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Zürich Obergericht Strafkammern 03.09.2025 SB240271

3. September 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,342 Wörter·~1h 7min·2

Zusammenfassung

Drohung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240271-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichterin lic. iur. Graf sowie Gerichtsschreiber MLaw Orlando Urteil vom 3. September 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger bis 7. August 2025 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, ab 7. August 2025 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X2._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Drohung etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 11. Januar 2024 (GG230112)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. November 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 23). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 76 S. 41 f.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB;  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, sowie  des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 255 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 900.–) sowie einer Busse von Fr. 1'500.–. 3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. 5. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. 6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. November 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Gegenstände werden eingezogen und dem

- 4 - Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 1 Selbstladepistole Marke CZECH, Modell 75, Kal. 9x19 mm PARA, Nr. 1, mit schwarzem Holster (Asservat-Nr. A017'123'636); 2 Magazine zu Pistole CZECH enthaltend je 15 Patronen 9x19 mm PARA (Asservat-Nr. A017'123'625). 7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. November 2023 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, gelagerte Säbel, rostig, mit Säbelscheide (Asservat- Nr. A017'123'750) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird innert 3 Monaten kein entsprechendes Begehren gestellt, wird der Säbel, rostig, mit Säbelscheide der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 8. Das am 21. Juli 2023 vom Forensischen Institut Zürich (FOR) sichergestellte Beschussmaterial aus Pistole CZECH (Asservat-Nr. A017'602'970) wird als Beweismittel bei den Akten belassen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) eine Umtriebsentschädigung von Fr. 533.05 zu bezahlen. 10. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin (B._____) Fr. 1'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 9. Mai 2023 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.

- 5 - 12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 14'595.00 Gutachten und Expertisen; Fr. 2'080.00 Auslagen Untersuchung; Fr. 1'500.00 Kosten Beschwerdeverfahren Obergericht III. Strafkammer (UB230137-K); Fr. 1'200.00 Kosten Beschwerdeverfahren Obergericht III. Strafkammer (UB230168-K); Fr. 1'000.00 Kosten Beschwerdeverfahren Obergericht III. Strafkammer (UB230184-K); Fr. 17'987.65 Kosten amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ (inkl. Auslagen und MwSt.); Fr. 12'148.95 Kosten unentgeltliche Verbeiständung Rechtsanwältin MLaw C._____ (inkl. Auslagen und MwSt.); Fr. 54'311.60 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 13. Die Kosten gemäss Dispositivziffer 12 werden, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung und der Begutachtung, welche auf die Gerichtskasse genommen werden, dem Beschuldigten auferlegt, jedoch sofort endgültig abgeschrieben. 14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an:  die erbetene Verteidigung, in dreifacher Ausfertigung für sich, zuhanden des Beschuldigten und zuhanden des amtlichen Verteidigers (übergeben),  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, im Doppel (überbracht, gegen Empfangsschein),  die Vertreterin der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben);  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, per E-Mail (kanzlei.bvd@ji.zh.ch),

- 6 -  das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern (hinsichtlich Disp.-Ziff. 9);  die Bezirksgerichtskasse (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (eingeschrieben, gegen Empfangsschein);  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsschein);  die Vertreterin der Privatklägerschaft für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (eingeschrieben, gegen Empfangsschein); und nach Eintritt der Rechtskraft an  den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht);  die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich (hinsichtlich Disp.-Ziff. 9, 7 und 8);  das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, Postfach, 8010 Zürich (hinsichtlich Disp.-Ziff. 9 und 8);  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich (hinsichtlich Disp.-Ziff. 9);  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material", Postfach, 8090 Zürich. 15. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt.

- 7 - Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 107 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen - der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 StGB; - der mehrfachen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB; sowie - des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen i.S.v. Art. 292 StGB vollumfänglich freizusprechen. 2. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. November 2023 beschlagnahmte Selbstladepistole Marke CZECH, Modell 75, al. 9x19 mm PARA, NR. 1, mit schwarzem Holster (Asservat-Nr. A017'123'636) sowie 2 Magazine zur Pistole CZECH enthaltend je 15 Patronen 9x19 mm PARA (Asservat-Nr. A017'123'625) seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herauszugeben. 3. Das am 21. Juli 2023 vom Forensischen Institut Zürich (FOR) sichergestellte Beschussmaterial aus Pistole CZECH (Asservat-Nr. A017'602'970) sei zu vernichten. 4. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin seien vollumfänglich abzuweisen.

- 8 - 5. Dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht erlittene Haft sowie die zu Unrecht erlittenen Ersatzmassnahmen eine angemessene Entschädigung in der Höhe von mindestens CHF 60'640.00 zuzusprechen. 6. Es sei festzustellen, dass die Gerichtsgebühr ausser Ansatz fällt und die übrigen Kosten seien, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (schriftlich, Urk. 82) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 9 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 11. Januar 2024 (Urk. 60) meldete die Verteidigung namens des Beschuldigten innert Frist Berufung an (Urk. 71). Das begründete Urteil (Urk. 73 = 76) wurde den Parteien am 3. und 4. Juni 2024 zugestellt (Urk. 74). Mit Schreiben vom 21. Juni 2024 ging die Berufungserklärung der Verteidigung namens des Beschuldigten fristgerecht ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 79). Mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zudem wurde der Beschuldigte aufgefordert, dem Gericht bis spätestens drei Wochen vor der Berufungsverhandlung das ihm zugestellte "Datenerfassungsblatt" und diverse Unterlagen einzureichen (Urk. 80). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 4. Juli 2024 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation ihres Vertreters von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 82). Die Verteidigung reichte namens des Beschuldigten mit Eingabe vom 8. August 2024 die angeforderten Dokumente ein (Urk. 84 und 85/1-6). Mit Datum vom 22. Oktober 2024 wurden die Parteien auf den 3. September 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei die Vorladung gegenüber der Staatsanwaltschaft fakultativ erfolgte (Urk. 86). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 24. Februar 2025 den Antrag stellen, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihre Vertreterin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen (Urk. 87). Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2025 wurde der Privatklägerin Frist gesetzt, um schriftlich ihre aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse ergänzend darzulegen (Urk. 88). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 28. April 2025 samt Beilagen ihr Gesuch ergänzend begründen (Urk. 91 und 92/1-7). Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2025 wurde der Privatklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltli-

- 10 che Rechtsvertreterin der Privatklägerin bestellt (Urk. 93). Mit Eingabe vom 6. August 2025 liess der Beschuldigte den Antrag stellen, seine bisherige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X1._____, die noch bis Ende August 2025 im Mutterschaftsurlaub weile, aus dem Amt zu entlassen und durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ zu ersetzen, wobei Rechtsanwältin X2._____ auf Nachfrage erklärte, das Vorgehen sei mit Rechtsanwältin X1._____ so abgesprochen (Urk. 95 und 96). Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2025 wurde Rechtsanwältin MLaw X1._____ als amtliche Verteidigerin entlassen und Rechtsanwältin MLaw X2._____ als neue amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (Urk. 97). Am 12. August 2025 wurden die Parteien über eine erfolgte Änderung der Gerichtsbesetzung unterrichtet (Urk. 99). Im Rahmen der Vorbereitung der Berufungsverhandlung zeigte sich, dass sich eine Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson vor Gericht als unumgänglich erweist, weswegen die Privatklägerin entsprechend vorgeladen wurde (Urk. 100). 1.2. Zur Berufungsverhandlung vom 3. September 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X2._____, und die Privatklägerin in Begleitung ihrer unentgeltlichen Vertreterin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (Prot. II S. 6). Das Urteil erging gleichentags nach erfolgter Beratung im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 30 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BÜHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 402 N 1 f., m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV

- 11 - 408, E. 6.1; BGer. 7B_539/2023 vom 3. November 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.). 2.2. Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Berufung ausdrücklich bezüglich Dispositivziffern 1-6, 8-11 und 13 an (Urk. 79 S. 2). Nachdem der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch beantragt, gilt die an sich nicht angefochtene Kostenfestsetzung als mit der Kostenauflage mitangefochten, da im Falle eines vollständigen Freispruchs die Gerichtsgebühr ausser Ansatz fiele. 2.3. Von der Berufung nicht umfasst ist somit einzig die Dispositivziffer 7 (Herausgabe des Säbels). Das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur - Einzelgericht Strafsachen, vom 11. Januar 2024 ist mithin bezüglich jener Dispositivziffer in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. 3. Formelles Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie NY- DEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2;

- 12 - 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022, E. 3.2; 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1). II. Sachverhalt 1. Ausgangslage 1.1. Anklagevorwürfe Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, die Privatklägerin am 14. Februar 2023, am 15. Februar 2023, am 25. Februar 2023 und Anfang August 2023 mehrfach verbal bedroht und teilweise beschimpft zu haben. Am 12. und 18. August habe er zudem gegen ein gegen ihn erlassenes Kontaktverbot zur Privatklägerin verstossen (Urk. 23 S. 2 ff.). 1.2. Beschuldigter/Verteidigung 1.2.1. Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Hinsichtlich des eingeklagten Vorfalls vom 14. Februar 2023 bestreitet er, zur Privatklägerin gesagt zu haben, "ich ficke deine türkische Mutter, ich werde dich jetzt umbringen, ich werde dich zertrampeln", sowie sie als Kuh und Schwein bezeichnet zu haben (Urk. 5/3 F/A 7, Prot. I S. 10 f.) und mehrmals gesagt zu haben "ich werde dich umbringen, ich werde dich erledigen" (Urk. 5/5 F/A 28, Prot. I S. 11 f.). Der Beschuldigte bestreitet mithin, an jenem Abend mindestens fünf Mal gesagt zu haben, er werde die Privatklägerin umbringen (Urk. 5/5 F/A 28, Prot. I S. 13). Betreffend den vorgeworfenen Vorfall vom 15. Februar 2023 bestreitet der Beschuldigte ebenfalls, die Privatklägerin mit der Äusserung "Ja cu tebe ubiti" [ich bringe dich um] bedroht zu haben (Urk. 5/1 F/A 7; Urk. 5/2 F/A 6) und sie erneut als Kuh und Schwein bezeichnet zu haben (Urk. 5/5 F/A 28). Des Weiteren bestreitet der Beschuldigte, am 25. Februar 2023 gegenüber seiner Ex-Frau – bezogen auf die Privatklägerin – gesagt zu haben, dass er "die Türkin von oben" umbringen würde (Urk. 5/3 F/A 12; Urk. 5/5 F/A 28, Prot. I S. 13). Im Rahmen des Berufungsverfahrens bestritt der Beschuldigte die Tatvorwürfe nach wie vor (Prot. II S. 25, S. 27).

