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Zürich Obergericht Strafkammern 03.04.2025 SB240109

3. April 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,284 Wörter·~1h 6min·3

Zusammenfassung

Mehrfache Misswirtschaft etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240109-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 3. April 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend mehrfache Misswirtschaft etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 14. Dezember 2023 (DG230078)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 15. Mai 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 1A). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 35 S. 108 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der mehrfachen Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB;  der mehrfachen Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB;  der mehrfachen Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte A._____ freigesprochen. 3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 5. Auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abis StGB wird verzichtet. 6. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Schadenersatz von Fr. 49'053.74 zuzüglich 5 % Zins ab 25. Januar 2020 zu bezahlen, sofern diese Forderung noch nicht getilgt wurde. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C._____) Schadenersatz von Fr. 22'500 zuzüglich 5 % Zins ab 3. April 2019 zu bezahlen, sofern diese Forderung noch nicht getilgt wurde. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) Schadenersatz von Fr. 227'095.88 zu bezahlen, sofern diese Forderung noch nicht getilgt wurde.

- 3 - 9. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 5'989.20 zu bezahlen. 10. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 30. März 2023 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen: - Ass. Nr. A015'830'736: Armbanduhr Rolex, Oyster Perpetual Date, Silberfarben, schwarzes Ziffernblatt, Lunette blau/schwarz, Fälschung - Ass.-Nr. A015'830'747: Armbanduhr Richard Mille, schwarz Plastik, kupferfarbenes Ziffernblatt Totenkopf, Fälschung - Ass.-Nr. A015'830'758: Uhrenschachtel grün, Rolex, Oyster L, leer - Ass.-Nr. A015'830'769: Uhrenschachtel grün, Rolex, Oyster M, leer 11. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft lll des Kantons Zürich vom 30. März 2023 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, sind an die Staatsanwaltschaft lll des Kantons Zürich zwecks Beschlagnahme im Verfahren 2021/10032341 zu überlassen: - Ass.-Nr. A015'878'076: Datensicherung von Apple iPhone 12 pro max, SN: G6TF3gROOD56 - Ass.-Nr. A015'878'101: Datensicherung von Apple iMac, SN: DGKMTOD9F8J8, ModellA1418 12. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft lll des Kantons Zürich vom 30. März 2023 als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich, sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides an den Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herauszugegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die Gegenstände vernichtet: - Ass.-Nr. A015'697'311: Effektensack enth. Unterlagen - Ass.-Nr. A015'697'333: Effektensack enth. Unterlagen "Handelsregister" - Ass.-Nr. A015'697'355: Effektensack enth. Unterlagen - Ass.-Nr. A015'697'413: Effektensack enth. Ausdrucke aus EDV - Ass.-Nr. A015'697'457: Effektensack enth. Kopien aus Ordner - Ass.-Nr. A015'697'479: Memory Stick, Daten aus EDV

- 4 - - Ass.-Nr. A015'830'056: Effektensack enth. lose Akten / Notizen - Ass.-Nr. A015'830'667: Effektensack enth. lose Akten / Notizen - Ass.-Nr. A015'830'678: Effektensack enth. lose Akten / Notizen - Ass.-Nr. A015'830'689: Effektensack enth. lose Akten / Notizen - Ass.-Nr. A015'830'690: Effektensack enth. lose Akten / Notizen - Ass.-Nr. A015'830'703: Effektensack enth. lose Akten / Notizen - Ass.-Nr. A015'830'725: Effektensack enth. lose Akten 13. Das Apple iPhone 6 S (Ass.-Nr. A015'881'626), lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten Triage, wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids bis drei Monate danach auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird der Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 7'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 15'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 22'725.10 amtliche Verteidigung (inkl. Akontozahlungen) CHF 180.00 Auslagen (Gutachten); Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ auferlegt. 16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 17. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 7'227 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 18. (Mitteilungen.) 19. (Rechtsmittel.)"

- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 38, Urk. 60, Prot. II S. 6, sinngemäss) Anfechtung von Dispositiv-Ziff. 1 (Schuldpunkt), 3 (Sanktion), 4 (Vollzug), 6-8 (Zivilforderungen), 9 (Ersatzforderung) und 15-16 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils Vollumfänglicher Freispruch b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 61 S. 1) 1. A._____ sei zusätzlich zu den erstinstanzlichen Schuldsprüchen auch der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig zu sprechen. 2. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 31 Monaten zu bestrafen. 3. Von den 31 Monaten Freiheitsstrafe seien 12 Monate zu vollziehen. Für die restlichen 19 Monate sei unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren der bedingte Vollzug zu gewähren. 4. A._____ sei für 7 Jahre des Landes zu verweisen und die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem (SIS) auszuschreiben. 5. In allen übrigen Punkten, insbesondere den Schuldsprüchen der mehrfachen Misswirtschaft, der mehrfachen Unterlassung der Buchführung und der mehrfachen Geldwäscherei, sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) leitete am 20. Mai 2021 aufgrund einer Strafanzeige von D._____ (nachfolgend: Privatkläger 3) gegen den Beschuldigten sowie dessen Bruder E._____ (nachfolgend: Mitbeschuldigter) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Konkursdelikte mit der F._____ AG Holding AG (nachfolgend F._____ AG) sowie auf Betrug zum Nachteil des Privatklägers 3 ein (Urk. 30101001). 2. Am 5. August 2021 trennte die Staatsanwaltschaft die Verfahren der beiden Beschuldigten ab, da gegen den sich in Haft befindenden Mitbeschuldigten bereits eine Strafuntersuchung lief, welche kurz vor dem Abschluss stand (Verfahrensnummer …). Hernach wurde das Verfahren hinsichtlich der F._____ gegen den Mitbeschuldigten mit der laufenden Untersuchung unter der Verfahrensnummer … vereinigt (Urk. 10203001 ff.). 3. Am 10. August 2021 wurde der Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft vom 20. Mai 2021 erweitert, da am 21. Mai 2021 eine Strafanzeige des Konkursamtes Zug wegen Unterlassung der Buchführung im Zusammenhang mit dem Konkurs der G._____ AG (nachfolgend: G._____ AG) eingereicht wurde (Urk. 20201001), welches Verfahren in der Zwischenzeit auch auf Misswirtschaft mit dieser Gesellschaft ausgedehnt wurde (Urk. 30201016) und sich in der Strafuntersuchung gegen den Mitbeschuldigten Indizien hinsichtlich Geldwäschereihandlungen des Beschuldigten ergaben (Urk. 30201002). 4. Nach durchgeführter Untersuchung erhob die Staatsanwaltschaft am 15. Mai 2023 Anklage am Bezirksgericht Zürich (Urk. 1A). Am 14. Dezember 2023 fällte die Vorinstanz das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil (Urk. 35). Zum Verfahrensgang im Einzelnen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 35 S. 8 ff.). 5. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil vom 14. Dezember 2023 meldeten der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung an (Urk. 28 i.V.m.

- 7 - Urk. 30/1; Urk. 29 i.V.m. Urk. 30/3). Die Berufungserklärungen wurden ebenfalls innert Frist erstattet (Urk. 37 i.V.m. Urk. 34/1; Urk. 38 i.V.m. Urk. 34/2). 6. Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2024 wurde dem Beschuldigten, den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die (jeweils andere) Berufung angesetzt (Urk. 40). Die Staatsanwaltschaft erklärte innert Frist ihren Verzicht auf Anschlussberufung (Urk. 42). Der Beschuldigte seinerseits verzichtete am 14. April 2024 auf eine Anschlussberufung zur Berufung der Staatsanwaltschaft (Urk. 44). Am 4. Oktober 2024 ersuchte die Verteidigung um Zusicherung des freien Geleits für die anzusetzende Berufungsverhandlung (Urk. 45), was gleichentags abgelehnt wurde (Urk. 46). Am 21. Oktober 2024 wurde dem amtlichen Verteidiger auf entsprechendes Gesuch hin (Urk. 47-48) eine Akonto-Honorarzahlung im Umfang von CHF 1'500.00 ausgerichtet (Urk. 49). 7. Am 31. Januar 2025 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 3. April 2025 vorgeladen (Urk. 51). 8. Am 14. März 2025 wurde über den Beschuldigten ein neuer Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 53). 9. Mit E-Mail vom 31. März 2025 liess der Beschuldigte (erneut) um freies Geleit ersuchen respektive ein Dispensationsgesuch stellen, welches präsidialiter gleichentags begründet abgelehnt wurde (Urk. 57; Urk. 58). 10. Zur Berufungsverhandlung erschienen der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie Staatsanwalt MLaw H._____. Der Beschuldigte ist unentschuldigt nicht erschienen; die Berufungsverhandlung fand ohne ihn statt (Prot. II S. 4 ff.). Vorfragen waren keine zu entscheiden und auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6). 11. Nach den Parteivorträgen verzichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 20). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde am 3. April 2025 gefällt und den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. II S. 21; Urk. 62).

- 8 - II.Prozessuales 1. Anwendbares Recht 1.1. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das frühere Prozessrecht massgebend. 1.2. Der Beschuldigte ist zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen (Prot. II S. 5 f.). Diese fand entsprechend in seiner Abwesenheit statt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 407 Abs. 2 StPO, e contrario). 1.3. Mit Bezug auf das materielle Recht ist zu beachten, dass auch dieses in Bezug auf den vorgeworfenen Deliktszeitraum Revisionen erfahren hat. So trat per 1. Januar 2018 eine Teilrevision des Sanktionenrechts in Kraft. Weiter wurde per 1. Juli 2023 das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen in Kraft gesetzt. Auch in Bezug auf die Verfolgungsverjährung (per 1. Januar 2014 in Kraft getreten) erging eine Revision. Die revidierten Bestimmungen des Strafgesetzbuches kommen auch auf Straftaten zur Anwendung, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden, aber erst nachher beurteilt werden, sofern das neue Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB; vgl. hierzu im Übrigen Erw. V.). 1.4. Das ab 1. Januar 2014 geltende Verjährungsrecht zeigt sich im Resultat nicht milder für den Beschuldigten, weshalb es für die anklagegegenständlichen Handlungen aus dem Jahr 2013 (vgl. Urk. 1A S. 4 ff.) nicht zur Anwendung gelangt (Art. 2 Abs. 2 StGB).

- 9 - 2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Der Beschuldigte wendet sich gegen den Schuldspruch (Dispositiv-Ziff. 1), die Strafe und den Vollzug (Dispositiv-Ziff. 3-4), die Regelung der Zivilansprüche (Dispositiv-Ziff. 6-8), die Ersatzforderung (Dispositiv-Ziff. 9) und die Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 15-16). Die Staatsanwaltschaft ficht nur den Freispruch vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Dispositiv-Ziff. 2), die Strafe und den Vollzug (Dispositiv-Ziff. 3-4) sowie das Absehen von einer fakultativen Landesverweisung (Dispositiv-Ziff. 5) an. 2.3. Unangefochten blieben somit der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände (Dispositiv-Ziff. 10-13), die Kostenfestsetzung (Dispositiv-Ziff. 14) und das (zusätzliche) Honorar der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziff. 17). Der vorinstanzliche Entscheid ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 437 StPO). 2.4. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 3. Allgemeine Hinweise 3.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet. 3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich

- 10 aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen). III. Sachverhalt A Ausgangslage 1. Anklagevorwurf 1.1. Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der nachfolgend zusammengefassten 25-seitigen Anklageschrift vom 15. Mai 2023, auf welche für Einzelheiten zu verweisen ist (Urk. 1A). 1.2. Sachverhaltskomplex "F._____ Holding AG" 1.2.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 23. Mai 2013 zusammen mit dem Mitbeschuldigten die F._____ AG mit Sitz in I._____ für den Preis von EUR 19'500.00 gekauft zu haben. Dabei habe es sich um einen Aktienmantel gehandelt, d.h. um eine stillgelegte Gesellschaft ohne jegliche Geschäftstätigkeiten. Vom ursprünglichen Aktienkapital von CHF 100'000.00 sei zu diesem Zeitpunkt nichts mehr vorhanden gewesen, d.h. das Eigenkapital habe Null betragen. Ab Juni 2014 habe die F._____ AG Liquiditätsprobleme gehabt, so dass sie bis zum 11. Januar 2016 acht Mal betrieben worden sei und zudem eine Konkursandrohung erhalten habe. Spätestens ab dem 19. Januar 2016 hätten der F._____ AG die erforderlichen Zahlungsmittel gefehlt, um ihre fälligen und in naher Zukunft fällig werdenden Schulden zu begleichen. Der Beschuldigte habe es als faktisches Organ (eventualiter als Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen in seinem Tätigkeitsbereich) unterlassen, bis zum Konkurs (Konkurseröffnung am 30. Januar 2020) die F._____ AG mit Kapital auszustatten, die ihr eine nachhaltige und wirtschaftlich rentable Geschäftstätigkeit erlaubt hätte. Zudem habe der Beschul-

