Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240051-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Oberrichter lic. iur. R. Faga sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Sieber Urteil vom 13. Februar 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin sowie 5. B._____, 6. C._____, 7. D._____, 8. E._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger 5, 6, 7, 8, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung, vom 6. September 2023 (DG230005)
- 2 - Anklage: (Urk. D1/21) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 3. Januar 2023 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 68 S. 75 ff.) Es wird erkannt: 1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB, des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG. 3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Januar 2018 ausgefällte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe bestraft mit 63 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis zum 26. September 2022 insgesamt 465 Tage durch Unter-
- 3 suchungshaft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind, mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 30.– als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von CHF 300.–. 5. Die Geldstrafe wird vollzogen. 6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 7. Für den Beschuldigten wird im Sinne von Art. 61 StGB eine Massnahme für junge Erwachsene angeordnet unter gleichzeitiger Anordnung einer ambulanten Suchtbehandlung (Art. 63 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird zu diesem Zweck aufgeschoben. Es wird davon Vormerk genommen, dass sich der Beschuldigte seit dem 26. September 2022 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet. 8. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. 9. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 10. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, sofern sie dem Beschuldigten nicht bereits ausgehändigt wurden, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Schuhe "Nike Tn Air" (Asservat Nr. A015'281'591) Schwarzes T-Shirt (Asservat Nr. A015'281'626) Blaue Jeanshose (Asservat Nr. A015'281'648) Kleider (Asservat Nr. A014'950'711) Kleider (Asservat-Nr. A013'796'275) Jeanshose mit Gürtel (Asservat-Nr. A013'796'297) Gelbes T-Shirt (Asservat-Nr. A013'796'300) 11. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privatkläger 1 (F._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen hin herausgegeben, sofern sie diesem nicht bereits ausgehändigt wurden, oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Weisse Turnschuhe (Asservat Nr. A015'278'725) Blaue Jeanshose (Asservat Nr. A015'278'736) Blaue Fleecejacke (Asservat Nr. A015'278'747)
- 4 - 12. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Besteckmesser (Asservat Nr. A012'772'202) Stein Nr. 1 (Asservat Nr. A012'664'276) Stein Nr. 2 (Asservat Nr. A012'664'287) Stein Nr. 3 (Asservat Nr. A012'664'298) Stein Nr. 4 (Asservat Nr. A012'664'301) Stein Nr. 5 (Asservat Nr. A012'664'312) Stein Nr. 6 (Asservat Nr. A012'664'334) zerbrochene Glasflasche/Scherben (Asservat Nr. A013'796'253) 13. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2022 beschlagnahmte Neck-Knife "Albainox" (Asservat-Nr. A015'281'433) sowie das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2022 beschlagnahmte Messer (Asservat-Nr. A015'058'829) werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich (FOR) zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 14. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 (F._____) aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 1 (F._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 15. Der Privatkläger 13 (G._____) wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (F._____) CHF 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 7. August 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (H._____) CHF 3'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 24. April 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 18. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 5 (B._____), Privatkläger 6 (C._____), Privatkläger 7 (D._____) und Privatkläger 8 (E._____) werden abgewiesen. 19. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 11 (I._____) CHF 200.– als Genugtuung zu bezahlen. 20. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 12 (J._____) CHF 1'500.– als Genugtuung zu bezahlen.
- 5 - 21. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren; CHF 42'146.90 Auslagen Polizei / IRM & FOR / Externe; CHF 2'800.– Gerichtsgebühr Beschwerdeverfahren (UE200346-O); CHF 43'785.– Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X1._____); CHF 592.35 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____); CHF 25'577.90 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X2._____); CHF 366.65 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X3._____); CHF 5'124.25 Entschädigung Rechtsbeiständin Privatkläger 1; CHF 3'002.50 Entschädigung Rechtsbeistand Privatkläger 3. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 22. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO. 23. (Mitteilungen) 24. (Rechtsmittel)
- 6 - Berufungsanträge: a) des Beschuldigten: (Urk. 126 S. 19 und Prot. II S. 15, Ergänzung 10) 1. Die Anträge der Staatsanwaltschaft I seien abzuweisen. 2. Die Anträge der Privatklägerschaft seien abzuweisen. 3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen. 4. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des räuberischen Diebstahls freizusprechen. 5. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden freizusprechen. 6. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Raufhandels, insbesondere des Raufhandels z.Nt. des Privatklägers 3, freizusprechen. 7. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung sowie der mehrfachen Drohung freizusprechen. 8. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. 9. Die Massnahme nach Art. 61 StGB sei weiterzuführen bzw. zu bestätigen. 10. Von einer Massnahme nach Art. 63 StGB sei abzusehen. 11. Von einer Landesverweisung sowie von der Ausschreibung im SIS sei abzusehen. 12. Die Zivilforderungen der Privatkläger 1 und 3 seien auf den Zivilweg zu verweisen. 13. Die amtliche Verteidigung sei gemäss separat eingereichter Honorarnote unter allfälliger Anpassung der geschätzt bezeichneten Positionen zu entschädigen.
- 7 - 14. Die Kosten des Verfahrens seien anteilsmässig durch den Staat zu tragen. b) der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 128 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei betreffend Dossier 2 neben versuchter schwerer Körperverletzung anstelle des Raufhandels des Angriffs schuldig zu sprechen. 2. Im Übrigen sei das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen, jedoch sei von einer Massnahme für junge Erwachsene abzusehen. 3. Formeller Antrag: Der Beschuldigte sei in Sicherheitshaft zu belassen. c) der Privatkläger 5, 6, 7 und 8: (Urk. 85 und Urk. 118, sinngemäss) Der Beschuldigte sei hinsichtlich der Anklageziffer 1.7 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 5 eine Genugtuung von Fr. 200.–, dem Privatkläger 6 eine Genugtuung von Fr. 300.–, dem Privatkläger 7 eine Genugtuung von Fr. 200.– und dem Privatkläger 8 eine Genugtuung von Fr. 250.–, zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 30. Juni 2019, zu bezahlen. Den Privatklägern 5, 6, 7 und 8 sei für das Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung der Staasanwaltschaft vom 28. September 2020 vor dem Obergericht des Kantons Zürich (UE200346-O) gesamthaft oder zu je einem Viertel eine Parteientschädigung von Fr. 6'522.75 aus der Gerichtskasse zuzusprechen, eventualiter sei diese dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es sei eine angemessene Parteientschädigung für die Vertretung im Berufungsverfahren zuzusprechen.
- 8 d) der Privatkläger 1 und 2: (Urk. 78, Urk. 79 und Urk. 82) Je keine Anträge. e) des Privatklägers 3: (Urk. 80) Verzicht auf Anschlussberufung. f) des Privatklägers 4: (Urk. 78 und Urk. 79) Keine Anträge. g) der Privatkläger 9 und 10: (Urk. 78 und Urk. 79) Je keine Anträge. h) des Privatklägers 11: (Urk. 78) Keine Anträge. i) der Privatkläger 12 und 13: (Urk. 78 und Urk. 79) Je keine Anträge. j) der Privatkläger 14, 15, 16 und 17: (Urk. 78 und Urk. 79) Je keine Anträge. k) der Privatklägerin 18: (Urk. 78 und Urk. 79) Keine Anträge.
- 9 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Berufungsumfang, Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Am 3. Januar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen A._____ (nachfolgend: der Beschuldigte) beim Bezirksgericht Zürich Anklage (Urk. D1/21). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem Entscheid vom 6. September 2023 (Urk. 68 S. 8 f.). 1.2. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 6. September 2023 wurde den Parteien am 8. September 2023 mündlich eröffnet (Urteilsdispositiv: Urk. 56; Prot. I S. 24). Der Beschuldigte meldete sogleich mündlich sowie mit Eingabe vom 8. September 2023 fristgerecht Berufung an (Prot. I S. 24 und Urk. 57; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 66/2, am 11. Januar 2024) liess der Beschuldigte am 31. Januar 2024 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen. Gleichzeitig liess er den Beweisantrag stellen, es sei K._____ von der "L._____" [Kirche] zu befragen (Urk. 69; Art. 399 Abs. 3 StPO). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2024 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern ein Doppel der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde ihnen Frist angesetzt, um zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 78). Mit Eingabe vom 21. Februar 2024 teilte Rechtsanwalt MLaw Y2._____ mit, dass der Privatkläger 3 auf Anschlussberufung verzichte (Urk. 80). Rechtsanwältin MLaw Y3._____ teilte mit Eingabe vom 1. März 2024 mit, dass sie den Privatkläger 1 nicht mehr vertrete, die Verfügung vom 9. Februar 2024 diesem jedoch weitergeleitet habe (Urk. 82). Mit Eingabe vom 4. März 2024 teilte die Staatsanwaltschaft mit, Anschlussberufung zu erheben, und nahm ferner zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung (Urk. 83). Mit Eingabe vom 4. März 2024 reichte Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ die Anschlussberufung der Privatkläger 5, 6, 7 und 8 ein (Urk. 85). Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.
