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Zürich Obergericht Strafkammern 06.12.2024 SB240049

6. Dezember 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,511 Wörter·~1h 8min·3

Zusammenfassung

Versuchte vorsätzliche Tötung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240049-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 6. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher X1._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, II. Abteilung, vom 27. Juli 2023 (DG230004)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. März 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren, wovon bis und mit heute 146 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. März 2023 beschlagnahmte Springmesser (Asservate-Nr. A15'522'755) wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils definitiv eingezogen und vernichtet. 5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. März 2023 beschlagnahmten Gegenstände:  1 Paar Stiefel, Lewis (Asservate-Nr. A015'522'802);  1 Langarmhemd, schwarz/weiss fein gemustert, Esperanza (Asservate- Nr. A015'522'813);  1 Jeanshose, dunkelblau, SIKSILK mit braunem Ledergurt (Asservate- Nr. A015'522'824); werden dem Beschuldigten oder den von ihm bevollmächtigten Personen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen von der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Güterstrasse 33, 8004 Zürich) herausgegeben, soweit die Herausgabe nicht bereits erfolgt ist. Verlangt der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert einer Frist von 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, werden die Asservate der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwertung bzw. zur Vernichtung überlassen. Die

- 3 - Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren. 6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. März 2023 beschlagnahmten Gegenstände:  1 Langarmshirt, schwarz mit weissem Markenlogo auf der linken Brust, SIKSILK (Asservate-Nr. A015'555'187);  1 Jeanshose, blau, mit Lochdefekten, SIKSILK (Asservate- Nr. A015'555'201);  Persönliche Effekten, Schlüssel / Schachten [recte Schachtel] Zigarettenstummel / Feuerzeug (Asservate-Nr. A015'555'223);  1 Paar Turnschuhe, weiss/schwarz/türkis, Nike (Asservate- Nr. A015'555'245);  1 Paar Knöchelsocken, weiss (Asservate-Nr. A015'555'256);  1 Boxershorts, schwarz, Angel Litrico (Asservate-Nr. A015'555'267); werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwertung bzw. zur Vernichtung überlassen. Die Lagerbehörde wird angewiesen, diese Anordnung innert 30 Tagen zu vollziehen und zu dokumentieren. 7. Die gemäss Spurenberichten des FOR vom 10. November 2021 und vom 13. Dezember 2021 aufgelisteten Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger (Referenznummer K211031-024 / 81396045) können nach rechtskräftiger Erledigung dieses Verfahrens vernichtet werden. 8. Die Entschädigung von Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics X2._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 34'553.80 festgesetzt, nämlich Fr. 32'083.40 für den Aufwand und die Barauslagen, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 2'470.40.

- 4 - 9. Die Entschädigung von Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Y._____ für die unentgeltliche Vertretung des Privatklägers (bis zum 1. November 2022) wird auf Fr. 5'366.50 (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) festgesetzt. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'800.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 4'658.85 Auslagen (Gutachten) Fr. 131.50 Entschädigung Zeuge Fr. 5'366.50 Entschädigung unentgeltl. Rechtsvertretung des Ge-schädigten Fr. 34'553.80 amtliche Verteidigung Fr. 55'510.65 Total 11. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Geschädigten werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigungen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 426 Abs. 4 StPO). Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 64 S. 20) 1. A._____ sei vom Vorwurf der versuchten eventualvorsätzlichen Tötung freizusprechen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des erstinstanzlichen Verfahrens seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. Von einem Rückforderungsvorbehalt sei abzusehen.

- 5 - 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. der amtlichen Verteidigung, seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (schriftlich, Urk. 58) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. ––––––––––––––––––––––––––––––––––––––––– Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, II. Abteilung, vom 27. Juli 2023 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 4. August 2023 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 44). Am 31. Januar 2024 wurde den Parteien die begründete Urteilsausfertigung zugestellt (Urk. 52/1+2), worauf die amtliche Verteidigung des Beschuldigten am 20. Februar 2024 fristgerecht die Berufungserklärung erstattete (Urk. 55). 2. Am 22. Februar 2024 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie Anschlussberufung erhebe oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (Urk. 56). Mit Eingabe vom 18. März 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, was dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 58 f.). 3. Am 10. Mai 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 6. Dezember 2024 vorgeladen (Urk. 60). Zum Verhandlungstermin erschien der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Fürsprecher X1._____ (Prot. II S. 3). Die Staatsanwaltschaft war auf entsprechendes Gesuch hin von der

- 6 - Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert worden (Urk. 58). Das Berufungsurteil erging im Anschluss an die Verhandlung und wurde den Erschienenen mündlich eröffnet sowie im Dispositiv übergeben (Prot. II S. 26 ff.; Urk. 66). Der Staatsanwaltschaft wurde es hernach schriftlich zugestellt (Urk. 71). II. Prozessuales 1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2024 sind die infolge einer Teilrevision der Strafprozessordnung geänderten Bestimmungen in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unverändert belassen) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Da der angefochtene Entscheid am 27. Juli 2023 und damit vor Inkrafttreten der Teilrevision erging, richtet sich das vorliegende Berufungsverfahren nach der bisherigen Strafprozessordnung. 2. Gegenstand des Berufungsverfahrens 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Dabei ist es naheliegend, dass weitere, nicht angefochtene Punkte in die Überprüfung des Urteils einzubeziehen sind, wenn eine enge Konnexität mit den angefochtenen Punkten besteht. Bei Anfechtung des Schuldspruchs mit Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung automatisch auch damit zusammenhängende Folgepunkte des Urteils, wie zum Beispiel Nebenfolgen von Entscheiden über Einziehungen, Zivilpunkte sowie Kosten- und Entschädigungsregelungen, als angefochten. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuldspruch, sind die weiteren, nicht angefochtenen Urteilspunkte bei einer Beschränkung der Berufung nicht zu überprüfen (BGE 147 IV 93 E. 1.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 2.2 [nicht publ. in BGE 148 IV 22]; vgl. auch JOSITSCH/ SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 18 zu

- 7 - Art. 399 StPO; HUG/SCHEIDEGGER in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 19 und 20 zu Art. 399 StPO). 2.2. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch vom angeklagten Tatvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung (Dispositivziffer 1). Als Folge davon ficht er auch die mit dem Schuldspruch untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des vorinstanzlichen Urteils an. Konkret beantragt er die Aufhebung bzw. Abänderung der Dispositivziffern 2 und 3 (Strafe und Vollzug) sowie 11 (Kostenauflage; Urk. 55 S. 2; Urk. 64 S. 20). In diesem Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zur Disposition. Da einzig der Beschuldigte Berufung erklärt hat und keine Anschlussberufung erhoben wurde, kommt das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung. 2.3. Die Einziehung des Springmessers gemäss Dispositivziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils ficht der Beschuldigte dagegen explizit nicht an. Unerwähnt lässt er sodann die Entscheide der Vorinstanz über weitere beschlagnahmte Gegenstände und Spurenmaterial (Dispositivziffern 5 bis 7) sowie über die Festsetzung der entstandenen Verfahrenskosten (Dispositivziffern 8 bis 10), welche ihn nicht beschweren (Urk. 55 S. 2; Urk. 64 S. 20). Insofern ist davon auszugehen, dass auch diese Urteilspunkte unangefochten sind. Es ist somit vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der vorgenannten Dispositivziffern 4 bis 7 und 8 bis 10 in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Beweisanträge des Beschuldigten 3.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte folgende Beweisanträge stellen (Prot. II S. 5 und S. 19 ff.; vgl. bereits Urk. 62):  Es sei der Tathergang im Rahmen einer Tatrekonstruktion am Tatort, d.h. im Toilettenraum des Clubs "B._____", im Einzelnen nachzustellen;

- 8 -  Es sei ein biomechanisches Gutachten einzuholen zum Ablauf, wie der Beschuldigte zunächst in die gegen ihn gerichtete Klinge gegriffen und in der Folge das Messer selbst in die Hand bekommen habe;  Es sei ein biomechanisches Gutachten einzuholen zur Frage, ob die Stichverletzung, welche der Geschädigte erlitten habe, nur durch ein aktives Zustechen des Beschuldigten habe entstehen können oder auch dadurch, dass sich der Geschädigte auf den Beschuldigten zubewegt habe und dabei in die nach vorne gerichtete Klinge hineingelaufen sei, ohne dass der Beschuldigte selbst eine Stichbewegung ausgeführt habe;  Es sei eine Konfrontationseinvernahme mit allen fünf Personen durchzuführen, die an der tätlichen Auseinandersetzung im Toilettenraum des Clubs "B._____" beteiligt gewesen seien. 3.2. Mit Bezug auf den letztgenannten Beweisantrag ist festzuhalten, dass C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen in Anwesenheit des Beschuldigten befragt wurden und sich einlässlich zum Tatgeschehen bzw. ihren diesbezüglichen Wahrnehmungen äusserten. In der Folge erhielt der Beschuldigte Gelegenheit, Fragen an die einvernommenen Personen zu stellen (D1 Urk. 3/2/3; D1 Urk. 5/1/4+6+8+10), womit sein Konfrontationsrecht gewahrt wurde. Vor diesem Hintergrund ist die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme mit sämtlichen Personen, die neben dem Beschuldigten und dem Geschädigten H._____ an der in Frage stehenden Auseinandersetzung beteiligt waren, nicht nötig. Dass die Aussagen der befragten Personen teilweise erheblich divergieren und auch mit Bezug auf Elemente des Kerngeschehens widersprüchlich erscheinen, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und vermag die Durchführung einer Konfrontationseinvernahme ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Der entsprechende Beweisantrag des Beschuldigten ist daher abzuweisen. 3.3. Ob die Abnahme der weiteren beantragten Beweismittel für die Beurteilung des angeklagten Tatvorwurfs notwendig ist resp. einen wesentlichen Erkenntnisgewinn verspricht, lässt sich an dieser Stelle nicht isoliert prüfen. Auf die Bewei-

- 9 santräge des Beschuldigten betreffend Vornahme einer Tatrekonstruktion und Einholung von biomechanischen Gutachten ist daher bei der Beweiswürdigung (E. III.13.4.3.) einzugehen. 4. Prozessuale Rügen des Beschuldigten 4.1. In prozessualer Hinsicht lässt der Beschuldigte geltend machen, dass weder er noch seine Verteidigung an den polizeilichen Einvernahmen hätten teilnehmen können, die am 31. Oktober 2021 unmittelbar nach dem Geschehen mit dem Geschädigten und weiteren involvierten Personen (C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____) durchgeführt worden seien. Da die Strafuntersuchung zu diesem Zeitpunkt gestützt auf Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO bereits eröffnet gewesen sei, hätten er resp. seine Verteidigung ein Recht auf Teilnahme an den erwähnten Einvernahmen gehabt. Aufgrund der Verletzung seines Teilnahmerechts seien die damals deponierten Aussagen nicht verwertbar (Urk. 64 S. 5 ff.; vgl. bereits Urk. 55 S. 1 f.). 4.2. Im Zentrum dieser prozessualen Rüge des Beschuldigten steht die Verletzung seines Teilnahmerechts. Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StGB normiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben wurden, dürfen nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). 4.3. Für die Anwendbarkeit von Art. 147 Abs. 1 StPO ist entscheidend, ob im Sinne von Art. 309 Abs. 1 StPO eine Untersuchung eröffnet wurde. Dies hat u.a. dann zu erfolgen, wenn die Staatsanwaltschaft seitens der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwerwiegende Ereignisse informiert wird (Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO). Der Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung ist in der Strafprozessordnung nicht näher geregelt. Im Regelfall wird darüber entschieden, wenn die Ermittlungsakten bei der Staatsanwaltschaft eingehen (JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, N 12 zu Art. 309). Das

