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Zürich Obergericht Strafkammern 08.12.2025 SB250064

8. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,119 Wörter·~1h 11min·6

Zusammenfassung

Schwere Körperverletzung etc. und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250064-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter Prof. Dr. iur. S. Zogg sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 8. Dezember 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 28. November 2023 (DG220015)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 10. November 2022 (Urk. 23) sowie die Ergänzung der Anklage vom 6. Dezember 2025 (Urk. 80) sind diesem Urteil beigeheftet. "Es wird erkannt: (Urk. 58 S. 61 ff.) 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 aStGB;  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB;  des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB. 2. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin, B._____, vom 10. Juli 2020 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe etc. bedingte Freiheitsstrafe von 15 Tagen wird widerrufen. Die Strafe wird vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 60 Monaten Freiheitsstrafe (als Gesamtstrafe unter Einbezug des Widerrufs gemäss Ziffer 3 vorstehend), wovon 25 Tage durch Haft erstanden sind. 5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 6. Der Beschuldigte wird dem Grundsatz nach verpflichtet, dem Privatkläger 1 aus dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt Schadenersatz zu leisten. Im Übrigen wird die Schadenersatzforderung des Privatklägers 1 auf den Zivilweg verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung von Fr. 32'000 zzgl. Zins von 5 % ab 18. Dezember 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids werden die folgenden, sichergestellten und bei der Asservaten-Triage lagernden Gegenstände eingezogen und vernichtet:

- 3 -  1 blutverschmierte chirurgische Gesichtsmaske (Asservat. Nr. A014'524'028);  1 Patronenhülse Kaliber 9mm PA (Pfefferpatrone) (Asservat. Nr. A014'524'039);  1 Patrone, Kaliber 9mm PA (Pfefferpatrone) (Asservat Nr. A014'524'040);  Gürtel/Gürtelschnalle (Asservat Nr. A014'524'051);  Gürtel/Gürtelschnalle (Asservat Nr. A014'524'062);  Gürtel/Gürtelschnalle (Asservat Nr. A014'524'073);  Gürtel/Gürtelschnalle (Asservat Nr. A014'524'084);  1 Patrone Kaliber 9mm PA (Pfefferpatrone) (Asservat Nr. A014'530'020). 9. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin X2._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 18'253.65 (inkl. Fr. 1'305.05 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin X3._____ wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 5'717.40 (inkl. Fr. 408.80 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 11. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 8'311.40 aus der Gerichtskasse entschädigt. 12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'580.00 Kosten Kantonpolizei Zürich (div. Spurenberichte FOR) Fr. 1'985.45 Gutachten / Expertisen etc. Fr. 18'253.65 Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwältin X2._____ Fr. 5'717.40 Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwältin X3._____ Fr. 8'311.40 Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden auf

- 4 die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 StPO. 14. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 15. (Mitteilungen) 16. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 87 S. 2 f.) 1. Der Beschuldigte sei wegen Raufhandels schuldig zu sprechen. 2. Von den Vorwürfen der schweren Körperverletzung, der einfachen Körperverletzung und des Angriffs sei der Beschuldigte freizusprechen. 3. Vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin, B._____, vom 10. Juli 2020 wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe etc. bedingten Freiheitsstrafe von 15 Tagen sei abzusehen. 4. Der Beschuldigte sei mit 14 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. 5. Die Strafe sei bei einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben. 6. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 7. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens seien nach Unterliegen/Obsiegen zu verlegen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten des Staates.

- 5 b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 64) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Vertretung der Privatklägerschaft: (Urk. 88 S. 6) 1. Es sei der Beschuldigte der schweren Körperverletzung zum Nachteil von C._____, begangen in Mittäterschaft, sowie des Angriffs, eventualiter des Raufhandels schuldig zu sprechen, und er sei vom Gericht zu einer verschuldensangemessenen Freiheitsstrafe zu verurteilen. 2. Es sei der Beschuldigte zur Bezahlung eines Schadenersatzes von Fr. 2'096'160.00 zu verurteilen, eventualiter sei der Schadenersatz dem Grundsatze nach gutzuheissen und es sei die Streitsache zur Ermittlung des genauen Betrages auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Es sei der Beschuldigte zu verurteilen, dem Privatkläger C._____ eine Genugtuung von Fr. 32'000.00, zuzüglich Zins von 5% seit dem 18. Dezember 2020, zu entrichten. 4. Es sei der in der Honorarnote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ausgewiesenen Betrag für Anwaltsaufwendungen im bisherigen Verfahren gerichtlich zu genehmigen und von der Staatskasse auszurichten zu lassen. 5. Es sei der Beschuldigte zur Übernahme sämtlicher Verfahrenskosten zu verurteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 28. November 2023 (Urk. 58) wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. 2. Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 (Urk. 49) rechtzeitig Berufung an. Nach Erhalt des begründeten Urteils (vgl. Urk. 55 und Urk. 56/1) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Februar 2025 innert der gesetzlichen Frist seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 60). 3. Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2025 (Urk. 61) wurde den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Privatkläger C._____ und die Staatsanwaltschaft verzichteten auf eine Anschlussberufung (Urk. 63 und Urk. 64). Der Privatkläger D._____ liess sich nicht vernehmen. 4. Dem Privatkläger C._____ wurde antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (Urk. 66). Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2025 wurde dem Beschuldigten in der Person von Rechtsanwalt MLaw X1._____ ein neuer amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 73). 5. Mit Beschluss vom 26. November 2025 wurde der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, die Anklageschrift durch eine Eventualanklage wegen einfacher bzw. schwerer Körperverletzung in Mittäterschaft zu ergänzen. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Dezember 2025 eine Ergänzung der Anklageschrift eingereicht (Urk. 80). 6. Die amtliche Verteidigung hat sodann mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 eine Stellungnahme eingereicht und unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz beantragt (Urk. 77). Diese Stellungnahme wurde den übrigen Parteien zur Kenntnis gebracht und zudem mit-

- 7 geteilt, dass über die Anträge der amtlichen Verteidigung im Rahmen der Vorfragen anlässlich der Berufungsverhandlung zu entscheiden sein werde (Urk. 78). 7. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X1._____, sowie der Vertreter des Privatklägers C._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, in Begleitung des Privatklägers (Prot. II S. 6). Im Rahmen der Vorfragen stellte die amtliche Verteidigung ihre Anträge auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz erneut. Nachdem den Parteien das rechtliche Gehört gewährt wurde, wurde der Antrag der amtlichen Verteidigung auf Rückweisung an die Vorinstanz abgewiesen (Prot. II S. 8 ff.). Abgewiesen wurden auch die Beweisanträge der amtlichen Verteidigung, worüber im Rahmen der Urteilsberatung entschieden wurde (Urk. 86; Prot. II S. 14 f.). Abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 87) waren keine Beweise abzunehmen. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 18 ff.). II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung 1.1. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im Umfang der Anfechtung gehemmt (Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen – vorbehältlich Art. 404 Abs. 2 StPO – in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Gemäss der Berufungserklärung des Beschuldigten vom 6. Februar 2025 ficht er das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. An der Berufungsverhandlung präzisierte die Verteidigung auf Nachfrage, dass die Dispositiv-Ziffern 2 (Freispruch), 8 (Beschlagnahmungen) und 9-12 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten werden (Prot. II S. 14). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil damit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 437 StPO).

- 8 - 1.3. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 2. Strafantrag und Privatklägerschaft 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 aStGB zum Nachteil von C._____, der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zum Nachteil von D._____ und des Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB schuldig gesprochen. Bei diesen Tatbeständen handelt es sich um Offizialdelikte. Dasselbe gilt für den eventualiter eingeklagten Raufhandel i.S.v. Art. 133 StGB. 2.2. Soweit eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil von D._____ in Frage kommt, liegt ein Strafantrag gegen unbekannt, datierend vom 22. Dezember 2020, im Recht (Urk. 1/2/1). Weil der Privatkläger D._____ zu jenem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der Identität des Beschuldigten hatte, ist der Strafantrag gültig; insbesondere musste er nach Bekanntwerden der Identität des Beschuldigten nicht in einen namentlichen Antrag umgewandelt werden (vgl. BGE 92 IV 75; 97 IV 153). 2.3. Mit dem Strafantrag hat sich der Privatkläger D._____ als Strafkläger konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Der Privatkläger C._____ hat sich mit Erklärung vom 22. März 2021 als Straf- und Zivilkläger konstituiert (Urk. 1/17/1). 3. Verwertbarkeit 3.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, dass die Aussagen des Beschuldigten in den ersten vier Einvernahmen nur zu seinen Gunsten verwertbar seien, weil die Staatsanwaltschaft es in Verletzung von Art. 131 StPO versäumt habe, dem Beschuldigten vor der ersten Einvernahme eine amtliche Verteidigung zu bestellen (Urk. 45 S. 21). Die Vorinstanz folgte dieser Argumentation (Urk. 58, E. II). 3.2. Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann. Der Beschuldigte wurde erstmals am 26. Februar

- 9 - 2021 – delegiert (vgl. Urk. 1/13/1) – einvernommen, nachdem er verhaftet worden war (Urk. 1/3/1; Urk. 1/12/2). Zu jenem Zeitpunkt hatte der Privatkläger C._____ den Beschuldigten bereits schwer belastet, indem er geltend machte, er habe den Beschuldigten unmittelbar vor dem Schlag gegen seinen Kopf direkt hinter sich erkannt, als er (C._____) weggerannt sei und zurückgeschaut habe, und er denke schon, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der ihm einen harten Schlag gegen den Kopf verpasst habe (Urk. 1/4/2 F/A 34 ff., 42 ff., 48 ff., 58 ff., 70). Auch die Auskunftsperson E._____ hatte den Beschuldigten zu jenem Zeitpunkt bereits identifiziert und beschuldigt, neben C._____ gestanden zu sein, als sie auf ihn eingeschlagen hätten, und er machte geltend, die Angreifer seien bewaffnet gewesen (Urk. 1/5/5 F/A 44, 46, 51, 60 f.; Urk. 1/5/6). Zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme des Beschuldigten war die Untersuchung bereits eröffnet (vgl. nur Urk. 1/13/1) und es lag bereits das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers C._____ vor (Urk. 1/8/6). Zu jenem Zeitpunkt musste es sich daher als geradezu offensichtlich aufdrängt haben, dass dem Beschuldigten wenigstens eine Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung und wegen Angriffs sowie eine Strafe von (weit) über einem Jahr Freiheitsstrafe drohen würde. Es wäre daher bereits vor der ersten Einvernahme eine Verteidigung des Beschuldigten sicherzustellen gewesen (Art. 130 lit. b und Art. 131 Abs. 2 StPO). Dies wurde indessen nicht nur anlässlich der ersten Einvernahme unterlassen, sondern auch in den folgenden drei Einvernahmen des Beschuldigten. 3.3. Der Beschuldigte hat auf eine Wiederholung dieser Beweisabnahmen nicht verzichtet. Damit sind die ersten vier Einvernahmen des Beschuldigten (delegierte polizeiliche Einvernahme vom 26. Februar 2021 [Urk. 1/3/1], staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme vom 26. Februar 2021 [Urk. 1/3/2], gerichtliche Hafteinvernahme vom 27. Februar 2021 [Urk. 1/12/10], delegierte polizeiliche Einvernahme vom 28. Februar 2021 [Urk. 1/3/3],) nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (Art. 131 Abs. 3 StPO). 4. Anklageprinzip 4.1. Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat die amtliche Verteidigung gerügt, die Vorinstanz habe mit der Verurteilung des Beschuldigten wegen in Mittäterschaft

- 10 begangener schweren Körperverletzung sowie in Mittäterschaft begangener einfachen Körperverletzung das Anklageprinzip verletzt (Urk. 84 S. 2 ff.; Urk. 87 S. 3). 4.1.1. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Art. 3 lit. a und lit. b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz (Art. 9 und Art. 325 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat darin die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Sodann hat die Anklage gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen anzugeben. Die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte sind somit in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. BGE 149 IV 128, E. 1.2; 147 IV 439, E. 7.2; BGer, 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025, E. 2.3). Ob die zeitliche und örtliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (BGer, 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025, E. 2.3; 6B_584/2024 vom 27. November 2024, E. 3.1; 6B_62/2024 vom 13. September 2024, E. 3.1; 6B_151/2021 vom 15. Mai 2023, E. 4.2). Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft), die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (vgl. BGE 120 IV 348, E. 3c; BGer, 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025, E. 2.3; 6B_584/2024 vom 27. November 2024, E. 3.1; 6B_594/2022 vom 9. August 2023, E. 4.2.2; 6B_1454/2021 vom 26. Mai 2023, E. 2.3.1). 4.1.2. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (In-

