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Zürich Obergericht Strafkammern 25.04.2025 SB240152

25. April 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·12,782 Wörter·~1h 4min·2

Zusammenfassung

Gewerbs- und (teilweise) bandenmässigen Diebstahl etc. und Widerruf

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240152-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 25. April 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschuldigte und Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbs- und (teilweise) bandenmässigen Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 2. Februar 2024, berichtigt gemäss Beschluss vom 2. April 2024 (DG230151)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. September 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (D1 Urk. 27). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 60 = Urk. 64) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und teilweise Ziff. 3 Abs. 1 aStGB,  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,  des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG,  der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG,  des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG,  des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG (recte: Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) und  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig  des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und teilweise Ziff. 3 Abs. 1 aStGB,  der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,

- 3 -  des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB,  des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB und  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 3. Vom Vorwurf des Diebstahls (Dossier 61, 3, 2, 30, 34, 54, 55, 57, 58, 60, 40, 17, 49, 18, 56, 26, 16, 46, 23, 42, 39, 37, 5, 20, 31, 66), des Hausfriedensbruchs (Dossier 61, 3, 54, 57, 58, 60, 17, 49, 18, 56, 26, 16, 46, 42, 39, 37, 5, 20, 31, 66) und der Sachbeschädigung (Dossier 61, 3, 54, 55, 17, 49, 18, 5, 20, 31, 66) wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden – Laufenburg vom 22. Februar 2021 ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 130 wird widerrufen. 5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 28. April 2022 ausgefällten Freiheitsstrafe von 11 Monaten sowie Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 70 wird widerrufen. 6. Der Beschuldigte A._____ wird unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe bestraft mit 65 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 488 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 500. 7. Bezahlt der Beschuldigte A._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 8. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 494 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 500.

- 4 - 9. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 20 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (16 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 10. Bezahlt der Beschuldigte B._____ die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 11. Der Beschuldigte A._____ wird im Sinne von Art. 66b StGB für 20 Jahre des Landes verwiesen. 12. Der Beschuldigte B._____ wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 13. Die mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 (act. 1/10/4) beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich lagernde Barschaft von CHF 385 ist in Anwendung von Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten heranzuziehen. 14. Die Slovenska Maestro Karte lautend auf C._____ sowie die Visakarte lautend auf C._____ in Asservaten Nr.A016'586'633 werden C._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 15. Die folgenden mit Verfügung vom 18. November 2022 beschlagnahmten Betäubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien als auch Tatmittel, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, sind einzuziehen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Asservatennummer Beschrieb A016'586'520 1 Joint A016'586'564 1 Joint A016'586'575 Kokain in 1 Minigrip

- 5 - A016'586'586 Amphetamin in Minigrip A016'586'600 Methamphetamin in Minigrip A016'586'622 Methamphetamin in Plastikbeutel A016'586'655 Marihuana in einem Gefrierbeutel mit rotem Schiebeverschluss A016'657'775 Daktyloskopische-Spur A016'586'688 3 Glasröhrchen zu Bong-Raucherbehältnis und eine kleine Hanfmühle Farbe orange A016'586'702 2 Glasröhrchen zu Bong-Raucherbehältnis A016'586'735 Feinwaage Digital, Marke "Aosi 200 g" A016'653'911 DNA-Spur - Wattetupfer A016'586'882 Methamphetamin in 2 Minigrip A016'586'906 1 Pille im Glasfläschchen mit Deckel A016'587'261 1 Crackpfeife A016'587'272 1 Pipe A016'587'670 Marihuana in einem blauen Plastikbecher sowie in einem transparenten Kunststoffbeutel A016'587'727 6 Tubes A016'586'393 Mobiltelefon Samsung A016'639'206 SIM-Karte A016'612'172 iPhone 13

- 6 - A016'645'979 SIM-Karte 16. Die folgenden mit Verfügung der vom 16. November 2022 sowie vom 8. September 2023 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, werden der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen: Asservatennummer Beschrieb A016'585'050 Armbanduhr mit Gravur "Papi tt.04.1998", Marke Tissot A016'585'298 Uhrenband, Marke Tissot A016'585'323 Armbanduhr, Marke Tissot, in Schachtel mit Gravur A016'585'403 Chemikalien zur Prüfung von Gold A016'585'492 Armbanduhr, Marke Casio A016'585'516 1 rote Tasche mit diversen Schmuckgegenständen A016'585'607 Etui mit diversen Schlüsseln A016'585'925 Etui mit diversen Schlüsseln A016'586'086 Schlüssel und Anhänger aus Effekten A016'586'111 antike Schusswaffe A016'586'133 Messer mit Skorpion Abbildung A016'586'177 Taschenesser A016'586'188 SBB Schlüssel A016'586'202 Schmuck

- 7 - A016'586'235 Jagdmesser aus blauer Einkaufstasche A016'586'257 Armbanduhr, beschriftet Rolex A016'586'268 Armbanduhr, beschriftet Jaguar A016'586'279 Armbanduhr, beschriftet Universal Genève A016'586'291 Armbanduhr, beschriftet … [Initialen] A016'586'315 Fahrradwerkzeug A016'586'348 Taschenmesser A016'586'382 Parfüm BVLGARI A016'586'417 Pfeilbogen A016'586'428 Hotelkarte für … [Hotel] A016'586'440 Kundenkarte A016'586'451 Sack mit diversen alkoholischen Getränken A016'586'484 2 Münzen A016'586'531 3 Paysafe-Quittungen A016'586'542 Schatulle, beschriftet … Juwelier A016'586'553 Paysafe Quittung mit PIN A016'586'633 PostFinance-Karte lautend auf D._____, Coop Superkarte lautend auf D._____ A016'586'677 Münzensammlung A016'586'713 Münze A016'586'757 Schatulle

- 8 - A016'586'768 Mobiltelefon Samsung SGH-P300 A016'586'815 3 Gedenkmünzen A016'586'826 diverse Briefmarken A016'586'837 diverse Briefmarken A016'586'848 diverse Briefmarken A016'586'860 Münzensammlung A016'586'871 Mobiltelefon iPhone weiss A016'586'893 Revolver ohne Trommel A016'586'917 Mobiltelefon iPhone A016'586'928 Mammut Rucksack mit diversen Gegenständen darin (gebrauchte Parfüme) A016'586'940 Magnet für Diebstahlsicherung A016'586'962 Flachwerkzeug Gr. 5 A016'586'984 Flachwerkzeug A016'586'995 Rucksack Central Square A016'587'001 Meissel blau A016'587'012 Flachwerkzeug PD100 A016'587'034 diverse Schlüssel (Beschriftung für E._____-str. 1, 2, 3, 4, 5) A016'587'045 Werkzeug zur Entfernung von Diebstahlsicherung A016'587'056 Beisszange

- 9 - A016'587'067 Armbanduhr, beschriftet Quartz A016'587'078 Armschmuck/Halsschmuck A016'587'089 1 Sockel A016'587'090 Lieferschein Kompletträder Mercedes A016'587'103 Skibrille SpeedCraft A016'587'114 Arbeitshandschuhe A016587'125 Box mit diversen Münzen und Schmuck A016'587'136 Seitenschneider A016'587'147 diverse Schüssel A016'587'158 diverse Münzen A016'587'169 Graphit Objekt A016'587'170 sonstige Gegenstände im kleinen grauen Koffer A016'587'181 Seitenschneider rot A016'587'192 Ladekabel / Gerät A016'587'205 SIM-Karte und Micro SD Karte A016'587'216 Etui mit Ohrringen und Figuren von Hundemodellen A016'587'227 Schatulle mit Besteck A016'587'238 Etui mit PSP-Konsole und Spielen und Filme A016'587'249 Schmucksteine

- 10 - A016'587'250 Behälter A016'587'318 Portemonnaie braun A016'587'330 Herrenarmbanduhr, Daniel Wellington A016'587'352 Fernbedienung A016'587'363 Schachtel mit diversen Münzen A016'587'374 Armreif mit Uhr A016'587'396 ein Schlüssel KABA A016'587'421 Schachtel mit Schmuck A016'587'432 Schmuck (3 Armbanduhren und Fingerringe) A016'587'443 Textilien FISBA A016'587'454 Gedenkmünzen in Kartonschachtel A016'587'465 Münzensammlung A016'587'476 Verpackung mit Gedenkmünzen und Münzen A016'587'487 4 Halsketten und diverse Schmucksteine in Schachtel A016'587'545 Gefässkopf mit Schraubgewinde A016'587'556 Schraubenzieher Flach Nr. 2 A016'587'567 Schraubenzieher Flach Nr. 5 A016'587'578 Schraubenzieher Flach Nr. 5 A016'587'589 Schraubenzieher Flach Nr. 5

- 11 - A016'587'590 Flachwerkzeug, 6x 100mm A016'587'603 Seitenschneider A016'587'614 Damentasche, Aufschrift Louis Vuitton A016'587'625 Rucksack Quicksilver A016'587'647 Rucksack Patagonia mit Parfüm darin A016'587'658 Fernglas A016'587'669 Schraubenzieher flach Nr. 6 A016'587'681 diverse Paysafe Quittungen (8 Stk) A016'587'692 diverse Löffel A016'587'705 Armbanduhr, beschriftet mit Rexal A016'587'716 Fahrradschloss A016'587'738 Seitenschneider A016'587'749 Armbanduhr, beschriftet mit Raymond Weil Genève A016'587'750 Fernbedienung A016'587'761 Multitool, beschriftet mit Blackburn A016'587'807 Datenträger für Computer A016'587'829 Trompete Gravur R28674 A016'587'830 Drohne Typhoon 500Q Yuntec A016'587'841 Koffer schwarz A016587'852 Koffer grau klein

- 12 - A016'726'924 Saxophon "Julius Keilwerth Ex90 Series II" in grauem Koffer A016'729'183 Werkzeugtasche Gelb mit Bohrkopf / Schrauben A016'729'207 Schlagbohrmaschine "Stanley Fatmax" inkl. Griff, Ladegerät und Akku A016'729'241 Beisszange A016'729'285 Winkelschleifer A016'729'309 Dose "Somersby" A016'729'310 Staubsauger "Polti" in Kartonschachtel A016'729'592 Pinsel A016'729'605 Geflügelschere A016'729'616 Schraubenzieher A016'729'627 Seitenschneider A016'121'167 Seitenschneider A016'729'638 2 Sturmfeuerzeuge A016'729'650 Meissel A016'729'683 div. Karten lt. auf F._____: - CH ID, Nr. 6 - CH Führerausweis, Nr. 7 - Maestrokarte Raiffeisen, IBAN CH8 - Mastercard UBS, Nr. 9 - Maestrokarte "bonviva" Credit Suisse, lt. auf F._____ u. G._____ - Mastercard Credit Suisse, Nr. 10 - Versicherungskarte "Helsana"

- 13 - - Mastercard "Swiss Bankers", Nr. 11 - Karte "TopCC", lt. auf H._____ SA A016'586'495 Schuhe, Nike Air Gr. 44 A016'587'783 Schuhe, Nike Air Gr. 42 A016'632'249 Schuhe, Converse Gr. 44 A016'587'772 Schuhe, Lacoste Gr. 44 A016'587'794 Pullover, Urban Classic grau A016'586'462 Bargeld, diverse Währungen A016'586'473 Bargeld, Tschechische Kronen A016'587'307 diverse Währungen Bargeld A016'587'409 Verpackung mit Bargeld in versch. Währung darin A016'586'699 Schale mit Umschlag und CHF 2 A016'587'818 Filmrolle mit Münz darin A016'587'341 schwarzes Etui mit Münz darin A016'587'329 Schachtel mit Münz darin

