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Zürich Obergericht Strafkammern 25.09.2025 SB240511

25. September 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,643 Wörter·~1h 8min·9

Zusammenfassung

Fortgesetzte Erpressung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240511-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Amacker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. V. Seiler und Ersatzoberrichter PD Dr. iur. S. Zogg sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Herren Urteil vom 25. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ substituiert durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend fortgesetzte Erpressung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. März 2024 (DG230013)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 6. September 2023 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 74 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der fortgesetzten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB;  des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 aStGB;  der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB;  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie der Anstiftung zu Art. 197 Abs. 4 StGB;  des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 167 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 14 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (14 Monate, abzüglich 167 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 61 StGB in eine Einrichtung für junge Erwachsene eingewiesen. 7. Der Vollzug des unbedingt ausgesprochenen Anteils der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 8. Dem Beschuldigten wird ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und d Ziff. 2 StGB auferlegt, wobei ihm jede berufliche und jede

- 3 organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten wird, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst. 9. Der folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Februar 2022 beschlagnahmte Gegenstand (lagernd bei der Kantonspolizei KDM-FZ, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. K210726004), nämlich  1 Mobiltelefon iPhone X (Asservaten-Nr. A015'243'728), wird der Privatklägerin 2, C._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils innert drei Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben und ansonsten durch die Lagerbehörde vernichtet. 10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Februar 2022 bzw. 28. Oktober 2022 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kantonspolizei KDM-FZ, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis- Geschäfts-Nr. K210726004), nämlich  1 Mobiltelefon iPhone X pro max (Asservaten-Nr. A015'243'717),  1 Mobiltelefon Huawei (Asservaten-Nr. A017'025'171), werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen. Im Falle der Verwertung wird der Erlös zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten verwendet. 11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. September 2023 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-FZ, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 80063805), nämlich  Herrengilet, Marke Esprit, schwarz (Asservaten-Nr. A015'543'687),  Herrenhose, Marke Kings Will Dream (Asservaten-Nr. A015'543'745),  Shirt, Marke Siksilk, weiss (Asservaten-Nr. A015'543'767),  Herrenhose, Marke Nominal, schwarz (Asservaten-Nr. A015'543'778),  Pullover, Marke Nike, grau (Asservaten-Nr. A015'543'938),  Herrenhose, Marke Kings Will Dream, schwarz (Asservaten- Nr. A015'543'983),  Herrenhose, Marke Siksilk, blau (Asservaten-Nr. A015'543'994),  Herrenhose, Marke Siksilk, grau (Asservaten-Nr. A015'544'000),  Pullover, Marke Lacoste, beige (Asservaten-Nr. A015'544'044),  Pullover, Marke Adidas, schwarz (Asservaten-Nr. A015'544'055),

- 4 -  Dächlikappe, Marke NY 9Forty, beige (Asservaten-Nr. A015'544'066),  Herrenhose, Marke Utica Denim Wear (Asservaten-Nr. A015'544'077),  Herrenhose, Marke Siksilk, schwarz (Asservaten-Nr. A015'544'180),  Herrenhose, Marke Zara, schwarz (Asservaten-Nr. A015'544'204),  Sporthose, Marke Nike, grau (Asservaten-Nr. A015'544'215),  5x Herrenunterhosen, Marke Calvin Klein (Asservaten-Nr. A015'565'818),  Pullover, Marke Ellesse, schwarz (Asservaten-Nr. A015'565'874),  Pullover, Marke Champion, rot (Asservaten-Nr. A015'565'896),  Pullover, Marke Tommy Jeans, grün (Asservaten-Nr. A015'565'943),  Pullover, Marke Bear Inc., braun (Asservaten-Nr. A015'565'987),  Shirt, Marke Siksilk, weiss (Asservaten-Nr. A015'566'151),  Shirt, Marke Siksilk, weiss (Asservaten-Nr. A015'566'195),  Shirt, Marke Calvin Klein Jeans, weiss (Asservaten-Nr. A015'566'208),  Shirt, Marke Tommy Hilfiger, gelb (Asservaten-Nr. A015'566'219),  Shirt, Marke Calvin Klein Jeans, weiss (Asservaten-Nr. A015'566'220),  Shirt, Marke What's Today / the real deal, gelb mit Löwen-Print (Asservaten- Nr. A015'566'231),  Shirt, Marke Siksilk, hellgelb / weiss (Asservaten-Nr. A015'566'253),  Shirt, Marke Calvin Klein, schwarz (Asservaten-Nr. A015'566'286),  Shirt, Marke Siksilk, weiss (Asservaten-Nr. A015'566'344),  Bio CBD-Öl, CBD-MED Schweiz Handels GmbH inkl. Couvert (Asservaten- Nr. A015'566'355),  Wasserpfeife aus Glas, div. Aufsätze und Hals, silberfarben (Asservaten- Nr. A015'566'366), werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen. Im Falle der Verwertung wird der Erlös zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten verwendet. 12. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. September 2023 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-FZ, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zürich, Polis-Geschäfts- Nr. 85877969), nämlich  Kunststoffverpackung von Zalando mit Adressetikett lautend auf D._____ (Asservaten-Nr. A017'619'077),

- 5 -  Kartonverpackung mit Adressetikette lautend auf E._____ (Asservaten-Nr. A017'619'088),  Kartonverpackung von Paket Strauss mit Adressetikette lautend auf E._____ (Asservaten-Nr. A017'619'102), werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen. 13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Schadenersatz von Fr. 6'395.– zuzüglich Zins von 5 % seit 1. Mai 2021, zu bezahlen. 14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit 1. Mai 2021, als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 15. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2, C._____, in der Höhe von Fr. 7'285.85 wird abgewiesen. Im Übrigen wird sie mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2, C._____, Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 12. März 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 17. Die Privatklägerin 4 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren mangels genügender Substantiierung auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'400.– Gebühr für das Vorverfahren. Fr. 17'065.40 Auslagen (psychiatrisches Gutachten) Fr. 50.00 Auslagen Kapo, Datensicherung Fr. 200.00 Auslagen Gericht (ZMG GT220115, D4 act. 6/6) Fr. 850.00 Auslagen Polizei (Auswertung Mobiltelefone) Fr. 18'265.75 Entschädigung amtliche Verteidigung 19. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin MLaw X3._____ für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten vom 5. September 2022 mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 3. November 2022 mit Fr. 189.55 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) bereits vollumfänglich entschädigt wurde. 20. Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten zusätzlich zur mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. Februar 2023 bereits überwiesene Akontozahlung

- 6 von Fr. 18'076.20 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 15'453.65 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt. 21. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 5'544.25 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt. 22. Rechtsanwältin MLaw Z._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 5'554.20 (inkl. Barauslagen und 7.7 % resp. 8.1 % MwSt.) entschädigt. 23. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatklägerinnen 1 und 2, werden dem Beschuldigten auferlegt. 24. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen der Privatklägerinnen 1 und 2 werden auf die Bezirksgerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO. 25. [Mitteilungen] 26. [Rechtsmittelbelehrung]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 65 S. 2 f.; Urk. 112 S. 2 f.): 1. Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils der Vorinstanz vom 06.03.2024 teilweise aufzuheben und der Berufungskläger wegen folgender Vorwürfe vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. - der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie der Anstiftung zu Art. 197 Abs. 4 StGB. - des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils der Vorinstanz vom 06.03.2024 sei der Berufungskläger mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. Die Untersuchungshaft von 167 Tagen sei anzu-

- 7 rechnen. Es sei davon abzusehen, den Berufungskläger auch noch mit einer Geldstrafe sowie mit einer Busse zu bestrafen. 3. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils der Vorinstanz vom 06.03.2024 sei die Freiheitsstrafe von 24 Monaten vollumfänglich aufzuschieben und die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen. Eventualiter: Für den Fall, dass das Gericht die Strafe der Vorinstanz von 28 Monaten bestätigt, sei diese im Umfang von 22 Monaten bedingt aufzuschieben und nur im Umfang von 6 Monaten zu vollstrecken. Die Untersuchungshaft von 167 Tagen sei anzurechnen. Es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen und die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben. Subeventualiter: Für den Fall, dass das Gericht die Strafe der Vorinstanz von 28 Monaten bestätigt, sei diese höchstens im Umfang von 12 Monaten zu vollstrecken. Die Untersuchungshaft von 167 Tagen sei anzurechnen. Es sei eine ambulante Massnahme anzuordnen und die Strafe zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben. 4. Für den Fall, dass der Berufungskläger zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft werden sollte, sei diese bedingt auszusprechen und in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 des Urteils der Vorinstanz vom 06.03.2024 die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 5. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 5 des Urteils der Vorinstanz vom 06.03.2024 sei dem Berufungskläger keine zusätzliche Busse aufzuerlegen. 6. Es seien Dispositiv-Ziff. 6 und 7 des Urteils der Vorinstanz vom 06.03.2024 aufzuheben. 7. Es sei Dispositiv-Ziff. 8 des Urteils vom 06.03.2024 aufzuheben. 8. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 13 und Ziff. 16 des Urteils vom 06.03.2024 seien die Zivilansprüche der Privatklägerinnen auf den Zivilweg zu verweisen, insoweit sie nicht vom Berufungskläger anerkannt sind.

- 8 - 9. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 23 des Urteils der Vorinstanz vom 06.03.2024 seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 10. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 69): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Privatklägerschaft B._____ (Urk. 98 sinngemäss): 1. Es sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in Höhe von Fr. 991.70 (inkl. MWSt.) zu bezahlen.

- 9 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. März 2024 (Urk. 63) wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Ferner wurde eine Massnahme für junge Erwachsene i.S.v. Art. 61 StGB sowie ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 lit. b und d Ziff. 2 StGB angeordnet. 2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. März 2024 (Urk. 53) rechtzeitig Berufung an. Nach Erhalt des begründeten Urteils (vgl. Urk. 61 und Urk. 62/2) reichte er mit Eingabe vom 14. November 2024 innert der gesetzlichen Frist seine Berufungserklärung ein (Urk. 65). Mit Präsidialverfügung vom 19. November 2024 wurde der Privatklägerschaft und der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde der Beschuldigte aufgefordert, das "Datenerfassungsblatt" und weitere Unterlagen einzureichen, und der Privatklägerin C._____ wurde Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie den Antrag stelle, dass dem Spruchkörper eine Person gleichen Geschlechts angehöre, und ob sie für den Fall einer Einvernahme beantrage, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Urk. 67). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 69). Die Privatklägerin B._____ erhob Anschlussberufung und beantragte eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zzgl. Zins (Urk. 72). Die Privatklägerin C._____ erhob keine Anschlussberufung und beantragte, dass dem Spruchkörper eine Person weiblichen Geschlechts angehören soll und dass sie gegebenenfalls von einer Person weiblichen Geschlechts einvernommen werde (Urk. 77). Die übrigen Privatkläger und Privatklägerinnen liessen sich nicht vernehmen. Das vom Beschuldigten ausgefüllte Datenerfassungsblatt mit diversen Beilagen ging am 2. Dezember 2024 ein (Urk. 70 und Urk. 71/1-6).

