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Zürich Obergericht Strafkammern 07.01.2025 SB240350

7. Januar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,499 Wörter·~1h 7min·3

Zusammenfassung

Mehrfache versuchte räuberische Erpressung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240350-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Zogg Urteil vom 7. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache versuchte räuberische Erpressung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom 17. Mai 2024 (GG240008)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 11. März 2024 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/31). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2). 2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der  mehrfach versuchten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und Ziff. 3 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 1 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1),  Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB (Dossier 2),  mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 StGB (Dossier 3). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon bis und mit heute 195 Tage durch Haft erstanden sind sowie mit einer Busse von Fr. 800.–. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. c StGB und in Anwendung von Art. 66b StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 7. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird verzichtet. 8. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

- 3 - 9. Der Beschuldigte wird als Solidarschuldner mit dem Beschuldigten B._____ (separates Verfahren mit der Geschäfts-Nr.: GG240015-D) verpflichtet, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 4'000.– nebst Zins zu 5% seit 8. November 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 auf den Zivilweg verwiesen. 10. Der Beschuldigte wird als Solidarschuldner mit dem Beschuldigten B._____ (separates Verfahren mit der Geschäfts-Nr.: GG240015-D) verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– nebst Zins zu 5% seit 18. Oktober 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg verwiesen. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'500.– nebst Zins zu 5% seit 26. Juni 2023 zu bezahlen. 12. Die Entschädigung von Rechtsanwalt MLaw X._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 23'826.90 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. 13. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers 1 wird auf Fr. 3'284.55 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. 14. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 2 wird auf Fr. 1'965.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.

- 4 - 15. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 156.70 Auslagen (Entschädigung Zeuge) Fr. 3'284.55 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatkläger 1 (RA Y1._____) Fr. 1'965.00 Entschädigung unentgeltliche Vertretung Privatklägerin 1 (RA Y2._____) Fr. 23'826.90 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X._____) Fr. 39'233.15 Total Verfahrenskosten Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel auf Fr. 4'000.–. 16. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es sein wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO).

- 5 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Berufungskläger) (Urk. 84 S. 1; Urk. 148 S. 10) "1. Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei von einer Bestrafung des Berufungsklägers wegen einer Tätlichkeit Umgang zu nehmen, subeventualiter sei der Berufungskläger mit CHF 300.00 zu büssen und eventualiter sei der Berufungskläger wegen Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen. 2. Dem Beschuldigten sei pro Tag Überhaft eine Entschädigung von CHF 200.00 zu leisten. 3. Es sei die Anordnung der Landesverweisung abzuweisen. 4. Die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 1 bis 3 seien abzuweisen, sofern darauf eingetreten werden kann. 5. Dem Berufungskläger sei für das Strafverfahren (staatsanwaltschaftlichen Vorverfahren, erstinstanzliches Strafverfahren und das Berufungsverfahren) eine angemessene Parteientschädigung (zzgl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen, eventualiter sei die amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse des Kantons Zürich." b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Berufungsbeklagte) (Urk. 96) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1: (Berufungsbeklagter) (Prot. II S. 15) "Die beiden Berufungen seien abzuweisen. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge. "

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil vom 17. Mai 2024 sprach das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichtes Dielsdorf den Beschuldigten der mehrfach versuchten räuberischen Erpressung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Tätlichkeiten schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von Fr. 800.–. In einem weiteren Anklagepunkt erging ein Freispruch. Gegen den Beschuldigten wurde zudem eine 10-jährige Landesverweisung ausgesprochen. Daneben wurde er (teilweise in solidarischer Haftbarkeit mit B._____) verpflichtet, dem Privatkläger 1 (C._____), der Privatklägerin 2 (D._____) und dem Privatkläger 3 (E._____) je eine Genugtuung zu bezahlen, und es wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt (Urk. 83). Gleichentags verfügte das Strafgericht die Fortsetzung der laufenden Sicherheitshaft bis mindestens 17. August 2024 (Urk. 74). 2.1. Gegen das mündlich (Prot. I S. 20 ff.) eröffnete Urteil der Vorinstanz liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 21. Mai 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 76). Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung, die der Beschuldigtenseite am 1. Juli 2024 zugestellt wurde (Urk. 82/4), reichte die Verteidigung am 22. Juli 2024 (Datum Poststempel) fristgerecht die Berufungserklärung nach (Urk. 84). Eine Anschlussappellation wurde seitens der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland nicht erhoben (Urk. 96). Ebenso verzichtete die Privatklägerin 2 ausdrücklich auf eine Anschlussberufung (Urk. 109). Die Privatkläger 1 und 3 liessen sich hierzu nicht vernehmen. 2.2. Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2024 wurde – nach Anhörung der Verteidigung (Urk. 97; Urk. 105) und der Staatsanwaltschaft (Urk. 98; Urk. 104) – die Sicherheitshaft beim Beschuldigten bis zum 5. November 2024 verlängert (Urk. 106). Ferner wurde am 6. September 2024 den Privatklägern 1 und 2 auf deren Ersuchen hin (vgl. Urk. 108A; Urk. 109) die Weiterführung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren bewilligt (Urk. 117).

- 7 - 2.3. In der Folge wurde zur mündlichen Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft das Erscheinen freigestellt wurde (Urk. 119). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 wurde der Beschuldigte präsidialiter auf den 6. November 2024 hin aus der Sicherheitshaft entlassen (Urk. 124), worauf er in den ordentlichen Vollzug einer anderen Freiheitsstrafe versetzt wurde (Urk. 130). Unter dem 31. Oktober 2024 wurden sodann mehrere Beweisanträge der Verteidigung einstweilen abgewiesen (Urk. 128). Am 25. November 2024 erreichte die erkennende Kammer die Meldung, dass der Beschuldigte nach vollständiger Strafverbüssung den Migrationsbehörden zwecks Prüfung von Fernhaltemassnahmen überstellt worden ist und in Ausschaffungshaft versetzt wurde (Urk. 132). 2.4. Anschliessend wurde beim Migrationsamt des Kantons Zürich über die Vollzugsmöglichkeit einer allfälligen Landesverweisung beim Beschuldigten ein Amtsbericht eingeholt (Urk. 133), der vom 17. Dezember 2024 datiert (Urk. 140). Zugleich wurde bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Aktengesuch gestellt (Urk. 138). Die Migrationsakten liegen dem Berufungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Urk. 139). 2.5. Mit Eingabe vom 3. Januar 2025 liess sich der Beschuldigte von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zum bevorstehenden Gerichtstermin vom 7. Januar 2025 dispensieren (Urk. 143). An der Verhandlung, welche gleichzeitig mit derjenigen im separat geführten Parallelverfahren betreffend den Beschuldigten B._____ (Gesch.-Nr. SB240349) durchgeführt wurde, nahmen entsprechend einzig der amtliche Verteidiger sowie der unentgeltliche Vertreter des Privatklägers 1 teil, welche die eingangs aufgeführten Anträge stellten und begründeten (vgl. Prot. II S. 11 ff.). II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Mit der Berufungserklärung hat die das Rechtsmittel einlegende Partei daher den Umfang der Überprüfung

- 8 des angefochtenen Entscheids anzugeben und insbesondere darzutun, ob gegen das erstinstanzliche Urteil vollständig oder nur bzw. gegebenenfalls in welchen Teilen appelliert wird. Nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung ist eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht angefochtene Punkte eines Urteils nicht mehr möglich (BSK StPO II-BÄHLER, Art. 399 N 7). 1.2. Nach Massgabe der Berufungserklärung vom 22. Juli 2024 liess der Beschuldigte im Wesentlichen einen Freispruch von Schuld und Strafe hinsichtlich sämtlicher Anklagevorwürfe sowie die vollumfängliche Abweisung der privatklägerischen Genugtuungsbegehren und eine vollständige Kostenbefreiung samt Zusprechung einer Entschädigung für die aus seiner Sicht zu Unrecht erlittene Haft beantragen (Urk. 84). Gestützt darauf ergibt sich, dass der bereits vor Vorinstanz ergangene Teilfreispruch (Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils) und die Bemessung der Verfahrenskosten samt Bemessung der Honorare der amtlichen Mandatsträger durch die Vorinstanz (Dispositivziffern 12 bis 15 des erstinstanzlichen Urteils) unangefochten blieben. Wenn die Verteidigung im Rahmen ihres Parteivortrags anlässlich der Berufungsverhandlung in Widerspruch dazu ausführt, den von ihr eingereichten Kostennoten (d.h. auch jene für die Phase bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens) sei vollumfänglich und in ungekürztem Zustand zu entsprechen, ist sie hingegen nicht zu hören, da dies gegenüber der Berufungserklärung eine unzulässige Erweiterung des Berufungsumfangs bedeutet. Im Übrigen ist die amtliche Verteidigung nach Art. 135 Abs. 3 StPO zwar berechtigt, sich berufungsweise gegen eine als zu niedrig empfundene Entschädigung zu wehren. Sie hätte dies aber im eigenen Namen tun müssen und nicht als Vertretung des Beschuldigten. Letzterer ist dazu nicht legitimiert (vgl. BSK StPO II-RUCKSTUHL, Art. 135 N 16 f. m.w.H.). Dass die Verteidigung eigenständig Berufung gegen die Bemessung des Honorars für ihr amtliches Mandat angemeldet oder erklärt hätte, geht jedoch nirgends aus den Akten hervor. Auch aus diesem Grund sind die Ausführungen der Verteidigung vor Schranken des Berufungsgerichts deshalb unbeachtlich. 2. In strafprozessualer Hinsicht ist vorab die vorinstanzliche Beurteilung zu übernehmen, wonach der Umstand, dass der Beschuldigte für die unter Dossier 2

- 9 und 3 eingeklagten Handlungen bereits gestützt auf die innerhalb der Strafvollzugsanstalt zur Anwendung gelangenden Regeln disziplinarrechtlich belangt worden ist, auch nach Massgabe des "ne bis in idem"-Grundsatzes (Art. 11 StPO) keine Sperrwirkung für die strafrechtliche Beurteilung entfalten kann (Urk. 83 S. 6 ff.). Die Vorinstanz hat das Nötige dazu ausgeführt. Unter Verweis auf deren zutreffende Begründung erübrigen sich damit weitere Erörterungen dazu. 3. Sodann ist zu beachten, dass es sich beim Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB, wie dies von der Vorinstanz in Bezug auf Anklagedossier 2 angenommen worden ist (Urk. 83 S. 45 f.), um ein Antragsdelikt handelt. Der Privatkläger 1 (C._____) hat mit Formular vom 15. Dezember 2021 frist- und formgerecht einen Strafantrag gegen den Beschuldigten gestellt (Urk. D2/3). Einhergehend mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 83 S. 46) wurde damit diesem Erfordernis Genüge getan. 4.1.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Muss eine beschuldigte Person notwendigerweise anwaltlich verteidigt sein, besteht das Teilnahmerecht selbstredend auch für die Verteidigung. Sicherzustellen ist die notwendige Verteidigung spätestens mit Eröffnung der Strafuntersuchung, d.h. ab dem Zeitpunkt, in dem die Staatsanwaltschaft sich mit der Strafsache befasst bzw. hätte tätig werden müssen. Es gilt also der materielle und nicht der formelle Eröffnungsbegriff (BSK StPO I-RUCKSTUHL, Art. 131 N 3 m.w.H.). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur dann verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). 4.1.2. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit, soweit es sich um selbstständige Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO handelt. Entsprechend sind die in einer solchen Polizeibefragung gemachten Aussagen beweismässig grundsätzlich verwertbar, sofern dem Konfrontationsrecht der beschuldigten Person im weiteren Verlauf des Strafverfahrens angemessen

