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Zürich Obergericht Strafkammern 14.02.2025 SB240114

14. Februar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,551 Wörter·~1h 8min·2

Zusammenfassung

Vorsätzliche Verursachung einer Explosion etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240114-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 14. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter bis 14. März 2024 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, ab 14. März 2024 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X2._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin sowie B._____, anderer Verfahrensbeteiligter und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend vorsätzliche Verursachung einer Explosion etc.

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, ll. Abteilung, vom 13. Juni 2023 mit Nachtrag vom 29. Juni 2023 (DG230001)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. Dezember 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 28). Urteil der Vorinstanz (inkl. Nachtrag): (Urk. 79 S. 43 ff.) 1. Der Beschuldigte hat sich wie folgt schuldig gemacht:  vorsätzliche Verursachung einer Explosion im Sinne von Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 5)  versuchter Diebstahl (qualifiziert) im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 3 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 5)  Sachbeschädigung (qualifiziert) im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB (Dossier 5)  Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 6)  Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Dossier 2)  Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 6)  Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 6)  mehrfache Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB (Dossier 2)  Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG (Dossier 1)  Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 5 WG, Art. 16a WG und mit Art. 7 WG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. d WV (Dossier 11)  Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG (Dossier 1)  mehrfache Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG (Dossier 2) 2. Der Beschuldigte wird in folgenden Punkten freigesprochen:  Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 1; 22. April 2020)  Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 1; 22. April 2020)  mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG (Dossier 3 und 1; Sprühflasche)

- 4 -  mehrfache Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 Satz 1 AIG (Dossier 3) 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 64 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 526 Tage durch Haft erstanden sind. 4. a) Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 14 Jahre des Landes verwiesen. b) Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellte Gewehr-Patrone (Asservat- Nr. A015'776'702) wird zur Vernichtung eingezogen. 6. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 18'430.95 zuzüglich 5 % Zins seit 31. August 2021 zu bezahlen. b) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte aus dem Ereignis am 31. August 2021 schadenersatzpflichtig ist. Für die Feststellung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin 2 auf den Zivilweg verwiesen. 7. Es wird festgestellt, dass der Kanton Zürich gegenüber B._____ für Schaden aus dem Polizeieinsatz vom 27. Februar 2020 gestützt auf Art. 434 StPO dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Für die Feststellung der Schadenshöhe wird die B._____ auf den Zivilweg verwiesen. 8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 9'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 15'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 500.– Entsiegelungsverfahren GT220002-C Fr. 1'500.– Entsiegelungsverfahren GT210004-D Fr. 6'312.15 Gutachten FOR

- 5 - Fr. 7'631.60 Gutachten C._____ GmbH Fr. 6'769.75 Gutachten DNA-Spur Indoor-Plantage (Nachtragsurteil) Fr. 20'420.– Telefonkontrolle Fr. 2'136.85 Auslagen Fr. 4'670.– Auslagen Polizei Fr. 140.– Entschädigung Zeuge Fr. 32'300.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Gebühr für die Strafuntersuchung und die Entscheidgebühr werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche im Umfang von einem Drittel definitiv und im Umfang von zwei Dritteln einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Die Kosten der Entsiegelungsverfahren werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die übrigen Kosten werden im Umfang von Fr. 556.50 dem Beschuldigten auferlegt und im Restbetrag auf die Gerichtskasse genommen. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 80 S. 2; Urk. 136 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen und für die bisher erstandene Haft angemessen zu entschädigen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Zürich.

- 6 b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 88 S. 2; Urk. 135 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei – in Abänderung von Dispositivziffer 3 des Urteils der Vorinstanz – mit mindestens 73 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen, unter Anrechnung der bislang erstandenen Haft. 2. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen. c) Der Vertretung des Verfahrensbeteiligten B._____: (Urk. 90 S. 3) 1. Es sei der Kanton Zürich zu verpflichten, dem Verfahrensbeteiligten B._____ für den unmittelbar aus dem Polizeieinsatz (Hausdurchsuchung) vom 28. August 2020 an der EFH-Liegenschaft D._____strasse 1 in E._____ entstandenen Schaden einen pauschal reduzierten Ersatz in Höhe von Fr. 5'000.– zu bezahlen. 2. Eventualiter sei festzustellen, dass der Kanton Zürich gegenüber dem Verfahrensbeteiligten B._____ für den unmittelbar aus dem Polizeieinsatz (Hausdurchsuchung mit gewaltsamem Aufbruch von Türen) vom 28. August 2020 entstandenen Schaden an der Liegenschaft D._____strasse 1 in E._____ gestützt auf Art. 434 StPO dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Über die Höhe des vom Kanton Zürich zu leistenden Schadenersatzes sei in einem nachträglichen Entscheid nach Art. 363 f. StPO zu befinden. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.

- 7 - Erwägungen: I. Verfahren 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 13. Juni 2023 wurde der Beschuldigte entsprechend dem eingangs aufgeführten Dispositiv der Verursachung einer Explosion im Sinne von Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, des versuchten qualifizierten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 3 Abs. 4 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der qualifizierten Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB, des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB, der mehrfachen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG, der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG sowie der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG schuldig gesprochen, derweil mit Bezug auf die Vorwürfe des Diebstahls und des Hausfriedensbruches gemäss Dossier 1, des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Dossier 1 und 3 sowie der mehrfachen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung gemäss Dossier 3 ein Freispruch erfolgte. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitstrafe von 64 Monaten bestraft und für die Dauer von 14 Jahren des Landes verwiesen. Ferner wurde über die im Verfahren erfolgten Sicherstellungen sowie die im Verfahren gestellten Schadenersatzbegehren befunden und schliesslich wurden die Kosten- und Entschädigungsfolgen geregelt (Urk. 63 bzw. 79 S. 38 ff.). Am 29. Juni 2023 erging seitens der ersten Instanz sodann ein Nachtragsurteil in der gleichen Sache, mit welchem weitere im Verfahren angefallene Auslagen von Fr. 6'769.75 definitiv auf die Gerichtskasse genommen wurden (Urk. 70). 2. Der Beschuldigte meldete gegen beide erstinstanzlichen Urteile mit Eingaben vom 13. Juni und 12. Juli 2023 jeweils rechtzeitig die Berufung an (Urk. 66 + 71). Nach Zustellung der begründeten Fassung der erstinstanzlichen Entscheide

- 8 - (Urk. 76 bzw. 79; Urk. 77) sowie Erstattung der Berufungserklärung vom 27. Februar 2024, mit welchem ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung verbunden war (Urk. 80), wurde mit Präsidialverfügung vom 14. März 2024 Rechtsanwalt X2._____ als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt und den übrigen Parteien Frist angesetzt, um eine Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 86). In der Folge erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft See/Oberland als auch der Verfahrensbeteiligte B._____ die Anschlussberufung (Urk. 88 + 90), worauf auf den 14. Februar 2025 zur Berufungsverhandlung vorgeladen wurde (Urk. 95). 3. Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag betreffend den Beizug der Elektropherogramme der DNA-Gutachten (Urk. 99), worauf am 29. Juli 2024 beim Institut für Rechtsmedizin die Pherogramme mit entsprechendem Bericht angefordert wurden (Urk. 100), welcher am 12. August 2024 hierorts einging und umgehend den Parteien zugestellt wurde (Urk. 103 bis 105). Mit Präsidialverfügung vom 7. Februar 2025 wurden weitere Beweisanträge des Beschuldigten behandelt (Urk. 120) und mit Schreiben vom 10. Februar 2025 wurden die Parteien darüber unterrichtet, dass über die von der Verteidigung aufgeworfene Frage der Vertretungskompetenz des fallführenden Staatsanwaltes anlässlich der Berufungsverhandlung entschieden werde (Urk. 125). Zur auf den 14. Februar 2025 anberaumten Berufungsverhandlung erschienen schliesslich der aus der Haft vorgeführte Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, der Rechtsvertreter des Verfahrensbeteiligten B._____ sowie die Vertretung der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 9). 4. Parallel zum hiesigen Verfahren war über das beim Obergericht gestellte Gesuch des inhaftierten Beschuldigten betreffend begleitete Beziehungsurlaube zu befinden, in welchem Zusammenhang das Bundesgericht am 27. Januar 2025 letztinstanzlich entschied, dass die hiesige Instanz für Vollzugslockerungen im Rahmen des vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzuges nicht zuständig ist und darüber die Vollzugsbehörden zu befinden haben (vgl. Urk. 108 ff., insbesondere Urk. 118 S. 8).

- 9 - II. Formelles 1. Die Vorinstanz hat den am vorliegenden Verfahren beteiligten B._____ als Privatkläger in das Rubrum aufgenommen, was nicht korrekt war, da B._____ als nicht in das Tatgeschehen involvierte Drittperson eine Schadenersatzforderung gegenüber dem Staat für unrechtmässige Verfahrenshandlungen der Untersuchungsbehörden stellt (vgl. Urk. 90). Dieser Punkt ist im Berufungsverfahren von Amtes wegen zu korrigieren und B._____ in der strafprozessual vorgesehenen Rolle als anderer Verfahrensbeteiligter (nachfolgend: Verfahrensbeteiligter) zu führen (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO). Eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt sich diesbezüglich nicht, da B._____ aufgrund seiner neuen Parteirolle in zweiter Instanz weder in formeller noch in materieller Hinsicht einen Nachteil erfährt und eine Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens insofern einem Leerlauf gleichkommen würde. 2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil mit Bezug auf sämtliche Schuldsprüche (Dispositivziffer 1), die Strafe (Dispositivziffern 3 + 4), die Schadenersatzforderungen der Privatkläger (Dispositivziffer 6) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen an (Urk. 80 S. 2; vgl. auch Urk. 136 S. 2), während die Staatsanwaltschaft die Höhe der Strafe (Dispositivziffer 3) und der Verfahrensbeteiligte B._____ die Regelung seiner Schadenersatzforderung (Dispositivziffer 7) monieren (Urk. 88 S. 1 f. bzw. Urk. 135 S. 1; Urk. 90 S. 3). Unangefochten bleiben damit die Dispositivziffern 2 (Freisprüche betreffend Diebstahl und Hausfriedensbruch gemäss Dossier 1 [Vorfall vom 22. April 2020], Widerhandlung gegen das BetmG und mehrfache Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung gemäss Dossier 3 [Vorfall vom 27. Januar - 22. April 2022] sowie Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Dossier 1 [Vorfall vom 1. - 28. August 2020]) und 5 (Einziehung der Gewehrpatrone) des Urteils der Vorinstanz sowie deren Nachtragsurteil vom 29. Juni 2023, so dass die insoweit eingetretene Rechtskraft vorab mit entsprechendem Beschluss festgehalten werden kann.

- 10 - 3. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Verfahrensbeteiligte B._____ eine von ihm und Staatsanwalt lic. iur. F._____ als Vertreter der Anklagebehörde bzw. des Kantons Zürich unterzeichnete Vereinbarung einreichen, woraus hervorgeht, dass er seine verfahrensgegenständliche Forderung auf Fr. 4'999.– reduziert, in welchem Umfang sie von der Staatsanwaltschaft anerkannt wird (vgl. Urk. 131). Aufgrund dieser einvernehmlichen Regelung der zivilrechtlichen Forderung des Verfahrensbeteiligten ist das Verfahren mit Bezug auf Dispositivziffer 7 des Urteils des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 13. Juni 2023 als durch Vergleich erledigt abzuschreiben (vgl. auch hinten Ziffer VII.2.2.). 4. Ferner stellte die Verteidigung bereits im Vorfeld und dann auch anlässlich der Berufungsverhandlung im Rahmen der Vorfragen die Vertretungskompetenz von Staatsanwalt lic. iur. F._____ im vorliegenden Verfahren in Frage und stellte gestützt auf diese Argumentation den Antrag, dass auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 22. März 2024 nicht einzutreten sei (vgl. Urk. 119 S. 1 ff.; Urk. 132 S. 2). Zur Begründung führte sie aus, dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland nach wie vor die zuständige Anklagevertreterin im vorliegenden Verfahren sei, weshalb Staatsanwalt lic. iur. F._____ als Stv. Leitender Staatsanwalt der Amtsstelle Zürich-Limmat in diesem Verfahren keine Anschlussberufung habe erklären können, dies schon gar nicht auf dem Briefpapier der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat. Zu dieser örtlichen Unzuständigkeit komme hinzu, dass Staatsanwalt lic. iur. F._____ auch in organisatorischer Hinsicht nicht befugt sei, Rechtsmittel für die Staatsanwaltschaft See/Oberland zu ergreifen. Es seien jeweils die Leitenden Staatsanwälte, welche die Berufungskompetenz inne hätten, wobei sie diese fallweise Angehörigen ihrer Amtsstelle übertragen könnten. Nachdem der fallführende Staatsanwalt aber nicht mehr Angehöriger der Staatsanwaltschaft See/Oberland sei, könnten ihm solche Befugnisse auch nicht übertragen werden, wobei eine allfällige Übertragung auch nicht dokumentiert sei. Mithin sei innert Frist keine gültige Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft eingegangen, was deren Unzulässigkeit begründe (Urk. 132 S. 3 f. i.V.m. Prot. II S. 13 + 14 f.; vgl. auch Urk. 119 S. 1 - 3).

