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Zürich Obergericht Strafkammern 09.07.2025 SB240433

9. Juli 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,090 Wörter·~15 min·5

Zusammenfassung

Versuchte Nötigung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240433-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 9. Juli 2025 in Sachen A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend versuchte Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 6. August 2024 (GG230034)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See-Oberland vom 27. November 2023 (Urk. 65) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 105 S. 30 ff.) "Das Einzelgericht erkennt: 1. Die Beschuldigte B._____ ist der versuchten Nötigung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Der Beschuldigten wird eine Genugtuung von CHF 2'000.– zugesprochen. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an die Beschuldigte auszubezahlen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 345.– Dolmetschkosten CHF 2'100.– Gebühren für das Vorverfahren; CHF 14'393.80 Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 20'838.80 Total 4. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 5. Der Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von CHF 19'493.70 (inkl. CHF 1'393.70 MWST) für ihre erbetene anwaltliche Verteidigung bis und mit 3. März 2023 zugesprochen. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an die Beschuldigte auszubezahlen. 6. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, … [Adresse] wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten im Vorverfahren ab 4. März 2023 und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren mit CHF 14'393.80 (CHF 5'335.– zzgl. CHF 410.80

- 3 - MWST für das Vorverfahren und CHF 8'000.– zzgl. CHF 648.– MWST für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ auszubezahlen. 7. Dem Privatkläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.) a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 135) 1. Die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 6. August 2024 (Geschäfts-Nr.: GG230034-G) sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann; 2. Das Honorar der Verteidigung sei gemäss der eingereichten Honorarnote (zzgl. Weg sowie Dauer der Hauptverhandlung) gerichtlich festzusetzen; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 118) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 c) Des Privatklägers A._____: (Urk. 128) Die Beschuldigte B._____ sei der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 17'850 sowie eine angemessene Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen. Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales 1. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 105 S. 4 f. E. I.). Die Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 6. August 2024 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv freigesprochen (a.a.O., S. 30 ff.). Innert Frist liess der Privatkläger Berufung anmelden und erklären (Urk. 99 und Urk. 107 ff.; vgl. dazu auch Urk. 104/1). Nachdem er die ihm auferlegte Kaution geleistet hatte (Urk. 110 ff.), ging mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 die Berufungserklärung an die Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist angesetzt, zu den Beweisanträgen des Privatklägers Stellung zu nehmen (Urk. 115). Mit Eingabe vom 12. November 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf einen Antrag und eine Anschlussberufung und nahm zu den Beweisanträgen Stellung (Urk. 118). Nachdem mit Verfügung vom 13. November 2024 ein Fristerstreckungsgesuch der Verteidigung betreffend die ihr mit vorgenannter Verfügung angesetzte Frist zur Erklärung, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen, abgelehnt worden war (Urk. 119), beantragte diese mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 die

- 5 - Abweisung der Berufung und der gestellten Beweisanträge (Urk. 121). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 wurden die Beweisanträge abgelehnt (Urk. 122). Am 25. April 2025 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 9. Juli 2025 vorgeladen (Urk. 124). Am 12. Mai 2025 wurde der Privatkläger auf sein Ersuchen hin vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung dispensiert (vgl. Urk. 126). Mit Eingabe vom 2. Juli 2025 liess der Privatkläger seinen Standpunkt mitteilen (Urk. 128). Am 9. Juli 2025 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Beschuldigten und deren amtlichen Verteidiger sowie des Rechtsvertreters des Privatklägers statt (Prot. II S. 7). 2. Umfang der Berufung Das vorinstanzliche Urteil wird vollumfänglich angefochten (Urk. 128, Prot. II S. 9). 3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz der Vorinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort

