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Zürich Obergericht Strafkammern 19.02.2025 SB240357

19. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,443 Wörter·~27 min·2

Zusammenfassung

Mehrfache einfache Körperverletzung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240357-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie Gerichtsschreiber MLaw F. Herren Urteil vom 19. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache einfache Körperverletzung etc. (Rückweisung der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 10. Februar 2022 (DG210151) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2023 (SB220293) Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 10. Juli 2024 (6B_991/2023)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 28. September 2021 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/25). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 107 S. 83 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossiers 3 und 7);  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossiers 4 und 5);  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 1 und 6);  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 2);  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossiers 1). 2. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Von einer Strafe betreffend die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 2) wird abgesehen. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe, welche bereits vollständig durch Haft erstanden ist, sowie mit einer Busse von Fr. 200.00. 5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 7. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. An deren Dauer sind 26 Tage Haft anzurechnen. 8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. August 2021 beschlagnahmte und bei der Asservatetriage der Kantonspolizei Zürich lagernde Thermosflasche aus Alu-

- 3 minium, blau, rund, mit Drehverschlussdeckel (Asservat Nr. A013'566'579; Polis-Geschäfts- Nr. 77466069), wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 10. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter den aufgeführten Referenz-Nummern lagernden Gegenstände, Spuren und Spurenträger sind einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen: Referenz-Nummer K210305-075 / 79804345  IRM-Fotografie (Asservat Nr. A014'785'990);  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'351);  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'362);  der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. August 2021 beschlagnahmte Stock (Asservat Nr. A014'783'632; Polis-Geschäfts-Nr. 79804345);  IRM-Fotografie (Asservat Nr. A014'784'486);  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'500);  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'511);  Vergleichs-WSA (Asservat Nr. A014'784'533);  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'566);  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'588);  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'599); Referenz-Nummer AO 21-330  Serum-Plasma;  Urin. 11. Die von der Stadtpolizei Zürich am 16. August 2020 sichergestellten und bei der Asservatetriage der Kantonspolizei Zürich lagernden drei Steine (Asservat Nr. A014'101'338; Polis- Geschäfts-Nr. 78495597), werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 12. Von einer Genugtuung an den Beschuldigten wird abgesehen. 13. Der Privatkläger 1, B._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 14. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2, C._____, wird abgewiesen.

- 4 - 15. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 3, D._____, aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 3, D._____, auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3, D._____, eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Februar 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 17. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 16'137.00 Auslagen (Gutachten und Arztberichte) Fr. 24.75 Auslagen (Transport Inselspital – Gef. Bern) Fr. 138.75 Entschädigung Dolmetscher Fr. 1'400.00 Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. UB210048-O Fr. 14'782.85 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, teilweise substituiert durch MLaw X3._____ Fr. 22'114.40 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ Fr. 13'356.45 unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatkläger 3. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 18. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie dem unentgeltlichen Rechtsbeistand des Privatklägers 3, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. 19. Der bis 19. Mai 2021 bestellte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, teilweise substituiert durch MLaw X3._____, wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 2. August 2021 (act. D1/19/43) mit Fr. 14'782.85 (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 20. Der ab 19. Mai 2021 bestellte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, wird mit Fr. 22'114.40 (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 21. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers 3, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird mit Fr. 13'356.45 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten

- 5 bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO. 22. (Mitteilungen) 23. (Rechtmittel)" Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 197 S. 1): 1. Es sei der beschuldigten Person durch die Staatskasse eine Genugtuung von CHF 59'800.00, zzgl. Zins zu 5% seit 07.03.2021, auszurichten. 2. Es sei dem Vertreter der bP für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'700.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) auszurichten. 3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 3 StPO). 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. b) Der Staatsanwaltschaft: Keine Anträge. Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Der Verfahrensgang bis zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2023 bzw. hernach bis zum Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Juli 2024 ergibt sich aus den entsprechenden Entscheiden (Urk. 179 und 190). 2. Nach Wiedereingang der Akten wurde am 5. September 2024 verfügt, das Berufungsverfahren schriftlich fortzusetzen und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um seine Berufungsanträge im Lichte der Erwägungen des Bundesgerichtes