- 11 formationsfunktion). Unter diesem Gesichtspunkt muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Dies bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person möglichst genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt wird und welchen Straftatbestand sie durch ihr Verhalten erfüllt haben soll, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Der Beschuldigte darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63, E. 2.2; 141 IV 132, E. 3.4.1; 133 IV 235, E. 6.2 f.; BGer 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025, E. 2.3; 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024, E. 2.3.1, je m.H.). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen (BGer, 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025, E. 2.3; 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024, E. 2.3.1; 6B_151/2021 vom 15. Mai 2023, E. 4.2; 6B_549/2021 vom 18. Mai 2022, E. 2.4.2). Wie detailliert der Sachverhalt umschrieben werden muss, hängt auch von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Schwere der Vorhalte, der Komplexität der Subsumtion und in gewissem Masse auch von der Beweislage. Die Anforderungen an die Umschreibungsdichte der Anklage sind mithin relativer Natur und haben sich am Zweck des Anklagegrundsatzes auszurichten. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Auch eine exakte Datums- und Zeitbeschreibung ist entbehrlich, wenn für die beschuldigte Person kein Zweifel besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. etwa BGer, 6B_1003/2020 vom 21. April 2021, E. 1.2.1; BGer, 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021, E. 1.3). Wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber doch feststeht, dass sich die beschuldigte Person in jeder der in Betracht fallenden Sachverhaltsalternativen strafbar gemacht haben könnte, kann die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erheben (vgl. etwa BGer, 6B_1262/2021 vom 23. März 2022, E. 3.1). 4.1.3. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen und darüber zu befinden, ob der angeklagte Sachverhalt erstellt ist oder nicht (BGE 149 IV 128, E. 1.2; 145

- 12 - IV 407, E. 3.3.2; BGer, 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025, E. 2.3; 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024, E. 2.3.1; 6B_140/2021 vom 24. Februar 2022, E. 1.4). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die beschuldigte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGer, 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025, E. 2.3; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023, E. 1.2; 6B_239/2022 vom 22. März 2023, E. 4.2; 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023, E. 1.2.2). Umschreibt etwa die Anklageschrift das dem Angeklagten vorgeworfene strafbare Verhalten als aktives Tun, verletzt ein Schuldspruch wegen (unechter) Unterlassung den Anklagegrundsatz (BGer, 6B_1262/2021 vom 23. März 2022, E. 3.1). 4.1.4. Nicht jedes Abweichen vom Anklagesachverhalt stellt aber eine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar (vgl. BSK StPO-Niggli/Heimgartner, 3. Aufl. 2023, Art. 9 N 53 ff.). Nach einer vom Bundesgericht regelmässig verwendeten Formulierung hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht daran, die beschuldigte Person aufgrund eines gegenüber der Anklage abgeänderten Sachverhalts zu verurteilen, wenn das gerichtliche Beweisverfahren ergibt, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, vorausgesetzt, die Änderungen betreffen bloss Punkte, die für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebend sind, und es wurde der beschuldigten Person Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen (vgl. etwa BGer, 6B_202/2024 vom 17. Februar 2025, E. 2.3; 6B_611/2022 vom 23. Oktober 2023, E. 1.2; 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023, E. 3.3.1; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023, E. 1.2; 6B_1262/2021 vom 23. März 2022, E. 3.1; 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019, E. 1.4.2; 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 2.2). Damit können jedoch – darauf wird in der Lehre zu Recht hingewiesen – nur ganz untergeordnete Elemente des Sachverhalts gemeint sein, wie etwa der genaue Zeitpunkt der Tatentschlussfassung, der genaue Ort der Tatbegehung u. dgl. (BSK StPO-Heimgartner/Niggli, 3. Aufl. 2023, Art. 350 N 3 f.; BSK StPO-Achermann,

- 13 - 3. Aufl. 2023, Art. 333 N 42; vgl. etwa BGer, 6B_921/2017 vom 29. April 2019, E. 2.2 [der genaue Ort des Übergriffs auf einem Boot, nämlich ob dieser "auf der Bank" oder "auf der Liegefläche" des Boots stattgefunden habe, betreffe einen solchen untergeordneten Punkt]). Zulässig sind mithin nur geringfügige Differenzen zwischen dem Urteils- und dem Anklagesachverhalt. Sofern aber – basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens – eine mehr als nur marginale Modifizierung des Anklagesachverhalts notwendig würde, darf eine Verurteilung gestützt auf die bestehende Anklage nicht erfolgen, sondern wäre gegebenenfalls gestützt auf Art. 329 Abs. 2 bzw. Art. 333 StPO eine Rückweisung der Anklage in Betracht zu ziehen (vgl. OGer ZH, SB230052 vom 22. November 2023, E. III; BSK StPO-Heimgartner/Niggli, 3. Aufl. 2023, Art. 350 N 3 f.; BSK StPO-Niggli/Heimgartner, 3. Aufl. 2023, Art. 9 N 54 ff.; BSK StPO-Achermann, 3. Aufl. 2023, Art. 333 N 42 ff.). 4.2. 4.2.1. In der Anklageschrift vom 10. November 2022 (Urk. 23) wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe, als er mit einer Gruppe von mindestens 10-15 Kollegen unterwegs gewesen sei, dem wegrennenden Privatkläger C._____ von hinten mit einem harten Gegenstand bewusst und mit voller Wucht auf den Kopf geschlagen. C._____ sei daraufhin zu Boden gegangen, wobei mehrere Personen aus der Gruppe des Beschuldigten auf den Körper und den Kopf des am Boden liegenden C._____ eingeschlagen und eingetreten hätten. Auch der Beschuldigte habe weiter auf den am Boden liegenden C._____ eingeschlagen. Aufgrund des ersten Schlags des Beschuldigten mit dem harten Gegenstand von hinten gegen den Kopf von C._____ habe dieser schwere, lebensgefährliche Verletzungen erlitten. Die Anklage wirft dem Beschuldigten eventuellen Tötungsvorsatz und damit eine versuchte vorsätzliche Tötung i.S.v. Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vor. Zudem habe sich der Beschuldigte bewusst an der von feindseligen Absichten getragenen gewaltsamen tätlichen Einwirkung auf die körperliche Integrität nicht nur von C._____, sondern auch von D._____ und E._____ (Angriff i.S.v. Art. 134 StGB), eventualiter an einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen einer Gruppe von "F._____" und einer Gruppe um den Beschuldigten beteiligt (Raufhandel i.S.v. Art. 133 StGB), wobei auch D._____ und E._____ von

- 14 mehreren Unbekannten aus der Gruppe des Beschuldigten geschlagen worden seien und D._____ aufgrund eines Schlags mit einem Gegenstand gegen den Kopf eine ca. 3 cm lange Quetsch-Risswunde am Hinterkopf erlitten habe. 4.2.2. Die Vorinstanz hält es für erstellt, dass dem Privatkläger C._____ im Rahmen der Schlägerei zwischen der Gruppe des Beschuldigten und den "F._____" von einer Person aus der Gruppe des Beschuldigten bewusst und mit voller Wucht mit einem harten Gegenstand von hinten gegen den Kopf geschlagen wurde, dass C._____ als Folge dieses Schlags die eingeklagten lebensgefährlichen Verletzungen erlitt und dass Personen aus der Gruppe des Beschuldigten alsdann weiter gegen den Kopf und den Körper des am Boden liegenden C._____ getreten bzw. geschlagen haben (Urk. 58, E. III.5.5). Nicht als erstellt sieht es die Vorinstanz demgegenüber an, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der dem wegrennenden Privatkläger C._____ mit einem harten Gegenstand gegen den Kopf geschlagen habe, und dass der Beschuldigte selbst Schläge oder Tritte gegen den am Boden liegenden C._____ ausgeführt habe (Urk. 58, E. III.5.4.5 f., E. III.5.5). Als erwiesen erachtet es die Vorinstanz aber, dass der Beschuldigte aufgrund der vorgängigen Auseinandersetzung und erlittenen Demütigung am S._____ beim Bahnhof G._____ (vgl. Urk. 58, E. III.2.2 und E. III.5.2) wütend auf die "F._____" bzw. den Privatkläger C._____ gewesen sei (Urk. 58, E. III.5.2 und E. 5.5), dass er sich in der Folge aktiv an der Planung der "Racheaktion", an der Mobilisierung weiterer gewaltbereiter H._____ und an der Entschlussfassung, die "F._____" – namentlich die Privatkläger C._____ und D._____ – gemeinsam zu verprügeln und dabei Waffen und weitere Gegenstände einzusetzen, beteiligt habe (Urk. 58, E. III.5.3, III.5.4.4 und III.5.5), dass der Beschuldigte in der Folge gemeinsamen mit den zwecks "Verstärkung" am Bahnhof I._____ eingetroffenen H._____ mit dem Willen zum Bahnhof G._____ zurückgefahren sei, sich aktiv am gewaltsamen Angriff auf die "F._____" zu beteiligen (Urk. 58, E. III.5.4.1), und dass sich der Beschuldigte beim Zusammentreffen mit C._____, D._____ und E._____ aktiv und an vorderster Front an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt habe (Urk. 58, E. III.5.4.3, E. III.5.4.5 und E. III.5.5), wobei die H._____ Gruppe plangemäss diverse Waffen, u.a. Messer, und harte Gegenstände eingesetzt hätten (Urk. 58, E. III.5.4.4 und E. III.5.5). Auf der Grundlage dieses als erwiesen erachteten Sachverhalts verneinte

- 15 die Vorinstanz einen eventuellen Tötungsvorsatz des Beschuldigten. Nebst dem Angriff i.S.v. Art. 134 StGB verurteilte sie ihn aber – nachdem sie den Parteien gestützt auf Art. 344 und Art. 350 Abs. 1 StPO an der Hauptverhandlung das rechtliche Gehör gewährt hatte (Prot. I S. 6 f., 66 ff.) – der in Mittäterschaft begangenen schweren Körperverletzung zum Nachteil von C._____ und der in Mittäterschaft begangenen einfachen Körperverletzung zum Nachteil von D._____ (Urk. 58, E. IV.2-4). 4.2.3. Damit ist die Vorinstanz in mehr als nur marginaler Weise vom eingeklagten Sachverhalt abgewichen und hat den Beschuldigten für ein Verhalten verurteilt, dessen er so nicht angeklagt war. Die (ursprüngliche) Anklage äussert sich nicht dazu, dass und inwiefern der Beschuldigte an der Planung und Entschlussfassung der Tat und an der Mobilisierung weiterer gewaltbereiter H._____ beteiligt gewesen sein soll. Der Anklage vom 10. November 2022 lässt sich ebenso wenig entnehmen – auch nicht implizit –, dass der Beschuldigte und die "mindestens 10-15 Kollegen", mit denen er die Fussgängerunterführung am Bahnhof G._____ durchquert haben soll, einen gemeinsamen Tatentschluss gefasst hätten und was konkret dessen Inhalt gewesen sein soll. Die Anklage lässt namentlich offen, ob der Beschuldigte und dessen Kollegen koordiniert und gestützt auf einen konkreten gemeinsamen Tatplan handelten oder ob jeder für sich einen eigenen – spontanen – Tatentschluss fasste und unabhängig von den anderen vorging. In der Anklage nicht erwähnt ist sodann der – alles andere als unerhebliche – Umstand, dass die Gruppe um den Beschuldigten bewusst Waffen und andere gefährliche Gegenstände mitgeführt habe und sich der gemeinsame Tatentschluss auch auf das Mitführen und Einsetzen solcher Gegenstände erstreckt habe. Nicht ausreichend ist es in diesem Zusammenhang, wenn die Anklage ausführt, der Beschuldigte habe sich "bewusst an der von feindseligen Absichten getragenen gewaltsamen tätlichen Einwirkung auf die körperliche Integrität nicht nur von C._____, sondern auch von D._____ und E._____" beteiligt (Urk. 23 S. 3). Diese Formulierung zielt augenscheinlich auf den Tatbestand des Angriffs und nicht auf eine in Mittäterschaft begangene schwere Körperverletzung ab. Insbesondere geht daraus nicht hervor, dass ein gemeinsamer Tatentschluss gefasst worden sein soll, der (auch) auf eine schwere Körper-