- 10 - 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2024 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten abgewiesen und die Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatkläger 5, 6, 7 und 8 den übrigen im Berufungsverfahren aktiv beteiligten Parteien zugestellt (Urk. 87). 1.5. Mit Eingabe vom 26. September 2024 ersuchte der amtliche Verteidiger um Sistierung des Verfahrens, da der Beschuldigte seit einigen Monaten aus der Massnahme nach Art. 61 StGB im Massnahmenzentrum Uitikon (MZU) abgängig sei und sich vermutlich im Ausland befinde (Urk. 90). Am 27. September 2024 wurde unter dem Hinweis, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Berufung als zurückgezogen gelte, wenn die Berufung führende Partei nicht vorgeladen werden könne, mit dem amtlichen Verteidiger telefonisch vereinbart, dass er bis zum 7. Oktober 2024 versuche, Kontakt zum Beschuldigten herzustellen (Urk. 91). Am 2. Oktober 2024 wurde von Herrn M._____ des MZU telefonisch bestätigt, dass der Beschuldigte seit dem 31. Mai 2024 abgängig sei (Urk. 92). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2024 (Datum Poststempel) teilte der amtliche Verteidiger mit, dass der Kontakt zum Beschuldigten bestehe und gab zudem die Zustelladresse des Beschuldigten bekannt (Urk. 93). 1.6. Am 23. Oktober 2024 wurde der Beschuldigte verhaftet und gestützt auf § 22a StJVG in Sicherheitshaft gesetzt (Urk. 94-96). Am 4. November 2024 wurde der Beschuldigte gemäss Mitteilung der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Justizvollzugs und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (nachfolgend: BVD) ins Gefängnis Affoltern versetzt (Urk. 98). 1.7. Am 15. November 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 13. Februar 2025 vorgeladen. 1.8. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2024 beantragten die BVD die Aufhebung des bewilligten vorzeitigen Massnahmenvollzugs nach Art. 61 StGB (Massnahme für junge Erwachsene) und gleichzeitig die Prüfung einer allfälligen Anordnung von Sicherheitshaft bei Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (Urk. 101). Nachdem den Parteien mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2025 Frist zur Stellungnahme gesetzt worden war (Urk. 102), ging am 9. Januar 2025 die
- 11 - Stellungnahme der Staatsanwaltschaft fristgerecht ein (Urk. 104). Innert erstreckter Frist und nach gewährter Akteneinsicht (Urk. 105) ging sodann die Stellungnahme der Verteidigung ein (Urk. 110). Die Verteidigung stellte gleichentags drei Beweisanträge (Urk. 111). 1.9. Am 23. Januar 2025 verlängerten die BVD die Sicherheitshaft um drei Monate, längstens bis zum Entscheid des hiesigen Gerichts betreffend Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (Urk. 107A). In Gutheissung des entsprechenden Beweisantrags der Verteidigung wurde sodann beim Gefängnis Affoltern ein Führungsbericht über den Beschuldigten eingeholt und den Parteien des Berufungsverfahrens zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 116 und Urk. 117). Im Übrigen teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass angesichts der zeitlichen Umstände über die weiteren noch offenen Anträge anlässlich der Berufungsverhandlung entschieden werde (Urk. 114). 1.10. Zur Berufungsverhandlung vom 13. Februar 2025 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, der Staatsanwalt lic. iur. N._____ sowie O._____, welche mit einem der Beweisanträge der Verteidigung als Zeugin offeriert worden war (Prot. II S. 7). Vorfragen waren keine zu entscheiden. In Gutheissung des entsprechenden Beweisantrags wurde O._____ als Zeugin einvernommen (Urk. 124). Nach der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 125) waren keine weiteren Beweise abzunehmen. Der Beweisantrag der Verteidigung auf erneute Befragung von P._____ wurde abgewiesen (Prot. II S. 11 ff.). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung zusammen mit dem Entscheid auf Aufhebung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs und Verlängerung der Sicherheitshaft und wurde mündlich eröffnet und erläutert (Prot. II S. 18 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung (Dossiers 1 und 2), des räuberischen Diebstahls (Dossier 1), der Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden (alt Dossier 2), des Raufhandels (Dossier 2) sowie der Sachbeschädigung und
- 12 der mehrfachen Drohung (alt Dossier 3; Dispositivziffer 2, 1., 2., 4.-6. und 8. Spiegelstrich). Ferner wendet sich der Beschuldigte gegen den Strafpunkt und beantragt eine angemessene Strafe sowie das Absehen von einer Massnahme nach Art. 63 StGB (Dispositivziffer 3, 4, 5, 6 und 7). Zudem ficht er die Anordnung einer Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS (Dispositivziffer 8 und 9), die Entscheide in Bezug auf die Zivilforderungen der Privatkläger 1 und 3 (Dispositivziffer 14, 16 und 17) sowie die erstinstanzliche Kostenauflage an (Dispositivziffer 22; vgl. Urk. 69 S. 1 ff.). Die Staatsanwaltschaft beantragt im Rahmen ihrer Anschlussberufung anstelle des Schuldspruchs wegen Raufhandels (Dossier 2) einen Schuldspruch wegen Angriffs (Dispositivziffer 2, 4. Spiegelstrich) und im Übrigen die Bestätigung des angefochtenen Entscheids (vgl. Urk. 83 S. 3). Die Privatkläger 5, 6, 7 und 8 beantragen mit ihrer Anschlussberufung zunächst die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden (alt Dossier 2; Dispositivziffer 2, 8. Spiegelstrich) und fechten die Abweisung der von ihnen gestellten Genugtuungsbegehren an (Dispositivziffer 18). Ausserdem beantragen sie für das Beschwerdeverfahren gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2020 vor dem Obergericht des Kantons Zürich die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 6'522.75 (gesamthaft oder zu je einem Viertel) aus der Gerichtskasse (UE200346-O; vgl. Urk. 85; Urk. 118). 2.2. Unangefochten blieben die Verfahrenseinstellung bezüglich des Vorwurfs der Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB (Dispositivziffer 1), die Schuldsprüche der einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB, der Hinderung einer Amtshandlung i.S.v. Art. 286 StGB, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, des Fahrens ohne Berechtigung i.S.v. Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG (Dispositivziffer 2, 3., 7., 9.-12. Spiegelstrich), die Entscheide zu den beschlagnahmten Gegenständen (Dispositivziffern 10 bis 13), die Entscheide zu den Zivilforderungen der Privatkläger 11, 12 und 13 (Dispositivziffer 15, 19 und 20) sowie
- 13 die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 21). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.3. In den übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid – unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. hierzu die Erwägungen im Zusammenhang mit der Sanktion in E. III.1.4.) – grundsätzlich zur Disposition. 2.4. Die unangefochtenen vorinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Dossier 3 (Sachbeschädigung), alt Dossier 5 (Drohung), alt Dossier 4 und alt Dossier 8 (je Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) haben trotz Anfechtung der Schuldsprüche der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte weiterhin Bestand. 3. Prozessuales 3.1. Am 1. Januar 2024 traten die revidierten Bestimmungen der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Regelungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Infolgedessen ist für das vorliegende Rechtsmittelverfahren das frühere Prozessrecht massgebend. 3.2. Auf die seit 1. Juli 2023 geltende Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen; AS 2023 259, BBl 2018 2827) wird im Zusammenhang mit den betroffenen Straftatbeständen einzugehen sein. 3.3. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, ohne dass dies explizit Erwähnung findet. 3.4. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich
- 14 das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2, mit Hinweisen). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Ausgangslage 1.1. Im vorliegenden Berufungsverfahren sind nur noch die Sachverhalte gemäss Dossier 1 (versuchte schwere Körperverletzung und räuberischer Diebstahl), Dossier 2 (versuchte schwere Körperverletzung und Raufhandel), alt Dossier 2 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) und alt Dossier 3 (Sachbeschädigung und mehrfache Drohung) umstritten. 1.2. Im Folgenden ist nochmals zu prüfen, ob sich diese Vorwürfe der Anklage gestützt auf die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung in Berücksichtigung der verwertbaren und relevanten Beweismittel rechtsgenügend erstellen lassen. 2. Beweisgrundsätze Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt (Urk. 68 S. 13), worauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann. 3. Dossier 1 3.1. Anklagevorwurf 3.1.1. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 7. August 2021 um ca. 01:40 Uhr an der Seepromenade in … Zürich Q._____ (nachfolgend: dem Privatkläger 2) dessen Plastiksack mit alkoholischen Getränken aus der Hand ge-
- 15 rissen und in der Folge dessen Kollege F._____ (nachfolgend: dem Privatkläger 1) unvermittelt mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben, nachdem dieser versucht habe, dem Beschuldigten den Plastiksack wieder abzunehmen. In der Folge sei der Privatkläger 1 durch die Kollegen und den Bruder des Beschuldigten geschlagen und an beiden Armen festgehalten worden, während der Beschuldigte vor dem Gesicht des Privatklägers 1 mit einem Messer (einem sog. "Neck knife") mit einer Klingenlänge von ca. 7.5 cm herumgefuchtelt und seitliche Schnittbewegungen gemacht habe. Dabei habe der Beschuldigte den Privatkläger 1 mindestens einmal mit dem Messer im Gesicht getroffen. Durch den Faustschlag sowie die Schnittbewegungen mit dem Messer habe der Privatkläger 1 eine tiefgreifende Rissquetschwunde an der Nase (samt Teilamputation des Nasendornfortsatzes), eine leichte Beschädigung von zwei Schneidezähnen sowie ein leichtes Schädel- Hirn-Trauma mit multiplen Kontusionen im Gesicht erlitten. Die Verletzung an der Nase habe eine bleibende Narbe hinterlassen (Urk. D1/21 S. 2 f.). 3.1.2. In rechtlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine versuchte schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie einen räuberischen Diebstahl i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor (Urk. D1/21 S. 2 f. und 10). 3.2. Standpunkt des Beschuldigten 3.2.1. Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich des Anklagevorwurfes teilweise geständig. Er anerkannte, den Privatkläger 1 bei deren Auseinandersetzung wegen eines Sackes mit Getränken mit der rechten Faust geschlagen (Urk. D1/3/3 F/A 10, 23, 27, 74; Urk. 47A S. 10) und sein Messer eingesetzt (Urk. D1/3/3 F/A 92) bzw. damit herumgefuchtelt zu haben (Urk. D1/3/3 F/A 10, 13 f. und 17; Urk. 47A S. 11). Zudem anerkannte der Beschuldigte, den Privatklägern 1 und 2 einen Plastiksack entrissen zu haben (Urk. D1/3/3 F/A 10, 56 und 72 f.). 3.2.2. Der Beschuldigte stellte jedoch in Abrede, den Privatkläger 1 mit dem Messer verletzt zu haben. Er führte indes aus, er habe den Privatkläger 1 mit dem Messer lediglich auf Distanz halten wollen, da er sich in Gefahr gesehen habe. Er habe von einer unbekannten Person rufen gehört, dass der Privatkläger 1 etwas
- 16 auspacke und habe nicht verletzt werden wollen (Urk. D1/3/3 F/A 10, 17 und 113 f.; Urk. 47A S. 11 und 13). Der Beschuldigte gab sodann an, dass der weisse Plastiksack mit den Getränken ihm gehört und er die Getränke zuvor im R._____ selber gekauft habe (Urk. D1/3/3 F/A 10, 27, 42 f., 56 und 72 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen den bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 125 S. 21 f.). 3.2.3. Ergänzend führte die Verteidigung aus, der Faustschlag erfülle höchstens den Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung. Ferner mangle es an einem Vorsatz des Beschuldigten betreffend eine schwere Körperverletzung. Der Beschuldigte habe das Messer gezogen, um Distanz zu schaffen und sich selbst zu schützen (Urk. 50 S. 4). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung ferner aus, dass das Nachtatverhalten des Beschuldigten – er habe dem Privatkläger 1 Wasser angeboten und ihm geholfen, das Mobiltelefon zu suchen – nicht dafür spreche, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 (zumindest schwer) verletzt haben könnte. Der Privatkläger 1 sei von fünf bis sechs Personen festgehalten und geschlagen worden. Es liege der Verdacht nahe, dass es eine dritte Person mit einem Messer gegeben haben könnte. Ausserdem würde sich das Verletzungsbild eher durch eine kontrollierte Handlung erklären lassen (Urk. 126 S. 5 ff.) 3.3. Beweismittel 3.3.1. Zum Anklagevorwurf gemäss Dossier 1 liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/3/1-3; Urk. D1/20/1 F/A 7 ff.; Urk. D1/20/2 F/A 8 ff.; Urk. 47A S. 10 ff.; Urk. 125 S. 21 f. und 27 ff.) sowie diejenigen des Privatklägers 2 (Urk. D1/4/1/1-3) und des Privatklägers 1 vor (Urk. D1/4/2/1-3, inkl. Videoaufnahme Urk. D1/4/2/4 zu Urk. D1/4/2/3). Ferner wurden die Beschuldigten S._____ und T._____ (je separate Verfahren) am 7. August 2021 polizeilich einvernommen (Urk. D1/5/1+2). Neben den Personalbeweisen liegen verschiedene objektive Beweismittel in den Akten; die Fotodokumentation u.a. des Tatortes, der Verletzungen des Privatklägers 1 und der polizeilich kontrollierten Personen (Urk. D1/2/1), ein ärztlicher Bericht zur Blutalkoholanalyse des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) (Urk. D1/6/4) und ein pharmakologisch-toxikologisches Gutachten des IRM je über
- 17 den Beschuldigten (Urk. D1/6/5), ein zahnärztlicher Bericht (Urk. D1/7/2) sowie ein ärztlicher Austrittsbericht des Instituts für Notfallmedizin des Universitätsspitals Zürich über den Privatkläger 1 (Urk. D1/7/3) sowie ein Gutachten zur Auswertung von DNA-Spuren des IRM (Urk. D1/8/5). 3.3.2. Auf die einzelnen Beweismittel ist nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung weiter einzugehen, soweit ihnen Relevanz zukommt. 3.4. Würdigung der Beweismittel 3.4.1. Unangefochten blieb und erstellt ist, dass der Beschuldigte im Rahmen einer Auseinandersetzung wegen eines Sackes mit Getränken dem Privatkläger 1 mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat. 3.4.2. Die Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatkläger 1 und 2 zu den Schnittverletzungen im Gesicht des Privatklägers 1 hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 68 S. 18). Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatkläger 1 und 2 könne erstellt werden, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 durch einen Faustschlag und das Herumfuchteln mit einem Messer vor dessen Gesicht die in der Anklage vorgeworfenen Verletzungen, mithin eine Schnittwunde an der Nase, mehrere oberflächliche Schnittverletzungen an der linken Wange und eine Teilamputation des Nasendornfortsatzes, zugefügt habe. Es dränge sich für die Ursache der Verletzungen des Privatklägers 1 keine andere Erklärung auf. Die Ausführungen des Beschuldigten würden sodann nicht überzeugen (Urk. 68 S. 19 f.). 3.4.3. Auf die zutreffende vorinstanzliche Beweiswürdigung kann verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen sind deshalb teilweise ergänzend und rekapitulierend. 3.4.4. Der Privatkläger 2 konnte den Beschuldigten aufgrund der polizeilichen Nahbereichsfahndung nach dem Vorfall beim Hauptbahnhof Zürich bei den Gleisen als Haupttäter, welcher als Erster zugeschlagen habe, identifizieren (vgl. den Polizeirapport vom 7. August 2021, Urk. D1/1/1 S. 1 ff. und 6; vgl. Aussagen des
- 18 - Privatklägers 2 in Urk. D1/4/1/1 F/A 43 ff. und Urk. D1/4/1/2 F/A 10). Darauf wurde der Beschuldigte zusammen mit seinem Bruder T._____ und mit S._____, welche ebenfalls als Tatbeteiligte identifiziert werden konnten, verhaftet (Urk. D1/1/1 S. 1 f.; vgl. Fotos 7-12 in Urk. D1/2/1). Von drei weiteren Personen, welche mit dem Beschuldigten anlässlich dessen Anhaltung im Gespräch gewesen seien, wurden die Personalien erhoben und Fotos gemacht (vgl. Urk. D1/1/1 S. 7; vgl. Fotos 13- 15 in Urk. D1/2/1). 3.4.5. Bei seiner Verhaftung vom 7. August 2021 trug der Beschuldigten ein mit Blut behaftetes "Neck knife" um den Hals, welches sichergestellt und sodann mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 7. Dezember 2022 beschlagnahmt wurde (Urk. D1/1; Urk. D1/12/1/1 S. 2; Urk. D1/11/7). Dieses Messer, die ebenfalls mit Blut behafteten Sneaker sowie Blutanhaftungen ab den Daumen des Beschuldigten wurden zur Auswertung von DNA-Spuren dem IRM übergeben. Mit dem DNA-Gutachten des IRM konnte das Blut des Privatklägers 1 am linken Daumen und an den Sneakers des Beschuldigten festgestellt werden (Urk. D1/8/5 S. 2 f.). 3.4.6. Gemäss dem Austrittsbericht des Instituts für Notfallmedizin des Universitätsspitals Zürich vom 7. August 2021 erlitt der Privatkläger 1 eine tiefgreifende Rissquetschwunde an der Nase, samt Teilamputation der "Spina nasalis" und des "Vestibulum nasalis", mehrere oberflächliche Schnittwunden an der linken Wange und ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit multiplen Kontusionen am Gesicht (Urk. D1/7/3 S. 1 f.). Gemäss dem Bericht der Zahnarztpraxis von U._____ vom 4. November 2022 musste der Privatkläger 1 am 27. August 2021 aufgrund der Schlägerei zwei von sieben beschädigten Zähne behandeln lassen (Urk. D1/7/2). Die Verletzungen des Privatklägers 1 wurden sodann auch polizeilich festgehalten, wobei Schnittwunden an der Nase und der linken Wange erkennbar sind (vgl. Urk. D1/2/1 Fotos 4-6). Auf den vom Privatkläger 1 eingereichten Fotos sind selbst nach der Wundheilung Narben an der Nase und linken Wange ersichtlich (vgl. Urk. 46/9). 3.4.7. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 widerspruchsfrei, eindeutig und wirken in Bezug auf das Kerngeschehen glaubhaft und lassen sich zudem mit den weiteren Beweismitteln ohne weiteres in Einklang bringen.