- 6 abschliessend zu stellen und zu begründen (Urk. 192). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 stellte der Beschuldigte innert erstreckter Frist ergänzende Anträge und begründete diese (Urk. 197). Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um diese Berufungsergänzung zu beantworten (Urk. 201). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 203). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Zufolge des zwischenzeitlichen Ausscheidens von Ersatzoberrichter Amsler war der Spruchkörper neu mit Oberrichterin Dr. Borla zu besetzen respektive zu vervollständigen. II. Rückweisung und Bindungswirkung, Prozessgegenstand 1. Rückweisung und Bindungswirkung 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 148 IV 66]; 6B_59/2020 vom 30. November 2020 E. 2; je mit Hinweisen). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der

- 7 - Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen wurden (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). 1.2. Die Beschwerde des Beschuldigten an das Bundesgericht richtete sich einzig gegen Dispositiv-Ziffer 7 des obergerichtlichen Urteils vom 28. April 2023, in welcher ihm keine Genugtuung zugesprochen worden war (Urk. 179 S. 30; Urk. 184/2 S. 2). Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2023 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung zurück. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Obergericht das Entschädigungsbzw. Genugtuungsbegehren des Beschuldigten erneut zu prüfen und die Höhe der Entschädigung bzw. Genugtuung unter Angabe der relevanten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte festzulegen habe (Urk. 190 Erw. 3). 2. Prozessgegenstand Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht somit die Zusprechung einer Entschädigung bzw. Genugtuung an den Beschuldigten. Hinsichtlich der weiteren Punkte erfolgte keine Korrektur des obergerichtlichen Entscheids. Damit ist das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2023 mit Ausnahme von Dispositiv-Ziffer 7 bereits in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. III. Entschädigung bzw. Genugtuung 1. Ausgangslage 1.1. Die hiesige Kammer wies im obergerichtlichen Urteil vom 28. April 2023 das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Erstinstanz noch habe davon ausgehen dürfen, dass die stationäre Behandlung beim Beschuldigten Aussicht auf Erfolg habe. Damit sei die Haft im

- 8 - Hinblick auf den Antritt einer stationären Massnahme gerechtfertigt. Sodann habe sich erst im Verlauf des Berufungsverfahrens gezeigt, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären Massnahme nicht mehr gegeben seien. Daher habe der fraglos behandlungsbedürftige Beschuldigte durch Haft sowie den vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug keinen genugtuungsrelevanten Freiheitsentzug erlitten (Urk. 179 Ziff. V.3 und Urk. 190 Erw. 2.4). 1.2. Das Bundesgericht teilte diese Auffassung der hiesigen Kammer nicht. Es erwog zusammengefasst, dass das Obergericht die erstinstanzlich angeordnete stationäre Massnahme nicht aufgehoben habe, sondern dieser Anordnungsentscheid nicht in Rechtskraft erwachsen sei, da das Obergericht keine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet habe. Daher hätte das Obergericht zu prüfen gehabt, ob bzw. ab wann der Freiheitsentzug des Beschuldigten ungerechtfertigt gewesen sei. Das Obergericht werde sich dazu zu äussern haben, ob bzw. inwiefern es sich bei den in Haft bzw. im vorzeitigen Massnahmenvollzug verbrachten Tagen des Beschuldigten um einen Freiheitsentzug handle, insbesondere ob die im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs erstandenen Tage als Freiheitsentzug zu verstehen seien und ob derjenige Teil dieses Freiheitsentzugs, der die ausgesprochene Freiheitsstrafe überschritten habe, zu entschädigen sei (Urk. 190 Erw. 2.4). 1.3. Durch das Bundesgericht wurde dabei verbindlich festgestellt, dass sich der Beschuldigte ab seiner Verhaftung am 7. März 2021 zunächst in Untersuchungsund Sicherheitshaft befand. Am 22. April 2022 trat er vorzeitig den Massnahmenvollzug an, nachdem die Erstinstanz eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet hatte. Vom 22. April 2022 bis zum 28. April 2023 war er in der Klinik Beverin im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Weiter wurde festgestellt, dass die ausgefällte Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 15 Tagen sowie die Busse von Fr. 200.– (Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen) vollständig durch Haft erstanden sind. Ebenfalls steht verbindlich fest, dass die formellen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft und für den vorzeitigen Massnahmenvollzug jeweils gegeben waren; diese waren mithin rechtmässig angeordnet worden (Urk. 190 Erw. 2.4).

