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Zürich Obergericht Strafkammern 05.02.2025 SB240206

5. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,146 Wörter·~1h 6min·2

Zusammenfassung

Brandstiftung etc. und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240206-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 5. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Brandstiftung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 12. Dezember 2023 (DG230015)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. August 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/18/7). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB sowie  der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB. 2. Die mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2021 ausgefällte bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten wird widerrufen. 3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Januar 2022 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'500.–) wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Dispositivziffer 2 bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon 2 Tage durch Haft bereits erstanden ist. 5. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. 6. Es wird vorgemerkt, dass der Vollzug der stationären Massnahme der vollziehbaren Freiheitsstrafe voraus geht. Die widerrufene Geldstrafe ist zu vollziehen. 7. Der Privatkläger 1, Kanton Zürich, Vollzugszentrum B._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2, Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung

- 3 des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 2, Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Die Genugtuungsbegehren von Privatkläger 3, C._____, und Privatkläger 4, D._____, werden abgewiesen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5, Gemeinde E._____, Abteilung Sicherheit, Fr. 4'208.75 als Schadenersatz zu bezahlen. 11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 630.– Auslagen Polizei (Spurenbericht), Fr. 17'280.– Auslagen (Gutachten), Fr. 12'500.– Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt). 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 54 S. 1 f.) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 12. Dezember 2023 sei aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen.

- 4 - 3. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB beging. 4. Es sei aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit von einer Strafe abzusehen. 5. Es sei dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, die ambulante Therapie mit dem behandelnden Psychiater Dr. F._____ weiterzuführen. 6. Eventualiter sei der Beschuldigte der Brandstiftung schuldig zu sprechen und es sei ihm eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten aufzuerlegen, wobei diese zu Gunsten einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB bei Dr. F._____ aufzuschieben sei. 7. Vom Widerruf der mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14.12.2021 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie vom Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21.01.2022 ausgefällten bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– sei abzusehen. 8. Allfällige Zivilansprüche der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 9. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien für das erstinstanzliche Verfahren ausgangsgemäss zu verteilen, diejenigen für das obergerichtliche Verfahren, einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. MwSt.), seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 55 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils unter Kostenfolge zulasten des Beschuldigten.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 12. Dezember 2023 (Urk. 34) meldete die amtliche Verteidigung namens des Beschuldigten noch vor Schranken im Anschluss an die Eröffnung Berufung an (Prot. I S. 35). Das begründete Urteil (Urk. 38 = 41) wurde den Parteien am 12. April 2024 zugestellt (Urk. 39). Mit Schreiben vom 16. April 2024 ging die Berufungserklärung der amtlichen Verteidigung namens des Beschuldigten fristgerecht ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 43). Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2024 wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) und den Privatklägern Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 46). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 14. Mai 2024 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Datum vom 14. Juni 2024 wurden die Parteien auf den 5. Februar 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 50). 1.2. Zur Berufungsverhandlung vom 5. Februar 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, und Staatsanwalt lic. iur. G._____ namens der Anklägerin und Berufungsbeklagten (Prot. II S. 3). Das Urteil erging gleichentags nach erfolgter Beratung im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 22 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BÜHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage 2023,

- 6 - Art. 402 N 1 f., m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem reformatorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284 E. 2.2; 143 IV 408 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_539/2023 vom 3. November 2023 E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Begründung (BGE 147 V 369 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1 f.; 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022 E. 1.2). 2.2. Die Verteidigung ficht das vorinstanzliche Urteil mit ihrer Berufung vollumfänglich an (Urk. 43 S. 2), weswegen keine teilweise Rechtskraft festzustellen ist. 3. Formelles Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; vielmehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_570/2019 vom 23. September 2019 E. 4.2 m.w.H., sowie NYDEGGER, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024 E. 2.2.1; 7B_15/2021 vom 19. September 2023 E. 4.2.2; 7B_11/2021 vom 15. August 2023 E. 5.2; 6B_931/2021 vom 15. August 2022 E. 3.2).

- 7 - II. Sachverhalt 1. Ausgangslage 1.1. Anklagevorwürfe 1.1.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter Dossier 1 zusammengefasst vor, am 28. August 2022, um ca. 18.15 Uhr, im Vollzugszentrum B._____ in der von ihm bewohnten Zelle 322A Gegenstände angezündet und damit ein Feuer entfacht zu haben, das eine solche Intensität und Ausdehnung erreicht habe, aufgrund derer es vom Beschuldigten nicht mehr hätte gelöscht werden können und die Feuerwehr zur Löschung habe anrücken müssen. Durch den Brand seien die Zelle sowie das Zelleninventar unbrauchbar gemacht worden und es sei ein Sachschaden in der Höhe von mindestens Fr. 110'000.– entstanden. Dabei habe der Beschuldigte gewusst, dass durch das Anzünden von Gegenständen in einer mit zahlreichen brennbaren Materialien gefüllten Zelle ein für ihn unkontrollierbarer Brand mit grossem Sachschaden für Dritte entstehen könnte, was er auch gewollt habe (Urk. D1/18/7 S. 2). 1.1.2. Unter Dossier 2 wirft die Anklage dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 13. April 2022, um ca. 10.40 Uhr, im Sozialzentrum H._____, ... Zürich, von der für ihn zuständigen Sozialarbeiterin finanzielle Unterstützung verlangt und, als ihm diese Unterstützung verweigert worden sei, selbst die Polizei gerufen zu haben. Als die Sozialarbeiterin dem Beschuldigten in Anwesenheit der beiden Polizisten abermals gesagt habe, er erhalte für diesen Monat kein Geld mehr, sei er vom Sofa aufgestanden, habe seinen metallenen Gehstock in beide Hände genommen und damit so heftig auf einen sich auf einem Sideboard befindlichen Blumentopf geschlagen, dass dieser zerstört worden sei. Die beiden Polizisten hätten daraufhin den Beschuldigten gepackt und versucht, ihn zu fixieren. Der Beschuldigte habe sich mit vollem Körpereinsatz gegen die Griffe gewehrt. Er habe versucht, einen Polizisten mit den Ellenbogen wegzustossen und habe sie beide während eines heftigen Gerangels mehrere Meter durch den Raum geschoben. Als es den Polizisten gelungen sei, den Beschuldigten zu Boden zu bringen, habe dieser einen der Polizisten mit seinem Knie mehrfach in die rechte Körperseite gestossen. Damit

- 8 habe der Beschuldigte die Festnahme erheblich behindert und den Polizisten leichte Verletzungen zugefügt. Der Beschuldigte habe gewusst, dass es sich um Polizisten handelte, welche ihn nach dem Schlag mit dem Gehstock gegen den Blumentopf rechtmässig in Gewahrsam nehmen wollten, und er habe dies mit seiner heftigen Gegenwehr verhindern bzw. zumindest die Festnahme massiv erschweren wollen (Urk. D1/18/7 S. 2 f.). 1.2. Beschuldigter/Verteidigung 1.2.1. Den äusseren Sachverhalt gemäss Dossier 1 gestand der Beschuldigte sowohl anlässlich der Schlusseinvernahme vom 13. Juli 2023 (Urk. D1/3/3 F/A 10) als auch in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2023 (Prot. I S. 16) im Wesentlichen ein, indem er nicht bestritt, den Brand in seiner Zelle gelegt zu haben. Im inneren Sachverhalt machte er dagegen in der Einvernahme vom 15. Februar 2023 (Urk. D1/3/2), in der Schlusseinvernahme vom 13. Juli 2023 (Urk. D1/3/3) und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2023 (Prot. I S. 13 ff.) eine Erinnerungslücke zum Zeitpunkt der Brandlegung geltend. Zusammengefasst führte er aus, er habe unter Schmerzen gelitten, die Medikamente seien falsch eingestellt gewesen und es sei ihm psychisch nicht gut gegangen. Als er die Sirenen der Polizei gehört habe, habe er Todesangst bekommen und sei weggerannt. Danach könne er sich an nichts mehr erinnern, bis er wieder unten an der Leiter mit einem Polizisten gesprochen habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte diesbezüglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 18 f.). Von dieser behaupteten Erinnerungslücke des Beschuldigten ausgehend wird seitens der Verteidigung im inneren Sachverhalt zwar nicht ein wissentliches und willentliches Handeln des Beschuldigten bestritten, jedoch vom Vorhandensein eines Schuldausschlussgrunds ausgegangen (Urk. 33 S. 9 ff.; Urk. 54 S. 10 ff.). 1.2.2. Im Sachverhalt gemäss Dossier 2 anerkannte der Beschuldigte in der Einvernahme vom 15. Februar 2023 (Urk. D1/3/2 F/A 96 f.), in der Schlusseinvernahme vom 13. Juli 2023 (Urk. D1/3/3 F/A 18) und in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2023 (Prot. I S. 18 ff.), am 13. April 2022 im Sozialzentrum H._____ die Polizei gerufen zu haben, da ihm von der zuständigen So-

- 9 zialarbeiterin weitere finanzielle Unterstützung verwehrt worden sei. Nachdem die Sozialarbeiterin in Anwesenheit der beiden Polizeibeamten nochmals weitere finanzielle Unterstützung verweigert habe, sei er vom Sofa aufgestanden und habe mit dem Metallstock auf einen Blumentopf geschlagen, der zerstört worden sei. Das weitere Tatvorgehen bestritt er indessen, indem er geltend machte, gleich nachdem er den Blumentopf zerbrochen habe, sei er von der Polizei geschlagen worden, woraufhin er sich gewehrt habe. In der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte auch hinsichtlich des Anklagevorwurfs betreffend Dossier 2 von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 19 f.). Die Verteidigung macht hinsichtlich Dossier 2 geltend, der Anklagesachverhalt sei nicht rechtsgenügend erstellt (Urk. 33 S. 3 ff.; Urk. 54 S. 4 ff.). 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt sowohl unter Dossier 1 wie auch unter Dossier 2 als im Wesentlichen erstellt (Urk. 41 S. 5-20). 2. Grundlagen der Beweiswürdigung/Beweismittel 2.1. Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 S. 8 f.). 2.2. Ergänzend ist zur Beweiswürdigung festzuhalten, dass die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Person ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten und hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Das Recht zu schweigen gehört zum allgemein anerkannten Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E. 5.1; BGE 144 I 242 E. 1.2.1). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder eine andere verweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechtes) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1). Unzuläs-

- 10 sig ist namentlich auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) explizit festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts verschiedener belastender Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1). 2.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 7.2.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 149 IV 248]; 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung,

