Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 01.07.2025 SB240351

1. Juli 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·6,158 Wörter·~31 min·3

Zusammenfassung

Versuchte Gefährdung des Lebens etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240351-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Amsler und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tresch Urteil vom 1. Juli 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin bis 9. Oktober 2024 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, ab 10. Oktober 2024 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend versuchte Gefährdung des Lebens etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 12. März 2024 (DG230041)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. September 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 94 S. 29 ff.) 1. Die Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht:  versuchte Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB  versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten . 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. a) Die Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. b) Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 14. September 2023 beschlagnahmte Feuerzeug (A017'098'703) wird nach Eintritt der Rechtskraft des Urteiles herausgegeben. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Verzicht angenommen. 6. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers wird abgewiesen.

- 3 - 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 4'500.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 1'140.– Auslagen Vorverfahren (Einvernahme Gutachter) Fr. 9'000.– amtl. Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 8'000.– unentgeltliche Rechtsvertretung (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 8. Die Kosten werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, welche im Umfang von 1/10 definitiv und im Umfang von 9/10 einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 95 S. 24 f.) "1. Es sei die Beschuldigte in Abänderung von Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz vom 12.03.24 vom Vorwurf der versuchten Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sei zu bestätigen. 2. Für die versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sei die Beschuldigte in Abänderung von Ziffer 2 des Urteils der Vorinstanz vom 12.03.24 mit einer angemessenen Geldstrafe zu einem angemessenen Tagessatz zu bestrafen.

- 4 - 3. In Bestätigung der Vollzugsart gemäss Ziffer 3 des Urteils der Vorinstanz vom 12.03.24 sei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Es seien die in Ziffer 4 des Urteils der Vorinstanz vom 12.03.24 angeordnete Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS aufzuheben. 5. Es seien die Ziffern 5 und 6 des Urteils der Vorinstanz zu bestätigen. 6. Es seien in Abänderung von Ziffer 8 des Urteils der Vorinstanz die Untersuchungs- und Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren zu maximal 1/5 der Beschuldigten aufzuerlegen und im übersteigenden Umfang auf die Staatskasse zu nehmen. 7. Hinsichtlich der Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung in beiden Verfahren sei gemäss obigen Ausführungen im Plädoyer Ziffern 11.2, 11.4 und 11.5 zu verfahren 8. Es seien die Kosten für das Berufungsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen." b) Der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 65, schriftlich, sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers: (Urk. 98 S. 1 i.V.m. Prot. II S. 33) "1. Die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und es sei das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 12.3.2024 (DG230041) ebenfalls vollumfänglich zu bestätigen.

- 5 - 2. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsklägerin. 3. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers gemäss eingereichter Honorarnote seien auf die Staatskasse zu nehmen." __________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Am 13. März 2024 meldete die Beschuldigte A._____ fristgerecht Berufung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung (nachfolgend: Vorinstanz), vom 12. März 2024 an (Urk. 48), welches den Parteien gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 28 ff.; Urk. 46). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 55 = Urk. 58 [hernach berichtigt durch Urk. 94; vgl. nachstehend E. I.4]) am 18. Juli 2024 (Urk. 57) reichte die Beschuldigte dem Obergericht am 5. August 2024 fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 62). 2. Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2024 wurde der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung der Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zugleich wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um ihr Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ergänzend zu begründen (Urk. 63). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 13. August 2024 (Poststempel) explizit auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 65). Der Privatkläger liess sich nicht

- 6 vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2024 wurde die bisherige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, entlassen und Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ zum neuen amtlichen Verteidiger der Beschuldigten bestellt (Urk. 69). Auf Gesuch des Privatklägers wurde ihm mit Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2024 die unentgeltliche Rechtspflege auch für das Berufungsverfahren gewährt (Urk. 73). 3. Am 18. November 2024 wurden die Parteien auf den 1. Juli 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 76). 4. Mit Präsidialverfügung vom 26. Mai 2025 wurde die Vorinstanz aufgefordert, die Berichtigung der Gerichtsbesetzung ihrer begründeten Urteilsfassung vorzunehmen und unverzüglich den Parteien sowie der hiesigen Kammer zukommen zu lassen (Urk. 80). Die mit Verfügung der Vorinstanz vom 28. Mai 2025 entsprechend berichtigte Urteilsfassung ging am 20. Juni 2025 bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 94; ferner Urk. 92 f.). 5. Am 28. Mai 2025 reichte die Verteidigung diverse Beweisanträge ein (Urk. 82). Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2025 wurden die neu eingereichten Unterlagen (Urk. 83/1-3) zu den Akten genommen. Im Übrigen wurden die Anträge der Verteidigung einstweilen abgewiesen (Urk. 84). Am 12. Juni 2025 wurde vom Gericht sodann von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug über die Beschuldigte eingeholt (Urk. 86). 6. Zur Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte A._____ in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für den Privatkläger B._____. Die Parteien stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 7 ff.; Urk. 95; Urk. 98; ferner Urk. 65). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu behandeln (Prot. II S. 9 und S. 32). Das Verfahren ist spruchreif.