- 11 - Diesen Ausführungen der Verteidigung ist mit der Staatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass § 94 Abs. 1 GOG/ZH explizit vorsieht, dass ordentliche Staatsanwälte im ganzen Kanton eingesetzt werden können, was umso mehr für ausserordentlich ernannte Staatsanwälte wie Staatsanwalt lic. iur. F._____ (vgl. Urk. 133 S. 2) gemäss § 95 GOG Geltung beanspruchen muss. So kommt Staatsanwälten denn auch entsprechend gefestigter kantonaler Praxis regelmässig Amtsbefugnis im ganzen Kanton zu, mithin führt ein Staatsanwalt Untersuchungen im gesamten Kanton unabhängig von der Amtsstelle, welcher er angehört, zumal den Parteien hieraus kein Nachteil erwächst (vgl. statt vieler OGer ZH UH200068 vom 16. April 2021, E. 2.2.; OGer ZH UB190060 vom 23. Mai 2019, E. 4.2.). Der sich daraus ergebende Schluss, dass Staatsanwalt lic. iur. F._____ auch im hiesigen Rechtsmittelverfahren zur Anklagevertretung kompetent ist, wird insbesondere auch dadurch bestätigt, dass dieses Verfahren bereits am 30. Juni 2023 formell vom Leitenden Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft See/Oberland an ihn delegiert worden ist (Urk. 134/1). Zudem liegt eine Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich im Recht, wonach ihm gestützt auf § 9 Abs. 2 VOSTA die Befugnis erteilt wird, die vorliegende Strafsache im Rechtsmittelverfahren vor dem hiesigen Gericht zu vertreten (Urk. 134/2). Beim Vorbringen der Verteidigung, wonach die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft auf dem falschen Briefpapier erhoben worden sei (Prot. II S. 15), handelt es sich vor diesem Hintergrund um einen überspitzten Formalismus, welcher am Gesagten nichts zu ändern vermag. Staatsanwalt lic. iur. F._____ war im Übrigen stets im Besitz einer Venia, welche ihm die Vollmacht zur Führung von Berufungsverfahren verlieh. Aus all diesen Gründen ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft zulässig und der Nichteintretensantrag der Verteidigung somit abzuweisen. Dementsprechend offen bleiben kann, ob der Nichteintretensantrag der Verteidigung überhaupt rechtzeitig gestellt worden ist. 5. Die Verteidigung rügt hinsichtlich des Dossiers 1 (Täuschung der Behörden) ferner die Verletzung des Anklageprinzips. Es sei weder klar noch hinreichend umschrieben, ob der Beschuldigte etwas getan oder unterlassen habe, was das ihm vorgeworfene Tun oder Unterlassen bewirkt habe, inwieweit der nicht beschriebene Taterfolg kausal für und/oder relevant für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gewesen sein soll und was der Beschuldigte im Zeitpunkt des Ausfüllens der Do-

- 12 kumente beim Migrationsamt gewusst habe oder hätte wissen müssen bzw. wovon er habe ausgehen können und dürfen oder womit er gerechnet habe oder hätte rechnen müssen (Urk. 136 S. 4 i.V.m. Prot. II S. 29 f.). 5.1. Gemäss Art. 9 StPO und Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO hat die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen. Die Anklage hat also die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. statt vieler: BGE 144 IV 234, E. 5.6.1.; 143 IV 63, E. 2.2.; 141 IV 132, E. 3.4.1., je m.w.H.). 5.2. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten auch in Dossier 1 in genügender Weise – wenn auch in etwas komplizierter Form – umschrieben. So geht aus der Anklageschrift klar hervor, dass dem Beschuldigten eine Täuschung der Behörden infolge der Angabe, dass er im Ausland nicht vorbestraft ist, zur Last gelegt wird, womit er habe erreichen wollen, dass das zuständige Migrationsamt keine Kenntnis der von ihm in Albanien erwirkten Vorstrafe erhielt, wobei er mindestens habe annehmen müssen, ansonsten die notwendige Aufenthaltsbewilligung nicht zu erhalten. Gestützt auf die falschen Angaben des Beschuldigten ist ihm laut Anklage hernach die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden, was andernfalls nicht der Fall gewesen wäre, womit auch die Kausalität seines Verhaltens hinreichend umschrieben wird (vgl. Urk. 28 S. 5 f.). Mithin ist die Anklageschrift in diesem Punkt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert, so dass der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwiefern er sich gegen die Anklage in diesem Punkt nicht ausreichend hätte verteidigen können. Eine namentliche Nennung der getäuschten Mitarbeitenden einer Gesellschaft oder Organisation ist hierfür gemäss bundesgerichtlicher Praxis (vgl. Urteil 6B_58/2013 vom 8. April 2013, E. 1.4) nicht erforderlich. Die Anklageschrift genügt damit auch in Dossier 1 den gesetzlichen Anforderungen.

- 13 - 6. Die Parteien haben in der Berufungsverhandlung keine weiteren Beweisanträge gestellt, wobei der Beschuldigte namentlich den im Vorfeld der Berufungsverhandlung gestellten und abgewiesenen Beweisantrag auf Einvernahme von G._____ nicht erneuern liess (vgl. Prot. II S. 12). Es drängen sich im Berufungsprozess – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine ergänzenden Beweiserhebungen auf. III. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. Dezember 2022 betreffend die vorliegend noch angefochtenen Vorwürfe zunächst angelastet, am 7. Oktober 2016 das Migrationsamt des Kantons Zürich via das Personenmeldeamt der Stadt Zürich dahingehend getäuscht zu haben, dass er im Rahmen seines Gesuches um eine Aufenthaltsbewilligung die Frage nach Vorstrafen im Bewusstsein, dass damit sowohl inländische wie ausländische Vorgänge gemeint waren, verneint habe, obwohl er am 23. Oktober 2012 in Albanien wegen Drogenhandels mit einer langjährigen Freiheitsstrafe belegt worden war (Dossier 1; Urk. 28 S. 4 ff.). 1.2. Im Weiteren soll der Beschuldigte im Februar 2020 im Wissen um die fehlende hiesige Aufenthaltsberechtigung von H._____ und I._____ auf den Namen von J._____ in Zürich ein Apartment für H._____ und I._____ angemietet haben, wobei er in diesem Zusammenhang am 12. Februar 2020 die Identitätskarte von J._____ entwendet und deren Kopie an die K._____ AG übermittelt haben soll, worauf er sich am Tag danach zwecks Vertragsunterzeichnung zur Vermietungsgesellschaft begeben habe und sich dort wahrheitswidrig als J._____ vorgestellt und in dessen Namen den Mietvertrag unterschrieben habe, um in der Folge die Wohnungsschlüssel an H._____ und I._____ weiterzugeben, welche anschliessend bis zur Stürmung des Apartments am 13. März 2020 dort logiert hätten (Dossier 2; Urk. 28 S. 11 ff.).

- 14 - 1.3. Am 13. Januar 2021 habe der Beschuldigten sodann in der Nähe seines Wohnortes in Zürich in der Seitentüre des von ihm gelenkten Personenwagens VW Golf Variant zum Zwecke des späteren Verkaufs bzw. Inverkehrbringens eine Portion CBD- bzw. Industriehanf von ca. 2.3 Gramm mutmasslich als Muster mit sich geführt, wobei er zumindest in Kauf genommen habe, dass diese Portion zuvor mit synthetischen Cannabinoiden besprüht worden war und es sich somit um verbotenen Drogenhanf gehandelt habe (Dossier 1 bzw. 4; Urk. 28 S. 15 f.). 1.4. Ferner soll der Beschuldigte dann am 31. August 2021 in L._____ zusammen mit einer nicht näher bekannten Mittäterschaft nach gewaltsamem Eindringen in den Geschäftsbetrieb der M._____ AG in deren Garage an der N._____-strasse eine Autogen-Schweissanlage im Wert von ca. Fr. 1'000.– entwendet haben, um über diese in der Folge wie ein Eigentümer zu verfügen. In der Folge habe er sich mit der Schweissanlage zum ein paar hundert Meter entfernten Bancomaten an der Q._____-strasse begeben, um diese neben den Bancomat zu platzieren und die Schläuche der Gasflaschen auszulegen sowie das Gas bewusst in den Bancomaten zu leiten, worauf dieser explodiert sei und einen rund 10 Meter umfassenden Feuerball produziert habe, wodurch ein Sachschaden von insgesamt Fr. 69'000.– entstanden sei. Trotz der erheblichen Explosion sei jedoch der Sockel des Bancomaten mit den darin befindlichen Geldkassetten intakt geblieben, so dass die Täter den Tatort letztlich ohne Beute unter Zurücklassung der defekten Schweissanlage verlassen hätten (Dossier 5 + 6; Urk. 28 S. 16 ff.). 1.5. Schliesslich ist der Besitz einer Gewehrpatrone im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zu deren Sicherstellung am 18. Januar 2022 eingeklagt, wonach der Beschuldigte in der besagten Zeit die Patrone des Kalibers 7.5 mm am Wohnort seiner Eltern in Zürich aufbewahrt habe, obwohl er gewusst habe, dass ihm als kosovarischem Staatsangehörigen solcherlei verboten war (Dossier 11; Urk. 28 S. 20). 2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte hat mit Bezug auf die vorgenannten Vorwürfe im bisherigen Verfahren weitestgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch

- 15 gemacht (vgl. Urk. D1/7/1 S. 4 ff.; Urk. D1/7/6 S. 3 ff.; Prot. I S. 17 ff.). Soweit er anfänglich bei der Polizei betreffend die bei seinen Eltern sichergestellte Gewehrpatrone dennoch einige Angaben machte, woraus hervorgeht, dass er diese Patrone in den elterlichen Haushalt verbracht hatte (vgl. Urk. D11/3 S. 15; Urk. D1/7/6 S. 3), so kann aus dieser Einlassung – entgegen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 61 S. 2; Prot. II S. 41) und der Vorinstanz, welche sich in subjektiver Hinsicht zudem auf die Gerichtsnotorietät beruft (vgl. Urk. 79 S. 23) – noch kein umfassender Nachweis betreffend den ihm in Dossier 11 vorgeworfenen Sachverhalt abgeleitet werden (vgl. dazu nachstehend Ziffer 2.6.). Nachdem der Beschuldigte auch vor dem Berufungsgericht keine Zugeständnisse machte (Prot. II S. 23 ff.), ist der Sachverhalt in sämtlichen bisher umstrittenen Punkten in zweiter Instanz gestützt auf die allgemeinen Beweisgrundsätze nochmals einer eingehenden Prüfung zu unterziehen. Die Vorinstanz hat sich zu diesen Beweisgrundsätzen in ihrem Urteil umfassend geäussert, worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (vgl. Urk. 79 S. 6 ff.). Die erhobenen Beweismittel sind unter Verweis auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. Urk. 79 S. 5 f. + 23) als verwertbar zu bezeichnen. Soweit die Verteidigung im Berufungsverfahren anmerkte, dass die RTI- Auswertungen nur selektiv vorlägen und in den Akten keine Eröffnung der angeordneten verdeckten Überwachungen im Sinne von Art. 279 Abs. 1 StPO zu finden sei (Prot. II S. 54), ohne diesbezüglich jedoch konkrete Anträge zu stellen, ist darauf hinzuweisen, dass der Verteidigung die im Verfahren getätigten verdeckten Überwachungsmassnahmen bereits frühzeitig bekannt waren (Urk. D1/19/33; Urk. D1/24/1 S. 29 ff.) und sie dannzumal keine entsprechenden Beanstandungen vorbrachte, wobei sich der aktuelle Verteidiger die Verfahrenshandlungen bzw. allfällige diesbezügliche Versäumnisse seines Vorgängers anrechnen zu lassen hat. Deren Ergebnisse sind für die gegenwärtig noch zur Beurteilung stehenden Anklagevorwürfe aber ohnehin kaum mehr von Relevanz. Konkret ist davon lediglich ein Nebenpunkt bzw. eines von vielen Indizien untergeordneter Natur im Dossier 5 bzw. 6 betroffen, weshalb diesbezüglich auch von Amtes wegen keine prozessualen Weiterungen angezeigt erscheinen (vgl. dazu nachstehend Ziffer 2.5.).

