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Zürich Obergericht Strafkammern 14.01.2025 SB240183

14. Januar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·11,162 Wörter·~56 min·1

Zusammenfassung

Sexuelle Nötigung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240183-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Blumer Urteil vom 14. Januar 2025 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend sexuelle Nötigung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 14. Dezember 2023 (DG230007)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Mai 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 14). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44 S. 29 ff. = Urk. 46 S. 29 ff.) 1. Der Beschuldigte, B._____, ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin (A._____) wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 4. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 435.– Auslagen Untersuchung Fr. 2'100.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV 5. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Rechtsanwalt MLaw Y._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 15'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 7. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin mit Fr. 6'400.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 3 - Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 69 S. 1) "1. Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift. 2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten. 3. Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 4. Anordnung einer Landesverweisung von 6 Jahren sowie die Anordnung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem. 5. Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots. 6. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft. 7. Kostenauflage." b) Der Vertreterin der Privatklägerin: (Urk. 70 S. 1) "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 14. Dezember 2023 in Bezug auf Ziff. 1 (Schuldspruch) und Ziff. 2 (Abweisung Genugtuungsbegehren) aufzuheben. 2. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und zu bestrafen. 3. Es sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin CHF 3'000.00, zuzüglich 5% Zins ab dem 18. Juni 2022, als Genugtuung zu bezahlen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zu Lasten des Beschuldigten."

- 4 c) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 71 S. 2) "1. Die Berufung bzw. Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. April 2024 sei bzw. seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Die Berufung bzw. Berufungsanträge der Privatklägerin vom 26. April 2024 sei bzw. seien vollumfänglich abzuweisen. 3. B._____ sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen. 4. Es sei von einer Landesverweisung sowie Anordnung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) abzusehen. 5. Von einem Tätigkeitsverbot sei abzusehen. 6. Die Zivilansprüche der Privatklägerschaft seien vollumfänglich abzuweisen. 7. Die Verteidigung sei gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen. 8. Sämtliche durch das Strafverfahren entstandene Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen." –––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 14. Dezember 2023, das dem Beschuldigten und seinem amtlichen Verteidiger, der Privatklägerin und ihrer Rechtsvertretung sowie der Staatsanwaltschaft mündlich eröffnet und übergeben wurde (Prot. I S. 44 ff.; Urk. 44), meldeten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin rechtzeitig Berufung an (Urk. 40 und 42; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 5., 8. respektive am 10. April 2024 zugestellt (Urk. 45). Die Staatsan-

- 5 waltschaft reichte mit Eingabe vom 16. April 2024 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 47; Art. 399 Abs. 3 StPO). Auch die Privatklägerin liess ihre Berufungserklärung samt Beweisanträgen und Beilagen fristgerecht mit Eingabe vom 26. April 2024 einreichen. Gleichzeitig liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersuchen (Urk. 49–51/4). 2. Mit Präsidialverfügung vom 29. April 2024 wurden die Berufungserklärungen den jeweils anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt. Gleichzeitig wurde ihnen Frist zur Erklärung der Anschlussberufung oder eines Nichteintretensantrags angesetzt. Der Privatklägerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Ferner wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um eine Person gleichen Geschlechts im Spruchkörper sowie für eine allfällige Befragung zu beantragen (Urk. 53; Art. 153 Abs. 1, Art. 335 Abs. 4 und Art. 401 StPO). 3. Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 liess die Privatklägerin innert Frist eine Person gleichen Geschlechts in der Gerichtsbesetzung und für eine allfällige Befragung beantragen (Urk. 56). 4. Mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2024 vertagte das Berufungsgericht den Entscheid über die Beweisanträge der Privatklägerin. Überdies nahm das Gericht ihre Anträge gemäss Eingabe vom 29. Mai 2024 zur Kenntnis und stellte fest, dass keine Anschlussberufung erhoben worden sei (Urk. 57). 5. Zur Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerin in Begleitung ihrer Rechtsvertretung. Im Rahmen der Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 5 ff.; Urk. 69 ff.).

- 6 - II. Prozessuales 1. Berufungsgegenstand 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO). 1.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil wurde seitens der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin Berufung erhoben. Angefochten sind die Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Genugtuungsbegehren der Privatklägerin), 5 (Kostenauflage) sowie teilweise 6 (hinsichtlich Entschädigungsregelung amtliche Verteidigung) und teilweise 7 (hinsichtlich Entschädigungsregelung unentgeltliche Verbeiständung) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 47 und 49; Prot. II S. 5 ff.; Urk. 69 ff.). Nicht angefochten wurden die Dispositivziffern 3 und 4 (Kostenfestsetzung) sowie teilweise 6 (hinsichtlich Entschädigungshöhe amtliche Verteidigung) und teilweise 7 (hinsichtlich Entschädigungshöhe unentgeltliche Verbeiständung). Insoweit ist das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 14. Dezember 2023 in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. 2. Vorweg ist festzuhalten, dass sich das urteilende Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen hat und es muss nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; BGE 143 III 65 E. 5.2; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 m.H.). 3. Verwertbarkeit von Beweismitteln 3.1. Polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 12. Juli 2022 (Urk. 2/1) 3.1.1. Wie schon vor Vorinstanz bringt die Verteidigung im Berufungsverfahren zusammengefasst vor, die Aussagen des Beschuldigten in der polizeilichen Einvernahme vom 12. Juli 2022 seien nicht verwertbar, weil diese ohne Beizug einer

- 7 notwendigen Strafverteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO stattgefunden habe. Es habe der Vorwurf der sexuellen Nötigung und damit eine obligatorische Landesverweisung im Raum gestanden, weshalb die Polizei nach der Anzeigeerstattung gehalten gewesen wäre, umgehend die Staatsanwaltschaft über den Sachverhalt zu informieren. Diese hätte dann die notwendige Verteidigung sicherstellen müssen. Folglich sei die polizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 12. Juli 2022 nicht zu seinen Ungunsten verwertbar, zumal er nicht auf eine Wiederholung verzichte (Urk. 71 S. 3 mit Verweis auf Urk. 37 S. 3 f.). 3.1.2. Im Wesentlichen erwog die Vorinstanz, die notwendige Verteidigung sei nach Art. 131 Abs. 2 StPO vor der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls vor Eröffnung der Untersuchung sicherzustellen. Während des polizeilichen Ermittlungsverfahrens sei eine notwendige Verteidigung nicht vorgesehen. Anlässlich der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigten am 26. April 2023 sei Rechtsanwalt MLaw Y._____ als amtlicher Verteidiger bestellt und die notwendige Verteidigung damit sichergestellt gewesen. Überdies sei keine "schwere Straftat" im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO in Betracht gekommen, weshalb die Polizei nicht gehalten gewesen sei, die Staatsanwaltschaft unmittelbar nach Anzeigeerstattung über ihre Ermittlungen zu informieren (Urk. 46 S. 4 ff.). 3.1.3. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin liessen sich hierzu vernehmen. 3.1.4. Wenn eine Landesverweisung droht, muss die beschuldigte Person notwendig verteidigt werden (vgl. Art. 130 lit. b StPO). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt (Art. 131 Abs. 2 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der

- 8 - Beweiserhebung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, auf welche sich die Vorinstanz bezieht, besteht kein absoluter Anspruch auf eine notwendige Verteidigung im Rahmen selbständiger polizeilicher Ermittlungstätigkeit, weil der Tatverdacht dann unter Umständen noch sehr undeutlich ist. Die notwendige Verteidigung beschränkt sich auf diejenigen Fälle, in denen sich bereits ein konkretes Verfahren abzeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 2.3.3 mit Verweis auf AB 2007 N 953 f.). Zeichnet sich jedoch ein Verfahren ab, respektive wird bereits im Rahmen selbständiger polizeilicher Ermittlungstätigkeit erkennbar oder hätte erkannt werden müssen, dass ein Fall – wie vorliegend – von Art. 130 lit. b StPO besteht, muss die Polizei der Staatsanwaltschaft noch vor der ersten Einvernahme des Beschuldigten Bericht erstatten, damit diese wiederum eine Strafuntersuchung eröffnet (Art. 309 Abs. 1 StPO) und unverzüglich eine notwendige Verteidigung bestellt (Art. 131 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 61 lit. a StPO; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3 m.H.; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 1a und N 13 zu Art. 131 StPO; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 5b f. und N 11 f. zu Art. 131 StPO). 3.1.5. Spätestens nach der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin am 8. Juli 2022 standen die Vorwürfe gegen den Beschuldigten fest (vgl. auch Urk. 1/1 S. 1). Der Tatverdacht richtete sich insbesondere auf sexuelle Nötigung nach aArt. 189 Abs. 1 StGB als Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB. Vor der Befragung des Beschuldigten war der Polizei auch bekannt, dass er kein Schweizer Staatsangehöriger ist. Somit war erkennbar oder es hätte zumindest bei pflichtgemässer Sorgfalt erkannt werden müssen, dass sich ein Verfahren abzeichnete, eine Landesverweisung im Raum stand und der Beschuldigte damit zwingend verteidigt werden musste. Folglich hätte bereits nach der ersten Einvernahme der Privatklägerin und vor der ersten Einvernahme des Beschuldigten eine Berichterstattung an die Staatsanwaltschaft erfolgen, eine Untersuchung eröffnet und eine Verteidigung bestellt werden müssen. Da die polizeiliche Einvernahme vom 12. Juli 2022 ohne notwendige Verteidigung erfolgte, können die

