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Zürich Obergericht Strafkammern 18.11.2025 SB250008

18. November 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·4,520 Wörter·~23 min·5

Zusammenfassung

Einfache Körperverletzung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250008-O/U/sm-hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Castrovilli, Präsident, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Ersatzoberrichterin lic. iur. Brenn sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 18. November 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. Juni 2024 (GG230263)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Dezember 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 32). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 6)  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Dossier 5)  der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Dossier 5)  der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes im Sinne von Art. 57 Abs. 3 PBG (Dossier 4). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 120 Tagen Freiheitsstrafe (wovon 62 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von Fr. 500.–. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die sichergestellten Betäubungsmittel (Asservat-Nr. A017'648'678 sowie Asservat-Nr. A017'648690) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

- 3 - 6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 190.90 Zeugenentschädigung B._____ Fr. 1'782.75 amtliche Verteidigung RAin X2._____ (bereits durch Staatsanwaltschaft entschädigt) Fr. 14'333.– amtliche Verteidigung RA X1._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von einem Drittel der gesamten Kosten der amtlichen Verteidigungen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 84) 1.1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Juni 2024 (Geschäfts-Nr. GG230263-L/UB) sei in den Ziffern 1. Alinea 1, 2., 3 und 7. aufzuheben. 1.2. Die aufgehobenen Ziffern des angefochtenen Urteils der Vorinstanz seien wie folgt neu festzulegen: Ziff. 1. Alinea 1: Das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Dossier-Nr. 6 der Anklage) sei einzustellen.

- 4 - Eventualiter sei der Beschuldigte diesbezüglich von Schuld und Strafe freizusprechen. Ziff. 2: Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Ziff. 3: Entfällt ersatzlos. Ziff. 7: Die Kosten der Untersuchung sowie des gerichtlichen Verfahrens seien wie die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Ziff. 8 auf die Gerichtskasse zu nehmen resp. dem Staat zu belasten. 2. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung/Genugtuung für die ausgestandene Haft von 62 Tagen im Umfang von Fr. 12'400.– zuzusprechen, eventualiter für 36 Tage Haft im Umfang von Fr. 7'200.–. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren zulasten der Gerichtskasse resp. des Staates. Dem Beschuldigten resp. seinem Verteidiger sei dabei eine Parteikostenentschädigung gemäss Honorarnote des Verteidigers, eventualiter nach gerichtlichem Ermessen, zuzusprechen.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Verfahrensgang Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 3). Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. Juni 2024 liess der Beschuldigte am nächsten Tag Berufung anmelden (Urk. 69). Nach Zustellung des begründeten Entscheids am 7. Januar 2025 (Urk. 76/2) ging am 21. Januar 2025 die Berufungserklärung des Beschuldigten fristgerecht am Obergericht ein (Urk. 84). Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde der Gegenseite Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 86), was nicht erfolgte. Der Beschuldigte wurde aufgefordert, dem Gericht spätestens 3 Wochen vor dem Verhandlungstermin Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen. Dem ist er bis heute nicht nachgekommen. Am 1. April 2025 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 88). Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2025 wurde der Verteidigung Frist angesetzt, um darzulegen, inwieweit sie – als bezeichnete Zustelladresse des Beschuldigten – überhaupt noch in Kontakt mit diesem stehe, zumal er unbekannten Aufenthaltes ist (Urk. 92). Dieser Aufforderung kam sie mit Schreiben vom 24. Oktober 2025 nach und informierte das Gericht darüber, dass der Beschuldigte vom Vorladungstermin Kenntnis habe und erscheinen werde (Urk. 94), weshalb am Termin festgehalten wurde (Urk. 95/1). Zum heutigen Gerichtstermin erschien die Verteidigung, während der Beschuldigte unentschuldigt fernblieb (Prot. II S. 4 f.), weshalb die Verhandlung ohne ihn durchgeführt wurde (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). Am 30. Oktober 2025 wurde ein neuer Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt, welcher gegenüber dem vor Vorinstanz bekannten Auszug (Urk. 63) 4 neue Verurteilungen und 3 neue, im Sommer 2025 eröffnete, pendente