- 7 - II. Prozessuales 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BASLER KOMMENTAR, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Während eine nachträgliche Einschränkung der Berufung auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt werden kann, ist eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht mehr zulässig (vgl. BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 3 + 6 zu Art. 399 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer. 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer. 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.). 1.2 Die Beschuldigte beschränkte ihre Berufung (sinngemäss) auf den Schuldspruch wegen versuchter Gefährdung des Lebens gemäss Dispositivziffern 1, erstes Lemma, die Strafzumessung gemäss Dispositivziffern 2 und 3, die Anordnung der Landesverweisung gemäss Dispositivziffer 4 sowie die Kostenfolgen gemäss Dispositivziffer 8 des angefochtenen Urteils. Sie verlangt (sinngemäss) einen Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens, eine mildere Bestrafung sowie das Absehen von einer Landesverweisung, unter anteilmässigen Kostenfolgen zu Lasten ihrer selbst respektive der Gerichtskasse (Urk. 62 S. 1; Urk. 24 f.).

- 8 - 1.3 Unangefochten blieben somit (sinngemäss) die Dispositivziffern 1, zweites Lemma (Schuldspruch versuchte Nötigung), 5 (Freigabe beschlagnahmtes Feuerzeug), 6 (Abweisung Genugtuungsforderung Privatkläger) sowie 7 (Kostenfestsetzung), was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. In allen übrigen Punkten ist das angefochtene Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen. 1.4 Nachdem einzig die Beschuldigte gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat, ist bei dessen Überprüfung das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. 2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu BGer. 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; BGer. 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; BGer. 6B_931/2021 vom 15. August 2022, E. 3.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1). III. Schuldpunkt 1. Soweit im Berufungsverfahren noch relevant, sprach die Vorinstanz die Beschuldigte der versuchten Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 94 S. 6 bis S. 12 sowie S. 14 bis S. 18).

- 9 - 2. Die (neue) Verteidigung brachte im Berufungsverfahren zusammengefasst dagegen vor, der anklagegemässe Sachverhalt betreffend Gefährdung des Lebens lasse sich, soweit er von der Beschuldigten nicht anerkannt werde, nicht erstellen. Den unglaubhaften Aussagen des zudem in seiner Glaubwürdigkeit eingeschränkten Privatklägers stünden dabei insbesondere die glaubhaften Aussagen der Beschuldigten persönlich, das von der Beschuldigten im Berufungsverfahren zu den Akten gereichte Video und die Zeugenaussage des Schusswaffenexperten entgegen. Da bei objektiver Betrachtung erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen blieben, sei die Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs der Gefährdung des Lebens nach dem Grundsatz von "in dubio pro reo" vollumfänglich freizusprechen (Prot. II S. 33 ff. i.V.m. Urk. 95). 3.1 Zu den Grundlagen der Sachverhaltserstellung, der Zusammenfassung des Anklagesachverhalts sowie den massgeblichen Beweismitteln kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 94 S. 4 bis 6). Zu ergänzen ist, dass vorliegend auch die Glaubwürdigkeit des Privatklägers eingeschränkt erscheint, handelte es sich doch bei seiner Strafanzeige gegen die Beschuldigte offenbar um den Versuch eines "Entlastungsbeweises" gegenüber einer Anzeige der Beschuldigten gegen ihn wegen häuslicher Gewalt (vgl. Urk. D1/4/2 S. 5 f.). Der Privatkläger erstattete seine Anzeige denn auch erst mehr als zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall (Urk. D1/2/1). Zudem verband er damit (zumindest noch vor erster Instanz) finanzielle Ansprüche gegen die Privatklägerin (vgl. Urk. 41 S. 1). Sodann sind verschiedentliche Streitereien, teils auch rechtlicher Natur, zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten aktenkundig, namentlich hinsichtlich der Vorwürfe betreffend Fremdgehen als auch einer Landschenkung im Kosovo (u.a. Prot. II S. 19 und S. 24; Urk. 96/1). Massgeblich ist jedoch auch beim Privatkläger primär die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 3.2 Der (nicht leicht verständlich formulierte) Anklagevorwurf der untauglich versuchten Gefährdung des Lebens geht sinngemäss dahin, dass die Beschuldigte über einen Zeitraum von rund einer Minute aus einer Distanz zwischen ca. 30 cm und 2 Metern eine vermeintlich "echte" Pistole auf den Privatkläger gerichtet habe, die nach ihrer Vorstellung mit scharfer Munition geladen und entsichert, mit-

