Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 11.06.2025 SB240519

11. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·7,061 Wörter·~35 min·2

Zusammenfassung

Exhibitionismus

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240519-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie der Gerichtsschreiber MLaw J. Stegmann Urteil vom 11. Juni 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Exhibitionismus Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht, vom 17. Juli 2024 (GG240007)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 4. April 2024 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 33 S. 38 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 aStGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 110.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'600.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 400.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. Juli 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'700.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'300.– Gebühr für das Vorverfahren. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung (Wegkosten) von Fr. 107.80 zu bezahlen. 9. [Mitteilungen] 10. [Rechtsmittelbelehrung]"

- 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 45; vgl. auch Urk. 35 S. 2) 1. Der angefochtene Entscheid des Bezirksgerichts Pfäffikon (Verfahrensnummer GG240007-H / U2) vom 17. Juli 2024 sei hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 aufzuheben; 2. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheides sei A._____ vom Vorwurf des Exhibitionismus vollumfänglich freizusprechen; 3. In Abänderung der Dispositiv-Ziffern 2-4 des vorinstanzlichen Entscheides sei keine Geldstrafe und keine Busse – und damit zusammenhängend, auch keine Ersatzfreiheitsstrafe – festzusetzen; 4. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids sei die Zivilforderung der Privatklägerin abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann; 5. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 7 seien die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen; 6. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 8 sei der Privatklägerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen; 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich vom Staat zu tragen; 8. A._____ sei für die Kosten seiner privaten Verteidigung vor der Vorinstanz als auch vor der Rechtsmittelinstanz gemäss der eingereichten Honorarnote (zzgl. MwSt.) zu entschädigen; 9. Eventualiter sei das Verfahren an die Strafverfolgungsbehörde zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8.1 % MwSt.) zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 38) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerin: Verzicht auf Anträge.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 4. April 2024 erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen A._____ beim Bezirksgericht Pfäffikon Anklage (Urk. 13). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 17. Juli 2024 (Urk. 33 E. I/1.1-1.5 S. 4). 1.2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 17. Juli 2024 wurde den Parteien – nachdem die erschienenen Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet hatten – schriftlich eröffnet (Urk. 25 und Urk. 29/1-3; Prot. I S. 21 ff.). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 23. Juli 2024 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 26). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 31 = Urk. 33; Urk. 32/1-3) liess der Beschuldigte am 22. November 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 35). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2024 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft ein Doppel der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnisse darzulegen (Urk. 36). Der Beschuldigte reichte keine weiteren Unterlagen ein. 1.5. Am 2. April 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 11. Juni 2025 vorgeladen. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidigerin. Vorfragen waren keine zu entscheiden und abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten waren auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5 f.; Urk. 43).

- 5 - Das Verfahren ist spruchreif. 2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-EUGSTER, Art. 402 N 1 f.). 2.2. Der Beschuldigte liess das vorinstanzliche Urteil in seiner Berufungserklärung vollumfänglich anfechten (Urk. 35 S. 1 [davon wurde lediglich Dispositivziffer 6, die Kostenfestsetzung, ausgenommen]). Die Staatsanwaltschaft und sinngemäss die Privatklägerin beantragen die Bestätigung des angefochtenen Entscheids (Urk. 38). 2.3. Somit bildet der Schuldspruch, die Strafe, der Vollzug der Strafe, die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin, die Kostenregelung sowie die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerin Berufungsgegenstand. 2.4. Der angefochtene Entscheid steht unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition. In den angefochtenen Punkten überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). 3. Strafantrag 3.1. Ist eine Tat gemäss Gesetz nur auf Antrag strafbar, so kann nach Art. 30 StGB jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Bei Antragsdelikten ist das Vorliegen eines gültigen Strafantrags Prozessvoraussetzung und somit von Amtes wegen zu prüfen (Art. 30 f. StGB, Art. 303 und 304 StPO, vgl. auch Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO). 3.2. Art. 194 StGB ist ein Antragsdelikt. B._____ (die Privatklägerin) beantragte form- und fristgerecht die Bestrafung des Beschuldigten (Urk. 1 und Urk. 2/2).

- 6 - 4. Formelles 4.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet. 4.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Ausgangslage 1.1. Verfahrensgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens bildet der nachstehend umrissene Tatvorwurf (Urk. 13): Der Beschuldigte habe am 28. Juli 2023 um 11.30 Uhr im C._____ in D._____ zu seiner sexuellen Befriedigung sein Glied durch seine geöffnete Hose in die Hand genommen, masturbiert und dabei die an ihm vorbeijoggende Privatklägerin angeschaut, welche sein entblösstes Glied und den Beschuldigten beim Masturbieren habe sehen können. Bei seinem Tun habe der Beschuldigte gewusst, dass dieser Handlung eine sexuelle Bedeutung zukomme und er habe auch gewusst bzw. habe zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Geschädigte seine Handlung habe wahrnehmen können, zu-