- 19 - Beide schildern – im Übrigen in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten –, wie der Beschuldigte dem Privatkläger 2 eine Tasche bzw. einen Sack mit den Getränken aus der Hand genommen und sodann, als der Privatkläger 1 ihm den Sack wieder habe entnehmen wollen, dem Privatkläger 1 einen Faustschlag ins Gesicht verpasst habe. Daraufhin hätten sich die Kollegen des Beschuldigten eingemischt und auf den Privatkläger 1 eingeschlagen (Urk. D1/4/1/1 F/A 3 ff. und 16; Urk. D1/4/1/3 F/A 23; Urk. D1/4/2/1 F/A 6; Urk. D1/4/2/3 F/A 23). 3.4.8. Auch der Privatkläger 1 konnte den Beschuldigten sicher als Haupttäter identifizieren (Urk. D1/4/2/3 F/A 102 ff.). Anlässlich seiner ersten polizeilichen Einvernahme vom 7. August 2021 beschrieb der Privatkläger 1 den Haupttäter, der ihm eine Faust versetzt habe, als einen nordafrikanischen Typen im Alter von 18- 24 Jahren, 185-190 cm gross, mit schlanker Figur und schwarzem T-Shirt und Jeans (Urk. D1/4/2/1 F/A 10). Diese Signalemente passen auf den gleichentags verhafteten Beschuldigten (vgl. Urk. D1/2/1, Foto 7; Urk. D1/12/1/1 S. 1). Sodann konnte sich der Privatkläger 1 daran erinnern, dass der Haupttäter einen schwarzen Gegenstand in der Hand gehabt habe, womit er ihm womöglich die Wunden zugefügt habe (Urk. D1/4/2/1 F/A 25 und 28). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte der Privatkläger 1 aus, seine Verletzungen seien durch einen spitzen Gegenstand durch den Haupttäter und durch Schläge des Täters rechts von ihm entstanden (Urk. D1/4/2/3 F/A 78). Die Beschädigung zweier Schneidezähne konnte er klar dem "Täter rechts von ihm" zuordnen (Urk. D1/4/2/3 F/A 20; vgl. Urk. D1/4/2/2 F/A 8 ff., der Privatkläger 1 identifizierte den Täter rechts als den Bruder des Beschuldigten), die Schnittwunden hingegen dem "Haupttäter", dem Beschuldigten (Urk. D1/4/2/3 F/A 69 ff. und 78). Zum Tatbeitrag weiterer Personen der Gruppe des Beschuldigten erklärte der Privatkläger 1 durchgehend, diese hätten ihn festgehalten und ihn ebenfalls am Kopf bzw. ins Gesicht geschlagen (Urk. D1/4/2/1 F/A 6 und 21; Urk. D1/4/2/3 F/A 20). 3.4.9. Der Standpunkt des Beschuldigten, er habe sich selber in Gefahr gesehen und sich mit dem Messer lediglich verteidigt bzw. Distanz schaffen wollen, weil jemand gerufen habe, dass der Privatkläger 1 "etwas" auspacke (Urk. D1/3/3 F/A 10 und 17; Urk. 47A S. 11 und Urk. 125 S. 28), erscheint in Anbetracht seines
- 20 aggressiven Auftritts gegenüber dem Privatkläger 1 anlässlich der vorangegangenen Konfrontation und der Übermacht der Gruppe des Beschuldigten nicht plausibel. Dieses Vorbringen ist bei der gegebenen Beweislage klar als Schutzbehauptung zu qualifizieren. So denn der Beschuldigte damit sinngemäss eine Notwehrsituation geltend machen wollte, ist darauf hinzuweisen, dass er dieselbe mit seinem ersten Faustschlag gegen den Privatkläger 1 ohnehin selbst konstelliert hätte. Mit der Vorinstanz und entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 126 S. 5 ff.) drängt sich als Ursache der Schnittverletzungen des Privatklägers 1 keine andere Erklärung auf als das Herumfuchteln bzw. Stechen mit dem sichergestellten "Neck knife" ins Gesicht des Privatklägers 1 durch den alkoholisierten Beschuldigten (vgl. Urk. D1/6/4, zum Zeitpunkt des Ereignisses lag eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.64 ‰ vor). Dieses Beweisergebnis wird nicht umgestossen und der Beschuldigte nicht entlastet, nur weil der Privatkläger 1 betreffend die blutverdächtigen Anhaftungen an der Messerklinge als Spurengeber ausgeschlossen wurde (Urk. D1/8/5 S. 3). Ausserdem gab der Beschuldigte selber zu Protokoll, dass der Privatkläger 1 geblutet habe, nachdem er sein Messer gezogen und damit vor dem Privatkläger 1 herumgefuchtelt habe (Urk. D1/3/3 F/A 10). Aus dem Umstand, dass er im Nachgang zur Tat dem Privatkläger 1 beim Waschen des Gesichts und bei der Suche nach dem vermissten Mobiltelefon geholfen habe (Urk. D1/3/3 F/A 10; Urk. 47A S. 12 f. und Urk. 125 S. 22), kann der Beschuldigte für sich nichts Entlastendes ableiten. So ist es naheliegend, dass der Beschuldigte bei bereits laufenden Strafverfahren kein Interesse daran hatte, dass die Privatkläger die Polizei herbeiriefen, zumal die Privatkläger übereinstimmend schilderten, der Beschuldigte habe sie gebeten, nicht die Polizei zu rufen (Urk. D1/4/1/1 F/A 5; Urk. D1/4/3 F/A 23; Urk. D1/4/2/3 F/A 20). Dies bestätigte auch der Beschuldigte im Übrigen anlässlich der Berufungsverhandlung explizit (Urk. 125 S. 27). 3.4.10. Ferner kann auch auf die zutreffenden vorinstanzlichen Zusammenfassungen der Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatkläger 1 und 2 zur Frage, wem der Sack bzw. die Tasche mit den Getränken gehörte, verwiesen werden (Urk. 68 S. 20 f.). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, die übereinstimmenden Darstellungen der Privatkläger 1 und 2 würden im Gegensatz zur vom Beschuldigten vorgebrachten Verwechslung des Plastiksacks glaubhaft erscheinen. Sie kommt
- 21 zum Schluss, dass sich der Beschuldigte die alkoholischen Getränke der Privatkläger direktvorsätzlich habe aneignen wollen, nachdem diese ihm keine mit alkoholischen Getränken gefüllten Becher hätten geben wollen (Urk. 68 S. 21 f.). 3.4.11. Die Darstellung der Privatkläger wurde von beiden gleichlautend, detailliert und glaubhaft geschildert: Einer von der Gruppe des Beschuldigten sei zu ihnen gekommen und habe gefragt, ob er eine Mischung für sich und die Mädchen haben könne. Dies hätten sie verneint, der Privatkläger 2 habe die Flaschen wieder in den Sack verstaut und sie hätten weggehen wollen. Daraufhin sei der Beschuldigte gekommen und habe dem Privatkläger 2 den Sack aus den Händen gerissen. Als der Privatkläger 1 versucht habe, dem Beschuldigten den Sack wieder abzunehmen, habe der Beschuldigte ihm einen Faustschlag verpasst (vgl. Urk. D1/4/2/1 F/A 6 und 8 f.; Urk. D1/4/2/3 F/A 20 und 53 ff.; Urk. D1/4/1/1 F/A 3 und 8; Urk. D1/4/1/3 F/A 59 ff.). 3.4.12. Der Beschuldigte machte hingegen geltend, mit Kollegen im R._____ eine weitere Flasche gekauft und diese sodann bei der Seepromenade im Sack unter eine Bank gelegt zu haben. Er sei dann in eine verbale Auseinandersetzung mit nordafrikanischen Personen geraten. Plötzlich habe er gesehen, wie sich zwei Personen mit einem Sack in der Hand wegbewegt hätten. Er sei zu den beiden hingegangen und habe den Sack sofort weggerissen, weil er gedacht habe, es sei sein eigener. Daraufhin habe ihm einer der beiden Personen den Sack wieder aus der Hand gerissen und er habe diesem einen Faustschlag gegeben (Urk. D1/3/3 F/A 10, 27 und 56; Urk. 47A S. 10). Vor Vorinstanz gab er ferner an, er habe seine alkoholischen Getränke versteckt, weil er diese niemandem zum Trinken habe geben wollen (Urk. 47A S. 10). 3.4.13. Mit der Vorinstanz erscheint die Darstellung der Privatkläger, dass der Beschuldigte verärgert gewesen sei, weil sie ihre Getränke nicht mit ihm bzw. seiner Gruppe hätten teilen wollen, sehr plausibel. Dass der bereits verärgerte und alkoholisierte Beschuldigte den Privatkläger 1 sodann angegriffen habe, um an die Getränke zu kommen, passt gut ins Gesamtbild. Die Darstellung des Beschuldigten erscheint hingegen wenig glaubhaft und als – erst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. November 2021 und in Kenntnis der Aussagen der Privat-
- 22 kläger konstruierte – Schutzbehauptung. Insbesondere erschliesst sich nicht, weshalb die gesamte Gruppe des Beschuldigten auf den Privatkläger 1 losgegangen sein soll, wenn – wie der Beschuldigte angab – er und seine Kollegen zuvor mit den beiden Privatklägern keine Interaktion gehabt hätten und der versteckte Sack mit den Getränken nur dem Beschuldigten gehört habe. Es ist auf die glaubhafte Darstellung der Privatkläger 1 und 2 abzustellen. 3.4.14. Zusammenfassend lässt sich aufgrund der glaubhaften Aussagen der Privatkläger 1 und 2 zweifelfrei erstellen, dass der Beschuldigte dem Privatkläger 1 einen Faustschlag ins Gesicht verpasst hat, nachdem er dem Privatkläger 2 einen den Privatklägern gehörenden Sack mit Getränken weggenommen hatte. Ferner lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte insbesondere durch das Herumfuchteln mit seinem "Neck knife" vor dem Gesicht des Privatklägers 1 diesem eine Rissquetschwunde an der Nase (samt Teilamputation des Nasendornfortsatzes) sowie mehrere oberflächliche Schnittverletzungen an der linken Wange zufügte. Nicht erstellen bzw. den Handlungen des Beschuldigten zuordnen lässt sich hingegen die Beschädigung der Schneidezähne sowie das leichte Schädel-Hirn-Trauma. Mit dieser Präzisierung gilt der angeklagte Sachverhalt gemäss Dossier 1 als erstellt. 3.5. Rechtliche Würdigung des (erstellten) Sachverhalts 3.5.1. Versuchte schwere Körperverletzung 3.5.1.1. Unbestrittenermassen erlitt der Privatkläger 1 durch den Vorfall keine schweren Verletzungen, sondern glücklicherweise nur eine tiefgreifende Rissquetschwunde an der Nase, eine Schnittwunde an der linken Wange und – wie erwähnt nicht den Handlungen des Beschuldigten zuzuordnen – eine leichte Beschädigung von zwei Schneidezähnen sowie ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma mit multiplen Kontusionen im Gesicht (Urk. D1/7/3), weswegen die Staatsanwaltschaft eine versuchte schwere Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zur Anklage brachte (Urk. D1/21 S. 2 f.). Die Vorinstanz folgte dieser Auffassung, wohingegen die Verteidigung vor Vorinstanz wegen des eingestandenen Faustschlages einen Schuldspruch wegen versuchter einfacher Körperverletzung postuliert (Urk. 50 S. 2).