- 6 auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch François Chaix, Bundesgerichtspräsident, in Plädoyer 3/2025, S. 20 f.). II. Schuldpunkt 1. Anklagevorwurf und Ausgangslage 1.1. Der Beschuldigten, einer ehemaligen Hausangestellten des Privatklägers, wird vorgeworfen, sie habe am 2. März 2021 um 16:41 Uhr von ihrem damaligen Wohnort in C._____/ZH aus mit ihrem Mobiltelefon eine E-Mail an die ehemalige persönliche Assistentin des Privatklägers geschickt, mit der Bitte, ihm diese E-Mail weiterzuleiten. Darin habe sie ihm einen Vorschlag für die Beilegung einer Auseinandersetzung betreffend aus ihrer Sicht noch offenen Forderungen aus ihrem Arbeitsverhältnis bei ihm unterbreitet. Sie habe in dieser in englischer Sprache verfassten E-Mail unter anderem geschrieben, es sei diskutiert worden, das internationale olympische Komitee (IOK) und die Gewerkschaften noch vor der Gerichtsverhandlung im Zivilprozess zwischen ihr und dem Privatkläger über von ihr angegebene Missstände in Bezug auf die Arbeitsbedingungen beim Privatkläger zu informieren. Sodann habe sie geschrieben, dass sie dem Privatkläger nicht schaden wolle und einen Vergleichsvorschlag gemacht, in dem sie von ihm eine Zahlung von Fr. 587'000.-- gefordert habe. Dabei habe sie in der Absicht gehandelt, ihn durch die Ankündigung der Kontaktaufnahme mit dem IOK und den Gewerkschaften zur Zahlung des vorerwähnten Betrags zu nötigen, obschon sie gewusst habe, dass das IOK in keinerlei Zusammenhang mit ihrem arbeitsrechtlichen Verfahren gegen den Privatkläger gestanden habe. Dabei habe sie darauf abgezielt, dass dieser versuchen würde, eine solche Kontaktaufnahme und eine möglicherweise damit einhergehende Rufschädigung durch die Bezahlung des geforderten Betrags zu verhindern, was jedoch nicht gelungen sei, da er die geforderte Summe nicht bezahlt habe (Urk. 65 S. 2 f.).

- 7 - 1.2. Die Beschuldigte anerkennt, die inkriminierte E-Mail geschrieben und am 2. März 2021 um 16:41 Uhr der damaligen Assistentin des Privatklägers D._____ geschickt zu haben (vgl. dazu letztmals Prot. I S. 11 ff. und Urk. 133 S. 5), stellt jedoch in Abrede, sich dadurch im Sinne der Anklage strafbar gemacht zu haben. Die Vorinstanz sprach sie vom Vorwurf frei (Urk. 105 S. 30 ff.). Der Privatkläger ficht das vorinstanzliche Urteil an und verlangt einen Schuldspruch im Sinne der Anklage (Urk. 107 S. 2; Urk. 128 und Urk. 134). 2. Würdigung 2.1. Der äussere Sachverhalt ist insoweit erstellt, als die Beschuldigte anerkennt, die inkriminierte E-Mail geschrieben und am 2. März 2021 um 16:41 Uhr an die damalige Assistentin des Privatklägers geschickt zu haben (vgl. dazu letztmals Prot. I S. 11 ff. und Urk. 133 S. 4 f.). Was die weiteren äusseren und inneren Sachverhaltselemente bzw. die objektive und subjektive Tatbestandsmässigkeit des Vorwurfs betrifft, ist darauf – so relevant – bei der rechtlichen Würdigung einzugehen. 2.2. Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird gemäss Art. 181 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Vorinstanz hat die nötigen theoretischen Ausführungen zum Straftatbestand gemacht (Urk. 105 S. 15 f. E. III.2.1.), darauf kann verwiesen werden. Vorliegend steht die Tatbestandsvariante der Androhung ernstlicher Nachteile zur Diskussion, andere brauchen nicht geprüft zu werden. 2.3. Die Beschuldigte schrieb laut Anklage in ihrer in englischer Sprache verfassten E-Mail unter anderem, es sei diskutiert worden, das internationale olympische Komitee (IOK) und die Gewerkschaften noch vor der Gerichtsverhandlung im Zivilprozess zwischen den Parteien über von ihr angegebene Missstände in Bezug auf die Arbeitsbedingungen beim Geschädigten zu informieren. Die Anklage bezieht sich dabei auf folgenden Passus der E-Mail: «There has also been talks about writing to the IOC and the labour unions to make Mr. A._____'s behaviour known, even before everything is discussed at the public court hearing». Übersetzt: „Es

