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Zürich Obergericht Strafkammern 05.11.2025 SB240110

5. November 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,007 Wörter·~1h 5min·5

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die eidgenössische Finanzmarktaufsicht etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240110-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 5. November 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschuldigte, Erstberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagte 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich sowie 1. … 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, 5.-6. … Privatkläger 7. F._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger

- 2 - 8.-12. … 13. G._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger 14. ... 15. H._____, 16. ... 17. I._____, 18. ... 19. J._____ AG, 20.-22. … Privatkläger und Zweitberufungskläger 23. K._____, Privatkläger, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungskläger 24. L._____, 25. M._____, 26. ... 27. N._____, 28.-29. … Privatkläger und Zweitberufungskläger 30. O._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger 31.-36. ... 37. P._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger 38.-83. ... 2, 3, 4 und 23 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, 7 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____, 15 vertreten durch lic. iur Y3._____, 17 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y4._____,

- 3 - 19, 27 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y5._____, betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die eidgenössische Finanzmarktaufsicht etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019 (DG180216); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. November 2021 (SB190467); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 9. Januar 2024 (7B_135/2022, 7B_136/2022, 7B_137/2022, 7B_138/2022, 7B_139/2022)

- 4 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 21. August 2018 (Urk. 00101019 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG (Anklageziffer D), sowie  der mehrfachen Widerhandlung gegen das BG gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklageziffer E) ab 15. August 2012. 2. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig  der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG (Anklageziffer D),  der mehrfachen Widerhandlung gegen das BG gegen den unlauteren Wettbewerb im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG (Anklageziffer E) ab 15. August 2012,  der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG (Anklageziffer F.2), sowie  der fahrlässigen Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG (Anklageziffer F.1). 3. Das Verfahren betreffend Anklageziffer G, Übertretung des BG über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a BetmG durch den Beschuldigten B._____, wird eingestellt. 4. a) Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 27 Monaten Freiheitsstrafe. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 5 c) Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 37 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. a) Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 38 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 40 und einer Busse von CHF 700. b) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. c) Die Geldstrafe ist im Umfang von 150 Tagessätzen innert der von der Vollzugsbehörde anzusetzenden Frist zu bezahlen. d) Der Vollzug der restlichen Geldstrafe von 210 Tagessätzen wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. e) Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 6. Dem Beschuldigten A._____ wird für die Dauer von zwei Jahren untersagt, selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person im Verkauf oder der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen von juristischen Personen und/oder Gesellschaften tätig zu sein. 7. Dem Beschuldigten B._____ wird für die Dauer von zwei Jahren untersagt, selbstständig, als Organ einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, als Beauftragter oder als Vertreter einer anderen Person oder durch eine von seinen Weisungen abhängige Person im Verkauf oder der Vermittlung von Gesellschaftsanteilen von juristischen Personen und/oder Gesellschaften tätig zu sein. 8. Die Privatkläger Q._____ (18), R._____ (20) und S._____ (59) werden aus dem Rubrum entfernt.

- 6 - 9. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen:  C._____ (2), EUR 140'000, zuzüglich 2 % Zins ab 26. Mai 2015;  D._____ (3) und E._____ (4), insgesamt EUR 490'000, zuzüglich 5 % Zins ab 2. Dezember 2015;  T._____ (5) und U._____ (6), insgesamt EUR 52'500, zuzüglich 5 % Zins ab 12. November 2012;  F._____ (7), EUR 840'000, zuzüglich 5 % Zins ab 8. November 2015;  V._____ (8), EUR 518'600;  W._____ (9), EUR 585'000;  AA._____ (10), EUR 202'500, zuzüglich 5 % Zins ab 17. März 2014;  AB._____ (11), EUR 62'500, zuzüglich 5 % Zins ab 11. Dezember 2012;  G._____ (13), EUR 307'500, zuzüglich 5 % Zins ab 2. Oktober 2013;  AC._____ (14), EUR 630'000, zuzüglich 5 % Zins ab 28. April 2015;  AD._____ (16), EUR 1'267'186;  I._____ (17), EUR 402'500, zuzüglich 5 % Zins ab 27. Juli 2013;  AE._____ (21), EUR 1'170'000;  AF._____ (22), EUR 157'500, zuzüglich 5 % Zins ab 31. Oktober 2012;  K._____ (23), EUR 332'640, zuzüglich 5 % Zins ab 22. Juli 2015;  L._____ (24), EUR 317'640;  M._____ (25), EUR 272'500;  AG._____ (26), EUR 167'000, zuzüglich 5 % Zins ab 29. Juni 2013;  AH._____ (29), EUR 763'000, zuzüglich 5 % Zins ab 21. April 2015;  O._____ (30), EUR 552'000, zuzüglich 5 % Zins ab 6. Dezember 2014;  AI._____ (31), EUR 265'000, zuzüglich 5 % Zins ab 27. November 2014;  AJ._____ (32), EUR 82'250 zuzüglich 5 % Zins ab 21. Juli 2014;  AK._____ (34), EUR 137'614.68, zuzüglich 5 % Zins ab 9. August 2014;  AL._____ (35), EUR 98'000, zuzüglich 5 % Zins ab 12. September 2015;  AM._____ (36), EUR 62'500 zuzüglich 5 % Zins ab 24. April 2013;  P._____ (37), EUR 238'000 zuzüglich 5 % Zins ab 2. Juli 2015;  AN._____ (38), EUR 157'500;

- 7 -  AO._____ (40), EUR 250'000, zuzüglich 5 % Zins ab 28. Juni 2013;  AP._____ (41), EUR 160'280, zuzüglich 5 % Zins ab 2. November 2013;  AQ._____ (42), EUR 62'500 zuzüglich 5 % Zins ab 28. Juli 2013;  AR._____ (43) und AS._____ (69), insgesamt EUR 37'500, zuzüglich 5 % Zins ab 12. August 2013;  AT._____ (44), EUR 55'045.87, zuzüglich 5 % Zins ab 21. Mai 2014;  AU._____ (46), EUR 205'500, zuzüglich 5 % Zins ab 31. Mai 2014;  AV._____ (47), EUR 140'000, zuzüglich 5 % Zins ab 8. November 2014;  AW._____ (48), EUR 700'000, zuzüglich 5 % Zins ab 17. August 2014;  AX._____ (49), EUR 140'000;  AY._____ (50), EUR 410'000 zuzüglich 5 % Zins ab 17. Januar 2015;  AZ._____ (51), EUR 49'000;  BA._____ (52), EUR 52'640;  BB._____ (53), EUR 140'000, zuzüglich 5 % Zins ab 18. Dezember 2014;  BC._____ (54), EUR 70'000, zuzüglich 5 % Zins ab 20. März 2015;  BD._____ (55), EUR 42'000, zuzüglich 5 % Zins ab 11. Dezember 2014;  BE._____ (56), EUR 280'000 zuzüglich 5 % Zins ab 1. August 2015;  BF._____ (57), EUR 98'000 zuzüglich 5 % Zins ab 3. August 2015;  BG._____ (58), EUR 210'000, zuzüglich 5 % Zins ab 16. Juli 2015;  BH._____ (60), EUR 70'000, zuzüglich 5 % Zins ab 24. September 2015;  BI._____ (61), EUR 70'000, zuzüglich 5 % Zins ab 24. September 2015;  BJ._____ (62), EUR 210'000, zuzüglich 5 % Zins ab 13. Oktober 2015;  BK._____ (63), EUR 280'000, zuzüglich 5 % Zins ab 2. Dezember 2015;  BL._____ (64), EUR 140'000, zuzüglich 5 % Zins ab 28. April 2015;  BM._____ (65), EUR 28'000, zuzüglich 5 % Zins ab 22. Dezember 2015;  BN._____ (66), EUR 70'000, zuzüglich 5 % Zins ab 14. Dezember 2015;  BO._____ AG (71), EUR 268'807.34;

- 8 -  BP._____ (73), EUR 42'000, zuzüglich 5 % Zins ab 23. September 2015;  BQ._____ (75), EUR 350'560, zuzüglich 5 % Zins ab 16. März 2015;  BR._____ (76), EUR 140'000, zuzüglich 5 % Zins ab 17. Juni 2015;  BS._____ (77), EUR 294'000, zuzüglich 5 % Zins ab 26. Mai 2015;  BT._____ AG (78), EUR 140'000, zuzüglich 5 % Zins ab 1. Oktober 2014;  BU._____ (79), EUR 112'000, zuzüglich 5 % Zins ab 18. August 2015;  BV._____ (80), EUR 28'000 zuzüglich 5 % Zins ab 3. Dezember 2015;  BW._____ (81), EUR 50'000, zuzüglich 5 % Zins ab 17. November 2013;  BX._____ (82), EUR 265'000, zuzüglich 5 % Zins ab 16. Oktober 2014;  BY._____ (83), EUR 28'000. Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 10. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, den folgenden Privatklägern Schadenersatz in nachfolgender Höhe zu bezahlen:  C._____ (2), EUR 140'000, zuzüglich 2 % Zins ab 6. April 2016;  AM._____ (36), EUR 70'000, zuzüglich 5 % Zins ab 1. April 2016;  P._____ (37), EUR 112'000, zuzüglich 5 % Zins ab 14. März 2016;  BZ._____ (39), EUR 70'000, zuzüglich 5 % Zins ab 14. März 2016;  CA._____ (67), EUR 28'000, zuzüglich 5 % Zins ab 8. März 2016;  CB._____ (68), EUR 280'000 zuzüglich 5 % Zins ab 8. März 2016;  CC._____ (70), EUR 49'000 zuzüglich 5 % Zins ab 8. März 2016;  BP._____ (73), EUR 28'000, zuzüglich 5 % Zins ab 16. März 2016;  CD._____ (74), EUR 28'000. Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen. 11. Die folgenden Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen:  H._____ (15);  J._____ AG (19);

- 9 -  N._____ (27);  CE._____ (28);  CF._____ (45);  CG._____ (72). 12. Die Genugtuungsbegehren der folgenden Privatkläger werden abgewiesen:  AF._____ (22);  L._____ (24);  AJ._____ (32);  AL._____ (35);  AM._____ (36);  AU._____ (46);  AY._____ (50);  BD._____ (55);  BK._____ (63);  BO._____ AG (71);  BP._____ (73);  BX._____ (82). 13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Juni 2017 beschlagnahmten vier Ecstasy-Pillen (Lagernummer B02322-2016; Asservat-Nr. A009'324'565) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich als Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 14. Von der Anordnung einer Sperrung der URL http://www…..ch wird abgesehen. 15. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. Januar 2017 (Beschuldigter 1) und vom 11. Januar 2017 (Beschuldigter 2) beschlagnahmten Guthaben, welche sich bei der CH._____ SA auf den gesperrten Konti gemäss Anklage-Anhang D befinden, werden eingezogen: Finanzinstitut Konto (Geschäfts-Nr.), Inhaber Anh. D a) CH._____ SA Nr. 1 A._____ Nr. 7 b) CH._____ SA Nr. 2 Nr. 55

- 10 - B._____ Die CH._____ SA wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, die Konti zu saldieren und die Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 16. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 17. Juni 2016 (Beschuldigter 1) und vom 30. Juni 2016 (Beschuldigter 2) beschlagnahmten Guthaben, welche sich bei der CI._____ [Bank] auf den gesperrten Konti gemäss Anklage-Anhang D befinden, werden eingezogen: Finanzinstitut Konto (IBAN), Inhaber Anh. D a) CI._____ 3 A._____ Nr. 8 b) CI._____ 4 A._____ Nr. 9 c) CI._____ 5 B._____ Nr. 56 d) CI._____ 6 B._____ Nr. 57 Die CI._____ wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, die Konti zu saldieren und die Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 17. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 19. Juli 2016 beschlagnahmte Lebensversicherung 7 bei der CJ._____ AG des Beschuldigten 2 (Anklage-Anhang D Nr. 62) wird im Umfang von CHF 140'000 eingezogen. Im Mehrbetrag ist gemäss Dispositiv-Ziffer 26.p) zu verfahren. Die CJ._____ AG wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, den Betrag von CHF 140'000 der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 18. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Januar 2017 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen: Gegenstand Inhaber Anh. D a) Armbanduhr Hublot mit Originalschachtel A._____ Nr. 28