- 6 - Strafverfahren aufweist (Urk. 96). Die neuen Endentscheide wurden beigezogen (Urk. 97-101) und der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft am 11. November 2025 zugestellt (Urk. 102/1-2), wozu sich die Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung vernehmen liess (vgl. Prot. II S. 5; Urk. 105). 3. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung der Ziff. 1 Alinea 1, Ziff. 2, Ziff. 3 sowie Ziff. 7 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 84 S. 2) und verlangt eine Verfahrenseinstellung resp. Freispruch hinsichtlich der einfachen Körperverletzung, eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie eine Busse von Fr. 300.–, dies unter Übernahme sämtlicher Kosten auf die Gerichtskasse. Die übrigen Urteilspunkte der Vorinstanz sind von keiner Seite angefochten worden. Die Verteidigung ficht Ziff. 4 der Vorinstanz explizit nicht an (Urk. 84 S. 4). Nachdem sie indes eine Busse von Fr. 300.– resp. Fr. 400.– beantragt (Urk. 84 S. 10), in Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils aber eine Ersatzfreiheitsstrafe (5 Tage) für eine Busse von Fr. 500.– festgelegt wird, hat diese Ziffer zwingend als mitangefochten zu gelten. Selbiges gilt für Ziff. 8 betreffend den Nachforderungsvorbehalt der Kosten der amtlichen Verteidigung. Somit ist das vorinstanzliche Urteil betreffend Ziff. 1 Alineas 2- 4 (Schuldsprüche wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes), Ziff. 5 (Einziehung Betäubungsmittel) und Ziff. 6 (Kostenfestsetzung) bereits in Rechtskraft erwachsen, was gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO vorab festzustellen ist. 4. Formelles Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, gilt das Verbot der "reformatio in peius", d.h. das erstinstanzliche Urteil kann nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich

- 7 auf die für seinen Entscheid massgebenden Gesichtspunkte beschränken (u.a. BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1, jeweils mit Hinweisen). Wo im Folgenden auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO. Wird davon abgewichen, wird dies explizit erwähnt. 5. Strafantrag Die Verteidigung stellte sich bereits vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, das Verfahren betreffend einfache Körperverletzung gemäss Dossier 6 sei einzustellen, weil von einem fehlenden Strafantrag auszugehen sei. Der Geschädigte C._____ habe sein Strafantragsrecht verwirkt, indem er ohne Angabe von Gründen nicht zur Konfrontationseinvernahme erschienen sei und so einen fairen Prozess gegen den Beschuldigten verunmöglicht habe. Sein widersprüchliches Verhalten sei rechtsmissbräuchlich, was zur Ungültigkeit des Strafantrags führen müsse (Urk. 67 S. 5; Urk. 84 S. 4 f.). Diese Auffassung trifft nicht zu, wovon auch die Vorinstanz ausging (Urk. 79 S. 4 f.). Der Geschädigte hat noch am Tattag unmissverständlich erklärt, er wolle wegen (…) Körperverletzung Anzeige machen resp. Strafantrag stellen (Urk. D6/3/1 S. 4 und 6: Antwort 45 "Ja, sicher."). Diesen Willen hat er nie zurückgenommen, auch nicht durch sein Nichterscheinen an den weiteren Einvernahmen. Letztlich ist nicht bekannt, weshalb er sich den Konfrontationseinvernahmen mit dem Beschuldigten nicht stellte (Urk. D6/11). Es mag stossend erscheinen; eine Bestimmung, wonach in solchen Fällen Rückzug oder Ungültigkeit des Strafantrags angenommen würde, besteht indes nicht. Gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft bei Antragsdelikten die Parteien zu einer Vergleichsverhandlung vorladen. Bleibt der Antragsteller dieser Verhandlung unentschuldigt fern, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen und das Verfahren wird diesbezüglich eingestellt. Von dieser Möglichkeit hat die Staatsanwaltschaft vorliegend keinen Gebrauch gemacht, mutmasslich weil ohnehin noch weitere Delikte – u.a. Raub (Urk. D6/1/1) – im Raum standen. Aber selbst bei dieser unmissverständlichen gesetzlichen Rückzugsfiktion muss in der Vorladung zuvor zwingend auf die Folge eines unentschuldigten Ausbleibens hin-