- 9 darin gemachten Aussagen des Beschuldigten nicht zu seinen Lasten verwertet werden, zumal sich aus den Akten kein Verzicht auf eine Wiederholung ergibt. 3.2. Aktennotizen des Wohnheims "C._____" (Urk. 5/2) 3.2.1. Die Verteidigung bemängelt im Zusammenhang mit den Aktennotizen des Wohnheims "C._____" (Urk. 5/2) im Wesentlichen und sinngemäss, dass die Vorinstanz diese nicht als Personenbeweise gewürdigt habe. Die Verfasser der Aktennotizen wären als Zeugen einzuvernehmen gewesen und dem Beschuldigten hätte die direkte Konfrontation ermöglicht werden müssen. Die Vorinstanz habe das Recht falsch angewendet, indem es die Aktennotizen als Urkunden behandelt habe, deren Inhalt einer Konfrontation nicht zugänglich sei (Urk. 37 S. 4; Urk. 68 S. 7 ff.; Urk. 71 S. 3 f. und Prot. II S. 16). 3.2.2. Die Vorinstanz kam stark zusammengefasst zum Schluss, dass es sich bei den Aktennotizen um elektronische Datenaufzeichnungen mit gedanklichem Informationsgehalt handle, weshalb sie unter den Begriff "weitere Aufzeichnungen" nach Art. 192 Abs. 2 StPO zu subsumieren seien. Das Dokument als sachliches Beweismittel unterliege keiner Verwertungsbeschränkung und habe ohne Gewährung von Teilnahmerechten zu den Akten genommen werden können (Urk. 46 S. 7 ff.). 3.2.3. Auch hierzu liessen sich weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin vernehmen (Urk. 34 S. 2 ff.; Urk. 47 S. 2 f.; Urk. 69 S. 2 f.; Urk. 35 S. 2 ff.; Urk. 49 S. 4 ff.; Urk. 70 S. 2 ff.). 3.2.4. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die beschuldigte Person gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um ihr Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss die beschuldigte Person in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aus-

- 10 sagen zu hinterfragen. Auf die Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht auch von der Verteidigung ausgehen kann. Ein Verzicht ist nach ständiger Rechtsprechung namentlich anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2023.9 vom 16. September 2024 E. 3.1.2 m.H.). Die beschuldigte Person oder die Verteidigung hat spätestens im Berufungsverfahren die Befragung der fraglichen Zeugen zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5). 3.2.5. Die Aktennotizen beinhalten schriftliche Wahrnehmungsberichte von Mitarbeitern der sozialpädagogischen Wohngruppe "C._____" namentlich über den Beschuldigten, der damals dort wohnte. Soweit diese Wahrnehmungsberichte Aussagen oder Verhaltensweisen des Beschuldigten betreffen, die er im Zusammenhang mit dem angeklagten Vorfall gemacht respektive gezeigt haben soll, wären die berichtenden Personen als Zeugen im Sinne von Art. 162 StPO einzuvernehmen gewesen (Art. 142 ff. StPO). Dem Beschuldigten hätte die Konfrontation mit den Zeugen ermöglicht werden müssen, zumal er dies zumindest betreffend D._____ bereits mit Eingabe vom 4. September 2023 im erstinstanzlichen Verfahren sowie betreffend die weiteren Verfasser der Notizen anlässlich der Berufungsverhandlung rechtzeitig und formgerecht beantragen liess (Urk. 28 S. 2; Urk. 68 S. 3). Der Inhalt der Wahrnehmungsberichte – namentlich was der Beschuldigte gegenüber den Mitarbeitenden der Wohngruppe gemäss deren Tagesrapporten über den Vorfall gesagt oder wie er sich in diesem Zusammenhang gezeigt haben soll – darf in vorliegender Form der Aktennotiz (Urk. 5/2) nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertet werden. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Anklagevorwurf Im Kern wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, die Privatklägerin am 18. Juni 2022 entgegen ihrem Willen zu sich auf sein Bett gezogen, seine Arme über ihren Brustbereich gelegt und sie trotz mehreren Aufstehversuchen im-

- 11 mer wieder zu sich gezogen zu haben. Sodann habe er sie gegen das Bett gedrückt, sie am Hals gepackt und sie circa 10 Sekunden lang gewürgt, sodass sie keine Luft mehr bekommen habe. Er habe unter ihren BH gegriffen, sie an ihrer linken Brust berührt und dort mit ihrem Nippelpiercing gespielt. Anschliessend habe der Beschuldigte die Privatklägerin gegen ihren Willen während circa einer Minute über der Hose mit der Hand an der Hüfte und am Gesäss berührt und sei ihr zweimal mit der flachen Hand über den Vaginalbereich gefahren. Im Zuge dieser Berührungen habe er sie einmal für eine Sekunde auf die Lippen geküsst. 2. Parteipositionen 2.1. Mit ihrer Berufung rügt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen, die Vorinstanz habe den Beschuldigten hauptsächlich wegen pauschaler Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen freigesprochen. Jedoch habe das erstinstanzliche Gericht selbst keine konkreten Fragen zu den angeklagten Berührungen gestellt. Generell seien die Anforderungen der Vorinstanz an die Aussagen des Opfers zu hoch. Die Privatklägerin sei damals erst 17 Jahre alt gewesen, habe seit Jahren in Heimen gelebt und der Vorfall habe sich in einem solchen Heim abgespielt. Bei der Heimleitung habe die Privatklägerin nicht die für ein solches Strafverfahren notwendige Stütze erhalten. Schliesslich habe die Vorinstanz hinsichtlich der Würgemale der Privatklägerin ausser Acht gelassen, dass die Hämatome auch bei Diabetikern nicht aus dem Nichts auftreten würden (Urk. 47 S. 2; Urk. 69 S. 2). 2.2. Auch die Privatklägerin beanstandet mit ihrer Berufung im Wesentlichen die vorinstanzliche Würdigung ihrer Aussagen anhand zu strenger Massstäbe, die fehlende Analyse der fotografierten Hämatome durch eine Fachperson sowie die mangelnde Berücksichtigung weiterer Beweismittel (Urk. 49 S. 4 ff.; Urk. 70 S. 2 ff.). 2.3. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt im Kerngeschehen respektive die tatbestandsmässigen Handlungen (Prot. I S. 12). Die Verteidigung hält den Berufungsklägerinnen stark zusammengefasst entgegen, dass die Privatklägerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Ihre Glaubwürdigkeit sei

- 12 nicht gegeben. Ferner seien die Aussagen der Privatklägerin unglaubhaft, weil sie sich von Beginn an in Widersprüche verwickelt habe. Ihre Aussagen seien detailarm und spontane Schilderungen auch über gefühlsbezogene innere Vorgänge seien kaum bis gar nicht vorhanden. Die Staatsanwaltschaft habe mehrfach nachfragen oder Hinweise in Bezug auf Aussagen geben müssen, welche die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gegeben habe (Urk. 37 S. 4 ff.; Urk. 71 S. 3 ff.). 3. Beweisgrundsätze 3.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; 127 I 38 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_1059/2019 vom 10. November 2020 E. 2.3.2; 6B_913/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, das heisst der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 148 IV 205 E. 2.4; 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel

- 13 erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 3.2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen. Dabei wird zunächst davon ausgegangen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5; 128 I 81 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 4. Sachverhaltserstellung 4.1. Hinsichtlich der vorhandenen Beweismittel und der Glaubwürdigkeit der Beteiligten kann im Wesentlichen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 46 S. 13 ff.). Im Sinne einer Klarstellung sind keine Anhaltspunkte für Wahrnehmungsverzerrungen seitens der Privatklägerin respektive eine die Glaubwürdigkeit einschränkende psychische Störung ersichtlich, zumal ihre Äusserungen zum Randgeschehen mit denjenigen des Beschuldigten übereinstimmen. Generell deuten ihre Aussagen – wie sich nachfolgend zeigen wird – nicht auf eine eingeschränkte Glaubwürdigkeit hin.