- 13 - 1.2.2. Bezüglich des eingeklagten Vorfalls von Anfang August 2023 bestreitet der Beklagte ebenfalls, in seiner Wohnung gegenüber einer Person am Telefon gesagt zu haben, dass, wenn er zurückkomme, die Privatklägerin sehen werde und sie keine Ruhe hätte, solange sie am Leben sei (Urk. 5/5 F/A 12; Urk. 5/5 F/A 28, Prot. I S. 15 f.). Schliesslich bestreitet der Beschuldigte, die Privatklägerin am 12. August 2023 und am 18. August 2023 gesehen oder getroffen zu haben und sich ihr mehr als zehn Meter genähert zu haben (Urk. 5/5 F/A 18 und 19, Prot. I S. 17 f., Prot. II S. 25 f.). 1.2.3. Seitens der Verteidigung wird ein vollumfänglicher Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Beschimpfung und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen beantragt (Urk. 58 S. 1; Urk. 79 S. 2; Urk. 107). 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt sowohl hinsichtlich der Tatvorwürfe im Februar 2023 als auch derjenigen im August 2023 als erstellt (Urk. 76 S. 10-23). 2. Grundlagen der Beweiswürdigung/Beweismittel Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 76 S. 7 ff.). 3. Glaubwürdigkeit/Interessenslage/allgemeines Aussageverhalten der wichtigsten Aussagepersonen 3.1. Beschuldigter Der Beschuldigte hat bereits aufgrund seiner prozessualen Stellung ein evidentes Interesse am Verfahrensausgang, doch spricht dies nicht per se gegen die Richtigkeit seiner Aussagen. Zu berücksichtigen ist, dass die vorliegend zu beurteilenden Vorfälle insofern eine Vorgeschichte haben, als dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin – wie von beiden geschildert (Urk. 5/1 F/A 11 und 13; Urk. 6/2 F/A 23 und 57) – offenbar bereits seit einiger Zeit ein Konflikt schwelte, der

- 14 sich im Verlaufe des Jahres 2023 immer mehr intensivierte. Mithin ist festzustellen, dass zwischen den Parteien im relevanten Zeitraum Mitte bis Ende Februar 2023 und August 2023 zweifellos eine emotionale Konfliktsituation bestand. Das für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen primär entscheidende Aussageverhalten des Beschuldigten ist nachfolgend anhand der konkreten Tatvorwürfe zu den jeweiligen Tatvorwürfen zu würdigen. Vorab ist aber zu bemerken, dass in seinen Aussagen doch diverse Anpassungen festzustellen sind. Soweit der Beschuldigte insbesondere auf entsprechende Vorhalte gewisse Handlungen eingestand bzw. in seinen Aussagen mit der Privatklägerin übereinstimmte, kann jedenfalls durchaus auf die anerkennenden Aussagen abgestellt werden. 3.2. Privatklägerin 3.2.1. Die Privatklägerin macht im vorliegenden Verfahren Zivilansprüche gegen den Beschuldigten geltend, weswegen auch sie grundsätzlich ein gewisses Interesse am Verfahrensausgang hat. Vor allem ist aber auch bei ihr die soeben erwähnte vorbestehende Konfliktsituation mit dem Beschuldigten zu berücksichtigen, indem die nachbarschaftliche Beziehung aufgrund von Differenzen betreffend die offene Haustür und die Benützung des Weges vor dem Sitzplatz des Beschuldigten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten im Verlaufe des Jahres 2023 immer zerrütteter wurde. Angesichts dieses Konfliktverhältnisses ist eine gewisse Voreingenommenheit der Privatklägerin nicht gänzlich auszuschliessen und besteht – was sie im Übrigen auch nicht in Abrede stellt – ein Interesse der Privatklägerin an einer Verurteilung des Beschuldigten. Beides spricht aber nicht per se dafür, dass sie den Beschuldigten deshalb falsch oder übermässig belasten würde. Was die mentale Belastung der Privatklägerin aufgrund des Verfahrens betrifft – so weinte sie im Rahmen der Einvernahmen mehrfach (Urk. 6/1 PN S. 1, 4, 5, und 6 f.; Urk. 6/2 PN S. 5 und 6; Urk. 6/3 PN S. 3 und 9), zitterte (Urk. 6/1 PN S. 4) oder musste sich gar übergeben (Urk. 6/3 PN S. 9; vgl. hierzu auch ihre Vertreterin, die ausführte, die Privatklägerin sei psychisch stark angeschlagen und krankgeschrieben [Urk. 56 Rz. 3 und 5]) – ist entgegen der Verteidigung, die vor Vorinstanz hierzu vorbrachte, die Privatklägerin neige zu "massivsten Übertreibungen von Situationen" (Urk. 58 Rz. 27), festzuhalten, dass aus einer Belastungssituation seitens der

- 15 - Privatklägerin nicht auf Falschaussagen geschlossen werden kann. Ob Übertreibungen in ihren Aussagen festzustellen sind, ist vielmehr Gegenstand deren Würdigung. Festzuhalten ist, dass trotz des erwähnten Interesses der Privatklägerin am Prozessausgang kein eigentliches Motiv für Falschanschuldigungen festzustellen ist. Der vom Beschuldigten vor Vorinstanz geschilderte Grund für die angeblichen falschen Anschuldigungen, dass er seine Stelle als Hauswart abgeben und von einer anderen Person ersetzt werden solle (Prot. I S. 18), vermag hierfür nicht zu überzeugen. Dass die Privatklägerin einzig um einen anderen Hauswart in der Liegenschaft zu erhalten den Beschuldigten falsch anschuldigen und damit einen bis dahin noch unbedeutenden Konflikt massiv eskalieren sollte, erscheint lebensfremd. Trotz ihres Interesses am Prozessausgang ist damit ein nachvollziehbares Motiv der Privatklägerin für Falschanschuldigungen des Beschuldigten nicht ersichtlich. Wie beim Beschuldigten ist somit auch bei der Privatklägerin primär die Würdigung der konkreten Aussagen zu den jeweiligen Tatvorwürfen entscheidend zur Beurteilung deren Glaubhaftigkeit. 3.2.2. Anzumerken ist, dass sich eine Einvernahme der Privatklägerin vor Gericht als zwingend erwies, da es sich bei den Tatvorwürfen mangels weiterer Aussagen um Vieraugendelikte bzw. sozusagen um Vierohrendelikte handelt. Die Privatklägerin sagte zwar, wie im Rahmen der Würdigung der konkreten Tatvorwürfe zu zeigen sein wird, konstant und in sich logisch aus, und zudem werden ihre Aussagen wenigstens teilweise durch weitere Beweismittel gestützt. Die parteiöffentlichen Einvernahmen der Privatklägerin vor Staatsanwaltschaft wurde allerdings nicht auf Video aufgezeichnet (vgl. Urk. 6/2 und 6/3), so dass sich die gerichtlichen Instanzen kein Bild vom Wirken der Privatklägerin anlässlich ihrer Aussagen in der Untersuchung machen können. Gestützt auf die diesbezügliche bundesgerichtliche Rechtsprechung war die Privatklägerin daher als Auskunftsperson vor Gericht einzuvernehmen (Urteil 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2.; m.H.a. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 und Urteil 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2.2).

- 16 - 4. Konkrete Sachverhaltswürdigung 4.1. Vorbemerkung Die Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz erscheint grundsätzlich überzeugend (Urk. 76 S. 10-23), weswegen grundsätzlich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher primär präzisierender Natur, soweit ein Abweichen von den vorinstanzlichen Erwägungen nicht ausdrücklich erwähnt wird. 4.2. Tatvorwürfe vom 4., 15. und 25. Februar 2023 4.2.1. Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte bestritt, am 14. Februar 2023, am 15. Februar 2023 und am 25. Februar 2023 je gegenüber der Privatklägerin gesagt zu haben, sie umzubringen (Urk. 5/1 F/A 7; Urk. 5/2 F/A 6). Es sei am 14. Februar 2023 aufgrund der offenen Haustüre lediglich zu lauteren Diskussionen gekommen (Urk. 5/1 F/A 9). Am 15. Februar 2023 habe er ihr lediglich gesagt, dass es besser sei für den Hund, wenn sie den normalen Weg über die Strasse nehmen und "dass jemand von [ihnen] beiden das Haus verlassen müsse, entweder sie oder [er]" (Urk. 5/1 F/A 15). Auch bezüglich des 25. Februars 2023 stritt der Beschuldigte ab, die Privatklägerin bedroht zu haben (Urk. 5/1 F/A 26; Urk. 5/2 F/A 26). Angesichts des kategorischen Bestreitens jeglicher drohender Äusserungen gegenüber der Privatklägerin finden sich in den Aussagen des Beschuldigten keine Widersprüche im unmittelbaren Kernpunkt der Anklage. Indessen führte er in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme betreffend den Vorfall am 14. Februar 2023 aus, dass er die Türe, nachdem die Privatklägerin nach Hause gekommen sei, zwar etwas lauter, aber nicht mit viel Kraft geschlossen habe (Urk. 5/2 F/A 16). In der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme räumte er dann ein, er habe die Türe heftig zugemacht (Urk. 5/3 F/A 7). Ein weiterer Widerspruch findet sich in seinen Aussagen zum als solchem von ihm nicht bestrittenen Telefongespräch vom 25. Februar 2023 mit seiner Ex-Frau, der Zeugin D._____. In der polizeilichen Einvernahme führte der Beschuldigte dazu aus, er habe während des Telefonats mit seiner Ex-Frau keinen Waffenschein erwähnt (Urk. 5/1 F/A 18). In der ersten staatsanwaltschaftlichen Ein-

- 17 vernahme räumte er dann aber ein – wohl nun damit rechnend, dass seine Ex-Frau dies auch aussagen könnte –, er habe schon mit ihr über die Waffe und den Waffenschein gesprochen, welchen er legal erworben habe. Bedroht habe er die Privatklägerin aber nicht (Urk. 5/2 F/A 26). In der zweiten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte er dann jedoch – nachdem D._____ unmittelbar davor die Aussage verweigert hatte (vgl. Urk. 7 F/A 6 und 12) – wieder aus, dass während des Gesprächs mit seiner Ex-Frau zu keinem Zeitpunkt über Waffen gesprochen worden sei (Urk. 5/3 F/A 12). Dieses stark widersprüchliche Aussageverhalten stellt doch ein deutliches Lügensignal dar, das stark gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten spricht. Wenn die Vorinstanz trotz Feststellens besagter Widersprüche von einer nahezu "widerspruchsfreien Schilderung der Geschehnisse durch den Beschuldigten" ausgeht (Urk. 76 S. 22), kann ihr insofern nicht gefolgt werden. Die Verteidigung kritisiert die vorinstanzliche Begründung insoweit, als aus dieser nicht hervorgehe, aus welchen Gründen die Vorinstanz zum Schluss gelangt sei, die schematischen Aussagen des Beschuldigten würden die Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen vermögen (Urk. 107 S. 5). Soweit die Aussagen des Beschuldigten von der Vorinstanz als schematisch wirkend bezeichnet werden, kann dies auch damit zusammenhängen, dass der Beschuldigte die verbalen Drohungen als solche schlicht bestreitet. Dies darf dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen. Mit der Verteidigung (Urk. 107 S. 6) kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, die scheinbare Widerspruchsfreiheit in den Aussagen des Beschuldigten, die vorstehend ohnehin widerlegt wurde, sei darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte diese Aussagen einstudiert habe. Insgesamt kann jedoch aufgrund der geschilderten Widersprüche in den Aussagen des Beschuldigten nicht von einem überzeugenden Aussageverhalten ausgegangen werden. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Formulierungen und der Detailgrad der Aussagen des Beschuldigten variieren würden, wie dies die Verteidigung vorbringt (Urk. 107 S. 6). Ferner sagte die Privatklägerin auch anlässlich der Berufungsverhandlung widerspruchsfrei und konsistent aus. Aus ihrem konsistenten Aussageverhalten erhellt, dass die Tatvorwürfe nicht einfach als erfunden gelten können. Auf die Aussagen der Privatklägerin wird nachstehend zurückzukommen sein (vgl. nachstehend E. 4.2.2). Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die

