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Zürich Obergericht Strafkammern 30.09.2024 SB240356

30. September 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,462 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240356-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Amacker, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. S. Fuchs und Dr. iur. E. Borla sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber Urteil vom 30. September 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Mai 2024 (GG240041)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. Februar 2024 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 31 S. 19 ff.) " Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 SVG, Art. 93 Abs. 2 SSV und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG  der fahrlässigen Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 239 Ziff. 2 StGB 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 750.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.– Gebühr für das Vorverfahren. Fr. 360.– Auslagen (Gutachten, Fotodokumentation) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. [Mitteilungen] 8. [Rechtsmittel] "

- 3 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Des Beschuldigten (Urk. 32 und Prot. I S. 17 ff., sinngemäss): Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen und ihm sei eine Genugtuung zuzusprechen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 38): Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Mai 2024 wurde dem Beschuldigten gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 25). Mit Schreiben vom 31. Mai 2024 meldete der Beschuldigte innert Frist Berufung an (Urk. 26). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 17. Juli 2024 (Urk. 30/2) reichte der Beschuldigte am 18. Juli 2024 (Urk. 32) fristgerecht die Berufungserklärung ein. Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2024 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 35). Die Staatsanwaltschaft verzichtete hernach auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 38). 1.3. An der heutigen Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte persönlich (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden. Das Urteil wurde dem Beschuldigten schriftlich zugestellt (Prot. II S. 7.).

- 4 - 2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 32 und Prot. I S. 17 ff.; sinngemäss). Entsprechend steht der gesamte angefochtene Entscheid zur Disposition. Nachdem nur der Beschuldigte Berufung führt, steht die Überprüfung des angefochtenen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt 1. Zum Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 12. Februar 2024 zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 15. Juni 2023, ca. 15.25 Uhr, am Bahnübergang Bahnhof B._____, C._____strasse 1, … Zürich seinen Personenwagen von B._____ herkommend in Richtung D._____ bewegt und habe aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit die blinkenden Warnsignale sowie die sich über seinem Personenwagen schliessende Bahnschranke übersehen. Die Bahnschranken hätten sich auf beiden Seiten geschlossen, noch bevor der Beschuldigte die Bahngeleise mit seinem Personenwagen habe verlassen können. Der Beschuldigte habe sodann seinen Personenwagen neben der in Fahrtrichtung rechten Bahnschranke abgestellt und diesen verlassen können, bevor der einfahrende Güterzug mit dem Personenwagen kollidiert sei. Der Beschuldigte habe in pflichtwidriger Unvorsichtigkeit seine Aufmerksamkeit nicht dem Strassenverlauf und der Signalisation gewidmet, womit er eine mindestens abstrakte ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen habe (Urk. 14). 2. Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich der Sachverhalt in objektiver und in subjektiver Hinsicht hinreichend erstellen liesse, wie er von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift umschrieben worden sei und sprach den Beschuldigten schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 28 SVG, Art. 93 Abs. 2 SSV sowie

- 5 - Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und der fahrlässigen Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 239 Ziff. 2 StGB (Urk. 31 S. 12). 3. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte anerkannte, dass er den Personenwagen mit dem Kennzeichen CH ZH 2 am 15. Juni 2023 um circa 15:25 Uhr auf den Bahnübergang beim Bahnhof B._____ gefahren habe, und dass ihn die erste Bahnschranke am hinteren Teil des Personenwagens touchiert habe. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz forderte er einen Freispruch und begründete diesen damit, dass er während der Fahrt einen Schwindelanfall erlitten habe und die Bahnschranken ausserdem defekt gewesen seien (die Bahnschranken seien nicht gleichzeitig runtergegangen; Urk. 28). 2.2. An der heutigen Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte, dass die Bahnanlage defekt gewesen sei und er einen Schwindelanfall erlitten habe (Urk. 41 S. 2 f.). 2.3. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass der Anklagesachverhalt zu erstellen und das Augenmerk vorwiegend auf die Frage zu richten sei, ob die Warnblinklichtsignale beim Bahnübergang bereits rot geblinkt und sich die Bahnschranken bereits gesenkt hätten, als der Beschuldigte auf den Bahnübergang gefahren sei (Urk. 31 S. 6). 3. Beweismittel Als Beweismittel liegen zwei private Handy-Videoaufzeichnungen (Urk. 3/1-2), die Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (Urk. 3/2), die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 1/1; Urk. 2/1; Urk. 10/1-3; Prot. I S. 6 ff.; Urk. 41) und der Zeugin E._____ und des Zeugen F._____ (Urk. 11/1-2) im Recht. Auf die genannten Beweismittel wird im Folgenden einzugehen sein, soweit sie für die Urteilsfindung relevant sind.