- 11 b) Armbanduhr Patek Philippe A._____ Nr. 33 Die Kasse des Bezirksgerichts wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, die Gegenstände zu verwerten. 19. Die folgenden mit Hausdurchsuchungs- und Sicherstellungsverfügung des Tribunal d'arrondissement de et à Luxembourg vom 27. Juni 2016 (295/16/CRIL, CK._____ [1]) beschlagnahmten Guthaben der Beschuldigten bei der CK._____ S.A., CL._____-strasse, …, …, werden eingezogen: Finanzinstitut Konto-Nr., Inhaber Anh. D a) CK._____ S.A. 8 A._____ Nr. 21 b) CK._____ S.A. 9 B._____ Nr. 64 20. Das Parquet Général du Grand-Duché de Luxembourg wird nach Eintritt der Rechtskraft ersucht, die Saldi der in Dispositiv-Ziffer 19 aufgeführten Konti einzuziehen und der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 21. Die auf folgenden, durch das Fürstliche Landgericht Liechtenstein mit Verfügungsverboten belegten (aktuelles Aktenzeichen unbekannt; ehemals RS.2016.184 und RS.2016.193), Konti gemäss Anklage-Anhang D befindlichen Guthaben werden eingezogen: Finanzinstitut Konto (IBAN), Inhaber Anh. D a) CM._____ AG IBAN 10 CN._____ Ltd. Nr. 1 b) CM._____ AG IBAN 11 CN._____ Ltd. Nr. 2 c) CO._____ AG (neu: CP._____ AG) IBAN 12 CQ._____ Nr. 3 d) CO._____ AG (neu: CP._____ AG) IBAN 13 CQ._____ Nr. 4 e) CM._____ AG IBAN 14 CR._____ Nr. 5 f) CM._____ AG IBAN 15 CR._____ Nr. 6

- 12 g) CO._____ AG (neu: CP._____ AG) IBAN 16 CS._____ Nr. 51 h) CO._____ AG (neu: CP._____ AG) IBAN 17 CS._____ Nr. 52 i) CM._____ AG IBAN 18 CT._____ Nr. 53 j) CM._____ AG IBAN 19 CT._____ Nr. 54 22. Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein wird umgehend ersucht, die am 18. September 2019 auslaufenden Verfügungsverbote betreffend die in Dispositiv-Ziffer 21 aufgeführten Konti auf unbestimmte Zeit und bis auf Widerruf zu verlängern. 23. Das Fürstliche Landgericht Liechtenstein wird nach Eintritt der Rechtskraft ersucht, die Saldi der in Dispositiv-Ziffer 21 aufgeführten Konti einzuziehen und der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zu überweisen. 24. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 2'700'000 zu bezahlen. 25. Der Beschuldigte B._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 1'700'000 zu bezahlen. 26. Die folgenden, am 31. Mai 2016 und 19. Juli 2016 (Beschuldigter A._____) sowie 17. Juni 2016 und 19. Juli 2016 (Beschuldigter B._____) seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügten, Beschlagnahmungen gemäss Anklage-Anhang D werden im Umfang der Ersatzforderungen gemäss vorstehenden Dispositiv-Ziffern 24 und 25 aufrecht erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderungen über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderungen getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderungen:

- 13 - Finanzinstitut Konto (IBAN), Inhaber Anh. D a) CU._____ 20 A._____ Nr. 10 b) CU._____ 21 A._____ Nr. 11 c) CU._____ 22 A._____ Nr. 12 d) CU._____ 23 A._____ Nr. 13 e) CJ._____ AG 24 A._____ Nr. 14 f) CJ._____ AG 25 A._____ Nr. 15 g) CJ._____ AG 26 A._____ Nr. 16 h) CJ._____ AG 27 A._____ Nr. 17 i) CJ._____ AG 28 A._____ Nr. 18 j) CJ._____ AG 29 A._____ Nr. 19 k) CV._____ AG Police Nr. 30 A._____ Nr. 20 l) CW._____ 31 B._____ Nr. 58 m) CW._____ 32 B._____ Nr. 59 n) CW._____ 33 B._____ Nr. 60 o) CW._____ 34 B._____ Nr. 61 p) CJ._____ AG 7 (im CHF 140'000 übersteigenden Betrag gemäss Dispositiv-Ziffer 17) B._____ Nr. 62 q) CJ._____ AG 35 B._____ Nr. 63 27. Die folgenden, am 10. Januar 2017 (Beschuldigter A._____) sowie am 27. Juli 2016 und 17. August 2016 (Beschuldigter B._____) seitens der Staats-

- 14 anwaltschaft III des Kantons Zürich verfügten, Beschlagnahmungen gemäss Anklage-Anhang D werden nach Eintritt der Rechtskraft durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich verwertet. Die Verwertungserlöse werden beschlagnahmt und die Beschlagnahme im Umfang der Ersatzforderungen gemäss vorstehenden Dispositiv-Ziffern 24 und 25 aufrecht erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderungen über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderungen getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderungen: Gegenstand Inhaber Anh. D a) Personenwagen Aston-Martin, DB9 Coupé, Stamm-Nr. 36 inkl. 5 Schlüssel und Fahrzeugausweis A._____ Nr. 35 b) 1 Standuhr, Jaeger-LeCoultre, Atmos mit Mondphase A._____ Nr. 36 c) 1 Standuhr, Jaeger-LeCoultre, Atmos A._____ Nr. 37 d) 1 Skulptur, "Siegfried der Drachentöter" von Dali A._____ Nr. 38 e) Skulptur mit Uhr/Zifferblatt von "Dali" A._____ Nr. 39 f) Skulptur von Salvador Dali "Unicorn", Bronze, num./sign. A._____ Nr. 40 g) Skulptur Bruno Bruni „Kiss“ A._____ Nr. 41 h) Musikdose Marke Reuge, "Winch" A._____ Nr. 42 i) Gemälde "Post von Blinky" A._____ Nr. 43 j) Gemälde, Artist: Shorin Dmitry, Titel: Analogue, Medium: Oil in Convas A._____ Nr. 44 k) Gemälde "Metro/Paris" A._____ Nr. 45 l) Gemälde von AH 2006-088, "Blumenstilleben Nr. 312" A._____ Nr. 46 m) Gemälde AH 2006-083 "Blumenstilleben Nr. 310" A._____ Nr. 47 n) Gemälde AH 2005-119 "Interieur Nr. 306" A._____ Nr. 48 o) Gemälde AH 2004-217 "Interieur Nr. 275" A._____ Nr. 49

- 15 p) Skulptur aus Holz, AH 06 A._____ Nr. 50 q) Standuhr Jaeger-LeCoultre Atmos, Referenz 241.00.1, Item 719010 B._____ Nr. 65 r) Mercedes McLaren (Halterin: DA._____ AG; Stamm-Nr: 37; 1. Inverkehrssetzung: 19. September 2007) B._____ Nr. 68 s) Porsche Cayenne Turbo (Halterin: DA._____ AG, Stamm-Nr. 38, 1. Inverkehrssetzung: 12. April 2012) B._____ Nr. 69 28. Die folgenden, am 10. Januar 2017 (Beschuldigter A._____) sowie am 27. Juli 2016 und 9. Juni 2017 (Beschuldigter B._____) seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich verfügten Beschlagnahmungen gemäss Anklage-Anhang D werden im Umfang der Ersatzforderungen gemäss vorstehenden Dispositiv-Ziffern 24 und 25 aufrecht erhalten, bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Ersatzforderungen über Sicherungsmassnahmen entschieden oder die Ersatzforderungen getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Ersatzforderungen: Gegenstand Inhaber Anh. D a) Armbanduhr DeWitt A._____ Nr. 22 b) Armbanduhr DeWitt Academia A._____ Nr. 23 c) Armbanduhr IWC Da Vinci A._____ Nr. 24 d) Armbanduhr Jaeger le Coultre A._____ Nr. 25 e) 15 Goldmünzen A._____ Nr. 26 f) Armbanduhr Maurice Lacroix MP6518 A._____ Nr. 27 g) Armbanduhr Jaeger le Coultre Modell Grande Memovox A._____ Nr. 29 h) Armbanduhr Brequet A._____ Nr. 30 i) Armbanduhr Maurice Lacroix "Shooting Stars Benefit" A._____ Nr. 31 j) 1 Münze, Premium-Ausgabe "Leopard und schwarzer Panther" A._____ Nr. 32

- 16 k) Armbanduhr Roger Dubuis Sympathie, Referenz SY4314395NP1C7A, Item 25/28 B._____ Nr. 66 l) Armbanduhr Audemars Piguet Royal Oak, Titan, Perpetuel Autom., Referenz 25854TI.00.1150TI.01, Item P02875-540325- 0016 B._____ Nr. 67 m) Uhr Armband Hublot Big Bang King B._____ Nr. 70 n) Armbanduhr IWC Da Vinci Perpetual Calender B._____ Nr. 71 o) Armbanduhr Girard-Perregaux Ref. 4980 B._____ Nr. 72 p) Armbanduhr Tudor Geneve Stoffarmband B._____ Nr. 73 q) Armbanduhr Rolex Yacht-Master (in grünem Etui) B._____ Nr. 74 29. a) Die Ersatzforderungen gemäss vorstehenden Dispositivziffern 24 und 25 werden vorab zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. b) Im Übrigen werden sie zusammen mit den Einziehungen gemäss vorstehenden Dispositivziffern 15–23 den Privatklägern zur Deckung ihrer Schadenersatzansprüche gegen die Beschuldigten anteilsmässig bis zu einem Gesamtabtretungsbetrag von EUR 6'596'140 wie folgt zugesprochen:  C._____ (2) 4.24 %  D._____ und E._____ (3/4) 7.43 %  T._____ und U._____ (5/6) 0.81 %  F._____ (7) 12.73 %  W._____(9) 8.87 %  AB._____ (11) 0.95 %  AC._____ (14) 9.55 %  AE._____ (21) 17.74 %  AF._____ (22) 2.39 %  K._____ (23) 5.04 %  AN._____ (38) 2.39 %  BZ._____ (39) 1.06 %  AO._____ (40) 3.79 %  AQ._____ (42) 0.95 %

- 17 -  BC._____ (54) 1.06 %  BG._____(58) 3.18 %  BJ._____ (62) 3.18 %  BN._____ (66) 1.06 %  CB._____ (68) 4.24 %  BP._____ (73) 1.06 %  BR._____ (76) 2.12 %  BS._____ (77) 4.46 %  BU._____ (79) 1.70 % c) Es wird davon Vormerk genommen, dass die in lit. b) aufgeführten Privatkläger den ihrem Zuweisungsanteil entsprechenden Teil ihrer Forderung an den Staat abgetreten haben. d) Ein allfälliger über den Gesamtabtretungsbetrag von EUR 6'596'140 hinausgehender Mehrerlös verfällt dem Staat bis zu einem Maximalbetrag von CHF 8'720'000. e) Ein allfälliger über den Maximalbetrag hinausgehender Mehrerlös verfällt unter Vorbehalt allfällig anderweitig bestehender Sicherungsmassnahmen den Beschuldigten. 30. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 10. Januar 2017 beschlagnahmten CHF 9'900 werden zur Deckung der Verfahrenskosten des Beschuldigten A._____ verwendet. 31. Dem Beschuldigten A._____ werden folgende seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 9. Juni 2017 beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben: Sicherstellungs-Nr. Gegenstand a) 4/9/1/01 Umschlag mit Willkommenskarte vom Hotel …, … [Stadt in DE] b) 4/9/3/01 Ordner "Das Geheimnis" c) 4/9/3/02 div. Mietverträge CX._____-strasse …

- 18 d) 4/9/3/03 div. gestempelte Empfangsscheine Post e) 4/9/3/05 Zeugnis und Lebenslauf A._____ f) 4/9/3/06 Persönliche Notizen g) 4/9/3/07 div. schriftliche Unterlagen h) 4/9/3/08 div. Kredit- und Kundenkarten i) 4/9/4/01 Zertifikate Bronzestatue und Bild im Schlafzimmer j) 4/9/5/10 Diverse Zertifikate k) 4/9/5/1 MasterCard Nr. … ausgestellte auf EWMCARD l) 4/9/2/01 iPad in braunem Lederetui m) 4/9/2/02 iPad pro in dunkler Ledermappe n) 4/9/2/03 iPhone weiss o) 4/9/2/04 MacBook inkl. Ladegerät Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die Gegenstände vernichtet. 32. Dem Beschuldigten B._____ werden folgende seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 9. Juni 2017 beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben: Sicherstellungs-Nr. Gegenstand a) 4/10/2/3 2 Abhol-Avis "Les Ambassadeurs" Nr. … , Nr. … b) 4/10/8/1 Mastercard Kartennr. … gültig bis 11/18 c) 4/10/4/3 Div. lose Unterlagen (CN._____ Ltd./CY._____ AG etc.) d) 4/10/4/7 Anlagesparheft DP._____ … Ltd. B._____ e) 4/10/4/8 Div. handschriftliche Notizblätter mit Telefonnummern, Namen, etc. f) 4/10/4/9 Div. Unterlagen und kleine Notizhefter DQ._____, DA._____ etc. g) 4/10/4/11 Div. lose Visitenkarten h) 4/10/5/1 Aus Jackentasche schwarz div. Notizzettel mit Telefonnummern