- 16 verletzung der Kontrahenten und einen Einsatz von Waffen gerichtet gewesen sein und dem sich der Beschuldigte angeschlossen haben soll. 4.2.4. Indem die Vorinstanz eine gemeinsame, auf schwere bzw. einfache Körperverletzung gerichtete Entschlussfassung der H._____ Gruppe – und ein dem Tatentschluss entsprechendes Mitführen und Einsetzen von Waffen, wie etwa Messern und anderen gefährlichen Gegenständen – annahm, legte sie ihrem Schuldspruch tatsächliche Feststellungen zugrunde, die in massgebenden Punkten zu Lasten des Beschuldigten über den angeklagten Sachverhalt hinausgehen. Dadurch verletzte sie Art. 350 Abs. 1 StPO und den Anklagegrundsatz. 4.3. 4.3.1. Es fragt sich, welche Folgen diese Verletzung des Anklageprinzips nach sich ziehen. Der Grundsatz der Bindung an den Anklagesachverhalt und der Unveränderlichkeit der Anklage gilt nicht absolut. Kommt das Gericht aufgrund der Beweislage zum Schluss, es liege ein anderes strafbares Verhalten als das in der Anklage umschriebene vor, so wäre eine Einstellung oder ein Freispruch regelmässig nicht mit dem Legalitätsprinzip, dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch zu vereinbaren. Für solche Fälle sehen Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO die Möglichkeit einer Änderung der Anklage vor (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, 3. Aufl. 2023, Art. 9 N 54 ff.; BSK StPO-Heimgartner/Niggli, 3. Aufl. 2023, Art. 350 N 3a). Diese Instrumente sind wie folgt auseinanderzuhalten (OGer ZH, SB230052 vom 22. November 2023, E. IV.3.1-3.2). Nach Art. 329 Abs. 2 StPO weist das Gericht eine Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück, wenn die Anklage den Anforderungen an den Inhalt einer Anklageschrift (Art. 325 StPO) nicht entspricht, wenn die Akten nicht im Sinne von Art. 100 StPO ordnungsgemäss geführt sind oder – ausnahmsweise – wenn Beweise zu ergänzen sind (BGE 141 IV 39, E. 1.6; 147 IV 167, E. 1.3; BGer, 6B_1216/2020 vom 11. April 2022, E. 1.3.1). In Anwendung von Art. 379 StPO gilt diese Bestimmung auch im Berufungsverfahren (BGE 147 IV 167, E. 1.3; OGer ZH, SB230052 vom 22. November 2023, E. IV.3.1-3.2; SB110200 vom 10. März 2014, ZR 2014 Nr. 35, E. 2.1.2). Im Gegensatz zu Art. 329 Abs. 2 StPO, bei dem es um die Rückweisung mangelhafter Anklagen an die Staatsanwaltschaft

- 17 geht, betrifft Art. 333 StPO an sich korrekte, aber änderungs- bzw. erweiterungsbedürftige Anklagen (OGer ZH, SB230052 vom 22. November 2023, E. IV.3.1-3.2; SB110200 vom 10. März 2014, ZR 2014 Nr. 35, E. 2.1.5). Vorab zur Vermeidung materiell nicht verantwortbarer Freisprüche gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen andern Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Die dem Gericht in Art. 333 Abs. 1 StPO eingeräumte Kompetenz geht weiter als diejenige in Art. 329 Abs. 2 StPO und ermöglicht eine eigentliche Anklageänderung. Art. 333 Abs. 1 StPO gelangt typischerweise zur Anwendung, wenn der angeklagte Sachverhalt aus Sicht des Gerichts einen anderen rechtlichen Tatbestand erfüllen könnte, dessen Tatbestandsvoraussetzungen allerdings in der Anklage nicht (vollständig) umschrieben sind (BGer, 6B_688/2017, 6B_689/2017 vom 1. Februar 2018, E. 2.3; 6B_1216/2020 vom 11. April 2022, E. 1.3.2; BGE 147 IV 167, E. 1.4; OGer ZH, SB230052 vom 22. November 2023, E. IV.3.1-3.2; SB110200 vom 10. März 2014, ZR 2014 Nr. 35, E. 2.1.4). Wie Art. 329 Abs. 2 StPO ist auch Art. 333 Abs. 1 StPO im Berufungsverfahren – unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots – anwendbar (Art. 379 StPO; BGE 147 IV 167, E. 1.4; BGer, 6B_1216/2020 vom 11. April 2022, E. 1.3.2). Sowohl Art. 329 Abs. 2 StPO als auch Art. 333 Abs. 1 StPO erlauben eine Anklageergänzung bzw. -änderung nur innerhalb des durch die erhobene Anklage definierten Lebenssachverhalts (BGE 147 IV 167, E. 1.3 und 1.4; vgl. auch BGer, 6B_688/2017, 6B_689/2017 vom 1. Februar 2018, E. 2.5.1). Demgegenüber gestattet es Art. 333 Abs. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen, dass das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gibt, die Anklage zu erweitern und auf weitere, bisher nicht verfolgte Lebenssachverhalte auszudehnen, wenn während des Hauptverfahrens neue Straftaten bekannt werden. Im Gegensatz zu Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO ist eine Anklageerweiterung i.S.v. Art. 333 Abs. 2 StPO im Berufungsverfahren nicht mehr möglich, da dies eine Durchbrechung des Grundsatzes der Doppelinstanzlichkeit bedeuten würde und mit dem Verschlechterungsverbot unvereinbar wäre (BGE 147 IV 167, E. 1.5; BGE 148 IV 124, E. 2.6.3; OGer ZH, SB230052 vom 22. November 2023, E. IV.3.1-3.2).

- 18 - 4.3.2. Die Vorinstanz kam vorliegend – wie später aufzuzeigen sein wird, materiell zu Recht – zur Auffassung, dass aufgrund der Beweislage ein anderer als der in der Anklage umschriebene Tatbestand verwirklicht sein könnte (in Mittäterschaft begangene schwere und einfache Körperverletzung anstatt versuchte vorsätzliche Tötung). Für eine derartige rechtliche Würdigung genügt die Anklage den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil die hierfür erforderlichen Sachverhaltselemente nicht (bzw. nicht vollständig) umschrieben sind. Es liegt damit ein Fall von Art. 333 Abs. 1 StPO vor. Es genügte folglich nicht, wenn die Vorinstanz bloss den Parteien das rechtliche Gehör hinsichtlich einer in Erwägung gezogenen anderen rechtlichen Würdigung gewährte (Art. 344 StPO). Ein Schuldspruch auf der Grundlage des von der Vorinstanz als bewiesen erkannten, von der Anklage aber erheblich abweichenden Tatsachenfundaments hätte vielmehr nur bei einer vorgängigen Anklageänderung durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO (Ergänzung der bestehenden Anklage mit einer entsprechenden Eventualanklage) erfolgen dürfen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Insbesondere kann die unter dem Titel der bloss anderen rechtlichen Würdigung i.S.v. Art. 344 StPO erfolgte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 67) nicht als implizite Anklageänderung i.S.v. Art. 333 Abs. 1 StPO (um-)interpretiert werden, zumal die Vorinstanz der Staatsanwaltschaft hierzu keine Gelegenheit eingeräumt hatte. 4.3.3. Es fragt sich damit, ob (i) das vorinstanzliche Urteil gestützt auf Art. 409 StPO aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, ob (ii) eine Rückweisung direkt an die Staatsanwaltschaft zu erfolgen hat, mit der Einladung, eine geänderte Anklage gegebenenfalls erneut beim erstinstanzlichen Gericht einzureichen (s. dazu BSK StPO-Niggli/Heimgartner, 3. Aufl. 2023, Art. 9 N 63b), oder ob (iii) die Staatsanwaltschaft eine geänderte Anklage direkt bei der Berufungsinstanz (zuhanden des sistierten Berufungsverfahrens) einbringen kann (s. BSK StPO-Niggli/Heimgartner, 3. Aufl. 2023, Art. 9 N 63b; ein solches Vorgehen wählte das OGer BE, SK 19 407 vom 25. September 2020, E. I.5; aus anderen Gründen aufgehoben in BGer, 6B_1216/2020 vom 11. April 2022).

- 19 - 4.3.4. Vorliegend erwiese sich eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz oder die Staatsanwaltschaft als ein rein formalistischer Leerlauf, der mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren wäre. Das rechtliche Gehör wurde den Parteien vor Vorinstanz in materieller Hinsicht – entgegen der Verteidigung (Urk. 84 S. 3 ff.) – ausreichend gewährt. Die Vorinstanz wies bereits zu Beginn der Hauptverhandlung darauf hin, dass auch eine Verurteilung wegen Mittäterschaft in Betracht komme (Prot. I. S. 6 f.), und die Parteien, namentlich die Verteidigung, nahmen zu dieser Frage in ihren Plädoyers Stellung (Prot. I S. 66 ff.). Dabei wurde seitens der Parteien dieses Vorgehen weder beanstandet noch geltend gemacht, man brauche mehr Zeit, bzw. wurde eine Unterbrechung zwecks Vorbereitung beantragt. Welcher Gewinn erzielt werden könnte, wenn die erstinstanzliche Hauptverhandlung noch einmal durchgeführt würde, ist – entgegen der Verteidigung – nicht ersichtlich. Den Verteidigungsrechten des Beschuldigten ist vor diesem Hintergrund Genüge getan, wenn der Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO Gelegenheit eingeräumt wird, direkt zuhanden der Berufungsinstanz eine geänderte Anklage einzureichen, und der Beschuldigte und die Verteidigung sich anschliessend in der Berufungsverhandlung hierzu einlässlich äussern können. Dies entspricht bundesgerichtlicher Praxis. 4.3.5. Mit Beschluss vom 26. November 2025 wurden die Parteien auf die hier diskutierte Problematik aufmerksam gemacht und wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Anklage gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO um eine Eventualanklage wegen schwerer bzw. einfacher Körperverletzung in Mittäterschaft zu ergänzen. Am 6. Dezember 2025 reichte die Staatsanwaltschaft innert Frist eine entsprechende Anklageergänzung ein. Diese wurde der amtlichen Verteidigung am 7. Dezember 2025 und dem Privatklägervertreter am 8. Dezember 2025 zu Beginn der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebracht sowie eine kurze Unterbrechung eingeräumt zwecks Vorbereitung (Prot. II S. 6). Der Beschuldigte und die Verteidigung konnten sich zur Anklageergänzung an der Berufungsverhandlung vom 8. Dezember 2025 einlässlich äussern (Prot. II S. 9 ff.). Damit ist dem Anklageprinzip Genüge getan.

- 20 - 5. Beweisanträge 5.1. Ausgangslage 5.1.1. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten hat im Rahmen der Berufungsverfahrens drei Beweisanträge gestellt und begründet (Urk. 86). 5.1.2. Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 389 Abs. 3 StPO erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei zusätzliche Beweise. Wiederholungen bzw. Ergänzungen von Beweisabnahmen finden im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 289 Abs. 2 StPO hingegen nur in drei Fallkonstellationen statt: wenn (lit. a) Beweisvorschriften verletzt worden sind, (lit. b) die Beweiserhebungen unvollständig waren, oder (lit. c) die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen. 5.2. Beweisantrag 1: Einholung ergänzende Stellungnahme bei der Stadtpolizei 5.2.1. Erstens beantragte die Verteidigung, es sei von der Stadtpolizei Zürich eine ergänzende Stellungnahme hinsichtlich der Datenbasis zum Chart im Auswertungsbericht Urk. D1/7/14 "Dokument 3" einzuholen, insbesondere hinsichtlich des vom Beschuldigten zu Herrn J._____ weisenden Pfeils. Zur Begründung dieses Beweisantrags führte die Verteidigung aus, die Vorinstanz habe sich geirrt, als sie erwogen habe, der Beschuldigte habe J._____ um 22.08 Uhr per FaceTime angerufen. Dieser Schluss lasse der referenzierte Auswertungsbericht nicht zu, dort sei lediglich die Rede von einer Verbindung ohne Spezifizierung, in welche Richtung diese gegangen sei. Zwar enthalte der ebenfalls referenzierte Polizeirapport den Kommentar: "Aus der Kommunikation oben geht klar hervor, dass [der Beschuldigte] Kontakt [mit J._____] aufnahm.", wobei aber wiederum auf den Auswertungsbericht selbst verwiesen werde, der diese Information eben gerade nicht enthalte. Zwar befinde sich an gleicher Stelle ebenfalls ein Verweis auf den Chart in Dokument Nr. 3 des Auswertungsberichts, wo tatsächlich ein Pfeil vom Beschuldigten an J._____ weggehe, was die entsprechende Richtung einer

