Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240369-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Beschluss vom 27. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 16. Januar 2024 (DG230001)
- 2 -
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. Februar 2023 (Urk. D1/52) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 174 S. 83 ff.) 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB; der mehrfachen Beseitigung oder Nichtanbringung von Sicherheitsvorrichtungen im Sinne von Art. 230 Ziff. 1 und 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 460.00, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 16. Februar 2023 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Dietikon, werden der C._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie der Urteile in den separaten Verfahren DG230002-M und DG230003-M auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der drei Urteile verlangt wird, werden die Gegenstände vernichtet: Ordner blau, Förderschnecke Typ FS 1 x 400, Technische Dokumentation, Asservat-Nr. A013'939'930; Ordner blau, Förderschnecke Typ FS 1 x 400, Technische Dokumentation, Asservat-Nr. A013'939'941; Ordner blau, Dosier- und Abfülleinrichtung für schüttbare Güter, Technische Dokumentation, Asservat-Nr. A013'939'952; Ordner weiss, Behörden, SUVA, GVZ, AWEL, BAFU, Asservat- Nr. A013'939'963;
- 4 - Ordner weiss, Basiskurs Arbeitssicherheit in Produktionsbetrieben, D._____, Asservat-Nr. A013'939'974; Ordner weiss, Basiskurs Arbeitssicherheit in Produktionsbetrieben, D._____, Kapitel 7-12, Asservat-Nr. A013'939'985; Ordner weiss, Basiskurs Arbeitssicherheit in Produktionsbetrieben, D._____, Kapitel 1-6, Asservat-Nr. A013'939'996; Ordner blau, Verordnungen, Asservat-Nr. A013'940'006; Ordner blau, ohne Aufschrift, mit Visitenkarte von Sicherheitsbeauftragtem E._____, Asservat-Nr. A013'940'017; Ordner weiss mit farbigen Vierecken, Modellösung Sicherheitsinstitut, mit Visitenkarte von Sicherheitsbeauftragtem E._____, Asservat- Nr. A013'940'028; Ordner schwarz, AS+GS, Kap. 10, Jahresberichte, Kontrollen, Audits, Asservat-Nr. A013'940'039; Ordner schwarz, AS+GS, Kap. 6, Massnahmen, Sipro, Asservat- Nr. A013'940'040; Ordner schwarz, AS+GS, Kap. 5, Gefahrenermittlung, Risikoanalyse, Asservat-Nr. A013'940'051; Ordner schwarz, AS+GS, Kap. 5, Unfall- und Ereignisanalysen, Asservat-Nr. A013'940'062; Ordner schwarz, AS+GS, Kap. 5, Unfall- Auswertungen, Asservat- Nr. A013'940'073; Ordner schwarz, Sibe-Ordner, Asservat-Nr. A013'940'084; Ordner schwarz, Sicherheitsdatenblätter, Asservat-Nr. A013'940'095; Ordner schwarz, AS+GS, Checklisten ab 2006, Asservat- Nr. A013'940'108; Ordner weiss, F._____, Trocknungsanlage, Werk II, Asservat- Nr. A013'940'119; Ordner schwarz/grau, Dokumentation Fasspresse F26, Asservat- Nr. A013'940'120; Ordner grau, Frei Fördertechnik, Projekt Förderanlage für Schlamm, Betriebsanleitung, Asservat-Nr. A013'940'131; Ordner grau, Frei Fördertechnik, Projekt Förderanlage für Schlamm, Betriebsanleitung, Asservat-Nr. A013'940'142; Papierware, diverse Schemas, Unterlagen, Anleitungen, etc., Asservat- Nr. A013'940'153; Papierware, Plastikmappe rot, ohne Aufschrift, mit CD, Asservat- Nr. A013'940'164;
- 5 - Papierware, Plastikmappe rot, ohne Aufschrift, mit CD, Asservat- Nr. A013'940'175; CD, Dosier- und Abfülleinrichtung für schüttbare Güter, Technische Dokumentation, Asservat-Nr. A013'940'186; DVD, elesa, Standard Machine Elements, Metric Catalogue, Asservat- Nr. A013'940'197; 1 x Mappe blau und 1 x Mappe gelb mit Unterlagen, Asservat- Nr. A013'948'259; 6 x Kopien Ausbildungsdokumentation, Asservat-Nr. A013'948'271; 2 x Abgabeblätter für Fremdpersonal, Asservat-Nr. A013'948'282; Ordner gelb, ISO 9001, ISO 14001, Verfahren, Auszug Werk 2, Asservat-Nr. A013'948'657; 3 x Kopien Unterschriftenblätter Ausbildungsdokumentationen, Asservat-Nr. A013'948'680; Ordner weiss, ISO 9001, ISO 14001, Management-Handbuch, 