- 19 i) 4/10/5/2 Visitenkartenetui mit Führer- und Ausländerausweis, beide Ltd. auf B._____, Mastercard CW._____ Bank gold Ltd. B._____ Karten Nr. …, Casino Karte, etc. j) 4/10/8/5 Div. Unterlagen DC._____. k) 4/10/8/3 Natel iPhone schwarz mit durchsichtiger Schutzhülle hinten Pin 848184 l) 4/10/8/4 Laptop Apple Mac Book Air 11 Zoll in schwarzer Hülle mit Netzkabel m) 4/34/7 DVD-R, weiss in Papier Etui, "Backup 17.09.09" n) 4/34/8 DVD-RW, lose, CN._____ Ltd. o) 4/34/19 Grundsatzvereinbarung DA._____ und DR._____, 19.12.06, div. Beilagen p) 4/34/20 Kapitalerhöhungsvertrag, DS._____, 06.09.2005, div. Beilagen q) 4/34/21 Repräsentationsvertrag B._____-DT._____ Anstalt, 06.08.07 r) 4/34/22 Kaufvertrag B._____-CZ._____., 20.07.07 s) 4/34/23 Vermittlungsvereinbarung DS._____-B._____, 08.08.07 Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die Gegenstände vernichtet. 33. Der DA._____ AG werden folgende seitens der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich am 12. Juni 2017 beschlagnahmte Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben: Sicherstellungs-Nr. Gegenstand a) 4/11 01 01 div. Flipchart Seiten b) 4/11 01 02 Byos Businessplan c) 4/11 02 03 Kundenkartei d) 4/11 02 04 Unterlagen … e) 4/11 02 05 Kundenkartei

- 20 f) 4/11 02 06 Kundenkartei g) 4/11 02 07 Ordner mit Verkaufsinstruktionen h) 4/11 02 08 div. Unterlagen CN._____ Ltd. i) 4/11 03 01 div. Unterlagen j) 4/11 03 02 Kundenkartei k) 4/11 04 01 div. Unterlagen, Kundenkartei (ohne Harddisk) l) 4/11 05 01 div. Unterlagen m) 4/11 05 02 Kundenkartei n) 4/11 05 03 Kundenkartei o) 4/11 05 04 Kundenkartei p) 4/11 06 01 div. Unterlagen q) 4/11 07 01 div. Unterlagen (ohne Harddisk) r) 4/11 08 01 div. Unterlagen s) 4/11 09 01 div. Unterlagen t) 4/11 10 01 div. Unterlagen u) 4/11 10 02 div. Unterlagen v) 4/11 10 06 iPhone 6, IMEI:…, inkl. Ladekabel w) 4/11 10 07 iPhone 6, IMEI:…, Display beschädigt x) 4/11 10 08 USB Stick, DataTraveler Locker, 8 GB y) 4/11 11 01 Ordner blau, mit div. Unterlagen, beschriftet CEM z) 4/11 11 02 div. Unterlagen aa) 4/11 11 03 Aktenkoffer, schwarz bb) 4/11 12 07 iPhone 4 mit Hologramm "Steve Jobs" cc) 4/11 12 10 Sack mit diversen losen Akten dd) 4/11 12 12 Zertifikat für Uhr "Roger Dubois" ee) 4/11 12 13 Sack mit diversen losen Akten B._____ ff) 4/11 12 16 Sack mit diversen losen Akten, Byos, CN._____ Ltd. etc. gg) 4/11 14 01 Sack mit diversen losen Unterlagen, CN._____ Ltd. etc. hh) 4/11 14 03 Sack mit div. losen Unterlagen, DS._____etc. ii) 4/11 14 04 Sack mit div. losen Unterlagen, Fahrzeugverträge, CN._____ Ltd. etc.

- 21 jj) 4/11 14 05 Sack mit div. losen Unterlagen, Verträge CN._____ Ltd., DT._____ Anstalt … [Gemeinde in Liechtenstein]etc. kk) 4/11 14 08 Sack mit div. losen Unterlagen CN._____ Ltd. ll) 4/11 14 09 BO schwarz, DA._____, 2014-2015, Mitarbeiter, Provisionen, Abrechnungen mm) 4/11 14 10 BO, blau, DA._____, Mitarbeiter, Provisionen, Abrechn. nn) 4/11 14 12 BO schmal hellblau, DA._____, ehemalige Mitarbeiter, Provisionen, Abrechnungen oo) 4/11 14 14 Sichtmäppli, Kaufverträge pp) 4/11 14 16 BO schmal, grau, Steuern 2012 qq) 4/11 14 17 11 Hängeregister mit Kundendossiers rr) 4/11 14 18 BO schwarz, div. Verträge Pers. usw. ss) 4/11 14 19 Sack mit diversen Unterlagen DS._____, Aktionärsregister, Aktienbuch, Geschäftsbericht etc. tt) 4/11 05 05 USB Stick Microsoft uu) 4/11 05 06 USB Stick disk2go vv) 4/11 05 07 USB Stick Verbatim ww) 4/11 10 04 Apple iMac 27", SN: C02NMCNCF834 xx) 4/11 10 05 Mobiltelefon Samsung, IMEI: …, inkl. Ladekabel yy) 4/11 11 04 Apple MacBook Pro, SN: WQ036RVATM zz) 4/11 11 05 USB-Stick, Disc2go.com aaa) 4/11 12 01 USB Stick Scandisk, schwarz, BGB bbb) 4/11 12 02 USB Stick, blau, 2GB ccc) 4/11 12 03 USB Stick, Cruzer blase, rot, 8GB ddd) 4/11 12 04 USB Stick "LANexpert, schwarz/silber eee) 4/11 12 05 USB Stick "Chronopost", schwarz/silber fff) 4/11 12 06 USB Stick "lntenso", schwarz, 16 GB ggg) 4/11 12 08 iPhone 4 schwarz hhh) 4/11 12 09 Mobiltelefon VERTU, schwarz, Ledergehäuse, inkl. Ladebank iii) 4/11 12 15 unbeschriftete CD-R jjj) 4/11 12 17 Apple iMac, silberfarben

- 22 kkk) 4/11 14 02 USB Stick Netgear, silber/schwarz lll) 4/11 14 06 Harddisk "A._____ 201 O" mmm) 4/11 14 07 Harddisk "Samsung HD103SJ" nnn) 4/11 13 01 Server Dell ECM01, S/N: 9BXVH3J Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die Gegenstände vernichtet. 34. Die Gerichtsgebühr für den Beschuldigten A._____ wird festgesetzt auf: Fr. 20'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 50'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'885.-- Auslagen Polizei (Aufwand Spezialisten) Fr. 160.-- Auslagen Polizei (Material) Fr. 15.-- Amtsblatt Fr. 1'107.70 Auslagen nach Anklageerhebung Fr. 510.-- Akteneinsicht Fr. 350.-- Schlüsseldienst Fr. 8'223.75 Lager- und Transportkosten Fr. 15'800.-- amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. 53'887.13 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 35. Die Gerichtsgebühr für den Beschuldigten B._____ wird festgesetzt auf:

- 23 - Fr. 20'000.-- ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 50'000.-- Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'885.-- Auslagen Polizei (Aufwand Spezialisten) Fr. 160.-- Auslagen Polizei (Material) Fr. 15.-- Amtsblatt Fr. 1'107.70 Auslagen nach Anklageerhebung Fr. 45.45 Akteneinsicht Fr. 160.-- Akteneinsicht (Material) Fr. 545.40 Schlüsseldienst Fr. 800.-- Lager- und Transportkosten Fr. 15'300.-- amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. 6'290.-- amtliche Verteidigung (Akontozahlung) Fr. 47'294.70 amtliche Verteidigung Fr. 500.-- Entscheidgebühr GM160013 Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 36. Die Kosten des Entscheids GM160013 in der Höhe von CHF 500 werden dem Beschuldigten B._____ auferlegt. 37. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden dem Beschuldigten A._____ gemäss Dispositiv-Ziffer 34 und dem Beschuldigten B._____ gemäss Dispositiv-Ziffern 35 und 36 [GM160013] auferlegt, je unter solidarischer Haftung im Umfang von CHF 74'167.70. 38. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 39. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 69'687.13 (abzüglich Akontozahlung von CHF 15'800) aus der Gerichtskasse entschädigt. 40. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 68'884.70 (inkl. MwSt.; ab-

- 24 züglich Akontozahlungen von CHF 15'300 und CHF 6'290) aus der Gerichtskasse entschädigt. 41. Die Beschuldigten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, den folgenden Privatklägern Prozessentschädigungen in nachfolgender Höhe zu bezahlen:  Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (1), CHF 7'200;  F._____ (7), CHF 17'759.13 (inkl. MwSt.);  J._____ AG (19) und N._____ (27), CHF 9'669.41 (inkl. MwSt.). 42. Die Umtriebs- und Prozessentschädigungsforderungen der Privatkläger 2, 3, 4, 5, 6, 10, 14 und 23 werden abgewiesen. (Mitteilungen/Rechtsmittel) Berufungsanträge (Rückweisungsverfahren): a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 633 S. 2 ff.) 1. Es sei Dispositiv-Ziff. 15 a) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und die Vermögenswerte gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 7, freizugeben / an den Beschuldigten 1 herauszugeben. 2. Es seien Dispositiv-Ziff. 16 a) - b) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und die Vermögenswerte gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 8 - 9, freizugeben / an den Beschuldigten 1 herauszugeben. 3. Es sei Dispositiv-Ziff. 18 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und die Gegenstände gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 28 und 33, freizugeben / an den Beschuldigten 1 herauszugeben. 4. Es seien Dispositiv-Ziff. 19 a) und 20 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und die Vermögenswerte gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 21, freizugeben / an den Beschuldigten 1 herauszugeben. 5. Es seien Dispositiv-Ziff. 21 a) - f), 22 und 23 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und

- 25 - - die Vermögenswerte gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 1 - 2, freizugeben / an die CN._____ Ltd. herauszugeben; - die Vermögenswerte gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 3 und 4, freizugeben / an die CQ._____ herauszugeben; - die Vermögenswerte gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 5 und 6, an die CR._____ herauszugeben; 6. Es seien Dispositiv-Ziff. 24 und 29 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und es sei von einer Ersatzforderung abzusehen; eventualiter sei eine Ersatzforderung höchstens im Betrag der Beschlagnahmten und zur Deckung der Ersatzforderung verwendeten Vermögenswerte festzusetzen. 7. Es sei Dispositiv-Ziff. 26 a) - k) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und die Vermögenswerte gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 10 - 20, freizugeben / an den Beschuldigten 1 herauszugeben, soweit sie nicht zur Deckung einer Ersatzforderung und/oder der Verfahrenskosten verwendet werden. 8. Es sei Dispositiv-Ziff. 27 a) - p) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und die Gegenstände gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 35 - 50, freizugeben / an den Beschuldigten 1 herauszugeben, soweit sie nicht zur Deckung einer Ersatzforderung und/oder der Verfahrenskosten verwendet werden; 9. Es sei Dispositiv-Ziff. 28 a) - j) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und die Gegenstände gemäss Anklage-Anhang D, Nr. 22 - 32, freizugeben / an den Beschuldigten 1 herauszugeben, soweit sie nicht zur Deckung einer Ersatzforderung und/oder der Verfahrenskosten verwendet werden; 10. Es seien Dispositiv-Ziff. 9 und 29 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und es seien die Zivilklagen der Privatkläger 2, 3, 4, 7 und 23 auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter seien sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der vorgenannten Privatkläger. 11 Es seien Dispositiv-Ziff. 10 und 29 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und es sei die Zivilklage des Privatklägers 2 auf den Zivilweg zu verweisen, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des vorgenannten Privatklägers. 12. Es sei Dispositiv-Ziff. 41 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019, DG180216-L/U, aufzuheben und dem

- 26 - Privatkläger F._____ (7) für das erstinstanzliche Verfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. 13. Es seien die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht den Privatklägern aufzuerlegen sind, und es sei dem Beschuldigten 1 eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zuzusprechen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 632 S. 1) 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei die Klage auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Privatklägers bzw. der Privatklägerin. c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 610 S. 2 f., sinngemäss) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. August 2019 (DG180216) sei hinsichtlich der Dispositivziffern 15, 16, 18-23 (Einziehung) und Dispositivziffern 26-28 (Ersatzforderungsbeschlagnahme) zu bestätigen. 2. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. August 2019 (DG180216) sei hinsichtlich Dispositivziffer 24 aufzuheben und der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 3'000'000.– zu bezahlen. 3. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. August 2019 (DG180216) sei hinsichtlich Dispositivziffer 29 zu bestätigen, jedoch unter Beschränkung auf die Zivilansprüche der Privatkläger 2, 3, 4, 7 und 23. d) Des Privatklägers 2 (C._____) (Urk. 611 S. 2) 1. Dispositivziffer 9, 1. Spiegelstrich des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (DG180216-L/U) sei zu bestätigen und die Beschuldigten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Privatkläger (2) EUR 140'000.–, zuzüglich 5% Zins ab 26. Mai 2015, zu bezahlen. 2. Dispositivziffer 10, 1. Spiegelstrich des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (DG180216-L/U) sei zu bestätigen und der Beschuldigte A._____