- 14 - 4.2. Der Beschuldigte gab zum Kerngeschehen stark zusammengefasst zu Protokoll, dass sich die Privatklägerin zu ihm auf das Bett auf seine linke Seite gelegt habe, als er dort auf dem Rücken gelegen und sein Handy in seiner rechten Hand gehalten habe. Sie habe ihren Kopf auf seine Schulter gelegt. Er habe seinen Arm um ihre Schulter gelegt, um sie zu trösten, weil sie meistens traurig sei und viel weine. Er habe nichts anderes gemacht. Er habe sie nirgendwo sonst angefasst. Wie schon einige Tage zuvor habe sie ihn dann wieder nach Nacktfotos von ihm gefragt. Er habe jedoch keine solchen Fotos (Prot. I S. 13 und 18). 4.3. Im Rahmen der Sachverhaltserstellung würdigte die Vorinstanz insbesondere die Aussagen der Privatklägerin. Die Berufungsklägerinnen rügen die vorinstanzliche Aussagewürdigung. Als Hauptbeweismittel stehen die Aussagen der Privatklägerin im Vordergrund. Diese gilt es daher nachfolgend eingehend zu würdigen. Hinsichtlich des Vorgehens wird der Sachverhalt analog zur vorinstanzlichen Vorgehensweise in Sachverhaltsabschnitte unterteilt. 4.4. "Ansichziehen" vom Bettrand 4.4.1. Gemäss Anklageschrift habe sich der Beschuldigte aufs Bett gelegt, während sich die Privatklägerin an den Bettrand angelehnt habe. Nachdem die Privatklägerin seiner Aufforderung, zu ihm aufs Bett zu kommen, nicht nachgekommen sei, habe der Beschuldigte sie am rechten Arm gepackt und sie zu sich hingezogen, sodass sie schliesslich rücklings in seinem Arm auf dem Bett gelegen habe. Der Beschuldigte habe seine Arme über ihren Brustbereich gelegt, worauf sie ihm mehrmals gesagt habe, er solle damit aufhören. In der Folge habe die Privatklägerin circa 4 bis 5 Mal versucht, aufzustehen, doch der Beschuldigte habe sie immer wieder zu sich hingezogen (Urk. 14 S. 2). 4.4.2. Zum angeklagten "Ansichziehen" vom Bettrand erwog die Vorinstanz stark zusammengefasst, es sei physikalisch nicht erklärbar, wie jemand – rücklings auf dem Bett liegend – eine am Bettrand angelehnte Person von circa 53 Kilogramm gegen deren Willen an einem Arm auf das Bett ziehen könne. Dies hätte einen derartigen Kraftaufwand erfordert, was für die Privatklägerin äusserst schmerzhaft hätte sein müssen. Davon sei aber nie die Rede gewesen. Ausserdem habe die

- 15 - Privatklägerin zum betreffenden Sachverhaltsabschnitt unterschiedlich ausgesagt (Urk. 46 S. 18 ff.). 4.4.3. Die Staatanwaltschaft machte an der Berufungsverhandlung keine Ergänzungen zu diesem Sachverhaltsabschnitt (Urk. 69 S. 2 f.). 4.4.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin im Wesentlichen ausführen, dass sie nicht – wie von der Vorinstanz beschrieben – auf dem Boden gesessen und sich am Bettrand angelehnt habe, sondern dass sie auf dem Bettrand gesessen und sich stützend an der Wand angelehnt habe. Dies habe die Privatklägerin anlässlich ihrer Einvernahmen wiederholt angegeben. Die Anklage sei diesbezüglich unklar, was einer unpräzisen Wiedergabe im polizeilichen Einvernahmeprotokoll vom 8. Juli 2022 geschuldet sei. Es sei sehr wohl physikalisch erklärbar, dass der Beschuldigte, der auf dem Bett gelegen habe, die Privatklägerin habe am Arm "packen/nehmen" und sie zu sich auf sein Bett ziehen können. Dafür habe der Kraftaufwand weder gross noch schmerzhaft sein müssen. Dass die Privatklägerin am Rande des Bettes angelehnt habe, sei vom angeklagten Sachverhalt umfasst, spiele für den Tatbestand der sexuellen Nötigung letztlich aber keine Rolle. Hinsichtlich des "Ansichziehens" habe die Privatklägerin nicht widersprüchlich ausgesagt, sondern vielmehr durchwegs ein "Hin und Her" beschrieben – zuerst habe er sie leicht gezogen, dann habe er mehrfach gepackt, gezogen und gerissen, weil sie sich nicht habe zu ihm hinlegen wollen. Für die Beschreibung habe die Privatklägerin verschiedene Wörter benutzt, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spreche. Nach den Aussagen des Beschuldigten habe sich die Privatklägerin zwischen ihn und die Wand gelegt. Er habe jedoch nicht beschrieben, wie sie dorthin gelangt sei. Seine Aussagen seien unglaubhaft. Überdies habe die Privatklägerin nie gesagt, dass der Beschuldigte während des Ziehens immer auf dem Rücken gelegen habe. Es sei aber gut möglich, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auf dem Rücken liegend zu sich gezogen habe, auch wenn er dazu seine Schultern vielleicht ein wenig aufgerichtet habe. Es brauche dazu kein Aufsitzen (zum Ganzen Urk. 70 S. 2 ff.). 4.4.5. Die Verteidigung streicht anlässlich der Berufungsverhandlung namentlich hervor, dass die Aussagen der Privatklägerin im Sinne eines Strukturvergleichs

- 16 hinsichtlich nebensächlicher Begebenheiten eine deutlich höhere Dichte und Qualität aufweisen würden als zum Kerngeschehen. Zum Kerngeschehen handle es sich um detailarme und nicht kongruente Ausführungen, die teilweise anatomisch nicht möglich seien. Auch in Bezug auf die Position der Privatklägerin auf dem Bett würden sich gemäss Aussagen der Privatklägerin verschiedene Versionen ergeben: freiwillig auf dem Bett des Beschuldigten liegend, Kopf auf seinem Arm; am Bettrand angelehnt oder gesessen, vom Beschuldigten zu sich gezogen worden; quer auf dem Bett beziehungsweise am Bettende liegend; am Ende des Bettes sitzend, an der Wand angelehnt. Mit der Vorinstanz sei es nicht vorstellbar, dass der Beschuldigte die Privatklägerin ohne deren Zutun einhändig zu sich hochgezogen habe. Dafür wäre ein enormer Kraftaufwand erforderlich gewesen, der äusserst schmerzhaft gewesen sein müsse. Dies sei jedoch nie geschildert worden (Urk. 71 S. 9 f.). 4.4.6. Es stellt sich einerseits die Frage, wie die Privatklägerin auf das Bett (Position 1) gelangt und andererseits, wie sie letztlich rücklings neben den Beschuldigten (Position 2) zu liegen gekommen sein soll. 4.4.6.1. Hinsichtlich Position 1 ergeben sich aus der polizeilichen Einvernahme der Privatklägerin vom 8. Juli 2022 zwei Varianten. Beide Varianten gehen davon aus, dass sich der Beschuldigte als Erster auf dem Bett befand: Gemäss Variante 1 habe die Privatklägerin "am Bettrand angelehnt" und sie habe "auf" sein Bett kommen sollen beziehungsweise er habe sie zu sich "auf" das Bett gezogen (Urk. 3/1 F/A 22). Nach Variante 2 habe sie am Anfang auf seiner Bettkante gesessen. Er habe sie dann zu sich hingezogen, wonach sie sich auch auf dem Rücken befunden habe (Urk. 3/1 F/A 78). Aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Februar 2023 geht hervor, dass sich die Privatklägerin als Erste auf dem Bett befunden haben soll – sitzend auf dem Bettrand, leicht abgestützt. Erst danach sei der Beschuldigte aufs Bett gegangen und habe sich hingelegt (Urk. 3/2 F/A 27). Auf Ergänzungsfragen des Verteidigers gab die Privatklägerin an, am Bettrand gesessen zu sein, leicht hingelegt. Der Beschuldigte habe "normal" auf dem Bett gelegen und sie unten auf der unteren Seite des Bettes (Urk. 3/2 F/A 204). Auf entsprechende Frage gab sie an, sie habe sich am Bett-

- 17 rand hingelegt, wo normalerweise die Füsse seien (Urk. 3/2 F/A 216) respektive sie habe quer über dem Bett gelegen (Urk. 3/2 F/A 217). Die Frage des Verteidigers, ob sie sich von sich aus aufs Bett hingelegt habe oder nicht, bejahte die Privatklägerin (Urk. 3/2 F/A 213). Sodann bestätigte sie die Frage, ob der Beschuldigte sie zu sich hingezogen habe, währenddem sie gelegen habe (Urk. 3/2 F/A 215). An der Hauptverhandlung vor Vorinstanz am 14. Dezember 2023 gab die Privatklägerin hinsichtlich Position 1 sodann zu Protokoll, dass der Beschuldigte auf dem Bett gelegen und sie auf dem Bettrand gesessen sei, an der Wand angelehnt (Prot. I S. 22). Im Unterschied zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme soll die Privatklägerin wiederum auf dem Bett gesessen haben, also nicht mehr liegend, sondern neu an der Wand angelehnt. 4.4.6.2. Mit Blick auf die polizeiliche Einvernahme bleibt unklar, ob die Privatklägerin sich auf dem Boden am Bettrand anlehnend oder bereits auf der Bettkante sitzend befunden haben soll respektive von wo sie der Beschuldigte zu sich gezogen haben soll – vom Boden aufs Bett oder zu sich ins Bett. Hernach gemäss den Aussagen in der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft befand sich die Privatklägerin gemäss ihren Aussagen nunmehr bereits auf dem Bett, also nicht mehr am Bettrand anlehnend. Auf das Bett gelangte sie freiwillig. Nun fällt jedoch auf, dass sie sich zu Beginn der Einvernahme noch sitzend, leicht abgestützt auf dem Bett befunden haben soll, dann aber sitzend, leicht hingelegt respektive am Bettrand liegend und gegen Ende der Einvernahme quer über dem Bett liegend. Auch bis hierhin bleibt unklar, wie sie sich nun auf dem Bett befunden haben soll – sitzend oder liegend, angelehnt oder abgestützt –, bevor sie der Beschuldigte am Arm gezogen haben soll. Damit bleibt im Dunkeln, in welcher Position sich die Privatklägerin auf dem Bett befand, bevor der Beschuldigte sie am Arm gezogen haben soll. Ebenso bleibt unklar, ob der Beschuldigte bereits auf dem Bett lag, als sie sich auf das Bett begab, oder ob sich die Privatklägerin bereits auf dem Bett befand, als sich der Beschuldigte aufs Bett legte. Auffallend ist, dass die Privatklägerin auch diesbezüglich nicht konstant aussagte. 4.4.6.3. Zum Vorgang, wie die Privatklägerin letztlich neben dem Beschuldigten rücklings zu liegen gekommen sein soll (Position 2), gab die Privatklägerin anläss-

