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Zürich Obergericht Strafkammern 16.05.2025 SB240235

16. Mai 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,780 Wörter·~29 min·1

Zusammenfassung

Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240235-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 16. Mai 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz etc. (Rückweisung der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht, vom 20. April 2022 (GG210053) Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2023 (SB220413) Urteil der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 22. April 2024 (6B_707/2023)

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- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 2. September 2021 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 53 S. 16 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte, A._____, wird freigesprochen und ist nicht schuldig:  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB;  der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff.1 StGB. 2. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig  des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 lit. a WG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 WV und Art. 27 WG;  des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB;  der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 30 Tage als durch Haft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Von der Erteilung der im Sinne von Art. 94 StGB beantragten Weisung für die Dauer der Probezeit wird abgesehen. 6. Die nachfolgenden, teils mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 1. September 2021 beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde, Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur Vernichtung überlassen:

- 4 -  Wurfmesser (A014'894'678)  Messer mit Hülle (A014'894'714)  29.6 Gramm Marihuana (A014'894'032)  52.3 Gramm Marihuana (A014'894'054)  124 Gramm Marihuana (A014'894'065)  Div. Pilze (A014'894'087)  Verpackungsmaterial ohne Verpackungsmaterial gemäss Dispositiv-Ziffer 8 (A014'894'123)  1 Blister Xanax (A014'894'178)  2 Dosen Coversum 5mg (A014'894'190)  1 Packung Sequase 25mg neu (A014'894'214)  3 Packungen Arpiprazol Mepha 5mg (A014'894'236)  Messer (A015'104'991). 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 1. September 2021 beschlagnahmte und unter Asservat-Nr. A014'894'123 lagernde Verpackungsmaterial (Verpackung Nokia 6230, Verpackung Nokia 6210, Verpackung Kamera Olympus) wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin von der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, herausgeben. Sollte innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so wird das genannte Verpackungsmaterial der Lagerbehörde, Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur Vernichtung überlassen. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 1. September 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden an die Geschädigte B._____ auf erstes Verlangen hin von der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, herausgeben:  Portemonnaie aus Leder (A014'894'043)  2 Karten Bank Austria (A014'894'098)  2 Postcards (A014'894'134)  1 GA 2. Klasse (A014'894'167)  2 Krankenversicherungskarten (A014'894'258)  1 Miles & More Karte (A014'894'281)  3 Karten Uni C._____ (A014'894'305).

- 5 - Sollte innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so werden die Gegenstände der Lagerbehörde, Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur Vernichtung überlassen. 9. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 80011785 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 338.30 Auslagen; Fr. 980.– Auslagen Polizei. 11. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden zu einem Drittel dem Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen bzw. der Staatsanwaltschaft zur Abschreibung überlassen. 12. Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 9'173.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln definitiv auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung Es werden keine weiteren Entschädigungen zugesprochen. 13. (Mitteilungen) 14. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 100 S. 7) 1. Der Appellant sei von den Vorwürfen der Vergehen gegen das Waffengesetz sowie der Übertretung des BetmG freizusprechen.

- 6 - 2. Es seien die nachfolgenden gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 01.09.2021 beschlagnahmten Gegenstände an meinen Klienten herauszugeben: - Wurfmesser A014'894'678 - Messer mit Hülle A014'894'714 - Messer A015'104'991 - Verpackung Kamera und Handys 3. Es sei meinem Klienten eine angemessene Genugtuung zuzusprechen, mindestens Fr. 6'000.– (30 Tage Haft). 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 59) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang, Berufungsumfang, Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 53 S. 5). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 20. April 2022 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Sodann wurde ein Vergleich zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin mit Verfügung vom 20. April