- 10 - 3. Mit Eingabe vom 13. August 2025 (Urk. 83) zog der Beschuldigte seine Berufung mit Bezug auf die Genugtuungsforderung der Privatklägerin B._____ zurück (Dispositiv-Ziff. 14 des vorinstanzlichen Urteils). Infolgedessen vermerkte die Rechtsvertreterin der Privatklägerin die Gegenstandslosigkeit ihrer Anschlussberufung und reichte eine Honorarnote ein, verbunden mit dem Antrag auf Entschädigung (Urk. 98 f.). 4. Mit Beschluss und Schreiben vom 20. August 2025 (Urk. 86, Urk. 88) wurde Prof. Dr. med. J._____ beauftragt, sein Gutachten vom 14. Juli 2023 zu ergänzen bzw. zu aktualisieren. Mit Eingaben vom 28. August 2025 (Urk. 91 und Urk. 92/1- 9), vom 2. September 2025 (Urk. 93 und Urk. 94), vom 9. September 2025 (Urk. 95 und Urk. 96/1-2) und vom 17. September 2025 (Urk. 102 und Urk. 103/1-3) reichte die Verteidigung weitere Unterlagen ein. Prof. Dr. med. J._____ erstattete sein Ergänzungsgutachten am 12. September 2025 (Urk. 100). 5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung von Rechtsanwältin MLaw X2._____, welche Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ als amtliche Verteidigerin substituierte (Prot. II S. 5). Vorfragen waren keine zu entscheiden und ausser die Einvernahme des Beschuldigten keine weiteren Beweise abzunehmen. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 i.V.m. Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht fällt aber, obschon es letztlich nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt (Art. 404 Abs. 1 StPO), insgesamt ein neues Urteil, worin die neu überprüften und auch die (teil-) rechtskräftigen Punkte bezeichnet werden. Der Beschuldigte wendet sich mit seinen Anträgen in der Berufungserklärung vom 14. November 2024 (Urk. 65) gegen die Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 4 (Schuldspruch wegen mehrfacher Pornografie und Anstiftung zur Pornografie) und Spiegelstrich 5 (Schuldspruch wegen mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche

- 11 - Verfügungen), Dispositivziffern 2–8 (Strafe, Vollzug, Massnahme für junge Erwachsene, Tätigkeitsverbot), Dispositivziffern 13 und 14 (Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____), Dispositivziffer 16 (Genugtuungsbegehren der Privatklägerin C._____) und Dispositivziffer 23 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils. Als implizit mitangefochten gilt die Dispositivziffer 24 (Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertreterinnen). Nicht angefochten wurden die Dispositivziffer 1, Spiegelstriche 1–3 (Schuldspruch wegen fortgesetzter Erpressung, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und sexuellen Handlungen mit Kindern), Dispositivziffern 9–12 (Beschlagnahmungen), Dispositivziffer 15 (Schadenersatzbegehren der Privatklägerin C._____), Dispositivziffer 17 (Schadenersatzbegehren der F._____ GmbH) und Dispositivziffern 18–22 (Kostenfestsetzung, Entschädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeistände). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Sodann hat der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. August 2025 (Urk. 83) seine Berufung in Bezug auf Dispositivziffer 14 (Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____) zurückgezogen. Damit ist die Anschlussberufung der Privatklägerin dahingefallen (vgl. Art. 401 Abs. 2 und Abs. 3 StPO) und Dispositivziffer 14 des vorinstanzlichen Urteils ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (Art. 437 Abs. 1 lit. b StPO). Dies ist vorab mit Beschluss festzustellen. 2. Weil die Anschlussberufung der Privatklägerin B._____ dahingefallen ist und im übrigen Umfang nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, darf der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). III. Schuldpunkt 1. Pornografie (Anklagesachverhalt I, Abschnitt 2) 1.1. Sachverhalt

- 12 - 1.1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe der zu diesem Zeitpunkt 13 Jahre alten Privatklägerin C._____ wissentlich und willentlich per WhatsApp ein Bild seines nackten, erigierten Penis geschickt und dabei gewusst, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt und das versandte Bild rein sexualbezogen gewesen sei (Urk. 21, Anklagesachverhalt I, Abschnitt 2). 1.1.2. Der Beschuldigte hat diesen Sachverhaltskomplex sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eingestanden (Prot. I S. 26; vgl. auch Urk. 1/2/2 F/A 30 f.). Er ergibt sich ausserdem zweifelsfrei aus dem zwischen den Parteien geführten WhatsApp-Chat (Urk. 1/10/5/1 S. 167 ff., 229 ff.; Urk. 1/10/6/3). Daraus geht namentlich hervor, dass sich der Beschuldigte und C._____ ab dem 1. März 2021, 19:30 Uhr, intensiv über WhatsApp unterhielten. Zuvor waren sich die beiden noch nie physisch begegnet; sie lernten sich im virtuellen Raum kennen (vgl. etwa Urk. 1/3/3 F/A 15 ff.; Urk. 1/2/1 F/A 14 ff.; Urk. 1/2/2 F/A 14 ff.). Nur kurze Zeit später (1. März 2021, 21:12 Uhr) bekundeten beide gegenseitig per WhatsApp ihre Liebe zueinander und betrachteten sich als "Paar" (vgl. Urk. 1/10/5/1 S. 2 ff., 19 ff., 23 ff.). Am 4. März 2021, 22:08 Uhr, teilte die Privatklägerin dem Beschuldigten per Whats- App mit, dass sie nicht, wie bis anhin angegeben, 16 Jahre, sondern erst 15 Jahre alt sei (Urk. 1/10/5/1 S. 168; auch dies war indessen gelogen; zu jenem Zeitpunkt war sie in Wahrheit erst 13 Jahre und gut 7 Monate alt). Dem Beschuldigten musste fortan bewusst sein, dass die Privatklägerin zu jenem Zeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt war (vgl. insbesondere auch seine Chatnachrichten in Urk. 1/10/5/1 S. 202 ff., 214: "Lueg okei vl standi als pedo do du 15 ich 20 aber lueh"), auch wenn er damals, wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, noch in guten Treuen davon ausgehen durfte, sie sei 15 und nicht erst 13 Jahre alt. In diesem Zusammenhang kann auf die unangefochten gebliebenen und richtigen Erwägungen der Vorinstanz zum Anklagesachverhalt I, Abschnitt 1, verwiesen werden (Urk. 63 S. 13 ff., 40 ff.). 1.1.3. In der Folge tauschten sich der Beschuldigte und die Privatklägerin intensiv per WhatsApp über sexuelle Phantasien aus, wobei sie sich unter anderem – offensichtlich zur sexuellen Erregung – gegenseitig diverse sexualisierte Fragen stellten und beantworteten (vgl. etwa Urk. 1/10/5/1 S. 223 ff.). In diesem Zusammenhang fragte der Beschuldigte die Privatklägerin unter anderem "Shz wm wenni

- 13 dir sag wilsh e dick bild" (4. März 2021, 23:43:57 Uhr; übersetzt: "Schatz, was machst du, wenn ich dich frage, ob du ein Penis-Bild möchtest?"). Darauf antwortete sie, "[…] würd säge ja Easy […]", und stellte ihrerseits andere sexualisierte Fragen. Der Beschuldigte versicherte sich dann: "Wilsh eine dixk bild baby♥♥", und die Privatklägerin antwortete "Wenn du schicke wetsch♥♥" (Urk. 1/10/5/1 S. 229 f.). Daraufhin sandte der Beschuldigte der Privatklägerin anklagegemäss ein Bild seines nackten, erigierten Penis (Urk. 1/10/5/1 S. 231; 4. März 2021, 23:45:57 Uhr). 1.1.4. Der Anklagesachverhalt ist damit ohne Weiteres erstellt. 1.2. Rechtliche Würdigung 1.2.1. Die Anklage würdigt das eingeklagte Verhalten als Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB (Urk. 21 S. 3, 25). Die Vorinstanz schloss sich dieser rechtlichen Würdigung ohne Begründung an (vgl. Urk. 63 S. 25 f.). Die Verteidigung fordert in diesem Punkt einen Freispruch, ohne diese Rechtsauffassung – mit Bezug auf den Anklagesachverhalt I, Abschnitt 2 – näher zu begründen (vgl. Urk. 50 S. 2, 14 ff., 19; Urk. 65 S. 4 ff.; Urk. 112 S. 4 ff.). 1.2.2. Der Tatbestand von Art. 197 StGB hat seit der zu beurteilenden Tat verschiedene Änderungen erfahren. Diese Änderungen erweisen sich hier indessen allesamt als unerheblich. Absatz 1 der Bestimmung wurde nicht verändert. Geändert (und erweitert) wurde u.a. der Strafbefreiungsgrund von Art. 197 Abs. 8 aStGB bzw. (neu) Art. 197 Abs. 8 und Abs. 8bis StGB. Dieser ist vorliegend aber nur schon deshalb nicht einschlägig, weil – unter altem Recht – der Beschuldigte die Voraussetzung der Minderjährigkeit nicht erfüllt bzw. – unter neuem Recht – der Altersunterschied mehr als drei Jahre beträgt. Weil das neue Recht damit nicht milder ist als das zum Tatzeitpunkt in Kraft stehende, ist die Tat nach damaligem Recht zu beurteilen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). 1.2.3. Beim anklagegegenständlichen Bild, das ausschliesslich den nackten und erigierten Penis des Beschuldigten in einer Nahaufnahme zeigt (Urk. 1/10/6/3), handelt es sich ohne Weiteres um eine pornografische Bildaufnahme i.S.v. Art. 197 Abs. 1 aStGB. Dies stellt auch die Verteidigung nicht in Abrede. Diese porno-

- 14 grafische Bildaufnahme hat der Beschuldigte der Privatklägerin C._____, die damals noch nicht 16 Jahre alt war, per WhatsApp übermittelt und sie ihr damit überlassen. Der Beschuldigte wusste zu jenem Zeitpunkt, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt war, und ihm musste der pornografische Charakter des Bilds ohne Weiteres bewusst sein. Der objektive und subjektive Tatbestand von Art. 197 Abs. 1 aStGB ist damit erfüllt. Der Strafausschlussgrund von Art. 197 Abs. 8 aStGB (bzw. Art. 197 Abs. 8 oder Abs. 8bis StGB neuer Fassung) ist nicht einschlägig. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich damit der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht. 2. Pornografie (Anklagesachverhalt I, Abschnitt 3) 2.1. Sachverhalt 2.1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten weiter vor, er habe, nachdem er der Privatklägerin, C._____, ein Bild seines erigierten Penis geschickt habe (Anklagesachverhalt I, Abschnitt 2), diese explizit aufgefordert, ihm ein Foto ihrer nackten Brüste zu schicken ("Baby würsxh ohni bh shike"), was diese in der Folge getan habe (erster Vorwurf). Später habe die Privatklägerin dem Beschuldigten ein zweites Mal ein Foto geschickt, welches einzig und klar ihre nackten Brüste gezeigt habe (zweiter Vorwurf). Dem Beschuldigten sei dabei klar gewesen, dass die Privatklägerin minderjährig, ja noch nicht einmal 16 Jahre alt, gewesen sei und dass er sie dazu brachte, ihm rein sexualisierte Fotos zu schicken (Urk. 21 S. 4). 2.1.2. Der Beschuldigte hat auch diesen Sachverhaltskomplex sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht eingestanden (Prot. I S. 26 f.). Er ergibt sich ebenfalls aus dem WhatsApp-Chat der Parteien (Urk. 1/10/5/1 S. 231 ff., 235 f., 456 ff.; Urk. 1/10/5/5, Urk. 1/10/5/6). Daraus geht hervor, dass die Privatklägerin, unmittelbar nachdem der Beschuldigte ihr ein Bild seines nackten, erigierten Penis geschickt hatte (Anklagesachverhalt I, Abschnitt 2), diesen fragte "Wetsch dz Öpis vo mir gse ?♥" (4. März 2021, 23:46:02 Uhr), worauf dieser antwortete "Shz wie du wilsh pberash mich" (übersetzt: "Schatz, wie du willst, überrasche mich"; 4. März 2021, 23:46:14 Uhr; Urk. 1/10/5/1 S. 231 f.). In der Folge schickte die Privatklägerin dem Beschuldigten ein – in den Akten nicht näher erkennbares – Bild, mutmasslich

