Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240541-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber MLaw R. Tettamanti Urteil vom 18. Dezember 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____ SA, 3. C._____ AG, Privatklägerinnen und Berufungsklägerinnen 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen D._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 17. Juli 2024 (DG230012) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2023 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet.
- 2 - Urteil der Vorinstanz: (Urk. 81 S. 62 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte D._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Privatklägerinnen 1-9 werden im Verfahren nicht zugelassen und aus dem Rubrum entfernt. Auf ihre Zivilklagen wird nicht eingetreten. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 52'130.85 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Auslagen; davon CHF 37'130.85 bereits im Vorverfahren entschädigt) CHF 62'130.85 Kosten Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 4. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Staatskasse genommen. 5. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit total CHF 52'130.85 (inkl. MwSt. und Auslagen) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ den Betrag von CHF 15'000.– auszuzahlen. 6. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 7. [Mitteilungen] 8. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: a) Der Privatklägerinnen 1-3: (Urk. 112)
- 3 - " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Juli 2024 im Verfahren Nr. DG230012-G sei aufzuheben. 2. Die Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen. 3. Der in der Anklageschrift vom 12. Dezember 2023 vorgebrachte Sachverhalt sei auch unter dem Tatbestand von Art. 146 StGB zu würdigen. 4. Die Privatklägerinnen 1-3 seien im Verfahren zuzulassen und auf ihre Zivilklagen sei einzutreten. 5. Die Beschuldigte sei zur Zahlung folgender Beträge solidarisch mit dem Beschuldigten im Verfahren DG230013-G, E._____, zu verpflichten. CHF 2'352'202.64 plus Zinsen von 5% p.a. seit dem 26. Oktober 2023 sowie CHF 139'680.60 plus Zinsen von 5% p.a. seit dem 24. Juni 2024 an die Privatklägerin 1; sowie CHF 581'715.72 plus Zinsen von 5% p.a. seit dem 26. Oktober 2023 an die Privatklägerin 2; sowie CHF 59'448.12 plus Zinsen von 5% p.a. seit dem 26. Oktober 2023 an die Privatklägerin 3. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten. sowie folgende prozessuale Anträge: 1. Auf die rein trölerische Eingabe der Beschuldigten vom 10. Januar 2025 sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter: Sämtliche Anträge der Beschuldigten gemäss ihrer Eingabe vom 10. Januar 2025 seien abzuweisen.
- 4 - 3. Es seien die Gerichtskosten, die durch ihre rein trölerische Eingabe verursacht werden, allein der Beschuldigten aufzuerlegen. 4. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, den Privatklägerinnen 1-3 eine angemessene Parteientschädigung für die Kosten, die durch ihre trölerische Eingabe vom 10. Januar 2025 verursacht wurden, zu bezahlen." b) Der Beschuldigten: (Urk. 111) " 1. Die Berufung der Berufungsklägerinnen 1-3 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die prozessualen Anträge der Berufungsklägerinnen 1-3 seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Berufungsklägerinnen 1-3, eventualiter der Staatskasse." c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 104 und 110) Verzicht auf Antragstellung und Stellungnahme.