- 7 - 2022 genehmigt und das Strafverfahren betreffend Drohung, einfache Körperverletzung, Beschimpfung und Tätlichkeiten diesbezüglich eingestellt. Das Urteil und die Verfügung wurden dem Beschuldigten gleichentags eröffnet (Prot. I S. 16 und S. 21). Gegen das Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 2. Mai 2022 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 49). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 9. August 2022 zugestellt (Urk. 52). Mit Eingabe vom 29. August 2022 reichte die Verteidigung fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 55). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 1. September 2022 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin je eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt sowie Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, innert Frist diverse Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen, unter anderem Lohnabrechnungen der letzten drei Monate, einzureichen (Urk. 57). Mit Eingabe vom 5. September 2022 liessen die Staatsanwaltschaft und mit Eingabe vom 15. September 2022 die Privatklägerin je ihren Verzicht auf Anschlussberufung erklären (Urk. 59 und Urk. 61). Am 23. bzw. am 28. März 2023 wurde auf die Berufungsverhandlung vom 29. Juni 2023 vorgeladen (Urk. 63 und Urk. 65). Mit Beschluss vom 18. April 2023 wurde das Verfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben (Urk. 71). 1.4. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte am 25. Mai 2022 Beschwerde am Schweizerischen Bundesgericht führen (Urk. 76/2). Dieses hat mit Urteil vom 22. April 2024 die Beschwerde gutgeheissen, den Beschluss vom 18. April 2023 aufgehoben und die Sache an die hiesige Kammer zurückgewiesen (Urk. 82). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2024 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um zur Frage der Gebotenheit der amtlichen Verteidigung Stellung zu nehmen (Urk. 86). Nach eingegangener Stellungnahme (Urk. 90) wurde die amtliche Verteidigung unverändert beibehalten (Urk. 92). Am 28. Februar 2025 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 94), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____, erschienen sind (Prot. II S. 4). Das Urteil wurde den Parteien glei-

- 8 chentags mündlich eröffnet, erläutert und im Dispositiv (Urk. 101) schriftlich übergeben (Prot. II S. 18) bzw. am folgenden Tag in Wiedererwägung gezogen und den Parteien versandt (Prot. II S. 19 ff.; Urk. 102). II. Prozessuales 1. Rückweisung und Bindungswirkung Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten gut und wies die Sache zur Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens zurück (Urk. 82 S. 11). 2. Umfang der Berufung Mit der Berufung angefochten wurden die Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie die Verurteilung wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dispositivziffer 2), die Sanktion (Dispositivziffern 2 - 4), die Einziehung der Messer (teilweise Dispositivziffer 6) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 11, 12 Absatz 2 und 13) mit Ausnahme der Kostenfestsetzung und der Höhe der Entschädigung für die amtliche Verteidigung. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, die Herausgabe der beschlagnahmten Medikamente (Dispositivziffer 6) nicht mehr zu beantragen (Prot. II S. 11). Ferner beantragte die Verteidigung zwar anlässlich der Berufungsverhandlung die Herausgabe des Verpackungsmaterials der Kamera und des Handys (Prot. II S. 11 f.; Urk. 100 S. 7), doch focht sie die entsprechende Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils nicht an (Urk. 55 S. 2) und wurde durch die Vorinstanz ohnehin die Herausgabe dieser Gegenstände an den Beschuldigten angeordnet (Urk. 53 S. 17). Entsprechend gilt die Dispositivziffer 7 als nicht angefochten. Demnach sind die Freisprüche (Dispositivziffer 1), die Verurteilung wegen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Dispositivziffer 2 Lemma 2), das Absehen von einer Weisung (Dispositivziffer 5), die Einziehung der übrigen sichergestellten Gegenstände (teilweise Dispositivziffer 6, Dispositivziffern 7 - 8), die Vernichtung der sichergestellten Spuren und Spurenträger (Dispositivziffer 9), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 10) sowie die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 12 Ab-