- 10 hin schussbereit gewesen sei, wobei sie auch den Finger am Abzug gehabt habe, wodurch sie den Privatkläger (nach ihrer irrigen Vorstellung) in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe, was tatsächlich jedoch nicht der Fall gewesen sei, da es sich lediglich um eine Schreckschusswaffe gehandelt habe. 3.3 Zunächst kann (mit der Vorinstanz) gestützt auf die einleuchtenden Aussagen des von der Staatsanwaltschaft als fachkundigen Zeugen einvernommenen Schusswaffenexperten C._____ vom Forensischen Institut Zürich als erstellt gelten, dass eine Schreckschusspistole wie die vorliegend von der Beschuldigten verwendete "Walther P88-Compact" nur im sog. absoluten Nahschussbereich (namentlich beim "Aufsetzen" der Pistole an einem empfindlichen Körperteil wie z.B. am Kopf) überhaupt geeignet ist, lebensgefährliche Verletzungen zu verursachen (vgl. Urk. D1/5/1 S. 8 ff. und S. 11). Nachdem die Waffe (gemäss Anklagesachverhalt) durchgehend in einem Abstand von ca. 30 cm bis 2 Metern auf den Privatkläger gerichtet wurde, kann eine unmittelbare Lebensgefahr bei diesem folglich ausgeschlossen werden. Hinzu kommt nun aber noch, dass die von der Beschuldigten verwendete Pistole gemäss der Beurteilung des Schusswaffenexperten auch durchgehend gesichert war, da der Sicherungshebel an der Pistole (wie auf dem Video klar ersichtlich) nach "unten" zeigte (vgl. Urk. D1/5/1 S. 12 f. und S. 19; Urk. D1/2/2 bei 00:06, 00:44 bis 01:05, 01:37 bis 01:39). Die wiederholte Aussage des Privatklägers auf der Videoaufzeichnung des Vorfalls ("isch nöd gsicheret", Urk. D1/2/2 bei 00:50 bis 00:55) erweist sich damit nachweislich als falsch. Eine (versehentliche) Schussabgabe wäre somit selbst dann nicht ohne Weiteres möglich gewesen, wenn es sich um eine echte, geladene Pistole gehandelt hätte. Falsch ist demnach auch die Behauptung der Anklage, die Beschuldigte habe "mehrfach den Abzug betätigt" (Anklage S. 4). Weder ist dies auf dem Video ersichtlich noch bei einer gesicherten Waffe technisch überhaupt möglich. Auch unter diesem Aspekt kann eine unmittelbare Lebensgefahr beim Privatkläger ausgeschlossen werden. Schliesslich ist aber auch unklar, ob die von der Beschuldigten verwendete Pistole überhaupt (mit Schreckschussmunition) geladen war. Der Schusswaffenexperte konnte dies weder mit Sicherheit bejahen noch ausschliessen (Urk. D1/5/1 S. 14 f. und S. 17). Die Beschuldigte bestritt dies durchgehend (Urk. D1/3/1 S. 7 f.; Urk. D1/3/2 S. 7, 10, 14; Prot. I S. 10 ff., S. 16).

- 11 - Der Privatkläger konnte dazu nur sagen, dass er aufgrund der Ladebewegung und der Aussage der Beschuldigten ("Ja, jetz isch Chugle drin.", vgl. Urk. D1/2/2 bei 01:38) damit gerechnet habe, dass die Pistole geladen sein könnte, sich dessen jedoch "nicht sicher" bzw. allenfalls "ziemlich sicher" gewesen zu sein (Urk. D1/4/1 S. 3, 7, 10; Urk. D1/4/2 S. 7 und S. 13 f.). Ausschliessen konnte der Schusswaffenexperte jedenfalls, dass in eine Schreckschusspistole scharfe Munition geladen werden kann (Urk. D1/5/1 S. 19 f.). Entgegen dem Vorbringen der Privatklägerseite (vgl. Urk. 98 S. 1 f. i.V.m. Prot. II S. 33 f.) besteht dabei vorliegend kein Anlass, an der abgegebenen Expertise des Schusswaffenexperten zu zweifeln. In Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Beschuldigten verwendete Schreckschusspistole geladen war. 3.4 Den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). In objektiver Hinsicht ist eine konkrete, unmittelbare Lebensgefahr erforderlich. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1, E. 5.1). Im Zusammenhang mit Schusswaffen bejaht die Rechtsprechung eine unmittelbare Lebensgefahr etwa bei der Bedrohung eines Menschen mit einer geladenen und entsicherten Pistole aus kürzester Distanz. Richtet der Täter eine schussbereite Waffe auf einen Menschen, kann sich auch ohne weitere zielgerichtete Handlungen desselben – etwa zufolge Aufregung, unvorhergesehener Reaktion des Opfers, Intervention Dritter oder Defekts der Waffe – jederzeit ungewollt ein Schuss lösen. Es hängt demnach nur vom Zufall ab, ob das Opfer durch einen Schuss getötet werden kann, sodass eine unmittelbare Lebensgefahr für den Bedrohten beim Einsatz von schussbereiten Waffen stets gegeben ist (vgl. BGer. 6B_637/2023 vom 18. Oktober 2023, E. 1.1.2). 3.5 Wie vorstehend aufgezeigt bestand für den Privatkläger anlässlich des eingeklagten Vorfalls unter keinem Titel (nachweislich) eine unmittelbare Lebensgefahr, nachdem die Beschuldigte lediglich eine Schreckschusspistole (mit einem gewissen Abstand) auf den Privatkläger richtete, die zudem durchgehend gesi-