- 10 - Rechnung getragen wird (BSK StPO I-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, Art. 147 N 12 f. m.w.H.). Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten hingegen sämtliche Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei solchen Einvernahmen anwesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2). 4.2. Vorliegend wurde der Privatkläger 1 (C._____) am 15. Dezember 2021 erstmals befragt (Urk. D1/11/1; Urk. D2/4). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten B._____ (Urk. 151 S. 3 f.; vgl. auch Urk. 148 S. 3) geht aus den Akten hervor, dass die Strafuntersuchung vor der polizeilichen Einvernahme des Privatklägers 1 weder formell noch materiell eröffnet worden war. So befand sich das Verfahren zu jenem Zeitpunkt noch ganz am Anfang und es galt primär, den gegenüber der Polizei (erstmals) geäusserten Hinweisen der Privatklägerin 2 (D._____), die am 19. Oktober 2021 (noch unter ihrem Ledigennamen D._____) einvernommen worden war (Urk. D1/11/3), nachzugehen. Gemäss damaligem Erkenntnisstand waren die Sachverhaltsangaben noch derart rudimentär, dass noch nicht einmal feststand, welche Personen konkret beschuldigt werden, weshalb auch noch keine notwendige Verteidigung hätte bestellt werden können. Bezeichnenderweise lässt sich dem (ersten) Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 28. Oktober 2021 bzw. 22. November 2021, welcher nach der polizeilichen Befragung der Privatklägerin 2 verfasst wurde und in dem noch keine konkreten beschuldigten Personen aufgeführt sind, denn auch entnehmen, dass seitens der Polizei noch weitere polizeiliche Ermittlungshandlungen im Umfeld der JVA Pöschwies geplant waren (Urk. D1/1 S. 4; Urk. D1/2 S. 4). Sodann waren bis dahin seitens der Staatsanwaltschaft auch noch keine Zwangsmassnahmen angeordnet oder Delegationsverfügungen erlassen worden, welche auf eine Eröffnung der Untersuchung hindeuten würden. Demzufolge hat die Polizei die Erstbefragung des Privatklägers 1 vom 15. Dezember 2021 zu Recht im Rahmen eines selbstständigen Ermittlungsverfahrens durchgeführt und diesen – wie auch bereits die Privatklägerin 2 am 19. Oktober 2021 – korrekt als polizeiliche Auskunftsper-

- 11 son im Sinne von Art. 179 StPO einvernommen. Entsprechend bestand zu diesem Zeitpunkt kein Teilnahmerecht der anderen Verfahrensparteien, weshalb es nicht schadet, dass die Erstbefragung des Privatklägers 1 (wie auch jene der Privatklägerin 2) ohne Anwesenheit des Beschuldigten und der Verteidigung stattfand. Dessen Konfrontationsanspruch wurde vielmehr mittels nachträglicher parteiöffentlicher Einvernahme des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 durch die untersuchungsführende Staatsanwältin am 28. November 2023 gewahrt (vgl. Urk. D1/11/2; Urk. D1/11/4). Die von den Privatklägern 1 und 2 gemachten Aussagen sind daher beweismässig uneingeschränkt verwertbar. 4.3. Ebenso ist bei den Zeugenaussagen von F._____, G._____, H._____ und I._____ die Verwertbarkeit ohne weiteres zu bejahen, wurden doch diese Personen von der Staatsanwaltschaft ausnahmslos einzig in Gegenwart der Verteidigung einvernommen (Urk. D3/5/1-4). 4.4. Demgegenüber erfolgte die Befragung von E._____ (Privatkläger 3), welche die Polizei nach Einsetzung der amtlichen Verteidigung (Urk. D1/18/4) gestützt auf den entsprechenden Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft vom 5. Juli 2023 (Urk. D3/8/1) am 6. September 2023 durchgeführt hat, in Abwesenheit sowohl des Beschuldigten wie auch von dessen Verteidigung (Urk. D3/4/1). Trotz Bestehens eines Teilnahmerechts der Beschuldigtenseite wurde dieses demnach bei der polizeilichen Erstbefragung des Privatklägers 3 vom 6. September 2023 nicht gewahrt, sondern erst mittels Anwesenheit der Verteidigung bei dessen anschliessender staatsanwaltschaftlicher Einvernahme vom 14. Dezember 2023 (Urk. D3/4/2). Im Lichte der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung bleiben Aussagen aus einer Befragung, bei der das Teilnahmerecht der beschuldigten Person unzulässigerweise nicht gewährleistet war, auch nach einer Wiederholung der Einvernahme unter Wahrung des Teilnahme- bzw. Konfrontationsanspruchs weiterhin unverwertbar (Urteil des Bundesgerichtes 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.7.4). Folgerichtig dürfen einzig die Aussagen des Privatklägers 3 aus der Einvernahme vom 14. Dezember 2023 zur Beweiswürdigung herangezogen werden, während diejenigen aus der Befragung vom 6. September 2023 unbeachtlich sind.

- 12 - 4.5. Klar unverwertbar sind sodann die von J._____ und von K._____ in ihrer jeweiligen polizeilichen Befragung vom 21. März 2023 deponierten Aussagen, da im Verlauf des Strafverfahrens nie eine Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten stattgefunden hat (Urk. D1/12/1 f.). 4.6. Wie es sich hinsichtlich der Verwertbarkeit der Depositionen von B._____ und L._____ anlässlich ihrer polizeilichen Erstbefragungen vom 21. März 2023 resp. 4. April 2023 verhält, kann schliesslich offenbleiben, nachdem beide in ihren jeweiligen Befragungen integral von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht haben (Urk. D1/8/1; Urk. D1/9/1). Mit Sicherheit könnten deren Aussagen bei der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 18. Januar 2024 auch zu Ungunsten des Beschuldigten verwendet werden. Im Ergebnis ist dies jedoch unerheblich, nachdem B._____ und L._____ auch in dieser Einvernahme keinerlei Angaben zur Sache machten (Urk. D1/10). 5. Weitere Vorfragen oder Beweisbegehren wurden anlässlich der Berufungsverhandlung von keiner Seite eingebracht. So wurden insbesondere auch die mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 (Urk. 128) einstweilen abgewiesenen Beweisanträge der Verteidigung nicht erneut gestellt (Prot. II S. 11 ff., 18), weshalb darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.2.2; 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung A. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Beweiswürdigung im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt (Urk. 83 S. 12 ff.). Um Wiederholungen zu vermeiden,

- 13 kann an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich darauf verwiesen werden. B. Dossier 1: mehrfach versuchte räuberische Erpressung 1. Unter Dossier 1 wird dem Beschuldigten grob zusammengefasst vorgeworfen, er habe während des Strafvollzugs in der JVA Pöschwies im Auftrag seines Mitinsassen B._____ vom Privatkläger 1 (C._____), der dort ebenfalls eine Freiheitsstrafe verbüsst habe, mehrmals Geld verlangt, unter der Androhung, dass ansonsten diesem selbst oder dessen Familie etwas zustossen werde. Der Privatkläger 1 und die ebenfalls angegangene Privatklägerin 2 (dessen Ehefrau D._____) hätten befürchtet, dass die ausgesprochenen Drohungen in die Tat umgesetzt werden und dass man ihnen und den gemeinsamen Kindern physische Gewalt antue, sie seien aber letztlich den Zahlungsaufforderungen nicht nachgekommen (Urk. D1/31 S. 2 ff.). 2. Der Beschuldigte macht geltend, er sei von niemandem beauftragt worden, Geld vom Privatkläger 1 einzufordern (Urk. D1/7/1 F38). Ebenso stellt er die ihm vorgehaltenen Tatvorwürfe grundsätzlich in Abrede (vgl. Urk. D1/7/1 F24 ff., F44 ff.). Im Übrigen hat er sich im Verlauf des Strafverfahrens auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen und keine weiteren Angaben zur Sache gemacht (Urk. D1/7/2 ff.; Urk. D1/10; Urk. 69 S. 6 ff.). 3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, beruhen die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten in erster Linie auf den Aussagen des Privatklägers 1 und seiner Ehefrau (Privatklägerin 2). Daneben hat die Vorinstanz die übrigen Beweismittel – namentlich die aus dem Mobiltelefon der Privatklägerin 2 gewonnenen Daten – vollständig aufgelistet (Urk. 83 S. 15). Insbesondere wurden im angefochtenen Entscheid die Aussagen des Beschuldigten selbst sowie der beiden Privatkläger in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab darauf verwiesen werden kann (vgl. Urk. 83 S. 17 f., S. 19 ff., S. 30 ff.). Auf die einzelnen Aussagen der einvernomme-

- 14 nen Personen ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisierend einzugehen. 3.2.1. Einleitend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, die dem Grundsatze nach eine einlässliche und überzeugende Aussagewürdigung vorgenommen hat (Urk. 83 S. 19, S. 27 ff., S. 32 ff.), festzuhalten, dass den pauschalen Bestreitungen der Beschuldigtenseite die im Kerngehalt anschaulich vorgetragenen Schilderungen des Privatklägers 1 anlässlich der Befragung vom 15. Dezember 2021 gegenüberstehen, wonach es zur ersten Drohäusserung ungefähr 1 Monat nach seiner Versetzung in die sog. Übergangsgruppe 1 der Strafvollzugsanstalt gekommen sei, d.h. ca. Mitte September 2021, als der Beschuldigte ihm gesagt habe, er solle aufpassen, man verlange eine Geldzahlung von ihm (Urk. D1/11/1 F16 f.). Es sei klar gewesen, dass das Geld für B._____ bestimmt gewesen sei, habe dieser ihm doch bei einer Gelegenheit einen Zettel gegeben, auf dem eine Mobiltelefonnummer und der Name von B._____s Sohn ("M._____") gestanden habe (vgl. Urk. D1/11/1 F22 f., F45, F60 f.). In der Folge sei er (der Privatkläger 1) wiederholt bedroht worden, sicher fünf- oder sechsmal (Urk. D1/11/1 F19), die Hälfte davon durch den Beschuldigten selbst und die andere Hälfte durch B._____ (vgl. Urk. D1/11/1 F31). Die beiden hätten ihm jeweils angedroht, es passiere ihm etwas, wenn er nicht zahlen sollte (Urk. D1/11/1 F9 f.), oder dass es für seine Gesundheit besser sei, wenn er bezahle (Urk. D1/11/1 F32 f.). In einem Fall habe ihm der Beschuldigte sogar gesagt, dass er (der Privatkläger 1) nun wisse, dass sie die Telefonnummer der Privatklägerin 2 (die Ehefrau des Privatklägers 1) kennen würden und dass es für sie ein Leichtes wäre, herauszufinden, wo sich seine Familie aufhalte (Urk. D1/11/1 F38). Dabei ist nicht zu verkennen, dass die privatklägerischen Aussagen bei der nachfolgenden Einvernahme vom 28. November 2023 nicht mehr so detailliert ausgefallen sind. Der Umstand, dass der Privatkläger 1 beim zweiten Befragungstermin einige Fragen nicht mehr beantworten konnte, ist indes einhergehend mit der Vorinstanz darauf zurückzuführen, dass seit den geschilderten Vorfällen inzwischen mehr als 2 Jahre vergangen waren (Urk. 83 S. 28). Dies vermag die grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner Aussagen somit nicht einzuschränken, zumal in den später erfolgten Angaben auch keine nennenswerten Abweichungen oder Widersprüche gegenüber der früheren Sach-