- 8 wurde auch darüber gesprochen, das IOC und die Gewerkschaften anzuschreiben, um das Verhalten von Herrn A._____ bekannt zu machen, noch bevor alles in der öffentlichen Gerichtsverhandlung besprochen wird“. Die Beschuldigte tat damit in ihrem Schreiben nichts mehr als kund, worüber gesprochen wurde, mithin was man sich ihrerseits offenbar für mögliche Schritte überlegt hatte. Ein konkreter Bezug zwischen der geforderten Summe und dem Umstand, dass darüber gesprochen worden war, das IOC und die Gewerkschaften anzuschreiben, wird im Schreiben nicht hergestellt. Namentlich wird das Anschreiben bzw. Nichtanschreiben des IOC und der Gewerkschaften nicht etwa davon abhängig gemacht, ob die geforderte Summe bezahlt wird oder nicht. Ein solcher Bezug kann einzig durch eine dahingehende freie Interpretation des Schreibens hergestellt werden. Eine solche Interpretation ist indes alles andere als zwingend, zumal sie im konkreten Wortlaut des Schreibens keinerlei Stütze findet. Entsprechend ist es auch nicht zulässig, eine solche Interpretation zuungunsten der Beschuldigten vorzunehmen. Entgegen der Anklage kann weiter auch nicht davon die Rede sein, die Beschuldigte habe eine Kontaktaufnahme mit dem IOK und den Gewerkschaften angekündigt. Eine solche Lesart ist wiederum eine freie Interpretation, die durch den Wortlaut des inkriminierten Schreibens nicht ansatzweise gedeckt wird. Insofern ist auch der äussere Sachverhalt nicht erstellt. Damit aber fehlt es an einem objektiv tatbeständlichen Androhen eines ernstlichen Nachteils, weshalb eine Verurteilung wegen des eingeklagten Straftatbestandes schon aus diesem Grund nicht in Frage kommt und die Anklage bereits an dieser Stelle in sich zusammenfällt. 2.4. Man mag einwenden, die Beschuldigte habe mit der Bemerkung, es sei darüber gesprochen worden, das IOC und die Gewerkschaften anzuschreiben, um das Verhalten des Privatklägers bekannt zu machen, ein derartiges Vorgehen als ein zur Erreichung ihrer Ziele mögliches Szenario in den Raum gestellt. Dem ist, abgesehen davon, dass eine solche Lesart wiederum eine freie Interpretation ist, die keine Stütze im Wortlaut des Schreibens findet, entgegenzuhalten, dass ein in den Raum gestelltes mögliches Vorgehen noch kein konkretes Androhen eines solchen darstellt. Selbst eine ausdrückliche Warnung – eine solche liegt ebenfalls nicht vor – genügt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung dem Erfordernis der Androhung ernstlicher Nachteile regelmässig nicht (vgl. dazu statt Vieler

- 9 - OFK StGB, N 7 zu Art. 181, mit Verweisen). Bleibt zu sagen, dass nicht jede unliebsame Äusserung, die vom Adressaten mit einem möglichen, für ihn unangenehmen Szenario in Verbindung gebracht werden kann, in eine strafrechtlich relevante Nötigungshandlung umgedeutet werden darf, sondern Letzteres erst anzunehmen ist, wenn die freie Willensbildung- und betätigung objektiv betrachtet relevant tangiert wird, was vorliegend wie gezeigt nicht der Fall ist. Alles andere würde zu einer unzulässigen Überdehnung des Strafschutzes führen. 2.5. Was den inneren Sachverhalt bzw. den subjektiven Tatbestand betrifft, so kann noch hinzugesetzt werden, dass die Beschuldigte konstant und soweit glaubhaft angab, sie habe die Angelegenheit friedlich lösen und nie etwas öffentlich machen wollen (vgl. dazu u.a. Urk. 2 F/A 4, Prot. I S. 11 ff. und Urk. 133 S. 6), was sich mit dem Inhalt der inkriminierten E-Mail ohne Weiteres in Einklang bringen lässt und im Übrigen nicht widerlegt werden kann. Entsprechend erscheint es auch plausibel, dass – wie von der Verteidigung ausgeführt (Urk. 92 RZ 28 ff und Urk. 135 RZ 39 ff.) – D._____ quasi als Vermittlerin ins Spiel gebracht werden sollte. Damit aber liesse sich auch ein Nötigungsvorsatz nicht rechtsgenügend erstellen, wobei in diesem Zusammenhang einmal mehr zu betonen ist, dass es der Staat ist, der einer Beschuldigten die ihr angelastete Täterschaft hinsichtlich des ihr vorgeworfenen Deliktes rechtsgenügend nachweisen können muss bzw. es Aufgabe des Staates ist, der Beschuldigten alle eine Strafbarkeit begründenden Umstände – und zwar nicht nur die den äusseren, sondern auch die den inneren Sachverhalt betreffenden – mittels dazu tauglicher Beweismittel nachzuweisen und es eben gerade nicht Sache der Beschuldigten ist, nachzuweisen, dass sie die Tat nicht begangen hat. Dieser Beweis wäre nicht zu erbringen. 2.6. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich Erwägungen dazu, ob ein ernstlicher Nachteil im Sinne von Art. 181 StGB anzunehmen ist oder nicht – denn wo nichts angedroht wurde, kann auch kein ernstlicher Nachteil angedroht worden sein. 2.7. Die in eine andere Richtung zielenden Vorbringen der Privatklägerschaft (Urk. 128 S. 4 ff.; Urk. 134 und Prot. II S. 9 ff.) ändern am Ausgeführten nichts, ihnen kann nicht gefolgt werden.