- 11 wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). 3. Dossier 1 3.1. Vorbemerkung Die Würdigung des Sachverhalts gemäss Dossier 1 durch die Vorinstanz erscheint im Wesentlichen überzeugend, weswegen grundsätzlich auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 10-16). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher primär präzisierender Natur. 3.2. Aussagewürdigung Beschuldigter 3.2.1. Die Aussagen des Beschuldigten zum fraglichen Vorfall deuten in keiner Weise darauf hin, dass er tatsächlich eine Erinnerungslücke hatte, sondern erscheinen vielmehr als Schutzbehauptungen. Insbesondere der Umstand, dass er die Erinnerungslücke nicht bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 7. November 2022, als er in Anwesenheit des Substituten seines amtlichen Verteidigers befragt wurde, schilderte (vgl. Urk. D1/3/1 S. 1 ff.), spricht deutlich dafür, dass er sich diese Erklärung seines – an sich nie bestrittenen – Verhaltens erst später ausdachte. Erst in der zweiten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 15. Februar 2023, also mehr als drei Monate später, brachte er vor, im Tatzeitpunkt unter einer Erinnerungslücke gelitten zu haben (vgl. Urk. D1/3/2 F/A 55 ff., S. 8 ff.). Zwar verweigerte der Beschuldigte anlässlich der ersten Einvernahme auf Anraten der Verteidigung die Aussage (vgl. Urk. 54 S. 12), hätte er effektiv eine solche Erinnerungslücke gehabt, wäre dennoch zu erwarten, dass er einen derart zentralen Umstand bereits zu Beginn des Verfahrens geschildert hätte, zumal er während der Untersuchung nie irgendwelche weiteren Erinnerungslücken anlässlich früherer Gelegenheiten erwähnte. 3.2.2. Wenn die Vorinstanz ausführt, die Aussagen des Beschuldigten in der Einvernahme vom 15. Februar 2023, als er die Erinnerungslücke erstmals geltend

- 12 machte, präsentierten sich inkonsistent (Urk. 41 S. 11 f.; vgl. Urk. D1/3/2 F/A 55 und F/A 62, S. 8 f.), so kann ihr insoweit nicht zugestimmt werden, als dass der Beschuldigte jeweils geltend machte, die Erinnerungslücke habe eingesetzt, als er aus Angst vor der Polizei bzw. Todesangst, als die Polizei erschienen sei, aus dem Raucherbereich gerannt sei. Ein Widerspruch kann darin nicht gesehen werden. Seine diesbezüglichen Aussagen erscheinen aber unplausibel, zumal er geltend machte, kurz danach – also nach Auflösung der angeblichen Erinnerungslücke – wieder mit einem Polizisten, der ihm ein paar Fragen gestellt habe, gesprochen zu haben (Urk. D1/3/2 F/A 59). Dass er nur kurze Zeit nach verspürter Angst bzw. gar Todesangst aufgrund des Erscheinens der Polizei, so dass er dadurch eine Erinnerungslücke erlitten hätte, wieder ganz normal mit einem Polizisten gesprochen hätte, erscheint nicht nachvollziehbar. 3.2.3. Stark gegen das Vorliegen einer Erinnerungslücke spricht weiter seine Aussage anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 13. Juli 2023, als ihm die Frage gestellt wurde, was er mit dem Brand habe erreichen wollen. Hierauf antwortete der Beschuldigte (Urk. D1/3/3 F/A 12): "Es war ein Hilferuf. Ich habe so viele Briefe geschrieben, so viel versucht, ich hatte so grosse Schmerzen. Ich habe nichts erreicht. (…)". Der Beschuldigte war somit durchaus im Stande, einen logisch nachvollziehbaren Schluss für sein Tathandeln zu nennen, indem er zielgerichtet den Brand gelegt habe, um auf sich und seine Anliegen aufmerksam zu machen. Diese Aussage spricht klar gegen das Vorliegen einer Erinnerungslücke zum Zeitpunkt der Brandstiftung, sondern vielmehr dafür, dass er sehr wohl wusste, was er tat, und den Brand gezielt legte, um nachdrücklich auf sich und seine Anliegen aufmerksam zu machen. 3.2.4. Auch wenn der Fokus auf die Qualität der Aussagen des Beschuldigten gelegt wird, so fällt auf, dass diese im Kerngeschehen im Vergleich zu seinen Schilderungen gänzlicher Nebensächlichkeiten klar tiefer ist. So vermochte er detailliert auszuführen, was am 28. August 2022 vorgefallen sei, wie schlecht es ihm gegangen sei und wie er ungerecht behandelt worden sei, wobei er sich durchgehend in der Opferrolle wähnte. Zu den Fragen hinsichtlich des konkreten Tatablaufs, in dem er sich nicht als Opfer der Umstände darstellen konnte, sondern vielmehr die Rolle

- 13 des Täters einnahm, sagte er dagegen sehr ausweichend aus oder gab keine bzw. bloss unklare Antworten (Urk. D1/3/2 F/A 39 ff.). Hiermit korrespondiert, dass er die Schuld für den Vorfall durchwegs bei anderen Personen suchte und es gänzlich unterliess, sein eigenes Verhalten zu hinterfragen, Zugeständnisse zu machen oder für die eigenen Handlungen Verantwortung zu übernehmen (vgl. z.B. Urk. D1/3/2 F/A 36): "Die ganzen Spannungen entstanden durch Herr I._____, dem Gefängnisleiter." Oder (Urk. D1/3/2 F/A 42): "Wenn ich in die Warteschlange ein Glas Wasser holen ging, machten sie mich blöd an. Für sowas haben wir ja einen Wärter dort. Statt mich zu beschützen, wollte der Wärter Herr J._____ mich angreifen." Dem Schluss der Vorinstanz (Urk. 41 S. 12), wonach dieses Aussageverhalten stark darauf hindeutet, dass der Beschuldigte sein eigenes Verhalten zu rechtfertigen versuchte, andere Personen dafür verantwortlich machen wollte und an den Stellen eine Erinnerungslücke geltend machte, wo sich seine Handlungen nicht zu seinen Gunsten erklären liessen, ist daher zuzustimmen. 3.2.5. Wie vorstehend dargelegt, brachte der Beschuldigte vor, Angst bzw. gar Todesangst vor der Polizei gehabt zu haben, weil er ein Trauma habe (Urk. D1/3/2 F/A 53 ff., Prot. I S. 25). Gleichzeitig unterliess er jedoch die Schilderung der Gefühle, Gedanken und inneren Bilder, die ihm bei einer derart stark verspürten Angst hochgekommen sein mussten. Er konnte auch nicht nachvollziehbar erklären, inwiefern seine Traumata eine Erinnerungslücke hätten hervorrufen sollen. Dass er der Ansicht war, im Vollzugszentrum B._____ die falschen bzw. falsch eingestellten Medikamente erhalten zu haben, führte der Beschuldigte im Verfahren mehrfach und insofern durchaus nachvollziehbar aus, auch wenn unklar blieb, inwiefern er die falschen Medikamente erhielt, insbesondere ob er zu viel, zu wenig oder von der Sorte her die falschen Medikamente bekam. Dazu, inwiefern sich die seiner Ansicht nach falschen Medikamente auf das Entfachen des Feuers bzw. das Entstehen einer Erinnerungslücke hätten auswirken sollen, vermochte er sich ebenfalls nicht zu äussern. 3.2.6. Vor Vorinstanz führte der Beschuldigte am 12. Dezember 2023 auf entsprechende Frage erstmals aus, in der Vergangenheit in verschiedenen Zeiträumen bereits zwei- oder dreimal in Ausnahmesituationen an einer Erinnerungslücke gelitten

- 14 zu haben. Trotz der angeführten sehr überschaubaren Anzahl behaupteter solcher Ereignisse, vermochte er allerdings keine genauen Angaben dazu zu machen und wich den Fragen aus, wann und in welchen Situationen es zu den Erinnerungslücken gekommen sei (Prot. I S. 25 f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 41 S. 13) lässt dieses Aussageverhalten daran zweifeln, dass er bereits zuvor Erinnerungslücken erlitten hatte, wobei augenfällig ist, dass er diese neuen Aussagen in Kenntnis der gutachterlichen Schlussfolgerungen machte, für die fehlende frühere Erinnerungslücken von einer gewissen Relevanz sind (siehe nachfolgend E. II.3.5.3). Nachdem der Beschuldigte eigenen Aussagen nach bereits seit Jahrzehnten an seinen Traumata gelitten, nicht immer die richtigen Medikamente erhalten habe (vgl. Urk. D1/3/2 F/A 34) und bereits vor den vorliegend zu beurteilenden Tathandlungen häufig in Ausnahmesituationen geraten sei, erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass solches nun ausgerechnet am 28. August 2022 erstmals vorgefallen wäre. 3.2.7. Die Aussagen des Beschuldigten sprechen somit gegen das Vorhandensein einer Erinnerungslücke im Zeitpunkt der Brandstiftung. Das Vorbringen einer solchen Erinnerungslücke erscheint vielmehr als Schutzbehauptung. 3.3. Austrittsbericht Sanatorium Kilchberg Unmittelbar nach dem Vorfall im Vollzugszentrum B._____ wurde der Beschuldigte ins Sanatorium Kilchberg, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, verlegt, wo er bereits früher mehrfach behandelt worden war (vgl. Urk. D1/6/4). Er hielt sich dort vom 31. August 2022 bis zum 1. September 2022 auf. Unter "Aktuelle Anamnese" auf Seite 2, 1. Absatz, des Austrittsberichts vom 16. September 2022 (Urk. D1/6/4 letzte vier Seiten) wird seitens der behandelnden Ärzte zusammengefasst, wie sich der Beschuldigte ihnen gegenüber bezüglich des fraglichen Vorfalls geäussert habe: "Beim Essen sei ihm damit gedroht worden, dass die Polizei kommen würde. Daraufhin habe er als Beweis für die schlechte Gefängnisführung ein Messer aus der Küche genommen und sei aufs Zimmer verschwunden. Dort habe er ein Feuer gelegt, um auf sich aufmerksam zu machen und um rauszukommen." Auch wenn es sich beim Austrittsbericht nicht um ein Wortprotokoll handelt, so ist doch festzustellen, dass der Beschuldigte sich den behandelnden Ärzten gegenüber nicht bezüglich einer erlittenen Erinnerungslücke beklagte, sondern im Ge-