- 15 darstellung zu erkennen sind, die sich nicht anhand des Zeitablaufs erklären liessen. Im Gegenteil bekräftigte der Privatkläger 1 in der zweiten Einvernahme sogar ausdrücklich, dass er ausser vom Beschuldigten und B._____ von keiner anderen Person in der Strafvollzugsanstalt bedroht worden sei, sondern dass Dritte erst involviert gewesen seien, nachdem er (der Privatkläger 1) am 22. November 2021 bei der Polizei Strafanzeige (vgl. Urk. D2/1 S. 2) erstattet habe (Urk. D1/11/2 F41, F44 ff.). Überdies hat die Vorinstanz richtigerweise herausgestrichen, dass der Privatkläger 1 über beide Einvernahmen hinweg in der Lage war, seine Schilderungen in die eigene Gefühlslage einzubetten, was zusätzlich für den realbasierten Erfahrungshintergrund seiner Aussagen spricht (Urk. 83 S. 27 f.). 3.2.2. Auch wenn sich die Ausführungen des Privatklägers 1 zur Vorgeschichte, wieso es B._____ und der Beschuldigte auf ihn abgesehen hätten, aufgrund der vorhandenen Aktenlage nicht verifizieren lassen (seinen Angaben zufolge seien in Gefängniskreisen unwahre Gerüchte kursiert, wonach er Minderjährige finanziell ausgebeutet haben soll, deshalb hätten sie in ihm einen Pädokriminellen gesehen und Schutzgeld von ihm verlangt [Urk. D1/11/1 F7 f.; Urk. D1/11/2 F24, F31]), erfahren seine Aussagen ferner dadurch eine erhebliche Validierung, dass seine Ehefrau bestätigt, dass auch ihr gegenüber Geldforderungen erhoben wurden. Zwar konnte nicht eruiert werden, wer die Privatklägerin 2 telefonisch kontaktiert hat. Die aus ihrem Mobiltelefongerät erhobenen Daten, namentlich die Videoaufnahme eines WhatsApp-Sprachanrufs zwischen der Privatklägerin 2 und einer unbekannten Person samt Profilbild des Gesprächspartners (Urk. D1/13/2) sowie mehrere Screenshots mit der Abbildung der Anrufliste und des Verlaufs einer WhatsApp-Konversation zwischen der Privatklägerin 2 und einer wiederum unbekannt gebliebenen Person (Urk. D1/31/1), belegen aber zweifellos, dass ihr mitgeteilt wurde, "C._____" (gemeint ist der Privatkläger 1) schulde jemandem Geld, und dass von ihr nun eine Zahlung verlangt wurde. Die Tatsache, dass die Privatklägerin 2 am 12. Oktober 2021 telefonisch angegangen wurde (zu diesem Datum: vgl. Urk. D1/13/1 Foto 2), fügt sich nahtlos in die konstant und lebensnah vorgetragenen Schilderungen des Privatklägers 1 ein, wonach er die Mitte September 2021 einsetzenden Drohungen zunächst nicht ernst genommen habe, was sich allerdings geändert habe, nachdem er erfahren habe, dass seine Ehefrau

- 16 ebenfalls hineingezogen worden sei (Urk. D1/11/1 F17, F24; F34; Urk. D1/11/2 F25, F48, F52 ff.). 3.2.3. Was die Höhe des verlangten Betrags anbelangt, ist wiederum auf die Aussagen des Privatklägers 1 abzustellen, wonach zu Beginn eine Summe von Fr. 2'000.– oder Fr. 3'000.– genannt worden sei, die in der Folge jedoch auf Fr. 5'000.– und mehr erhöht worden sei (Urk. D1/11/1 F21). Nachdem der letztgenannte Wert den Angaben der Privatklägerin 2 entspricht (vgl. Urk. D1/11/3 F15; Urk. D1/11/4 F18, F44 f., F62), kann indessen nicht ausgeschlossen werden, dass die Fr. 5'000.– nur ihr gegenüber kommuniziert wurden, während der Privatkläger 1 selbst innerhalb der Strafvollzugsanstalt einzig mit einer tieferen Forderung konfrontiert worden ist, wobei zugunsten des Beschuldigten anzunehmen ist, dass direkt vom Privatkläger 1 jeweils nur ein Betrag von rund Fr. 2'000.– verlangt wurde. In Bezug auf die Grundlage für die Zahlungsaufforderungen hat der Privatkläger 1 sodann ausgeführt, dass B._____ im Gefängnis das Gerücht gestreut habe, der Privatkläger 1 habe Pokerschulden bei ihm. Dies habe B._____ aber erst getan, als nach aussen hin bekannt geworden sei, dass er vom Privatkläger 1 Geld verlangt habe (Urk. D1/11/1 F49 ff., F62; Urk. D1/11/2 F52). Zudem wird auch von der Privatklägerin 2 bestätigt, dass sie sich sicher sei, dass ihr Ehemann keine Spielschulden habe (Urk. D1/11/4 F31). Es liegt auf der Hand, dass B._____ ein eminentes Interesse daran hat, Pokerschulden vorzuschieben, falls er in der Strafvollzugsanstalt unberechtigte finanzielle Forderungen gegenüber einem Mitinsassen stellt. Insofern erscheint die Erklärung des Privatklägers 1 vollauf plausibel, zumal B._____ selbst zur Sache beharrlich schweigt und entsprechend auch keine Behauptungen darüber bestehen, ob und inwiefern dieser gegenüber dem Privatkläger 1 einen Anspruch auf Geldzahlung aus Spielschulden haben soll. Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang die Aussagen des Beschuldigten ins Feld führt, gemäss denen der Privatkläger 1 ihm persönlich Fr. 15'000.– aus Pokerspiel schulde (Urk. 68 S. 5), ist dem zudem zu entgegnen, dass der Privatkläger 1 zum einen dezidiert in Abrede gestellt hat, Geldschulden beim Beschuldigten zu haben (Urk. D1/11/2 F69) oder auch nur jemals mit ihm Poker gespielt zu haben (Urk. D1/11/2 F88 f.). Zum anderen hat der Privatklä-

- 17 ger 1 bekräftigt, dass auch der Beschuldigte ihn ausdrücklich angewiesen hat, das Geld an B._____ – also nicht etwa an sich selber – zu bezahlen (vgl. Urk. D1/11/2 F71), weshalb die Frage, ob Ersterer beim Beschuldigten Schulden hat, ohnehin keine Relevanz für den hier zu prüfenden Sachverhalt aufweist. 3.3. Gestützt auf das glaubhafte Aussageverhalten des Privatklägers 1 ergibt sich schlussfolgernd, dass der Beschuldigte beginnend ab Mitte September 2021 sicher dreimal (entsprechend der Hälfte von fünf- bis sechsmal) zu seinem Mitinsassen in der JVA Pöschwies gesagt hat, er solle Fr. 2'000.– an B._____ zahlen, wobei er diese Aufforderungen jeweils mit Drohäusserungen verknüpfte, die sich zunächst nur gegen den Privatkläger 1 selbst richteten (in dem Sinne, dass ihm etwas zustossen werde, falls er nicht bezahle), später aber auch dessen Familie miteinbezogen (wonach leicht herauszufinden sei, wo sich die Ehefrau des Privatklägers 1 aufhalte). Demgegenüber ist der Vorinstanz zu folgen, wenn sie hinsichtlich des Aufeinandertreffens von Anfang November 2021, bei dem der in der Nähe des Privatklägers 1 stehende Beschuldigte gemäss Anklageschrift B._____ gefragt habe, ob er etwas unternehmen soll, worauf dieser ihm "noch nicht" geantwortet habe, einen Zusammenhang mit der inkriminierten Geldforderung verneint und diesen Vorgang demzufolge als rechtlich unbeachtlich qualifiziert (Urk. 83 S. 29). Schliesslich darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Privatkläger 1 eigenen Angaben zufolge nach dem Vorfall vom 8. November 2021 (der Gegenstand des nachfolgend abzuhandelnden Anklagedossiers 2 bildet) in eine andere Abteilung der Strafvollzugsanstalt versetzt wurde (Urk. D1/11/2 F86). Es ist somit davon auszugehen und ist im Übrigen auch nicht konkret eingeklagt, dass nach diesem Zeitpunkt weitere Drohäusserungen gegen den Privatkläger 1 fielen. 4.1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten rechtlich anklagegemäss als mehrfach versuchte räuberische Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt. Diesbezüglich hat sie die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach dem genannten Tatbestand korrekt aufgeführt (Urk. 83 S. 43 f.), sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vorab darauf verwiesen werden kann.

- 18 - 4.2.1. Der Grundtatbestand der Erpressung sieht in Ziff. 1 von Art. 156 StGB zwei alternative Nötigungsmittel vor: die Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; 120 IV 17 E. 2a/aa m.w.H.; vgl. auch Urteile des Bundesgerichtes 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.2; 6B_386/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.1). Ob eine Äusserung als Drohung zu verstehen ist, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, unter denen sie erfolgt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 3.1; 6B_466/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Im Weiteren muss die Nötigung den Betroffenen zu einem Verhalten bestimmen, durch das er sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. In subjektiver Hinsicht erfordert die Erpressung sodann Vorsatz sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1082/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.3.1). 4.2.2. Indem dem Privatkläger 1 konkludent zu verstehen gegeben wurde, dass es zur physischen Gewaltanwendung kommen würde, falls er das geforderte Geld nicht an B._____ bezahlen sollte, wurde in eindeutig angsterzeugender Weise auf ihn eingewirkt. Zwar ist der Verteidigung beizupflichten, dass der Privatkläger 1 eingeräumt hat, zu Beginn die gegen ihn selbst gerichteten Drohungen nicht ernst genommen zu haben (Urk. 68 S. 5). Dies ändert aber nichts daran, dass nach objektiven Massstäben angesichts dessen, dass sowohl der Beschuldigte (und B._____) auf der einen Seite wie auch der Privatkläger 1 auf der anderen Seite zu jenem Zeitpunkt noch in derselben Strafanstaltsabteilung untergebracht waren, darin nur schon aufgrund der engen räumlichen Verhältnisse eine Androhung von ernstlichen Nachteilen zu erkennen ist, wobei die allenfalls ausbleibende Wirkung derselben auf die Willensbildung oder -betätigung des Privatklägers 1 die Strafbarkeit nicht auszuschliessen vermag, sondern rechtlich als Versuch zu werten ist (BGE 106 IV 125 E. 2b m.w.H.; Urteile des Bundesgerichtes 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.3; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 5.3.1). Kommt hinzu, dass sich der Privatkläger 1 später tatsächlich eingeschüchtert zeigte, als ihm gegenüber gesagt wurde, wie leicht es sei, herauszufinden, wo seine Ehefrau

- 19 lebe. Insgesamt betrachtet besteht demgemäss kein Zweifel, dass dem Privatkläger 1 durch den Beschuldigten ernstliche Nachteile in Aussicht gestellt wurden, wie sie vom objektiven Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfasst sind. 4.2.3. Der Beschuldigte sprach die wiederholte Aufforderung an den Privatkläger 1, Geld an B._____ zu zahlen, und die für den Fall der Nichtbefolgung geäusserten Drohungen jeweils bewusst aus. Dabei handelte er fraglos in der Eventualabsicht, B._____ unrechtmässig bereichern zu wollen, konnte doch auch der Beschuldigte nicht ernsthaft mit einem durchsetzbaren Anspruch des Letzteren gegenüber dem Privatkläger 1 rechnen (zur fehlenden Grundlage für die Zahlungsaufforderungen s. vorn Erw. III.B. 3.2.3.). Dass bei Absichtsdelikten für die Begründung der Strafbarkeit eine Eventualabsicht in gleicher Weise genügt wie der Eventualvorsatz bei Erfolgsdelikten, hat das Bundesgericht in seiner älteren Rechtsprechung bereits dargelegt (vgl. BGE 80 IV 117). Entsprechend wird auch beim Erpressungstatbestand im Sinne von Art. 156 StGB eine blosse Eventualabsicht der unrechtmässigen Bereicherung eines Dritten als hinreichend angesehen (vgl. statt vieler BSK StGB II-WEISSENBERGER, Art. 156 N 32). Das Verhalten des Beschuldigten ist daher in subjektiver Hinsicht tatbestandsmässig. 4.3.1. Darüber hinaus wendet die Verteidigung ein, dass die Anklage dem Beschuldigten ein mittäterschaftliches Zusammenwirken mit B._____ und L._____ (gegen den ebenfalls ein Strafverfahren geführt wurde, das mit einem Freispruch geendet hat [vgl. Urk. 137]) zur Last lege, man in den Akten jedoch vergebens nach einer Verbindung zwischen diesen angeblichen Mittätern suche und die Staatsanwaltschaft auch den Nachweis der übrigen Elemente zur Begründung einer solchen Mittäterschaft schuldig geblieben sei (Urk. 68 S. 3; Urk. 148 S. 5 f.). 4.3.2. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, hat der Beschuldigte mit der telefonischen Kontaktaufnahme mit der Privatklägerin 2, der Ehefrau des Privatklägers 1, nichts zu tun (Urk. 83 S. 35). Obschon die Aussagen der Privatklägerin 2, wonach sie im Oktober 2021 wegen angeblicher Geldschulden des Privatklägers 1 telefonisch angegangen wurde, grundsätzlich glaubhaft sind (s. dazu vorn Erw. III.B. 3.2.2.), scheidet eine Tatbeteiligung des Beschuldigten diesbezüglich somit entgegen der Darstellung in der Anklageschrift aus. Nachdem für dieje-