2, Asservat-Nr. A013'948'704; Ordner weiss, ISO 9001, ISO 14001, Personalführung, Betrieb 3.1, 3, Asservat-Nr. A013'948'726; Ordner weiss, ISO 9001, ISO 14001, Betriebsleitung, ISO & Betrieb, 10, Asservat-Nr. A014'021'911; Ordner schwarz, ISO 9001, ISO 14001, Verfahren, 5.0, ALT, G._____ 1, Asservat-Nr. A014'021'922; Plastikmappe grün mit diversen, losen Blättern/Unterlagen, Asservat- Nr. A014'021'933; Plastikmappe weiss mit diversen, losen Blättern/Unterlagen, ohne Asservat-Nr. 5. Der seitens der C._____ AG eingereichte USB-Stick, samt den sich darauf befindlichen Daten, wird der C._____ AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie der Urteile in den separaten Verfahren DG230002-M und DG230003-M auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der drei Urteile verlangt wird, wird der USB-Stick durch die Bezirksgerichtskasse vernichtet. 6. Die seitens der H._____ GmbH edierten und von der I._____ AG auf einem Datenträger gespeicherten Daten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie der Urteile in den separaten Verfahren DG230002-M und
- 6 - DG230003-M im Auftrag der Bezirksgerichtskasse durch die I._____ AG fachmännisch und unwiderruflich gelöscht. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet dem Privatkläger Fr. 22'230.00 als Genugtuung zu bezahlen, zuzüglich 5 % Zins ab 24. Februar 2017, unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten J._____ und K._____. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Im Innenverhältnis ist der Beschuldigte verpflichtet 40 %, der Mitbeschuldigte J._____ 20 % und der Mitbeschuldigte K._____ 40 % der Genugtuungssumme gemäss Ziff. 7 zu übernehmen. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 12'000.00 Gebühr für das Vorverfahren (Untersuchungskosten total); Fr. 145.00 Tatbestandsaufnahme Kantonspolizei ZH (1/3 der Gesamtkosten) Fr. 396.67 Spurenkundliche Unfalluntersuchung FOR (1/3 der Gesamtkosten) Fr. 57.33 Zeugenentschädigung L._____ (1/3 der Gesamtkosten) Fr. 15'901.40 Akontozahlung lic. iur. Y._____ vom 21. November 2022 Fr. 4'936.95 Kosten H._____ GmbH Fr. 8'360.45 Kosten Sachverständiger von der I._____ AG 10. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen in den Verfahren DG230001-M, DG230002-M und DG230003-M als unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers aus der Bezirksgerichtskasse mit insgesamt Fr. 21'536.20 (inkl. Barauslagen und MwSt.), zusätzlich zu der bereits ausgezahlten Akontozahlung in der Höhe von Fr. 15'901.40, entschädigt. 11. Die Kosten der Untersuchung werden den Beschuldigten der Verfahren DG230001-M, DG230002-M und DG230003-M je zu einem Drittel auferlegt. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers sowie die Kosten des
- 7 - Sachverständigen und der H._____ GmbH im Zusammenhang mit der Datenedition und der Datenaufbereitung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 12. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers gemäss Dispositiv-Ziffer 10 werden einstweilen auf die Bezirksgerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von einem Drittel gemäss Art. 138 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. Abschliessende Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 195 S. 1 f.) 1. Es sei festzustellen, dass die Zivilklage durch die Privatklägerschaft zurückgezogen wurde. 2. Es seien die Dispositiv-Ziffern 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben. 3. Es sei der in Dispositiv-Ziffer 12 enthaltene Vorbehalt einer Nachforderung aufzuheben. 4. Es seien die Kosten betreffend Zivilklage auf die Staatskasse zu nehmen respektive sei auf eine Nachforderungsverpflichtung in Bezug auf die Kosten der unentgeltlichen Privatklägervertretung zu verzichten. 5. Es sei festzuhalten, dass das vorinstanzliche Urteil im Übrigen in Rechtskraft erwachen ist. b) Der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers: (Urk. 190 sinngemäss) Es seien die Kosten des Verfahrens, inkl. derjenigen, die sich auf die adhäsionsweise Zivilklage beziehen, dem Berufungskläger, eventualiter der Staatskasse aufzuerlegen und die Anwaltskosten des Privatklägers für das Beru-