- 15 ein Selbstporträt mit Kleidern (Urk. 1/10/5/1 S. 233; 4. März 2021, 23:47:25 Uhr), und schob nach: "Was Sägsch dezue , denk dra bin erst 15 ♥" (Urk. 1/10/5/1 S. 234; 4. März 2021, 23:48:24 Uhr). Der Beschuldigte antwortete "Omg" und fragte: "Baby würsxh ohni bh shike" (Urk. 1/10/5/1 S. 235; 4. März 2021, 23:49:27 Uhr). Daraufhin schickte die Privatklägerin dem Beschuldigten ein erstes Bild, das sie mit entblösstem Oberkörper und nackten Brüsten zeigt, wobei ihr Gesicht im Gegenlicht durch den Blitz der Handykamera verdeckt wird (Urk. 1/10/5/1 S. 236; 4. März 2021, 23:51:09 Uhr; Urk. 1/10/5/6). 2.1.3. Zwei Tage später, am Abend des 6. März 2021, schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin zunächst, er "wolle nicht mehr", weil die Privatklägerin zu wenig Interesse zeige (Urk. 1/10/5/1 S. 446 ff.; 6. März 2021, 20:33:12 Uhr), bekundete etwas später dann aber doch wieder seine Liebe ("Ly♥♥"), was die Privatklägerin erwiderte ("Lyt♥♥"; Urk. 1/10/5/1 S. 453; 6. März 2021, 23:57:06 Uhr). Nachdem die Parteien dann gut zwei Stunden nicht mehr miteinander geschrieben hatten, schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten "Ey", "Babe♥", "Wetsch öpis gse ♥" (Urk. 1/10/5/1 S. 454 ff.; 7. März 2021, 02:02 Uhr). Der Beschuldigte antwortete "Was" und die Privatklägerin erwiderte "Säg ja oder nei" (Urk. 1/10/5/1 S. 456 f.). Der Beschuldigte schrieb "Ja", woraufhin ihm die Privatklägerin – neben einer weiteren Aufnahme – ein Bild schickte, das sie selbst im Spiegel mit entblössten Brüsten und mit blauer Farbe verdecktem Gesicht zeigt (Urk. 1/10/5/1 S. 457 f., 7. März 2021, 02:03:27 Uhr; Urk. 1/10/5/5). 2.1.4. Dem Beschuldigten war dabei ohne Weiteres bewusst, dass die Privatklägerin noch minderjährig – und zwar noch nicht einmal 16 Jahre alt – war. Dies hatte ihm die Privatklägerin bereits am 4. März 2021 um 22:08 Uhr (Urk. 1/10/5/1 S. 168), um 23:04 Uhr (Urk. 1/10/5/1 S. 203) und um 23:48 Uhr (Urk. 1/10/5/1 S. 234) per WhatsApp geschrieben, unmittelbar bevor der Beschuldigte die Privatklägerin fragte, ob sie ihm ein Bild ihrer Brüste ohne BH schicken könne. 2.1.5. Der Anklagesachverhalt ist damit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erstellt.

- 16 - 2.2. Rechtliche Würdigung 2.2.1. Die Anklage würdigt das eingeklagte Verhalten – soweit nachvollziehbar – als mehrfache Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie zudem, wohl in echter Konkurrenz, als (einfache) Anstiftung zur Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 24 StGB (Urk. 21 S. 4, 25). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten schuldig "der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 und 2 StGB sowie der Anstiftung zu Art. 197 Abs. 4 StGB" (Urk. 63, Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 4). Weder aus dem Dispositiv noch aus der Urteilsbegründung geht hervor, ob neben dem Schuldspruch wegen Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 StGB (betreffend Anklagesachverhalt I, Abschnitt 2) der Tatbestand der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 StGB als solcher als mehrfach erfüllt betrachtet wird (betreffend Anklagesachverhalt I, Abschnitt 3). Eine Begründung des Schuldspruchs gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB findet sich im vorinstanzlichen Urteil nicht. Nur den Schuldspruch gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 24 StGB hat die Vorinstanz begründet (Urk. 63 S. 28 ff.). Sie erachtet diesen Tatbestand – so scheint es – in echter Konkurrenz mit Art. 197 Abs. 5 StGB verwirklicht (vgl. Dispositivziffer 1, Spiegelstrich 4). Die Vorinstanz hält zusammengefasst dafür, der Beschuldigte habe mit seiner Frage, "Baby würsxh ohni bh shike", auf die Willensbildung der Privatklägerin eingewirkt und diese damit zur Herstellung kinderpornografischen Materials angestiftet (Urk. 63 S. 29 f.). 2.2.2. Die Verteidigung fordert einen Freispruch und begründet dies zusammengefasst damit, dass es sich bei der Frage des Beschuldigten, "Baby würsxh ohni bh shike", um eine freiwillige Frage in einer Beziehung gehandelt habe; dies habe keine explizite Aufforderung in dem Sinne dargestellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unter Druck gesetzt habe (Urk. 50 S. 15; Urk. 65 S. 5; Urk. 112 S. 5 f.). Sinngemäss macht die Verteidigung zudem geltend, es handle sich nicht um ein pornografisches Erzeugnis, weil dem Abbild des kindlichen Körpers nicht entnommen werden könne, dass der Täter bei der Herstellung auf das Kind eingewirkt habe (Urk. 50 S. 16 f.; Urk. 65 S. 6; Urk. 112 S. 9). 2.2.3. Die am 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Änderungen von Art. 197 StGB sind auch mit Bezug auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt unerheblich. Der Straf-

- 17 befreiungsgrund von Art. 197 Abs. 8 aStGB bzw. (neu) Art. 197 Abs. 8 und Abs. 8bis StGB ist vorliegend – auch unter neuem Recht – nicht einschlägig. Eine Strafbefreiung nach altem Recht scheidet schon deshalb aus, weil der Beschuldigte nicht minderjährig war (vgl. Art. 197 Abs. 8 aStGB). Nach neuem Recht kann sich der Beschuldigte nicht auf Art. 197 Abs. 8 StGB berufen, weil der Altersunterschied mehr als drei Jahre beträgt (auch gemäss der unrichtigen Vorstellung des Beschuldigten). Art. 197 Abs. 8bis, Unterabsatz 2, StGB ist nicht einschlägig, weil ein blosser Kontakt über soziale Medien für ein "persönliches Kennen" i.S.v. lit. b nicht ausreicht (vgl. GODENZI, in: Wohlers et al. [Hrsg.], Handkomm. StGB, 5. Aufl. 2024, Art. 197 N 60; TRECHSEL/BURCKHARDT, Praxiskomm. StGB, 5. Aufl. 2025, Art. 197 N 18b), die Privatklägerin im Zeitpunkt der Handlung noch nicht volljährig war (lit. c, Alternative 1) und der Altersunterschied der Parteien mehr als drei Jahre beträgt (lit. c, Alternative 2). Weil das neue Recht damit nicht milder ist als das zum Tatzeitpunkt in Kraft stehende, ist die Tat nach damaligem Recht zu beurteilen (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.2.4. Die Verteidigung bestreitet sinngemäss, dass es sich bei den anklagegegenständlichen Bildern um (kinder-)pornografische Erzeugnisse i.S.v. Art. 197 Abs. 1 und Abs. 4/5 aStGB handelt. Dieser Einwand trifft offensichtlich nicht zu. Beim ersten anklagegegenständlichen Bild (Urk. 1/10/5/6) ist die Privatklägerin im Spiegel zu sehen, wobei sie ihr Mobiltelefon derart vor ihrem Gesicht hält, dass dieses im Gegenlicht des Blitzes nicht erkennbar ist. Die Aufmerksamkeit des Betrachters ist augenscheinlich auf die ins Zentrum gerückten nackten Brüste der Privatklägerin gelenkt. Die Aufnahme ist objektiv eindeutig darauf ausgelegt, den Betrachter sexuell aufzureizen. Die Sexualität wird derart in den Vordergrund gerückt und aus jedem menschlichen oder emotionalen Bezug herausgetrennt, dass die abgebildete Privatklägerin, deren Gesicht nicht einmal erkennbar ist, als blosses Sexualobjekt erscheint. Nichts anderes gilt für das zweite anklagegegenständliche Bild (Urk. 1/10/5/5), auf dem das Gesicht der Privatklägerin, das im Spiegel ohnehin nur teilweise erkennbar wäre, mit blauer Farbe unkenntlich gemacht wurde. Es entspricht dem einzigen Zweck des Bildes, den Betrachter durch Isolierung der nackten Brüste der Privatklägerin sexuell aufzureizen. Beide Bilder erweisen sich damit eindeutig als (kinder-)pornografischer Natur i.S.v. Art. 197 Abs. 1 und

- 18 - Abs. 4/5 Satz 2 aStGB (vgl. zur Definition BGE 131 IV 64 E. 10.1.1 und E. 11.2). Der Einwand der Verteidigung – unter Bezugnahme auf BGE 131 IV 64, E. 11.2 –, den beiden anklagegegenständlichen Bildern könne nicht entnommen werden, dass auf das abgebildete Kind eingewirkt worden sei (Urk. 50 S. 16 f.; Urk. 65 S. 6; Urk. 112 S. 9), verfängt nicht. Unter den Tatbestand von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 bzw. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB fallen namentlich auch Selbstporträts von minderjährigen Jugendlichen, die diese freiwillig erstellt haben, wenn der Fokus der Aufnahme eindeutig auf die primären oder sekundären Geschlechtsteile des Kindes gerichtet ist und ein menschlicher, emotionaler oder sonst nicht sexualisierter Bezug offenkundig fehlt. Entgegen der Verteidigung lassen sich die anklagegegenständlichen Bilder keineswegs mit "Schnappschüssen am Strand oder in der Badeanstalt" vergleichen. 2.2.5. Wer pornografisches Material, das tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hat, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB). Wer solches Material konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB). 2.2.6. Die Absätze 4 und 5 von Art. 197 aStGB stellen praktisch jeden tatsächlichen Umgang mit kinderpornografischem Material unter Strafe. Sie unterscheiden sich einzig darin, dass der Besitz sowie Herstellungs- oder Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich zum Zwecke des Eigenkonsums erfolgen, unter den privilegierenden Absatz 5 fallen, der einen tieferen Strafrahmen vorsieht. 2.2.7. Aus der Anklage geht nicht hervor, dass der Beschuldigte die beiden Bilder anders als zum blossen Eigenkonsum verwendet haben soll. Vielmehr hält die Anklage fest, der Beschuldigte habe die Bilder einzig zum Zweck verlangt bzw. erlangt, um sich sexuell aufzureizen. Eine Verurteilung nach Art. 197 Abs. 4 aStGB muss daher von vornherein ausscheiden.

- 19 - 2.2.8. Die Anklage und die Vorinstanz scheinen davon auszugehen, dass die Privatklägerin das inkriminierte Material selbst an einen Dritten, nämlich den Beschuldigten, weitergegeben habe, wozu dieser sie angestiftet habe, und dass der Sachverhalt so in den Anwendungsbereich von Absatz 4 gelange. Eine solche Sichtweise ist verfehlt. Mit Blick auf den ersten Vorwurf (Anstiftung zur Übersendung eines Bildes ohne BH mit den Worten "Baby würsxh ohni bh shike") ist eine Anstiftungshandlung eingeklagt, bei der es sich gleichzeitig auch um eine direkte Beschaffungshandlung von Kinderpornografie zum ausschliesslichen Zweck des Eigenkonsums handelt, sodass die angeklagte Handlung (nur) unter den Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB und nicht (auch) unter jenen von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 aStGB i.V.m. Art. 24 aStGB subsumiert werden kann. Würde man anders entscheiden, würde der Täter, der das Opfer zum Erstellen der Fotos anstiftet, härter bestraft (Abs. 4) als der Täter, der eigenhändig entsprechende Fotos von seinem Opfer erstellt (Abs. 5). Das wäre nicht sachgerecht und entspräche nicht dem Gedanken der Norm (vgl. das Urteil des Obergerichts Solothurn vom 28. Oktober 2021, STBER.2020.98, E. III.8.3.3). 2.2.9. Die rechtliche Würdigung der Anklage und der Vorinstanz würde zudem folgendes Problem aufwerfen (vgl. auch dazu das Urteil des Obergerichts Solothurn vom 28. Oktober 2021, STBER.2020.98, E. III.8.3.3): Bereits unter altem Recht (Art. 197 Abs. 8 aStGB; vgl. dazu BSK StGB I-ISENRING/KESSLER, 4. Aufl., 2019, Art. 197 N 63a ff.) und nun explizit unter neuem Recht (Art. 197 Abs. 8bis, Unterabsatz 1, StGB) macht sich die minderjährige Person, die von sich selbst ein kinderpornografisches Erzeugnis herstellt bzw. einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht, nicht strafbar. Soweit eine Anstiftung zur Weiterleitung kinderpornografischen Materials in Frage stünde, würde es daher grundsätzlich an einer strafbaren Haupttat fehlen, es sei denn, der Strafausschlussgrund von Art. 197 Abs. 8 aStGB bzw. Art. 197 Abs. 8 und Abs. 8bis StGB könnte als persönliches Merkmal i.S.v. Art. 27 StGB verstanden werden (sog. limitierte Akzessorietät). Zudem scheint der Gesetzgeber unter neuem Recht (Art. 197 Abs. 8bis, Unterabsatz 2, StGB e contrario) nunmehr von einer Haupttäterschaft desjenigen auszugehen, der sich – ohne die Voraussetzungen von lit. a-c zu erfüllen – von einer minderjährigen Person ein kinderpornografisches Selbstporträt schicken lässt.

