Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240506-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichterin Dr. iur. E. Borla, Präsidentin, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu und Ersatzoberrichter Prof. Dr. iur. S. Zogg sowie Gerichtsschreiber MLaw H. Mutlu Urteil vom 20. November 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 12. September 2024 (GG240025)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. April 2024 (Urk. 11/5) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 26 S. 13 f.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte, A._____ , ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten (Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren) werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 7'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) für seine anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 4. (Mitteilungen) 5. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 1) 1. Das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Dem Beschuldigten sei ausgangsgemäss eine angemessene Prozessentschädigung für die erbetene Wahlverteidigung zuzusprechen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.
- 3 b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 47 S. 1 f.) 1. Aufhebung des Urteils der Vorinstanz 2. Schuldigsprechung von A._____ betreffend - mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind i.S. Art. 187 Ziff. 1 Al. 3 StGB (Miteinbeziehen), - versuchte sexuelle Handlungen mit einem Kind i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 Al. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Verleiten), - Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie - mehrfache Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB. 3. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 90.– (entsprechend CHF 16'200.–) sowie einer Busse von CHF 2'000.– 4. Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren 5. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse 6. Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots im Sinne von Art. 67 StGB 7. Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'100.– sowie Kosten des Berufungsverfahrens)
- 4 - Erwägungen: 1. Prozessverlauf 1.1. Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirks Uster vom 12. September 2024 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (Miteinbeziehen/Verleiten) im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 und Abs. 3 StGB, der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern (Verleiten) im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Handlungen zum Eigenkonsum harter Pornografie mit tatsächlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie der mehrfachen Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB freigesprochen (Urk. 20). 1.2. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) rechtzeitig Berufung an (Urk. 22). Das begründete Urteil (Urk. 24 = Urk. 26) wurde der Staatsanwaltschaft am 21. Oktober 2024 zugestellt (Urk. 25). Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft ging in der Folge fristgerecht ein (Urk. 27). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 reichte der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt ein (Urk. 34; Urk. 35). Mit Präsidialverfügung vom 6. Dezember 2024 wurde die Staatsanwaltschaft B._____ [österreichische Stadt] entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft in der Berufungserklärung (Urk. 27 S. 1 ff.) ersucht, die Akten des Strafverfahrens gegen D._____ wegen pornografischer Darstellung Minderjähriger etc. zum Nachteil von E._____ (nachfolgend: Geschädigte) in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Der Beweisantrag auf Einvernahme der Geschädigten wurde abgewiesen (Urk. 32). Die entsprechenden Kopien der Untersuchungsakten der Staatsanwaltschaft B._____ (ref. 11 St 219/22v) gingen am 23. Dezember 2024 ein (Urk. 36; Urk. 37). Die Berufungsverhandlung, zu der die Staatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers erschienen, fand am 20. November 2025 statt (Prot. II S. 6 ff.). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 5 - 2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung nicht (Urk. 27 S. 1; Urk. 47 S. 1 f.). Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen. 3. Sachverhalt 3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Die Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift vom 24. April 2024 (Urk. 11/5). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe im Mai 2020, während er sich selbst befriedigt habe, der damals 11-jährigen Geschädigten per Messenger-Dienst WhatsApp drei Fotos mit sexuellem Inhalt zugesendet. Die Geschädigte habe dazwischen mit einem Foto, das ihren entblössten Oberkörper gezeigt habe, geantwortet. Zudem habe der Beschuldigte der Geschädigten verschiedene Textnachrichten mit sexuellem Inhalt gesendet und sie aufgefordert, weitere pornografische Fotos für ihn aufzunehmen bzw. ihm solche zuzusenden, worauf ihm die Geschädigte Fotos ihrer entblössten Brust sowie ihrer Vagina gesendet habe. Des Weiteren habe er die Geschädigte aufgefordert, den Finger in die Vagina zu stecken, was diese jedoch nicht getan habe (Anklagesachverhalt 1.1). Im Januar 2021 habe er der zu diesem Zeitpunkt 12-jährigen Geschädigten, während er sich selbst befriedigt habe, via WhatsApp per Textnachricht mitgeteilt, dass er gerade masturbiere und anschliessend habe er ihr zwei Fotos und ein Video mit sexuellem Inhalt zugestellt (Anklagesachverhalt 1.2). Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Geschädigte unter 16 Jahre alt gewesen sei. 3.1.2. Der Beschuldigte vermochte sich in der Untersuchung und im vorinstanzlichen Verfahren nicht an die ihm vorgehaltenen Sachverhalte zu erinnern resp. bestritt diese (Urk. 2/1; Urk. 17 S. 7 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ver-
- 6 wies der Beschuldigte zur Sache auf seine bisherigen Aussagen (Urk. 46 S. 2 ff.). Es ist daher anhand der vorliegenden Beweismittel zu prüfen, ob der Sachverhalt anklagegemäss erstellt werden kann. 3.2. Verwertbarkeit von Beweismitteln 3.2.1. Das Strafverfahren gründet auf Ermittlungen der Staatsanwaltschaft B._____ (vgl. Urk. 1/2 und Urk. 37). Art. 6 StPO verpflichtet die zuständigen Behörden, den rechtlich relevanten Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, mithin aus eigener Initiative die "materielle Wahrheit" zu ermitteln (RIEDO/FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafprozessrecht, 3. Auflage 2023, Art. 6 N 2). Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO begründet aber kein staatliches Monopol für Beweiserhebungen im Strafverfahren (Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2022 vom 26. August 2022 E. 2.2.2.). 3.2.2. Der Grundsatz in dubio pro reo bedeutet, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und damit auch, dass Beweise rechtmässig erhoben worden sind. Entsprechend haben sich die Strafverfolgungsbehörden mit der Rechtmässigkeit vorgenommener Beweiserhebungen zu befassen. Dies gilt auch, wenn die Beweiserhebung im Ausland vorgenommen worden ist und die Beweise in einem schweizerischen Strafverfahren verwertet werden sollen. Damit kann bei der Beurteilung der Verwertbarkeit solcher Beweise nicht unbeachtet bleiben, ob die von den Behörden des ausländischen Staates durchgeführte Untersuchungshandlung gegen das (für die durchzuführende Beweiserhebung zur Anwendung gelangende ausländische) Recht verstösst. Muss ein solcher Verstoss bejaht werden, ist darin ein Anknüpfungspunkt für ein allfälliges inländisches Beweisverwertungsverbot zu erkennen. Über die Rechtmässigkeit der im Ausland (nach ausländischem Recht) angeordneten und durchgeführten Beweiserhebungen können die kantonalen Strafverfolgungsbehörden bei der zuständigen ausländischen Behörde einen schriftlichen Bericht einholen. Auf eine solche Erklärung kann für die Frage, ob die Beweiserhebung nach ausländischem Recht zulässig war, grundsätzlich abgestellt werden. Liegen indes Hinweise vor, die an der Richtigkeit der Auskunft zweifeln lassen, haben sich die schweizerischen Straf-