- 20 nigen Vorgänge, welche nach Auffassung der Anklagebehörde Teil der mehrfachen Tatbegehung bilden, aber aufgrund der gerichtlichen Beurteilung nicht in einen Schuldspruch münden, ein formeller Teilfreispruch ergehen muss, der sich auch im Urteilsdispositiv niederzuschlagen hat (BGE 142 IV 378 E. 2.3), ist der Beschuldigte zusätzlich zum bereits ergangenen Freispruch der Vorinstanz hinsichtlich Dossier 2 (vgl. Urk. 83 S. 46 f.) daher auch mit Bezug auf Dossier 1 vom Vorwurf des mehrfachen Erpressungsversuchs explizit freizusprechen, soweit dieser sich auf eingeklagte Tathandlungen bezieht, die gegen die Privatklägerin 2 gerichtet sind. 4.3.3. Was im Weiteren die Vorgänge innerhalb der JVA Pöschwies anbelangt, hat zwar die Vorinstanz wiederum an sich korrekt erwogen, dass sich aufgrund der vorhandenen Beweislage eine spezifische Auftragserteilung von B._____ an den Beschuldigten nicht erstellen lässt (Urk. 83 S. 34 f.). Allerdings muss aus den äusseren Tatumständen zwangsläufig darauf geschlossen werden, dass eine Mindestabsprache zwischen den beiden stattgefunden haben muss, ansonsten der Beschuldigte keine Veranlassung gehabt hätte, vom Privatkläger 1 Geld für B._____ einzufordern. Soweit der Beschuldigte selber, d.h. aus eigenem Munde, Drohungen gegenüber dem Privatkläger 1 ausgesprochen hat, um eine Zahlung von diesem an B._____ zu erzwingen, hat er zudem im Ausführungsstadium eine derart wesentliche Rolle übernommen, dass die Tat mit ihm stand oder fiel. Insofern erscheint der Beschuldigte also tatsächlich als einer der Hauptbeteiligten am verübten Erpressungsversuch, wie dies das Bundesgericht für die Qualifikation als Mittäter verlangt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; 125 IV 134 E. 3a; 120 IV 265, E. 2c/aa; 118 IV 397 E. 2b; 118 IV 227 E. 5d/aa; 108 IV 88 E. 2a). Darüber hinaus kann dem Beschuldigten nach Massgabe des vorliegenden Untersuchungsergebnisses indessen nicht angelastet werden, dass er an der Entschlussfassung, der Planung oder der Ausführung der Tat beteiligt gewesen wäre. Insbesondere kann ihm nicht nachgewiesen werden, dass er als eigentlicher "Läufer" von B._____ zu gelten hat, der die Drecksarbeit für Letzteren übernimmt, wie dies der Privatkläger 1 empfunden haben mag (Urk. D1/10/1 F14; Urk. D1/10/2 F29, F119). Entsprechend darf der Beschuldigte einzig in dem Umfang strafrechtlich verantwort-

- 21 lich gemacht werden, als er selber, d.h. aus eigenem Munde, dem Privatkläger 1 gedroht hat. 4.4. Schliesslich wird im angefochtenen Entscheid zutreffend erwogen, dass ungeachtet der ausgesprochenen Drohungen gegenüber dem Privatkläger 1 eine Zahlung an B._____ letztlich ausgeblieben ist, weshalb die Tat nicht über das Versuchsstadium (Art. 22 Abs. 1 StGB) hinausgekommen ist (Urk. 83 S. 45). Folglich ist darauf zu schliessen, dass ein mehrfach versuchter Verstoss gegen den Grundtatbestand der Erpressungsstrafnorm (Art. 156 Ziff. 1 StGB) vorliegt. 4.5.1. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz jedoch dahingehend, als sie eine qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB angenommen hat (Urk. 83 S. 44 f.). 4.5.2. Diese sog. räuberische Erpressung unterscheidet sich von der einfachen Erpressung nach Ziff. 1 durch das Erfordernis der qualifizierten Nötigungsmittel. Die Androhung ernstlicher Nachteile genügt beim qualifizierten Tatbestand daher nicht. Vielmehr muss die Drohung auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben gerichtet sein. Vorausgesetzt ist namentlich eine unmittelbare Gefahr, d.h. sie darf weder vergangen sein noch bevorstehen, sondern hat gegenwärtig und konkret zu sein (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1082/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.3.2 m.w.H.; vgl. auch BSK StGB II-WEISSENBERGER, Art. 156 N 45; PK StGB- TRECHSEL/CRAMERI, Art. 156 N 15; HK StGB-SCHLEGEL, Art. 156 N 7). 4.5.3. Dass beim Privatkläger 1 eine gegenwärtige Gefahr für seine physische Integrität unmittelbar bevorstand, wie dies nach den soeben gemachten Erwägungen zwingend erforderlich gewesen wäre, geht weder aus dessen eigenen Aussagen noch aus den übrigen Akten hervor. Dagegen spricht nicht zuletzt denn auch der Umstand, dass vom Privatkläger 1 über einen Zeitraum von knapp 2 Monaten hinweg (von Mitte September 2021 bis 8. November 2021) wiederholt Geld verlangt wurde, ohne dass er je eine Gewaltanwendung zu vergegenwärtigen hatte, die im nachweislichen Zusammenhang mit der ausgebliebenen Zahlung gestanden wäre (vgl. hierzu auch das Urteil des Bundesgerichtes 6B_1082/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.5, bei dem die Androhung einer unmittelbaren Gewaltanwen-

- 22 dung bereits deshalb verneint wurde, weil dem Opfer eine Zahlungsfrist von rund 1 Monat eingeräumt worden war). Der angefochtene Entscheid ist mithin insofern aufzuheben, als eine Verurteilung wegen räuberischer Erpressung nach Art. 156 Ziff. 3 StGB nicht ergehen kann. Da es sich dabei nur um eine unterschiedliche rechtliche Würdigung handelt, muss der Wegfall der qualifizierten Tatbestands-variante nicht formell ins Urteilsdispositiv aufgenommen werden. 5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte demgemäss in Abweichung vom vorinstanzlichen Urteil der mehrfach versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Zusätzlich zum angefochtenen Entscheid ist er sodann nicht nur in Dossier 2 vom Anklagevorwurf der versuchten räuberischen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 und 3 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sondern auch in Dossier 1 hinsichtlich allfälliger Tathandlungen gegen die Privatklägerin 2 vom gleichlautenden Vorwurf freizusprechen. C. Dossier 2: Tätlichkeiten 1. Hinsichtlich des tätlichen Übergriffs vom 8. November 2021 auf den Privatkläger 1, der Gegenstand von Anklagedossier 2 bildet, hat die Vorinstanz erwogen, zwar lasse sich der Einsatz einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands sachverhaltsmässig nicht erstellen (Urk. 83 S. 35). Indessen sei gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers 1 und die aktenkundigen Fotoaufnahmen seines Oberkörpers im Anschluss an die Auseinandersetzung erwiesen, dass der Beschuldigte ihm oberflächliche Verletzungen in der Bauchgegend und am Hals zugefügt habe, die rechtlich wohl nicht den Schweregrad einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB erreichen, indessen als Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB einzustufen seien (Urk. 83 S. 28 f., S. 45 f.). In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO ist diese zutreffende Einschätzung der Vorinstanz uneingeschränkt zu übernehmen. 2. Soweit die Verteidigung demgegenüber geltend macht, es sei eine wechselseitige Schlägerei im Gange gewesen, an der neben dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 weitere Mitinsassen der Strafanstalt beteiligt gewesen seien

- 23 - (Urk. 68 S. 6; Urk. 148 S. 7), ist darauf hinzuweisen, dass auch die strafprozessuale Entscheidregel "in dubio pro reo" nicht dazu zwingt, jede entlastende Angabe der beschuldigten Person, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Vielmehr darf das Gericht, wenn Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer entlastenden Behauptung fehlen, in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass die Vorbringen unglaubhaft sind. Darin liegt weder eine Missachtung des Aussageverweigerungsrechts des Beschuldigten gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1 m.w.H.; 6B1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1; 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019, E. 1.4). Es braucht mithin nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden, insbesondere dort nicht, wo ein solcher Negativbeweis gar nicht zu erbringen ist. Ein "Gegenbeweis" der Strafbehörden ist vielmehr nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen oder wenn die beschuldigte Person sie sonstwie glaubhaft macht. Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 15.3.2). Konkrete Hinweise darauf, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 eine gegenseitige tätliche Auseinandersetzung stattgefunden haben soll, finden sich keine. So schweigt sich der Beschuldigte selbst über den Hergang des eingeklagten Vorfalls aus. Sodann werden auch im Rapport der JVA Pöschwies, der im Gegensatz zu der von der Verteidigung zitierten Disziplinarverfügung vom 10. November 2021 (Urk. D2/7/2) unmittelbar nach dem eingeklagten Vorfall erstellt worden ist, ausser dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 keine weiteren Insassen als Beteiligte genannt (Urk. D2/7/6). Anders als beim Privatkläger 1 sind beim Beschuldigten ferner auch keinerlei physischen Spuren einer körperlichen Auseinandersetzung dokumentiert. Bei dieser Sachlage kann entgegen der Auffassung der Verteidigung mithin nicht angenommen werden, dass ein Gerangel resp. ein Raufhandel mit zusätzlichen Beteiligten stattge-

- 24 funden hat. Beizufügen ist indessen, dass auch gemäss der Aktennotiz, welche die Sachverhaltsschilderungen des Augenzeugen N._____ enthält, einzig der Beschuldigte zugeschlagen hat, wohingegen sich der Privatkläger 1 nicht gewehrt hat (Urk. D3/7/8). Dies rundet das bereits erstellte Beweisbild nochmals zusätzlich ab. 3. Nachdem die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung nicht umstritten ist, sondern von der Verteidigung im Eventualstandpunkt sogar ausdrücklich übernommen wird (Urk. 84 S. 1; Urk. 148 S. 10), ist der Beschuldigte demnach in Bezug auf Dossier 2 auch zweitinstanzlich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. D. Dossier 3: mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 1. Hinsichtlich Dossier 3 wird dem Beschuldigten schliesslich zur Last gelegt, mehrfach gegen den Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 Satz 1 StGB verstossen zu haben, indem er gegenüber dem Privatkläger 3 (E._____) in dessen Eigenschaft als Aufseher der JVA Pöschwies mehrere Drohungen ausgestossen habe. Im Einzelnen soll sich der Beschuldigte am 26. Juni 2023 geweigert haben, den Anweisungen der Aufseher zu folgen, die ihn aufgefordert hätten, nach der Mittagspause vom Pausenhof wieder in die Wohngruppe zurückzukehren, wobei der Beschuldigte damit gedroht habe, sich mit einer Schere, die er hervorgenommen habe, selbst zu verletzen. Als der Beschuldigte beim Versuch, zunächst verbal deeskalierend auf ihn einzuwirken, einen Angriff auf einen der Aufseher angedeutet habe, habe der Privatkläger 3 ein Taser-Destabilisierungsgerät eingesetzt. Unmittelbar danach habe der Beschuldigte zum Privatkläger 3 gesagt: "Merk dir das Datum 26. Juni 2023. Du wirst es mit Blut bezahlen!", was Letzteren in seinem Sicherheitsgefühl beeinträchtigt habe. Im Anschluss daran habe der Beschuldigte sodann am 28. Juni 2023 nach seiner Versetzung in die Arrestabteilung der JVA Pöschwies gegenüber anderen Insassen geäussert, dass er jedem, der den Privatkläger 3 töte, Fr. 100'000.– bezahlen werde. Dadurch sei der Privatkläger 3 wiederum in Angst versetzt worden und habe befürchtet, dass der Beschuldigte oder ein anderer Insasse ihn angreifen könnte (Urk. D1/31 S. 5).