- 15 genteil detailliert Angaben darüber zu machen vermochte, was er tat und mit welchem Motiv er handelte, indem er den Brand gelegt habe, um auf sich und seine Situation aufmerksam zu machen. Hätte der Beschuldigte eine Erinnerungslücke erlitten, wäre anzunehmen, dass er dies den Ärzten gegenüber erwähnt hätte, welche eine solche den Umständen entsprechend im betreffenden Austrittsbericht vermerkt hätten. Der Beweiswert des Austrittsberichts ist zwar insofern etwas gemindert, als dass der Beschuldigte im Gespräch mit den Ärzten des Sanatoriums Kilchberg nicht auf sein Aussagverweigerungsrecht hingewiesen wurde, jedoch vermögen auch seine Äusserungen als Patient die im vorliegenden Verfahren vorgebrachte Erinnerungslücke nicht zu stützen. Die im Austrittsbericht festgehaltenen Äusserungen des Beschuldigten den Ärzten gegenüber stellen ein klares Indiz für ein bewusstes Entfachen des Feuers dar und dafür, dass er im Tatzeitraum an keiner Erinnerungslücke litt. 3.4. Videoaufzeichnungen 3.4.1. Seitens des Vollzugszentrums B._____ wurden die Aufzeichnungen der Überwachungsvideos ediert (Urk. D1/7/1-29). Daraus ist ersichtlich, wie die Polizei um 18.10 Uhr im Vollzugszentrum B._____ eintrifft. Es ist zu sehen, dass sich der Beschuldigte gleichzeitig draussen in der Nähe des Schachbretts befindet und sich dann nach drinnen begibt. Dann geht er zuerst an einen Schalter, unterhält sich mit der Person dort und hat auch eine kurze verbale Interaktion mit einem Insassen. Danach geht er in die Raucherecke, wo er um 18.12 Uhr mit Tischen und Bänken die Tür verbarrikadiert. Um 18.17 Uhr schwingt er sich über seine aufgebaute Barriere und verlässt offenbar freiwillig die Raucherecke, um gleich darauf in der Küche das Messer zu entwenden, womit er wieder nach draussen gehen will. Sobald er aus dem Gebäude ins Freie tritt, bemerkt er um 18.18 Uhr die ihm entgegenkommenden Polizisten und stürmt davon. Nicht ersichtlich ist, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte genau vom Eintreffen der Polizei erfährt bzw. die Sirenen hört. 3.4.2. Wie auch seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wird (Urk. 41 S. 15), macht der Beschuldigte auf den Videoaufnahmen zwar durchwegs einen emotional erregten, unruhigen Eindruck. Dennoch wirkt er gefasst und kontrolliert. So schreitet er zügig, aber nicht in Panik oder Hetze durch die Gänge und trifft mehrere –

- 16 offenbar bewusste – Entscheidungen wie z.B. das Entwenden des Messers, scheinbar ohne dass er sich in einem psychotischen Ausnahmezustand oder in Todesangst befinden würde. Von irgendwelchem panischen oder sonst unkontrollierten Wirken ist nichts zu sehen. Vielmehr strahlt der Beschuldigte eine gewisse Selbstsicherheit und Bedrohlichkeit aus und wirkt zumindest, als wisse er genau, was er tut. Auch sein auf den Videoaufnahmen ersichtliches Verhalten stellt somit einen starken Hinweis dafür dar, dass es sich bei der Angabe einer Erinnerungslücke um eine Schutzbehauptung handelt. 3.5. Psychiatrisches Gutachten 3.5.1. Der Beschuldigte wurde im Auftrag der Staatsanwaltschaft (Urk. D1/14/3) durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. med. K._____ begutachtet. Dr. med. K._____ erstattete sein umfassendes Gutachten mit Datum vom 25. April 2023 (Urk. D1/14/18). Im Rahmen der Begutachtung erfolgte am 17. und 31. März 2023 je eine dreistündige psychiatrische Exploration. Der Gutachter erstattete das Gutachten gestützt auf diese Exploration, die vorliegenden Untersuchungs- und Beizugsakten, Telefonate mit dem Bruder und mit dem behandelnden Psychiater des Beschuldigten, Dr. med. F._____, sowie den Befund des Schädel-MRI (Urk. D1/14/18 S. 2, 55 ff.). Der Sachverständige befasste sich im Gutachten ausführlich mit den Fragen des Vorliegens einer psychischen Störung, zur Abhängigkeit von Suchtstoffen, einer vollständigen Amnesie – also der behaupteten Erinnerungslücke –, zur Schuldfähigkeit, zur Rückfallgefahr und zu einer allfälligen Massnahme (siehe dazu auch nachfolgende E. III.3.2 und E. VII.). 3.5.2. Vor Vorinstanz stellte die Verteidigung in Frage, ob ein Psychiater, der den Beschuldigten nicht kenne, in bloss sieben Stunden ein Gutachten erstellen könne (Urk. 33 S. 10; Prot. I S. 27). Die Ausführungen des Gutachters zur Schuldfähigkeit seien "bedenklich", da sich im Gutachten zuhauf Widersprüche, jedoch keine klaren Antworten finden würden, so dass nicht nachvollziehbar sei, wie der Gutachter zu seinen Einschätzungen gelange. Sie seien "im höchsten Mass unfundiert" und würden zu kurz greifen. Daher seien die Ausführungen des Gutachters völlig unbrauchbar und es sei fraglich, ob das Gutachten überhaupt tauglich sei (Urk. 33 S. 10 ff.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung bezeichnete die Verteidigung das Gut-

- 17 achten als unbrauchbar. Das Vorliegen einer Erinnerungslücke könne weder klar verneint noch bejaht werden und was der Gutachter als Prüfung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beschreibe, stelle eher eine freie Interpretation als eine konkrete Analyse dar (Urk. 54 S. 10). Sobald sich ein Umstand nicht oder nur schwer erklären lasse, greife der Gutachter auf vorherige Gegebenheiten zurück, um so das Ganze als "roten Faden" in den psychiatrischen Lebenslauf des Beschuldigten einzubetten. Das Gutachten scheine weniger auf etablierten psychiatrischen Leitlinien zu basieren, als vielmehr zurechtgebogen, so dass es scheinbar irgendwie zusammenpasse (Urk. 54 S. 15). Der Gutachter kommentiere lediglich das Vorgehen des Beschuldigten und beschreibe nicht, welchen Einfluss die einzelnen Aspekte der diagnostizierten Störungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit hätten. Es würden weder spezifische Symptome genannt noch würden diese mit der Tat in Zusammenhang gebracht. Es sei auch nicht ersichtlich, nach welchem Diagnosemodell der Gutachter vorgegangen sei bzw. ob er überhaupt nach einem anerkannten Modell vorgegangen sei (Urk. 54 S. 18). Das (Prognose-)Gutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der Untersuchungsmethode. Im Rahmen der geltenden wissenschaftlichen Standards besteht Methodenfreiheit. Die Wahl der Methode liegt im Ermessen des Sachverständigen. Sie muss aber begründet werden. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat die sachverständige Person im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb sie zu den von ihr gefundenen Ergebnissen gelangt. Die Schlussfolgerungen müssen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden. Das Gericht hat das Gutachten nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht der sachverständigen Person überlassen. Die richterliche Überprüfung des Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurtei-

- 18 lung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (BGE 149 IV 325 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_354/2022 vom 24. August 2022 E. 3.1 und 3.3.1; 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.2; 6B_1147/2018 vom 25. März 2019 E. 1.3.2; 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 2.3 mit Hinweisen). Standardisierte Prognoseinstrumente (wie PCL-R, Static-99, FOTRES etc.) beruhen auf verallgemeinerten statistisch-empirischen Befunden. Die Rechtsprechung beschränkt deren Rolle auf diejenige eines Bestandteils der klinischen Einschätzung der Sachverständigen. Jedes Prognoseinstrument kann nur ein Hilfsmittel sein, eines von mehreren Werkzeugen, mit dem ein Gutachter die Prognosebeurteilung bearbeitet. Da standardisierte Prognoseinstrumente auf einer Verallgemeinerung von empirischen Befunden beruhen, können sie für die Prognose zwar Anhaltspunkte über die Ausprägung eines strukturellen Grundrisikos eines Betroffenen liefern ("Verortung des Einzelfalles im kriminologischen Erfahrungsraum"), sind indes allein nicht geeignet, eine fundierte individuelle Gefährlichkeitsprognose tragfähig zu begründen. Hierfür bedarf es immer einer differenzierten Einzelfallanalyse. Es sind die im konkreten Fall am besten geeigneten Verfahren anzuwenden. Die Auswahl der Instrumente richtet sich danach, was konkret prognostiziert werden soll und ob das einzelne Instrument in Bezug auf den zu beurteilenden Täter grundsätzlich taugt (BGE 149 IV 325 E. 4.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.2.3-2.2.6; jeweils mit Hinweisen). Das Gutachten von Dr. K._____ stützt sich auf die von der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Akten und Beizugsakten, die Exploration durch den Sachverständigen, je ein Telefonat mit dem Bruder und dem behandelnden Psychiater des Beschuldigten sowie den Befund des Schädel-MRI (Urk. D1/14/18 S. 2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2024 vom 15. November 2024 E. 1.5.2). Der Gutachter erklärt die von ihm angewandte Methode, wobei die Rückfallgefahr anhand statistischer bzw. aktuarischer Prognoseinstrumente untersucht wird. Anschliessend werden in einer klinischen Beurteilung legalprognostisch günstige und ungünstige Faktoren analysiert, um schliesslich aus allen genannten Untersuchungen ein Gesamtbild zur Legalprognose herzuleiten, in das alle verfügbaren Informationen ein-

- 19 bezogen werden. Ebenso wird vom Gutachter dargelegt, weshalb er die Instrumente Basisrate, PCL-R, VRAG und LSI-R zur Anwendung bringt, wie diese im Einzelfall verwendet werden und wie er gestützt darauf und auf die ihm vorliegenden Akten und die Exploration zu seinen Schlussfolgerungen gelangt (Urk. D1/14/18 S. 116 ff.). Ausserdem beantwortet der Gutachter die an ihn gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen und in nachvollziehbarer Weise. Er weist auch darauf hin, was im Rahmen eines Gutachtens wie des von ihm Erstatteten möglich ist und zeigt die gegebenen Grenzen und Unsicherheiten auf. Die Ausführungen des Gutachters erfolgen sorgfältig und ausführlich, so dass auch für psychiatrische Laien nachvollziehbar ist, wie der Gutachter zu seinen Schlüssen gelangt. In sich legt das Gutachten die Störungsbilder des Beschuldigten und deren Auswirkungen schlüssig dar und belegt sämtliche Einschätzungen mit Quellen. Insbesondere zur Frage der Schuldfähigkeit zeigt das Gutachten Parallelen von Verhaltensmustern des Beschuldigten in verschiedenen Situationen auf. Das Gutachten weist auch keine formellen Mängel auf. Die Verteidigung vermag denn auch keine relevanten, begründeten Tatsachen oder Indizien zu nennen, die die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern würden und solche sind auch nicht ersichtlich. Die Kritik der Verteidigung erweist sich somit als unbegründet. Auf das Gutachten kann vorbehaltlos abgestellt werden. 3.5.3. Zur vorliegend relevanten Frage der Erinnerungslücke führt der Sachverständige Dr. K._____ aus, in der sehr gut dokumentierten Krankengeschichte des Beschuldigten seien keine dissoziativen Zustände beschrieben worden. Es sei unwahrscheinlich, dass bei einem derart schweren Krankheitsverlauf eine Erinnerungslücke nur einmalig auftrete und bisher noch nie beobachtet worden sei. Psychopathologisch würden sich keine objektiven Belege des Vorliegens einer psychischen Störung genau im Zeitpunkt der Brandstiftung feststellen lassen. Vielmehr würden sich in der Vorgeschichte des Beschuldigten normalpsychologisch nachvollziehbare Motive finden, die das Vorspielen einer Erinnerungslücke plausibel machen würden. Hinzu komme, dass das nachträgliche Ausblenden schambesetzter Vorfälle als Teil der Verarbeitung zur Aufrechterhaltung des eigenen Selbstwerts bekannt sei, und beim Beschuldigten sei selektives Ausblenden des eigenen Fehlverhaltens ein übliches Phänomen. Zudem habe er die Erinnerungslücke nicht kon-