- 6 - 4. Sachverhaltserstellung 4.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung dargelegt sowie zutreffende Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen gemacht (Urk. 31 S. 9). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2. Ebenfalls hat die Vorinstanz die privaten Videoaufzeichnungen, die Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich, den Standpunkt des Beschuldigten sowie die Aussagen der Zeugin E._____ und des Zeugen F._____ korrekt und vollständig zusammengefasst. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann ebenfalls hierauf verwiesen werden (Urk. 31 S. 9 ff.). 4.3. Zu Recht ist die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass sich der objektive Sachverhalt erstellen liesse und sich die Einwendungen des Beschuldigten – die Bahnschranken seien defekt gewesen und er haben einen Schwindelanfall erlitten – als Schutzbehauptungen erweisen würden. Die nachfolgenden Erwägungen dienen zur Ergänzung und Präzisierung: 4.3.1. Auf einer Videoaufzeichnung (Bahnübergang aus der Fahrtrichtung des Beschuldigten; Urk. 3/1/1) ist zu sehen, dass die roten Wechselblinksignale leuchteten, während der Zug einfährt. Die Zeugin E._____ gab ebenfalls an, dass die Wechselblinksignale geblinkt hätten, als die Schranke runtergegangen sei (Urk. 11/1 F/A 6). Wenn die Vorinstanz festhält, dass es gerichtsnotorisch sei, dass bei einem einfahrenden Zug die Wechselblinklichtsignale bei einem Bahnübergang zuerst blinken resp. warnen, bevor sich Bahnschranken langsam zu schliessen beginnen, so ist dem ohne Weiteres zuzustimmen. Die Wechselblinksignale haben zweifelsfrei funktioniert und waren sichtbar. Sodann sind die Bahnschranken unbestrittenermassen hinuntergegangen. 4.3.2. Die vom Beschuldigten beschriebene Berührung seines Personenwagens durch die Bahnschranke verdeutlicht, dass er bereits auf den Bahnübergang gefahren ist, als die erste Schranke (aus seiner Fahrtrichtung gesehen) derart tief stand, so dass eine Berührung am Auto überhaupt möglich war. Dies deckt sich im Übrigen auch mit der Beobachtung der Zeugin E._____, die angab, dass der

- 7 - Beschuldigte auf den Bahnübergang gefahren sei, als die Schranken bereits nach unten gegangen seien (Urk. 11/1 F/A 15). Nachvollziehbar ist sodann die vorinstanzliche Feststellung, wonach beim Auffahren auf den Bahnübergang die zweite (vordere) Schranke bereits so weit unten gewesen sei, so dass der Beschuldigte den Bahnübergang nicht mehr habe verlassen können (Urk. 31 S. 10). Der Beschuldigte war zwischen den Schranken blockiert, ansonsten er den Bahnübergang ohne Weiteres hätte überqueren können. 4.3.3. Das Vorbringen des Beschuldigten, es habe technische Probleme bei den Bahnschranken gegeben, weil diese nicht gleichzeitig runtergegangen seien (vgl. Prot. I S. 8), zielt ins Leere. Tatsache ist, dass der Beschuldigte während des Blinkens der Wechselblinksignale sowie bei herabsenkenden Bahnschranken auf das Bahngeleis gefahren ist. Er tat dies spät, so dass die Bahnschranken bereits derart gesenkt waren und ein Wegfahren (nach vorne und nach hinten) nicht mehr möglich war. 4.4. Korrekt sind die vorinstanzlichen Ausführungen auch zum subjektiven Sachverhalt (Urk. 31 S. 11 f.). Es sind keinerlei Hinweise vorhanden, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hätte. Dass er die Wechselblinklichtsignale nicht beachtet hat, mag zutreffen. Hingegen ist es nun aber gerade die Pflicht eines Fahrzeugfahrers, beim Auffahren auf einem Bahnübergang die Warnsignalisation genug früh zu prüfen. Indem er dies nicht getan hat, bzw. indem er das Warnsignal ignoriert hat, handelte der Beschuldigte als Fahrzeuglenker pflichtwidrig unvorsichtig. 4.5. Betreffend den objektiven Sachverhalt der Störung von Betrieben im Dienst der Allgemeinheit hat die Vorinstanz festgehalten, dass sich aufgrund der Videoaufzeichnungen und den Aussagen der zwei Zeugen sowie den teilweisen Aussagen des Beschuldigten erstellen liesse, dass der Beschuldigte mit seinem Personenwagen zwischen den sich senkenden Bahnschranken stecken geblieben sei, den Personenwagen daraufhin parallel zur zweiten Bahnschranke abgestellt habe und aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei. Nachdem er den Gleisbereich verlassen habe, sei sein Personenwagen durch den einfahrenden Güterzug erfasst und eine kurze Strecke mitgezogen worden. Dadurch sei ein Sachschaden am Zug, am Personenwagen und an der Bahnschranke entstanden und der Güterzug sei an