- 7 verfolgungsbehörden hiermit auseinanderzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 4.3.2.2. f., m.H.). 3.2.3. Es bestehen keine konkreten Hinweise auf Verfahrensfehler, welche die Rechtmässigkeit der in Österreich angeordneten oder durchgeführten Beweiserhebungen in einer Weise beeinträchtigen würden, dass ihre Verwertbarkeit im hiesigen Strafverfahren in Frage stünde. Die Aktenlage bietet insbesondere keine Anhaltspunkte für massgebliche Verstösse gegen das einschlägige österreichische Recht oder gegen grundlegende rechtsstaatliche Verfahrensgarantien. Ebenso fehlen Hinweise dafür, dass die Verwendung der Beweismittel im schweizerischen Verfahren dem ordre public widerspräche oder mit elementaren Grundsätzen des fairen Verfahrens unvereinbar wäre. Im Verhältnis zu Österreich, einem Rechtsstaat mit vergleichbaren verfahrensrechtlichen Standards, besteht daher kein Anlass, die ordnungsgemässe Durchführung oder Übermittlung der Ermittlungen in Zweifel zu ziehen. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch die Einholung eines Berichts der zuständigen österreichischen Behörde zur Rechtmässigkeit der vorgenommenen Ermittlungen. 3.2.4. Die Staatsanwaltschaft B._____ hat Teile der Untersuchungsakten im Strafverfahren gegen den Onkel der Geschädigten, D._____, an die Schweizer Bundeskriminalpolizei (vgl. Urk. 1/2) sowie die vollständigen Untersuchungsakten in Anwendung von Art. 4 ZPII EUeR an das Obergericht des Kantons Zürich übermittelt (Urk. 37). Mit dieser Übermittlung war zugleich die Zustimmung zur Verwendung der entsprechenden Unterlagen und Beweismittel im hiesigen Strafverfahren verbunden. Die für das vorliegende Verfahren relevanten Ermittlungsergebnisse wurden dem Beschuldigten ordnungsgemäss vorgehalten, womit seine Verteidigungsrechte gewahrt wurden. 3.2.5. Soweit die Verteidigung geltend macht, die Akten lägen lediglich in Kopie und nicht im Original vor (Urk. 48 S. 5), ist festzuhalten, dass die übermittelten Kopien der österreichischen Strafsache (Urk. 1/4; Urk. 37) den prozessualen Anforderungen genügen. Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass sie von den Originalakten abweichen oder inhaltlich verändert worden wären. Die in Art. 192 Abs. 2 StPO vorgesehene Pflicht, Beweisgegenstände grundsätzlich im Original zu den
- 8 - Akten zu nehmen, hat nach herrschender Auffassung Ordnungscharakter im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO (DZIERZEGA ZGRAGGEN, in: Basler Kommentar, Strafprozessrecht, 3. Auflage 2023, Art. 192 N 11a). Selbst wenn man ein striktes Originalerfordernis annähme, führte dessen Nichtvorliegen hier zu keiner Verwertungsbeschränkung. Allfällige qualitative Einschränkungen einzelner Bilddateien betreffen nicht die Verwertbarkeit (vgl. Urk. 48 S. 5), sondern einzig deren Beweiswert, auf den an anderer Stelle einzugehen sein wird. 3.2.6. Die österreichischen Untersuchungsakten sind daher im vorliegenden Strafverfahren grundsätzlich verwertbar (zur Verwertbarkeit des Zufallsfundes sogleich). 3.2.7. Zufallsfund 3.2.7.1. Die Durchsuchung des Handys der Geschädigten erfolgte im Zusammenhang mit ihrer Anzeige und des gegen ihren Onkel eingeleiteten Strafverfahrens im Auftrag der Staatsanwaltschaft B._____ (Urk. 37). Gegen den Beschuldigten A._____ wurde zu diesem Zeitpunkt weder ein Strafverfahren geführt, noch lagen Hinweise dafür vor, dass sich der Beschuldigte strafbar gemacht haben könnte. Die gestützt auf die Auswertung des Handys der Geschädigten zur Anklage gebrachten Chats bilden deshalb Zufallsfunde im Rahmen der Auslesung des Mobiltelefons der Geschädigten im Strafverfahren gegen ihren Onkel. 3.2.7.2. Ergeben sich bei der Auswertung von Daten Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten gegeben hat, ist gemäss § 115j Abs. 2 StPO OE ein gesonderter Akt anzulegen. Die Ergebnisse dieser Auswertung dürfen nur dann als Beweismittel verwendet werden, wenn die Ermittlungsmassnahme, die den Zufallsfund ermöglicht hat, rechtmässig angeordnet und bewilligt wurde (§ 115f Abs. 1 und 2 i.V.m. § 115f Abs. 2 und 4 sowie § 115g Abs. 3 StPO OE). Die Verwertbarkeit ist nur zulässig, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 144 sowie § 157 Abs. 2 StPO OE erfüllt sind. Nach der hiesigen Rechtsordnung ist die Verwertbarkeit von Zufallsfunden nur dann gegeben, wenn die ursprüngliche Zwangsmassnahme rechtmässig war und die Beweiserhebung auch hinsichtlich des zufällig entdeckten Delikts verfahrensrechtlich zulässig gewesen wäre (GFELLER/THORMANN, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung 3. Auflage, Art. 243 StPO N 31 ff.).
- 9 - 3.2.7.3. Die Geschädigte übergab ihre Mobiltelefone – das zum damaligen Zeitpunkt verwendete Gerät sowie zwei ältere, sich nicht mehr in Gebrauch befindliche Mobiltelefone – freiwillig der Staatsanwaltschaft B._____ zur Durchsuchung (Urk. 37, Durchsuchung-Sicherstellungsprotokoll der Landespolizeidirektion C._____ vom 19. Januar 2023). Die Übergabe erfolgte im Beisein einer Vertrauensperson. Zur Ermöglichung der Datenauswertung deaktivierte die Geschädigte das Passwort ihres Mobiltelefons eigenständig (Urk. 3/1 S. 4). Es ist daher davon auszugehen, dass die Durchsuchung der erwähnten Geräte sowie die damit verbundene Beweiserhebung im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben erfolgten. Die Massnahme beruhte auf der von der Geschädigten erstatteten Strafanzeige gegen ihren Onkel und den darin erhobenen schwerwiegenden Vorwürfen der pornografischen Darstellung Minderjähriger sowie der Anbahnung von Sexualkontakten zu Unmündigen (vgl. Urk. 37, Anlass-Bericht der Landespolizeidirektion C._____ vom 19. Januar 2023). Aus der aktenkundigen Kommunikation zwischen der Geschädigten und ihrem Onkel ergibt sich, dass die Geschädigte von ihrem Onkel aufgefordert wurde, Nacktbilder von sich zu übermitteln, worauf sie schliesslich einging. Diese Nachrichten und die zugehörigen Bilddateien bildeten den Kern der Anzeige und begründeten den Verdacht strafbarer Handlungen zum Nachteil eines Kindes. Vor diesem Hintergrund war die Durchsuchung der Mobiltelefone der Geschädigten zur Sicherstellung relevanter Beweismittel verhältnismässig und somit im Ergebnis rechtmässig. Gestützt auf diese zulässige Beweiserhebung sind auch die im Zuge der Auswertung gewonnenen Daten als Beweismittel im vorliegenden Verfahren verwertbar. Mangels gegenteiliger Hinweise sind die Voraussetzungen der § 144 sowie § 157 Abs. 2 StPO OE erfüllt, womit die Verwertbarkeit des Zufallsfundes nach österreichischem Recht zu bejahen ist. Nach schweizerischem Recht wäre – bei bereits damaliger Kenntnis des Verdachts einer Sexualstraftat zum Nachteil einer minderjährigen Person – die Anordnung einer entsprechenden Zwangsmassnahme ohne Weiteres zulässig gewesen. Auch unter diesem Blickwinkel ist die Verwertbarkeit der gewonnen Beweise damit gegeben. Die auf den Mobiltelefonen der Geschädigten sichergestellten Chatverläufe und Thumbnails dürfen folglich als Beweismittel herangezogen werden.