- 20 stant vorgebracht; Erinnerungen, die einmal vorhanden gewesen seien und dann wieder verschwinden würden, würden stark auf eine strategische Angabe der Erinnerungslücke hindeuten. Eine echte Erinnerungslücke in Form eines dissoziativen Zustands oder nachträglichen Ausblendens eigenen Fehlverhaltens könne allerdings nicht ausgeschlossen werden (Urk. D1/14/18 S. 109 f.). Die Erkenntnisse des psychiatrischen Gutachters sprechen somit ebenfalls gegen das Vorliegen der vom Beschuldigten in seinen späteren Einvernahmen behaupteten Erinnerungslücke, wobei der Umstand, dass der Beschuldigte das Gutachten vor der vorinstanzlichen Hauptverhandlung kannte, erklärt, weshalb er dort – wie gezeigt – erstmals die Behauptung vorbrachte, er habe bereits früher zwei- oder dreimal eine Erinnerungslücke erlitten. Auch das Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. K._____ weist mithin klar darauf hin, dass es sich bei der vorgebrachten Erinnerungslücke um eine Schutzbehauptung des Beschuldigten handelt. 3.6. Fazit Dossier 1 In Würdigung aller relevanten Beweismittel ist in Übereinstimmung mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 41 S. 16) der innere Sachverhalt als erstellt zu qualifizieren, indem davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte den Brand wissentlich und willentlich legte mit dem Ziel, auf sich und seine Anliegen aufmerksam zu machen. Die von ihm behauptete Erinnerungslücke stellt dagegen eine Schutzbehauptung dar und ist damit unglaubhaft. 4. Dossier 2 4.1. Vorbemerkung Die Würdigung des Sachverhalts gemäss Dossier 2 durch die Vorinstanz erscheint im Wesentlichen überzeugend, weshalb grundsätzlich auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 41 S. 16-20). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher primär präzisierender Natur.

- 21 - 4.2. Aussagewürdigung Beschuldigter Wie seitens der Vorinstanz zutreffend gewürdigt wird (Urk. 41 S. 17 f.), führte der Beschuldigte konstant aus, von einem Polizisten plötzlich angegriffen und geschlagen worden zu sein, wobei er sich nicht habe festnehmen lassen wollen, weil er habe wissen wollen, weshalb sie ihn geschlagen hätten und ihn festnehmen wollten (Urk. D1/3/2 F/A 93 ff.; Prot. I S. 19). Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte zum Kerngeschehen, wie er sich nach dem angeblich erhaltenen Schlag und vor der Festnahme verhalten sowie sich gegen die Polizisten gewehrt haben soll, keine Aussagen machte (Urk. D1/3/2 F 97 f.; Prot. I S. 19). Wenn allerdings die Vorinstanz ausführt, die Aussagen des Beschuldigten seien deshalb unglaubhaft, weil er jeglicher Übernahme von Verantwortung ausweiche und keine Einsicht hinsichtlich seines eigenen Fehlverhaltens zeige, sondern die Schuld gänzlich anderen zuweise, so unterliegt sie einem Zirkelschluss. Von fehlender Verantwortungsübernahme und Einsicht kann erst dann ausgegangen werden, wenn feststeht, dass auf die Version des Beschuldigten mangels Glaubhaftigkeit nicht abzustützen ist. Dass die Aussagen des Beschuldigten effektiv nicht glaubhaft sind, ergibt sich daraus, dass es ihnen gänzlich an Plausibilität und – wie erwähnt – Detailreichtum im Kerngeschehen gebricht. So vermochte der Beschuldigte nicht nachvollziehbar darzulegen, weswegen einer der Polizisten ihn nach seiner Zerstörung des Blumentopfs durch den mitgeführten Stock einfach unmotiviert hätte schlagen sollen, zumal der Polizist die sich ihm stellende Aufgabe – die Beruhigung der Situation und die Fixierung des Beschuldigten – damit nur unnötig erschwert hätte. Auch erscheinen die Aussagen des Beschuldigten, er habe von den Polizisten zuerst wissen wollen, aus welchem Grund sie ihn festnehmen wollten, vorgeschoben, nachdem er die unmittelbar zuvor manifestierte Aggressivität seinerseits in Form der erfolgten Sachbeschädigung gleichzeitig eingestand. Im Ergebnis ist der Vorinstanz daher darin zuzustimmen, dass die Aussagen des Beschuldigten zum von ihm bestrittenen Teil der Anklage unglaubhaft sind. 4.3. Wahrnehmungsberichte der Polizisten 4.3.1. Zur Frage der Verwertbarkeit der Wahrnehmungsberichte kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzli-

- 22 chen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 S. 18). Ergänzend anzumerken ist, dass die Verwertbarkeit denn auch seitens der Verteidigung zu Recht nicht bestritten wurde. Auch besteht keine Notwendigkeit, von Amtes wegen die Polizisten gerichtlich als Auskunftspersonen einzuvernehmen. 4.3.2. Inhaltlich kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Wahrnehmungsberichte im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 S.18 f.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 33 S. 4; Urk. 54 S. 5) erscheinen die in den Berichten geschilderten Wahrnehmungen der beiden Polizisten als glaubhaft und überzeugend. So ist zu berücksichtigen, dass sich ihre Schilderungen auf einen dynamischen Sachverhalt beziehen, wobei beide aus ihren jeweils verschiedenen Blickwinkeln berichteten. Die sich dadurch zwangsläufig ergebenden Abweichungen sind deshalb auf die subjektive Wahrnehmung der beiden Polizisten und deren unterschiedliche Sichtweise auf das äusserst dynamische Geschehen zurückzuführen. Sie stellen keine Widersprüche dar und weisen damit keinesfalls auf falsche Darstellungen des Vorfalls seitens der Polizisten hin. Würden die Berichte dagegen fast schon wörtlich übereinstimmen, würde das im Gegenteil auf erfolgte Absprachen vor dem Verfassen der Berichte hinweisen, was aber vorliegend gerade nicht der Fall ist. In den wesentlichen Punkten im Kernsachverhalt stimmen die beiden Wahrnehmungsberichte denn auch entgegen der Ansicht der Verteidigung durchaus überein. So stand der Beschuldigte gemäss beiden Berichten plötzlich vom Sofa auf, hielt einen Stock in der Hand und schlug mit diesem den Blumentopf kaputt. Als die Polizisten darauf reagierten und ihn fixieren wollten, setzte er sich massiv zur Wehr. Der Beschuldigte stiess sich in der Folge ab und drückte mit seiner Körpermasse die beiden Polizisten in die Raummitte. Als er auf dem Boden lag, trat er mit einem Bein gegen die Polizisten. Beide Polizisten schilderten das Kerngeschehen in ihren Berichten detailliert, in sich stimmig und logisch nachvollziehbar. Die Wahrnehmungsberichte sind daher als glaubhaft und überzeugend zu bezeichnen, so dass zur Erstellung des Anklagesachverhalts darauf abgestützt werden kann.

- 23 - 4.4. Fazit Dossier 2 Gestützt auf die Wahrnehmungsberichte der Privatkläger 3 und 4 sowie aufgrund des Wissens des Beschuldigten, dass es sich bei den Privatklägern um Polizeibeamte handelte, basierend auf der Zugabe des Beschuldigten selbst, ist der Anklagesachverhalt gemäss Dossier 2 erstellt. Weiter ist mit rechtsgenügender Sicherheit widerlegt, dass die beiden Polizisten dem Beschuldigten irgendwelchen Anlass gegeben hätten, sich gegen die Fixierung und die darauf folgende Festnahme tätlich zur Wehr zu setzen. III. Rechtliche Würdigung 1. Ausgangslage 1.1. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft subsumiert die Tathandlungen des Beschuldigten gemäss Dossier 1 unter den Tatbestand der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB (Urk. 1/18/7 S. 4; Urk. 32 S. 1). Unter Dossier 2 habe sich der Beschuldigte gemäss Staatsanwaltschaft der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 1/18/7 S. 5; Urk. 32 S. 1). 1.2. Beschuldigter/Verteidigung Die Verteidigung beantragt namens des Beschuldigten einen Freispruch vom Anklagevorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Hinsichtlich des Tatvorwurfs der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB beantragt die Verteidigung, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte diesen im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt habe (Urk. 33 S. 1; Urk. 43 S. 2; Urk. 54 S. 1).