- 5 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Das Bezirksgericht Meilen sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 17. Juli 2024 vollumfänglich frei. Die Privatklägerinnen 1-9 (A._____, B._____ SA, C._____ AG, F._____ AG, G._____ AG, H._____ AG, I._____ AG, J._____, K._____ AG) wurden mit dem Urteil vom 17. Juli 2024 im Verfahren nicht zugelassen und aus dem Rubrum entfernt (Urk. 81 S. 62). Auf die Zivilklagen der Privatklägerinnen 1-9 trat die Vorinstanz nicht ein (Urk. 81 S. 62). Gegen dieses Urteil liessen die Privatklägerinnen 1-3 (A._____, B._____ SA, C._____ AG; im Folgenden: Privatklägerinnen 1-3) am 23. August 2024 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 77). Ebenfalls fristgerecht erstatteten sie die Berufungserklärung vom 9. Dezember 2024 (Urk. 84). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2024 wurden die Privatklägerinnen 1-3 mit Fr. 5'000.– kautioniert (Urk. 86). Nach fristgerechtem Eingang der Kaution (Urk. 88) wurde die Berufungserklärung der Privatklägerinnen 1-3 in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO am 30. Dezember 2024 den übrigen Parteien übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 89). Anschlussberufungen gingen keine ein (Urk. 91; Urk. 92). Die Beschuldigte beantragte indessen, auf die Berufung der Privatklägerinnen 1-3 sei nicht einzutreten (Urk. 92 S. 3). Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Urk. 94), wobei die Staatsanwaltschaft auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 95) und die Privatklägerinnen 1-3 fristgerecht Stellung nahmen (Urk. 98). Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2025 wurde auf die Berufung der Privatklägerinnen 1-3 eingetreten, es wurde das Berufungsverfahren auf die Frage der Legitimation der Privatklägerinnen 1-3 beschränkt und den Parteien Frist angesetzt, um zur Legitimation der Privatklägerinnen 1-3 Stellung zu nehmen (Urk. 102). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Stellungnahme (Urk. 104). Die Beschuldigte liess grösstenteils auf die Eingabe vom 10. Januar 2025 (Urk. 92) verweisen und die Abweisung der Berufung beantragen (Urk. 104A). Die Privatklägerinnen 1-3 liessen mit Eingabe vom 18. August 2025 Stellung nehmen (Urk. 105). Nach Gewähr des rechtlichen Gehörs liessen die Beschuldigte
- 6 mit Eingabe vom 1. September 2025 (Urk. 111) und die Privatklägerinnen 1-3 mit Eingaben vom 1. September 2025 (Urk. 112) und vom 2. Oktober 2025 (Urk. 114) weitere Stellungnahmen einreichen. Auf Nachfrage hin reichte die amtliche Verteidigung am 18. Dezember 2025 eine aktualisierte Honorarnote ein (Urk. 117). 2. Zum Betrug i.S.v. Art. 146 StGB 2.1. Bevor vorliegend näher auf die Parteistellung der Privatklägerinnen 1-3 eingegangen werden kann, ist die Frage zu klären, zu was diese eigentlich Partei wären. Die Privatklägerinnen 1-3 liessen nämlich bereits in der Berufungserklärung (Urk. 84) den Antrag stellen, dass der in der Anklageschrift vom 12. Dezember 2023 vorgebrachte Sachverhalt unter dem Tatbestand von Art. 146 StGB zu würdigen sei. Diesen Antrag liessen die Privatklägerinnen bereits in ihrer ursprünglichen Strafanzeige (Urk. 1) sowie im vorinstanzlichen Verfahren (Urk. 45) stellen. Diese Frage wird vorab zur Frage nach der Privatklägerstellung der Privatklägerinnen 1-3 behandelt, weil die Geschädigtenstellung der Privatklägerinnen 1-3 für die in der Anklageschrift explizit erwähnten Straftatbestände einerseits und den Betrug nach Art. 146 StGB andererseits verschieden sein könnte. 