- 8 gewiesen werden (RIEDO-BSK StPO, 4. Auflage, N 10 zu Art. 316 StPO). Es kann mithin keine Rede davon sein, dass der Geschädigte durch sein Fernbleiben an den Einvernahmen seiner Rechte verlustig gegangen wäre. Ebenso wenig ist bei dieser Ausgangslage von einem konkludenten Rückzug des Strafantrags seitens des Geschädigten auszugehen (vgl. RIEDO-BSK StGB, 4. Auflage, N 7 zu Art. 33 StGB; RIEDO-BSK StPO, a.a.O., N 10 zu Art. 316 StPO). Inwieweit sich sein Verhalten auf seine Aussagen als Beweismittel auswirkt, ist eine Frage der Verwertbarkeit resp. Beweiswürdigung. Eine Verfahrenseinstellung fällt – entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 84 S. 4 f.) – ausser Betracht. II. Schuldpunkt 1. Auch im Berufungsverfahren beantragt die Verteidigung im Eventualstandpunkt einen Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung zum Nachteil von C._____ gemäss Dossier 6, weil nicht erstellt sei, dass die Nasenbeinfraktur beim Opfer von den Schlägen des Beschuldigten stamme (Urk. 84 S. 5 ff.). Zunächst kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden, logischen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche in keinen Teilen auf die – nicht zulasten des Beschuldigten verwertbaren – Aussagen des Geschädigten abstellte (Urk. 79 S. 7 ff.; Urk. 84 S. 5). 2. Was der Beschuldigte dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Fest steht, dass eine unbeteiligte Passantin die Polizei alarmierte, was bereits auf einen Streit von einer gewissen Heftigkeit hinweist (Urk. D6/1/1 S. 2). Weiter ist erstellt, dass die Polizei vor Ort den aus der Nase blutenden Geschädigten antraf, während sich der Beschuldigte bereits entfernt hatte (Urk. D6/1/1 S. 3). Dies lässt klar darauf schliessen, dass mehr als nur eine (einzige) Ohrfeige verabreicht worden war, wie es der Beschuldigte stets geltend machte (Prot. I S. 17 f.). Auch die noch am Tatort erstellten Fotos des Geschädigten sprechen eine andere Sprache (Urk. D6/5/1 S. 3). Immerhin hat der Beschuldigte mehrfach zugegeben, den Geschädigten geschlagen zu haben. Durch den Arztbericht ist sodann erstellt, dass der Geschädigte am Tattag einen Nasenbeinbruch aufwies. Zwar wurden im Bericht keine Angaben darüber gemacht, ob es sich um einen frischen Bruch handelte (Urk. 84

- 9 - S. 6); allerdings ist festzuhalten, dass die Ärzte aufgrund der Schilderung des Geschädigten offenbar davon ausgingen und jedenfalls nichts erwähnten, was dagegen gesprochen hätte (Urk. D6/6/2 S. 1). Mit der Vorinstanz wäre zudem nicht nachvollziehbar, wenn der Geschädigte mit einem 1 oder 2 Tage alten Nasenbeinbruch nicht bereits früher, sondern erst am Tattag zum Arzt gegangen wäre (Urk. 79 S. 12). 3. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 84 S. 5 f.) – zutreffend als widersprüchlich und damit wenig glaubhaft gewürdigt (Urk. 79 S. 9 f.). Während er in seiner ersten Befragung sowie der Hafteinvernahme keinerlei Aussagen machte (Urk. D6/2/1-2), führte er rund 1 Monat nach dem Vorfall im Wesentlichen aus, der Geschädigte sei am Sitzen gewesen, während er – über ihn gebeugt – mit ihm habe sprechen wollen. Dieser habe dann versucht aufzustehen und sei dabei mit seiner Stirn an seinen Zahn gestossen resp. habe – wohl nicht absichtlich – einen "Kopfstoss" gemacht. Zudem habe dieser ihn mit dem Fuss weggestossen und seine Genitalien getroffen. Er (der Beschuldigte) sei dann auch impulsiv geworden und habe rot gesehen; er habe ihm ein Mal mit der flachen Hand eine Ohrfeige gegeben, was der Zeuge gesehen habe. Der Geschädigte sei danach ruhig gewesen und er sei "hässig" weggegangen. Er gehe davon aus, dass die Verletzung von einer Schlägerei stamme, die der Geschädigte einen Tag zuvor mit einem D._____ gehabt habe, was er einfach von anderen gehört habe (Urk. D6/2/4). Demgegenüber schilderte der Beschuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 17 ff.) zwar erneut den unabsichtlichen Kopfstoss mit der Zahnverletzung sowie eine einmalige Ohrfeige, brachte nun aber neu eine völlig andere Erklärung für den Nasenbeinbruch des Geschädigten vor. Von der Schlägerei tags zuvor mit einer – dann wohl eher arabisch stämmigen – Person namens D._____ war keine Rede mehr; vielmehr soll der Geschädigte nun 2 Tage vor dem Vorfall von 4 Eritreern verfolgt und stark geschlagen worden sein. Er (der Beschuldigte) habe sogar geholfen, den Geschädigten zu verarzten, und ihm Wasser und Tücher gegeben (Prot. I S. 22). Wenn die Verteidigung vorbringt, dieser Widerspruch sei angesichts des Zeitablaufs zwischen den Einvernahmen sowie den zahlreichen Auseinandersetzungen des Geschädigten unerheblich (Urk. 84 S. 6), so trifft dies