- 7 mal er sich zur Strasse gewandt vor das Heck seines Fahrzeugs hingestellt habe, sodass Passanten an ihm hätten vorbeigehen müssen. 1.2. Wie auch grossmehrheitlich schon vor Vorinstanz machte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zur Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 43 S. 3 ff.; Prot. I S. 14 ff.). In der Untersuchung bestritt der Beschuldigte den Vorwurf vollumfänglich. Zum eigentlichen Vorfall erklärte der Beschuldigte, dass er – da er sich noch etwas die Beine habe vertreten wollen – ohne Plan in Richtung E._____ gefahren sei. Er sei dann in der Nähe von F._____ auf dem "Hoger" Laufen gegangen, nachdem er sein Auto auf einem ihm unbekannten Waldweg parkiert habe. Nach dem Lauf habe er seinen Kofferraumdeckel geöffnet und habe sein (verschwitztes) T-Shirt wechseln und eine Zigarette rauchen wollen. Da habe er gehört, dass gleich jemand komme. Da habe er sich gedacht, dass er noch kurz mit dem Wechsel seines T-Shirts zuwarte. Er sei dann neben dem Kofferraum seines Fahrzeugs gestanden. Es sei eine Joggerin hinuntergekommen, habe ihn kurz angesehen und sei eigentlich an ihm vorbeigejoggt. Doch kurz nachdem die Joggerin an ihm vorbeigejoggt gewesen sei, sei sie wieder zurückgekehrt. Sie habe dann sein Auto fotografiert. Er habe sie daraufhin angesprochen und gefragt, was sie dort mache. Er habe ihr gesagt, dass er nicht wolle, dass sie sein Auto fotografiere und damit aufhören solle. Es sei recht speziell gewesen, wie sie ihn ignoriert habe. Die Joggerin sei dabei am Reden gewesen, wobei er nicht wisse, ob mit sich selbst oder mit jemandem am Telefon. Dann sei sie vom Auto weggekommen und habe ihr Handy auf ihn gerichtet und Fotos von ihm gemacht. Im ersten Moment sei er perplex gewesen und habe nicht gewusst, was abgegangen sei. Er habe sich auch überlegt, ob er jetzt dieser Frau das Natel wegnehmen solle. Er habe sich aber gedacht, dass dies nicht gut ankommen würde, wenn er dies mit seiner kräftigen Postur machen würde. Alles, was er habe tun können, sei gewesen, ihr den Rücken zuzudrehen. Danach sei sie ohne Kommentar weggejoggt. Anschliessend sei ihm aufgefallen, dass vorne auf der rechten Seite des Kontrollschilds eine Stoffmaske gehangen sei, welche er in der Folge entsorgt habe. Nach dem Vorfall habe er 117 angerufen und den Vorfall geschildert, weil ihm dieser komisch vorgekommen sei (Urk. 5/1 F/A 16 und 27, 36-

- 8 - 44; Urk. 5/3 F/A 6-51; vgl. auch Urk. 5/5 F/A 3 ff., Prot. I S. 14 ff. und Urk. 43 S. 3 ff.). 1.3. Die Verteidigung machte hinsichtlich des Anklagesachverhalts geltend, dass man – sollte man die Aussagen der Privatklägerin denn als verwertbar erachten – die Aussagen des Beschuldigten als gleichwertige Geschichte oder gleichwertige Alternative zu den Aussagen der Privatklägerin betrachten müsse. Keine der Versionen geniesse ex ante einen höheren Wahrheitsgehalt als die andere. Der Beschuldigte müsse auch nicht erklären, weshalb die Aussagen der Privatklägerin unzutreffend seien. Er müsse schon gar nicht seine Unschuld beweisen oder erklären, weshalb die Privatklägerin ihn zu Unrecht belasten sollte. Die Aussagen des Beschuldigten seien in sich stimmig, glaubwürdig und würden durch die objektiven Beweismittel (Fotoaufnahmen und getätigter Notruf) gestützt bzw. von diesen zumindest nicht widerlegt. Die Privatklägerin habe sich, als es zur Begegnung mit dem Beschuldigten gekommen sei, offensichtlich in etwas hineingesteigert. Vor diesem Hintergrund stelle sich generell die Frage nach der individuellen Aussagekompetenz der Privatklägerin. Diese Frage sei zu Gunsten des Beschuldigten zu werten. Überdies seien die Aussagen der Privatklägerin bezüglich des Kerngeschehens widersprüchlich. Die in den Akten vorhandenen Beweise würden mit Blick auf den Grundsatz "in dubio pro reo" nicht ausreichen, um dem Beschuldigten den Anklagesachverhalt zweifelsfrei nachzuweisen. Vor diesem Hintergrund beantragte die Verteidigung einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 45 S. 5-10; Urk. 23 S. 2 und 4-8). 2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung, Beweismittel 2.1. Die Vorinstanz legte die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstellung sowie die Beweiswürdigungsregeln (Urk. 33 E. III/A/3.1-3.5/ S. 8-10) zutreffend dar. 2.2. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, namentlich  die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 5/1, 5/3 und 5/5; Prot. I S. 11 ff. ff.),  die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 5/2 und 5/4; Prot. I S. 6 ff.) sowie  die Fotodokumentation der Privatklägerin zum Vorfall (Urk. 2/3),

- 9 genannt, deren Ergebnisse und den Inhalt umfassend und zutreffend wiedergegeben, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 33 E. III/A/2 und E. III/B/1.1-1.3 S. 8 und S. 11-20). Überdies befinden sich in den Akten auch noch die Polizeirapporte der Kantonspolizei Zürich (Urk. 1 und 3) sowie ein E-Mail der Privatklägerin vom 31. Juli 2023 betreffend den Ablauf des Vorfalls (Urk. 2/2). 2.3. Die vorhandenen Beweismittel sind mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen uneingeschränkt verwertbar (vgl. Urk. 33 E. II/1-5 S. 5-7). 3. Würdigung der Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt. Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung im Ergebnis zu folgen ist (Urk. 33 E. III/B/1.4 S. 20-22). Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Würdigung ergänzen, präzisieren und verdeutlichen, dass angesichts des Beweisergebnisses kein vernünftiger Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO verbleibt, dass der Sachverhalt sich so zugetragen hat, wie er angeklagt ist. 3.2. Vorab ist festzuhalten, dass bereits aus den Aussagen des Beschuldigten hervorgeht, dass es am fraglichen Vormittag zu einem Aufeinandertreffen zwischen ihm und der Privatklägerin an besagter Örtlichkeit im C._____ in D._____ gekommen ist (Urk. 5/1 F/A 16, 23-27, 36-44; Urk. 5/3 F/A 6-51; Urk. 5/5 F/A 3 ff., Prot. I S. 14 ff.; vgl. auch Urk. 2/3); dies steht somit ausser Frage. Klärungsbedürftig ist daher insbesondere, ob der Beschuldigte bei diesem Aufeinandertreffen zu seiner sexuellen Befriedigung sein Glied durch seine geöffnete Hose in die Hand nahm, masturbierte und dabei die an ihm vorbeijoggende Privatklägerin anschaute und diese sodann dessen entblösstes Glied und ihn beim Masturbieren sah. 3.3. Die Aussagen der Privatklägerin sind konsistent und weisen keine verdächtigen Widersprüche auf. Die Privatklägerin beschrieb in ihren Einvernahmen