- 21 - Verbindung suggeriere. Der Chart selber enthalte aber keine Uhrzeit dieser Verbindung – im Gegensatz zum Chart in Dokument Nr. 2, bei welchem die einzelnen Verbindungen einen Zeitstempel enthalten würden – und die Datenbasis für das Dokument Nr. 3 enthalte ebenfalls keinen Eintrag zu einem FaceTime-Anruf um 22.08 Uhr. Angesichts des Mangels an wesentlichen Daten müsse daraus geschlossen werden, dass sich ein Fehler eingeschlichen habe. Die Aktenbasis erscheine unzuverlässig. Entsprechend sei ein ergänzender Bericht einzuholen, um zu klären, von wem der Anruf ausgegangen sei. Dabei handle es sich um einen wichtigen Entlastungsbeweis, da damit bewiesen werden könne, dass der Beschuldigte nicht aktiv mobilisiert habe (Urk. 86 S. 2 f.). 5.2.2. Gestützt auf die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten resp. den aktenkundigen Auswertungsbericht (Urk. 1/7/14 S. 3) ist erstellt, dass zwischen dem Beschuldigten und J._____ ("J._____ 4") am besagten Abend um 22.09:13 Uhr – und somit im Zeitraum der Mobilisierung als der Beschuldigte sich bereits in G._____ bzw. in der I._____ aufgehalten haben muss (vgl. E. III.4.5) – ein Face- Time-Verbindung stattgefunden hat, was denn auch der Beschuldigte bzw. seine amtliche Verteidigung nicht in Abrede stellt. Die Visualisierung in Dokument 3 zum Auswertungsbericht legt anhand des Richtungspfeils (mit entsprechender Erläuterung ["Anzahl und Richtung der Verbindung"]) nahe, dass der Face-Time-Anruf vom Beschuldigten ausging. Dass die Verbindung nicht mit einem Zeitstempel – wie die sechs Verbindungen in Dokument 2 – versehen ist, kann grundsätzlich damit erklärt werden, dass es für den gemäss Frage 4 relevanten Zeitraum lediglich eine Face- Time-Verbindung zwischen den beiden gab und diese keiner zusätzlich Individualisierung (mittels Zeitstempels) bedurfte. Selbst aber wenn unklar bleiben sollte, von wem der FaceTime-Anruf ausgegangen ist, ist keine Beweisergänzung notwendig. In Kombination mit der um 22:32:49 vom Mobiltelefon von J._____ in die Whats- App-Gruppe, welcher auch der Beschuldigte angehörte, gesendeten Nachricht: "am bin au cho" liegt in Anbetracht der gesamten Umstände der Schluss nahe, dass er ebenfalls mobilisiert wurde und dass diese Mobilisierung im Rahmen der vorgenannten Face-Time-Verbindung erfolgt ist. Dabei ist die Frage, von wem der Face- Time-Anruf ausgegangen ist, nicht ausschlaggebend. Dies gilt umso mehr, als im Vorfeld zwischen 21.17 und 21.25 Uhr – wie bereits ausgeführt – sechs weiteren

- 22 - FaceTime-Verbindungen zwischen dem Beschuldigten und "J._____ 4" stattgefunden haben, die zwar vorwiegend von "J._____ 4" ausgegangen sind, dies indes nachdem der Beschuldigte den ersten FaceTime-Anruf um 21:17.57 getätigt hatte (Urk. 1/7/14 S. 3 und angehängtes Dokument 2). Der Beweisantrag der Verteidigung ist entsprechend abzuweisen. 5.3. Beweisantrag 2: Einvernahme von K._____ als Zeugin 5.3.1. Weiter beantragte die Verteidigung, es sei die Ex-Freundin des Beschuldigten Frau K._____ zum Inhalt der Gespräche mit dem Beschuldigten im Zeitraum seines Aufenthalts in der I._____ um ca. 22.30 Uhr und zum Hintergrund der von ihr danach gesendeten Textnachricht "Be careful so nobody stap you with the knife und so" zu befragen. Diesen Beweisantrag begründete die Verteidigung damit, dass die Vorinstanz an zentraler Stelle auf die Textnachricht der Zeugin K._____ abstelle und daraus ableite, der Beschuldigte habe gewusst und ihr mitgeteilt, dass Waffen im Spiel sein würden. Von der Einvernahme der Zeugin K._____ sei zu erwarten, dass sie bestätigen werde, dass der Beschuldigte das das nicht gewusst habe (Urk. 86 S. 4). 5.3.2. Eine Befragung der Ex-Freundin des Beschuldigten erscheint nicht notwendig und würde überdies wohl kaum weitere Erkenntnisse bringen können, nachdem der Vorfall bereits fünf Jahre zurückliegt. Der Beweisantrag ist abzuweisen. Aus den aktenkundigen Chat-Nachrichten kann immerhin geschlossen werden, dass man zumindest davon ausging, dass es zu einer heftigen Konfrontation mit Messern kommen könnte. 5.4. Beweisantrag 3: Einvernahme von L._____ als Zeugen 5.4.1. Drittens stellte die Verteidigung den Antrag, es sei der Beschuldigte mit dem Zeugen L._____ zu konfrontieren (Urk. 86 S. 2). Zu ihrem dritten Beweisantrag führte die Verteidigung aus, die Vorinstanz stelle aktenwidrig auf die Zeugenaussage von L._____ ab und überdies habe der Be-

- 23 schuldigte nie Gelegenheit gehabt, mit dem Zeugen konfrontiert zu werden und Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 86 S. 4). 5.4.2. L._____ wurde nur einmal polizeilich einvernommen, wobei weder der Beschuldigte noch die Verteidigung anwesend waren. Dass diese Einvernahme nicht verwertbar sein soll, hat die Verteidigung – bis anhin – zu Recht – nicht geltend gemacht. Erstmals im Rahmen der Berufungsverhandlung wird eine Konfrontation verlangt. Teilnahmerechte des Beschuldigten (Art. 147 StPO) wurden nicht verletzt, zumal dieser zum betreffenden Zeitpunkt noch gar nicht identifiziert bzw. verdächtigt war (vgl. BGer, 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023, E. 2.3.1; Jean-Richard-dit- Bressel, Das Teilnahmerecht bei Einvernahmen, ZStrR 2025, S. 61). Eine Konfrontations- bzw. Ergänzungseinvernahme hat weder der Beschuldigte noch die Verteidigung bislang verlangt. Nachdem von einem Verzicht auszugehen ist, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen, liegt in casu ein gültiger Verzicht vor und der im Rahmen des Berufungsverfahren gestellte Antrag ist verspätet bzw. nach gültigem (konkludenten) Verzicht erfolgt. Entsprechend ist der Beweisantrag abzuweisen und die Einvernahme ist vollumfänglich verwertbar (vgl. BGE 143 IV 397, E. 3.3.1; 150 IV 345, E. 1.6.3.3; BGer 6B_1178/2016 vom 21. April 2017 E. 4.3 m.H.; BGer, 6B_70/2023 vom 31. Juli 2023, E. 2.6, m.w.Nw.). III. Sachverhalt 1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten in der im Berufungsverfahren geänderten (Eventual-)Anklage ergänzend zusammengefasst vor, der Beschuldigte habe vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt sowie vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise als schwer an Körper oder Gesundheit geschädigt, wobei er einen gefährlichen Gegenstand gebraucht habe, indem er zusammen mit 10-15 Kollegen in gleichmassgeblichem Zusammenwirken bei der Planung und Durchführung der Taten, bei welchen der Beschuldigte mit dem Vorgehen seiner Kollegen (zumindest konkludent) einverstanden gewesen sei, folgendes getan habe: Er habe sich am 18. Dezember 2020 zusammen mit seinen

- 24 - 10-15 Kollegen zur Fussgängerunterführung am Bahnhof G._____ begeben, wobei die teilweise vermummte Gruppe um den Beschuldigten – wie er gewusst habe – Schlaggegenstände und eine Schreckschusswaffe mit sich geführt habe. Nachdem der Beschuldigte und seine Kollegen zum Angriff auf C._____, D._____ und E._____ angesetzt hätten und der Geschädigte C._____ weggerannt sei, sei der Beschuldigte und seine Kollegen ihm nach gerannt und der Beschuldigte und/oder einer der Kollegen hätten ihn von hinten mit einem harten Gegenstand bewusst mit voller Wucht auf den Kopf geschlagen, sodass er zu Boden gegangen sei, worauf mehrere Personen aus der Gruppe des Beschuldigten, unter anderem auch der Beschuldigte, auf seinen Körper und Kopf eingeschlagen und eingetreten hätten, sodass der Geschädigte die dokumentierten lebensgefährlichen Verletzungen erlitten habe. Anlässlich des geschilderten gemeinsamen und heftigen Einwirkens hätten der Beschuldigte und seine zwei Kollegen gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen, dass der Geschädigte lebensgefährliche Verletzungen in Form von Schädelbrüchen mit Hirnverletzungen erleidet. Zudem hätten der Beschuldigte und/oder seine Kollegen dem Geschädigten D._____ anlässlich dieser Auseinandersetzung eine ca. 3 cm lange Quetsch-Risswunde am Hinterkopf mittig zugefügt, indem er und/oder seine Kollegen im gemeinsamen Zusammenwirken D._____ mit einem harten Gegenstand gegen den Kopf geschlagen hätten, wobei wiederum angesichts des geschilderten gemeinsamen Einwirkens der Beschuldigte und seine mindestens zwei Kollegen zumindest in Kauf genommen hätten, dass der Geschädigte Verletzungen von der Art der eingetretenen erleidet (Urk. 80). 1.2. Die Vorinstanz erachtete diesen Eventualvorwurf (mittäterschaftlicher Tatbeitrag zur geplanten schweren bzw. einfachen Körperverletzung zum Nachteil der beiden Privatkläger) als erstellt, nicht aber den Hauptvorwurf (vom Beschuldigten selbst verübter Schlag mit einem harten Gegenstand gegen den Kopf von C._____ und selbst verübte Schläge und Tritte gegen den Kopf und den Körper des am Boden liegenden C._____). Zudem erachtete sie den Vorwurf der Beteiligung am Angriff auf C._____, D._____ und E._____ als erstellt.

- 25 - 1.3. Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass er sich anklagegemäss zusammen mit mindestens 10-15 Kollegen (der sog. "H._____ Gruppe") zur Fussgängerunterführung beim Bahnhof G._____, auf Höhe der M._____, begab und sich dabei im Klaren war, dass es zu einer Schlägerei mit den "F._____" kommen würde (Prot. I S. 17, 24 ff. 41 f.; vgl. auch Urk. 1/22/1 F/A 11 ff.; Urk. 1/3/5 F/A 6; Urk. 85 S. 9 ff.). Ebenfalls bestreitet er nicht, dass jemand aus seiner Gruppe bewusst und mit voller Wucht mit einem harten Gegenstand von hinten gegen den Kopf des wegrennenden C._____ geschlagen hat, dass C._____ aufgrund dieses Schlags die eingeklagten lebensgefährlichen Verletzungen erlitten hat, dass Personen aus der H._____ Gruppe anschliessend weiter gegen den Kopf und den Körper des am Boden liegenden C._____ getreten und geschlagen haben und dass jemand aus seiner Gruppe mit einem Gegenstand gegen den Kopf von D._____ geschlagen hat und dieser dadurch die eingeklagten Verletzungen erlitten hat (Urk. 1/3/5 F/A 7 ff.; Urk. 1/22/1 F/A 58 f.; Prot. I S. 32 ff.; Urk. 85 S. 12). Der Beschuldigte bestreitet aber, dass er diesen Schlag bzw. Tritte und Schläge gegen den am Boden liegenden C._____ verübt oder sich in anderer Weise aktiv an der Schlägerei beteiligt haben soll, und macht geltend, er sei nur "aus Neugier" mitgegangen und habe sich bei der tätlichen Auseinandersetzung ganz zuhinterst in seiner Gruppe aufgehalten, nämlich ganz zu Beginn bzw. in der Mitte des Aufgangs der Rampe nach der Fussgängerunterführung in Richtung M._____ (Urk. 1/3/5 F/A 6 ff.; Urk. 1/22/1 F/A 10, 30 ff., 52 ff.; Prot. I S. 17, 24 ff., 38 ff.; Urk. 85 S. 5 ff.). Weiter bestreitet der Beschuldigte, dass er an der Planung der Aktion oder an der Mobilisierung der Verstärkung beteiligt gewesen sei bzw. davon gewusst habe und dass die H._____ Gruppe Waffen bzw. gefährliche Gegenstände dabei gehabt habe und dass dies zuvor abgesprochen gewesen sei (Urk. 1/22/1 F/A 37 ff., 66; Prot. I S. 23 ff., 26 ff., 40 ff.; Urk. 85 S. 9 ff.). Immerhin gab er anlässlich der Berufungsverhandlung zu, bei der Mobilisierung der Kollegen anwesend gewesen zu sein und gewusst zu haben, dass diese erfolgt ist, um sich zu rächen, und dass es zu einer Auseinandersetzung kommen würde (Urk. 85 S. 15 f.). Man habe sich auch maskiert – mit Hoodie und Schal oder medizinischer Maske –, um nicht erkannt respektive in ein Strafverfahren verwickelt zu werden (Urk. 85 S. 10 f., 17). Er macht zudem geltend, die "F._____" hätten sich tätlich zur Wehr gesetzt und u.a. mit Gürteln auf sie ein-