- 14 - 17. Die folgenden Spuren und Spurenträger, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Asservatennummer Beschrieb A016'653'842 DNA-Spur - Wattetupfer A016'653'864 DNA-Spur - Wattetupfer A016'653'897 DNA-Spur - Wattetupfer A01'6710'706 DNA-Spur - Wattetupfer A016'653'922 DNA-Spur - Wattetupfer A016'653'886 DNA-Spur - Wattetupfer A016'639'193 Datenauslesung / Datensicherung A016'639'217 Datenauslesung / Datensicherung A016'632'330 DNA-Spur - Wattetupfer A016'640'236 Schuhsohlenvergleichsabdruck - Folie A016'710'682 DNA-Spur - Wattetupfer A016'632'352 DNA-Spur - Wattetupfer A016'640'247 Schuhsohlenvergleichsabdruck - Folie A016'710'728 DNA-Spur - Wattetupfer A016'272'358 DNA-Spur - Wattetupfer A016'710'740 Atelier-Fotografie A016'632'261 DNA-Spur A016'640'281 Schuhsohlenvergleichsabdruck - Folie

- 15 - A016'632'318 DNA-Spur - Wattetupfer A016'640'258 Schuhsohlenvergleichsabdruck - Folie A016'632'261 DNA-Spur A016'640'281 Schuhsohlenvergleichsabdruck - Folie A016'632'318 DNA-Spur - Wattetupfer A016'640'258 Schuhsohlenvergleichsabdruck - Folie A016'632'261 DNA-Spur A016'640'281 Schuhsohlenvergleichsabdruck - Folie A016'632'318 DNA-Spur - Wattetupfer A016'640'258 Schuhsohlenvergleichsabdruck - Folie A016'632'261 DNA-Spur A016'640'281 Schuhsohlenvergleichsabdruck - Folie A016'632'318 DNA-Spur - Wattetupfer A016'640'258 Schuhsohlenvergleichsabdruck - Folie A016'645'980 Datenauslesung / Datensicherung A016'624'821 Spuren-Fotografie A016'645'968 Datenauslesung / Datensicherung A016'632'261 DNA-Spur A016'640'281 Schuhsohlenvergleichsabdruck - Folie A016'632'318 DNA-Spur - Wattetupfer A016'640'258 Schuhsohlenvergleichsabdruck - Folie

- 16 - 18. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: a) Privatkläger 2 (I._____) b) Privatkläger 4 (J._____) c) Privatklägerin 7 (K._____) d) Privatklägerin 9 (L._____) e) Privatkläger 10 (M._____) f) Privatkläger 11 (N._____) g) Privatklägerin 23 (O._____) h) Privatkläger 29 (P._____) i) Privatkläger 34 (Q._____) j) Privatkläger 35 (R._____) k) Privatklägerin 36 (S._____) l) Privatkläger 37 (T._____) m) Privatklägerin 40 (Verwaltung U._____) n) Privatkläger 41 (V._____) 19. Die Schadenersatzbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen: a) Privatkläger 12 (W._____) b) Privatkläger 25 (AA._____) c) Privatklägerin 26 (AB._____) 20. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet der Privatklägerin 5 (AC._____ AG) Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'256 zuzüglich 5% Zins seit dem 20. August 2022 zu bezahlen.

- 17 - 21. Die beiden Beschuldigten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Privatklägerin 17 (AD._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 200 zu bezahlen. 22. Die beiden Beschuldigten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Privatkläger 18 (AE._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 200 zuzüglich 5% seit dem 15. Juni 2022 zu bezahlen. 23. Die beiden Beschuldigten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Privatkläger 19 (AF._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 1'262.55 zu bezahlen. 24. Die beiden Beschuldigten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Privatkläger 24 (AG._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 200 zu bezahlen. 25. Die beiden Beschuldigten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, dem Privatkläger 30 (AH._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 90 zuzüglich 5% Zins seit dem 11. September 2022 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der Privatkläger 30 mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 26. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Privatkläger 31 (AI._____) Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'200 zuzüglich 5% (recte: Zins) seit dem 14. Mai 2022 zu bezahlen. 27. Die beiden Beschuldigten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Privatklägerin 42 (AJ._____ Versicherungs-Gesellschaft AG) Schadenersatz in der Höhe von CHF 21'616.75 zu bezahlen. 28. Die beiden Beschuldigten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Privatklägerin 43 (AK._____ Versicherung AG) Schadenersatz in der Höhe von CHF 7'986.90 zu bezahlen.

- 18 - 29. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 44 (AL._____ Versicherungen AG) Schadenersatz in der Höhe von CHF 10'352.20 zu bezahlen. 30. Die beiden Beschuldigten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Privatklägerin 45 (AM._____ Versicherungen) Schadenersatz in der Höhe von CHF10'435 zuzüglich 5% Zins seit dem 5. August 2023 sowie CHF 8'287 zuzüglich 5% Zins seit dem 2. Juli 2022 und CHF 26'255 zu bezahlen. 31. Die beiden Beschuldigten werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Privatklägerin 46 (AN._____ Versicherungsgesellschaft AG) Schadenersatz in der Höhe von CHF 16'500.80 zu bezahlen. 32. Der Beschuldigte A._____ wird zudem verpflichtet, der Privatklägerin 46 (AN._____ Versicherungsgesellschaft AG) CHF 4'847.40 zu bezahlen. 33. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen: a) Privatkläger 4 (J._____) b) Privatkläger 10 (M._____) c) Privatkläger 11 (N._____) d) Privatklägerin 12 (W._____) e) Privatkläger 18 (AE._____) f) Privatklägerin 21 (AO._____ AG) g) Privatkläger 24 (AG._____) h) Privatkläger 29 (P._____) i) Privatkläger 31 (AI._____) j) Privatklägerin 40 (Verwaltung U._____) k) Privatkläger 45 (AM._____ Versicherungen)

- 19 - 34. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'500.00 Gebühr für das Vorverfahren A._____; CHF 6'500.00 Gebühr für das Vorverfahren B._____; CHF 660.00 Auslagen Untersuchung A._____; CHF 660.00 Auslagen Untersuchung B._____; CHF 1'399.50 Gutachten/Expertisen A._____; CHF 2'719.50 Gutachten/Expertisen B._____; CHF 6'000.00 EJPD Fernmeldedienstleistungen A._____; CHF 3'600.00 EJPD Fernmeldedienstleistungen B._____; CHF 1'455.00 Inner- und ausserkantonale Verfahrenskosten A._____;. CHF 27'363.00 amtliche Verteidigung RA MLaw X._____ CHF 43'519.30 amtliche Verteidigung RA MLaw Y._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 35. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den jeweiligen Beschuldigten auferlegt. 36. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. 37. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 27'363 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 38. Rechtsanwalt MLaw Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 43'519.30 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 39. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 20 - Beschluss der Vorinstanz: (Berichtigung des Urteils vom 2. Februar 2024; Urk. 63A) 1. Dispositiv Ziffer 3 des Urteils vom 2. Februar 2024 wird wie folgt berichtigt: "3. Vom Vorwurf des Diebstahls (Dossier 61, 3, 2, 30, 34, 54, 55, 57, 58, 60, 40, 17, 18, 56, 26, 16, 46, 23, 42, 39, 37, 5, 20, 31, 66), des Hausfriedensbruchs (Dossier 61, 3, 54, 57, 58, 60, 17, 18, 56, 26, 16, 46, 42, 39, 37, 5, 20, 31, 66) und der Sachbeschädigung (Dossier 61, 3, 54, 55, 17, 18, 5, 20, 31, 66) wird der Beschuldigte B._____ freigesprochen. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf des (versuchten) Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung (Dossier 49) freigesprochen." 2. Für diese Berichtigung werden keine Kosten erhoben. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten 1 (A._____): (Urk. 75 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 69 S. 2 und Prot. II S. 21) 1. […] 2. Das vorinstanzliche Urteil [recte:] vom 2. Februar 2024 (Geschäfts- Nr. DG230151-L)] sei betreffend:  Ziffer 1. des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs;  Ziffer 5. des Widerrufs der Freiheitsstrafe;  Ziffer 6. der Gesamtstrafe von 65 Monaten;  Ziffer 11. des Landesverweises;  Ziffern 21. - 32. der Genugtuung; sowie

- 21 -  Ziffer 34. der Gebühren für das Vorverfahren, der Gutachten und Fernmeldedienstleistungen aufzuheben. 3. In Abänderung von Ziffer 1. sei der Beschuldigte vom Vorwurf des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs freizusprechen. 4. In Abänderung von Ziffer 5. sei auf den Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe des Bezirksgerichts Horgen (Urteil vom [recte:] 28. April 2022]) zu verzichten. 5. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Ziffer 6. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie einer Busse von Fr. 300.– zu verurteilen. 6. Auf die Aussprechung eines Landesverweises sei in Abänderung von Ziffer 11. zu verzichten. 7. Die bisher ausgestandene Haft sei gemäss Art. 51 StGB anzurechnen. Für die Überhaft sei der Beschuldigte angemessen zu entschädigen. 8. Die Zivilforderungen seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1 % MwSt. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (schriftlich, Urk. 78) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 22 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Zum Gang des Verfahrens bis zur schriftlichen Eröffnung des eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteils vom 2. Februar 2024 kann auf die äusserst ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 20 - 36). 2. Am 19. bzw. 22. Februar 2024 meldeten die beiden Beschuldigten jeweils fristwahrend Berufung an (Urk. 57/1+4, Urk. 57A und Urk. 58), worauf ihnen am 21. bzw. 26. März 2024 die begründete Ausfertigung des Urteils zugestellt wurde (Urk. 62/2+3). 3. Am 2. April 2024 berichtigte die Vorinstanz ihr Urteil vom 2. Februar 2024 (Urk. 63A). Auch dagegen liess der Beschuldigte 1 (A._____) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 63B/1 und Urk. 63C). Die anderen Parteien reagierten auf die Berichtigung des vorinstanzlichen Urteils nicht. 4. Mit Eingabe vom 9. April 2024 erstattete der Beschuldigte 1 fristgerecht seine Berufungserklärung (Urk. 69). Mit Präsidialverfügung vom 7. Mai 2024 wurde ihm Frist angesetzt, um seine Berufungserklärung zu verdeutlichen (Urk. 71), welcher Aufforderung er innert zweimal erstreckter Frist nachkam (Urk. 73 - 75). Vom Beschuldigten 2 (B._____) ging keine Berufungserklärung ein. 5. Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2024 wurde dem Beschuldigten 2, der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerschaft Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten 1 zu beantragen (Urk. 76). Vernehmen liess sich einzig die Staatsanwaltschaft, welche mit Eingabe vom 2. Juli 2024 auf Anschlussberufung verzichtete und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (Urk. 78). 6. Am 14. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 25. April 2025 vorgeladen (Urk. 80). Zum Verhandlungstermin erschienen der Beschuldigte 1 persönlich und sein amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt

- 23 - MLaw X._____ (Prot. II S. 4). Die Staatsanwaltschaft war auf ihr entsprechendes Gesuch hin von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert worden (Urk. 78). Nach Durchführung der Berufungsverhandlung erklärten sich der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger mit der schriftlichen Eröffnung des Berufungsurteils einverstanden (Prot. II S. 24). Direkt im Anschluss an die Verhandlung wurde die Urteilsberatung aufgenommen und das vorliegende Berufungsurteil gefällt, welches den Parteien bzw. ihren jeweiligen Rechtsvertretern hernach schriftlich im Dispositiv mitgeteilt wurde (Prot. II S. 25 ff.; Urk. 88; Urk. 94). II. Umfang der Berufung 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. 2.1. Der Beschuldigte 2 (B._____) liess zwar wie erwähnt Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil anmelden. In der Folge ging aber seinerseits keine Berufungserklärung ein. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat diejenige Partei, welche Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen. Eine Berufungserklärung ist mithin immer erforderlich. Folgt auf die Berufungsanmeldung innert der gesetzlichen Frist keine Berufungserklärung, so ist ein Nichteintretensentscheid zu fällen (BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 6 zu Art. 399 StPO). Die begründete Urteilsausfertigung wurde dem Beschuldigten 2 am 26. März 2024 zugestellt (Urk. 62/3). Innert der darauf folgenden 20-tägigen Frist liess er keine Berufungserklärung einreichen, weshalb auf seine Berufung nicht einzutreten ist. 2.2. Der Klarheit halber ist mit Beschluss festzuhalten, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil in seiner berichtigten Fassung durch den Umstand, dass der