- 16 - 2.2. a) Zum Vorwurf gemäss Dossier 1 betreffend die Täuschung der Migrationsbehörden hat die Vorinstanz mit Bezug auf den entscheidrelevanten Sachverhalt das Notwendige ausgeführt (vgl. Urk. 79 S. 8 ff.), worauf vorab verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Den Hintergrund der diesem Dossier zu Grunde liegenden Tatbegehung vom 7. Oktober 2016 bildet der Umstand, dass der Beschuldigte am 7. September 2011 vom Bundesamt für Migration mit einer fünfjährigen Einreisesperre belegt worden war und seine Ehefrau nach Ablauf dieser Sperre um eine Aufenthaltsbewilligung für ihren Ehemann im Sinne eines Familiennachzuges ersuchte, worauf der Beschuldigte am 6. Oktober 2016 wieder in die Schweiz einreiste und am entsprechenden Bewilligungsverfahren partizipierte (vgl. Urk. D1/24/1 S. 2). Es bedarf keiner weitreichenden Erwägungen hinsichtlich der Frage, dass der grossteils in der Schweiz aufgewachsene und der hiesigen Sprache ohne Weiteres kundige Beschuldigte, welcher im Übrigen weder vor Vor- noch vor Berufungsinstanz auf eine Übersetzung angewiesen war, den im Vorfeld des Bewilligungsentscheides auszufüllenden Fragebogen, welcher in verständlicher Sprache gehalten ist (vgl. Urk. D1/20/7 S. 387), verstanden hat. Er hat denn auch zweifellos gewusst, dass für die Bewilligungserteilung der ausländische strafrechtliche Leumund ebenso von Relevanz ist wie die in der Schweiz erwirkten Vorstrafen, hätte er ansonsten im Vorfeld seiner Einreise doch – wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellt (Urk. 79 S. 9) – kaum einen kosovarischen Strafregisterauszug einreichen lassen, welcher unbelastet war, wobei seine Erklärung, angenommen zu haben, dass mit dem Ausland lediglich die Republik Kosovo gemeint gewesen sei (Prot. II S. 24), reichlich konstruiert bzw. lebensfremd anmutet. b) Es leuchtet demgemäss nicht ein, inwiefern die Verteidigung in dieser Sache zu anderen Schlussfolgerungen gelangt (vgl. Urk. 62 S. 4 f.; Urk. 136 S. 4 ff. i.V.m. Prot. II S. 29 ff.). Die von ihr angeführte Tatsache, dass der Beschuldigte im besagten Fragebogen nebst den ausländischen auch die inländischen Vorstrafen nicht angekreuzt hat, lässt sich zwanglos durch den Umstand erklären, dass die inländischen Verurteilungen im Strafregister bereits gelöscht waren und er davon ausging, dass diese für den Erhalt der Bewilligung nicht mehr relevant waren. Wenn die Verteidigung ein vorsätzliches Täuschungsmanöver sodann mit dem Argument in

- 17 - Frage stellt, der Beschuldigte habe in der Kenntnis darüber gehandelt, dass die Migrationsbehörden bereits um die albanische Vorstrafe wussten (Urk. 62 S. 5; Urk. 136 S. 5 f.; so auch der Beschuldigte in Prot. II S. 24), so konnte er sich dieser Tatsache keineswegs sicher sein bzw. darauf vertrauen, dass eine allfällige entsprechende Information, welche in anderem Zusammenhang bei der Behörde eingegangen war, der seinen Fall bearbeitenden Person im konkreten Fall ohne Weiteres bekannt war, weshalb er bei der Tatbegehung die erfolgreiche Täuschung der Behörde zumindest in Kauf nahm. Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 136 S. 5 f.) bedarf es sodann für den Nachweis der Täuschung keiner zusätzlichen Einvernahme der mit dem Fall konkret befassten Person der betreffenden Amtsstelle, soweit der entsprechende Beweis anderweitig aufgrund der Akten geführt werden kann (vgl. Urteil 6B_58/2013 vom 8. April 2013, E. 1.5). Dies ist vorliegend ohne Weiteres der Fall, da aufgrund des im Recht liegenden Fragebogens eine eindeutige Falschangabe betreffend eine wesentliche Tatsache dokumentiert ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die zuständige Amtsperson die Aufenthaltsbewilligung in Kenntnis der über siebenjährigen Vorstrafe trotzdem erteilt hätte. Ebenso wenig verfängt sodann das Argument der Beschuldigtenseite, dass sich der Beschuldigte auf den ihn damals vertretenden Rechtsanwalt verlassen und diesem alle Papiere geschickt habe, die dieser von ihm verlangt habe (Prot. II S. 23 ff.; Urk. 136 S. 7), nachdem ihm bewusst gewesen sein muss, dass sein damaliger Rechtsvertreter nicht wissen konnte, dass er in Albanien vorbestraft war, wobei auch ein solches Verhalten des Beschuldigten nicht zu erklären vermöchte, weshalb er in der Folge im amtlichen Fragebogen seine strafrechtliche Vorbelastung explizit verneinte. c) Es sind nach dem Gesagten sämtliche relevanten objektiven und subjektiven Sachverhaltselemente des Tatbestands erwiesen, zumal hinsichtlich des ebenfalls monierten Kausalzusammenhanges zwischen der Täuschung und der Bewilligungserteilung als notorisch gelten kann, dass Einreisewilligen die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nicht erteilt wird, wenn sie im Ausland über eine langjährige Vorstrafe verfügen.

- 18 - 2.3. a) Hinsichtlich des Vorwurfes gemäss Dossier 2 betreffend die Unterzeichnung eines Logismietvertrages zu Gunsten von H._____ und I._____ erhellt aus den Akten ohne Weiteres, dass dieser Vertrag auf den Namen von J._____ lautete (vgl. Urk. D2/4/1), während die Vertreterin der Vermietungsgesellschaft (G._____ für die "K._____ AG") in ihrer polizeilichen Befragung vom 4. Juni 2020 auf Vorhalt diverser Fotobögen sofort mit hoher Sicherheit bestätigen konnte, dass es der Beschuldigte war, welcher im inkriminierten Zeitpunkt zur Unterzeichnung des Mietvertrages erschien und sich dabei als J._____ vorstellte (vgl. Urk. D2/12 S. 5). Die Aussagen von J._____, wonach er mit der anklagegegenständlichen Anmietung des Zimmers an der O._____-strasse in Zürich nie etwas zu tun hatte (Urk. D2/3/1 S. 7 f.; Urk. D1/7/8/4 S. 8), erfolgten spontan und wirken ebenfalls glaubhaft. Es ist denn auch nicht ersichtlich, weshalb J._____ einen Mietvertrag für H._____ und I._____ eingehen sollte, zumal er diese – wenn überhaupt – nur flüchtig kannte und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er für allfällige entsprechende Dienste bezahlt worden wäre. Demgegenüber ist die enge Verbindung des Beschuldigten zu H._____ und I._____ aktenkundig und vermag vom Beschuldigten zumindest mit Bezug auf seinen Bruder H._____ auch nicht ernsthaft in Frage gestellt zu werden. Für das inkriminierte Vorgehen des Beschuldigten bestand denn auch ein klares Motiv, musste dieser doch davon ausgehen, dass er mit seinen ausländischen Ausweisschriften und seinen prekären finanziellen Verhältnissen bei der Miete eines entsprechenden Apartments in Zürich auf kaum zu überwindende Schwierigkeiten stossen würde. Dabei mag es angesichts der Sicherstellung des Mobiltelefons mit der inkriminierten Rufnummer +41… bei H._____ (vgl. Urk. 126/D1/20/2 S. 7) möglich sein, dass dieser den anfänglichen Kontakt zur Vermieterschaft herstellte, auch wenn es angesichts der Aussagen von J._____, wonach er H._____ nicht kenne (Urk. D2/3/1 S. 2), wahrscheinlicher ist, dass grundsätzlich der Beschuldigte dieses Mobiltelefon benutzte. Selbst wenn aber H._____ anfänglich an der Tat mitgewirkt haben sollte, handelte es sich vorliegend fraglos um ein abgesprochenes, mittäterschaftliches Handeln, in dessen Rahmen sich der Beschuldigte auch das anfängliche Vorgehen seines Bruders als sein eigenes anrechnen lassen müsste.

- 19 b) Was die Verteidigung gegen all diese vorgenannten Indizien betreffend die Täterschaft des Beschuldigten vorbringt, vermag nicht zu verfangen. Zwar ist korrekt, dass sich G._____ im Zeugenstand am 29. November 2022 nicht mehr sicher war, ob der Beschuldigte tatsächlich mit der bei ihr im Jahr 2020 erschienenen Person identisch war, auch wenn sie auf Nachfrage eine gewisse Ähnlichkeit bejahte (vgl. Urk. D1/7/8/5 S. 3 f.). Angesichts der Tatsache, dass sie ihre Aussagen als Zeugin über zwei Jahre nach der Tat zu deponieren hatte, vermag ihre Unsicherheit aber auch nicht sonderlich zu erstaunen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang aber ohnehin auch, dass J._____, H._____ oder I._____ von ihr ursprünglich überhaupt nicht erkannt wurden, obwohl sie ebenfalls auf den besagten Fotobögen abgebildet waren (vgl. Anhänge zu Urk. D2/12), was wiederum ein valables Indiz dafür darstellt, dass im Rahmen des Vertragsabschlusses keine andere Person als der Beschuldigte erschienen sein kann und mithin dieser getäuscht haben muss. c) Es ist demnach mit rechtsgenügender Sicherheit davon auszugehen, dass im Rahmen der vorliegend inkriminierten Ereignisse der Beschuldigte und/oder H._____ mit G._____ betreffend die Eingehung des besagten Mietverhältnisses kommunizierten und ihr dabei die Identitätskarte von J._____ zukommen liessen, worauf der Beschuldigte in der Folge persönlich bei G._____ erschien, um den Mietvertrag an Ort und Stelle mit dem falschen Namen "J._____" zu unterschreiben. Bezeichnenderweise wurde die SIM-Karte der der Kommunikation mit G._____ zu Grunde liegenden Telefonnummer (+41…) denn auch nicht bei J._____, sondern im Zimmer … an der O._____-strasse sichergestellt (vgl. Urk. D2/2 S. 1; Urk. 126/D1/28/4 S. 2). Die Tatsache, dass G._____ bei Vertragsschluss offenbar nicht spontan bemerkte, dass eine andere Person als der auf der ID ersichtliche J._____ bei ihr erschienen war, ist ohne Weiteres damit erklärbar, dass sie schlicht nicht mit einem solchen täuschenden Vorgehen rechnete und sich J._____ (namentlich auf dem ID-Foto) im Aussehen vom Beschuldigten auch nicht derart unterscheidet, dass die ungleiche Identität auf den ersten Blick zwingend hätte bemerkt werden müssen, zumal das Aussehen des Mieters für die Vermieterschaft im Hinblick auf den Vertragsschluss jeweils auch nicht einen zentralen Punkt darstellt. Nach erfolgtem Vertragsabschluss stellte der Beschuldigte den unter fal-

- 20 schem Namen gemieteten Logisort dann insbesondere seinem Bruder H._____ zur Verfügung, ohne diese Umstände gegenüber Drittpersonen offenzulegen. d) Erstellt ist, dass H._____ über keinen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügte (vgl. Urk. D2/1 S. 4; Urk. 126/D1/20/ S. 3). Ferner geht aus den Akten hervor, dass H._____ ursprünglich im Strafvollzug in der JVA Realta weilte und seit dem 27. November 2010 behördlich gesucht wurde, nachdem er aus einem gewährten Hafturlaub nicht mehr zurückgekehrt war (vgl. Urk. D2/1 S. 3; vgl. auch Urk. 126/D1/20/1 S. 3). Dass der Beschuldigte diese prägenden Ereignisse im Leben seines Bruders, mit welchem er stets Kontakt pflegte, über die Jahre nie mitbekommen hat, ist nicht plausibel und wird von ihm in dieser Form auch nicht geltend gemacht, auch wenn er anlässlich der Berufungsverhandlung erstmals vorbrachte, kein besonders gutes Verhältnis bzw. keinen Kontakt mehr zu seinem Bruder H._____ zu haben (Prot. II S. 22 f.). Wenn H._____ diesbezüglich in seinem Verfahren aussagte, seine Familie betreffend seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz angeschwindelt zu haben (vgl. Beizugsakten BG Zürich, Urk. 12/D1/20/1 S. 6), so erscheinen diese Aussagen weder überzeugend noch plausibel, wobei eine solche Falschdarstellung vom Beschuldigten auch kaum als glaubhaft taxiert worden wäre. Er musste demnach in subjektiver Hinsicht zumindest ernsthaft davon ausgehen, dass er mit der Anmietung des besagten Apartments an der O._____-strasse für seinen Bruder diesem einen hiesigen illegalen Aufenthalt wesentlich erleichterte und ihn damit auch vor der polizeilichen Fahndung schützte, welche bei einem flüchtigen Haftinsassen regelmässig in die Wege geleitet wird. e) Nicht so klar verhält sich die entsprechende Sachlage bei I._____. Aus den Akten (namentlich den Überwachungen des Eingangsbereiches und der Sicherstellungen rund um das vom Beschuldigten angemietete Apartment, vgl. Urk. D1/24/1 S. 8 ff.) ergibt sich zwar mit einiger Wahrscheinlichkeit, dass I._____ regelmässig an der O._____-strasse in Zürich verkehrte, auch wenn nicht ohne Weiteres nachvollziehbar ist, inwiefern I._____ in den engen Räumlichkeiten auf längere Dauer leben und insbesondere auch nächtigen konnte (vgl. Urk. D2/13/5 Fotos 1- 5). Darüber hinaus ist aber definitiv fraglich, inwiefern der Beschuldigte von der in der Anklage erwähnten Landesverweisung bzw. Einreisesperre von I._____ wusste bzw.