- 25 - 2. Die Verteidigung bestreitet nicht, dass der Beschuldigte trotz der wiederholten Aufforderung der Aufseher, ins Wohnpavillon zurückzukehren, auf dem Pausenhof verblieben sei. Ebenso wenig stellt sie in Abrede, dass der Beschuldigte vor den Aufsehern mit einer Schere hantiert und versucht habe, diese auf Distanz zu halten. Darüber hinaus hat die Verteidigung anerkannt, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem Einsatz des Tasergeräts die in der Anklageschrift wiedergegebene Äusserung an den Privatkläger 3 gerichtet hat. Indessen stellt sie sich auf den Standpunkt, dass keine verbindliche Regelung bestehe, wonach sich Insassen nach der Pause ins Anstaltsgebäude zurückziehen müssten. Beim Vorfall auf dem Pausenhof sei es dem Beschuldigten denn auch einzig darum gegangen, sich mit seinem Anliegen – er verlangte nach einer Erklärung, weshalb die Vollzugsbehörde ihm über Fr. 2'000.– von seinem Konto genommen habe – endlich ernst genommen zu fühlen. Entsprechend habe er mit der Schere höchstens sich selber verletzen wollen, ohne dass er je irgendwelche Andeutungen zu einem Angriff auf die Aufseher unternommen habe. Vielmehr sei er von ihnen regelrecht eingekesselt worden und sei es der Privatkläger 3 gewesen, der mit dem von ihm verdeckt getragenen Taser aus nächster Näher abgedrückt habe. Die daraufhin erfolgte Aussage des Beschuldigten sei daher als Reaktion auf das unerlaubte Vorgehen des Privatklägers 3 zu verstehen und in ihrem Gehalt stark zu relativieren. Schliesslich macht die Verteidigung mit Blick auf den Vorfall vom 28. Juni 2023 geltend, dass nicht offen gelegt worden sei, wer von den anderen Insassen ebenfalls auf der Arrestabteilung gewesen sei, als die eingeklagte Äusserung gefallen sei. Dies obschon es sich dabei um Zeugen handle, die über das Geschehen berichten könnten (zum Ganzen: Urk. 68 S. 7 f.; vgl. auch Urk. 148 S. 7 ff.). 3. Nach Art. 285 StGB macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Der Tatbestand bezweckt die Abwehr von physischen oder verbalen Angriffen auf staatliche Amtsträger, die aufgrund ihrer teilweise exponierten Stellung eines besonderen Schutzes bedürfen. Damit die Durchsetzung der Rechtsordnung, die in Form hoheitlicher Anord-

- 26 nungen und Vollzugsakte erfolgt, gewährleistet bleibt, sollen die mit staatlichen Aufgaben betrauten Personen deshalb möglichst vor Verletzungen ihrer physischen Integrität und ihrer Freiheit bewahrt werden (BSK StPO II-HEIMGARTNER, Vor Art. 285 StGB N 2 m. w. H.). Als Tatmittel kommt u.a. jede Androhung in Frage, die geeignet ist, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2; 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1). Im Übrigen kann an dieser Stelle gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die im angefochtenen Entscheid korrekt aufgeführten rechtlichen Grundlagen betreffend die Strafbestimmung von Art. 285 StGB verwiesen werden (vgl. Urk. 83 S. 47 ff.). 4.1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind die Insassen der JVA Pöschwies nach der öffentlich einsehbaren Hausordnung verpflichtet, die Anordnungen des Anstaltspersonals zu befolgen (Urk. 83 S. 42). Zudem wurde von mehreren Aufsehern ausdrücklich bestätigt, dass am Ende des Pausengangs eine Glocke ertönt, die den Insassen signalisiert, dass sie wieder in ihre Wohnpavillons zurückkehren müssen (vgl. Urk. D3/5/3 F18; Urk. D3/5/4 F20). Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass der Beschuldigte sich bewusst vorschriftswidrig verhielt, als er auf dem Pausenhof verblieb und sich den Anweisungen der Aufseher widersetzte. Dass er sich bei der Anstaltsleitung Gehör verschaffen wollte, um sein Anliegen betreffend die Abbuchung von seinem Konto vorzubringen, mag zwar als Erklärung für sein obstruktives Verhalten dienen, ändert aber nichts daran, dass er mit seiner Renitenz die anstaltsinternen Abläufe gestört und die Aufseher in der Verrichtung ihrer amtlichen Aufgaben behindert hat. Im Übrigen leuchtet überhaupt nicht ein, was sich der Beschuldigte von seinem Verhalten versprach, standen ihm doch zweifellos geeignetere Mittel zur Verfügung, wenn er schlicht die Absicht verfolgte, sich über das Vorgehen der Vollzugsbehörde zu beschweren. 4.2. Auf der Aufnahme der Überwachungskamera, die von der JVA Pöschwies ediert wurde, ist zwar zu sehen, dass im Anschluss an den vorstehend geschilderten Vorlauf immer mehr Aufseher zum Beschuldigten hinzutreten. Gleichzeitig ist darauf aber auch klar zu erkennen, wie eine Person (mutmasslich der Abteilungs-

- 27 leiter G._____) zunächst einige Minuten lang mit dem Beschuldigten diskutiert, der sich mit der rechten Hand einen Gegenstand an den Hals hält (vgl. Urk. D3/7/2). Sämtliche involvierten Aufseher, die als Zeugen einvernommen wurden, haben sodann eindrücklich geschildert, wie sich die Situation in der Folge zusehends zugespitzt hat (vgl. Urk. D3/4/2 F25 S. 5 f.; Urk. D3/5/2 F21 S. 5 f.; Urk. D3/5/3 F18; Urk. D3/5/4 F20 S. 4 f.). Kommt hinzu, dass die Stelle, an der sich der Vorfall abspielte, vom Gefängnistrakt aus gut einsehbar war, sodass eine Vielzahl von Insassen das Geschehen beobachtete, die mit Zurufen die Stimmung noch einheizten (Urk. D3/4/2 F27; Urk. D3/5/4 F20 S. 5; Urk. D3/5/2 F51). Die Verteidigung zitiert die Aussagen von I._____ folglich ungenau, wenn sie behauptet, dieser habe die Situation als entspannt eingeschätzt (Urk. 68 S. 7), bezieht sich diese Aussage doch einzig auf die Phase, bevor der Zeuge festgestellt hat, dass der Beschuldigte eine Schere in der Hand hielt, während er dann sogar von sich aus den Einsatz des Tasergeräts vorgeschlagen hat, nachdem der Beschuldigte sich die Schere ans linke Auge gehalten hatte und damit die Aufseher auf Distanz hielt (Urk. D3/5/4 F20 S. 4). Zudem erweckt die Verteidigung den falschen Eindruck, als habe I._____ seinem Kollegen G._____ vorwerfen wollen, er sei viel zu nahe an den Beschuldigten herangetreten (Urk. 68 S. 7; Urk. 148 S. 8). Tatsächlich ergibt sich aus dem Kontext der betreffenden Aussage jedoch klar, dass der Zeuge damit einzig zum Ausdruck bringen wollte, dass es ihm Sorgen bereitete, dass sein Kollege nur eine Armlänge vom Beschuldigten entfernt war, sodass dieser ihn mit der Schere hätte verletzen können (Urk. D3/5/4 F20 S. 5). Im Übrigen ist es auch nicht so, dass der Privatkläger 3 keine gute Beziehung zum Beschuldigten hatte, wie dies die Verteidigung wiederum unter Berufung auf die Aussagen von I._____ glauben lassen will (Urk. 68 S. 8). So relativierte der Zeuge seine betreffende Ausdrucksweise sogleich, als er anfügte, er wisse nicht, ob die Beziehung zwischen den beiden gehässig sei (vgl. Urk. D3/5/4 F34). Darüber hinaus hat der Privatkläger 3 klargestellt, dass ihm zum Zeitpunkt der eingeklagten Vorfälle zwar bekannt war, dass der Beschuldigte innerhalb der Vollzugsanstalt die Abteilung wechseln musste oder dass über ihn mehrere Rapporte bestehen. Vor den anklagegegenständlichen Geschehnissen habe er (der Privatkläger 3) jedoch nie mit dem Beschuldigten zu tun gehabt (vgl. Urk. D3/4/2 F21 ff.). Entspre-

- 28 chend kann daraus keine negative oder sogar feindselige Haltung des Privatklägers 3 gegenüber dem Beschuldigten abgeleitet werden. 4.3. Aus den Aussagen der Aufseher geht im Weiteren hervor, dass der Beschuldigte – anders als von ihm behauptet (Urk. D3/3 F66 f.) – in der Folge explizit vor dem Einsatz des Destabilisierungsgeräts gewarnt wurde, sollte er seinen Widerstand nicht aufgeben (Urk. D3/4/2 F74; Urk. D3/5/2 F55; Urk. D3/5/4 F20 S. 5). Dennoch hat er nach der übereinstimmenden Darstellung des Privatklägers 3 und von G._____ eine Bewegung in Richtung des Letzteren ausgeführt, als dieser ihn aus kurzer Distanz abermals dazu aufgefordert hat, die Schere niederzulegen (Urk. D3/4/2 F33; Urk. D3/5/2 F55). Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 68 S. 7 f.) ist die Angriffshandlung des Beschuldigten, unmittelbar bevor er wegen des Einschlags der Taserpfeile zusammensackt, auf der Videoaufzeichnung durchaus zu erkennen, jedoch einzig in Form einer sekundenschnellen Bewegung seines rechten Armes nach unten (Urk. D3/7/2 Zeitstempel 00:22:28), d.h. als Andeutung, wie dies auch in der Anklageschrift formuliert ist (Urk. D1/31 S. 5). In Anbetracht der zunehmenden Eskalation der Lage auf dem Pausenhof, der Verwendung einer Schere als potenziell gefährlichem Gegenstand seitens des Gegenübers und unter Berücksichtigung der zum Schluss erfolgten Andeutung einer konkreten Angriffsbewegung gegen einen der Aufseher ist es demnach zumindest nachvollziehbar und verständlich, dass der Privatkläger 3 als letzte ihm verbleibende Massnahme den Taser gegen den Beschuldigten ausgelöst hat. Überdies ist der Vorinstanz vorbehaltslos zu folgen, wenn sie konstatiert, dass selbst ein allenfalls unverhältnismässiger Einsatz des Destabilisierungsgeräts die daraufhin ausgesprochenen Todesdrohungen durch den Beschuldigten keineswegs zu rechtfertigen vermöchte (Urk. 83 S. 49). 4.4. Was die nach dem erfolgten Tasereinsatz an den Privatkläger 3 gerichtete Äusserung des Beschuldigten anbelangt, so wurde deren Wortlaut nicht nur vom Betroffenen selbst so wiedergegeben (Urk. D3/4/2 F25 S. 6), sondern auch von den übrigen Aufsehern direkt oder indirekt bestätigt (Urk. D3/5/3 F18; Urk. D3/5/2 F21 S. 6 [vom Hörensagen]; Urk. D3/5/4 F25 [auf Vorhalt]), was angesichts des einprägsamen Inhalts ("Merk dir das Datum 26. Juni, du wirst es mit

- 29 - Blut bezahlen") auch nicht überrascht. Dabei ist zu bedenken, dass der Beschuldigte nicht nur wütend war, sondern dass man gemäss den Aussagen von H._____ an seinem Blick geradezu erkennen konnte, dass er es ernst meinte (Urk. D3/5/3 F28). Selbst wenn bei einem Gefängnisaufseher angenommen werden kann, dass er im Umgang mit aggressiven Personen geschult ist, erscheint es angesichts des aufgebrachten Gemütszustands und des aggressiven Verhaltens, welches der Beschuldigte an den Tag gelegt hat, deshalb als nachvollziehbar, dass der Privatkläger 3 diese an ihn gerichtete Drohung ernst genommen hat. Dabei muss davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte mit seiner Äusserung auf ebendiese Wirkung auf den Privatkläger 3 abzielte, ansonsten er sich nicht ihrer bedient hätte. 4.5. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 148 S. 8 f.) war die Amtshandlung, in die auch der Privatläger 3 involviert war, zum Zeitpunkt der drohenden Äusserung noch keineswegs abgeschlossen, musste der Beschuldigte doch noch vom Gefängnishof abtransportiert werden. Entsprechend ist erwiesen, dass die Drohung den reibungslosen Ablauf der sich noch im Gange befindlichen Amtshandlung erschwerte, was – wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. Urk. 83 S. 47) – für die Tatbestandsmässigkeit genügt. 4.6. Schliesslich bestehen auch mit Blick auf die am 28. Juni 2023 gefallene Aussage des Beschuldigten, gemäss der er den anderen Insassen der Arrestabteilung eine Geldsumme von Fr. 100'000.– in Aussicht stellte, falls einer von ihnen den Privatkläger 3 umbringe, beweismässig an sich keine Zweifel. Der Verteidigung ist jedoch dahingehend beizupflichten (vgl. Urk. 148 S. 7 f., 9), dass der in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt (Urk. D1/31 S. 5) in Bezug auf diesen Vorfall jeglicher Umschreibung eines Konnexes zu einer Amtshandlung entbehrt, welche durch die ausgesprochene Drohung behindert resp. zu welcher der Privatkläger 3 genötigt worden wäre. Entsprechend mangelt es in Bezug auf die geäusserte Drohung vom 28. Juni 2023 an der Tatbestandsmässigkeit im Sinne von Art. 285 StGB, weshalb der Beschuldigte in Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen ist. Stattdessen käme höchstens ein Schuldspruch wegen Dro-