- 8 fungsverfahren seien im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtsvertretung durch die Staatskasse zu übernehmen. c) Der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (Urk. 185) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 9 - Erwägungen: I. Formelles 1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirkgerichts Dietikon vom 16. Januar 2024 meldete der Beschuldigte am 18. Januar 2024 rechtzeitig Berufung an (Urk. 163). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 16. Juli 2024 zugestellt (Urk. 173/1), worauf er am 5. August 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichte (Urk. 176; Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 15. August 2024 wurde die Berufungserklärung dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrages angesetzt (Urk. 179). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 29. August 2024 den Verzicht auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 185), wohingegen sich der Privatkläger nicht vernehmen liess (vgl. Urk. 180/2). 1.3. Mit Eingabe vom 27. August 2024 erneuerte der Privatkläger sodann sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 183 und Urk. 184/1-4), welche ihm mit Präsidialverfügung vom 2. September 2024 gewährt wurde (Urk. 186). Am 31. Oktober 2024 wurde schliesslich zur Berufungsverhandlung auf den 1. Oktober 2025 vorgeladen (Urk. 189). 1.4. Unter dem Datum vom 16. Dezember 2024 teilte der Privatkläger mit, dass er seine adhäsionsweise gestellte Zivilklage vom 9. August 2023 zurückziehe, nachdem ein aussergerichtlicher Gesamtvergleich über seine haftpflichtrechtlichen Entschädigungsansprüche habe gefunden werden können, welcher auch die Genugtuungsansprüche und den Schadenszins umfasse (Urk. 190). Mit Eingabe vom 25. August 2025 zog der Beschuldigte seine Berufung bis auf den Zivilpunkt sowie den Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers zurück (Urk. 195).
- 10 - 1.5. Vor diesem Hintergrund war das Verfahren schriftlich fortzusetzen (vgl. Art. 406 Abs. 1 lit. b und d StPO). Mit Präsidialverfügung vom 8. September 2025 wurde den Parteien die Ladung zur Berufungsverhandlung vom 1. Oktober 2025 abgenommen sowie der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger gleichzeitig Frist zur Stellungnahme zur Eingabe des Beschuldigten vom 25. August 2025 und in diesem Zusammenhang namentlich zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen angesetzt (Urk. 197). 1.6. Mit Eingabe vom 10. September 2025 erklärte die Staatsanwaltschaft, auf eine Stellungnahme zu verzichten (Urk. 199). Der Privatkläger reichte mit Eingabe vom 11. September 2025 eine Stellungnahme inkl. Honorarnote der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein (Urk. 200 f.). Innert der ihm angesetzten Frist verzichtete der Beschuldigte auf eine weitere Stellungnahme hierzu (Urk. 204). Das Verfahren erweist sich demgemäss als spruchreif. 2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft den vorinstanzlichen Entscheid somit nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren – nachdem er seine Berufungsanträge mit Eingabe vom 25. August 2025 einschränken liess (Urk. 195) – nur noch den Zivilpunkt (Dispositivziffern 7 und 8) und daraus folgend den Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers (Dispositivziffer 12) anfechten. Sinngemäss mitangefochten ist damit auch die Kostenauflage gemäss Dispositivziffer 11. 2.3. Demnach erwächst das Urteil des Bezirkgerichts Dietikon vom 16. Januar 2024 bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldsprüche), 2 und 3 (Strafpunkt), 4 - 6 (Regelung betreffend Beschlagnahmungen, Datenträger und Daten) sowie 9 und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft, was vorab mit Beschluss festzustellen ist.