- 23 - 3.5.1.2. Im Rahmen der seit 1. Juli 2023 geltenden Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten (Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, AS 2023 259) wurde auch der Tatbestand der schweren Körperverletzung nach Art. 122 StGB revidiert und zusätzlich mit lit. a-c versehen. Abgesehen von der Umstrukturierung haben sich die Tatbestandsvoraussetzungen nicht geändert. Da das neue Recht aber eine Mindeststrafe von einem Jahr anstatt sechs Monaten Freiheitsstrafe vorsieht, erweist sich vorliegend das alte Recht als das mildere (Art. 2 Abs. 2 StGB), weshalb nachfolgend aArt. 122 StGB zu prüfen ist. 3.5.1.3. Bezüglich der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen einer schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) sowie der Voraussetzungen des Versuchs kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 15 ff.). 3.5.1.4. Im vorliegenden Fall ist der Taterfolg der schweren Körperverletzung nicht eingetreten. Zwar sind auch nach der Wundversorgung weiterhin Narben im Gesicht des Privatklägers erkennbar, es kann jedoch noch nicht von einer argen und bleibenden Entstellung des Gesichts gesprochen werden (vgl. Urk. D1/2/1, Foto 6 und Urk. 46/9). Das Ausbleiben des Erfolgs ist hingegen nicht auf ein Handeln des Beschuldigten zurückzuführen, sondern vielmehr dem glücklichen Zufall zu verdanken. Es bestand eine grosse Gefahr für schwere Körperverletzungen. Entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 126 S. 5 ff.) handelte es sich um kein statisches, sondern um ein dynamisches Geschehen. Es bestand die Möglichkeit, dass der unter Alkohol stehende Beschuldigte, aber auch der Privatkläger 1, der von der Gruppe des Beschuldigten festgehalten und geschlagen wurde, unkontrollierte Bewegungen hätte machen können. Indem der Beschuldigte mit einem Messer vor dem Gesicht des Privatklägers 1 herumfuchtelte, bestand deshalb eine grosse Gefahr, dass er dem Privatkläger 1 eine schwere Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 und 2 StGB, wie eine arge Gesichtsentstellung, eine Verletzung des Auges oder gar eine lebensgefährliche arterielle Verletzung, wie etwa eine Durchtrennung der Halsschlagader mit Verbluten, hätte zufügen können.
- 24 - 3.5.1.5. In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass der Beschuldigte wie jeder Durchschnittsmensch wusste, dass bei einem Herumfuchteln mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 7.5 cm vor dem Gesicht des Gegners – zumal noch in einer dynamischen, körperlichen Auseinandersetzung – dieser damit hätte schwer verletzt werden können. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte selber zu, dass leider alles passieren könne, wenn jemand unkontrolliert mit dem Messer vor dem Gesicht eines anderen herumfuchtelt (Urk. 47A S. 12). Indem der Beschuldigte während einer tätlichen Auseinandersetzung vor dem Gesicht des Privatkläger 1 mit seinem "Neck knife" herumfuchtelte, nahm er die dem Privatkläger zugefügten Verletzung sowie schwere Körperverletzungen im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 und 2 StGB in Kauf. Der Beschuldigte wusste um die Gefährlichkeit seines Vorgehens und konnte aufgrund der Dynamik des Geschehens nicht darauf vertrauen, den Privatkläger 1 nicht zu verletzen. Auch wenn der Beschuldigte dies nicht tun wollte, nahm er mit seinem gefährlichen Tun billigend in Kauf, dass er durch eine unkontrollierte Bewegung seinerseits oder des Privatklägers 1 andererseits tiefer in dessen Gesicht hätte stechen oder schneiden können (vgl. zum Eventualvorsatz BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen; vgl. zum Rückschluss von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). 3.5.1.6. Der Versuch einer schweren Körperverletzung i.S.v. aArt. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist daher zu bejahen. Die erfolgte Tätlichkeit durch den Faustschlag zum Nachteil des Privatklägers 1 tritt infolge unechter Konkurrenz zurück. 3.5.2. Räuberischer Diebstahl 3.5.2.1. Bezüglich der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des räuberischen Diebstahls (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 20). 3.5.2.2. Ausgehend vom erstellten Sachverhalt entwendete der Beschuldigte den Sack mit den Getränken dem Privatkläger 2 und verpasste dem Privatkläger 1
- 25 sodann einen Faustschlag, als dieser den Sack wieder zurücknehmen wollte. Mithin beging er – auf frischer Tat ertappt – einen Diebstahl und wendete eine Nötigungshandlung (Gewaltausübung) an, um die gestohlene Sache zu behalten. 3.5.2.3. In subjektiver Hinsicht ist für die Erfüllung des Tatbestandes zum einen Vorsatz hinsichtlich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache sowie Aneignungs- und Bereicherungsabsicht erforderlich. Zudem muss der Täter Vorsatz bezüglich der Nötigungshandlung aufweisen. Diese Handlung muss in der Absicht erfolgen, die Beute zu sichern. Dies wird allerdings regelmässig vermutet, wenn der Täter mit der Beute flieht (NIGGLI/RIEDO-BSK StGB/JStGB, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 140 StGB N 55 f.). 3.5.2.4. Sowohl hinsichtlich der Wegnahme der fremden Getränke sowie des Faustschlags liegt Vorsatz vor. Mit der Aneignungsabsicht bezüglich der alkoholischen Getränke der Privatkläger Hand in Hand ging die Absicht des Beschuldigten, sich unrechtmässig zu bereichern. Dass der Beschuldigte womöglich noch eine weitere Absicht hatte, einen Streit zu provozieren oder Dominanz zu demonstrieren (so die Verteidigung in Urk. 50 S. 9 und Urk. 126 S. 8), schliesst die Erfüllung des Tatbestands nicht aus. 3.5.2.5. Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand des räuberischen Diebstahls i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt. 4. Dossier 2 4.1. Anklagevorwurf 4.1.1. Ferner wird dem Beschuldigten in Bezug auf Dossier 2 zusammengefasst vorgeworfen, am 24. April 2021 um ca. 02:00 Uhr in der V._____-anlage beim W._____ in Zürich an einer Schlägerei zwischen zwei Personengruppen teilgenommen zu haben, wobei der Privatkläger H._____ (nachfolgend: der Privatkläger 3) aufgrund eines Schlages ins Gesicht kurzzeitig bewusstlos geworden sei und eine Rissquetschwunde am linken Jochbein erlitten habe, welche im Spital habe genäht werden müssen und eine Narbe hinterlassen habe. Während dieser Schlägerei hätten ca. acht Personen auf einen weiteren, unbekannten Mann am Boden einge-
- 26 schlagen und eingetreten. Der Beschuldigte habe mehrmals mit voller Wucht in Richtung des Kopfes und des Oberkörpers des wehrlosen Mannes getreten, während dieser versucht habe, sich mit den Händen zu schützen (Urk. D1/21 S. 3 f.). 4.1.2. In rechtlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine versuchte schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie einen Raufhandel i.S.v. Art. 133 StGB vor (Urk. D1/21 S. 3 und 10). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie mit ihrer Anschlussberufung beantragte die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen Angriffs i.S.v. Art. 134 StGB anstelle wegen Raufhandels (Urk. 49 S. 1 und 13; Urk. 83). 4.2. Standpunkt des Beschuldigten 4.2.1. Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf vollumfänglich (Urk. D2/3/1 F/A 7 f.; Urk. D2/3/2 S. 3 ff.; Urk. D1/20/1 F/A 14; Urk. D1/20/2 F/A 14; Urk. 47A S. 14 f.; Urk 125 S. 23 f.). 4.2.2. Der Beschuldigte führte im Wesentlichen aus, an der Schlägerei nicht beteiligt gewesen, sondern erst zum Schluss, als Pfefferspray zum Einsatz gekommen sei, dort hingerannt zu sein, da er seinen Kollegen P._____ (Mitbeschuldigter mit separatem Verfahren) vom Pfefferspray habe wegziehen wollen (Urk. D2/3/2 S. 3, 5 und 16; Urk. 47A S. 14). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seinen bereits geschilderten Standpunkt (Urk. 125 S. 23). 4.2.3. Ergänzend führte die Verteidigung aus, dass nicht erstellt werden könne, dass die von den Polizisten beschriebenen Handlungen des Beschuldigten konkret geeignet gewesen wären, Verletzungen i.S.v. Art. 122 StGB hervorzurufen. Es fehle an einer konkreten Verletzung, da das unbekannte mutmassliche Opfer nach den von den Polizisten geschilderten massiven Fusstritten sofort habe flüchten können. Ferner habe der Polizist AA._____ beobachtet, wie eine Drittperson den Privatkläger 3 angegangen sei. Ausserdem lasse es sich nicht erstellen, dass sich der Beschuldigte in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Privatkläger 3 befunden habe. Der Privatkläger 3 belaste nicht den Beschuldigten. Gemäss Aussage des Polizisten AA._____ habe eine Drittperson den Privatklä-
- 27 ger 3 angegangen. Ferner sei der Beschuldigte 20 bis 25 Meter von der Verhaftung des angeblichen Mittäters verhaftet worden (Urk. 50 S. 10 ff.). Vor dem Berufungsgericht führte die Verteidigung zudem aus, dass die beiden Polizisten unter grösster Anspannung und Adrenalinausstoss und somit unter Stress gestanden hätten, weshalb ihre Aussagen und Wahrnehmungen kritisch zu beurteilen seien. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass gemäss der Aussage des Polizisten AB._____ die Sichtverhältnisse extrem dunkel bzw. schlecht gewesen seien und ferner auch Aussagen und Wahrnehmungen des angeblichen Opfers fehlen würden (Urk. 126 S. 9 f.). 4.3. Beweismittel 4.3.1. Zum Anklagevorwurf gemäss Dossier 2 liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D2/3/1; Urk. D2/3/2 S. 2 ff.; Urk. D1/20/1 F/A 12 ff.; Urk. D1/20/2 F/A 12 ff.; Urk. 47A S. 14 f.; Urk. 125 S. 23 f.), des weiteren Beschuldigten P._____ (Urk. D2/5/1; Urk. D2/3/2 S. 7 ff.) und des Privatklägers 3 (Urk. D2/4/1+2) sowie der Zeugen AA._____ (Urk. D2/5/2) und AB._____ vor (Urk. D2/5/3). Neben den Personalbeweisen liegen die Polizeirapporte vom 24. April 2021 (Urk. D2/1/1+2) und Fotodokumentationen der angetroffenen Situation sowie der Verletzungen des Privatklägers 3 (Urk. D2/2/1+2) sowie der Verhaftsrapport des Beschuldigten (Urk. D1/12/2/1) bei den Akten. 4.3.2. Sämtliche Beweismittel wurden korrekt erhoben und können für die Erstellung des Sachverhalts vollumfänglich verwertet werden. 4.3.3. Der mit Eingabe vom 30. Januar 2025 gestellte Beweisantrag der Verteidigung auf Befragung von P._____ wurde anlässlich der Berufungsverhandlung mangels einer Begründung des Beweisantrags abgewiesen (vgl. Urk. 111 und Prot. II S. 12 f.). Abgesehen von der fehlenden Begründung wurde P._____ bereits parteiöffentlich einvernommen und mit dem Beschuldigten konfrontiert (Urk. D2/3/2). Es ist weder ersichtlich noch wurde vorgebracht, weshalb eine Wiederholung der Befragung notwendig sei. 4.3.4. Der gleichzeitig gestellte Beweisantrag der Verteidigung auf Befragung von O._____ wurde indessen anlässlich der Berufungsverhandlung gutgeheissen und