- 9 satz 1) unangefochten und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Urk. 55 S. 2 ff.; Art. 84 Abs. 4 StPO; Art. 404 Abs. 1 StPO). 3. Verwertbarkeit von Beweismitteln 3.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung vertrat die Verteidigung den Standpunkt, dass die Hausdurchsuchung der Wohnung des Beschuldigten vom 8. April 2021 nicht rechtmässig gewesen sei bzw. es sich dabei um eine sog. fishing expedition gehandelt habe und die anlässlich dieser Hausdurchsuchung sichergestellten Beweise (insbesondere die mutmasslichen Betäubungsmittel, Medikamente, Pilze und Messer) nicht verwertbar seien. Da die Beweise zudem nicht zur Aufklärung einer schweren Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO unerlässlich seien, müsse der Beschuldigte freigesprochen werden (Urk. 100 S. 3). 3.2. Hintergrund der in Frage stehenden Hausdurchsuchung am 8. April 2021 war ein Streit zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Partnerin. Es standen unter anderem ein Delikt gegen Leib und Leben sowie ein Betäubungsmitteldelikt im Raum. Gestützt auf einen mündlichen Hausdurchsuchungsbefehl seitens der Staatsanwaltschaft wurde am 8. April 2021 die Wohnung des Beschuldigten durchsucht (Urk. D1/1). Es bestand demnach (mindestens) ein vager Tatverdacht hinsichtlich eines Gewalt- und Drogendelikts, weshalb auch die Anordnung der Hausdurchsuchung der Wohnung des Beschuldigten rechtens war, selbst wenn der Streit nicht in dessen Wohnung stattgefunden hatte. Somit handelte es sich auch nicht um eine fishing expedition. Die anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellten Gegenstände sind entsprechend ohne Weiteres verwertbar. 4. Einstellung des Verfahrens 4.1. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossiers 1 und 4) 4.1.1. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklage unter dem Titel "Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz" vorgeworfen, dass anlässlich der in seiner Wohnung durchgeführten Hausdurchsuchung insgesamt ca. 206 Gramm Marihuana (Drogenhanf), ca. 3 Gramm halluzinogene Pilze sowie 1 Blister Xanax, 2 Dosen Coversum

- 10 - (5mg) und 1 Packung Sequase (25mg) gefunden worden seien, die er zu konsumieren beabsichtigt habe. Zudem habe der Beschuldigte zwischen dem 7. und 8. April 2021 am obgenannten Ort eine unbekannte Menge Kokain konsumiert. Dem Beschuldigten sei bei seinem Handeln stets bewusst gewesen, dass es sich bei den genannten Wirkstoffen um Betäubungsmittel gehandelt habe, deren Besitz und Konsum in der Schweiz verboten seien (Urk. 23 S. 4). 4.1.2. Gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO kann eine Straftat nur "wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts" gerichtlich beurteilt werden. Die Anklageschrift bezeichnet daher "möglichst kurz, aber genau: die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung" (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Ungenügend etwa ist, wenn sich aus der Anklageschrift nicht ergibt, durch welche Handlungen der Täter den vorgeworfenen Tatbestand erfüllt haben soll. Die erhobenen Vorwürfe müssen so prägnant dargestellt werden, dass sowohl die Parteien als auch das Gericht sofort und eindeutig erkennen können, welches Verhalten und welche Straftaten Gegenstand des Vorwurfs bilden. Insbesondere müssen alle Tatbestandsmerkmale der Strafnormen, welche die Staatsanwaltschaft einklagt, abgebildet sein (BSK StPO- NIGGLI/HEIMGARTNER, Art. 9 N 42 und N 44; BSK StPO-ACHERMANN, Art. 329 N 33). 4.1.3. Hinsichtlich des Vorwurfs betreffend den beabsichtigten Konsum von Medikamenten ist darauf hinzuweisen, dass ein solcher nicht per se verboten ist. Es wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift insbesondere nicht vorgeworfen, dass er die Medikamente ohne ein entsprechendes Rezept zu konsumieren beabsichtigte. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde dieses Verhalten allenfalls unter das Heilmittelgesetz fallen. Jedenfalls kann alleine im pauschalen Vorwurf, dass der Beschuldigte beabsichtigt habe, Medikamente zu konsumieren, kein strafrechtlich relevantes Verhalten erblickt werden. Das Verfahren ist entsprechend in Bezug auf den Vorwurf betreffend die Medikamente einzustellen. 4.1.4. Hinsichtlich des Vorwurfs des Konsums von Kokain wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe eine unbekannte Menge Kokain konsumiert (Urk. 23 S. 4). Der Beschuldigte hat den Konsum nicht bestritten (Urk. D1/4/1 S. 4; Urk. D1/4/2 S. 3). Die Verteidigung erklärte in diesem Zusammenhang, dass es sich um einen