- 18 lich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2022 zu Protokoll, dass sie und der Beschuldigte über seine Ausbildung gesprochen hätten und er dann gesagt habe, sie solle zu ihm auf das Bett kommen. Er habe sie am rechten Arm gepackt und auf sein Bett zu sich hingezogen. Er habe sie in seine Arme genommen und habe diese über ihren Brustbereich gelegt. Sie habe mehrmals aufzustehen versucht, doch er habe sie immer wieder zu sich hingezogen. Er habe sie festgehalten und gesagt, sie solle nur noch zwei Minuten bei ihm bleiben (Urk. 3/1 F/A 22). Weiter gab sie an, er habe sie zu sich hingezogen, wonach sie sich auch auf dem Rücken befunden habe (Urk. 3/1 F/A 78). Auf die Frage, wie sie sich gegen das Festhalten gewehrt habe, gab sie an, sie habe versucht, ihn wegzudrücken und sie habe ihm wiederholt gesagt, dass er aufhören solle (Urk. 3/1 F/A 89 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Februar 2023 gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie hätten über seinen Lehrvertrag gesprochen. Nachher habe er gesagt, sie solle näher kommen. Sie habe "nein, ist gut" gesagt. Da habe er angefangen, sie zu sich zu ziehen. Danach habe sie auf seinem Arm gelegen, der sei um sie gelegt gewesen. Sie habe links von ihm gelegen. Sie habe mehrmals gesagt, dass sie wieder gehen wolle. Sie habe ein paar Mal versucht, aufzustehen, aber dann habe er sie zurückgezogen (Urk. 3/2 F/A 27). Auf die Frage der Staatsanwältin, was sie gemacht habe, nachdem der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie solle näher zu ihm kommen, antwortete die Privatklägerin, sie habe sich nicht bewegt. Er habe darauf gesagt, sie solle zu ihm kommen. Dann habe er sie langsam zu sich gezogen. Auf die Frage der Staatsanwältin, wie sie auf dieses Ziehen reagiert habe, antwortete die Privatklägerin, sie habe "nein, ist gut" gesagt, sie wolle eigentlich nicht zu ihm liegen. Er habe sie zu sich genommen, um nebeneinander zu liegen. Dann habe sie öfters gesagt, dass sie gehen müsse (Urk. 3/2 F/A 47– 52). Auf Ergänzungsfragen des Verteidigers wiederholte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte zu ihr gesagt habe, sie solle näher zu ihm kommen, worauf sie "nein, ist gut" gesagt habe. Dann habe er angefangen, sie zu sich zu ziehen, sodass sie dann bei ihm gelegen habe (Urk. 3/2 F/A 204). Auf die Frage, wie und wo der Beschuldigte sie zu sich gezogen beziehungsweise wo er sie angefasst habe, gab die Privatklägerin zur Antwort, dass er leicht zu ihr rübergerutscht sei und sie am Arm genommen und sie zu sich gezogen habe (Urk. 3/2 F/A 211). Auf Nach-

- 19 frage des Verteidigers war die Privatklägerin nicht mehr sicher, mit welcher Hand der Beschuldigte sie an welchem Arm gezogen haben soll (Urk. 3/2 F/A 212). Sodann bestätigte sie, dass der Beschuldigte sie zu sich hingezogen habe, währenddem sie gelegen habe und er sie ohne ihre Unterstützung beziehungsweise physische Mitwirkung zu sich hochgezogen habe (Urk. 3/2 F/A 215 und 221). Die Frage, ob sie ein Mal oder einen blauen Fleck am Arm gehabt habe, nachdem er sie hochgezogen habe, bejahte sie. Sie wisse jedoch nicht, ob der Fleck vom Beschuldigten sei. Sie sei Diabetikerin. Sie habe öfters blaue Flecken am Arm (Urk. 3/2 F/A 223 ff.). In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz am 14. Dezember 2023 gab die Privatklägerin zu Protokoll, er habe sie "irgendwann" zu sich genommen und gesagt: "Komm ein wenig zu mir, meine Partnerin ist nicht da". Sie habe gesagt, sie wolle das nicht. Er habe gemeint: "Nur kurz, komm ein wenig zu mir." Sodann habe sie in seinem Arm gelegen und habe sich unwohl gefühlt und gemeint, sie würde gehen. Er habe sie immer wieder zurückgehalten (Prot. I S. 22). Auf die Frage, wie sie vom Bettrand zum Beschuldigten zu liegen gekommen sei, gab die Privatklägerin zur Antwort, er sei nach unten gerutscht, damit er sie am rechten Arm habe nehmen können und danach habe er sie zu sich gezogen (Prot. I S. 32). Auf die Frage, ob er dies mit voller Kraft gemacht oder sie nachgegeben habe, sagte sie, es sei ein Hin und Her gewesen. Zuerst habe er leicht gezogen, danach habe sie "nein, es ist in Ordnung" gesagt. Danach sei es fester geworden und irgendwann habe sie in seinen Armen gelegen. Sie habe sich nicht von selbst zu ihm gelegt (Prot. I S. 32). Er habe sie zu sich gerissen. Sie habe zu Beginn versucht, wegzugehen. Aber dann habe er sie "immer mehr" zu sich genommen (Prot. I S. 35). 4.4.6.4. Die Privatklägerin schilderte vor der Polizei ein Ziehen an ihrem Arm, bis sie in den Armen des Beschuldigten gelegen habe. Wie sich das Ziehen anfühlte – ob es beispielsweise ein Reissen oder ein gewaltsames Ziehen war, ob sie Schmerzen dabei verspürte, ob es überraschend kam, ob sie mit einem Ruck in seinen Armen lag oder ob er mehrmals ziehen und dafür seine Position verändern musste, ob sie sich mit ihrem Gewicht dagegenstemmte oder ob sie körperlich gar nichts gegen das Ziehen ausrichten konnte – geht aus ihren Aussagen nicht hervor. Sie schilderte einzig ein Ziehen. Auch vor der Staatsanwaltschaft kam kein

- 20 - Reissen oder gewaltsames Ziehen durch den Beschuldigten zur Sprache. Vielmehr schilderte sie nun ein "langsames" Ziehen und ein am Arm "genommen" – also bereits kein "Packen" am Arm mehr. Zwar gab sie – erst auf Nachfrage der Verteidigung – an, blaue Flecken am Arm gehabt zu haben, die sie jedoch nicht zwingend dem Beschuldigten zuschrieb. Sodann schilderte sie neuerdings, dass er sie "langsam" gezogen habe. Sie konnte auch nicht mehr sagen, an welchem Arm er sie gezogen haben soll, aber sie sei auf seine linke Köperseite zu liegen gekommen. Auch sonst machte sie keine weiteren Angaben, wie genau sich das "Ansichziehen" zugetragen und wie respektive von welcher Position aus er sie zu sich gezogen haben soll. Ein "Hin und Her" wird bis auf eine Ausnahme (Urk. 3/2 F/A 27) auch nicht beschrieben. Weil bereits unklar geblieben ist, aus welcher Ausgangsposition der Beschuldigte die Privatklägerin zu sich gezogen haben soll – ob sie links oder rechts von ihm war, ob sie sich sitzend am Bettrand befand oder an der Wand angelehnt, leicht abgestützt oder leicht liegend, am Fussende oder quer über dem Bett liegend –, lässt sich auch nicht erkennen, wie es ihm ohne ihr Zutun – geschweige denn mit Gegenwehr – gelungen sein soll, sie neben sich in seine Arme zu liegen zu bringen. Es fehlen beispielsweise Schilderungen darüber, wo sie ihre Arme hatte, damit er sie packen oder am Arm nehmen konnte, ob er sie mit beiden Händen am rechten Arm packte (oder eben doch am linken) oder ob er nur mit einer Hand und wenn ja, mit welcher, an ihrem Arm zog, ob er sie über sich ziehen musste oder ob sie sich bereits links von ihm befand; wie also ihr Körper ihrem Arm folgte, wie ihr Körper auf das Ziehen reagierte, ob sie Schmerzen empfand, ob er nachkorrigieren musste oder ob sie einfach allein durch das Ziehen an ihrem Arm in die Endposition gelangte. Aufgrund der detailarmen Angaben der Privatklägerin in den Einvernahmen der Polizei und der Staatsanwaltschaft ist es jedenfalls nicht möglich, den Vorgang nachzuvollziehen. An der Hauptverhandlung wurde sie auf die Unstimmigkeiten hinsichtlich Position 1 und 2 angesprochen, worauf sie neuerdings ein "nach-unten-Rutschen" des Beschuldigten schilderte, um sie am Arm "nehmen" zu können. Wie er dann zurück in die liegende Position gelangte – wohlgemerkt gleichzeitig die Privatklägerin gegen ihren Willen am Arm ziehend – ist nicht nachvollziehbar. Wiederum erst auf die zielgerichtete Frage hinsichtlich seines Kraftaufwandes machte die Privat-