- 12 chert und auch nicht geladen war. Der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB ist damit nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob der Beschuldigten allenfalls eine (untauglich) versuchte Tatbegehung vorgeworfen werden kann. 4.1 Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Art. 22 Abs. 1 StGB; BGE 140 IV 150, E. 3.4; BGE 137 IV 113, E. 1.4.2; je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB direkten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1, E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt einer tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, sodass die Art. 111 ff. StGB greifen. Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB kommt nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr (der Todeseintritt) werde sich (im Gegensatz zu jener der Lebensgefahr) nicht realisieren (BGE 136 IV 76, E. 2.4). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichtsloses oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1, E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, sodass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (vgl. zum Ganzen: BGer. 6B_665/2022 vom 14. September 2022, E. 7.3, mit Hinweisen, sowie BGer. 6B_637/2023 vom 18. Oktober 2023, E. 1.1.2). 4.2 Der untaugliche Versuch ist eine Form des Versuchs. Ein solcher liegt vor, wenn die Tat entgegen der Vorstellung des Täters überhaupt nicht zur Vollendung der Tat führen kann. Der Sache nach handelt es sich beim untauglichen Versuch um einen Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters. Nach seiner Vorstellung erfüllt er einen Tatbestand, in Wirklichkeit ist sein Verhalten aber harmlos (BGE 124 IV 97 E. 2a; vgl. auch BGE 126 IV 53 E. 2b). Im alten Recht wurde der untaugliche Versuch in aArt. 23 StGB geregelt. Das geltende Recht subsumiert ihn unter die allgemeine Bestimmung von Art. 22 Abs. 1 StGB und erklärt ihn da-

- 13 mit – wie den Versuch überhaupt – prinzipiell für strafbar. Damit kommt es im Grunde weder auf die Art noch den Grad der objektiven Untauglichkeit des Versuchs an. Entscheidend für die Strafbarkeit ist nur, dass der Täter in der Annahme handelt, den vorgestellten Sachverhalt verwirklichen zu können, auch wenn dies objektiv gar nicht möglich ist. Nur für den Fall, dass der Täter grob unverständig handelt, sein Versuch mithin besonders dumm oder geradezu lächerlich ist, statuiert das Gesetz in Art. 22 Abs. 2 StGB Straflosigkeit. Gemäss BGE 140 IV 150 stellt jedoch nicht jedes Verhalten, das die Elemente des untauglichen Versuchs an sich erfüllt und damit nach Art. 22 Abs. 1 StGB grundsätzlich strafbar ist, auch ein strafwürdiges und strafbedürftiges Unrecht dar. Die strafrechtliche Erfassung und Pönalisierung solchen Verhaltens macht keinen Sinn. Sie lässt sich auch nur schwer mit den Grundlagen des geltenden Tatstrafrechts vereinbaren. Es besteht deshalb das Bedürfnis nach einer tatbestandlichen Strafbarkeitseinschränkung des untauglichen Versuchs. Strafbar sollen untaugliche Verhaltensweisen daher grundsätzlich nur sein, wenn und soweit sie sich als ernstlicher Angriff auf die rechtlich geschützte Ordnung darstellen. Erforderlich ist damit – neben dem Deliktsverwirklichungswillen – eine minimale objektive Gefährlichkeit des Täterverhaltens. Mangelt es einem Täterverhalten bei Kenntnis aller nachträglich bekannten Umstände im Zeitpunkt der Tat objektiv an einem ernsthaften Stör- und Gefährdungspotenzial und somit an einer objektiv minimalen Gefährlichkeit, lässt sich weder ein Strafbedürfnis bejahen noch eine Strafsanktion rechtfertigen. In einem solchen Fall muss der Täter, auch wenn er nicht aus grobem Unverstand gehandelt hat, in analoger Anwendung von Art. 22 Abs. 2 StGB straflos bleiben. Dies mit der Begründung, dass ein objektiv ungefährlicher untauglicher Versuch – ebenso wie ein grob unverständiger Versuch – die Rechtsordnung nicht zu gefährden vermag (vgl. zum Ganzen: BGE 140 IV 150, E. 3.5 f., m.w.H.). 4.3 Aus dem soeben Ausgeführten ergibt sich zunächst, dass für die Annahme eines strafbaren Versuchs der Gefährdung des Lebens alle subjektiven Tatbestandsmerkmale vorliegen müssten, mithin direkter Vorsatz und Skrupellosigkeit. Der erforderliche direkte Vorsatz hinsichtlich eines "echten" (tauglichen) Versuchs ist hier jedoch entgegen der Vorinstanz nur schon deshalb nicht zu begründen, da