- 24 - Beschuldigte 2 keine Berufungserklärung einreichte, in Rechtskraft erwachsen ist. Dabei handelt es sich um folgende Urteilspunkte, die den Beschuldigten 2 (B._____) betreffen:  Dispositivziffer 2 (Schuldspruch)  Dispositivziffer 3 (Freispruch von den Vorwürfen des Diebstahls gemäss den Dossiers 61, 3, 2, 30, 34, 54, 55, 57, 58, 60, 40, 17, 18, 56, 26, 16, 46, 23, 42, 39, 37, 5, 20, 31, 66, des Hausfriedensbruchs gemäss den Dossiers 61, 3, 54, 57, 58, 60, 17, 18, 56, 26, 16, 46, 42, 39, 37, 5, 20, 31, 66 und der Sachbeschädigung gemäss den Dossiers 61, 3, 54, 55, 17, 18, 5, 20, 31, 66)  Dispositivziffern 8 - 10 (Strafe und Vollzug)  Dispositivziffer 12 (Landesverweisung)  Dispositivziffer 13 (Verwendung der beschlagnahmten Barschaft zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten)  Dispositivziffern 15 und 16 (Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände)  Dispositivziffer 17 (Vernichtung von Spuren und Spurenträgern)  Dispositivziffer 18 (Verweis von Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg)  Dispositivziffer 19 (Abweisung von Schadenersatzbegehren)  Dispositivziffern 20 - 25 sowie 27, 28, 30 und 31 (Verpflichtung von B._____ zur Leistung von Schadenersatz an die Privatkläger 5, 17, 18, 19, 24, 30, 42, 43, 45 und 46)  Dispositivziffer 33 (Abweisung von Genugtuungsbegehren)  Dispositivziffer 34 (Festsetzung der Kosten, sofern diese ausdrücklich allein B._____ zugeordnet werden)  Dispositivziffern 35 und 36 (Kostenauflage)  Dispositivziffern 38 und 39 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung, Kostenauflage und Nachforderungsvorbehalt, soweit dieser den Beschuldigten 2 betrifft) Da die erstinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten (Dispositivziffer 34) vom Beschuldigten 1 (A._____) angefochten wurde, muss sie auch bezüglich des

- 25 - Beschuldigten 2 neu geregelt werden, sofern einzelne Kostenpunkte nicht allein ihm zugeordnet werden. 2.3. Abschliessend ist anzumerken, dass sich vorliegend nicht die Frage stellt, in welchen Fällen das Berufungsgericht ausnahmsweise nicht angefochtene Punkte eines erstinstanzlichen Urteils neu beurteilen darf (etwa um klar gesetzeswidrige oder in sich widersprüchliche Entscheide zu vermeiden). Ein solches Vorgehen würde nämlich voraussetzen, dass überhaupt gültig Berufung erhoben wurde (Art. 404 Abs. 2 StPO; vgl. auch sinngemäss BÄHLER, a.a.O., N 10 zu Art. 399 StPO). Diese Voraussetzung ist aber mit Bezug auf den Beschuldigten 2 gerade nicht erfüllt, was vorstehend dargelegt wurde (vgl. E. II.2.1.). Sollte sich aus dem vorliegenden Berufungsurteil betreffend den Beschuldigten 1 (A._____) ein unverträglicher Widerspruch ergeben zu den unangefochten gebliebenen Punkten des vorinstanzlichen Urteils, die allein den Beschuldigten 2 betreffen, wäre Letzterer auf die Möglichkeit der Revision gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO zu verweisen. 3.1. Der Beschuldige 1 (A._____) ficht das vorinstanzliche Urteil nur teilweise an. Gemäss seiner präzisierten Berufungserklärung sind die folgenden, ausschliesslich ihn betreffenden Punkte des vorinstanzlichen Urteils nicht von seiner Berufung erfasst (Urk. 75 S. 2 f.):  Dispositivziffer 1 (Lemmas 4 - 8; Schuldspruch wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, des Fahrens ohne Berechtigung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes)  Dispositivziffer 3 (Freispruch vom Vorwurf des [versuchten] Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung gemäss Dossier 49)  Dispositivziffer 4 (Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden – Laufenburg vom 22. Februar 2021 ausgefällten Geldstrafe)  Dispositivziffern 15 und 16 (Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände)  Dispositivziffer 17 (Vernichtung von Spuren und Spurenträgern)

- 26 -  Dispositivziffer 18 (Verweis von Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg)  Dispositivziffer 19 (Abweisung von Schadenersatzbegehren)  Dispositivziffer 33 (Abweisung von Genugtuungsbegehren)  Dispositivziffern 37 und 39 (Entschädigung der amtlichen Verteidigung, Kostenauflage und Nachforderungsvorbehalt, soweit dieser den Beschuldigten 1 betrifft) 3.2. Der Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden – Laufenburg vom 22. Februar 2021 ausgefällten Geldstrafe (Dispositivziffer 4) ist – wie oben aufgeführt – von der Berufung des Beschuldigten 1 nicht erfasst und kann auch nicht als sinngemäss angefochten gelten. Da der Beschuldigte 1 selber eine Bestrafung akzeptiert und lediglich in Abänderung der Dispositivziffer 6 eine mildere Freiheitsstrafe und eine geringere Busse beantragt (Urk. 75 S. 3), ist nicht zwangsläufig ausgeschlossen, dass er den von der Vorinstanz angeordneten Widerruf der eingangs genannten Vorstrafe akzeptiert. Dispositivziffer 4 steht somit nicht zur Disposition. Die Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils wurde vom Beschuldigten 1 zwar nicht ausdrücklich angefochten. Die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der in Dispositivziffer 6 ausgesprochenen Busse hängt indes untrennbar mit der Ausfällung dieser Strafe zusammen (vgl. Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB). Da die entsprechende Dispositivziffer 6 von der Berufung des Beschuldigten 1 erfasst ist, hat auch Dispositivziffer 7 als mitangefochten zu gelten. Unzweifelhaft ist die Anfechtung der Dispositivziffern 21 bis 32 des vorinstanzlichen Urteils, auch wenn die Verteidigung des Beschuldigten 1 in ihrer präzisierten Berufungserklärung diesbezüglich von "Genugtuung" spricht (Urk. 75 S. 2), obwohl in den vorgenannten Dispositivziffern klarerweise über Schadenersatzbegehren entschieden wurde. Der Beschuldigte ficht sodann die vorinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskosten gemäss Dispositivziffer 34 an. Mangels Legitimation sind von seiner Berufung

- 27 aber diejenigen Kostenpunkte nicht erfasst, welche ausschliesslich dem Beschuldigten 2 (B._____) zugeordnet werden. Die Dispositivziffern 35 und 36 liess der Beschuldigte 1 zwar nicht ausdrücklich anfechten. Die Verlegung der Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens hängt jedoch untrennbar mit dem Entscheid im Schuldpunkt zusammen (vgl. Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). Da der Beschuldigte 1 einen Freispruch von den Vorwürfen des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs verlangt, haben die Dispositivziffern 35 und 36 folglich als mitangefochten zu gelten. 3.3. Im Ergebnis bleibt es dabei, dass die unter E. II.3.1. aufgeführten Urteilspunkte vom Beschuldigten 1 nicht angefochten wurden. In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. 4. Schliesslich wurde der vorinstanzliche Entscheid über die Herausgabe der Slovenska Maestro Karte lautend auf C._____ von keiner Seite angefochten. Die entsprechende Dispositivziffer 14 ist damit ebenfalls rechtskräftig, was mittels Beschluss festzuhalten ist. 5. Da einzig der Beschuldigte 1 (A._____) gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erklärte und keine Anschlussberufung erhoben wurde, kommt vorliegend das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung. III. Prozessuales 1.1. Der Beschuldigte 1 liess vor Vorinstanz und erneut anlässlich der Berufungsverhandlung vorbringen, dass die Verteidigung zu keiner Geschädigteneinvernahme eingeladen gewesen sei und die von der Polizei durchgeführten Befragungen auch nicht verschriftlicht worden seien. Die Polizeirapporte bzw. die darin in zusammengefasster Form wiedergegebenen Aussagen der Geschädigten seien folglich nicht verwertbar (Urk. 48 S. 8 f.; Prot. I S. 8; Urk. 86 S. 5 f.).

- 28 - 1.2. Die Vorinstanz erwog hierzu, es gebe keine Hinweise darauf, dass in den Polizeirapporten falsche Angaben der Geschädigten festgehalten worden seien (Urk. 64 S. 36). Dabei ging sie insofern fehl, als die Prüfung hinsichtlich der Verwertbarkeit eines Beweismittels begriffsnotwendig einer materiellen Würdigung vorausgeht. Eine allfällige Unverwertbarkeit eines Beweismittels kann nicht mit dem Argument übergangen werden, dass es inhaltlich glaubhaft sei. 1.3. Zur Verwertbarkeit der in den Polizeirapporten wiedergegebenen Aussagen der Geschädigten ist Folgendes auszuführen: Im Ermittlungsverfahren hat die Polizei den für eine Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen, indem sie u.a. geschädigte und tatverdächtige Personen ermittelt und befragt (Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO). Soweit eine mündliche Befragung nicht über einen rein informatorischen Charakter hinausgeht und lediglich dazu dient, herauszufinden, ob die befragte Person sachdienliche Angaben zum Tatgeschehen machen kann, so ist keine formelle polizeiliche Einvernahme nötig. Vielmehr können die Aussagen der befragten Person zusammengefasst und sinngemäss im Polizeirapport wiedergegeben werden, was v. a. bei Übertretungen, Massen- und Bagatelldelikten gängig ist (GALELLA/RHYNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 36 zu Art. 306 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 2 zu Art. 78 StPO). Angesichts dieser gängigen Praxis ist nicht zu beanstanden, dass die Aussagen der Geschädigten gegenüber der Polizei im Rahmen ihrer informatorischen Befragungen zum Tatgeschehen lediglich in zusammengefasster Form aus den Polizeirapporten hervorgehen und keine formellen Einvernahmeprotokolle existieren. Da sie jedoch rein informatorisch im genannten Sinn sind, man nicht weiss, wie sie zustande kamen (wie wurde was gefragt? Wie wurde was umformatiert oder weggelassen?) und worauf die Befragten aufmerksam gemacht wurden, sind sie als Beweis unzulässig. 1.4. Die Vorinstanz erwog hierzu gestützt auf BGE 143 IV 397 (E. 3.3.1), dass die beschuldigte Person auf eine Konfrontation ausdrücklich oder stillschweigend verzichten könne, wobei der Verzicht auch von ihrer Verteidigung ausgehen könne. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung könne die beschul-

- 29 digte Person den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlasse, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen. Das hier zu beurteilende Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden, bei einer Vielzahl von Geschädigten auf eine Konfrontation zu verzichten, sei prozessüblich. Sodann habe der Verteidiger keine rechtzeitigen Anträge auf Konfrontation gestellt, weshalb die Behörden von einem Verzicht hätten ausgehen können. Die Polizeirapporte bzw. die darin wiedergegebenen Aussagen der Geschädigten seien entsprechend verwertbar (Urk. 64 S. 36 f.). 1.5. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass es primär in der Verantwortung der Strafverfolgungsbehörden liegt, ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren durchzuführen, was nicht an den Beschuldigten oder seine Verteidigung delegiert werden kann. Ausserdem kann es nicht im Belieben der Strafverfolgungsbehörden stehen, die Verteidigung vor die Entscheidung zu stellen, die Abnahme potentiell belastender Beweismittel zu beantragen, um andere belastende Beweismittel verwertbar zu machen, ansonsten diese ohnehin verwertet würden. Sodann können Umfang und Schwierigkeit eines Falles nicht dazu führen, dass das Verfahren nicht korrekt geführt wird. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die bundesgerichtliche Praxis zur Annahme eines Verzichts der beschuldigten Person auf ihr Konfrontationsrecht nicht vollständig wiedergab. Das Recht auf Konfrontation mit Belastungszeugen kann nämlich im Einklang mit den obigen Erwägungen auch im erstoder zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren noch geltend gemacht werden (SCHLEI- MINGER/SCHAFFNER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 20 zu Art. 147 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hat die beschuldigte Person den Antrag auf Befragung von Belastungszeugen spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens des Berufungsverfahrens zu stellen (es sei denn, dieses habe nur Übertretungen zum Gegenstand, Art. 398 Abs. 4 StPO). Erst danach ist andernfalls vom Verzicht auf die Ausübung des Konfrontationsrechts auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E. 3.4.4 mit zahlreichen Hinweisen). Dabei kann der Einwand