- 21 derart sicher mit solchen Massnahmen rechnen musste, dass von einer Inkaufnahme des illegalen Aufenthaltes auszugehen ist, selbst wenn I._____ ein guter Freund von ihm war, denn immerhin ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass die Familie von I._____ ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte, weshalb es nicht von vornherein unvorstellbar erscheint, dass er sich auch legal hier aufgehalten haben könnte. Es ist aus diesen Gründen nicht hinreichend erwiesen, dass der Beschuldigte auch mit Bezug auf I._____ im Wissen um dessen Strafbarkeit bzw. fehlende Aufenthaltsberechtigung mittels Besorgung einer Wohnmöglichkeit den Zugriff der hiesigen Behörden vereitelte bzw. erschwerte und dessen unrechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz förderte, was in Dossier 2 hinsichtlich der eingeklagten Tathandlungen zum Vorteil von I._____ zu einem Freispruch des Beschuldigten führt. 2.4. a) Betreffend den Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 13. Januar 2021 gemäss Dossier 1 bzw. 4 ist nachgewiesen, dass der sichergestellte Hanf mit einem verbotenen synthetischen Cannabinoid besprüht war (vgl. Urk. D1/13/4+5; Urk. D1/10/10). Die weiteren Umstände des besagten Hanffundes bleiben jedoch im Dunkeln und wurden im Vorverfahren auch nicht näher geklärt. Gemäss der Einstellungsverfügung vom 22. Dezember 2022 wurde der Hanf im Rahmen der Verhaftung des Beschuldigten vom 13. Januar 2021 in der Seitentüre seines Personenwagens sichergestellt. Der Verdacht, der Beschuldigte könnte vor der Fahrt von diesem Hanf konsumiert haben, hat sich in der Folge nicht bestätigt, weshalb der Vorwurf des Fahrens im fahrunfähigen Zustand definitiv sistiert wurde (vgl. Urk. D1/29 S. 1). Kaum nachweisbar ist dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang, dass er von der entsprechenden Besprühung des Hanfes wusste, zumal er bei seiner Anhaltung angab, diesen in einem offiziellen CBD-Geschäft erworben zu haben (vgl. Urk. D4/2 S. 7), und sich in den übrigen im Fahrzeug sichergestellten Säcklein lediglich unbesprühter Industriehanf befand (vgl. Urk. D1/10/10 S. 2). Im Übrigen wäre aber selbst bei allfälliger Kenntnis der Illegalität des Hanfes auch nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte diesen nicht zwecks späterer Eigenverwendung mit sich führte, nachdem gemäss der Einstellungsverfügung anfänglich auch die Untersuchungsbehörden eine solche Vermutung hegten und die spä-

- 22 tere Version der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschuldigte den Hanf "mutmasslich als Muster" mit sich geführt habe, ohne weitere ersichtliche Erkenntnisse Eingang in die Anklage fand. Wenn die Vorinstanz dazu festhält, mangels entsprechender Stellungnahme des Beschuldigten zu diesem Punkt entfalle die Option der Eigenverwendung, ohne weitere Anhaltspunkte für eine geplante Weitergabe des Hanfes zu nennen, so verstösst sie mit dieser Argumentationslinie gegen die Unschuldsvermutung, zumal sich der Beschuldigte bei der Sicherstellung auf dem Weg nach Hause befand und keine Anzeichen für eine geplante Drogenübergabe aktenkundig sind. b) Sind aber die gesamten Umstände des mitgeführten Drogenhanfes unklar und ist darüber hinaus nach Massgabe des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er den kontaminierten Hanf für eigene Zwecke mit sich geführt haben könnte, so wäre sein Verhalten höchstens als Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu qualifizieren, welche angesichts der Geringfügigkeit der in Besitz gehaltenen Menge aufgrund von Art. 19b BetmG straflos bleibt, was in diesem Punkt einen Freispruch des Beschuldigten nach sich zieht (vgl. BGE 145 IV 323; vgl. auch SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, 4. Aufl., N 3 f. + 15 zu Art. 19b BetmG). Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren von der Verteidigung hinsichtlich dieses Dossiers angeführten Beanstandungen und namentlich auf das Vorbringen einzugehen, dass unklar geblieben sei, ob der im Fahrzeug sichergestellte Industriehanf aufgrund des Besprühens mit den verbotenen synthetischen Cannabinoiden den rechtlich zulässigen THC-Wirkstoffgehalt von 1 % überschritten habe (vgl. Urk. 136 S. 13 f. und Prot. II S. 53). 2.5. a) Der Vorfall vom 31. August 2021 gemäss den Dossiers 5 und 6 bildete den Schwerpunkt des hiesigen Vorverfahrens. Die Stadtpolizei Zürich verfasste in diesem Zusammenhang einen detaillierten Schlussbericht vom 8. November 2022 betreffend die Aktion "P._____" (vgl. Urk. D1/24/1), welcher von ihr gesetzlich gefordert wird (vgl. Art. 307 Abs. 3 StPO) und entgegen der Verteidigung (Urk. 62 S. 1) auch in Bezug auf seinen Inhalt zu keinen Beanstandungen Anlass gibt.

- 23 b) Der in diesem Zusammenhang eingeklagte Einbruchdiebstahl betreffend die Schweissanlage an der N._____-strasse … in L._____ und die mit Hilfe dieser Anlage verübte Sprengung eines Bancomaten an der Q._____-strasse … in L._____ fanden erstelltermassen in der gleichen Nacht in unmittelbarer Nähe zueinander statt. Gemäss den belegten Ausführungen des vorerwähnten Polizeiberichtes konnten in jener Nacht im besagten Industriequartier aufgrund einer fix installierten Überwachungskamera zwei Männer beobachtet werden, wie sie sich jeweils mit einem E-Scooter dem Tatort annäherten (vgl. Urk. D1/24/1 S. 19; vgl. auch Urk. D6/2 + Urk. D6/19). In diesem Zusammenhang brachten die Ermittlungen sodann auch zu Tage, dass die Gruppierung rund um den Beschuldigten im Rahmen ihrer Delinquenz regelmässig mit solchen E-Scootern unterwegs war, zumal an deren Stützpunkt an der O._____-strasse zwei ebensolche Gefährte sichergestellt wurden, welche entsprechend den polizeilichen Beobachtungen regelmässig benutzt wurden (vgl. Urk. D1/24/1 S. 20; Urk. 50 S. 13; Urk. 126/D1/28/4 S. 18 f.; Urk. 126/D1/28/9 S. 4 Foto 7), wobei aber H._____ für den vorliegend zu beurteilenden Tatkomplex vom 31. August 2021 nicht mehr als Teilnehmer in Frage kommt, da er zu diesem Zeitpunkt bereits in Haft war, was den Verdacht auf eine (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten verstärkt. Der zentrale Anhaltspunkt für die besagte (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten im vorliegenden Fall ergibt sich darüber hinaus aber insbesondere aus dem Umstand, dass an der von den Tätern entwendeten Schweissanlage bzw. an deren Ventilen eindeutig zuordenbare DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt werden konnten (vgl. Urk. D5/10/2+16), wobei anzumerken ist, dass für die nachmalige Sprengung gerade diese Ventile der Anlage geöffnet werden mussten, um die Gaszufuhr ins Innere des Bancomaten zu gewährleisten. Wenn die Verteidigung das entsprechende DNA-Gutachten vom 16. Mai 2022 (Urk. D5/10/16) in formeller wie auch in inhaltlicher Hinsicht in diversen Punkten beanstandet und schlussfolgert, dass nicht erstellt sei, dass die an den Drehventilen der Schweissanlage gefundene DNA vom Beschuldigten stamme (Urk. 136 S. 15 ff. i.V.m. Prot. II S. 33 ff. + S. 54 f.), so kann dem nicht gefolgt werden. In formeller Hinsicht gilt es festzuhalten, dass der Gutachtensauftrag zur Auswertung und Beweiswertberechnung der gefundenen DNA-Spuren an

- 24 - Dr. phil. R._____, Abteilungsleiterin des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend IRM), erteilt wurde, in dessen Rahmen sie auch ermächtigt wurde, die Gutachtensbearbeitung anderen Ärzten des Institutes zu übertragen und für die Laborarbeiten sowie die Administration geeignetes Personal unter ihrer Verantwortung beizuziehen (vgl. Urk. D5/10/7 S. 1 + 3). Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang im Wesentlichen vorbringt, dass weder aus dem Gutachten noch dessen Ergänzung für jeden einzelnen Schritt gesondert ersichtlich sei, von wem und in welcher Art welche Handlung vorgenommen worden sei, nachdem das Gutachten von Dr. phil. R._____ gemeinsam mit Dipl. zool. S._____, wissenschaftliche Mitarbeiterin IRM, erstattet worden sei (Urk. 136 S. 18 ff.), ist dies zwar zutreffend, doch ist dies bei einem wissenschaftlichen Gutachten auch nicht nötig, solange die Hauptverantwortung für das Gutachten klar und die Auswahl der Hilfspersonen nicht zu beanstanden ist. Sodann ist betreffend das monierte Vorgehen dem dazugehörigen Laborbericht Spurenanalysen zu entnehmen, dass die DNA nach einer Standard-Methodik extrahiert worden ist (Urk. D5/10/17), wobei insbesondere der zweitinstanzlich beigezogene Bericht des IRM dieses standardisierte Prozedere mit dem Erfordernis der sog. Doppelbestimmung der DNA-Befunde einlässlich beschreibt (vgl. Urk. 103). Wenn die Verteidigung mithin vorbringt, das Vorgehen bei der DNA-Auswertung habe nicht den wissenschaftlichen Standards entsprochen (vgl. Urk. 136 S. 18 ff.), so kann dem nicht gefolgt werden. Namentlich bestehen keinerlei Hinweise, dass die zweimalige Reproduktion (Doppelbestimmung) nur mittels des gleichen Analyse-Kits dargestellt werden konnte, zumal aus dem Kontext des ergänzenden Berichtes des IRM das Gegenteil hervorgeht, spricht dieser doch davon, dass der Beschuldigte über alle drei durchgeführten Analysen hinweg nicht als Spurengeber ausgeschlossen werden konnte (vgl. Urk. 103 S. 2). Schliesslich nimmt das entsprechende Gutachten entgegen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 136 S. 19 i.V.m. Prot. II S. 34) auch in materieller Hinsicht umfassend Stellung zu den unterbreiteten Fragestellungen. Namentlich auf die Frage, ob es sich bei der ab den Drehverschlüssen der Mischventile der Schweissanlage gesicherten Spur um eine einfache Spur oder um eine Mischspur handelt, hält das Gutachten ausdrücklich fest, dass sich davon ein DNA-Profil einer männlichen Person erstellen lasse (Urk. D5/10/16 S. 2), welcher Wortlaut das Vorliegen einer