- 11 gemeinsamen Konsum mit Frau D._____ gehandelt habe und der Fall des Beschuldigten als genauso leicht einzustufen sei wie bei Frau D._____, bei welcher von einer Bestrafung abgesehen und eine Verwarnung ausgesprochen worden sei. Die Verteidigung beantragte gestützt auf Art. 19a Ziff. 2 BetmG, dass das Verfahren einzustellen, eventualiter eine Verwarnung auszusprechen sei (Urk. 100 S. 5). 4.1.5. Wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Artikel 19 begeht, wird mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann das Verfahren eingestellt oder von einer Strafe abgesehen werden. Es kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Art. 19a Ziff. 1 und Ziff. 2 BetmG). Die vom Beschuldigten tatsächlich konsumierte Menge des Kokains ist nicht bekannt. Zugunsten des Beschuldigten ist jedenfalls von einem einmaligen Konsum einer geringen Menge auszugehen. Entsprechend rechtfertigt es sich vorliegend, das Verfahren in Bezug auf den Konsum des Kokains in Anwendung von Art. 19a Ziff. 2 BetmG einzustellen. 4.1.6. Auf die weiteren Vorwürfe betreffend Drogenhanf und halluzinogene Pilze wird im Rahmen der Sachverhaltserstellung einzugehen sein. 4.2. Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 3) 4.2.1. Dem Beschuldigten wird unter Dossier 3 vorgeworfen, in seiner Wohnung ein symmetrisches Wurfmesser – welches er gemäss eigenen Angaben vor ca. 20 Jahren geschenkt erhalten habe – aufbewahrt zu haben, ohne im Besitz der dafür notwendigen Bewilligung gewesen zu sein. Dies habe der Beschuldigte getan, obwohl dieses Messer ohne entsprechende Bewilligung weder erworben noch besessen werden dürfe, was der Beschuldigte gewusst habe bzw. hätte wissen müssen und worüber er sich dennoch hinweggesetzt habe (Urk. 23 S. 3 f.). 4.2.2. In der Anklageschrift wird zwar das in Frage stehende Messer als symmetrisches Wurfmesser beschrieben, welches gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c Waffengesetz (WG) als Waffe gilt. Allerdings wird in der Waffenverordnung (WV) weiter präzisiert, dass Wurfmesser erst dann als Waffen gelten, wenn sie eine feststehende, spitz zulaufende, mehr als 5 cm und weniger als 30 cm lange symmetrische Klinge auf-

- 12 weisen (Art. 7 Abs. 3 WV). Daraus erhellt, dass nicht jedes Wurfmesser im Sinne des Waffengesetzes bzw. der Waffenverordnung verboten ist, sondern insbesondere spezifische Voraussetzungen hinsichtlich der Länge der Klinge erfüllt sein müssen. Dass dies in Bezug auf das in Dossier 3 in Frage stehende Wurfmesser der Fall ist, lässt sich der Anklageschrift nicht entnehmen. Erst aus den Akten ist ersichtlich, dass die soeben zitierten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Urk. D3/1 S. 2; Urk. D3/2; Urk. D3/3 S. 5). Dies vermag jedoch den Anforderungen an das Anklageprinzip nicht zu genügen. Nach dem Gesagten ist das Verfahren auch in Bezug auf Dossier 3 einzustellen. 4.3. Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 7) 4.3.1. Dem Beschuldigten wird unter Dossier 7 weiter vorgeworfen, am 4. Juni 2021 im Park E._____ in F._____ ein Messer, welches er gemäss eigenen Angaben geschenkt erhalten habe, mitgeführt zu haben, ohne im Besitz der dafür notwendigen Bewilligung zu sein. Dies habe der Beschuldigte getan, obwohl dieses Messer ohne entsprechende Bewilligung weder habe erworben noch besessen noch mitgeführt werden dürfen, was der Beschuldigte gewusst habe bzw. hätte wissen müssen und worüber er sich dennoch hinweggesetzt habe (Urk. 23 S. 6). 4.3.2. Das dem Beschuldigten in Dossier 7 vorgeworfene Delikt stellt kein strafbares Verhalten dar. Es wird in der Anklageschrift weder ausgeführt, dass das mitgeführte Messer eine verbotene Waffe im Sinne des Waffengesetzes bzw. der Waffenverordnung darstelle noch werden die einzelnen Kriterien der Funktionalität des Messers, welche es zu einer verbotenen Waffe machen würden, im Einzelnen aufgeführt. Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen nur vorgeworfen, ein Messer mitgeführt zu haben, ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein. Dies genügt für die Umschreibung eines strafrechtlich relevanten Verhaltens jedoch nicht. Nach dem Gesagten ist das Verfahren in Bezug auf Dossier 7 ebenfalls einzustellen.