- 10 - Vorliegen einer formellen Eröffnungsverfügung ist für die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Untersuchung geführt wird, nicht massgeblich (vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO). Vielmehr gehen Lehre und Praxis von einem materiellen Begriff der Eröffnung aus und stellen auf den Zeitpunkt ab, wann eine Untersuchung hätte eröffnet werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_563/2021 vom 22. Dezember 2022 E. 2.3.2; VOGELSANG, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 6 zu Art. 309 StPO; je mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jedenfalls dann von der Eröffnung einer Untersuchung auszugehen, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt und erste Untersuchungshandlungen vornimmt resp. Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 141 IV 20 E. 1.1.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2021 vom 25. August 2022 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Insofern ist ein Tätigwerden bzw. aktives Handeln der Staatsanwaltschaft vorauszusetzen. In Konstellationen nach Art. 309 Abs. 1 lit. c StPO ist für die Prüfung der Frage, wann eine Strafuntersuchung als eröffnet gilt, auch Art. 219 Abs. 1 und 2 StPO zu berücksichtigen, nach welcher Bestimmung die Polizei nach einer Festnahme unverzüglich die Staatsanwaltschaft informiert, anschliessend die festgenommene Person zu dem gegen sie bestehenden Verdacht befragt und unverzüglich geeignete Abklärungen trifft, um den Tatverdacht zu erhärten oder zu entkräften. Bei den im Gesetz erwähnten Abklärungen handelt es sich primär um die Erhebung von sofort greifbaren Beweismitteln, wie etwa die kurze Befragung von Tat- oder Alibizeugen (KESHELAVA/BREITENFELD, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 17 zu Art. 219 StPO mit Hinweisen). 4.4. Aus dem Polizeirapport vom 31. Oktober 2021 geht hervor, dass die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich um ca. 03:00 Uhr aufgeboten wurde wegen einer tätlichen Auseinandersetzung im Club "B._____" unter Einsatz eines Messers. In der Folge rückten diverse Polizeibeamte an den Tatort aus, wo zwei tatverdächtige Personen, der Beschuldigte und C._____, festgenommen wurden (D1 Urk. 1/1 S. 3 ff.; D1 Urk. 14/1; D1 Urk. 15/1). Über das Geschehen im Club

- 11 - "B._____" und die Verhaftung von zwei Tatverdächtigen wurde die Staatsanwaltschaft telefonisch orientiert (D1 Urk. 1/1 S. 5). In der Folge tätigte die Polizei diverse Abklärungen, wobei auch der Geschädigte und weitere in das Tatgeschehen involvierte Personen (F._____, E._____ und G._____) befragt wurden (D1 Urk. 4/1; D1 Urk. 5/2+3+5+7). Gleichentags übermittelte die Polizei ihren Rapport mit sämtlichen Einvernahmeprotokollen und weiteren Beilagen an die Staatsanwaltschaft (D1 Urk. 1/1 S. 7 f.), worauf diese über die Eröffnung einer Untersuchung zu entscheiden hatte. Aus dem Umstand, dass die Staatsanwaltschaft hernach verschiedene Zwangsmassnahmen anordnete (D1 Urk. 8/1; D1 Urk. 14/5+7; D1 Urk. 15/5+8) bzw. bereits mündlich angeordnete Zwangsmassnahmen schriftlich bestätigte (D1 Urk. 6/2/1, vgl. auch D1 Urk. 1/1 S. 6), ergibt sich, dass sie sich mit dem Fall zu befassen begann, womit die vorliegende Strafuntersuchung (materiell) eröffnet wurde. Die am 31. Oktober 2021 durchgeführten Einvernahmen erfolgten noch vor diesem Zeitpunkt, als sich das Verfahren noch im Stadium der polizeilichen Ermittlungen gemäss Art. 306 StPO befand. 4.5. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der Anspruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_506/2024 vom 11. September 2024 E. 1.2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Insofern ist die Durchführung von polizeilichen Einvernahmen mit dem Geschädigten, mit C._____, F._____, E._____ und G._____ am 31. Oktober 2021 ohne die Teilnahme des Beschuldigten resp. seiner Verteidigung nicht zu beanstanden. Bei den Einvernahmen, welche die Staatsanwaltschaft in der Folge mit den vorgenannten Personen durchführte, konnten der Beschuldigte und seine Verteidigung ausnahmslos teilnehmen. Eine Verletzung des Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO ist folglich nicht auszumachen. Etwas anderes gilt mit Bezug auf die polizeiliche Einvernahme von D._____, welche am 2. November 2021 stattfand (D1 Urk. 5/9). Zu diesem Zeitpunkt war die

- 12 - Strafuntersuchung bereits eröffnet, weshalb eine formelle polizeiliche Einvernahme zur Sache nur bei entsprechender Delegation der Staatsanwaltschaft und unter Wahrung des Teilnahmerechts des Beschuldigten zulässig gewesen wäre (vgl. Art. 312 Abs. 1 und 2 StPO; BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.1; 143 IV 397 E. 3.3.2 und E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Die Aussagen von D._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. November 2021 dürfen folglich nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden, da dieser am Einvernahmetermin nicht teilnehmen konnte (Art. 147 Abs. 4 StPO). Es ist allerdings nicht ersichtlich, inwiefern die Schilderungen von D._____ über die eigenen Zugeständnisse des Beschuldigten hinausgehen und diesen belasten würden. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von D._____ waren der Beschuldigte und seine Verteidigung zugegen. 4.6. Vor Vorinstanz liess der Beschuldigte sodann rügen, dass der Geschädigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Dezember 2021 seine belastenden Aussagen in seinem und dem Beisein seiner Verteidigung nicht wiederholt habe. Folglich habe er keine Gelegenheit gehabt, Ergänzungsfragen an den Geschädigten zu stellen, zumal es nicht angehen könne, dass er resp. seine Verteidigung die belastenden und infolge einer Verletzung des Teilnahmerechts unverwertbaren Aussagen des Geschädigten aus der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2021 im Einzelnen vorhalten müsse (Urk. 39 S. 1 f.). 4.7. Diese prozessuale Rüge des Beschuldigten betrifft sein Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Daraus ergibt sich, dass eine belastende Zeugenaussage grundsätzlich nur verwertbar ist, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen. Die Ausübung des Konfrontationsrechts setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2). Die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten er-

- 13 folgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise. Beschränkt sich die Wiederholung der Einvernahme aber im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen. Umso mehr ist von einer Nichtverwertbarkeit der ersten Einvernahme auszugehen, wenn eine (Auskunfts-) Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4 mit zahlreichen Hinweisen). 4.8. Im vorliegenden Fall hat der Geschädigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Dezember 2021 in Gegenwart des Beschuldigten und seiner damaligen Verteidigung weder die Aussage verweigert, noch hat er pauschal auf seine früheren Aussagen verwiesen. Vielmehr äusserte er sich einlässlich zum verfahrensgegenständlichen Tatgeschehen (D1 Urk. 4/2). Damit ist das Konfrontationsrecht des Beschuldigten ohne Weiteres gewahrt und die Aussagen des Geschädigten anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Dezember 2021 uneingeschränkt verwertbar. Dass der Geschädigte den Beschuldigen in dessen Beisein nicht bzw. nicht direkt belastete, ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. 4.9. Nur der Vollständigkeit halber ist für den Fall, dass eine Verletzung des Teilnahme- und/oder Konfrontationsrechts des Beschuldigten vorläge, auf das ausdrückliche Verwertungsverbot gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO (wenn auch nur zulasten des Beschuldigten) hinzuweisen, was gestützt auf Art. 141 Abs. 1 (letzter Satz) StPO eine ausnahmsweise Verwertung gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO ausschliessen würde. Insofern geht die Vorinstanz fehl, wenn sie sich zwar eingehend damit auseinandersetzt, ob das eingeklagte Delikt schwer genug sei, um unter Art. 141 Abs. 2 StPO zu fallen (was vorliegend an sich klar ist; Urk. 53 S. 7 f.), jedoch nicht darauf eingeht, weshalb Art. 141 Abs. 2 StPO angesichts des klaren Verwertungsverbots von Art. 147 Abs. 4 StPO und der vorangehenden Bestimmung gemäss Art. 141 Abs. 1 (letzter Satz) StPO überhaupt anwendbar sein sollte.

- 14 - Allerdings liesse sich der angeklagte Sachverhalt selbst im Falle der Unverwertbarkeit von Aussagen des Geschädigten und weiteren involvierten Personen rechtsgenügend erstellen, nachdem der Beschuldigte seine Täterschaft bei seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung im Grunde eingestand und sich darauf beschränkte, eine Notwehrsituation geltend zu machen und den Tatvorwurf in subjektiver Hinsicht zu bestreiten. Darauf wird nachfolgend einzugehen sein. III. Sachverhalt 1. Tatvorwurf Der Anklage liegt im Wesentlichen der folgende Sachverhalt zugrunde: Im Club "B._____" in I._____ sei es in den frühen Morgenstunden des 31. Oktober 2021 zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen gekommen. Die Auseinandersetzung sei zunächst verbal gewesen. Später sei es zu gegenseitigem Schubsen gekommen. In dieses hätten sich der Geschädigte H._____ und der Beschuldigte eingemischt, zunächst um zu schlichten. In der Folge habe eine unbekannte Person ein Klappmesser hervor genommen. Dieses habe der Beschuldigte behändigt und H._____ bewusst und gewollt in den Bauch gerammt. Dadurch habe der Geschädigte eine Stichverletzung erlitten, welche mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu Lebensgefahr bis hin zum Tod geführt hätte, wäre der Geschädigte nicht sofort notfallmässig operiert worden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass ein kräftiger Messerstich in den Bauch zu lebensgefährlichen Verletzungen bis hin zum Tod des Geschädigten führen könne, was er bei seinem Tun aber zumindest in Kauf genommen habe (Urk. 24 S. 2 f.). 2. Standpunkt des Beschuldigten / Zu erstellender Sachverhalt 2.1. Bei seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er versucht habe, eine verbale Auseinandersetzung zwischen einem seiner Kollegen (C._____) und einer anderen Person (E._____) zu schlichten. Er machte jedoch geltend, bei diesem Vorhaben angegriffen worden zu sein, indem eine letztlich unbekannte Person ein Klappmesser hervorgenommen und gegen ihn gerichtet habe. Als er das Messer habe entwenden können und in der