- 8 der Weiterfahrt gehindert worden (Urk. 31 S. 11). Diese Ausführungen sind zutreffend und können so übernommen werden. Ergänzend ist anzufügen, dass sich der Sachverhalt ebenfalls durch den Spurentechnischen Rapport (Fotodokumentation) untermauern lässt (Urk. 3/2). 4.6. Beim subjektiven Sachverhalt gilt das Vorherige (E. II.4.4) und es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 31 S. 12). Dem Beschuldigten kann kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden. Sein Handeln ist vielmehr seiner pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit zuzuschreiben. 4.7. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann nach dem Gesagten festgehalten werden, dass der Anklagesachverhalt sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung 1. Fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln 1.1. Die Vorinstanz hat den Tatbestand ausführlich dargelegt und eine in jeder Hinsicht zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen. Es kann deshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 31 S. 12 f.). Nachfolgende Erläuterungen sind ergänzender Natur: 1.1.1. Wie bereits unter den Ausführungen zum Sachverhalt ausgeführt, hat der Beschuldigte pflichtwidrig gehandelt, als er trotz aktiver (blinkender) Warnsignalisation auf den Bahnübergang aufgefahren ist. Er wäre dazu verpflichtet gewesen, vor der Bahnschranke anzuhalten. Keinesfalls darf ein Autolenker bei Unsicherheit darüber, ob die Warnsignalisation aktiv ist oder nicht, einen Bahnübergang passieren. Besteht Unsicherheit darüber, ob die Warnsignalisation aktiv ist oder nicht, muss diese zuerst überprüft werden, bevor ein Überfahren der Bahnanlage gestattet ist. Diese Pflicht oblag selbstverständlich auch dem Beschuldigten als Fahrzeuglenker. Der Beschuldigte ist jedoch seiner Pflicht aus Unvorsichtigkeit nicht nachgekommen.

- 9 - 1.1.2. Dass bei geschlossener Bahnschranke ein Einfahren eines Personen- oder eines Güterzuges möglich ist, versteht sich von selber. Ebenfalls ist notorisch, dass eine erhebliche Gefahrensituation geschaffen wird, wenn ein Personenwagen auf einem Bahnübergang stehenbleibt, wenn ein Personen- oder ein Güterzug einfährt. 1.2. Die Beschuldigte ist somit in diesem Punkt der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 28 SVG, Art. 93 Abs. 2 SSV und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 2. Fahrlässige Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz – als fahrlässige Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit – erweist sich ebenfalls als zutreffend. Wie bereits unter den Ausführungen zum Sachverhalt ausgeführt, hat der Beschuldigte sein Fahrzeug zwar neben der Bahnschranke parkiert, jedoch immer noch innerhalb des Gleisbereichs und somit im Gefahrenbereich. Er hätte die Pflicht gehabt, den Gleisbereich mit seinem Personenwagen unverzüglich zu verlassen, um den Unfall zu vermeiden; nötigenfalls durch das Durchbrechen der Bahnschranke (was durch eine eingebaute Soll-Bruchstelle möglich gewesen wäre). Dieser Pflicht ist er aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht nachgekommen, weshalb er der fahrlässigen Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 239 Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen ist. IV. Sanktion 1. Tatkomponente fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln 1.1. Die Vorinstanz hat den Strafrahmen sowie die Theorie zur Strafzumessung zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 31 S. 15 ff.). Ebenfalls ist die vorinstanzliche Feststellung richtig, dass vorliegend eine Geldstrafe auszufällen ist. 1.2. Zur objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz festgehalten, dass aufgrund des Handelns des Beschuldigten niemand konkret gefährdet worden sei und die