- 14 in Tat und Wahrheit gar kein Risiko einer unmittelbaren Lebensgefahr bestand. Die Vorinstanz erwog denn auch lediglich, die Beschuldigte habe im Tatzeitpunkt nicht mit Sicherheit davon ausgehen können, dass sie eine Schreckschusswaffe verwende (Urk. 94 S. 12). Damit lässt sich indessen kein direkter Vorsatz begründen, sondern allenfalls Eventualvorsatz, welcher hier jedoch – wie gezeigt – nicht ausreicht. Ebenso wenig kann – entgegen der Vorinstanz – aus dem Umstand, dass kein (unverständiger) untauglicher Versuch gemäss Art. 22 Abs. 2 StGB vorliegt, der Umkehrschluss gezogen werden, es liege ein (strafbarer) untauglicher Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB vor (vgl. Urk. 94 S. 17). Dafür wäre vielmehr der Nachweis erforderlich, dass die Beschuldigte im Tatzeitpunkt davon ausging, mit einer echten, geladenen und entsicherten, mithin schussbereiten Pistole zu hantieren. Entsprechend behauptet die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, die Beschuldigte sei irrtümlich davon ausgegangen, die echte Pistole "Walther Q5" des Privatklägers behändigt und geladen zu haben, diese mithin schussbereit auf den Privatkläger gerichtet und diesen damit vermeintlich in unmittelbare Lebensgefahr gebracht zu haben (Anklage S. 5 unten). Hierzu finden sich im vorinstanzlichen Urteil jedoch keine konkreten Erwägungen und es ist denn auch nicht ersichtlich, worauf die Staatsanwaltschaft diese Behauptung stützt. Wie bereits ausgeführt ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beschuldigte dies nicht ausschliessen konnte, noch nicht, dass sie subjektiv auch davon ausging. Im Gegenteil ergeben sich aus der von der Beschuldigten neu eingereichten Videoaufnahme des "ersten Teils" der Auseinandersetzung (Urk. 83/1) klare Hinweise darauf, dass zumindest der Privatkläger anlässlich des Vorfalls erkannte, dass es sich bei der von der Beschuldigten verwendeten Waffe lediglich um eine Schreckschusspistole handelte. Als die Beschuldigte erstmals mit der Pistole auf ihn zukommt, versucht der Privatkläger wiederholt, diese mit der Hand zur Seite wegzudrücken und sagt dabei: "Hey, de isch glade… zwei Meter, dörfsch nöd... ein Meter… ich ha no anderi…" (vgl. Urk. 83/1 ca. ab 00:33). Die Angaben "zwei Meter" bzw. "ein Meter" beziehen sich dabei offenkundig auf den Sicherheitsabstand beim Verwenden einer Schreckschusspistole (vgl. Urk. 5/1 S. 8 f.), macht eine etwas grössere Distanz beim Einsatz einer echten Pistole doch keinen wesentlichen Unterschied. Auch die Aussage des Privatklägers: "Ich ha no anderi…"