- 11 digte trotz Zahlungsunfähigkeit der F._____ AG für diese einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht, so durch seine Beratervergütung ab dem 1. Juli 2014 (CHF 18'000.00 pro Monat, davon ausbezahlt CHF 1'000.00 bis 1'500.00 pro Monat) und Mietzinsen (für ein Einfamilienhaus für die Familie A._____E._____) von CHF 6'500.00 pro Monat. Die ungenügende Kapitalausstattung, die erwähnten Zahlungsverpflichtungen und die auflaufenden Schulden ab dem 19. Januar 2016 hätten bis zum Zeitpunkt des Konkurses der F._____ AG zu einer deutlichen Verschlimmerung ihrer Vermögenslage im Umfang von netto mindestens CHF 275'485.19 geführt. Das Konkursverfahren sei am 14. April 2020 mangels Aktiven eingestellt worden, wodurch sämtliche Gläubiger, darunter der Privatkläger 3, zu einem Totalverlust gekommen seien. Der Beschuldigte soll mindestens mit Eventualvorsatz gehandelt haben (Anklageziffer 1.2. und 1.2.1., Misswirtschaft betreffend F._____ Holding AG). 1.2.2. Weiter habe es der Beschuldigte spätestens ab dem 1. Januar 2017 pflichtwidrig unterlassen, die Buchhaltung der F._____ AG zu führen und deren Jahresrechnungen – bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung – zu erstellen oder dafür zu sorgen, dass diese durch Dritte geführt bzw. erstellt werde. Dies habe zur Folge gehabt, dass die tatsächliche Vermögenslage der F._____ AG ab dem 1. Januar 2017 bis zu ihrem Konkurs am 30. Januar 2020 nicht mehr ersichtlich gewesen sei (Anklageziffer 1.2.2., Unterlassung der Buchführung der F._____ Holding AG). 1.3. Sachverhaltskomplex "G._____ AG" 1.3.1. Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, dass er am 30. Juli 2018 in Zug eine Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister des Kantons Zug unterzeichnet habe. Damit habe sich der Beschuldigte als einziges Mitglied des Verwaltungsrats der G._____ AG (nachfolgend: G._____ AG) mit Einzelunterschrift angemeldet. Die Anmeldung sei am 28. August 2018 beim Handelsregister des Kantons Zug angekommen. Nachdem die G._____ AG am tt.mm.2019 von Amtes wegen aufgrund eines fehlenden ordnungsgemässen Domizils aufgelöst worden sei, habe sich der Beschuldigte erneut als einziges Mitglied des Verwaltungsrats zur Verfügung gestellt. Seine am 17. Februar 2020 unterzeichnete Anmeldung sei am 19. Februar 2020 beim Handelsregister in Zug angekommen. Die Anmeldungen hätten dazu

- 12 geführt, dass ein Beamter den Beschuldigten am tt.mm.2018 sowie am tt.mm.2020 als einziges Mitglied des Verwaltungsrats in das Tagesregister respektive wenige Tage später im Hauptregister des Handelsregisters eingetragen habe. Die Einträge hätten dadurch die Bereitschaft des Beschuldigten beurkundet, seine unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben als Verwaltungsrat tatsächlich erfüllen zu wollen. Der Beschuldigte habe aber nie vorgehabt, die Aufgaben eines Verwaltungsrates zu erfüllen (Anklageziffer 1.3.1., mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung). 1.3.2. Trotz der Zahlungsunfähigkeit und der begründeten Besorgnis der Überschuldung der G._____ AG ab dem 21. September 2018 habe es der Beschuldigte entgegen seiner obligationenrechtlichen, unübertragbaren und unentziehbaren Aufgabe als einziges Mitglied des Verwaltungsrats (in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten) unterlassen, eine Zwischenbilanz zu erstellen oder erstellen zu lassen und diese durch einen zugelassenen Revisor prüfen zu lassen oder sofort das Konkursgericht zu benachrichtigen, wodurch der Beschuldigte eine Verschleppung des Konkurses der G._____ AG um ca. 2.5 Jahre bewirkt habe. Als Folge dieser Unterlassung seien der G._____ AG bis zur letztendlichen Konkurseröffnung am 11. Januar 2021 laufend weitere Betriebskosten und Schulden entstanden, u.a. für Löhne des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten, für Büromietzinsen, für das Leasing eines Fahrzeugs Land Rover RR 5.0SC mit einem Jahresleasingzins von CHF 20'839.00 und Jahresversicherungsprämien von CHF 3'043.00, für Anwaltsdienstleistungen und für Steuern und Abgaben. Gleichzeitig habe die G._____ AG ab dem 21. September 2018 keinerlei Erträge aus Geschäftstätigkeit erwirtschaftet oder sonstige Wertschöpfung und auch keine Angestellten gehabt, mit denen dies möglich gewesen wäre. Bei Konkurseröffnung habe die G._____ AG Schulden von mindestens CHF 230'000.00, davon nicht getilgte Verlustscheine von ca. CHF 70'000.00, gehabt, denen keinerlei verwertbare Aktiven gegenüber gestanden hätten. Das Konkursverfahren sei am 29. Juli 2021 mangels Aktiven eingestellt worden, wodurch sämtliche Gläubiger zu einem Totalverlust gekommen seien. Die fortlaufende Verschlimmerung der Vermögenslage der G._____ AG habe der Beschuldigte bewusst in Kauf genommen (Anklageziffer 1.3.2., Misswirtschaft betreffend G._____ AG).

- 13 - 1.3.3. Der Beschuldigte habe es ab seiner Einsetzung als einziges Mitglied des Verwaltungsrats der G._____ AG am 30. August 2018 unterlassen, die Buchhaltung der G._____ AG zu führen und deren Jahresrechnungen – bestehend aus Bilanz und Erfolgsrechnung – zu erstellen oder dafür zu sorgen, dass diese durch Dritte geführt bzw. erstellt wurden. Dies habe zur Folge gehabt, dass die tatsächliche Vermögenslage der G._____ AG ab dem 30. August 2018 bis zu ihrem Konkurs am 11. Januar 2021 nicht ersichtlich gewesen sei (Anklageziffer 1.3.3., Unterlassung der Buchführung der G._____ AG). 1.4. Geldwäscherei Gemäss Anklage seien C._____ (nachfolgend: Privatkläger 2) und B._____ (nachfolgend: Privatklägerin 1) durch betrügerische Machenschaften des Mitbeschuldigten und von J._____ (Vater des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten) dazu bewegt worden, Geld für vermeintliche Investitionen in Immobilien in … [Stadt in den Niederlanden] zu überweisen (Privatkläger 2 insgesamt CHF 75'000.00; Privatklägerin 1 insgesamt CHF 100'000.00). Für einen Teil der betrügerisch erlangten Gelder habe der Beschuldigte sein Bankkonto samt Zugangsdaten zur Verfügung gestellt und auf Anweisung des Mitbeschuldigten Transaktionen (u.a. zugunsten seines jüngeren Bruders K._____) vorgenommen. Zudem habe er einen Teil dieser Gelder für die Bezahlung seines Lebensunterhalts und Schulden verwendet (Anklageziffern 1.4., mehrfache Geldwäscherei). 2. Ausgangslage im Berufungsverfahren Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten über weite Teile anklagegemäss schuldig (Urk. 35, Dispositiv-Ziff. 1). Ein Freispruch erging in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 Abs. 1 StGB (Urk. 35, Dispositiv-Ziff. 2), was von der Staatsanwaltschaft angefochten wurde (Urk. 37).

- 14 - B. Beweiswürdigung 1. Grundsätze 1.1. Auf die in allen Teilen korrekten einleitenden Erwägungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundsätzen der Beweiswürdigung sowie zur einschlägigen Lehre und Rechtsprechung kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 35 S. 39 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hat sich auch zur Glaubwürdigkeit geäussert. Darauf ist vorab zu verweisen (Urk. 35 S. 37 f.). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundesgericht vor kurzem in BGE 147 IV 534, E. 2.3.3., bestätigt. Dies bedeutet, dass Auskunftspersonen und Zeugen nicht a priori glaubwürdiger sind als der mit erheblichen Vorwürfen konfrontierte Beschuldigte. 2. Standpunkt und Aussageverhalten des Beschuldigten 2.1. Die Vorinstanz hat sich zu Beginn der Sachverhaltserstellung mit dem Geständnis des Beschuldigten befasst (Urk. 35 S. 25 ff.). Sie hat darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung die im Sachverhaltskomplex "F._____ Holding AG" umschriebenen Vorwürfe durchwegs bestritten habe, ebenso, dass er den Mietvertrag des Familienhauses in L._____ unterzeichnet habe. Letzteres habe er anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2023 dann aber eingestanden. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Februar 2022 habe er sodann zu Beginn bestritten, Kenntnis über die Geschehnisse innerhalb der G._____ AG und deren finanziellen Lage gehabt zu haben. Auch die Vorwürfe hinsichtlich der Gelwäschereihandlungen habe er zunächst in Abrede gestellt. Nach einer Pause habe der Beschuldigte seine Aussagen in wesentlichen Teilen revidieren wollen. Nach Vorhalt habe der Beschuldigte den Tatvorwurf der Geldwäscherei zum Nachteil des Privatklägers 2 in der Höhe von

- 15 - CHF 22'500.00 sowie die Geldwäschereihandlungen zum Nachteil der Privatklägerin 1 in der Höhe von CHF 50'000.00 anerkannt. Ebenso anerkannt habe er sämtliche Vorwürfe hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes "G._____ AG". Der Tatvorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung, wie diese in der Anklage aufgeführt werde, sei ihm nicht vorgehalten worden (Urk. 35 S. 25 f.). Nach etwas mehr als einer Stunde nach Abschluss der Einvernahme vom 3. Februar 2022, bei welcher der Beschuldigte sein Geständnis abgelegt habe, und lediglich 13 Minuten nach Entlassung des Beschuldigten aus der Haft, habe der Verteidiger die Staatsanwaltschaft aufgefordert, die Vorwürfe zur Geldwäscherei einzustellen. Mit Schreiben vom 25. April 2022 habe der Verteidiger das Geständnis des Beschuldigten weitergehend relativiert. Mit Schreiben vom 30. Januar 2023 habe der Verteidiger erneut erklärt, dass der Beschuldigte seine Aussagen vom 3. Februar 2022 ganz oder teilweise widerrufen habe, er weder bei der F._____ AG noch bei der G._____ AG der Aufgabe eines Verwaltungsrats nachgegangen sei, lediglich Botendienste vollbracht habe und ferner kein Wissen über die Geschehnisse innerhalb der G._____ AG gehabt habe. Der Beschuldigte räume jedoch ein, Geldwäsche im Umfang von ungefähr CHF 1'400 begangen zu haben. Bei der freigestellten Stellungnahme zum Schlussvorhalt vom 15. März 2023 habe der Verteidiger auf die oben genannten Stellungnahmen hingewiesen und erklärt, dass der Beschuldigte Geldwäsche im Umfang von knapp CHF 1'600 eingestehe (Urk. 35 S. 26). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Dezember 2023 habe der Beschuldigte schliesslich erklärt, dass er das Geständnis hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes "G._____ AG" lediglich abgelegt habe, damit er aus der Untersuchungshaft entlassen werde. Er habe diese als Beugehaft empfunden. Der Verteidiger habe sich sodann auf den Standpunkt gestellt, dass das Geständnis abgelegt worden sei, ohne dass die Vorwürfe im Detail mit dem Beschuldigten angeschaut worden seien (Urk. 35 S. 26 f.). 2.2. Die Vorinstanz hat die Relativierungen des Geständnisses bzw. den Widerruf durch den Beschuldigten und die entsprechenden Begründungen des Verteidigers mit überzeugender Begründung verworfen. Darauf ist vorweg zu verweisen (Urk. 35 S 37 f.). Rekapitulierend und in teilweiser Ergänzung ist daran zu erinnern, dass der Beschuldigte vom 2. Februar 2022, 07:49 Uhr, bis 3. Februar 2022,