- 20 - Auch dies spricht dafür, den hier zu beurteilenden Sachverhalt (Anstiftung einer minderjährigen Person zur Übersendung eines kinderpornografischen Selbstporträts zwecks Eigenkonsums) ausschliesslich unter Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB ("sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft") und nicht unter Art. 197 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 24 aStGB zu subsumieren. 2.2.10. Mit Bezug auf den ersten Vorwurf (Anstiftung zur Übersendung eines Bildes ohne BH mit den Worten "Baby würsxh ohni bh shike") stellt sich daher die Frage nicht, ob die Handlung des Beschuldigten die Intensität einer Anstiftung i.S.v. Art. 24 StGB erreicht. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin gefragt hat, ob sie ihm ein Bild ihrer nackten Brüste (ohne BH) schicken könne, hat er sich kinderpornografisches Material "über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft" und damit den objektiven Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB erfüllt. In subjektiver Hinsicht wusste er im betreffenden Zeitpunkt, dass die Privatklägerin minderjährig – noch nicht einmal 16 Jahre alt – war und dass er sich mit seinem Handeln pornografisches Material, das in sexualisierter Form die nackten Brüste einer Minderjährigen zeigt, beschafft. Der Beschuldigte hat sich damit der Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB schuldig gemacht. 2.2.11. Mit Bezug auf den zweiten Vorwurf (Empfangen des zweiten Bildes) ist Folgendes zu erwägen: Die Privatklägerin fragte den Beschuldigten von sich aus: "Ey", "Babe♥", "Wetsch öpis gse ♥" (Urk. 1/10/5/1 S. 454 ff.; 7. März 2021, 02:02 Uhr). Der Beschuldigte reagierte mit "Was" und die Privatklägerin erwiderte "Säg ja oder nei" (Urk. 1/10/5/1 S. 456 f.). Der Beschuldigte antwortete mit "Ja", woraufhin ihm die Privatklägerin das anklagegegenständliche kinderpornografische Erzeugnis schickte (Urk. 1/10/5/1 S. 457 f., 7. März 2021, 02:03:27 Uhr; Urk. 1/10/5/5). Eine aktive Beschaffungshandlung des Beschuldigten ("sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft") ist darin nicht zu erkennen und wird im Anklagesachverhalt auch nicht erwähnt. Die Anklage erwähnt nur den Umstand, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten das betreffende Bild geschickt habe, ohne aufzuzeigen, worin die inkriminierte Handlung des Beschuldigten liegen soll. Ohnehin könnte gestützt auf die Chat-Nachrichten nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe mit seiner Antwort "Ja", er wolle "etwas" sehen, die Privatklägerin ermuntert,

- 21 ihm ein kinderpornografisches Erzeugnis zu schicken, oder dies auch nur in Kauf genommen. Auch wenn die Parteien im betreffenden WhatsApp-Chat regelmässig und intensiv sexualisierte Inhalte austauschten, war dieser Teil der Konversation nicht (mehr) erkennbar sexuell aufgeladen, nachdem die Parteien sich gegenseitig ihre Liebe (wieder) bekräftigt und dann rund zwei Stunden nicht mehr miteinander geschrieben hatten. 2.2.12. Dass der Beschuldigte das betreffende Bild auf seinem Mobiltelefon besessen (und nach Erhalt nicht gelöscht) oder dieses im Sinne des Gesetzes konsumiert habe, behauptet die Anklage nicht. Eine Verurteilung wegen Besitzes oder Konsums dieses zweiten Bildes verbietet sich daher. 2.2.13. Der Beschuldigte ist daher der (einfachen) Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 aStGB (Anklagesachverhalt I, Abschnitt 2) und der (einfachen) Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB (Anklagesachverhalt I, Abschnitt 3, Vorwurf 1) schuldig zu sprechen. 3. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Anklagesachverhalt IV) 3.1. Sachverhalt 3.1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, mehrfach gegen behördlich angeordnete Ersatzmassnahmen verstossen zu haben. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. November 2021 (am 23. November 2021 genehmigt durch das Zwangsmassnahmengericht Zürich) sei der Beschuldigte verpflichtet worden, sich jeweils montags und donnerstags bei der Polizeistation P._____ zu melden. Diese Anordnung sei mit Verfügungen vom 22. Februar 2022 und vom 27. Mai 2022 jeweils für drei Monate verlängert worden, wobei die Meldepflicht zuletzt auf eine Meldung pro Woche reduziert worden sei. Dem Beschuldigten sei diese Anordnung bestens bekannt gewesen und trotzdem habe er es am 17. Februar 2022, am 21. Februar 2022 und durchgängig im Zeitraum vom 4. Juli 2022 bis 27. August 2022 unterlassen, seiner Meldepflicht nachzukommen (Urk. 21 S. 24). 3.1.2. Der Beschuldigte hat diesen Sachverhalt im Wesentlichen eingestanden (vgl. Urk. 1/2/6 F/A 58 ff.; Urk. 1/2/7 F/A 9 f.; Urk. 1/11/50 S. 3; Prot. I S. 22) und

- 22 sein Geständnis auch anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigt (Urk. 111 S. 6). 3.1.3. Das tatsächliche Geständnis deckt sich ohne Weiteres mit den Akten. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 23. November 2021 wurde dem Beschuldigten – befristet bis am 23. Februar 2022, längstens bis zum Abschluss des Vorverfahrens – im Sinne einer Ersatzmassnahme gemäss Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO die Auflage erteilt, sich jeden Montag und jeden Donnerstag (erstmals am Donnerstag, 25. November 2021) beim Polizeiposten P._____ zu melden, wobei dem Beschuldigten für den Fall eines Verstosses die Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB angedroht wurde (Urk. 1/11/25). Diese Verfügung wurde dem Beschuldigten am 24. November 2021 zugestellt (Urk. 12/1/2 S. 4). Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 wurde die Ersatzmassnahme bis am 22. Mai 2022, längstens bis zum Abschluss des Vorverfahrens verlängert (Urk. 1/11/32 S. 5). Mit Verfügung vom 27. Mai 2022 wurde die Ersatzmassnahme dahingehend abgeändert, dass sich der Beschuldigte nur noch einmal wöchentlich, jeweils am Montag, zu melden hatte, und mit diesem Inhalt bis am 27. August 2022, längstens bis zum Abschluss des Vorverfahrens, verlängert (Urk. 1/11/34 S. 4). 3.1.4. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte Kenntnis von den erwähnten Verfügungen hatte. Dies ergibt sich aus dem Nachweis der Zustellung der ersten Verfügung (Urk. 12/1/2 S. 4) sowie aus verschiedenen Nachrichten des Beschuldigten (E-Mail des Beschuldigten an Q._____ vom 18. Februar 2022 [Urk. 12/1/3 S. 1], zwei E-Mails des Beschuldigten an Q._____ vom 21. Februar 2022 [Urk. 12/1/3 S. 2 f.]; E-Mail des Beschuldigten an die Staatsanwältin vom 8. August 2022 [Urk. 1/5/3]; vgl. zudem Urk. 1/2/6 F/A 59 ff.). Ebenfalls nicht bestritten ist die Tatsache, dass sich der Beschuldigte an den in der Anklage genannten Daten nicht beim Polizeiposten P._____ gemeldet hat (vgl. auch Urk. 13/1/3). 3.1.5. Der Anklagesachverhalt ist damit erstellt.

- 23 - 3.2. Rechtliche Würdigung 3.2.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands von Art. 292 StGB korrekt dargestellt und ist zutreffend zum Schluss gelangt, dieser sei mit dem erstellten Anklagesachverhalt mehrfach erfüllt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 63 S. 30 ff.). 3.2.2. Was die Verteidigung dagegen vorbringt, verfängt nicht. Die Hinweise, dass sich der Beschuldigte weder dem vorliegenden Strafverfahren habe entziehen noch habe untertauchen wollen, dass der Beschuldigte nach den Feststellungen des Zwangsmassnahmengerichts die Meldepflicht bloss aufgrund einer gewissen Nachlässigkeit und Antriebslosigkeit missachtet habe, dass er keinen fixen Aufenthaltsort, keine feste Wohnung, keine Arbeit und nur bescheidene finanzielle Mittel gehabt habe, dass er für die Verteidigung stets erreichbar gewesen sei, dass er sich vor jeder gewünschten Terminverschiebung per E-Mail bei der Staatsanwältin gemeldet habe, dass er in der Untersuchung mit Ausnahme der Schlusseinvernahme zu sämtlichen Einvernahmen erschienen sei, dass er sich in der Untersuchung kooperativ gezeigt habe und dass er in stetigem E-Mail-Kontakt mit dem zuständigen Sozialarbeiter der Gemeinde P._____ gestanden sei (Urk. 50 S. 31 f.; Urk. 112 S. 9 ff.), gehen samt und sonders an der Sache vorbei. Die relevante Tathandlung besteht im Nichtfolgeleisten der strafbewehrten Verfügung, mithin darin, dass der Beschuldigte sich an den in den Verfügungen bezeichneten Tagen nicht auf dem Polizeiposten P._____ gemeldet hat. Das ist erstellt und alles andere ist irrelevant. 3.2.3. Wenn die Verteidigung geltend macht, es könne dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, dass er die Meldepflicht vorsätzlich missachtet habe, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Dem Beschuldigten war die Meldepflicht bekannt und er ist dieser – offensichtlich bewusst – nicht nachgekommen. Teilweise "entschuldigte" er sich per E-Mail, indem er völlig ungenügende Ausreden vorschob, wie z.B. er habe keinen Akku gehabt, sei im Kanton Wallis gewesen, habe einem Kollegen geholfen und habe den Weg zurück nicht mehr gefunden (Urk. 12/1/3 S. 1; vgl. auch Urk. 1/2/6 F/A 59 ff.) oder er sei noch im Kanton Thurgau am Arbeiten, indem er bei einem Freund die Wohnung reinige (Urk. 12/1/3 S. 3).