- 25 - Mischspur bereits für sich ausschliesst, wobei im Übrigen mit der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 135 S. i.V.m. Prot. II S. 47) davon auszugehen ist, dass auch explizit darauf hingewiesen worden wäre, hätte es sich in casu um eine Mischspur gehandelt. Wenn die Verteidigung schliesslich einwendet, dass die Ergebnisse des besagten Gutachtens nicht aussagekräftig seien, weil nur eine geringe Menge an DNA gefunden worden sei und sich entsprechend auch Fehlinterpretationen nicht ausschliessen liessen (vgl. Urk. 136 S. 21), so ist dem entgegenzuhalten, dass das Gutachten gerade unter Berücksichtigung dieser Tatsache (vgl. Urk. 103 S. 1: "Bei Minimalspuren mit geringer DNA-Quantität, wie im vorliegenden Fall, […].") zum Schluss gelangte, dass die DNA mit rechtsgenügender Sicherheit vom Beschuldigten stammt. Der zweitinstanzlich in diesem Zusammenhang beigezogene Bericht des IRM erklärt diesbezüglich denn auch einlässlich, weshalb die Beweisbestimmung in casu lediglich anhand von 11 der insgesamt 16 untersuchten DNA-Systeme erfolgte, und weist gleichzeitig darauf hin, dass auch in den verbleibenden 5 DNA-Systemen Merkmale vorhanden sind, wie sie der Beschuldigte in seinem DNA-Profil aufweist, weshalb der Beschuldigte auch insofern als Spurengeber in Frage komme (vgl. Urk. 103 S. 2). Anders als es die Verteidigung (Urk. 136 S. 24 i.V.m. Prot. II S. 36) darzustellen versucht, können dabei auch männliche Verwandte des Beschuldigten als Täter ausgeschlossen werden, nachdem sich die DNA von verwandten Personen – abgesehen von eineiigen Zwillingen – jeweils ebenfalls klar abgrenzen lässt. Im Übrigen bestehen keinerlei Hinweise, dass die Tat von einem nahen Verwandten des Beschuldigten begangen worden sein könnte, da sich seine Brüder zum damaligen Zeitpunkt entweder in Haft oder im Ausland aufgehalten haben und auch weder der Vater noch der Sohn des Beschuldigten als (Mit-)Täter des diesbezüglich inkriminierten Delikts in Frage kommen. Es erscheint mithin nach all dem Gesagten weder in formeller Hinsicht noch unter inhaltlichen Gesichtspunkten eine Ergänzung bzw. Erläuterung des Gutachtens angezeigt. Vielmehr bildet dieses den Beweis, dass der Beschuldigte mit den Ventilen der Schweissanlage in Kontakt gekommen ist, wobei sich die geringe DNA-Menge durchaus damit erklären lässt, dass die DNA des Beschuldigten allenfalls lediglich über dessen Schweisspartikel an die Anlage geraten ist.

- 26 - Weitere Indizien für die (Mit-)Täterschaft des Beschuldigten ergeben sich schliesslich daraus, dass er sich gemäss den erhobenen Standortdaten des ihm zuordenbaren Mobiltelefons (Tel.-Nr. +41…) in den Tagen vor dem Vorfall mehrmals in der Nähe des Tatortes im Industriegebiet von L._____ aufhielt (vgl. Urk. D5/11/13 S. 3-13), obwohl seinerseits ansonsten keinerlei Bezug zu dieser Umgebung feststellbar ist bzw. er auch keinen solchen benannte, und er sich überdies als gelernter Carrosserie-Spengler mit der Bedienung von Schweissanlagen überdurchschnittlich gut auskannte (vgl. Urk. D1/24/1 S. 2). Ferner ist auch nicht ausser Acht zu lassen, dass ein mindestens typenähnliches Fahrzeug, wie es damals der Beschuldigte regelmässig benützt hat, in der Tatnacht um 2:34 Uhr und damit kurz vor der Bancomatensprengung auffällig langsam am Tatort an der Q._____-strasse vorbeifuhr (vgl. Urk. D5/8/6; Urk. D5/7.2 S. 8; Urk. D1/24/5/30 S. 5; vgl. auch Urk. 135 S. 18 ff. i.V.m. Prot. ll S. 47). c) Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang zu bedenken gibt, dass in casu auch eine indirekte Übertragung der DNA-Spuren des Beschuldigten auf die Schweissanlage in Frage komme (Urk. 62 S. 13; Urk. 136 S. 23 f. i.V.m. Prot. II S. 36), so entbehrt diese Behauptung jeglicher Grundlage, zumal noch nicht einmal ansatzweise angegeben zu werden vermochte, wer denn die Mittelsperson einer solchen Übertragung gewesen sein könnte, welche in der fraglichen Zeit sowohl im Umfeld des Beschuldigten verkehrte und gleichzeitig Zugang zur fraglichen Garage der M._____ AG in L._____ hatte. Im Weiteren ist es – wie vorstehend dargelegt – in casu auch nicht so, dass nebst der DNA-Spur des Beschuldigten keine weiteren Indizien betreffend seine Täterschaft bestehen, weshalb die von der Verteidigung zwecks Entlastung des Beschuldigten zitierten früheren Entscheide des Obergerichtes des Kantons Zürich von vornherein keine adäquate Referenz zu bieten vermögen (vgl. Urk. 62 S. 14; Urk. 136 S. 24 i.V.m. Prot. II S. 36). d) Der Sachverhalt der Anklage, wie er den Dossiers 5 und 6 zu Grunde liegt ist demgemäss vollumfänglich erstellt und es bestehen insbesondere keine massgeblichen Zweifel betreffend die Tatsache, dass der Beschuldigte einer der beiden Täter der eingeklagten Delinquenz im Industriequartier von L._____ war.

- 27 - 2.6. a) Was den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Dossier 11 anbelangt, so hat sich die Vorinstanz nicht näher mit der Frage befasst, ob für den inkriminierten Zeitraum tatsächlich von einem Besitz des Beschuldigten betreffend die fragliche Gewehrpatrone ausgegangen werden kann (vgl. Urk. 79 S. 22 f.). Wenn in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, der Beschuldigte habe anerkannt, im Jahr 2020 in den Besitz der Patrone gekommen zu sein, so ist dies bereits insofern ungenau, als er die Patrone fraglos bereits geraume Zeit vorher sein Eigen nannte, indem er dazu aussagte, die Patrone ca. im Jahr 2005 an den alten Wohnort seiner Eltern an der T._____-strasse in Zürich mitgenommen zu haben, da er dannzumal öfters dort gewesen sei. Die Patrone sei dann wohl unbewusst an den neuen Wohnort mitgezügelt worden, ohne dass jemand davon Notiz genommen habe. Auf die Frage, weshalb er die Patrone derart lange aufbewahrt habe, erklärte er, davon gar nichts mehr gewusst zu haben (Urk. D11/3 S. 15). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er diesbezüglich zu Protokoll, die Gewehrpatrone im Jahr 2006 als Souvenir bekommen und mit nach Hause genommen zu haben, jedoch nicht zu wissen, was seither damit geschehen sei, denn er habe die Patrone seit dem Jahr 2006 nie mehr gesehen (Prot. II S. 26). b) Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Tatzeitraum ab dem Jahr 2020 jemals noch bei seinen Eltern gewohnt hat, womit der Aufbewahrungsort der inkriminierten Gewehrpatrone in der besagten Zeitspanne stets ausserhalb seines direkten Zugriffsbereiches lag. Zwar ist der Besitz einer illegalen Ware auch dann anzunehmen, wenn blosse Sachherrschaft im Sinne von faktischer Zugriffsmöglichkeit bzw. jederzeitigem Zugriffswillen gegeben ist (vgl. dazu analog für Betäubungsmittel SCHLEGEL/JUCKER, OFK BetmG, N 68 zu Art. 19 BetmG). Nachdem vorliegend allerdings unklar ist, inwiefern der Beschuldigte in all den Jahren seit deren Verbringung an den Wohnort der Eltern über den konkreten Aufbewahrungsort der Patrone in der Wohnung der Eltern Bescheid wusste und ob er in der Zeit ab dem Jahr 2020 einen Schlüssel zu dieser Wohnung hatte, wobei zudem in Betracht zu ziehen ist, dass die Eltern nach der Deponierung der Patrone gar noch den Wohnort wechselten, kann die Sachherrschaft des Beschuldigten über die besagte Patrone im Sinne einer jederzeitigen Herrschaftsmöglichkeit bzw.

- 28 eines jederzeitigen Herrschaftswillens nicht als erwiesen gelten. Vielmehr ist es durchaus denkbar, dass der Beschuldigte die ursprünglich an den früheren Wohnort der Eltern verbrachte Patrone entsprechend seiner Erstaussage dort vergessen hat, ohne in der Folge jemals wieder daran gedacht zu haben, was seinen diesbezüglichen Herrschaftswillen – wie auch die Verteidigung zu Recht bemerkt (Urk. 136 S. 14 f.) – bereits insofern in Frage stellt. Die in der Anklageschrift gewählte Konstruktion einer Inkaufnahme des weiteren Besitzes der Gewehrpatrone (vgl. Urk. 28 S. 20 i.f.) vermag bei all diesen Gegebenheiten denn auch nicht hinreichend zu überzeugen. c) Unter den erwähnten Umständen kann mithin offen bleiben, ob der Beschuldigte – wie er geltend machen lässt – von der hiesigen Spezialgesetzgebung betreffend den Waffen- und Munitionsbesitz ausländischer Staatsangehöriger tatsächlich keine Kenntnis hatte, da aufgrund der vorstehenden Erwägungen in diesem Punkt bereits aus tatsächlichen Gründen ein Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu erfolgen hat. IV. Rechtliche Würdigung 1. Vorfall gemäss Dossier 1 1.1. Der rechtlichen Einordnung des Vorfalles gemäss Dossier 1 durch die Vorinstanz ist ohne Weiteres zuzustimmen. Zwar ist die betroffene Ausländerrechtsgesetzgebung seit dem Jahr 2016 zahlreichen Revisionen unterzogen worden, doch hat der vorliegend einschlägige Tatbestand der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG in dieser Zeit keine Änderung erfahren. Der Beschuldigte täuschte dabei die Migrationsbehörden in objektiver Hinsicht aktiv mittels falscher Angaben, indem er die im Bewilligungsgesuch gestellte Frage nach vorhandenen Vorstrafen unwahr beantwortete. Diese stellten die Aufenthaltsbewilligung für den Beschuldigten aufgrund des damit verbundenen Irrtums über die Bewilligungsvoraussetzungen aus, womit der Beschuldigte unzulässig bessergestellt war.

- 29 - 1.2. In subjektiver Hinsicht ist nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Fragebogen nicht verstanden hat bzw. nur sein Vorleben in der Schweiz als für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung relevant erachtete (vgl. vorne Ziffer III.2.2.). Es bestehen denn auch keine nachvollziehbaren sachlichen Gründe, weshalb für den in diesem Zusammenhang entscheidenden strafrechtlichen Leumund ausländische Vorstrafen nicht massgebend sein sollten, zumal wenn schwere Delikte wie der Drogenhandel davon betroffen sind. Der Beschuldigte musste demnach zumindest ernsthaft damit rechnen, dass er mit dem unwahren Ausfüllen des entsprechenden Fragebogens die in Unkenntnis der wahren Sachlage stehenden Migrationsbehörden über eine essentielle Tatsache täuschte, welche für die Aufenthaltsbewilligung wesentlich war. Dass es der Migrationsbehörde bei erhöhter Aufmerksamkeit grundsätzlich wohl möglich gewesen wäre, die vom Beschuldigten in Albanien erwirkte Strafe in ihre Entscheidfindung einzubeziehen, ändert letztlich nichts an der Tatbestandsmässigkeit des Handelns des Beschuldigten, nachdem der Tatbestand der Täuschung der Behörden im Gegensatz zum Betrug gerade kein arglistiges Verhalten des Täters mit entsprechender Opfermitverantwortung voraussetzt (vgl. CARONI/TURNHERR, SHK AIG, 2. Aufl. 2024, N 6 zu Art. 118 AIG). 1.3. Der Beschuldigte ist damit der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG schuldig zu sprechen. 2. Vorfall gemäss Dossier 2 2.1. Der Vorfall gemäss Dossier 2 gibt in rechtlicher Hinsicht ebenfalls zu keinen weitreichenden Bemerkungen Anlass. In objektiver Hinsicht erscheint klar, dass der Beschuldigte mit seinem erstellten Vorgehen seinem Bruder H._____ den rechtswidrigen Aufenthalt im Land im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG erleichterte und ihn auch der Strafverfolgung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB entzog, indem er unter fremdem Namen ein Zimmer anmietete und dieses H._____ zur Verfügung stellte. Wenn die Verteidigung in Bezug auf den Tatbestand der Begünstigung die Bestimmung von Art. 305 Abs. 2 StGB anruft (Urk. 136 S. 12), so kann diese in casu nicht im Sinne eines Strafbefreiungsgrundes zur Anwendung gelangen, da es sich nicht um ein rein selbstloses Verhalten des Beschuldigten handelte. Indes ist dem Umstand, dass es sich bei der begünstigten Person um den Bruder des Be-