- 16 - 17:30 Uhr, also knapp zwei Tage und damit erst vorläufig festgenommen war. Es liegen weder in zeitlicher noch in inhaltlicher Hinsicht Anhaltspunkte für einen unrechtmässigen Freiheitsentzug zur Kooperation bzw. zur Einwirkung im Hinblick auf ein Geständnis vor. Zu beachten ist nämlich, dass der Beschuldigte nicht einfach ein pauschales Geständnis abgelegt hat. Dieses erfolgte nach zwei eingehenden Befragungen (am 2. Februar 2022 [Urk. 50201001 ff.] bzw. am Nachmittag des 3. Februar 2022 [Urk. 50203001 ff.]) und differenzierten Aussagen des Beschuldigten zur Sache, nach diversen anderen Beweiserhebungen betreffend Misswirtschaft und Unterlassung der Buchführung in Bezug auf die G._____ AG (Urk. 50203011 ff.). Gemäss Protokoll war der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers und es wurde ihm Zeit zur Besprechung gegeben (Urk. 50203011 ff., vgl. Protokollnotiz). Nach einer anschliessenden Diskussion zwischen dem fallführenden Staatsanwalt und dem Verteidiger und einer unbeaufsichtigten Besprechung zwischen dem Beschuldigten und dessen Verteidiger teilte der Beschuldigte dem fallführenden Staatsanwalt mit, dass er seine bisherigen Aussagen in wesentlichen Teilen revidieren wolle (Urk. 5024001, einleitende Protokollnotiz). Er wolle die Vorwürfe zugeben. In der Folge machte der Staatsanwalt im Rahmen einer weiteren Einvernahme gleichentags nochmals einen zusammenfassenden Vorhalt, der im Wesentlichen der heutigen Anklageschrift entsprach (Urk. 5024003 ff.). Der erste Vorwurf betraf die Geldwäschereihandlungen im Zusammenhang mit dem Privatkläger 2, der zweite jene betreffend die Privatklägerin 1 und der dritte jene betreffend die G._____ AG, welche vom Beschuldigten allesamt anerkannt wurden (Urk. 5024004; Urk. 504005; Urk. 50204007). Ebenfalls anerkannt wurde vom Beschuldigten sodann der Sachverhalt betreffend die F._____ AG (Urk. 50204007). Kaum war der Beschuldigte in Freiheit und kurz bevor er sich nach Thailand absetzte (Urk. 30401003), liess er über seinen Verteidiger einen Widerruf des Geständnisses mitteilen und die Sistierung des Verfahrens beantragen. Es ist davon auszugehen, dass der Verteidiger den Beschuldigten über die Folgen eines Geständnisses ebenso wie über jene eines Widerrufs aufklärte und der Widerruf aus taktischen, insofern nicht überzeugenden Gründen erfolgte. 2.3. Auffällig ist sodann, dass der Beschuldigte nach den eigenen Zugeständnissen und erfolgtem Widerruf an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sich als den

- 17 - Unwissenden gab (Prot. I S. 12 ff.). Auch vom Verteidiger wird der Beschuldigte seither im Wesentlichen als unwissender Postbote oder Botengänger ohne Entscheidkompetenz beschrieben, der als "A'._____ der Familie A._____E._____J._____ K._____ nur auf Geheiss von Vater und älterem Bruder mitgewirkt" habe. Dem entsprechend bestreitet der amtliche Verteidiger in den Stellungnahmen vom 29. April 2022 (Urk. 70202025 ff.), 30. Januar 2023 (Urk. 70202065 ff.) sowie in der Stellungnahme zum Schlussvorhalt vom 15. März 2023 (Urk. 50502001 ff.) wie auch im Plädoyer vor Vorinstanz (Urk. 26) und an der Berufungsverhandlung (Urk. 60) zusammengefasst, dass der Beschuldigte zu irgendeinem kritischen Zeitpunkt exekutive Funktionen mit selbständigen Entscheidbefugnissen wahrgenommen habe, um die Straftatbestände der Misswirtschaft und der Unterlassung der Buchführung überhaupt erfüllen zu können. Es fehle an der Voraussetzung einer materiellen Organschaft. Die bloss formelle Organeigenschaft – grundsätzlich anerkannt bei der G._____ AG (Urk. 26 S. 2) – reiche nicht aus. Weitere Einwendungen zum Tatsächlichen erfolgten auch im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht (vgl. Urk. 60; Prot. II S. 6 ff.). Auf die einzelnen Vorbringen ist nachfolgend soweit nötig einzugehen. 3. Sachverhaltserstellung 3.1. Übersicht der Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel im angefochtenen Urteil in einer Übersicht zusammengetragen. Darauf ist zu verweisen (Urk. 35 S. 29). Auf die massgeblichen Personal- und Sachbeweise hat sie in der Folge im nachfolgenden Sinne jeweils Bezug genommen. 3.2. Sachverhaltskomplex "F._____ Holding AG" 3.2.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel – namentlich die Aussagen des Beschuldigten, des Mitbeschuldigten und des Privatklägers 3 sowie diverse Urkunden (Rechnung der M._____ Treuhand, Buchhaltungsunterlagen, Kontounterlagen, Konkursakten, Anmeldung des Beschuldigten beim Handelsregisteramt als Direktor der F._____ AG, Arbeitsverträge/Beratungsvertrag/Arbeitsbestätigung

- 18 - F._____ AG, Betreibungsprotokoll der F._____ AG sowie einen Lebenslauf des Beschuldigten) richtig angeführt (Urk. 35 S. 32 ff.). Darauf und auf den Mietvertrag (Urk. 20101012) ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen. Die Vorinstanz hat die Aussagen und übrigen Beweismittel im Kerngehalt wiedergegeben und sie in der Folge einlässlich, differenziert – auch unter Beachtung der vorhandenen Widersprüche in den Schilderungen des Beschuldigten – und mit zutreffendem Ergebnis gewürdigt (Urk. 35 S. 45 f.). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt insofern als erstellt erachtet, als dass die F._____ AG durch den Mitbeschuldigten am 23. Mai 2013 gekauft worden sei und der Beschuldigte seit dem tt.mm.2013 als Direktor der F._____ AG im Handelsregister eingetragen gewesen sei. Zudem hätten zwei Arbeitsverträge zwischen der F._____ AG und dem Beschuldigten bestanden, nach welchen er als Direktor respektive Vice President angestellt gewesen sei. Seit der Übernahme der Gesellschaft sei weder eine rentable Tätigkeit ausgeübt worden noch sei eine richtige Buchführung erfolgt. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die F._____ AG hauptsächlich benutzt worden sei, um Gelder an andere vom Mitbeschuldigten misswirtschaftlich geführte Gesellschaften zu überweisen. Die Gesellschaft sei 89 Mal betrieben worden und daraus seien 31 Verlustscheine resultiert. In der Folge sei über die F._____ AG am 30. Januar 2020 der Konkurs eröffnet worden (Urk. 35 S. 46 f.). 3.2.2. Die Würdigung der Vorinstanz kann vorbehaltlos übernommen werden, zumal die Chronologie der Ereignisse nicht bestritten und von der Verteidigung auch anerkannt wurde, dass die F._____ AG misswirtschaftlich geführt und die Buchführung unterlassen wurde. Gemäss Verteidigung liegt dies aber nicht in der Verantwortlichkeit des Beschuldigten, da dieser weder eine materielle noch eine formelle Organstellung noch Leitungsbefugnisse oder eine Garantenstellung gehabt habe. Die Konkursverschleppungen, die Misswirtschaft und die Unterlassung der Buchführung seien dem Vater des Beschuldigten und dessen älterem Bruder anzulasten (Prot. I S. 19; Urk. 60). Die Frage, ob der Beschuldigte eine organschaftliche Stellung innehatte und ob er sich dadurch zumindest eventualvorsätzlich strafbar gemacht haben könnte, hat die Vorinstanz unter dem Titel der rechtlichen Würdigung behandelt (Urk. 35 S. 47 und S. 68 f.). Darauf ist indessen bereits unter dem Sachverhalt einzugehen.

- 19 - 3.2.3. Rekapitulierend ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte derart widersprüchlich zu seiner Funktion bei der F._____ AG äusserte (vgl. Urk. 35 S. 32-37), dass von einem eigentlichen Zickzack-Kurs gesprochen werden kann. So berichtete er von gewissen Aktivitäten und eigenen Projektplänen bis es zum Geständnis kam, das er später widerrief, um sich gleichzeitig zum blossen Laufburschen der F._____ AG zu degradieren. Zugestanden wurde ursprünglich vom Beschuldigten, dass er mit dem Mitbeschuldigten bei einem Treuhänder in N._____ gewesen sei, um die Firma zu gründen (Urk. 50102007). Aus der Rechnung der M._____ Treuhand vom 23. Mai 2013 ergibt sich, dass die F._____ AG (alte Firmenbezeichnung der F._____ Holding AG) für EUR 19'500 gekauft wurde (Urk. 40201-3). Der Beschuldigte bestätigte, dass er die Gesellschaft zusammen mit dem Mitbeschuldigten gekauft hatte. Zu Beginn sei es ein Mantelunternehmen gewesen. Es habe keine operative Tätigkeit gegeben und von den früheren CHF 100'000.00 sei gar nichts mehr vorhanden gewesen (Urk. 50102007). Die F._____ AG sei später niemals kapitalisiert worden (Urk. 50102008). Der im Handelsregister seit dem tt.mm.2013 eingetragene Zweck sei nie verfolgt worden. Der Beschuldigte bestätigte, dass er für strategische Entscheidungen mitverantwortlich gewesen sei: "Genau. Wie ich gesagt habe, ich war Business Developer, aka Vermittler. Das ist das Einzige, das ich machen musste." Auf Zuflüstern des Verteidigers sagte er sodann: "Ich war nicht für die Entscheidungen zuständig" (Urk. 50102012). Diese Aussagen aus dem Jahre 2021 zeigen, dass der Beschuldigte viel stärker in die F._____ AG involviert war, als er später behauptete. 3.2.4. Dafür spricht auch der Eintrag im Handelsregister, wo der Beschuldigte ab dem tt.mm.2013 bis zur Konkurseröffnung als "Direktor" mit Einzelunterschriftsbefugnis geführt wurde (Urk. Urk. 30101022; Urk. 20101022), so dass er die F._____ AG auch bei allen Entscheidungen und im Rechtsverkehr gegen aussen alleine vertreten konnte. Dies macht ihn zum Mitarbeiter mit tatsächlicher Leitungsbefugnis, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend machte (Urk. 25 S. 4). 3.2.5. Untermauert wird dies durch diverse Vertragswerke betreffend die Tätigkeit des Beschuldigten. So liegt zum einen ein Arbeitsvertrag des Beschuldigten über die Anstellung als Vice President Business Development bei der F._____ AG vom

- 20 - 1. November 2013 vor, welcher vom Beschuldigten und vom Mitbeschuldigten unterzeichnet wurde (Urk. 30102005 ff.). In diesem werden die Aufgaben des Beschuldigten umschrieben, welche darin bestehen "die Gesellschaft nach besten Kräften und Gewissen zu führen, um das Telekomprojekt in Zusammenarbeit mit den anderen Geschäftsführern gemäss Business Plan in den nächsten Jahren zu realisieren". Dies – Führung nach besten Kräften und Gewissen – hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben auch gemacht (Urk. 50102015). Dafür wurde ein Entgelt von brutto CHF 30'000.00 festgehalten, falls Meilensteine erreicht würden, ein Salär von CHF 60'000.00. Ferner liegt auch der Arbeitsvertrag des Beschuldigten mit der F._____ AG vom 1. Februar 2014 über seine Anstellung als "Director" in den Akten (Urk. 30102009 ff.; unterzeichnet vom Beschuldigten und Mitbeschuldigten). In diesem werden dem Beschuldigten dieselben Aufgaben wie beim vorangehenden Arbeitsvertrag auferlegt. Sein Salär betrug dafür brutto CHF 10'500.00 pro Monat (Urk. 30102009). Im Beratungsvertrag vom 1. Dezember 2013 (Urk. 40201-4 ff.) wurde der Beschuldigte als "Vice President Business Development" ab dem 1. Januar 2014 eingestellt. Hierbei wurden ihm wiederum dieselben Aufgaben wie bisher übertragen zu einem Salär von CHF 54'000.00 pro Quartal bzw. CHF 216'000.00 pro Jahr. Dieser Vertrag wurde jedoch lediglich vom Mitbeschuldigten unterzeichnet. Die Unterschrift des Beschuldigten fehlt (Urk. 40201-7). 3.2.6. In den Akten liegt zudem eine an das Migrationsamt des Kantons Zürich gerichtete Arbeitsbestätigung für den Beschuldigten, welche vom Mitbeschuldigten unterzeichnet wurde. Diese bestätigt, dass der Beschuldigte bei der F._____ AG als Direktor angestellt sei (Urk. 30102013). Auch so trat der Beschuldigte nach aussen als Direktor auf. 3.2.7. Der Beschuldigte erklärte, dass ihm tatsächlich ca. CHF 1'000.00-1'500.00 pro Monat ausbezahlt worden seien, und bestätigte, dass die F._____ AG ihm gegenüber jährliche Schulden von ca. CHF 200'000.00 gemacht habe (Urk. 50102015). Der Beschuldigte bezeichnete die (aufgelaufenen) Kosten von