- 30 hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Betracht, entfällt mangels erforderlichen Strafantrags jedoch ebenfalls. 5. Schlussfolgernd ergibt sich, dass einzig die Äusserung vom 26. Juni 2023 unter den Straftatbestand von Art. 285 StGB fällt. Ferner kann angesichts dessen, dass der Beschuldigte immerhin eine Todesdrohung gegen den Privatkläger 3 ausgestossen hat, von vornherein nicht von einem leichten Fall im Sinne von Satz 2 von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in der seit dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung gesprochen werden. Entsprechend hat es – in Abweichung von der Anklage (Urk. D1/31 S. 6) und dem vorinstanzlichen Urteil (Urk. 83 S. 49) – bei der Anwendung des zum Tatzeitpunkt geltenden Rechts sein Bewenden. 6. Demgemäss ist der Beschuldigte hinsichtlich des Vorfalls vom 26. Juni 2023 in Dossier 3 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen, während er in Bezug auf den Vorfall vom 28. Juni 2023 von ebendiesem Vorwurf freizusprechen ist. E. Fazit Rekapitulierend ist der Beschuldigte somit wegen mehrfach versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagedossier 1), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB (Anklagedossier 3, Vorfall vom 26. Juni 2023) sowie Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Anklagedossier 2) zu verurteilen. Zusätzlich zum bereits vor Vorinstanz ergangenen Freispruch hinsichtlich des Tatvorwurfs der versuchten räuberischen Erpressung in Dossier 2 ist der Beschuldigte in zweiter Instanz sodann hinsichtlich desselben Tatvorwurfs in Dossier 1 in dem Ausmasse, als es dabei um Tathandlungen geht, die gegen die Privatklägerin 2 (D._____) gerichtet sind, sowie hinsichtlich des Tatvorhalts der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten in Bezug auf den Vorfall vom 28. Juni 2023 in Dossier 3 formell freizusprechen.

- 31 - IV. Sanktion A. Ausgangslage Die Vorinstanz fällte eine unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten aus, woran die bis zum Urteilsdatum erstandenen 195 Tage Haft angerechnet wurden. Daneben sprach sie eine separate Übertretungsbusse von Fr. 800.– aus, wobei sie für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen ansetzte (Urk. 83 S. 50 ff.). Appellationsweise fordert der Beschuldigte bei einem Schuldspruch, dass von einer Übertretungsbusse Umgang genommen wird; eventualiter akzeptiert er für die gemäss Dossier 3 ausgesprochene Drohung auf dem Pausenhof der JVA Pöschwies eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie für die Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 1 (C._____) eine Busse von Fr. 300.– (vgl. Urk. 84 S. 1; Urk. 148 S. 7, S. 9). Zur Sanktion für den mehrfachen Erpressungsversuch äusserte er sich nicht. Nachdem im Berufungsverfahren mit Bezug auf Anklagedossier 1 eine abweichende rechtliche Würdigung zu ergehen hat (s. dazu vorn Erw. III. B.), wird im Folgenden auch die Strafzumessung teilweise neu vorzunehmen sein. B. Grundsätze der Strafzumessung Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urk. 83 S. 50 ff.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (statt vieler: BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. m.w.H.). Entsprechendes gilt für die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2). C. Strafart 1. Was die Wahl der Strafart anbelangt, ist zu beachten, dass beim Beschuldigten gemäss aktuellem Strafregisterauszug bereits in der Vergangenheit Geldstrafen ausgefällt wurden, ohne dass diese etwas gefruchtet hätten. Im Januar 2017 und Anfang Oktober 2018 mussten dann bereits erste Freiheitsstrafen voll-

- 32 zogen werden, bevor das Obergericht des Kantons Zürich am 18. Oktober 2018 eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren gegen ihn ausfällte. Obschon die Strafe bereits in Vollzug gesetzt war, erwirkte er im Jahr 2022 schliesslich die Verurteilung zu einer weiteren Freiheitsstrafe (Urk. 142). Auch die aktuell zu beurteilenden Delikte hat der Beschuldigte während laufendem Strafvollzug begangen. Sein Verhalten zeugt mithin davon, dass ihn sämtliche bisherigen strafrechtlichen Sanktionen unbeeindruckt gelassen haben. Es ist daher nicht zu erwarten, dass er sich nunmehr von einer milderen Sanktion in Form einer Geldstrafe vor weiterer Delinquenz abschrecken lassen wird. Infolgedessen ist sowohl für die mehrfach versuchte Erpressung wie auch für die mehrfach begangene Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte einzig eine Freiheitsstrafe angezeigt. Entsprechend ist es im Ergebnis korrekt, wenn die Vorinstanz eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hat (Urk. 83 S. 63). 2. Demgegenüber gilt bereits von Gesetzes wegen, dass die Tätlichkeiten nach Art. 126 StGB ausschliesslich mit einer separaten Übertretungsbusse gemäss Art. 106 StGB geahndet werden können (s. dazu hinten Erw. IV. E.). D. Gesamtstrafenbildung Freiheitsstrafe 1.1. Den Ausgangspunkt bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe bildet die mehrfach versuchte Erpressung, da sie als schwerste Tat einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe vorsieht (Art. 156 Ziff. 1 StGB). Aussergewöhnliche Umstände, die es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, liegen nicht vor. Entsprechend sind im Folgenden sowohl die Deliktsmehrheit und die Mehrfachbegehung wie auch die versuchte Tatbegehung innerhalb der angegebenen Bandbreite straferhöhend resp. strafmindernd zu berücksichtigen. 1.2.1. Bei der objektiven Tatschwere fällt einerseits ins Gewicht, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von knapp 2 Monaten hinweg dreimal versuchte, vom Privatkläger 1 (C._____) Geld für B._____ zu erpressen, wobei der verlangte Betrag mit Fr. 2'000.– nicht allzu hoch ausgefallen ist. Andererseits erfolgten die Einschüchterungsversuche des Beschuldigten innerhalb der Gefängnismauern

- 33 der JVA Pöschwies, was dem Privatkläger 1 das Gefühl gegeben haben muss, kaum Ausweichmöglichkeiten zu haben. Indessen kam dem Beschuldigten im Vergleich zu B._____ eine untergeordnete Rolle zu, zumal dieser ebenfalls Drohungen gegenüber dem Privatkläger 1 aussprach, ohne dass er (der Beschuldigte) dabei gewesen wäre, und wäre der erpresste Geldbetrag letztlich ihm allein (B._____) zugutegekommen. Insgesamt betrachtet wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten nicht mehr leicht. Wäre die Tatbestandsverwirklichung nicht ausgeblieben, wäre die hypothetische Einsatzstrafe demgemäss im unteren Bereich des Strafrahmens bei 12 Monaten Freiheitsstrafe anzusiedeln. 1.2.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was die Äusserung von Drohungen gegenüber dem Privatkläger 1 anbelangt. Sein Motiv lag vordergründig darin, bei einem Mitinsassen Geld für B._____ einzutreiben, wobei ihm diesbezüglich eine Eventualbereicherungsabsicht anzulasten ist, musste er doch damit rechnen, dass B._____ keine Grundlage für seine Zahlungsforderungen hatte (s. dazu vorn Erw. III.B. 3.2.3.). Letztlich liegt der Schluss nahe, dass der Tatbegehung durch den Beschuldigten mitunter auch einfach der Drang nach Machtausübung gegenüber dem Privatkläger 1 zugrunde lag. Beizupflichten ist der Vorinstanz schliesslich, als sich in den Akten keine Stütze findet, um beim Beschuldigten eine Verminderung der Schuldfähigkeit anzunehmen (Urk. 83 S. 57). Insofern vermag die subjektive Tatschwere das ohnehin nicht schwere objektive Tatverschulden nicht noch weiter zu relativieren. 1.2.3. Zu berücksichtigen ist sodann, dass trotz des ausgeübten Drucks auf den Privatkläger 1 die für B._____ geforderte Geldsumme nicht bezahlt wurde. Kommt hinzu, dass der Privatkläger 1 gemäss eigenen Aussagen die Einschüchterungsversuche zunächst gar nicht ernst nahm, sondern subjektiv erst dann Angst verspürte, als man ihm gegenüber sagte, es sei leicht herauszufinden, wo seine Ehefrau lebt. Insofern kann mit Bezug auf den Tatbeitrag des Beschuldigten nicht davon gesprochen werden, dass die Tatbestandsverwirklichung in grosser und unmittelbarer Nähe lag. Der Umstand, dass es bei der versuchten Tatbegehung geblieben ist, muss daher mit einer merklichen Strafreduktion um 1/3 bzw. 4 Monate

- 34 - Rechnung getragen werden. Daraus resultiert für die Haupttat eine Einsatzstrafe von 8 Monaten. 2.1. Hinsichtlich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist zu beachten, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 3 (E._____) dem Sinne nach eine Todesdrohung ausgestossen hat, mithin diesem das schwerstmögliche Übel in Aussicht gestellt hat. Zudem liegt direkter Vorsatz vor. Demzufolge ist das Tatverschulden in diesem Zusammenhang als keinesfalls leicht zu werten. Zugunsten des Beschuldigten kann lediglich angeführt werden, dass er beim Aussprechen der Drohung noch unmittelbar unter dem Eindruck des soeben erlittenen Einsatzes des Taser-Destabilisierungsgeräts stand. Hier – und nicht wie von der Verteidigung geltend gemacht bei der Tatbestandsmässigkeit (Urk. 68 S. 8) – kommt also die Tatsache zum Tragen, dass die Äusserung des Beschuldigten der Situation geschuldet war und aus dem Affekt heraus erfolgte. Isoliert betrachtet wäre die Sanktion somit innerhalb des anwendbaren Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB) auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. 2.2. Nachdem die Deliktsbegehung zum Nachteil des Privatklägers 3 ausser hinsichtlich der Örtlichkeit in keinerlei sachlichem Zusammenhang zu den Taten gegenüber dem Privatkläger 1 steht, rechtfertigt sich in Anwendung des Asperationsgrundsatzes eine Erhöhung der Einsatzstrafe für das Hauptdelikt um 4 Monate. Zusammengerechnet ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der Tatkomponente für beide Delikte gemeinsam folglich eine Strafe von 12 Monaten. 3.1. Mit Bezug auf die Täterkomponente ist über die Lebensgeschichte des 32-jährigen ledigen und kinderlosen Beschuldigten bekannt, dass er afghanischer Herkunft ist, aber zusammen mit seinen Geschwistern bei seiner Mutter in Pakistan aufgewachsen ist und dort die Schulen besucht hat. Er verfügt über keine berufliche Ausbildung und flüchtete nach einem 2-jährigen Aufenthalt im Iran in die Schweiz, wo er sogleich ein Asylgesuch stellte, welches mittlerweile rechtskräftig abgewiesen wurde. Hierzulande ging er nie einer Erwerbstätigkeit nach, sondern wurde nach wiederholter Straffälligkeit im Januar 2017 in Haft genommen, wo er eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüsste. Dabei beantragte er aus der Haft her-