- 26 geschlagen und Trottinetts nach ihnen geworfen (Urk. 1/3/5 F/A 7, 14; Urk. 1/22/1 F/A 31 ff., 65; Prot. I S. 26, 28 ff., 34 f.). 1.4. Es ist zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt aufgrund der im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt. 2. Beweismittel und Grundsätze der Sachverhaltserstellung 2.1. In der Untersuchung wurden zahlreiche Personen als Auskunftspersonen einvernommen (vgl. Urk. 1/5/1-17), wobei die meisten dieser Personen keine sachdienlichen Angaben zum relevanten Sachverhalt machen konnten oder wollten. Die Anklage stützt sich vor allem auf die Aussagen des Privatklägers C._____, der vor Vorinstanz nochmals einvernommen wurde (Urk. 1/4/1-5, Prot. I S. 44 ff.), und die Aussagen der Auskunftsperson E._____ (Urk. 1/5/5 und Urk. 1/5/7). Nebst den – soweit verwertbar – Aussagen des Beschuldigten (Urk. 1/3/5, Urk. 1/3/6, Urk. 1/22/1, Prot. I S. 7 ff., Urk. 85 S. 5 ff.) liegen zudem der Bericht über die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten vom 30. August 2021 (Urk. 1/7/14; vgl. zudem Urk. 1/1/16) und die beiden Gutachten über die körperlichen Untersuchungen der Privatkläger C._____ und D._____ (Urk. 1/8/6 und Urk. 1/9/5) im Recht. 2.2. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung zutreffend dargestellt (Urk. 58, E. III.3). Darauf kann hier zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden. 2.3. Ergänzend ist festzuhalten, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht, zu schweigen, gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57, E. 5.1; 144 I 242, E. 1.2.1). Die beschuldigte Person hat das Recht, nicht zu ihrer eigenen Verurteilung beitragen zu müssen. Folglich schützt das Selbstbelastungsprivileg nicht nur die Freiheit,

- 27 zu entscheiden, ob sie Aussagen machen will, sondern prinzipiell auch, was sie allenfalls aussagen will. Hat sich die beschuldigte Person entschieden, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden die Vorwürfe zu bestreiten und damit womöglich zu lügen, darf diese Freiheit nicht umgangen werden (BGE 148 IV 205, E. 2.5). Insbesondere ist es unzulässig, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47, E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte explizit festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (BGer, 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022, E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021, E. 1.4.4; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020, E. 7.8.1, je m.w.H.). 2.4. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer, 6B_1353/2023 vom 6. November 2024, E. 7.2.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023, E. 2.3.2.2; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022, E. 1.2.3). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (BGer, 6B_219/2021 vom 19. April 2023, E. 2.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 248]; 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022, E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022, E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022, E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die

- 28 - Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.2; BGer, 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021, E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176], je m.w.H.). 3. Vorgeschichte 3.1. Erstes Treffen beim N._____ 3.1.1. Fest steht und unbestritten ist, dass am Anfang der eigentlichen Auseinandersetzung zwischen der "H._____ Gruppe" und den "F._____" eine verbale Auseinandersetzung zwischen mehreren Personen beim N._____ am Bahnhof G._____ stand, die am früheren Abend des 18. Dezember 2020 stattgefunden hat. Ursprünglich hatten sich der H._____ O._____ und der F._____ P._____, die beide an den späteren Auseinandersetzungen in keiner Form mehr beteiligt waren, für eine Unterredung unter vier Augen beim N._____ am Bahnhof G._____ verabredet, wobei beide Seiten – abredewidrig – Begleitpersonen mitgebracht haben (vgl. die übereinstimmenden Aussagen von O._____ [Urk. 1/5/15 F/A 12 ff.], Q._____ [Urk. 1/5/16 F/A 12 ff.], R._____ [Urk. 1/5/17 F/A 13 ff.], P._____ [Urk. 1/5/13 F/A 22 ff.], AB._____ [Urk. 1/5/12 F/A 9 ff.]). Auf F._____ Seite wurde u.a. der Privatkläger C._____ hinzugerufen, der sich bei der M._____ aufgehalten hatte (vgl. Urk. 1/5/12 F/A 9; Urk. 1/4/2 F/A 13 ff.; Urk. 1/4/4 F/A 14; Prot. I S. 47 f.). Diese Auseinandersetzung endete friedlich, wobei sich O._____ und P._____ in der Folge vom Tatort entfernten. 3.1.2. Der Beschuldigte war an diesem Treffen nicht beteiligt, er kannte aber die auf H._____ Seite Beteiligten (Prot. I S. 14 f.). Nach eigenen Aussagen hielt er sich zu jenem Zeitpunkt mit Kollegen in einem Auto in Zürich auf. Die auf H._____ Seite Beteiligten fühlten sich, ebenfalls nach Aussagen des Beschuldigten, bedroht und provoziert, weshalb sie den Beschuldigten und seine Kollegen – wohl noch vor Beilegung des Konflikts – per Telefon angerufen und ihnen mitgeteilt haben, dass es "Stress" gebe. Daraufhin fuhr der Beschuldigte mit drei Kollegen im Auto nach G._____, und zwar in der Absicht, mit den F._____ zu reden und "die Sache zu

- 29 klären" (Prot. I S. 16 ff.; vgl. auch Urk. 1/3/5 F/A 4). Der Sachverhalt ist insoweit unbestritten. 3.2. Zweites Treffen beim S._____ 3.2.1. Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte nach dem Eintreffen am Bahnhof G._____ mit zwei Kollegen – der Fahrer blieb im Auto – die Fussgängerunterführung auf Höhe des S._____ durchquerte und seeseitig beim S._____ u.a. auf die Privatkläger C._____ und D._____ traf. Hierbei kam es nach übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten zu einer verbalen und körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger C._____ (vgl. Urk. 1/3/5 F/A 4 ff.; Prot. I S. 14, 17, 19 ff.; Urk. 85 S. 8). Nach Aussagen des Beschuldigten wurde er vom Privatkläger C._____ so fest an der Jacke gepackt, dass er Angst bekam, die Treppe runterzufallen (Urk. 1/3/5 F/A 6; Urk. 1/22/1 F/A 10; Prot. I S. 20). Nachdem sich weitere F._____ eingemischt hatten, zogen sich der Beschuldigte und seine beiden Kollegen zurück. Nach Aussagen des Beschuldigten wurden sie von den F._____ beschimpft, bespuckt, mit leeren Flaschen bedroht und vertrieben, wobei die F._____ riefen, dass sie hier "in G._____ […] und nicht in Zürich" seien (Urk. 1/3/5 F/A 6; Urk. 1/22/1 F/A 10; Prot. I S. 14, 17, 19 ff.; Urk. 85 S. 6, 8). Auch insoweit ist der Sachverhalt unbestritten. 3.2.2. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass aus diesen Umständen und den späteren Ereignissen darauf geschlossen werden muss, dass der Beschuldigte aufgrund der erlittenen Demütigung und Kränkung am S._____ wütend auf die "F._____" war (Urk. 58, E. III.5.2). Das hat der Beschuldigte eingeräumt, auch wenn er geltend machte, er sei nicht speziell "hässig" auf C._____ gewesen, sondern nur "allgemein", weil die F._____ "so aggressiv" auf sie gewesen seien (Urk. 1/3/5 F/A 21; vgl. aber Urk. 1/22/1 F/A 63). Anders lässt es sich denn auch nicht erklären, dass der Beschuldigte bzw. seine Kollegen – wie sogleich aufzuzeigen ist – zahlreiche gewaltbereite H._____ mobilisiert haben, die in der Absicht nach G._____ fuhren, die F._____ zu verprügeln. Dieser organisierte Gegenschlag der H._____ kann insofern nur als eigentliche Racheaktion für die vom Beschuldigten und seinen beiden Kollegen am S._____ erlittene Demütigung interpretiert werden. Davon ging die Vorinstanz zutreffend aus (Urk. 58, E. III.5.3.1).

- 30 - 4. Aufenthalt in der I._____: Mobilisierung und Tatenschlussfassung 4.1. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte und seine beiden Kollegen, nachdem sie von den F._____ am S._____ vertrieben worden waren, zusammen mit dem Fahrer im Auto in die I._____ gefahren sind. Ebenfalls unbestritten ist, dass aus dem Kreise dieser vier Personen per Telefon oder mittels elektronischer Nachrichten zahlreiche H._____ Kollegen mobilisiert wurden, mit dem Ziel, die F._____ zu verprügeln (Urk. 1/3/5 F/A 6; Urk. 1/22/1 F/A 10 ff.; Prot. I S. 22 ff., 40 ff.; Urk. 85 S. 9). Der Beschuldigte bestreitet aber, dass er selbst an der Mobilisierung und Tatplanung beteiligt war bzw. auch nur Kenntnis davon hatte (Urk. 1/22/1 F/A 17, 66; Prot. I S. 23 ff., 35 f., 40 ff.; Urk. 85 S. 14 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte er immerhin ein, mitbekommen zu haben, dass seine Kollegen weitere H._____ Kollegen angerufen hätten, um die Situation "zu klären" bzw. sich zu rächen, und gewusst zu haben, dass es zu einer Auseinandersetzung kommen würde (Urk. 85 S, 9, 15 f.). 4.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschuldigte sehr wohl mitgekriegt habe, was bei den geführten Telefonaten besprochen worden sei, dass er entsprechend gewusst habe, dass weitere Personen mobilisiert worden seien, um bei der geplanten Schlägerei in G._____ zahlenmässig besser dazustehen, und dass er mindestens ein Telefonat selbst geführt habe (Urk. 58, E. III.5.3). Die Vorinstanz hat die verfügbaren Beweismittel zutreffend gewürdigt. Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Im Rahmen der Berufungsverhandlung räumte dies der Beschuldigte – wie gesagt – auch ein (Urk. 85 S. 9, 15 f.). 4.3. Die Aussagen des Beschuldigten in diesem Zusammenhang erweisen sich teilweise als widersprüchlich und unglaubhaft. Vor Vorinstanz führte er aus, seine Kollegen hätten die weiteren Personen organisiert, er habe nur passiv gewartet und nichts gemacht. Dann hätten sie die neu dazugekommenen Kollegen am Bahnhof I._____ getroffen, und er habe eigentlich gar nicht richtig mitbekommen, was der Plan sei, ausser dass jemand geschrien habe, es sollten keine Waffen mitgebracht werden (Prot. I S. 23 ff., 40 f.). Etwas später räumte er dann aber doch ein, "[e]s war ja klar, warum man dahin geht. Ich muss mich jetzt nicht dumm stellen und so tun, als hätte ich das nicht gewusst." Die Gruppe sei für eine Schlägerei nach

- 31 - G._____ zurückgegangen (Prot. I S. 41 f.). Das bestätigte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 85 S. 9, 15 f.). Damit räumt der Beschuldigte letztlich ein, dass ihm zumindest bekannt war, dass die neu dazugekommenen Kollegen zwecks Verstärkung für die geplante Schlägerei in G._____ mobilisiert wurden und dass man mit der Absicht an den Bahnhof G._____ zurückfuhr, die F._____ zu verprügeln. Dass dem Beschuldigten dies bewusst war, hatte er sinngemäss schon in früheren Einvernahmen eingeräumt (Urk. 1/3/5 F/A 6: "Wir sind dann zu den Autos zurück gegangen und sind nach I._____ gefahren. Und dort habe ich Zigaretten gekauft, etwas getrunken und in dem Moment hat mein Kollege telefoniert, dass es Stress gegeben habe. Eine Stunde später sind dann weitere Kollegen gekommen und wir haben uns am Bahnhof G._____ getroffen."; Urk. 1/22/1 F/A 10 f.: "Personen, die mit [m]ir da waren [i.e. beim S._____], denen hat das Ganze nicht gefallen, deshalb haben sie dann Telefonate geführt"; zur Unterstützung seien dann "[z]ehn oder 15 Leute" gekommen). Weiter gab der Beschuldigte an, sämtliche Personen hätten sich noch am Bahnhof I._____ maskiert, damit man die Gesichter nicht erkenne (Prot. I S. 40 f.). Wenn er auf Nachfrage sogleich erklärte, er wisse aber eigentlich auch nicht, weshalb man die Gesichter nicht habe erkennen dürfen, liegt offensichtlich eine Schutzbehauptung vor. Dem Beschuldigten war klar, dass es zu einer Schlägerei kommen würde und dass man die spätere Aufklärung dieser Tat, namentlich die Identifizierung der beteiligten Personen – inklusive ihm –, mit der Maskierung verhindern wollte. Dies gestand er denn auch im Rahmen der Befragung vor Berufungsgericht ein (Urk. 85 S. 10 f., 16 f.). 4.4. Dass es einen gemeinsamen Tatplan des Beschuldigten und seiner 10-15 Kollegen gab, gemeinsam an den Bahnhof G._____ zu fahren und die "F._____" zu verprügeln – im Sinne einer Racheaktion für die vom Beschuldigten und seinen zwei Kollegen am S._____ erlittene Demütigung –, kann damit bereits aufgrund der Aussagen des Beschuldigten als erstellt gelten. Sodann weist die Vorinstanz zutreffend auf die Chat-Nachrichten hin, die ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten ausgelesen werden konnten (Urk. 1/1/16 S. 10 ff.; Urk. 1/7/14). In einer WhatsApp- Gruppe, der der Beschuldigte angehörte und deren Chatinhalt am Folgetag gelöscht worden war, wurden zwischen 22:32 Uhr und 22:37 Uhr verschiedene Nachrichten ausgetauscht, die auf eine zuvor erfolgte Mobilisierung hindeuten