- 15 eigenen Hand gehalten habe, sei H._____ auf ihn zugekommen, was bei ihm grosse Angst ausgelöst habe. Der Beschuldigte zeigte sich sodann geständig, dass er es gewesen sei, der dem Geschädigten die Stichverletzung zugefügt habe. Es sei durch seine Hand passiert, dass der Geschädigte mit dem Messer verletzt worden sei (vgl. dazu E. III.5.3.). Nachfolgend wird zu prüfen sein, ob sich diese Zugeständnisse des Beschuldigten hinsichtlich des äusseren Tathergangs und seiner Täterschaft mit dem übrigen Beweisergebnis decken. Sodann wird der Frage nachzugehen sein, ob sich der Beschuldigte tatsächlich einem unmittelbar bevorstehenden Angriff ausgesetzt sah und den Geschädigten in Reaktion darauf mit dem (fremden) Klappmesser verletzte. 2.2. Die Verletzungen von H._____ ergeben sich aus den medizinischen Berichten sowie dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung (D1 Urk. 6/1/3; D1 Urk. 7/2+4). Sie wurden vom Beschuldigten weder angezweifelt noch bestritten und sind daher anklagegemäss erstellt. Sodann wurde nicht bestritten und bestehen auch keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass die erstellten Verletzungen als unmittelbare Folge eines Messereinsatzes im Verlauf der in Frage stehenden Auseinandersetzung entstanden. 2.3. Der Beschuldigte stellte anlässlich der Berufungsverhandlung in Abrede, dass er den Messerstich wissentlich und willentlich ausgeführt habe, sondern machte geltend, dass er nicht bewusst zugestochen habe und niemanden habe verletzen wollen (vgl. dazu E. III.5.3.). Folglich wird nachfolgend zu prüfen sein, ob sich der angeklagte Sachverhalt in subjektiver Hinsicht rechtsgenügend erstellen lässt. 3. Grundsätze der Beweiswürdigung 3.1. Die Grundsätze der Beweiswürdigung, wie sie die Vorinstanz dargelegt hat, brauchen nicht wiederholt zu werden (Urk. 53 S. 10-13; Art. 82 Abs. 4 StPO). Ergänzend ist auszuführen, was folgt: 3.2. Bei der Würdigung von Aussagen ist insgesamt die Antwort auf die Frage entscheidend, ob die einvernommene Person ihre Aussagen vernünftigerweise so

- 16 hätte deponieren können, wenn sie das Berichtete nicht erlebt hätte. Das Vorhandensein von Realitätskriterien bedeutet noch nicht, dass eine Aussage wahr ist. Vielmehr muss eine Kompetenzanalyse ergeben, dass eine Person nicht in der Lage wäre, den dargelegten Sachverhalt zu erfinden (HERMANUTZ/LITZCKE/ KROLL/ADLER, Polizeiliche Vernehmung und Glaubhaftigkeit, 4. Auflage, 2018, S. 9 f.; vgl. auch BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage, 2021, S. 78 Rz 332 - 334). Insbesondere bei überschaubaren Sachverhalten und wenigen Aussagen ist ein glaubhaftes Lügen durchaus möglich. Ausserdem kann insbesondere ein kurzes, wahrheitswidriges Kerngeschehen nahtlos in ein wahres Peripheriegeschehen eingebettet sein. 3.3. Ferner fehlt der Würdigung von Aussagen ohne Kenntnis und Reflexion möglicher Motive (zur Lüge) ein wesentlicher Baustein. Je wahrscheinlicher es erscheint, dass die Aussageperson zu einer Lüge motiviert sein könnte, desto eindeutiger müssten die Ergebnisse der Beweisaufnahme und der Aussageanalyse sein, damit man sich trotzdem von der Wahrheit der Angaben überzeugt zeigen kann (vgl. BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 70-72 Rz 292 und 298 sowie S. 132 Rz 550 f.). So lässt die Vorinstanz denn auch zu Recht die Motivlage des Beschuldigten in ihre Erwägungen einfliessen (Urk. 53 S. 12), lässt aber ausser Acht, dass sämtliche Aussagepersonen ein Motiv zur Lüge haben könnten. Ferner scheint sie die Betrachtung der Motivlage mit der Würdigung der Aussagen zu vermischen (Urk. 53 S. 12 f.). Beide Aspekte fliessen zwar in die Gesamtwürdigung der Aussagen ein, jedoch erst im Ergebnis. Die Aussageanalyse erfolgt unabhängig von der Motivations- und Kompetenzanalyse. Insofern ist bei der Aussageanalyse wichtig, dass an alle Aussagen dieselben Massstäbe angelegt werden und nicht ein bestimmtes Aussageverhalten des Beschuldigten als Warnsignal aufgefasst wird, während genau dasselbe Aussageverhalten bei einem Belastungszeugen als Realitätsmerkmal gewertet wird. 3.4. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der blosse Ausschluss einer bestimmten Sachverhaltsvariante (z.B. aufgrund der Einstufung der Aussagen des Beschuldigten als unglaubhaft) grundsätzlich keine geeignete Grundlage für die persönliche Gewissheit des Gerichts ist. Eine Erklärungshypothese kann erst dann

- 17 als eine sicher richtige Beschreibung der zugrunde liegenden Realität akzeptiert werden, wenn sie allein in der Lage ist, eine restlose und annehmbare Erklärung des vorliegenden Informationsmaterials zu bieten (BENDER/HÄCKER/SCHWARZ, a.a.O., S. 140 Rz 581). 4. Motivlagen 4.1. Wie vorstehend dargelegt wurde, haben nebst dem Beschuldigten (D1 Urk. 3/1/1-4) auch der Geschädigte H._____ (D1 Urk. 4/1+2), C._____ (D1 Urk. 3/2/1-3), E._____ (D1 Urk. 5/5+6), F._____ (D1 Urk. 5/2+4) und G._____ (D1 Urk. 5/7+8) verwertbare Aussagen gemacht. Mit Bezug auf die Aussagen von D._____ (D1 Urk. 5/9+10) ist zu berücksichtigen, dass diejenigen, welche er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. November 2021 deponierte, nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden dürfen. 4.2. Zum Verhältnis der vorgenannten Personen untereinander ist anzumerken, dass der Auseinandersetzung, welche letztlich zur Verletzung des Geschädigten H._____ führte, kein Streit allein zwischen ihm und dem Beschuldigten zugrunde lag. Vielmehr handelte es sich um eine Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen, wobei der Geschädigte H._____ und der Beschuldigte unterschiedlichen Gruppen angehörten. Zur Gruppe von H._____ gehörten E._____, F._____ (D1 Urk. 5/2 F/A 4 S. 1) und G._____ (D1 Urk. 5/7 F/A 8 - 15 S. 1 f.). Zur Gruppe des Beschuldigten gehörten C._____ und D._____ (vgl. D1 Urk. 5/9 F/A 15 - 30 S. 2 - 4). 4.3. Angesichts dieser Situation sind hinsichtlich der Motivlagen mögliche gruppeninterne (teils auch verwandtschaftlich bedingte) Loyalitäten in Betracht zu ziehen. Zudem kann die unübersichtliche Lage unter Einbezug diverser Personen eine Rolle spielen. Vor diesem Hintergrund haben alle Aussagenden unabhängig vom vorliegend relevanten Kerngeschehen ein Interesse, sich bezüglich der

- 18 darum herum stattgefundenen Auseinandersetzung bzw. Schlägerei in einem guten Licht darzustellen, ihre eigene Rolle herunterzuspielen und über (angebliches oder tatsächliches) Fehlverhalten möglicher Kontrahenten zu berichten, worauf auch die Verteidigung zu Recht hinweist (Urk. 64 S. 7 und S. 10). Festzuhalten ist mithin, dass es vorliegend keine auch nur halbwegs neutralen Zeugen gibt. Wäre der Beschuldigte nicht der Täter, hätte er ferner ein starkes Motiv, sich selber zu schützen. Schliesslich sind Absprachen nicht ausgeschlossen, erscheinen aber angesichts des konkreten Aussageverhaltens der einzelnen Aussagepersonen, der schnell vor Ort erschienenen Polizei und der Hospitalisierung des Geschädigten H._____ eher unwahrscheinlich. Immerhin ist kein Motiv ersichtlich, innerhalb der jeweils gegnerischen Gruppe spezifische Personen der eingeklagten, zweifelsfrei von jemandem begangenen Handlung falsch zu beschuldigen. 5. Aussagen des Beschuldigten 5.1. Hinsichtlich der Aussagen, die der Beschuldigte im Verlauf der Untersuchung und vor Vorinstanz deponierte, kann im Wesentlichen auf die zutreffende Zusammenfassung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 53 S. 17 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte verweigerte demnach weitgehend die Aussage, gab aber in der der Hafteinvernahme vom 1. November 2021 doch zu Protokoll, C._____ sei sein Kollege. Dieser habe nichts gemacht, sondern sei mit dem "Grossen" Kopf an Kopf gestanden. Der "Kleine", der verletzt worden sei, habe C._____ angreifen wollen. Aber C._____ habe nichts gemacht (D1 Urk. 3/1/2 F/A 12 f. S. 2 f.). Der Beschuldigte bestätigte ausserdem, Verletzungen davon getragen zu haben (D1 Urk. 3/1/2 F/A 16 f. S. 3). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte der Beschuldigte hingegen lediglich aus, er habe kein Messer benutzt und auch nicht zugestochen. Er wisse nicht, wer H._____ verletzt habe (Urk. 36 S. 10). 5.2. Die Vorinstanz erwog zu den vorstehenden Aussagen nachvollziehbar, dass der Eindruck entstehe, der Beschuldigte wolle C._____ schützen (Urk. 53 S. 19), gab er doch fast nur zu Fragen nach einem allfälligen Tatbeitrag seines

- 19 - Kollegen Auskunft. Letztlich weisen die im Vorverfahren und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung deponierten Aussagen des Beschuldigten jedoch inhaltlich zu wenig Substanz auf, um einer Würdigung unterzogen werden zu können. Ferner macht die Vorinstanz zutreffend darauf aufmerksam, dass das Schweigen bzw. Verweigern von Aussagen des Beschuldigten nicht als Indiz für seine Schuld gewertet werden darf (Urk. 53 S. 19). 5.3. Bei seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte sich der Beschuldigte erstmals einlässlich zur Sache und führte zusammengefasst aus, er sei in der Nacht vom 30. auf den 31. Oktober 2021 zusammen mit C._____ und D._____ in den Ausgang gegangen. Bereits beim Reingehen in den Club "B._____" sei es zu Diskussionen zwischen C._____ und E._____ gekommen. E._____ sei sehr aggressiv gewesen und C._____ habe mitgemacht. Auch später auf der Tanzfläche sei es zu mehreren "Kopf an Kopf"-Situationen gekommen, wobei er (der Beschuldigte) jeweils dazwischen gegangen sei und versucht habe, die beiden Kontrahenten zu beruhigen. Irgendwann seien die gegnerischen Gruppen im Toilettenraum aufeinandergetroffen, wo es zu einer erneuten Diskussion zwischen C._____ und E._____ gekommen sei, bei welcher sie sich Kopf an Kopf gegenübergestanden seien. In der Folge hätten sich die weiteren Personen aus den beiden gegnerischen Gruppen um die zwei Kontrahenten versammelt, sodass sie alle miteinander in einem Kreis eng beieinander gestanden seien (Prot. II S. 11 ff.). Er habe dann C._____ und E._____ ein weiteres Mal auseinandernehmen wollen, als plötzlich das Messer ins Spiel gekommen sei. Es sei so schnell gegangen, nur wenige Sekunden. Er wisse daher nicht, woher das Messer gekommen sei. Jemand habe es einfach ausgepackt (Prot. II S. 10 und S. 13 f.). Auf die Frage, ob das Messer gegen ihn gerichtet gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, es sei einfach auf ihn zugekommen, wie bei einem Angriff. Aus der Reaktion heraus habe er danach gegriffen. Mit seiner ganzen Kraft habe er in die Klinge gefasst und das Messer gepackt, wobei er sich eine Schnittverletzung an seiner rechten Hand zugezogen habe (Prot. II S. 10 f., 14 und S. 17 f.). Dann sei H._____ auf ihn zugekommen. In jenem Moment habe er grosse Angst gehabt. Das Messer habe er weiterhin in der Hand gehalten (Prot. II S. 11, 14 ff. und S. 17 f.). Danach gefragt, was in der Folge passiert sei, führte der Beschuldigte aus,