- 35 aus erneut, als Flüchtling anerkannt zu werden, was am 12. November 2024 wiederum abgelehnt wurde. Nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wurde er deshalb am 15. November 2024 sogleich den Migrationsbehörden zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen überstellt und es wird der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens bezüglich des ablehnenden Asylentscheids vom 12. November 2024 abgewartet (zum Ganzen: vgl. Urk. D1/25/5 S. 39 ff.; Urk. 83 S. 58; Urk. 139/1 ff.; Urk. 140). Aus der Biografie und dem Werdegang des Beschuldigten ergeben sich keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von Relevanz wären. Mit der Vorinstanz ist ihm auch keine besondere Strafempfindlichkeit zu attestieren (Urk. 83 S. 60). 3.2. Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte in den Jahren 2016 bis 2022 schon sechs strafrechtliche Verurteilungen angehäuft hat (Urk. 142). Zwar wiegen die betreffenden Straftaten teilweise nicht allzu schwer. Es fällt jedoch auf, dass die Delinquenz bereits kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz eingesetzt und sich im Verlauf der Zeit kontinuierlich gesteigert hat. Erschwerend tritt hinzu, dass der Beschuldigte sämtliche aktuell zu beurteilenden Taten während laufendem Vollzug einer 6-jährigen Freiheitsstrafe begangen hat, die ihm mit Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2018 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung auferlegt worden war. Dabei delinquierte er sogar noch zu einem Zeitpunkt weiter (Tatzeitpunkt Dossier 3: 26. Juni 2023), als die Strafuntersuchung wegen mehrfachen Erpressungsversuchs bereits eröffnet war (Termin Erstbefragung des Beschuldigten: 8. März 2023). Diese hartnäckige Straffälligkeit zeugt von einer besonders grossen Unbelehrbarkeit auf Seiten des Beschuldigten. Die massive strafrechtliche Vorbelastung ist mit einer erheblichen Straferhöhung um 4 Monate zu berücksichtigen. 3.3. Im Weiteren hat bereits die Vorinstanz mit ausführlicher und zutreffender Begründung erwogen, weshalb sich das Nachtatverhalten des Beschuldigten, der während des gesamten Strafverfahrens zu den Tatvorwürfen grundsätzlich geschwiegen hat und im Strafvollzug zu einigen Beanstandungen Anlass gegeben hat, bei der Strafzumessung weder zu seinen Lasten noch zu seinen Gunsten auswirkt (Urk. 83 S. 59). Darauf kann an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen

- 36 werden. Dasselbe gilt für die von der Verteidigung ins Feld geführte Versetzung des Beschuldigten in den Sicherheitstrakt der Strafvollzugsanstalt, was eine direkte Folge der Taten in Anklagedossier 3 gewesen sei und Strafcharakter aufweise (Urk. 68 S. 2; Urk. 148 S. 9). Zwar ist ihr zuzustimmen, dass sich die von der Vollzugsbehörde am 13. Juli 2023 verfügte Einweisung in den Sicherheitstrakt der JVA Lenzburg (Urk. D1/25/3) für den Beschuldigten durchaus als belastende Massnahme angefühlt haben dürfte. Indem er gegenüber einem Gefängnisaufseher wiederholt Todesdrohungen ausgestossen hat, musste der Beschuldigte freilich von vornherein damit rechnen, dass er nicht nur strafrechtlich, sondern auch administrativrechtlich zur Verantwortung gezogen wird. Folgerichtig greift bei solchen Konstellationen höchstens eine geringfügige Strafminderung (vgl. MATHYS, Leitfaden für die Strafzumessung, 2. Aufl., 2019, N 383). 3.4. Unter dem Strich ist die Strafe unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente um nicht ganz 4 Monate anzuheben. Die aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere ermittelte Einsatzstrafe erfährt damit aufgrund der Täterkomponente eine Erhöhung auf knapp 16 Monate. 4.1. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe wäre demnach eine Gesamtfreiheitsstrafe von leicht unter 16 Monaten ohne weiteres vertretbar gewesen. Nachdem einzig der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung erhoben hat, scheitert jedoch jede Strafschärfung am strafprozessualen Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es hat daher beim Strafmass der Vorinstanz von 12 Monaten sein Bewenden. Gestützt auf Art. 51 StGB ist daran zudem die vom Beschuldigten erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzurechnen, in der er sich vom 6. November 2023 (Urk. D1/16/5) bis zum 6. November 2024 (Urk. 124) ununterbrochen befand, was insgesamt 367 Tage ergibt. 4.2. Angesichts der zahlreichen Vorstrafen, namentlich der Verurteilung zu einer 6-jährigen Freiheitsstrafe, die zum Tatzeitpunkt weniger als 5 Jahre zurücklag, und des Umstands, dass der Beschuldigte sämtliche aktuell zu beurteilenden Delikte während laufendem Vollzug der soeben erwähnten Strafe begangen hat, fällt die Gewährung des bedingten Strafvollzugs infolge schlechter Legalprognose klar

- 37 ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 und 2 StGB). Die heute auszufällende Freiheitsstrafe ist daher für vollziehbar zu erklären, wobei zugleich davon Vormerk zu nehmen ist, dass sie durch die verbüsste Haft bereits vollständig erstanden ist. E. Busse 1.1. Hinsichtlich der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, die der Beschuldigte zum Nachteil des Privatklägers 1 (C._____) verübt hat, ist vorab auf den Antrag der Verteidigung einzugehen, wonach von einer Bestrafung Umgang zu nehmen sei (Urk. 68 S. 1; Urk. 148 S. 7, 10). Dem kann aus den nachfolgend darzulegenden Gründen nicht gefolgt werden. 1.2. Die Verteidigung beruft sich auf Art. 54 StGB, wonach das Gericht von einer Bestrafung absieht, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat schwer betroffen ist. Zwar geht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte mit Disziplinarverfügung vom 10. November 2021 mit 5 Tagen Arrest in der JVA Pöschwies belegt wurde (Urk. D2/7/2). Diese Anordnung steht indessen nicht einzig im Zusammenhang mit dem eingeklagten Vorfall vom 8. November 2021, sondern umfasst auch weitere Verfehlungen, die sich der Beschuldigte im Verlauf des Strafvollzugs hat zuschulden kommen lassen (z.B. Konsum von Drogen oder Störung der Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung). Zudem gelten Administrativmassnahmen dieser Art gemeinhin als bloss mittelbare Folgen einer Straftat, welche generell nicht für einen Strafumgang im Sinne von Art. 54 StGB ausreichen (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 54 StGB N 1a m.w.H.). 2.1. Nachdem feststeht, dass für die begangenen Tätlichkeiten eine Sanktion zu verhängen ist, ist festzuhalten, dass die betreffende Strafbestimmung (Art. 126 StGB) eine Übertretung darstellt, die von Gesetzes wegen mit einer Busse bis maximal Fr. 10'000.– bestraft wird (Art. 106 Abs. 1 StGB). 2.2. Den Bussenbetrag hat die Vorinstanz unter Berücksichtigung der massgeblichen Strafzumessungsfaktoren auf Fr. 800.– festgesetzt (Urk. 83 S. 64 f.). Diese Bussenhöhe erweist sich angesichts des Verschuldens und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten keinesfalls als übersetzt. Für die von der Verteidi-

- 38 gung im Subeventualstandpunkt geforderte Reduktion auf Fr. 300.– (Urk. 68 S. 1; Urk. 148 S. 10) besteht demgegenüber keine Veranlassung. Die Busse ist daher in zweiter Instanz unverändert zu belassen. 3. Bussen sind zwingend unbedingt zu vollziehen. Deshalb bestimmt das Gericht gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe, wobei der Umwandlungssatz praxisgemäss Fr. 100.–/Tag beträgt. Entsprechend ist die vorinstanzliche Regelung zu übernehmen und beim Beschuldigten eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen festzusetzen. V. Landesverweisung 1. Die Vorinstanz hat gegen den Beschuldigten eine Landesverweisung ausgesprochen, deren Dauer sie auf 10 Jahre festgelegt hat. Demgegenüber hat sie in Abweichung von der Anklagebehörde von einer Ausschreibung der Fernhaltemassnahme im Schengener Informationssystem (SIS) abgesehen (vgl. Urk. 83 S. 65 ff.). Der Beschuldigte beantragt, dass auf die Landesverweisung ganz zu verzichten sei (Urk. 84 S. 1; Urk. 148 S. 9). 2. Angesichts dessen, dass mit Bezug auf den Anklagevorwurf der mehrfach versuchten räuberischen Erpressung im Berufungsverfahren ein Freispruch zu erfolgen hat bzw. eine entsprechende Verurteilung entfällt (s. dazu vorn Erw. III.B. 4.5.3.), bricht der Anwendungsbereich der obligatorischen Landesverweisung weg, da der Grundtatbestand der Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB) nicht unter den Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 StGB fällt (gemäss lit. c enthält dieser nur die qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 2 bis 4 StGB). Obschon gegen den Beschuldigten bereits aufgrund des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. Oktober 2018 eine rechtskräftig verhängte Landesverweisung von 10 Jahren ausgesprochen worden ist (Urk. D1/25/5), kann folglich die von der Vorinstanz herangezogene Bestimmung von Art. 66b StGB, wonach eine Landesverweisung von 20 Jahren anzuordnen ist, falls jemand eine Straftat begeht, welche die Voraussetzungen von Art. 66a StGB erfüllt, nachdem gegen ihn bereits

- 39 eine Landesverweisung angeordnet worden ist, mangels Katalogtat nicht mehr zum Tragen kommen. 3.1. Theoretisch bliebe höchstens zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB gegeben wären. Eine solche ist jedoch weder beantragt noch angezeigt. 3.2. Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 5 Abs. 2 BV sowie Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.1; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.2 m.w.H.). Dieses im gesamten Massnahmenrecht zur Geltung kommende Rechtsprinzip ist sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichtes 7B_356/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.2). Es verlangt im Grunde nichts anderes, als dass eine staatliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist sowie dass sie sich für den Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist, wobei eine vernünftige Zweck-Mittel- Relation vorliegen muss (statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 1C_181/2019 vom 29. April 2020 E. 5.3). 3.3. Vorliegend käme die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung, deren Dauer gemäss den Vorgaben des strafprozessualen Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StGB) höchstens 10 Jahre betragen dürfte, neben die ebenfalls 10-jährige Landesverweisung zu stehen, welche bereits mit Urteil vom 18. Oktober 2018 rechtskräftig verhängt worden ist, die aber bis dato noch nicht in Vollzug gesetzt wurde. Schon die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass bei einem Zusammentreffen der beiden Landesverweisungen diese nicht kumulativ, sondern nach dem Absorptionsprinzip zu vollziehen wären (Urk. 83 S. 67 f.). Ungeachtet dessen, dass eine Wegweisung des Beschuldigten in sein Ursprungsland Afghanistan seitens der zuständigen Migrationsbehörden als durchführbar eingestuft wird (vgl. dazu das Schreiben des Staatssekretariats für Migration vom 1. November 2024 [Urk. 139/187] sowie den eingeholten Amtsbericht des Migrationsamts

- 40 des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2024 [Urk. 140]), würde die neuerliche Anordnung einer diesmal fakultativen Landesverweisung folglich nichts anderes bedeuten, als dass die neue in die bereits rechtskräftige Landesverweisung aufgehen würde, sobald deren 10-jährige Dauer durch die tatsächliche Ausschaffung des Beschuldigten aus der Schweiz zu laufen beginnt (Art. 66c Abs. 5 StGB). Bei dieser Sachlage erscheint eine zusätzliche Landesverweisung als nicht geeignet und nicht erforderlich, um die berechtigten Fernhalteinteressen der Schweiz in stärkerem Ausmass zu wahren, als dies mit dem ohnehin anstehenden Vollzug der 10-jährigen Landesverweisung aus dem Jahr 2018 der Fall ist. Eine fakultative Landesverweisung erscheint daher aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen als nicht sachgerecht. 4. Im Ergebnis ist im Gegensatz zum angefochtenen Entscheid von der Anordnung einer neuen Landesverweisung (ob obligatorischer oder fakultativer Art) abzusehen. Damit fällt auch eine allfällige Ausschreibung derselben im SIS dahin, worauf im Übrigen auch die Vorinstanz mit der falschen, jedoch unangefochten gelassenen Begründung, es liege kein Straftatbestand mit einer abstrakten Mindeststrafe von 1 Jahr vor, ausdrücklich verzichtet hat (Urk. 73 S. 68). VI. Zivilbegehren 1. Im Zivilpunkt hat die Vorinstanz dem Privatkläger 1 (C._____) eine Genugtuung von Fr. 4'000.– nebst Zins seit dem 8. November 2021, der Privatklägerin 2 (D._____) eine solche von Fr. 1'000.– nebst Zins seit dem 18. Oktober 2021, beide unter solidarischer Mithaftung des Beschuldigten mit B._____, sowie dem Privatkläger 3 (E._____) eine solche von Fr. 2'500.– nebst Zins seit dem 26. Juni 2023 zugesprochen. Soweit ein Mehrbetrag gefordert wurde, hat sie die Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 83 S. 68 ff.). Während die Privatkläger diese Regelung unangefochten gelassen haben, stellt sich der Beschuldigte wie in erster Instanz auf den Standpunkt, dass sämtliche Genugtuungsforderungen abzuweisen seien bzw. eventualiter dass darauf nicht einzutreten sei (Urk. 84 S. 1; Urk. 148 S. 10).