2.2. In ihrer Stellungnahme vom 14. Februar 2025 (Urk. 98) liessen die Privatklägerinnen 1-3 ausführen, dass die Vorinstanz ihren ordnungsgemäss und rechtzeitig gestellten Antrag auf Beurteilung des Anklagesachverhalts nach Art. 146 StGB formell unbeurteilt liess und damit ihr rechtliches Gehör verletzt habe (Urk. 98 S. 9 ff.). Mit Eingabe vom 29. April 2024 hätten die Privatklägerinnen 1-3 den Antrag gestellt, dass der in der Anklage umschriebene Sachverhalt nach Art. 146 StGB zu beurteilen sei. Diesen Antrag habe die Vorinstanz formell nicht beurteilt bzw. das vorinstanzliche Urteil vom 17. Juli 2024 enthalte keine Entscheidung über den Antrag. Lediglich den Erwägungen sei zu entnehmen, dass die Vorinstanz davon ausging, dass der Vorwurf des Betrugs in der Anklage nicht genügend umschrieben sei, wobei dies nicht weiter begründet werde. Aufgrund dieser mangelnden Begründung habe die Vorinstanz wiederum das rechtliche Gehör der Privatklägerinnen 1-3 verletzt, weshalb das vorinstanzliche Urteil aufzuheben sei. Weiter lassen die Privatklägerinnen 1-3 ausführen, dass Art. 344 StPO eine andere rechtliche Beurteilung des Anklagesachverhalts zulassen würde, sämtliche Tatbestandsele-
- 7 mente von Art. 146 StGB in der Anklageschrift umschrieben worden seien und die Vorinstanz fälschlicherweise zum Schluss gekommen sei, dass der Vorwurf des Kreditbetrugs in der Anklage nicht genügend umschrieben worden sei (Urk. 98 S. 11 ff.). 2.3. Vorliegend ist fraglich, ob die Vorinstanz die Nichtbeurteilung des Sachverhalts ins Dispositiv hätte aufnehmen müssen. Die Privatklägerinnen stützen ihren Anspruch auf Art. 344 StPO. Art. 344 StPO ist zu dieser Frage jedoch nicht einschlägig. Selbst wenn dies so wäre, ist gemäss Art. 344 StPO vorgesehen, dass das Gericht anlässlich der Hauptverhandlung den Parteien eröffnet und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme bietet, wenn es den Anklagesachverhalt anders würdigen will als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift. Gesetzlich ist kein Anspruch auf Antragstellung durch die Privatkläger zur anderweitigen rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts auszumachen. Art. 344 StPO lässt sich einzig eine Pflicht des Gerichts entnehmen, die Verfahrensparteien über eine andere rechtliche Würdigung des Anklagesachverhalts als die in der Anklageschrift enthaltene zu informieren, um ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren. Es lässt sich kein Anspruch ausmachen, dass der Antrag auf anderweitige rechtliche Würdigung bereits vor dem Urteil zu behandeln ist und im Urteil selber wäre das nicht in Aussicht Stellen einer anderweitigen rechtlichen Würdigung im Dispositiv des Endentscheids ja ohnehin unnütz für die Parteien, da dies in diesem Moment nach der eigentlichen rechtlichen Würdigung und damit verspätet erfolgen würde. Es lässt sich also keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ausmachen. 2.4. Darüber hinaus kann der Vorinstanz entgegen den Privatklägerinnen 1-3 keine falsche Anwendung von Art. 344 StPO vorgeworfen werden. Nach Art. 350 Abs. 1 StPO ist das Gericht an den Anklagesachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung. Art. 344 StPO ist also einzig anwendbar, für den Fall, dass in der Anklageschrift sämtliche Elemente eines anderen als in der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft enthaltenen Tatbestands umschrieben sind. Für den Fall, dass nach Auffassung des Gerichts der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht, sieht Art. 333 StPO vor,
- 8 dass das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Änderung der Anklageschrift geben kann. 2.5. Die Privatklägerinnen 1-3 lassen weiter ausführen, dass die Vorinstanz Art. 333 StPO verletzt habe, indem sie der Staatsanwaltschaft keine Gelegenheit gegeben habe, die Anklage zu ändern. Nach Ansicht der Privatklägerinnen 1-3 hätte die Vorinstanz, da sie der Ansicht war, dass der Vorwurf des Betrugs im Anklagesachverhalt nicht genügend umschrieben sei, der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit geben müssen, die Anklageschrift zu ändern (Urk. 98 S. 13 f.). Mit den Privatklägerinnen 1-3 ist zu konstatieren, dass die Vorinstanz der Staatsanwaltschaft keine Gelegenheit eingeräumt hat, die Anklageschrift zu ändern und dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen Betrugsvorwurf nicht abdeckt. 