- 18 vorinstanzliche Schlussfolgerung (Urk. 76 S. 22), dass die Aussagen des Beschuldigten keine Zweifel an den Aussagen der Privatklägerin zu begründen vermögen, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. 4.2.2. Aussagen Privatklägerin Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin in der Untersuchung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf deren korrekte Zusammenfassung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 76 S. 11-14). Im Rahmen ihrer Einvernahme als Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin zum Ereignis vom 14. Februar 2023 aus, sie sei wie üblich von der Arbeit nach Hause gekommen. Sie habe Tragtaschen mit Lebensmitteln getragen und sei in das Haus hineingegangen. Als sie auf der Treppe gewesen sei, habe sie sich daran erinnert, dass sie ihre Zigaretten im Auto vergessen habe. Sie habe die Wohnungstür aufgemacht und die Tragtaschen abgestellt und sei danach zurück zum Auto gegangen. In diesem Moment sei er (der Beschuldigte) herausgekommen und habe mehrmals "mit der Tür geschlagen" und er habe über ihre Mutter geschimpft. Er habe sie eine Türkin genannt, dass sie ein Schwein und eine Kuh sei und sie umbringen werde (Prot. II S. 14). Auf weitere Nachfrage gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe gesagt, er werde sie umbringen und zertrampeln. Er habe viele andere Wörter gesagt (Prot. II S. 14). Weiter sagte die Privatklägerin aus, eine Freundin angerufen zu haben, die aber den Anruf nicht entgegengenommen habe. Danach habe sie die Ex-Frau des Beschuldigten angerufen und der Beschuldigte habe weiter geschimpft (Prot. II S. 15). Der Beschuldigte habe über ihre Mutter geschimpft und sie mit dem Tod bedroht (Prot. II S. 15, S. 16). Am nächsten Morgen, d.h. am 15. Februar 2023, sei die Privatklägerin auf die Strasse raus und sei der Strasse entlang bis zur Garage gelaufen. Dann habe der Beschuldigte aus dem Dunkeln geschrien. Er habe die gleichen Inhalte wiederholt, ihre Mutter beschimpft. Er habe wieder gesagt, sie sei eine Türkin, dass er Türken erledigen und zertrampeln werde. Er habe wieder Kuh und Schwein und so weiter gesagt (Prot. II S. 16). Am 25. Februar 2025 habe der Beschuldigte mit der Ex-Frau telefoniert. Er habe der Ex-Frau erzählt, wie er sie (die Privatklägerin) umbringen werde. Bis dahin habe sie geglaubt, dass das nicht stimmen könne. Er habe gesagt,

- 19 dass er die Türkin von oben umbringen werde (Prot. II S. 17). Die Aussagen der Privatklägerin sind grundsätzlich als plausibel, in sich stimmig, lebensnah und detailreich geschildert sowie frei von relevanten Widersprüchen zu bezeichnen. Die Art und Weise, wie die Privatklägerin die Abläufe beschrieb, lässt darauf schliessen, dass sie dies effektiv so erlebt hatte. Die Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung stimmen zudem mit den bisherigen Aussagen der Privatklägerin im Untersuchungsverfahren überein. Anhaltspunkte dafür, dass die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belastet, bestehen keine. Die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen sind insgesamt konsistent und glaubhaft. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz bezugnehmend auf die Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte habe gesagt, er werde sie "zertrampeln" (Urk. 6/2 F/A 23 und 30), geltend machte, sie könne nicht ernsthaft Angst gehabt haben, von ihm auf der Stelle "zertrampelt" zu werden (Urk. 58 Rz. 16), so ist dem entgegenzuhalten, dass die betreffende drohende Äusserung offensichtlich metaphorisch gemeint war. Dass die Privatklägerin eine derartige Äusserung des im Streit aufgebrachten Beschuldigten so erfinden würde, ist jedenfalls nicht anzunehmen. Soweit die Privatklägerin in der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft detaillierter aussagte, als sie dies noch bei der Polizei tat, ist mit der Vorinstanz (Urk. 76 S. 14) festzustellen, dass das offensichtlich mit der Art der Befragung zusammenhängt, indem die einvernehmende Staatsanwältin deutlich öfters als die Polizistin Nachfragen stellte. So erscheint es absolut nachvollziehbar, dass die Privatklägerin von sich aus nicht die Worte sagte, mit denen der Beschuldigte ihre Mutter beleidigt habe, auf ausdrückliche Nachfrage, was der genaue Wortlaut gewesen sei, diesen aber zu nennen vermochte (vgl. Urk. 6/1 F/A 32 gegenüber Urk. 6/2 F/A 34). Die Verteidigung vermag damit nichts aus dem Umstand abzuleiten, dass die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht den genauen Wortlaut nannte, mit dem der Beschuldigte die Mutter der Privatklägerin beschimpfte (Urk. 107 S. 8). Dasselbe gilt für die weiteren seitens der Vorinstanz zitierten Beispiele von detaillierteren Aussagen nach ausdrücklichen Nachfragen seitens der Staatsanwältin (Urk. 76 S. 14). Der höhere Detailierungsgrad in den Aussagen der Privatklägerin ist damit, wie dargelegt, auf die Befragung durch die einvernehmende Staatsanwältin zurück-

- 20 zuführen und entgegen der Verteidigung (Urk. 107 S. 12) nicht als Lügensignal oder als übermässige Belastung (Urk. 107 S. 15) zu werten. Weiter tut der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin – entgegen der Verteidigung (Urk. 107 S. 7-8) – keinen Abbruch, dass die Privatklägerin bei der Polizei aussagte, sie habe gesehen, dass der Beschuldigte die Haustüre mehrfach zugeschlagen habe und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aussagte, gehört zu haben, wie der Beschuldigte die Tür zweimal zugeschlagen habe. Wesentlich ist, dass die Privatklägerin auch anlässlich der Berufungsverhandlung aussagte, sie habe ihre Einkäufe im Haus deponiert und sei nochmals zum Auto gegangen, weil sie die Zigaretten vergessen habe. Der Beschuldigte habe "mit der Tür geschlagen". Den entscheidenden Punkt, dass der Beschuldigte mehrmals "mit der Tür geschlagen" bzw. diese zugeschlagen habe, schilderte die Privatklägerin konsistent. Dass der Beschuldigte mehrmals mit der Tür geschlagen haben soll, ist entgegen der Verteidigung auch nicht realitätsfremd (Urk. 107 S. 8), sondern lässt die konsistente Schilderung der Privatklägerin auf ein aggressives Verhalten des Beschuldigten schliessen, dass sich letztlich in seinen Beschimpfungen und Drohungen widerspiegelt. Dass die Privatklägerin einmal angab, sie habe gehört, wie der Beschuldigte die Tür zugeschlagen habe, und einmal aussagte, sie habe das gesehen, vermag ihre Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Entscheidend ist, dass die Privatklägerin diesen Vorgang wahrnahm und diesen Vorgang anlässlich jeder Einvernahme schilderte. Mit der Verteidigung ist zutreffend (Urk. 107 S. 12), dass die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme aussagte, die Todesdrohung mehrmals ausgesprochen zu haben (Urk. 6/1 F/A 40), wohingegen die Privatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme angab, der Beschuldigte habe die Drohungen vielleicht zehnmal ausgesprochen (Urk. 6/2 F/A 39). Die Aussagen der Privatklägerin sind deshalb jedoch nicht unglaubhaft und es ist, entgegen der Verteidigung (Urk. 107 S. 12), aufgrund dieser Aussagen nicht auf eine übermässige Belastung durch die Privatklägerin zu schliessen. Zum einen ist kein Widerspruch in den Aussagen erkennbar und zum anderen ist die konkrete Anzahl der Todesdrohungen nicht entscheidend, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu beurteilen.

- 21 - Konsistent sind die Aussagen dahingehend, dass die Drohungen vom Beschuldigten mehrmals ausgesprochen wurden. So wiederholte die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung, der Beschuldigte habe ihr mehrfach mit dem Tod gedroht (Prot. II. S. 15). Die Verteidigung verortet sodann einen Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin darin, dass die Privatklägerin vermeintlich erst zehn Tage nach dem Vorfall Anzeige erstattet habe, weil sie geglaubt habe, der Beschuldigte würde sich beruhigen. Später habe die Privatklägerin jedoch im Widerspruch dazu erklärt, sie habe derart grosse Angst vor dem Beschuldigten und einer möglichen Verwirklichung der Todesdrohung gehabt (Urk. 107 S. 8). Diese Aussagen widersprechen sich nicht. Tatsache ist, dass die Privatklägerin sowohl anlässlich der polizeilichen als auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte, Angst wegen der Todesdrohungen gehabt zu haben (Urk. 6/1 F/A 63; Urk. 6/2 F/A 42-43). Sie machte an der Berufungsverhandlung nach wie vor einen verängstigten Eindruck und sagte aus, auf Schutz und Hilfe angewiesen zu sein (Prot. II S. 17, S. 20). Diese Aussagen wirkten authentisch und es ist durchaus plausibel, dass die Privatklägerin aus Angst mit der Anzeigeerstattung zuwartete. Es ist der Verteidigung damit nicht zu folgen, insoweit sie vorbringt, die unerträgliche Angst, welche die Privatklägerin vor dem Beschuldigten gehabt haben will, entspreche nicht den Tatsachen (Urk. 107 S. 9) bzw. dass die Privatklägerin "gezielt stark" dramatisiere (Urk. 107 S. 13). Darüber hinaus ist nicht auszuschliessen, dass die Privatklägerin hoffte, dass sich der Beschuldigte beruhigen werde. Ein weiteres Motiv, die Anzeige nicht zu erstatten, könnte gewesen sein, dass sich die Privatklägerin fürchtete, die Wohnung verlassen zu müssen und keine andere Wohnung zu finden. So gab sie an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, gefürchtet zu haben, dass die Polizei ihr sagen müsse, dass sie ausziehen müsse (Urk. 6/2 F/A 23). Alle diese Motive können damit ausschlaggebend gewesen sein, mit einer Anzeige zuzuwarten. Ein Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin ist nicht ersichtlich. Nach dem Dargelegten kann aufgrund des Umstandes, dass die Privatklägerin mit der Anzeige zehn Tage zuwartete, auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Drohungen die Privatklägerin nicht in Angst versetzten.