- 13 - 5. Formelles 5.1. Soweit nachfolgend auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 5.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 146 IV 297, E. 2.2.7; BGE 141 IV 249, E. 1.3.1; BGE 139 IV 179, E. 2.2; BGE 138 IV 81, E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit in der Begründung auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. III. Sachverhalt 1. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 4) 1.1. Der Beschuldigte anerkennt, rund 206 Gramm Hanfsamen in seiner Wohnung aufbewahrt zu haben, bestreitet jedoch, dass es sich dabei um Drogenhanf gehandelt habe (Urk. 4/5 S. 4 f., Prot. I S. 10 f., Urk. 97 S. 16). 1.2. Anlässlich einer Hausdurchsuchung am 8. April 2021 wurden beim Beschuldigten 3 Beutel mit mutmasslichem Marihuana sichergestellt. Die beiden Beutel zu 29,6 und 52,3 Gramm wurden im Gefrierfach des Kühlschranks sichergestellt, derjenige zu 124 Gramm, zusammen mit diversem Verpackungsmaterial, konnte in einer Kommode im Wohnzimmer sichergestellt werden (Urk. D4/4). Der Beschuldigte machte im Rahmen der ersten polizeilichen Befragung geltend, dass es sich dabei um Hanfsamen zur Fütterung von Vögeln und zur Teezubereitung gehandelt habe (Urk. D4/5 S. 1). Diese Samen stammten von Hanfpflanzen, welche er von einem frei zugänglichen Acker in G._____ habe (Urk. D1/4/5 S. 3). Als dem Beschuldigten im Zuge der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Bilder der sichergestellten mutmasslichen Betäubungsmittel vorgehalten wurden, machte er geltend, dass es sich dabei um den Rest der Samen handle und dass auf den Bildern lediglich Äste zu sehen seien, welche der Vogelfütterung dienten (Prot. I S. 10 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte,

- 14 dass es sich bei den Samen um Vogelfutter handle und diese im Übrigen auch nicht wie Hanf aussehen würden (Urk. 97 S. 16). Die Verteidigung führte sodann ins Feld, dass nicht festgestellt worden sei, um welche Sorte Hanf es sich handle und es nicht bewiesen sei, dass es sich um Samen handle, mit welchen Cannabispflanzen mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % gepflanzt werden könnten. Genauso wenig sei festgestellt worden, worum es sich beim verpackten Kraut handle, weshalb zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen sei, dass es weder Hanf noch verbotener Hanf sei und der Beschuldigte freizusprechen sei (Urk. 45 S. 4 f.; Urk. 100 S. 4 f.). 1.3. Zwar wurden mit der Vorinstanz die in Frage stehenden Samen im Kühlschrank des Beschuldigten vorgefunden und hatte dieser im Übrigen zugegeben, regelmässig Marihuana zu konsumieren (Urk. 53 S. 8). Allerdings gab der Beschuldigte auch von Beginn weg und konstant an, dass die Samen kein THC enthalten würden und es sich bei diesen um Vogelfutter handle bzw. er die Samen in G._____ auf einem Feld gefunden habe (Urk. D1/4/5 S. 3). Zwar können diese Aussagen nicht überprüft werden. Allerdings sind sie auch nicht derart unglaubhaft oder abwegig, dass nicht auf sie abgestellt werden könnte. Mit der Verteidigung gelten überdies Cannabissamen erst dann als Betäubungsmittel, wenn diese einen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % aufweisen (Urk. 100 S. 4). Im gesamten Verfahren wurden die Samen labortechnisch nie untersucht, weshalb nicht ohne Zweifel davon ausgegangen werden kann, dass es sich tatsächlich um Drogenhanf handelt. Selbst wenn die Samen auf den Bildern wie Hanfsamen aussehen mögen, könnte es sich genauso gut um Industriehanf handeln. Jedenfalls kann mit der Verteidigung ohne entsprechende Untersuchung der Samen nicht zu Ungunsten des Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass es sich um Betäubungsmittel handelt. Entsprechend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Drogenhanf) freizusprechen. 1.4. Ferner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe ca. 3 Gramm halluzinogene Pilze in seiner Wohnung besessen und zu konsumieren beabsichtigt (Urk. 23 S. 4).