- 10 kriminelle Energie des Beschuldigten als gering erscheine. Die Vorinstanz hat – unter Berücksichtigung aller denkbaren groben Verkehrsregelverletzungen – die Widerhandlung als nicht besonders gravierend und das objektive Tatverschulden als leicht bezeichnet. Dies ist allzu wohlwollend bemessen. Es ist richtig, dass die kriminelle Energie des Beschuldigten als gering erscheint. Allerdings fuhr er auf den Bahnübergang, als nicht nur das Blinksignal leuchtete, sondern auch bereits die erste Schranke (aus seiner Fahrtrichtung gesehen) derart tief stand, so dass es zu einer Touchierung mit seinem Fahrzeug kam. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens hat die Vorinstanz ausgeführt, dass der Beschuldigte spontan reagiert habe, jedoch ein nachvollziehbarer Grund für sein Handeln nicht ersichtlich sei. Das ist zutreffend. Die subjektiven Aspekte vermögen das Verschulden nicht zu relativieren. Das fahrlässige Handeln ist Tatbestandselement und darf deshalb nicht nochmals entlastend berücksichtigt werden. Insgesamt ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 1.3. Wenn die Vorinstanz nach dem Gesagten eine Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen festlegt, so erscheint dies erneut allzu wohlwollend und steht nicht im Einklang mit dem noch leichten Verschulden. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (und auch mit Blick auf die Strafzumessung hinsichtlich des zweiten Delikts und die Verbindungsbusse) ist die vorinstanzliche hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen aber zu übernehmen. 2. Tatkomponente Störung von Betrieben und Dienste der Allgemeinheit 2.1. Die Vorinstanz hat hier die objektive Tatschwere ebenfalls als "leicht" bezeichnet, mit der Begründung, dass der Beschuldigte die Weiterfahrt des Güterzugs um zwei Stunden verhindert habe, obwohl er den Unfall hätte vermeiden können. Zwar sei eine abstrakte Gefahr für weitere Verkehrsteilnehmende geschaffen worden. Ein Personenschaden sei aber nicht entstanden und der Güterzug habe lediglich einen leichteren Sachschaden erlitten. Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend und können so übernommen werden. Das subjektiv Tatverschulden ordnete die Vorinstanz gestützt auf diese Erwägungen als "sehr leicht" ein, weil der Beschuldigte sich während des Vorfalls in einer "Schockstarre" befunden habe.