- 20 dass er nicht wisse, wie es in der damaligen Situation zur Stichverletzung des Geschädigten gekommen sei. Er habe nicht mitbekommen, dass H._____ durch einen Messerstich in den Bauch verletzt worden sei. Erst im Nachhinein, nachdem sie beide umgefallen und auf dem nassen Boden gelegen seien, habe er die Verletzung von H._____ bemerkt. Auf die Frage, ob er mit dem Messer zugestochen habe, antwortete der Beschuldigte mit: "Nein, ich habe nicht zugestochen". Gleichzeitig räumte er ein: "Es ist durch meine Hand passiert", wobei er betonte, dass er es nicht bewusst gemacht habe. Er habe niemanden verletzen wollen (Prot. II S. 10 f. und S. 14 f.). Er vermute, dass der Geschädigte quasi in die Klinge hineingelaufen sei, als er sich auf ihn (den Beschuldigten) zubewegt habe (Prot. II S. 18 f.). Dem Beschuldigten wurde sodann vorgehalten, dass er das Messer offenbar habe umkehren müssen, um H._____ damit eine Stichverletzung zufügen zu können, nachdem er es zuvor an der Klinge ergriffen hatte. Dazu konnte er allerdings keine Angaben machen (Prot. II S. 17 ff.). Auf weitere Nachfrage erklärte der Beschuldigte schliesslich, dass er nicht wisse, ob der Geschädigte eine Waffe gehabt habe (Prot. II S. 15). 5.4. Einleitend ist festzuhalten, dass eine Analyse der oben zusammengefassten Schilderungen hinsichtlich ihrer Konstanz kaum möglich ist, weil der Beschuldigte sowohl in der Untersuchung als auch vor Vorinstanz weitgehend die Aussagen zur Sache verweigerte. Immerhin kann festgehalten werden, dass er (wie bereits in der Hafteinvernahme) beschrieb, sein Kollege C._____ und E._____ seien sich Kopf an Kopf gegenübergestanden. Zudem wiederholte er, dass er eine Schnittverletzung an seiner rechten Hand erlitten habe, was auch durch die Feststellungen im Gutachten zu seiner körperlichen Untersuchung belegt ist (D1 Urk. 6/1/2 S. 3 f.). Widersprüchlich erscheinen die Aussagen des Beschuldigten dagegen mit Bezug auf die Frage, wer vom Geschädigten attackiert worden sei. Während er in seiner Hafteinvernahme noch ausführte, der "Kleine", der verletzt worden sei, habe seinen Kollegen C._____ angreifen wollen, erklärte er anlässlich der Berufungsverhandlung, der Geschädigte sei auf ihn (den Beschuldigten) losgegangen. Dieser vermeintliche Widerspruch wird allerdings durch die glaubhaften Schilderungen von C._____ weitgehend aufgelöst (vgl. dazu nachfolgend E. III.7.3. f.). Die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsver-

- 21 handlung werden auch in weiteren Punkten durch die Schilderungen von anderen, in das Tatgeschehen involvierten Personen gestützt. Darauf wird im Rahmen der Gesamtwürdigung näher einzugehen sein (E. III.13.2. ff.). 5.5. Vor einer näheren Analyse hinsichtlich des Inhalts ist in Erinnerung zu rufen, dass der Beschuldigte die unter E. III.5.3. zusammengefassten Aussagen mehr als drei Jahre nach dem angeklagten Tatgeschehen im Club "B._____" deponierte. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass sich der lange Zeitablauf auf die Genauigkeit und Verlässlichkeit seiner Erinnerungen ausgewirkt haben könnte. Dafür spricht, dass die Beschreibung des Tathergangs nicht besonders detailliert ausfiel, sondern bloss vage und oberflächlich blieb. Allein gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung lässt sich das dynamische Kerngeschehen im Toilettenraum kaum nachvollziehen. Hinzu kommt, dass die Schilderungen des Beschuldigten lückenhaft erscheinen. Gerade zu ganz entscheidenden Elementen des Geschehensablaufs konnte er keine bzw. keine nachvollziehbaren Angaben machen, etwa - zur Person, welche plötzlich das Klappmesser hervorgenommen hatte, - zur Frage, wie er das Messer an seinem Griff zu fassen bekam, nachdem er es zuvor mit seiner rechten Hand an der Klinge gepackt hatte, - zur Frage, wie es zur Stichverletzung des Geschädigten gekommen war. Diese Lücken und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschuldigten bzw. seine fehlenden Angaben zu ganz zentralen Elementen des Geschehensablaufs lassen sich nicht ohne Weiteres auf fehlende Erinnerungen nach langem Zeitablauf zurückführen. Auch der Umstand, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelte, welches sich innert weniger Minuten oder gar Sekunden abspielte, kann nicht als nachvollziehbare Erklärung herbeigezogen werden, zumal der Beschuldigte nicht zu Ereignissen ausserhalb seines Wahrnehmungsbereichs befragt wurde, sondern zu solchen, die ihn unmittelbar selbst betrafen. Folglich ist nicht auszuschliessen, dass er in diesen Punkten keine Aussagen machen wollte, um sich oder eine andere Person nicht (weiter) zu belasten.

- 22 - 5.6. Insgesamt wirken die Aussagen, die der Beschuldigte bei seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung deponierte, zwar weitgehend glaubhaft. Aufgrund des langen Zeitablaufs seit des angeklagten Tatgeschehens und der auffälligen Lücken und Ungereimtheiten zu zentralen Elementen erscheinen sie jedoch nicht gleichermassen verlässlich wie die Aussagen von anderen, im Verlauf dieses Verfahrens befragten Personen. Folglich sind sie nur mit entsprechender Zurückhaltung in die Gesamtwürdigung miteinzubeziehen. 6. Aussagen des Geschädigten H._____ 6.1. Auch bezüglich der Aussagen des Geschädigten kann auf die Zusammenfassung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 53 S. 19 - 23; Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2. Die Vorinstanz erwog richtig, dass der Geschädigte lebensnahe, nachvollziehbare und nüchterne Aussagen ohne erkennbare Übertreibungen oder innere Widersprüche gemacht habe (Urk. 53 S. 23). Seine Aussagen waren auch differenziert und relativ detailliert. So konnte er den Moment, in welchem er mit dem Messer gestochen wurde, genau beschreiben (D1 Urk. 4/1 F/A 26 S. 3). Weiter konnte er das Kerngeschehen ohne erkennbaren Strukturbruch in das Vorgeschehen einordnen (vgl. D1 Urk. 4/1 F/A 13 S. 2) und gab zu, wenn er sich an Einzelheiten nicht mehr erinnern konnte (vgl. z.B. D1 Urk. 4/1 F/A 30 S. 3). Soweit H._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Dezember 2021 geltend machte, er sei zum Zeitpunkt seiner polizeilichen Befragung nicht bei vollem Bewusstsein gewesen, als er gesagt habe, den Angreifer gesehen zu haben (D1 Urk. 4/2 F/A 49 S. 8), so überzeugt dieses Vorbringen insofern nicht, als seine Aussagen bei der Polizei in keiner Weise wirr, pauschal oder von grossen Erinnerungslücken geprägt sind. Das gilt umso mehr, als der Geschädigte bei der Polizei nicht einfach die erstbeste Person der gegnerischen Gruppe beschuldigte, sondern zunächst festhielt, dass das erste Bild den "Albaner" zeige, der mit E._____ gestritten habe. Erst auf Vorhalt eines zweiten Bildes identifizierte er den Angreifer (D1 Urk. 4/1 F/A 17 und 18, S. 2).

- 23 - 6.3. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte H._____ das Geschehen im Vorfeld des Messerangriffs im Wesentlichen gleich, wobei die Beschreibung des Streits des "Albaners" mit G._____ und E._____ ausführlicher ausfiel als zuvor, was jedoch nicht in Widerspruch steht zu seinen Aussagen anlässlich der polizeilichen Befragung und auch nicht aggravierend wirkt. Aufgrund minimer Abweichungen und entsprechend verschiedener Formulierungen erscheinen die Aussagen des Geschädigten auch nicht auswendig gelernt oder sonst künstlich memoriert (so wurde z.B. "Ich habe den Albaner weggezogen und bin mit E._____ weggelaufen" zu "Ich stellte mich dann dazwischen und wollte die beiden trennen"; D1 Urk. 4/1 F/A 13 S. 2 und D1 Urk. 4/2 F/A 11 S. 4). Sodann zog auch die Vorinstanz zu Recht in Betracht, dass H._____ den Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr direkt belastete. Dennoch fiel nach seiner Darstellung das Auftauchen des Beschuldigten während des handgreiflichen Streits mehr oder weniger mit dem Angriff auf ihn (H._____) zusammen (Urk. 53 S. 24; D1 Urk. 4/2 F/A 11 S. 4). Diese angebliche Koinzidenz wiederholte der Geschädigte auffälligerweise auch später in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme mehrfach deutlich (D1 Urk. 4/2 F/A 40 S. 7, F/A 63 [zweiter Vorhalt] S. 10 und F/A 65 S. 11). Die Aussagen von H._____ dazu, wer wo stand, erscheinen auf den ersten Blick nicht vollständig deckungsgleich, was angesichts eines sehr dynamischen Tatgeschehens aber auch nicht erstaunt. Entscheidend ist, dass sie sich nicht gegenseitig ausschliessen. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte er u.a. aus, der Beschuldigte sei rechts neben ihm gestanden (D1 Urk. 4/2 F/A 64 S. 11). Ein relevanter Widerspruch zu seiner früheren Aussage bei der Polizei, der Täter sei frontal auf ihn zugekommen (D1 Urk. 4/1 F/A 26 S. 3), ergibt sich daraus nicht. Bei der Staatsanwaltschaft deponierte der Geschädigte nicht, wie weit rechts der Beschuldigte neben ihm gestanden sei. Zudem handelte es sich – wie erwähnt – um ein dynamisches Geschehen, bei dem alle Beteiligten in Bewegung waren. Es ist ohne Weiteres vereinbar, dass der Beschuldigte zunächst etwas rechts von H._____ stand, um ihn hernach frontal anzugreifen.