- 30 der beschuldigten Person, das Konfrontationsrecht sei verletzt worden, vernünftigerweise nicht anders behandelt werden als ein Antrag auf dessen nachträgliche Gewährung. 1.6. Nach dem Erwogenen wäre es folgerichtig, der Verteidigung zu folgen, auch wenn sie anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich erklärte, dass die Befragung der einzelnen Geschädigten unter Wahrung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten nicht beantragt werde (Urk. 86 S. 5; vgl. auch Prot. II S. 7 und S. 21). Die Vorinstanz stellte indes nicht massgeblich auf die Polizeirapporte bzw. die darin zusammengefassten Aussagen der Geschädigten ab. Diese waren denn bei Verübung der vorliegend zu beurteilenden Straftaten zu ihrem Nachteil auch nicht zugegen und konnten somit zur Täterschaft und zum Tatvorgehen keine sachdienlichen Aussagen machen. Einzig mit Bezug auf den Tatort und das Deliktsgut könnten die Aussagen der Geschädigten eine gewisse Relevanz haben. Dies ist aber nicht weiter beachtlich, weil der angeklagte Sachverhalt (hauptsächlich) auf objektiven Beweismitteln (insbesondere DNA-Spuren vom Beschuldigten 1 an einzelnen Tatorten, Standortdaten, WhatsApp-Nachrichten und Fotos vom Deliktsgut auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 1) und nicht zuletzt auf dem Geständnis des Beschuldigten 1 basiert. Diese Beweismittel wurden ausserdem nicht erst gestützt auf die in Frage stehenden Polizeirapporte bzw. die darin zusammengefasst wiedergegebenen Aussagen der Geschädigten erhoben. Steht deren Verwertbarkeit in Frage, würde dadurch die Verwertbarkeit der anderen (objektiven) Beweismittel und des Geständnisses des Beschuldigten 1 nicht kompromittiert. 2.1. Vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung ferner vor, zufolge der Unverwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten 2 (B._____) anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 28. September 2022 seien die gestützt darauf erhobenen Beweise ebenfalls nicht verwertbar, da der Beschuldigte 1 nur wegen der (unverwertbaren) Aussagen seines Bruders ins Visier der Strafverfolgungsbehörden gekommen sei (Urk. 48 S. 6 f.; Urk. 86 S. 4).

- 31 - 2.2. Die Vorinstanz hält zutreffend dagegen, dass durch die Staatsanwaltschaft bereits am 27. Juli 2022 eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1 eingeleitet worden sei. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 64 S. 38). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Bei der Spurensicherung am Tatort gemäss Dossier 1 wurde ein Bolzenschneider sichergestellt, der zur Auswertung allfälliger Spuren an das Forensische Institut Zürich (FOR) weitergeleitet wurde (D1 Urk. 1/1 S. 3). Ab den Gummigriffen des Bolzenschneiders wurden in der Folge DNA-Spuren gesichert, die gemäss Kurzbericht des FOR vom 16. Juni 2022 im Hauptprofil dem Beschuldigten 1 zugeordnet werden konnten (D1 Urk. 7/1; vgl. auch D1 Urk. 1/2 S. 2 f.). Im Zusammenhang mit der Tat gemäss Dossier 2 wurde am (wiedergefundenen) Deliktsgut eine umfassende Spurensicherung vorgenommen, wobei an den Lenkergriffen und den Bremshebeln des entwendeten Fahrrads DNA-Spuren sichergestellt werden konnten (D2 Urk. 1 S. 2). Deren Auswertung ergab ebenfalls eine Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten 1 (D2 Urk. 4/1; vgl. auch D2 Urk. 2 S. 2 f.). Folglich stand der Beschuldigte 1 bereits Mitte Juni 2022, d.h. mehr als drei Monate vor der Hafteinvernahme seines Bruders, im Verdacht, zwei (Einbruch-) Diebstähle verübt zu haben. Insofern kann schon aus diesem Grunde nicht geschlossen werden, dass sämtliche (gegen ihn gerichteten) Beweiserhebungen der Strafverfolgungsbehörden auf den unverwertbaren Aussagen des Beschuldigten 2 basiert hätten und deshalb ebenfalls unverwertbar seien. Dies gilt auch für Beweiserhebungen, die sich auf allenfalls gemeinsam verübte Straftaten der Brüder A._____/B._____ bezogen. Entgegen der Verteidigung ist nicht davon auszugehen, dass sich ein entsprechender Verdacht allein aus den unverwertbaren Aussagen des Beschuldigten 2 ergab. Vielmehr lag ein solcher bereits aufgrund des jeweils separat vorbestehenden Tatverdachts gegen sie beide, der konkreten Umstände der ihnen jeweils zur Last gelegten Taten und ihres Verwandtschaftsverhältnisses nahe. Insofern ergeben sich keine Einschränkungen hinsichtlich der Verwertbarkeit der erhobenen Beweismittel.

- 32 - IV. Sachverhalt 1. Anklagevorwürfe / Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden noch die Vorwürfe des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs. Dabei geht es mehrheitlich um das zahlreiche, teils gewaltsame Betreten von Kellerabteilen, Garagen und Fahrradkellern und das Behändigen der dort vorhandenen Gegenstände, namentlich E-Bikes, wobei der Beschuldigte 1 teilweise mit seinem Bruder, dem Beschuldigten 2, zusammengewirkt haben soll. 1.2. Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 41 - 44). 1.3. Das Vorhandensein von Realitätskriterien bedeutet noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (HERMA- NUTZ/LITZCKE/KROLL/ADLER, Polizeiliche Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 3. Aufl., S. 9 f.; vgl. auch BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., S. 78 Rz 332-334). Insbesondere bei überschaubaren Sachverhalten und wenigen Aussagen ist ein glaubhaftes Lügen durchaus möglich. Ausserdem kann insbesondere ein kurzes, wahrheitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriegeschehen eingebettet sein. 1.4. Der Würdigung von Aussagen fehlt ferner ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive (zur Lüge) ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es erscheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeutiger müssten die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 70-72 Rz 292 und 298 und S. 132 Rz 550 f.). Die Motivlage in einer spezifischen Situation ist zu unterscheiden von

- 33 einer generellen personalen Glaubwürdigkeit. Letztere ist es, die kaum je eine Rolle spielt. 2. Konkrete Sachverhaltserstellung 2.1. Wie die Vorinstanz richtig erwog, zeigte sich der Beschuldigte 1 anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geständig, dass er jegliche Diebstähle begangen habe, von welchen sich Fotos des Deliktsguts auf seinem Mobiltelefon befänden oder mit welchen er durch die Standortauswertung in Zusammenhang gebracht werden könne. Ebenso gestand er das gewaltsame Aufbrechen von Türen sowie das Beschädigen von Tür- und Fahrradschlössern ein. Mit einer Ausnahme (Dossier 2) anerkannte er ausserdem, dass er diejenigen (Einbruch-) Diebstähle verübt habe, bei denen seine DNA an Fahrrädern oder am Tatort sichergestellt werden konnte (Urk. 44 S. 9 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte 1 an seinem Geständnis fest (Prot. II S. 16 f.). 2.2. Das Geständnis, welches für sich alleine bereits ein aussagekräftiges Beweismittel ist, stimmt mit dem übrigen Beweisergebnis überein, weshalb ohne Weiteres darauf abgestellt werden kann. An dieser Stelle ist nochmals zu wiederholen, dass sich der Beschuldigte 1 – wie er selber aussagte – aufgrund der belastenden objektiven Beweismittel geständig zeigte und nicht wegen der Polizeirapporte bzw. der darin zusammengefasst wiedergegebenen Aussagen der Geschädigten. Zur Erstellung des Sachverhalts hinsichtlich der eingestandenen (Einbruch-) Diebstähle kann vorbehaltlos auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 46 - 87; Art. 82 Abs. 4 StPO). Daraus geht hervor, dass in beinahe sämtlichen Fällen Fotos vom Deliktsgut auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 1 gefunden werden konnten. Ausserdem liegen zumeist seine Standortdaten vor, die bezüglich Zeit und Ort mit den einzelnen (Einbruch-) Diebstählen korrespondieren. Teilweise konnten auch in den jeweiligen Kontext passende WhatsApp-Nachrichten und/oder DNA-Spuren des Beschuldigten 1 erhoben werden. Gestützt darauf lässt sich der angeklagte Sachverhalt hinsichtlich der eingestandenen Taten rechtsgenügend erstellen.

- 34 - 2.3. Mit Bezug auf den Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 8 liegen zwar keine der vorgenannten Beweismittel vor, die unmittelbar zum Beschuldigten 1 führen würden. Die Vorinstanz verwies jedoch zu Recht auf die zeitliche und räumliche Koinzidenz mit der Tat gemäss Dossier 9, welche dem Beschuldigten 1 gestützt auf sein Geständnis und die damit übereinstimmenden objektiven Beweismittel rechtsgenügend nachgewiesen werden kann. Mit der Vorinstanz ist hervorzuheben, dass der Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 8 ebenfalls am 9. September 2022 im selben Zeitfenster von rund vier Stunden zwischen 00.43 Uhr und 04.58 Uhr in derselben Liegenschaft verübt wurde. Betroffen waren lediglich zwei unterschiedliche Kellerabteile. Vor diesem Hintergrund kann ausgeschlossen werden, dass die Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 8 und 9 von unterschiedlichen Tätern begangen worden wären und zwar ohne, dass dies jemandem aufgefallen wäre. Insofern ist nicht zu bestanden, dass die Vorinstanz hinsichtlich der belastenden Beweismittel auf ihre Erwägungen zu Dossier 9 verweist und den angeklagten Sachverhalt für rechtsgenügend erstellt erachtet (Urk. 64 S. 79 f.). Dem ist zu folgen. 2.4. Damit ist noch zu prüfen, ob sich der vom Beschuldigten 1 bestrittene Sachverhalt gemäss Dossier 2 erstellen lässt. Dabei geht es um den Diebstahl eines E-Bikes sowie weiterer Gegenstände Ende April 2022 in AP._____. 2.4.1. Als direkter Beweis für die Täterschaft des Beschuldigten 1 liegt einzig eine DNA-Spur vor, die am Lenker des entwendeten E-Bikes sichergestellt wurde. Dazu führte der Beschuldigte 1 vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er das Fahrrad auf entsprechende Bitte eines Kollegen vom Hauseingang in den Keller getragen habe. Dabei müsse er wohl seine DNA am Lenker hinterlassen haben. Am Diebstahl des E-Bikes sei er allerdings nicht beteiligt gewesen. Er habe auch nicht gewusst, dass das Fahrrad gestohlen worden sei. Er habe lediglich seinem Kollegen beim Tragen geholfen, da dieser ihn darum gebeten habe (Urk. 44 S. 10 f.; Prot. II S. 17 und S. 19 f.). Andere Beweise für die Täterschaft des Beschuldigten 1 sind nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen ist einzig, dass dasselbe Fahrrad am 16. Mai 2022 erneut gestohlen wurde (Dossier 54), welche Tat der Beschuldigte 1 eingestand.