2.6. Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil vom 17. Juli 2024 aus, dass ein Kreditbetrug, der zu einer unmittelbaren Schädigung der Privatklägerinnen 1-3 geführt habe, in der Anklage gegen die Beschuldigte nicht genügend umschrieben sei (Urk. 81 S. 11). Die Privatklägerinnen 1-3 behaupten, dass der Anklagesachverhalt zum Vorwurf des Diebstahls für den Zeitraum von 2008 bis Ende Oktober 2015 sämtliche Tatbestandselemente des Betrugs nach Art. 146 StGB umschreiben würde und beantragen für den Fall, dass dies nicht so wäre, die Rückweisung der Anklageschrift zur Änderung an die Staatsanwaltschaft nach Art. 333 StPO (Urk. 98 S. 11 f.). 2.7. Mit der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass hinsichtlich des Betrugs nach Art. 146 StGB insbesondere das Tatbestandsmerkmal der Vermögensschädigung im vorliegenden Anklagesachverhalt nicht umschrieben ist (Urk. 81 S. 11). Im Anklagesachverhalt ist umschrieben, dass die Beschuldigte zusammen mit ihrem Ehemann, E._____, wissentlich und willentlich aus der Kasse der L._____ GmbH Bargeldsummen im Gesamtbetrag von rund Fr. 400'000.– an sich genommen haben soll und diese für eigene Zwecke verwendet haben soll. Weiter wird umschrieben, dass die Beschuldigte zusammen mit ihrem Ehemann, E._____, zeitnah mit Minuseintragungen bzw. Stornos vorgetäuscht habe, dass Rückgaben von Medikamenten gegen Barrückerstattung des Kaufpreises stattgefunden hätten, so dass
- 9 die Privatklägerinnen 1-2 (A._____, B._____ SA) die Entwendungen nicht hätten erkennen können, die Zusammenarbeit mit der L._____ GmbH fortsetzten und ihr insbesondere weiterhin Kredit gewährten (Urk. 27 S. 2 f.). Während also ein Vermögensschaden, eingetreten bei der L._____ GmbH durch das Entnehmen des Bargelds aus der Kasse, umschrieben ist, fehlt diese Umschreibung für einen Vermögensschaden bei den Privatklägerinnen 1-3 durch den behaupteten Kreditbetrug. Die Staatsanwaltschaft macht zwar für die Umschreibung des Tatbestands des Diebstahls entbehrliche Ausführungen zur Täuschung, durch welche die Privatklägerinnen 1-2 die Entwendungen nicht hätten erkennen können, es fehlt für einen Betrugsvorwurf dennoch gänzlich eine Umschreibung des objektiven Tatbestandselementes des Vermögensschadens, welcher bei den Privatklägerinnen 1-3 eingetreten wäre und zwar in qualitativer sowie auch in quantitativer Hinsicht. Somit ist mit der Vorinstanz zu erwägen, dass die Anklageschrift einen Betrugsvorwurf im Sachverhalt nicht genügend umschreibt. Die Privatklägerinnen 1-3 unterstreichen dies in ihrer eigenen Argumentation in der Eingabe vom 14. Februar 2025 (Urk. 98), in welcher sie zur behaupteten Aufzählung und Subsumtion sämtlicher Tatbestandsmerkmale des Betrugs beim Vermögensschaden nicht auf die Anklageschrift zu verweisen vermögen, sondern stattdessen auf die "neuste Eingabe der Beschuldigten vom 10. Januar 2025", in welcher diese die Schädigung bestätige, verweisen (S. 12). 2.8. Fraglich ist nun aber, ob die Vorinstanz dadurch, dass sie den Sachverhalt für den Betrugsvorwurf als nicht genügend umschrieben angesehen hat, die Privatklägerinnen 1-3 aber den Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz und Änderung der Anklage gestellt haben, die Anklageschrift zur Änderung hätte zurückweisen müssen und einen solchen Anspruch der Privatklägerinnen 1-3 verletzt hat. 2.9. Nach Art. 333 Abs. 1 StPO gibt das Gericht der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht. Dem Gesetzeswortlaut ist also zu entnehmen, dass das Gericht der Auffassung sein muss, dass der umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte.