- 30 schuldigten handelte, im Rahmen der Strafzumessung angemessen Rechnung zu tragen (vgl. hinten Ziffer IV.3.2.b). Mit Bezug auf die in diesem Zusammenhang ebenfalls zur Anklage gebrachte Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, welche der Beschuldigte im mittäterschaftlichem Zusammenwirken mit H._____ begangen hat (vgl. vorne Ziffer III.2.3.a), ist für den vorliegend gegebenen Fall der sog. Identitätstäuschung – welche entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 136 S. 11) eine Urkundenfälschung im engeren Sinne und nicht eine Falschbeurkundung darstellt – nicht fraglich, ob objektiv ein tatbestandsmässiges Handeln vorliegt, da in diesem Zusammenhang eine Fälschungshandlung immer dann gegeben ist, wenn der Anschein erweckt wird, das inkriminierte Dokument stamme von einer anderen Person als dies tatsächlich der Fall ist, wobei für die Erfüllung des Tatbestandes noch nicht einmal notwendig wäre, dass die täuschende Person mit einem falschen Namen unterschreibt (vgl. WEDER, OFK StGB, 21. Aufl., N 10 zu Art. 251 StGB). Ebenfalls als unbehilflich erweist es sich, wenn die Verteidigung vorbringt, dass der Vermieterschaft kein Schaden erwachsen sei (Urk. 136 S. 11 f.), nachdem der Beschuldigte die Urkunde verwendet hat, um seinem Bruder in Form des abgeschlossenen Mietvertrages einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, was im Übrigen in der Anklage in genügender Form umschrieben ist, und es zur Erfüllung des Tatbestandes neben der Vorteilsabsicht nicht zusätzlich einer Schädigungsabsicht bedarf. Ebensowenig verfangen die – im Übrigen reichlich konstruierten – Vorbringen der Verteidigung, wonach es der Vermieterschaft überhaupt nicht darauf angekommen sei, mit wem sie den Vertrag abschliesst (vgl. Urk. 136 S. 11 i.V.m. Prot. II S. 32), da dem Wesen der Urkundenfälschung als abstraktes Gefährdungsdelikt entsprechend nicht erforderlich ist, dass eine Person tatsächlich getäuscht wird (vgl. WE- DER, OFK StGB, N 45 + 48 ff. zu Art. 251 StGB). 2.2. In subjektiver Hinsicht besteht sodann kein Zweifel, dass der Beschuldigte bewusst über die Identität des Vertragsausstellers täuschen wollte, um via die schweizerische Staatsbürgerschaft von J._____ den Vertragsabschluss zu erwirken, was ihm – wie er wusste – kaum möglich gewesen wäre, wenn er seine eigenen Personalien mit ausländischer Staatsangehörigkeit angegeben hätte. Dabei

- 31 nahm er zumindest in Kauf, dass er mit seinem Vorgehen dem Bruder den rechtswidrigen Aufenthalt im Land erleichterte und dessen Strafverfolgung massgeblich erschwerte, so dass diesbezüglich zumindest ein eventualvorsätzliches Handeln gegeben ist. 2.3. Es hat damit in diesem Punkt in zweiter Instanz ein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie wegen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB und Förderung des rechtswidrigen Aufenthaltes im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AIG betreffend H._____ zu erfolgen. 3. Vorfall gemäss Dossiers 5 und 6 3.1. Betreffend die Tathandlungen gemäss Dossier 6 handelt es sich um einen klassischen Einbruchdiebstahl zum Nachteil der M._____ AG, um an die in deren Garage deponierte Schweissanlage zu gelangen. Damit erfüllte der Beschuldigte ohne Weiteres die Tatbestände des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, auch wenn er die Schweissanlage nur vorübergehend zu gebrauchen gedachte. 3.2. Bezüglich des unmittelbar an den vorstehenden Einbruchdiebstahl anschliessenden Tatkomplex gemäss Dossier 5 gilt es in objektiver Hinsicht festzuhalten, dass mittels Zufuhr eines Gasgemisches aus der besagten Schweissanlage ein freistehender Bancomat zur Explosion gebracht wurde, was den Tatbestand von Art. 223 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in optima forma erfüllt, zumal infolge der Sprengung fremdes Eigentum beschädigt wurde und in diesem Zusammenhang fraglos ein erheblicher Sachschaden entstand. Wenn der Tatbestand sodann in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz verlangt (vgl. WEDER, OFK StGB, N 2 zu Art. 223 StGB), so stellt diese erhöhte Anforderung die rechtliche Würdigung im vorliegenden Fall vor keine massgebenden Probleme. Allerdings ist festzuhalten, dass sich dieser Vorsatz insbesondere auf die Gefährdung bzw. Beeinträchtigung von Sacheigentum richtete, nachdem die Sprengung mitten in der Nacht in einem Industriegebiet stattfand, in welchem Zusammenhang in unmittelbarer Nähe des Tatortes seitens des Beschuldigten keine frequentierenden Personen zu erwarten waren, wobei er wohl

- 32 auch nicht damit rechnen musste, dass sich im Umkreis des gesprengten Bancomates offenbar auch noch eine kleinere Einliegerwohnung befand. 3.3. Hinsichtlich der weiteren in diesem Zusammenhang eingeklagten Tatbestände bieten sich in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten, denn es erscheint klar, dass der Beschuldigte mit seinem in der Art und Weise gefährlichen Vorgehen, welches für sich allein – wie gesehen – einen gravierenden Tatbestand verwirklichte, im gesprengten Bancomaten an fremdes Geld herankommen wollte, was ihm schliesslich aber nicht gelang, womit er sich des versuchten qualifizierten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 3 Abs. 4 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar machte. Bei seinem Vorgehen muss er sich auch des potentiellen grossen Sachschadens ohne Weiteres bewusst gewesen sein, womit eine qualifizierte Tatbegehung vorliegt, denn ein solcher Schaden ist in der Regel bereits ab einem Deliktsbetrag von Fr. 10'000.– gegeben (BGE 136 IV 119), welcher vorliegend deutlich überschritten wurde. Es folgt daraus ein Schuldspruch wegen qualifizierter Sachbeschädigung gestützt auf Art. 144 Abs. 1 und 3 StGB mit fakultativer Strafschärfungsmöglichkeit. V. Strafe 1. Einleitung Die Anklägerin beantragte für den Beschuldigten in ihrer Anklageschrift eine Freiheitsstrafe von 77 Monaten (entsprechend 6 Jahren und 5 Monaten) (Urk. 28 S. 22), worauf die Vorinstanz – nach Beurteilung der Anklage mit verschiedenen Freisprüchen – eine Freiheitsstrafe von 64 Monaten (entsprechend 5 Jahren und 4 Monaten) festsetzte (Urk. 79 S. 39). Während der Beschuldigte aufgrund seines Antrages auf vollumfänglichen Freispruch in zweiter Instanz keine Sanktion beantragt und sich für den Eventualfall eines (teilweisen) Schuldspruches – abgesehen von der Stellungnahme zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 88; Urk. 135 S. 1 - 3) – zur Strafe nicht äussert (Urk. 80 S. 2; Prot. II S. 37 ff.), fordert die Anklagebehörde mit ihrer Anschlussberufung trotz Akzeptanz der vorinstanzli-

- 33 chen Freisprüche eine höhere Freiheitsstrafe von insgesamt 73 Monaten (entsprechend 6 Jahren und 1 Monat) (Urk. 88 S. 1 f.; Urk. 135 S. 1 - 3). 2. Grundlagen Die Vorinstanz hat sich zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung umfassend geäussert, so dass auf ihre entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. Urk. 79 S. 24 ff.). Es steht für den vorliegenden Fall ausser Frage, dass sämtliche Delikte mit einer Freiheitsstrafe zu belegen sind, nachdem der Beschuldigte zahlreiche gravierende Taten mit hohem Strafmass verübt hat und für die weniger gravierenden Taten aufgrund seines problematischen Vorlebens (mit einer langjährigen Freiheitsstrafe), der Intensität der vorliegend zu beurteilenden Delinquenz sowie auch verschiedener Vergehen während bereits laufendem Strafverfahren eine Geldstrafe nicht die notwendige präventive Wirkung zu versprechen vermöchte (vgl. BGE 147 IV 241, E. 3.2.; Urteile 6B_93/2022 vom 24. November 2022, E. 1.3.4 f. und 6B_696/2021 vom 1. November 2021, E. 5.2.). Den gegenteiligen Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden (vgl. Prot. II S. 49). Bei der Festsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe ist von der Verursachung einer Explosion als schwerster Straftat auszugehen, welche in der Folge für die weiteren begangenen Taten angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz eine gesamthafte Beurteilung bestimmter miteinander zusammenhängender Delikte vorgenommen hat, solange sie letztlich für jedes Delikt eine selbständige Strafe verhängte (vgl. Urk. 79 S. 26 f. + 27 f.). 3. Tatkomponenten 3.1. Vorfall vom 31. August 2021 (Dossiers 5 und 6) a) Der Beschuldigte brachte zum vorerwähnten Tatzeitpunkt an der Q._____strasse in L._____ einen freistehenden Bancomaten mittels eines Gasgemisches zur Explosion, ohne den Tatort in irgendeiner Weise abzusichern. Ein solches Vorgehen ist fraglos von besonderer Gefährlichkeit, da eine Sprengung ohne spezielle Sicherheitsmassnahmen stets das Risiko einer unkontrollierten Entwicklung in sich birgt, dies insbesondere aufgrund der Druckwelle, den herumfliegenden Teilen des

- 34 explodierenden Gegenstandes sowie der Möglichkeit eines sich daraus ergebenden Brandes. Die besondere Gefährlichkeit der Tat kommt dabei insbesondere im weiten Strafrahmen mit erhöhter Mindeststrafe und im obersten Bereich liegender Höchststrafe zum Ausdruck. Innerhalb dieses Strafrahmens ist für den vorliegenden Fall indessen – wie auch die Verteidigung zu Recht vorbringt (Prot. II S. 54) – zu berücksichtigen, dass die Sprengung des Bancomaten um 3 Uhr nachts in einem Industriegebiet vorgenommen wurde, was selbstredend nicht vor einem erheblichen Sachschaden bewahrte, einen Personenschaden aber nicht als sehr zwingend erscheinen liess, zumal eine besondere Frequentierung des Tatortes in den Nachtstunden in casu nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Unklar bleibt, welche Rolle der Beschuldigte innerhalb des Täterduos innehatte, weshalb sich aufgrund dieses Aspektes keine besonders hohe kriminelle Energie ableiten lässt. Klar ist aber, dass der Tat eine gewisse Planung mit erheblicher Tatentschlossenheit vorangegangen sein muss, was nur schon der vorgängige Diebstahl der Schweissanlage belegt. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden in Beachtung sämtlicher erwähnter Umstände mithin im Vergleich zur Vorinstanz, welche eine mittlere Tatschwere festlegte, tiefer anzusetzen und als nicht mehr leicht zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht ergeben sich keine Aspekte, welche das objektive Verschulden in einem milderen Licht zu wiederspiegeln vermöchten, weshalb es beim nicht mehr leichten Verschulden bleibt. Die Einsatzstrafe ist somit in Berücksichtigung sämtlicher Verschuldensgründe innerhalb des weiten Strafrahmens auf eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten festzulegen. b) Im Rahmen der beiden im gleichen Zug verwirklichten Vermögensdelikte ist jeweils von einer erheblichen Deliktssumme auszugehen, auch wenn diese der Täterschaft mit Bezug auf den (versuchten) qualifizierten Diebstahl im vornherein nicht genau bekannt war, wobei sie sich beim Inhalt eines Bancomaten indessen durchaus noch eine grössere Beute (als die darin enthaltenen rund Fr. 72'000.–) erhofft haben mag. Andrerseits liegt der Schaden namentlich bei der qualifizierten Sachbeschädigung bei Einbezug sämtlicher denkbarer Tatvarianten nicht im obersten Bereich, weshalb diesem Kriterium in casu nicht die allesentscheidende Bedeutung zukommen darf, zumal die insgesamt eingeklagte Schadenssumme von

