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Zürich Obergericht Strafkammern 27.01.2025 SB240378

27. Januar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·855 Wörter·~4 min·2

Zusammenfassung

Einfache Körperverletzung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240378-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 27. Januar 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschuldigte und Privatkläger sowie Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 6. Februar 2024 (GG230052)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 6. Februar 2024 wurden die Beschuldigten A._____ und B._____ je der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 StGB – jeweils gegenüber dem anderen als Privatkläger – schuldig gesprochen (Urk. 76 S. 40). Gegen dieses Urteil liessen die Beschuldigten durch ihre Verteidiger je fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 68 und Urk. 70). Die Berufungserklärungen, beide datierend vom 12. August 2024, gingen innert Frist bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 79 und Urk. 80). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Zuschrift vom 3. September 2024 auf Anschlussberufung (Urk. 83). 2. Mit der Vereinbarung vom 23. Oktober 2024 respektive 25. Oktober 2024 sowie den beiden Anhängen vom 18. Oktober 2024 und 17. Januar 2025 zogen die Beschuldigten/Privatkläger ihren jeweiligen Strafantrag gegen den anderen Beschuldigten zurück (Urk. 89, Urk. 90 und Urk. 91). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme zu einer möglichen Verfahrenseinstellung (Urk. 92). Damit ist dem Erfordernis von Art. 403 Abs. 2 StPO Genüge getan. 3. Ein Rückzug eines Strafantrags ist bis zur Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils möglich (Art. 33 Abs. 1 StGB). Da der Rückzug des Strafantrags endgültig ist (Art. 33 Abs. 2 StGB), fehlt es vorliegend definitiv an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Verfahren gegen die Beschuldigten einzustellen ist. Obwohl der Wortlaut von Art. 403 StPO einen Nichteintretensentscheid vorsieht, ist das Verfahren bei Rückzug des Strafantrages einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO in Verbindung mit Art. 379 StPO; BSK StPO-KELLER, 3. Aufl. 2023, Art. 403 StPO N 6). Das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 6. Februar 2024 ist als Folge der Verfahrenseinstellung aufzuheben. 4. Bei einer Einstellung des Verfahrens können gestützt auf Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten auferlegt werden. Nachdem sich beide Beschuldigten auch als Privatkläger konstituiert haben (Urk. 9/1 und Urk. 10/4), sind die Voraussetzung für eine Kostenauflage erfüllt. Die Vereinbarung vom 23. Oktober 2024 respektive 25. Oktober 2024 (Urk. 91) ist zu genehmigen

- 3 - (Art. 427 Abs. 4 StPO). Eine Genehmigung ist ohne Weiteres möglich, da (im Wesentlichen) keine von Art. 427 Abs. 2 StPO abweichende Regelung vorliegt. 5. Hinsichtlich des Umfangs der Kostenauflage sind dem Privatkläger A._____ die Kosten der Untersuchung betreffend den Beschuldigten B._____ (gemäss Kostenblatt = Urk. 22) und dem Privatkläger B._____ die Kosten der Untersuchung betreffend den Beschuldigten A._____ (gemäss Kostenblatt = Urk. 21) vollständig sowie die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens je hälftig aufzuerlegen. 6. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist, nachdem die Rückzüge der Strafanträge nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung eingingen, praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen und den Beschuldigten/Privatklägern je hälftig aufzuerlegen, da jene die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens mit den Strafantragsrückzügen zu verantworten haben. Es wird beschlossen: 1. Das Strafverfahren der Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen die Beschuldigten A._____ und B._____ betreffend einfache Körperverletzung (Unt.-Nr. 2022/10031228) wird eingestellt. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht, vom 6. Februar 2024 (GG230052) wird aufgehoben. 3. Die Vereinbarung vom 23. Oktober 2024 respektive 25. Oktober 2024 zwischen den Beschuldigten/Privatklägern wird genehmigt.

- 4 - 4. Die Kosten der Untersuchung betreffend A._____ und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, namentlich Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 36.45 Auslagen (ärztlicher Befund B._____) Fr. 60.– Entschädigung Zeugen (½ Zeuge C._____ und D._____) Fr. 1'200.– ½ erstinstanzliche Gerichtsgebühr werden dem Privatkläger B._____ auferlegt. 5. Die Kosten der Untersuchung betreffend B._____ und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, namentlich Fr. 1'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 129.70 Auslagen (ärztlicher Befund B._____) Fr. 60.– Entschädigung Zeugen (½ Zeuge C._____ und D._____) Fr. 1'200.– ½ erstinstanzliche Gerichtsgebühr werden dem Privatkläger A._____ auferlegt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beschuldigten/Privatklägern je zur Hälfte auferlegt. 8. Schriftliche Mitteilung an  den Beschuldigten/Privatkläger A._____  den Beschuldigten/Privatkläger B._____  die Staatsanwaltschaft See/Oberland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel  an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)  das Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht, betr. Dispositiv-Ziffer 2  die Kasse des Bezirksgerichts Pfäffikon  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 77 betreffend den Beschuldigten A._____

- 5 -  die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 78 betreffend den Beschuldigten B._____  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend den Beschuldigten A._____  die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend den Beschuldigten B._____. 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 27. Januar 2025 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Maurer

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