- 35 - 2.4.2. Die Vorinstanz erwog, es sei lebensfremd anzunehmen, dass der Beschuldigte 1 das in Frage stehende Fahrrad zunächst einem Kollegen in den Keller getragen habe und dann nur knapp zwei Wochen später zufälligerweise dasselbe Fahrrad an derselben Adresse des Geschädigten entwendet habe (Urk. 64 S. 48). Die Vorinstanz geht dabei an sich zutreffend davon aus, dass es derart unwahrscheinlich erscheine, dass der Beschuldigte 1 gleich zweimal rein zufällig mit besagtem Fahrrad in Kontakt gekommen sei, dass diese Möglichkeit im Grunde auszuschliessen sei. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass beide Kontakte denselben Grund haben müssten, nämlich die Entwendung des Fahrrads. Folglich ist auch nicht ausgeschlossen, dass der erste Kontakt des Beschuldigten 1 mit dem E-Bike eben doch rein zufällig war. Die Verteidigung weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass es teilweise Zufälle gibt, die auf den ersten Blick unplausibel erscheinen, aber faktisch so eingetreten sind (Prot. II S. 23). Dem Beschuldigten 1 kann nicht widerlegt werden, dass er bei seinem ersten Kontakt mit dem E-Bike tatsächlich nur einer Bitte seines Kollegen nachkam und dieses in den Keller trug. Wie vorstehend erwähnt, liegen abgesehen von seinen DNA-Spuren am Lenker des Fahrrads keine Beweise vor, die auf seine Täterschaft hinsichtlich der erstmaligen Entwendung Ende April 2022 schliessen lassen. Zudem wäre denkbar, dass der Beschuldigte 1 erst auf die Idee kam, gerade besagtes Fahrrad zu stehlen, nachdem er es bei seinem Bekannten gesehen hatte und es in der Folge offenbar wieder an den rechtmässigen Eigentümer herausgegeben worden sein musste. Hernach wusste der Beschuldigte 1 bereits, wo es diese lohnende Beute zu holen gab und beging den "zweiten" Diebstahl. Es leuchtet denn auch nicht ein, weshalb der Beschuldigte 1 den "zweiten" Diebstahl nebst einer ganzen Reihe anderer ähnlicher Taten eingestehen sollte, ausgerechnet denjenigen gemäss Dossier 2 aber nicht. Dass an diesem Vorwurf etwas Besonderes bzw. im Vergleich zu den anderen Taten ganz Schwerwiegendes sein sollte, ist nicht ersichtlich. 2.4.3. Damit verbleiben hinsichtlich des Anklagevorwurfs gemäss Dossier 2 gewisse Restzweifel, die ausreichend gross sind, um einen alternativen Sachverhalt

- 36 nicht komplett ausschliessen zu können. Daher ist der Beschuldigte 1 in diesem Punkt freizusprechen. 3. Beteiligung des Beschuldigten 2 (B._____) 3.1. Aus den Aussagen der Brüder A._____/B._____ lässt sich nicht ableiten, dass der Beschuldigte 1 mit seinem Bruder (B._____) gemeinschaftlich gehandelt hätte. 3.2. Allerdings liegen auch mit Bezug auf B._____ Standortdaten vor, aus denen sich teilweise ergibt, dass er zusammen mit seinem Bruder hinsichtlich einzelner (Einbruch-) Diebstähle zur gleichen Zeit am selben Ort war. Die Auswertung der Daten vom Mobiltelefon des Beschuldigten 2 ergab sodann, dass sich teilweise Fotos des Deliktsgutes oder der Deliktslokalitäten darauf befanden und dass der Beschuldigte 2 teilweise deliktsbezogen per WhatsApp mit dem Beschuldigten 1 kommunizierte (vgl. insb. Dossiers 21, 29, 41, 19 sowie 8 - 10 [insb. bzgl. WhatsApp-Chat], 11, 51 und 3). Diesbezüglich kann auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz mit den dazugehörigen Aktenzitaten verwiesen werden (Urk. 64 zu Dossier 64 S. 49, zu den Dossiers 52 und 53 S. 50, zu Dossier 24 S. 55 f., zu Dossier 13 S. 56, zu Dossier 14 S. 57, zu Dossier 22 S. 58 f., zu Dossier 28 S. 59 f., zu Dossier 27 S. 60, zu Dossier 12 S. 60 f., zu Dossier 44 S. 62, zu Dossier 38 S. 63 f., zu den Dossiers 59 und 64 S. 64 f., zu den Dossiers 15 und 25 S. 66, zu Dossier 35 S. 67 f., zu den Dossiers 6 und 7 S. 68 f., zu Dossier 33 S. 70, zu Dossier 36 S. 70 f., zu den Dossiers 62 und 65 S. 71 f., zu Dossier 47 S. 73 f., zu den Dossiers 21 und 29 S. 74 - 76, zu Dossier 41 S. 76 f., zu Dossier 19 S. 78 f., zu den Dossiers 8 - 10 S. 79 - 81, zu Dossier 48 S. 81 f., zu Dossier 32 S. 82, zu Dossier 11 S. 83 f., zu Dossier 51 S. 84 und zu Dossier 3 S. 85). 3.3. Geht man davon aus, dass die Täterschaft des Beschuldigten 1 gestützt auf die vorstehend unter E. IV.2.2. erwähnten Beweismittel und insbesondere gestützt auf sein Geständnis erstellt ist, so ist nicht vorstellbar, dass der Beschuldigte 2 (B._____) an den Taten seines Bruders nicht beteiligt war, wenn er sich mit ihm zur gleichen Zeit an den entsprechenden Tatorten befand. Das wird – wie

- 37 erwähnt – durch die WhatsApp-Kommunikation zwischen den Brüdern A._____/B._____ und die deliktsrelevanten Fotos auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 2 gestützt. Hinzuweisen ist an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 64 S. 99 f.), wonach sich die beiden Beschuldigten Standorte von Fahrrädern, Fotos sowie Tipps zu deren Entwendung zusandten. Die Kommunikation zeigt auch auf, dass sie die Fahrräder mit der Absicht des Verkaufs an sich nahmen. So schrieb B._____ am 31. August 2022, dass der Beschuldigte 1 ihm Bilder eines "Trek Travel" senden solle, damit er dieses direkt bei "AQ._____" [Kleinanzeigenportal] inserieren könne. Der Beschuldigte 2 schrieb erneut am 19. September 2022, ob der Beschuldigte 1 ihm Fotos von dem E-Bike senden könne, welche er auf "AQ._____" stellen könne (D1 Urk. 3/6/25 und Urk. 3/6/34, wobei die Vorinstanz die Nummer des Vorhalts statt des Aktenstücks zitierte). Ausserdem sandte der Beschuldigte 1 am 17. Mai 2022 seinem Bruder B._____ einen Link zu einem Fahrrad und schrieb dazu, dass man für so eines "1'200" verlangen könne (D1 Urk. 3/6/10, wobei die Vorinstanz auch hier die Nummer des Vorhalts statt des Aktenstücks zitierte). 3.4. Insofern ist erstellt, dass A._____ und B._____ nicht bei allen, jedoch bei sehr zahlreichen (Einbruch-) Diebstählen gemeinsam vorgingen. Die Häufigkeit der Tatbegehungen und auch die Tatsache, dass die Brüder A._____/B._____ offensichtlich nicht von selbst mit der Begehung der Diebstähle aufhörten, sondern erst durch ihre Verhaftung dazu gezwungen wurden, spricht zudem dafür, dass sie auch künftig eine Vielzahl solcher Taten hätten begehen wollen (so die Vorinstanz zutreffend, Urk. 64 S. 100). V. Rechtliche Würdigung 1. Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung Angesichts des erstellten Sachverhalts ist die rechtliche Würdigung der Vorinstanz hinsichtlich des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung unproblematisch und wurde von der Verteidigung zu Recht nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 86 S. 8 f.). Es kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen

- 38 im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 64 S. 102 - 104; Art. 82 Abs. 4 StPO). Insbesondere ist zustimmend zu wiederholen, dass die Sachbeschädigungen keine bloss geringfügigen Vermögensdelikte im Sinne von Art. 172ter StGB darstellen. 2. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl 2.1. Auch bezüglich des Tatbestands des Diebstahls (vorab als Grundtatbestand im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB) kann einleitend auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 64 S. 97, 99 und 101; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Die Verteidigung rügte bereits vor Vorinstanz und erneut anlässlich der Berufungsverhandlung, es sei bei zahlreichen Dossiers nicht rechtsgenügend nachgewiesen, dass die angeblich Geschädigten tatsächlich die Eigentümer der entwendeten Fahrräder und der weiteren Gegenstände gewesen seien. Folglich könne diesbezüglich keine Verurteilung des Beschuldigten 1 im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB ergehen (Urk. 48 S. 8 f.; Urk. 86 S. 5 ff.). Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass die Eigentumsverhältnisse an den gestohlenen Gegenständen für die rechtliche Würdigung im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB nicht relevant sind, weshalb diese auch nicht zu erstellen waren. Entscheidend ist vielmehr, dass es sich beim Deliktsgut um fremde bewegliche Sachen handelt, die in fremdem Gewahrsam stehen (vgl. zu diesen Tatbestandselementen TRECHSEL/ CRA- MERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage, Zürich 2021, N 4 zu Vor Art. 137 StGB und N 3 f. zu Art. 139 StGB). Vorliegend steht ausser Frage, dass die entwendeten Fahrräder und weiteren Gegenstände nicht dem Beschuldigten 1 gehörten und auch nicht herrenlos waren. Sodann ist klar, dass er keinen alleinigen Gewahrsam über das Deliktsgut ausübte. Etwas anderes hat der Beschuldigte 1 denn auch nie behauptet. Die Tathandlungen des Beschuldigten 1 richteten sich somit gegen fremde bewegliche Sachen, womit der objektive Tatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB hinsichtlich des Tatobjekts erfüllt ist. Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und wurden auch von der Verteidigung nicht in Frage stellt.

- 39 - 2.3. Gewerbsmässigkeit 2.3.1. Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten als gewerbsmässig, wogegen die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung keine Einwände vorbrachte (vgl. Urk. 86 S. 8 f.). 2.3.2. Die rechtlichen Grundlagen der Gewerbsmässigkeit werden im angefochtenen Urteil ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 64 S. 97 f.). Diese müssen daher nicht wiederholt werden. Was die von der Vorinstanz genannte Voraussetzung der mehrfachen Tatbegehung betrifft, ist festzuhalten, dass sich nicht genau beziffern lässt, wie viele Straftaten vorausgesetzt sind. Vielmehr ist im Einzelfall zu berücksichtigen, in welchem Zeitraum und mit welchem Deliktsbetrag die Diebstähle verübt wurden. So mag etwa ein fünffach begangener Diebstahl mit einer Beute von total Fr. 2'000.– innerhalb einer Woche genügen, die gleiche Anzahl von Delikten mit gleicher Deliktssumme innerhalb eines Jahres hingegen nicht. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Häufigkeit der begangenen Delikte während eines bestimmten Zeitraums darauf schliessen lässt, dass der Täter damit die deliktische Tätigkeit "nach Art eines Berufs" ausübte (NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, Basel 2019, N 97 zu Art. 139 StGB; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/2023 vom 19. September 2024 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 2.3.3. Der Beschuldigte 1 beging die angeklagten und erstellten Diebstähle in einem Zeitraum von 5 ½ Monaten zwischen Mitte April 2022 und Ende September 2022. Während dieser Zeit delinquierte er in einer sehr hohen Kadenz und erzielte einen Deliktserlös von rund Fr. 390'000.–. Auch wenn man miteinbezieht, dass er nicht alleine handelte und den Deliktserlös allenfalls zu teilen hatte, resultiert daraus ein überaus hohes, fünfstelliges monatliches Einkommen. Der Beschuldigte 1 wurde nur kurze Zeit nach Verübung des letzten Diebstahls verhaftet (D1 Urk. 15/1). Es gibt keine Anzeichen, dass er seine offenkundig lohnende Tätigkeit aufgegeben hätte, wenn er nicht verhaftet worden wäre.