- 28 - O._____ sogleich als Zeugin einvernommen (Urk. 124 und Prot. II S. 13 f.). Gefragt nach der Beziehung zum Beschuldigten gab die Zeugin zu Protokoll, der Beschuldigte sei ein guter Kollege. Entgegen der Aussage des Beschuldigten, er habe die Frauen, die mit ihm anlässlich des Vorfalls unterwegs gewesen seien, erst an dem Abend kennengelernt (Urk. D2/3/2 S. 4), gab die Zeugin an, sie kenne den Beschuldigten seit vier bis fünf Jahren und habe ihn vor dem Vorfall bereits ein halbes oder ein Jahr gekannt (Urk. 124 S. 2 f. und 5). Auch wenn es sich bei der Glaubwürdigkeit der aussagenden Person um ein untergeordnetes Kriterium handelt – die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bzw. deren Überzeugungskraft im Lichte der weiteren Beweismittel steht im Vordergrund –, gilt es im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin zu berücksichtigen, dass sie angesichts der freundschaftlichen Bindung zum Beschuldigten geneigt sein könnte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dies umso mehr, als die Zeugin selber zu Protokoll gab, dass sie den Beschuldigten unterstützen und Gerechtigkeit für den Beschuldigten wolle, da er unschuldig sei (Urk. 124 S. 4 und 14). Ferner ist nicht auszuschliessen, dass sich die Zeugin im Hinblick auf ihre Einvernahme mit dem Beschuldigten abgesprochen hat. So räumte sie offen ein, mit dem Beschuldigten auch während dessen Inhaftierung telefonisch Kontakt gepflegt zu haben und von ihm angefragt worden zu sein, anlässlich der Berufungsverhandlung Aussagen zum Vorfall zu machen, wobei sie auch über den Vorfall gesprochen hätten (Urk. 124 S. 3 f.). Vor dem Hintergrund, dass die Zeugin und der Beschuldigte sich offenbar schon seit längerem kennen, verwundert zudem die späte Beweisofferte fast vier Jahre nach dem Vorfall. Angesichts dieser Erwägungen ist bei der Würdigung der Aussagen der Zeugin besondere Vorsicht geboten. In erster Linie wird aber die Glaubhaftigkeit respektive der materielle Gehalt ihrer Aussagen zu prüfen sein. 4.4. Würdigung der Beweismittel 4.4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (Urk. 68 S. 26 f.), geht aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden Polizeibeamten AA._____ und AB._____ klar hervor, dass sie sich auf die beiden Personen konzentriert haben, die am brutalsten auf den wehrlos am Boden liegenden Unbekannten eingetreten hätten. Eine
- 29 - Verwechslung kann aufgrund der Beobachtungen der Polizeibeamten und deren Fokussierung auf die Haupttäter ausgeschlossen werden. Der Polizeibeamte AA._____ sagte in Übereinstimmung mit dem Polizeibeamten AB._____ aus, dass sie auf die Personengruppe aufmerksam geworden seien, die auf eine wehrlos am Boden liegende Person eingeschlagen und eingekickt hätte (vgl. Urk. D2/5/2 F/A 12; vgl. die Aussagen des Zeugen AB._____ in Urk. D2/5/3 F/A 15). Der Polizist AA._____ gab an, sie hätten Pfefferspray eingesetzt, das Gewaltpotential sei sehr hoch gewesen und er habe sehr schwere Verletzungen befürchtet, da es Fusstritte gegen den Kopf gegeben habe (Urk. D2/5/2 F/A 14). Der Beschuldigte sei eher beim Oberkörper und der weitere Beschuldigte P._____ eher beim Unterkörper der am Boden liegenden Person gestanden (Urk. D2/5/2 F/A 19). Vom Beschuldigten habe er zwei klare, wuchtige Kickbewegungen gegen den Oberkörperbereich gesehen, wobei er sich auf P._____ konzentriert habe, den er anschliessend arretiert habe (Urk. D2/5/2 F/A 22 ff. und 46 f.). Der Polizist AB._____ erklärte, es sei von der Intensität her eine der deftigeren Ereignisse gewesen, die er je gehabt habe (Urk. D2/5/3 F/A 14). Er habe sich auf die Person fixiert, die auf den Kopf gekickt habe, nämlich auf den Beschuldigten (Urk. D2/5/3 F/A 15, 18 und 28). Er habe beobachten können, wie der Beschuldigte mehrmals massiv auf den unbekannten Geschädigten eingewirkt habe (Urk. D2/5/3 F/A 28). Der Beschuldigte habe mit dem Fuss in Richtung Kopf, Oberkörper und Schulterbereich eingekickt und das mit einer Intensität nahe bei zehn auf einer Skala von eins bis zehn. Es grenze an ein Wunder, dass der Unbekannte überhaupt noch habe abhauen können (Urk. D2/5/3 F/A 30 f.). 4.4.2. Aus dem Verhaftsrapport des Beschuldigten vom 24. Januar 2021, verfasst durch den Polizeibeamten AB._____, ergibt sich in Übereinstimmung mit dessen Zeugenaussagen, dass er habe beobachten können, wie ca. acht Personen eine am Boden liegende Person mit Fäusten und Fusstritten traktiert hätten. Er habe sich auf den Beschuldigte fixiert und beobachtet, wie dieser mit drei Fusstritten den auf dem Boden liegenden Unbekannten, der sich mit den Armen zu schützen versucht habe, gegen den Kopf und gegen den Oberkörper traktiert habe. Ferner ergibt sich, dass sich der Beschuldigte mit voller Körpergewalt gegen die Arretierung gewehrt habe. Ausserdem habe der Beschuldigte beim Alkoholtest auf der
- 30 - Regionalwache AC._____ um 03:19 Uhr eine Wert von 0.55 mg/l (= ca. 1.1 ‰) aufgewiesen (Urk. D1/12/2/1 S. 2). 4.4.3. Aufgrund der klaren und übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten, insbesondere den Ausführungen des Polizeibeamten AB._____, lässt sich zweifelsohne erstellen, dass der Beschuldigte massive Fusstritte gegen den Kopf sowie gegen den Oberkörper und den Schulterbereich des wehrlos am Boden liegenden unbekannten Geschädigten verübt hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung war die Wahrnehmungsfähigkeit der Stadtpolizisten angesichts der Sichtverhältnisse oder der adrenalingeladener Situation nicht in massgeblicher Weise eingeschränkt. Wäre dem so gewesen, wäre dies unter anderem auch dem Verhaftsrapport des Beschuldigten zu entnehmen. Ferner geht aus den Aussagen der Polizisten klar hervor, dass sie wussten, was sie machten, als sie sich auf die beiden Beschuldigten fixierten. Diesbezügliche Unsicherheiten sind keine auszumachen (vgl. bspw. Urk. D2/5/2 F/A 13 und Urk. D2/5/3 F/A 28). 4.4.4. Die Darstellung des Beschuldigten, er sei mit zwei Frauen etwas weiter weg von dieser Auseinandersetzung gewesen und hingerannt, um seinen Kollegen – den weiteren Beschuldigten P._____ – vom Pfefferspray wegzuziehen (vgl. Urk. D2/3/2 S. 3), erscheint indes völlig unglaubhaft. Abgesehen von den glaubhaften Aussagen der Polizeibeamten findet die Darstellung des Beschuldigten nicht einmal in den Aussagen des weiteren Beschuldigten eine Stütze. P._____ gab nämlich an, er habe den Beschuldigten vor dem Vorfall kurz gesehen und ihn kurz begrüsst. Dann habe er ihn erst nach seiner eigenen Verhaftung bei der Kaserne wieder gesehen (Urk. D2/3/2 S. 12 f.). Auch die Aussagen der Zeugin O._____, die zwar in Übereinstimmung mit dem Beschuldigten angab, der Beschuldigte habe nur seinen Kollegen von der Schlägerei trennen wollen (Urk. 124 S. 6 und 9), erscheinen wenig glaubhaft. Anders als der Beschuldigte gab sie indessen an, sehr nahe, ca. zwei, drei Meter, daneben gestanden zu sein und zugeschaut zu haben (Urk. 124 S. 7 und 11). Angesichts des geschilderten Pfeffersprayeinsatzes ("…es war ein sehr grosser Pfefferspray…"), des Alkoholkonsums der Zeugin sowie des geschilderten Chaos ist dies schwer nachvollziehbar und kaum realistisch, zumal sie sich nicht mehr daran erinnern wollte, ob sie auch Pfefferspray abbekommen
- 31 habe oder nicht. Ihre weiteren Aussagen, es habe niemand auf die am Boden liegende Person gekickt, der Beschuldigte habe nur trennen wollen und habe bei der Verhaftung nur geschrien (vgl. Urk. 124 S. 6, 9 und 11), stehen sodann – wie auch die Aussagen des Beschuldigten – in einem kompletten Widerspruch zu den überzeugenden Aussagen der beiden Stadtpolizisten. Wie bereits erwähnt, erweckt auch Zweifel an der Objektivität der Aussagen der Zeugin, dass sie zum Abschluss ihrer Einvernahme von sich aus (nochmals) betonte, der Beschuldigte sei "wirklich unschuldig", es solle "Gerechtigkeit siegen" und sie sei deshalb hier, um ihn zu unterstützen (Urk. 124 S. 14). Weder die Aussagen des Beschuldigten noch diejenigen der Zeugin O._____ vermögen jedenfalls die glaubhaften Aussagen der Polizeibeamten in Zweifel zu ziehen. 4.4.5. Zur Situation vor dem Polizeieinsatz führte der weitere Beschuldigte P._____ aus, dass es zu einer Auseinandersetzung zwischen einer Gruppe aus Zürich gekommen sei (Urk. D2/5/1 F/A 34). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten präzisierte er, dass es eine Gruppenschlägerei gewesen sei, bei der zwei Gruppen aufeinander losgegangen seien. Eine Gruppe habe sich dann aber aufgelöst bzw. seien die Jugendlichen weggerannt bis auf eine Person, die in der Folge "drunter" gekommen sei (Urk. D2/3/2 S. 11). Wie auch der Beschuldigte, weist P._____ jegliche Beteiligung an der Auseinandersetzung von sich und gab an, bloss zu schlichten versucht zu haben (Urk. D2/5/1 F/A 34, 36 und 42 ff.; Urk. D2/3/2 S. 7 und 12). In Übereinstimmung mit P._____ beschrieb auch der Privatkläger 3, dass die Auseinandersetzung als Rangelei zwischen zwei Gruppen gestartet habe (Urk. D2/4/2 F/A 13 ff.). Er sei in eine Rangelei bzw. ein Schubsen geraten und habe plötzlich einen Schlag an den Kopf erhalten, worauf er bewusstlos geworden sei (Urk. D2/4/1 F/A 6 und 13 ff.). Nach dem Schlag habe er wegzulaufen versucht und sei dann auf einer Bank aufgewacht, wobei die Polizisten vor ihm gestanden seien (Urk. D2/4/2 F/A 13). Selbiges wird durch den Zeugen AB._____ beschrieben. Als er sich dem "Angriff" genähert habe, habe er den Privatkläger 3 auf dem Boden kauernd und sich leicht schützend wahrgenommen. Nach der Verhaftung der Beschuldigten sei der Privatkläger 3 auf einer Bank gesessen. Er – der Zeuge
- 32 - AB._____ – habe gesehen, dass jemand aus der Personengruppe den Privatkläger 3 traktiert habe. Es sei aber sicher nicht der Beschuldigte gewesen (Urk. D2/5/3 F/A 24 und 38 ff.). 4.4.6. Der Privatkläger 3 erlitt in der geschilderten Auseinandersetzung zweier Gruppen ein blaues Auge, ein geschwollenes Jochbein, eine Rissquetschwunde an der linken Wange und einen Abbruch von Splittern der Wangenzähne (Urk. D2/4/1 F/A 34 f. und 49 ff.; Urk. D2/4/2 F/A 36 ff.). Die Verletzungen des Privatklägers 3, namentlich die Schnittverletzung an der linke Wange sowie ein Bluterguss unterhalb des linken Auges, wurden polizeilich festgehalten (Urk. D2/2/1 Foto 1; Urk. D2/2/2 Foto 1-3). 4.4.7. Aufgrund der Beschreibungen des Privatklägers 3 sowie des weiteren Beschuldigten P._____ der Situation vor dem Polizeieinsatz ist davon auszugehen, dass es anklagegemäss zunächst zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen zwei Personengruppen gekommen ist, in deren Rahmen der Privatkläger 3 verletzt worden ist. Im weiteren Verlauf des Geschehens hat sich die tätliche Auseinandersetzung nur noch gegen eine wehrlos auf dem Boden liegende Person gerichtet, wobei der Beschuldigte, wie oben erstellt, massive Fusstritte gegen den Kopf, den Oberkörper und den Schulterbereich des Geschädigten ausgeführt hat. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 126 S. 11 f.) ergeht aus den übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers 3 und des weiteren Beschuldigten P._____, dass es sich bei dem gesamten Geschehen um ein und desselben Vorfall handelte und nicht etwa zwei, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf des Raufhandels freizusprechen sei (vgl. dazu sogleich). 4.5. Rechtliche Würdigung des (erstellten) Sachverhalts 4.5.1. Versuchte schwere Körperverletzung 4.5.1.1. Die Vorinstanz hat das Eintreten des Beschuldigten gegen den Kopf und den Oberkörperbereich des wehrlos am Boden liegenden Unbekannten zu Recht als versuchte schwere Körperverletzung qualifiziert. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 68 S. 27 f.).