- 10 nicht zu, denn der Beschuldigte hätte bei seinen ersten Einvernahmen relativ kurz nach der Tat keinerlei Anlass gehabt, nicht sofort vom Vorfall mit den Eritreern zu berichten. Dies wäre geradezu auf der Hand gelegen, um sich zu entlasten. Weiter fällt auf (vgl. Urk. 84 S. 6 oben), dass der Beschuldigte neu nicht mehr erwähnte, dass er vom Geschädigten an den Genitalien getroffen worden war, was gemäss seinen ersten Aussagen indes ein wesentliches Element und Auslöser für seine impulsive Handlung gewesen sein soll. Schliesslich erwähnte der Beschuldigte mit keinem Wort, dass der Geschädigte aus der Nase geblutet habe, was ihm jedoch nicht entgangen sein konnte, umso mehr als er behauptete, er sei bis zur Verhaftung vor Ort geblieben (Prot. I S. 18). Auch dies trifft indes nicht zu. Vielmehr ging der Beschuldigte nach dem Vorfall zunächst zum Zeugen B._____ hin und ging auch diesen aggressiv an, indem er ihm Schläge androhte (Urk. D6/4/1 S. 3 f.). Sodann ging er weg und konnte ein paar Stunden später verhaftet werden, weil er bei einer anderen Bar wiederum am Streiten war und die Polizei erneut von einer (weiteren) Passantin alarmiert wurde (Urk. D6/1/1 S. 4; vgl. auch Urk. D6/4/1 S. 4 und 6). Dies zeigt deutlich, in welcher Verfassung der Beschuldigte war, sodass auch im Polizeirapport von mangelnder Impulskontrolle ausgegangen wurde (Urk. D6/1/2 S. 3). Jedenfalls vermögen die Aussagen des Beschuldigten nicht ansatzweise zu überzeugen und sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. 4. Hinsichtlich der Zeugenaussagen von B._____ kann ebenfalls auf die vorinstanzliche Würdigung verwiesen werden (Urk. 79 S. 11 f.). Dieser schilderte klar, wie der stehende Beschuldigte mit dem sitzenden Geschädigten zunächst am Reden war und diesen mehrfach ins Gesicht geschlagen habe, sodass der Geschädigte danach bis aufs T-Shirt geblutet habe (Urk. D6/4/1 S. 3 f.). Dass er nicht genau sagen konnte, ob die Schläge mit offener Hand oder geballter Faust erfolgten, vermag angesichts des raschen Geschehens nicht zu überraschen. Dies spricht vielmehr dafür, dass der Zeuge bemüht war, vorsichtig und nur das auszusagen, was er mit Sicherheit wusste. Kommt hinzu, dass es sich beim Zeugen um einen gänzlich unbeteiligten Dritten, der sich einzig aufgrund seiner Arbeitstätigkeit am Tatort befand, handelt, sodass auch keinerlei Motiv für eine Falschbezichtigung ersichtlich ist. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung spricht auch