- 10 - Schliesslich lässt auch das Gutachten zur Auswertung der Daten (Urk. 37) keinerlei Anhaltspunkte für Verfahrensfehler oder methodische Mängel erkennen. Insgesamt ist festzuhalten, dass die auf den Mobiltelefonen der Geschädigten sichergestellten Kommunikationsdaten sowohl nach österreichischem als auch nach schweizerischem Recht im vorliegenden Verfahren als Beweismittel uneingeschränkt verwertet werden können. 3.2.8. Verwertbarkeit der Einvernahme der Geschädigten 3.2.8.1. Die Vorinstanz führt an, dass die bei den Akten liegenden zwei Zeugeneinvernahmen der Geschädigten vom 18. Januar 2023 (Urk. 3/1) und vom 24. Juli 2023 (Urk. 3/2) weder von der Geschädigten noch von der einvernehmenden Person unterzeichnet worden sei. Sie erachtet die Protokolle aufgrund dieses Mangels als unverwertbar, äussert sich jedoch nicht abschliessend dazu, ob damit zugleich die Parteirechte des Beschuldigten verletzt wurden (Urk. 24 S. 7 ff.). Auch in den von der Staatsanwaltschaft B._____ zugestellten Kopien der Untersuchungsakten sind die Zeugeneinvernahmen der Geschädigten nicht unterzeichnet, weder von der Geschädigten noch von der einvernehmenden Person (Urk. 37). 3.2.8.2. Nach § 96 Abs. 4 Satz 6 StPO OE ist das Protokoll von der vernommenen Person auf jeder Seite und am Ende vom Leiter der Amtshandlung, vom Schriftführer und den übrigen Beteiligten zu unterschreiben. Auch das schweizerische Strafprozessrecht verlangt eine entsprechende Sicherung der Authentizität. Gemäss Art. 78 Abs. 5 Satz 2 StPO hat die einvernommene Person nach Kenntnisnahme das Protokoll zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. 3.2.8.3. Unabhängig davon, welche Konsequenzen der festgestellte Formmangel nach österreichischem Recht hätte, ist die Rechtslage in der Schweiz klar. Die in Art. 78 Abs. 5 Satz 2 StPO verlangte Unterschrift stellt eine Gültigkeitsvorschrift dar. Fehlt sie, liegt ein formeller Mangel vor, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO dazu führt, dass das Protokoll nicht zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden darf (NÄPFLI, in: Basler Kommentar Strafprozessrecht, 3. Auflage 2023, Art. 78 StPO N 19a). Ob in Ausnahmefällen dennoch eine Verwertung zulässig wäre, braucht hier indes nicht weiter geprüft zu werden.
- 11 - Eine erneute Einvernahme der Geschädigten drängt sich nicht auf. Der Beschuldigte stellte keinen rechtzeitigen und formgerechten Antrag auf Konfrontation mit der Geschädigten; ein solcher hätte spätestens im Berufungsverfahren erfolgen müssen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1.; Urteile des Bundesgerichts 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.5; 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.3.5; 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5). Hinzu kommt, dass die Geschädigte angab, sich an den Chat mit dem Beschuldigten nicht erinnern zu können (Urk. 3/2 S. 5). Belastende Aussagen liegen damit nicht vor, wovon auch die Staatsanwaltschaft ausgeht (vgl. Prot. II S. 10). Eine erneute Befragung verspricht folglich keinen Erkenntnisgewinn und ist aus Kindesschutzgründen ebenfalls nicht angezeigt. Vor diesem Hintergrund können die fraglichen Protokolle im vorliegenden Verfahren nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden. 3.3. Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die vorliegenden Bilder für sich allein praktisch keinen Beweiswert aufweisen würden. Die bei den Akten liegenden Fotokopien oder Bilder hätten eine derart schlechte Auflösung, dass daraus nicht auf den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt geschlossen werden könne (Urk. 24 S. 9 f.). Aufgrund der vorliegenden Urkunden und Daten könne sodann nicht klar hergeleitet werden, wann welche Daten von welchen Geräten, die von welcher Person wann benutzt worden seien, extrahiert worden seien. Ob die Chatverläufe tatsächlich von einem Mobiltelefon der Geschädigten stammten, sei nicht belegt. Schliesslich sei auch unklar bzw. lasse sich nicht eruieren, ob einzig die Geschädigte eines der nicht näher umschriebenen Geräte benutzt habe oder ob auch andere, allenfalls ältere Personen das oder die Mobiltelefone benutzt bzw. verwendet hätten (Urk. 24 S. 11 f.). Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt als nicht erstellbar. 3.4. Anklagesachverhalt 1.1 (Chats vom 9./10. Mai 2020) 3.4.1. Der Anklage zugrunde liegt insbesondere der Bericht der Bundeskriminalpolizei resp. der mit diesem Bericht weitergeleitete Extraktionsbericht des Mobiltelefons Samsung Galaxy S8 der Geschädigten. Es ist unbestritten (Urk. 2/1 F/A 4) und erstellt, dass die im Extraktionsbericht als Chatpartner aufgeführte Rufnummer
- 12 - 1 im massgeblichen Zeitpunkt dem Beschuldigten gehörte (Urk. 1/3) und ausschliesslich von ihm benutzt wurde (Urk. 2/1 F/A 4, 11). Diese Zuordnung ist damit erstellt. 3.4.2. Wie bereits erwähnt, liegen von den im Chat versendeten Bildern und Videos keine Originaldateien vor. Es konnten ab dem Mobiltelefon der Geschädigten nur noch Thumbnails gesichert werden (Urk. 1/2 S. 3; Urk. 1/4). Auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Beschuldigten (vgl. Urk. 1/5 S. 2) konnten die entsprechenden Bilder und Videos nicht sichergestellt werden. Dieses wurde mutmasslich erst im Januar 2022 in Betrieb genommen (Urk. 1/3 S. 2). 3.4.3. Dem Beschuldigten wird vorgehalten, dass er es bei seinen Handlungen für sicher hielt, dass es sich bei der Empfängerin der Nachrichten um ein Kind unter 16 Jahre gehandelt habe, was er auch genau so angestrebt habe. Wie der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten zustande gekommen ist, ergibt sich weder aus der Anklage noch aus den Untersuchungsakten. Der Beschuldigte machte hierzu keine Angaben; aus den Aussagen der Geschädigten ergibt sich ebenfalls nicht, wie der Kontakt zum Beschuldigten zustande gekommen ist und wie es zu den angeklagten "Unterhaltungen" kam. An die Chats mit dem Beschuldigten konnte sie sich nicht mehr erinnern (Urk. 3/2 S. 5). Es muss deshalb zugunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass er die Geschädigte nicht persönlich kennt und er vor dem Austausch vom 9. Mai 2020 nicht wusste, wie alt die Geschädigte ist. Offen bleibt auch, ob die Initiative vom Beschuldigten ausging. Es lässt sich deshalb nicht erstellen, dass der Beschuldigte am 9. Mai 2020, als er der Geschädigten zwischen ca. 8.21 und 8.45 Uhr drei Fotos zustellte, bereits wusste oder in Kauf nahm, dass es sich bei der Empfängerin seiner Nachrichten um ein Kind unter 16 Jahren handelt. Das von der Geschädigten dem Beschuldigten zugestellte Foto von ihrem entblössten Oberkörper liegt lediglich in so schlechter Qualität vor (vgl. Urk. 1/4), dass dem Beschuldigten nicht vorgehalten werden kann, dass er aufgrund des erhaltenen Fotos hätte erkennen müssen, dass es sich bei seiner Chat-Partnerin um ein Kind unter 16 Jahren handelte. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass nicht rechtsgenügend erstellt werden kann, dass es sich hierbei um die Geschädigte selbst handelte. Es ist daher davon