- 22 - Entgegen der Verteidigung ist es ferner nicht ausgeschlossen, dass die Privatklägerin aus ihrer Wohnung das Telefonat zwischen dem Beschuldigten und dessen Ex-Frau sowie die Antworten der Ex-Frau hörte (Urk. 107 S. 9, S. 11). In einem ringhörigen Wohnhaus ist das durchaus möglich. Ferner lassen sich die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf das von ihr gehörte Telefonat zwischen dem Beschuldigten und seiner Ex-Frau vom 25. Februar 2023 mit den Aussagen der Privatklägerin zum Ereignis vom 14. Februar 2023 vereinbaren. So gab die Privatklägerin beispielsweise an, die Ex-Frau des Beschuldigten habe anlässlich des Telefonats vom 25. Februar 2023 unter anderem gesagt, der Beschuldigte solle sie (die Privatklägerin) nicht bedrohen, weil die Privatklägerin sonst eine Anzeige erstatten werde (Urk. 6/2 F/A 23). Die Privatklägerin sagte mit Bezug auf das Ereignis vom 14. Februar 2023 sodann aus, zuerst ihre Freundin angerufen zu haben. Als diese den Anruf nicht entgegengenommen habe, habe die Privatklägerin die Ex-Frau des Beschuldigten angerufen (Urk. 6/2 F/A 23). Die Privatklägerin habe der Ex-Frau des Beschuldigten dann gesagt, dass sie die Polizei informieren werde (Urk. 6/2 F/A 23). Damit erweist sich als plausibel, dass die Ex-Frau dem Beschuldigten am 25. Februar 2023 am Telefon gesagt haben soll, die Privatklägerin werde ihn anzeigen. Die Aussagen der Privatklägerin sind damit als in sich stimmig zu qualifizieren. Sodann ist zu bemerken, dass in den Aussagen der Privatklägerin auch keine Übersteigerungen festzustellen sind. So belastete sie den Beschuldigten abgesehen von den ihm vorgeworfenen Äusserungen nicht übermässig, sondern ihre Aussagen erfolgten vielmehr vergleichsweise neutral und zurückhaltend. Wenn die Verteidigung geltend machte, ihre Aussagen seien von Aggravationstendenzen geprägt (Urk. 58 Rz. 9 und 31), so kann dem nicht gefolgt werden. Weiter ist zu bemerken, dass die Aussagen der Privatklägerin in diversen Nebenpunkten mit denjenigen des Beschuldigten und weiteren Umständen übereinstimmen. Die Privatklägerin führte aus, sie habe das Gespräch am 25. Februar 2023 zwischen dem Beschuldigten und seiner Ex-Frau aufgrund der "Ringhörigkeit" (Hellhörigkeit) des Hauses mitgehört (Urk. 6/1 F/A 69; Urk. 6/2 F/A 23). Zur "Ringhörigkeit" führte der Beschuldigte aus, er habe in seiner Wohnung gehört, wie die

- 23 - Privatklägerin am 14. Februar 2023 nach Hause gekommen sei, das höre man (Urk. 5/3 F/A 7), womit er bestätigte, dass das Haus offenbar tatsächlich "ringhörig" ist. Zur Frage des Telefongesprächs mit seiner Ex-Frau bestätigte der Beschuldigte, am 25. Februar 2023 ein Telefonat mit ihr geführt zu haben (Urk. 5/1 F/A 19; Urk. 5/2 F/A 25), wobei er einmal auf Nachfrage der Staatsanwaltschaft auch bestätigte, dass es dabei um Waffen resp. um seinen Waffenschein, den er legal erworben habe, gegangen sei (Urk. 5/2 F/A 27). Mit Ausnahme der geäusserten Drohung bestätigte er damit die diesbezügliche Aussage der Privatklägerin (Urk. 6/2 F/A 23 und 71). Die Privatklägerin führte zudem im Rahmen der polizeilichen Einvernahme aus, sie wisse, dass der Beschuldigte Waffen besitze, weil sie diese beim Umzug in einer Schublade gesehen habe (Urk. 6/1 F/A 25), was sich mit den Erkenntnissen der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 25. Februar 2023 deckt (Urk. 10/4), wobei anzufügen ist, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt ihrer Aussage noch nicht wissen konnte, dass sich hernach effektiv Waffen im Besitz des Beschuldigten finden liessen. Ebenso wurde die Aussage der Privatklägerin, sie habe am Morgen des 15. Februars 2023 den Weg über die Asphaltstrasse genommen (Urk. 6/2 F/A 57), vom Beschuldigten bestätigt, indem er aussagte, zur Privatklägerin gesagt zu haben, es sei besser, dass sie den normalen Weg nehme (Urk. 5/1 F/A 15). Schliesslich bestätigte die Zeugin D._____, die Ex-Frau des Beschuldigten, auch, seit rund zwei Monaten – gemeint im Zeitpunkt ihrer Einvernahme vom 12. Mai 2023 – keinen Kontakt zur Privatklägerin mehr zu haben, da sich jene nicht mehr gemeldet habe (Urk. 7 F/A 10), was sich mit der diesbezüglichen Aussage der Privatklägerin deckt (Urk. 6/1 F/A 19). Die Verteidigung führt aus, es sei unbestritten, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen sei. Es sei auch nicht weiter erstaunlich, wenn die Privatklägerin diesbezüglich lebensnahe und anschauliche Schilderungen zu machen vermöge, wie etwa zu den vergessenen Zigaretten. Entgegen der Vorinstanz bedeute die lebensnahe Schilderung der zum Streit führenden Umstände jedoch keinesfalls, dass es auch tatsächlich zu den genannten Drohungen und Beschimpfungen gekommen sei, mithin die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen überzeugen würden. Diese könne die Privatklägerin genauso gut erfunden und dazu gedichtet haben, um den Beschuldigten in ein schlechtes Licht zu rücken

- 24 und endlich loszuwerden (Urk. 107 S. 12). Die Verteidigung spekuliert an dieser Stelle über ein Motiv der Privatklägerin, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Konkrete Anhaltspunkte und Gründe dafür, dass die Privatklägerin den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, bestehen keine. Dass der schwelende nachbarschaftliche Konflikt die Privatklägerin dazu veranlasst haben sollte, dem Beschuldigten unter anderem Todesdrohungen zu unterstellen, ist nicht lebensnah. Es kann dazu auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. vorstehend E. 3.2) verwiesen werden. Aufgrund der konsistenten Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen sowie ihrer nach wie vor erkennbaren und authentisch geschilderten Angst vor dem Beschuldigten bestehen keine Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zutrug, wie ihn die Privatklägerin schilderte. Wie bereits vorstehend dargelegt, spricht der Umstand, wonach die Privatklägerin erst elf resp. zehn Tage nach den eingeklagten Vorfällen vom 14. Februar 2023 und 15. Februar 2023 bei der Polizei Strafanzeige einreichte und Strafantrag stellte (Urk. 3/1), keineswegs gegen die Richtigkeit ihrer Schilderungen. So führte sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme nachvollziehbar aus, bei den ersten zwei Vorfällen vom 14. Februar 2023 und vom 15. Februar 2023 habe sie noch gehofft, dass "das alles nicht wahr" sei und sie habe befürchtet, der Beschuldigte werde sie umbringen, wenn sie der Polizei etwas sagen würde (Urk. 6/1 F/A 66). Dies deckt sich grundsätzlich mit ihren Angaben in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, in der sie ausführte, Angst gehabt zu haben, die Polizei würde ihr raten, sie solle wegziehen und sie wisse nicht wohin (Urk. 6/2 F/A 23). Zudem habe sie geglaubt, der Beschuldigte sei vielleicht unter Alkoholeinfluss gestanden und er werde sich schon beruhigen (Urk. 6/2 F/A 23). Auf weitere Nachfrage, weshalb nicht sie, sondern die Tochter ihrer Kollegin die Polizei informiert habe, gab sie an, dass sie nicht gut Deutsch spreche und sich nicht gut erklären könne. Sie habe nicht gewusst, wie man "ich werde dich umbringen" auf Deutsch sagen würde (Urk. 6/2 F/A 73). Dass sich die Privatklägerin vor dem Hintergrund der Äusserungen des Beschuldigten hin und her gerissen fühlte zwischen Angst einerseits und der Hoffnung, die Situation werde sich vielleicht wieder beruhigen, andererseits, erscheint absolut nachvollziehbar; ebenso, dass sie sich angesichts ihrer limitierten Deutschkenntnisse unsicher fühlte. Dass die Privatklägerin die Strafanzeige erst einige Tage spä-

- 25 ter stellte und sich dabei von anderen Personen unterstützen liess, vermindert die Glaubhaftigkeit ihrer Depositionen daher nicht. Zusammenfassend sind die Aussagen der Privatklägerin, nachdem wie vorstehend dargelegt kein relevantes Motiv für Falschanschuldigungen ersichtlich ist (vgl. vorstehend E. 3.2), als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen. 4.2.3. Aussagen Zeugin D._____ D._____ machte im Rahmen ihrer Einvernahme als Zeugin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht als Ex-Frau des Beschuldigten Gebrauch, weswegen nur wenige Aussagen vorhanden sind. Die Zeugin führte aus, sie und die Privatklägerin hätten seit zwei Monaten – gemeint bezüglich des Datums ihrer Einvernahme vom 12. Mai 2023 – keinen Kontakt mehr (Urk. 7 F/A 10). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 58 Rz. 29) widerspricht diese Aussage der Aussage der Privatklägerin jedoch keineswegs. So führte die Privatklägerin bereits in der polizeilichen Einvernahme aus, dass das Verhältnis zu D._____ eigentlich gut sei und sie, als der Beschuldigte sie das letzte Mal bedroht habe, der Zeugin dies am Telefon auch gesagt habe, sie seither aber keinen Kontakt mehr zur Zeugin habe (Urk. 6/1 F/A 19). Die Zeugin stimmt mit ihrer einzigen Aussage daher durchaus mit der Privatklägerin überein. 4.2.4. Fazit äusserer Sachverhalt Basierend auf den glaubhaften und überzeugenden Aussagen der Privatklägerin, die von den genannten weiteren Beweismitteln gestützt werden, ist der äussere Sachverhalt bezüglich der Tatvorwürfe vom 14., 15. und 25. Februar 2023, wonach der Beschuldigte die betreffenden Äusserungen gegenüber der Privatklägerin direkt bzw. laut schreiend am Telefon gegenüber seiner Ex-Frau D._____ machte, erstellt. 4.2.5. Fazit innerer Sachverhalt Hinsichtlich der Tatvorwürfe vom 14. und 15. Februar 2023, als der Beschuldigte sich gegenüber der Privatklägerin direkt äusserte, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin dadurch einerseits