- 27 sei zu verpflichten, dem Privatkläger (2) EUR 140'000.–, zuzüglich 5% Zins ab 6. April 2016, zu bezahlen. 3. Die eingezogenen Vermögenswerte und Ersatzforderungen seien im Sinne des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (DG18021-6-L/U, Dispositivziffer 29 b) dem Privatkläger (2) anteilsmässig bis zur Deckung seines Schadenersatzanspruches zuzusprechen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter der Staatskasse. Ursprüngliches Begehren Privatkläger 2 vom 13./29. März 2019 (Urk. 182 S. 2): " 1. [Verfahrensantrag] 2. Hauptantrag: Die Angeklagten haben dem Kläger solidarisch den Betrag von CHF 323'000.– zu bezahlen. [...] 3. Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte respektive deren Verwertungserlöse: Ich ersuche Sie, die von der Staatsanwaltschaft beantragten Ersatzforderungen von je CHF 3'000'000.– für die beiden Angeklagten zugunsten der Privatkläger zu verwenden, dass meine Forderung in der Höhe von CHF 323'000.– zu mindestens 80 %, grundsätzlich aber zu 100 % gedeckt ist. 4. Ich ersuche Sie um Gutheissung der Klage und des darin geforderten Schadenersatzes gemäss Hauptantrag (siehe 2.) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der beiden Angeklagten." e) Der Privatkläger 3 und 4 (D._____ und E._____) (Urk. 614 S. 2) 1. Dispositivziffer 9, 2. Spiegelstrich des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (DG180216-L/U) sei zu bestätigen und die Beschuldigten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, den Privatklägern (3 und 4) EUR 490'000, zuzüglich 5% Zins ab 2. Dezember 2015, zu bezahlen. 2. Die eingezogenen Vermögenswerte und Ersatzforderungen seien im Sinne des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (DG180216-L/U, Dispositivziffer 29 b) den Privatklägern (3 und 4) anteilsmässig bis zur Deckung ihres Schadenersatzanspruches zuzusprechen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter der Staatskasse.

- 28 f) Des Privatklägers 7 (F._____) (Urk. 614 S. 2) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. August 2019 sei wie folgt zu bestätigen:  Dispositiv Ziffer 9 (Schadenersatzforderung des Privatklägers 7): es seien die Beschuldigten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Privatkläger 7 Schadenersatz in Höhe von EUR 840'000.– zzgl. Zins zu 5% ab 8. November 2015 zu bezahlen;  Dispositiv Ziffer 15-23 (Einziehungen): die Vermögenswerte seien einzuziehen bzw. der Gerichtskasse zu überweisen;  Dispositiv Ziffer 24: der Beschuldigte 1 sei zu verpflichten, dem Staat eine Ersatzforderung in Höhe von CHF 2'700'000.– zu bezahlen;  Dispositiv Ziffern 26-28 (Beschlagnahmungen): die Beschlagnahmungen gemäss Anklage-Anhang D seien im Umfang der Ersatzforderungen aufrecht zu erhalten bzw. zu verwerten;  Dispositiv Ziffer 29 b): Die Einziehungen und Ersatzforderungen seien dem Privatkläger 7 bis zur Deckung seines Schadenersatzanspruchs anteilmässig zuzusprechen;  Dispositiv Ziffer 41: Die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Privatkläger 7 eine Prozessentschädigung in Höhe von CHF 17'759.13 (inkl. MwSt.) zu bezahlen; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Beschuldigten. g) Des Privatklägers 23 (K._____) (Urk. 616 S. 2) 1. Dispositivziffer 9, 1-5. Spiegelstrich des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (DG180216-L/U) sei zu bestätigen und die Beschuldigten unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Privatkläger (23) EUR 332'640.–, zuzüglich 5% Zins ab 22. Juli 2015, zu bezahlen. 2. Die eingezogenen Vermögenswerte und Ersatzforderungen seien im Sinne des Urteils des Bezirksgerichts Zürich (DG180216-L/U, Dispositivziffer 29 b) dem Privatkläger (23) anteilsmässig bis zur Deckung seines Schadenersatzanspruches zuzusprechen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschuldigten, eventualiter der Staatskasse.

- 29 - Übrige Privatkläger - Des Privatklägers 13 (G._____): (vgl. Urk. 529 S. 30; im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht mehr relevant) - Des Privatklägers 15 (H._____): (vgl. Urk. 529 S. 30 f.; im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht mehr relevant) - Des Privatklägers 17 (I._____): (vgl. Urk. 529 S. 31; im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht mehr relevant) - Der Privatklägerin 19 (J._____ AG) und Privatkläger 27 (N._____): (vgl. Urk. 529 S. 32 f.; im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht mehr relevant) - Des Privatklägers 30 (O._____): (vgl. Urk. 529 S. 33; im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht mehr relevant) - Des Privatklägers 37 (P._____): (vgl. Urk. 529 S. 30; im vorliegenden Rückweisungsverfahren nicht mehr relevant) Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019 wurden die Beschuldigten 1 (A._____) und 2 (B._____) im Sinne des eingangs wie-

- 30 dergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldeten die Beschuldigten 1 und 2 sowie die Privatkläger 7, 15, 17, 19, 23, 24, 25, 27, 66 und 73 Berufung an (Urk. 346 A-K). Auf die Berufungen der Privatkläger 66 sowie 73 wurde mit Beschluss vom 18. Dezember 2019 nicht eingetreten (Urk. 391). Die Privatkläger 7 und 23 zogen ihre Berufungen mit Eingaben vom 3. Oktober 2019 bzw. 7. Oktober 2019 zurück (Urk. 368 und 369). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 zog die Verteidigung des Beschuldigten B._____ die Berufung zurück, soweit sie nicht den Zivilpunkt betrifft (Urk. 482). 2. Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2020 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 393). Daraufhin erhoben die Anklagebehörde sowie die Privatkläger 13, 23, 30 und 37 Anschlussberufung (Urk. 395, 396, 398, 400, 401). Bezüglich der Berufungen der Privatkläger 15, 19 und 27 haben die Beschuldigten 1 und 2 je ein Nichteintreten beantragt (Urk. 404 und Urk. 406). Der Beschuldigte 1 beantragt zudem ein Nichteintreten auf die Anschlussberufungen der Privatkläger 23 und 37 (Urk. 423). Die Nichteintretensanträge wurden – dies sei an dieser Stelle bereits vorweggenommen – bereits mit dem ersten Berufungsurteil vom 4. November 2021 abgewiesen und die betreffenden Privatkläger 15, 19, 23, 27 und 37 mit ihren Berufungen und Anschlussberufungen zugelassen. Dies blieb vor Bundesgericht unbeanstandet und hat mithin Bestand, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen (Urk. 529 S. 36 ff.) verwiesen werden kann. 3. Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfällung im ersten (mündlichen) Berufungsverfahren sei auf die entsprechenden Erwägungen im schriftlich begründeten Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2021 verwiesen (SB190467, Urk. 512 bzw. berichtigte Fassung Urk. 529). Die hiesige Kammer sprach den Beschuldigten A._____ mit diesem Urteil der Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG schuldig und bestrafte ihn mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben bei 2 Jahren Probezeit. Überdies wurde dem Beschuldigten A._____ ein Tätigkeitverbot auferlegt. Für die vorgeworfenen Taten im Zeitraum vor dem

- 31 - 15. August 2012 wurde das Verfahren eingestellt. Der Beschuldigte A._____ wurde zu einer Ersatzforderung gegenüber dem Staat von Fr. 2.7 Mio. verpflichtet. Hinsichtlich des Beschuldigen B._____ war – wie erwähnt – nur noch der Zivilpunkt angefochten. Diesbezüglich verwies die hiesige Kammer sämtliche Zivilforderungen auf den Zivilweg. Sodann wurden zahlreiche Vermögenswerte der beiden Beschuldigten eingezogen und über die Verwertung weiterer beschlagnahmter Vermögenswerte zwecks Tilgung der Ersatzforderungen entschieden (SB190467, Urk. 529). 4. Gegen dieses Urteil erhoben der Beschuldigte A._____ sowie die Privatkläger 2 (C._____), 3 und 4 (D._____ und E._____; gemeinsam), 7 (F._____) und 23 (K._____) Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht (Urk. 531-540). Der Beschuldigte A._____ beantragte im Wesentlichen die Freibzw. Herausgabe von verschiedenen beschlagnahmten und eingezogenen Vermögenswerten sowie das Absehen von einer Ersatzforderung. Den Antrag auf Aufhebung des Tätigkeitsverbots zog er im Laufe des bundesgerichtlichen Verfahrens wieder zurück. Die genannten Privatkläger wandten sich mit ihren Beschwerden gegen die Verweisung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg und beantragten die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung von Schadenersatz und zur Verwendung der eingezogenen Vermögenswerte und Ersatzforderungen zwecks Deckung ihrer Schadenersatzansprüche (Privatkläger 3 und 4, 7 und 23). Der Privatkläger 7 beantragte überdies die Zusprechung einer Parteientschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess die Beschwerden mit Urteil 7B_135/2022, 7B_136/2022, 7B _137/2022, 7B_138/2022, 7B_139/2022 vom 9. Januar 2024 weitgehend gut, hob das Urteil der hiesigen Kammer vom 4. November 2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 600). 5. In Anbetracht des vorwiegend noch auf Einziehungsfragen und den Zivilpunkt beschränkten Verfahrensgegenstands im Rückweisungsverfahren wurde mit Beschluss vom 19. April 2024 für das aktuelle Berufungsverfahren das schriftliche Verfahren angeordnet und den Beschuldigten 1 und 2, der Staatsanwaltschaft und dem Privatkläger 23 Frist angesetzt, ihre Berufungs- bzw. Anschlussberufungsan-

- 32 träge zu stellen und zu begründen. Überdies wurde auch den Privatklägern 2, 3, 4, und 7 Gelegenheit gegeben, zum verbleibenden, sie betreffenden Verfahrensgegenstand Stellung zu nehmen und allenfalls Anträge zu stellen (Urk. 603). Innert teils mehrfach erstreckten Fristen reichten die genannten Parteien ihre Berufungsund Anschlussberufungserklärungen sowie Stellungnahmen ein (Urk. 610, 611, 614, 616, 632, 633 und 635). Diese wurden den betreffenden Parteien mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2024 zur Beantwortung bzw. zur Stellungnahme zugestellt (Urk. 639). Innert teils wiederum mehrfach erstreckten Fristen reichten die jeweiligen Parteien zwischen 17. Juli 2024 und 1. Oktober 2024 ihre Berufungs- und Anschlussberufungsantworten und Stellungnahmen ein (Urk. 645, 653, 653A, 653B, 652, 664, 665-669). In der Folge wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Mit Präsidialverfügungen vom 11. und 16. Oktober 2024 wurden die eingegangenen Rechtsschriften den Parteien zur freigestellten Stellungnahme zugestellt, worauf noch der Beschuldigte A._____ und der Privatkläger 7 Stellungnahmen einreichten (Urk. 686-689 und Urk. 692), hinsichtlich welchen mit Präsidialverfügung vom 4. Dezember 2024 erneut Frist zur freigestellten Stellungnahme angesetzt wurde (Urk. 694). Die darauf fristgerecht eingereichte Stellungnahme des Beschuldigten A._____ zur Eingabe des Privatklägers 7 (Urk. 698) wurde letzterem mit Präsidialverfügung vom 13. Januar 2025 (Urk. 700) zugestellt. In der Folge ergingen keine weiteren Stellungnahmen. 6. Am 14. April 2025 reichte der Privatkläger 77 (BS._____) ein Schreiben ein, mit dem er ein Zuwarten mit der Zusprechung der eingezogenen Vermögenswerte bzw. Ersatzforderungen beantragte, bis er beim Zivilgericht einen Entscheid über seine im ersten Berufungsverfahren unangefochten auf den Zivilweg verwiesene Schadenersatzforderung erlangt habe (Urk. 703). Die Eingabe wurde den im Rückweisungsverfahren noch aktiv beteiligten Parteien zur Kenntnis zugestellt (716/1- 4), worauf einzig der Beschuldigte A._____ reagierte und eine Stellungnahme einreichte, in der er Abweisung beantragte (Urk. 713). 7. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Soweit notwendig, wird auf einzelne Beweisanträge der Parteien im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Bleiben sie unerwähnt, gelten sie (implizit) als abgewiesen.