- 10 realitätsnah und überzeugend, dass es an besagtem Vormittag zu diesem in der Anklageschrift umschriebenen Aufeinandertreffen und der exhibitionistischen Handlung des Beschuldigten gekommen sei. Sodann schilderte sie den gesamten Ablauf des Vorfalls von sich aus – mit nur wenigen Nachfragen der Befragungsperson – dreimal grösstenteils gleichlautend (Urk. 5/1, Urk. 5/4; Prot. I S. 6 ff.; vgl. dazu auch Urk. 2/2). Kleine Abweichungen in den Aussagen der Privatklägerin – wie von der Verteidigung vorgebracht (Urk. 23 S. 8; Urk. 45 S. 5-10) – vermögen an diesem Bild nichts zu ändern, sondern sind im Gegenteil völlig normal und Zeichen glaubhafter Aussagen. 3.4. Die Schilderungen der Privatklägerin vermitteln einen erlebnisbasierten Eindruck – nie wirkten sie platt oder inhaltsleer, nie einstudiert oder auswendig gelernt. Die Aussagen kamen spontan und vertiefend, teilweise auf entsprechende Nachfrage hin. Es ist eine grosse Authentizität von Situationen, Gefühlen und Erlebnissen erkennbar. Ihre Aussagen enthalten keine Lügensignale, sondern zahlreiche Merkmale reeller, tatsächlich erlebter Ereignisse, unter eindrücklicher Beschreibung der Umstände und Gefühle des Erlebens. So beschrieb sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme, dass sie verunsichert sei, ihre Gedanken noch oft beim Vorfall seien und sie auch eine gewisse Wut ob dieses Eingriffs in ihre Privat- und Intimsphäre verspüre. Weiter schilderte sie eindrücklich, dass sie im ersten Moment geschockt gewesen und ihr Puls gerast sei und sie geatmet habe, als ob sie schon einen Marathon gerannt sei, obwohl sie erst mit Joggen begonnen habe. Sie habe Panik gehabt. Als sie gesehen habe, dass das Kontrollschild des Fahrzeugs des Beschuldigten mit einer Hygienemaske abgedeckt gewesen sei, sei sie einmal mehr erschrocken. Nach dem Vorfall habe sie das Gefühl gehabt, dass er sie jetzt verfolgen würde oder sie packen und in den Kofferraum stecken könnte (Urk. 5/2 F/A 4, 22, 33, 36; vgl. auch Urk. 5/4 F/A 17 f., 28, 41 und Prot. I S. 7 f., S. 9 f.). Auf Frage, wieso sie – obwohl sie schockiert, entsetzt, angewidert gewesen sei und Angst gehabt habe – um das Fahrzeug des Beschuldigten gerannt sei und von diesem und dem Beschuldigten selbst Fotos gemacht habe, erklärte die Privatklägerin selbstkritisch, reflektiert und glaubhaft, dass es ihr bis heute ein Rätsel sei. Selbst danach habe sie noch gedacht "bisch du blöd, jetzt weiss er, dass du Bewiis häsch". Sie habe gedacht, dass dies leichtsinnig und naiv gewesen sei. Aber jetzt

- 11 denke sie, dass es gut und sie in diesem Moment mutig gewesen sei. Sie habe in diesem Moment die Angst irgendwie überwinden können. (Urk. 5/4 F/A 50). Anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme erklärte die Privatklägerin – mit der Aussage des Beschuldigten konfrontiert, dass sie (die Privatklägerin) wie in einem Film gewesen sei und sich in etwas hineingesteigert habe –, dass der Schock, welcher sie gehabt habe, weil sie im Wald von einem onanierenden Mann überrascht worden sei, sie schon auf ein Programm gesetzt habe. Das Programm sei gewesen Angst, Schock und sie müsse wissen, wer das sei, falls ihr etwas passiere, damit ihr Mann das melden und man nachvollziehen könne, was passiert sei. Das sei ihr Film gewesen. Ihr sei – durch das Abdecken der Autonummer mit der Maske – bewusst geworden, dass der Beschuldigte sich bewusst sei, dass er etwas Falsches mache. Das habe dazu beigetragen, dass sie noch mehr Angst gehabt habe (Prot. I S. 9 f.). Im Gesamtkontext erwecken die Aussagen eine grosse Betroffenheit – dies ohne dass sie übertrieben wirken. 3.5. Die Privatklägerin war zudem spürbar darauf bedacht, den Beschuldigten nicht übermässig zu belasten, und erklärte mehrmals, wenn sie etwas nicht (mehr) wusste oder sie sich nicht mehr ganz sicher war. Obwohl die Privatklägerin überzeugend ihre in der Situation empfunden Angst schilderte – dass sie in diesem Moment, insbesondere aufgrund des offenen Kofferraums und des abgedeckten Kontrollschilds, befürchtet habe, dass der Beschuldigte sie verfolgen oder sie packen und in den Kofferraum hätte stecken können (Urk. 5/2 F/A 34; Urk. 5/4 F/A 18, 28, 41; vgl. dazu auch Urk. 2/2) –, erklärte sie, dass der Beschuldigte sich eigentlich ruhig verhalten habe und sie rückblickend davon ausgehe, dass der Beschuldigte den Kofferraum geöffnet habe, damit man das Kontrollschild seines Fahrzeugs nicht habe sehen können (Urk. 5/2 F/A 19; Urk. 5/4 F/A 28). 3.6. Auch die Aussagen der Privatklägerin zum eigentlichen Kerngeschehen überzeugen. So geht aus ihren Aussagen klar hervor, dass der Beschuldigte sein Glied in der Hand gehalten und onaniert habe. Auch ergibt sich aus ihren Aussagen, dass der Beschuldigte sie währenddessen beobachtet bzw. angesehen habe (Urk. 5/2 F/A 13: "Er hatte sein Glied in der Hand und onanierte. Währenddessen beobachtete er mich.", F/A 15: "[…] ich sah die Eichel und er hatte ihn wirk-