- 13 auszugehen, dass die Geschädigte ihm ein Foto eines entblössten Oberkörpers einer anderen Person zusendete. 3.4.4. Aus dem vorliegenden Extraktionsbericht über die Auswertung des Mobiltelefons Samsung Galaxy S8 der Geschädigten ergibt sich, dass die Geschädigte dem Beschuldigten um 9.13 Uhr schrieb, sie sei 12 und er darauf antwortete, er sei 16 (Urk. 1/4). In der Einvernahme vom 14. Februar 2024 erklärte der Beschuldigte auf den Vorhalt, dass ihm vorgeworfen werde, am 9. und 10. Mai 2020 sowie am 7. Januar 2021 via WhatsApp mit der damals 12-jährigen Geschädigten gechattet zu haben, wobei er das Mädchen in Kenntnis von dessen Alter zu sexuellen Handlungen verleitet und in sexuelle Handlungen miteinbezogen haben soll, er könne sich nicht mehr erinnern. Ob sie nun 13 oder 12 Jahre alt gewesen sei, wisse er nicht mehr (Urk. 2/1 F/A 2). In Würdigung dieser Aussage und der eindeutigen Altersangabe im Chat durch die Geschädigte bleiben keine ernsthaften Zweifel, dass der Beschuldigte spätestens ab deren Mitteilung am 9. Mai 2020, 9.13 Uhr, sie sei 12, um deren Alter wusste, und daran auch keinen Zweifel hatte. Wenn er in der Einvernahme in der Folge erklärte, er könne sich nicht mehr daran erinnern (Urk. 2/1 F/A 2 ff.), erscheint dies als reine Schutzbehauptung. 3.4.5. Gestützt auf den Extraktionsbericht (Urk. 1/4) lässt sich ohne weiteres erstellen, dass der Beschuldigte der Geschädigten am 9. Mai 2020 um 9.37 Uhr folgende Nachricht sendete: "Zeig den dein arsch". Ob und wie die Geschädigte daraufhin reagierte, ergibt sich aus den Untersuchungsakten nicht. Am 10. Mai 2020 sendete der Beschuldigte der Geschädigten folgende Nachrichten: 7.23 Uhr: "Zeig deine muschi" 19.46 Uhr: "Zeigst du etwas" 19.49 Uhr: "Wilst du etwas sehen?" 20.34 Uhr: "Wilst du mein schewanz sehen ?" 20.38 Uhr: "Wilst du in blassen ?" Antwort Geschädigte, 20.38 Uhr: "Ja"
- 14 - 20.38 Uhr: "Zeig deine muschi baby" Antwort Geschädigte, 20.39 Uhr und 20.41 Uhr: 2 Fotos, wobei auf dem Foto um 20.39 Uhr keine Geschlechtsteile der Geschädigten erkennbar sind; auf dem Foto um 20.41 Uhr ist eine Vagina mit einer eingeführten Flasche sichtbar (vgl. auch Urk. 28/4). 21.00 Uhr: "Wil dich so hert ficken" Antwort Geschädigte, 21.07 Uhr: "Ich auch" Antwort Geschädigte, 21.10 Uhr: "Ja soll ich mit der Flasche machen" 21.19 Uhr: "Stek den finger rein" 21.19 Uhr: "Will das du dein figer rein stekst" 21.22 Uhr: "Titten" 3.4.6. Nicht erstellen lässt sich, dass die Geschädigte dem Beschuldigten am 10. Mai 2020, 7.23 Uhr, auf dessen Aufforderung hin Fotos ihrer entblössten Brust zusendete. Nicht nur lässt sich dem Chat keine solche Aufforderung entnehmen, sondern ist das entsprechende vorliegende Foto (auch bei Vergrösserung) so schlecht, dass keine Brust erkennbar ist (Urk. 1/4; Gutachten in Urk. 37). Jedoch lässt sich gestützt auf den Extraktionsbericht erstellen, dass der Beschuldigte die Geschädigte aufforderte, ihm ein Bild ihrer Vagina zuzustellen, was diese in der Folge mit dem um 20.41 Uhr zugestellten Foto tat (Urk. 1/4; Gutachten in Urk. 37), obwohl auch hier nicht zweifelsfrei erstellt werden kann, dass es sich bei dem Foto tatsächlich um die Vagina der Geschädigten handelte. Folglich ist davon auszugehen, dass es sich um eine beliebige Vagina handelte. 3.4.7. Die erstellte Unterhaltung, insbesondere die verschiedenen Aufforderungen des Beschuldigten gegenüber der Geschädigten sowie seiner Frage, ob sie seinen Penis "blasen" wolle und seiner Mitteilung, er wolle sie hart "ficken", lässt sodann kein anderer Schluss zu, als dass der Beschuldigte mit dieser seine sexuellen Bedürfnisse befriedigen und die Geschädigte aufreizen wollte.
- 15 - 3.4.8. Festzuhalten ist sodann, dass die Anklageschrift dem Beschuldigen im Anklagesachverhalt 1.1 nach dem 9. Mai 2020, 9.13 Uhr, keine Zustellung weiterer Fotos an die Geschädigte vorhält, weshalb sich nicht ergibt, dass er die Geschädigte – in Kenntnis ihres Alters – gezielt zur Zuschauerin bei seiner Selbstbefriedigung machte. 3.4.9. Zusammenfassend kann bezüglich des Anklagesachverhalts 1.1 festgehalten werden, dass sich nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte vor der Angabe ihres Alters durch die Geschädigte am 9. Mai 2020 um 9.13 Uhr wusste oder erkennen konnte, dass es sich bei seiner Chatpartnerin um ein Kind unter 16 Jahren handelte. Es lässt sich auch nicht erstellen, dass die Geschädigte Fotos ihres entblössten Oberkörpers und ihrer Vagina versendete. Aufgrund der schlechten Bildqualität kann weiter nicht erstellt werden, dass das von der Geschädigten übermittelte Foto ihre bzw. eine entblösste Brust zeigt. Erstellen lassen sich hingegen die dem Beschuldigten vorgehaltenen Textnachrichten, dass diesen pornografischer Charakter zukommt, was der Beschuldigte wusste und wollte, dass es sich bei seiner Chatpartnerin um ein 11-jähriges Mädchen handelte und der Beschuldigte mit der Antwort der Geschädigten am 9. Mai 2020, 9.13 Uhr erkannte, dass es sich bei seiner Chatpartnerin um ein Kind unter 16 Jahren handelte und er im Wissen um ihr Alter mit ihr die vorstehenden Nachrichten (ab 9. Mai 2020, 9.13 Uhr) gewollt austauschte. 3.5. Anklagesachverhalt 1.2 (Chat vom 7. Januar 2021) 3.5.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten sodann vor, der Geschädigten am 7. Januar 2021, ca. 9.18 Uhr, während er sich selbst befriedigt habe, mitgeteilt habe, dass er gerade masturbiere ("Wixxen") und ihr anschliessend zwei Fotos und ein Video gesendet habe, die seine Hand zeigen würden, die seinen (erigierten) Penis halte resp. reibe. Die Geschädigte habe dazwischen mit einem Video mit unbekanntem Inhalt geantwortet. Er habe gewusst und angestrebt, dass es sich bei der Empfängerin um ein Kind unter 16 Jahren handelte. 3.5.2. Dem Extraktionsbericht lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass der Beschuldigte der – ihm aus dem Chat vom Mai 2020 bekannten 12-jährigen –
- 16 - Geschädigten am 7. Januar 2021, 9.18 Uhr, eine Nachricht mit dem Inhalt "Wixxen" und um 9.54 Uhr ein Foto zukommen liess, das eine Hand zeigt, die einen erigierten Penis hält. Jedoch lässt sich mit dem in den Untersuchungsakten vorhandenen Beweismitteln resp. Bildmaterial nicht erstellen, dass er der Geschädigten um 9.19 Uhr ein Foto und um 9.28 Uhr ein Video übermittelte, die eine Hand zeigten, die einen (erigierten) Penis hält resp. reibt (Urk. 1/4). Entsprechend kann auch nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte dabei masturbierte. Aus dem unmissverständlichen Text ("Wixxen") und dem eindeutigen Foto ergibt sich ohne Weiteres ein pornografischer Charakter der Nachricht und dass der Beschuldigte dies wusste und wollte. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Vorbemerkungen 4.1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt den eingeklagten Sachverhalt 1.1 als sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 (Verleiten) und Ziff. 1 Abs. 3 aStGB (Miteinbeziehen), als Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB (Verbreiten an eine unter 16-jährige Person) und als harte Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB (Eigenkonsum). Den Anklagesachverhalt 1.2 würdigt sie als sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB (Miteinbeziehen) und als Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB (Verbreiten an eine unter 16-jährige Person). 4.1.2. Per 1. Juli 2024 ist das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft getreten. In Bezug auf die dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfenen Tathandlungen brachte das neue Recht insoweit Änderungen mit sich, als neu bei sexuellen Handlungen mit Kindern, die das 12. Altersjahr noch nicht vollendet haben, eine Mindeststrafe eingeführt wurde (Art. 187 Ziff. 1bis StGB). Da die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen vor dem Inkrafttreten erfolgten, ist diese Bestimmung nicht anwendbar (Art. 2 Abs. 1 StGB). Ziffer 1 der Bestimmung blieb unverändert, weshalb die bisherige Fassung von Art. 187 Ziff. 1 aStGB anwendbar bleibt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Dasselbe gilt für die (relevanten) Bestimmungen von Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 aStGB.