- 24 - 3.2.4. Soweit die Verteidigung ins Feld führt, der Beschuldigte habe wegen diverser offener Rechnungen "Angst" vor einer erneuten Inhaftierung gehabt und die Meldepflicht deshalb verletzt, so kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach darin offenkundig kein Rechtfertigungsgrund erkannt werden kann (Urk. 63 S. 32 f.). Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, inwiefern "offene Rechnungen" eine Haftgefahr begründen sollten. Hinzu kommt, dass dem Beschuldigten vielmehr umgekehrt – mehrfach – angedroht worden war, im Falle einer Missachtung der Meldepflicht mit einer erneuten Inhaftierung rechnen zu müssen (vgl. Urk. 1/2/5 F/A 36 ff.; Urk. 1/11/25 S. 6; Urk. 1/11/32 S. 5; Urk. 1/11/34 S. 4). 3.2.5. Der Beschuldigte ist des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 14 Monate bedingt und 14 Monate (abzüglich 167 Tage, die durch Haft erstanden sind) unbedingt zu vollziehen seien, sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 63 S. 74). Weil nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, kann die Strafe und deren Vollzug nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55, E. 5.4 ff. m.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatzund der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung der konkreten Methode und des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313, E. 1.1; BGE 141 IV 61, E. 6.1.2; je m.H.). Darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst ist in einem ersten Schritt für jedes Delikt separat eine hypothetische Einzelstrafe festzusetzen (Strafart und Strafhöhe), die bei isolierter Beurteilung verwirkt wäre. In einem zweiten Schritt ist innerhalb derjenigen Delikte, für die jeweils gleichartige Strafen

- 25 verwirkt wären (Freiheitsstrafe, Geldstrafe oder Busse), das schwerste Delikt zu bestimmen und die dafür verwirkte Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) unter Einbezug der weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Ungleichartige (Gesamt-)Strafen sind kumulativ zu verhängen. 1.3. Zur Bestimmung der jeweiligen (hypothetischen) Einzelstrafe ist in Anwendung von Art. 47 StGB zunächst das objektive und subjektive Tatverschulden festzulegen und zu bewerten (sog. Tatkomponente) und alsdann die sog. Täterkomponente zu berücksichtigen (persönliche Verhältnisse, Vorleben, Vorstrafen, Geständnis, Reue etc.). Bei Deliktsmehrheit stellt sich die Frage, ob die Täterkomponenten vor oder nach der Asperation zu berücksichtigen sind. Das Bundesgericht vertritt die Auffassung, dass bei mehreren zur Beurteilung stehenden Delikten die Täterkomponenten erst im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen seien. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe seien zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt seien die übrigen Delikte zu beurteilen und in Anwendung des Asperationsprinzips sei aufzuzeigen, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe zu erhöhen sei. Die Täterkomponenten seien erst nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte zu berücksichtigen, da es andernfalls zu einer unzulässigen Mehrfachverwertung käme (BGer 6B_905/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 4.3.3; BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.2; BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1). 1.4. Diese Methode kann in der Praxis jedoch zu stossenden Resultaten führen. Zunächst können einige Täterkomponenten durchaus erhebliche Auswirkungen auf das Strafmass der Einzelstrafe und damit auf den – bei der Wahl der Strafart und mit Blick auf Art. 49 StGB besonders bedeutsamen – Bereich haben, in welchem das Gesetz eine Auswahl zwischen Geldstrafe (nur bis 180 Tagessätze) und Freiheitsstrafe zulässt (Art. 34 Abs. 1 und Art. 41 StGB). Eine Berücksichtigung der Täterkomponenten erst nach der Asperation auf der Stufe der Gesamtstrafe könnte daher im Ergebnis dazu führen, dass gewisse Delikte für die Bildung einer bestimmten Gesamtstrafart herangezogen werden, obschon hierfür bei isolierter Beurteilung eine andere Strafart verwirkt gewesen wäre. Das verstiesse gegen Art. 49

- 26 - StGB. Gewisse Täterkomponenten können sodann untrennbar mit einer Straftat zusammenhängen und sich bei einer Berücksichtigung erst nach der Asperation ungewollt auch auf andere, asperierte Strafen auswirken, was die auszufällende Strafe u.U. stark verzerren kann (ACKERMANN/CESAROV, Täterkomponenten und Strafartenwahl bei der Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 6/2020 S. 451 ff.; so bereits CESAROV, Zur Gesamtstrafenbildung nach der konkreten Methode, forumpoenale 2/2016, S. 97 f.). Als nicht minder problematisch erweist sich die einmalige gesamthafte Berücksichtigung der Täterkomponenten bei zeitlich auseinanderliegenden Einzeltaten. Zu denken ist insbesondere daran, dass zwischen den beiden Tatzeitpunkten beim Täter erhebliche Änderungen in den persönlichen Verhältnissen eintreten können. Auch das jeweilige Nachtatverhalten kann sich bei dieser Konstellation erheblich unterscheiden, etwa wenn sich der Täter bei einzelnen Delikten geständig zeigt und bei anderen nicht (zum Ganzen siehe auch OGer ZH, SB200176 vom 24. Juni 2021, E. II.2.2.1.-2.2.3.). Diejenigen Täterkomponenten, die das einzelne Delikt bzw. die hypothetisch verwirkte Einzelstrafe betreffen, sind daher mit Bezug auf jede Einzelstrafe separat zu beurteilen (z.B. ein Geständnis, das sich auf gewisse Delikte beschränkt; Vorstrafen, die nur mit Bezug auf gewisse Delikte einschlägig sind und ins Gewicht fallen; Delinquenz während laufender Probezeit oder während laufender Untersuchung, die sich nur auf gewisse Delikte bezieht). Diejenigen Täterkomponenten, die sinnvollerweise nicht mit Blick auf ein einzelnes Delikt, sondern erst im Rahmen einer Gesamtschau beurteilt werden können, sind hingegen nach der Asperation auf der Stufe der Gesamtstrafe zu berücksichtigen. Dazu zählt z.B. die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. 1.5. In Abweichung von diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz die Täterkomponenten erst auf der Stufe der Gesamtstrafe berücksichtigt. Wenn die Vorinstanz für die sexuellen Handlungen mit einem Kind (Anklagesachverhalt I, Abschnitt 1) eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für objektiv und subjektiv verschuldensangemessen hält (Urk. 63 S. 42), dem Geständnis des Beschuldigten aber erst auf der Stufe der Freiheits-Gesamtstrafenbildung Rechnung trägt (Urk. 63 S. 43), so wird für dieses Delikt im Ergebnis eine Freiheitsstrafe asperiert, obschon dafür bei isolierter

- 27 - Betrachtung – unter Einbezug des Geständnisses und in Anwendung von Art. 34 und Art. 41 StGB – eine Geldstrafe verwirkt gewesen wäre. Das verletzt Art. 49 Abs. 1 StGB. Sodann hat die Vorinstanz die Täterkomponenten im Rahmen der Festsetzung der Geld-Gesamtstrafe überhaupt nicht berücksichtigt. Auch dies ist nachfolgend zu korrigieren. 2. Konkrete Strafzumessung für die einzelnen Delikte 2.1. Fortgesetzte Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 2 StGB 2.1.1. Die Vorinstanz stellt zutreffend fest, dass das im Deliktszeitpunkt in Kraft stehende Recht, das einen ordentlichen Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vorsah, härter ist als das heute geltende Recht, das einen ordentlichen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe statuiert. Mit Bezug auf die fortgesetzte Erpressung ist folglich das neue Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor. 2.1.2. Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte ein minderjähriges, 15-jähriges Opfer aussuchte, das ihm bereits aufgrund des Alters unterlegen war. Der Beschuldigte drohte der minderjährigen Geschädigten mehrfach an, dass er ihrer Familie, insbesondere ihrem Zwillingsbruder, "etwas antun" würde, dass er wisse, wo ihr Bruder zur Schule gehe, und dass dieser nicht mehr nach Hause kommen würde, wenn sie ihm das verlangte Geld nicht gebe. Damit drohte der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ zwar in etwas unkonkreter, letztlich aber doch genügend deutlicher Weise an, erhebliche Gewalt gegen ihre Familie, insbesondere gegen ihren Bruder, auszuüben. Aus der Sicht der jungen Geschädigten wogen diese Androhungen schwer. Der Beschuldigte verlangte von ihr mindestens neun Mal, dass sie ihm Geldbeträge in der Höhe zwischen Fr. 395.– und Fr. 1'000.– übergebe, und brachte sie innerhalb von rund drei Wochen dazu, ihm insgesamt mindestens Fr. 6'395.– zu bezahlen. Diese Deliktssumme erweist sich zwar als nicht allzu hoch. Die Vorinstanz hält aber zutreffend fest, dass der Beschuldigte die Privatklägerin dadurch in einen finanziellen Engpass brachte, der sie dazu bewog, einen Teil dieses Geldes von ihrer Mutter bzw.

- 28 ihrem Bruder zu nehmen. Aus der Sicht der Privatklägerin – und aus der Sicht des Beschuldigten – handelte es sich dabei um einen nicht unerheblichen Betrag. Der Beschuldigte versuchte zunächst, bei der Privatklägerin Mitleid zu erwecken, indem er angab, dass er Schulden habe und sein Vater das Geld brauche, weil er im Krankenhaus sei. Als die Geschädigte ihm kein Geld gab, griff er zu den erwähnten Drohungen. Dabei handelte der Beschuldigte mit perfidem Kalkül. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass er letztlich von sich aus aufhörte und kein Geld mehr von der Geschädigten verlangte. 2.1.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Zutreffend ging die Vorinstanz davon aus, dass ein Handeln mit Bereicherungsabsicht bereits tatbestandsimmanent ist und sich dieser Aspekt nicht doppelt zulasten des Beschuldigten auswirken darf. Das subjektive Verschulden vermag das objektive nicht zu relativieren. Mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden insgesamt als noch leicht zu bezeichnen. Die von der Vorinstanz festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe von 14 Monaten erscheint verschuldensangemessen. 2.1.4. Mit Blick auf die – bereits hier zu berücksichtigenden – Täterkomponenten ist Folgendes auszuführen: 2.1.4.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt (Urk. 63 S. 42 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Beschuldigte wohnt weiterhin mit seiner Partnerin in einer Wohnung an der … [Adresse] (Urk. 91 S. 2; Urk. 92/1, Urk. 71/2) und wird weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt, wobei es nun aufgrund seines Anspruchs auf IV-Taggeldleistungen in Höhe von monatlich Fr. 2'560.– wohl zu einer Loslösung von der Sozialhilfe kommen wird (Urk. 71/1; Urk. 111 S. 2; Urk. 113/1). Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er verschiedene Praktika absolviert bzw. Arbeitseinsätze geleistet, jeweils mit Blick auf eine mögliche weiterführende Ausbildung bzw. Integration in den ersten Arbeitsmarkt (vgl. Urk. 65 S. 12; Urk. 66/1-6). Seit dem Frühjahr 2025 wird er von der IV-Stelle des Kantons R._____ und der Fachstelle für berufliche Integration der G._____ AG bei der beruflichen Wiedereingliederung unterstützt. Im Sommer 2025 absolvierte er ein dreimonatiges Praktikum bei der Firma H._____ AG in I._____ zur Eignungsabklärung,

- 29 mit dem Ziel einer Weiterbeschäftigung und Ausbildung im selben Betrieb. Am 16. September 2025 hat der Beschuldigte nun eine Ausbildung in diesem Betrieb begonnen, wobei Ende November 2025 definitiv entschieden werden soll, ob der Beschuldigte dort ab dem nächsten Sommer eine Lehre absolvieren kann (vgl. Urk. 91 S. 2 ff.; Urk. 92/2-5, Urk. 92/7-8, Urk. 94; Urk. 102 und Urk. 103/1-3; Urk. 111 S. 1 ff.). Am tt.mm.2025 verstarb der Vater des Beschuldigten infolge eines Herzinfarkts (Urk. 91 S. 4). Die Vorinstanz kam zutreffend zum Schluss, dass das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral zu gewichten sind. Insbesondere der frühe Verlust seiner Mutter war zwar äusserst belastend für den Beschuldigten. Seine persönliche und berufliche Entwicklung wurde dadurch augenscheinlich negativ beeinflusst. Daraus – und aus den sonstigen Lebensumständen des Beschuldigten – lässt sich indessen kein strafmindernder Faktor ableiten. Daran ändert auch nichts, dass mittlerweile auch der Vater des Beschuldigten verstorben ist. 2.1.4.2. Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (Urk. 108), was strafzumessungsneutral zu werten ist. Die beiden Bussen von je Fr. 100.– wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Urk. 1/14/6) und wegen Nichtmeldens des Wegzuges aus der Gemeinde P._____ (Urk. 1/14/7) sind nicht straferhöhend zu berücksichtigen (so wohl auch die Vorinstanz, Urk. 63 S. 43 f.). 2.1.4.3. Straferhöhend zu berücksichtigen ist indessen, dass der Beschuldigte die Erpressungshandlungen allesamt zu einem Zeitpunkt verübte, als bereits eine Strafuntersuchung gegen ihn wegen des Dossiers 1 eingeleitet und er bereits einmal einvernommen worden war (vgl. Urk. 1/2/1). Es rechtfertigt sich eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat. 2.1.4.4. Den Anklagesachverhalt II, Dossier 4, hat der Beschuldigte in der Untersuchung zunächst weitgehend bestritten, namentlich dass er der Geschädigten gedroht haben soll (vgl. Urk. 1/2/2 F/A 65 ff.; Urk. 1/11/15 S. 3 f.; Urk. 1/2/5 F/A 3 ff.; Urk. 1/2/8 S. 2 ff.). Der Beschuldigte hat die fortgesetzte Erpressung erstmals