- 12 lich in der Hand. Das war eindeutig."; Urk. 5/4 F/A 18, F/A 30: "Der Herr A._____ hatte seine Hand am Glied und machte für mich eine eindeutige Handbewegung rauf und runter.", F/A 31-32, 42; vgl. auch Urk. 2/2). Auch die Reaktion der Privatklägerin – konfrontiert mit der Aussage des Beschuldigten, dass er nicht masturbiert habe – wirken keineswegs einstudiert, sondern überzeugen in ihrer Spontanität überaus (Urk. 5/4 F/A 58: Frage: "Herr A._____ sagte zudem, er habe nicht masturbiert", Antwort: "Sondern?", F/A 59: Frage: "Was sagen Sie dazu?", Antwort: "Was hat er dann sonst gemacht mit seiner Hand. Die Geste war so eindeutig. Also so pinkelt man auch nicht. Keine Ahnung was er sonst hätte machen sollen."). Ein Irrtum seitens der Privatklägerin ist angesichts dieser klaren Aussagen ausgeschlossen. Die von der Verteidigung diesbezüglich erblickten Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin (Urk. 23 S. 8; Urk. 45 S. 5 ff.) sind nicht als solche zu werten. Vielmehr ist in denjenigen Aussagen der Privatklägerin ihr vorsichtiges bzw. zurückhaltendes Aussageverhalten zu erkennen, was vielmehr für die Aussagequalität ihrer Aussagen und deren Glaubhaftigkeit spricht. Von Anfang an erklärte die Privatklägerin auch, dass sie während ihrer Joggingrunde – auch bereits vor dem Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten – mit ihrem Ehemann telefoniert habe und, als sie den Beschuldigten gesehen habe, habe sie etwas im Sinne von "Do stoht eine und de onaniert und starrt mich ah" zu ihrem Ehemann gesagt (Urk. 5/2 F/A 21; Urk. 5/4 F/A 18; Prot. I S. 7; vgl. auch Urk. 2/2 und 5/5 F/A 25). Mit dieser Aussage stellte die Privatklägerin einen Aussenbezug her und machte ihre Aussagen so – ohne Not – der Überprüfbarkeit zugänglich, was bei einer Falschbelastung nicht zu erwarten wäre. 3.7. Als besonders plastisch, lebensnah und überzeugend ist sodann die Reaktion der Privatklägerin – konfrontiert mit den Aussagen des Beschuldigten zur schwarzen Hygienemaske, welche am Kontrollschild des Personenwagens des Beschuldigten gehangen hat (vgl. auch Urk. 2/3 S. 4) – zu bewerten (Urk. 5/4 F/A 61: Frage: "Herr A._____ gab zu Protokoll, er habe nach dem Vorfall kontrollieren wollen, ob Sie etwas am Fahrzeug verändert hätten. Dabei sei ihm aufgefallen, dass vorne auf der rechten Seite des Kontrollschildes eine Stoffmaske hing. Was sagen Sie dazu?", Protokollnotiz: "Die Geschädigte lacht und sagt 'oh Gott, ja genau'." Antwort: "Muss ich mich dazu äussern? Ich gehe sicher nicht mit einer

- 13 - Stoffmaske im Sack joggen. Am besten schreiben Sie einfach 'Keinen Kommentar', das ist einfach haltlos"; F/A 62: Frage: "Er [der Beschuldigte] habe keine Stoffmaske an seinem Kennzeichen angebracht. Was sagen Sie dazu?", Antwort: "Unverfroren, unglaublich! Unglaublich! Also jeder Zweifel, auch wenn ich Mitleid hatte wegen diesem Trieb. Aber jetzt! Nein wirklich, jetzt reichts, so nicht! Mich noch beschuldigen wollen, das ist das Letzte!", Protokollnotiz: "Die Geschädigte schlägt mit der Hand auf den Tisch."). Diese Aussagen der Privatklägerin und ihre Reaktion zeigen einerseits, dass sie keine Zweifel an ihren eigenen Aussagen hegt und andererseits ist eine Empörung spürbar, welche keineswegs übertrieben wirkt. Vielmehr passt diese in das von ihr Geschilderte und spricht für real Erlebtes, was die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nochmals untermalt. 3.8. Insgesamt sind die Aussagen der Privatklägerin als äusserst glaubhaft zu qualifizieren. 3.9. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die überzeugenden Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen. Wie gesehen, geht bereits aus den Aussagen des Beschuldigten hervor, dass es in besagtem Waldstück zu einem Aufeinandertreffen zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei und die Privatklägerin in der Folge ihn bzw. seinen Personenwagen zu fotografieren begonnen habe, er in der Folge auch eine schwarze Stoffmaske am Kontrollschild an der Front seines Personenwagens gefunden habe (vgl. Urk. 2/3 S. 4). Insofern validiert der Beschuldigte die Aussagen der Privatklägerin. 3.10. Gemäss Aussagen des Beschuldigten soll die ihm bis dahin unbekannte und joggende Privatklägerin ohne erkennbaren Grund – ohne dass es davor zu irgendeinem Vorfall oder nur zu Worten zwischen ihnen gekommen sei – Fotos von ihm und seinem Personenwagen gemacht und ihn in der Folge falsch beschuldigt haben. Die Aussagen des Beschuldigten wirken nicht plausibel, insgesamt platt und vermögen letztlich nicht zu überzeugen (vgl. dazu auch Urk. 5/5 F/A 21). Der Beschuldigte beschreibt einen völlig lebensfremden Vorgang. 3.11. Die Aussagen des Beschuldigten – er sei, als die Privatklägerin weggegangen sei, vorne beim Auto schauen gegangen, ob sie vielleicht etwas verändert