- 33 - 4.5.1.2. Entgegen der Verteidigung kann aus der Tatsache, dass sich das Opfer entfernen konnte, nicht geschlossen werden, dass die Tritte des Beschuldigten nur leicht oder von vornherein ungeeignet gewesen wären, eine schwere Körperverletzung zu verursachen. Es ist denn auch nicht entscheidend, wie und wo das Opfer effektiv getroffen worden ist. So entlastet den Täter tatbeständlich nicht, wenn er mit einem gegen den Kopf geführten Fusstritt nicht (voll) trifft oder es dem Opfer gelingt, den Tritt abzuwehren. Beide Polizeibeamten beschreiben eine hohe Gewaltbereitschaft und der Zeuge AB._____ massive Fusstritte seitens des Beschuldigten, unter anderem gegen den Kopf gerichtet, mit einer Intensität nahe bei zehn auf einer Skala von eins bis zehn. Die vom Beschuldigten mit massiver Wucht ausgeführten Fusstritte gegen den Kopf und den Oberkörper des Opfers waren zweifellos geeignet, um diesem lebensbedrohliche bzw. schwerwiegende Körperverletzungen im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 und 2 StGB zuzufügen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer – wie vorliegend – ohne Reaktionsoder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (vgl. die vorinstanzlich angeführten Urteile des Bundesgerichts 6B_526/2020 vom 24. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_529/2020 vom 14. September 2020 E. 3.2.2; 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; mit Hinweisen). 4.5.1.3. Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten das Wissen um die Gefährlichkeit von Schlägen und Tritten gegen den Kopf einer Person zuzurechnen, diese ist allgemein bekannt. Im Wissen um die Gefährlichkeit seines Vorgehens konnte er aufgrund der Dynamik des Geschehens nicht darauf vertrauen, den am Boden liegenden Unbekannten nicht zu verletzen. Es ist von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen. 4.5.1.4. Der Versuch einer schweren Körperverletzung im Sinne von aArt. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB ist zu bejahen. 4.5.2. Angriff oder Raufhandel 4.5.2.1. Im Gegensatz zur schweren Körperverletzung, wurden die Bestimmungen gemäss Art. 133 StGB und Art. 134 StGB mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen vom 17. Dezember 2021 (AS 2023 259) nicht verändert.
- 34 - 4.5.2.2. Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen des Angriffs (Art. 134 StGB) sowie des Raufhandels (Art. 133 StGB) gemacht. Darauf kann vorab verwiesen werden (Urk. 68 S. 24 f.). Rekapitulierend gilt es festzuhalten, dass sowohl der Angriff als auch der Raufhandel den Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge haben muss, was eine objektive Strafbarkeitsbedingung darstellt (MÄDER-BSK StGB/JStGB, a.a.O., Art. 134 StGB N 10; BGE 135 IV 152 E. 2.1; MÄDER-BSK StGB/JStGB, a.a.O., Art. 133 StGB N 22). 4.5.2.3. Die durch den Privatkläger 3 sowie den weiteren Beschuldigten P._____ beschriebene Situation stellte anfänglich eine tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen dar. Die an der Auseinandersetzung aktiv Beteiligten – so auch der Beschuldigte – schlugen in der Folge auf eine Person ein, die wehrlos am Boden lag. 4.5.2.4. Die Annahme, dass in Bezug auf den unbekannten am Boden liegenden Mann ein einseitiger Angriff vorgelegen habe, der vom vorherigen Tatgeschehen abzutrennen sei, führt dazu, dass es an einer (nachgewiesenen) objektiven Strafbarkeitsbedingung – einer Körperverletzung oder dem Tod des Angegriffenen oder Dritten – fehlt. Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 28) kann gestützt auf die Beweismittel nicht erstellt werden, in welchem Stadium der Auseinandersetzung der Privatkläger 3 verletzt wurde. Der Privatkläger 3 beschrieb, noch vor dem polizeilichen Einsatz mit Pfefferspray im Rahmen der anfänglichen Rangelei bzw. des Schubsens zweier Personengruppen einen Schlag an den Kopf erhalten zu haben (Urk. D2/4/1 F/A 6 und 14). Der Zeuge AB._____ beschrieb dagegen, im Rahmen des "Angriffs" beobachtet zu haben, wie jemand aus der Personengruppe den auf dem Boden kauernden Privatkläger 3 traktiert habe (Urk. D2/5/3 F/A 24 f. und 38 f.). Der unbekannte Geschädigte indessen konnte nach dem Vorfall nicht mehr angetroffen werden, weshalb auch nicht davon ausgegangen werden darf, dass er zumindest eine einfache Körperverletzung erlitten habe. Ein Angriff i.S.v. Art. 134 StGB betreffend diesen Geschehensteil fällt somit bereits mangels objektiver Strafbarkeitsbedingung ausser Betracht.
- 35 - 4.5.2.5. Die Tatbestandsvoraussetzungen des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB sind hingegen zweifellos geben. Raufhandel ist eine tätliche, wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen, wobei jede Seite aktiv am Streit beteiligt sein muss. Im Sinne einer objektiven Strafbarkeitsbedingung wird ein Teilnehmer nur bestraft, wenn der Raufhandel den Tod oder zumindest die Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB eines Beteiligten oder einer Drittperson zur Folge hat. Unerheblich ist, wer die Verletzung verursacht hat (MÄDER-BSK StGB/JStGB, a.a.O., Art. 133 StGB N 10-13 und 22). Und ebenso unerheblich ist, ob der Täter vor oder nach dem Eintritt der Strafbarkeitsbedingung in den Raufhandel eintritt (BGE 139 IV 172 ff.). Gemäss erstelltem Sachverhalt beteiligte sich der Beschuldigte aktiv und wissentlich und willentlich an der tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Privatkläger 3 diverse Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB erlitt. 4.5.2.6. Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz ein Raufhandel i.S.v. Art. 133 StGB zu bejahen. 5. alt Dossier 2 5.1. Anklagevorwurf 5.1.1. Ferner wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, am 30. Juni 2019, ca. 23:50 Uhr, die in den Innenhof der Wohnung des Beschuldigten aufgrund einer gemeldeten Schlägerei ausgerückten Stadtpolizisten C._____ und E._____ (die Privatkläger 6 und 8) durch das Wohnungsfenster angeschrien und mit etwas in der Hand eine Wurfbewegung in Richtung der Polizisten gemacht zu haben. Aufgrund des aggressiven Verhaltens des Beschuldigten hätten die Polizisten zwecks Eigensicherung Pfefferspray in Richtung des Beschuldigten gesprayt und Verstärkung (die Stadtpolizisten B._____ und D._____ bzw. die Privatkläger 5 und 7) herbeigerufen. Die (damalige) Freundin des Beschuldigten, AD._____, sei sodann im Innenhof aufgetaucht und habe behauptet, der Beschuldigte drehe durch. In der Folge sei der Beschuldigte mit einem Messer in der rechten Hand in den Innenhof gekommen, sei auf die mit Schildern ausgerüsteten nunmehr vier Stadtpolizisten zugegangen und habe den polizeilichen Aufforderungen, das Messer wegzulegen,
- 36 keine Folge geleistet. C._____ bzw. der Privatkläger 6 habe seine Waffe gezogen und es sei nochmals Pfefferspray gegen den Beschuldigten gesprüht worden. Die Freundin sei zum Beschuldigten gerannt und habe versucht, diesen zu beruhigen. Der Beschuldigte habe sodann mit dem Messer Schnittbewegungen an seinen Hals und seinen Armen gemacht und gerufen, dass er sich umbringe. Erst nach erneutem Pfefferspray-Einsatz gegen den Beschuldigten habe dieser das Messer weggelegt und habe mit passivem Widerstand arretiert werden können (Urk. D1/21 S. 6 f.). 5.1.2. In rechtlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB vor (Urk. D1/21 S. 6 f. und 10). 5.2. Standpunkt des Beschuldigten 5.2.1. In der Untersuchung anerkannte der Beschuldigte, die Polizisten durch das Wohnungsfenster angeschrien zu haben, mit einem Messer in der Hand in den Innenhof gegangen zu sein, dieses gegen sich gerichtet und gegenüber den Polizisten angedroht zu haben, sich selbst zu verletzen (Urk. aD2/3/1 F/A 6 und 21; Urk. aD2/3/4 F/A 6 und 18 f.). Im Rahmen des Vorhalts aller Anklagesachvorwürfe vom 3. Februar 2022 anerkannte der Beschuldigte den objektiven Anklagesachverhalt ausdrücklich (Urk. D1/20/1 F/A 31). Indessen bestritt der Beschuldigte, die Polizisten mit dem Messer bedroht zu haben (Urk. aD2/3/1 F/A 28 f.; Urk. D1/20/1 F/A 31). Gemäss Darstellung des Beschuldigten habe er nur seine Freundin zurück gewollt, weshalb er zu den Polizisten gesagt habe, dass er sich etwas antue, wenn sie seine Freundin nicht zu ihm schicken würden. Dies hätten die Polizisten nicht getan und er habe sich deshalb auch verletzt (Urk. aD2/3/4 F/A 6 und 25; Urk. D1/20/1 F/A 31). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte zunächst auf seine Verteidigung und führte im Rahmen des Schlusswortes aus, er habe den Sachverhalt nur anerkannt, weil er sich für sein Verhalten geschämt habe (Urk. 125 S. 25 und Prot. II S. 17). 5.2.2. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, der Beschuldigte sei in dubio pro reo freizusprechen, da noch weitere Beweiserhebungen nötig gewesen
- 37 wären, womit sich die Darstellung der Geschädigten nicht erhärtet habe. Ferner habe der Beschuldigte keinen subjektiven Tatbestand verwirklicht (Urk. 50 S. 13). Vor dem Berufungsgericht führte die Verteidigung aus, dass sich der Beschuldigte in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe und weder den Polizeieinsatz habe behindern noch die Polizisten habe bedrohen wollen (Urk. 126 S. 12). 5.3. Beweismittel 5.3.1. Zum Anklagevorwurf gemäss alt Dossier 2 liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. aD2/3/1+2; Urk. aD2/3/4; Urk. D1/20/2 F/A 28 ff.; Urk. 47A S. 18 f.; Prot. II S. 17) sowie die Wahrnehmungsberichte der involvierten Stadtpolizisten B._____, C._____ und E._____ bzw. der Privatkläger 5, 6 und 8 (Urk. aD2/1/3-5) vor. Ferner liegen die Polizeirapporte vom 1. und 2. Juli 2019 (Urk. aD2/1/1+2), Fotodokumentationen der angetroffenen Situation sowie der Verletzungen des Beschuldigten (Urk. aD2/4/1+2), ärztliche Berichte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (Urk. aD2/6/3) und des Spitals Zollikerberg (Urk. aD2/6/6) sowie die fürsorgerische Unterbringung des Beschuldigten durch einen SOS-Arzt (Urk. aD2/6/7) bei den Akten. 5.3.2. Sämtliche Beweismittel wurden korrekt erhoben und können für die Erstellung des Sachverhalts vollumfänglich verwertet werden. 5.4. Würdigung der Beweismittel 5.4.1. Die Vorinstanz stellte im Wesentlichen auf die Wahrnehmungsberichte der Privatkläger (Urk. aD2/1/3-5) sowie die Anerkennung des Beschuldigten des objektiven Tatgeschehens (Urk. D1/20/1 F/A 31) ab. Aufgrund dessen erachtete sie den Anklagevorwurf als erstellt (Urk. 68 S. 32 f.). Auf diese zutreffende Beweiswürdigung kann verwiesen werden. Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender und teilweise ergänzender Natur. 5.4.2. Aus den Wahrnehmungsberichten der Polizeibeamten C._____ und E._____ bzw. der Privatkläger 6 und 8 geht übereinstimmend hervor, dass sie auf der Suche nach der gemeldeten Auseinandersetzung auf den Beschuldigten gestossen seien. Beide beschrieben, wie der Beschuldigte auf ihre Nachfrage, was