- 11 nichts dafür, dass der Zeuge etwa aus Müdigkeit unzuverlässige Aussagen gemacht hat oder seine Sicht durch einen Bus verdeckt worden wäre, ohne dass er dies erzählt hätte (Urk. 84 S. 7). So konnte er den Beschuldigten einwandfrei identifizieren (Urk. D6/4/2 S. 4 und Anhang). Und auch wenn der Zeuge gemäss Verteidigung nicht "unmittelbar" neben den streitenden Parteien stand, so war er doch nur eine kurze Distanz entfernt und mit dem Blick zum Kiosk, d.h. zum Geschehen, gewandt (Urk. D6/4/1 S. 3 und 5). Der Zeuge erwähnte nichts davon, dass der Geschädigte versucht habe aufzustehen und es dabei zu einem "Kopfstoss" gekommen sei. Sollte dies stattgefunden haben, müsste dies vor den Beobachtungen des Zeugen gewesen sein. Dieser schilderte aber, dass er den Beschuldigten zum Geschädigten herbeikommen – und danach reden und schlagen – gesehen hatte (Urk. D6/4/1 S. 5). Dass der "Kopfstoss" Ursache des heftigen Blutens des Geschädigten gewesen sein könnte, wie von der Verteidigung geltend gemacht, überzeugt daher nicht. Aber selbst wenn der Zeuge dies – wie die Verteidigung mutmasst (Urk. 84 S. 8) – nicht gesehen hätte, weil er kurz abgelenkt gewesen wäre, ändert dies nichts an den vom Zeugen geschilderten – und vom Beschuldigten bestrittenen – mehrfachen Schlägen des Beschuldigten. Es ist vollumfänglich auf die Aussagen des Zeugen abzustellen. 5. Die Verteidigung bringt – nebst den beiden oben erwähnten Varianten des Beschuldigten – weitere Hypothesen vor, wie der Nasenbeinbruch beim Geschädigten entstanden sein könnte (Urk. 84 S. 6 ff.). So soll es durch den Zusammenstoss der Köpfe beim Versuch des Geschädigten aufzustehen passiert sein, wobei dies sowohl vom Beschuldigten als auch vom Verteidiger als unabsichtlicher "Kopfstoss" bezeichnet wurde (Prot. I S. 21 und 22; Urk. D6/2/4 S. 2). Selbst wenn – entgegen den Zeugenaussagen – von einem solchen Vorfall ausgegangen würde, wäre diese Erklärung absolut unplausibel: Wären die beiden Köpfe dergestalt zusammengestossen, dass die Stirn des Geschädigten (welche mittig eine Verletzung aufweist, Urk. D6/5/1 S. 4) auf den Zahn des Beschuldigten (und damit den unteren Teil seines Gesichts) geprallt wäre, ist nicht ersichtlich, wie dies zu einem Nasenbeinbruch hätte führen können. Möglich wäre hingegen, dass eine derartige Stirnverletzung auch aufgrund eines Schlags mit einem Ring, den der Beschuldigte offenbar trug (Urk. 67 S. 4; Urk. 84 S. 6), entstanden sein

- 12 könnte. Letztlich spricht nichts hinreichend dafür, dass die Nasenbeinfraktur auf andere Weise als die vom Zeugen geschilderten mehrfachen, beidseitigen Schläge, die zu heftigem Bluten führten, erfolgte. Allfällige rein hypothetische Zweifel sind nicht massgeblich (entgegen Urk. 84 S. 8). Der eingeklagte Sachverhalt ist erstellt. 6. Die rechtliche Würdigung dieses erstellten Sachverhalts gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb der Beschuldigte auch zweitinstanzlich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Hinsichtlich der von der Verteidigung erneut geltend gemachten Retorsion (Urk. 84 S. 8 f.) kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 13). Irgendwelche tätliche Handlungen des Geschädigten, welche unmittelbar Anlass zu den Schlägen des Beschuldigten gegeben hätten, wurden vom Zeugen in keiner Weise geschildert und sind nicht erstellt. Ein unabsichtliches Zusammenstossen der Köpfe, wollte man überhaupt davon ausgehen, könnte ohnehin nicht massgeblich sein. Eine Retorsion kommt vorliegend bereits deshalb nicht infrage, weil der Beschuldigte eine – nicht erstellte – Tätlichkeit oder Beschimpfung mit einer (eventual-)vorsätzlichen Körperverletzung quittiert hätte (vgl. ROTH/KESHELAVA-BSK StGB, a.a.O., N 6 zu Art. 126 StGB; RIKLIN- BSK StGB, a.a.O., N 33 zu Art. 177 StGB). III. Strafe 1. Auch in Bezug auf den Strafpunkt kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 79 S. 15 ff.). Sie ging zu Recht von der einfachen Körperverletzung als schwerste Tat aus (Urk. 79 S. 17) und gelangte zum Schluss, dass nur eine Freiheitsstrafe infrage kommen könne. Die von der Verteidigung beantragte Geldstrafe fällt vorliegend zweifellos ausser Betracht. Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf und liess sich bisher durch nichts von weiterer Delinquenz abhalten. Vor der Begehung der vorliegenden Taten wurde er bereits 5 Mal mit unbedingten Geldstrafen und 2 Mal mit Freiheitsstrafen (bedingt und unbedingt, Prot. I S. 15) sanktioniert (Urk. 96), was offenkundig nicht die gewünschte abschre-