- 14 habe, wobei er gesehen habe, dass vorne auf der rechten Seite des Kontrollschildes eine Stoffmaske gehangen sei, und er habe in der Folge noch den Notruf "117" über den Vorfall informiert, weil dieser ihm komisch vorgekommen sei (Urk. 5/1 F/A 38, F/A 40 ff., 46-47; Urk. 5/3 F/A 11-13, 37, 48-50 sowie die Beilage zu Urk. 5/3; Urk. 5/5 F/A 11 ff.) – implizieren, dass der Beschuldigte bereits von Anfang an davon ausging, dass die Privatklägerin ihm etwas unterstellen könnte. Die (implizit vorgetragene) Version des Beschuldigten, dass die Privatklägerin allenfalls die Stoffmaske dort platziert hätte, um ihn (falsch) zu belasten oder ihre Falschbelastung zu untermalen bzw. eine Falschbelastung per se, finden in den Akten keinerlei Stütze. Es wäre denn auch nicht plausibel, dass die Privatklägerin bei diesem ungeplanten und spontanen Aufeinandertreffen zweier Personen, die sich im Leben noch nie gesehen haben, beim Joggen einerseits spontan eine schwarze Maske dabei gehabt hätte und diese auch noch am Auto des Beschuldigten platziert hätte, um ihrer vermeintlichen Falschbelastung Gewicht zu verleihen (vgl. dazu auch Urk. 5/5 F/A 22). Das ist völlig lebensfremd. Auch eine Platzierung der schwarzen Maske am Kontrollschild des Beschuldigten durch Dritte erscheint vorliegend nicht plausibel, da diese Zufälligkeit auch noch mit der geltend gemachten Falschbelastung der Privatklägerin (bei ihrem zufälligen Aufeinandertreffen) zusammengekommen wäre. Eine Platzierung der Maske durch die Privatklägerin oder auch durch Dritte ist daher vernünftigerweise auszuschliessen. Viel plausibler erscheint, dass die Maske durch den Beschuldigten selbst montiert wurde und – nebst der geöffneten Heckklappe des Personenwagens des Beschuldigten – (erfolglos) dazu diente, Hinweise auf seine Identität zu verbergen (vgl. dazu auch vorstehend E. II/3.7). Anlässlich der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte der Beschuldigte sodann, dass er aus den Aussagen der Privatklägerin das Gefühl habe, dass sie wie in einem Film gewesen sei und sie sich in etwas hineingesteigert habe. Er wisse nicht, ob sie erschrocken sei, dass es dort ein Auto und eine Person gehabt habe. Vielleicht habe er eine unglückliche Bewegung gemacht, sich an der Hand gekratzt und die Privatklägerin habe dabei gedacht, sie sehe sein entblösstes Glied. Er fände es schon recht speziell, dass die Privatklägerin sich so in etwas – von wegen Entführung und so – hineingesteigert habe. Anhand der Aussagen der

- 15 - Privatklägerin vermute er, dass sie sich das eingebildet oder etwas gesehen habe, was nicht so gewesen sei. Sie habe sich einfach in etwas reingesteigert (Urk. 5/5 F/A 4, 6 und 11). Aufgrund der überzeugenden und zuverlässigen Aussagen der Privatklägerin wird indessen klar, dass diese sich nicht – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – über die Bewegungen des Beschuldigten geirrt hat und der Beschuldigte somit nicht einfach eine "unglückliche Bewegung" machte. Dass die Privatklägerin – eine 50-jährige, verheiratete Frau und nicht etwa ein Kind – ein Kratzen des Beschuldigten an seiner Hand mit einem gut sichtbaren Masturbieren verwechselt haben könnte, ist auszuschliessen. Auch ist zwar zu sehen und wird von der Privatklägerin in diesem Umfang auch anerkannt, dass sie sich bezüglich einer allfälligen Verfolgung bzw. einem Einsperren im Kofferraum durch den Beschuldigten in etwas hineinsteigert habe, da sie den offenen Kofferraum und das durch die Maske verdeckte Kontrollschild in der Situation anders interpretierte. Zu dieser Einschätzung seitens der Privatklägerin kam es jedoch – wie von dieser schlüssig und glaubhaft vorgetragen – erst, als sie im Wald vom onanierenden Beschuldigten überrascht worden war, demnach zeitlich nachgelagert und aufgrund dieses aussergewöhnlichen Aufeinandertreffens und der exhibitionistischen Handlung bzw. des sexuell konnotierten Verhaltens des Beschuldigten (vgl. Prot. I S. 9 f. und vorstehend E. II/3.4 f.; vgl. auch Urk. 5/5 F/A 19-20). Auch wäre bei dieser geltend gemachten spontanen Überreaktion seitens der Privatklägerin unklar, wie die schwarze Stoffmaske in dieser Version unterzubringen wäre (vgl. dazu auch vorstehend E. II/3.11). Nach dem Dargelegten und mit Verweis auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin überzeugen die Aussagen des Beschuldigten – die Privatklägerin habe sich so in etwas hineingesteigert, dass sie etwas gesehen oder sich eingebildet hätte, das so nicht gewesen sei – nicht und sind als Schutzbehauptungen zu taxieren (vgl. dazu auch vorstehend E. II/3.3-3.8). 3.12. Schliesslich kann der Beschuldigte auch nichts Entlastendes daraus ableiten, dass er kurz nach dem Vorfall den Notruf "117" wählte und ein über dreiminütiges Gespräch mit der Polizei führte (Urk. 5/1 F/A 40-42; Urk. 5/3 F/A 48- 50 und Beilage; vgl. auch Urk. 5/5 F/A 12, Urk. 6/7/1-6 und Urk. 43 S. 5 f.).