- 11 - II. Zivilpunkt 1. Die Vorinstanz verplichtete den Beschuldigten unter solidarischer Haftung mit den Mitbeschuldigten J._____ und K._____, dem Privatkläger eine Genugtuung von Fr. 22'230.– zuzüglich Zins zu bezahlen und wies die Genugtuungsforderung im Mehrbetrag ab. Ferner legte sie die Haftungsquoten der einzelnen Mitbeschuldigten fest (Urk. 174 S. 86 [Dispositivziffern 7 und 8]). 2. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Nicht explizit geregelt ist, wie das Strafgericht bei Vergleich, Verzicht oder Rückzug der Zivilklage zu verfahren hat. Allerdings sieht Art. 120 Abs. 1 StPO vor, dass die geschädigte Person jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären kann, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte, wobei dieser Verzicht endgültig ist. Gemäss Art. 120 Abs. 2 StPO umfasst der Verzicht die Straf- und die Zivilklage, wenn er nicht ausdrücklich eingeschränkt wird. Nur wenn die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht, kann sie sie auf dem Zivilweg erneut geltend machen (Art. 122 Abs. 4 StPO), was vorliegend nicht der Fall ist. Gegenteils hat der Rückzug nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung materiellrechtlich die Verwirkung des Anspruchs zur Folge (BSK StPO- MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, 3. Aufl., Basel 2023, N 8 zu Art. 120 StPO). 3. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 hat der Privatkläger seine Zivilklage wie erwogen zurückgezogen (Urk. 190). Angesichts der im Adhäsionsverfahren vorherrschenden Dispositionsmaxime ist das vorinstanzliche Urteil zur Frage der Genugtuung entsprechend aufzuheben und vom Rückzug der Zivilklage durch den Privatkläger ist Vormerk zu nehmen. Der Rückzug ist definitiv (vgl. Art. 122 Abs. 4 StPO e contrario).
- 12 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIESSER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 14 zu Art. 428 StPO). 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und jener der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten bleiben, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.3. Ausgangsgemäss auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung zu einem Drittel (die übrigen zwei Drittel an seine Mitbeschuldigten) und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich unter dem Vorbehalt der Nachforderung der vorerst vom Staat zu übernehmenden Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers im Umfang von einem Drittel (Urk. 174 S. 86 f. [Dispositivziffern 11 und 12]). Das Kostendispositiv der Vorinstanz wurde vom Beschuldigten nur betreffend den Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers explizit bestritten (Urk. 195 S. 1 f.). 1.4. Nachdem der Berufungsprozess im Schuldpunkt keine Änderung bringt, ist die vorinstanzlich verfügte Kostenauflage zu bestätigen. Damit ist insbesondere auch der erstinstanzliche Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der Kosten der un-
- 13 entgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers im Umfang von einem Drittel zu bestätigen, zumal keine Grundlage für eine Kostenauflage an den Privatkläger besteht, insbesondere nicht gestützt auf Art. 427 Abs. 1 lit. b StPO. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Privatkläger für Verfahrenshandlungen kostenpflichtig werden könnte, die alleine oder überwiegend mit seiner Zivilklage in Zusammenhang stehen. Dass sich die Parteien im Rahmen des vorerwähnten Gesamtvergleichs auch über die hohen Anwaltskosten des Privatklägers geeinigt haben sollen, wie es der Beschuldigte vermutet (vgl. Urk. 195 S. 2), lässt sich mangels Kenntnis des Gesamtvergleichs nicht überprüfen und wird vom Privatkläger im Übrigen ausdrücklich bestritten (vgl. Urk. 200), weshalb sich auch insofern keine Anpassung rechtfertigt. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4). Als private Partei kann im strafrechtlichen Verfahren nur obsiegen oder unterliegen, wer Anträge gestellt hat. Verzichtet die Privatklägerschaft darauf, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden und kann sie auch nicht zur Leistung einer Parteientschädigung verpflichtet werden (BGE 138 IV 248 E. 5.3). 2.2. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 750.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG, § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und 3 GebV OG [LS 211.11]). 2.3. Der Beschuldigte, welcher seine Berufung grossmehrheitlich zurückgezogen hat, unterliegt mit seiner Appellation damit im Wesentlichen und obsiegt einzig im Zivilpunkt. Derweil hat auch der Privatkläger seine Zivilklage zurückgezogen, wobei er im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt hat, weshalb ihm zweitin-