- 15 lässt sich aufgrund der gesamten Umstände so interpretieren, dass er noch andere (als nur Schreckschusspistolen), mithin echte Waffen besitze. Die Beschuldigte scheint bei all dem zu wissen, wovon der Privatkläger spricht; jedenfalls veranlassen sie die Bemerkungen des Privatklägers nicht zu Rückfragen, sondern sie sagt dazu lediglich: "Isch mir scheissegal." Auch daraus, dass sich die Beschuldigte angeblich nicht mit Waffen auskennt (was angesichts ihrer Handhabung der Pistole im Video übrigens zweifelhaft erscheint), lässt sich entgegen der Vorinstanz jedenfalls nicht ohne Weiteres schliessen, dass die Beschuldigte subjektiv davon ausging, eine schussbereite Waffe auf den Privatkläger zu richten, zumal diese im Tatzeitpunkt – wie gezeigt – gesichert und auch nicht (nachweislich) geladen war. Ebenso wenig lässt sich der erforderliche direkte Vorsatz aus dem (gemäss Vorinstanz) "widersprüchlichen Aussageverhalten" der Beschuldigten herleiten. Die Beschuldigte belastete sich mit ihren Aussagen einzig insofern, als sie anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme, an der sie rund drei Jahre nach dem Vorfall erstmals überraschend mit der Anzeige des Privatklägers konfrontiert wurde, angab, der Beschuldigte habe nur echte Schusswaffen zu Hause aufbewahrt (vgl. Urk. D1/3/1 S. 4 unten). Diese Aussage korrigierte sie jedoch in allen nachfolgenden Einvernahmen und gab an, bewusst eine Schreckschusspistole verwendet zu haben. Anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigte die Beschuldigte sodann wiederholt, es sei nicht ihre Absicht gewesen, jemanden zu verletzen und sie sei sich auch sicher gewesen, dass dies nicht der Fall sein werde. Sie kenne den Unterschied zwischen den echten und den unechten Waffen des Beschuldigten und habe gewusst, dass es sich bei der nämlichen Waffe nicht um eine der echten Waffen gehandelt habe. Zudem sei das Magazin schwarz und leer gewesen (Prot. II S. 19 ff., insb. S. 19 bis S. 21 und S. 29 ff.). Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich dabei um eine nachgeschobene Schutzbehauptung der Beschuldigten handelt, lässt sich aus der singulären (nachträglich widerrufenen) vermeintlichen Zugabe der Beschuldigten anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme nicht mit hinreichender Sicherheit schliessen, dass sie im Tatzeitpunkt bewusst eine echte Schusswaffe verwenden wollte, zumal jedenfalls nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist, dass sie sich im ersten Moment

- 16 nicht mehr genau an den bereits drei Jahre zurückliegenden Vorfall zu erinnern vermochte. Dass der Privatkläger nur echte Schusswaffen zu Hause aufbewahrte, entspricht denn auch nachweislich nicht den Tatsachen. Selbst der Privatkläger gab sodann zu Protokoll, er gehe davon aus, dass die Beschuldigte die "echten" und "unechten" Waffen voneinander habe unterscheiden können (Urk. D1/4/2 S. 12). Auch wenn man aber annehmen wollte, die Beschuldigte habe eigentlich eine "echte" Waffe behändigen wollen, ergibt sich daraus noch nicht, dass die Beschuldigte diese Waffe auch schussbereit (geladen und entsichert) gegen den Beschuldigten richten wollte, was sie tatsächlich denn auch nicht tat. Zusammenfassend lässt sich der Beschuldigten somit auch bezüglich eines (strafbaren) untauglichen Versuchs im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB kein direkter Vorsatz nachweisen. 4.4 Auch wenn man aber von einem direkten Vorsatz der Beschuldigten ausgehen wollte, fehlte es vorliegend auch an der zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes zusätzlich erforderlichen Skrupellosigkeit: Betrachtet man bereits die vom Privatkläger erstellte Videoaufzeichnung des Vorfalls (Urk. D1/2/2) erhält man nämlich unweigerlich den Eindruck eines ausgearteten, kindischen Beziehungsstreits bzw. einer geradezu idiotischen Spielerei. Dieser Eindruck wird nun aber durch die von der Beschuldigten neu eingereichten Videoaufnahme des Beginns der Auseinandersetzung (Urk. 83/1) noch verstärkt. Daraus wird ersichtlich, dass der wirkliche Grund für den Streit darin lag, dass der Privatkläger die Beschuldigte verspottete, weil ihr bereits zum zweiten Mal der Fahrausweis entzogen worden war – und nicht etwa das vom Privatkläger als Streitgrund vorgebrachte Fremdgehen. Der Privatkläger filmt dabei den Umschlag, in dem die Beschuldigte ihren Fahrausweis dem Strassenverkehrsamt einschicken musste, sowie die Reaktion der Beschuldigten, die im Wohnzimmer auf dem Sofa sitzt. Diese lacht zunächst und beginnt dann, Sofakissen nach dem Privatkläger zu werfen. Als der Privatkläger nicht aufhört, springt sie vom Sofa auf und behändigt ab einem anderen Sofa im Wohnzimmer die offen herumliegende Schreckschusspistole und richtet diese gegen den Privatkläger mit den Worten: "La mi in Ruhä." Dabei lachen sowohl der Privatkläger als auch die Beschuldigte.