- 26 erschreckt bzw. verängstigt und anderseits in ihrem Ehrgefühl verletzt würde aufgrund seiner Äusserungen, und er dies auch so wollte. Bezüglich des Tatvorwurfs vom 25. Februar 2023 ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wusste, dass jedenfalls laute Geräusche in seiner Wohnung auch in der Wohnung der Privatklägerin hörbar waren. Dennoch schrie er die Äusserungen, die inhaltlich grundsätzlich mit den früheren übereinstimmten, sehr laut ins Telefon gegenüber seiner Ex- Frau. Zwar wusste er nicht, dass die Privatklägerin dies hören würde. Aufgrund der Hellhörigkeit im Haus musste er aber damit rechnen, dass sie das hören würde, was ihm offensichtlich egal war. Dementsprechend nahm er auch in Kauf, dass die Privatklägerin seine neuerliche Äusserung hören und dadurch erschreckt bzw. verängstigt würde. Mithin ist der innere Sachverhalt erstellt. 4.3. Tatvorwürfe vom August 2023 4.3.1. Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte bestritt bezüglich des Vorwurfs von Anfang August 2023, die Privatklägerin bedroht zu haben. Er führte aus, er habe lediglich mit einem Polizisten, einem Herrn E._____, über seine beschlagnahmten Waffen gesprochen (Urk. 5/5 F/A 10). Es sei eine Lüge, dass er gesagt habe, dass die Privatklägerin keine Ruhe mehr hätte, solange sie am Leben sei (Urk. 5/5 F/A 12). Des Weiteren bestritt er, die Privatklägerin seit seiner Haftentlassung bis zum Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. August 2023 gesehen oder getroffen zu haben (act. 5/5 F/A 6). Hinsichtlich des allgemeinen Aussageverhaltens des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die vorstehenden Erwägungen zu den Tatvorwürfen des vom 14., 15. und 25. Februar 2023 (E. 4.2.1) verwiesen werden. Anzumerken ist, dass hinsichtlich der Vorwürfe vom August 2023 im Gegensatz zu den früheren keine relevanten Widersprüche festzustellen sind. Da sich seine Aussagen im wesentlichen darin erschöpfen, die Vorwürfe zu bestreiten, ist indessen auch nichts anderes zu erwarten. Anzumerken ist, dass die Erklärung des Beschuldigten, weswegen die Privatklägerin ein Telefonat von ihm über Waffen gehört habe, damit zu erklären versuchte, er habe mit einem Polizisten E._____ am Telefon über seine beschlagnahmten Waffen gesprochen, wenig überzeugend wirkt. Dass er gegenüber einem Polizisten so laut gesprochen hätte, dass die Privatklägerin das in der

- 27 - Wohnung darüber – selbst bei starker Hellhörigkeit im Haus – gehört hätte, erscheint nicht nachvollziehbar, zumal der Beschuldigte auch nicht geltend machte, er habe am Telefon mit dem Polizisten z.B. gestritten. 4.3.2. Aussagen Privatklägerin Hinsichtlich der Aussagen der Privatklägerin in der Untersuchung zu den Tatvorwürfen im August 2023 kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen grundsätzlich auf deren korrekte Zusammenfassung im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 76 S. 17 f.). Im Rahmen ihrer Einvernahme als Auskunftsperson anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Privatklägerin aus, sie habe ein Gespräch mithören können, als der Beschuldigte mit jemandem telefoniert habe. In diesem Gespräch habe der Beschuldigte "wie eine Waffe bestellt" (Prot. II S. 18). Hinsichtlich des Tatvorwurfes des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen sagte die Privatklägerin aus, sie habe ihren Briefkasten "überprüfen" müssen. Der Hund des Beschuldigten sei an der Leine im Garten in der Nähe des Briefkastens gewesen. Als sie gesehen habe, dass der Briefkasten leer gewesen sei, sei sie am Garten des Beschuldigten vorbeigelaufen. In diesem Moment sei er aus der Tür herausgekommen und sei in ihre Richtung gelaufen. Sie habe sich auf die Strasse begeben, um sich zu entfernen. Sie glaube, dass er das absichtlich gemacht habe. Sie glaube, es sei seine Absicht gewesen, sie zu erschrecken. Wäre sie nicht auf die Strasse gegangen, wäre er ihr bis auf zwei Meter nahe gekommen. Sodann habe sie einmal schnell auf der Treppe Staub saugen wollen. Er sei mit seinem Hund durch die Eingangstüre hineingekommen. Er hätte sich entfernen sollen, als er sie gesehen habe, das habe er aber nicht getan. Sie habe sich entfernen müssen (Prot. II S. 19 f.). Die Aussagen der Privatklägerin zu den Tatvorwürfen im August 2023 sind ebenfalls grundsätzlich als plausibel, in sich stimmig, lebensnah und detailreich geschildert sowie frei von relevanten Widersprüchen zu bezeichnen. Die Art und Weise, wie die Privatklägerin die Abläufe beschrieb, lässt darauf schliessen, dass sie dies effektiv so erlebt hatte. So vermochte die Privatklägerin jeweils zu sagen, wie sie anlässlich der betreffenden Äusserungen des Beschuldigten gestanden sei und was deren genauer Wortlaut gewesen sei. Auch an sich

- 28 nebensächliche Details vermochte sie dabei genau und widerspruchsfrei zu schildern. Ihre Aussagen erfolgten in den Belastungen des Beschuldigten auch durchaus zurückhaltend, indem sie ihn nicht übermässig belastete, was insbesondere für die Vorfälle vom 12. und 18. August 2023 gilt, indem sie etwa weder weitere verbale Äusserungen des Beschuldigten schilderte noch ihm ein absichtliches Nähern vorwarf. Sodann stimmen ihre Aussagen hinsichtlich des gehörten Telefongesprächs wiederum teilweise mit denjenigen des Beschuldigten überein. So räumte er etwa selbst ein (Urk. 5/5 F/A 14), dass er im September nach Serbien reisen wollte. Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten nicht effektiv darüber sprechen hören, hätte sie davon gar nichts wissen können. Zudem räumte der Beschuldigte, wie vorhin dargelegt ein, einmal am Telefon über Waffen gesprochen zu haben, auch wenn er jenes Telefonat gänzlich anders darstellte. Weiter bringt die Verteidigung vor, die Aussagen der Privatklägerin seien auch in Bezug auf die mutmasslich vom Beschuldigten am 1. und 2. August 2023 geführten Telefonate widersprüchlich. So habe die Privatklägerin einmal ausgesagt, der Beschuldigte habe am 1. August 2023, als sie zur Arbeit gegangen sei, ein Telefonat geführt, anlässlich dessen er Waffen bestellt habe. Ein anderes Mal habe die Privatklägerin ausgesagt, am 1. August 2023 nicht gearbeitet zu haben (Urk. 107 S. 11). Es ist festzuhalten, dass die Privatklägerin nicht von sich aus angab, das Telefonat habe am 1. August 2023 stattgefunden, sondern dass Rechtsanwältin C._____ in ihrem Schreiben festgehalten habe, das Telefonat hätte am 1. August 2023 stattgefunden. Die Privatklägerin bestätigt in diesem Zusammenhang sinngemäss einzig, dass dies so gewesen sein muss, wenn Rechtsanwältin C._____ das so dokumentiert habe (Urk. 6/3 F/A 32). Ferner räumt die Privatklägerin auch mehrmals ein, sich nicht an die Daten erinnern zu können (Urk. 6/3 F/A 31-32), wodurch auch glaubhaft erscheint, dass sie diese Vorfälle nicht einfach erfunden hat. Erinnerungslücken hinsichtlich der Daten erscheinen zudem nicht unplausibel. So gab die Privatklägerin auch bereits hinsichtlich der Vorwürfe des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung an, sich Daten nicht merken zu können. Sie sei zerstreut

- 29 - (Urk. 6/3 F/A 17). Dass sich die Privatklägerin hinsichtlich der genauen Daten unsicher war bzw. sich nicht erinnern konnte (Urk. 6/3 F/A 16 und Urk. 12/10 S. 2; Urk. 6/3 F/A 31 und Urk. 12/10 S. 1; Urk. 6/3 F/A 55, Urk. 6/3 F/A 31, Urk. 6/3 F/A 16), vermag ihre Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen, nachdem sich zwischen den Parteien mehrere ähnliche Vorfälle ereigneten. Vielmehr spricht das Einräumen ihrer Unsicherheit für die Richtigkeit ihrer Schilderungen. Sodann ist entgegen der Verteidigung nicht unglaubhaft (Urk. 107 S. 11), dass die Privatklägerin das Telefonat vom 2. August 2023 aus ihrer Wohnung hörte. So führte die Privatklägerin hinsichtlich des Telefonats vom 25. Februar 2023 aus, in ihrer Küche gewesen zu sein und dass es sehr ringhörig sei. Man könne alles hören (Urk. 6/2 F/A 66). Es ist zudem entgegen der Verteidigung unzutreffend (Urk. 107 S. 11), dass die Privatklägerin hinsichtlich des Telefonats vom 25. Februar 2023 gesagt habe, sie habe die Wohnungstür öffnen müssen, um den Beschuldigten verstehen zu können. Sie sagte einzig, dass sie die Wohnungstür aufgemacht habe und man alles hören könne (Urk. 6/2 F/A 66). Ein klarer Widerspruch in den Aussagen zum Ereignis vom 25. Februar 2023 ist damit nicht gegeben. Wiederum spricht schliesslich entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 58 Rz 23) der Umstand, dass die Privatklägerin nicht sofort Anzeige erstattete oder sich an die Staatsanwaltschaft wandte, keineswegs gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Nachdem das Verfahren bereits über mehrere Monate am Laufen war, hatte die in Strafverfahren unerfahrene Privatklägerin offenbar den Eindruck, die Vorwürfe würden seitens der Behörden nicht genügend Ernst genommen, weswegen sie aufgrund verlorenen Vertrauens nicht sofort Anzeige erstattete (Urk. 6/3 F/A 48; vgl. a. Urk. 12/11 S. 1). Dies erscheint aus ihrer Perspektive betrachtet durchaus nachvollziehbar. Auch die wiederum vergleichsweise spät erfolgte Strafanzeige vermag die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen daher nicht in Frage zu stellen. Zusammenfassend sind auch die Aussagen der Privatklägerin zu den Tatvorwürfen im August 2023, nachdem, wie vorstehend dargelegt, kein relevantes Motiv für Falschanschuldigungen ersichtlich ist (vgl. vorstehend E. 3.2.), als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen.