- 9 - 2. Vorbringen der Verteidigung 2.1. Die Verteidigung beantragt für den unrechtmässigen Freiheitsentzug eine Genugtuung von Fr. 59'800.00, zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. März 2021 (Urk. 197 S. 1). 2.2. Zur Begründung führt sie aus, dass sich der Beschuldigte zwischen dem 7. März 2021 und dem 5. Mai 2023, und somit während 789 Tagen, in einem unfreiwilligen, staatlich angeordneten Freiheitsentzug befunden habe. Im Endentscheid sei er zu 10 Monaten und 15 Tagen, mithin 315 Tagen, Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die restlichen 474 Tage seien ungesetzlich bzw. ungerechtfertigt gewesen (Urk. 197 Ziff. 1.2.1 und 1.4.2 f.). 2.3. Zur Höhe der Genugtuung führt die Verteidigung aus, dass für die 474 Tage Überhaft der Richtwert des Bundesgerichtes von Fr. 200.– pro Tag zur Anwendung zu bringen sei, was Fr. 49'800.– ergebe. Die überlange Haft habe psychische und emotionale Auswirkungen auf den Beschuldigten gehabt. Das soziale Umfeld des Beschuldigten sei zusammengebrochen und er habe sich schliesslich entschieden, nach E._____ umzuziehen, um einen Neuanfang zu wagen. Hinzu komme eine pauschale Genugtuung von Fr. 10'000.– für die menschenrechtswidrigen Haftbedingungen. Der Beschuldigte habe nicht einmal Strafanzeige einreichen dürfen, er sei gegängelt und unwürdig behandelt worden und sein Recht auf Privatsphäre und Datenschutz sei konsequent verletzt worden. Sodann sei auch sein Haftentlassungsgesuch im März 2022 nicht rechtzeitig behandelt worden (Urk. 197 Ziff. 1.5 und 1.6.3). 3. Anspruchsgrundlage 3.1. Der Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung der beschuldigten Person wegen unrechtmässigen Freiheitsentzugs richtet sich entweder nach Art. 429 Abs. 1 lit. c, Art. 432 Abs. 1 oder Art. 432 Abs. 2 StPO. 3.2. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO kommt zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt der Anordnung einer Zwangsmassnahme deren Voraussetzungen gegeben waren, die beschuldigte Person dann aber freigesprochen oder deren Strafverfahren einge-

- 10 stellt wird und sich somit im Nachhinein herausstellt, dass die angewendete Zwangsmassnahme rechtswidrig war (Urteil des Bundesgerichts 6B_1420/2022 vom 10. März 2023 E. 2.3.2). Art. 431 StPO gewährleistet Anspruch auf Entschädigung und Genugtuung bei rechtswidrigen Zwangsmassnahmen (Abs. 1) oder bei Überhaft (Abs. 2). Rechtswidrige Zwangsmassnahmen (Abs. 1) liegen vor, wenn zum Zeitpunkt ihrer Anordnung oder Fortsetzung die materiellen oder formellen gesetzlichen Voraussetzungen nach Art. 196 ff. StPO nicht erfüllt waren. Überhaft (Abs. 2) liegt vor, wenn die Untersuchungs- und/oder Sicherheitshaft zwar unter Einhaltung der formellen und materiellen Voraussetzungen rechtmässig angeordnet wurde, diese Haft den im Entscheid ausgesprochenen Freiheitsentzug aber überschreitet. Bei Überhaft ist damit nicht die Haft per se, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt. Sie wird erst im Nachhinein, d.h. nach Fällung des Urteils, übermässig (BGE 141 IV 236 E. 3.2). 3.3. Der Beschuldigte wurde grösstenteils anklagegemäss schuldig gesprochen und auch bestraft. Lediglich betreffend den Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Dossier 2 wurde der Beschuldigte freigesprochen. Bei insgesamt 7 Dossiers und der Verurteilung für mehrere einfache Körperverletzungen und weitere Delikte fällt dieser Freispruch nicht ins Gewicht. Die Zusprechung einer Entschädigung und/oder Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO wegen Freispruchs oder Einstellung des Verfahrens fällt somit ausser Betracht. 3.4. Das Bundesgericht hat sodann – wie erwähnt – verbindlich festgestellt, dass die formellen und materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft und für den vorzeitigen Massnahmenvollzug gegeben waren, diese mithin rechtmässig angeordnet worden waren (Urk. 190 Erw. 2.4). Eine Entschädigung und/oder Genugtuung wegen rechtswidriger Zwangsmassnahmen gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO kommt daher ebenfalls nicht in Frage. Der Anspruch des Beschuldigten auf Entschädigung und Genugtuung ist demzufolge nach Art. 431 Abs. 2 StPO (Überhaft) zu prüfen.