- 40 - Insgesamt ist das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit unzweifelhaft gegeben. 2.3.4. Als Kollektivdelikt deckt der gewerbsmässige Diebstahl die mehrfache Tatbegehung ab. Die Deliktsmehrheit ist damit abgegolten. Das gilt sowohl für vollendete, wie für versuchte Straftaten (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 113 zu Art. 139 StPO). Sodann ist zu berücksichtigen, dass Art. 172ter Abs. 1 StGB bei qualifiziertem Diebstahl nicht gilt (Art. 172ter Abs. 2 StGB; BGE 123 IV 113 E. 2.e). Folglich gehen auch einzelne geringfügige Diebstähle in der gewerbsmässigen Tatbegehung auf. 2.4. Bandenmässigkeit 2.4.1. Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, dass mit Bezug auf einzelne Dossiers auch das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit erfüllt sei. Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung diesbezüglich geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die hohe Kadenz der Delikte auf bandenmässiges Vorgehen schliessen lasse. Dies könne höchstens für die Qualifikation im Sinne der Gewerbsmässigkeit sprechen. Sodann ergebe sich allein aus dem Umstand, dass die beiden Beschuldigten miteinander verwandt bzw. Brüder seien, noch nicht die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Intensität des Zusammenwirkens. Vielmehr gehe aus den erhobenen WhatsApp-Chats hervor, dass der Umgang zwischen den beiden locker gewesen sei und keinen Organisationscharakter gehabt habe. Es sei weder eine Kommunikation hinsichtlich der Rollen- bzw. Aufgabenverteilung noch hinsichtlich der vorgängigen Planung von einzelnen Taten ersichtlich. Folglich könne nicht von einer bandenmässigen Tatbegehung ausgegangen werden (Urk. 86 S. 8 f.). 2.4.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit ausführlich und zutreffend dargelegt (Urk. 64 S. 98). Darauf ist zu verweisen mit der Hervorhebung, dass für die Annahme einer Bande bereits zwei Personen genügen.

- 41 - 2.4.3. Zunächst steht fest, dass sich mit den Brüdern A._____/B._____ vorliegend zwei Täter zur wiederholten Begehung von Diebstählen zusammenfanden, und dass sie vorhatten, auch inskünftig möglicherweise eine Vielzahl noch unbestimmter Diebstähle zu verüben. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, wurden die beiden Beschuldigten nur zufolge ihrer Verhaftung von weiteren, gemeinsam begangenen Delikten abgehalten (Urk. 64 S. 99 f.). Die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Stabilität der Bande war bei den Brüdern A._____/B._____ ebenfalls gegeben, was sich entgegen der Ansicht der Verteidigung gerade aus ihrer familiären Verbundenheit ergibt. Darüber hinaus wird auch aus der Gesamtheit der zahlreichen, von gegenseitigem Vertrauen geprägten WhatsApp-Nachrichten deutlich, dass die beiden Beschuldigten in engem Kontakt standen und hinsichtlich der Verübung von Diebstählen ein fest verbundenes und stabiles Team bildeten. Für Letzteres spricht ferner, dass die beiden Beschuldigten im verhältnismässig kurzen Deliktszeitraum von rund 5 ½ Monaten zahlreiche Delikte gemeinsam verübten. 2.4.4. Vor dem Hintergrund dieser festen Verbundenheit und des intensiven Kontakts zwischen den Brüdern A._____/B._____ sind keine allzu hohen Anforderungen an ihre Organisation zu stellen, wobei hervorzuheben ist, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung ohnehin bloss "Mindestansätze einer Organisation" verlangt, etwa in Form einer Rollen- oder Arbeitsteilung (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.4.2; 135 IV 158 E. 2 f.; Urteil des Bundesgerichts 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 E. 3.2.2.1; je mit Hinweisen). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwog, zeugen das vorgängige Auskundschaften von einzelnen Tatorten, die jeweils ähnliche Vorgehensweise, das Mitbringen von Tatwerkzeugen und die gemeinsame Abwicklung des Verkaufs des Deliktsguts von einer gewissen Organisation bzw. Absprache unter den beiden Beschuldigten. Nach dem Erwogenen ist auch das Qualifikationsmerkmal der Bandenmässigkeit unzweifelhaft erfüllt.

- 42 - 2.5. Anwendbares Recht Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass die Bestimmung betreffend den gewerbsmässigen Diebstahl gestützt auf das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen mit Wirkung per 1. Juli 2023 revidiert wurde. Konkret wurde die Mindeststrafe auf 6 Monate Freiheitsstrafe erhöht (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB). Zuvor betrug die Mindeststrafe für gewerbsmässigen Diebstahl Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 139 Ziff. 2 aStGB). Der Beschuldigte 1 beging sämtliche Taten unter der Geltung des alten Rechts. Da sich die revidierte Bestimmung betreffend den gewerbsmässigen Diebstahl nicht als milder erweist, ist mit der Vorinstanz in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden. 3. Fazit Insgesamt ist der Beschuldigte 1 auch in zweiter Instanz – zusätzlich zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen (vgl. vorne E. II.3.1.) – des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 und teilweise Ziff. 3 Abs. 1 aStGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. VI. Widerruf 1. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet lediglich der von der Vorinstanz angeordnete Widerruf des bedingten Vollzuges bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 28. April 2022 ausgefällten Freiheitsstrafe von 11 Monaten und der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– (Urk. 66; vgl. vorne E. II.3.1. f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung allerdings keine Ausführungen dazu, weshalb auf den Widerruf dieser Vorstrafen zu verzichten sei.

- 43 - 2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Anordnung eines Widerrufs nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB zutreffend dargelegt (Urk. 64 S. 123 f.). Auf ihre entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. 3. Zunächst ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte 1 bereits am folgenden Tag, nachdem ihm das vorgenannte Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 28. April 2022 eröffnet worden war, erneut delinquierte und den Einbruchdiebstahl gemäss Dossier 1 verübte. Bereits daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass er sich von den bedingt ausgefällten Strafen (selbst von der empfindlichen Freiheitsstrafe von 11 Monaten) überhaupt nicht beeindrucken liess. Auch im weiteren Verlauf der Probezeit hinsichtlich dieser Vorstrafen verübte der Beschuldigte 1 in hoher Kadenz zahlreiche Delikte, welche vorliegend zur Beurteilung stehen. In die Würdigung ist sodann miteinzubeziehen, dass beinahe parallel eine weitere Probezeit für den Beschuldigten 1 lief mit Bezug auf eine bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 130.–, die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden – Laufenburg vom 22. Februar 2022 ausgefällt worden war. In diese Probezeit fallen sämtliche Delikte, die in diesem Verfahren zu beurteilen sind. Da der Beschuldigte 1 schliesslich diverse weitere Vorstrafen aufweist, die er in früheren Jahren im Ausland erwirkte, ist ihm mit der Vorinstanz eine eigentliche Schlechtprognose zu stellen. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 28. April 2022 bedingt ausgefällte Freiheitsstrafe von 11 Monaten ist daher zu widerrufen und die ebenfalls bedingt ausgefällte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– ist zu vollziehen. VII. Strafzumessung und Vollzug 1. Grundsätze / Strafart 1.1. Die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung werden im vorinstanzlichen Urteil korrekt wiedergegeben, weshalb die entsprechenden Erwägungen nicht wiederholt werden müssen (Urk. 64 S. 110 - 112). 1.2. Zu ergänzen ist, dass der Gesetzgeber für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen hat. Bei Einzelstrafen im Bereich bis zu 6 Monaten Freiheits-

- 44 strafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe besteht mit anderen Worten eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1, 1.3.2 und 1.3.7; 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Allerdings darf auch nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Das Gericht kann somit bei der Wahl der Strafart auch die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2023 vom 27. Juni 2024 E. 4.3.3 mit Hinweisen). 1.3. Bei einem Schuldspruch wegen bandenmässigen Diebstahls fällt eine Geldstrafe ausser Betracht. Es kann nur eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 aStGB). Damit steht die Strafart für den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl fest. Die vom Beschuldigten 1 verübten Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche stehen mit den einzelnen Diebstählen, die unter der qualifizierten Begehungsform zusammengefasst sind, in einem sehr engen sachlichen, zeitlichen und teils auch räumlichen Zusammenhang. Insofern wäre es sachfremd, für den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl, die Sachbeschädigungen und die Hausfriedensbrüche je einzelne Strafarten vorzusehen. Vielmehr ist für diese Delikte eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. 1.4. Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 die vorliegend zu beurteilenden Taten während zwei laufenden Probezeiten hinsichtlich der Strafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden – Laufenburg vom 22. Februar 2021 und gemäss Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 28. April 2022 verübte. Mit Bezug auf das zweite Urteil ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte 1 wegen einschlägiger Delikte schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von immerhin 11 Monaten bestraft wurde (Urk. 66). Es ist somit offensichtlich, dass die bisherigen Strafen (darunter eine spürbare Freiheitsstrafe) kei-

- 45 nen relevanten Eindruck auf den Beschuldigten 1 gemacht haben. Insofern ist absehbar, dass eine Geldstrafe nicht genügen würde, um den Beschuldigten 1 von der Verübung weiterer Straftaten abzuhalten. Somit ist auch unter diesem Aspekt für alle zu beurteilenden Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen (vgl. auch die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz; Urk. 64 S. 114). 2. Strafrahmen 2.1. Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen korrekt abgesteckt (Urk. 64 S. 112 f.). Auszugehen ist vom gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl als das schwerste der zu sanktionierenden Delikte, wobei darauf hinzuweisen ist, dass ein Zusammentreffen der beiden Qualifikationsmerkmale der Gewerbs- und Bandenmässigkeit keine zusätzlichen Auswirkungen auf den Strafrahmen hat. Vielmehr ist die Sanktionsandrohung der Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 2 aStGB in jener nach Ziff. 3 Abs. 1 aStGB mitenthalten, weshalb bei Vorliegen beider qualifizierender Merkmale die Rechtsfolge nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 aStGB eintritt (NIGGLI/RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage, Basel 2019, N 136 zu Art. 139 StGB mit Hinweisen). Der ordentliche Strafrahmen für den gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl reicht folglich von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. 2.2. Es liegen die Strafschärfungsgründe der Deliktsmehrheit und teilweise der mehrfachen Tatbegehung vor. Weitere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der ordentliche Strafrahmen des schwersten Delikts nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände gegeben sind, was vorliegend nicht der Fall ist (Urk. 64 S. 113 f.). Es bleibt damit beim vorgenannten Strafrahmen. 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Vorbemerkung

- 46 - Da sich die Täterkomponente bei sämtlichen Delikten gleichermassen auswirkt, rechtfertigt es sich, diese mit der Vorinstanz erst für alle Delikte gemeinsam zu berücksichtigen. 3.2. Gewerbs- und teilweise bandenmässiger Diebstahl 3.2.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte 1 erzielte innert des kurzen Deliktszeitraums von rund 5 ½ Monaten einen sehr hohen, sechsstelligen Deliktsbetrag, was der Ausgangspunkt für die Gewichtung der objektiven Tatschwere ist. Mit der Vorinstanz ist sodann die hohe Kadenz und die grosse Zahl der Einzelhandlungen verschuldenserhöhend zu gewichten. Das Vorgehen des Beschuldigten 1 weist eine gewisse Planmässigkeit und Professionalität auf, indem er die Tatorte teilweise vorgängig auskundschaftete und zur Verübung der Diebstähle teilweise entsprechendes Werkzeug mitbrachte. Der Beschuldigte 1 hatte es auf teure Fahrräder, insbesondere auf E-Bikes abgesehen. Hinsichtlich des Deliktsguts ging er insofern ganz gezielt vor. Soweit die Vorinstanz berücksichtigte, dass der Beschuldigte 1 die Fahrräder und E-Bikes nicht aus bewohnten Räumlichkeiten, sondern in der Regel aus Garagen und privaten Kellerabteilen entwendet habe, so mag dieser Umstand für die objektive Tatschwere des Hausfriedensbruchs von Bedeutung sein, nicht aber für diejenige des Diebstahls. Mit Bezug auf die teilweise bandenmässige Tatbegehung kann immerhin festgehalten werden, dass die Bande nur aus zwei Personen bestand, nicht durchgehend aktiv war und einen tiefen Organisationsgrad aufwies, obwohl der Beschuldigte 1 und sein Bruder halbwegs professionell agierten. 3.2.2. Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist das Verhalten des direktvorsätzlich handelnden Beschuldigten 1 von einer deutlichen Respektlosigkeit gegenüber fremdem Eigentum geprägt. Angesichts des erzielten Deliktsbetrags musste er offensichtlich von reiner Habgier getrieben sein. Der Vorinstanz ist zwar auf den ersten Blick insofern zuzustimmen, als die finanzielle Motivation dem gewerbs- und bandenmässi-