- 33 - 8. Zwischenzeitlich wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigen A._____ mit Präsidialverfügung vom 16. Juli 2024 eine Akontozahlung von Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse gewährt (Urk. 642) und mit Beschlüssen vom 4. Juni 2024, 5. September 2024 und 10. Oktober 2024 die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme von fällig gewordenen Ablaufleistungen auf Lebensversicherungspolicen des Beschuldigten A._____ (Urk. 623 und 659) und des Beschuldigten B._____ (Urk. 672) angeordnet. II. Gegenstand des Verfahrens 1. Umfang der Berufung Die im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Teile des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019 wurden bereits im ersten Berufungsentscheid mit Beschluss vom 4. November 2021 für rechtskräftig erklärt. Dieser Beschluss blieb vor Bundesgericht unbeanstandet und hat mithin Bestand. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind mithin die Dispositivziffern 2 (Schuldspruch Beschuldigter B._____), 3 (Einstellung Übertretung BetmG), 5 (Strafe Beschuldigter B._____), 7 (Tätigkeitsverbot Beschuldigter B._____), 8 (Entfernung Privatkläger 18, 20 und 59 aus dem Rubrum), 11 (Zivilforderungen der Privatkläger 28, 45, 72), 12 (Abweisung Genugtuungsbegehren), 13 (Einziehung Ecstasy-Pillen), 14 (keine Sperrung der URL), 25 (Ersatzforderung Beschuldiger B._____), 31 - 33 (Herausgaben beschlagnahmter Gegenstände), 35 (erstinstanzliche Gerichtsgebühr Beschuldiger B._____), 36 (Kosten Entscheid GM160013), 38 (Übernahme Kosten amtliche Verteidigungen auf Gerichtskasse), 40 (Entschädigung amtlicher Verteidiger Beschuldiger B._____) sowie 42 (Abweisung Prozessentschädigungsforderungen der Privatkläger 2-6, 10, 14, 23) des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 15. August 2019. 2. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 2.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht

- 34 kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1; 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 150 IV 417 E. 2.4.2; 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). Muss sich die Berufungsinstanz jedoch aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung ebenso zulässig, wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4 a.E.). 2.2. Der bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid (Urk. 600) betrifft zunächst verschiedene Einziehungen von Vermögenswerten des Beschuldigten A._____, hinsichtlich welcher das Bundesgericht dessen Beschwerde guthiess. Diesbezüglich erwog das Bundesgericht, im aufgehobenen Urteil der hiesigen Kammer vom

- 35 - 4. November 2021 sei die Kausalität zwischen den (an sich unbestritten gebliebenen) strafbaren Widerhandlungen des Beschuldigten gegen das UWG und der Erlangung der zur Einziehung vorgesehenen Vermögenswerte unzureichend geprüft worden. Die Frage, ob und in welchem Umfang diese Vermögenszuflüsse zu seinen Gunsten auch ohne die strafbaren Handlungen, das heisst bei rechtmässigem Alternativerhalten, stattgefunden hätten, sei unbeachtet gelassen worden (a.a.O. E. 3.4.). Das Berufungsgericht werde im Rahmen der erneuten Beurteilung anhand eines hypothetischen Kausalverlaufs zu prüfen haben, ob die Beteiligungsverträge auch ohne die Widerhandlungen gegen das UWG zustande gekommen und wie hoch die Vermögensvorteile des Beschuldigten A._____ diesfalls ausgefallen wären. Gestützt auf diese Überlegungen werde sie die einzuziehenden Vermögenswerte neu zu bestimmen haben (a.a.O. E. 3.6.). Gleiches gelte auch für die Ersatzforderung hinsichtlich des Beschuldigten A._____, welche ebenfalls nur zulässig sei, soweit sich ein Kausalzusammenhang zwischen seinem strafbaren Verhalten und den erzielten Vermögenswerten erstellen lasse, was bisher ebenfalls ungeprüft geblieben sei (a.a.O. E. 4.1.2). Und selbst wenn sich ein solcher erstellen lasse, sei eine Ersatzforderung nur zulässig, wenn diese nicht – wie vom Beschuldigten A._____ eingewendet – seine Wiedereingliederung im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB ernstlich gefährde, wobei für die Beantwortung dieser Frage eine umfassende Beurteilung der finanziellen Situation des Beschuldigten A._____ notwendig sei, welche im ersten Berufungsurteil jedoch unterblieben sei. Dies habe das Berufungsgericht nachzuholen und werde in der Konsequenz auch über den Umfang der zur Durchsetzung der Ersatzforderung gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB angeordneten Beschlagnahmen neu befinden müssen (a.a.O. E. 4.2). 2.3. Hinsichtlich der Zivilforderungen der Privatkläger 2, 3 und 4, 7 sowie 23 wurde die im ersten Berufungsurteil ausgesprochene Verweisung auf den Zivilweg vom Bundesgericht aufgehoben, mit der Begründung, das Berufungsgericht habe zunächst zu prüfen, ob deren Schadenersatzforderungen formell hinreichend begründet und beziffert worden seien. Bejahendenfalls sei im Rahmen der materiellen Prüfung der Zivilforderungen auch hier die Frage der Kausalität zwischen dem strafbaren Verhalten des Beschuldigten und den von den Privatklägern 2, 3 und 4, 7 sowie 23 geltend gemachten Schadenspositionen erneut zu prüfen. Hinsichtlich der Pri-

- 36 vatkläger 3 und 4, 7 sowie 23 sei bei der erneuten Überprüfung ferner über die Frage zu befinden, inwieweit diesen allfällige Einziehungen und Ersatzforderungen gestützt auf Art. 73 StGB zuzusprechen seien (a.a.O. E. 7.1-4). Und schliesslich sei aufgrund der Neubeurteilung der Zivilforderung des Privatklägers 7 auch über die von ihm beantragte Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren neu zu befinden (a.a.O. E. 8). 2.4. Mithin beschränkt sich der eigentliche Verfahrensgegenstand im vorliegenden zweiten (schriftlichen) Berufungsverfahren im Wesentlichen noch auf die hiervor erwähnten Fragen hinsichtlich der Einziehung und Ersatzforderung betreffend den Beschuldigten A._____ und deren Verwendung sowie die gegen ihn erhobenen Schadenersatzforderungen der Privatkläger 2, 3 und 4, 7 sowie 23 samt Kostenund Entschädigungsfolgen. Nicht erneut zu überprüfen sind mithin einerseits die mit obergerichtlichem Urteil vom 4. November 2021 verfügte teilweise Einstellung des Verfahrens infolge Verjährung und andererseits die Schuldsprüche gegen den Beschuldigten A._____ (Tätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 44 Abs. 1 FINMAG sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in Verbindung mit Art. 23 UWG), die dafür gegen diesen ausgefällte Strafe samt Vollzugsregelung sowie das Tätigkeitsverbot, letzteres nachdem der Beschuldigte A._____ seine Beschwerde vor Bundesgericht insoweit zurückgezogen hat (Urk. 600 E. 6.). Ebenfalls nicht erneut zu überprüfen sind die Verweisungen der Zivilforderungen auf den Zivilweg hinsichtlich der übrigen Privatkläger. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheids zu vermeiden, kann hinsichtlich all dieser Punkte in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid vom 4. November 2021 (Urk. 529 S. 45 ff. [Verjährung/Einstellung], S. 47 ff. [Schuldpunkt], S. 118 ff. [Strafe und Vollzug] und S. 128 ff. [Tätigkeitsverbot]) verwiesen werden. Diese vom Bundesgericht nicht kassierten Punkte des aufgehobenen Urteils sind jedoch ins neue Urteilsdispositiv zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1).

- 37 - III. Einziehungen / Ersatzforderung 1. Einziehung 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB die Guthaben der Beschuldigten A._____ und B._____ bei der CH._____ SA sowie der CI._____, die Lebensversicherung des Beschuldigten B._____ bei der CJ._____ AG, zwei Armbanduhren des Beschuldigten A._____ (Urk. 361 S. 319 ff.) und in Anwendung des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (GwÜ; SR 0.311.53) die in Luxemburg und Liechtenstein beschlagnahmten Konti bei verschiedenen Finanzinstituten eingezogen (Urk. 361 S. 326 ff.). Zudem hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 71 Abs. 1 StGB die Beschuldigten verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 2.7 Mio. (Beschuldigter A._____) bzw. Fr. 1.7 Mio. (Beschuldigter B._____) zu bezahlen. Zur Deckung dieser Ersatzforderungen hat sie diverse Vermögenswerte (Konti, Lebensversicherungspolicen, Gemälde, Fahrzeuge, Uhren, etc.) der Beschuldigten gestützt auf Art. 71 Abs. 3 StGB beschlagnahmt (Urk. 361 S. 331 ff.). 1.1.2. Der Beschuldigte A._____ ficht die jeweils ihn bzw. die von ihm gehaltenen Firmen betreffenden Einziehungen sowie die Höhe der Ersatzforderung und die entsprechenden Beschlagnahmungen an (Urk. 633 S. 2 ff; 371 und Urk. 373). Mit Bezug auf den Beschuldigten B._____ sind die entsprechenden Dispositivziffern der Vorinstanz durch den Berufungsrückzug bereits rechtskräftig geworden. Die nachfolgend den Beschuldigten B._____ betreffenden Erwägungen erfolgen zur leichteren Nachvollziehbarkeit. 1.2. Rechtliches 1.2.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB).

- 38 - Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates (Art. 71 Abs. 1 StGB). Im Hinblick auf die Durchsetzung dieser Ersatzforderung können Vermögenswerte des Betroffenen mit Beschlag belegt werden ("Ersatzforderungsbeschlagnahme"; Art. 71 Abs. 3 StGB). 1.2.2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen zur Einziehung, zur Anordnung einer Ersatzforderung sowie zur Beschlagnahme zutreffend aufgeführt und sich mit der entsprechenden Lehre und Rechtsprechung auseinandergesetzt. Auf diese vollständigen und korrekten Ausführungen (Urk. 361 S. 308 ff.) kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich verwiesen werden. 1.2.3. In seinem Urteil vom 9. Januar 2024 (Urk. 600) ging das Bundesgericht mit Blick auf die Einziehung im Besonderen auf das Erfordernis der Kausalität zwischen Straftat und erlangtem Vermögensvorteil ein, nachdem die Art und Beschaffenheit dieses Zusammenhangs bis anhin in der Rechtsprechung nicht restlos geklärt geworden sei. Fest stehe jedoch, dass mindestens ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben sein müsse. An einem solchen fehlt es unter anderem, wenn der Täter den Vorteil auch bei rechtmässigem Alternativverhalten erlangt hätte. Entscheidend hierfür ist der hypothetische Kausalverlauf ohne die Straftat. Der Vermögensvorteil muss auf die Straftat zurückzuführen sein, was nicht der Fall ist, wenn er auch ohne die strafbare Handlung angefallen wäre. Darauf nimmt die Rechtsprechung zur Einziehung Bezug, wenn sie verlangt, dass die Straftat die wesentliche bzw. adäquate Ursache für die Erlangung des Vermögenswerts ist. Kein Kriterium für die Einziehung ist dagegen die Voraussehbarkeit als Element der adäquaten Kausalität (a.a.O. E. 3.2.1). 1.2.4. Weiter hielt das Bundesgericht fest, dass die Rechtsprechung zur Frage, ob der Vermögenswert direkte und unmittelbare Folge der Straftat sein muss oder ob auch bloss indirekt durch eine Straftat erlangte Vermögenswerte eingezogen werden können, bisher uneinheitlich ausgefallen sei, stellte diesbezüglich in seinem Urteil vom 9. Januar 2024 jedoch klar, dass – anders als in früheren Urteilen teilweise erwogen – ein "direkter und unmittelbarer" Zusammenhang nicht erforderlich sei. Vielmehr müsse es genügen, wenn die unrechtmässigen wirtschaftlichen Vor-