- 13 ckende Wirkung erzielte. Es kommt heute daher einzig eine Freiheitsstrafe in Betracht. 2. Die Vorinstanz äusserte sich sowohl zum Verschulden bezüglich der Körperverletzung und des Betäubungsmitteldelikts als auch zu den weiteren Strafzumessungsgründen zutreffend und umfassend. Einzig die Asperation von lediglich 10 Tagen für den Verkauf von 0,5 Gramm Kokain erscheint selbst bei leichtem Verschulden – insbesondere angesichts des Vorlebens des Beschuldigten, das sich erheblich straferhöhend auswirken muss – als doch zu tief. Insgesamt erweist sich daher für beide Delikte zusammen vielmehr eine Freiheitsstrafe im Bereich von 130-140 Tagen als angemessen. 3. Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Vergehen am 27. September 2023 sowie 5. August 2023, mithin vor seinen erneuten Verurteilungen am 14. Mai 2024, 3. Juni 2024, 12. September 2024 sowie 16. Mai 2025 (Urk. 96-101). Diese Verurteilungen waren zur Zeit des vorinstanzlichen Urteils noch nicht im Strafregister eingetragen (Urk. 63). Die Vorinstanz erkannte daher nicht, dass vorliegend eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen ist. Mithin kommt diesen Verurteilungen entgegen der Ansicht der Verteidigung auch im vorliegenden Verfahren durchaus Relevanz zu (vgl. Urk. 105; Prot. II S. 5 f.). Nachdem der Täter in solchen Fällen nicht schwerer bestraft werden darf, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig (durch den zeitlich früheren) Richter beurteilt worden wären, liegt auf der Hand, dass vorliegend eine Zusatzstrafe zum (ersten) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 14. Mai 2024 auszufällen ist, mit welchem der Beschuldigte zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt worden war (Urk. 96 S. 7; Urteil 8). Es stellt sich daher die Frage, wie die Strafe damals ausgefallen wäre, wenn auch die heute zu beurteilenden Taten aus dem Jahre 2023 bereits bekannt gewesen wären. Wäre zu den am 14. Mai 2024 ausgefällten 30 Tagen Freiheitsstrafe eine weitere Strafe im Bereich von 130-140 Tagen hinzugekommen, so ist davon auszugehen, dass – unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips – damals eine Freiheitsstrafe von insgesamt 150 Tagen ausgefällt