- 30 - 4.3.3. Fazit äusserer Sachverhalt Basierend auf den glaubhaften und überzeugenden Aussagen der Privatklägerin, die in den genannten Punkten auch von den Aussagen des Beschuldigten selbst gestützt werden, ist der äussere Sachverhalt bezüglich der Tatvorwürfe vom 1. und ca. 2. August 2023 sowie vom 12. und 18. August 2023 erstellt. 4.3.4. Fazit innerer Sachverhalt Bezüglich der Tatvorwürfe vom 1. und ca. 2. August 2023 ist wiederum zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wusste, dass jedenfalls laute Geräusche in seiner Wohnung auch in der Wohnung der Privatklägerin bzw. im Korridor hörbar waren. Dennoch führte er das Telefonat mit den Äusserungen, die inhaltlich grundsätzlich mit den früheren übereinstimmten, so laut, dass die Privatklägerin dies hören würde. Aufgrund der Hellhörigkeit im Haus musste er damit rechnen, dass sie das hören würde, was ihm offensichtlich egal war. Dementsprechend nahm er auch in Kauf, dass die Privatklägerin seine neuerlichen Äusserungen hören und dadurch erschreckt bzw. verängstigt würde. Hinsichtlich der Tatvorwürfe vom 12. und 18. August 2023 sah der Beschuldigte die Privatklägerin im bzw. vor dem Haus. Dabei wusste er, dass er sich ihr gemäss Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts nicht näher als zehn Meter nähern durfte. Diese Distanz unterschritt er anlässlich beider Vorfälle wissentlich. Mithin ist der innere Sachverhalt erstellt. III. Rechtliche Würdigung 1. Ausgangslage 1.1. Staatsanwaltschaft Die Anklagebehörde subsumiert die Tathandlungen des Beschuldigten unter die Tatbestände der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs.1 StGB und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Urk. 23 S. 6).

- 31 - 1.2. Beschuldigter/Verteidigung Die Verteidigung beantragte namens des Beschuldigten einen Freispruch von sämtlichen Vorwürfen (Urk. 58 S. 1; Urk. 79 S. 2; Urk. 107 S. 2). 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten anklagegemäss schuldig (Urk. 76 S. 27). 2. Grundlagen Bezüglich der rechtlichen Grundlagen der Tatbestände der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs.1 StGB und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 76 S. 23 ff.). 3. Mehrfache Drohung 3.1. Objektiver Tatbestand 3.1.1. In objektiver Hinsicht drohte der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt mit den Äusserungen vom 14. Februar 2023 "[i]ch werde dich jetzt umbringen, ich werde dich zertrampeln" und "ich werde dich umbringen, ich werde dich erledigen", der zweimaligen Äusserung auf Serbisch vom 15. Februar 2023, dass er die Privatklägerin umbringen würde und dem Telefonat vom 25. Februar 2023, anlässlich dem der Beschuldigte sagte, dass er die "Türkin" von oben umbringen werde, der Privatklägerin mit körperlicher Gewalt, wobei diese Äusserungen als Todesdrohungen zu werten sind. Mit diesen Äusserungen stellte der Beschuldigte der Privatklägerin in Form deren Todes einen schweren Nachteil in Aussicht, wobei dessen Verwirklichung für die Privatklägerin vor dem Hintergrund der erfolgten wiederholten Streitigkeiten und des Umstands, dass sie wusste, dass der Beschuldigte Waffen besass, als ernst gemeint erscheinen musste. Aufgrund der mehrfachen Äusserungen des Beschuldigten wurde die Privatklägerin ernsthaft in Angst bzw. Schrecken versetzt. Der objektive Tatbestand der Drohung ist damit unter diesen Sachverhaltsabschnitten mehrfach erfüllt.

- 32 - 3.1.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt erklärte der Beschuldigte Anfang August 2023 anlässlich eines Gesprächs, dass es nicht möglich sei, eine Waffe in der Schweiz zu besorgen. Am ca. 2. August 2023 erwähnte er während eines weiteren Gesprächs, dass, wenn er von Serbien zurückkommen werde, die Privatklägerin keine Ruhe haben werde, solange sie am Leben sei. Angesichts des sehr engen zeitlichen Konnexes dieser beiden Äusserungen anlässlich des zweiten Gesprächs im Zusammenhang mit dem Gespräch vom Vortrag betreffend Beschaffung einer Waffe wurde der Privatklägerin durch die Aussagen des Beschuldigten in Aussicht gestellt, dass er, nachdem er sich in Serbien eine Waffe organisiert habe und wieder zurück sei, sie keine Ruhe mehr haben werde. Damit stellte der Beschuldigte der Privatklägerin durch seine Telefonate anfangs August in Aussicht, dass ihre körperliche Unversehrtheit, solange sie am Leben sei, in Gefahr sei, mithin stellte der Beschuldigte der Privatklägerin wiederum einen schweren Nachteil in Aussicht. Dessen Verwirklichung musste für die Privatklägerin vor dem Hintergrund der erfolgten wiederholten Streitigkeiten und des Umstands, dass der Beschuldigte aufgrund ihrer Anzeige und Aussagen zuvor während mehrerer Monate in Untersuchungshaft war, als ernst gemeint erscheinen. Aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten wurde die Privatklägerin ernsthaft in Angst bzw. Schrecken versetzt. Der objektive Tatbestand der Drohung ist damit unter diesem Sachverhaltsabschnitt ebenfalls erfüllt. 3.2. Subjektiver Tatbestand 3.2.1. Anlässlich der Tatvorwürfe vom 14. und 15. Februar 2023, als der Beschuldigte sich gegenüber der Privatklägerin direkt äusserte, wusste der Beschuldigte, dass die Privatklägerin dadurch erschreckt bzw. verängstigt würde aufgrund seiner Äusserungen, und er wollte das auch. Insofern handelte er mit direktem Vorsatz. 3.2.2. Beim Tatvorwurf vom 25. Februar 2023 wusste der Beschuldigte, dass jedenfalls laute Geräusche in seiner Wohnung auch in der Wohnung der Privatklägerin bzw. im Korridor hörbar waren. Dennoch schrie er die Äusserungen, die inhaltlich grundsätzlich mit den früheren übereinstimmten, sehr laut ins Telefon gegenüber seiner Ex-Frau. Zwar wusste er nicht, dass die Privatklägerin dies hören

- 33 würde. Aufgrund der Hellhörigkeit im Haus musste er aber damit rechnen, dass sie das hören würde, was ihm offensichtlich egal war. Nicht zutreffend ist des Weitern, entgegen der Verteidigung (Urk. 107 S. 16), dass die Privatklägerin aussagte, sie habe aus der Wohnung auf den Korridor gehen müssen, um den Beschuldigten zu hören. Wie dargelegt (vgl. vorstehend Ziffer II/E.4.3.2, Urk 6/2 F/A 66), konnte die Privatklägerin den Beschuldigten bereits aus ihrer Wohnung hören. Der Umstand, dass die Privatklägerin die Wohnungstür geöffnet hat, zeigt gerade, dass sie den Beschuldigten bereits aus der Wohnung hörte. Allenfalls konnte sie das Gespräch durch das Öffnen der Tür nur noch besser hören. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Beschuldigte aufgrund der Hellhörigkeit im Haus damit rechnen musste, dass die Privatklägerin ihn hören konnte. Im Übrigen hatten die Privatklägerin und der Beschuldigte in sprachlicher Hinsicht keine Verständigungsprobleme, zumindest sind keine solchen dokumentiert. Damit verfängt auch die Argumentation der Verteidigung nicht (Urk. 107 S. 16), dass es absurd sei, die Schlussfolgerung zu ziehen, der Beschuldigte hätte wissen bzw. in Kauf nehmen müssen, dass die Privatklägerin die Telefongespräche auch inhaltlich verstehe. Die Privatklägerin versteht Serbisch, so konnte sie auch den Wortlaut der Beschimpfungen des Beschuldigten widergeben (Urk. 6/2 F/A 35-36). Dementsprechend nahm er auch in Kauf, dass die Privatklägerin seine neuerliche Äusserung hören und dadurch erschreckt bzw. verängstigt würde. Demnach liegt Eventualvorsatz vor. 3.2.3. Hinsichtlich der Tathandlungen Anfang August 2023 wusste der Beschuldigte, dass jedenfalls laute Geräusche in seiner Wohnung auch in der Wohnung der Privatklägerin bzw. im Korridor hörbar waren. Dennoch führte er das Telefonat mit den Äusserungen, in denen die Privatklägerin mit dem Tod bedroht wurde, so laut, dass die Privatklägerin dies hören würde. Aufgrund der Hellhörigkeit im Haus musste er damit rechnen, dass sie das hören würde, was ihm offensichtlich egal war. Dementsprechend nahm er auch in Kauf, dass die Privatklägerin seine neuerliche Äusserung hören und dadurch erschreckt bzw. verängstigt würde. Auch bei diesen Tathandlungen liegt damit Eventualvorsatz vor.

- 34 - 3.3. Zwischenfazit Der Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB ist somit mehrfach erfüllt. 4. Mehrfache Beschimpfung 4.1. Objektiver Tatbestand In objektiver Hinsicht bezeichnete der Beschuldigte die Privatklägerin gemäss erstelltem Sachverhalt am 14. Februar 2023 und 15. Februar 2023 als Kuh und Schwein. Zudem sagt er am 15. Februar 2023 der Privatklägerin gegenüber, er werde ihre türkische Mutter "ficken". Diese Äusserungen des Beschuldigten zielten einzig darauf ab, die Privatklägerin zu missachten und sie in ihrem Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, zu verletzen. Dadurch verletzte er die Privatklägerin in ihrer Ehre. Der objektive Tatbestand der Beschimpfung ist somit mehrfach erfüllt. 4.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt wissentlich, willentlich und somit vorsätzlich. 4.3. Zwischenfazit Der Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist somit mehrfach erfüllt. 5. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen 5.1. Objektiver Tatbestand 5.1.1. In objektiver Hinsicht untersagte das Zwangsmassnahmengericht Winterthur dem Beschuldigten mit Verfügung vom 22. Juni 2023 in Dispositivziffer 3, sich der Privatklägerin näher als 10 Meter anzunähern. Ferner wurde der Beschuldigte in Dispositivziffer 8 der genannten Verfügung explizit auf die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB hingewiesen. Die Verfügung wurde ihm schriftlich zugestellt (Urk.12/6 S. 6 f.).

- 35 - 5.1.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt näherte sich der Beschuldigte der Privatklägerin am 12. August 2023 und am 18. August 2023 auf einen Abstand von je drei bis vier Metern bzw. ca. fünf Metern, wodurch er der amtlichen Verfügung zuwiderhandelte. Der objektive Tatbestand ist daher mehrfach erfüllt. 5.2. Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte wusste vom betreffenden Verbot gemäss Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 22. Juni 2023 und er handelte dem Verbot wissentlich zuwider. Der Beschuldigte handelte somit mit direktem Vorsatz. 5.3. Zwischenfazit Der Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB ist somit mehrfach erfüllt. 6. Schuldfähigkeit Ein Ausschluss der Einsicht- und/oder der Steuerungsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit wird durch den psychiatrischen Gutachter Dr. med. F._____ in dessen Gutachten vom 31. Juli 2023 (Urk. 9/11 S. 41) und dessen Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2023 (Urk. 9/19 S. 11 f.) für sämtliche Tatzeitpunkte überzeugend verneint. 7. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anklageschrift die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, einer Geldstrafe von

- 36 - 30 Tagessätzen zu Fr. 80.– und einer Busse von Fr. 1'500.– (Urk. 23 S. 7). Im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragt sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 82). 1.2. Die Verteidigung stellte keinen Eventualantrag im Falle eines anklagegemässen Schuldspruchs. 1.3. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'500.– (Urk. 76 S. 34). 2. Strafzumessungsgrundsätze 2.1. Verschulden/Asperationsprinzip 2.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).