- 35 - Fr. 69'000.– teilweise lediglich auf einer Schätzung beruht. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Gefährlichkeit der vorliegenden Delinquenz zu einem massgebenden Teil bereits mit der Bestrafung im Rahmen des Einsatzdeliktes abgegolten wird, weshalb dieser Umstand nicht dazu führen darf, dass beim zu beurteilenden Diebstahl das Verschulden allzu hoch festgesetzt wird. Auch in dieser Beziehung ergeben sich in subjektiver Hinsicht keine relevanten strafreduzierenden Aspekte, weshalb es beim objektiv festzulegenden Verschulden sein Bewenden hat. Dieses wiegt bei beiden Taten insgesamt nicht mehr leicht, was beim qualifizierten Diebstahl (mit einer Strafobergrenze von 10 Jahren) als eigentlichem Ziel der Delinquenz eine isolierte Freiheitsstrafe im Bereich von 20 Monaten und bei der qualifizierten Sachbeschädigung (mit einer Strafobergrenze von 5 Jahren) als Begleitdelikt eine solche im Bereich von 14 Monaten nach sich zieht. Gesondert in Betracht zu ziehen ist beim Diebstahl, dass es lediglich beim Versuch blieb, auch wenn der Beschuldigte alles Notwendige für den Erfolg vorgekehrt hat. Entgegen der Vorinstanz ist bei dieser Ausgangslage der Strafmilderungsgrund im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB zumindest strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. BGE 121 IV 49, E. 1), was eine Reduktion der Strafe im Umfang von 4 Monaten angezeigt erscheinen lässt, was zu einer Strafe von 16 Monaten führt. Angesichts des offensichtlich engen Zusammenhanges mit der Haupttat der Verursachung einer Explosion ist die Asperation im Rahmen der Gesamtstrafenbildung hier relativ stark im Umfang von jeweils rund 50 Prozent zu berücksichtigen, was im Endeffekt eine Straferhöhung für den Diebstahl von 8 Monaten und für die Sachbeschädigung von 7 Monaten als angemessen erscheinen lässt. c) Was die dem behandelten Tatkomplex unmittelbar vorangegangenen Ereignisse gemäss dem Dossier 6 anbelangt, so verschaffte sich der Beschuldigte zusammen mit einem Komplizen mit brachialer Gewalt Zutritt zu einer fremden Liegenschaft und behändigte dort ein teures Spezialwerkzeug im Wert von zumindest Fr. 1'000.–, welches er in der Folge für seine illegalen Zwecke einsetzte. Der Umstand, dass auch die besagte Schweissanlage bei der nachfolgenden Explosion

- 36 - Schaden nahm, ist zwar nicht im Sinne einer eigenständigen Tatbegehung zu würdigen (sondern erscheint als mitbestrafte Nachtat des Diebstahls, vgl. NIG- GLI/RIEDO, BSK StGB I, 4. Aufl., N 228 zu Art. 139 StGB), doch kann dieser Umstand bei der Strafzumessung insofern nicht unberücksichtigt bleiben, als der gestohlene Gegenstand unwiederbringlich verloren ging. Die Tatsache, dass die Delinquenz zur Vorbereitung weiterer Taten erfolgte, ist im Übrigen – entgegen der Vorinstanz (Urk. 79 S. 27) – nicht an dieser Stelle, sondern im Rahmen der späteren Asperation zu berücksichtigen. Nachdem in subjektiver Hinsicht keine Relativierungen des Verschuldens erkennbar sind, ist für den Diebstahl der Schweissanlage und die Sachbeschädigung der Räumlichkeiten von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, während für den Hausfriedensbruch noch ein leichtes Verschulden in Betracht fällt, was für den Diebstahl eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten, die Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten und den Hausfriedensbruch eine Freiheitsstrafe von 1 Monat mit sich bringt. Bei der Asperation im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist zu berücksichtigen, dass besagte Taten im Sinne einer (notwendigen) Vorstufe der Delinquenz gemäss Dossier 5 eng mit letzterem Tatkomplex verbunden waren. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe aufgrund dieser weiteren Delikte lediglich im Rahmen von insgesamt 3 Monaten zu verschärfen. 3.2. Vorfall vom 13. Februar 2020 (Dossier 2) a) Auch wenn wie erwogen nicht auszuschliessen ist, dass die Kontaktaufnahme zur Vermieterschaft von H._____ ausging, wirkte der Beschuldigte bei der unrechtmässigen Anmietung der Wohnung für seinen illegal in der Schweiz weilenden Bruder massgeblich mit, wobei es denn auch er war, der sich im Zusammenhang mit dem täuschenden Vertragsabschluss eines entwendeten Identitätsausweises bediente und unter falschem Namen bei der Vermieterschaft vorsprach. Vielmehr offenbarte er mit diesem geplanten und aufeinander abgestimmten Vorgehen im Rahmen der begangenen Urkundenfälschung eine erhebliche kriminelle Energie zwecks Begehung von weiteren kriminellen Aktivitäten. Dass er bei all dem

- 37 mit J._____ auch eine Drittperson in ernsthafte Schwierigkeiten brachte, schien ihm offensichtlich gleichgültig zu sein. Das objektive Verschulden wiegt vor diesem Hintergrund keineswegs mehr leicht. In subjektiver Hinsicht beging der Beschuldigte die Fälschungshandlung direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen, da sein Handeln nicht zuletzt auch dazu diente, Hilfskräfte für den Betrieb einer Hanfplantage, an deren Aufbau er zumindest beteiligt war (vgl. Urk. 79 S. 13), zu rekrutieren. Eine Relativierung des Verschuldens ist damit nicht ersichtlich. Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund des keineswegs mehr leichten Verschuldens eine isolierte Sanktion von zumindest 6 Monaten, was asperiert eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate ergibt. b) Bei den mit der genannten Urkundenfälschung verbundenen Delikten ist zu berücksichtigen, dass die Handlungen zu Gunsten eines verurteilten Straftäters vorgenommen wurden und das begünstigende Vorgehen auf längere Zeit angelegt war, was erschwerend ins Gewicht fällt. Einigermassen relativierend ist dabei aber in Betracht zu ziehen, dass es sich um den Bruder des Beschuldigten handelte, mit welchem er auch emotional verbunden war. Es ist in diesem Zusammenhang auf Art. 305 Abs. 2 StGB zu verweisen, welcher in casu zwar wie erwogen nicht im Sinne eines Strafbefreiungsgrundes zur Anwendung gelangt, letztlich aber doch – wenn auch eher moderat – strafmindernd in Betracht zu fallen hat. Aus subjektiver Sicht fällt das eventualvorsätzliche Vorgehen des Beschuldigten hier nicht massgeblich relativierend ins Gewicht, da sich die Tathandlungen nahe am direkten Vorsatz bewegten, zumal der Beschuldigte über die kriminelle Vergangenheit seines Bruders aus erster Hand informiert war. Bei einem insgesamt noch eher leichten Verschulden rechtfertigt sich für die Begünstigungshandlung mithin eine isolierte Freiheitsstrafe von 3 Monaten und für die Förderung des illegalen Aufenthaltes – bei einem oberen Strafrahmen von lediglich bis zu einem Jahr – eine Freiheitsstrafe im Bereich von 1 bis 2 Monaten. In Berücksichtigung des Asperationsprinzips, welches aufgrund der engen Verbin-

- 38 dung der beiden Delikte mit der vorangegangenen Urkundenfälschung relativ stark zu berücksichtigen ist, erscheint für die besagten Taten eine Erhöhung der Einsatzstrafe von insgesamt 2 Monaten angemessen. 3.3. Vorfall vom 7. Oktober 2016 a) Die Tatbegehung vom 7. Oktober 2016 umfasst die Falschangabe einer klar relevanten Tatsache zwecks illegalen Aufenthalts in der Schweiz für die Dauer von immerhin einem Jahr. Zwar handelte es sich lediglich um eine einzelne Tathandlung, doch war diese aktiv gestaltet, indem eine Frage in einem amtlichen Fragebogen absichtlich unwahr beantwortet wurde. Einer erheblichen kriminellen Energie bedurfte es für das Vorgehen nicht, aber es handelte sich auch nicht um eine spontane Aktion, sondern um ein im Voraus beabsichtigtes Szenario mit vorgängiger Einreichung eines kosovarischen Strafregisterauszuges, welcher ebenfalls die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten suggerierte. b) Subjektiv war dem Beschuldigten entgegen seiner unplausiblen Aussage (Prot. II S. 23 ff.) sehr wohl bewusst, dass für die Bewilligungserteilung ausländische Vorstrafen genauso relevant waren wie inländische Vorgänge und er den staatlichen Behörden mithin eine entscheidende Tatsache vorenthält, weshalb sich trotz insgesamt eventualvorsätzlichem Handeln insofern keine massgebliche Relativierung seines Verschuldens ergibt, zumal er mit seinem Vorgehen primär egoistische Zwecke verfolgte, auch wenn er daneben sicherlich auch seine Familie zu unterstützen gedachte. Zu bemerken bleibt, dass seit dieser Tat zwar nunmehr bereits rund 8 ½ Jahre verstrichen sind, doch ist diesbezüglich gleichzeitig auch festzuhalten, dass sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit keineswegs wohl verhalten hat, weshalb auch unter diesem Titel keine Strafminderung angezeigt erscheint. c) Wenn die Vorinstanz in der Gesamtwertung mithin von einem nicht mehr leichten Verschulden mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten ausgeht, so erscheint dies zwar eher hoch, liegt im Ergebnis indessen noch im adäquaten Ermessensbereich, so dass sich in Anwendung des Asperationsprinzips eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe im Bereich von 4 Monaten ergibt.

- 39 - 3.4. Zwischenfazit Im Sinne eines Zwischenfazits ist mithin nach Betrachtung der Tatkomponente der einzelnen Delikte festzuhalten, dass nach Würdigung sämtlicher Verschuldensaspekte in Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 1 StGB für den Beschuldigten eine Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt 58 Monaten, entsprechend 4 Jahren und 10 Monaten, angemessen erscheint. 4. Täterkomponenten 4.1. Persönliche Verhältnisse Mit Bezug auf die eher spärlich bekannten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die Akten, namentlich die polizeiliche Befragung vom 13. Januar 2021 und den Schlussbericht der Stadtpolizei Zürich vom 8. November 2022 (Urk. D1/7/1 S. 2 ff.; Urk. D1/24/1 S. 2 f.), sowie die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 79 S. 29 f.) verwiesen werden, nachdem der Beschuldigte diese Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung nochmals bestätigt hat. Ergänzend gab der Beschuldigte sodann im Rahmen seiner Befragung vor dem Berufungsgericht an, dass er von der gegen ihn in Albanien ausgesprochenen Freiheitsstrafe insgesamt viereinhalb bzw. knapp fünf Jahre verbüsst habe, wobei er nach der Haftentlassung und seiner Wiedereinreise in die Schweiz dann nur kurzzeitig gearbeitet habe, da bei ihm bereits im Jahr 2019 die Krankheiten "Morbus Crohn" und "Spondylarthritis" aufgetreten seien. Namentlich wegen Letzterer müsse er regelmässig das Spital aufsuchen, um eine Infusion zu erhalten, ansonsten er Probleme mit dem Gehen habe. Ferner gab er auf Nachfrage an, dass heute nur noch sein jüngster Sohn bei der Mutter bzw. seiner Ehefrau wohne und seine beiden anderen Kinder bereits von zu Hause ausgezogen seien (Prot. II S. 17 ff.). Aus dem besagten Werdegang ergeben sich keine relevanten Ereignisse, welche sich auf die Strafzumessung auszuwirken vermöchten. 4.2. Straferhöhungsgründe a) Im Rahmen der Prüfung von potentiellen Straferhöhungsgründen fällt massgebend ins Gewicht, dass der Beschuldigte vom Appellationshof Tirana am 23. Ok-

- 40 tober 2012 wegen Drogenhandels mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 8 Monaten belegt wurde. Unabhängig von der Tatsache, dass in Albanien im Vergleich zum hiesigen Rechtskreis womöglich verhältnismässig hohe Strafen für gleichgelagerte Delikte ausgesprochen werden, muss diese massive Vorstrafe eine substantielle Straferhöhung zur Folge haben, auch wenn sie im Zeitpunkt der vorliegenden Delinquenz bereits einige Zeit zurücklag und nicht einschlägig ist, wobei die von der Vorinstanz in Anschlag gebrachten 10 Prozent am unteren Rand des Vertretbaren anzusiedeln sind. b) Darüber hinaus liess die Vorinstanz indessen unberücksichtigt, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Hauptdelikte gemäss den Dossiers 5 und 6 während des bereits laufenden Strafverfahrens gemäss Dossier 2 verübte, was zusätzlich straferhöhend zu berücksichtigen ist. c) Insgesamt ist die straferhöhende Wirkung aufgrund dieser problematischen Vorgänge im Leben des Beschuldigten mithin zumindest im Bereich von 8 Monaten festzusetzen, was nach Berücksichtigung der Straferhöhungsgründe eine Freiheitsstrafe von 66 Monaten ergibt. 4.3. Strafminderungsgründe Der Beschuldigte zeigte im laufenden Verfahren weder Einsicht noch Reue und konnte sich trotz einiger belastender Indizien in keinem Punkt zu einem Geständnis durchringen. Eine Strafminderung aufgrund seines Verhaltens im hiesigen Strafprozess ist mithin unter keinem Titel angezeigt, woran auch seine spärlichen Einlassungen betreffend die sichergestellte Gewehrpatrone nichts zu ändern vermögen. 5. Fazit a) Im Sinne eines Schlussfazits ist nach all dem Gesagten festzuhalten, dass der Beschuldigte in zweiter Instanz – trotz weiterer marginaler Freisprüche – höher als vor Vorinstanz zu bestrafen ist, nachdem für die verbleibenden Delikte jedenfalls keine tiefere Gesamtstrafe angemessen erscheint, die Straferhöhung indessen – nicht zuletzt aufgrund des zusätzlich zu berücksichtigenden Handelns innerhalb