- 14 worden wäre. Zieht man davon die bereits rechtskräftig verhängten 30 Tage ab, ergibt sich heute eine Zusatzstrafe von 120 Tagen, welche somit auszufällen ist. 4. Die Frage einer Zusatzstrafe stellt sich auch hinsichtlich der Busse resp. der Übertretungen, welche ebenfalls im Jahre 2023 – und damit vor dem 14. Mai 2024 – begangen wurden (vgl. ACKERMANN-BSK StGB, a.a.O., N 131 zu Art. 49 StGB). Der damalige Richter verhängte für ein geringfügiges Vermögensdelikt eine Busse von Fr. 300.– (Urk. 98). Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten für diverse Übertretungen angemessen mit einer Busse von Fr. 500.–. Unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 2 StGB resp. des Asperationsprinzips – sowie seiner offenkundig desolaten finanziellen Verhältnisse – ist der Beschuldigte heute daher mit Fr. 300.– Busse als Zusatzstrafe zu bestrafen. Dementsprechend ist die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festzusetzen. 5. Der Beschuldigte hat im vorliegenden Verfahren insgesamt 62 Tage in Untersuchungshaft verbracht (Urk. D1/14-18). Die Verteidigung brachte bereits im vorinstanzlichen Verfahren wie auch vor dem Berufungsgericht vor, dass jene 26 Tage, die der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem zunächst im Raum stehenden Vorwurf des Raubs erstanden hat, nicht mit der (Geld-)Strafe für die übrigen Delikte verrechnet werden dürfe (Urk. 84 S. 11). Aus diesem Grund erhob sie Beschwerde (Urk. 41A/1) gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2023, mit der das Verfahren betreffend Raub eingestellt und dem Beschuldigten keine Genugtuung für die Haft zugesprochen wurde (Urk. D1/36). Dieses bei der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich hängige Beschwerdeverfahren (Geschäfts-Nr. UH240013) wurde sistiert, bis im vorliegenden Berufungsverfahren über die Anrechnung der Haft entschieden wird (Urk. 41). Gemäss BGE 141 IV 236 E. 3.3 ist die während dieses oder eines anderen Verfahrens erstandene Haft primär auf Freiheitsstrafen und danach auch auf Geldstrafen und Bussen anzurechnen. Der Ausgleich in Form einer Entschädigung ist subsidiär; der Betroffene hat diesbezüglich kein Wahlrecht. Tat- oder Verfahrensidentität ist nicht erforderlich (vgl. METTLER/SPICHTIN-BSK StGB, a.a.O., N 42 und 44 zu Art. 51 StGB). Somit sind die 62 Tage Haft insgesamt auf die vor-

- 15 liegend auszufällende Strafe anzurechnen und entfällt eine Haftentschädigung für den Beschuldigten. Dies ist der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich hinsichtlich des sistierten Verfahrens mitzuteilen. 6. Dass heute nur noch eine unbedingte Strafe infrage kommt, liegt angesichts der seit 2020 fast ununterbrochenen Delinquenz des Beschuldigten auf der Hand. Die Vorinstanz hat das Notwendige dazu festgehalten (Urk. 79 S. 20 f.). Weiterungen erübrigen sich, zumal auch die Verteidigung zu Recht keinen Antrag auf eine bedingte Strafe gestellt hat (vgl. Urk. 84; Prot. II S. 4 ff.). IV. Kostenfolgen 1. Nachdem der Beschuldigte auch heute anklagegemäss schuldig zu sprechen ist, ist die erstinstanzliche Kostenregelung gemäss Ziff. 7 und 8 ausgangsgemäss zu bestätigen und sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO) bzw. ist für die erstinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung ein Nachforderungsvorbehalt im Umfang von 1/3 festzulegen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Damit hat die Vorinstanz dem (nach den Einstellungen verbleibenden) Umfang des Verfahrens bereits hinreichend Rechnung getragen (Urk. 79 S. 22; Urk. 84 S. 12). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen nur absolut marginal, indem die Busse aufgrund der Zusatzstrafen-Konstellation leicht gesenkt wird. Dies rechtfertigt keine andere Kostenauflage (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Somit sind auch die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. 3. Die amtliche Verteidigung verlangt ein Honorar für das Berufungsverfahren von Fr. 5'565.67 (inkl. MWST und Barauslagen; Urk. 107). Unter Berücksichtigung der kurzen Dauer der Berufungsverhandlung und einer Nachbesprechung mit

- 16 dem Klienten erscheint es angemessen, die amtliche Verteidigung pauschal mit Fr. 5'700.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen vollumfänglich auf die Gerichtskosten zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorzubehalten ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. Juni 2024 bezüglich Dispositivziffern 1 teilweise (Alineas 2-4 [Schuldsprüche wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes]), 5 (Einziehung Betäubungsmittel) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 120 Tagen Freiheitsstrafe, wovon 62 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 300.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/ Oberland vom 14. Mai 2024. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.

- 17 - 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'700.– amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MWST). 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Privatkläger 1 und 2 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Privatklägerschaft (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils  die III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich (betreffend Geschäfts-Nr. UH240013)  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

- 18 - 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. November 2025 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Castrovilli Die Gerichtsschreiberin: M.A. HSG Eichenberger

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