Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240201-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Beschluss vom 14. April 2025 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache üble Nachrede Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 13. Dezember 2023 (GG230064)
- 2 - Erwägungen: 1. Am 18. Dezember 2023 meldete die Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 13. Dezember 2023 fristgerecht Berufung an (Urk. 60). Am 30. April 2024 erging seitens der Verteidigung fristgerecht die Berufungserklärung (Urk. 71). Von der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft wurden keine Berufungen oder Anschlussberufungen erhoben (Urk. 76, 77). 2. Mit Präsidialverfügung vom 17. Juni 2024 wurde die Beschuldigte aufgefordert, das Vorliegen der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung darzutun (Urk. 78). Innert Frist reichte die Verteidigung Belege zur Begründung der Mittellosigkeit der Beschuldigten ein und erklärte, dass das vorliegende Berufungsverfahren besondere Schwierigkeiten berge (Urk. 80 f.). Mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2024 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten entlassen und das amtliche Mandat widerrufen (Urk. 82). 3. Am 21. August 2024 wurden die Parteien auf den 19. März 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 90). Die Vorladung wurde der Beschuldigten am 29. August 2024 korrekt zugestellt (Urk. 90, Empfangsbestätigung betr. Beschuldigte). Mit E-Mail vom 15. März 2025 reichte die Beschuldigte in der Anlage ein Schreiben vom gleichen Datum ein, in welchem sie auf ein angehängtes Arztzeugnis betreffend ihre "Verhandlungsunfähigkeit" verwies (Urk. 105, 106/1). In der Anlage zur E-Mail befand sich ein Scan eines als "Arbeitsunfähigkeitszeugnis" betitelten Arztzeugnisses von Pract. med. B._____ vom 15. März 2025. Darauf war eine Konsultation vom 14. März 2025 vermerkt und die Arbeitsunfähigkeit vom 14.- 20. März 2025 bescheinigt (Urk. 106/2). 4. Mit Schreiben vom 17. März 2025 wurde die Beschuldigte darauf aufmerksam gemacht, dass das eingereichte Arztzeugnis nur die Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht die Verhandlungsunfähigkeit mit Blick auf die anstehende Berufungsverhandlung vom 19. März 2025 bescheinige, und der Beschuldigten mitgeteilt, dass die Berufungsverhandlung wie vorgeladen stattfinden werde. Für den Fall des Nichterscheinens wurde ihr die Annahme des Rückzugs ihrer Berufung angedroht. Sodann
- 3 wurde die Beschuldigte aufgefordert, dem Gericht das Original des besagten Arztzeugnisses zur Überprüfung einzureichen (Urk. 107). Am 18. März 2025 ging das vorab per E-Mail versandte Schreiben vom 15. März 2025 samt vorerwähntem Arztzeugnis vom 15. März 2025 postalisch im Original beim Obergericht ein (Urk. 109 f.). 5. Zunächst vorab per E-Mail vom 17. und 18. März 2025 (Urk. 111, 114/1) und hernach per Post am 19. März 2025 (Poststempel) reichte die Beschuldigte ein auf den 17. März 2025 datiertes neues Arztzeugnis von Pract. med. B._____ ein, begleitet von einem Schreiben, mit welchem die Beschuldigte Antrag auf Wiedererwägung der Entscheidung betreffend Abnahme der Vorladung zur Berufungsverhandlung stellte (Urk. 114/2). Im neuen Arztzeugnis bestätigt Pract. med. B._____, die Beschuldigte sei in der Zeit vom 13.-20. März 2025 aus medizinischen Gründen nicht in der Lage, an einer mündlichen Gerichtsverhandlung teilzunehmen und sich dort zur Sache zu äussern (Urk. 114/2). 6. Am 19. März 2025 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte nicht erschienen ist (Prot. II S. 6). Mit Beschluss vom 19. März 2025 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um einen Arztbericht von Pract. med. B._____ einzureichen, aus welchem das genaue Datum der Konsultation und der Grund für eine allfällige Verhandlungsunfähigkeit der von ihm behandelten Beschuldigten hervorgehe (Urk. 118). Mit Eingabe vom 2. April 2025 (Urk. 125) reichte die Beschuldigte dem Gericht ein als "Zeugnis" betiteltes Schreiben von Pract. med. B._____, datiert vom 28. März 2025, ein (Urk. 126). 7. Hat die beschuldigte Person Berufung erhoben und bleibt sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich (ausser in Fällen der amtlichen oder notwendigen Verteidigung) auch nicht vertreten, gilt die Berufung als zurückgezogen (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO). 7.1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Fernbleiben als unentschuldigt zu betrachten ist, ist in Anlehnung an Art. 94 StPO zu beurteilen. Gemäss dieser Bestimmung ist eine versäumte Frist oder ein versäumter Termin wiederherzustellen, wenn die betroffene Partei glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein
- 4 - Verschulden trifft und ihr andernfalls ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde (Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Art. 94 Abs. 5 StPO). Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes Hindernis. Macht die säumige beschuldigte Person einen Krankheitszustand als Säumnisgrund geltend, hat sie glaubhaft zu machen, dass sie durch die Erkrankung davon abgehalten wurde, den Termin, zu welchem sie persönlich zu erscheinen hatte, wahrzunehmen. Dass es sich so verhält, muss mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt werden, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes grundsätzlich selbst bei einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit zur Anerkennung eines Hindernisses nicht genügt. Dies hat auch bei versäumten Terminen zu gelten (Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2024 vom 24. Februar 2025, E. 1.2.1 f.). 7.2. Ein Arztzeugnis bildet dabei keinen absoluten Beweis, sondern unterliegt – wie alle Beweismittel – der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht ist folglich nicht an das von der beschuldigten Person eingereichte Arztzeugnis gebunden. Vielmehr hat es dieses frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung zu würdigen sowie zu entscheiden, ob und in welchem Masse es dieses als beweiskräftig erachtet. Ob im konkreten Einzelfall von Verhandlungsunfähigkeit und damit von einer entschuldbaren Säumnis seitens des Beschuldigten auszugehen ist, hat allein das Gericht zu beurteilen. Insofern muss es Kenntnis von den zur behaupteten Verhandlungsunfähigkeit führenden tatsächlichen Umständen haben (Urteile des Bundesgerichts 6B_848/2024 vom 24. Februar 2025, E. 1.4; 7B_8/2021 vom 25. August 2023, E. 5.4.3 und 5.4.5). 8. Im nachgereichten Arztzeugnis vom 28. März 2025 erklärt Pract. med. B._____, dass die Beschuldigte bereits seit 2007 bei ihm in Behandlung sei und aktuell am 14. März 2025 eine Behandlung an der Wirbelsäule gehabt habe. Diese Behandlungen würden sehr häufig zu Gangunsicherheiten, Schwindel, verstärkten Kopfschmerzen und Sehstörungen führen. Deshalb sei die Beschuldigte vom 13.- 20. März 2025 nicht in der Lage (gewesen), an einer Verhandlung teilzunehmen (Urk. 126). Der Verhandlungstermin vom 19. März 2025 fiel damit zwar noch in die von Pract. med. B._____ bescheinigte Zeitspanne, für welche er der Beschuldigten
- 5 die Verhandlungsfähigkeit attestiert. Diesbezüglich fällt allerdings zunächst auf, dass der Beginn dieser Zeitspanne mit 13. März 2025 angegeben wird, mithin am Tag vor der eigentlichen Behandlung, die erst am 14. März 2025 stattgefunden habe (so auch bereits in Urk. 114/2), was nicht ohne Weiteres nachvollziehbar erscheint und überdies im Widerspruch zum ursprünglichen, kurz vor der Verhandlung eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 15. März 2025 (Urk. 110, Arbeitsunfähigkeit vom 14.-20. März 2025) steht. Im Zeugnis von Pract. med. B._____ vom 28. März 2025 wird sodann nicht auf konkrete gesundheitliche Einschränkungen eingegangen, welche die Beschuldigte am Verhandlungstag des 19. März 2025 beeinträchtigt und auch fünf Tage nach der Behandlung (immer noch) an der Teilnahme an einer mündlichen Gerichtsverhandlung von wenigen Stunden Dauer gehindert haben sollen. Vielmehr werden nur in allgemeiner Weise die Beschwerden aufgeführt, die bei dieser Art von Behandlung "sehr häufig" auftreten würden, und gestützt darauf ohne Weiteres der Schluss gezogen, die Beschuldigte sei deshalb für die besagte Dauer von rund einer Woche nach der Behandlung nicht verhandlungsfähig gewesen. Aufgrund dieser allgemein gehaltenen Ausführungen vermag die Beschuldigte mit den eingereichten Arztzeugnissen mithin nicht glaubhaft darzutun, dass sie am Verhandlungstag tatsächlich (noch) an einer oder mehreren dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten hatte und es ihr deshalb nicht möglich gewesen wäre, vorladungsgemäss an der Berufungsverhandlung vom 19. März 2025 teilzunehmen. 9. Die Beschuldigte hat demnach ihr Fernbleiben an der mündlichen Berufungsverhandlung nicht rechtsgenügend entschuldigt, so dass ihre Säumnis als unentschuldigt gilt. Sie liess sich an der Verhandlung auch nicht vertreten und es liegt kein Fall von amtlicher oder notwendiger Verteidigung vor (vgl. Urk. 82 S. 2 ff.). Entsprechend ist in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO androhungsgemäss vom Rückzug ihrer Berufung auszugehen und das Verfahren demgemäss als erledigt abzuschreiben. 10. Somit bleibt noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden. 10.1. Der Berufungsrückzug gilt als Unterliegen im Rechtsmittelverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Beschuldigte die Verfahrenskosten zu tragen hat.
- 6 - 10.2. Unter Berücksichtigung des Umfangs des Falles bzw. der im Berufungsverfahren noch strittigen Punkte sowie des Umstandes, dass dem Gericht trotz Nichterscheinens der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung und nunmehr erfolgten Abschreibung bereits erheblicher Aufwand entstanden ist, ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG, § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 und Abs. 3 GebV OG). 10.3. Der vormalige amtliche Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wurde bereits mit Beschluss vom 7. August 2024 für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'113.80 aus der Gerichtskasse entschädigt und die Kostenauflage dem Endentscheid vorbehalten (Urk. 87). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Nachdem die Beschuldigte wie dargelegt unterliegt, bleibt die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 10.4. Dem Privatkläger ist mangels erkennbarer Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 13. Dezember 2023 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. Die weiteren Kosten für die ehemalige amtliche Verteidigung gemäss Beschluss vom 7. August 2024 (Fr. 2'113.80, bereits ausbezahlt) werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt vorbehalten.
- 7 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschuldigte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich den Privatkläger sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. April 2025 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller Der Gerichtsschreiber: MLaw Andres