- 39 teile direkt oder auch indirekt aus der Straftat herrühren und sich buchhalterisch als Erhöhung der Aktiven, Verringerung der Passiven, Nicht-Verringerung der Aktiven oder Nicht-Vermehrung der Passiven erfassen liessen. Zumindest müsse dies jedenfalls dann gelten, wenn die strafbare Handlung zum Abschluss eines objektiv legalen Rechtsgeschäfts führt, dessen Erfüllung erst zum Vermögenszuwachs bei der Täterschaft führe (a.a.O. E. 3.2.2). Im vorliegenden Fall – so das Bundesgericht weiter – hätten die Beschuldigten durch die strafbaren Widerhandlungen gegen das UWG (und das FINMAG) unmittelbar keine Vermögensvorteile generiert. Diese gründeten vielmehr auf den von der CN._____ Ltd. (nachfolgend: CN._____) mit den Investoren abgeschlossenen Beteiligungsverträgen und den gestützt darauf an die DA._____ AG (nachfolgend: DA._____) ausgerichteten Provisionen. Die zur Einziehung vorgesehenen Vermögenswerte würden somit nur mittelbar aus den Straftaten herrühren oder gar Surrogate darstellen. Dieser Umstand allein könne und dürfe die Einziehbarkeit jedoch nicht hindern (a.a.O. E. 3.3.). 1.2.5. Im Rahmen des Rückweisungsverfahrens vom Obergericht genauer zu prüfen sei jedoch die Frage nach dem rechtmässigen Alternativverhalten, mithin ob und in welchem Umfang die Vermögenszuflüsse des Beschuldigten A._____ zu seinen Gunsten auch ohne die strafbaren Handlungen stattgefunden hätten. Dabei genüge es nicht, festzuhalten, dass die einzelnen Täuschungshandlungen gemäss den Schuldsprüchen wegen Widerhandlungen gegen das UWG geeignet gewesen seien, den Kaufentscheid von potentiellen Investoren zu beeinflussen. Vielmehr müsse feststehen, dass sich die Geschädigten (oder einzelne von ihnen) davon tatsächlich beeinflussen liessen und die Täuschungen notwendige Ursache für den Abschluss der Beteiligungsverträge und die gestützt darauf getätigten Vermögensdispositionen bildeten. Der Staat habe sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung zu beweisen. Die Konzeption des Tatbestands als Gefährdungsdelikt – wie die in casu erfolgte Widerhandlung gegen das UWG – entbinde das Gericht somit nicht davon, in Bezug auf die Einziehung die nötigen Feststellungen insbesondere zur Kausalität zu treffen, dies nachdem der Täterschaft durch eine Gefährdung allein noch kein Vermögenszuwachs entstehe, den es abzuschöpfen gälte (a.a.O. E. 3.4).

- 40 - 1.2.6. Dabei sei nicht zu verkennen, dass sich die Ermittlungen zur Kausalität in einem Fall wie hier, wo zahlreiche Geschädigte involviert sind, komplex gestalten dürften. Womöglich werde sich auch nicht zweifelsfrei feststellen lassen, ob und vor allem in welchem Umfang nebst den inkriminierten Täuschungshandlungen weitere Faktoren für die Investitionen ausschlaggebend waren. Dennoch sei dem Grundsatz, wonach sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf, Rechnung zu tragen, wobei in Erinnerung zu rufen sei, dass die Unschuldsvermutung im Einziehungsrecht nicht unmittelbar anwendbar sei, da es dabei auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person nicht ankomme. Das Bundesgericht anerkenne deshalb, dass an die Beweislast des Staats in gewissen Konstellationen, so etwa bei einer Vielzahl von Straftaten, keine allzu rigorosen Anforderungen gestellt werden dürfen. Bilden die begangenen Straftaten eine Einheit, ist nur (aber immerhin) ein Zusammenhang mit dem deliktischen Gesamtverhalten, nicht aber mit konkreten Einzeltaten nachzuweisen. Ausserdem hat die betroffene Person, die der Einziehung entgegenstehende Tatsachen behauptet, bei der Beweiserhebung in zumutbarer Weise mitzuwirken. Von der Partei, die behauptet, ein Vertrag wäre auch ohne strafbare Handlungen zustande gekommen, darf daher verlangt werden, dass sie ihre Behauptung näher begründet und soweit zumutbar belegt (a.a.O. E. 3.4.2.2). 1.2.7. Mit Blick auf das Beweismass hinsichtlich der Kausalität verweist das Bundesgericht sodann auf die Parallelen zur Rechtsprechung in Fällen der zivilrechtlichen Prospekthaftung (Art. 752 aOR, neu Art. 69 des Finanzdienstleistungsgesetzes vom 15. Juni 2018 [FIDLEG; SR 950.1]) und erachtet das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in dem Fall, wo der Kläger behauptet, falsche Angaben im Emissionsprospekt seien kausal für seinen Kaufentschluss und den damit in Zusammenhang stehenden Schaden gewesen, als hinreichend. Die vorliegend im Raum stehenden unlauteren Täuschungshandlungen seien gemäss Bundesgericht mit diesem Sachverhalt vergleichbar. Es erscheine deshalb – auch mit Blick auf die vorstehend erläuterten einziehungsrechtlichen Grundsätze – sachgerecht, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen dem unlauteren Verhalten des Beschuldigten A._____ und den hierdurch erlangten Vermögensvorteilen zur Anwendung zu bringen. Demnach gelte ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sach-

- 41 behauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Zu betonen sei jedoch, dass es dabei um eine Beweiserleichterung und nicht um eine Umkehr der Beweislast gehe (a.a.O. E. 3.4.2.3). 1.3. Parteistandpunkte 1.3.1. Der Beschuldigte stellt sich in seiner schriftlichen Berufungsbegründung auf den Standpunkt, es lasse sich vorliegend nicht erstellen, dass die Anleger die Beteiligungsverträge ohne die in der Anklageschrift vorgeworfenen Täuschungshandlungen nicht abgeschlossen hätten. Soweit die Anklage etwa täuschende Informationen – konkret das Verhältnis zwischen DA._____ und CN._____ und zur CY._____ AG – auf der Website der DA._____ erwähne, sei einzuwenden, dass in den Akten keine Hinweise darauf bestünden, dass die Investoren diese im Vorfeld ihres Erwerbs von DC._____ Aktien überhaupt besucht hätten. Ohnehin seien diese Angaben zur Tätigkeit der DA._____ auf der Website erst ab 21. Dezember 2014 aufgeschaltet gewesen, womit sie auf die Aktienkäufe vor diesem Zeitpunkt keinen Einfluss gehabt haben konnten. Soweit die Investoren die unlauteren Angaben dennoch zur Kenntnis genommen hätten, so hätten diese bei ihnen jedenfalls nicht zu falschen Vorstellungen über den Sachverhalt geführt. Namentlich würden sich aus den aktenkundigen Aussagen diverser Investoren keine Hinweise auf derartige Fehlvorstellungen, etwa mit Blick auf die vermeintliche unabhängige Vermittlertätigkeit der DA._____, feststellen lassen. Die genauen Aufgaben der CY._____ AG sei den Kunden überdies in den Beteiligungsverträgen offengelegt worden. Auch was den Preis der Aktien angehe, ergebe sich aus den Aussagen verschiedener Investoren, dass ihnen bewusst war, dass die CN._____ ihren Gewinn nicht aufgrund eines über die Zeit gestiegenen Aktienkurses, sondern vielmehr dadurch erzielte, dass sie die Aktien zu einem tieferen Preis erwerben und mit einem Aufschlag bzw. einer Marge weiterverkaufte. Anhand der den Investoren zur Verfügung gestellten Dokumentation über die DC.______ hätten sich diese über die in den Term-Sheets gemachten Angaben – insbesondere die Unternehmensbewertung – zudem ein eigenes Bild machen und die Angaben auf Plausibilität überprüfen können. Es könne deshalb nicht angenommen werden, die Investoren seien auf-

- 42 grund der Term-Sheets von einem falschen Unternehmenswert ausgegangen. Dies gelte auch mit Blick auf die vorrätige Menge an DC._____ Aktien, nachdem eine Unterdeckung höchstens in geringem Umfang und für kurze Zeit bestanden hatte. Und schliesslich habe den Investoren aufgrund der in den telefonischen Verkaufsgesprächen vermittelten Informationen bewusst sein müssen, dass die CN._____ eine Aktienmehrheit anstrebte und sich das Aktionariat geändert hatte, womit die unzutreffenden Angaben über die Zusammensetzung des Aktionariats der DC._____ in den Term-Sheets keinen massgeblichen Einfluss auf ihren Kaufentscheid gehabt haben konnten (Urk. 633 S. 8 ff.). Auch mit Blick auf die Tätigkeit ohne Bewilligung gemäss FINMAG sei hinsichtlich der unter diesem Schuldspruch relevanten 4'258'094 Aktien bzw. dem daraus erzielten Erlös der Kausalzusammenhang zwischen der fehlenden Bewilligung und den erlangten Vermögenswerten nicht genügend erstellt. Denn bei Bewilligungsdelikten sei ein solcher nur zu bejahen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung im Tatzeitraum nicht erfüllt gewesen wären, so dass das rechtmässige Alternativerhalten nur im gänzlichen Verzicht auf die Ausübung der unter Bewilligungspflicht gestellten Tätigkeit läge. Dies sei jedoch nie geprüft, geschweige denn bewiesen worden (Urk. 633 S. 24 ff.). 1.3.2. Die Staatsanwaltschaft weist zunächst darauf hin, dass das Bundesgericht hinsichtlich der im Urteil der hiesigen Kammer vom 4. November 2021 gestützt auf die Widerhandlungen der Beschuldigten gegen das FINMAG verfügten Einziehungen keine Rechtsverletzungen festgestellt habe, womit diese ohne weitere Überprüfung zulässig seien. Mit Blick auf die UWG-Verstösse sei die Einziehung auch hinsichtlich der Kausalität unproblematisch, sei doch davon auszugehen, dass kein vernünftiger Investor überhaupt Geld einbezahlt hätte, wenn er gewusst hätte, dass der Verkäufer ihn bewusst über potentiell wertrelevante Tatsachen täuschen wollte (Urk. 610 S. 4 f.). 1.4. Einziehung von deliktischem Erlös aufgrund Widerhandlungen gegen das FINMAG 1.4.1. Im Urteil der hiesigen Kammer vom 4. November 2021 wurde die Einziehung von Vermögenswerten des Beschuldigten A._____ – ungeachtet der vom Bundes-

- 43 gericht beanstandeten Einziehung aufgrund der im Schuldpunkt festgestellten unlauteren Täuschungshandlungen (UWG) – auch damit begründet, dass die beiden Beschuldigten bereits dadurch, dass sie mit der Vermittlung von DC._____ Aktien im Gruppenverbund via die DA._____ eine Effektenhandelstätigkeit als Emissionshaus im Sinne des BEHG ausübten, ohne die dafür notwendige Bewilligung der FINMA zu verfügen, deliktisches Einkommen generierten. Dabei wurde bereits berücksichtigt, dass der Effektenhandel ohne Bewilligung lediglich einen Teil der Aktien, nämlich 4'258'094 der insgesamt durch die CN._____ erworbenen 6'845'501 Aktien, betraf, die in der Folge via Vermittlung der DA._____ an die Investoren verkauft wurden. Mit Blick auf den für den unter diesem Aspekt relevanten Umfang an deliktischem Vermögen hatte bereits die Vorinstanz nachvollziehbar festgehalten, dass durch die DA._____ und die CN._____ bzw. durch die beiden Beschuldigten infolge der Vermittlung von Aktien der DC._____ im Zeitraum 10. April 2008 bis 18. April 2016 insgesamt EUR 26'629'962.91 erwirtschaftet worden sind (EUR 67'452'971.20 [Total Einzahlungen Investoren] - EUR 8'255'747.55 [Provisionszahlungen Kundenberater DA._____] - EUR 32'567'260.74 [Aufwendungen zum Kauf der vermittelten DC._____ Aktien]). In Anbetracht dessen, dass der Effektenhandel ohne Bewilligung "nur" 4'258'094 der insgesamt durch die CN._____ erworbenen 6'845'501 Aktien, mithin 62 % dieser Aktien betraf, entspricht dies einem deliktisch erwirtschafteten Vermögenswert von EUR 16'510'577.–. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dieser Vermögenswert aufgrund von Mittelwerten (bzw. anteilsmässig von den Gesamteinnahmen) errechnet wurde, und nicht anhand der konkreten Aktienpreise der einzelnen 4'258'094 in Verletzung der Bewilligungspflicht veräusserten Aktien, und dass nach dem gemässigten Bruttoprinzip weitere Fixkosten der DA._____ (und der CN._____) zu berücksichtigen wären (wie Personalaufwand betreffend die nicht provisionsberechtigten Drittlohnempfänger, Raumaufwand, Büro- und Verwaltungsaufwand etc.), wofür sie im Rahmen der UWG-Verstösse einen äusserst grosszügigen Aufwand von rund 1 Mio. EUR pro Jahr in Abzug brachte, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die aufgrund der Widerhandlungen gegen das FINMAG von den beiden Beschuldigten erwirtschafteten Erträge mindestens EUR 8 Mio. betragen hatten (Urk. 361 S. 318 f.). An diesem Gewinn der CN._____ hatten die Beschuldigten A._____ und