- 21 klägerin Aussagen dazu, wie stark er gezogen haben soll. Nun soll er "gerissen" haben respektive sie dann doch wieder nur "immer mehr zu sich genommen" haben. 4.4.6.5. Nach drei Einvernahmen bleibt nach wie vor unklar, wie genau sich das "Ansichziehen" zugetragen haben soll. Es fehlen einheitliche, detaillierte und vor allem in sich stimmige Aussagen, welche den Vorgang nachvollziehbar beschreiben würden. Ohne besonderen Kraftaufwand lediglich am Arm ziehend konnte er sie wohl nicht in die beschriebene Endposition – rücklings neben ihm in seinem Arm – bringen, zumindest nicht ohne ihr Zutun. Diese Ungereimtheiten lassen Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin aufkommen. 4.5. "Gegen-das-Bett-Drücken" und "Würgen" 4.5.1. Gemäss Anklageschrift habe die Privatklägerin 4 bis 5 Mal versucht, aufzustehen, doch der Beschuldigte habe sie immer wieder zu sich gezogen, bis er sie schliesslich gegen das Bett gedrückt, am Hals gepackt und mit einer Hand von vorne für circa 10 Sekunden gewürgt habe, sodass sie für einige Sekunden keine Luft mehr bekommen habe (Urk. 14 S. 2). 4.5.2. Die Privatklägerin erwähnte in keiner Aussage ein "gegen-das-Bett- Drücken". Weil auch sonst keine diesbezüglichen Beweismittel vorhanden sind, ist dieser Anklagevorwurf nicht erstellt. 4.5.3. Hinsichtlich des Würgens erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Privatklägerin habe zunächst ausgeführt, dass der Beschuldigte ein wenig zugedrückt habe. Dies könne jedoch noch keine Atemnot auslösen. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Erstgericht habe sie dann einen Druck im Kopf angegeben, womit eine Atemnot realistischer wirke. Nicht vorstellbar sei, wie der Beschuldigte auf dem Rücken liegend von vorne mit der rechten Hand den nötigen Druck aufgebracht haben soll, um der Privatklägerin die Luft abzuschnüren. Ferner habe die Privatklägerin die chronologische Abfolge der vorgeworfenen Handlungen – die Berührungen an Brust, Hüfte, Gesäss sowie den Kuss und das Würgen – nicht wiedergeben können. Zwar deute unstrukturiertes Schildern der Gegeben-

- 22 heiten auf Wahrheit hin, aber nur, wenn überhaupt Schilderungen gemacht würden. Der Privatklägerin sei es jedoch auf Nachfrage nicht gelungen, die unterschiedlichen Handlungen ungefähr chronologisch einzuordnen. Es dürfe grundsätzlich erwartet werden, dass eingeordnet werden könne, ob das Würgen vor, während oder nach den intimen Berührungen stattgefunden habe. Daher sei unklar, in welcher Reihenfolge die allenfalls vorgenommenen Handlungen erfolgt sein sollten, was nicht nur für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin problematisch sei, sondern auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts sowie der Tatbestandserfüllung Fragen aufwerfen könne (Urk. 46 S. 22 und 25 f.). 4.5.4. Die Staatanwaltschaft machte an der Berufungsverhandlung keine Ergänzungen zu diesem Anklagevorwurf (Urk. 69 S. 2 f.). 4.5.5. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess die Privatklägerin im Wesentlichen ausführen, sie habe den Beschuldigten nicht übermässig beschuldigen wollen, weshalb sie hinsichtlich des Würgens von "ein bisschen zugedrückt" gesprochen habe. Ferner habe sie bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme Atemnot bejaht. Die Schilderung anlässlich der Hauptverhandlung, dass das Würgen in den Kopf gegangen und ein Druck dagewesen sei, stelle demnach kein Aggravieren dar. Sodann spreche auch die Rückenlage des Beschuldigten nicht gegen ein Würgen, denn auch ein Anheben der Schulter und des Armes könne als auf dem Rücken liegend gewürdigt werden. Sodann stimme das Verletzungsbild gemäss Fotobogen mit den Schilderungen der Privatklägerin überein – beidseitige Hämatome am Hals könnten einzig durch gezielte Einwirkung am Hals entstehen. Im Übrigen sei nicht die Atemnot zu beweisen, sondern das Festhalten am Hals, um die Privatklägerin am Gehen zu hindern. Dies sei beängstigend genug, um als Nötigungsmittel zu dienen (Urk. 70 S. 13 ff.). Hinsichtlich des chronologischen Ablaufs sei sich die Privatklägerin erst auf konkretes Nachfragen, auf Ergänzungsfragen des Verteidigers nach drei Stunden Einvernahme und acht Monate nach dem Vorfall nicht mehr ganz sicher in Bezug auf die Abfolge der Übergriffe gewesen (Urk. 70 S. 16 m.H. auf Urk. 3/2 F/A 210). In der offenen Erzählung habe sie jedoch bei der Polizei sowie bei der Staatsanwaltschaft genau den gleichen Ab-

- 23 lauf geschildert (Urk. 70 S. 16 f.). Die Privatklägerin habe klar geschildert, dass der Beschuldigte erst versucht habe, sie zu würgen, und erst dann die sexuellen Handlungen vorgenommen habe (Urk. 70 S. 13). 4.5.6. An der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung namentlich ins Feld, dass eine behauptete Atemnot durch ein leichtes Würgen nicht vorstellbar sei und die seitens der Privatklägerin geschilderte Intensität im Verlauf des Verfahrens immer höher geworden sei. So sei anfänglich von "zurückziehen am Hals" die Rede gewesen, hernach von ein "bisschen zudrücken" mit Atemnot, wobei zuletzt ein 10 Sekunden langes Würgen beschrieben worden sei, wobei sie keine Luft bekommen respektive einen Druck und keinen Sauerstoff mehr im Kopf verspürt habe. Ferner sei der Zeitpunkt des behaupteten Würgens unterschiedlich wiedergegeben worden, was gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche. So habe sie angegeben, dass das Würgen vor den Berührungen stattgefunden habe, dann sei sie erst nach den Berührungen gewürgt worden beziehungsweise habe keine klare Erinnerung an das Würgen. Die Vorinstanz habe sodann erkannt, dass keinerlei Spuren über dem harten Knorpelgewebe der Trachea ersichtlich gewesen seien, obschon nach ihren eigenen Angaben sehr leicht Hämatome auftreten würden (Urk. 71 S. 11). 4.5.7. Hinsichtlich Ablauf und Intensität des zur Anklage gebrachten Würgens schilderte die Privatklägerin in der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2022 ein Packen am Hals und Würgen mit der rechten Hand (Urk. 3/1 F/A 22). Sie habe versucht, aufzustehen, aber er habe sie am Arm und am Hals festgehalten und sie wieder zu sich hingezogen (Urk. 3/1 F/A 73). Er habe sie von vorne am Hals für ein paar Sekunden festgehalten und er habe "ein bisschen zugedrückt" (Urk. 3/1 F/A 75 und 79). Auf konkretes Nachfragen, ob sie Atemnot gehabt habe, antwortet sie mit "Ja" (Urk. 3/1 F/A 80). Darauf angesprochen, was der Beschuldigte mit seiner Hand an ihrem Hals habe bezwecken wollen, gab sie zu Protokoll, es nicht zu wissen. Wahrscheinlich habe er sie einfach am Weggehen hindern wollen (Urk. 3/1 F/A 84). Sie habe sich dabei am Hals verletzt; sie habe Würgemale (Urk. 3/1 F/A 86). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Februar 2023 gab sie ergänzend an, er habe "irgendwann" angefangen, sie zu wür-

- 24 gen, und dann habe sie nicht mehr aufstehen können (Urk. 3/2 F/A 27). Später schilderte sie auf Nachfrage, als er sie zurückgenommen habe, habe er nachher seine Hand an ihren Hals getan (Urk. 3/2 F/A 74). Sie habe versucht, aufzustehen, da habe er sie wieder nach hinten gezogen, habe seine Hand um ihren Hals getan und angefangen, sie zu würgen. Er habe sie etwa 10 Sekunden gewürgt. Sie habe Angst bekommen, weil sie keine Luft bekommen habe. Danach respektive "irgendwann" habe er aufgehört, sie zu würgen (Urk. 3/2 F/A 78 und 92). Er habe seine Hand ganz unten auf ihren Hals getan und zusammengedrückt (Urk. 3/2 F/A 75). Sie habe nicht lange keine Luft mehr bekommen, nur ein paar Sekunden (Urk. 3/2 F/A 87). In diesem Moment sei sie immer noch links von ihm positioniert gewesen, auf dem Rücken liegend (Urk. 3/2 F/A 84). An der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2023 führte die Privatklägerin ergänzend respektive abweichend aus, dass der Beschuldigte sie am Hals gepackt habe. Irgendwann habe er aufgehört und sie sei gegangen (Prot. I S. 22). Auf konkretes Nachfragen führte sie aus, dass er zugedrückt habe und sie für ein paar Sekunden keinen Atemzug mehr habe nehmen können (Prot. I S. 25). Das Würgen sei in den Kopf gegangen. Es sei ein Druck dagewesen und man habe gespürt, man habe keinen Sauerstoff mehr (Prot. I S. 26). Auf die Frage, ob er einfach wieder losgelassen habe, antwortete sie mit "Ja" (Prot. I S. 26). 4.5.8. Die Aussagen der Privatklägerin sind insoweit konstant, als sie gleichbleibend aussagte, sie habe sich auf der linken Körperseite des Beschuldigten befunden und er habe sie mit seiner rechten Hand am Hals festgehalten und zugedrückt. Diese Darstellung erscheint mit der im Recht liegenden Fotodokumentation, in welcher Hämatome an ihrem Hals erkennbar sind, grundsätzlich vereinbar (Urk. 1/2). Jedoch liegen mehrere Inkonsistenzen vor. Anfänglich schilderte sie ein "Festhalten" (Urk. 3/1 F/A 73) beziehungsweise ein "Festhalten" und ein "leichtes Zudrücken am Hals" (Urk. 3/1 F/A 75 und 79), das zuletzt als ein 10 Sekunden langes Würgen mit Atemnot beschrieben wurde (Urk. 3/2 F/A 78 und 92; Prot. I S. 25). Dass sie wegen des Würgens keine Luft mehr bekommen habe, erwähnte sie in keiner der drei Einvernahmen im freien Bericht (Urk. 3/1 F/A 22; Urk. 3/2 F/A 27; Prot. I S. 22 f.), sondern erst auf zum Teil mehrmaliges und gezieltes Nachfragen (Urk. 3/1 F/A 81; Urk. 3/2 F/A 76, 78 und 87; Prot. I S. 25). Es