- 32 - ("am bin au cho"; "gnueg sind"; "bin T._____"; "mit nemmed mich"; "site anderi"; Urk. 1/1/16 S. 11; Urk. 1/7/14). Von diesen Nachrichten – und der offensichtlich zuvor (auch) in diesem Chat erfolgten Mobilisierung – musste der Beschuldigte Kenntnis gehabt haben, zumal er in diesem Zeitraum aktiv mit seiner Freundin, K._____, per WhatsApp kommunizierte. Diese schrieb ihm: "Be careful" (22:31 Uhr) und "Be careful so nobody stap you with the knife und so" (22:36 Uhr; Urk. 1/1/16 S. 10 f.; Urk. 1/7/14). Später schrieb sie ihm "Is everything fine with u" (00:03 Uhr), worauf der Beschuldigte antwortete "Of corse but one of us not" (00:04 Uhr), und K._____ fragte "Is the fight over?" und "What happend to the other One" (00:04 Uhr). Der Beschuldigte antwortete: "Uff", "You know i can not talk" (00:04 Uhr; Urk. 1/1/16 S. 12; Urk. 1/7/14). Daraus geht unzweifelhaft hervor, dass der Beschuldigte seiner Freundin von der bevorstehenden Schlägerei erzählt hat und dass diese sich Sorgen machte. In dieses Bild passt auch die Rückfrage von "U._____" ("U._____") an den Beschuldigten um 02:07 Uhr: "oh", "hesch gwunne", "bossi", "nei seg nur ja oder", "wusse ich nur wet das", und die – für sich selbst sprechende – Antwort des Beschuldigten: "gastsieg brueder normal ja", "siegheil" (02:18 Uhr; Urk. 1/1/16 S. 12; Urk. 1/7/14). Das zeigt, dass "U._____" ebenfalls vom Plan der Schlägerei wusste, und dass ihm zudem bekannt war, dass der Beschuldigte daran beteiligt sein würde. Anders liesse sich – entgegen der Verteidigung (Urk. 87 S. 8 f.) – kaum erklären, dass U._____ den Beschuldigten direkt fragte, ob "er gewonnen" habe. 4.5. Ebenfalls korrekt ist der Hinweis der Vorinstanz auf die im betreffenden Zeitraum nachgewiesene Face-Time-Verbindung zwischen dem Beschuldigten und "J._____ 4" von 22:09 Uhr (Urk. 1/1/16 S. 10; Urk. 1/7/14). Wenn der Beschuldigte auf Vorhalt ausführte, diese Verbindung habe stattgefunden, als er noch im Auto gesessen habe, als er von Zürich nach G._____ gefahren sei, also noch vor der Auseinandersetzung am S._____ (Urk. 1/22/1 F/A 5; Prot. I S. 42 f.), dann mag das für die vorangehenden Verbindungen zwischen 21:17 Uhr und 21:25 Uhr zutreffen, aber nicht für jene um 22:09 Uhr. Zu jenem Zeitpunkt musste sich der Beschuldigte bereits in G._____ bzw. in der I._____ aufgehalten haben, mutmasslich am Bahnhof I._____; anders sind die zeitlichen Abläufe nicht zu erklären (um 22:33 Uhr schrieb er seiner Freundin, er habe am Selecta-Automaten etwas gekauft [Urk. 1/1/16 S. 11], was nach eigenen Aussagen in der I._____ geschehen sei [Prot.

- 33 - I S. 23]). Auch wenn sich der Inhalt des betreffenden Gesprächs mit "J._____ 4" nicht im Einzelnen nachweisen lässt, stellt auch dieser Umstand wenigstens ein weiteres Indiz dar, das zusammen mit den genannten Tatsachen und dem Umstand, dass "J._____ 4" in der Folge um 22:32:49 eine WhatsApp Nachricht in einem Gruppenchat, welchem der Beschuldigte auch angehörte, schrieb "am bin au cho" (Urk. 1/7/14), in der Gesamtheit ein Bild erzeugt, das den rechtsgenügenden Schluss auf eine aktive Beteiligung des Beschuldigten an der Mobilisierung und Tatplanung zulässt. Mit der Vorinstanz – und entgegen der amtlichen Verteidigung (Urk. 87 S. 7) – ist davon auszugehen, dass es angesichts der Vorgeschichte und der im Recht liegenden Indizien schlicht lebensfremd erschiene, dass ausgerechnet der Beschuldigte, der am S._____ selbst – nach seiner eigenen Darstellung als einziger – tätlich angegangen worden war, völlig teilnahmslos und passiv in die I._____ mitgegangen und sich nicht aktiv an der Tatplanung und Mobilisierung weiterer Personen beteiligt haben soll. 4.6. Es ist damit erstellt, dass sich in der I._____ 10-15 Personen – inklusive dem Beschuldigten – zusammengefunden haben, in der Absicht, für eine Schlägerei maskiert nach G._____ zu fahren, um dort die "F._____" – als Rache für die v.a. vom Beschuldigten zuvor erlebte Demütigung am S._____ – heftig zu verprügeln. Ebenfalls erstellt ist, dass der Beschuldigte Kenntnis von diesem Tatplan hatte und sich aktiv an der Entschlussfassung und Mobilisierung weiterer gewaltbereiter H._____ beteiligt hat. Wenn er vor diesem Hintergrund glauben machen will, er sei bloss "aus Neugier" mit der von ihm und seinen Kollegen herbeigerufenen H._____ Gruppe zum Bahnhof G._____ mitgegangen, um "das Ganze mit[zu]erleben" (Urk. 1/3/5 F/A 6; Prot. I S. 24; Urk. 85 S. 9 f.), so erweist sich dies offensichtlich als Schutzbehauptung. Dasselbe gilt für seine Beteuerung, er habe aus Angst um seinen Kiefer, den er sich im Rahmen einer anderen tätlichen Auseinandersetzung einige Monate vor dem Vorfall gebrochen habe, bewusst zurückhalten und nicht schlagen wollen (Urk. 1/3/5 F/A 6; Prot. I S. 24). Wäre das zutreffend, hätte es für ihn überhaupt keinen Grund gegeben, mit der gewaltbereiten H._____ Gruppe mitzugehen und sich in eine Schlägerei zu begeben, deren Ausgang nicht vorhergesehen werden konnte, zumal er bereits zuvor am S._____ in eine tätliche Auseinandersetzung verwickelt worden war. Dass er mit den F._____ nur habe "re-

- 34 den" wollen, wie er zunächst noch behauptet hatte (Urk. 1/3/5 F/A 6; vgl. auch Prot. I S. 24), hat er später zurückgenommen und eingeräumt, er und seine Kollegen seien für eine Schlägerei zum Bahnhof G._____ gefahren. 5. Gewaltsame Auseinandersetzung am Bahnhof G._____ 5.1. Vorbemerkung 5.1.1. Es ist unbestritten und aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten erstellt, dass der Beschuldigte und seine mindestens 10-15 Kollegen nach der Ankunft am Bahnhof G._____ durch die Fussgängerunterführung auf die Höhe der M._____ schritten und bei deren Ende bzw. auf der Rampe in Richtung M._____ auf C._____, D._____ und E._____ trafen, die von der M._____ herkommend beim V._____ u.a. Bier holen wollten. Ebenfalls unbestritten und erstellt ist, dass C._____, D._____ und E._____ sogleich zurückwichen, die H._____ ihnen nachrannten und auf sie einschlugen, wobei einige Augenblicke später einige weitere F._____ zur Hilfe eilen wollten. Unbestritten ist weiter, dass alsdann eine Person aus der Gruppe der H._____ mit einem harten Gegenstand und voller Wucht von hinten gegen den Kopf von C._____ schlug, was lebensgefährliche Kopfverletzungen zur Folge hatte. Bis anhin war auch unbestritten, dass in der Folge mehrere Personen der H._____ Gruppe auf den Kopf und den Körper des am Boden liegenden C._____ eintraten und einschlugen. Soweit die amtliche Verteidigung neu in Zweifel zieht, ob auf den am Boden liegenden Privatkläger C._____ eingetreten und eingeschlagen wurde (Urk. 87 S. 18 f.), ist dies mit Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz und damit gestützt auf die diesbezüglich glaubhaften Depositionen von C._____ (Urk. D1/4/5 F/A 32, 36, 38 ff., 46 ff.; Prot. I S. 52, 55 f.) und E._____ (Urk. D1/5/7 F/A 9, 16 ff., 32) erstellt (Urk. 58, E. III.5.4.6). Weiter ist unbestritten, dass auch E._____ und D._____ von mehreren Personen aus der H._____ Gruppe – nicht vom Beschuldigten – geschlagen wurden, wobei D._____ mit einem Gegenstand gegen den Kopf geschlagen wurde und dadurch eine ca. 3 cm lange Quetsch-Risswunde am Hinterkopf erlitt. 5.1.2. Der Beschuldigte bestreit jedoch, dass er es gewesen sein soll, der den Schlag gegen den Kopf C._____ ausgeführt habe, und auch dass er unter den

- 35 - Personen gewesen sei, die gegen den am Boden liegenden C._____ getreten und geschlagen haben. Weiter bestreitet er, dass er sich überhaupt aktiv an der tätlichen Auseinandersetzung mit den F._____ beteiligt habe und dass die H._____ Waffen mitgebracht und eingesetzt hätten bzw. dass er vorgängig Kenntnis davon gehabt habe. Vielmehr hätten die F._____ mit Gürteln und Trottinetts auf sie eingeschlagen. 5.2. Schlag mit einem harten Gegenstand gegen den Kopf C._____s 5.2.1. Zu prüfen ist zunächst, ob dem Beschuldigten nachgewiesen werden kann, dass er – und nicht ein anderer Beteiligter der H._____ Gruppe – den Schlag mit einem harten Gegenstand gegen den Kopf C._____s ausgeführt hat. 5.2.2. Objektive Beweismittel, die Aufschluss über die Täterschaft geben würden, liegen nicht im Recht. Das Tatwerkzeug konnte nicht sichergestellt werden. Die DNA-Auswertungen verliefen ergebnislos. Aus den sichergestellten Chatnachrichten ergibt sich zwar, wie noch auszuführen sein wird, dass der Beschuldigte aktiv an der Schlägerei beteiligt war, es lässt sich daraus aber nicht auf die Ausführung eines konkreten Schlages schliessen. Von den einvernommenen Personen erweisen sich mit Bezug auf das unmittelbare Tatgeschehen einzig die Aussagen der Auskunftsperson E._____ und des Privatklägers C._____ als relevant. E._____ gab jedoch an, er sei selbst angegriffen worden und habe die Situation um C._____ erst beobachten können, als dieser bereits zu Boden gegangen war (Ur. 1/5/7 F/A 32 ["Ich habe es erst gesehen, als er am Boden war."], vgl. auch F/A 9, 16 ff., 35 ff., 44; Urk. 1/5/5 F/A 44 ff.). Den Schlag mit dem harten Gegenstand gegen den Kopf C._____s, der zu dessen lebensgefährlichen Verletzungen geführt hat, hat E._____ demnach nicht gesehen. Die Anklage vermag sich diesbezüglich deshalb einzig auf die Aussagen des Privatklägers C._____ zu stützen. 5.2.3. Die Vorinstanz kam zu Recht zum Schluss, dass die Aussagen C._____s teilweise widersprüchlich sind, Übertreibungen aufweisen und als solche nicht ausreichen, um die Täterschaft des Beschuldigten nachzuweisen. Auf die grundsätzlich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann hier verwiesen werden (Urk. 58, E. III.5.4.5.4-7). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