- 30 im Rahmen der gutachterlichen Exploration eingestanden (Urk. 1/13/13 S. 45). In einer späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme stritt er diesen Sachverhaltskomplex zunächst wieder ab (Urk. 1/2/9 F/A 73 ff), zeigte sich dann aber – zögerlich – geständig (Urk. 1/2/9 F/A 79 ff.). Vor Vorinstanz räumte er den Vorwurf schliesslich – wortkarg – ein, ohne erkennbar Reue zu zeigen (Prot. I S. 22 f.). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 43) erfolgte das Geständnis des Beschuldigten indessen nicht vor dem Hintergrund einer sich erhärtenden Beweislage. Im Wesentlichen lagen nur die Aussagen der Geschädigten im Recht, während eine Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten ergebnislos blieb (vgl. Urk. 4/6/12). Ob ein Schuldspruch ohne das Geständnis des Beschuldigten möglich gewesen wäre, kann offen bleiben; jedenfalls kann nicht davon gesprochen werden, dass der Beschuldigte nur gerade das zugegeben hat, was ihm ohnehin bereits offensichtlich nachgewiesen worden war. Auch wenn das Geständnis erst spät im Verfahren und nur zögerlich erfolgte, ist es strafmindernd zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich, die Strafe um 2 Monate auf 13 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 2.2. Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 Abs. 2 aStGB 2.2.1. Der zum Zeitpunkt der Tatbegehung in Kraft stehende Art. 147 Abs. 2 aStGB sah einen ordentlichen Strafrahmen von 3 Tagen bis zehn Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von 90 bis 180 Tagessätzen vor (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 aStGB). Das heute geltende Recht sieht einen ordentlichen Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Es ist damit das mildere alte Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB), wovon die Vorinstanz zutreffend ausging (Urk. 63 S. 34). Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor. 2.2.2. Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens hat die Vorinstanz die relevanten Gesichtspunkte zutreffend erwähnt. Der Beschuldigte verübte die meisten der insgesamt 44 Delikte zwischen dem 13. Januar 2021 und dem 5. August 2021. Ein Delikt datiert vom 13. Oktober 2020 (Urk. 21 S. 17 f.) und drei Delikte vom 26. bzw.

- 31 - 28. August 2022 (Urk. 21 S. 23). In 39 Fällen gelangte der Beschuldigte zum Ziel, nur in 5 Fällen blieb es beim Versuch. Die Deliktssumme beläuft sich insgesamt auf knapp Fr. 10'000.–, wobei sich die einzelnen Bestellungen oftmals auf relativ kleine Beträge beschränkten. Mit Blick auf die subjektive Tatschwere führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Das egoistisch-finanzielle Motiv ist bereits tatbestandsimmanent und kann nicht doppelt zulasten des Beschuldigten gewürdigt werden. Eine besondere finanzielle Notlage bestand nicht. Der Beschuldigte hat zudem oftmals Produkte bestellt, die nicht seinen täglichen Notbedarf abdeckten, teilweise auch luxusähnliche Konsumgüter. Das subjektive Tatverschulden relativiert das objektive nicht. Mit der Vorinstanz ist das Verschulden insgesamt als noch leicht zu qualifizieren und die hypothetische verschuldensangemessene Einzelstrafe auf 14 Monate festzusetzen. 2.2.3. Mit Bezug auf das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafen kann auf E. IV.2.1.4.1-2 verwiesen werden. Diese Umstände erweisen sich als strafzumessungsneutral. Straferhöhend zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte einen Grossteil der 44 Delikte (mehr als die Hälfte) zu einem Zeitpunkt verübt hat, als bereits eine Strafuntersuchung gegen ihn wegen des Dossiers 1 eingeleitet und er bereits einmal einvernommen worden war (vgl. Urk. 1/2/1). Drei Delikte verübte der Beschuldigte am 26. bzw. 28. August 2022, nachdem diverse weitere Untersuchungen (u.a. wegen Art. 147 StGB) gegen ihn eröffnet worden waren und er bereits drei Monate in Haft war. Darin manifestiert sich eine gewisse Einsichtslosigkeit, von der das Verhalten des Beschuldigten damals geprägt war (vgl. zur seitherigen positiven Entwicklung indessen E. V und E. VI). Es rechtfertigt sich unter diesem Gesichtspunkt eine Erhöhung der hypothetischen Einzelstrafe um 2 Monate. Den Anklagesachverhalt III, Dossiers 2, 3, 6-9, 11 und 16, hat der Beschuldigte von Beginn an eingestanden, was die Untersuchung beträchtlich erleichtert hat. Diesbezüglich hat sich der Beschuldigte zudem – wenigstens teilweise – einsichtig und reuig gezeigt und diversen Geschädigten Briefe geschrieben, in denen er sich mitunter für sein Verhalten entschuldigte (vgl. Urk. 1/12). Das Geständnis

- 32 und die Reue ist strafmindernd zu berücksichtigen. Es rechtfertigt sich, die hypothetische Einzelstrafe um 5 Monate auf 11 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 2.3. Sexuelle Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB 2.3.1. Relevanter Sachverhalt 2.3.1.1. Die Vorinstanz erachtet gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, die Aussagen der Privatklägerin C._____ und das im Recht liegende Chatprotokoll einen Teil des Anklagesachverhalts I, Abschnitt 1, als erstellt. Die Vorinstanz geht davon aus, dass das erste Treffen am 11. März 2021 stattgefunden habe (Urk. 63 S. 11 ff.) und dass es an diesem Treffen anklagegemäss zu einer Umarmung, Küssen auf den Mund (ohne Zunge) und einer Berührung des Gesässes der Privatklägerin über den Kleidern durch den Beschuldigten gekommen sei (Urk. 63 S. 7 f.). Mit Bezug auf das Alter der Geschädigten führt die Vorinstanz aus, gestützt auf die Chatnachrichten sei zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte Kenntnis davon gehabt habe, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Dass die Privatklägerin damals in Wirklichkeit erst 13 Jahre alt gewesen sei, habe der Beschuldigte jedoch erst im Verlaufe des Abends des 12. März 2021 im Zuge eines Telefonats mit ihrer Mutter erfahren. Bis dahin habe er in guten Treuen davon ausgehen dürfen, sie sei – gemäss ihren Beteuerungen – 15 Jahre alt, nicht zuletzt aufgrund des fortgeschrittenen körperlichen Erscheinungsbildes der Privatklägerin (Urk. 63 S. 13 ff., 17, 40 f.). Hinsichtlich der eingeklagten sexuellen Handlungen erachtete die Vorinstanz die Aussagen der Privatklägerin als zweifelhaft und stellte daher ausschliesslich auf den vom Beschuldigten eingestandenen Sachverhalt ab. Die Vorinstanz erachtete es nur als erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin beim zweiten Treffen auf den Mund geküsst habe (ohne Zunge) und dass er sie über den Kleidern an ihren Brüsten und im Vaginalbereich berührt habe. 2.3.1.2. Diese Erwägungen der Vorinstanz blieben unangefochten und erweisen sich als zutreffend, sodass darauf verwiesen werden kann (Urk. 63 S. 17 ff.). Zu Recht weist die Vorinstanz auf diverse Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin hin, die an ihrer Glaubhaftigkeit zweifeln lassen, und stellte dementsprechend nur auf die Zugeständnisse des Beschuldigten ab. Mit

- 33 - Blick auf das zweite Treffen ist daher nur erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auf den Mund geküsst hat (ohne Zunge) und dass er sie über ihrer Kleidung im Bereich ihrer Brüste und ihrer Vulva berührte. Nicht erstellt sind Zungenküsse, dass der Beschuldigte die Privatklägerin unter ihrer Kleidung berührt haben soll (im Bereich ihrer Vulva und ihrer Brüste), dass die Geschädigte versucht haben soll, die Hand des Beschuldigten wegzuschieben, dass sie gesagt haben soll, sie wolle nach Hause, der Beschuldigte aber nicht reagiert habe, und dass der Beschuldigte die Hand der Geschädigten genommen haben soll, um sie auf seinen Penis zu legen, diese ihre Hand aber unmittelbar nach der Berührung weggezogen haben soll. 2.3.1.3. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass der Beschuldigte erst im Verlaufe des Abends des 12. März 2021 erfahren hat, dass die Privatklägerin in Wahrheit erst 13 Jahre alt war. Aufgrund dreier Chatnachrichten der Privatklägerin vom 4. März 2021, um 22:08 Uhr, 23:04 Uhr und 23:48 Uhr war dem Beschuldigten zwar sehr wohl bewusst, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt war (vgl. Urk. 1/10/5/1 S. 168, 203, 234; vgl. auch seine Antworten darauf, v.a. in Urk. 1/10/5/1 S. 214). Er durfte aber, wie die Vorinstanz treffend festhält, aufgrund der Beteuerungen der Privatklägerin, 15 Jahre alt zu sein, und aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes in guten Treuen davon ausgehen, dass sie 15 Jahre alt war (Urk. 63 S. 40 f.). Mit Bezug auf das Alter der Privatklägerin unterlag der Beschuldigte mithin einem Sachverhaltsirrtum i.S.v. Art. 13 Abs. 1 StGB. Die Tat ist daher so zu beurteilen, wie sich der Beschuldigte den Sachverhalt vorgestellt hat, d.h. – mit Bezug auf Handlungen vor dem Telefonat mit der Mutter der Privatklägerin – als ob diese im Tatzeitpunkt bereits 15 Jahre alt gewesen wäre. 2.3.1.4. Dass es am Abend des 12. März 2021 nach dem Telefonat zwischen dem Beschuldigten und der Mutter der Privatklägerin zu weiteren sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin – Küssen (ohne Zunge) oder Berührungen über den Kleidern im Bereich der Brüste oder der Vulva der Privatklägerin – gekommen wäre, ist entgegen der Anklage nicht erstellt. Der Beschuldigte hat dies stets bestritten (vgl. Urk. 1/2/1 F/A 19 ff., 32, 44; Urk. 1/2/2 F/A 13, 19; Prot. I S. 23 ff.). Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin, die zahlreiche

- 34 - Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen, lässt sich Gegenteiliges nicht erstellen; diesbezüglich kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin auch am Tatabend des 12. März 2021, also während ihres physischen Treffens, gegenseitig zahlreiche Nachrichten per WhatsApp schickten (Urk. 1/10/5/1 S. 785 ff.). Daraus geht u.a. hervor, dass die beiden – trotz beidseitiger physischer Anwesenheit – ab 19:36 Uhr per WhatsApp darüber diskutierten, ob die Privatklägerin nicht ihre Eltern überzeugen könnte, dass sie noch länger bleiben oder allenfalls beim Beschuldigten übernachten oder am Folgetag noch einmal zu ihm gehen dürfe (Urk. 1/10/5/1 S. 790 ff.). Um 21:50 Uhr schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten, sie habe ein Problem, sie könne nicht mehr und breche jetzt dann zusammen (Urk. 1/10/5/1 S. 826 ff.). Zwischen 22:05 Uhr und 01:46 Uhr schrieben die Parteien keine Nachrichten mehr. Offensichtlich fand in dieser Zeit das Telefonat zwischen dem Beschuldigten und der Mutter der Privatklägerin statt, wobei diese ihm mitteilte, dass die Privatklägerin in Wahrheit erst 13 Jahre alt sei. Um 01:46 Uhr schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten "Würdisch du eig mich trotzdem küsse usw au wenn ich 13 bin oder würdisch nüt meh mache ?". Darauf antwortete der Beschuldigte um 01:47 Uhr: "Finds usse aber wixxe oder so mush nid probiere kleine schlingel" (Urk. 1/10/5/1 S. 830). Dieser Teil des Chatprotokolls stützt die Aussagen des Beschuldigten, wonach er erst im Verlaufe des Abends im Rahmen des Telefonats mit der Mutter der Privatklägerin erfahren habe, dass diese erst 13 Jahre alt sei, und er anschliessend keine sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin mehr vollzogen habe. 2.3.1.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mehrfach auf den Mund küsste (ohne Zunge) und sie über den Kleidern im Bereich ihrer Brüste, ihrer Vulva und ihres Gesässes berührte. Sämtliche dieser Handlungen erfolgten zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte irrtümlich davon ausging, dass die Privatklägerin 15 Jahre alt sei. Nachdem der Beschuldigte erfahren hatte, dass sie in Wahrheit erst 13 Jahre alt war, kam es zu keinen weiteren sexuellen Handlungen. Gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB ist die Tat folglich entsprechend der Vorstellung des Beschuldigten, dass die