- 10 - Sodann kann das Gericht die Staatsanwaltschaft auch nicht dazu verpflichten, die Anklageschrift zu ändern oder zu erweitern, sondern ihr einzig Gelegenheit zur Änderung geben, da die (Letzt-)Disposition über den Anklagesachverhalt und die Frage, ob dieser verändert werden soll oder nicht, immer bei der Staatsanwaltschaft liegt (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7; Botschaft StPO, BBI 2006 S. 1280 f.; BSK StPO- ACHERMANN 2023, Art. 333 StPO N 24). Darüber hinaus urteilte das Bundesgericht in Vergangenheit, dass die reine Unterlassung der Staatsanwaltschaft, in der Anklageschrift alle tatsächlichen Feststellungen darzulegen, aus denen sich allenfalls die Pflichtwidrigkeit des inkriminierten Verhaltens ergeben könnte, nicht zur Verpflichtung des Gerichts führen kann, ihr Gelegenheit zur Anklageänderung zu geben (BGE 149 IV 42 E. 3; Urteil BGer 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.5). 2.10. Es lässt sich also kein unbedingter Anspruch bzw. Möglichkeit des Erzwingens einer Änderung des Anklagesachverhaltes durch die Privatklägerschaft ausmachen. Vorliegend war die Vorinstanz nicht der Auffassung, dass der Tatbestand des Betrugs i.S.v. Art. 146 StGB hätte erfüllt sein können, und hat damit rechtmässig die Anklage nicht an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 2.11. Darüber hinaus erweist sich dies als angemessen. Es ist hervorzuheben, dass die Staatsanwaltschaft bereits die Möglichkeit hatte, in der Anklageschrift den Sachverhalt für einen Betrug nach Art. 146 StGB zu umschreiben und diesen zur Anklage zu bringen. Sie hat dies jedoch wiederholt nicht getan. So liessen die Privatklägerinnen 1-9 bereits in ihrer ursprünglichen Strafanzeige vom 24. August 2018 (Urk. 1) das Delikt des Betrugs erwähnen und zur Anzeige bringen. Die Staatsanwaltschaft entschied sich, den Betrug nicht zur Anklage zu bringen. Dass dies nicht etwa ein Versehen, sondern Absicht war, ergibt sich aus den Untersuchungsakten. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren betreffend die Beschuldigte mit Einstellungsverfügung vom 2. März 2021 ein (Urk. 20). Die Privatklägerinnen 1-3 führten dagegen Beschwerde und das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, hob mit Beschluss vom 5. August 2022 die Einstellungsverfügung auf und wies das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurück (Urk. 24/14). Aus diesem Entscheid der III. Strafkammer wird deutlich, dass die Staatsanwaltschaft bereits in diesem Verfahrensstadium zum Schluss gekommen
- 11 war, dass der Tatbestand des Betrugs von vornherein nicht einschlägig sei und die Beschwerdeinstanz diese Ansicht sogar teilte (Urk. 24/14 S. 22 f.). Während dies eine Rückweisung durch das Sachgericht im gerichtlichen Verfahren nicht ausschliesst, vermag es aufzuzeigen, dass die Staatsanwaltschaft den vorliegend streitgegenständlichen Sachverhalt nicht als Betrug zur Anklage bringen wollte – mit Absicht und mehrfach. So ist es letztlich, wie oben aufgezeigt, die Staatsanwaltschaft als Anklagebehörde, welche darüber entscheidet, welchen Sachverhalt sie zur Anklage bringt, wobei sie nicht zu einem gewissen Vorgehen