- 36 - 5.2.3.1. Der Privatkläger C._____ führte zusammengefasst aus, er sei nach dem Zusammentreffen mit den H._____ auf der Rampe sofort in Richtung S._____ weggerannt, habe unmittelbar vor dem Schlag zurückgeschaut und den Beschuldigten eindeutig erkannt, weshalb er es gewesen sein müsse, der ihm diesen Schlag verpasst habe. Er sei sich zu 100 % sicher, dass er den Beschuldigten – und nur diesen – unmittelbar vor dem Schlag direkt hinter sich erkannt habe (vgl. Urk. 1/4/4 F/A 43 ff.; Urk. 1/4/5 F/A 25 ff., 51, 53; Prot. I S. 52 ff.). 5.2.3.2. In der polizeilichen Einvernahme vom 1. Februar 2021 gab C._____ an, der Beschuldigte sei als einziger nicht maskiert gewesen und deshalb habe er ihn – unmittelbar vor dem Schlag – hinter sich erkannt, nämlich als jene Person vom S._____, die er damals noch nicht gekannt und erst später auf einem Instagram- Bild wiedererkannt habe (Urk. 1/4/2 F/A 48 ff., 54 und F/A 35). Dasselbe gab er in den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 22. März 2021 (Urk. 1/4/4 F/A 14 ff., 33 f., 40 ff.) und vom 6. September 2022 an (Urk. 1/4/5 F/A 12, 25 ff., 51, 53), wobei er anfügte, er sei sich zu 100 % sicher. In letzterer Einvernahme gab er auf Vorhalt der Aussage E._____s, wonach der Beschuldigte maskiert gewesen sei, an, von dem wisse er nichts; "[w]ie hätte ich ihn sonst erkennen können?" (Urk. 1/4/5 F/A 26). 5.2.3.3. In der Einvernahme vor Vorinstanz führte er demgegenüber aus, es seien alle H._____ maskiert gewesen, auch der Beschuldigte, dieser mit einer chirurgischen Hygienemaske (Prot. I S. 49 f.). Er habe, als er beim Wegrennen unmittelbar vor dem Schlag zurückgeschaut habe, den Beschuldigten "[w]egen den Augen" erkannt; er sei ja zuvor am S._____ "Auge zu Auge" bei ihm gestanden (Prot. I S. 51, 55). Auf weitere Nachfrage präzisierte C._____, er habe den Beschuldigten "wegen den Kleidern" erkannt. Er habe Jeans oder so angehabt, er wisse es aber nicht mehr. Auf alle Fälle sei er nicht wie alle anderen angezogen gewesen, das könne er bestätigen. Alle anderen seien schwarz angezogen gewesen, der Beschuldigte aber "nicht so, sondern mit blau oder so". Er glaube, der Pulli sei blau gewesen, das habe er gesehen. Ob er eine Jacke trug, wisse er nicht mehr (Prot. I S. 51 f.). Demgegenüber hatte C._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einver-

- 37 nahme vom 22. März 2022 noch erklärt, er glaube, der Beschuldigte habe eine schwarze Jacke getragen (Urk. 1/4/4 F/A 39). 5.2.3.4. Vor Vorinstanz erklärte C._____ sodann auf Nachfrage, der Beschuldigte habe seine Maske während des Überfalls nicht ausgezogen. Es seien alle Personen maskiert gewesen, wobei der Beschuldigte der einzige gewesen sei, der eine Corona-Maske getragen haben (Prot. I S. 55, 57 f.). Auf Vorhalt, dass er sich in der gesamten Untersuchung noch anders zur Maskierung des Beschuldigten geäussert habe, meinte C._____, dass er damals wohl (auch) noch nicht ganz zurechnungsfähig gewesen sei. Was er damals gesagt habe, stimme nicht. Es stimme nur das, was er nun an der Hauptverhandlung erzähle, dass also auch der Beschuldigte maskiert gewesen sei, wobei er aber der einzige gewesen sei, der eine Corona- Maske getragen habe. Erkannt habe er den Beschuldigten "[a]n den Augen und an der Kleidung" (Prot. I S. 58 f.). 5.2.3.5. Diese Aussagen des Privatklägers C._____ weisen mit Bezug auf das Kerngeschehen, nämlich den Täter des Schlags mit dem harten Gegenstand gegen seinen Kopf, gewisse Ungereimtheiten auf. Zunächst behauptete C._____ – und dabei sei er sich zu 100% sicher –, dass er den Beschuldigten hinter sich erkannt habe, weil dieser nicht maskiert gewesen sei und er sein unverdecktes Gesicht gesehen habe. Später stellte er dies in Abrede und machte geltend, der Beschuldigte sei maskiert gewesen und er habe ihn "wegen der Augen" erkannt. Diese Aussage erscheint angelehnt an die Aussage von E._____, der sich in diesem Sinne geäussert hat. Und wenn C._____ schliesslich zu Protokoll gab, er habe den Beschuldigten (auch) an der Kleidung erkannt, während er diese zunächst aber als schwarz (Jacke) und später – mit einiger Sicherheit – als blau (Pullover; unklar ob mit Jacke) beschrieb, dann erweist sich auch diese Aussage als nicht vollkommen verlässlich. 5.2.3.6. Abgesehen von diesen Widersprüchen fällt auf, dass C._____ teilweise nicht eindeutig zwischen selbst Erlebtem, blossen Annahmen oder Erzählungen, die er von Kollegen gehört hatte, unterschied bzw. dies teilweise erst auf Nachfrage tat (vgl. etwa Urk. 1/4/4 F/A 23 f., 31 f.). C._____ konnte aber den Beschuldigten, wie auch E._____, identifizieren, was – aufgrund des Umstands, dass sich der Be-

- 38 schuldigte sowohl in Bezug auf die Form der Maskierung als auch seine Kleidung von den anderen aus seiner Gruppierung abhob – nachvollziehbar erscheint. Dies gilt für C._____ umso mehr, zumal er kurz zuvor am S._____ mit dem Beschuldigten eine Auseinandersetzung hatte. Sodann gaben C._____ und E._____ übereinstimmend und konstant an, dass der Beschuldigte sich in der Nähe des Geschädigten C._____ aufgehalten habe. 5.2.4. Insgesamt muss mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass die Aussagen C._____s – auch zusammen mit den Aussagen E._____s, der den Schlag nach eigenen Angaben nicht gesehen hat – nicht ausreichen, um die Tat rechtsgenügend zu beweisen. Es lässt sich nicht rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte den Schlag mit einem harten Gegenstand gegen den Kopf C._____s ausgeführt hat. Hingegen verbleiben anhand der Aussagen der Beteiligten C._____ und E._____ sowie den weiteren Indizien keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte C._____ nachgerannt ist und sich in der Folge, als C._____ tätlich angegangen wurde, in dessen Nähe und damit mitten im Geschehen befunden hat, und sich nicht – wie von ihm behauptet – als blosser Zuschauer am Rand aufgehalten hat. 5.3. Eintreten und Einschlagen auf den am Boden liegenden C._____ 5.3.1. Zu prüfen ist sodann, ob sich erstellen lässt, dass der Beschuldigte – nebst anderen Personen aus der H._____ Gruppe – selbst auf den am Boden liegenden C._____ eingetreten bzw. eingeschlagen hat. 5.3.2. Objektive Beweismittel liegen nicht vor. Relevant sind auch in diesem Zusammenhang einzig die Aussagen C._____s und E._____s. 5.3.3. Mit Bezug auf die Aussagen des Privatklägers C._____ kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden (E. III.5.2). Mit Bezug auf die Schläge und Tritte, die C._____ erlitten habe, als er bereits am Boden lag, äusserte sich der Privatkläger C._____ ohnehin dahingehend, dass er nicht gesehen habe, wer diese ausgeführt habe (Urk. 1/4/5 F/A 39; Prot. I S. 55 f.). Seine Aussagen sind zudem auch in diesem Zusammenhang nicht widerspruchsfrei. Während er teilweise ausführte, er

- 39 habe die Schläge am Boden gar nicht (mehr) gespürt bzw. realisiert (vgl. Urk. 1/4/4 F/A 26: "Ich bin schon getreten worden am Boden, aber ich habe es nicht gespürt. Ich habe es gar nicht realisiert."), führte er an anderer Stelle aus, er habe diese Schläge "voll realisiert" (Prot. I S. 55 f.; vgl. auch Urk. 1/4/2 F/A 49 f.; Urk. 1/4/4 F/A 62 ff.; Urk. 1/4/5 F/A 32, 36, 39 ff.). 5.3.4. E._____ gab in der polizeilichen Einvernahme vom 14. Januar 2021 an, er sei nach dem Aufeinandertreffen mit den H._____ zurückgewichen und selbst geschlagen worden (Urk. 1/5/5 F/A 24 f., 44 ff.). Nachdem er sich aus dem Gerangel habe lösen können und sie nicht mehr auf ihn zugekommen seien, habe er nur gesehen, "wie sie auf C._____ einschlugen oder zumindest die Gruppe um ihn herum war" (Urk. 1/5/5 F/A 44). Der Beschuldigte, den er auf einem Instagram-Bild klar identifiziert habe, sei einer der maskierten Angreifer gewesen. Er erkenne ihn aufgrund seiner Augen (Urk. 1/5/5 F/A 46, 60 ff.). Der Beschuldigte sei bei C._____ gestanden, als sie ihn verletzt hätten (Urk. 1/5/5 F/A 46). Als er (E._____) sich habe lösen können, habe er bemerkt, dass C._____ auf dem Boden gelegen sei, und auch den Beschuldigten gesehen, wie er fortgerannt sei (Urk. 1/5/5 F/A 47). 5.3.5. Ähnlich äusserte sich E._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. März 2021. Er sei zurückgewichen und nicht gross verletzt worden. Er habe sich dann ein wenig umsehen können und habe gesehen, wie C._____ am Boden gelegen sei und Leute auf ihn eingeschlagen hätten. Er habe dann C._____ helfen wollen, aber es hätten sich dann zwei Personen mit Messern bewaffnet ihm in den Weg gestellt (Urk. 1/5/7 F/A 9). Von seiner Position aus habe er gesehen, wie C._____ am Boden gelegen sei, sich zu decken versucht habe und ca. vier bis fünf Personen um ihn herumgestanden seien und auf ihn eingetreten und eingeschlagen hätten (Urk. 1/5/7 F/A 16 ff., 32). Den Beschuldigten, den er zuvor noch nicht gekannt habe, habe er erkannt, als ihm ein Instagram-Bild von ihm gezeigt worden sei. An jenem Abend habe er sein Gesicht gesehen. Er habe eine Kappe und eine Hygienemaske angehabt. Er habe ihn anhand seiner Augen erkannt. Auch den Bart habe er auf der Seite der Maske erkannt (Urk. 1/5/7 F/A 33 ff., 38 f.). Er habe den Beschuldigten bei C._____ gesehen, als sie auf ihn eingeschlagen hätten. Er habe gesehen, dass alle auf den am Boden liegenden C._____ eingeschla-

- 40 gen hätten, der Beschuldigte und seine Kollegen (Urk. 1/5/7 F/A 35 ff.). Er sei sich "zu 100 % sicher". Er habe das Gesicht des Beschuldigten gesehen und später wiedererkannt (Urk. 1/5/7 F/A 42 f.). Er habe gesehen, wie der Beschuldigte auf C._____ eingeschlagen habe. Mit was genau, wisse er nicht. Es sei dunkel und neblig gewesen an jenem Abend (Urk. 1/5/7 F/A 44). 5.3.6. Die Aussagen der Auskunftsperson E._____ in Kombination mit den weiteren Umständen und den Belastungen seitens des Privatklägers C._____ lassen immerhin denn Schluss zu, dass der Beschuldigte sich – wie bereits ausgeführt – in der Nähe von C._____ aufgehalten hat, während Letzterer tätlich angegangen wurde. In Bezug auf den Umstand, dass der Beschuldigte indes selbst geschlagen bzw. gekickt haben soll, als C._____ am Boden gelegen ist, erscheinen die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gemachten Anschuldigungen von E._____ zumindest zweifelhaft. Es fällt auf, dass E._____ in seinen Schilderungen zum unmittelbaren Tatgeschehen in den beiden Einvernahmen konkreter wurde. Während er in der polizeilichen Einvernahme zunächst noch zu Protokoll gab, er könne im Detail nicht viel sagen, es sei zu schnell gegangen, habe zu viele Leute vor Ort gehabt und sei neblig gewesen (Urk. 1/5/5 F/A 9), und er habe nur gesehen, "wie sie auf C._____ einschlugen oder zumindest die Gruppe um ihn herum war" (Urk. 1/5/5 F/A 44) und dass der Beschuldigte bei C._____ gestanden sei, als sie ihn verletzt hätten (Urk. 1/5/5 F/A 46), führte er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, er habe auch gesehen, wie der Beschuldigte selbst auf C._____ eingeschlagen habe (Urk. 1/5/7 F/A 35 ff., 44). Zudem hielt E._____ sich nach eigenen Angaben in einiger Distanz zum Tatgeschehen auf und wurde zudem durch zwei bewaffnete H._____ daran gehindert, sich näher zum Tatort zu begeben. E._____ hatte demnach keinen freien Blick und es ist anzunehmen, dass er sich primär darauf konzentrieren musste, von den Angreifern nicht selbst (weiter) verletzt zu werden, zumal diese nach seinen Aussagen mit Messern bewaffnet waren. 5.3.7. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese Aussagen E._____s nicht ausreichend verlässlich sind, um dem Beschuldigten einzig gestützt darauf nachzuweisen, dass er selbst Schläge und Tritte gegen den am Boden liegenden C._____ verübt hat.