- 16 - 3.13. Der Verteidigung ist jedoch insofern zuzustimmen, als dass die Erwägung der Vorinstanz – "Im Übrigen ist anzumerken, dass auch der Umstand, dass dem Beschuldigten bereits mehrfach ähnliche Vorgehensweisen zur Last gelegt wurden (vgl. act. 6/1-6 – wovon er stets freigesprochen wurde – nicht zur Verbesserung seiner Glaubwürdigkeit beiträgt." (Urk. 33 E. III/1.4 S. 22) – nicht angeht (Urk. 45 S. 3 ff. [insb. S. 4]). Aus diesen vergangenen Verfahren (rechtskräftige Verfahrenseinstellung und Freispruch) kann nichts für den Beschuldigten Belastendes abgeleitet werden. Dies ändert bei der vorliegenden Beweislage aber nichts an der soeben dargelegten Beurteilung. 3.14. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten somit als unglaubhaft zu qualifizieren. 3.15. Letztlich bestehen keine relevanten Zweifel daran, dass sich der in der Anklage umschriebene Sachverhalt so wie dort beschrieben zugetragen hat. Er ist damit erstellt. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Anwendbares Recht 4.1.1. Der Beschuldigte hat das ihm vorgeworfene Delikt am 28. Juli 2023 begangen. Per 1. Juli 2024 wurde das Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts vom 16. Juni 2023 (AS 2024 27) in Kraft gesetzt. Die revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen auch auf Straftaten zur Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher beurteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 4.1.2. Im Rahmen der seit 1. Juli 2024 geltenden Revision des Sexualstrafrechts haben sich hinsichtlich des Exhibitionismus' im Sinne von Art. 194 StGB Änderungen in Bezug auf die Absätze 1 und 2 ergeben. Während früher Exhibitionismus mit Geldstrafe bedroht war, sieht das neue Recht grundsätzlich bei exhibitionistischen Handlungen eine Bestrafung mit Busse vor (Abs. 1). Nur in schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe (Abs. 2). Vorliegend ist aufgrund des Vorgehens des Beschuldigten indessen nicht von einem Fall im Sinne von Art. 194 Abs. 1 nStGB auszugehen.

- 17 - Ein schwerer Fall des Exhibitionismus liegt nämlich etwa vor, wenn ein Täter vor einer Zielperson onaniert (BBl 2022 687 S. 50; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn STBER.2023.70 vom 4. September 2024 E. VI/2.2.2). Genau dieses Verhalten wird dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift vorgeworfen und kann ihm gemäss erstelltem Sachverhalt nachgewiesen werden (vgl. dazu auch vorstehend E. II/3). Deshalb läge nach neuem Recht ein schwerer Fall im Sinne von Art. 194 Abs. 2 StGB – und mithin ein Vergehen – vor. Im Übrigen sind das alte Recht (Art. 194 aAbs. 1 StGB) und das neue Recht (Art. 194 Abs. 2 StGB) in Bezug auf die Strafandrohung und die Ausgestaltung gleich geblieben, weswegen sich die Gesetzesänderung – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 45 S. 10) – für den Beschuldigten nicht milder auswirkt und das alte Recht (Art. 194 aAbs. 1 StGB) anzuwenden ist (zutreffend auch die Vorinstanz in Urk. 33 E. III/C/1 S. 23). 4.2. Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 aAbs. 1 StGB 4.2.1. Die ausführliche rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 33 E. III/C/2.1- 2.4 S. 24 f.) ist in allen Teilen zutreffend, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden kann. Teilweise rekapitulierend bzw. ergänzend kann noch das Nachfolgende angeführt werden: 4.2.2. Indem der Beschuldigte vor der Privatklägerin masturbierte, diese dabei anschaute und sie ihn beim Masturbieren sehen konnte, hat der Beschuldigte bewusst sein Sexualorgan aus sexuellen Beweggründen zur Schau gestellt. Das Zurschaustellen des Sexualorgans wies bei der Vorgehensweise des Beschuldigten – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 23 S. 9; Urk. 45 S. 10) – auch klarerweise die erforderliche Eindringlichkeit auf (vgl. dazu auch vorstehend E. II/4.1.2 zum schweren Fall des Exhibitionismus). Dass die Privatklägerin das Glied des Beschuldigten und auch seine expliziten Masturbationsbewegungen – von der Verteidigung hinsichtlich der rechtlichen Würdigung gerügt (Urk. 23 S. 9) – sehen konnte, steht ausser Zweifel, wurde überdies bereits vorstehend bei der Sachverhaltserstellung abgehandelt und bedarf keiner weiteren Erläuterungen (vgl. dazu vorstehend E. II/3.6).