- 11 - 4. Qualifikation als Überhaft 4.1. Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO besteht ein Entschädigungsanspruch bei übermässiger Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Zu prüfen ist, ob ein solcher Anspruch auf Entschädigung auch beim übermässigen (vorzeitigen) stationären Massnahmenvollzug gegeben ist. 4.2. Beim vorzeitigen freiheitsentziehenden Massnahmenvollzug handelt es sich, wie beim vorzeitigen Strafvollzug, um eine Form der strafprozessualen Freiheitsentziehung. Dieser stellt seiner Natur nach eine strafprozessuale Zwangsmassnahme auf der Schwelle zwischen Strafverfolgung und Strafvollzug dar. Damit soll schon vor Erlass des rechtskräftigen Strafurteils ein Vollzugsregime ermöglicht werden, das auf die persönliche Situation der beschuldigten Person zugeschnitten ist und wo erste Erfahrungen mit der voraussichtlich sachlich gebotenen Vollzugsform gesammelt werden können. Mit dem vorzeitigen Sanktionsvollzug ändern sich die Vollzugsmodalitäten, indem das Regime der Vollzugsanstalt zur Anwendung gelangt. Dies ändert aber nichts daran, dass es sich beim vorzeitigen Sanktionsvollzug um eine Variante der strafprozessualen Haft handelt (BGE 143 IV 160 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_983/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 2; BSK StPO-FORSTER, 3. Aufl., 2023, Art. 220 StPO N 5). 4.3. Mit BGE 148 IV 419 hat das Bundesgericht im Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts entschieden, dass bei einem übermässigen Freiheitsentzug aufgrund einer vorsorglichen geschlossenen Unterbringung kein Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 3 JStPO besteht. Schutzmassnahmen seien schuldunabhängige strafrechtliche Sanktionen, mit denen kein Schuldausgleich, sondern ausschliesslich erzieherische und/oder therapeutische Zwecke verfolgt würden. Sie seien im Unterschied zu Strafen zeitlich relativ unbestimmt. Auch seien sie im Unterschied zu Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht auf die Dauer des angeordneten Freiheitsentzugs beschränkt. Vorsorgliche Schutzmassnahmen würden den Schutz und die Erziehung des Jugendlichen während der Untersuchung gewährleisten und insofern der Krisenintervention dienen. Sie würden sich angesichts ihrer Zielsetzung klar von Untersuchungshaft unterscheiden. Dass eine (vorsorgliche) Unterbringung die Dauer eines allenfalls gleichzeitig