- 41 - 2. Die Vorinstanz hat sich umfassend und zutreffend mit den rechtlichen Grundlagen der anhängig gemachten Genugtuungsansprüche auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Erwägungen vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 83 S. 68 ff.). 3.1. Hinsichtlich des Privatklägers 1 ist zu konstatieren, dass dessen persönliche Freiheit durch die Erpressungsversuche des Beschuldigten erheblich beeinträchtigt wurde, zumal ihm für den Fall, dass die verlangte Geldzahlung ausbleiben sollte, mit Gewaltanwendung gedroht wurde. Mit der Vorinstanz ist zusätzlich zur damit verbundenen seelischen Unbill sodann genugtuungserhöhend zu werten, dass der Beschuldigte das Delikt wiederholt und im mittäterschaftlichen Zusammenwirken mit B._____ sowie innerhalb der beengten räumlichen Verhältnisse in der JVA Pöschwies begangen hat (Urk. 83 S. 70 f.). Unter diesen Umständen erweist sich die für den Privatkläger 1 zugesprochene Genugtuungssumme als angemessen, zumal sich auch die Verteidigung im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vorinstanz – zur Höhe der Genugtuung mit keinem Wort geäussert hat. Ebenso ist die unbestritten gebliebene Zinsregelung sowie die solidarische Mithaftung von B._____ zu übernehmen. Einzig mit Blick auf den Mehrbetrag – der Privatkläger 1 hat ursprünglich insgesamt Fr. 6'000.– eingeklagt (vgl. Urk. 59; Urk. 70 S. 8) – ist in leichter Abweichung vom angefochtenen Entscheid die Genugtuungsforderung materiell abzuweisen und nicht lediglich auf den Zivilweg zu verweisen. 3.2. In Bezug auf die Privatklägerin 2 hat im Berufungsverfahren demgegenüber ein Freispruch vom Anklagevorwurf der versuchten Erpressung zu ergehen, nachdem dem Beschuldigten keine strafbare Tatbeteiligung daran nachzuweisen ist (s. dazu vorn Erw. III.B. 4.3.2.). Entsprechend kann im Fall der Privatklägerin 2 an der Beurteilung der Zivilforderung gemäss dem angefochtenen Entscheid (vgl. Urk. 83 S. 72 f.) nicht festgehalten werden. Vielmehr ist deren Genugtuungsbegehren in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO infolge Freispruch auf den Zivilweg zu verweisen. 3.3. Beizupflichten ist der Vorinstanz dann wiederum, als sie für den Privatkläger 3 antragsgemäss eine Genugtuung von Fr. 2'500.– zzgl. Zins ab Schadenser-

- 42 eignis (26. Juni 2023) festgelegt hat (Urk. 83 S. 73 f.). Denn mit seiner Todesdrohung ("Merk dir das Datum 26. Juni 2023. Du wirst es mit Blut bezahlen!") hat der Beschuldigte die psychische Integrität des Opfers krass verletzt, was dieses auch anschaulich darlegen konnte, indem es beschrieb, in welchem Ausmass es von den inkriminierten Aussagen in seinem Sicherheitsgefühl tangiert wurde (vgl. Urk. D3/4/2 F57). Diesbezüglich ist die Regelung im angefochtenen Entscheid somit vollumfänglich zu bestätigen. VII. Kostenfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren eingeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten in der Regel nur anteilmässig aufzuerlegen. Dies gilt zumindest, solange sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinanderhalten lassen oder sich der beschuldigten Person mit Bezug auf jene Anklagepunkte, welche mit einem Freispruch enden, nachweisen lässt, dass sie im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (BSK StPO II- DOMEISEN Art. 426 N 6; SK StPO II-GRIESSER, Art. 426 N 3 m.w.H.). 1.2. Trotz Teilfreispruch hat die Vorinstanz dem Beschuldigten die Verfahrenskosten vollumfänglich auferlegt (Urk. 83 S. 77 f.). Im Vergleich zum angefochtenen Entscheid hat im Berufungsurteil nicht nur hinsichtlich des untergeordneten Anklagedossiers 2, sondern zusätzlich auch betreffend den Hauptanklagepunkt unter Dossier 1 sowie hinsichtlich des Tatvorwurfs vom 28. Juni 2023 unter Dossier 3 ein Teilfreispruch zu ergehen (s. dazu vorn Erw. III.B. 4.3.2. und Erw. III.D. 4.6.). Anders als der Anklagepunkt, in dem die Vorinstanz den Beschuldigten freigesprochen hat, lassen sich jene Tatvorwürfe, für die zweitinstanzlich ein Teilfreispruch erfolgen muss, vom verbleibenden Tatvorhalt, bei dem es nach wie vor beim Schuldspruch bleibt, zumindest hinsichtlich Anklagedossier 1 insofern ab-

- 43 grenzen, als es dabei um die Beteiligung des Beschuldigten an deliktischen Handlungen geht, die zum Nachteil der Privatklägerin 2 (D._____) begangen worden sein sollen. Entsprechend drängt sich eine Kostenausscheidung insoweit auf, als dem Beschuldigten keine Kosten auferlegt werden können, die mit dem Untersuchungskomplex betreffend die Privatklägerin 2 zusammenhängen. Schätzungsweise machen die damit verbundenen Verfahrenshandlungen 1/8 des gesamten Aufwands aus, weshalb es sich rechtfertigt, den Beschuldigten in diesem Umfang von der Kostentragungspflicht auszunehmen. Die verbleibenden 7/8 der bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens angefallenen Kosten, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretungen des Privatklägers 1 (C._____) und der Privatklägerin 2, sind bei ihm zu belassen. 1.3.1. Analog zur Verteilung der übrigen Verfahrenskosten ist sodann hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers 1 gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. Art. 138 Abs. 1 StPO ein Nachforderungsvorbehalt im Umfang von 7/8 anzubringen, sofern es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Im Restbetrag sind die Honorarkosten seines Offizialverteidigers und des unentgeltlichen Privatklägervertreters definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.3.2. Nachdem der Beschuldigte vom Vorwurf, welcher die Privatklägerin 2 betrifft, freizusprechen ist, sind hingegen sämtliche Kosten ihres unentgeltlichen Vertreters definitiv und ohne Rückzahlungspflicht des Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1. Für den Berufungsprozess ist die Gebühr auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2.1. Im Berufungsprozess werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des

- 44 - Bundesgerichtes 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Erhebt einzig die beschuldigte Person Berufung und obsiegt sie teilweise, gehen die darauf entfallenden Kosten anteilsmässig zulasten der Staatskasse (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, Art. 428 N 3). 2.2.2. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Appellation teilweise. Zwar dringt er mit seinem Hauptantrag auf vollumfänglichen Freispruch von Schuld und Strafe nicht durch. Er erreicht aber nicht nur, dass es in Anklagedossier 1 zu einem zusätzlichen Teilfreispruch sowie zum Verweis des Genugtuungsbegehrens der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg kommt, sondern auch, dass hinsichtlich der Tathandlungen zum Nachteil des Privatklägers 1 eine mildere rechtliche Beurteilung erfolgt. Zudem ist es ihm gelungen, hinsichtlich Anklagedossier 3 einen weiteren Teilfreispruch (betreffend den Vorfall vom 28. Juni 2023) zu erwirken. Ebenso hat er sich damit durchgesetzt, dass nicht eine weitere Landesverweisung gegen ihn angeordnet wird. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der einzelnen Berufungsbegehren sind demnach die Kosten des Appellationsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Privatklägervertretungen, zu 3/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 2/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3.1.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess insgesamt Fr. 14'286.70 (inkl. Barauslagen und MWST) geltend (Urk. 144; Urk. 149). 2.3.1.2. Was die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung anbelangt, beträgt die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses im Bereich der einzelgerichtlichen Zuständigkeit (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Vorbereitung der Hauptverhandlung) in der Regel zwischen Fr. 600.– und Fr. 8'000.– (vgl. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV OG), was kraft des Verweises in § 18 Abs. 1 AnwGebV OG grundsätzlich auch für das Rechtsmittelverfahren gilt. Demnach besteht eine klare Rechtsgrundlage für die Honorarbemessung nach Pauschalgebühr. Dies bedeutet im Wesentlichen, dass alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst werden, wohingegen der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur sehr bedingt berücksichtigt wird. Entsprechend ist das

- 45 - Gericht bei der rein pauschalen Entschädigungsbemessung auch nicht gehalten, sich mit den in der Honorarnote der Verteidigung enthaltenen Aufwandspositionen im Einzelnen auseinanderzusetzen. Nach Massgabe von § 2 Abs. 1 AnwGebV OG bemisst sich die Gebühr in solchen Fällen vielmehr vor allem nach der Bedeutung der Strafsache, der Verantwortung der Verteidigung und der Schwierigkeit des Falles (BGE 143 IV 453 E. 2.5), wobei ferner nach Massgabe von § 17 Abs. 2 und 3 AnwGebV OG in Verbindung mit § 11 Abs. 2 AnwGebV OG Zuschläge für zusätzliche notwendige Rechtsschriften entrichtet werden. 2.3.1.3. Dass das Strafverfahren für den Beschuldigten eine gewisse Bedeutung aufweist, ist unbestritten. Zudem fällt der Aktenumfang nicht unerheblich aus und erfordert einen gewissen Aufwand bei der Bewältigung des Prozessstoffes. Insgesamt betrachtet kann die hier zu beurteilende Strafsache demnach im Vergleich zu anderen Straffällen im einzelgerichtlichen Zuständigkeitsbereich durchaus als überdurchschnittlicher Fall eingestuft werden. Dafür erscheint mithin eine Pauschalgebühr von Fr. 8'000.– (inkl. Barauslagen und MWST) als angemessen. Hinzu kommt ein entschädigungspflichtiger Zuschlag von Fr. 1'000.– für die Aufwendungen der Verteidigung im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens, soweit diese im Berufungsstadium noch erforderlich waren (Urk. 97; Urk. 105; Urk. 123). Mithin ist der amtliche Verteidiger für das zweitinstanzliche Verfahren mit einem Betrag von Fr. 9'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Korrespondierend mit der Verteilung der übrigen Berufungskosten sind 2/5 davon definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, während hinsichtlich der verbleibenden 3/5 in Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO ein Nachforderungsvorbehalt anzubringen ist. 2.3.2. Sodann beansprucht der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 1 für den Berufungsprozess eine Entschädigung von insgesamt Fr. 2'085.90 (inkl. Barauslagen und MWST) (Urk. 150). Auch in seinem Fall bewegt sich das geltend gemachte Honorar innerhalb der Bandbreite des anwendbaren Gebührentarifs und erweist sich (nach Anpassung der provisorisch eingesetzten Dauer für die Berufungsverhandlung) als angemessen. Entsprechend ist die Entschädigung für den Privatklägervertreter an dieser Stelle mit einem Betrag in Höhe von Fr. 2'000.– festzusetzen. In Übereinstimmung mit der Regelung der Verteidi-

- 46 gungskosten sind 2/5 der zweitinstanzlich angefallenen Honorarkosten der Privatklägervertretung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, während hinsichtlich der v

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