- 35 - Privatklägerin 15 Jahre alt sei, zu beurteilen, und die Strafe ist auf dieser Grundlage zuzumessen. 2.3.2. Konkrete Strafzumessung 2.3.2.1. Art. 187 Ziff. 1 StGB sieht sowohl gemäss geltendem Recht als auch gemäss der im Tatzeitpunkt in Kraft stehenden Fassung einen ordentlichen Strafrahmen von 3 Tagen bis fünf Jahren Freiheitsstrafe oder 3 bis 180 Tagessätzen Geldstrafe vor (vgl. auch Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Strafmilderungsoder -schärfungsgründe, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens rechtfertigen würden, liegen nicht vor. 2.3.2.2. Mit Bezug auf das objektive Tatverschulden ist zunächst zu berücksichtigen, dass – aufgrund des vorerwähnten Sachverhaltsirrtums des Beschuldigten – von einem Altersunterschied von 5 Jahren auszugehen ist. Ein solcher Altersunterschied ist relativ gering und liegt nahe an der Grenze der Straflosigkeit gemäss Art. 187 Ziff. 2 StGB. Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt zudem erst 20 Jahre und gut 6 Monate alt. Hätte er das 20. Altersjahr damals noch nicht zurückgelegt gehabt, wäre ein Absehen von einer Bestrafung in Frage gekommen (Art. 187 Ziff. 3 StGB). Die vollzogenen sexuellen Handlungen beschränken sich auf (mehrfache) Küsse auf den Mund (ohne Zunge) und auf (mehrfaches) Berühren der Privatklägerin über den Kleidern im Bereich ihrer Brüste, ihrer Vulva und ihres Gesässes. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 63 S. 40 f.) handelt es sich dabei um eine relativ leichte Form sexueller Handlungen, zumal der Tatbestand bis hin zum Geschlechtsverkehr reicht. Die Parteien betrachteten sich zu jenem Zeitpunkt als Liebespaar, wobei sie sich ihre Liebe seit dem 1. März 2021 per WhatsApp mehrfach gegenseitig versicherten. Sämtliche Handlungen waren von einer expliziten Einwilligung der Privatklägerin getragen, was bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. Aus dem Chatprotokoll geht hervor, dass die sexuellen Avancen durchaus auch – wenn nicht gar hauptsächlich – von der Privatklägerin ausgingen. Am Nachmittag bzw. Abend des 12. März 2021 schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten per WhatsApp – während ihrer gegenseitigen physischen Anwesenheit – teilweise explizite Aufforderungen, sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen (Urk. 1/10/5/1 S. 784 ff.: sie sei spitz; er solle seine Hand auf ihr Bein legen und es

- 36 streicheln; er solle eine Decke holen, damit sie gemeinsam darunter sitzen könnten [er wisse, weshalb]; sie sei spitz und halte es nicht mehr aus, ohne etwas zu machen; er solle "etwas" bei ihr machen unter der Decke [er wisse ganz genau wie]). Im Ergebnis liegt ein Sachverhalt vor, in dem eine 20-jährige Person im Rahmen einer Liebesbeziehung mit einer (vermeintlich) 15-jährigen Person einvernehmlich geringfügige sexuelle Kontakte hatte (Küsse auf den Mund und Berührungen über den Kleidern). Insgesamt handelt es sich im Rahmen der vorstellbaren sexuellen Handlungen mit Kindern um einen sehr leichten Fall. Diese Auffassung geht nicht zuletzt aus der Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Umsetzung von Art. 123c BV) hervor, die einvernehmliche sexuelle Kontakte (sogar Zungenküsse) zwischen einem 20-Jährigen und einer 15- Jährigen im Rahmen einer Liebesbeziehung als besonders leichten Fall mit Bagatellcharakter bezeichnet (BBl 2016, 6161 f.; nachfolgend "Botschaft Tätigkeitsverbot"). 2.3.2.3. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Zwar vollzog er die sexuellen Handlungen (auch) zur Befriedigung eigener sexueller Begierden, dies erfolgte indessen im Rahmen einer Liebesbeziehung. Daraus ergibt sich keine Veränderung des Tatverschuldens, das bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände als sehr leicht zu bezeichnen ist. Die von der Vorinstanz für das Tatverschulden festgesetzte hypothetische Einzelstrafe von 8 Monaten erweist sich als deutlich zu hoch. Verschuldensangemessen erscheint eine hypothetische Einzelstrafe von 150 Tageseinheiten. 2.3.2.4. Mit Bezug auf das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafen kann auf E. IV.2.1.4.1-2 verwiesen werden. Diese Umstände erweisen sich als strafzumessungsneutral. Das hier zu beurteilende Delikt verübte der Beschuldigte zu einem Zeitpunkt, als noch keine Strafuntersuchung gegen in ihn eröffnet worden war, was ebenfalls strafzumessungsneutral zu bewerten ist. Den Anklagesachverhalt I, Abschnitt 1, hat der Beschuldigte von Anfang an eingestanden. Ob ein Nachweis dieses Sachverhaltskomplexes ohne sein Geständnis möglich gewesen wäre, steht nicht fest. Es erscheint angemessen, die hypothetische Einzelstrafe um einen Drittel auf 100 Tageseinheiten zu reduzieren.

- 37 - 2.3.2.5. Bei dieser Strafhöhe kommt sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht. Das Bundesgericht hat verschiedentlich ausgeführt, bei der Wahl der Sanktionsart sei neben dem Verschulden unter anderem auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dem Kriterium der Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion und präventiven Gesichtspunkten Rechnung zu tragen (vgl. etwa BGE 147 IV 241, E. 3.2; BGE 144 IV 313, E. 1.1.1; BGE 144 IV 217, E. 3.3.1; BGer 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022, E. 2.3.1). Mit Bezug auf die Frage, wie die Strafart im Einzelnen zu bestimmen ist – namentlich ob dies vor oder, wie hier, erst nach der Festsetzung der angemessenen Strafhöhe in Tageseinheiten geschehen soll –, erweist sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung freilich als diffus (vgl. dazu auch TRECHSEL/KELLER, Praxiskommentar StGB, 5. Aufl. 2025, Art. 41 N 1). Kommt sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheitsstrafe in Betracht – d.h. erscheint eine Strafe im Bereich zwischen 3 und 180 Tageseinheiten als angemessen –, so bestimmt Art. 41 StGB, dass im Grundsatz eine Geldstrafe auszufällen ist und nur ausnahmsweise auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden kann, wenn entweder eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1 lit. a), oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Abs. 1 lit. b). Mit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip und den Gedanken der Zweckmässigkeit der Sanktion konkretisiert. Vorliegend erscheint das Ausfällen einer (weiteren) Freiheitsstrafe nicht notwendig, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Dem Beschuldigten ist eine günstige Legalprognose zu stellen, wobei auf die nachfolgenden Ausführungen zum Strafvollzug (E. V) sowie auf das psychiatrische Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. med. J._____ vom 12. September 2025 (Urk. 100 S. 22 ff., 32 ff.) verwiesen werden kann. Aufgrund der positiven Legalprognose und des damit einhergehend bedingt zu gewährenden Vollzugs, scheidet auch eine Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB aus (vgl. dazu BSK StGB I-MAZZUCCHELLI, Art. 41 N 47a). Mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 36) wäre hinsichtlich lit. b aber ohnehin festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar nach wie vor (wenn auch nicht mehr lange) von der Sozialhilfe lebt und nur über bescheidene finanzielle Mittel verfügt, dass eine negative Voll-

- 38 streckungsprognose aber nicht gestellt werden könnte. Eine wenigstens ratenweise Zahlung der Geldstrafe wäre durchaus möglich. Vor diesem Hintergrund und angesichts des sehr geringen Verschuldens des Beschuldigten wäre die Ausfällung einer Freiheitsstrafe weder verhältnismässig noch zweckmässig. 2.3.2.6. Für die sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB ist nach dem Gesagten eine hypothetische Einzelstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe zu veranschlagen. 2.4. Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 aStGB 2.4.1. Der Tatbestand von Art. 197 Abs. 1 aStGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. 2.4.2. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der Geschädigten per WhatsApp ein Bild seines nackten, erigierten Penis geschickt hat, nachdem sich die Parteien zuvor intensiv über sexuelle Phantasien ausgetauscht hatten. Der Beschuldigte hatte die Privatklägerin zuvor gefragt, ob sie ein solches Bild wolle, was diese bejaht hat. Der Beschuldigte ging zu jenem Zeitpunkt irrtümlich davon aus, dass die Privatklägerin 15 Jahre alt war und sich demnach nicht mehr lange im Schutzalter befinden würde. Der Altersunterschied zwischen dem 20-jährigen Beschuldigten und der (vermeintlich) 15-jährigen Privatklägerin war entsprechend gering. Die Handlung erfolgte im Rahmen einer – wenn auch erst virtuellen – Liebesbeziehung, nachdem beide Seiten sich ihre Liebe gegenseitig mehrfach versichert hatten. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die subjektive Komponente führt zu keiner Veränderung des Tatverschuldens. Insgesamt erscheint die Handlung des Beschuldigten als Bagatelldelikt. Das Tatverschulden wiegt sehr leicht. Angemessen erscheint eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. 2.4.3. Mit Bezug auf das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafen kann auf E. IV.2.1.4.1-2 verwiesen werden. Das hier zu beurteilende Delikt verübte der Beschuldigte zu einem Zeitpunkt, als noch keine Strafuntersuchung gegen ihn eröffnet worden war. Diese Umstände erweisen sich als strafzumessungsneutral.

- 39 - Der Beschuldigte hat diesen Tatvorwurf von Beginn an eingestanden. Auch wenn ihm die Tat aufgrund der Chatprotokolle ohne Weiteres nachgewiesen werden konnte, rechtfertigt sich eine Reduktion der hypothetischen Einzelstrafe um 10 Tagessätze auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen. 2.5. Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB 2.5.1. Der Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. 2.5.2. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Privatklägerin, unmittelbar nachdem der Beschuldigte ihr ein Bild seines nackten, erigierten Penis geschickt hatte, diesen per WhatsApp fragte, ob er auch etwas von ihr sehen wolle, woraufhin der Beschuldigte antwortete, sie solle ihn überraschen, und die Privatklägerin ihm dann ein Bild (mutmasslich ein Selbstporträt mit Kleidern) schickte. Der Beschuldigte fragte sie dann, ob sie ihm ein Bild ihrer nackten Brüste ohne BH schicken könne, was sie tat. Damit hat der Beschuldigte zwar explizit nach einem solchen Bild gefragt, die Privatklägerin war aber ohne Weiteres dazu bereit, ohne dass sie vom Beschuldigten speziell hätte überzeugt werden müssen. Das Bild, das die nackten Brüste der Privatklägerin (ohne Erkennbarkeit ihres Gesichts) zeigt, erweist sich angesichts des breiten Spektrums, das der Tatbestand von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB abdeckt, als relativ harmlos. Der Altersunterschied zwischen dem 20-jährigen Beschuldigten und der (vermeintlich) 15-jährigen Privatklägerin war relativ gering. Der Austausch der Nacktfotos erfolgte wie bereits erwähnt im Rahmen einer (bis dahin rein virtuellen) Liebesbeziehung, was das Tatverschulden zusätzlich relativiert. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die subjektive Komponente führt zu keiner Veränderung des Tatverschuldens. Insgesamt erscheint auch diese Handlung des Beschuldigten als Bagatelldelikt. Das Tatverschulden wiegt sehr leicht. Angemessen erscheint eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen. 2.5.3. Mit Bezug auf das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafen kann auf E. IV.2.1.4.1-2 verwiesen werden. Das hier zu beurteilende Delikt verübte der Beschuldigte zu einem Zeitpunkt, als noch keine Strafuntersuchung gegen in