- 12 ausgesprochenen Freiheitsentzugs übersteige, werde – sofern sie verhältnismässig sei – durch ihren erzieherischen und/oder therapeutischen Zweck gerechtfertigt (BGE 148 IV 419 E. 1.6.5). Ausdrücklich offen gelassen hat das Bundesgericht dabei, wie eine vergleichbare Ausgangslage im Erwachsenenstrafrecht (der mit dem [vorzeitigen] Massnahmenvollzug verbundene Freiheitsentzug übersteigt die ausgesprochene Freiheitsstrafe) zu beurteilen wäre (vgl. BGE 148 IV 419 E. 1.6.6). 4.4. Im Bereich des Erwachsenenstrafrechts hat das Bundesgericht aber bereits in einem früheren Urteil (6B_1213/2016 vom 8. März 2017) klargestellt, dass die Untersuchungshaft, der vorzeitige Strafvollzug und auch die Unterbringung im Rahmen des vorzeitigen stationären therapeutischen Massnahmenvollzugs, sofern sie unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr angeordnet und durchgeführt worden sind, als Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft zu qualifizieren seien. Soweit solche an eine Sanktion anrechenbare Freiheitsentzüge die tatsächlich ausgefällte Sanktion übersteigen würden, seien sie als Überhaft abzugelten (E. 2.2). 4.5. Vorliegend war der vorzeitige Massnahmenantritt des Beschuldigten klar unter der Prämisse der Gefahrenabwehr bewilligt worden: Gleichzeitig mit der Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts war ein Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen worden, da weiterhin Wiederholungsgefahr bestehe (vgl. Urk. 92). Dies zeigt, dass in casu der vorzeitige stationäre Massnahmenvollzug eine eigentliche Weiterführung der Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft war, bloss unter einem anderen Vollzugsregime. 4.6. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Massnahmen im Erwachsenenstrafrecht und die Schutzmassnahmen im Jugendstrafrecht sich zwar in vielerlei Hinsicht ähneln. So sind auch sie schuldunabhängige Sanktionen, zeitlich relativ unbestimmt und nicht auf die Dauer des angeordneten Freiheitsentzugs beschränkt. Sodann dient auch der vorzeitige Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme der frühzeitigen therapeutischen Behandlung der beschuldigten Person. Dennoch hat sie nicht in erster Line den Schutz und die Förderung der betroffenen Person bereits während der laufenden Untersuchung im Blick, sondern dient – wie die Untersuchungs- und Sicherheitshaft – der Sicherung der beschuldigten Person, die eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Mit dem vorzeitigen

- 13 - Massnahmenantritt soll der beschuldigten Person lediglich bereits vor dem rechtskräftigen Strafurteil – anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft – ein Übertritt in die voraussichtlich gebotene, und in der Regel weniger rigide, Form des Freiheitsentzuges ermöglicht werden. 4.7. Der vorzeitige stationäre Massnahmenvollzug fällt damit ebenfalls unter den Begriff der Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Sinne von Art. 431 Abs. 2 StPO, weshalb der Beschuldigte Anspruch auf Entschädigung bzw. Genugtuung für den übermässigen Freiheitsentzug hat. 5. Dauer der Überhaft und Höhe der Entschädigung 5.1. Art. 431 Abs. 2 StPO stellt die Grundregel auf, dass Haft nur zu entschädigen ist, wenn sie nicht an eine Sanktion angerechnet werden kann. Eine Anrechnung erfolgt primär an eine ausgefällte Freiheitsstrafe, dann an eine Geldstrafe und schliesslich an eine Busse (BGE 135 IV 126; Urteil des Bundesgerichts 6B_623/2022 vom 25. August 2022 E. 1.3.1). Der Anrechnungsfaktor, mit welchem die Untersuchungshaft an eine Busse anzurechnen ist, entspricht jenem Faktor, nach welchem der Richter die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse bestimmt (BGE 135 IV 126 E. 1.3.9). 5.2. Soweit keine Anrechnung erfolgen kann, sind Entschädigung und Genugtuung nach freiem richterlichem Ermessen zuzusprechen. Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 ff. OR und bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt bei kurzfristiger ungerechtfertigter Haft grundsätzlich eine Entschädigung von Fr. 200.– pro Tag Überhaft als angemessen, sofern keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Entschädigung rechtfertigen würden. Bei längerer Haft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt. Der Tagessatz ist indes nur ein Kriterium für die Höhe der Entschädigung. In einem weiteren Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu betrachten. Dabei kann der Richter die Auswirkungen der Haft auf das private, soziale und berufliche Leben der betroffenen Person berücksichtigen. Die Tatsache, dass