- 44 - B._____ im Umfang von EUR 6'654'811.10 sowie Fr. 1'487'534.10 in der Form von Banküberweisungen an sich und an Gesellschaften, an welchen sie wirtschaftlich berechtigt waren, partizipiert und zusätzlich in einem nicht näher bestimmbaren Umfang Barabhebungen getätigt (Urk. 361 S. 118 ff.). Die hiesige Kammer bestätigte in ihrem Urteil vom 4. November 2021 die deliktische Herkunft dieser Erträge aus den Widerhandlungen gegen das FINMAG im besagten Umfang von EUR 8 Mio. und die damit einhergehende Einziehbarkeit derselben (Urk. 529 S. 64 f. und 143 f.). 1.4.2. Dagegen wurden vom Beschuldigten A._____ – wie dies das Bundesgericht in seinem Urteil ausdrücklich festhielt (Urk. 600 E. 3.5) – in seiner bundesgerichtlichen Beschwerde keine substantiierten Rügen erhoben, weshalb das Bundesgericht solches auch nicht überprüfen musste. Wie bereits dargelegt (vorne Erw. II. 2.1.), ist aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide nunmehr nur noch ein thematisch auf die im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren gutgeheissenen Rügen beschränktes Berufungsverfahren durchzuführen, und nicht einfach der ursprüngliche Berufungsentscheid neu zu begründen. Angesichts dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind, sei dies, weil die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vor Bundesgericht nicht angefochten war, oder weil auf Rügen betreffend die Beweiswürdigung nicht eingetreten wurde, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügten (BGE 150 IV 417 E. 2.4.1. f.). Der Entscheid bezüglich einziehungspflichtigem Vermögen der Beschuldigten A._____ und B._____ in der Höhe von EUR 8 Mio. hat damit Bestand und ist im vorliegenden zweiten (schriftlichen) Berufungsverfahren mithin nicht mehr zu überprüfen. Soweit der Beschuldigte A._____ in seiner Berufungsbegründung im Rückweisungsverfahren Rügen zur seiner Meinung nach ungenügend festgestellten Kausalität zwischen den durch diese (bewilligungspflichtige) Effektenhandelstätigkeit erlangten Vermögenswerten und dem ebenfalls bereits rechtskräftigen Verstoss gegen das FINMAG erhebt (Urk. 633

- 45 - Rz. 61-67), hätte er diese somit bereits vor Bundesgericht vorbringen müssen. Nachdem er dies jedoch nicht bzw. zumindest nicht in genügend substantiierter Weise getan hat, ist er mit solchen Rügen nunmehr nicht mehr zu hören. 1.4.3. Damit steht an sich bereits fest, dass die beiden Beschuldigten mindestens EUR 8 Mio. an deliktischem Vermögen generiert haben, das der Einziehung unterliegt, und zwar unabhängig davon, ob die Einziehungsgründe mit Blick auf die UWG-Verstösse (ebenfalls) vorliegen oder nicht. Und nachdem nur der Beschuldigte A._____ gegen die im ersten Berufungsurteil vom 4. Januar 2021 festgestellte Einziehungspflicht Beschwerde an das Bundesgericht geführt hat, ist es im vorliegenden zweiten Berufungsverfahren auch nicht zulässig, zum Nachteil des Beschuldigten auf eine umfangmässig weitreichendere Einziehungssumme zu erkennen. Insofern erübrigt sich die nachfolgende Prüfung, ob und inwieweit durch die rechtskräftigen Widerhandlungen gegen das UWG zusätzliches einziehungspflichtiges deliktisches Vermögen generiert wurde. Ohnehin verlangt das Bundesgericht eine Neuberechnung der Einziehungssumme aber nur für den Fall, dass sich die Kausalität der UWG-Verletzungen nicht erstellen liesse (Urk. 600 E. 3.6), was nachfolgend zu prüfen sein wird. 1.5. Einziehung von deliktischem Erlös aufgrund Widerhandlungen gegen das UWG 1.5.1. Zunächst ist mit Blick auf den Tatzeitraum nochmals festzuhalten, dass aufgrund der Verjährung die Verstösse gegen das UWG nur noch relevant sind, soweit Handlungen ab dem 15. August 2012 betroffen sind. Die in diesem Sinne mit Urteil vom 4. November 2021 verfügte Einstellung des Verfahrens (Urk. 529 Dispositiv- Ziffer 1) blieb vor Bundesgericht unbeanstandet und ist somit faktisch in (materielle) Rechtskraft erwachsen. 1.5.2. Einleitend zur Prüfung des rechtmässigen Alternativverhaltens ist zunächst auf folgendes grundsätzliches Argument einzugehen: Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger 7 argumentieren, dass wenn den Investoren die in unlauterer Weise vorenthaltenen wahren Informationen offengelegt worden wären, schon deshalb kein Investor mehr bereit gewesen wäre, DC._____ Aktien zu kau-

- 46 fen, weil ihnen dann ja bewusst gewesen wäre, dass die Beschuldigten sie gerade über diese wichtige Information hätten täuschen wollen. Denn schliesslich wäre kein halbwegs vernünftiger Investor bereit, Aktien zu kaufen, wenn er wüsste, dass die Verkäufer ihn bewusst über potentiell relevante Tatsachen täuschen wollten (Urk. 610 Rz. 9; Urk. 635 Rz. 17). Dieser Argumentation liegt allerdings – wie auch die Verteidigung zu Recht einwendet (Urk. 665 Rz. 12 und Urk. 667 Rz. 20) – ein falsches Verständnis des rechtmässigen Alternativverhaltens zu Grunde. Bei letzterem ist wie dargelegt zu prüfen, ob der Vermögensschaden (bzw. in casu der Abschluss der Beteiligungsverträge) auch dann stattgefunden hätte, wenn sich die Beschuldigten rechtmässig verhalten hätten. Der sich dafür vorzustellende hypothetische Kausalverlauf muss mithin unter Ausblendung sämtlichen deliktischen Verhaltens auskommen, was denkrichtig auch die Vorstellungen der Investoren über ihren Vertragspartner (die DA._____ bzw. die Beschuldigten) miteinschliessen muss. 1.5.3. Was die unlauteren Angaben auf der Website der DA._____ angeht, stellt sich die Verteidigung wie dargelegt zunächst auf den Standpunkt, dass die unlauteren Angaben zum Verhältnis der DA._____ zur CN._____ (angeblich unabhängige Vermittlungstätigkeit) wie auch die angeblichen Aufgaben der CY._____ AG (Gewährleistung der Zuteilung der Aktien an die Investoren durch eine unabhängige Drittgesellschaft) auf der Website www.DA._____.ch von den Investoren gar nicht zur Kenntnis genommen wurden, nachdem sie die Website überhaupt nicht besuchten. Entsprechend könnten die darauf enthaltenen Informationen auch bei rechtmässigem Alternativverhalten, mithin bei Offenlegung der wahren Begebenheiten, keinen Einfluss auf den Kaufentscheid der Investoren gehabt haben (Urk. 633 Rz. 13 ff.). 1.5.4. Nach dem insofern unangefochten gebliebenen Beweisergebnis steht fest, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Passagen spätestens ab 21. Dezember 2014 bis mindestens 7. März 2018 auf der Website aufgeschaltet waren (Urk. 529 S. 89). Entsprechend konnten diese Angaben – darin ist der Verteidigung Recht zu geben – für jene Anleger, die zwischen 15. August 2012 und 21. Dezember 2014

- 47 - Aktien der DC._____ kauften, von vornherein gar keinen kausalen Einfluss auf ihren Kaufentscheid gehabt haben. 1.5.5. Hinsichtlich jener Investoren, die nach Aufschaltung der Website DC._____ Aktien kauften, ist zwar – wie bereits von der Vorinstanz (Urk. 361 S. 154) und im ersten Berufungsurteil (Urk. 529 S. 92) festgehalten – unklar, welche dieser Investoren im Vorfeld ihrer Investition von der Website der DA._____ überhaupt Kenntnis genommen haben, zumal die Investoren in der Regel ja mittels Cold-Calls über das Telefon angeworben wurden. Was die Rolle der DA._____ als vermeintlich unabhängige Vermittlerin angeht, weist die Verteidigung auf die Aussagen gewisser im Zuge der Strafuntersuchung im Jahr 2016 polizeilich befragter Investoren hin (Urk. 633 Rz. 19), die tatsächlich implizieren, dass zumindest gewisse Investoren der DA._____ diese Unabhängigkeit einer aussenstehenden Vermittlerin, die mit der Verkäuferin der Aktien (CN._____) einzig in einem Auftragsverhältnis gestanden habe, nicht oder jedenfalls nicht vollständig zuschrieben (beispielhaft Investor Privatkläger 7 [F._____], Urk. 30601183 F/A 39: "[...] Die CN._____ gehört vermutlich der DA._____, dies ist mir aber nicht bekannt, ich gehe davon aus [...]"; Investor DB._____, Urk. 30601191: "Die DA._____ war die Vermittlerin. Ich nehme an, dass die DA._____ die Besitzerin der CN._____ Ltd. ist, welche damit auch die 40% von der DC._____ AG hält."). Vereinzelt gingen gewisse Investoren gar fälschicherweise davon aus, dass sie die DC._____ Aktien der DA._____ abkauften, und nicht – wie es auch in den Beteiligungsverträgen ersichtlich war – der CN._____ (beispielhaft: Investor DD._____, Urk. 30602085; Investor DE._____, Urk. 30602159), sie die DA._____ mithin gar als Vertragspartnerin ansahen statt als Vermittlerin. Zumindest bei diesen vereinzelten Investoren dürfte die Offenlegung der Verbindungen zwischen der DA._____ und der CN._____ für sich somit keinen entscheidenden Einfluss auf den Kaufentschluss gehabt haben. Gemäss Aussagen des Beschuldigten B._____ haben sich jedoch durchaus Investoren aufgrund der Website der DA._____ gemeldet (Urk. 50301009; Urk. 529 S. 92). Entsprechend ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Passagen zumindest für gewisse jener Investoren, die davon Kenntnis genommen hatten, zum Eindruck beitrugen, dass sie es bei der DA._____ mit einer reinen, unabhängigen Vermittlerin zu tun hatten, welche zur Verkäuferin der Aktien (CN._____) einzig in einem Vertragsverhältnis stand

- 48 und auch darüber hinaus keine weitergehenden Verbindungen pflegte und somit auch keine Bewilligung der FINMA benötigte. Der Eindruck, von einer unabhängigen Vermittlerin beraten zu werden, hat dabei durchaus vertrauensbildende Wirkung und begünstigt damit auch den Kaufentscheid. Hätten sich die Beschuldigten rechtmässig verhalten, hätten sie diese Angaben auf der Website nicht bzw. nicht mit diesem Inhalt veröffentlichen dürfen, womit dieses vertrauensbildende Element weggefallen wäre. Gleiches gilt hinsichtlich der auf der Website gemachten Angaben zur CY._____ AG, gemäss welchen diese für die notwendigen regulatorischen Prüfungen (wirtschaftliche Berechtigung; Geldwäschereiverordnung) verantwortlich und den Kunden der DA._____ Gewähr für die Zuteilung der entsprechenden Titel bieten würde. Auch hier ist davon auszugehen, dass diese unwahren Angaben zumindest auf gewisse jener Investoren, die sie zur Kenntnis genommen haben, eine vertrauensbildende Wirkung dahingehend zeitigten, dass sie davon ausgehen konnten, dass eine unabhängige Stelle die Zuteilung der Aktien, die sie zu kaufen im Begriff waren, gewährleisten würde. Letzteres wird zwar mit der Verteidigung (Urk. 633 Rz. 20) dadurch relativiert, dass die Angaben zur Gewährleistung der Zuteilung der gekauften Titel im entsprechenden Passus in den Beteiligungsverträgen nicht mehr enthalten waren (beispielhaft Urk. 30602200), dies allerdings nur begrenzt, nachdem die Beteiligungsverträge ja jeweils nur den investitionswilligen Kunden versandt wurden, mithin an jene, bei welchen der Entscheid zum Kauf bereits gefasst oder zumindest weit vorgeschritten war. 1.5.6. Die täuschenden Angaben auf der Webseite der DA._____ an sich betreffen jedoch nur einen Teil des unlauteren Geschäftsgebarens, das den Beschuldigten zur Last liegt. Zunächst ist daran zu erinnern, dass die anklagegemässen Schuldsprüche sich nicht einfach in den in Abschnitt E. ("Widerhandlungen UWG") umschriebenen Handlungen erschöpfen, sondern vielmehr (auch) auf den unter Abschnitt B. ("Die Vermittlung der Aktien an der DC._____ durch die DA._____") und C. ("Bei der Vermittlung nicht offen gelegte Verbindungen") der Anklageschrift aufgeführten Umständen basieren, was an entsprechender Stelle durch den Hinweis "Grundlage für Täuschungshandlungen nach UWG gemäss Ziff. E der Anklage" gekennzeichnet ist. Mithin sind die nicht offengelegten Verbindungen der beiden Beschuldigten zur DA._____ und zur CN._____ bzw. die damit einhergehenden Ver-