- 47 gen Diebstahl inhärent ist (Urk. 64 S. 115). Allerdings liegt jedem finanziellen Motiv ein weitergehender Antrieb zugrunde. Vorliegend ist insbesondere angesichts der erbeuteten Gegenstände nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte 1 zur Tatzeit in einer Notlage befunden hätte oder einer anderen Person in Not hätte helfen wollen. Dass er seinen Drogenkonsum mit dem Erlös aus dem Deliktsgut hätte finanzieren wollen (Urk. 44 S. 9; vgl. auch Prot. II S. 18 und 20), mag teilweise zutreffen, würde aber das Ausmass der deliktischen Tätigkeit nicht ansatzweise erklären. Zudem wäre er trotz entsprechender Ausführungen (Urk. 44 S. 9) darauf zur Finanzierung seiner Unterkunft und seiner weiteren Lebenshaltungskosten nicht angewiesen gewesen, wenn er gearbeitet, den Sozialstaat in Anspruch genommen oder – wie an sich von ihm gefordert – das Land verlassen hätte. Es verbleibt somit das niedere Motiv der reinen Habgier. 3.3. Fazit Insgesamt ist das Verschulden mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht zu gewichten. Die Einsatzstrafe ist jedoch deutlich tiefer und zwar auf 27 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Die von der Vorinstanz für angemessen erachtete Einsatzstrafe von 40 Monaten (Urk. 64 S. 115) erscheint dagegen vor dem Hintergrund der gesamten Tatumstände und im Vergleich mit Strafen, die in vergleichbaren Fällen festgesetzt wurden, zu hoch (vgl. z.B. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. November 2021, Geschäfts-Nr. SB200467). 3.4. Mehrfache Sachbeschädigung und mehrfacher Hausfriedensbruch 3.4.1. Tatschwere Sowohl die Sachbeschädigungen als auch die Hausfriedensbrüche beging der Beschuldigte 1 sehr häufig quasi als notwendigen Zwischenschritt zur Verübung der an sich im Zentrum stehenden Diebstähle. Insgesamt verursachte er einen erheblichen Sachschaden. Allerdings ist der jedem einzelnen Geschädigten zugefügte Sachschaden gerade im Vergleich zum Wert des Diebesguts eher gering. Der Beschuldigte 1 ging insofern gezielt und planmässig vor, als er die Sachbeschädigungen teilweise unter Verwendung von entsprechendem Werkzeug (z.B. Bolzenschneider) verübte.

- 48 - Mit Bezug auf den mehrfachen Hausfriedensbruch ist einleitend festzuhalten, dass sich die Taten des Beschuldigten 1 auf Räumlichkeiten von Privatpersonen bezogen, was schwerer wiegt, als wenn er sich reine unbewohnte Geschäftsliegenschaften für seine Diebestouren ausgesucht hätte. Leicht verschuldensmindernd ist immerhin zu gewichten, dass der Beschuldigte 1 nicht in die Wohnräume der Geschädigten eindrang. Vielmehr betrat er lediglich Garagen und private Kellerabteile, wodurch die Geschädigten nicht unmittelbar in ihrem Hausfrieden gestört worden sein dürften. Dennoch verletzte er durch sein Vorgehen ihre Privatsphäre. Leicht verschuldensmindernd ist schliesslich zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte 1 nie länger als unbedingt nötig zur Verübung der eigentlich angestrebten Diebstähle in den Kellern und Garagen der Geschädigten aufhielt. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere kann auf die vorstehenden Erwägungen zum gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahl verwiesen werden (E. VII.3.2.2.), welche gleichermassen auch hier gelten. Insgesamt ist das Verschulden für die mehrfache Sachbeschädigung und den mehrfachen Hausfriedensbruch in Übereinstimmung mit der Vorinstanz jeweils als noch leicht zu gewichten (Urk. 64 S. 116 f.). Dafür erscheinen bei isolierter Betrachtung Einzelstrafen von 6 Monaten (mehrfache Sachbeschädigung) und 4 Monaten (mehrfacher Hausfriedensbruch) Freiheitsstrafe angemessen. 3.4.2. Asperation und Fazit Bei der Bemessung der (hypothetischen) Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist zu berücksichtigen, dass diese Delikte eine geringe eigenständige Bedeutung haben und quasi als geringfügige Nebenschauplätze des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls erscheinen. Daher ist die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe um die Hälfte der Einzelstrafen für die mehrfache Sachbeschädigung und den mehrfachen Hausfriedensbruch, d.h. um 3 Monate und 2 Monate zu erhöhen. Daraus resultiert eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe. 3.5. Mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

- 49 - 3.5.1. Tatschwere Diesbezüglich kann grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 117). Hervorzuheben ist, dass die Gefährlichkeit des verschobenen bzw. aufbewahrten Stoffes (Methamphetamin), die relevanten Mengen, mit denen der Beschuldigte 1 zu tun hatte, und der erzielte Erlös aus dem Verkauf vergleichsweise gering waren. Wenn die Vorinstanz das Verschulden des Beschuldigten 1 unter den konkreten Tatumständen als leicht qualifizierte und die Einzelstrafe bei 6 Monaten Freiheitsstrafe ansetzte, so ist das nicht zu beanstanden. 3.5.2. Asperation und Fazit Das mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz hat gegenüber dem in Frage stehenden Hauptkomplex an deliktischen Handlungen eine weitgehend eigenständige Qualität. Daher hat die Strafreduktion zufolge Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) gering auszufallen. Es rechtfertigt sich, die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe um 4 Monate auf 36 Monate zu erhöhen.

- 50 - 3.6. Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln 3.6.1. Tatschwere Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 64 S. 117 f.). Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte 1 über eine nicht zu unterschätzende Strecke hinweg bei hohem Tempo gleich eine Reihe von waghalsigen Manövern ausführte, wobei das nahe Auffahren bis auf wenige Meter auf der Autobahn besonders schwer ins Gewicht fällt. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe erscheint unter den konkreten Tatumständen dem nicht mehr leichten Verschulden angemessen und ist zu übernehmen. 3.6.2. Asperation und Fazit Auch dieses Delikt hat im Verhältnis zum hauptsächlich in Frage stehenden Komplex der verübten (Einbruch-) Diebstähle weitgehend eigenständigen Charakter, was die Strafreduktion zufolge Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) gering ausfallen lässt. Die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe ist mithin für die mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln um weitere 4 Monate zu erhöhen, woraus eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 40 Monaten resultiert. 3.7. Fahren in fahrunfähigem Zustand und Fahren ohne Berechtigung 3.7.1. Tatschwere Auch bei diesen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ist der Vorinstanz hinsichtlich der Gewichtung der Tatschwere zu folgen (Urk. 64 S. 118 f.). Verschuldenserhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 in fahrunfähigem Zustand sein Fahrzeug über eine nicht unerhebliche Strecke bei hohem Tempo auf der Autobahn lenkte, wodurch andere Verkehrsteilnehmer gefährdet wurden. Die Vorinstanz weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte 1 bei der Kontrolle keine Auffälligkeiten gezeigt habe (Urk. 64 S. 118 mit Hinweis auf D68 Urk. 7/5). Die von der konsumierten Droge ausgehende Gefahr dürfte sich jedoch in den angeklagten groben Verkehrsregelverletzungen (vgl. dazu vorne E. VII.3.6.) manifestiert haben und nicht einfach wirkungslos gewesen sein.

- 51 - Insgesamt erscheint daher die von der Vorinstanz festgesetzte Einzelstrafe zu mild und ist auf 6 Monate Freiheitsstrafe anzuheben. Die vom Fahren ohne Berechtigung ausgehende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer erscheint dagegen marginal. Mit der Vorinstanz ist die Einzelstrafe isoliert auf 1 Monat Freiheitsstrafe festzulegen (Urk. 64 S. 118 f.). 3.7.2. Asperation und Fazit Wie bereits angeklungen, steht das Fahren in fahrunfähigem Zustand in engem Zusammenhang mit der groben Verkehrsregelverletzung (vgl. E. VII.3.6.), weshalb eine deutliche Asperation vorzunehmen ist. Auch das Fahren ohne Berechtigung ist in den Komplex der Widerhandlungen des Beschuldigten 1 gegen das Strassenverkehrsgesetz einzuordnen, hat aber im Verhältnis zu den übrigen Taten kaum eine eigenständige Bedeutung. Die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe ist mithin für die im Titel genannten Delikte um weitere 4 Monate anzuheben, was eine (hypothetische) Gesamtstrafe von 44 Monaten Freiheitsstrafe ergibt. 3.8. Täterkomponente 3.8.1. Was den Lebenslauf und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 angeht, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 120 f.), zumal der Beschuldigte 1 anlässlich der Berufungsverhandlung keine Veränderungen erwähnte (vgl. Prot. II S. 8 ff.). Aus seinem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. 3.8.2. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass dem Beschuldigten 1 trotz der erdrückenden Beweislage eine gewisse Strafreduktion für sein Geständnis und die damit einhergehende Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten zuzugestehen ist (Urk. 64 S. 121). Allerdings erfolgte das Geständnis erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und damit eher spät, sodass das Verfahren dadurch nicht wesentlich erleichtert wurde. In der Gesamtschau mit der erdrückenden Beweislage hat die Reduktion der (hypothetischen Gesamtstrafe) nur gering

- 52 auszufallen. Angemessen erscheint eine solche um ca. 10 % auf 40 Monate Freiheitsstrafe. 3.8.3. Schliesslich kann auf die vorinstanzliche Auflistung und Bewertung der zahlreichen, überwiegend einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten 1 verwiesen werden (Urk. 64 S. 121 f.). Der Beschuldigte 1 wurde nicht nur in der Schweiz, sondern auch im Ausland bereits wiederholt wegen (qualifizierten) Diebstahls sowie wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und das Betäubungsmittelgesetz verurteilt, wobei die erwirkten Vorstrafen teilweise schon weit zurückliegen. Der Beschuldigte 1 delinquiert folglich schon seit vielen Jahren in relativ kurzen Zeitabständen immer wieder, wobei ihn weder die verhängten Strafen (darunter auch längere Freiheitsstrafen von 11, 17 und 21 Monaten) noch der Vollzug einzelner Strafen oder laufende Probezeiten in irgendeiner Weise beeindruckten. Angemessen erscheint eine Straferhöhung um 8 Monate, was ungefähr 20 % der (hypothetischen) Gesamtstrafe entspricht. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten. 3.9. Einbezug der widerrufenen Strafen und Zwischenfazit 3.9.1. Der bereits rechtskräftige Widerruf des bedingten Vollzuges bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden – Laufenburg vom 22. Februar 2021 ausgefällten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 130.– spielt für die vorliegende Strafzumessung keine Rolle, da mangels Gleichartigkeit der dannzumal ausgesprochenen Geldstrafe mit der Strafe, welche für die neu zu beurteilenden Delikte auszufällen ist, keine Gesamtstrafe zu bilden ist (Art. 46 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB e contrario). Dasselbe gilt mit Bezug auf die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.–, welche mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 28. April 2022 ausgefällt wurde und deren Vollzug mit diesem Urteil nachträglich anzuordnen ist (vgl. vorne E. VI.3.). 3.9.2. Zu widerrufen ist sodann der bedingte Vollzug hinsichtlich der Freiheitsstrafe von 11 Monaten, welche ebenfalls mit dem genannten Urteil des Bezirksge-

- 53 richts Horgen ausgefällt wurde (vgl. vorne E. VI.3.). Aufgrund der Gleichartigkeit mit der Strafe für die neu zu beurteilenden Straftaten ist in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Delikte, welche das Bezirksgericht Horgen zu beurteilen hatte und mit einer Freiheitsstrafe sanktionierte, waren weitgehend einschlägig und belegen insofern eine gewisse Kontinuität in der Delinquenz des Beschuldigten 1. Während dieser Umstand bei der Strafzumessung straferhöhend zu werten ist (vgl. vorne E. VII.3.8.3.), ist bei der Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips in die Waagschale zu werfen, dass jede zusätzliche gleichartige Tat verschuldensmässig immer etwas weniger schwer wiegt als die vorangehende. Dies spricht eher für eine starke Reduktion der zu widerrufenden Strafe im Rahmen der Asperation. Allerdings wurde bereits bei der Bemessung der mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen ausgefällten Freiheitsstrafe eine gewisse Asperation vorgenommen, was bei der vorliegenden Bildung einer Gesamtstrafe infolge des Widerrufs eine abgemilderte Asperation indiziert. Bei dieser Ausgangslage ist ein Mittelweg zu wählen und die zu widerrufende Strafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe auf 7 Monate zu senken. Zusammen mit der für die heute zu beurteilenden Delikte auszusprechenden Freiheitsstrafe ist im Resultat eine Gesamtstrafe von 55 Monaten zu verhängen. 3.9.3. An diese Strafe ist der bis und mit heute erstandene Freiheitsentzug (Haft und vorzeitiger Strafvollzug) von insgesamt 936 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB). 3.10. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Hinsichtlich der Tatschwere kann im Wesentlichen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 64 S. 119). Allerdings ist den schlechten finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten 1 durch eine Reduktion der von der Vorinstanz festgesetzten Busse Rechnung zu tragen. Die Verteidigung beantragt die Bestrafung des Beschuldigten 1 mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 75 S. 3), was angemessen erscheint und daher zu übernehmen ist.