- 15 - 1.5 Der Beschuldigte sagte diesbezüglich in der Untersuchung aus, dass die Pilze wahrscheinlich schon seit zwei Jahren in seiner Wohnung seien und erst einmal bewiesen werden müsse, dass diese überhaupt noch Wirkung hätten (Urk. D1/4/5 S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er wiederum, dass die Pilze sicher keine Drogenwirkung hätten (Prot. I S. 10). Schliesslich sagte er an der Berufungsverhandlung sinngemäss aus und erklärte auch die Verteidigung, dass die Pilze schon lange beim Beschuldigten in der Schublade und völlig vertrocknet gewesen seien. Gemäss Verteidigung habe der Beschuldigte Recht, wenn er ausführe, dass ihm nachgewiesen werden müsse, dass es sich um halluzinogene Pilze mit entsprechender Wirkung handle, was die Staatsanwaltschaft schlicht nicht abgeklärt habe. Auch diesbezüglich beantragte die Verteidigung daher ein Freispruch (Urk. 100 S. 5; Urk. 97 S. 15 f.). 1.6. Gemäss Polizeirapport vom 9. April 2021 seien anlässlich der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beschuldigten Pilze vorläufig sichergestellt worden. Der Beschuldigte habe angegeben, dass er die Pilze bei einer Goa-Party vor einem Jahr erworben habe. Ob es sich dabei tatsächlich um halluzinogene Pilze handle, habe bis dato nicht geklärt werden können (Urk. D4/1 S. 2). Auch in der Folge wurde dies nie abgeklärt. Entsprechend ist auch hier nicht erstellt, dass es sich tatsächlich um halluzinogene Pilze mit entsprechender Wirkung handelte. Jedenfalls kann dies – wie bereits in Bezug auf die Hanfsamen – nicht zu Ungunsten des Beschuldigten angenommen werden, zumal er eine verbotene Wirkung der Pilze stets bestritt. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte vom Vorwurf der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (halluzinogene Pilze) freizusprechen. IV. Strafzumessung 1. Nachdem das Verfahren gegen den Beschuldigten mit Bezug auf die Vorwürfe gemäss den Dossiers 1 und 4 (Medikamente und Konsum Kokain) sowie 3 und 7 eingestellt und der Beschuldigte im Weiteren vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss den Dossiers 1 und 4 (Drogenhanf und halluzinogene Pilze) freigesprochen wird, bleibt es vorliegend einzig beim rechtskräftigen Schuldspruch wegen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverar-

- 16 beitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB. Für dieses Delikt ist nachfolgend die Sanktion zu bestimmen. 2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Strafzumessung zutreffend dargestellt (Urk. 53 S. 10). Es kann darauf verwiesen werden. Der geringfügige betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage stellt eine Übertretung dar, welche mit Busse zu bestrafen ist. 3. Hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 13). Eine Busse in der Höhe von Fr. 400.– erscheint als täter-, tat- und schuldangemessen. 4. Der Beschuldigte befand sich während 30 Tagen in Haft, welche ihm anzurechnen ist (Art. 51 StGB). Die Busse ist damit bereits durch Haft erstanden. V. Einziehung 1. Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 StGB). Es muss ein Bezug zur Straftat nachgewiesen werden, eine allgemeine Bestimmung oder Eignung der Sache zu einer eventuellen deliktischen Verwendung genügt nicht (TRECHSEL, PK-StGB, Art. 69 N 2). 2. Die Verteidigung beantragte die Herausgabe der verschiedenen sichergestellten Messer sowie der Verpackung der Kamera und des Handys (Urk. 100 S. 5). 3. Wie bereits erwähnt ordnete bereits die Vorinstanz die Herausgabe der Verpackung der Kamera und des Handys an den Beschuldigten an (Dispositivziffer 7), was – mangels Anfechtung seitens des Beschuldigten – in Rechtskraft erwachsen ist.