- 21 - CHF 18'000.00 für das Beraterhonorar, wovon ca. CHF 1'500.00/Monat ausbezahlte worden seien, und monatlich CHF 6'500.00 Miete für das Haus der Familie A._____E.______J._____K._____, angesichts der finanziellen Lage der Gesellschaft selber als gerechtfertigt (Urk. 50102019). 3.2.8. Die Staatsanwaltschaft bemerkte vor Vorinstanz zu Recht, dass sowohl die imposanten Job-Titel als auch das gigantische Salär die grosse Verantwortung des Beschuldigten für das Unternehmen im Sinne eines tatsächlichen Geschäftsführers beweisen würden. Zudem habe der Beschuldigte eingeräumt, dass er Einzelunterschrift für das Geschäftskonto der F._____ AG gehabt habe (Urk. 50102008), welche Kompetenz im Geschäftsverkehr nur faktische Geschäftsführer oder ranghohe Mitarbeiter hätten (Urk. 25 S. 5). 3.2.9. Erstellt ist auch, dass der Beschuldigte den Mietvertrag für das 7 ½-Zimmer- Einfamilienhaus in L._____ mit einem Monatsmietzins von CHF 6'500.00 effektiv (mit Vollmacht von E._____ vom 25. Juli 2014 [Urk. 30102002; darin wird der Beschuldigte als Vice President F._____ Holding AG bezeichnet]) unterzeichnete (Urk. 20101012). 3.2.10. Schliesslich spricht auch der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellte Lebenslauf des Beschuldigten für seine faktische Organstellung bei der F._____ AG (Urk. 41501197 ff.). Im besagten Lebenslauf führt der Beschuldigte seine Tätigkeit als Director und Vice President bei der F._____ AG vom Juli 2012 bis November 2019 auf, bei welcher er für die internationale Geschäftsentwicklung, das Anwerben von Investoren, Vernetzungsanlässe sowie Präsentationen gegenüber Geschäftspartnern und potentiellen Investoren zuständig gewesen sei. In der Beschreibung der Qualifikationen wird zudem die Mitgründung der F._____ AG aufgeführt. 3.2.11. Mit diesen früheren Zugeständnissen und Urkunden ist erstellt, dass der Beschuldigte ein tatsächlicher Leiter der F._____ AG, mindestens aber ein Mitarbeiter mit selbständigen Entscheidungsbefugnissen und strategischer Mitverantwortung war.

- 22 - 3.2.12. Erstellt ist mit den oben erwähnten Darlegungen weiter, dass die F._____ AG eine ungenügende Kapitalausstattung hatte und der Beschuldigte dies wusste: Er sagte aus, dass er und sein Bruder die F._____ AG als reinen Aktienmantel mit null Eigenkapital gekauft haben und dass er die F._____ AG später nie kapitalisiert habe. 3.2.13. Ohne operative Tätigkeit und Einnahmen stellten die erwähnten Salärverpflichtungen und das für die Familie A._____E.______J._____K._____ über die F._____ AG angemietete 7 ½-Zimmer Einfamilienhaus in L._____ für CHF 6'500.00 pro Monat einen unverhältnismässigen Aufwand dar. Gleiches gilt für den teuren Fuhrpark (Urk. 50102017 f.). 3.2.14. Die Verschlimmerung der Vermögenslage, die durch diesen übermässigen Aufwand bei fehlendem Ertrag verursacht wurde, ist durch die Betreibungs- und Konkursakten, die von der Kapo ausgewertet wurden (Urk. 30101009), sowie durch die Zugeständnisse des Beschuldigten (50102005und 010) belegt. Die F._____ AG stand im Moment des Konkurses ca. CHF 275'000.00 schlechter da als vier Jahre zuvor; alle Gläubiger kamen zu Verlust (Urk. 20101137 f.). 3.2.15. Der Sachverhalt betreffend Misswirtschaft ist aufgrund der ursprünglichen Aussagen des Beschuldigten auch in subjektiver Hinsicht erstellt. Der Gang zum Betreibungsamt Wollerau war für den Beschuldigten nichts Aussergewöhnliches. So sagte er bei der Staatsanwaltschaft aus, dass er ca. alle zwei Wochen "Zahlungsbefehle und Betreibungsbriefe" auf dem Betreibungsamt abholen ging (Urk. 50102005). Ebenso konzedierte er, dass sich der gute Eindruck der F._____ AG zu Beginn ab einem gewissen Zeitpunkt verschlimmert habe (Urk. 50102004). Er sprach auch von "Stress" und vom Gefühl, dass "es im Minus war" (Urk. 50102020). In der Einvernahme vom 26. Mai 2021 wurde der Beschuldigte von seinem Verteidiger gefragt, ob er bei seinen geleisteten Botendiensten beim Betreibungsamt diese Zahlungsbefehle nur entgegen genommen habe oder auch aufgemacht und gleich Rechtsvorschlag erhoben habe. Dazu gab der Beschuldigte zu Protokoll: "Ich habe sie entgegengenommen und geöffnet und meinen Bruder gefragt, was zu tun ist, z.B. ob ich Rechtsvorschlag erheben soll. Dann sagte E._____ meistens, ich solle ihm den Zahlungsbefehl weitergeben", und auf Nachfragen,

- 23 sagte der Beschuldigte, er habe den Zahlungsbefehl nicht ungeöffnet weitergegeben (Urk. 50102025), dies im Gegensatz zu seiner Behauptung an der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (Urk. 23 S. 17 f.). 3.2.16. Weiter ist der Sachverhalt auch in Bezug auf die Unterlassung der Buchführung für die F._____ AG erstellt. Der Beschuldigte sagte aus, der Mitbeschuldigte habe für die Buchhaltung zunächst einen Treuhänder organisiert, der die Buchhaltung aber irgendwann nicht mehr gemacht habe. Ob dies tatsächlich getan wurde, kümmerte den Beschuldigten offenbar nicht weiter, sagte er doch: "Danach hatte ich keine Ahnung" (Urk. 50102011). Er sah nie eine Bilanz oder Erfolgsrechnung (Urk. 50102011). Die Staatsanwaltschaft machte hierzu zu Recht geltend, wer tatsächlicher Leiter einer buchführungspflichtigen Gesellschaft sei und sich derart krass nicht kümmere, entscheide sich bewusst für blindes Nichtwissen. Und das sei lnkaufnahme (Urk. 25 S. 8). Dem ist beizupflichten mit der Ergänzung, dass der Beschuldigte gemäss eigener Darstellung Business Administration und Hotel Management studiert und in einem Treuhandunternehmen ein einjähriges Praktikum absolviert hatte (Urk. 23 S. 5), so dass er in den Grundzügen mit der Buchführung vertraut war. 3.2.17. Damit ist der Sachverhaltskomplex "F._____ Holding AG" in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. 3.3. Sachverhaltskomplex "G._____ AG" 3.3.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel – namentlich die Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten sowie diverse Urkunden (Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung der G._____ AG vom 30. Juli 2018, Handelsregisteranmeldungen und -auszug, Betreibungsregisterauszug und -protokoll, Bankunterlagen und eine Abholquittung betr. Aktenherausgabe durch Treuhandfirma) – angeführt und die Aussagen sowie die übrigen Beweismittel im Kerngehalt wiedergegeben. Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Urk. 35 S. 46 ff.). Diese Personal- und Sachbeweise hat die Vorinstanz in der Folge ebenfalls einlässlich und differenziert gewürdigt (Urk. 35 S. 53 ff.). Die Vorinstanz hat den Sachverhalt insofern als erstellt erachtet, als dass der Beschul-

- 24 digte zweimal als Verwaltungsrat ins Handelsregister eingetragen gewesen sei, nämlich ein erstes Mal am tt.mm.2018 und ein zweites Mal am tt.mm.2020. Bereits bevor der Beschuldigte Verwaltungsrat der G._____ AG gewesen sei, habe er gegen diese gerichtete Zahlungsbefehle beim Betreibungsamt abgeholt. Insgesamt habe er 27 Zahlungsbefehle abgeholt. Aus den Unterlagen des am 27. September 2018 saldierten Geschäftskontos könne zudem entnommen werden, dass die G._____ AG keinerlei Geschäftstätigkeit nachgegangen sei und hauptsächlich zur Bezahlung von Bussen als auch zur Überweisung von Geldern an andere vom Mitbeschuldigten geführte Unternehmen benutzt worden sei (Urk. 35 S. 57 f.). 3.3.2. Die Würdigung der Vorinstanz kann vorbehaltlos übernommen werden, zumal die Chronologie der Ereignisse nicht bestritten und von der Verteidigung auch anerkannt wurde, dass die G._____ AG misswirtschaftlich geführt und die Buchführung unterlassen wurde (Urk. 26 S. 2). Auch hier wird geltend gemacht, dass dies nicht in der Verantwortlichkeit des Beschuldigten gewesen sei, sondern diese dem Mitbeschuldigten anzulasten sei (Prot. I S. 19; Urk. 60). Die formelle Organschaft des Beschuldigten wird zwar nicht bestritten, diese reiche für eine zivil- oder strafrechtliche Verantwortlichkeit aber nicht aus (Prot. I S. 17 f.; Urk. 60). Auf den subjektiven Tatbestand ist die Vorinstanz im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen (Urk. 35 S. 58). Es erscheint auch hier angebracht, bereits unter dem Sachverhalt darauf einzugehen. 3.3.3. Vorweg ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte den Sachverhaltskomplex "G._____ AG" in der Untersuchung nach einlässlichen Einvernahmen, differenzierten Aussagen des Beschuldigten, diversen weiteren Beweisabnahmen und einem detaillierten Anklagevorwurf, vollständig eingestanden hatte, bevor er sein Geständnis aus taktischen und nicht überzeugenden Gründen widerrufen hat (vgl. oben Ziff. III.B 2.2). 3.3.4. Rekapitulierend ist festzuhalten, dass die G._____ AG vom Mitbeschuldigten am 16. Oktober 2015 alleine gekauft wurde (Urk. 40701018 ff.). Darin war folgende Tilgung des Kaufpreises von CHF 117'000.00 vorgesehen: Rekapitalisierung der AG, d.h. Übernahme der Schuld der Verkäufer gegenüber der AG im Betrag von maximal CHF 112'000.00 per 15.10.2015 zur Rückzahlung und Verzinsung;

- 25 - Zahlung von CHF 5'000.00 aufgeteilt an 3 ehemalige Aktionäre (Urk. 40701018 ff.). Das heisst, dass der Mitbeschuldigte die AG mit einem Aktienkapital von CHF 112'000.00 zum Preis von CHF 5'000.00 kaufte. Im Kaufvertrag verpflichtete sich der Mitbeschuldigte, das nicht mehr vorhandene Aktienkapital zu rekapitalisieren (Urk. 30201026), was er nie effektiv getan hat; dem Aktienkapital wurde eine "Forderung gegen über Aktionären" in der gleichen Höhe gegenübergesellt, um damit die Überschuldung zu umgehen (Urk. 30201024; Urk. 40701039). Gegen den Mitbeschuldigten waren u.a. die folgenden Betreibungen eingeleitet worden (Urk. 30201027): 2014: 31 Betreibungen Total CHF 372'543.85 2015 9 Betreibungen Total CHF 300'440.05 2016 11 Betreibungen Total CHF 216'391.25 2O17 25 Betreibungen Total CHF 315'461.75 2018 7 Betreibungen Total CHF 35'082.65 2019 1 Betreibung Total CHF 258'896.20 2020 1 Betreibung Total CHF 4'872.OO Die Forderung der G._____ AG gegenüber dem einzigen Aktionär, d.h. dem Mitbeschuldigten, war aufgrund dessen miserabler finanzieller Verhältnisse somit wertlos. Eine entsprechende Korrektur in der Buchhaltung wurde nie vorgenommen. Die Gesellschaft war damit faktisch bereits bei der Übernahme durch den Mitbeschuldigten überschuldet (Urk. 30201027). 3.3.5. Der Beschuldigte hatte sich erstmals am 30. Juli 2018 als einziges Mitglied des Verwaltungsrates der G._____ AG mit Einzelunterschrift angemeldet (Urk. 40601045 ff.). Nachdem die G._____ AG am 3. Dezember 2019 von Amtes wegen aufgelöst worden war, weil ihr ordnungsgemässes Domizil fehlte (Urk. 40601056), stellte sich der Beschuldigte am 17. Februar 2020 erneut als Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift zur Verfügung (Urk. 40601039). Damit hatte der Beschuldigte in der anklagerelevanten Zeit eine formelle Organstellung bei der G._____ AG. 3.3.6. Vor und nach dem Geständnis gab sich der Beschuldigte überwiegend als den Unwissenden (sei es über die eigene Anmeldung ins Handelsregister, ob die G._____ AG je operativ tätig war, ob sie einen Geschäftsbetrieb und regelmässige