gezwungen werden kann. Damit ist angesichts der Verfahrensakten davon auszugehen, dass eine Rückweisung durch die Vorinstanz an die Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren zu einem prozessualen Leerlauf verkommen wäre, da die Staatsanwaltschaft den Anklagesachverhalt nicht um den von den Privatklägerinnen behaupteten Sachverhaltskomplex des Betrugs erweitert hätte. Durch die Nichtrückweisung der Anklageschrift durch die Vorinstanz an die Staatsanwaltschaft sind die Privatklägerinnen 1-3 dementsprechend keiner Rechte verlustig gegangen, wodurch sich das Vorgehen der Vorinstanz als gerechtfertigt erweist und nicht zu beanstanden ist. 3. Geschädigtenstellung der Privatklägerinnen 1-3 3.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO, der die Legitimation sowohl für die Beschwerde als auch die Berufung regelt, kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigt im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; 146 IV 76 E. 2.2.1; 145 IV 491 E. 2.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen:
- 12 - Urteil BGer 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 2.3.1). Bloss mittelbar verletzt sind Dritte, die durch die Straftat nur deshalb wirtschaftlich beeinträchtigt sind, weil sie in einer besonderen Beziehung zum Träger des verletzten Rechtsgutes stehen (sog. Reflexgeschädigte; BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, 2023, Art. 115 StPO N 28). 3.2. Der Beschuldigten wird mit Anklage vom 12. Dezember 2023 vorgeworfen, sich des gewerbsmässigen Diebstahls zum Nachteil der L._____ GmbH, der Geldwäscherei sowie der mehrfachen Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der L._____ GmbH schuldig gemacht zu haben (Urk. 27). Ihr werden demgemäss Vermögensdelikte sowie Geldwäscherei, ein Rechtspflegedelikt, zur Last gelegt. Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 148 IV 170 E. 3.3.1). Dies gilt auch für eine GmbH, die ebenfalls eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit ist (Urteil BGer 1B_43/2021 vom 28. Juli 2021 E. 3.1). Durch die vorgeworfenen Vermögensdelikte (gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung) wurde also nur die L._____ GmbH als unmittelbare Trägerin des geschädigten Vermögens geschädigt. Die Privatklägerinnen 1-3 als blosse Gläubigerinnen der L._____ GmbH und Reflexgeschädigte sind nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO. 3.3. Auch die Privatklägerinnen 1-3 lassen diesbezüglich ausführen, dass Gläubigerinnen einer AG hinsichtlich Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) grundsätzlich nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen seien. Mit Hinweis auf eine Erwägung in einem Urteil des Bundesgerichts vom 6. November 2013 (Urteil BGer 6B_680/2013 E. 3) lassen sie ausführen, dass ein "anderes rechtliches Interesse" der Gläubiger die Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO begründen könne (Urk. 105 S. 5 f.). Die korrekte Lektüre der erwähnten Erwägung des Bundesgerichts zeigt, dass sich diese auf die Geschädigtenstellung von Aktionären und nicht von Gläubigern bezieht. Auf diese Ausführungen ist dementsprechend nicht weiter einzugehen.