- 25 mutet seltsam an, wie ein so wichtiges Element in der freien Erzählung unerwähnt blieb, zumal sie davon sogar einen Druck im Kopf gespürt haben will. Letzteres erwähnte sie sodann auch nicht von sich aus, sondern wiederum erst auf Nachfrage vor Vorinstanz (Prot. I S. 26). Ihre Aussagen sind entsprechend wenig spontan. Sie schilderte auch nicht von sich aus, wie sich das Würgen genau anfühlte. Seltsam mutet ihre Äusserung vor Vorinstanz an, dass "man" gespürt habe, "man" habe keinen Sauerstoff mehr (Prot. I S. 26). Sie sprach nicht von sich selber, sondern aus der Warte einer Drittperson im Sinne einer allgemeinen Feststellung. Unter diesen Umständen können aus den Aussagen der Privatklägerin keine verlässlichen Schlüsse über die Intensität der Einwirkung gegen ihren Hals gezogen werden. Auch die Fotodokumentation sagt nichts über die Intensität des Festhaltens am Hals aus, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Diabeteserkrankung und der damit verbundenen Prädisposition (vgl. Urk. 1/2; Urk. 3/2 F/A 223 und 226; Prot. I S. 26). 4.5.9. Hinsichtlich des Ablaufs fällt auf, dass die Privatklägerin in der ersten Einvernahme aussagte, der Beschuldigte habe sie am Arm und am Hals festgehalten und sie wieder zu sich hingezogen, damit sie nicht habe gehen können (Urk. 3/1 F/A 73). In ihrer zweiten Einvernahme soll das Würgen jedoch erst stattgefunden haben, nachdem er sie bereits am Gehen habe hindern können (Urk. 3/2 F/A 74). Sie sei in diesem Moment immer noch links von ihm positioniert gewesen, auf dem Rücken liegend (Urk. 3/2 F/A 84). Auch hier werden zwei unterschiedliche Vorgänge beschrieben: Das eine Mal ist es ein Zurückziehen am Hals, das andere Mal ein Würgen in bereits liegender Position. 4.5.10. Zur Frage, wann das Würgen im Gesamtgeschehen stattgefunden haben soll, gab die Privatklägerin im freien Bericht der ersten beiden Einvernahmen zusammengefasst zu Protokoll, dass sie ein paar Mal versucht habe, aufzustehen, er sie dann gewürgt und danach mit seiner Hand ihre Brust berührt habe (Urk. 3/1 F/A 22; Urk. 3/2 F/A 27). Gemäss ihrer Aussage vor Vorinstanz fand das "Packen am Hals" wiederum erst statt, nachdem er sie berührt habe (Prot. I S. 22). Weiter sagte sie in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Februar 2023 aus, dass sie nicht mehr so genau wisse, was nach dem Packen am Hals geschehen

- 26 sei, aber irgendwann habe sie gehen können (Urk. 3/2 F/A 79). Die Staatsanwältin nahm Bezug auf die davor geschilderten Berührungen an der Brust und fragte, in welchem Zeitpunkt das Würgen erfolgt sei. Darauf gab die Privatklägerin zur Antwort, es nicht zu wissen (Urk. 3/2 F/A 80). Auf die explizite Frage, ob er sie gewürgt habe, bevor er ihre Brust berührt habe oder danach, gab sie an, sich nicht mehr sicher zu sein. Sie wisse es nicht (Urk. 3/2 F/A 81). Auch später in der Einvernahme antwortete sie auf erneutes Fragen der Staatsanwältin, was nach dem Würgen geschehen sei und dem Moment, als er aufgehört habe, es nicht zu wissen (Urk. 3/2 F/A 93). Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers, die verschiedenen Berührungen und das Würgen chronologisch einzuordnen, gab sie an, nicht mehr genau zu wissen, was zuerst gewesen sei (Urk. 3/2 F/A 201). Gleiches gab sie an, nachdem die Verteidigung sie dazu aufforderte, den Ablauf nochmals zu schildern – so konnte sie ab dem Zeitpunkt, an dem er sie neben sich aufs Bett gezogen haben soll, nicht sagen, was danach zuerst gewesen sei (Urk. 3/2 F/A 204). Ebenso wenig wisse sie, was zuletzt – also bevor sie aufgestanden und gegangen sei – gewesen sei (Urk. 3/2 F/A 208 f.). 4.5.11. Nachdem die Privatklägerin anlässlich der ersten beiden Einvernahmen im freien Bericht das inkriminierte Würgen im Gesamtablauf nach dem "Ansichziehen" und vor den Berührungen an der Brust und körperabwärts einordnete, konnte sie in der untersuchungsrichterlichen Befragung auf wiederholtes Nachfragen nicht sagten, wann das Würgen im Gesamtgeschehen stattgefunden haben soll – insbesondere ob es vor oder nach den Berührungen erfolgte. Erinnerungslücken sind nach einer gewissen Dauer und Distanz zur Tat grundsätzlich normal, weshalb sie eine Aussage nicht per se unglaubhaft machen. Vorliegend ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb sie das Würgen – als angstauslösendes respektive als Schlüsselelement für die angeklagte sexuelle Nötigung (vgl. Urk. 3/2 F/A 78; Prot. I S. 22 f.) – im Gesamtgeschehen auf keine Nachfrage hin einordnen konnte. 4.5.12. Zusammenfassend bleibt auch nach drei Einvernahmen der Privatklägerin hinsichtlich Intensität, Ablauf und Einordnung im Gesamtgeschehen unklar, wie sich das zur Anklage gebrachte Würgen genau zugetragen haben soll. Obschon

- 27 das Würgen als zentrales Element für die sexuelle Nötigung nach aArt. 189 Abs. 1 StGB einzustufen ist, sind die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin nicht einheitlich und detailliert. Das Würgen lässt sich nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit in einen Gesamtablauf einordnen. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass – kann das Würgen nicht als vor der sexuellen Handlung respektive zur Duldung derselben stattfindend erstellt werden – der zur Anklage gebrachte Tatbestand der sexuellen Nötigung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB ohnehin nicht erfüllt ist. 4.6. Weitere Berührungen und Kuss 4.6.1. Gemäss Anklageschrift habe der Beschuldigte der Privatklägerin über den Hals unter das T-Shirt und unter den BH gegriffen und während circa einer Minute ihre linke Brust berührt, mit ihrem linken Nippelpiercing gespielt und ihr ins Ohr geflüstert, dass er das Nippelpiercing gern habe. Anschliessend habe der Beschuldigte die Privatklägerin gegen ihren Willen während circa einer Minute über der Hose mit der Hand an der Hüfte und am Gesäss berührt und sei ihr zweimal mit der flachen Hand über den Vaginalbereich gefahren. lm Zuge dieser Berührungen habe er sie einmal für eine Sekunde auf die Lippen geküsst. Schliesslich habe er von ihr abgelassen. 4.6.2. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Schilderungen der Privatklägerin hinsichtlich der Berührung an der Brust nicht kongruent seien. Anfangs habe sie neben der Berührung an der Brust noch ein Spielen des Beschuldigten mit ihrem Nippelpiercing und ein Flüstern, dass er ihr Nippelpiercing möge, vorgebracht. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme habe sie erst auf Nachfrage der Staatsanwältin das Flüstern, nicht jedoch das Spielen mehr erwähnt. An der Hauptverhandlung habe sie das Element gar nicht mehr aufgebracht. Anfangs habe sie noch eine Dauer von 5 bis 10 Minuten erwähnt, zuletzt sei es aber nur noch höchstens eine Minute gewesen. Sodann seien die Schilderungen der Privatklägerin bezüglich Berührungen an ihrer Hüfte und am Gesäss anatomisch nicht möglich. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der auf dem Rücken liegende Beschuldigte mit seiner rechten Hand der zu seiner Linken, ebenfalls auf dem Rücken liegenden Privatklägerin links an ihre Hüfte und ihr Gesäss gefasst