- 49 bindungen zwischen diesen beiden Gesellschaften nicht nur insoweit relevant, als diese auf der Website der DA._____ dargestellt bzw. gerade nicht dargestellt wurden und diese Website von den Investoren tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde, sondern darüber hinaus für sämtliche im Sinne des UWG täuschenden Handlungen, für welche die Beschuldigten schuldig gesprochen werden, insbesondere auch für die Täuschungen über den Preis und die Zusammensetzung des Aktionariats, wie nachfolgend zu zeigen sein wird. 1.5.7. Auch was das unlautere Geschäftsgebaren mit Blick auf die Preise der verkauften Aktien angeht, zitiert die Verteidigung aus verschiedenen aktenkundigen Aussagen von Investoren aus den polizeilichen Einvernahmen (Urk. 633 Rz. 21). Aus diesen ergibt sich zwar, dass die meisten Investoren beim Abschluss der Beteiligungsverträge damit rechneten, dass die DA._____ oder die CN._____ in irgendeiner Weise am Verkauf der DC._____ Aktien etwas verdienen würden. Alleine dieser Umstand lässt allerdings noch keineswegs den Schluss zu, dass die Investoren die Beteiligungsverträge bei Offenlegung der Umstände, wie der ihnen angebotene Aktienpreis zustande kam, gleichsam abgeschlossen hätten bzw. dass die Täuschung über den Preis keinen kausalen Einfluss auf ihren Kaufentscheid zeitigte. Die Verteidigung blendet mit ihrer Argumentation aus, dass das Geschäftsmodell der beiden Beschuldigten nicht einfach darin bestand, die DC._____ Aktien als unabhängige Vermittler gegen eine marktübliche Vermittlungsprovision zu verkaufen, sondern vielmehr darauf ausgerichtet war, den potentiellen Investoren unter Angabe eines fiktiven Unternehmenswertes die Aktien zu fiktiven Preisen anzubieten und damit ihren Profit weit über die – mit durchschnittlich 23.8% ohnehin bereits sehr hohe – Provision hinaus zusätzlich zu maximieren. 1.5.8. Wie bereits im unangefochten gebliebenen Schuldpunkt festgestellt, hat die von den Beschuldigten kontrollierte CN._____ einen erheblichen Teil der via die DA._____ an die hier fraglichen Investoren verkauften DC._____ Aktien zeitlich parallel zu einem tieferen Preis von der DF._____ und der DG._____ Corp. gekauft. Dies war wiederum nur möglich, weil die Beschuldigten via die CN._____ enge Beziehungen zu DH._____ unterhielten, der die Kontrolle über die DF._____ inne hatte und die Bereitstellung der an die Investoren vermittelten DC._____ Aktien zu

- 50 den oben erwähnten Preisen laufend gewährleistete, wozu die zahlreichen Aktienkauf- und Treuhandverträge zwischen CN._____ und DF._____ dienten. Mit Blick auf die DG._____, von welcher ebenfalls eine grössere Tranche an DC._____ Aktien übernommen wurde, bestand die enge Verbindung zu den Beschuldigten dadurch, dass die DG._____. je hälftig durch die CS._____ und die CQ._____ gehalten wurde, deren wirtschaftlich Berechtigten die beiden Beschuldigten waren. Wie die auf Seite 19 f. der Anklageschrift abgebildete Tabelle zeigt, lagen die Ankaufspreise aus Sicht der CN._____, mithin der Preis, den sie der DF._____ und der DG._____ . pro Aktie bezahlen musste, stets deutlich unter dem Verkaufspreis, welchen die CN._____ (via die Vermittlung der DA._____) von den Investoren zum Kaufzeitpunkt verlangte. Sowohl Ankaufs- als auch Verkaufspreise wurden im Laufe des relevanten Tatzeitraums zwar laufend schrittweise erhöht. Es blieb jedoch stets bei einer markanten Preisdifferenz, wobei die Verkaufspreise je nach Zeitraum zwischen mindestens 40 % bis zu 109 % über dem zum jeweiligen Zeitpunkt bezahlten Ankaufspreis lagen. Mit der operativen Entwicklung der DC._____ lässt sich der Preisunterschied nicht erklären, da der Zeitpunkt der gruppeninternen Übernahme durch die CN._____ und jener des Verkaufs an Investoren in der Regel sehr nahe beieinander lagen. Es bestand also neben den den Investoren zu besagtem Verkaufspreis offerierten Aktien ein Parallelmarkt, über welchen sich einzig die CN._____ aufgrund ihrer engen Verbindungen zur DH._____ und der DF._____ mit deutlich günstigeren Aktien eindecken konnte, während den Aktionären der Eindruck vermittelt wurde, dass die im Übrigen nicht öffentlich gehandelte DC._____ Aktien nur via die DA._____ zum (gegenüber dem gruppenintern festgelegten Kaufpreis) deutlich höheren "Aktienpreis" zu haben war. Die gruppeninterne Festsetzung des Ankaufspreises lässt dabei zumindest gewisse Rückschlüsse auf den Wert zu, den einerseits die DF._____ – als Halterin der DC._____ Aktien und gruppeninterne Verkäuferin an die CN._____ – und andererseits die CN._____ selber – als Vehikel zur Platzierung der Aktien beim breiten Publikum – den DC._____ - Beteiligungen objektiv zumassen. Hätte der Wert der DC._____ Aktien tatsächlich einen objektiven Wert im Bereich der von den Investoren bezahlten Preise gehabt, hätte es aus Sicht der DF._____ keinen wirtschaftlich vernünftigen Grund gegeben, die DC._____ Aktien über Jahre fortlaufend zu ungefähr der Hälfte des Preises auf

- 51 die CN._____ zu übertragen, den Letztere zeitlich parallel hierzu beim Verkauf der Aktien an die Investoren erzielte, und damit auf scheinbar hohe Gewinne zu verzichten. Soweit die Aktien von der DG._____ bezogen wurden, ist festzuhalten, dass die Beschuldigten als deren wirtschaftlich Berechtigte sich deren DC._____ Aktien mit der Veräusserung an die CN._____, die sie ebenfalls beherrschten, faktisch selbst abkauften, wiederum zum in diesem Zeitpunkt gruppeninternen niedrigeren Ankaufspreis. Diese Umstände machen deutlich, dass – wie in der Anklageschrift (S. 35 Rz. 97) zutreffend umschrieben wurde – die DF._____ und die CN._____ (und bis zum Verkauf an die CN._____ auch die DG._____) als Hauptaktionäre die DC._____ Aktie zu sämtlichen Zeitpunkten innerhalb des relevanten Tatzeitraums intern zu einem Preis bewerteten, der deutlich unter jenem Preis lag, zu dem letztere die Aktie den Investoren anbot. 1.5.9. Dies war für die Investoren anhand der ihnen zur Verfügung gestellten Informationen nicht erkennbar bzw. wurde von den Beschuldigten gezielt verschleiert, wurde doch der Unternehmenspreis in den Term-Sheets – und zwar in sämtlichen Term-Sheets, mithin auch jenen, welche die auf S. 30-33 der Anklageschrift abgebildeten Grafiken zur Aktienpreisentwicklung nicht enthielten – stets als das Resultat der Gesamtanzahl an DC._____ Aktien multipliziert mit dem ihnen kommunizierten fiktiven Verkaufspreis pro Aktie angegeben, womit eine sachliche Fundierung des Preises vorgetäuscht und dem Investor so vorgegaukelt wurde, er kaufe eine Aktie, deren Preis auf einer objektiven Unternehmensbewertung beruhte und somit dem "Marktpreis" entsprach. Dass weder die gruppenintern bezahlten noch die im Aussenverhältnis gegenüber den Investoren kundgemachten Verkaufspreise der DC._____ Aktien einen Zusammenhang zu einer realen Unternehmensbewertung aufwiesen, sondern eben fiktiv festgelegt wurden, zeigt sich auch daran, dass die schrittweise Erhöhung des gruppenintern festgesetzten Ankaufspreises und der gegen aussen kommunizierte Verkaufspreis hinsichtlich der Erhöhungsschritte weder zeitlich noch wertemässig (im Sinne der Höhe des jeweiligen Aufschlags) korrelieren (vgl. dazu bereits Urk. 529 S. 103). So betrug der intern vereinbarte Ankaufspreis am 22. August 2012 noch EUR 6.70 und der Verkaufspreis für die Investoren EUR 10.50. Letzterer stieg ab Februar 2013 bereits auf EUR 12.50, während der gruppenintern vereinbarte Ankaufspreis in diesem Jahr weiterhin bei EUR 6.70 ver-

- 52 einbart wurde. Im August 2014 stieg der gegen aussen kommunizierte Verkaufspreis gar auf EUR 14.– pro Aktie, während sich die CN._____ am 12. August 2014 bei der DF._____ immer noch zum Preis von EUR 6.70 mit Aktien eindecken konnte. Entsprechend variierten die auf dem Ankaufspreis gemachten Aufschläge markant, im soeben erwähnten Beispiel zwischen +57 % und +109 %. 1.5.10. Hätten die Beschuldigten bzw. die DA._____ sich rechtmässig verhalten, indem sie den Investoren offengelegt hätten, dass sie ihnen eine Aktie zum Kauf anboten, deren Preis nicht anhand objektiver Unternehmensbewertungskriterien ermittelt wurde, sondern vielmehr einem willkürlich festgelegten Unternehmenswert dividiert durch die Anzahl vorhandener Aktien entsprach, ist nicht davon auszugehen, dass die betroffenen Investoren überhaupt DC._____ Aktien gekauft hätten, umso weniger, wenn die Investoren gewusst hätten, dass sich die CN._____ aufgrund der – bei rechtmässigem Alternativverhalten offengelegten – engen Verflechtungen zwischen der DA._____ als Vermittlerin, der CN._____, der DG._____ und der DF._____ bzw. DH._____ die Aktien praktisch zeitgleich auf einem Parallelmarkt zu Preisen beschaffen konnte, die markant tiefer, ja teilweise bei weniger als der Hälfte des Preises lagen, zu dem sie (die Investoren) die Aktie kaufen sollten, sie mithin die Aktie nicht zu Markpreisen zuzüglich einer branchenüblichen Provision, sondern vielmehr zu einem überhöhten Phantasiepreis hätten kaufen sollten. Aufgrund des wie dargelegt markanten Preisaufschlags von 40-109 % läuft entsprechend auch das Argument der Verteidigung, dass viele Investoren mit einer gewissen (marktüblichen) Vermittlungsprovision zugunsten der DA._____ gerechnet hatten, ins Leere. Selbst bei jenen Investoren, welche – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 600 S. 13 f.) – aufgrund der ihnen zugeschickten und selber im Internet recherchierten Informationen (Quartalsabschlüsse der DC._____, Berichte des Vorstands, positiver Leistungsausweis von DC._____-CEO DH._____) sowie insbesondere der Produktidee der DC._____ (Wideraufbereitung teurer Medizinaltechnik) ein Investment in die DC._____ als grundsätzlich aussichtsreich bewertet hatten, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie die Finger von diesem Investment gelassen hätten, wenn ihnen offengelegt worden wäre, dass der Gruppenverbund rund um die DC._____ und ihre damaligen Aktionäre zeitgleich selber von einem massiv tieferen Unternehmenswert ausgingen, als

- 53 sich aus dem ihnen angebotenen (fiktiven) Aktienpreis hätte ergeben müssen, handelt es sich dabei doch nicht um einen besonders vertrauensbildenden Umstand. Dies gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass die DA._____ darum bemüht war, die Investoren im Glauben zu lassen, es würden Beteiligungen an einem kapitalsuchenden Jungunternehmen vermittelt, das vorbörslich Effekten bei wenigen, erlesenen Privatinvestoren platzieren wolle, während in Wirklichkeit im grossen Stil günstig erworbene Aktien verkauft wurden. Um unter diesen Umständen dennoch DC._____ Aktien zu kaufen, hätten sich die Investoren jedoch damit abfinden müssen, dass das von ihnen investierte Kapital zu einem erheblichen Teil, teilweise gar mehr als zur Hälfte, gar nicht in die Gesellschaft floss, an deren Produkt sie allenfalls noch geglaubt hätten und in das sie zu investieren bereit gewesen wären, sondern vielmehr in Form überhöhter Provisionen und Gewinnmargen letztlich in die Taschen der beiden Beschuldigten ging, die sowohl die DA._____ als auch die CN._____ faktisch kontrollierten, was bei rechtmässigem Alternativverhalten der Be

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