- 17 - Von einer "tiefen Geringschätzung menschlichen Lebens" durch die Beschuldigte ist jedenfalls nichts zu spüren. Die Beschuldigte versucht dann, dem Privatkläger sein Handy wegzunehmen und fordert diesen auf, den Film von ihr zu löschen, wobei zwischen den Beiden zeitweise augenscheinlich eine Rangelei stattfindet. Auch im weiteren Verlauf des Vorfalls lacht der Privatkläger jedoch die ganze Zeit, während er die Beschuldigte weiterhin filmt. Er scheint die Drohung der Beschuldigten mit der Pistole kaum ernst zu nehmen. Anzeichen von Angst sind beim Privatkläger keine ersichtlich, obschon solche zumindest im Ansatz zu erwarten gewesen wären, wenn er selber tatsächlich von einer Gefahr für Leib und Leben ausgegangen wäre. Auch stachelt er die Beschuldigte wiederholt an, sie solle doch schiessen ("Mach!", "Schüss!"). Auch die Beschuldigte schmunzelt und kichert wiederholt und sagt immer wieder: "Lösche, du musch lösche", was skurril und (unfreiwillig) komisch wirkt. Schliesslich verlässt der Privatkläger lachend die Wohnung mit den Worten: "Ich lösch gar nüt, tschau!". Die Videoaufnahmen ergeben somit insgesamt das Bild einer kindischen Streiterei, wobei die gesamte Situation als seltsam und die Verwendung der Schreckschusspistole durch die Beschuldigte durchaus als leichtsinnig und fahrlässig bezeichnet werden kann, nicht aber als skrupellos, zumal der Privatkläger die Beschuldigte gezielt provozierte und gegen ihren Willen filmte, was die Reaktion der Beschuldigten auch (teilweise) nachvollziehbar macht. Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, ob die Anklageschrift die nötige Skrupellosigkeit genügend umschreibt, mithin ob eine Verletzung des Anklageprinzips vorliegen könnte (Urk. 95 S. 18), kann damit letztlich offenbleiben. 5. Aus all diesen Gründen ist die Beschuldigte vom Vorwurf der (untauglich) versuchten Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen. IV. Strafzumessung / Vollzug 1. Einleitend kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung verwiesen werden (Urk. 94 S. 18 f.). Die Beschuldigte ist lediglich noch wegen versuchter Nötigung zu bestrafen. Der

- 18 diesbezügliche Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von drei Tagen bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von drei bis zu 180 Tagessätzen (Art. 181 StGB; Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 40 Abs. 1 StGB). 2.1 In objektiver Hinsicht fällt ins Gewicht, dass die Beschuldigte den Privatkläger mit einer Schreckschusspistole bedrohte, um diesen dazu zu bewegen, die gegen ihren Willen erstellte Videoaufnahme zu löschen. Während das Anliegen der Beschuldigten grundsätzlich schützenswert war, bediente sie sich zu dessen Durchsetzung eines eindeutig rechtswidrigen Mittels (Drohung mit einer Schusswaffe). Insgesamt ist das objektive Verschulden als eher leicht einzustufen. 2.2 Subjektiv handelte die Beschuldigte mit direktem Vorsatz, jedoch nachdem sie vom Privatkläger provoziert und ohne ihr Einverständnis gefilmt worden war. Die Handlungen der Beschuldigten erscheinen somit zumindest teilweise als nachvollziehbar, was das objektive Verschulden relativiert. Insgesamt ist deshalb von einem leichten Verschulden auszugehen. 2.3 Ausgehend vom vollendeten Delikt und gestützt auf ein leichtes Verschulden ist die Einsatzstrafe auf 120 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. Für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe besteht vorliegend kein Anlass, zumal die Beschuldigte nicht vorbestraft ist und in geordneten Verhältnissen lebt. 2.4 Da es bei einem Versuch blieb, ist die Einsatzstrafe gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB zu mindern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Taterfolg noch relativ weit entfernt war, weil sich der Privatkläger von der Drohung der Beschuldigten nicht im Geringsten beeindrucken liess, was indessen nicht den anhaltenden Bemühungen der Beschuldigten zu verdanken war. Insgesamt rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe. 3.1 Bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten kann vorab auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz (Urk. 94 S. 23) verwiesen werden. Anlässlich der Berufungsverhandlung ergab sich sodann, dass die Privatklägerin als stellvertretende Geschäftsführerin bei D._____ aktuell monatlich Fr. 5'000.– netto verdient, zuzüglich 13. Monatslohn. Je nach Gang des Geschäftsjahrs erhält