- 14 sich die Lebensbedingungen der betroffenen Person durch die Haft in beruflicher und sozialer Hinsicht nicht wesentlich verändert haben, rechtfertigt in der Regel eine Kürzung der Entschädigung. Schliesslich kann auch die Dauer der ausgesprochenen Freiheitsstrafe berücksichtigt werden. War die betroffene Person mehrere Monate gerechtfertigt inhaftiert, sind die Auswirkungen der übermässigen Haft regelmässig geringer als auf eine Person, die nie hätte verhaftet werden dürfen (BGE 149 IV 289 E. 2.1.2 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1.1; 7B_834/2023 vom 17. September 2024 E. 3.3.4). 5.3. Der Beschuldigte macht geltend, er habe sich während insgesamt 789 Tagen im Freiheitsentzug befunden. Dieser Berechnung kann gefolgt werden. Ergänzend zum vom Bundesgericht festgestellten Sachverhalt ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte nach dem obergerichtlichen Urteil vom 28. April 2023 noch bis zum 5. Mai 2023 in der Klinik Beverin befand, bevor er aus dem Massnahmenvollzug entlassen wurde (vgl. Urk. 174 - 177). Von diesen 789 Tagen befand sich der Beschuldigte 411 Tage in Untersuchungs- und Sicherheitshaft (vom 7. März 2021 bis 21. April 2022) und 378 Tage im vorzeitigen Massnahmenvollzug (vom 22. April 2022 bis 5. Mai 2023). 5.4. Aufgrund der ausgefällten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und 15 Tagen sind 315 Tage Haft auf diese Strafe anzurechnen. Zwei weitere Tage Haft sind auf die ausgefällte Busse von Fr. 200.– bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen anzurechnen. Nach der Anrechnung von insgesamt 317 Tagen Freiheitsentzug verbleiben von 411 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft 94 Tage als Überhaft. Ebenso stellen 378 Tage im vorzeitigen Massnahmenvollzug Überhaft dar. Diese sind dem Beschuldigten zu entschädigen. 5.5. Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geht aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 22. Juli 2021 (Urk. D1/12/38) sowie aus dem Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 27. Februar 2023 (Urk. 153) hervor, dass der Beschuldigte insbesondere an paranoider Schizophrenie leidet (Urk. D1/12/38 S. 95; Urk. 153 S. 5 und 8). Seit dem 5. Lebensjahr wuchs er in Heimen und Pflegefamilien auf. 1970 kam es wohl zu einer ersten Psychose. 1998/1999 befand sich der Beschuldigte im stationären

- 15 - Massnahmenvollzug in der Klinik Rheinau. 2012 wurden zwei (zwangsweise) stationäre Behandlungen in der PUK Zürich durchgeführt. 2016 erfolgte eine weitere (zwangsweise) stationäre Behandlung in der Klinik Hard. Seit den frühen 1980-er Jahren kam es beim Beschuldigten zu wiederholter Obdachlosigkeit, weil er wegen Aggressivität in Institutionen nicht tragbar war. Seit 1985 war der Beschuldigte IV-berentet und seit 2012 besteht eine Vertretungsbeistandschaft (Administratives, medizinische und soziale Betreuung und Wohnen) mit Vermögensverwaltung. Der nun über 75-jährige Beschuldigte ist alleinstehend, kinderlos und sozial desintegriert. Ebenfalls sind seine Wohnverhältnisse permanent instabil (vgl. Urk. D1/12/38 S. 91 f.; Urk. 153 S. 1 ff., S. 8 oben). Zum Aufenthalt in der Klinik Beverin wird beschrieben, dass der Beschuldigte mehrmals durch seine Fremdaggressivität auffiel sowie Kurz- und Kriseninterventionen durch das Pflegeteam zur Deeskalation und Unterstützung der Affektregulation benötigte (insgesamt 16 Aggressionsereignisse seit Eintritt). Aus Gründen der Reizabschirmung wurde er in einem Sicherheits- und Isolationszimmer offen geführt und konnte die Ausgänge in den geschlossenen Stationsgarten mit der Gruppe nutzen (Urk. 153 S. 4, S. 6 f.). Sodann besuchte er verschiedene Therapien (Aktivierungstherapie, Physiotherapie; Urk. 153 S. 7 f.). 5.6. Aus dem Beschriebenen wird deutlich, dass der Beschuldigte aufgrund seiner langjährigen psychischen Erkrankung erhebliche Schwierigkeiten hat, sein alltägliches Leben zu bestreiten und sich in der Gesellschaft zurecht zu finden. Im Laufe seines Lebens war er bereits mehrere Male zwangsweise in eine psychiatrische Institution eingewiesen worden und ist entsprechend an den damit einhergehenden Freiheitsentzug ein Stück weit gewöhnt. Sodann ist er auch in seinem alltäglichen Leben Freiheitsbeschränkungen unterworfen, besteht für ihn doch seit mehreren Jahren eine weitreichende Vertretungsbeistandschaft. Schliesslich verfügt der Beschuldigte über kein nennenswertes familiäres, berufliches oder soziales Umfeld und über keine gefestigten Wohnverhältnisse. Die Schwere und die Folgen des Eingriffs in die Freiheit des Beschuldigten durch den zwangsweisen Freiheitsentzug sind damit nicht vergleichbar mit denjenigen einer Person, die aus einem intakten persönlichen und beruflichen Umfeld herausgerissen wird. Der Beschuldigte verbrachte sodann 317 Tage, mithin über 10 Monate, rechtmässig im