- 18 - 4.2.3. Der Beschuldigte wusste, dass er eine exhibitionistische Handlung im Sinne des Entblössens seines Geschlechtsorgans vor der Privatklägerin – als Zielperson – vornahm. Indem der Beschuldigte nicht nur sein Glied entblösste, sondern auch noch masturbierte, wird auch die sexuelle Motivation der Handlung des Beschuldigten offenkundig. Da der Beschuldigte dies vor seinem Personenwagen hin zum Waldweg gerichtet vornahm und die Privatklägerin beim Masturbieren ansah, wollte der Beschuldigte klarerweise von der Privatklägerin gesehen werden. Es darf als das geradezu Typische am Exhibitionisten bezeichnet werden, dass es ihm gerade darum geht, einen visuellen Kontakt bzw. eine optische Beziehung zum anvisierten Opfer herzustellen (vgl. dazu auch BSK StGB-ISENRING, Art. 194 N 24). Zutreffend hob die Vorinstanz auch hervor, dass der Beschuldigte hörte, wie sich jemand (die Privatklägerin) näherte (Urk. 33 E. III/C/2.3 S. 25 mit Verweis auf Urk. 5/1 F/A 36), weswegen auch deshalb eine Zufälligkeit ausgeschlossen werden kann, zumal diesfalls entsprechende Aussagen des Beschuldigten zu erwarten gewesen wären. Auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte das vordere Kontrollschild seines Personenwagens abdeckte, ist abzuleiten, dass der Beschuldigte seine Identität verbergen wollte, was wiederum auf bewusstes und gewolltes Handeln schliessen lässt. Der direkte Vorsatz des Beschuldigten ist damit – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 23 S. 9-11; Urk. 45 S. 11 f.) – ebenfalls fraglos gegeben. 4.2.4. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 4.3. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 aAbs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion 1. Ausgangslage, Strafrahmen, Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer (bedingten) Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 110.– sowie mit einer Verbindungsbusse von Fr. 1'600.– (Urk. 33 S. 38).

- 19 - Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht. 1.2. Die Verteidigung verzichtete anlässlich der Berufungsverhandlung – vor dem Hintergrund des beantragten Freispruchs des Beschuldigten – darauf, sich zur vorinstanzlichen Strafzumessung zu äussern (vgl. Urk. 45; Prot. II S. 4 ff.). 1.3. Die Vorinstanz hat den für Art. 194 aAbs. 1 StGB angedrohten Strafrahmen von 3 bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe korrekt abgesteckt (Urk. 33 E. IV/1 S. 25 f.; Art. 194 aAbs. 1 StGB i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Vorliegend besteht kein Anlass, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 1.4. Auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln (Urk. 33 E. IV/2.1-2.2 S. 26 f.) brauchen nicht wiederholt zu werden. 2. Tatverschulden 2.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte beging seine Tat zwar im öffentlichen Raum, aber auf einem abgelegenen Waldsträsschen. Dementsprechend konnte die Privatklägerin andere Personen nicht leicht um Hilfe bitten. Die exhibitionistische Handlung an diesem abgelegenen Ort, der offene Kofferraum des Personenwagens des Beschuldigten und das abgedeckte Kontrollschild lösten bei der Privatklägerin neben der tatbestandsimmanenten Betroffenheit in ihrer sexuellen Integrität eine Entführungs-/Verfolgungsangst aus und haben ihr Sicherheitsempfinden nachhaltig zerrüttet. Diese Umstände fallen erschwerend ins Gewicht. Der Beschuldigte verhielt sich während des Vorfalls aber ruhig, wandte sich von Privatklägerin ab, als diese ihn zu Fotografieren begann, folgte ihr nicht nach, liess sie in Ruhe und es kam zu keinerlei Berührungen; er schürte damit die Ängste der Privatklägerin nicht noch zusätzlich. Mit der Vorinstanz ist aufgrund des abgedeckten Kontrollschilds, des geöffneten Kofferraums und der Wahl eines abgelegenen Waldsträsschens zumindest von einem gewissen Grad an vorangegangener Planung seitens des Beschuldigten

- 20 auszugehen. Die Privatklägerin war der eigentlichen Tat des Beschuldigten jedoch lediglich eine kurze Zeit ausgesetzt. In Anbetracht des gesamten Spektrums möglicher exhibitionistischer Handlungen wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht nicht mehr leicht. 2.2. Subjektive Tatschwere Bezüglich der subjektiven Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und mit seiner exhibitionistischen Handlung einzig seine eigenen sexuellen Interessen rücksichtslos verfolgte. Insgesamt relativieren die subjektiven Verschuldensaspekte das objektive Tatverschulden nicht. 2.3. Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist damit als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe von 75 Tagessätzen Geldstrafe erscheint vorliegend als angemessen. 3. Täterkomponenten 3.1. Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 33 E. IV/41 S. 27 f.) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich noch, dass er eine neue Arbeitsstelle – noch immer als Schreiner – habe und ungefähr gleich viel wie zuvor verdiene (Urk. 43 S. 1 f.). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Lebensgeschichte oder der Werdegang des Beschuldigten Auswirkungen auf die Strafzumessung zeitigen sollten. Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 3.2. Auch die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 34) ist mit der Vorinstanz (Urk. 33 E. IV/42 S. 28) als strafzumessungsneutral zu bewerten. 3.3. Nachdem auch kein Geständnis vorliegt, fällt unter dem Titel Nachtatverhalten keine Strafminderung in Betracht.