- 24 - 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten anklagegemäss der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 41 S. 21-24). 2. Grundlagen Bezüglich der rechtlichen Grundlagen der Tatbestände der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 41 S. 21 ff.). 3. Brandstiftung 3.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand Die diesbezügliche Subsumtion durch die Staatsanwaltschaft wie auch die Vorinstanz ist zutreffend und wurde seitens der Verteidigung zu Recht nicht bestritten. Der Tatbestand der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB ist daher in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. 3.2. Schuldfähigkeit 3.2.1. Die Verteidigung brachte sowohl vor Vorinstanz wie auch anlässlich der Berufungsverhandlung vor, der Beschuldigte habe sich aufgrund der Traumata, der falsch eingestellten Medikamente, der fehlenden psychiatrischen Betreuung und der Schmerzen in einem psychischen Ausnahmezustand befunden und sich nicht mehr anders zu helfen gewusst, als sich einzusperren und Feuer zu legen. Er habe sich dermassen bedroht und in die Ecke gedrängt gefühlt, dass er sein Handeln willentlich nicht mehr habe lenken können und nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Folgen seines Handelns abzuschätzen (Urk. 33 S. 10 ff.; Urk. 54 S. 10 ff., 25). 3.2.2. Demgegenüber gelangte der psychiatrische Sachverständige Dr. med. K._____ im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung zur Diagnose, dass beim

- 25 - Beschuldigten eine Persönlichkeitsproblematik erheblicher Schwere vorliege. Das Tatverhalten entspreche den dissozialen Wertvorstellungen und Verhaltensmustern des Beschuldigten, weshalb bei ihm keine Hinweise auf eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit vorhanden seien. Es seien aber mittelgradige Einschränkungen in der generellen Handlungsplanung anzunehmen und damit sei von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen (Urk. D1/14/18 S. 116). So führte Dr. K._____ aus, die im Sozialzentrum H._____ beobachtete Deliktsdynamik habe sich im Vollzugszentrum B._____ wiederholt. Der Beschuldigte habe sich ungerecht behandelt gefühlt und sei schrittweise eskaliert, um auf sich aufmerksam zu machen und seine Bedürfnisse zu erfüllen, ohne sich an bestehende Regeln halten zu müssen. Dieses Verhaltensmuster sei auch im Rahmen der psychiatrischen Aufenthalte dokumentiert worden und werde als fester Persönlichkeitszug beschrieben. Seine Reaktion mit Unwillen und Unzufriedenheit bzw. mit Wut und Rachegefühlen auf die ihm ungerecht erscheinenden Situationen seien normalpsychologisch nachvollziehbar und würden auch bei jemandem ohne psychische Störung nicht erstaunen; sie wirkten vielmehr persönlichkeitsnah statt psychotisch. Das Verhalten des Beschuldigten stehe im Einklang mit seinem dissozialen Wertesystem, das er über viele Jahre hinweg entwickelt habe und das seinen Lifestyle geprägt habe. Er habe die Lage sowohl im Sozialzentrum H._____ als auch im Vollzugszentrum B._____ selbst kontrolliert und sei dabei planmässig vorgegangen. Es gebe keine Hinweise auf eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit, auf eine akute Intoxikation oder auf eine wahnhaft verzerrte Wahrnehmung. Aufgrund der erheblichen Schwere der Persönlichkeitsproblematik müssten jedoch relevante Einschränkungen in der generellen Handlungsplanung angenommen werden, die aus forensisch-psychiatrischer Sicht als mittelgradig eingestuft würden (Urk. D1/14/18 S. 111 ff., S. 125 f.). Dementsprechend verneinte der psychiatrische Gutachter das Vorliegen einer gänzlichen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten (Urk. D1/14/18 S. 125). Wie vorstehend dargelegt (E. II.3.5.), vermag das Gutachten sowohl in formeller wie auch in inhaltlicher Hinsicht voll zu überzeugen, weswegen entgegen der Verteidigung darauf abgestützt werden kann. Basierend auf den überzeugenden Erkenntnissen des psychiatri-

- 26 schen Sachverständigen Dr. K._____ ist daher von einer vorhandenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. 3.3. Fazit Der Beschuldigte ist somit unter Dossier 1 der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 4.1. Objektiver Tatbestand In objektiver Hinsicht waren die beiden Privatkläger Beamte im Sinne des Tatbestands, die in Form der Fixierung und nachfolgend der Festnahme des Beschuldigten eine innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegende Amtshandlung vornahmen. Nachdem sich der Beschuldigte zuvor aggressiv verhalten und mittels Zerstörens des Blumentopfs durch den mitgeführten Stock eine Sachbeschädigung begangen hatte, war ihr Vorgehen auch durchaus verhältnismässig und sie zur Fixierung bzw. Verhaftung berechtigt. Wie die Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung zutreffend vorbrachte (vgl. Urk. 55 S. 1), mussten die Polizeibeamten nicht zuwarten, bis sich die Situation weiter zuspitzte. Angesichts des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten war vielmehr ihr sofortiges Eingreifen geboten. Dass die Polizisten den Beschuldigten zunächst mittels Worten hätten beruhigen und ihm hätten erklären können, weswegen sie ihn nun fixieren und danach festnehmen mussten, erscheint angesichts der – vom Beschuldigten selbst verursachten – emotional bereits hochaufgeladenen und danach auch dynamischen Situation nicht realistisch. Gemäss erstelltem Sachverhalt setzte sich der Beschuldigte in der Folge massiv zur Wehr und wendete seinerseits gegen die Polizisten physische Gewalt an, wobei er das so lange tat, bis er ermüdete. Durch dieses Verhalten erschwerte der Beschuldigte die Amtshandlung der beiden Beamten in massiver Weise. Indem er sich gegen zwei Beamte gewalttätig zur Wehr setzte und diese bei ihrer Amtshandlung behinderte, liegt mehrfache Tatbegehung vor. Der objektive Tatbestand ist somit mehrfach erfüllt.

- 27 - 4.2. Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht wusste der Beschuldigte, dass es sich bei den beiden Privatklägern um Polizisten und damit um Beamte handelte. Er wusste auch, dass er mittels seines aggressiven Verhaltens, insbesondere des Zerstörens des Blumentopfs mittels des Stocks, einen Grund gesetzt hatte, weswegen die Beamten ihn fixieren und ggf. festnehmen würden. Er handelte bei seinem Tatvorgehen mit dem Willen, die Amtshandlung zu verhindern oder zumindest zu erschweren. Mithin handelte er bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale wissentlich, willentlich und somit vorsätzlich. 4.3. Rechtfertigungsgrund Das Vorliegen eines Rechtsfertigungsgrunds wird seitens der Verteidigung zwar nicht ausdrücklich geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber ist aber anzumerken, dass ein solcher nicht gegeben ist, nachdem die Behauptung des Beschuldigten, einer der beiden Polizisten hätte ihn sogleich geschlagen, bereits im Rahmen der Würdigung des Sachverhalts widerlegt wurde. 4.4. Schuldfähigkeit Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorstehenden Erwägungen hinsichtlich der Brandstiftung verwiesen werden (E. III.3.2.), zumal der psychiatrische Sachverständige Dr. K._____ das Vorliegen einer völligen Schuldunfähigkeit für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Tatvorwürfe in seinem Gutachten überzeugend verneint. 4.5. Fazit Der Beschuldigte ist daher unter Dossier 2 der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB schuldig zu sprechen (vgl. nachfolgend E. V.2).

- 28 - IV. Widerruf 1. Ausgangslage 1.1. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragt den Widerruf der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. Dezember 2021 ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Januar 2022 gewährten bedingten Vollzugs der ausgesprochenen Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– (Urk. 32 S. 1). 1.2. Verteidigung Die Verteidigung beantragt, vom Widerruf der Freiheitsstrafe und des bedingten Vollzugs der Geldstrafe sei abzusehen (Urk. 33 S. 2; Urk. 43 S. 3; Urk. 54 S. 2, 29). 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz ordnete die Widerrufe wie seitens der Staatsanwaltschaft beantragt an (Urk. 41 S. 32 f.). 2. Rechtliche Grundlagen Bezüglich der rechtlichen Grundlagen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 S. 32). 3. Subsumtion 3.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2021 wegen versuchten Betrugs, Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis sowie Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt. Sodann wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Januar 2022 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt (Urk. 45 S. 3 f.). Die vorliegend zu beurteilenden

- 29 - Delikte beging der Beschuldigte während laufender Probezeiten der beiden Vorstrafen. 3.2. Bereits im Jahr 2019 wurde der Beschuldigte mittels Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bzw. der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis je zu Geldstrafen und Bussen wegen Verkehrsdelikten verurteilt (Urk. 45 S. 2 f.). Die Begehung von Straftaten zieht sich mithin seit dem Jahr 2019 wie ein roter Faden durch das Leben des Beschuldigten, wobei er sich durch keine der Verurteilungen von der Begehung neuerlicher Delikte abhalten liess und im Gegenteil eine Steigerung und Ausweitung der Delinquenz festzustellen ist. Bereits aus diesem Grund ist dem Beschuldigten eine ausgesprochen schlechte Legalprognose zu stellen. Ausserdem wird dem Beschuldigten auch im Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. K._____ eine sehr schlechte Legalprognose gestellt, da zu erwarten sei, dass er weitere, auch schwere Straftaten begehen werde (vgl. Urk. D1/14/18 S. 119 f.). 3.3. Die mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. Dezember 2021 ausgesprochene bedingte Freiheitsstrafe von 10 Monaten ist somit zu widerrufen und im Rahmen der Strafzumessung unter sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips in die für die heutigen Delikte auszusprechende Gesamtstrafe miteinzubeziehen (vgl. nachfolgend E. V.6). 3.4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Januar 2022 gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist ebenfalls zu widerrufen. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. V. Strafzumessung 1. Ausgangslage 1.1. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragte vor Vorinstanz die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten unter Miteinbezug der widerrufenen

- 30 - Vorstrafe als Gesamtstrafe (Urk. 32 S. 1). Im Rahmen des Berufungsverfahrens wird die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 48). 1.2. Verteidigung Seitens der Verteidigung wird beantragt, von einer Bestrafung des Beschuldigten sei abzusehen (Urk. 33 S. 2; Urk. 43 S. 3; Urk. 54 S. 2). Eventualiter sei ihm eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten aufzuerlegen, wobei diese zugunsten einer ambulanten Massnahme aufzuschieben sei (Urk. 54 S. 2, 28). 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten unter Miteinbezug der widerrufenen Vorstrafe als Gesamtstrafe (Urk. 41 S. 30). 2. Anwendbares Recht 2.1. Mit Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen erfolgte eine Änderung des Sanktionenrechts im Strafgesetzbuch, die vom Bundesrat per 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt wurde (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Die zu beurteilenden Vorwürfe beging der Beschuldigte vor dem 1. Juli 2023, während sie erst nach Inkrafttreten der Änderung des Sanktionenrechts zu beurteilen sind. Es ist daher zu prüfen, welches Recht im Bereich der Sanktionen, also der Strafzumessung, anwendbar ist. 2.2. Gemäss der Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des milderen Rechts eine eigentliche Kaskadenanknüpfung vorzunehmen, wobei das Gericht die konkrete Tat sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch Vergleich der Ergebnisse festzustellen hat, nach welchem der beiden Rechte der Täter bessergestellt ist (BGE 147 IV 471 E. 4; 147 IV 241 E. 4.2.2; 142 IV 401 E. 3.3; 134 IV 82 E. 6.2.1; je mit Hinweisen). 2.3. Vor besagter Rechtsänderung wies der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe auf. Die neue Strafandrohung von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei

- 31 - Jahren, wobei in leichten Fällen auf Geldstrafe erkannt werden kann. Da die Sanktion der Geldstrafe nur noch auf leichte Fälle beschränkt ist, erweist sich das neue Recht als strenger bzw. das alte Recht als das mildere. Für die Festlegung der Strafe betreffend den Tatvorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist somit vom alten Recht auszugehen. 3. Strafzumessungsgrundsätze 3.1. Verschulden/Asperationsprinzip/Gesamtstrafenbildung 3.1.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; 136 IV 55 E. 5.4; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.1.2. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Tat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen: Schwerer ist die Tat mit der höheren Höchststrafe; sieht eine weniger

- 32 schwere Tat eine höhere Mindeststrafe vor, so bestimmt diese den unteren Rand des Strafrahmens (BGE 144 IV 313; 142 IV 265 E. 2.4). In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen (BGE 144 IV 313; 144 IV 217 E. 2 f., statt vieler anschaulich Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3). Die Einzelstrafen sind unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Tatumstände grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des jeweiligen Straftatbestandes und nicht desjenigen mit der abstrakt höchsten Strafandrohung festzusetzen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Vielmehr ist nach der konkreten Methode für jeden einzelnen Normverstoss die entsprechende Strafe zu bestimmen. Ungleichartige Strafen – wie Geld- und Freiheitsstrafe – sind daher kumulativ zu verhängen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 2.2; 142 IV 265 E. 2.3.2). 3.1.3. Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so ist gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingt ausgesprochene Strafe zu widerrufen und in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Gesamtstrafenbildung setzt voraus, dass die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind (BGE 145 IV 146 E. 2.1 ff.). 3.2. Wahl der Strafart Nach der Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des jeweiligen Verschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1.2). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82

- 33 - E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter darf aufgrund des Umstands, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.4; 6B_658/2021 vom 27. Januar 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Nach neuerer Rechtsprechung darf in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB immerhin dann eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; m.w.H.). 3.3. Massgeblicher Strafrahmen Die Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft (Art. 221 Abs. 1 StGB). Die Höchstdauer beträgt 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). Bezüglich der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte ist die Ausfällung sowohl einer Freiheits- als auch einer Geldstrafe möglich (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB). 3.4. Strafzumessung im engeren Sinn/Vorgehen Nachfolgend werden zunächst die vom Beschuldigten gesetzte objektive Tatschwere und das subjektive Verschulden aufgrund der konkreten Verhältnisse beurteilt (Tatkomponenten). Vorweg ist das Verschulden bei der Brandstiftung zu würdigen. Im Anschluss ist das Verschulden für den Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu prüfen. Darauf werden weitere Aspekte dargestellt, welche keinen unmittelbaren Zusammenhang mit den verüb-

- 34 ten Taten aufweisen (Täterkomponenten). Hernach ist unter sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips mit der widerrufenen Vorstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden und schliesslich wird eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es versteht sich dabei von selbst, dass der Strafzumessung derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, welcher durch das vorstehend dargelegte Beweisergebnis erstellt ist (vgl. zur Strafzumessung: MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100 [2004] Nr. 8 S. 173 ff.; ders., Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, N 53 ff.). 4. Tatkomponenten 4.1. Brandstiftung 4.1.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht schuf der Beschuldigte durch die Brandlegung in seiner Zelle eine konkrete Gefahr für Leib und Leben mehrerer Personen sowohl durch das Feuer selbst wie auch aufgrund der Rauchbildung. Der Brand verursachte eine hohe Schadenssumme von über Fr. 100'000.–. Dass kein noch grösserer Schaden und insbesondere auch kein Personenschaden verursacht wurden, war einzig dem Eingreifen durch die Feuerwehr zu verdanken. Eine Planung der Tat in Form irgendwelcher Vorbereitungen erfolgte seitens des Beschuldigten nicht, sondern diese erfolgte gänzlich spontan und in seiner eigenen Zelle, wo er sich auch selbst aufhielt und damit insbesondere auch sich selbst gefährdete. In objektiver Hinsicht ist namentlich in Bezug auf den nach oben sehr weiten Strafrahmen von einem insgesamt noch leichten Verschulden auszugehen. 4.1.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direkt vorsätzlich, wobei sein Motiv darin bestand, auf seine Situation aufmerksam zu machen, was für die Begehung einer schweren Straftat doch als gänzlich nichtiger Grund zu bezeichnen ist. Insofern vermögen die subjektiven Zumessungsgründe die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten gemäss überzeugendem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen Dr. K._____ im Tatzeitraum eine mittelgradige Einschränkung der Steuerungsfähigkeit

- 35 und damit eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit vorlag (Urk. D1/14/18 S. 116). Dies ist deutlich verschuldens- bzw. strafmindernd anzurechnen. 4.1.3. Zwischenfazit In Würdigung sowohl der objektiven wie auch der subjektiven Tatschwere gelangt man zu einem leichten Verschulden. Die Einsatzstrafe ist daher – ausgehend von 24 Monaten Freiheitsstrafe basierend alleine aufgrund der objektiv noch leichten Tatschwere – auf 16 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.2. Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte 4.2.1. Objektive Tatschwere In objektiver Hinsicht setzte sich der Beschuldigte gegen die beiden Polizisten mit vergleichsweise grosser Intensität und vollem Körpereinsatz zur Wehr, so dass sie ihn letztlich nur mit Mühe fixieren konnten. Dabei verübte der Beschuldigte gegen die beiden Polizisten mehrere Tätlichkeiten, wodurch er ihnen auch leichte Verletzungen zufügte. Indem er sich gegen zwei Polizisten zur Wehr setzte, ist von mehrfacher Tatbegehung auszugehen. Eine Planung der Tat in Form irgendwelcher Vorbereitungen erfolgte seitens des Beschuldigten auch hier nicht, sondern diese erfolgte gänzlich spontan. In objektiver Hinsicht ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen. 4.2.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, wobei sein Tatmotiv wohl in der verspürten Wut lag, weil ihm zuvor eine zusätzliche finanzielle Unterstützung verweigert worden war und sich die von ihm selbst gerufenen Polizisten nicht auf seine Seite stellten, sondern ihn vielmehr aufgrund seines aggressiven Verhaltens in Form des Zerstörens eines Blumentopfs festnehmen bzw. fixieren wollten. Insofern vermögen die subjektiven Zumessungsgründe die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. Allerdings ist auch bezüglich dieses Tatvorwurfs zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit vorlag (vgl. E. V.4.1.2.). Dies ist deutlich verschuldens- bzw. strafmindernd anzurechnen.

- 36 - 4.2.3. Strafart Der Beschuldigte wurde bereits im Jahr 2019 mittels Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg bzw. der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis je zu Geldstrafen und Bussen wegen Verkehrsdelikten verurteilt (Urk. 45 S. 2 f.). Sodann wurde er mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 14. Dezember 2021 wegen versuchten Betrugs, Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis sowie Urkundenfälschung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt. Schliesslich wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 21. Januar 2022 wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt (Urk. 45 S. 3 f.). Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte während laufender Probezeiten der letzten beiden Vorstrafen. Trotz dieser Verurteilungen liess er sich offensichtlich nicht im Geringsten von der Begehung neuerlicher Taten abschrecken. Vielmehr zieht sich die Begehung von Straftaten wie ein roter Faden durch seine jüngere Vergangenheit. Dass sich der Beschuldigte von der Aussprechung einer Geldstrafe für einzelne Tatvorwürfe von der Begehung neuerlicher Straftaten abschrecken liesse, ist deshalb nicht zu erwarten. In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB erscheint es daher als einzig adäquat, für den Vorwurf der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte eine Freiheitsstrafe statt einer Geldstrafe auszusprechen. 4.2.4. Zwischenfazit In Würdigung sowohl der objektiven wie auch der subjektiven Tatschwere ist das Verschulden als leicht zu beurteilen. Die Einzelstrafe ist daher – ausgehend von 9 Monaten Freiheitsstrafe basierend alleine aufgrund der objektiven Tatschwere – auf 6 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 4.3. Asperation Einsatzstrafe bilden die 16 Monate Freiheitsstrafe für die Brandstiftung. Die Brandstiftung richtete sich zwar wie zuvor die mehrfache Gewalt und Drohung gegen Be-

- 37 hörden und Beamte ebenfalls gegen staatliche Autoritäten, die dem Verhalten des Beschuldigten Grenzen setzten, doch liegt kein unmittelbarer sachlicher und zeitlicher Zusammenhang vor. Unter Anwendung des Asperationsprinzips sind von den 6 Monaten Freiheitsstrafe für die mehrfache Gewalt gegen Behörden und Beamte deren 4 Monate Freiheitsstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. Insgesamt resultiert somit eine angemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten. 4.4. Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden des Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung seines subjektiven Verschuldens ausgehend von einem Strafrahmen von einer Freiheitsstrafe von 1 bis zu 20 Jahren als leicht zu qualifizieren. Nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit gestützt auf die erwähnten Faktoren zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten. 5. Täterkomponenten 5.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Der Beschuldigte machte sowohl im Rahmen der Untersuchung wie auch gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen und anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinem Vorleben. Der Beschuldigte wurde am tt. September 1978 während des Krieges in L._____, Kambodscha, geboren und habe wenige Monate nach seiner Geburt mit seinen Eltern in ein Flüchtlingslager nach Thailand flüchten müssen. Im Alter von zweieinhalb Jahren sei er mit seinen Eltern in die Schweiz eingereist und mit seiner Schwester und seinem Bruder bei ihnen in M._____ aufgewachsen. In der Schule sei er oft gemobbt und rassistisch ausgegrenzt worden. Mit 14 Jahren sei er bereits mit der Partyszene in Kontakt gekommen und habe eine Spielsucht entwickelt, mit 15 Jahren sei er von seinen Eltern aus der Wohnung geworfen worden. Nach dem Realschulabschluss habe er eine Lehre als Maurer absolviert, habe aber aufgrund von Rückenproblemen nach kurzer Zeit nicht mehr auf seinem erlernten Beruf tätig sein können. Er habe dann als Türsteher an der N._____-strasse gearbeitet. Ungefähr zeitgleich sei er in den Drogenhandel eingestiegen und zu seiner Spielsucht