- 17 - 4.2. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) 4.2.1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 187 Ziff. 1 aStGB). Beim Verleiten kommt es zu keinem Kontakt zwischen dem Täter und dem Kind. Es sind nur solche Handlungen gemeint, die das Kind am eigenen Körper, am Körper eines anderen oder mit einem Tier vornimmt. Die psychische Beeinflussung durch den Täter muss dazu führen, dass sich das Kind zur Vornahme der sexuellen Handlung entschliesst. Dem Kind braucht die sexuelle Bedeutung seines Tuns nicht bewusst zu sein. Sind das Kind und der Täter durch Internet oder Chat miteinander verbunden und nimmt das Kind eine sexuelle Handlung vor, welche vom Täter wahrgenommen werden kann, so ist der Tatbestand erfüllt (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 187 N 13 ff.). Die Tatbestandsvariante des Einbeziehens setzt voraus, dass der Täter das Kind zum Zuschauer seiner sexuellen Handlungen und dadurch zum Sexualobjekt macht. Das Kind muss den Vorgang der sexuellen Handlung als Ganzen unmittelbar sinnlich wahrnehmen. Nicht erforderlich ist, dass das Kind den Vorgang als sexuelle Handlung begreift; was der Täter mit seiner Handlung bezweckt, muss es nicht verstehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 3.3.; BGE 129 IV 168). Es sind sexuelle Handlungen des Täters gemeint, die dieser vor dem Kind vornimmt, wobei es aber zu keinen körperlichen Berührungen zwischen dem Täter und dem Opfer kommt. Mit der Vornahme der sexuellen Handlung durch den Täter ist das Delikt vollendet (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 187 N 17 ff., mit Verweis auf BGE 129 IV 168, 170 und WIPRÄCHTIGER, Das geltende Sexualstrafrecht - eine kritische Standortbestimmung [Aktuelle Praxis des Bundesgerichts zum Sexualstrafrecht 1999-2006], ZStrR 125/2007, S. 284). In subjektiver Hinsicht ist mindestens Eventualvorsatz erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 2.2.1 und 6B_506/2019 vom 27. August 2019 E. 2.2 mit Hinweis), wobei bei der Tatbestandsvariante des Einbeziehens in eine sexuelle Handlung Eventualvorsatz nicht genügt. Der Täter muss die Wahrnehmung seiner sexuellen Handlung durch das Kind als eigentliches Handlungsziel verfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2021 vom 3. Oktober
- 18 - 2022 E. 3.3). Zudem ist erforderlich, dass der Täter weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass das Kind unter 16 Jahre alt und mehr als 3 Jahre jünger ist als er (MAIER, a.a.O., Art. 187 N 21 f.). 4.2.2. Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, oder ist die verletzte Person mit ihm die Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen (Art. 187 Ziff. 3 aStGB). Besondere Umstände können etwa bei einer Liebesbeziehung zwischen jugendlichen Beteiligten vorliegen. Eine solche Liebesbeziehung ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Täter in guten Treuen annehmen darf, die sexuellen Handlungen erfolgten im Rahmen einer Beziehung, getragen von gegenseitiger Zuneigung, in der das Kind nicht ausgenutzt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_106/2024 vom 6. Mai 2025 E. 3.2 mit Verweis auf Urteile des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 2.2.2 und 6B_485/2016 vom 17. August 2016 E. 1.2.). Eine Liebesbeziehung wird seitens des Beschuldigten nicht geltend gemacht und es liegen auch keine Hinweise für eine Liebesbeziehung vor. Dem Beschuldigten scheint es denn im Kontakt mit der Geschädigten auch in erster Linie um die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Bedürfnissen gegangen zu sein. Eine Strafbefreiung im Sinne von Art. 187 Ziff. 3 aStGB kommt damit nicht zur Anwendung. 4.3. Pornografie 4.3.1. Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 197 Abs. 1 aStGB). Der Begriff der Pornografie setzt einerseits voraus, dass die Darstellungen oder Darbietungen objektiv betrachtet darauf ausgelegt sind, den Konsumenten sexuell aufzureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch
- 19 vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt (BGE 133 IV 31 E. 6.1.1; BGE 131 IV 64 E. 10.1.1; BGE 128 IV 260 E. 2.1, je mit Hinweisen). Verboten ist bereits das Anbieten von Pornografie, ohne dass das Kind davon bereits Kenntnis genommen zu haben braucht (ISENRING/KESSLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 197 N 33). Auch Schriften können Tatobjekt sein, wobei auch E-Mails tatbestandsmässig sind (ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 N 31). 4.3.2. Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder mit Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 197 Abs. 5 aStGB). Art. 197 Abs. 5 aStGB erfasst den Eigenkonsum sowie Tathandlungen, die ausschliesslich dem Eigenkonsum dienen (ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 N 49). Konsum setzt den visuellen Kontakt mit Pornografie mit einer gewissen Intensität voraus (ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 N 52m). Erfasst werden jegliche Darstellungen von Sexualität unter Einbezug von Kindern und minderjährigen Personen. Tatbestandsmässig sind auch Handlungen von Kindern und minderjährigen Personen an sich selber oder ausschliesslich unter diesen. Die rein statischen Nacktfotos von Kindern und Minderjährigen sind dann pornografisch, wenn sie durch eine übermässige Betonung des Genitalbereichs darauf angelegt sind, den Betrachter sexuell aufzureizen (ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 N 22c f.). Besitz setzt primär auf der subjektiven Seite den Willen voraus, den pornographischen Inhalt in der eigenen Verfügungsmacht zu behalten und darauf pro futuro wieder zuzugreifen (ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 N 52). 4.4. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein Versuch liegt vor,
- 20 wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4; BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). Die Schwelle zum Versuch ist auf jeden Fall dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 mit Hinweisen). 4.5. Der Beschuldigte gab an, dass er nicht gewusst habe, dass man einer Person unter 16 Jahren auch keine pornografischen Bilder, Videos, Texte etc. zugänglich machen dürfe und er auch nicht gewusst habe, dass man Personen unter 16 Jahren auch nicht zu sexuellen Handlungen verleiten oder in eine sexuelle Handlung miteinbeziehen dürfe (Urk. 2/1 F/A 48 f.). 4.5.1. Wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, handelt nicht schuldhaft. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 21 StGB). Ein Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB ist nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, bzw. wenn er das unbestimmte Empfinden hat, etwas Unrechtes zu tun. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die exakte rechtliche Qualifikation seines Verhaltens kennt (Urteile des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.3.4 und 6B_141/ 2020 vom 9. Juli 2020 E. 1.2.1, je mit Hinweisen). Hält der Täter sein Verhalten bloss für nicht strafbar, erliegt er einem unbeachtlichen Subsumtionsirrtum. Vermeidbar ist ein Verbotsirrtum regelmässig dann, wenn der Täter selbst an der Rechtmässigkeit seines Verhaltens zweifelt oder hätte Zweifel haben müssen oder wenn er weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, er sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert (Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.3.4.). 4.5.2. Der Beschuldigte erklärte in der polizeilichen Einvernahme, er wisse, dass man unter 16 Jahren nichts machen dürfe, wenn man älter sei (Urk. 3/1 F/A 47). Ihm war somit durchaus bekannt, dass es im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren Vorschriften gibt, und er hätte sich damit ohne weiteres problemlos darüber informieren können, was dies alles umfasst.