- 21 - 4. Zwischenfazit In Anbetracht aller relevanten Strafzumessungsgründe erscheint für die exhibitionistische Handlung eine Geldstrafe von 75 Tagessätzen angemessen. 5. Tagessatzhöhe Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der Bemessung der Tagessatzhöhe kann verwiesen werden (Urk. 33 E. IV/5.2 S. 28). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 110.– fest, unter Berücksichtigung der zuletzt bekannten Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschuldigten sowie dessen Lebensaufwand (vgl. Urk. 33 E. IV/5.2 S. 28 mit Verweis auf E. IV/4.1 S. 27 f.; Einkommen von etwas unter Fr. 5'000.–, zzgl. 13. Monatslohn; Schulden von unter Fr. 20'000.–; kein relevantes Vermögen; Unterstützungspflichten von monatlich Fr. 900.– für sein zweijähriges Kind). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte – wie bereits ausgeführt –, dass er noch immer ca. gleich viel verdiene (Urk. 43 S. 1). Somit erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 110.– noch immer als angemessen. 6. Vollzug der Geldstrafe Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht nicht zur Diskussion – nur schon wegen des Verschlechterungsverbots, aber auch wegen des Fehlens einer Schlechtprognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB. Unter diesen Umständen kann dem Beschuldigten eine gute Prognose gestellt werden, weshalb eine Probezeit von 2 Jahren als angemessen erscheint. 7. Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten – auf Antrag der Staatsanwaltschaft hin (Urk. 13 S. 3) – zusätzlich zur Geldstrafe zu einer Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 1'600.– (Urk. 33 E. V/2 S. 30, vgl. auch S. 38). Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dadurch soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen

- 22 werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Die unbedingte Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Nebst dem, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung der Verbindungbusse methodisch nicht richtig vorgegangen ist, weil sie die Verbindungsbusse zusätzlich zur von ihr bereits als schuldangemessen bezeichneten Geldstrafe ausgefällt hat, ist vorliegend (jedenfalls unter dem anwendbaren alten Recht) weder eine Schnittstellenproblematik zu entschärfen, noch ist das Drohpotential der bedingten Geldstrafe – für den nicht vorbestraften Beschuldigten – durch eine Verbindungsbusse zu erhöhen. Es ist anzunehmen, dass sich der Beschuldigte durch die bedingte Strafe und die weiteren Konsequenzen dieses Strafverfahrens, namentlich auch die Kostenfolgen, genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Die Ausfällung einer Verbindungsbusse ist vorliegend nicht angezeigt. 8. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 110.– zu bestrafen, deren Vollzug bedingt aufzuschieben ist bei einer Probezeit von 2 Jahren. IV. Tätigkeitsverbot / DNA-Profil Die Vorinstanz sah (in ihren Erwägungen) sowohl von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB als auch von der Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO ab (Urk. 33 E. VI und VII S. 31-33). Beides war von der Staatsanwaltschaft beantragt worden. Dieses Absehen von den entsprechenden Anordnungen wurde von keiner Seite angefochten, weshalb ein anderslauten-

- 23 der Entscheid von vornherein ausgeschlossen ist (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz haben jedoch keinen Eingang in das Urteilsdispositiv gefunden, weshalb dies im Berufungsverfahren entsprechend nachzuholen ist. V. Zivilansprüche 1. Allgemeines Die allgemeinen Voraussetzungen und gesetzlichen Grundlagen für die Beurteilung der Genugtuungsforderung wurde durch die Vorinstanz korrekt wiedergegeben (Urk. 33 E. VII S. 33 ff.). 2. Genugtuung Die Vorinstanz hat die Genugtuungsforderung der Privatklägerin von Fr. 600.– (zzgl. Zins) mit der Zusprechung von Fr. 400.– (zzgl. Zins) teilweise gutgeheissen (Urk. 33 E. VII S. 33 ff.). Die Privatklägerin sah davon ab, gegen den erstinstanzlichen Entscheid in Berufung zu gehen, sei dies selbstständig oder im Rahmen einer Anschlussberufung. Demzufolge scheidet aufgrund des Verschlechterungsverbots nach Art. 391 Abs. 2 StPO zum vornherein aus, der Privatklägerin eine höhere Genugtuung zuzusprechen, als es die Vorinstanz tat. Dass der Privatklägerin angesichts der durch den Beschuldigten verursachten Unbill grundsätzlich eine Genugtuung zuzusprechen ist, erscheint vorliegend klar, nachdem die Privatklägerin ihre psychische Beeinträchtigung durch das Delikt glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt hat und auch die besonderen Umstände der Deliktsverübung – Delikt in einem unbelebten Waldstück, keine Ortskenntnisse der Privatklägerin, der geöffnete Kofferraum sowie die verdeckten bzw. nicht einsehbaren Nummernschildern des Fahrzeugs des Beschuldigten – auch objektiv dazu geeignet waren, eine erhöhte psychische Beeinträchtigung herbeizuführen. Bezüglich ihres schlüssig begründeten Entscheids kann der Vorinstanz gefolgt werden, und es ist der Privatklägerin mit Blick auf die Art und Schwere der Verlet-

- 24 zung, die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf ihre Persönlichkeit sowie das Verschulden des Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 400.– (zzgl. Zins) zuzusprechen (Urk. 33 E. VIII S. 33-36). VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 6, 7 und 8) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Kosten des Berufungsverfahrens / Entschädigung der Verteidigung Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte unterliegt beinahe vollumfänglich, wobei der Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde, weshalb ihm ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschuldigte sodann auch nicht – wie von der Verteidigung beantragt (Urk. 45 S. 2 und 13; vgl. auch Urk. 44/1-2) – für die ihm entstandenen Kosten der Verteidigung zu entschädigen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Exhibitionismus im Sinne von Art. 194 Abs. 1 aStGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 110.–.

- 25 - 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB wird abgesehen. 5. Von der Anordnung einer Abnahme einer DNA-Probe und der Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 257 StPO wird abgesehen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 400.– zuzüglich 5 % Zins ab 28. Juli 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6, 7 und 8) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  die Privatklägerin B._____ (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Privatklägerin B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

- 26 - 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Juni 2025 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Der Gerichtsschreiber: MLaw J. Stegmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB240519 — Zürich Obergericht Strafkammern 11.06.2025 SB240519 — Swissrulings