- 10 - 3. Ergebnis Die Beschuldigte ist vollumfänglich freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren Die von der Vorinstanz der Beschuldigten zugesprochene Genugtuung sowie die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung erweisen sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen, es kann auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 105 S. 24 ff. E. IV. f.). 2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.-- festzusetzen. Der Privatkläger unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. 2.2. Gestützt auf Art. 432 StPO in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Diese Bestimmung ist dispositiver Natur. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht die Entschädigung der beschuldigten Person bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt, bei einem Antragsdelikt jedoch (regelmässig) zulasten der Privatklägerschaft. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, da die Regel, wonach die Verantwortung des Staats für die Strafverfolgung dazu führt, dass der Staat auch deren Kosten trägt, gegenstandslos wird, sobald das Verfahren nur noch auf Betreiben der Privatklägerschaft fortgesetzt wird (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 und 4.2.6). Im vorliegenden Fall hat der Privatkläger demnach für die Verteidigungskosten der Beschuldigten aufzukommen.

- 11 - 2.3. Die amtliche Verteidigung macht ein Honorar von insgesamt Fr. 15'236.15 für das Berufungsverfahren geltend (Urk. 132). Dieser Betrag ist zwar ausgewiesen, aber deutlich zu hoch, zumal kein Aufwandshonorar geschuldet ist. Gemäss Praxis ist bei der Festsetzung des Honorars des amtlichen Verteidigers bei sogenannten einfachen Standardverfahren von den in der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV) angeführten Ansätzen auszugehen. Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Entschädigung aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Einzelgerichtes – auch grundsätzlich im Berufungsverfahren – in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob das vorinstanzliche Urteil ganz oder nur teilweise angefochten wurde (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). 2.4. Der Aktenumfang ist vorliegend – für ein Berufungsverfahren – als noch gering zu bezeichnen. Der zu beurteilende Sachverhalt ist zeitlich, örtlich und personell eng umgrenzt. Die Anzahl der erhobenen Beweismittel, insbesondere die Einvernahmen, ist überschaubar. Im Berufungsverfahren waren keine neue Beweise zu erheben. Die sich im Rahmen der Berufung stellenden Fragen waren – für einen Rechtsanwalt – insgesamt wenig komplex. Insgesamt erscheint es angemessen, die Entschädigungsgebühr auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8.1%, weshalb die amtliche Verteidigung mit insgesamt Fr. 5'405.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, werden notwendige Auslagen, welche gemäss § 22 Abs. 1 AnwGebV namentlich bezahlte Gerichtskosten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien umfassen, nur dann entschädigt, wenn diese mittels Aufstellung ausgewiesen werden. Nicht entschädigt werden jedoch Kleinspesenpauschalen, welche nicht den tatsächlich zu vergütenden Aufwendun-

- 12 gen entsprechen. Demnach ist Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ keine Entschädigung für die geltend gemachte Kleinspesenpauschale von 3 % zuzusprechen. 2.5. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 3'600.-- ist zur teilweisen Deckung der ihm auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens zu verwenden.

- 13 - Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte B._____ ist der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen. 2. Der Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 2'000.-- zugesprochen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3-7) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'405.-- amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt). 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Privatkläger auferlegt. Die durch den Privatkläger geleistete Prozesskaution von Fr. 3'600.-- wird zur teilweisen Deckung der ihm auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens verwendet. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 14 -  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 130  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA, mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten" 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. Juli 2025 Der Präsident: lic. iur. C. Maira Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Künzle

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