- 17 - 4. Gemäss § 8 Abs. 1 der kantonalen Waffenverordnung (WafVO) sind für die Beschlagnahme von Waffen, Munition, gefährlichen Gegenständen und weiteren Objekten gemäss Art. 31 Abs. 1 WG die Statthalterämter zuständig. Damit sind das beschlagnahmte und sichergestellte Wurfmesser und das Springmesser an das Statthalteramt Andelfingen (Wohnsitzbezirk des Beschuldigten) mit dem Ersuchen zu überweisen, darüber zu entscheiden, ob diese dem Beschuldigten herauszugeben oder einzuziehen sind. 5. Das ebenfalls mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 1. September 2021 beschlagnahmte und sichergestellte Messer mit Hülle (A014'894'714) fand hingegen – mit der Verteidigung (Prot. II S. 11) – keinen Eingang in die Anklage (Urk. 23) und stellt auch keine Waffe im Sinne des Waffengesetzes bzw. der Waffenverordnung dar. Wie aus den Akten ersichtlich ist, scheint es sich vielmehr um ein gewöhnliches Messer bzw. einen Dolch zu handeln, ohne eine symmetrische Klinge (Urk. D3/2 und Urk. D3/3). Entsprechend ist das Messer mit Hülle dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herauszugeben, ansonsten es der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder zur Vernichtung zu überlassen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten, unter Berücksichtigung der Verfahrenseinstellung und der Freisprüche, die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens zu einem Drittel. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wurden analog zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse genommen und im übrigen Drittel wurde eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten (Urk. 53 S. 15). 1.2. Die Verteidigung beantragt, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Verfahrenskosten aufgrund der beantragten Einstellungen und Freisprüche vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen seien (Urk. 100 S. 6).

- 18 - 1.3. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz wegen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB rechtskräftig verurteilt. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, dem Beschuldigten zu 1/10 aufzuerlegen und zu 9/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 1/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 2. Kosten des Berufungsverfahrens / Entschädigungsfolgen 2.1. Kostenfolgen 2.1.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (§ 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2.1.2. Der Beschuldigte obsiegt im Berufungsverfahren in weiten Teilen, wird jedoch hinsichtlich des rechtskräftigen Schuldspruchs zu einer Busse von Fr. 400.– bestraft. Ferner werden ihm nicht sämtliche beschlagnahmten Gegenstände herausgegeben. Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu 1/10 aufzuerlegen und zu 9/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 2.2. Entschädigungsfolgen 2.2.1. Die Verteidigung beantragt im Sinne von Art. 429 StPO eine Entschädigung für den Beschuldigten in der Höhe von Fr. 6'000.– für die zu Unrecht erstandene Untersuchungshaft von 30 Tagen (Urk. 100 S. 5 f.).

- 19 - 2.2.2. Zumal der Beschuldigte hinsichtlich der Vorwürfe, für welche er in Untersuchungshaft war, freigesprochen wurde bzw. es zu Einstellungen kam, erweist sich die Untersuchungshaft als nachträglich unrechtmässig, wofür der Beschuldigte zu entschädigen ist. Da vier Tage bereits an die Busse angerechnet wurden, verbleibt eine restliche Dauer von 26 Tagen, welche dem Beschuldigten zu einem Tagessatz von Fr. 200.– zu entschädigen ist. Dem Beschuldigten ist demnach eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 5'200.– (26 [Tage] x Fr. 200. – = Fr. 5'200.–) zuzusprechen. 2.2.3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsbeistände richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010 (§ 23 AnwGebV). Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht oder der Strafverfolgungsbehörde eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Mit dieser Aufstellung kann ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden. Einen solchen hat Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ in der Höhe von Fr. 7'428.65 (inkl. MwSt.) gestellt (vgl. Urk. 99). 2.2.4. Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, welche für einen Prozess vor den Einzelgerichten Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 18 AnwGebV). Die Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). 2.2.5. Die Verteidigung wurde vor Vorinstanz in der Höhe von knapp Fr. 10'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt (Urk. 53 S. 18). Der eingereichten Honorarnote lässt sich eine Vielzahl an Telefonaten zwischen der Verteidigung und

- 20 dem Beschuldigten entnehmen, die in dieser Häufigkeit nicht zu entschädigen sind. Auf der anderen Seite umfasst das beantragte Honorar zwei Berufungsverfahren, was mit einem entsprechenden Aufwand verbunden war. Nach dem Gesagten erscheint es angemessen, Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ mit pauschal Fr. 7'000.– (inkl. 8,1 % MwSt.) für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind hierbei mit Verweis auf obige Erwägungen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht im Umfang von 1/10 gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 20. April 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte, A._____, wird freigesprochen und ist nicht schuldig:  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB;  der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff.1 StGB. 2. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig  […]  des geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB;  […] 2. […] 3. […] 4. […] 5. Von der Erteilung der im Sinne von Art. 94 StGB beantragten Weisung für die Dauer der Probezeit wird abgesehen. 6. Die nachfolgenden, teils mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 1. September 2021 beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände werden ein-