- 13 - 3.4. Der Tatbestand der Geldwäscherei ist – wie erwähnt – ein Rechtspflegedelikt. Er schützt damit zwar in erster Linie die Rechtspflege in der Durchsetzung des staatlichen Einziehungsanspruchs bzw. das öffentliche Interesse an einem reibungslosen Funktionieren der Strafrechtspflege. Doch dient der Tatbestand nach der Rechtsprechung in Fällen, in denen die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte aus Delikten gegen das Vermögen herrühren, neben dem Einziehungsinteresse des Staates auch dem Schutz der individuell durch die Vortat Geschädigten (BGE 146 IV 211 E. 4.2.1). Nachdem die Beschuldigte – als Vortat der Geldwäscherei – die Gelder aus der Kasse der L._____ GmbH entnommen haben soll, sind die Privatklägerinnen 1-3 auch hinsichtlich der Geldwäscherei nicht geschädigt. 3.5. Die Privatklägerinnen 1-3 lassen ausführen, dass die Privatklägerinnen 1-3 Gläubigerinnen der L._____ GmbH und damit Geschädigte des Konkurses der L._____ GmbH gewesen seien, da diese durch die in der Anklageschrift umschriebenen Bargeldentnahmen in den Konkurs getrieben worden sei (Urk. 105 S. 7). Die Privatklägerinnen 1-3 verkennen dabei, dass der Beschuldigten nur die Geldwäscherei der durch die Vortat der Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB) erlangten Gelder vorgeworfen wird. Die von den Privatklägerinnen 1-3 behauptete Geschädigtenstellung wäre also nicht von der Anklageschrift erfasst und ergibt sich daher nicht. 3.6. Andere Delikte werden der Beschuldigten nicht vorgeworfen (Urk. 27). Die Privatklägerinnen 1-3 können daher aus der Verurteilung des Ehemannes der Beschuldigten wegen Misswirtschaft nichts hinsichtlich ihrer Geschädigtenstellung im Verfahren gegen die Beschuldigte ableiten (vgl. Urk. 105 S. 12 f.). 3.7. Da die Privatklägerinnen 1-3 nach dem oben Ausgeführten höchstens als mittelbar Geschädigte gelten, sind sie zum Ergreifen von Rechtsmitteln nicht befugt und konnten sie sich im vorliegenden Verfahren wegen gewerbsmässigen Diebstahls, Geldwäscherei und mehrfacher Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung nicht rechtsgültig als Privatklägerinnen konstituieren. Ihnen ist damit die Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO abzusprechen und ihre Berufungsanträge sind abzuweisen.
- 14 - 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Privatklägerinnen 1- 3 sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. 4.2. Die amtliche Verteidigung der Beschuldigten macht für das Berufungsverfahren insgesamt einen Aufwand von 14.20 Stunden geltend (Urk. 117), welcher ausgewiesen ist und angemessen erscheint. Dementsprechend ist Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ für ihre Bemühungen mit Fr. 3'377.05 (inkl. 8.1 % MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Diese sind ausgangsgemäss ebenfalls den Privatklägerinnen 1-3 aufzuerlegen. Die Privatklägerinnen 1-3 haben eine mit Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2024 (Urk. 86) einverlangte Prozesskaution geleistet (Urk. 88). Die Prozesskaution ist zur teilweisen Deckung der Gerichtskosten und der Entschädigung für die amtliche Verteidigung heranzuziehen. 4.3. Die prozessualen Anträge der Privatklägerinnen 1-3 zur Kostentragung durch die Beschuldigte und auf Parteientschädigung aufgrund der angeblich trölerischen Eingabe der Beschuldigten (Urk. 105; Urk. 112; Urk. 114) erweisen sich ausgangsgemäss als gegenstandslos und darauf ist nicht weiter einzugehen.
- 15 - Es wird erkannt: 1. Die A._____, B._____ SA und C._____ AG (aufgeführt als Privatklägerinnen 1-3) werden im Berufungsverfahren nicht als Privatklägerinnen zugelassen. 2. Die Berufung der Berufungsklägerinnen 1-3 (A._____, B._____ SA, C._____ AG) vom 23. August 2024 wird abgewiesen. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 17. Juli 2024 rechtskräftig. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'377.05 amtliche Verteidigung (inkl. 8.1 % MwSt.). 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden den Berufungsklägerinnen 1-3 auferlegt. 5. Die durch die Berufungsklägerinnen 1-3 geleistete Prozesskaution von Fr. 5'000.– wird zur teilweisen Deckung der Gerichtskosten und Entschädigung gemäss vorstehender Dispositivziffer 3 verwendet. 6. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Vertretung der Berufungsklägerinnen 1-3 vierfach für sich und je für die Berufungsklägerinnen die Privatklägerinnen 4-9 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- 16 - 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 18. Dezember 2025 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: MLaw R. Tettamanti