- 26 - Einnahmen hatte, was die Pflichten eines Verwaltungsrats sind, als einzige regelmässige Ausgabe nannte er "das Auto" [Urk. 23 S. 20]) sowie als blossen Botengänger und Postboten, so letztmals vor Vorinstanz (vgl. Urk. 23 S. 19 ff.). Allerdings sagte der Beschuldigte im Gegensatz dazu zu Beginn der Untersuchung auf die Frage, ob er sich über die Pflichten als Verwaltungsrat informiert habe: "Ja, ich habe mich informiert. Ich habe mich bei meinem Bruder E._____ informiert. Ich habe ihn gefragt, was ich machen muss." Er habe gesagt, er müsse nicht alles machen. Aber wenn etwas abgeholt werden müsse, dann sage er es ihm. In Bezug auf die Aufgaben als Verwaltungsrat habe er nicht so detailliert geantwortet, "[…] mehr so, dass ich z.B. Briefe holen muss" (Urk. 50201003). 3.3.7. In Bezug auf das Wissen um die finanzielle Lage der G._____ AG fällt auf, dass sich der Beschuldigte auch diesbezüglich überwiegend als unwissend und unzuständig zeigte, so auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 23 S. 22 ff.), aber doch gewisse Kenntnisse hatte. So konzedierte er, dass die finanzielle Lage nach Angaben des Mitbeschuldigten "nicht in der Balance" gewesen sei, man habe alles neu aufbauen und stabilisieren müssen. Es sei für die Gesellschaft ein Konto bei der Migros Bank durch den Bruder K._____ eröffnet worden. Auch erwähnte er, dass er lediglich am Anfang vom Mitbeschuldigten gehört habe, dass die Gesellschaft wieder aufgebaut werden müsse (Urk. 50201003). Dass der Beschuldigte von Beginn weg orientiert war, zeigt sich auch an dieser Aussage des Beschuldigten: "E._____ hat mir das erklärt, als ich als Verwaltungsrat angemeldet wurde. Er hat gesagt, es braucht einen neuen Plan. Dabei ging es um ein Gesamtpaket: Bezahlen der Schulden, neue Geschäftsideen, neue Einkünfte." Die Frage, ob das umgesetzt worden sei, verneinte der Beschuldigte (Urk. 50201009). 3.3.8. Der Beschuldigte war auch während seines Amtes als Verwaltungsrat immer wieder mit den finanziellen Schwierigkeiten der G._____ AG konfrontiert. So nahm er – genau gleich wie bei der F._____ AG – den Grossteil der Zahlungsbefehle gegen die G._____ AG persönlich entgegen (Urk. 23 S. 17). Obwohl er behauptete, dass die G._____ AG keine Aufwendungen gehabt habe, wurde die G._____ AG in den Jahren 2017-2021 satte 57 Mal betrieben. Es wurden total 20 Verlustscheine

- 27 in Gesamtbetrag von CHF 70'094.70 ausgestellt. In den Jahren 2019 und 2020 kam es zu je drei Konkursandrohungen (Urk. 50201008). 3.3.9. Gleichzeitig wusste der Beschuldigte, dass die G._____ AG während seiner Amtszeit als Verwaltungsrat keine operative Tätigkeit ausführte, keine Angestellten und keine Büros hatte (Urk. 50201003 ff.). Der Beschuldigte konnte andererseits auf Vorhalt der Konkursandrohung der Gläubiger O._____ AG vom 13. Mai 2019 über CHF 16'095.00 sagen, dass der Range Rover von der O._____ abgeholt worden sei, weil das Leasing nicht mehr bezahlt worden sei (Urk. 502010078). Wieso die inaktive G._____ AG überhaupt noch ein Leasing für den PW hatte, vermochte er nicht zu beantworten ("Das ist eine gute Frage"; Urk. 50201013). 3.3.10. Die Betreibung Nr. 1 vom 4. April 2018 über CHF 650.00, Gläubiger Stadtrichteramt Zürich, führte zu einem Verlustschein (Urk. 30201014; Urk. 41401005). Ab diesem Zeitpunkt fehlten der Gesellschaft die erforderlichen Mittel (Urk. 41401005). Am 21. September 2018 wurde die G._____ AG erneut betrieben. Da der Betrag von CHF 190.00 nicht bezahlt werden konnte, endete auch diese Betreibung in einem Verlustschein (Urk. 41401005). Somit bestand für den Beschuldigten spätestens ab dem 21. September 2018 eine begründete Besorgnis der Zahlungsunfähigkeit. 3.3.11. Trotz der zufolge diverser Zahlungsbefehle und Konkursandrohungen offensichtlichen Verschlimmerung der Vermögenslage der G._____ AG hat der Beschuldigte als deren einziger Verwaltungsrat niemals eine Zwischenbilanz der G._____ AG erstellt oder diese von einem zugelassenen Revisor prüfen lassen, auch keine Überschuldungsanzeige deponiert oder anderweitige Sanierungsmassnahmen eingeleitet oder eine Generalversammlung beantragt (Urk. 50203008). Damit hat er diesen Vermögenszerfall, der im Konkurs endete (Urk. 40601066) zumindest in Kauf genommen. 3.3.12. Am 11.01.2021, mit Wirkung ab 09:00 Uhr, eröffnete das Kantonsgericht Zug den Konkurs über die G._____ AG (Urk. 40601066). Der Konkurs wurde am 29. Juli 2021 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 30201015).

- 28 - 3.3.13. Erstellt ist ebenfalls, dass über die G._____ AG in der anklagerelevanten Zeit (bzw. ab 2016; Urk. 30201017, 024 f.) keine ordentliche Buchhaltung geführt wurde – Buchhaltungsunterlagen sind nicht vorhanden. 3.3.14. Erstellt ist schliesslich, dass sich der Beschuldigte zwei Mal als Verwaltungsrat der G._____ AG eintragen liess (Urk. 40601045 f. und Urk. 40601039). Nicht erstellt werden kann hingegen, dass der Beschuldigte nie den Willen gehabt habe, die unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben eines Mitglieds des Verwaltungsrats der Gesellschaft zu erfüllen. Seine diesbezüglichen Depositionen, nie die Absicht gehabt zu haben, als oberstes Leitungsorgan der G._____ AG tätig zu sein respektive mit der G._____ AG den statuarischen Zweck der Unternehmungsführung zu verfolgen und diesbezüglich eine Leitungsfunktion zu übernehmen (Urk. 50203006, 009), stehen im diametralen Widerspruch zu seinen sonstigen Aussagen und dem, wie er sich jahrelang verhalten hat, weshalb sie als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind und entsprechend nicht darauf abgestellt werden kann. Mithin ist nicht erstellt, dass die Eintragungen des Beschuldigten im Handelsregister als Verwaltungsratsmitglied der G._____ AG unwahr und falsch waren bzw. der Beschuldigte dies in Kauf genommen hätte. 3.3.15. Damit ist der Sachverhalt betreffend G._____ AG in objektiver und subjektiver Hinsicht – mit obgenannter Einschränkung – erstellt. 3.4. Sachverhaltskomplex "Geldwäscherei" 3.4.1. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel – namentlich die Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten, den WhatsApp-Chat, Bankunterlagen und E-Mail-Korrespondenz richtig angeführt (Urk. 35 S. 58 ff.). Darauf ist zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen. Die Vorinstanz hat die Aussagen ausführlich und die übrigen Beweismittel im Kerngehalt wiedergegeben und sie in der Folge einlässlich, differenziert und mit zutreffendem Ergebnis gewürdigt (Urk. 35 S. 64 ff.). Die Vorinstanz ist zum Fazit gelangt, dass aufgrund der Aussagen, der Kontoauszüge und der WhatsApp-Chats der in der Anklage beschriebene objektive Sachverhalt erstellt sei. Aufgrund des Plädoyers des Verteidigers sei ferner davon auszugehen, dass der Beschuldigte den E-Mail-Verkehr zwischen

- 29 dem Privatkläger 2 und dem Mitbeschuldigten am 3. April 2019 erhalten habe. Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Die Frage des Vorsatzes hat die Vorinstanz unter dem Titel der rechtlichen Würdigung behandelt (Urk. 35 S. 67 und S. 78 ff.). Darauf ist als subjektives Element des Sachverhalts unter diesem Titel einzugehen. Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Zusammenfassung und teilweise Ergänzung. 3.4.2. Vorweg ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte den Sachverhaltskomplex "Geldwäscherei" in der Untersuchung nach einlässlichen Einvernahmen, differenzierten Aussagen des Beschuldigten, diversen weiteren Beweisabnahmen und einem detaillierten Anklagevorwurf, vollständig eingestanden hatte, bevor er sein Geständnis aus taktischen und nicht überzeugenden Gründen teilweise widerrufen hat (vgl. oben Ziff. III.B 2.2). Anerkannt wurde von ihm sodann vor Vorinstanz, dass er von den überwiesenen Geldern auf sein Konto mit dem Einverständnis des Mitbeschuldigten CHF 1'183.26 für Warenbezüge im P._____ Hotel, für Einkäufe und Restaurantbesuche verbraucht habe. Zudem habe er CHF 196.00 in bar bezogen. Es sei ein Fehler gewesen das auszugeben, was er bekommen habe (Urk. 23 S. 28). Über die kriminellen Machenschaften seines Vaters und den Rest habe er keine Kenntnis gehabt, er sei ausgenutzt, missbraucht und erpresst worden (Urk. 23 S. 28 f.). 3.4.3. In den Akten liegen die Kontoauszüge der PostFinance (Urk. 60302001 ff., Urk. 60303001 f.). In diesen sind die Geldeingänge sowie Überweisungen aufgelistet. Aus den Chats zwischen den Brüdern K._____, dem Mitbeschuldigten E._____ und dem Beschuldigten sind die mehrfachen Anweisungen an den Beschuldigten ersichtlich, wie er Überweisungen vorzunehmen habe (Urk. 60303003 ff.). Weder die Überweisungen noch die Anweisungen werden durch den Beschuldigten bestritten (Prot. I S. 29; Urk. 60) und sind damit erstellt. 3.4.4. Die Vortat zur Geldwäscherei zum Nachteil des Privatklägers 2 ist durch das Geständnis des Mitbeschuldigten in der Schlusseinvernahme in seinem früheren Verfahren (Urk. 503001 ff.) und das rechtskräftige Urteil vom 30. März 2022 des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung (DG210199-L), erstellt (Urk. 41701007 ff. und 023 ff.). Der Privatkläger 2 hatte (u.a.) aufgrund einer arglistigen Täuschung durch