- 14 stanzlich keine Kosten auferlegt werden können. Vor diesem Hintergrund und in Gewichtung der einzelnen Anträge rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme jener der unentgeltlichen Privatklägervertretung – dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Der erbetene Verteidiger des Beschuldigten beziffert seinen Aufwand für das Berufungsverfahren auf ca. 6.5 Stunden, wobei er die Festsetzung einer allfälligen Prozessentschädigung dem Gericht überlässt (vgl. Urk. 204). Ausgangsgemäss hätte der Beschuldigte Anspruch auf eine auf einen Fünftel reduzierte Prozessentschädigung. Diesbezüglich ist jedoch zu erwägen, dass sich die mutmasslichen Aufwendungen des Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte hinsichtlich des Zivilpunkts im Vergleich zu den übrigen Aufwendungen für die ursprünglich eingereichte Berufung in einem derart geringen Bereich belaufen dürften, dass ihm die Zusprechung einer Prozessentschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO verweigert werden kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Entschädigung des Beschuldigten für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte hinsichtlich des Zivilpunkts auch herabgesetzt werden könnte, weil die Voraussetzungen für das Obsiegen im Zivilpunkt erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen wurden (vgl. Art. 430 Abs. 2 i.V.m. Art. 428 Abs. 2 lit. a StPO). Insgesamt erscheint es vor diesem Hintergrund deshalb nicht gerechtfertigt, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung zuzusprechen. 2.5. Demgegenüber berechnet die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers ihre Bemühungen und Barauslagen im vorliegenden Berufungsverfahren sowie im Parallelverfahren SB240368 mit Fr. 3'220.30 (inkl. MWST und Barauslagen; Urk. 201). Dieser Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung, wobei mangels Vorliegen anderweitiger Hinweise davon auszugehen ist, dass die eine Hälfte der Aufwendungen auf das vorliegende Verfahren und die andere Hälfte auf das Parallelverfahren SB240368 entfallen. Folglich ist die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im vorliegenden Verfahren mit Fr. 1'610.15 (½ von Fr. 3'220.30; inkl. 8,1 % MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 15 - Die zweitinstanzlichen Kosten der unentgeltlichen Privatklägervertretung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten bleibt. 2.6. Hinsichtlich der Kostenverteilung im Berufungsverfahren wurde ein Minderheitsantrag gestellt (Urk. 209), welcher den Parteien zusammen mit dem vorliegenden Urteil zugestellt wird (§ 124 GOG). Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger seine Zivilklage zurückgezogen hat. Demzufolge wird das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 16. Januar 2024 (DG230001) hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 7 und 8 aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 16. Januar 2024 infolge Berufungsrückzugs des Beschuldigten bezüglich der Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldsprüche), 2 und 3 (Strafpunkt), 4 - 6 (Regelung betreffend Beschlagnahmungen, Datenträger und Daten) sowie 9 und 10 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 11 und 12) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 750.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'610.15 unentgeltliche Rechtsvertretung (inkl. 8,1 % MWST). 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Privatklägervertretung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ge-
- 16 mäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung – zusammen mit der Minderheitsmeinung gemäss § 124 GOG – an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers das Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Direktion für Arbeit, Holzikofenweg 36, 3003 Bern (im Dispositiv) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (zusammen mit der Minderheitsmeinung gemäss § 124 GOG sowie dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die zuständigen Behörden und Amtsstellen, sofern nicht ohnehin bereits erfolgt) das SUVA Kompetenz-Center, Schaden Ost, Service Center, Postfach, 6009 Luzern (im Dispositiv). 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 17 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 27. Oktober 2025 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller Die Gerichtsschreiberin: MLaw Brülisauer