- 21 gezogen und der Lagerbehörde, Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur Vernichtung überlassen:  […]  […]  29.6 Gramm Marihuana (A014'894'032)  52.3 Gramm Marihuana (A014'894'054)  124 Gramm Marihuana (A014'894'065)  Div. Pilze (A014'894'087)  Verpackungsmaterial ohne Verpackungsmaterial gemäss Dispositiv-Ziffer 8 (A014'894'123)  1 Blister Xanax (A014'894'178)  2 Dosen Coversum 5mg (A014'894'190)  1 Packung Sequase 25mg neu (A014'894'214)  3 Packungen Arpiprazol Mepha 5mg (A014'894'236)  […] 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 1. September 2021 beschlagnahmte und unter Asservat-Nr. A014'894'123 lagernde Verpackungsmaterial (Verpackung Nokia 6230, Verpackung Nokia 6210, Verpackung Kamera Olympus) wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin von der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, herausgeben. Sollte innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so wird das genannte Verpackungsmaterial der Lagerbehörde, Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur Vernichtung überlassen. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 1. September 2021 beschlagnahmten Gegenstände werden an die Geschädigte B._____ auf erstes Verlangen hin von der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, herausgeben:  Portemonnaie aus Leder (A014'894'043)  2 Karten Bank Austria (A014'894'098)  2 Postcards (A014'894'134)  1 GA 2. Klasse (A014'894'167)  2 Krankenversicherungskarten (A014'894'258)  1 Miles & More Karte (A014'894'281)

- 22 -  3 Karten Uni C._____ (A014'894'305). Sollte innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so werden die Gegenstände der Lagerbehörde, Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur Vernichtung überlassen. 9. Die beim Forensischen Institut Zürich (FOR) unter der Geschäfts-Nr. 80011785 gelagerten Spuren und Spurenträger sind nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten. 10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.– die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 338.30 Auslagen; Fr. 980.– Auslagen Polizei. 11. […] 12. Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 9'173.50 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. […] 13. […] 14. [Mitteilungen] 15. [Rechtsmittel]" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 23 - Es wird erkannt: 1. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A._____ wird zudem mit Bezug auf die Vorwürfe gemäss Dossier 1 und 4 (Medikamente und Konsum Kokain) sowie 3 und 7 eingestellt. 2. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Dossier 1 und 4 (Drogenhanf und halluzinogene Pilze) freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.–. 4. Die Busse ist bereits durch Haft erstanden. 5. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 1. September 2021 beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände werden an das zuständige Statthalteramt mit dem Ersuchen überwiesen, darüber zu entscheiden, ob diese dem Beschuldigten herauszugeben oder einzuziehen sind:  Wurfmesser (A014'894'678)  Messer (A015'104'991). 6. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 1. September 2021 beschlagnahmte und sichergestellte Messer mit Hülle (A014'894'714) wird dem Beschuldigten auf erstes Verlangen hin von der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, herausgegeben. Sollte innerhalb von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids die Herausgabe nicht verlangt werden, so wird der genannte Gegenstand der Lagerbehörde, Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, zur gutscheinenden Verwendung oder zur Vernichtung überlassen. 7. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, werden zu 1/10 dem Beschuldigten auferlegt und zu 9/10 auf die Gerichtskasse genommen.

- 24 - 8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer 7 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.– amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MwSt.) 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 1/10 auferlegt und zu 9/10 auf die Gerichtskasse genommen. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer 10 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 1/10 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 12. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'200.– als Genugtuung zugesprochen. 13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, Guisanplatz 1A, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz

- 25 -  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie der Urk. 96  das Statthalteramt des Bezirks Andelfingen hinsichtlich Dispositiv- Ziffer 5  die amtliche Verteidigung bzgl. Herausgabefrist gemäss Dispositiv- Ziffer 6  die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 6  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 16. Mai 2025 Der Präsident: lic. iur. Ch. Prinz Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Jacomet

SB240235 — Zürich Obergericht Strafkammern 16.05.2025 SB240235 — Swissrulings