- 30 den Mitbeschuldigten CHF 22'500.00 auf das Konto des Beschuldigten überwiesen. Der Beschuldigte hat für die Weiterverwendung der auf sein Konto überwiesenen CHF 22'500 dem Mitbeschuldigten seine Bankkarte sowie seine Login-Daten für das E-Banking gegeben. Ferner hat er bei jedem Login-Vorgang den benötigten und an sein Telefon gesandten TAN-Code weitergeleitet. Der Beschuldigte bestätigte dieses Vorgehen. Der Mitbeschuldigte überwies in der Folge vom 3. April 2019 bis zum 25. April 2019 in 36 Transaktionen CHF 21'120.74 auf ein Konto des Bruders K._____, auf ein Konto einer durch den Mitbeschuldigten geführten Gesellschaft in den Niederlanden, auf ein Konto des Vaters sowie auf das Konto der Mutter bei der PostFinance AG. Die Überweisung in der Höhe von CHF 13'488.00 an den Bruder K._____ erfolgte mittels 20 Transaktionen. Die an den Vater überwiesene Summe von CHF 3'620.00 überwies der Mitbeschuldigte in 9 Transaktionen. Eine Summe von CHF 500.00 an die Mutter überwies der Mitbeschuldigte in 6 Transaktionen. Nachdem der Mitbeschuldigte dem Beschuldigten es erlaubte, benutzte dieser CHF 1'183.26 für Warenbezüge etc., ausserdem bezog er CHF 196.00 in bar (Urk. 30301010, Urk. 50305007, Urk. 23 S. 26). 3.4.5. Die Vortat ist auch in Bezug auf die Geldwäscherei zum Nachteil der Privatklägerin 1 gestützt auf das Geständnis des Mitbeschuldigten in der Schlusseinvernahme (Urk. 507010134 f.) und das erwähnte rechtskräftige Urteil vom 30. März 2022 (Urk. 1701007 ff. und 025 ff.) erstellt. In diesem Fall hat die Privatklägerin 1 aufgrund einer arglistigen Täuschung durch den Vater des Beschuldigten, J._____, und den Mitbeschuldigten insgesamt CHF 100'000.00 überwiesen, von denen CHF 50'000.00 auf das Konto des Beschuldigten eingingen. Der Beschuldigte hat CHF 42'430.00 an drei verschiedene Konten seines Bruders K._____ überwiesen. Ein Teil davon (CHF 1'500.00) hat der Beschuldigte in bar bezogen, um es seinem Bruder K._____ zu übergeben, einen weiteren (CHF 513.50) an den Mitbeschuldigten via Revolut überwiesen. Schliesslich hat er CHF 4'610.24 für sich (für die Bezahlung von Miete, seines Lebensunterhalts und bestehender Schulden) verbraucht. 3.4.6. Der Beschuldigte stellte dem Mitbeschuldigten sein Konto zur Verfügung, "weil sein Konto nicht zur Verfügung stand". Den Grund, weshalb das Geld auf sein

- 31 - Konto gekommen sei, will er nicht gewusst haben. Der Mitbeschuldigte habe ihm erst später gesagt, dass es Gelder für Investments seien (Urk. 50302004). Bereits die Ausgangslage "sein Konto stand nicht zur Verfügung", hätte den Beschuldigten aufhorchen lassen müssen, zumal dies nicht zum ersten Mal der Fall war. Er stellte sein Konto sodann nicht etwa als einmaliges Zielkonto zur Verfügung. Er übergab ihm gegenteils das Kontokärtchen, Benutzername und Passwort zum E-Banking seines privaten Kontos (Urk. 50302007) und stellte ihm bei jeder Transaktion den per SMS eingegangenen TAN-Code zur Verfügung (Urk. 500305006). Dass er sein privates Konto zur Verfügung stellte, erachtete er zum einen als problemlos: "Als Familie ist das kein Problem" (Urk. 50302007), um später zu behaupten, er sei von seiner Familie ausgenutzt, missbraucht und erpresst worden (Urk. 23 S. 28 f.). Der Beschuldigte äusserte sich in den Phasen vor und nach dem Geständnis in weiteren Punkten widersprüchlich und nicht glaubhaft. So will er wie gesagt nichts über die kriminelle Herkunft der Gelder gewusst haben. Trotzdem sagte er über die Geldüberweisungen: "Ich war hässig auf meine Brüder. Ich wollte mich von der Familie distanzieren. Ich sagte, ich wolle mit ihren Dingen nichts zu tun haben. Und dann bekomme ich plötzlich eine Meldung, dass Geld auf meinem Konto einbezahlt werde" (Urk. 50303003). Dies spricht zumindest für Zweifel an einem legalen Hintergrund der Gelder. Gleiches gilt auch für diese Aussage: "Es war ein komisches Gefühl, dass sie irgend etwas am Machen sind. Dass etwas geschäftlich nicht klappt" (Urk. 50303004), was er später wieder bestritt, gesagt zu haben (Urk. 50305017). Oder: "Wegen solchen Sachen hatte wir viel Streit. Ich hatte ein schlechtes Gefühl: 1. Wieso auf mein Konto. 2. Wieso diese Beträge auf drei verschiedene Konten." (Urk. 50303006). Ebenfalls war er schockiert, als er auf dem Vertrag "A._____" gesehen habe (Urk. 50305010). 3.4.7. Der Beschuldigte schilderte eigene Zweifel am Vorgehen. Es lagen aber auch sonst diverse Alarmzeichen für illegale Machenschaften vor mit der grundsätzlichen Zurverfügungstellung des Kontos ohne genaueres Hinterfragen, die Zahl der Zahlungseingänge, der zahlreichen Inland- und Auslandüberweisungen in auffälliger Stückelung wie auch der grosse zeitliche Druck, den der Mitbeschuldigte machte (Urk. 50303011). Damit ist der Sachverhalt betreffend Geldwäscherei auch in subjektiver Hinsicht erstellt.

- 32 - IV. Rechtliche Würdigung A Sachverhaltskomplex "F._____ Holding AG" 1. Die Vorinstanz hat den unter diesem Titel vorgeworfenen Sachverhalt als Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und als Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB qualifiziert (Urk. 35 S. 67 ff.). Die theoretischen Grundlagen dazu hat sie einlässlich und korrekt dargestellt. Der Vorinstanz ist auch in der Anwendung auf den konkreten Fall – mit einer kleinen Ausnahme (vgl. nachfolgende Ziff. IV.A.2.4) – zuzustimmen. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich im Wesentlichen als Ergänzungen und Präzisierungen. 2. Misswirtschaft 2.1. Den Tatbestand der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer als Schuldner in anderer Weise als durch Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung nach Art. 164 StGB, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Eröffnung des Konkurses ist objektive Strafbarkeitsbedingung (Urteil 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.3.1). Täter kann ausschliesslich der Schuldner selber oder eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein (BGE 144 IV 52 E. 7.3). Nach der Rechtsprechung liegt eine nachlässige Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, den Richter im Falle der Überschuldung zu benachrichtigen (Urteile 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3; 6B_242/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Tatbestandsmässig ist nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten. Das Eingehen ei-

- 33 nes jeder Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich ex post herausstellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen worden ist (Urteil 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3; HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 165 StGB; TRECHSEL/OGG, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 165 StGB). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung (BGE 144 IV 52 E. 7.3). Vorsatz liegt bereits vor, wenn der Täter das Risiko der Insolvenz unter Missachtung einschlägiger Bestimmungen in unverantwortlicher Weise negiert. Hinsichtlich der Verschlimmerung der Überschuldung bzw. der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit genügt dabei grobe Fahrlässigkeit (OFK StGB-Donatsch, 21. Aufl. 2022, Art. 165 N 8). 2.2.1. Gemäss erstelltem Sachverhalt war der Beschuldigte als Direktor der F._____ AG mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. Damit vertrat er die Gesellschaft gegen aussen (Art. 718 Abs. 1 und 2 OR). Direktoren werden in aller Regel als Organe im materiellen Sinne qualifiziert (BGE 114 V 213). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, da es nicht nur bei der formellen Kundgabe blieb. Die Aufgaben des Beschuldigten wurden in Arbeits- und Beraterverträgen festgehalten. Dazu gehörte es, "die Gesellschaft nach besten Kräften und Gewissen zu führen, um das Telekomprojekt in Zusammenarbeit mit den anderen Geschäftsführern gemäss Business Plan in den nächsten Jahren zu realisieren". Dies – Führung nach besten Kräften und Gewissen – hat der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben auch gemacht (Urk. 50102015). Der Beschuldigte bestätigte, dass er für strategische Entscheidungen mitverantwortlich gewesen sei. Auf Zuflüstern des Verteidigers relativierte er seine Aussage. Dies vermag weder zu überzeugen noch – gegebenenfalls, d.h. bei Absprachen mit dem Mitbeschuldigten – die leitende Funktion zu minimieren, da er – entgegen der Verteidigung (Urk. 60) – mindestens eine Mitverantwortung trug. Dem Beschuldigten kam somit – entgegen der Verteidigung (Urk. 60; Prot. II S. 12 f.) und mit der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 8 f.) – auch faktische bzw. materielle Organstellung i.S.v. Art. 29 StGB zu. 2.2.2. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte die F._____ AG als reinen Aktienmantel mit null Eigenkapital kauften und die Gesellschaft spä-

- 34 ter effektiv nie (d.h. abgesehen von einer wertlosen Forderung) kapitalisiert wurde (Urk. 35 S. 69 f., S. 71). Damit ist die Tathandlungsvariante der ungenügenden Kapitalausstattung in objektiver Hinsicht erfüllt. 2.2.3. Ebenso ist ein unverhältnismässiger Aufwand im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB zu bejahen. Die Unverhältnismässigkeit des Aufwandes beurteilt sich dabei nicht nur nach objektiven Kriterien, sie ergibt sich vielmehr aus dem Vergleich des Aufwandes in Relation zu den beim Schuldner vorhandenen Vermögenswerten und Einkünften (BSK StGB-Hagenstein, Art. 165 N 15). Die F._____ AG hatte keinerlei Vermögenswerte, erwirtschaftete keinen Gewinn und generierte gleichzeitig hohe Auslagen, so durch Salärverpflichtungen und eine nicht geschäftsmässig begründete Miete, wurde das angemietete Objekt doch als Familienhaus genutzt (Urk. 35 S. 70 f.). Ein solcher Aufwand findet aus kaufmännischer Sicht keine Rechtfertigung mehr und ist daher unverhältnismässig. 2.2.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt verschlimmerte sich die Vermögenslage der F._____ AG zusehends, bis über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde (Konkurseröffnung am 30. Januar 2020). 2.3. Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte in ständigem Kontakt mit dem Betreibungsamt stand, wo er selber eine Vielzahl von Zahlungsbefehlen und Konkursandrohungen abholte, welche Post er auch öffnete. Damit wusste der Beschuldigte, dass die finanzielle Lage der F._____ AG desolat war und sich ständig verschlechterte. Folglich musste er auch damit rechnen, dass den Gläubigern ein Totalverlust drohte. Dagegen hat er pflichtwidrig nichts unternommen. 2.4. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Somit hat sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit der F._____ AG der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB schuldig gemacht. Entgegen der Vorinstanz ist hier von einer einfachen Misswirtschaft auszugehen (vgl. Urk. 35 S. 74). 3. Unterlassung der Buchführung

- 35 - 3.1.1. Gemäss Art. 166 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Art. 43 SchKG erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Buchführungspflicht wird verletzt, wenn die Buchführung ganz unterbleibt oder mangelhaft erfolgt und dadurch die Vermögenslage der Schuldnerin nur mit erheblichem Aufwand überblickt werden kann (Urteile 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022, E. 2.3.; 6B_1262/2020 vom 2. August 2022, E. 3.3.1.; 6B_1180/2020 vom 10. Juni 2021, E. 4.1. und 6B_893/2018 vom 2. April 2019, E. 1.1.1.). Der Umfang der Buchführungspflicht ergibt sich aus dem Privatrecht. Einzelne Pflichten sind namentlich in den Art. 957 ff. OR konkretisiert. Die Buchführung bildet dabei die Grundlage der Rechnungslegung und erfasst diejenigen Geschäftsvorfälle und Sachverhalte, die für die Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens notwendig sind (vgl. Art. 957a Abs. 1 OR). Von Bilanz und Erfolgsrechnung wird erwartet, dass sie vollständig, wahrheitsgetreu, systematisch, klar, zweckmässig, vorsichtig und nachprüfbar angelegt sind (vgl. Art. 957a Abs. 1 und Art. 958c Abs. 1 OR). Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können (Art. 958 Abs. 1 OR; Urteile 6B_1263/2020 vom 5. Oktober 2022, E. 2.3.; 6B_1262/2020 vom 2. August 2022, E. 3.3.1.). Art. 166 StGB erfordert Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 117 IV 163, E. 2.b). 3.1.2. Täter der Unterlassung der Buchführung kann ausschliesslich der Schuldner oder eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein. 3.2.1. Wie oben dargelegt, hatte der Beschuldigte bei der F._____ AG eine faktische Organstellung. Er hatte somit die gesetzliche Pflicht zur Aufstellung von Jahresrechnungen bzw. zum Veranlassen derselben, was er spätestens ab Januar 2017 bis zum Konkurs am 30. Januar 2020, d.h. während drei Jahren, unterliess. Dies führte dazu, dass der Vermögensstand der F._____ AG nicht mehr ersichtlich war. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Dem Beschuldigten sind die began-

- 36 genen Pflichtverletzungen in Anwendung von Art. 29 lit. a StGB zuzurechnen. Der Beschuldigte hatte dadurch auch die einem Verwaltungsrat inhärente von der Verteidigung (Prot. I S. 18; Prot. II S. 6 f., 14) bestrittene Garantenstellung inne, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk 35 S. 75). 3.2.2. Ebenfalls erfüllt ist die objektive Strafbarkeitsbedingung des Konkurses und des Vorliegens von Verlustscheinen. 3.2.3. Nachdem bereits aufgrund der Aussagen des Beschuldigten erstellt ist, dass im Tatzeitraum keine Buchführung erfolgte und der Beschuldigte in der Folge auch nicht um eine ordentliche Buchhaltung besorgt war, verletzte er als Gesellschaftsorgan seine Pflicht zur Kontrolle des Rechnungswesens wissentlich und willentlich. In Anbetracht dessen ergibt sich ohne Weiteres, dass dadurch ein vollständiger Überblick über die tatsächliche Verschuldungslage der Gesellschaft bei Konkurseröffnung nicht möglich war, was der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm. 3.2.4. Zusammenfassend sind mithin sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 166 StGB als gegeben zu erachten. 3.2.5. Der Beschuldigte beging die Handlungen und Unterlassungen als Hauptbeteiligter zusammen mit seinem diesbezüglich bereits rechtskräftig verurteilten Bruder (Mitbeschuldigter) aufgrund gemeinsamer, zumindest konkludenter Entschlussfassung sowie durch gleich massgebliches Zusammenwirken bei der Tatausführung. Der Beschuldigte leistete einen wesentlichen Tatbeitrag. Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine Mittäterschaft bejaht (Urk. 35 S. 84). 3.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Somit hat sich der Beschuldigte betreffend F._____ AG auch der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB schuldig gemacht.