- 40 ihn eröffnet worden war. Diese Umstände erweisen sich als strafzumessungsneutral. Der Beschuldigte hat den Tatvorwurf von Beginn an eingestanden. Auch wenn ihm die Tat aufgrund der Chatprotokolle ohne Weiteres nachgewiesen werden konnte, rechtfertigt sich eine Reduktion der hypothetischen Einzelstrafe um 10 Tagessätze auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. 2.6. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB 2.6.1. Für den mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB ist eine Busse bis zu maximal Fr. 10'000.– auszufällen (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB). 2.6.2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Bemessung der Busse und die vorliegend ins Gewicht fallenden Faktoren zutreffend dargestellt (Urk. 63 S. 47). Es ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach und letztlich beharrlich gegen die verfügten Ersatzmassnahmen (Meldepflicht) verstossen hat, ohne hierfür gute Gründe vorzubringen. Er offenbarte damit zwar eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber staatlichen Anordnungen, eine erhebliche kriminelle Energie kann darin aber nicht erkannt werden. In finanzieller Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zurzeit noch von der Sozialhilfe lebt und nur über bescheidene Mittel verfügt. 2.6.3. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 300.– erscheint vor diesem Hintergrund als angemessen. 3. Gesamtstrafenbildung, Tagessatzhöhe und Anrechnung der Haft 3.1. Für die fortgesetzte Erpressung und den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ist nach den vorstehenden Ausführungen eine Freiheitsstrafe verwirkt, sodass hierfür in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Aufgrund des höheren abstrakten Strafrahmens erweist sich die fortgesetzte Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 2 StGB als das schwerere Delikt. Entsprechend ist die dafür verwirkte Einzelstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe festzusetzen und in Anwendung des Asperationsprinzips für den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer

- 41 - Datenverarbeitungsanlage i.S.v. Art. 147 Abs. 2 aStGB, für den bei isolierter Betrachtung eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten verwirkt wäre, angemessen zu erhöhen. Aufgrund des geringen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Delikte erscheint es angemessen die Einsatzstrafe um 7 Monate auf eine Freiheitsstrafe von insgesamt 20 Monaten zu erhöhen. 3.2. Von den Delikten, für die eine Geldstrafe auszufällen ist, erweist sich die sexuelle Handlung mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB bereits aufgrund des abstrakten Strafrahmens als das schwerste Delikt. Dafür ist eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen zu veranschlagen. Für die Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 1 aStGB und die Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB, für die hypothetische Einzelstrafen von 20 bzw. 30 Tagessätzen angemessen erschienen, ist die Strafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB um 30 Tagessätze auf insgesamt 130 Tagessätze Geldstrafe zu erhöhen. 3.3. Die Tagessatzhöhe ist angesichts der nach wie vor schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf das gesetzliche Minimum von Fr. 30.– festzusetzen. 3.4. Der Beschuldigte ist demzufolge mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. 3.5. Die erstandene Haft von 167 Tagen (vgl. Urk. 63 S. 48) ist gemäss Art. 51 StGB auf die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Vollzug 1. Die Vorinstanz verneinte eine ungünstige Legalprognose und ordnete – der vermuteten günstigen Prognose entsprechend – einen teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe an, wobei sie den Vollzug im Umfang von 14 Monaten aufschob, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren, und die Strafe im übrigen Umfang (14 Monate, abzüglich 167 Tage erstandene Haft) für vollziehbar erklärte. Den Vollzug der Geldstrafe schob sie auf, ebenfalls unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Urk. 63 S. 49 ff.).

- 42 - 2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose – also das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr – vorausgesetzt. Die günstige Prognose wird damit vermutet (BGE 134 IV 1, E. 4.2.2). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB); die Vermutung der günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose gilt dann nicht. Bei der Prognosestellung sind die gesamten Umstände der Tat, das Vorleben einschliesslich früherer Delikte und das Nachtatverhalten sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiographie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 1, E. 4.2.1). Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Im überschneidenden Anwendungsbereich von Art. 42 und Art. 43 StGB, d.h. bei Freiheitsstrafen zwischen 12 und 24 Monaten, ist der vollständige Strafaufschub nach Art. 42 StGB die Regel, die grundsätzlich vorgeht, während der teilbedingte Vollzug die Ausnahme bleibt. Ein teilbedingter Vollzug ist nur anzuordnen, wenn der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe aus spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Strafteil unbedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 1, E. 5.5.2).

- 43 - 3. Mit Blick auf die auszufällende Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist die formelle Voraussetzung für einen voll- oder teilbedingten Vollzug erfüllt. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, sodass gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB eine günstige Prognose zu vermuten ist. Zu prüfen bleibt, ob diese Vermutung widerlegt werden kann und eine ungünstige Prognose gestellt werden muss. 3.1 Die hier zu beurteilenden Delikte konzentrieren sich vorab – mit wenigen Ausnahmen – auf die Zeit von rund einem halben Jahr zwischen Januar und August 2021. In dieser Zeit liess sich der Beschuldigte zahlreiche Delikte zuschulden kommen. Bis dahin lebte er indessen – mit Ausnahme der Tat vom 13. Oktober 2020 (Urk. 21 S. 17) – deliktsfrei. Nach seiner ersten Verhaftung (22. August 2021 bis 22. November 2021) beschränkte sich die Delinquenz auf drei betrügerische Missbräuche einer Datenverarbeitungsanlage, die er am 26. bzw. 28. August 2022 beging (Urk. 21 S. 23), sowie auf Verstösse gegen die Meldepflicht im Rahmen der verfügten Ersatzmassnahmen in der Zeit zwischen Februar 2022 und August 2022 (Urk. 21 S. 24). Nach seiner zweiten Verhaftung (2. September 2022 bis 14. November 2022) liess sich der Beschuldigte nichts mehr zuschulden kommen. Er bewährte sich mithin während nunmehr knapp drei Jahren in Freiheit. Angesichts der Vorstrafenlosigkeit und der nunmehr knapp dreijährigen Bewährung in Freiheit wäre es verfehlt, aus der Tatsache allein, dass der Beschuldigte vor allem in der Zeit zwischen Januar und August 2021 hochfrequent und auch noch während laufender Strafuntersuchung delinquierte, auf eine Schlechtprognose zu schliessen. 3.2 In den vergangenen rund zwei Jahren haben sich im Leben des Beschuldigten zahlreiche positive Entwicklungen ergeben. Der Beschuldigte lebt seit dem 1. März 2024 mit seiner Partnerin zusammen in einer 3.5-Zimmer-Wohnung in I._____. Die Beziehung zu seiner heute 27-jährigen Freundin besteht seit rund zwei Jahren. Seit dem Frühjahr 2024 nimmt der Beschuldigte an verschiedenen reintegrativen Arbeitsmassnahmen teil, wobei er diverse Praktika bzw. Arbeitseinsätze absolviert hat, jeweils mit Blick auf eine mögliche weiterführende Ausbildung bzw. Integration in den primären Arbeitsmarkt (vgl. Urk. 65 S. 12; Urk. 66/1-6). Seit dem Frühjahr 2025 wird er von der IV-Stelle des Kantons R._____ und der Fachstelle für berufliche Integration der G._____ AG bei der beruflichen Wiedereingliederung unter-

- 44 stützt. Im Sommer 2025 absolvierte er ein dreimonatiges Praktikum bei der Firma H._____ AG in I._____ zur Eignungsabklärung, mit dem Ziel einer Weiterbeschäftigung und Beginn einer Ausbildung im selben Betrieb. Am 16. September 2025 hat der Beschuldigte nun eine Ausbildung in diesem Betrieb begonnen, die voraussichtlich bis am 31. Juli 2026 dauern wird. Anschliessend ist eine Lehre in diesem Betrieb geplant (vgl. Urk. 91 S. 2 ff.; Urk. 92/2-5, Urk. 92/7-8, Urk. 94; Urk. 102 und Urk. 103/1-3; Urk. 111 S. 1 ff.). Seit November 2024 ist der Beschuldigte im Psychiatrischen Dienst der G._____ AG bei Dr. phil. K._____ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, wobei ihm ein positiver Therapieverlauf bescheinigt wird (Urk. 92/6). Ferner wird der Beschuldigte – ebenfalls unter dem Dach der G._____ AG – von einer Sozialarbeiterin unterstützt (Urk. 92/6). Ein in prognostischer Hinsicht relevanter Alkohol- oder Drogenkonsum besteht nicht (vgl. Urk. 100 S. 15). 3.3 Prof. Dr. med. J._____ veranschlagte in seinem Gutachten vom 14. Juli 2023 noch ein hohes Rückfallrisiko für künftige Taten zum Zweck der Dominierung (Drohung), Manipulation (Betrug) und finanziellen Besserstellung (Diebstahl, Eigentumsdelikte etc.) sowie für sexuell übergriffiges Verhalten gegenüber unterlegenen Personen (Urk. 1/13/13 S. 80). Gemäss seinem Ergänzungsgutachten vom 12. September 2025 hätten sich seither jedoch verschiedene Risikofaktoren abgeschwächt. Es sei eine Nachreifung und verbesserte soziale Anpassung zu beobachten gewesen. Von günstiger prognostischer Bedeutung sei insbesondere die nunmehr realistischere Lebensplanung und Alltagsbewältigung des Beschuldigten, die konstruktivere Einstellung zur Arbeit mit einer Tagesstruktur, die Bindungsfähigkeit und die stabilere Stimmungslage. Der Beschuldigte sei verlässlicher und habe deutlichen Abstand zur früheren augenblicksgebundenen Lebensführung gewonnen. Er scheine nun in der Lage, persönliche, finanzielle und administrative Angelegenheiten in einem Ausmass zu überblicken, um den Alltagsanforderungen zu genügen. Positiv sei auch, dass der Beschuldigte mittlerweile Unterstützung beim Verfolgen langfristiger Ziele in den Bereichen Ausbildung, Tagesstruktur und Verantwortungsübernahme akzeptiere und dass er seit 2024 eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehme. Die erreichte Stabilisierung und Befundbesserung spreche dafür, dass eine durch beruflich reintegrative Massnahmen und

- 45 soziale bzw. sozialpädagogische Förderung bewältigbare Störung der Persönlichkeitsentwicklung vorliege. Es könne daher nun davon ausgegangen werden, dass sich die Kriminalität des Beschuldigten – wie bei vielen jungen Männern – auf den Altersbereich zwischen 18 und 24 Jahren beschränke (Urk. 100 S. 32 ff.). Der Gutachter beurteilt das Rückfallrisiko aufgrund der erwähnten positiven Entwicklung nunmehr als niedrig. Dennoch dürfe die Stabilität der günstigen Entwicklung nicht dahingehend überschätzt werden, dass überhaupt kein Unterstützungs- und Behandlungsbedarf mehr bestehe. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht empfehle es sich vielmehr, das seit 2024 bewährte Setting beizubehalten und den Beschuldigten sowohl sozialarbeiterisch als auch beruflich-reintegrativ und psychotherapeutisch zu unterstützen. Diese Unterstützung könne unter freiheitlichen Bedingungen mittels einer Weisung oder einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB erfolgen. Eine Notwendigkeit für eine Massnahme gemäss Art. 61 StGB bestehe nicht mehr (Urk. 100 S. 34 f.). 3.4 Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten eine positive Legalprognose auszustellen. Die im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Delinquenz vorherrschenden Lebensumstände des Beschuldigten haben sich massgeblich verändert. Diese Veränderungen hat der Beschuldigte zunehmend eigenverantwortlich herbeigeführt, sodass er nun auf gutem Weg ist, ein verantwortungsbewusster Erwachsener zu werden. Der Beschuldigte ist augenscheinlich um eine Berufsausbildung, Integration in den (primären) Arbeitsmarkt und eine Tagesstruktur bemüht. Er nimmt nunmehr diverse Unterstützungsangebote an und ist in psychotherapeutischer Behandlung. Seine soziale Desintegration ist rückläufig. Er lebt seit nunmehr zwei Jahren in einer stabilen Paarbeziehung und verfügt über eine feste Wohnung. Seine finanzielle Situation ist zwar bescheiden. Der Beschuldigte wird aber von der Sozial

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