- 38 geschehen sei, sie aggressiv aus dem Fenster seiner Wohnung angeschrien habe. Der Polizist C._____ beschrieb, dass er den grossen Pfefferspray behändigt habe, weil er befürchtet habe, der Beschuldigte springe aus dem Fenster und gehe auf sie los. Als der Beschuldigte eine Wurfbewegung mit etwas in der Hand gemacht habe, habe der Polizist C._____ den Pfefferspray eingesetzt. Ferner schilderten sie, dass die Freundin des Beschuldigten zu ihnen gekommen sei und gesagt habe, sie hätten vorher einen heftigen Streit gehabt und der Beschuldigte sei sehr aufgebracht bzw. "am Durchdrehen" (Urk. aD2/1/4 S. 1 f.; Urk. aD2/1/5 S. 1 f.). Übereinstimmend mit der Wahrnehmung der Polizistin B._____ bzw. der Privatklägerin 5, die zur Verstärkung herbeigerufen wurde, schilderten sie, dass der Beschuldigte plötzlich mit einem Messer in der Hand über den Kopf haltend aus dem Fenster gesprungen und auf sie zugelaufen sei. Den polizeilichen Aufforderungen, das Messer fallen zu lassen, sei der Beschuldigte nicht gefolgt, worauf die Polizistin B._____ Pfefferspray eingesetzt und der Polizist C._____ seine Dienstpistole behändigt habe. Die Freundin des Beschuldigten sei zum Beschuldigten gerannt und habe ihn zu beruhigen versucht, worauf sich dieser mit dem Messer am Hals und am Arm selber verletzt und gerufen habe, er bringe sich um. Nach einem weiteren Sprühstoss mit Pfefferspray habe der Beschuldigte schliesslich das Messer fallen gelassen und habe arretiert werden können (Urk. aD2/1/3 S. 1 f; Urk. aD2/1/4 S. 2; Urk. aD2/1/5 S. 2 f.). 5.4.3. Mit der Vorinstanz decken sich die detaillierten Aussagen der involvierten Polizisten und erscheinen insgesamt glaubhaft. Auch der Beschuldigte bestätigte den Ablauf schliesslich explizit (Urk. D1/20/1 F/A 31). Sodann gab er zunächst auch zu, das Messer hochgehalten zu haben. Er gab jedoch an, dass er dieses habe zeigen wollen und dass er sich wirklich verletzen werde (Urk. aD2/3/1 F/A 28). Unbestrittenermassen hielt der Beschuldigte beim Vorfall ein Messer in der Hand, das er auf Aufforderung der Polizeibeamten zunächst nicht weglegte. Beim Messer handelte es sich um ein Besteckmesser mit einer zehn Zentimeter langen Klinge (Urk. aD2/4/1 S. 3 f.). Mit diesem Messer fügte sich der Beschuldigte anlässlich des Vorfalles diverse oberflächliche Schnittverletzungen am Unter- und Oberarm, Brustbereich sowie in der Kniegegend ohne bleibende Schädigungen zu (vgl. Urk. aD2/4/2 und Urk. aD2/6/6). Vor dem Hintergrund der geschilderten schlechten
- 39 - Sichtverhältnisse und der angespannten Situation war es für die Polizeibeamten offensichtlich schwer erkennbar, was der Beschuldigte effektiv in seiner Hand hielt oder welches seine konkreten Absichten waren. In Anbetracht des geschilderten aggressiven Verhaltens des Beschuldigten erscheint es glaubhaft, dass die handelnden Polizeibeamten sich durch den Beschuldigten effektiv bedroht gefühlt haben. 5.4.4. Dass der Beschuldigte ein aggressives Verhalten aufgewiesen habe, ergibt sich auch aus der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung. Durch einen SOS-Arzt wurde festgehalten, dass sich der Beschuldigte auch im Nachgang an den Vorfall in einem persistierenden aggressiven und suizidalen Zustand befunden habe. Er habe wiederholt Drohungen gegen unbestimmt ausgesprochen. Dabei habe er einen Atemalkoholgehalt von 0.86 ‰ aufgewiesen. Der Beschuldigte wurde als selbst- und fremdgefährdend eingestuft. Aufgrund seines Verhaltens habe der Beschuldigte nicht über die Gründe der Anordnung der Unterbringung sowie über die Einrichtung aufgeklärt werden können, er habe jegliche Aufklärungen überschrien (Urk. aD2/6/7). 5.4.5. Im Gegensatz zu den übereinstimmenden Aussagen der Polizeibeamten überzeugen die eine Drohung abstreitenden Aussagen des Beschuldigten nicht. Die während der Untersuchung gemachten diesbezüglichen Schilderungen des Beschuldigten zum Vorgefallenen sind nicht in sich stimmig und lassen sich auch nicht mit den übereinstimmenden Wahrnehmungsberichten in Einklang bringen. So gab der Beschuldigte zunächst noch an, dass seine Freundin, nachdem er in der Wohnung "eingepfeffert" worden sei, herausgegangen sei, um die Polizei zu fragen, was los sei. Unter diesen Umständen leuchtet sodann nicht ein, weshalb der Beschuldigte sich eines Messers behändigte, bevor er ebenfalls in den Innenhof ging. Seine Freundin sei ja gemäss Aussage des Beschuldigten freiwillig zu den Polizisten gegangen (vgl. zum Ganzen Urk. aD2/3/1 F/A 6). Ferner ist die Aussage des Beschuldigten, die Polizei habe seine Freundin zurückbehalten, völlig unglaubhaft, während sich die Schilderung des Polizisten C._____, die Freundin des Beschuldigten sei zu ihnen gerannt und habe von einem vorangehenden heftigen Streit mit dem Beschuldigten im Hinterhof berichtet (Urk. aD2/1/5 S. 2), stimmig ins
- 40 - Gesamtbild fügen lässt. Aufgrund eines solchen Streits bzw. einer Schlägerei gingen auch zwei Telefonanrufe bei der Einsatzzentrale der Stadtpolizei ein (Urk. aD2/1/1 S. 4). Schliesslich erscheint seine abschliessende Darstellung, er habe nur seine Freundin zurückgewollt und niemanden bedrohen wollen (Urk. D1/20/1 F/A 31), insbesondere auch vor dem Hintergrund der Wahrnehmungsberichte wenig glaubhaft. Der Beschuldigte habe sich gemäss übereinstimmender Wahrnehmung der Polizeibeamten die Verletzungen erst dann zugefügt, nachdem seine Freundin zu ihm gerannt sei bzw. ihn umarmt habe (vgl. Urk. aD2/1/3 S. 2; Urk. aD2/1/4 S. 2; Urk. aD2/1/5 S. 3). Dass er sein Messer gerade nicht umgehend weggelegt hat, als seine Freundin zu ihm gerannt sei, spricht gegen die Darstellung des Beschuldigten. Vielmehr entsteht aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten sowie seiner Aussagen der Eindruck, dass er auf die Handlungen der Polizisten einwirken und diese zumindest vorübergehend an seiner Verhaftung hindern wollte. So gab er bezeichnenderweise an, dass er gedacht habe, wenn drohen würde, sich etwas anzutun, die Polizei seine Freundin zu ihm lassen würde (Urk. aD2/3/4 F/A 18), und dass er nur gewollt habe, dass sie Angst hätten, dass er sich etwas antun könne (Urk. aD2/3/4 F/A 24). 5.4.6. Mit der Vorinstanz waren bei der gegebenen Beweislage keine weiteren Beweisabnahmen notwendig, zumal der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinvernahme vom 3. Februar 2022 auf weitere Beweisabnahmen, insbesondere die parteiöffentliche Einvernahme der Polizisten, verzichtet hat (Urk. D1/20/1 F/A 32). Aufgrund der übereinstimmenden, glaubhaften Wahrnehmungen der involvierten Polizisten bzw. der Privatkläger 5, 6 und 8 (Urk. aD2/1/3-5) und der grundsätzlichen Anerkennung des Beschuldigen des objektiven Tatgeschehens (Urk. D1/20/1 F/A 31) besteht kein Zweifel, dass sich der Sachverhalt anklagegemäss verwirklicht hat. 5.5. Rechtliche Würdigung des (erstellten) Sachverhalts 5.5.1. Die seit 1. Juli 2023 geltende Harmonisierung der Strafrahmen für Gewalttaten wirkt sich in Bezug auf den Straftatbestand der Gewalt und Drohung nicht milder auf den Beschuldigten aus, da nArt. 285 Ziff. 1 StGB nur noch in leichten
- 41 - Fällen Geldstrafe vorsieht, weshalb nachfolgend aArt. 285 Ziff. 1 StGB zu prüfen ist. 5.5.2. Die Vorinstanz hat richtige theoretische Erwägungen zum Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemacht und das Verhalten des Beschuldigten zutreffend entsprechend qualifiziert (Urk. 68 S. 32 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.5.3. Rekapitulierend gilt es festzuhalten, dass sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte unter anderem schuldig macht, wer einen Beamten durch Gewalt oder Drohung u.a. an einer Amtshandlung hindert oder zu einer Amtshandlung nötigt. Die Hinderung einer Amtshandlung liegt bereits vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (HEIMGARTNER-BSK StGB/JStGB, a.a.O., Art. 285 StGB N 5). Bei der Tatbestandsvariante der sog. Beamtennötigung zwingt der Täter die Amtsperson zur Vornahme einer Amtshandlung, d. h. er bewirkt diese durch den Amtsträger gegen dessen Willen (HEIMGARTNER-BSK StGB/JStGB, a.a.O., Art. 285 StGB N 12). Unter "Drohung" wird gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung wie bei der Nötigung gemäss Art. 181 StGB eine "Androhung ernstlicher Nachteile" verstanden. Der Geschädigte muss die Verwirklichung des angedrohten Übels befürchten, die Androhung also nicht lediglich für einen Bluff halten (DELNON/RÜDY- BSK StGB/JStGB, a.a.O., Art. 181 StGB N 36). Auch die Androhung von ernstlichen Nachteilen für Rechtsgüter Dritter oder der Täterschaft selbst sind taugliche Nötigungsmittel, falls die Androhung mit Wissen und Willen der Täterschaft geeignet ist, dem Nötigungsopfer seinen eigenen Willen aufzuoktroyieren (DELNON/ RÜDY-BSK StGB/JStGB, a.a.O., Art. 181 StGB N 33 m.w.H.). Die Androhung muss geeignet sein, einen besonnenen Beamten in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen (HEIMGARTNER-BSK StGB/JStGB, a.a.O., Art. 285 StGB N 10 f.). In subjektiver Hinsicht muss die Handlung, die Drohung, mit Vorsatz erfolgen, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Ferner muss die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde bzw. nötigende Wirkung erfolgen (HEIMGARTNER- BSK StGB/JStGB, a.a.O., Art. 285 StGB N 23).