- 11 - Dieses Prädikat ist in Anbetracht der konkreten Umstände wiederum als allzu wohlwollend zu beurteilen. Eine eigentliche "Schockstarre" ist beim Beschuldigten nicht auszumachen und wird von ihm auch nicht vorgebracht. Zwar ist auf den Videoaufnahmen zu sehen, wie sich der Beschuldigte unsicher verhält und nicht recht weiss, was er tun soll. Er reagierte jedoch auf Zurufen und befolgte schliesslich doch noch die Anweisungen der umstehenden Personen (vom Geleis wegzustehen) (Urk. 3/1- 2). Hier von einer "Schockstarre" zu sprechen, geht nach dem Gesagten zu weit. Das Verschulden ist nicht als sehr leicht, sondern als leicht einzustufen. 2.2. Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe für die fahrlässige grobe Verletzung der Verkehrsregeln in Anwendung des Asperationsprinzips um 10 Tagessätze auf insgesamt 30 Tagessätze erhöht. Aufgrund des Verschuldensprädikats leicht müsste die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um mehr als 10 Tagessätze erhöht werden. Zufolge des Verschlechterungsverbots ist jedoch die Erhöhung um 10 Tagessätze – wie von der Vorinstanz vorgenommen – zu übernehmen. 3. Täterkomponente Schliesslich erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz zu den Täterkomponenten als zutreffend, weshalb vollumfänglich auf diese verwiesen werden kann (Urk. 31 S. 17 .). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wurde vom Beschuldigten nichts Neues dazu vorgebracht. Diese Ausführungen tragen nichts dazu bei, um von den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen abzuweichen. Die Täterkomponenten sind demnach neutral zu werten. 4. Höhe des Tagessatzes Die Vorinstanz hat die Höhe des Tagessatzes angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (der Beschuldigte ist seit dem Jahr 2018 arbeitslos; er erhält keine IV-Beiträge und lebt von der Sozialhilfe sowie von Ergänzungsleistungen) bei Fr. 30.– veranschlagt. Nach den vorliegenden finanziellen Verhältnissen muss es bei der vorinstanzlich festgelegten Tagessatzhöhe von Fr. 30.– sein Bewenden haben.

- 12 - 5. Vollzug Die Vorinstanz hat sich mit der Frage des Vollzugs der Strafe auseinandergesetzt. Es kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 31 S. 18). Der Beschuldigte ist Ersttäter. Dementsprechend ist der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 6. Verbindungsbusse 6.1. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten zur Abschreckung eine Verbindungsbusse von Fr. 300.– auferlegt (Urk. 31 S. 18). 6.2. An der von der Vorinstanz festgesetzten Verbindungsbusse ist zufolge der vorliegenden Schnittstellenproblematik (zwischen der unbedingten Busse [für Übertretungen] und der bedingten Geldstrafe [für Vergehen]) grundsätzlich festzuhalten. Die vorinstanzlich festgelegte Höhe der Verbindungsbusse ist jedoch zu korrigieren. 6.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Verbindungsbusse höchstens einen Fünftel bzw. 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen. Die Verbindungsbusse soll nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemessenen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die bedingte Hauptstrafe und die damit verbundene Busse in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.1. f.). 6.4. Vorliegend wird eine Strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– als schuldangemessen erachtet (vgl. E. IV.2.-4.). Die maximale Verbindungsbusse liegt demnach bei Fr. 180.– (30 x 30 = 900 / 100 x 20 = 180). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse in der Höhe von Fr. 300.– befindet sich nicht mehr im Rahmen der zulässigen 20 %. 6.5. Damit die Verbindungsbusse nicht zu einer Straferhöhung führt, ist die bedingte Hauptgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– anzupassen. Eingedenk

- 13 der Verbindungsbusse von Fr. 180.– ist die Hauptgeldstrafe auf 24 Tagessätze zu Fr. 30.– zu reduzieren. 7. Fazit 7.1. Der Beschuldigte ist nach Würdigung aller relevanten Umstände mit einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 180.– zu bestrafen. 7.2. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so hat an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen zu treten. V. Kosten und Entschädigung 1. Ausgangsgemäss wird der Beschuldigte für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren kostenpflichtig (Art. 426 Abs. 1 StPO), weshalb ihm die Kosten aufzuerlegen sind. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 2'500.– festzusetzen. 3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). Der Beschuldigte beantragte einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 32). Diesem Antrag wurde nicht gefolgt und der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Daran ändert auch die Korrektur der Hauptgeldstrafe und der Höhe der Verbindungsstrafe nicht. Dem Beschuldigten sind ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

- 14 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 28 SVG, Art. 93 Abs. 2 SSV und Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG sowie  der fahrlässigen Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit im Sinne von Art. 239 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 239 Ziff. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 180.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  den Beschuldigten (versandt)  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (versandt)  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich (zur Kenntnisnahme),  das Bundesamt für Verkehr (zur Kenntnisnahme) sowie in vollständiger Ausfertigung an  den Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

- 15 -  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnahmen (PIN …)  die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle SUST  das Migrationsamt des Kantons Zürich. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. September 2024 Der Präsident: lic. iur. B. Amacker Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Zuber

- 16 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

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