- 38 sei eine langjährige massive Drogenabhängigkeit hinzugekommen. Schliesslich sei er arbeitslos und vom Sozialamt abhängig geworden. Sowohl der Kontakt zu seiner Familie als auch seine Wohnsituation seien jahrelang sehr unbeständig gewesen, zwei Ehen seien zu Bruch gegangen. Der Beschuldigte trat mehrmals in verschiedene Kliniken ein und begann verschiedene Therapien, jedoch scheiterten sämtliche stationären Behandlungsversuche. Heute bezieht der Beschuldigte sowohl eine IV-Rente als auch Sozialhilfe. Der Beschuldigte hat beträchtliche Schulden. Drogen konsumiere er keine mehr, ausser Cannabis (Urk. D1/14/18 S. 4, 31 ff., 85 ff., Prot. I S. 10 ff.; Prot. II S. 6 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er erhalte eine IV-Rente von 52 %, welche direkt ans Sozialamt ausbezahlt werde. Aktuell sei im Kanton Zürich ein Verfahren hängig, da er eine volle IV-Rente beantragt habe. Seit März 2024 wohne er bei seiner Mutter. Das Zusammenleben funktioniere gut, er helfe ihr im Haushalt, koche und gehe spazieren. Mit seiner Beiständin komme er nicht so gut klar, da sie insbesondere in finanzieller Hinsicht andere Ansichten vertrete. Auch mit dem Sozialamt gebe es Probleme, da ihm nicht ausbezahlt werde, was er eigentlich zugute habe. Wegen der Schmerzen konsumiere er zweimal pro Woche Cannabis und nehme darüber hinaus viele Medikamente ein (Prot. II S. 7 ff.). Die Vorinstanz würdigte zu Recht, dass aus dem Vorleben des Beschuldigten gelesen werden könne, dass er eine schwere und von Krieg sowie familiären Belastungen geprägte Kindheit mit mehreren traumatischen Erfahrungen hatte, auf die eine langjährige schwierige Lebenssituation ohne stabile Beziehungen, geprägt von Suchtmittelkonsum, Desintegration und phasenweise sogar Obdachlosigkeit sowie ein schlechter physischer und psychischer Gesundheitszustand folgten (Urk. 41 S. 31). Entgegen der Vorinstanz kann aus der anhaltend schwierigen Lebenssituation des Beschuldigten aber kein Strafminderungsgrund abgeleitet werden. So ist davon auszugehen, dass die Lebenssituation des Beschuldigten massgeblich mit seinen psychischen Problemen zusammenhängt, die wiederum bereits bei den Tatkomponenten im Rahmen des subjektiven Verschuldens aufgrund der verminderten Schulfähigkeit strafmindernd berücksichtigt werden. Eine erneute strafmindernde Berücksichtigung stellte daher eine unzulässige Doppelverwertung zu Gunsten des Beschuldigten dar. Die per-

- 39 sönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten bleiben daher insgesamt zumessungsneutral. 5.2. Vorstrafen Der Beschuldigte weist wie vorstehend dargelegt (E. V.4.2.3.) vier Vorstrafen auf, wobei er die vorliegend zu beurteilenden Tatvorwürfe während laufender Probezeit zweier Vorstrafen beging (vgl. Urk. 45). Die Brandstiftung verübte er zudem während bereits laufender Strafuntersuchung hinsichtlich der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Dies ist deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. 5.3. Geständnis/Reue und Einsicht Ein Geständnis führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, sondern es steht im Ermessen des Sachgerichts zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass das Geständnis eine strafmindernde Folge haben soll (Urteile des Bundesgerichts 6B_467/2012 vom 1. November 2012 E. 2.4; 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.3.3; m.w.H.). Dabei berücksichtigt das Gericht ein Geständnis, wenn insbesondere die Strafverfolgung dadurch erleichtert wird (BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteile des Bundesgerichts 6B_608/2023 vom 13. November 2023 E. 1.5.2; 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 3.5.2). Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich der Brandstiftung im äusseren Sachverhalt bzw. objektiven Tatbestand geständig. Das Teilgeständnis erfolgte aber vor dem Hintergrund einer erdrückenden Beweislage und vereinfachte das Verfahren nicht. Unter dem Titel Nachtatverhalten ist daher keine Strafminderung angebracht. 5.4. Fazit bezüglich Täterkomponenten Unter den Täterkomponenten ist somit ein deutlich straferhöhendes Zumessungskriterium festzustellen, während keine strafmindernden Zumessungsgründe vorliegen. Die sich nach der Tatkomponente ergebende Gesamtfreiheitsstrafe von 20 Monaten ist daher um 6 Monate auf 26 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

- 40 - 6. Gesamtstrafenbildung mit widerrufener Vorstrafe Wie eingangs dargelegt, ist gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB mit der widerrufenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint es angemessen, von jener Strafe deren 8 Monate anzurechnen. Die 26 Monate Freiheitsstrafe für die vorliegend zu beurteilenden Delikte sind daher um 8 Monate auf insgesamt 34 Monate Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu erhöhen. 7. Gesamtwürdigung 7.1. Strafhöhe In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erscheint unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten als Gesamtstrafe dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ist die Freiheitsstrafe auf 30 Monate als Gesamtstrafe zu begrenzen. 7.2. Anrechnung von Untersuchungshaft Der Beschuldigte befand sich für die Brandstiftung des vorliegenden Verfahrens (Urk. D1/18/7) und für die fahrlässige Legung der Feuersbrunst gemäss Vorstrafe je einen Tag in Haft (Urk. 45). Die erstandene Haft von zwei Tagen ist gemäss Art. 51 StGB auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. VI. Vollzug 1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB). Zudem muss der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB).

- 41 - 1.2. Die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs setzt zudem voraus, dass die subjektiven Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug gemäss Art. 42 StGB erfüllt sind (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 1 E. 5.3.1). Mithin wird das Fehlen einer ungünstigen Legalprognose verlangt, wobei für die Prognosestellung alle Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen sind. Die im Rahmen des Gesamtbildes der Täterpersönlichkeit wesentlichen Faktoren sind insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Tatumstände, der Leumund, die Sozialbiografie, das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen sowie das Nachtatverhalten. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1). Bei einem Ersttäter wird die günstige Prognose vermutet (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2; 134 IV 97 E. 7.3). 2. Subsumtion Die Freiheitsstrafe liegt zwar unter drei Jahren, weshalb insofern grundsätzlich die Gewährung des teilbedingten Vollzugs möglich wäre. Da der Beschuldigte in den letzten fünf Jahren vor den Taten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, könnte ihm der teilbedingte Vollzug nur bei Vorliegen einer besonders günstigen Prognose gewährt werden. Im Gegenteil ist ihm aber wie dargelegt eine ausgesprochen schlechte Prognose zu stellen. Die Strafe ist daher zu vollziehen. Zudem kommt die Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs nicht in Betracht, wenn – was hier der Fall ist, wie nachfolgend zu zeigen sein wird – eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 ff. StGB angeordnet wird, da die Anordnung einer Massnahme notwendigerweise das Vorliegen einer Rückfallgefahr voraussetzt und dem Beschuldigten damit per se keine günstige Legalprognose gestellt werden kann (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3; 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 2.2.1; 6B__147/2021 vom 29. September 2021 E. 3.2; 6B_1335/2020 vom 28. Juni 2021 E. 5.2.3; 6B_963/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.3.2).

- 42 - VII. Massnahme 1. Ausgangslage 1.1. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft beantragte die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Urk. 32 S. 1). Im Rahmen des Berufungsverfahrens wird die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt (Urk. 48). 1.2. Verteidigung Seitens der Verteidigung wird sinngemäss beantragt, von einer Massnahme sei abzusehen. Stattdessen wird explizit beantragt, dem Beschuldigten die Weisung zu erteilen, die ambulante Therapie mit dem behandelnden Psychiater Dr. F._____ weiterzuführen (Urk. 33 S. 2; Urk. 43 S. 3; Urk. 54 S. 2). 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz ordnete eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an (Urk. 41 S. 44). 2. Rechtliche Grundlagen Bezüglich der rechtlichen Grundlagen kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 41 S. 34-36). 3. Gutachten 3.1. Vor Vorinstanz stellte die Verteidigung in Frage, ob ein Psychiater, der den Beschuldigten nicht kennt, in bloss sieben Stunden ein Gutachten erstellen könne (Urk. 33 S. 10; Prot. I S. 27). Die Ausführungen des Gutachters zur Schuldfähigkeit seien "bedenklich", da sich im Gutachten zuhauf Widersprüche, jedoch keine klaren Antworten finden würden, so dass nicht nachvollziehbar sei, wie der Gutachter zu seinen Einschätzungen gelange. Sie seien "im höchsten Mass unfundiert" und würden zu kurz greifen. Daher seien die Ausführungen des Gutachters völlig unbrauchbar und es sei fraglich, ob das Gutachten überhaupt tauglich sei (Urk. 33 S. 10 ff.).

- 43 - Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung ergänzend vor, in Bezug auf die Legalprognose, insbesondere die Auswahl und die Bewertung der Prognoseinstrumente seien im Gutachten einige Fehler vorhanden. Der Gutachter könne keine klare Empfehlung zur Verbesserung der Legalprognose abgeben und attestiere den möglichen Vollzugsmöglichkeiten eine derart kleine Erfolgschance, dass er keine bzw. eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB nur unter grossem Vorbehalt empfehle. Das Behandlungsziel einer therapeutischen Massnahme habe zwingend die Verbesserung der Legalprognose zu sein. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die psychische Verfassung des Beschuldigten bei einer Massnahme gegen seinen Willen nur noch weiter verschlechtern würde und der Massnahme einzig sichernder Charakter zukäme, wessen es jedoch vorliegend nicht bedürfe. Der Beschuldigte habe zudem in den letzten Jahren gezeigt, dass eine stationäre Massnahme im Hinblick auf die Legalprognose nicht notwendig sei, denn entgegen der Legalprognose des Gutachters verhalte er sich seit dem Vorfall in der Vollzugsanstalt B._____ ruhig und unauffällig (Urk. 54 S. 21 ff.). Die Verteidigung beantragt daher das Absehen von einer therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Zudem sei der Beschuldigte momentan drogenabstinent. Er wohne bei seiner Mutter und habe durch deren Betreuung eine sinnvolle Alltagsbeschäftigung gefunden. Der Beschuldigte werde nach wie vor intensiv durch die therapeutische Behandlung bei Dr. F._____ unterstützt, der den Beschuldigten und dessen Krankengeschichte mittlerweile am besten kenne und einer der wenigen sei, denen der Beschuldigte vertraue. Der Beschuldigte besuche mindestens zweimal pro Monat Therapiesitzungen und bei Bedarf auch häufiger. Aus diesem Vertrauensverhältnis würde der Beschuldigte bei Anordnung einer neu aufgesetzten Massnahme herausgerissen. Dem Beschuldigten sei daher die Weisung zu erteilen, die ambulante Therapie bei Dr. F._____ weiterzuführen (Urk. 33 S. 13 ff.; Urk. 54 S. 26 ff.). 3.2. Die Kritik der Verteidigung erweist sich, wie bereits aufgezeigt wurde (E. II.3.5.2), als unbegründet und auf das Gutachten ist auch hinsichtlich der empfohlenen Massnahme abzustellen, wie sogleich dargelegt wird.