- 41 des laufenden Strafverfahrens – im angefochtenen Entscheid eher zu tief angesetzt erscheint. Es rechtfertigt sich mithin in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft, die Freiheitsstrafe für den Beschuldigten auf insgesamt 66 Monate, entsprechend 5 ½ Jahren, festzusetzen. b) An diese Strafe anzurechnen ist der bis und mit heute durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug verbüsste Freiheitsentzug im Umfang von insgesamt 1'138 Tagen (Art. 51 StGB). 6. Vollzug Angesichts der Höhe der Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren bleibt kein Raum für die Gewährung eines bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges (vgl. Art. 42 und 43 StGB). VI. Landesverweisung 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Dauer von 14 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 79 S. 30 ff.). Dieser ist mit der Landesverweisung nicht einverstanden und fordert unter Anrufung eines schweren persönlichen Härtefalles das Absehen von dieser Massnahme (Urk. 62 S. 15 ff.; Urk. 136 S. 26 i.V.m. Prot. II S. 39). 2. Betreffend die allgemeinen theoretischen Grundlagen der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB kann vorab auf die mittlerweile konstante Rechtsprechung des Bundesgerichtes verwiesen werden, wonach bei der Prüfung von einer kriterienorientierten Interessenabwägung in Anlehnung an die bestehende ausländerrechtliche Praxis auszugehen ist und dabei einerseits die persönliche und wirtschaftliche Integration (einschliesslich familiäre Bindungen in der Schweiz) sowie die Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen des Ausländers zu berücksichtigen, andrerseits aber auch dessen Vorleben und der damit verbundenen Rückfallgefahr Rechnung zu tragen ist (BGE 146 IV 105, E. 3.4.2. + 3.4.4.; 144 IV 332, E. 3.3.2.; Urteil 6B_369/2022 vom 30. Juni 2023, E. 2.2.2.). Eine langjährige

- 42 - Aufenthaltsdauer in der Schweiz vermag in diesem Zusammenhang eine Landesverweisung nicht per se zu verhindern, solange damit nicht besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur verbunden sind. Letztlich ist im Rahmen einer Interessenabwägung in EMRK-konformer Auslegung zu ermitteln, ob sich eine Landesverweisung im Lichte sämtlicher massgebenden Kriterien noch als verhältnismässig erweist (vgl. BGE 146 IV 105, E. 3.4.4.; Urteil 6B_2/2019 vom 27. September 2019, E. 8.3.). 3. Der Beschuldigte fokussiert im Rahmen seiner Opposition gegen die Landesverweisung primär auf seine schlechte gesundheitliche Verfassung, angesichts derer er eine Abschiebung in sein Heimatland als unverhältnismässig erachtet (Urk. 62 S. 16 ff.; Urk. 136 S. 26 i.V.m. Prot. II S. 39; vgl. auch Prot. II S. 22). Diesbezüglich hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Verweisung aus der Schweiz für den Betroffenen auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand und die entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland einen schweren persönlichen Härtefall begründen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein kann. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungschancen stellt indessen nur in aussergewöhnlichen Situationen einen schweren persönlichen Härtefall bzw. eine Verletzung von Art. 8 Ziff. 2 EMRK dar, wenn überzeugende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen, namentlich wenn eine konkrete Gefahr besteht, dass der Betroffene aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgesetzt wird, welche ein intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (vgl. Urteil 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023, E. 3.2.3. mit Hinweis auf BGE 146 IV 297, E. 2.2.3. sowie Urteil des EGMR i.S. Paposhvili c. Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10], § 183). Erwiesen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte an den Krankheiten "Morbus Crohn" und "enteropathische Spondylarthritis" leidet, wobei es sich um tendenziell chronische Verläufe handelt, welche einer regelmässigen Kontrolle bedürfen, ohne jedoch unmittelbar lebensbedrohend zu sein (vgl.

- 43 - Urk. 60/1-4; vgl. auch Urk. 136 S. 26 i.V.m. Prot. II S. 39 und Prot. II S. 20 ff.), auch wenn der Beschuldigte pauschal geltend macht, ohne seine Therapien nicht leben zu können (Prot. II S. 22). Fraglos ist damit die Lebensqualität des Beschuldigten beeinträchtigt, was indes sowohl bei einem Verbleib in der Schweiz als auch bei einer Ausweisung in den Kosovo der Fall ist. Wenn die Verteidigung in diesem Rahmen geltend macht, eine weitere medizinische Versorgung namentlich des "Morbus Crohn" sei im Kosovo aufgrund der benötigten teuren Medikamente nicht gewährleistet (Urk. 62 S. 18; Urk. 136 S. 26 i.V.m. Prot. II S. 39), so bleibt sie eine Plausibilisierung dieser Entwicklung schuldig, nachdem die angeschriebene Klinik gerade nicht bestätigen konnte, dass im Kosovo ein lebensbedrohlicher Verlauf der Krankheiten zu erwarten wäre, auch wenn diesbezüglich keine genauen Kenntnisse bestanden (Urk. 60/4). Dass die benötigten Medikamente teilweise selber beschafft und bar bezahlt werden müssen, vermag die erforderliche Ausnahmesituation jedenfalls ebensowenig zu begründen wie der Umstand, dass die Medikamente nicht immer sofort verfügbar sind. Im Übrigen geht aus den ärztlichen Berichten hervor, dass es sich beim Beschuldigten nicht um einen krassen Fall der besagten Erkrankungen handelt, welcher im Heimatland nicht weiter behandelt bzw. stabilisiert werden kann, zumal auch vor Berufungsinstanz keine Unterlagen eingereicht wurden, welche Gegenteiliges nahelegen würden, und der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung gar erklärte, vor seiner Verhaftung in den Kosovo gereist zu sein, um dort wegen seiner "Spondylarthritis" eine Therapie zu absolvieren (Prot. II S. 21). Es handelt sich bei der Republik Kosovo denn auch immerhin um einen europäischen Staat, welcher grundsätzlich über ein etabliertes Gesundheits- und Krankenversicherungssystem verfügt. Zu Recht verweist die Verteidigung denn auch auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, welches für kosovarische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in ihr Heimatland die Gesundheitsversorgung grundsätzlich als gesichert erachtet (vgl. statt vieler Urteile des BVGer vom 27. April 2018, Nr. E-545/2018, E. 6.6.; vom 21. Juli 2022, Nr. E-3080/2022, E. 8.3.2.). 4. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu ergänzen, dass selbst bei der Annahme, dass aufgrund der gesundheitlichen Schwierigkeiten ein schwerer persönlicher Härtefall in casu doch noch gegeben wäre, starke öffentliche Interessen

- 44 an einer Ausweisung des Beschuldigten bestehen, welche dagegen sprechen, dass der Beschuldigte die entsprechende EMRK-Praxis bzw. die Ausnahmeklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB bei einer Verhältnismässigkeitsprüfung mit Erfolg anzurufen vermöchte. Bereits die mit den vorliegenden Taten einhergehende kriminelle Energie wiegt derart hoch, dass gewichtige Interessen an einer Landesverweisung des Beschuldigten bestehen. Darüber hinaus ist der Beschuldigte mehrfach vorbestraft, darunter insbesondere auch mit einer Freiheitsstrafe wegen Drogenhandels in der Höhe von über 7 Jahren (vgl. Urk. D1/24/1 S. 3 ff.; Prot. II S. 19), was die Legalprognose in einem düsteren Licht erscheinen lässt, zumal er im gesamten Verfahren nie eine irgendwie geartete Einsicht in seine Taten erkennen liess (vgl. in diesem Zusammenhang die Urteile 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024, E. 2.1.4. und 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023, E. 3.4., wonach im Rahmen der Landesverweisung auch aus dem Strafregister entfernte Straftaten berücksichtigt werden können). 5. Insgesamt ergibt sich mithin auch in zweiter Instanz die relativ klare Konstellation, dass der Beschuldigte trotz gewisser erschwerender Umstände in seiner aktuellen Lebenssituation in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c, d und i StGB des Landes zu verweisen ist. 6. Betreffend die Dauer der Landesverweisung hat die Vorinstanz den Höchstrahmen nahezu ausgeschöpft, ohne sich im Einzelnen mit der entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinanderzusetzen. Danach ist insbesondere das den zu beurteilenden Taten innewohnende Verschulden sowie die damit verbundene Höhe der Gesamtstrafe zum Richtmass zu nehmen (vgl. BGE 123 IV 107; E. 3.; vgl. auch ZURBRÜGG/HRUSCHKA, BSK StGB I, N 29 zu Art. 66a StGB). Berücksichtigt werden können aber auch prognostische Elemente, sofern sich daraus besonders günstige oder ungünstige Bewährungsaussichten ergeben (vgl. JOSITSCH/EGE/SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Aufl., S. 230 f.). Nebst der Schwere der Straftat und dem künftigen Gefährdungspotential für die Öffentlichkeit ist schliesslich der persönlichen Situation des Beschuldigten, insbesondere allfälligen fortbestehenden familiären Bindungen in der Schweiz oder einer aufgrund langer Anwesenheit in der Schweiz resultierenden Härte, angemessen

- 45 - Rechnung zu tragen (vgl. Urteile 6B_1079/2022 vom 8. Februar 2023, E. 9.2.1. und 6B_445/2021 vom 6. September 2021, E. 2.). Für den vorliegenden Fall bedeuten die besagten Richtlinien, dass die Dauer der Landesverweisung angesichts der Schwere des Verschuldens und der Höhe der Strafe im oberen Bereich des gesamten Rahmens anzusiedeln ist. Zu berücksichtigen ist indessen auch, dass der Beschuldigte über tragende Beziehungen in der Schweiz verfügt, indem namentlich seine Eltern und seine Familie nach wie vor hier leben, was ein namhaftes Interesse implementiert, dereinst wieder in die Schweiz einreisen zu können, zumal es insbesondere den Eltern mit zunehmendem Alter schwerer fallen dürfte, den Beschuldigten im Heimatland zu besuchen. Ebenfalls ist in diesem Zusammenhang dem angeschlagenen Gesundheitszustand des Beschuldigten und namentlich dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich seine Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland schlechter präsentieren dürften als in der Schweiz. Angesichts dieser gesamten Umstände ist die Dauer der Landesverweisung in zweiter Instanz auf 10 Jahre zu reduzieren. Eine moderatere Verweisungsdauer rechtfertigt sich angesichts der erheblichen kriminellen Energie des Beschuldigten demgegenüber nicht, zumal er bereits einmal aus ausländerrechtlichen Gründen mit einer fünfjährigen Einreisesperre belegt war und anschliessend trotz guter hiesiger Anbindung sehr bald wieder der Delinquenz verfiel. 7. Wird gegen eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation besitzt, ein Einreiseverbot verhängt, so wird sie nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS-II, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006 [SIS-II-VO], abgelöst durch Art. 21 und 24 Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 [Verordnung (EU) 2018/1861];

- 46 für die Schweiz in Kraft getreten am 11. Mai 2021 [SR 0.362.380.085]). Die Voraussetzungen zur Ausschreibung einer gestützt auf Art. 66a und Art. 66abis StGB ausgesprochenen Landesverweisung gemäss der nunmehr anwendbaren Verordnung (EU) 2018/1861 sind weitestgehend identisch mit den entsprechenden Voraussetzungen der SIS-II-Verordnung, weshalb weiterhin auf die Gerichtspraxis zu dieser Verordnung abgestellt werden kann. Demnach erfolgt die Ausschreibung, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit besteht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (vgl. Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861), oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise dafür bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates plant (vgl. Art. 24 Abs. 2 lit. b Verordnung (EU) 2018/1861). Art. 24 Abs. 2 lit. a Verordnung (EU) 2018/1861 setzt dabei weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus noch verlangt die Bestimmung einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Vielmehr genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Im Sinne einer kumulativen Voraussetzung ist indessen auch stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 21 Abs. 2 Verordnung (EU) 2018/1861), wobei an die Annahme einer solchen Gefahr jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Entscheidend sind dabei namentlich die Art und Häufigkeit de

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