- 24 - Hier fällt im Übrigen bezogen auf die Aussage von H._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf, dass er trotz fehlender direkter Belastung des Beschuldigten nebst der Beschreibung, wer von ihm aus gesehen wo gestanden sei, ausdrücklich noch einmal den Beschuldigten erwähnte und deponierte, dieser sei neben ihm gestanden. Trotz des dynamischen Geschehens und wohl auch Gerangels erwähnte der Geschädigte einzig mit Bezug auf den Beschuldigten, dass dieser neben ihm gewesen sei, nur um gleich anschliessend wieder auf das Messer zu sprechen zu kommen (D1 Urk. 4/2 F/A 64 S. 11). 6.4. Insgesamt wirken die Aussagen von H._____ auch und insbesondere hinsichtlich der Identifikation des Beschuldigten als Angreifer glaubhaft, obwohl auffällt, dass sie wie der Bericht einer aussenstehenden Person wirken. Sie geben kaum innere Vorgänge wieder ("[…] war ich fassungslos" ist weitgehend die einzige Aussage dieser Art; D1 Urk. 4/2 F/A 41 und F/A 44 S. 7), was angesichts der aufgeheizten Stimmung und des Umstands, dass der Geschädigte knapp dem Tod entgangen war, seltsam anmutet. Allerdings ist diesem Umstand auch nicht zu viel Gewicht beizumessen, da dem Grundsatz nach feststeht, dass er tatsächlich lebensbedrohlich verletzt wurde und im Verlauf der Untersuchung nur die Täterschaft umstritten war. 7. Aussagen von C._____ 7.1. Die Aussagen von C._____ werden im angefochtenen Urteil vollständig und zutreffend zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 24 - 28; Art. 82 Abs. 4 StPO). 7.2. Entgegen der Würdigung durch die Vorinstanz können die Schilderungen von C._____ nicht einfach als unglaubhaft qualifiziert werden. Insbesondere ist in den von der Vorinstanz genannten, angeblich unterschiedlichen Aussagen dazu, dass ihm ein Messer gegen den Bauch gehalten worden sei, keine relevante Inkonsistenz zu erkennen. Vielmehr könnte man daraus – abermals entgegen der vorinstanzlichen Auffassung – zum Schluss gelangen, dass die Aussagen von C._____ gerade nicht einstudiert wirken (vgl. dazu die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss Urk. 53 S. 28 unten und S. 29).

- 25 - 7.3. Bei der Polizei führte C._____ zunächst nachvollziehbar aus, wie es zum Streit gekommen sei und gab zu, dass er sich durch die Frage, was "Sepotaqi" heisse, beleidigt und provoziert gefühlt habe (D1 Urk. 3/2/1 F/A 5 - 11 S. 1 f.). Das darauf folgende Geschehen schilderte er durchaus detailliert und in den grossen Linien übereinstimmend mit den anderen Aussagepersonen, z.B. dass er (C._____) v.a. mit dem "Grossen" (E._____) aneinander geraten sei. Weiter beschrieb er relativ spezifisch, dass er gesehen habe, dass der Beschuldigte und ein "anderer" sich festgehalten hätten. Er (C._____) habe die beiden trennen wollen und dabei plötzlich gesehen, dass der "andere" ein Messer in der Hand gehabt habe. Dieses habe der "andere" ihm (C._____) gegen den Bauch gehalten, worauf der Beschuldigte in das Messer gegriffen habe. In diesem Zusammenhang räumte C._____ ein, dass er nicht wisse, wer das Messer gehalten habe, obwohl er naheliegenderweise z.B. den "Grossen" oder den "Orangen" hätte beschuldigen können, deren Täterschaft er aber explizit ausschloss (D1 Urk. 3/2/1 F/A 12 f. S. 3). Anzumerken ist, dass C._____, wenn er den Beschuldigten hätte schützen wollen, kaum Zeit gehabt hätte, sich mit ihm abzusprechen. So wurde er unmittelbar nach dem Vorfall noch am Tatort verhaftet (D1 Urk. 14/1). Dasselbe gilt für den Beschuldigten (D1 Urk. 15/1). Daher würde C._____ bei einer erfundenen Geschichte zum Schutz des Beschuldigten Gefahr laufen, sich in Widerspruch zu dessen Aussagen zu setzen. 7.4. Anlässlich der Hafteinvernahme am Folgetag bestätigte C._____ im Wesentlichen seine ersten Aussagen. Er machte detaillierte und nachvollziehbare Angaben, wobei er entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen nicht einfach dieselben Formulierungen verwendete wie bei der Polizei. Ausserdem nannte er einzelne originelle Details (z.B. dass der "Grosse" zweimal in die Luft geschlagen habe) und konnte teilweise wiedergeben, was zwischen den involvierten Personen gesprochen worden sein soll. Er gab ferner zu, wenn er sich einer Sache nicht mehr sicher war (D1 Urk. 3/2/2 F/A 6 f. S. 3 f.). Seine Aussagen anlässlich der Hafteinvernahme sind ferner konsistent mit denjenigen bei der Polizei. Sodann ist kaum davon auszugehen, dass C._____ zu Protokoll gegeben hätte, an

- 26 der Auseinandersetzung um das Messer seien nur der Beschuldigte und "er" (mutmasslich H._____) beteiligt gewesen (D1 Urk. 3/2/2 F/A 8 S. 4), wenn er den Beschuldigten hätte schützen wollen, insbesondere nachdem feststand, dass "er" hernach schwer verletzt war. Sonderbar ist indes die Ergänzung, der "andere" (mutmasslich H._____) habe den Beschuldigten in den Schwitzkasten genommen, worauf er (C._____) versucht habe, die beiden zu trennen (D1 Urk. 3/2/2 F/A 26 S. 7). Diese Schilderung ist schwerlich damit in Einklang zu bringen, dass sich die beiden Kontrahenten nach der Darstellung von C._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme zunächst festgehalten hätten und er (C._____) danach mit einem Messer bedroht worden sei. Solches erscheint zwar nicht unmöglich. Doch wenn zwischen dem Festhalten und der Drohung mit dem Messer noch ein Schwitzkasten vorgekommen wäre, dann wäre es naheliegend gewesen, dass dieser bereits im Verlauf der ersten Befragung erwähnt worden wäre. 7.5. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Dezember 2021 bestätigte C._____ – teils nur noch in geraffter Fassung – im Wesentlichen seine bisherigen Depositionen (D1 Urk. 3/2/3 F/A 8 S. 3), wobei er abermals andere Worte verwendete und das, was zwischen den Beteiligten angeblich gesprochen wurde, leicht abweichend bzw. ergänzend schilderte, was eher gegen eine auswendig gelernte Version spricht. Sodann ist es entgegen der Ansicht der Vor-instanz (Urk. 53 S. 29) durchaus nachvollziehbar, dass sich C._____ fast zwei Monate nach einem derart dynamischen Geschehen nicht mehr erinnern konnte, wer wo stand (Urk. 3/2/3 F/A 9 - 11 S. 3 f.). Auch die Ungenauigkeit gegenüber seinen Aussagen anlässlich der Hafteinvernahme bezüglich der Frage, wie viele Personen am Gerangel beteiligt gewesen seien, stellt in diesem Lichte betrachtet keinen Widerspruch dar. Auf diesen Punkt angesprochen gab C._____ nachvollziehbar zu Protokoll, es sei einfach ein Gerangel gewesen und die räumlichen Verhältnisse seien eng gewesen. Er bestätigte aber ausdrücklich, dass der Beschuldigte mit "dem anderen" beschäftigt gewesen sei und er (C._____) sie habe trennen wollen (D1 Urk. 3/2/3 F/A 23 - 25). Von C._____ wurde somit konsistent und klar deponiert (was zum Teil auch unbestritten ist), dass es zwar zu einem grös-

- 27 seren Gerangel mit mehreren Personen gekommen sei, es aber innerhalb dieses grösseren Gerangels eine Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und H._____ gegeben habe, in welche nur diese zwei Personen direkt involviert gewesen seien. Insofern geht die Frage anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, warum C._____ die Beteiligung anderer nicht zuvor erwähnt habe, an der Sache vorbei, was dessen hilflose Antwort darauf erklärt (D1 Urk. 3/2/3 F/A 27 f. S. 5 f.). 7.6. Gesamthaft betrachtet erscheinen die Aussagen von C._____ glaubhaft. Es fällt allerdings auf, dass sie – wie bei H._____ – kaum Emotionen oder innere Vorgänge enthalten, was auch die Vorinstanz zu Recht erwog (Urk. 53 S. 29), jedoch bei der Würdigung der Aussagen von H._____ unverständlicherweise nicht in Betracht zog. 8. Aussagen von D._____ 8.1. Im vorinstanzlichen Urteil werden die Aussagen von D._____ zutreffend zusammengefasst, worauf verwiesen werden kann (Urk. 53 S. 30 - 35; Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.2. Auch D._____ schilderte das Geschehen anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 2. November 2021 relativ detailliert und plausibel. Zudem war er in der Lage, einzelne Gesprächsfetzen wiederzugeben und legte jeweils offen, wenn er etwas nur vom Hörensagen wahrgenommen hatte ("Der Grosse soll ihm gesagt haben, dass er auf seine Box-Lizenz warte"; D1 Urk. 5/9 F/A 51 S. 6). Ferner fielen seine Aussagen differenziert aus, wenn er hinsichtlich der gegnerischen Gruppe einzelne Mitglieder als aggressiv, andere aber als zurückhaltend beschrieb. Ausserdem bestätigte er, dass C._____ zumindest zu einem guten Teil der Auseinandersetzung mit dem "Grossen" zu tun gehabt habe (D1 Urk. 5/9 F/A 51 - 53 S. 6 f.). Im Übrigen schilderte er im Ergebnis ein verworrenes Geschehen, das einem dynamischen Ablauf entsprechen dürfte. Von seinen Aussagen ausgehend scheint er den Geschädigten H._____ als "Schlitzauge" bezeichnet zu haben, da er erklärte, dass ein Security-Mitarbeiter das "Schlitzauge" nach aussen getragen habe. In diesem Kontext fällt auf, dass er ebenso aussagte, kurz davor

- 28 sei der Beschuldigte H._____ gegenüber gestanden (D1 Urk. 5/9 F/A 53 S. 7 unten und S. 8). 8.3. In der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme bestätigte D._____ im Wesentlichen seine zuvor gemachten Aussagen und konnte das Tatgeschehen wiederum relativ detailliert und im Wesentlichen konsistent beschreiben. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, wenn sie dafür hält, seine Aussagen seien übersteigert und wie aus einem Actionfilm, da er ausgesagt habe, C._____ und der Beschuldigte seien auf die Pissoirs geflogen (Urk. 53 S. 35). Darin ist nur eine andere Formulierung seiner Aussage bei der Polizei zu erblicken, wonach "C'._____" auf das Pissoir gefallen sei (D1 Urk. 5/9 F/A 53 S. 7). Zutreffend ist jedoch, dass D._____ zum eigentlichen Kerngeschehen direkt nichts beitragen konnte oder wollte. Immerhin geht aus seinen Aussagen auch wieder hervor, dass C._____ v.a. mit dem "Grossen" beschäftigt gewesen sei (vgl. z.B. D1 Urk. 5/10 F/A 16 S. 5). Auf Nachfrage bestätigte er schliesslich, dass sich der Beschuldigte und H._____ gegen Ende der Auseinandersetzung geschlagen hätten (auch wenn schwer vorstellbar ist, wie der Beschuldigte dies aus dem Schwitzkasten heraus hätte tun können; D1 Urk. 5/10 F/A 38 S. 8). 8.4. Insgesamt erscheinen auch die Aussagen des Zeugen D._____ grundsätzlich glaubhaft. 9. Aussagen von F._____ 9.1. Hinsichtlich der Zusammenfassung der relevanten Aussagen von F._____ kann auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 53 S. 35 - 41; Art. 82 Abs. 4 StPO). 9.2. F._____ erläuterte bei der Polizei relativ detailliert, was geschehen sei, bevor er im Club "B._____" angekommen sei. Hernach scheinen seine Aussagen zunächst jedoch relativ knapp und zusammenhanglos. Zwar gab er in Teilen Gespräche wieder, es ist jedoch nicht erkennbar, in welchem Kontext diese stehen (D1 Urk. 5/2 F/A 5 - 10). Auffällig ist auch, dass er relativ früh erwähnte, der "Türke" habe ein Messer gehabt, ohne zu erläutern, in welchem Zusammenhang