- 19 sie jeweils im November zusätzlich noch einen Bonus, welcher sich im Jahre 2024 auf Fr. 6'000.– belief. Über anderweitige Einnahmequellen verfügt sie nicht; ihre Eigentumswohnung im Kosovo generiert keine Mieteinnahmen. Die Beschuldigte ist mittlerweile vom Privatkläger geschieden, lebt in einer neuen Partnerschaft und beabsichtigt, mit ihrem neuen Partner zusammenzuziehen. Ihre monatliche Wohnungsmiete beträgt Fr. 2'200.–, die monatlichen Krankenkassenkosten ca. Fr. 400.–. Ihre beiden in der Schweiz und im Kosovo aufgenommenen Kredite belaufen sich aktuell gesamthaft noch auf Fr. 47'000.–, wobei sie diese in monatlichen Raten von total Fr. 1'500.– abbezahlt. Die Kreditschulden sind vorliegend indes nicht weiter zu berücksichtigen, zumal der eine Kredit im Kosovo für den dortigen Wohnungskauf aufgenommen worden war und hinsichtlich des Kredits in der Schweiz letztlich unklar geblieben ist, wofür dieser aufgenommen worden ist (Prot. II S. 10 ff.). Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wirken sich insgesamt strafzumessungsneutral aus. 3.2 Die Beschuldigte weist gemäss aktuellem Strafregisterauszug keine Vorstrafen auf (vgl. Urk. 86). Auch dieser Umstand wirkt sich nicht auf die Strafzumessung aus. 3.3 Hinsichtlich des Nachtatverhaltens der Beschuldigten ist zu beachten, dass sie den Vorwurf der versuchten Nötigung bereits im Rahmen der Untersuchung, wenn auch nicht von Beginn weg, anerkannte (vgl. Urk. 94 S. 13), wobei die Beweislage angesichts der Videoaufnahme des Vorfalls erdrückend war. Das Geständnis der Beschuldigten und die von ihr bekundete Reue sind dennoch leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 3.4 Die Berücksichtigung der Täterkomponente führt vorliegend insgesamt zu einer Strafminderung auf 70 Tagessätze Geldstrafe. 4. Gestützt auf die aktuellen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten (vgl. E. IV.3.1 vorstehend) ist die Tagessatzhöhe auf Fr. 130.– festzusetzen.

- 20 - 5. Die Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 130.– zu bestrafen. 6. Der Vollzug der Geldstrafe ist unter Hinweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 94 S. 24) gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt aufzuschieben. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sind, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, ausgangsgemäss zu 1/4 der Beschuldigten aufzuerlegen und zu 3/4 auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft sind zu 1/4 einstweilen und zu 3/4 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 1/4 vorbehalten. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterliegen der Parteien verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem die Beschuldigte mit ihrer Berufung vollumfänglich obsiegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ als vormalige amtliche Verteidigerin macht für das Berufungsverfahren insgesamt einen Aufwand von Fr. 780.50 (inkl. 8,1 % MwSt.) geltend (Urk. 75), Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ als (derzeitiger) amtlicher Verteidiger Fr. 11'101.35 (Urk. 97) und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter Fr. 1'783.65 (Urk. 99). Die jeweils geforderten Honorare stehen im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweisen sich grundsätzlich als angemessen. Den Rechtsanwälten lic. iur. X2._____ und lic. iur. Y._____ sind sodann für die Berufungsverhandlung gesamthaft fünf Stunden (Verhandlung inkl. mündlicher Urteilseröffnung, Hin- und Rück-

- 21 weg sowie Nachbesprechung) zu vergüten. Während Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ Honorar entsprechend zu erhöhen ist, sind Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ in Anbetracht der von ihm in seiner Honorarnote bereits eingerechneten einstündigen Nachbesprechung zusätzlich vier Stunden zu vergüten. Mithin ist Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gesamthaft mit Fr. 12'300.– und Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ total mit Fr. 2'735.– (je inkl. 8,1 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 12. März 2024 bezüglich der Dispositivziffern 1, zweites Lemma (Schuldspruch versuchte Nötigung), 5 (Freigabe beschlagnahmtes Feuerzeug), 6 (Abweisung Genugtuungsforderung Privatkläger) sowie 7 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der versuchten Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 130.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden zu 1/4 der Beschuldigten auferlegt und zu 3/4 auf die Gerichtskasse genommen.

- 22 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden zu 1/4 einstweilen und zu 3/4 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 1/4 vorbehalten. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 780.50 vormalige amtliche Verteidigung RAin X1._____ Fr. 12'300.00 amtliche Verteidigung RA X2._____ (inkl. 8,1 % MwSt.) Fr. 2'735.00 unentgeltl. Vertr. RA Y._____ (inkl. 8,1 % MwSt.). 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigungen und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis  den unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, mit separatem Schreiben (§ 54 a Abs. 1 PolG)  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A

- 23 -  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. Juli 2025 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Wenker Die Gerichtsschreiberin: MLaw Tresch

- 24 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB240351 — Zürich Obergericht Strafkammern 01.07.2025 SB240351 — Swissrulings