- 54 - 3.11. Fazit Der Beschuldigte 1 ist unter Einbezug der zu widerrufenden Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 28. April 2022 zu bestrafen mit 55 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 936 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie mit Fr. 300.– Busse. 4. Vollzug 4.1. In Anbetracht der Dauer der auszufällenden Freiheitsstrafe von 55 Monaten kommt der (teilweise) Aufschub des Strafvollzugs nicht in Betracht (vgl. Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Freiheitsstrafe ist daher zu vollziehen. 4.2. Die Busse von Fr. 300.– hat der Beschuldigte 1 zu bezahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB). Bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse brachte die Vorinstanz ohne Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten 1 einen Umwandlungssatz von Fr. 100.– zur Anwendung. Ein fester Umwandlungssatz von einem Tag Freiheitsentzug pro Fr. 100.– Busse findet indes keine Stütze im Gesetz. Dem Gericht steht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_180/2008 vom 12. August 2008 E. 5.3.4). Hat es die Höhe des Tagessatzes für die Geldstrafe bereits ermittelt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung diese Tagessatzhöhe als Umwandlungssatz zu verwenden (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Die Umwandlung der auszufällenden Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe hat folglich mit der (hypothetischen) Tagessatzhöhe bzw. den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten 1 zu korrelieren. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 aktuell kein relevantes Einkommen erzielt und auch in nächster Zeit keine Gelegenheit haben dürfte, sich in das Schweizer Wirtschaftsleben zu integrieren. Es ist daher von einem hypothetischen Tagessatz von Fr. 30.– auszugehen. 4.3. Daraus ergibt sich, dass die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von Fr. 300.– schuldhaft nicht bezahlen sollte, auf 10 Tage festzulegen ist. Dem steht auch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2

- 55 - StPO) nicht entgegen, da die Strafe für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes in der Gesamtbetrachtung deutlich tiefer ausfällt als vor Vorinstanz. VIII. Landesverweisung 1. Grundlagen Die rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung hat die Vorinstanz richtig wiedergegeben. Diese müssen nicht wiederholt werden. Sie verwies zutreffend auch auf Art. 66b StGB. Nach dieser Bestimmung ist die Landesverweisung auf 20 Jahre festzulegen, wenn jemand, gegen den bereits eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, eine neue Straftat begeht, welche die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB erfüllt. Die Landesverweisung kann auf Lebenszeit ausgesprochen werden, wenn der Verurteilte die neue Tat begeht, solange die für die frühere Tat ausgesprochene Landesverweisung noch wirksam ist (Urk. 64 S. 136 - 138). 2. Katalogtat Der Beschuldigte 1 hat sich des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls in Kombination mit mehrfachem Hausfriedensbruch schuldig gemacht. Damit liegen Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB vor und der Beschuldigte 1 ist grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen. 3. Härtefallprüfung Mit Bezug auf die Prüfung eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB kann hinsichtlich der Lebensverhältnisse des Beschuldigten 1 und deren Würdigung mit Blick auf seine persönliche und wirtschaftliche Integration in der Schweiz auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 64 S. 139). Der Beschuldigte 1 weist zwar eine gewisse Beziehung zur Schweiz auf. Diese ist aber eher lose. Dagegen verfügt er über gute und für ihn wichtige familiäre Verbindungen in der Slowakei. Anlässlich der Berufungs-

- 56 verhandlung äusserte der Beschuldigte 1 denn auch den Wunsch, dass er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in die Slowakei und zu seinen Eltern zurückkehren möchte. Weiter führte er aus, dass er plane, am Anfang wieder bei seinem Vater als Plattenleger zu arbeiten (Prot. II S. 12). Dass ihn eine Landesverweisung besonders hart treffen würde, machte der Beschuldigte 1 nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt damit nicht vor. Es ist daher gegen den Beschuldigten 1 eine Landesverweisung auszusprechen. 4. Dauer 4.1. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass in Anwendung von Art. 66b StGB die Anordnung einer 20-jährigen Landesverweisung obligatorisch ist (vgl. Urk. 64 S. 140). Im Wiederholungsfall sieht Art. 66b Abs. 1 StGB verpflichtend eine Landesverweisung für die Dauer von 20 Jahren vor (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, Basel 2019, N 2 zu Art. 66b StGB). Angesichts der Schwere der begangenen Taten und der eklatanten Unbelehrbarkeit des Beschuldigten 1 besteht kein Anlass, ausnahmsweise davon abzuweichen. 4.2. Indes erscheint es aktuell noch nicht notwendig, eine lebenslange Landesverweisung anzuordnen. Einem solchen Entscheid stünde im Übrigen auch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen. IX. Zivilforderungen 1. Grundlagen Zu den rechtlichen Grundlagen des Adhäsionsverfahrens kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 64 S. 152 f.). Dasselbe gilt für die Voraussetzungen, unter denen Schadenersatz und/oder Genugtuung geschuldet sind (Urk. 64 S. 153 f.). 2. Einzelne, noch nicht rechtskräftig erledigte Zivilforderungen gegen den Beschuldigten 1

- 57 - 2.1. Privatklägerin 17 (Urk. 64 S. 158 f.) Betreffend die Privatklägerin 17 (AD._____; Dossier 9) erwog die Vorinstanz zutreffend, dass vom geforderten Schadenersatz im Betrag von Fr. 800.– immerhin Fr. 600.– nicht berücksichtigt werden können. Den Selbstbehalt von Fr. 200.– erachtete die Vorinstanz dagegen als ausgewiesenen Schaden. Abgesehen von einer entsprechenden Selbstdeklaration findet sich dazu jedoch nichts in den Akten. Damit ist die Privatklägerin 17 mit ihrer ganzen Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen. 2.2. Privatkläger 18 (Urk. 64 S. 159) Beim Privatkläger 18 (AE._____; Dossier 22) verhält es sich gleich. Der geltend gemachte Schadenersatz von Fr. 200.– basiert allein auf der Selbstdeklaration des Privatklägers 18, weshalb auch er mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen ist. 2.3. Privatkläger 19 (Urk. 64 S. 159) Der Privatkläger 19 (AF._____; Dossier 48) machte Schadenersatz von Fr. 1'262.55 geltend. Die entsprechende Position ist ausgewiesen (D48 Urk. 12), weshalb der Beschuldigte 1 unter solidarischer Haftbarkeit mit B._____ zu verpflichten ist, dem Privatkläger 19 Schadenersatz von Fr. 1'262.55 zu bezahlen. 2.4. Privatkläger 24 (Urk. 64 S. 160 f.) Betreffend den Privatkläger 24 (AG._____; Dossier 28) ist abermals festzuhalten, dass er einen Selbstbehalt von Fr. 200.– geltend machte, der allein auf seiner Selbstdeklaration basiert. Der Privatkläger 24 ist daher mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. 2.5. Privatkläger 30 (Urk. 64 S. 162) Der Privatkläger 30 (AH._____; Dossier 32) machte Schadenersatz im Betrag von Fr. 6'100.– nebst Zins geltend. Die Vorinstanz erwog richtig, dass davon bereits

- 58 - Fr. 5'900.– durch die Versicherung entschädigt wurden, weshalb der Privatkläger 30 in diesem Umfang nicht mehr geschädigt ist. Die Schadenersatzforderung ist folglich im Umfang von Fr. 5'900.– abzuweisen. Der Mehrbetrag von Fr. 200.– ist entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht ausgewiesen und basiert nur auf der Selbstdeklaration des Privatklägers 30, weshalb er damit auf den Zivilweg zu verweisen ist. 2.6. Privatkläger 31 (Urk. 64 S. 162 f.) Der Privatkläger 31 (AI._____; Dossier 34) machte Schadenersatz von Fr. 3'200.– nebst Zins geltend. Die entsprechende Position ist ausgewiesen (D34 Urk. 6), weshalb der Beschuldigte 1 zu verpflichten ist, dem Privatkläger 31 Schadenersatz von Fr. 3'200.– nebst Zins von 5 % seit dem 14. Mai 2022 zu bezahlen. 2.7. Privatklägerinnen 42 und 43 (Urk. 64 S. 165 f.) Die Schadenersatzforderungen der Privatklägerinnen 42 und 43 (Dossiers 19, 28 und 63) sind gestützt auf die von ihnen geleisteten Versicherungszahlungen belegt (D19 Urk. 9; D28 Urk. 11 und D63 Urk. 18). Der Beschuldigte 1 ist daher unter solidarischer Haftbarkeit mit B._____ zu verpflichten, der Privatklägerin 42 (AJ._____ Versicherungs-Gesellschaft AG) Fr. 21'616.75 und der Privatklägerin 43 (AK._____ Versicherung AG) Fr. 7'986.90 je als Schadenersatz zu bezahlen. 2.8. Privatklägerin 44 (Urk. 64 S. 166) Auch die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 44 (AL._____ Versicherungen AG; Dossier 1) von insgesamt Fr. 10'352.20 ist gestützt auf die von ihr geleisteten Versicherungszahlungen belegt (D1 Urk. 12/1). Entsprechend ist der Beschuldigte 1 zu verpflichten, der Privatklägerin 44 den verlangten Betrag als Schadenersatz zu leisten.

- 59 - 2.9. Privatklägerin 45 (Urk. 64 S. 166) Die Privatklägerin 45 (AM._____ Versicherungen) stellte insgesamt drei Schadenersatzbegehren in nachfolgendem Umfang:  Fr. 26'255.– (D9 Urk. 10),  Fr. 10'435.20 zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. August 2022 (D29 Urk. 10),  Fr. 8'287.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Juli 2022 (D36 Urk. 17). Diese Beträge sind gestützt auf die von ihr geleisteten Versicherungszahlungen ausgewiesen. Der Beschuldigte 1 ist somit unter solidarischer Haftbarkeit mit B._____ zu verpflichten, der Privatklägerin 45 Schadenersatz von Fr. 10'435.20 zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. August 2022, Fr. 8'287.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. Juli 2022 sowie Fr. 26'255.– (ohne Zins) zu bezahlen. Anzumerken ist, dass die Vorinstanz bezüglich der Schadensposition von Fr. 10'435.20 nebst Zins ab 5. August 2022 fälschlicherweise einen Betrag von Fr. 10'435.– nebst Zins ab 5. August 2023 zusprach. Ausserdem sah sie bei der Schadensposition von Fr. 8'287.– den Zins ab 2. Juli 2022 statt ab 23. Juli 2022 vor. Dabei handelt es sich um offensichtliche Schreibfehler, die ohne Weiteres zu korrigieren sind. 2.10. Privatklägerin

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