- 21 - Hinzu kommt, dass er gegenüber der Geschädigten fälschlicherweise ein Alter von 16 Jahren angab (Urk. 1/4), was zusätzlich auf ein vorhandenes Unrechtsbewusstsein seines Handelns schliessen lässt. Ein Verbotsirrtum ist deshalb zu verneinen. 4.6. Anklagesachverhalt 1.1 4.6.1. Wie dargelegt, lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte der Geschädigten im Wissen um ihr Alter drei Fotos, die (s)eine Hand zeigen, die (s)einen erigierten Penis hält resp. reibt, zusendete. Dementsprechend machte sich der Beschuldigte nicht der sexuellen Handlungen mit Kindern (Miteinbeziehen) schuldig und ist von diesem Vorwurf freizusprechen. 4.6.2. Erstellt ist, dass der Beschuldigte die Geschädigte auf ihre Frage, ob sie es mit der Flasche machen solle, diese aufforderte, sie solle sich den Finger reinstecken. Die Aufforderung des Beschuldigten ist als Verleiten zu einer sexuellen Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB zu qualifizieren. Der Beschuldigte forderte die Geschädigte zur Vornahme einer sexuellen Handlung an sich selbst auf. Jedoch kam die Geschädigte diesem Anliegen nicht nach. Mit der Aufforderung hat der Beschuldigte die Schwelle zum strafbaren Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB überschritten. 4.6.3. Indem der Beschuldigte der Geschädigten in Kenntnis ihres Alters Bilder seines Penis anbot, erfüllt er sodann den Tatbestand von Art. 197 Abs. 1 aStGB, erfolgte das "Angebot" doch einerseits um die Geschädigte sexuell aufzureizen, andererseits um die eigenen sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen. 4.6.4. Die Aufforderung an die Geschädigte, ihm ihren "arsch" resp. ihre "muschi" resp. ihre "Titten" zu zeigen, stellt ein Beschaffen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB dar, soweit sie auf die Erlangung kinderpornografischen Materials gerichtet war. Zwar schickte die Geschädigte dem Beschuldigten in der Folge ein Foto einer Vagina, indessen konnte nicht festgestellt werden, dass es sich dabei um die Vagina der Geschädigten oder überhaupt um diejenige einer minderjährigen Person handelte. Damit fehlt es am tatbestandsmässigen Erfolg. Gleiches gilt hinsichtlich der Aufforderung zum Versand von Fotos des Gesässes und der Brüste der Geschädigten. Mit seinen Aufforderungen unternahm der Beschuldigte alle
- 22 erforderlichen Handlungen, um den Erfolg der Straftat herbeizuführen. Der Erfolg der tatsächlichen Beschaffung blieb jedoch aus. Das Verhalten des Beschuldigten ist daher als versuchtes Beschaffen im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. 4.6.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte bezüglich Anklagesachverhalt 1.1 der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern (Verleiten) im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Pornografie (Anbieten) im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB sowie der versuchten Pornografie (Beschaffen zum Eigenkonsum) im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. Vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern (Miteinbeziehen) im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB ist der Beschuldigte freizusprechen. 4.7. Anklagesachverhalt 1.2 Wie ausgeführt, lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte der Geschädigten am 7. Januar 2021 ein Video sendete, die (s)einen (erigierten) Penis hält resp. reibt, sondern einzig ein entsprechendes Foto. Das Berühren mit der Hand an den nackten männlichen Geschlechtsteilen an sich selbst, stellt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zwar eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2024 vom 13. Mai 2025 E. 1.3.). Jedoch ist vorliegend nicht die Handlung an sich auf dem der Geschädigten zugestellten Foto sichtbar, sondern lediglich eine Momentaufnahme, in der die Hand den (erigierten) Penis hält. Die Tatbestandsvariante des Einbeziehens erfordert eine Verhaltensweise von einiger Erheblichkeit, mithin eine ähnlich intensive Beteiligung des Kindes wie bei den anderen beiden Tatbestandsvarianten der Vornahme oder der Verleitung. Dabei muss das Einbeziehen des Kindes in die sexuelle Handlung und nicht die sexuelle Handlung selbst von "einiger Erheblichkeit" sein. Von der Tatbestandsvariante des Einbeziehens werden gemäss Rechtsprechung und Doktrin beispielsweise Fälle erfasst, in denen der Täter vor dem Kind (mit allen Zeichen sexueller Erregung) onaniert (Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 3.3 f.; BGE 129 IV 168 E. 3.2). Das Zusenden des entsprechenden Fotos am 7. Januar 2021 kann deshalb nicht unter
- 23 - Einbeziehen in eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 3 Abs. 3 aStGB subsumiert werden. Es handelt sich dabei um eine pornografische Darstellung, die einem unter 16 Jahren alten Kind im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB zugänglich gemacht wurde. 4.8. Zusammenfassung Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB sowie der versuchten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 5. Strafzumessung 5.1. Vorbemerkungen 5.1.1. Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser kann bei Vorliegen gesetzlicher Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe gemäss Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, woraus sich der theoretische Strafrahmen ergibt. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorliegens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe, welche zugleich auch Straferhöhungs- bzw. Strafminderungsgründe darstellen, sind regelmässig innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen (BGE 136 IV 55). 5.1.2. Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung
- 24 des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Unter dem Begriff des Verschuldens ist das Mass der Vorwerfbarkeit des Rechtsbruchs zu verstehen. Er umfasst den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat, wobei zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden ist. Ausgangspunkt für die Bewertung des Tatverschuldens ist die objektive Schwere des Delikts. Dabei ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs und der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs abzuklären, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut durch das Verhalten des Beschuldigten beeinträchtigt wurde. Anschliessend ist zu prüfen, wieweit die objektive Tatschwere dem Beschuldigten anzurechnen ist bzw. angerechnet werden kann (Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, Beweggründe, Mass der Entscheidungsfreiheit etc.). Die sogenannte Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen, Delinquenz während laufender Probezeit und/oder Strafuntersuchung, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte oder fehlende Reue und Einsicht, ein abgelegtes Geständnis sowie eine erhöhte Strafempfindlichkeit (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N 70 ff., 311 ff.; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 84 ff.). 5.1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. "konkrete Methode"). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.2.). Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt in Abgrenzung zum Absorptions- und Kumulationsprinzip voraus, dass das Gericht die Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat (BGE 144 IV 217 E. 3.5.).