- 29 er davon erfahren habe. Ferner bestätigte er, dass E._____ und der "Albaner" aneinander geraten seien (D1 Urk. 5/2 F/A 8 und 10 S. 2). Sodann mutet es speziell an, wenn F._____ hinsichtlich des Kerngeschehens, das er selbst beobachtet haben will, ausführte, H._____ "sprang dann aber auf ihn, um sich zu schützen" (D1 Urk. 5/2 F/A 14 S. 3). Sodann sagte er wenig nachvollziehbar aus, H._____ habe gar nichts gemacht und habe das wiedergutmachen wollen. Auf die Frage, was der Geschädigte denn habe wiedergutmachen wollen, wusste F._____ keine schlüssige Antwort (D1 Urk. 5/2 F/A 17 - 19 S. 3). Weiter will F._____ den Geschädigten vor dem Beschuldigten gewarnt und Letzteren aufgefordert haben, das Messer wegzulegen. Sodann will auch er einen Schwitzkasten beobachtet haben, wobei jedoch der Beschuldigte H._____ derart festgehalten habe (und nicht umgekehrt; D1 Urk. 5/2 F/A 20 S. 3). Auf Nachfrage gab F._____ an, beim "Albaner" kein Messer gesehen zu haben (D1 Urk. 5/2 F/A 23 S. 4). Dieser sei mit E._____ beschäftigt gewesen. Der "Türke" dagegen habe sich alleine um H._____ gekümmert (D1 Urk. 5/2 F/A 33 S. 5). Nur nebenbei (da nicht unmittelbar das Kerngeschehen betreffend) ist zu erwähnen, wie harmlos er das Verhalten von E._____ im Vergleich zu den Schilderungen anderer darstellte (vgl. z.B. D1 Urk. 5/2 F/A 16 S. 3). Umgekehrt bezeichnete er den "Albaner" aus der gegnerischen Gruppe als voll komisch. Er glaube, dieser habe Drogen genommen. Auch der "Türke" sei so drauf gewesen. Er glaube, dieser habe ebenfalls Drogen genommen (D1 Urk. 5/2 F/A 36 S. 5). Der "Albaner" sei sinngemäss an allem Schuld. Er selber (F._____) sei jedoch zu allen wie ein Bruder gewesen (D1 Urk. 5/2 F/A 40 f. S. 6). Dieses Aussageverhalten deutet auf sehr parteiisch gefärbte Schilderungen hin. 9.3. Die Schilderungen von F._____ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme fielen im freien Bericht weiterhin eher blass aus, bestätigten aber, dass der "Albaner" v.a. mit E._____ gestritten habe. Auch sonst wiederholte er im Wesentlichen seine bisher gemachten Aussagen (D1 Urk. 5/4 F/A 10 - 15 S. 3 - 5). Insofern sagte er konsistent aus und gab durchaus auch zu, etwas nicht zu wissen oder nicht gesehen zu haben. Ausserdem korrigierte er sich, wenn ihm an anderer Stelle wieder etwas in den Sinn kam (vgl. z.B. D1 Urk. 5/4 F/A 36 f. S. 7).

- 30 - Insofern fielen seine Aussagen differenziert aus. Differenziert und zurückhaltend erscheint auch seine (allerdings erst auf Vorhalt deponierte) Äusserung, der Beschuldigte bzw. der "mit dem Messer" habe am Anfang auch keinen Stress gewollt und den "Albaner" von E._____ immer weggenommen (D1 Urk. 5/4 F/A 40 S. 8 und F/A 49 S. 9). 9.4. Insgesamt wirken die Aussagen von F._____ nicht a priori unglaubhaft, weisen aber mehr Warnsignale auf als andere Depositionen. Mit der entsprechenden Zurückhaltung können sie aber dennoch in die gesamte Beweiswürdigung einfliessen. 10. Aussagen von E._____ 10.1. Auf die vollständige und zutreffende Zusammenfassung der Aussagen von E._____ im vorinstanzlichen Urteil kann ohne Weiteres verwiesen werden (Urk. 53 S. 42 - 45; Art. 82 Abs. 4 StPO). 10.2. Auch hinsichtlich der Aussagewürdigung kann im Wesentlichen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 45 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Massgeblich ist, dass E._____ zum eigentlichen Kerngeschehen keine Aussagen machte. Sofern er aber die Schilderungen anderer Aussagepersonen bestätigte, kann dies zumindest als gewichtiges Indiz für deren Wahrheitsgehalt in die Gesamtwürdigung miteinfliessen. Das betrifft einerseits den Umstand, dass er (E._____) weitgehend mit C._____ beschäftigt gewesen sei, andererseits aber auch die Tatsache, dass auch D._____ bei dieser Auseinandersetzung zugegen gewesen sei. 11. Aussagen von G._____ Hinsichtlich der Aussagen von G._____ kann mit der Vorinstanz im Ergebnis geschlossen werden, dass diese nichts zur Klärung des relevanten Sachverhaltes beitragen (Urk. 53 S. 47) und daher bei der Gesamtwürdigung nicht miteinzubeziehen sind. Insofern ist nicht relevant, ob er tatsächlich nichts gesehen hatte oder bloss keine Aussagen machen wollte.

- 31 - 12. Objektive Beweise 12.1. Mit Bezug auf die vorliegenden objektiven Beweismittel kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 53 S. 14 - 17; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von H._____ erlittenen Verletzungen wurden denn auch nicht bestritten oder angezweifelt. Bestritten wurde auch nicht, dass sie ihm während der in Frage stehenden Auseinandersetzung durch den Einsatz eines Messers zugefügt wurden (vgl. dazu bereits vorne E. III.2.2.). 12.2. Sodann kann der Beschuldigte aufgrund der auf der Tatwaffe sichergestellten DNA-Spuren als Täter nicht ausgeschlossen werden. Es steht fest, dass er mit der Tatwaffe in Berührung kam, wobei nebst den Spuren von H._____ auch noch solche von mindestens einer weiteren, unbekannten Person festgestellt wurden (D1 Urk. 8/10 S. 2). 12.3. Schliesslich wies der Beschuldigte an der Innenfläche seiner rechten Hand eine Schnittverletzung auf (vgl. im Detail hierzu Urk. 53 S. 15 mit Hinweisen auf D1 Urk. 6/1/2 S. 3 f. und D1 Urk. 8/8). 13. Gesamtwürdigung 13.1. Vorbemerkungen 13.1.1. Zunächst ist in Erinnerung zu rufen, dass keine der Aussagepersonen neutral und ohne Eigeninteressen ausgesagt haben dürfte. Das kann sich besonders (aber nicht nur) in Auslassungen oder Bagatellisierungen hinsichtlich des eigenen Verhaltens oder des Verhaltens von nahestehenden Personen äussern, was nicht zwingend zu augenfälligen Warnsignalen innerhalb der Aussageanalyse führen muss. 13.1.2. Weiter ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich um ein unübersichtliches, sehr dynamisches und mutmasslich auch schnell ablaufendes Geschehen auf teilweise engem Raum handelte. Ungenaue Wahrnehmungen und/oder Wiedergaben von Wahrnehmungen, Verwechslungen sowie Erinnerungsfehler sind nicht ungewöhnlich, sodass selbst Personen, die nach bestem Wissen und Gewissen bemüht waren, die Wahrheit zu sagen, unterschiedliche Abläufe geschildert ha-

- 32 ben könnten. Insofern ist es ohne Weiteres möglich, dass mehrere glaubhaft geschilderte Versionen vorliegen, die einander widersprechen. In solchen Konstellationen ist in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) von derjenigen Version auszugehen, die für den Beschuldigten am günstigsten ist. Das muss jedoch – wie vorliegend – nicht zwingend zu einem Freispruch führen. 13.1.3. Vorliegend sagten verschiedene Personen zum Peripherie- sowie zum Kerngeschehen vergleichsweise ähnlich glaubhaft aus. Dennoch divergieren die Aussagen teilweise erheblich. Einige Widersprüche lassen sich durch Missverständnisse erklären (z.B. hinsichtlich der mutmasslich nicht beabsichtigten Beleidigung von C._____), andere sind hingegen nur schwer nachvollziehbar (z.B. betreffend den Schwitzkasten, der teils gar nicht beobachtet wurde, teils zwar geschildert wurde, jedoch bei drei Aussagepersonen in drei Versionen mit je unterschiedlichen Beteiligten). Es gibt jedoch einige Elemente, die in allen Aussagen, die sich auf das Kerngeschehen beziehen, übereinstimmen; und das trotz unterschiedlichem Aussageverhalten und unterschiedlicher Interessenlage. Diese übereinstimmenden Schilderungen ergeben trotz einiger Unsicherheiten zusammen genommen doch ein klares Bild. Dieses wird nachstehend aufzuzeigen sein. 13.2. Täterschaft des Beschuldigten 13.2.1. Bei seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte ein, dass er es gewesen sei, der dem Geschädigten die Stichverletzung zugefügt habe. Dieses Zugeständnis deckt sich mit dem übrigen Beweisergebnis. So kann auf der Grundlage des als gesichert zu betrachtenden Sachverhaltes zunächst Folgendes unterstellt werden: - Der Täter war kein Dritter, der mit dem Streit der beiden Gruppen nichts zu tun hatte. Dafür gibt es keine Indizien und es wäre nicht planbar gewesen, sich den handgreiflichen Streit ad hoc zunutze zu machen, zumal im inneren

- 33 - Kern der Streitigkeit nur die Angehörigen der beiden Gruppen involviert waren. - Der Täter stammte nicht aus der Gruppe, der H._____ angehörte. Auch dazu gibt es keinerlei Hinweise. Entsprechende Motive sind nicht erkennbar und wurden von niemandem thematisiert. Zudem gilt auch hier, dass der Streit spontan entbrannte. Rein theoretisch ist zwar das Begleichen einer offenen Rechnung innerhalb derselben Gruppe möglich. Allerdings erscheint diese Variante in der Tat nur theoretisch. Ausserdem ist sie unter Berücksichtigung sämtlicher Aussagen auszuschliessen (vgl. nachstehend). Aufgrund dieser Überlegungen kommen ausschliesslich C._____, D._____ oder der Beschuldigte als Täter in Frage. 13.2.2. Die beiden Erstgenannten (C._____ und D._____) können allerdings mit hinreichender Sicherheit als mögliche Täter ausgeschlossen werden. Gestützt auf die massgeblichen Aussagen von Personen aus beiden Lagern kann nämlich als gesichert angesehen werden, was folgt: - C._____ war in erster Linie mit E._____ beschäftigt und nicht mit H._____. Zudem berichtete niemand über eine direkte Involvierung von C._____ in die Auseinandersetzung mit H._____. Teilweise wurde eine solche sogar ausdrücklich in Abrede gestellt, insbesondere von H._____ selber. - D._____ wurde ebenfalls von niemandem in einer Situation beobachtet, die seine Täterschaft nahe legen würde. - Sämtliche Beteiligten, die hierzu Aussagen machten, bestätigten (wenn auch unterschiedlich deutlich), dass es der Beschuldigte war, der unmittelbar vor und nach der Verwundung von H._____ als Einziger in dessen unmittelbarer Nähe war, mit ihm zuvor stritt bzw. kämpfte oder ihn im Schwitzkasten hatte. 13.2.3. Bei gesamthafter Betrachtung verbleiben somit keine Zweifel daran, dass es der Beschuldige war, der den Geschädigten H._____ mit dem Messer verletzte, zumal jede andere (auch nur theoretische) Täterschaft ausgeschlossen werden kann. Zudem wird dieses Resultat durch die sichergestellten DNA-Spuren