- 37 - Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (BGE 144 IV 313; 142 IV 265 E. 2.4). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (BGE 144 IV 313; 144 IV 217 E. 2 f., statt vieler anschaulich Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022, E. 5.4.3). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2). 2.2. Wahl der Strafart Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023

- 38 - E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, 313 E. 1.1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach neuerer Rechtsprechung darf in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB immerhin dann eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; m.w.H.). 2.3. Geldstrafe Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hingegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt dabei in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf Fr. 10.– senken, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrechtlich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Bruttoeinkommen ist dabei bereits in Abzug gebracht

- 39 worden, was dem Täter wirtschaftlich nicht zusteht oder gesetzlich geschuldet ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1.). 2.4. Massgeblicher Strafrahmen Die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Strafrahmen des Tatbestands der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 beträgt Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen. Allenfalls zu bildendende Gesamtstrafen sind innerhalb dieser Strafrahmen festzulegen, wobei die Delikts- und Tatmehrheit innerhalb des jeweiligen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen ist. Strafmilderungsgründe sind bei den jeweiligen Tatvorwürfen strafmindernd zu berücksichtigen. 2.5. Übertretungen Der Tatbestand des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen wird mit Busse geahndet. Gemäss Art. 106 Abs. 1 StGB gilt bei Übertretungen im Allgemeinen ein Maximalbetrag von Fr. 10'000.– Busse, wobei auch im Bereich der Übertretungen bei Deliktsmehrheit oder Mehrfachbegehung das Asperationsprinzip zur Anwendung gelangt (HEIMGARTNER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 106 StGB N 36). 2.6. Strafzumessung im engeren Sinn/Vorgehen Nachfolgend werden zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponente). Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verübten Taten aufweisen (Täterkomponente), und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 53 ff.).

- 40 - 3. Tatkomponenten 3.1. Mehrfache Drohung vom 14., 15. und 25. Februar 2023 3.1.1. Objektive Tatschwere Angesichts des sehr engen sachlichen und insbesondere auch zeitlichen Konnexes zwischen den innerhalb von lediglich 12 Tagen begangenen Drohungen erscheint es geboten, die diesbezüglichen Tathandlungen gemeinsam zu würdigen, zumal die Auswirkungen der Tathandlungen auf die Privatklägerin nicht anders als in ihrer Gesamtheit betrachtet werden können. In objektiver Hinsicht verletzte der Beschuldigte die psychische Integrität der Privatklägerin, also ihre innere Freiheit, mittels seiner mehrfachen Todesdrohungen innerhalb jener 12 Tage massiv. Er versetzte sie mit seinem Vorgehen mehrfach in grosse Angst, indem sie angesichts des ihr bewussten Waffenbesitzes des Beschuldigten um ihr Leben fürchtete, weswegen sie zeitweise während des Schlafens die Zimmertüre abschloss. Dabei kam für die Privatklägerin erschwerend hinzu, dass der Beschuldigte in der Wohnung direkt unter ihr wohnte, wobei das Haus sehr hellhörig war. Sie musste dabei auch stets um neuerliche Drohungen seitens des Beschuldigten fürchten. Mit den mehrfachen Todesdrohungen sprach der Beschuldigte Drohungen aus, die klar über das Minimum der Erfüllung des Tatbestandes hinausgehen. Zudem erfolgten diese in einem Klima heftiger Auseinandersetzungen, die selbst nach Aussage des Beschuldigten ein solches Ausmass annahmen, dass auch er zu dem Schluss kam, dass einer der beiden das Haus verlassen müsse. Das mehrfache Tathandeln des Beschuldigten wirkt sich dabei straf- bzw. verschuldenserhöhend aus. In objektiver Hinsicht ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 3.1.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte am 14. und 15. Februar 2023 direktvorsätzlich. Am 25. Februar 2023, als er die Privatklägerin laut mit seiner Ex- Frau telefonierend bedrohte, handelte er in Eventualvorsatz, doch vermag ihn das vorliegend nicht zu entlasten. Das Motiv des Beschuldigten lag offenbar einzig darin, die Privatklägerin, mit der er sich im Streit befand, mittels seiner Äusserungen

- 41 zu erschrecken. Eine Verminderung der Einsicht- und/oder der Steuerungsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit wird durch den psychiatrischen Gutachter Dr. med. F._____ in dessen Gutachten vom 31. Juli 2023 (Urk. 9/11 S. 41) und dessen Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2023 (Urk. 9/19 S. 11 f.) für sämtliche Tatzeitpunkte überzeugend verneint. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. 3.1.3. Strafart Der Beschuldigte weist zwar keine Vorstrafen auf (Urk. 78). Zu berücksichtigen ist aber, dass er im vorliegenden Verfahren bezüglich der Deliktsvorwürfe vom August 2023 trotz laufenden Strafverfahrens und knapp viermonatiger Untersuchungshaft sowie nachfolgenden Ersatzmassnahmen erneut delinquierte. Auch wird ihm bereits mit psychiatrischem Gutachten von Dr. med. F._____ vom 31. Juli 2023 (Urk. 9/11 S. 39 und 41) und dessen Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2023 (Urk. 9/19 S. 12) eine hohe Rückfallgefahr hinsichtlich Drohungen gegen die Privatklägerin attestiert, was sich bekanntlich kurz nach dem ersten Gutachten bewahrheitete. Dass sich der Beschuldigte deshalb von einer auszusprechenden Geldstrafe von der Begehung neuerlicher Straftaten abhalten liesse, ist nicht anzunehmen. Selbst wenn also für jede Tathandlung eine Einzelstrafe ausgefällt würde, wäre dafür in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 3.1.4. Zwischenfazit Ausgehend von einem nicht mehr leichten Verschulden erscheint in Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen, wobei für die Drohungen vom 14. und 15. Februar 2023 von angemessenen Einzelstrafen von je 4 Monaten und für die Drohung vom 25. Februar 2023 von einer angemessenen Einzelstrafe von 3 Monaten auszugehen wäre.

- 42 - 3.2. Drohung von Anfang August 2023 3.2.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht delinquierte der Beschuldigte einige Wochen nach Entlassung aus der Wohnung erneut einschlägig gegen die Privatklägerin, wobei grundsätzlich auf das zuvor Ausgeführte verwiesen werden kann (vgl. vorstehend E. 3.1.1). Durch die neuerliche Drohung wurde die Privatklägerin erneut in ihrem Sicherheitsgefühl massiv beeinträchtigt. Nachdem vorliegend eine einzelne Drohungshandlung vorliegt, die zudem nicht direkt gegenüber der Privatklägerin, sondern in der Weise am Telefon geäussert wurde, dass die Privatklägerin sie hören musste, ist in objektiver Hinsicht von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 3.2.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte in Eventualvorsatz, doch vermag ihn das wiederum nicht zu entlasten. Das Motiv des Beschuldigten lag auch hier offenbar einzig darin, die Privatklägerin, mit der er sich im Streit befand, mittels seiner Äusserungen zu erschrecken. Eine Verminderung der Einsicht- und/oder der Steuerungsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit wird durch den psychiatrischen Gutachter Dr. med. F._____ in dessen Gutachten vom 31. Juli 2023 (Urk. 9/11 S. 41) und dessen Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2023 (Urk. 9/19 S. 11 f.) für sämtliche Tatzeitpunkte überzeugend verneint. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert. 3.2.3. Strafart Der Beschuldigte delinquierte trotz laufenden Strafverfahrens und knapp viermonatiger Untersuchungshaft sowie nachfolgenden Ersatzmassnahmen erneut. Auch wird ihm bereits mit psychiatrischem Gutachten von Dr. med. F._____ vom 31. Juli 2023 (Urk. 9/11 S. 39 und 41) und dessen Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2023 (Urk. 9/19 S. 12) eine hohe Rückfallgefahr hinsichtlich Drohungen gegen die Privatklägerin attestiert, was sich bekanntlich kurz nach dem ersten Gutachten bewahrheitete. Dass sich der Beschuldigte deshalb von einer auszusprechenden Geldstrafe von der Begehung neuerlicher Straftaten abhalten liesse, ist nicht anzu-

- 43 nehmen. In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB ist daher eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 3.2.4. Zwischenfazit Ausgehend von einem noch leichten Verschulden erscheint eine Einzelstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips sind davon 2 Monate Freiheitsstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. 3.3. Mehrfache Beschimpfung 3.3.1. Objektive Tatschwere Angesichts des sehr engen sachlichen und insbesondere auch zeitlichen Konnexes zwischen den innerhalb von zwei Tagen begangenen Beschimpfungen erscheint es geboten, die diesbezüglichen Tathandlungen gemeinsam zu würdigen, zumal die Auswirkungen der Tathandlungen auf die Privatklägerin nicht anders als in ihrer Gesamtheit betrachtet werden können. In objektiver Hinsicht verletzte der Beschuldigte das Rechtsgut des Ehrgefühls der Privatklägerin mehrfach, indem er sie als Kuh bzw. Kuh und Schwein betitelte sowie gegenüber ihr äusserte, dass er ihre türkische Mutter "ficken" würde. Hierdurch brachte er eine deutliche Herabwürdigung der Privatklägerin zum Ausdruck. Das mehrfache Tathandeln des Beschuldigten wirkt sich dabei straf- bzw. verschuldenserhöhend aus. In objektiver Hinsicht ist insgesamt von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 3.3.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, wobei kein anderes Motiv ersichtlich ist, als die Privatklägerin in ihrem Gefühl, ein ehrbarer Mensch zu sein, herabzuwürdigen. Eine Verminderung der Einsicht- und/oder der Steuerungsfähigkeit und damit der Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt wird durch den psychiatrischen Gutachter Dr. med. F._____ in dessen Gutachten vom 31. Juli 2023 (Urk. 9/11 S. 41) und dessen Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2023 (Urk. 9/19 S. 11 f.) für sämtliche Tatzeitpunkte überzeugend verneint. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Zumessungsgründe nicht relativiert.