- 25 - 5.2. Strafrahmen 5.2.1. Der Beschuldigte hat sich der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB sowie der versuchten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht hat. 5.2.2. Der Strafrahmen beim Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Der Verstoss gegen Art. 197 Abs. 1 StGB und Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB werden je mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 5.3. Tatschwere 5.3.1. Versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern unter 16 Jahren (Verleiten) 5.3.1.1. Für die Bemessung der Strafe hat das Gericht in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen. Der 20 jährige Beschuldigte forderte die noch nicht ganz 12 Jahre alte Geschädigte während einer Unterhaltung auf WhatsApp in zwei Nachrichten auf, den Finger in die Vagina zu stecken. Dies nachdem sie ihm ein Bild einer Vagina geschickt hatte, in die eine Flasche eingeführt war und sie ihn gefragt hatte, ob sie es mit der Flasche machen solle. Die objektive Tatschwere ist als sehr leicht einzustufen. 5.3.1.2. Bezüglich subjektiver Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihn das junge Alter der Geschädigten besonders sexuell erregte. Der Beschuldigte erklärte in der Untersuchung, er fühle sich sexuell nicht zu minderjährigen Mädchen hingezogen (Urk. 3/1 F/A 44). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Untersuchungsakten. Selbst der einvernehmende Polizeibeamte führte an, dass er auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten keinerlei Chats mit anderen, insbesondere mit minderjährigen Damen gefunden habe. Die vorgefundenen Dateien auf seinem aktuellen Handy würden ein ganz anderes Bild von ihm zeigen, als der ihm vorgehaltene Chat (Urk. 3/1 F/A 52). Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt noch nicht 20-jährig. Es muss zu seinen
- 26 - Gunsten davon ausgegangen werden, dass er aus Nachlässigkeit über das junge Alter der Geschädigten hinwegging und es ihm in erster Linie um die sexuelle Befriedigung im Austausch mit einer Frau und nicht einem Kind ging. Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere etwas relativierend auf die objektive Tatschwere aus. 5.3.1.3. Insgesamt erscheint aufgrund der gesamten Tatschwere für die vollendete Tat eine Einsatzstrafe von 30 Tagen/Tagessätzen als angemessen. Zu berücksichtigen ist sodann, dass es bei einem (vollendeten) Versuch blieb. Dieser Umstand hat sich im Sinne einer Reduzierung der verschuldensangemessenen Strafe auszuwirken. Es rechtfertigt sich, die Strafe um einen Drittel zu reduzieren. Damit ergibt sich, dass es aufgrund des objektiven und subjektiven Tatverschuldens sowie der Berücksichtigung, dass lediglich eine versuchte Tatbegehung vorliegt, angemessen erscheint, die Einsatzstrafe auf 20 Tage/Tagessätze festzulegen. 5.3.2. Anbieten und Zugänglichmachen von Pornografie sowie versuchte Pornografie (Beschaffen zum Eigenkonsum) 5.3.2.1. Bezüglich Anbieten von Pornografie ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die noch nicht ganz 12-jährige Geschädigte in einer gegenseitigen sexuellen Unterhaltung auf WhatsApp fragte, ob sie seinen Penis sehen wolle. Die objektive Tatschwere ist als sehr leicht einzustufen. 5.3.2.2. Bezüglich Zugänglichmachen von Pornografie ist hinsichtlich der objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte der zu diesem Zeitpunkt zwölfjährigen Geschädigte ein Foto versendete, das (s)eine Hand zeigte, die (s)einen (erigierten) Penis hält. Die objektive Tatschwere ist etwas schwerer als beim Anbieten, aber immer noch als sehr leicht einzustufen. 5.3.2.3. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere bezüglich der Beschaffung von harter Pornografie ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte, der damals knapp 20 Jahre alt war, die knapp 12-jährige Geschädigte im Rahmen der gegenseitigen sexuellen Unterhaltung aufforderte, ihm ein Foto ihrer Vagina zu senden. Diese
- 27 kam der Aufforderung nicht nach, sondern verschickte stattdessen ein fremdes Foto einer Vagina (vgl. E. 3.4.3. und 3.4.6.). Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere als noch sehr leicht. 5.3.2.4. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist auch bei diesen Taten zu berücksichtigen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ihn das junge Alter der Geschädigten besonders anzog (vgl. vorstehend). Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt beim Anbieten noch nicht 20-jährig, beim Zugänglichmachen etwas über 20 Jahre alt. Es muss zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er aus Nachlässigkeit über das junge Alter der Geschädigten hinwegging und es ihm in erster Linie um die sexuelle Befriedigung im Austausch mit einer Frau und nicht einem Kind ging. Insgesamt wirkt sich die subjektive Tatschwere auch hier leicht relativierend auf die objektive Tatschwere aus. 5.3.2.5. Insgesamt ergibt sich damit, dass das Verschulden des Beschuldigten, was die Tatkomponente angeht, bei diesen Taten als sehr leicht zu beurteilen ist. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere erscheint für das Anbieten von Pornografie eine Einsatzstrafe im Bereich von 10 Tagessätzen/Tage, für das Zugänglichmachen von Pornografie im Bereich von 15 Tagessätzen/Tage und für die versuchte Beschaffung von harter Pornografie zum Eigenkonsum 20 Tagessätze/Tage als angemessen. 5.4. Täterkomponente 5.4.1. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lässt sich für die Strafzumessung nichts Relevantes ableiten. Der Beschuldigte ist in der Schweiz geboren und bei seinen Eltern zusammen mit zwei Geschwistern aufgewachsen. Er hat nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit eine Lehre als Automobilassistent erfolgreich absolviert und danach bei verschiedenen Betrieben gearbeitet. Aktuell arbeitet er in einer Festanstellung bei F._____ AG in einem Pensum von 100 % und erzielt ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 4'300.– netto. Der Beschuldigte ist seit 2024 verheiratet. Er hat weder Vermögen noch Schulden (Urk. 2/1 F/A 5; Prot. I S. 6 f.; Urk. 35; Urk. 46 S. 1 f.).
- 28 - 5.4.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 45), was neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1). 5.4.3. Der Beschuldigte ist weder geständig, noch zeigt er Reue. Dies wirkt sich ebenfalls neutral aus. 5.4.4. Eine besondere Strafempfindlichkeit, die zu berücksichtigen wäre, ist nicht ersichtlich. 5.4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Täterkomponenten hinsichtlich der Tatschwere neutral verhalten und sich weder straferhöhend noch strafmindernd auswirken. 5.5. Sanktionsart 5.5.1. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Mindestdauer der Freiheitsstrafe beträgt drei Tage (Art. 40 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). 5.5.2. In Anbetracht des jeweils sehr leichten Tatverschuldens und des Umstands, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist, erscheint eine Freiheitsstrafe nicht als geboten, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Es ist deshalb für alle Taten eine Geldstrafe auszusprechen.
- 29 - 5.6. Gesamtstrafe Ausgehend vom Tatbestand der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern, die mit einer Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen zu bestrafen ist, ist diese Strafe unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 5 Tagessätze für das Anbieten von Pornografie, um 10 Tagessätze für das Zugänglichmachen von Pornografie und um 15 Tagessätze für die versuchte Beschaffung von harter Pornografie zum Eigenkonsum zu erhöhen. Damit ergibt sich eine Gesamtstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen. 5.7. Höhe des Tagessatzes 5.7.1. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens 30.– und höchstens 3'000.– Franken. Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und in der Regel auch nicht die Wohnkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.). 5.7.2. Der Beschuldigte lebt zusammen mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung. Er erzielt aktuell ein Einkommen von ca. Fr. 4'300.– netto pro Monat. Unterstützungspflichten hat er keine. Er hat weder Vermögen noch Schulden. Seine Ehefrau ist ebenfalls erwerbstätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'800.–. Für die Miete bezahlt er Fr. 2'215.– pro Monat, die Krankenkassenprämie beläuft sich auf Fr. 319.– pro Monat und für die Steuern bezahlt er monatlich Fr. 456.– (Urk. 2/1 F/A 5; Prot. I S. 6 f.; Urk. 35; Urk. 46 S. 1 f.). 5.7.3. In Anbetracht von diesen finanziellen Verhältnissen rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf Fr. 70.– festzusetzen.