- 42 - 5.5.4. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte die polizeiliche Intervention, gegen welche er sich sodann gewaltsam widersetzte, durch sein aggressives, selbst- und fremdgefährdendes Verhalten provoziert und erschwert. Der Beschuldigte drohte den eingerückten Stadtpolizisten während des Polizeieinsatzes, zunächst indem er eine Wurfbewegung mit einem unbekannten Gegenstand in der Hand machte und sodann mit einem Messer über seinen Kopf haltend auf diese zuging. Auch die darauffolgende Androhung einer Selbstverletzung reicht für die Qualifizierung als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aus. Die Stadtpolizisten fühlten sich aufgrund seines Verhaltens in ihrer Sicherheit bedroht und waren gezwungen bzw. genötigt, sich zum Eigenschutz entsprechend auszurüsten, Pfefferspray einzusetzen und ihre Dienstwaffe zu ziehen, und auch die für den Beschuldigten erkennbar bevorstehende Verhaftung und Kontrolle wurde deutlich erschwert. Dies hat der Beschuldigte mit seinem Verhalten zumindest in Kauf genommen. 5.5.5. Der Beschuldigte hat sich somit ferner der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. aArt. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. 6. alt Dossier 3 6.1. Anklagevorwurf 6.1.1. Gemäss Anklagevorwurf des alt Dossiers 3 sei der Beschuldigte am 25. Mai 2019 um ca. 20:15 Uhr zusammen mit seinem Bruder T._____ mit den sich auf ihrem Balkon am AE._____-weg … in … Zürich aufhaltenden AF._____ und AG._____ (nachfolgend: die Privatkläger 9 und 10) in eine verbale Auseinandersetzung geraten, worauf der Beschuldigte rund fünf bis sechs Steine in deren Richtung geworfen habe. Durch das aggressive Auftreten des Beschuldigten sollen die Privatkläger 9 und 10 ernsthaft befürchtet haben, dass der Beschuldigte sie verletzen wolle. Durch die Steinwürfe sei ferner ein Sachschaden an der Fassade sowie des Glasvordachs im Betrag von über Fr. 300.– entstanden (Urk. D1/21 S. 7). 6.1.2. In rechtlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB vor (Urk. D1/21 S. 7 und 10).
- 43 - 6.2. Standpunkt des Beschuldigten 6.2.1. Im Rahmen des Vorhalts aller Anklagesachvorwürfe vom 3. Februar 2022 bestätigte der Beschuldigte, am 18. August 2020 im Hinblick auf ein abgekürztes Verfahren den Sachverhalt eingestanden zu haben und anerkannte den Anklagesachverhalt ausdrücklich erneut (Urk. D1/20/1 F/A 34 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. September 2023 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt er den Sachverhalt hingegen und sagte aus, er habe damals im abgekürzten Verfahren ein Geständnis nur deshalb abgelegt, um entlassen zu werden, alle Fälle abschliessen und den vorzeitigen Strafvollzug antreten zu können. In der Berufungsverhandlung gab er sodann an, dass sein Bruder Steine geworfen habe, dieser aber niemanden habe verletzen wollen (Urk. 47A S. 19; Urk. 125 S. 25 f.). 6.2.2. Die Verteidigung führte ergänzend aus, dass die Aussagen der Privatkläger mangels Konfrontation nicht zulasten des Beschuldigten verwendet werden dürfen. Abgesehen davon lasse sich aufgrund der Aussagen der Privatkläger sowie des Bruders des Beschuldigten nicht nachweisen, dass der Beschuldigte Steine geworfen habe (Urk. 50 S. 14). 6.3. Beweismittel 6.3.1. Zum Anklagevorwurf liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/20/1 F/A 34 ff.; Urk. 47A S. 19; Urk. 125 S. 25 f.), des Bruders des Beschuldigten (Urk. aD3/3/1) sowie der Privatkläger 9 und 10 (Urk. aD3/4/1+2) vor. Ferner liegen die Polizeirapporte vom 1. und 2. Juli 2019 (Urk. aD2/1/1+2), eine Fotodokumentation der angetroffenen Situation sowie der Beschuldigten anlässlich des Vorfalles (Urk. aD3/5/1) sowie ein Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich zur Spurensicherungen an sechs sichergestellten Steinen (Urk. aD3/7/1) bei den Akten. 6.3.2. Im Übrigen liegen gültige Strafanträge gegen den Beschuldigten (wegen Hausfriedensbruchs, versuchter Körperverletzung und Drohung durch Betreten des Grundstücks und mehrfachen Steinwurfs; Urk. aD3/2/2) und gegen den Bruder des Beschuldigten (wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und Drohung durch Betreten des Grundstücks, Beschädigung des Cheminées und Wurf eines Holzstumpfes; Urk. aD3/2/3) je vom 26. Mai 2019 im Recht.
- 44 - 6.3.3. Die Befragungen des Bruders des Beschuldigten sowie der Privatkläger 9 und 10 fanden einzig in einer polizeilichen Einvernahme statt, ohne spätere Wahrung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten (Urk. aD3/3/1; Urk. aD3/4/1+2). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft keine Konfrontationseinvernahmen veranlasst, da der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren stets geständig war. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Die Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass auf das Konfrontationsrecht vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden kann, wobei der Verzicht des Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann. Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (vgl. anstatt vieler die Urteile des Bundesgerichts 6B_1110/2023 vom 23. Mai 2024 E.3.3.5; 7B_259/2022 vom 8. April 2024 E. 2; 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5; je mit Hinweisen). Entscheidend ist nämlich, dass es sich beim Konfrontationsrecht um ein Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person handelt. Dessen Ziel ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens (BGE 131 I 476 E. 2.2, mit Hinweis). Nicht eigentlicher Sinn und Zweck des Konfrontationsrechts ist es dagegen, der beschuldigten Person bei unterlassener Konfrontation die Entfernung eines womöglich belastenden Beweismittels aus den Akten zu ermöglichen. Ob die beschuldigte Person das Recht auf Konfrontation effektiv wahrnehmen will, steht ihr demnach frei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 2.3.5, mit weiteren Hinweisen). Da der Beschuldigte es unterlassen hat, einen Antrag auf Befragung der Zeugen rechtzeitig, das heisst bis spätestens vor Abschluss des Beweisverfahrens des Berufungsverfahrens, und formgerecht zu stellen, ist von einem Verzicht auf
- 45 - Ausübung des Konfrontationsrechts auszugehen. Die polizeilichen Einvernahmen der Privatkläger 9 und 10 sind einschränkungslos verwertbar. 6.4. Würdigung der Beweismittel 6.4.1. Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt gelte. Der Beschuldigte habe den anklagegemässen Sachverhalt anerkannt. Ferne liege eine Fotodokumentation vor, bei der der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt am Tatort zu erkennen sei. Der Widerruf seines Geständnisses anlässlich der Hauptverhandlung sei angesichts der klaren Beweislage nicht plausibel (Urk. 68 S. 35). Auf die vorinstanzliche Würdigung kann ohne Weiteres abgestellt werden. Die folgenden Erwägungen sind teilweise wiederholender und teilweise ergänzender Natur. 6.4.2. Ein Geständnis fällt mit einem Widerruf nicht dahin. Wie das Geständnis ist auch der Widerruf frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO; GUNHILD GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. 2020, Art. 160 StPO N 5). Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, dass der Beschuldigte auf "Empfehlung" oder unter Druck des Staatsanwalts ein falsches Geständnis abgelegt hätte. Der Beschuldigte war anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2022 anwaltlich verteidigt und Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ nahm an der Einvernahme ebenfalls teil (Urk. D1/20/1 S. 1). Der im Zeitpunkt seiner Befragung im vorzeitigen Strafvollzug befindliche Beschuldigte war nicht etwa körperlich oder geistig geschwächt (Urk. D1/20/1 F/A 1 und 5) und konnte die Anklagesachverhalte vorgängig mit seinem Verteidiger besprechen (Urk. D1/20/1 F/A 6). Drucksituationen (wie beispielsweise Untersuchungshaft, Einflussnahme durch Personen aus dem eigenen Umfeld oder demjenigen der Privatkläger) lagen keine vor. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten erfolgte sein Geständnis vom 3. Februar 2022 im Rahmen des Vorhalts aller Anklagesachverhalte und damit nicht im Rahmen des abgekürzten Verfahrens (vgl. Urk. D1/20/1). Ebenso wenig ginge aus dem Protokoll der besagten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und damit aus der Vernehmungsmethode hervor, dass der Beschuldigte seine Variante nach hartnäckigem Leugnen und langer Befragung geändert hätte. Vielmehr bestätigte der Beschuldigte, den Anklagevorwurf bereits gestanden zu haben und bekräftigte den Anklagesachver-
- 46 halt erneut. Ferner fügte er bei, dass das Verhältnis zu den Nachbarn vorbelastet sei, da diese seine Familie terrorisieren und andauernd beschimpfen würde (Urk. D1/20/1 F/A 35 f.). Die vorgebrachten Motive des Beschuldigten für ein angeblich falsches Geständnis ergeben auch deshalb keinen Sinn, weil sich der Beschuldigte zum Zeitpunkt des Geständnisses bereits im vorzeitigen Strafvollzug befunden hat und demnach gar keine Entlassung mehr zur Debatte stand. Insgesamt kann festgehalten werden, dass das Geständnis des Beschuldigten frei und ohne Druck erfolgte und durchaus einer Beweiswürdigung zugänglich ist. Der Widerruf des Geständnisses erfolgte sodann erst vor Schranken zusammen mit dem anwaltlichen Vorbringen, die Aussagen der Belastungspersonen seien unverwertbar. Es ist evident, dass der Widerruf bloss aus taktischen Gründen erfolgt ist. 6.4.3. Aus den Aussagen der Privatkläger 9 und 10 geht sodann übereinstimmend hervor, dass der Bruder des Beschuldigten einen Holzstumpf und der Beschuldigte ca. fünf oder sechs Steine geworfen habe (Urk. aD3/4/1 F/A 6 und 10; Urk. aD3/4/2 F/A 8 f. und 16). 6.4.4. Der Sachverhalt lässt sich aufgrund der Aussagen der Privatkläger 9 und 10, der Anerkennung des Beschuldigten sowie der Fotodokumentation, welche den Tatort, die Steineinschläge, die sichergestellten Steine und den Beschuldigten sowie seinen Bruder am Tatzeitpunkt beim Tatort zeigt (Urk. aD3/5/1 Foto 9-24), ohne weiteres anklagegemäss erstellen. 6.5. Rechtliche Würdigung des (erstellten) Sachverhalts 6.5.1. In Bezug auf die zutreffende rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten kann auf die korrekten und unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 68 S. 35 f.). 6.5.2. Die gegen die beiden Privatkläger gerichteten Würfe mit Steinen mit einem Gewicht von ca. 49 bis 155 Gramm (Urk. aD3/7/1 S. 2 f.) waren durchaus geeignet, die Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Diese Würfe wurden durch die Privatkläger 9 und 10 klar als Drohungen wahrgenommen. Der Beschuldigte gab zu, vorsätzlich gehandelt zu haben.
- 47 - 6.5.3. Hinsichtlich der Sachbeschädigung sind die entsprechenden Schäden der Fotodokumentation zu entnehmen (Urk. aD3/5/1, Foto 9-10, 12-13, 16 und 18). Der Sachschaden an der Hausfassade und am Glasdach wurde insgesamt auf Fr. 1'500.– geschätzt (Urk. aD3/1/1 S. 7). 6.5.4. Der Beschuldigte hat sich somit der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 7. Fazit Nach dem Gesagten sind sämtliche mit der Berufung des Beschuldigten angefochtenen Schuldsprüche zu bestätigen. Der Beschuldigte hat sich demnach ferner der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. aArt. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossiers 1 und 2), des räuberischen Diebstahls i.S.v. Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (Dossier 1), des Raufhandels i.S.v. Art. 133 StGB (Dossier 2), der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. aArt. 285 Ziff. 1 StGB (alt Dossiers 2, 4 und 8), der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB (alt Dossiers 3 und 5) sowie der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 3 und alt Dossier 3) schuldig gemacht. III. Sanktion 1. Ausgangslage 1.1. Mit seiner Berufung hat der Beschuldigte die Schuldsprüche gemäss Dossier 3 (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch), Dossier 4 (Hinderung einer Amtshandlung, Fahren ohne Berechtigung, vorsätzliche Verletzung der Verkehrsregeln), Dossier 5 (Widerhandlung gegen das Waffengesetz), alt Dossier 4 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte), alt Dossier 5 (einfache Körperverletzung und Drohung) und alt Dossier 8 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) anerkannt, welche wie erwähnt bereits in Rechtskraft erwachsen sind bzw. Bestand haben (vgl. voranstehend in E. I.2.2./2.4.). Die mit der Berufung des Beschuldigten angefochtenen Schuldsprüche sind, wie oben dargetan, zu bestätigen.
- 48 - 1.2. Für sämtliche Schuldsprüche bestrafte die Vorinstanz den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten und unter Einbezug de