- 28 haben soll. So lang sei ein menschlicher Arm nicht. Betreffend Berührung im Vaginalbereich habe die Privatklägerin anfänglich ein auf- und abwärts Fahren mit der flachen Hand während circa 1 bis 2 Minuten geschildert, später und erst nach mehrfachem Nachfragen sollen es 1 bis 2 Mal gewesen sein. Damit habe die Privatklägerin die Dauer und die Anzahl der Berührungen im Vaginalbereich stark divergierend dargestellt. Den Kuss betreffend habe sich die Privatklägerin im Laufe der Befragungen in Widersprüche verstrickt. Sie habe hin und her gewechselt zur Frage, ob er sie geküsst habe oder nicht. Weiter seien im Verlauf neue Elemente hinzugekommen wie "an der Wange genommen" oder "zu ihr hingedreht", nachdem sie auf Widersprüche hingewiesen worden sei (Urk. 46 S. 22 ff.). 4.6.3. Die Staatanwaltschaft machte an der Berufungsverhandlung keine Ergänzungen zu diesen Punkten des Anklagesachverhalts (Urk. 69 S. 2 f.). 4.6.4. Die Privatklägerin liess an der Berufungsverhandlung im Wesentlichen ausführen, dass sich die Vorinstanz den Sachverhalt nur derart vorstellen wolle, dass der Beschuldigte steif wie ein Brett auf dem Rücken gelegen habe und auf diese Weise die vorgeworfenen Handlungen vorgenommen habe. Auf dem Rücken liege eine Person jedoch auch dann, wenn sie sich leicht abdrehe oder leicht ihre Schulter hebe. Damit seien sowohl die Berührungen an Gesäss und Hüfte als auch ein Kuss anatomisch machbar. Das Nippelpiercing habe die Privatklägerin bei der Polizei von sich aus erwähnt. Bei der Staatsanwaltschaft habe sie auf Hinweis der Staatsanwältin sowie auf Ergänzungsfrage des Verteidigers dasselbe erzählt. Überdies seien das Aufbringen des Nippelpiercings und die Bemerkungen dazu ein Element, dass jemand nicht bloss der Beschuldigung der sexuellen Nötigung wegen aufbringen würde. Im Übrigen seien Zeitangaben, insbesondere wenn sie in Stresssituationen anzugeben seien, immer schwierig. Hinsichtlich der Anzahl und Dauer der Berührungen im Vaginalbereich gebe es keine Widersprüche. So habe die Privatklägerin von "ein paar Bewegungen" respektive von "eins bis zweimal" berichtet. Über die Dauer habe sie bei der Polizei von "1 bis 2 Minuten" gesprochen. Bei der Staatsanwaltschaft habe sie keine Aussagen dazu gemacht. Die Aussagen der Privatklägerin in Bezug auf den kurzen Kuss seien spärlich gewesen, weil er für sie nicht so schlimm gewesen sei wie die übrigen Hand-

- 29 lungen. Sie habe widerspruchslos geschildert, dass der Beschuldigte sich auf dem Rücken liegend ein wenig abgestützt, sich gedreht und ihre Wange genommen habe und sie kurz auf die Lippe ohne Zunge geküsst habe (Urk. 70 S. 8 ff.). 4.6.5. Die Verteidigung führte an der Berufungsverhandlung namentlich ins Feld, dass die Aussagen der Privatklägerin nicht kongruent seien. So habe sie in Bezug auf das Berühren der Brust einmal davon gesprochen, dass ihre Brust entblösst worden sei, was sie danach nicht mehr erwähnt habe. Ein anderes Mal habe sie von Berühren der linken Brust während 5 bis 10 Minuten erzählt und dass er beide Arme auf ihren Brustbereich gelegt habe. Er habe gesagt, dass er ihr Nippelpiercing "geil" fände. Später habe sie von Berühren der linken Brust während 1 bis 2 Minuten berichtet und das Nippelpiercing erst auf Suggestivfrage erwähnt. Betreffend Küssen habe die Privatklägerin ebenfalls in mehreren Versionen ausgesagt: kurzer Kuss auf den Mund, obschon anfänglich verneint und nicht in der freien Schilderung vorgebracht, sondern erst auf Suggestivfrage; Kussversuch; Kuss auf den Mund mit Anfassen der Wange. Hinsichtlich Berührungen an der Hüfte und Gesäss strich die Verteidigung hervor, dass es anatomisch nicht möglich sei, dass der Beschuldigte mit seinem rechten Arm an die linke Hüfte beziehungsweise das Gesäss der Privatklägerin habe fassen können, währenddem beide auf dem Rücken gelegen hätten. Ebenfalls schwer vorzustellen sei die Version mit der linken Hand. Sodann habe sie auch hier mehrere Versionen geschildert: keine Berührung an Hüfte und Gesäss; Berührung an Gesäss mit rechter Hand; Berührung an Hüfte und Gesäss mit rechter Hand; Berührung an Hüfte und Gesäss mit linker Hand. Das gleiche Bild ergebe sich bezüglich des Vorwurfs der Berührung im Vaginalbereich: keine Berührung im Vaginalbereich; Berührung im Vaginalbereich für 1 bis 2 Minuten; Berührung im Vaginalbereich ohne Zeitangabe, aber mit Schilderung 1 bis 2 Mal über Intimbereich gefahren (Urk. 71 S. 11 ff.). 4.6.6. Hinsichtlich Berührungen an der Brust gab die Privatklägerin anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 8. Juli 2022 zu Protokoll, dass der Beschuldigte unter ihr T-Shirt gegriffen, ihre Brüste berührt und mit ihnen gespielt habe. Er habe in ihr Ohr geatmet, dass er ihr Nippelpiercing "geil" fände. Dann habe er sie

- 30 am "Arsch" berührt und danach sei seine Hand in ihren Intimbereich über ihre Hose gekommen. Plötzlich habe er aufgehört und sie habe aufstehen und gehen können (Urk. 3/1 F/A 22). Ferner gab sie an, er habe mit seiner rechten Hand ihre linke Brust während 5 bis 10 Minuten angefasst und mit ihrem Nippel gespielt; dort habe sie auch ein Piercing (Urk. 3/1 F/A 43 f. und 47). Am Gesäss habe er sie mit seiner rechten Hand über der Hose während 1 bis 2 Minuten angefasst. Er habe auch gespielt und gekniffen (Urk. 3/1 F/A 48 und 51 f.). Er habe mit der Handfläche während 1 bis 2 Minuten über der Hose über ihren Intimbereich aufund abwärtsgerieben (Urk. 3/1 F/A 53–56). Auf die Frage der Polizistin, ob es zum Kuss gekommen sei, antwortete die Privatklägerin mit "Ja". Er habe sie einmal für eine Sekunde auf die Lippen geküsst (Urk. 3/1 F/A 70–72). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Februar 2023 schilderte die Privatklägerin im freien Bericht, dass der Beschuldigte – nachdem er angefangen habe, sie zu würgen und sie nicht mehr habe aufstehen können – irgendwann angefangen habe, mit seiner Hand "runterzugehen" und ihre linke Brust zu berühren. Was nachher passiert sei, wisse sie nicht mehr genau. Sie glaube, dass er sie dann versucht habe, zu küssen. Irgendwann habe sie aufstehen und gehen können (Urk. 3/2 F/A 27). Auf mehrmaliges Nachfragen respektive auf den deutlichen Hinweis hin, den Ablauf so genau wie möglich zu schildern, gab die Privatklägerin an, er habe sie an der linken Brust berührt sowie an der linken Hüfte und am Gesäss (Urk. 3/2 F/A 55). Er habe mit seiner rechten Hand während höchstens einer Minute unter dem BH ihre Brust berührt (Urk. 3/2 F/A 57–61). Auf den Hinweis betreffend Nippelpiercing und nach Aufforderung der Staatsanwältin, den entsprechenden Vorfall nochmals auszuführen, antwortete die Privatklägerin, der Beschuldigte habe einfach gespürt, dass sie ein Piercing habe, und er habe gesagt, dass er es "geil" fände (Urk. 3/2 F/A 62 f.). Auf erneutes Nachfragen gab sie an, dass er sie an der linken Brust, an der Hüfte und am Gesäss berührt habe (Urk. 3/2 F/A 94). Als er sie an der linken Hüfte berührt habe, habe sie seinen Arm weggetan. Danach habe er sie nicht mehr an der Hüfte berührt (Urk. 3/2 F/A 95–97). Als er sie zuerst an der Hüfte berührt habe, sei er dann mit der Hand langsam runter zu ihrem Gesäss und habe sie dort angefasst (Urk. 3/2 F/A 100–102). Sie habe auf ihrem Rücken auf seiner linken