- 34 auf dem Klappmesser plausibilisiert (vgl. D1 Urk. 8/10 S. 2). Auf das Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich seiner Täterschaft kann folglich abgestellt werden. Im Übrigen ist der objektive Sachverhalt anerkannt und durch die erhobenen Beweise anklagegemäss erstellt (vgl. E. III.2.1. f.). 13.3. Konkreter Ablauf 13.3.1. Einleitend ist festzuhalten, dass sich die folgenden Erwägungen auf die Situation beziehen, als der Beschuldigte und H._____ im Toilettenraum miteinander stritten bzw. in ein Gerangel verwickelt waren. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und von C._____ ist eine Sachverhaltsvariante denkbar, nach welcher der Beschuldigte das Messer zunächst nicht selbst in der Hand hielt, sondern eine andere Person dieses im Verlauf der tätlichen Auseinandersetzung hervornahm und aufklappte. Davon ist zugunsten des Beschuldigten auszugehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO), wobei allerdings unklar bleibt, ob es der Geschädigte oder ein Angehöriger seiner Gruppe war, der das Messer behändigte. Entgegen den anderslautenden Vorbringen der amtlichen Verteidigung (vgl. Prot. II S. 20 f.) ist dieser Frage jedoch mangels Relevanz nicht weiter nachzugehen. Weiter kann dem Beschuldigten nicht widerlegt werden, dass die Messerklinge zu einem gewissen Zeitpunkt gegen ihn gerichtet war und er sich infolgedessen bedroht fühlte bzw. mit einem unmittelbar bevorstehenden Angriff rechnete. Seine entsprechende Darstellung wird vielmehr durch die glaubhaften Aussagen seines Kollegen C._____ gestützt, der ausführte, er habe den Beschuldigten und einen "anderen" miteinander rangeln gesehen. Als er sich auf die beiden zubewegt habe, um sie zu trennen, habe er plötzlich gesehen, dass der "andere" ein Messer in der Hand gehalten habe (D1 Urk. 3/2/1 F/A 12 S. 3; D1 Urk. 3/2/2 F/A 6 S. 4; D1 Urk. 3/2/3 F/A 8 S. 3). Zugunsten des Beschuldigten ist folglich davon auszugehen, dass das Messer bereits im Einsatz war, als lediglich der "andere" und er in eine Auseinandersetzung miteinander verwickelt waren. Den Aussagen von C._____ lässt sich sodann entnehmen, dass der "andere" das Messer auch gegen seinen Bauch gerichtet habe bzw. er (C._____) es zumindest so empfunden habe, als wolle der "andere" in seine Richtung zustechen (D1 Urk. 3/2/1 F/A 12 S. 3; D1 Urk. 3/2/2 F/A 6 S. 4; D1 Urk. 3/2/3 F/A 8 S. 3, F/A 12

- 35 und 16 S. 4). Auch der Beschuldigte erklärte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme, der "Kleine", der Verletzte, habe C._____ angreifen wollen (D1 Urk. 3/1/2 F/A 12 f. S. 2 f.), wobei er jedoch nicht präzisierte, ob der "Kleine" ein Messer in der Hand gehalten habe. Im weiteren Verlauf des Verfahrens erwähnte der Beschuldigte eine Angriffssituation mit Bezug auf seinen Kollegen nicht mehr. Angesichts des aufgeheizten, dynamischen und schnell ablaufenden Tatgeschehens ist es nicht auszuschliessen, dass die Messerklinge (auch) einmal gegen C._____ gerichtet war oder der Beschuldigte einen drohenden Messerangriff gegen seinen Kollegen zumindest aus seiner Perspektive wahrzunehmen glaubte. Eine solche Sachverhaltsvariante würde sich auf die rechtliche Würdigung allerdings nicht wesentlich auswirken, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 13.3.2. C._____ und der Beschuldigte schilderten sodann übereinstimmend, dass Letzterer sofort in die Klinge gegriffen habe, als er das Messer erblickt habe, und dieses seinem Kontrahenten habe abringen können. Diese Schilderungen lassen sich ohne Weiteres mit den Feststellungen im Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten in Einklang bringen (D1 Urk. 6/1/2 S. 4), weshalb zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass er sich die Schnittverletzung an der Innenseite seiner rechten Hand dadurch zuzog, dass er in die gegen ihn gerichtete Messerklinge fasste. Diese Reaktion spricht ebenfalls dafür, dass der Beschuldigte befürchtete, sein Kontrahent werde ihn mit dem Messer verletzen. 13.3.3. In der Folge setzte der Beschuldigte das unmittelbar zuvor abgerungene Messer zugestandenermassen gegen den Geschädigten ein und fügte diesem die dokumentierten und anklagegemäss erstellten Verletzungen zu. 13.4. Subjektiver Sachverhalt 13.4.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte wiederholt geltend, er habe nicht bewusst zugestochen und niemanden verletzen wollen (Prot. II S. 10 f. und S. 14 f.; vgl. auch Urk. 36 S. 10). Dazu ist Folgendes auszuführen: Wenn der Beschuldigte – wie vorstehend dargelegt wurde – mit der rechten Hand in die gegen ihn gerichtete Klinge griff, um seinem Kontrahenten das Messer abringen zu können, so musste er danach einen Griffwechsel vornehmen,

- 36 um das Messer anschliessend mit der linken Hand und mit nach vorne bzw. von ihm weg gerichteter Klinge gegen den Geschädigten einzusetzen (der Beschuldigte ist gemäss eigenen Angaben Linkshänder; Prot. II S. 11). Dieser Vorgang musste ganz bewusst erfolgt sein. Zur selben Einschätzung gelangt man, wenn man gestützt auf die Aussagen von C._____ davon ausgeht, dass der Beschuldigte das Messer zunächst fallen liess, nachdem er es seinem Kontrahenten hatte wegnehmen können (D1 Urk. 3/2/1 F/A 12 S. 3; D1 Urk. 3/2/2 F/A 6 S. 4; D1 Urk. 3/2/3 F/A 8 S. 3 und F/A 32 S. 6), woran sich der Beschuldigte allerdings nicht erinnern konnte (Prot. II S. 18). Diese Sachverhaltsvariante würde bedingen, dass der Beschuldigte das auf den Boden gefallene Messer wieder aufheben und in die Hand nehmen musste, was ebenfalls eine ganz bewusste Handlung darstellt. Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte den Geschädigten auch bewusst und willentlich mit dem Messer in den Bauch stach, insbesondere wenn gemäss den vorstehenden Erwägungen davon auszugehen ist, dass er sich unmittelbar zuvor einem bevorstehenden Angriff mit einem Messer ausgesetzt sah bzw. einen solchen befürchtete. Von einer unbewussten und reflexartigen Beibringung der Stichverletzung ist dagegen nicht auszugehen. 13.4.2. Weiter ist festzuhalten, dass sich aus der Lokalisation der Stichverletzung (Höhe Bauchnabel) ergibt, dass der Messerstich ausgeführt worden sein musste, als der Beschuldigte und der Geschädigte einander gegenüberstanden. Dies schliesst eine unbewusste Beibringung beim gemeinsamen Sturz auf den Boden aus. Auch die vom Beschuldigten vertretene Hypothese, wonach der Geschädigte versehentlich von selbst in die Messerklinge gelaufen sei (vgl. Prot. II S. 18 f.; Urk. 64 S. 18 f.), erscheint unplausibel. So sagte der Beschuldigte nicht aus, dass er das Messer mit der ausgeklappten Klinge zwecks Drohung bzw. zur Schaffung von Distanz vor sich gehalten habe. Dies wurde auch von sonst niemandem beobachtet. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die räumlichen Verhältnisse im Toilettenraum als eng beschrieb und festhielt, es seien alle Personen aus den zwei gegnerischen Gruppen nahe beieinander gestanden. Vor diesem Hintergrund und angesichts der vagen, ausweichenden und wenig nachvollziehbaren Aussagen des Beschuldigten zur Frage, wie sich der Geschädigte auf ihn zubewegt haben soll (Prot. II S. 14 ff.), ist nicht davon auszugehen, dass die Stichver-

- 37 letzung auf diese Weise entstand. Nimmt man sodann an, dass es der Geschädigte war, der das Messer im Verlauf der Auseinandersetzung hervorgenommen und aufgeklappt hatte, so ist kaum davon auszugehen bzw. zu erwarten, dass er sich – nachdem der Beschuldigte ihm das Messer abringen konnte – mit ganzer Kraft auf seinen Kontrahenten stürzte, im Wissen darum, dass dieser nun ein Messer in der Hand hält. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte auch in der von ihm vertretenen Hypothese einen gewissen Gegendruck hätte geben müssen mit der Hand, in welcher er das Messer (notabene mit nach vorne gerichteter Klinge) hielt, was ausreichen würde für die Annahme, dass er die Stichverletzung des Geschädigten wissentlich und willentlich herbeiführte. Der angeklagte Sachverhalt lässt sich folglich insofern rechtsgenügend erstellen. 13.4.3. Bei diesem Ergebnis der Beweiswürdigung ist nicht zu erwarten, dass die vom Beschuldigten beantragten Beweisergänzungen (vgl. vorne E. II.3.1.) zu neuen Erkenntnissen führen könnten, welche geeignet wären, die bereits gebildete Überzeugung des Gerichts umzustossen bzw. zu ändern. Die Beweisanträge des Beschuldigten auf Nachstellung des Tathergangs im Rahmen einer Tatrekonstruktion und auf Einholung von biomechanischen Gutachten zu Fragen im Zusammenhang mit der Behändigung des Klappmessers durch den Beschuldigten und der Zufügung der Stichverletzung sind daher abzuweisen. 13.4.4. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (Urk. 53 S. 56), gehört es zum Allgemeinwissen und bedarf keiner besonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ein Messerstich in den Bauch eines anderen Menschen zu Verletzungen an lebenswichtigen Organen und/oder grossen Blutgefässen führen und letztlich tödlich enden kann. Der Beschuldigte macht denn auch zu Recht nicht geltend, dies sei ihm nicht bewusst gewesen. 13.4.5. Den Messerstich führte der Beschuldigte im Verlauf einer dynamischen und nach seiner Darstellung schnell ablaufenden Auseinandersetzung mit dem Geschädigten auf engem Raum aus. Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass er das Messer im Sinne einer unmittelbaren und bewussten Reaktion in den Bauch des Geschädigten stiess, nachdem er damit bedroht worden war, in die gegen ihn gerichtete Klinge gegriffen hatte und das