- 44 - 4. Medizinische Diagnose sowie ärztliche Schlussfolgerungen und Empfehlungen 4.1. Diagnose Der psychiatrische Sachverständige Dr. K._____ gelangt in seinem Gutachten zum Schluss, dass der Beschuldigte eine komplexe Persönlichkeitsproblematik aufweise, die sich aus einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-impulsiven, borderline und dissozialen/psychopatischen Anteilen, einer substanzinduzierten Persönlichkeitsstörung, einer chronischen Schmerzsymptomatik und dem Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung zusammensetze. Die Diagnose eines einfachen ADHS sei allerdings anamnestisch sehr unsicher. Zudem weise der Beschuldigte eine schwere Suchtmittelproblematik auf, die aus langjähriger Kokain- und Methamphetaminabhängigkeit und mindestens schädlichem Gebrauch von Cannabinoiden resultiere. Er leide daher an einer substanzinduzierten organischen Persönlichkeitsstörung und weise rezidivierende depressive Episoden, rezidivierende psychotische Symptome – Stimmenhören; bislang ohne Symptome einer Schizophrenie – und somatische Folgeschäden auf. Die schwere psychische Störung weise eine erhebliche Progredienz der Symptomatik und eine zunehmende Einschränkung des psychosozialen Funktionsniveaus auf (Urk. D1/14/18 S. 84, S. 124 f.). 4.2. Deliktszusammenhang der Störung Die psychische Störung besteht gemäss Erkenntnis des psychiatrischen Gutachters weiterhin und weist unter Berücksichtigung der Deliktsrekonstruktion folgende Problembereiche auf: Der Beschuldigte habe eine dissoziale Einstellung gegenüber dem Betäubungsmittel- und dem Strassenverkehrsgesetz, gegenüber dem Eigentum anderer sowie gegenüber der Polizei, der Justiz und dem Vollzug. Zudem weise er eine hohe Gewaltbereitschaft auf. Der Beschuldigte habe das chronische Gefühl, ungerecht behandelt zu werden und empfinde dabei Wut und den Wunsch nach Rache. Generell sei er impulsiv. Hinzu komme, dass er eine Suchtmittelproblematik aufweise. Diese Problembereiche hätten in den letzten Jahren vor der Begutachtung qualitativ und quantitativ zugenommen. Beide Anlassdelikte hätten sich im Umgang mit Behörden oder Helferpersonen ereignet, von denen sich der

- 45 - Beschuldigte ungerecht behandelt gefühlt habe. Es gebe keine hochspezifischen Täter-Opfer-Beziehungen und ungewöhnlich belastende Situationen; potentielle Opfer würden sich in verschiedenen Personengruppen finden. Die aufgeführten Problembereiche lägen ausschliesslich in der Person des Beschuldigten. Es bestehe bei den Anlassdelikten kein direkter Zusammenhang zwischen der Suchtmittelproblematik und der Deliktdynamik. Zudem falle eine kontinuierliche Progredienz der Delikte auf (Urk. D1/14/18 S. 108 f., S. 127). 4.3. Legalprognose Die Legalprognose des Beschuldigten wird vom Gutachter als kritisch eingeschätzt. Kurzfristig müsse mit einem hohen Rückfallrisiko für Betäubungsmitteldelikte gerechnet werden, mittelfristig steige das Risiko für Drohungen und Gewalt gegen Beamte und Behörden deutlich an, da gleichzeitig das Risiko für das Ungerechtigkeitserleben des Beschuldigten ansteige. Die aktuelle Situation sei unbefriedigend und instabil: Der Beschuldigte fühle sich von den Behörden in die Ecke gedrängt und sehe keine Fehler bei sich. Gleichzeitig sei er aber mit seinem desolaten Lebensstil abhängig von staatlicher Unterstützung. Diese Dynamik verursache grosse Spannungsfelder mit sehr hohem Konfliktpotenzial. Die Anlasstaten wiesen keine spezifische Täter-Opfer-Beziehung auf, die Zielgruppe seien aber Beamte und Polizisten. Es müsse eine deutliche Progredienz der Delinquenz festgestellt werden, da der Beschuldigte seine Unzufriedenheit zunehmend nach aussen gerichtet und dafür immer mehr auch Mittel – vorliegend den Gehstock aus Metall und Brandlegung – eingesetzt habe. In den letzten Jahren vor der Begutachtung sei es zu einer deutlichen Häufung von ähnlichen Konfliktsituationen gekommen und der Beschuldigte habe zunehmend unberechenbar und gewaltbereiter gewirkt. Kriminelles, eskalierendes Verhalten müsse beim Beschuldigten als eingeschliffenes Verhaltensmuster angesehen werden. Daher müsse auch für schwere Straftaten von einem deutlich gestiegenen Rückfallrisiko ausgegangen werden (Urk. D1/14/18 S. 116 ff., S. 126).

- 46 - 4.4. Massnahmenindikation 4.4.1. Gemäss Erkenntnis des psychiatrischen Sachverständigen ist die Kombination der Störungen des Beschuldigten grundsätzlich schwer behandelbar. Hinzu komme, dass sich die Symptomatik und das psychosoziale Funktionsniveau des Beschuldigten in den letzten Jahren vor der Begutachtung trotz ambulanter und stationärer psychiatrischer Behandlungen verschlechtert hätten. Allerdings seien verschiedene Massnahmeninstitutionen vorhanden, die sein Störungsbild im Rahmen einer langfristigen stationären Therapie behandeln könnten (Urk. D1/14/18 S. 119). 4.4.2. Zur Frage der Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB oder einer Weisung – wie dies seitens der Verteidigung beantragt wird – führte der Gutachter aus, diese könnten aufgrund der beträchtlichen Schwierigkeiten des Beschuldigten, sich unterzuordnen, nicht empfohlen werden. Es dränge sich beim Beschuldigten eine langfristig angelegte stationäre Behandlung auf. Dass die psychische Störung ohne Intervention abklingen werde, sei nicht zu erwarten. Da die persönlichen Ressourcen des Beschuldigten sehr gering seien, müsse multimodal über einen längeren Zeitraum von wahrscheinlich mehreren Jahren an den Störungsbildern gearbeitet und Langzeitperspektiven gefunden werden. Zunächst müsse an der Therapiemotivation gearbeitet werden, die im Rahmen der Begutachtung nicht ausreichend gegeben gewesen sei. Zudem müssten eine Wissensvermittlung über seine Störungsbilder (Psychoedukation), Traumaarbeit und eine Deliktbearbeitung im engeren Sinne erfolgen. Es müsse intensiv am Störungsbild der Persönlichkeitsstörung gearbeitet und differenzialdiagnostische Überlegungen und Beobachtungen der Symptomentwicklung im Zusammenhang mit einer schizophrenieformen Störung gemacht werden. Der psychiatrische Gutachter empfiehlt zudem eine Abklärung des ADHS bzw. dessen Symptome im Zusammenhang mit dem Suchtmittelkonsum. Es sei dringend, dass eine zukünftig langfristige Totalabstinenz von sämtlichen neurotoxischen Substanzen erreicht werde, eventualiter sei ein Substitutionsprogramm zu implementieren (Urk. D1/14/18 S. 120 f., S. 127 f.). 4.4.3. Der psychiatrische Gutachter gelangt zur Schlussfolgerung, dass er keine klare Empfehlung zur Verbesserung der Legalprognose machen könne. In den letz-

- 47 ten Jahren vor der Begutachtung habe der Beschuldigte wiederholt Behandlungsbereitschaft gezeigt und habe sich wiederholt freiwillig an ein Helfernetz gewendet, sei dann jedoch nicht zur Kooperation fähig gewesen. Seine Einstellung gegenüber stationären Behandlungen habe sich seit dem Jahr 2022 deutlich verschlechtert. Im Rahmen der Begutachtung habe der Beschuldigte angekündigt, dass er sich einer stationären Massnahme widersetzen werde. Der psychiatrische Gutachter hält dafür, dass eine stationäre Massnahme trotzdem gegen den Willen des Beschuldigten begonnen werden könne, da die meisten Patienten nicht freiwillig in eine Massnahme starten würden. Die Erfolgsaussichten seien allerdings alles in allem gering, weshalb die Massnahme nur unter grossem Vorbehalt empfohlen werden könne (Urk. D1/14/18 S. 121 ff., S. 129). 5. Würdigung 5.1. Gemäss überzeugenden Erkenntnissen des psychiatrischen Sachverständigen weist der Beschuldigte eine schwere psychische Störung auf, die weiterhin besteht, und sein psychosoziales Funktionsniveau ist deutlich eingeschränkt. Die Störung steht mit beiden Anlasstaten, einem Verbrechen und einem Vergehen – mithin Straftaten von einiger Schwere – in direktem Zusammenhang. Beim Beschuldigten ist eine Steigerung der Symptomatik des Störungsbildes ersichtlich, weshalb von ihm eine steigende Gefahr ausgeht, weitere – auch schwere – Delikte zu verüben. Obwohl der Beschuldigte seit der Brandstiftung im Vollzugszentrum B._____ keine weiteren Delikte beging, bestehen keine Anhaltspunkte für eine grundlegende Verbesserung seiner Legalprognose. Die Legalprognose fällt somit äusserst kritisch aus, zumal eine deutliche Progredienz der Delinquenz festzustellen ist. Der Gutachter konnte zwar angesichts der zu erwartenden Widerstände des Beschuldigten keine klare Empfehlung zur Verbesserung der Legalprognose abgeben, dennoch empfiehlt er eine Behandlung des Beschuldigten im Rahmen einer stationären Massnahme, da eine solche auch gegen seinen Willen begonnen werden könne. Ohne Intervention ist keine Verbesserung der Rückfallgefahr zu erwarten, und der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr kann allein durch eine Strafe nicht begegnet werden. Hinsichtlich milderer Massnahmen sind eine ambulante Therapie in Form einer Weisung – wie sie von der Verteidigung beantragt wird – oder eine am-

- 48 bulante Massnahme aufgrund der beträchtlichen Schwierigkeiten des Beschuldigten, sich unterzuordnen, ausgeschlossen. Dementsprechend besteht die Indikation für eine stationäre Massnahme, indem die Einweisung des Beschuldigten in eine psychiatrisch-forensische Klinik angezeigt ist. 5.2. Trotz der schweren Behandelbarkeit des komplexen Störungsbildes sind, wie seitens des psychiatrischen Gutachters überzeugend dargelegt wird, doch Insti

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