- 16 - Freiheitsentzug, bevor dieser übermässig wurde. All diese Umstände führen zu einer erheblichen Reduktion der üblichen Entschädigung von Fr. 200.– auf Fr. 100.– pro Tag für die übermässige Untersuchungs- und Sicherheitshaft. 5.7. Betreffend den Freiheitsentzug im stationären Massnahmenvollzug ist zu berücksichtigen, dass dieser in der Regel weniger rigid ist als in Untersuchungsbzw. Sicherheitshaft. Vorliegend konnte der Beschuldigte im stationären Massnahmenvollzug sein Zimmer grundsätzlich jederzeit verlassen und auch den geschlossenen Stationsgarten nutzen sowie verschiedene Therapien besuchen. Das Vorbringen der Verteidigung, dass der Beschuldigte in der Klinik gegängelt und schlecht behandelt worden sei (vgl. Urk. 197 S. 15 und S. 24), ist unsubstantiiert und unbelegt, stützt sich in erster Linie auf die Angaben des psychisch kranken Beschuldigten und lässt sich nicht objektivieren. Aufgrund der psychischen Erkrankung des Beschuldigten und der damit einhergehenden Fremdaggressivität mussten zwar zeitweise Massnahmen ergriffen werden (Reizabschirmung, Isolation), die aber nicht das Mass an Freiheitsbeschränkung erreichten, wie sie der Beschuldigte in Untersuchungs- und Sicherheitshaft erfahren hätte. Die Entschädigung für den übermässigen Freiheitsentzug im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug ist daher im Vergleich zur Untersuchungs- und Sicherheitshaft zu senken und auf Fr. 80.– pro Tag festzusetzen. 5.8. Schliesslich begründete die Verteidigung erstmals mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2024 die Genugtuungsforderung auch mit der verspäteten Behandlung des Haftentlassungsgesuchs im März 2022 (Urk. 197 S. 15 f.) und damit mit einem Aspekt, welcher nicht Gegenstand des ersten Berufungsverfahrens war (vgl. Urk. 168 S. 7 f.). Darauf ist nicht einzugehen (dazu vorstehend Ziff. II.1.1.). 5.9. Aufgrund der vorstehend beschriebenen Umstände ist dem Beschuldigten für die übermässige Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Genugtuung von Fr. 9'400.– (94 Tage x Fr. 100.–) auszurichten. Für die Zeit, welche der Beschuldigte ungerechtfertigt im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug war, ist ihm eine Entschädigung von Fr. 30'240.– (378 Tage x Fr. 80.–) zuzusprechen. Damit hat der Beschuldigte insgesamt Anspruch auf eine Entschädigung für übermässigen Freiheitsentzug in Höhe von Fr. 39'640.–.

- 17 - 5.10. Teil der Genugtuung ist der Schadenszins, welcher gemäss Art. 73 OR 5 % beträgt, und ab dem Zeitpunkt, in dem sich das schädigende Ereignis ausgewirkt hat, geschuldet ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1.1 in fine). Der Freiheitsentzug des Beschuldigten war ab dem 318. Tag seiner Inhaftierung, mithin ab dem 18. Januar 2022, unrechtmässig. Er dauerte bis zum 5. Mai 2023. Die gesamte Genugtuungsforderung ist daher ab dem 11. September 2022 (mittlerer Verfall) mit 5 % zu verzinsen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungsverfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach fällt die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz und die weiteren Kosten (Kosten für die amtliche Verteidigung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für das zweite Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'700.00 (inkl. MwSt. und Auslagen) geltend (Urk. 197 S. 1). Das geforderte Honorar erscheint angemessen, weshalb die amtliche Verteidigung antragsgemäss zu entschädigen ist. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. April 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 10. Februar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 'Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  […];