- 30 - 6. Vollzug 6.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 6.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 45). Sodann bestehen keine konkreten Anzeichen für eine negative Prognose. Die Voraussetzungen des bedingten Strafvollzugs sind vorliegend erfüllt. Die Geldstrafe ist dementsprechend bedingt auszufällen. Die Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren erscheint als angemessen. 7. Busse 7.1. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Mit der Verbindungsbusse soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der gemäss Art. 105 Abs. 1 StGB stets unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll auch mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung. Sie soll auch dazu beitragen, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verabreicht werden können, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu zeigen, was bei Nichtbewährung droht (BGE 146 IV 145 E. 2.2). 7.2. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Ersttäter. Das ihn treffende Verschulden ist als sehr leicht einzustufen. Es ist zu erwarten, dass dem heute 25- jährigen Beschuldigten das vorliegende Strafverfahren auch ohne Busse den Ernst der Lage deutlich vor Augen geführt hat. Es erscheint deshalb als nicht erforderlich, zusätzlich zur bedingten Geldstrafe eine Busse auszusprechen.
- 31 - 8. Tätigkeitsverbot 8.1. Wird jemand nach Art. 187 aStGB wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, nach Art. 197 Abs. 1 aStGB oder wegen Pornografie nach Art. 197 Abs. 5 aStGB, die sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt hatte, zu einer Strafe verurteilt, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b und lit. d Ziff. 1 und 2 aStGB). Gemäss Art. 67 Abs. 4bis aStGB kann das Gericht in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Abs. 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. 8.2. Eine ärztlich diagnostizierte Pädophilie oder eine Katalogtat im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis lit. a aStGB, die einer Prüfung der Ausnahmebestimmung entgegenstünden, liegen in casu nicht vor. 8.3. Ein Absehen von der Anordnung eines Tätigkeitsverbots nach Art. 67 Abs. 3 und 4 aStGB ist nach dem Wortlaut von Art. 67 Abs. 4bis aStGB unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Einerseits muss es sich um einen "besonders leichten Fall" handeln, andererseits darf das Verbot nicht notwendig sein, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Aus dem Wort "ausnahmsweise" ergibt sich, dass die Bestimmung restriktiv anzuwenden ist und nur bei gewissen Anlasstaten zur Anwendung gelangt. Das zwingende lebenslängliche Tätigkeitsverbot soll die Regel sein. Mit der Ausnahmebestimmung soll insbesondere auch der Intention der Initianten der "Pädophilen-Initiative" Rechnung getragen werden, wonach sogenannte Jugendlieben nicht von einem zwingend lebenslänglichen Tätigkeitsverbot erfasst werden sollen und die Volksinitiative auf pädophile Straftäter zielt. Die Rechtsgleichheit gebietet jedoch, dass eine solche Ausnahmebestimmung nicht nur auf diese Fälle beschränkt wird, sondern auch bei anderen ähnlich besonders leichten Fällen, die keinerlei Bezug zur Pädophilie aufweisen, zur Anwendung gelangen kann, wenn die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Beim Begriff des "besonders leichten Falls" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.
- 32 - Für die Qualifikation als besonders leichter Fall ist auf die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Tatumstände abzustellen. Von der Ausnahmebestimmung erfasst werden nur eigentliche Bagatellfälle, wobei ein strenger Massstab anzulegen ist. Solche liegen vor, wenn das Gericht unter Gesamtwürdigung der Tat- und Täterkomponenten (z.B. die Schwere der Verletzung, die Verwerflichkeit des Handelns, die Beziehung zwischen dem Täter und dem Opfer, das Vorleben und die Verhältnisse des Täters) das Verschulden des Täters als besonders gering einstuft und deshalb eine milde Strafe ausspricht (vgl. BGE 149 IV 161 mit weiteren Hinweisen). 8.4. Beim Beschuldigten handelte es sich zu den Tatzeitpunkten um einen jungen Erwachsenen, der sich mit einem Kind unter 16 Jahren in einen persönlichen Chat über WhatsApp austauschte. Der Beschuldigte hat keinerlei Versuche unternommen, die Geschädigte persönlich zu treffen. Er hat sie – nachdem sie ihm unaufgefordert ein Bild einer Vagina, in der eine Flasche eingeführt war, zugestellt hatte – diese aufgefordert, den Finger "rein zu stecken". Als diese seinem Anliegen nicht nachkam, liess er es dabei bewenden. Er hat der Geschädigten zudem ein Bild seines Penis angeboten und ihr einmal ein Bild (s)eines (erigierten) Penis zugesendet. Er hat sie zudem aufgefordert, ihm ein Bild ihrer Vagina zuzustellen, er hat sie jedoch nicht aufgefordert, sich eine Flasche einzuführen und ihm davon ein Bild zuzustellen. Auch wenn es sich nicht um einen singulären Fall handelt, sind die dem Beschuldigten vorgehaltenen Taten überschaubar. Wie ausgeführt, erklärte der Beschuldigte zudem glaubhaft, er fühle sich sexuell nicht zu minderjährigen Mädchen angezogen (Urk. 3/1 F/A 44). Der Austausch mit der minderjährigen Geschädigten scheint eher auf eine Nachlässigkeit zurückzuführen sein und muss davon ausgegangen werden, dass es ihm nicht in erster Linie um den Austausch mit einem Kind unter 16 Jahren ging, sondern um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse im Austausch mit einer weiblichen Person. Das Tatverschulden ist als sehr leicht zu qualifizieren. Es kann deshalb insgesamt von einem besonders geringen Verschulden resp. einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis aStGB ausgegangen werden. Ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot erscheint weder geeignet noch erforderlich, um den Beschuldigten von weiteren Straftaten wie die begangenen abzuhalten. Wie ausgeführt, sind keine
- 33 - Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beschuldigte pädophil veranlagt ist, noch liegen irgendwelche Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr vor. Es ist deshalb kein Tätigkeitsverbot auszusprechen. 9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Erstinstanzliches Verfahren 9.1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte verurteilt wird, hat er die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen. 9.1.2. Die Vorinstanz hat aufgrund des erfolgten Freispruchs keine Entscheidgebühr festgesetzt. Diese ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG auf Fr. 2'500.– festzusetzen und dem Beschuldigten aufzuerlegen. Ebenso hat er die Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 1'100.– zu tragen. 9.1.3. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten (GRIESSER, in: Schulthess Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 429 N 3b). Da dem Beschuldigten die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, ist ihm folglich keine Entschädigung zuzusprechen. 9.2. Berufungsverfahren 9.2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). 9.2.2. Das Berufungsverfahren ist durch den unterlassenen frühzeitigen Beizug der B._____ Untersuchungsakten ausgelöst worden. Der Beschuldigte durfte sich aber in guten Treuen auf den erstinstanzlichen Entscheid berufen und heute einen Freispruch fordern. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 5'200.– (inkl. MwSt. und Auslagen, vgl. Urk. 49) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
- 34 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 aStGB sowie der versuchten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 aStGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 aStGB freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 70.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Von der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbotes im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b und d Ziff. 1 und 2 StGB wird abgesehen. 6. Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Kosten Vorverfahren 7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- 35 - 11. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine pauschale Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 5'200.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- 36 - 13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. November 2025 Die Präsidentin: Dr. iur. E. Borla Der Gerichtsschreiber: MLaw H. Mutlu Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.