- 31 - Seite gelegen (Urk. 3/2 F/A 103). Das Gesäss habe er einfach berührt, nicht so lange, wie die Brust (Urk. 3/2 F/A 106–108). Was danach passiert sei, wisse sie nicht. Er habe irgendwann aufgehört, ihre Hüfte und ihr Gesäss zu berühren (Urk. 3/2 F/A 110). Dass er sie im Intim- respektive im Vaginalbereich berührt haben soll, gab sie erst nach mehrmaligem Nachfragen an (Urk. 3/2 F/A 113–119). Er sei 1 bis 2 Mal mit der flachen Hand über der Hose über ihren Vaginalbereich gefahren, ohne festen Druck anzuwenden (Urk. 3/2 F/A 120–124). Sodann verneinte sie wiederum weitere Berührungen, bejahte dann aber die Frage, ob es zu einem Kuss gekommen sei (Urk. 3/2 F/A 131 f.). Sie sei sich nicht mehr sicher, aber er habe sie an der Wange genommen und kurz auf die Lippen geküsst (Urk. 3/2 F/A 133–136). 4.6.7. In der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2023 gab die Privatklägerin zu Protokoll, er habe sie immer wieder zurückgehalten und habe irgendwann angefangen, sie zu berühren, obwohl sie das nicht gewollt habe. Schliesslich sei der Moment gekommen, in welchem er sie am Hals gepackt habe. Irgendwann habe er aufgehört und sie sei aufgestanden und gegangen (Prot. I S. 22 f.). Er habe sie an der Oberweite und weiter unten am Körper berührt (Prot. I S. 23 f.). Zur Aufforderung, die Berührungen an der Oberweite genauer zu umschreiben, gab die Privatklägerin zur Antwort, sie wolle nichts dazu sagen (Prot. I S. 32). 4.6.8. Die Privatklägerin schilderte den Hergang, wie der Beschuldigte sie an der Brust berührt haben soll, konstant. Nicht konstant waren ihre Schilderungen bezüglich der Dauer. Anfänglich soll er sie dort während 5 bis 10 Minuten berührt und mit ihrem Nippel oder ihrem Nippelpiercing gespielt haben (Urk. 3/1 F/A 44 und 47). Zuletzt soll es höchstens eine Minute gewesen sein, wobei ein Spielen mit dem Nippel nicht mehr und das Nippelpiercing erst auf Nachfrage erwähnt wurde (Urk. 3/2 F/A 60 und 62 f.). 4.6.9. Die Berührung an der Hüfte erwähnte die Privatklägerin erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Sodann soll sie seinen Arm weggetan haben, woraufhin er sie nicht mehr an der Hüfte berührt habe (Urk. 3/2 F/A 96 f.). Unmittelbar danach sagte sie aus, er habe sie zuerst an der Hüfte berührt und sei dann mit der Hand langsam runter bis zum Gesäss (Urk. 3/2 F/A 100–102). Die

- 32 - Aussagen sind dahingehend widersprüchlich, dass er sie langsam von der Hüfte runter bis zum Gesäss angefasst haben soll, wenn sie doch seinen Arm weggedrückt haben will und er sie danach gar nicht mehr an der Hüfte angefasst habe. Sodann schilderte die Privatklägerin wiederum keine Details zur Berührung, ob er sie zum Beispiel streichelte oder kniff oder ob er einfach seine Hand auf ihre Hüfte legte. 4.6.10. Hinsichtlich Berührungen am Gesäss fällt auf, dass sie anfangs noch von einem Spielen und Kneifen berichtete (Urk. 3/1 F/A 48 und 51 f.), später solle er sie "einfach berührt" haben (Urk. 3/2 F/A 106–108). Nicht per se unglaubhaft ist, dass beide auf dem Rücken lagen und er sich allenfalls leicht zu ihr hingedreht hat, um sie zu berühren. Ob dies nun mit der linken oder der rechten Hand gewesen sein soll, wäre in diesem Fall grundsätzlich nicht massgebend, weil beides nicht gänzlich ausgeschlossen wäre. Ebenso wenig macht es ihre Aussage per se unglaubhaft, dass sie sich im Rahmen der Einvernahme nicht mehr genau erinnern konnte, ob er sie nun mit der linken oder der rechten Hand an der Hüfte und am Gesäss anfasste. Auffallend ist vielmehr auch hier, dass sie von Anfang an kaum Details schilderte, wenn sie die Berührung denn überhaupt angab. 4.6.11. Mit der Verteidigung ist auch hinsichtlich der Berührungen im Vaginalbereich auffallend, dass die Privatklägerin anlässlich der Einvernahmen einmal ein Berühren mit der flachen Hand während 1 bis 2 Minuten angab, wobei er letztlich 1 bis 2 Mal darübergefahren sein soll. Der Unterschied ist gross. Sodann fällt wieder auf, dass sie keine tiefergreifende Gefühlslage beschrieb. 4.6.12. Den Kuss betreffend ergibt sich das gleiche Bild wie bereits zuvor: Der Kuss kommt im freien Bericht bei der Polizei gar nicht zur Sprache, sondern erst auf konkrete Nachfrage (Urk. 3/1 F/A 70). Bei der Staatsanwaltschaft sprach sie zuerst von einem "Versuch", sie zu küssen (Urk. 3/2 F/A 27) beziehungsweise schilderte dann, er habe sie an der Wange genommen, um sie zu küssen (Urk. 3/2 F/A 133). Der Hergang wurde somit auch in diesem Punkt nicht konstant und spontan geschildert.

- 33 - 4.7. Fazit 4.7.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin im Verlaufe des Verfahrens in verschiedenen Punkten inkonstant oder widersprüchlich aussagte, wobei immer wieder Strukturbrüche auftraten, sie kaum Empfindungen schilderte und, wenn sie Aussagen machte, dann erst auf zum Teil mehrmaliges Nachfragen. Widersprüchliche Aussagen liegen vor bezüglich des Ziehens auf das Bett, ihre Position auf dem Bett, daran anlehnend sowie bezüglich der Intensität des Festhaltens oder Würgens am Hals. Die Aussagen zum Kerngeschehen sind generell wenig detailliert und vieles musste mehrmals erfragt werden. Darüber hinaus hat die Privatklägerin das Kerngeschehen nicht in einen schlüssigen und nachvollziehbaren Ablauf gebracht. Der Ablauf lässt sich nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit erstellen, weil sie nicht mehr wusste, welche Berührung wann stattfand und entsprechend nach welcher Berührung er aufhörte und sie gehen liess. Folglich beschrieb sie auch keine Übergänge zwischen den Berührungen, sondern schilderte den Vorfall als Aneinanderreihung von Berührungen. Ihre Aussagen erscheinen zwar nicht als a priori unwahr, jedoch weisen sie nicht die erforderliche Qualität auf, um die Nullhypothese verwerfen und den Anklagesachverhalt dieses Vier-Augen-Delikts erstellen zu können. Gestützt auf ihre Aussagen kann der zur Anklage gebrachte Sachverhalt nicht erstellt werden. 4.7.2. Es liegen auch keine weiteren Beweismittel im Recht, mit welchen sich der Anklagesachverhalt über die unzulänglichen Aussagen der Privatklägerin hinweg erstellen liesse. Mit einem Gutachten über die Fotodokumentation liesse sich die fehlende zeitliche Einordnung des Würgens im Gesamtgeschehen nicht beheben. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung nach aArt. 189 Abs. 1 StGB fällt schon dadurch weg, da nicht erstellt werden kann, da nicht erstellt werden kann, dass das Würgen als Nötigungselement überhaupt vor und im Zusammenhang mit den sexuellen Handlungen stattgefunden haben soll. Auch die im Berufungsverfahren beantragten Beweismittel erscheinen im Vorhinein nicht geeignet – soweit sie ausgangsgemäss nicht obsolet geworden sind –, etwas Klärendes beizutragen (Urk. 49 S. 3 f.; Urk. 68 S. 2 ff.).

- 34 - 4.7.3. Die Vorinstanz erkannte, dass sich unüberwindbare Zweifel, ob sich der zur Anklage gebrachte Sachverhalt auch tatsächlich so ereignet hat, in den Vordergrund stellen. Diese Zweifel erweisen sich nach dem Gesagten als berechtigt. Der Beschuldigte ist damit nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen. IV. Zivilforderung 1. Gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO wird bei einem Freispruch über die Zivilklage entschieden, wenn der Sachverhalt spruchreif ist. Ist der Sachverhalt nicht spruchreif, so wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 2. Erfolgt – wie vorliegend – ein Freispruch mangels Beweis, ist in der Regel auch der zivilrechtlich bedeutsame Sachverhalt illiquid (LIEBER, a.a.O., N 7 zu Art. 126 StPO). Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin ist daher nicht abzuweisen, sondern sie ist mit ihrer Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. V. Kostenfolgen 1. Der Beschuldigte obsiegt vollumfänglich und ist vom Anklagevorwurf freizusprechen, weshalb die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz (Art. 426 Abs. 2 und Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Der seitens der amtlichen Verteidigung geltend gemachte Aufwand für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren ist ausgewiesen und erscheint angemessen (Urk. 65/1). Es rechtfertigt sich daher, Rechtsanwalt MLaw Y._____ für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 7'100.– (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Die entsprechenden Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 35 - 3. Der seitens der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin geltend gemachte Aufwand für das zweitinstanzliche Gerichtsverfahren ist ausgewiesen und erscheint angemessen (Urk. 63). Unter Berücksichtigung der Berufungsverhandlung samt Nachbearbeitung rechtfertigt es sich, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren pauschal und gesamthaft mit Fr. 7'400.– (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Die entsprechenden Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom 14. Dezember 2023 bezüglich Dispositivziffern 3 und 4 (Kostenfestsetzung) sowie teilweise 6 (hinsichtlich Entschädigungshöhe amtliche Verteidigung) und teilweise 7 (hinsichtlich Entschädigungshöhe unentgeltliche Verbeiständung) in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 StGB freigesprochen. 2. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'100.00 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST) Fr. 7'400.00 unentgeltliche Verbeiständung (inkl. 8,1 % MWST). 4. Die Kosten der Untersuchung und der Gerichtsverfahren beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli-

- 36 chen Verbeiständung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schriftliche 6. Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 62  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 37 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 14. Januar 2025 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Bertschi Die Gerichtsschreiberin: MLaw Blumer

SB240183 — Zürich Obergericht Strafkammern 14.01.2025 SB240183 — Swissrulings