- 44 - 3.3.3. Zwischenfazit Ausgehend von einem nicht mehr leichten Verschulden erscheint je eine Einzelstrafe von 20 Tagessätzen Geldstrafe für die Tathandlung des 14. und des 15. Februars 2023 als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Gesamtgeldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. 3.4. Mehrfacher Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen In objektiver Hinsicht näherte sich der Beschuldigte der Privatklägerin trotz Kontaktverbots und des Verbots, sich ihr näher als 10 Meter anzunähern, zweimal auf wenige Meter an. Dies erfolgte aber in Alltagssituationen und nur für wenige Momente. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, wobei der einzige Grund darin zu sehen ist, der Privatklägerin Angst einzujagen. Insgesamt ist von einem mittleren Verschulden auszugehen. In finanzieller Hinsicht ist auf die nachfolgenden Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu verweisen (E. 4.1.). Diese sind als bescheiden, wenn auch nicht als geradezu angespannt zu bezeichnen. Insgesamt erscheint für beide Tathandlungen je eine Busse von Fr. 800.– als angemessen, so dass sich nach der Tatkomponente unter Anwendung des Asperationsprinzips eine angemessene Gesamtbusse von Fr. 1'200.– ergibt. 3.5. Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten, einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen und einer Gesamtbusse von Fr. 1'000.–.

- 45 - 4. Täterkomponenten 4.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Der Beschuldigte machte sowohl im Rahmen der Untersuchung wie auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nur wenig Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinem Vorleben. Er führte aus, er sei AHV-Rentner und beziehe aus AHV und 2. Säule ein monatliches Gesamteinkommen von Fr. 3'200.–. Der monatliche Mietzins betrage Fr. 1'428.–. Vor der Verhaftung sei er schuldenfrei gewesen, nun habe er Schulden aufgrund der Betreuung des Hundes. Nach der Haftentlassung werde er seine Tätigkeit als Hauswart weiterführen. Er könnte sich auch vorstellen, z.B. eine Tätigkeit anzunehmen, Hunde für zwei Stunden zu führen, um seine finanzielle Lage zu verbessern (Urk.5/1 S. 5; Urk. 5/5 S. 16; Prot. I S. 22). Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter machte der Beschuldigte Angaben, die wie folgt zusammengefasst werden können: Der Beschuldigte wuchs in armen Verhältnissen auf dem Land auf, besuchte keinen Kindergarten und durchlief die Schule aber regulär über 8 Jahrgangsstufen, mit einer Repetition. Aufgrund finanzieller Knappheit soll er bereits 12-jährig gearbeitet haben, Mitschüler hätten gar für ihn gesammelt. Neben dieser Belastung wurde auch eine Aggressivität des Vaters beschrieben, der unter Alkoholeinfluss, vor allem die Mutter, teils aber auch die Kinder, schlug. Nach dem Schulabschluss absolvierte der Beschuldigte eine 3-jährige Metzgerlehre, durchlief das Militär und reiste in der Hoffnung auf bessere Verdienstmöglichkeit 500 km weit nach Montenegro, wo er als Fleischverkäufer arbeitete. In jener Zeit lernt er seine erst Ehefrau kennen, im Folgejahr 1978 kam der Sohn zur Welt. Die erste Ehe dauerte bis 2009. Nach Heirat und Vaterschaft im Alter von 23 Jahren reiste der Beschuldigte im Alter von 26 Jahren alleine in die Schweiz und lebte jahrelang auch allein in der Schweiz. Die Ehefrau und den Sohn besuchte er nur im Rahmen von Urlaubaufenthalten. In der Schweiz arbeitete er zunächst als Metzger, später als Maler. Nach der Trennung von der ersten Ehefrau fand der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben recht schnell eine neue Partnerin, die er 2011 heiratete. Die Trennung von der zweiten Ehefrau erfolgte 2022 (Urk. 9/11 S. 33 ff.). Hinsichtlich der psychiatrischen Diagnose gelangte Dr. med. F._____ zur Erkenntnis, dass beim Beschuldigten im Tatzeitraum eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung, eine höchstens mittel-

- 46 gradige depressive Episode sowie eine paranoid wahnhaft anmutende Realitätsverzerrung vorliege (Urk. 9/11 S. 39 und 41). Im Rahmen des Berufungsverfahrens reichte der Beschuldigte einerseits das Datenerfassungsblatt samt Belegen ein, die seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse bestätigen (Urk. 84 und 85/1-6). Zudem führte er anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzend aus, dass sein monatliches Einkommen aus der AHV und der Pensionskasse Fr. 3'200.– betrage. Die Miete belaufe sich auf Fr. 1'428.– und die Krankenkassenprämie Fr. 535.– (Prot. II S. 22-23). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten bleiben insgesamt zumessungsneutral. 4.2. Vorstrafen/Delinquenz trotz laufenden Strafverfahrens Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (Urk. 78), was zumessungsneutral bleibt. Straferhöhend ist – einzig bezüglich der Delikte im August 2023 – jedoch zu berücksichtigen, dass er während laufenden Strafverfahrens erneut einschlägig delinquierte, wobei er sich auch von knapp vier Monaten erlittener Untersuchungshaft offenbar nicht genügend beeindrucken liess. 4.3. Geständnis/Reue und Einsicht Der Beschuldigte ist nicht geständig, weswegen dieses Kriterium zumessungsneutral bleibt. 4.4. Fazit bezüglich Täterkomponenten Unter den Täterkomponenten ist somit einzig die Delinquenz trotz laufenden Strafverfahrens bezüglich der Delikten im August 2023 straferhöhend zu berücksichtigen. Die nach der Tatkomponente erhaltene Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten ist daher aufgrund der Täterkomponente um 1 Monat zu erhöhen, während die Gesamtbusse um Fr. 300.– auf Fr. 1'500.– zu erhöhen ist. 5. Höhe des Tagessatzes Unter Berücksichtigung der finanziell eingeschränkten Möglichkeiten des Beschuldigten als AHV-Rentner mit knapper Rente ist die Höhe des Tagessatzes auf das ordentliche Minimum von Fr. 30.– festzusetzen.

- 47 - 6. Gesamtwürdigung 6.1. Strafhöhe Angemessen erscheinen somit in Berücksichtigung sämtlicher Zumessungskriterien eine Freiheitsstrafe von 11 Monaten, eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und eine Busse von Fr. 1'500.–. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 1 StPO bleibt es damit bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten, der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und der Busse von Fr. 1'500.–. 6.2. Anrechnung von Haft Der Beschuldigte befand sich vom 25. Februar 2023, 19:15 Uhr, bis am 22. Juni 2023, 12:20 Uhr, und vom 28. August 2023, 14:28 Uhr, bis am 11. Januar 2024, 15:35 Uhr, in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (Urk. 23 und 64). Am 22. Juni 2023 wurden Ersatzmassnahmen angeordnet (Urk. 12/6, versandt am 23. Juni 2023). Insgesamt befand er sich somit im vorliegenden Verfahren während 255 Tagen in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft und musste der Beschuldigte die Ersatzmassnahmen bis zur erneuten Versetzung in Untersuchungshaft am 28. August 2023 während 66 Tagen gegen sich gelten lassen. Die erstandene Haft ist gemäss Art. 51 StGB auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. Nach der Rechtsprechung sind Ersatzmassnahmen analog der Untersuchungshaft gemäss dieser Bestimmung auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei Untersuchungshaft zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_587/2019, 6B_616/2019 vom 27. Mai 2020, E. 4.3). Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. [betreffend Kontaktverbot] BGE 140 IV 74 E. 2.4 S. 79 mit Hinweisen). Die persönliche Freiheit des Beschuldigten wurde durch die Ersatzmassnahmen deutlich weniger stark eingeschränkt als durch die Untersuchungshaft. Im Wesentlichen musste er sich einer ambulanten therapeutischen Behandlung unterziehen und durfte er die Privatklägerin weder kontaktieren noch sich ihr näher als 10 Meter annähern. Ferner musste sich der Beschuldigte in seine Wohnung begeben, wenn https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F140-IV-74%3Ade&number_of_ranks=0#page74

- 48 er die Privatklägerin im Eingangsbereich angetroffen hätte. Angesichts der durch die angeordneten Ersatzmassnahmen verursachten Einschränkungen rechtfertigt es sich, 15 Tage an die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. Von der ausgesprochenen Freiheitsstrafe gelten damit insgesamt 270 Tage als durch Haft und Ersatzmassnahme erstanden. V. Vollzug 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz ordnete den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Geldstrafe und der Busse an (Urk. 76 S. 36 und 41). 1.2. Seitens der Verteidigung wurde kein expliziter Eventualantrag im Falle eines Schuldspruchs gestellt. 1.3. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 82). 2. Rechtliche Grundlagen Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 97 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_80/2024 vom 9. Januar 2025 E. 3.1). Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich (BGE 134 IV 140 E. 4.4 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_1376/2022 vom 12. September 2023

- 49 - E. 1.3) Dabei hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen und insbesondere auch seit der Tat eingetretene positive Veränderungen (wie den Erhalt einer festen Arbeitsstelle, das Eingehen einer stabilen Beziehung) zu berücksichtigen. In erster Linie ist dabei die strafrechtliche Vorbelastung relevant, namentlich wenn der Täter sog. einschlägige Vorstrafen aufweist (HEIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], OFK Kommentar zum StGB, 21. Auflage, 2022, Art. 42 StGB N 7 f. m.w.H.; SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Strafrecht I, a.a.O., Art. 42 StGB N 46). Die Anordnung einer Massnahme schliesst einen bedingten Vollzug nach Art. 42 StGB und Art. 43 StGB aus, weil die Anordnung einer Massnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB voraussetzt, dass die Gefahr weiterer Straftaten durch den Beschuldigten besteht. Dies gilt auch dann, wenn eine ambulante Massnahme ausgesprochen wird (BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil 6B_652/2016 des Bundesgerichts vom 28. März 2017 E. 3.3.1; SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 42 N 25). 3. Subsumtion Freiheits- und Geldstrafe Der Beschuldigte weist zwar keine Vorstrafen auf (Urk. 78). Zu berücksichtigen ist aber, dass er im vorliegenden Verfahren bezüglich der Deliktsvorwürfe vom August 2023 trotz laufenden Strafverfahrens und knapp viermonatiger Untersuchungshaft sowie nachfolgenden Ersatzmassnahmen erneut delinquierte. Auch wird ihm bereits mit psychiatrischem Gutachten von Dr. med. F._____ vom 31. Juli 2023 (Urk. 9/11 S. 39 und 41) und dessen Ergänzungsgutachten vom 11. Oktober 2023 (Urk. 9/19 S. 12) eine hohe Rückfallgefahr hinsichtlich Drohungen gegen die Privatklägerin attestiert, was sich bekanntlich kurz nach dem ersten Gutachten bewahrheitete. Somit ist von einer ausgesprochen schlechten Prognose auszugehen, so dass seitens des Gutachters auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB empfohlen wird, worauf nachfolgend einzugehen sein wird. Die Freiheits- und die Geldstrafe sind daher zu vollziehen. 4. Vollzug der Busse und Ersatzfreiheitsstrafe Bussen sind nach Art. 105 Abs.