- 41 - 5.3.8. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich Schläge oder Tritte des Beschuldigten gegen den am Boden liegenden C._____ nicht rechtsgenügend erstellen lassen. 5.4. Aktive Beteiligung des Beschuldigten an der Schlägerei 5.4.1. Der Beschuldigte stellte sich auf den Standpunkt, er sei aus reiner "Neugier" mit seinen Kollegen zur Fussgängerunterführung mitgegangen, mit dem Gedanken, dass er "sicher nicht schlagen möchte und nicht geschlagen" werden wolle, weil er Angst um seinen Kiefer gehabt habe, den er einige Zeit vor dem Vorfall bei einer anderen Schlägerei bereits einmal gebrochen habe. Er habe sich zuerst gedacht, es werde nur mit den F._____ geredet, wobei seine Kollegen und die F._____ dann aber gleich aufeinander eingeschlagen hätten. Er sei einer der Hintersten gewesen, habe sich nur auf der Rampe hin und her bewegt und habe weder Schläge ausgeteilt noch eingesteckt (Urk. 1/3/5 F/A 6 f.; Urk. 1/22/1 F/A 10, 33 ff.; Prot. I S: 24 f., 27 ff., 33 ff.; Urk. 85 S. 11 ff.). 5.4.2. Es wurde bereits ausgeführt, dass die Aussagen des Beschuldigten über seine gehegten Absichten, als er mit seinen Kollegen zum Bahnhof G._____ zurückfuhr und durch die Fussgängerunterführung schritt, unzweifelhaft als Schutzbehauptungen qualifiziert werden müssen (E. III.4). Vor Vorinstanz räumte der Beschuldigte letztlich auf Nachfrage ein, es sei ja klar gewesen, warum man dahin gegangen sei. Er müsse sich jetzt nicht dumm stellen und so tun, als hätte er nicht gewusst, dass man für eine Schlägerei dahingegangen sei (Prot. I S. 41 f.). Der Beschuldigte ging folglich nicht "aus Neugier" mit und dachte auch nicht, es werde "nur geredet", sondern mit dem Plan, die F._____ um C._____ – im Sinne einer Racheaktion für die v.a. von ihm persönlich erlittene Demütigung am S._____ – heftig zu verprügeln. Dass er (der Beschuldigte) dabei grosse Angst um seinen Kiefer gehabt haben soll, den er sich früher einmal gebrochen habe, erscheint vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft. Wäre dies zutreffend, hätte es für den Beschuldigten keinen Grund gegeben, mit seinen Kollegen mitzugehen und sich in den Gefahrenbereich zu begeben, zumal die H._____ nicht mit Sicherheit wissen konnten, auf wie viele F._____ sie treffen würden und ob diese nicht vielleicht auch Verstärkung aufgeboten hatten. Hätte sich der Beschuldigte tatsächlich vor einer tätli-

- 42 chen Auseinandersetzung mit den F._____ gefürchtet, wäre er bei den Fahrzeugen zurückgeblieben bzw. hätte er gar nicht erst aktiv an der Mobilisierung und Tatplanung für einen gewaltsamen Gegenschlag mitgewirkt und hätte sich auch nicht aktiv mitten ins Geschehen begeben. 5.4.3. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zutreffend auf die sichergestellten Chatnachrichten hin. Um 02:07 Uhr schrieb "U._____" dem Beschuldigten "oh", "hesch gwunne", "bossi", "nei seg nur ja oder", "wusse ich nur wet das", "haha". Der Beschuldigte antwortete um 02:18 Uhr "gastsieg brueder normal ja" und "siegheil" (Urk. 1/1/16 S. 12; Urk. 1/7/14). Mit der Vorinstanz ist dieses Nachtatverhalten des Beschuldigten als starkes Indiz für eine aktive Beteiligung an der Schlägerei zu werten. Der Beschuldigte bediente sich eines rechtsextremen, gewaltverherrlichenden Vokabulars und gab "U._____" gegenüber zu verstehen, dass er beim Auswärtssieg, d.h. beim Sieg über die F._____ auf deren Territorium, selbstverständlich beteiligt war (natürlich habe "er" gewonnen). Angesichts der Vorgeschichte, der vom Beschuldigten persönlich erlittenen Demütigung am S._____, der aktiven Rolle des Beschuldigten bei der Mobilisierung und Tatplanung und dessen klarer Absicht, rachehalber für eine Schlägerei zum Bahnhof G._____ zurückzukehren, erscheint die spätere Erklärung des Beschuldigten, er habe gegenüber "U._____" nur – wahrheitswidrig – geprahlt (Urk. 1/22/1 F/A 43: "Man will ja nicht der sein, der vor den Kollegen so zurückhaltend wirkt."), als Schutzbehauptung. Vielmehr ist gerade umgekehrt davon auszugehen, dass der Beschuldigte vor seinen offensichtlich sehr gewaltbereiten Kollegen, die er selbst für eine ihn persönlich betreffende Racheaktion (mit-)mobilisiert hatte, nicht als derjenige Feigling dastehen wollte, der zwar das Ganze (mit-)initiiert hat, sich dann aber im Kampf völlig passiv zurückhält und die anderen ihrem Schicksal überlässt. 5.4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten zwar keine konkreten Schläge oder Tritte nachgewiesen werden können, dass jedoch – entgegen der Verteidigung – die vorhandenen Indizien – insbesondere die Nachrichten des Beschuldigten an "U._____" nach der Tat zusammen mit der Vorgeschichte, der aktiven Beteiligung des Beschuldigten an der Tatplanung und Mobilisierung und den Depositionen des Beschuldigten vor Vorinstanz sowie seiner Positionierung

- 43 mitten im Tatgeschehen – in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis erlaubt, dass sich der Beschuldigte aktiv und tatkräftig – in welcher konkreten Form auch immer – an der Schlägerei mit den F._____ beteiligt hat. Hierfür muss nicht auf die Aussagen C._____s und E._____s abgestellt werden, die sich hinsichtlich der Identifikation des Beschuldigten und dessen Beteiligung an der Schlägerei als nicht ausreichend verlässlich erweisen. 5.5. Mitnahme und Einsatz von Waffen und dergleichen 5.5.1. Der Beschuldigte bestreitet, dass er oder seine Kollegen Waffen oder andere gefährliche Gegenstände zur Schlägerei mitgenommen hätten, und macht geltend, dass jemand am Bahnhof I._____ noch gerufen habe, es sollten keine Waffen mitgenommen werden, d.h. dass diejenigen, die Waffen dabei hätten, diese im Auto lassen sollten. Bei der Schlägerei habe er nicht gesehen, dass seine Kollegen Waffen oder harte Gegenstände eingesetzt hätten. Er habe nur gesehen, dass die F._____ mit ausgezogenen Gürteln gekämpft und Trottinetts nach ihnen geworfen hätten (Prot. I S. 26 ff., 31, 33, 41 f.; vgl. auch Urk. 1/22/1 F/A 31, 37 ff.; Urk. 85 S. 10, 16). Jemand von ihnen habe zudem eine Schreckschusspistole mitgebracht, diese habe er aber erst ganz am Schluss gesehen, als es geheissen habe, man solle zurückrennen (Prot. I S. 28 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wollte er sich daran nicht mehr erinnern (Urk. 85 S. 17). 5.5.2. Fest steht, dass die Privatkläger C._____ und D._____ je von einem H._____ mit einem harten Gegenstand gegen den Kopf geschlagen wurden und dass ihre Kopfverletzungen von diesen Schlägen stammen. Dies ergibt sich aus den beiden Gutachten zur körperlichen Untersuchung von C._____ und D._____ (Urk. 1/8/6 S. 6 ff.; Urk. 1/9/5) und wurde vom Beschuldigten ausdrücklich anerkannt. Nicht geklärt werden konnte indessen, um was für Gegenstände es sich handelte, die bei diesen beiden Attacken auf C._____ und D._____ verwendet wurden. 5.5.3. Die Auskunftsperson E._____ gab in beiden Einvernahmen konstant an, es seien alle Angreifer bewaffnet gewesen mit Messern, Schlagstöcken und anderen Gegenständen. Er habe nicht alles erkennen können, aber jeder sei bewaffnet gewesen (Urk. 1/5/5 F/A 24, 50 f.; Urk. 1/5/7 F/A 15). Als er sich von seinen Angreifern

- 44 habe lösen können und C._____ zur Hilfe habe eilen wollen, hätten sich ihm zwei Angreifer mit Messern in den Weg gestellt (Urk. 1/5/7 F/A 9). Ob der Beschuldigte, als er auf C._____ eingeschlagen habe, einen Gegenstand verwendet habe, könne er nicht sagen (Urk. 1/5/7 F/A 19 f., 44). 5.5.4. Ähnlich äusserte sich der Privatkläger C._____. Ob der Beschuldigte vor bzw. bei seinem Schlag etwas in den Händen gehalten habe, wisse er nicht. Die anderen hätten aber Messer, Schlagstöcke und dergleichen in den Händen gehalten. Er denke, jeder sei bewaffnet gewesen (Urk. 1/4/2 F/A 54; Urk. 1/4/4 F/A 30 f.). 5.5.5. Diese Aussagen werden gestützt durch die – entgegen der Verteidigung auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbaren (E. II 5.4.2) – Aussagen der Auskunftsperson L._____. In der polizeilichen Einvernahme vom 14. Januar 2021 gab dieser an, er sei, als er die Auseinandersetzung bemerkt habe, von der M._____ herkommend zur W._____-strasse gerannt, wo alles Vermummte gestanden seien und auf ihn eingeschlagen hätten. Er habe zwei bis drei Fäuste gespürt und sei zu Boden gegangen, wo er sich nur noch geschützt habe (Urk. 1/5/8 F/A 21 ff.). Auf Nachfrage, ob er Waffen oder sonstige Gegenstände gesehen habe, gab er an, eine Person sei vor ihm gestanden und habe ein Messer in der Hand gehabt. An seinem Körper habe er aber nur Fäuste gespürt. Sonst habe er nichts gesehen, denke aber, dass noch weitere Waffen dabei gewesen seien (Urk. 1/5/8 F/A 75). 5.5.6. Diese Aussagen von E._____, C._____ und L._____ erweisen sich – zusammen mit dem Verletzungsbild der Geschädigten C._____ und D._____ – wenigstens im Grundsatz als glaubhaft. Dass alle Angreifer bewaffnet gewesen sein sollen, wie C._____ und E._____ behaupten, scheint übertrieben, zumal sie in dieser kurzen Zeit und angesichts des sofortigen Überfalls kaum alle Personen beobachtet haben konnten. Das macht ihre Aussage, sie hätten Waffen gesehen, aber nicht per se unglaubhaft. Auch der Umstand, dass sich in den sonstigen Aussagen C._____s gewisse Widersprüche und Übertreibungen finden und auch die Aussagen E._____s nicht in allen Belangen zu überzeugen vermögen, disqualifiziert ihre Aussagen zu den wahrgenommenen Waffen nicht, zumal diese Depositionen auch durch die Aussagen L._____s und im Recht liegende objektive Beweismittel ge-

- 45 stützt werden. Ins Bild passt bei dieser Sachlage auch – das ist unbestritten und aufgrund übereinstimmender Aussagen und des Funds entsprechender Patronen erstellt –, dass eine Person aus der H._____ Gruppe eine Schreckschusspistole mitführte, die offenkundig dazu diente, den Angreifern das Signal zum sofortigen Rückzug zu geben. 5.5.7. Die Vorinstanz verweist sodann – entgegen der Verteidigung – zutreffend auf die nicht glaubhaften Aussagen des Beschuldigten (Urk. 58, E. III.5.4.4.1 ff.). In der Tat erscheint es nicht plausibel, dass zahlreiche der mobilisierten H._____ ohne vorgängige Instruktion – und entgege

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