- 37 - B Sachverhaltskomplex "G._____ AG" 1. Nachdem betreffend den Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung der Anklagesachverhalt in Bezug darauf, dass der Beschuldigte den falschen Anschein erweckt haben soll, Verwaltungsratsmitglied sein zu wollen, ohne je diese Absicht gehabt zu haben, nicht erstellt werden konnte (vgl. Ziff. III.B.3.3.14), hat diesbezüglich ein Freispruch zu erfolgen. Die Vorinstanz hat den unter diesem Titel überdies vorgeworfenen (und erstellten) Sachverhalt als Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und als Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB qualifiziert (Urk. 35 S. 72 ff.). Die theoretischen Grundlagen dazu hat sie einlässlich und korrekt dargestellt. Der Vorinstanz ist auch in der Anwendung der genannten Bestimmungen auf den vorliegenden Fall zuzustimmen. Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich im Wesentlichen als Ergänzungen und Präzisierungen. 2. Misswirtschaft 2.1.1. Zu den theoretischen Grundlagen betreffend den Vorwurf der Misswirtschaft kann auf obige Erwägungen verwiesen werden (Ziff. IV.A.2.1). Laut der einschlägigen Rechtsprechung liegt eine nachlässige Berufsausübung auch vor, wenn gesetzliche Bestimmungen betreffend die Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft, das Gericht im Falle einer Überschuldung zu benachrichtigen (BGE 144 IV 52 E. 7.3.). 2.1.2. In Bezug auf die unterlassene Bilanzdeponierung bzw. Überschuldungsanzeige ist daran zu erinnern, dass das neue Aktienrecht am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist und im anklagegegenständlichen Zeitraum die frühere Fassung massgebend war (Konkurseröffnung: 11. Januar 2021). In Präzisierung der Vorinstanz ist daher aArt. 725 Abs. 2 OR als massgebend zu erachten. Demgemäss muss bei begründeter Besorgnis einer Überschuldung eine Zwischenbilanz erstellt und diese einem zugelassenen Revisor zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fort-

- 38 führungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat das Gericht zu benachrichtigen, sofern nicht Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gesellschaftsgläubiger zurücktreten. Wenn gleich aArt. 725 Abs. 2 Satz 2 OR dies nicht explizit vorsieht, gewähren Rechtsprechung und herrschende Lehre dem Verwaltungsrat im Falle reeller dauerhafter Sanierungsaussichten einen Aufschub der Überschuldungsanzeige, so dass diese nicht zwangsläufig sofort im Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Überschuldung erfolgen muss (vgl. BGE 132 III 564, E. 5.1.; 127 IV 110, E. 5.a; Urteile 6B_1104/2022 vom 19. April 2023, E. 1.1.1.; 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017, E. 4.2.1.; 6B_1091/2014 vom 24. November 2015, E. 5. und 4C.366/2000 vom 19. Juni 2001, E. 4.b). Mit der Benachrichtigung des Gerichtes darf hingegen nicht zugewartet werden, wenn die ergriffenen Sanierungsmassnahmen den Unternehmenszusammenbruch lediglich hinauszögern würden. Auch dürfen die Befriedigungschancen der Gesellschaftsgläubiger durch den Aufschub nicht zusätzlich gefährdet werden (Urteil 6B_1104/2022 vom 19. April 2023, E. 1.1.1.). 2.2.1. In Bezug auf die Funktion des Beschuldigten ist erstellt, dass sich der Beschuldigte zweimal als einziges Verwaltungsratsmitglied im Handelsregister hatte eintragen lassen. Es kam ihm damit formelle Organstellung bei der G._____ AG zu. 2.2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt fehlten der G._____ AG ab dem 9. April 2018 die erforderlichen Mittel, um ihre fälligen und zukünftigen Schulden zu begleichen. Spätestens ab dem 21. September 2018 bestand eine begründete Besorgnis der Zahlungsunfähigkeit, was der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt wusste (vgl. Ziff. III.A.3.3.10). Es wurde weder eine Zwischenbilanz noch eine Überschuldungsanzeige deponiert. Gemäss erstelltem Sachverhalt verschlimmerte sich die Vermögenslage der G._____ AG zusehends, bis über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde (Konkurseröffnung am 11. Januar 2021). Trotz der offensichtlichen Verschlimmerung der Vermögenslage der G._____ AG hat der Beschuldigte als deren einziger Verwaltungsrat den Vermögenszerfall, der im Konkurs endete, pflichtwidrig zugelassen. Damit ist zumindest ein eventualvorsätzliches Handeln zu bejahen.

- 39 - 2.2.3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Somit hat sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit der G._____ AG der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB schuldig gemacht. 3. Unterlassung der Buchführung 3.1. Zu den theoretischen Grundlagen betreffend den Vorwurf der Unterlassung der Buchführung kann auf obige Erwägungen verwiesen werden (Ziff. IV. A 3.1.1.). 3.2. Der Beschuldigte war im Handelsregister eingetragenes einziges Verwaltungsratsmitglied der G._____ AG. Er hatte die gesetzliche Pflicht zur Aufstellung von Jahresrechnungen, was er ab 30. August 2018 bis zum Konkurs am 11. Januar 2021, d.h. während mehr als drei Jahren, unterliess. Dies führte dazu, dass der Vermögensstand der G._____ AG nicht ersichtlich war. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt. Dem Beschuldigten sind die begangenen Pflichtverletzungen in Anwendung von Art. 29 lit. a StGB zuzurechnen. 3.3. Ebenfalls erfüllt ist die objektive Strafbarkeitsbedingung des Konkurses und des Vorliegens von Verlustscheinen. 3.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt wurde in der anklagerelevanten Zeit über die G._____ AG nicht Buch geführt, welche Unterlassung der Beschuldigte, der über die entsprechenden Pflichten im Bild war, in Kauf genommen hatte. Damit ist der Tatbestand von Art. 166 StGB mit der Vorinstanz in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt (Urk. 35 S. 76). 3.5. Der Beschuldigte beging die Handlungen und Unterlassungen als Hauptbeteiligter zusammen mit seinem diesbezüglich bereits rechtskräftig verurteilten Bruder (Mitbeschuldigter) aufgrund gemeinsamer, zumindest konkludenter Entschlussfassung sowie durch gleich massgebliches Zusammenwirken bei der Tatausführung. Der Beschuldigte leistete einen wesentlichen Tatbeitrag. Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine Mittäterschaft bejaht (Urk. 35 S. 84).

- 40 - 3.6. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen nicht vor. Somit hat sich der Beschuldigte betreffend G._____ AG auch der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB schuldig gemacht. C Sachverhaltskomplex "Geldwäscherei" 1. Die Vorinstanz kam im Zusammenhang mit den Transaktionen zum Nachteil der Privatkläger 1-2 zum Schluss, der Beschuldigte habe sich durch das erstellte Verhalten der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 35 S. 78 ff.). Sie hat dabei eingangs die rechtlichen Grundlagen ausführlich und korrekt dargelegt, weshalb darauf zu verweisen ist (Urk. 35 S. 78 f.). Rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, dass das nach Art. 305bis StGB strafbare Verhalten in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte liegt. Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 145 IV 335 E. 3.1; BGE 144 IV 172 E. 7.2.2; BGE 136 IV 188 E. 6.1; je mit Hinweisen). Unter dieser Voraussetzung können selbst einfachste Tathandlungen den Tatbestand erfüllen. Komplizierte Finanztransaktionen oder eine erhebliche kriminelle Energie sind nicht vorausgesetzt (BGE 128 IV 117 E. 7a; BGE 122 IV 211 E. 3b.aa; Urteil 6B_1201/2019 vom 1. Mai 2020 E. 3.3). Ob solch tatbestandsmässiges Verhalten vorliegt, ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2 mit Hinweisen; BGE 122 IV 211 E. 2). Als Vereitelungshandlungen kommen gemäss Rechtsprechung etwa das Verstecken, das Anlegen sowie das Wechseln von Bargeld in Betracht, nicht jedoch dessen einfache Einzahlung auf das dem üblichen privaten Zahlungsverkehr dienende persönliche Bankkonto am Wohnort oder der blosse Besitz bzw. das Aufbewahren von Geld (BGE 127 IV 20 E. 3a mit Hinweisen; vgl. auch BSK StGB-Pieth, 2019, Art. 305bis N 46). Auch bei einer blossen Verlängerung der Papierspur ("paper trail") – etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes (im Inland) – liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen stattfinden und die Vermögenswerte dort noch einziehbar sind. 2. Die Vorinstanz hat eine sorgfältige und differenzierte Würdigung des erstellten Sachverhalts vorgenommen (Urk. 35 S. 80). Diese erweist sich als richtig und kann

- 41 übernommen werden. Die nachfolgenden Erwägungen sind als Rekapitulation und teilweise Ergänzung zu verstehen. 3.1. Vorweg ist mit Blick auf den Standpunkt des Verteidigers ("Vorrang Hehlerei vor Geldwäsche"; Urk. 26 S. 5; Urk. 60 S. 1) daran zu erinnern, dass Gegenstand der Hehlerei nur körperliche Sachen sein können. Das schliesst auch Wertpapiere und Geld mit ein. Blosse Forderungen und andere Rechte scheiden hingegen aus. Buchgeld ist keine Sache. Deshalb begeht keine Hehlerei, wer etwa die von einem anderen betrügerisch erschlichene Gutschrift von einem Bankkonto abhebt, um das Geld zu verheimlichen (vgl. OGer ZH SB220652 vom 13. Dezember 2023, S. 10). Dagegen kommt der hier eingeklagte Tatbestand der Geldwäscherei in Frage. 3.2. Als Tatobjekt kommen Vermögenswerte in Betracht, die aus einem Verbrechen herrühren. Eine entsprechende Vortat zur Geldwäscherei zum Nachteil der Privatkläger 1-2 ist mit dem rechtskräftigen Urteil vom 30. März 2022 des Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung (DG210199-L), gegeben, mit dem der Mitbeschuldigte wegen seinen betrügerischen Machenschaften u.a. zum Nachteil der heutigen Privatkläger 1 und 2 verurteilt wurde (Urk. 41701007 ff. und 023 ff.). 3.3. Die Geldwäscherei wurde vom Beschuldigten gemäss erstelltem Sachverhalt durch verschiedene Tathandlungen betrieben, so übergab er in Bezug auf die Geldwäscherei zum Nachteil des Privatklägers 2 dem Mitbeschuldigten seine Kontokarte, teilte Benutzername und Passwort zum E-Banking seines privaten Bankkontos mit und stellte ihm bei jeder einzelnen Transaktion den per SMS eingegangenen TAN-Code zur Verfügung, sodass Letzterer 36 In- und Auslandüberweisungen vornehmen konnte; er bezog Bargeld und tätigte in Bezug auf die Geldwäscherei zum Nachteil des Privatklägers selber Inlandüberweisungen und ebenfalls Barbezüge sowie verwendete in beiden Fällen Gelder für den Kauf und den Verbrauch von Konsumgütern. Mithin hat der Beschuldigte in beiden Fällen nicht bloss sein Bankkonto zur Verfügung gestellt, wie die Verteidigung vorbringt, sondern war an den Verschleierungshandlungen wesentlich beteiligt, weshalb der seitens der Verteidigung zitierte Bundesgerichtsentscheid 6B_565/2022 vom 11. September 2024, welcher festhält, dass das alleinige Zurverfügungstellen der Konten und Empfangen der darauf überwiesenen Gelder als tatbestandsmässige Geldwäsche-