- 18 -  […];  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 1 und 6);  […];  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossiers 1). 2. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 2) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3.-8. […] 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. August 2021 beschlagnahmte und bei der Asservatetriage der Kantonspolizei Zürich lagernde Thermosflasche aus Aluminium, blau, rund, mit Drehverschlussdeckel (Asservat Nr. A013'566'579; Polis-Geschäfts-Nr. 77466069), wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 10. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter den aufgeführten Referenz-Nummern lagernden Gegenstände, Spuren und Spurenträger sind einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen: Referenz-Nummer K210305-075 / 79804345  IRM-Fotografie (Asservat Nr. A014'785'990);  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'351);  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'362);  der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. August 2021 beschlagnahmte Stock (Asservat Nr. A014'783'632; Polis-Geschäfts-Nr. 79804345);  IRM-Fotografie (Asservat Nr. A014'784'486);  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'500);  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'511);  Vergleichs-WSA (Asservat Nr. A014'784'533);  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'566);  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'588);  DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A014'784'599);

- 19 - Referenz-Nummer AO 21-330  Serum-Plasma;  Urin. 11. Die von der Stadtpolizei Zürich am 16. August 2020 sichergestellten und bei der Asservatetriage der Kantonspolizei Zürich lagernden drei Steine (Asservat Nr. A014'101'338; Polis-Geschäfts-Nr. 78495597), werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 12.-13. […] 14. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2, C._____, wird abgewiesen. 15.-16. […] 17. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 16'137.00 Auslagen (Gutachten und Arztberichte) Fr. 24.75 Auslagen (Transport Inselspital – Gef. Bern) Fr. 138.75 Entschädigung Dolmetscher Fr. 1'400.00 Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. UB210048-O Fr. 14'782.85 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, teilweise substituiert durch MLaw X3._____ Fr. 22'114.40 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X4._____ Fr. 13'356.45 unentgeltlicher Rechtsbeistand Privatkläger 3. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 18. […] 19. Der bis 19. Mai 2021 bestellte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, teilweise substituiert durch MLaw X3._____, wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 2. August 2021 (act. D1/19/43) mit Fr. 14'782.85 (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 20. Der ab 19. Mai 2021 bestellte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X4._____, wird mit Fr. 22'114.40 (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung

- 20 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 21. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers 3, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird mit Fr. 13'356.45 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO. 22. [Mitteilungen] 23. [Rechtsmittel]' 2. (Mitteilung) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte X._____ ist ausserdem schuldig  der mehrfachen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossiers 3 und 7);  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossiers 4 und 5) sowie  der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 2). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Von einer Strafe betreffend die Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Dossier 2) wird abgesehen. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Freiheitsstrafe und Busse sind bereits vollständig durch Haft erstanden. 6. Es wird keine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 7. (…)

- 21 - 8. Der Privatkläger 1, B._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 3, D._____, aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 3, D._____, auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3, D._____, eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Februar 2020 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 11. Der Antrag des Beschuldigten, wonach festzustellen sei, dass durch die aktuellen Haftbedingungen die Würde des Beschuldigten verletzt werde, wird abgewiesen. 12. Die erstinstanzliche Kostenregelung in Dispositiv-Ziffer 18 wird bestätigt. 13. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'338.65 amtliche Verteidigung (RA X4._____) Fr. 9'643.25 amtliche Verteidigung (RA X1._____) 14. Die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 15. (Mitteilungen) 16. (Rechtsmittel)" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Dem Beschuldigten werden Fr. 39'640.– zuzüglich 5 % Zins seit 11. September 2022 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen werden abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

- 22 - Fr. 1'700.00 amtliche Verteidigung. 3. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl  die Beistandschaft des Beschuldigten, F._____, … [Adresse] und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"  die G._____ AG, … [Adresse], Ref.-Nr. …, unter Beilage einer Kopie von Urk. 107 und Urk. 179. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 23 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 19. Februar 2025 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Der Gerichtsschreiber: MLaw F. Herren

SB240357 — Zürich Obergericht Strafkammern 19.02.2025 SB240357 — Swissrulings