- 42 reihandlungen ausser Betracht falle (E. 1.4.4), nicht einschlägig ist. Mit den Barbezügen unterbrach er die Papierspur. Die Auslandüberweisungen, wozu er einen wesentlichen Tatbeitrag leistete, waren geeignet zur Einziehungsvereitelung. Gleiches gilt für die Konsumgüter. Bei den Inlandüberweisungen, welche der Beschuldigte ebenfalls durch seine Tatbeiträge ermöglichte bzw. teilweise selber vornahm, kamen weitere Verschleiherungshandlungen dazu, wie die Staatsanwaltschaft richtig aufzeigte, nämlich mit der Angabe eines unklaren Namens, wodurch die Geschädigten über die Identität des wirtschaftlich Berechtigten getäuscht wurden, durch zahlreiche kleine Einzelbeträge, durch weitere Überweisungen an verschiedene Inhaber und verschiedene Banken, das Ganze zeitlich gestaffelt (Urk. 25 S. 24 f.). Damit ist der Tatbestand der Geldwäscherei mit der Vorinstanz in Bezug auf den Privatkläger 2 (Urk. 35 S. 80 ff.) und die Privatklägerin 1 (Urk. 35 S. 82 ff.) in objektiver Hinsicht erfüllt. 3.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Vorinstanz zu Recht den Tatbestand der Geldwäscherei auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt erachtet (Urk. 35 S. 81 ff.). D. Fazit 1. Der Beschuldigte ist der mehrfachen Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB sowie der mehrfachen Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung i.S.v. Art. 253 Abs. 1 StGB ist der Beschuldigte freizusprechen. V. Sanktion und Vollzug A. Ausgangslage 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, abzüglich 2 Tage Haft. Sie hat ihm den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren gewährt (Urk. 35 S. 93 ff.).

- 43 - 2. Die Staatsanwaltschaft beantragt heute – wie bei Vorinstanz (Urk. 35 S. 3) – eine teilbedingte Strafe von 31 Monaten, wovon 12 Monate zu vollziehen und die restlichen 19 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufzuschieben seien (Urk. 37). B. Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung im angefochtenen Urteil korrekt aufgezeichnet, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab darauf (Urk. 35 S. 85) und auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu zu verweisen ist (u.a. BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; BGE 144 IV 217 E. 3.5.1 ff.). Die Vorinstanz hat auch auf das per 1. Januar 2018 in Kraft getretene neue Sanktionenrecht hingewiesen, welches vor allem in Bezug auf eine Geldstrafe von Bedeutung ist (Urk. 35 S. 85). Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen trat vor Erlass dieses Urteils in Kraft (1. Juli 2023), hat aber in concreto keine Auswirkungen. C. Konkrete Strafzumessung 1. Was die konkrete Strafzumessung anbelangt, so stellt die Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe hier das schwerste Delikt dar, und zwar jene zum Nachteil der F._____ AG, so dass für diese Tat die Einsatzstrafe festzulegen ist. Entgegen der Vorinstanz sind die Misswirtschaftsvorwürfe einer separaten Betrachtung zu unterziehen. Gleiches gilt hernach auch für die Unterlassung der Buchführung und die Geldwäscherei. Die ermittelten Einzelstrafen sind hernach bei Gleichartigkeit zu asperieren. 2. Tatkomponenten 2.1. Tatkomponente Misswirtschaft F._____ AG Der Beschuldigte bewirkte mit der unterbliebenen Rekapitalisierung bei gleichzeitig unverhältnismässigem Aufwand eine Verschlimmerung der Vermögenslage der F._____ AG um mindestens CHF 275'485.19. Er verwirklichte nicht nur eine, sondern gleich drei Tatvarianten. Der Schaden muss als hoch bezeichnet werden; die

- 44 - Gläubiger erlitten in diesem Umfang einen Totalverlust. Negativ ins Gewicht fällt die lange Dauer der Delinquenz von rund vier Jahren. Federführend war der Mitbeschuldigte, was zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. Gleiches gilt für den Umstand, dass er bloss mit Eventualversatz handelte. Die Vorinstanz bewertete das Verschulden des Beschuldigten in der Gesamtbetrachtung mit den Handlungen zum Nachteil der G._____ AG als leicht und legte dafür eine Freiheitstrafe von 6 Monaten fest (Urk. 35 S. 91). Dies erschiene auch bei einer Einzelbetrachtung aufgrund der langen Deliktszeit nicht verschuldensadäquat. Es ist von einem noch leichten Verschulden auszugehen und die Sanktion betreffend F._____ AG bei rund 11 Monaten anzusiedeln. 2.2. Tatkomponente Misswirtschaft G._____ AG Der Beschuldigte verschleppte in seiner Funktion als Verwaltungsrat den Konkurs um rund 2.5 Jahre. Die Vermögenslage verschlimmerte sich in dieser Zeit erheblich. Er verursachte dadurch einen Schaden bzw. einen Gläubigerverlust von CHF 215'000.00. Der Beschuldigte war auch hier nicht federführend und handelte eventualvorsätzlich. Das Verschulden ist zwischen leicht und noch leicht anzusiedeln. Als Einzelstrafe erscheint eine Sanktion von 10 Monaten angemessen. 2.3. Tatkomponente Unterlassung der Buchführung bei der F._____ AG Der Tatbestand der Unterlassung der Buchführung sieht eine abstrakte Strafandrohung mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 166 StGB). Der Beschuldigte kümmerte sich trotz seiner Funktion als Direktor überhaupt nicht um die Buchführung. Das stellt eine schwere Unterlassung dar. Es resultierte eine konkrete Gläubigerschädigung. In subjektiver Hinsicht gilt das Gesagte. Das Verschulden ist als leicht zu gewichten und bei 4 Monaten oder 120 Strafeinheiten anzusiedeln. 2.4. Tatkomponente Unterlassung der Buchführung bei der G._____ AG Die Tatumstände, der Tatbeitrag des Beschuldigten und die subjektiven Aspekte fallen hier ähnlich aus wie bei der F._____ AG, weshalb auch hier von einem leich-

- 45 ten Verschulden auszugehen ist und die Einzelstrafe auf 3 Monate oder 90 Strafeinheiten festzusetzen ist. 2.5. Tatkomponente Geldwäscherei zum Nachteil des Privatklägers 2 Auch der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Abs. 1 StGB sieht als Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Der Beschuldigte stellte sein Bankkonto samt Zugangsdaten für die Geldwäsche von rund CHF 20'000.– zur Verfügung und übermittelte dem Mitbeschuldigten für jede einzelnen Transaktion – insgesamt 36 – den per SMS eingegangenen TAN-Code, sodass der Mitbeschuldigten die entsprechenden Überweisungen tätigen konnte. Die meisten Waschhandlungen nahm der Beschuldigte damit nicht selber vor, die treibende Kraft war der Mitbeschuldigte. Der Beschuldigte bezog CHF 196.– bar und verbrauchte CHF 1'183.26 für den Kauf und den Verbrauch von Konsumgütern. Er handelte eventualvorsätzlich. Das Verschulden ist als leicht zu qualifizieren und die Einzelstrafe auf 3 Monate festzusetzen. 2.6. Tatkomponente Geldwäscherei zum Nachteil der Privatklägerin 1 Der Deliktsbetrag liegt bei rund CHF 50'000.– und der Beschuldigte nahm die deliktischen Handlungen hier selber vor: Er überwies insgesamt CHF 41'430 seinem Bruder auf drei verschiedene Konten bei drei verschiedenen Bankinstituten und hob CHF 1'500.– bar ab, um diese ebenfalls seinem Bruder zu übergeben. Zudem verbrauchte er CHF 4'610.24 für die Bezahlung seines Lebensunterhalts und vorbestehender Schulden. Wiederum handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich. Die Einsatzstrafe ist auf 4 Monate festzusetzen. 2.7. Wahl der Strafart und Asperation 2.7.1. Die Vorinstanz hat für alle Delikte zu Recht eine Freiheitsstrafe ausgefällt (Urk. 35 S. 90). Der Beschuldigte wurde bereits einmal wegen eines Vermögensdelikts mit einer Geldstrafe bestraft: Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. September 2013 wegen Veruntreuung zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 30 sowie zu einer Busse von CHF 600 verurteilt (Urk. 12). Die Strafe liegt zwar weit zurück, hat ihn aber

- 46 offenbar nicht beeindruckt, fing er doch nicht lange Zeit später und noch während laufender Probezeit mit den vorliegenden Delikten an [Ablauf der Probezeit: 27.09.2013; Urk. 52]. Es kommt hinzu, dass heute wieder Vermögensdelikte zu beurteilen sind. Auch wenn für die Unterlassung der Buchhaltung noch Geldstrafen möglich wären, erschiene es aufgrund des Sachzusammenhangs mit der Misswirtschaft nicht gerechtfertigt, dafür eine Geldstrafe auszufällen. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte bereits 13 Mal über insgesamt ca. CHF 230'000.00 betrieben wurde und 75 Verlustscheine über ca. CHF 130'000.00 aufweist (Urk. 30301007). Der Beschuldigte hat weder Einkommen noch Ersparnisse, so dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könnte. Somit ist auch für die Geldwäscherei eine Freiheitsstrafe festzulegen. 2.7.2. Aufgrund der gleichen Strafart ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Misswirtschaft bei der F._____ AG von 11 Monaten Freiheitsstrafe um die weiteren Delikte zu asperieren. Angemessen erscheint eine Asperation von 6 Monaten für die Misswirtschaft G._____ AG, 2 Monate für die Unterlassung der Buchführung F._____ AG, 2 Monaten für die Unterlassung der Buchführung G._____ AG und insgesamt 5 Monaten für die Geldwäschereihandlungen, total entsprechend um 15 Monate . Dies führt unter dem Titel der Tatkomponenten zu einer Freiheitsstrafe von einstweilen 26 Monaten. 3. Täterkomponenten 3.1. Zu den Täterkomponenten kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 35 S. 92). Insgesamt wirkt sich die Biographie des Beschuldigten strafzumessungsneutral aus. 3.2. Der Beschuldigte ist vorbestraft (Urk. 53). Die Vorstrafe ist zwar einschlägig, liegt aber lange zurück. Sie kann sich daher nur leicht straferhöhend auswirken. Ebenfalls leicht strafschärfend wirkt sich die Delinquenz während laufender Probezeit aus.

- 47 - 3.3. Der Beschuldigte zeigte sich nur temporär geständig, was sich nur minimal strafmindernd auswirken kann. Strafmindernd wirkende Einsicht oder Reue sind nicht auszumachen, was sich insgesamt neutral auswirkt. 3.4. Die ersten Handlungen liegen zwar lange zurück. Da der Beschuldigte aber über Jahre delinquierte, kann sich der Zeitablauf nicht strafmindernd auswirken. 4. Fazit Der Beschuldigte ist unter Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu bestrafen. Die erstandene Haft von 2 Tagen ist ihm anzurechnen. D. Vollzug 1. Wie vorstehend dargetan, ist die vorliegend zu beurteilende Delinquenz des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu sanktionieren. Damit steht in objektiver Hinsicht der teilbedingte (Art. 43 StGB) Vollzug zur Debatte. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar nicht Ersttäter ist, die Vorstrafe aber ins Jahr 2013 zurückgeht. Seine Delinquenz ging über Jahre. Sein Verhalten war aber schon in jungen Jahren geprägt vom kriminellen Umfeld seiner Familie, welches – vor allem in der Person des Mitbeschuldigten – federführend war. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz hat er sich von seiner Familie distanziert. In der Gesamtbetrachtung dürften diese Veränderungen positive Auswirkungen auf die Legalprognose haben. Hingegen lässt der Umstand, dass der Beschuldigte sich dem vorliegenden Strafverfahren entzogen hat, ihn in keinem guten Licht erscheinen. Aufgrund der konkreten Lebensumstände sowie in Anbetracht dessen, dass einem allfälligen Risiko einer erneuten Delinquenz mit dem Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe genügend Rechnung getragen werden kann, ka

SB240109 — Zürich Obergericht Strafkammern 03.04.2025 SB240109 — Swissrulings