- 38 - Messer auf diese Weise seinem Kontrahenten hatte entwenden können. In einer solchen Situation ist eine gezielt ungefährliche Führung des Klappmessers kaum möglich. Die Dynamik der Auseinandersetzung brachte es vielmehr mit sich, dass der Beschuldigte den gegen die Bauchregion geführten Messerstich weder bezüglich der Einstichstelle noch bezüglich der Wucht kontrollieren bzw. dosieren konnte. Damit setzte er den Geschädigten einem hohen und ihm durchaus bewussten Risiko einer lebensgefährlichen oder tödlichen Verletzung aus. Dem Beschuldigten kann zwar nicht unterstellt werden, dass er den Geschädigten tatsächlich lebensgefährlich verletzen oder dessen Tod herbeiführen wollte. Dennoch musste sich dem Beschuldigten die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung des Geschädigten als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Handeln nicht anders als Inkaufnahme dieses Erfolgs ausgelegt werden kann. Auch das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass bei einem gegen den Bauch geführten Messerstich ohne Weiteres darauf geschlossen werden darf, dass der Täter den Tod seines Opfers in Kauf genommen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 2.5 mit zahlreichen Hinweisen). Der angeklagte Sachverhalt ist somit auch in subjektiver Hinsicht erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz hat das angeklagte Verhalten des Beschuldigten zutreffend als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB gewürdigt. Auf ihre ausführlichen und überzeugenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 53 S. 54 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Es besteht kein Anlass zu Ergänzungen. 2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; "rechtfertigende Notwehr"). Art. 16 StGB regelt die "entschuldbare Notwehr": Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Art. 15 StGB, so mildert das Gericht die Strafe (Abs. 1). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in ent-

- 39 schuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Abs. 2). 2.1. Notwehr setzt nach Art. 15 StGB unter anderem voraus, dass jemand angegriffen wird oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht ist. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Angriff unmittelbar bevorsteht oder schon begonnen hat, fehlt dagegen, wenn er bereits vorbei oder noch nicht zu erwarten ist. Der Angegriffene braucht freilich nicht zu warten, bis es zu spät ist, sich zu wehren. Dennoch verlangt die Unmittelbarkeit der Bedrohung, dass jedenfalls Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Solche Anzeichen liegen z.B. dann vor, wenn der Angreifer eine drohende Haltung einnimmt, sich zum Kampf vorbereitet oder Bewegungen macht, die in diesem Sinne gedeutet werden können. Erforderlich ist zudem, dass die Tat zum Zwecke der Verteidigung erfolgt. Handlungen, die nicht zur Abwehr eines Angriffes unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr. Dasselbe gilt für Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, den potenziellen Gegner mithin "vorsorglich" kampfunfähig zu machen. Rechtmässiges Handeln setzt demnach voraus, dass sich der Täter der Notwehrlage bewusst war und mit dem Willen zur Verteidigung handelte (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hat als erstellt zu gelten, dass der Beschuldigte und H._____ im Toilettenraum miteinander stritten bzw. in ein Gerangel verwickelt waren. Im Verlauf dieser tätlichen Auseinandersetzung nahm der Geschädigte oder eine andere Person aus seiner Gruppe plötzlich ein Messer hervor, klappte dieses auf und richtete die Klinge gegen den in jenem Moment unbewaffneten Beschuldigten. Die räumlichen Verhältnisse waren eng und die Beteiligten aus den zwei gegnerischen Gruppen standen nahe beieinander, sodass kaum Ausweichmöglichkeiten bestanden. Es ist nachvollziehbar, dass sich der Beschuldigte in dieser Situation bedroht fühlte bzw. mit einem unmittelbar bevorstehenden Angriff rechnete. Daran ändert nichts, dass er sich zusammen mit seinen zwei Kollegen, C._____ und D._____, im Toilettenraum befand. So ist in Erin-

- 40 nerung zu rufen, dass es sich um ein unübersichtliches, sehr dynamisches und mutmasslich auch schnell ablaufendes Geschehen handelte. C._____ war zudem hauptsächlich in eine Konfrontation mit E._____ verwickelt. Der Beschuldigte stand dem Geschädigten somit in jenem Moment, als das aufgeklappte Messer gegen ihn gerichtet wurde, faktisch alleine resp. in Unterzahl gegenüber und konnte nicht darauf vertrauen, dass seine Kollegen rechtzeitig von sich aus bemerken würden, dass er Unterstützung benötigte. Es bestanden somit konkrete Anzeichen für einen unmittelbar bevorstehenden Angriff gegen seine körperliche Integrität, die eine Verteidigung nahelegten. Dass das angeklagte Verhalten des Beschuldigten darauf ausgerichtet war, einem bloss möglichen und somit noch unsicheren Angriff zuvorzukommen, kann unter den gesamten Umständen nicht mehr angenommen werden. Eine Notwehrlage des Beschuldigten ist deshalb zu bejahen. 2.2. Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen, wobei insbesondere der Schwere des Angriffs, der Art des Abwehrmittels und dessen tatsächlicher Verwendung sowie der durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter Rechnung zu tragen ist. Bei der Verwendung von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) ist besondere Zurückhaltung geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Angreifer womöglich gewarnt wurde und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Gegenstands das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorzukehren versuchte (Urteil des Bundesgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Vorstehend wurde erstellt, dass der Beschuldigte sofort mit der rechten Hand in die Klinge griff, als er das gegen ihn gerichtete Messer erblickte, und dieses seinem Angreifer abringen konnte. Damit hatte er die Gefahr eines Messerangriffs zumindest vorerst gebannt und vom Geschädigten bzw. den weiteren Angehörigen der gegnerischen Gruppe nur noch körperliche Gewalt zu befürchten. Den-

- 41 noch nahm er das Messer hernach am Griff und mit nach vorne gerichteter Klinge in die linke Hand und stach damit unvermittelt und ohne vorherige Warnung auf der Höhe des Nabels in den Bauch des Geschädigten, der im Moment dieser Abwehrhandlung unbewaffnet war. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Geschädigte erneut auf den Beschuldigten losgehen wollte, hätte Letzterer mittels Drohgebärden bzw. Zeigen des Messers eine Warnung aussprechen und dadurch Distanz schaffen können. Ebenso hätte er sich handgreiflich wehren können. Indem der Beschuldigte das Klappmesser unvermittelt und aus nächster Nähe mit einer Stichbewegung gegen den Bauch des Geschädigten führte, setzte er sich in krass unverhältnismässiger Weise zur Wehr. Seine Reaktion auf die Notwehrsituation ist daher als Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. 2.3. Ein Notwehrexzess ist entschuldbar, wenn es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren. Wird das Notwehrrecht erheblich überschritten, muss die Aufregung oder Bestürzung des Täters über den Angriff schwerwiegend gewesen sein, um annehmen zu können, eine besonnene und verantwortliche Reaktion, namentlich mit milderen Mitteln, wäre diesem nicht möglich gewesen. Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet (Urteil des Bundesgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.5.2 mit Hinweisen). Es ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte durch den plötzlichen Einsatz eines Klappmessers im Verlauf seines Streits bzw. Gerangels mit dem Geschädigten überrascht wurde (vgl. Prot. II S. 14 f. und S. 25). Dennoch erreicht seine Überraschung bzw. Bestürzung nicht die von Art. 16 Abs. 2 StGB geforderte Intensität und erscheint auch nicht entschuldbar, ganz besonders unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, welche zur verfahrensgegenständlichen Auseinandersetzung im Toilettenraum führten. So war es im Verlauf des Abends bereits auf der Tanzfläche und im Fumoir des Clubs "B._____" zu mehreren Diskussionen zwischen C._____ und E._____ gekommen. Als die beiden Kontrahenten und ihre jeweiligen Kollegen (zu denen auch der Beschuldigte und der Geschädigte gehör-

- 42 ten) im Toilettenraum ein weiteres Mal aufeinandertrafen, eskalierte die Situation und es blieb nicht mehr nur bei Diskussionen, sondern kam auch zu Schubsereien. Unter dem Eindruck der aggressiven und gewaltbereiten Stimmung unter den Angehörigen der zwei gegnerischen Gruppen, welche sich über den Verlauf des Abends hinweg stetig gesteigert hatte, musste der Beschuldigte zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass es zu gegenseitigen Aggressionen kommen könnte, welche auch gegen ihn gerichtet sein könnten, zumal er gemäss eigenen Aussagen immer wieder versucht hatte, schlichtend einzugreifen. Ausserdem war die Gefahr, gestochen zu werden, zum Tatzeitpunkt bereits gebannt. Nach dem Erwogenen erscheint die Aufregung bzw. Bestürzung des Beschuldigten über den Umstand, dass er sich einem unmittelbar bevorstehenden Angriff mit einem Klappmesser ausgesetzt sah, nicht als derart schwerwiegend, um annehmen zu können, eine besonnene und verantwortliche Reaktion wäre ihm nicht möglich gewesen. Unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen wäre vom Beschuldigten vielmehr zu erwarten gewesen, dass er trotz seiner Emotionen von einem sofortigen Zustechen abgesehen und das Messer nur drohend vorgehalten bzw. seinen Gegner gewarnt hätte. Naheliegend wäre auch gewesen, wenn er sich handgreiflich gewehrt hätte. Von einem entschuldbaren Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 Abs. 2 StGB ist deshalb nicht auszugehen. 3. Im Ergebnis ist der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 16 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung und Vollzug 1. Strafrahmen / Allgemeine Strafzumessungsregeln 1.1. Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen für das zu sanktionierende Delikt korrekt mit mindestens 5 bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt (Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB) und die allgemeinen Strafzumessungsregeln zutreffend dargelegt. Dies muss nicht wiederholt werden (Urk. 53 S. 57 - 61).

- 43 - 1.2. Ergänzend und leicht korrigierend ist auszuführen, dass Art. 111 StGB das Leben eines Menschen schützt, mithin das höchste aller Rechtsgüter. Der mit der Tötung als solcher verbundene Unrechtsgehalt kann jedoch – anders als etwa bei einer Körperverletzung – nicht abgestuft werden, so dass aus der Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung abgeleitet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). Die objektive Tatschwere bestimmt sich damit zunächst anhand des äusseren Tathergangs und der Tatumstände, inklusive der unmittelbaren Vorbereitungshandlungen sowie des unmittelbaren Nachtatverhaltens. Eine Bewertung des objektiven Tatverschuldens rein anhand der äusseren, aus jeglichem Kontext gelösten Geschehnisse – gleichsam aus der Sicht eines unwissenden Beobachters – wäre indessen mit der tatbeständlichen Struktur der Tötungsdelikte nicht vereinbar. Bei Totschlag (Art. 113 StGB) und bei Mord (Art. 112 StGB) kennzeichnen gerade auch subjektive Elemente (eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung bzw. eine besondere Skrupellosigkeit) den privilegierten bzw. den qualifizierten Tatbestand. Subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten des Täters sind deshalb implizit auch beim hier einschlägigen Grundtatbestand des Art. 111 StGB massgeblich, wenn es um die Festlegung der objektiven Tatschwere geht. Diese bestimmt sich mit anderen Worten anhand aller Tatkomponenten, welche einem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal – namentlich mit Blick auf eine mögliche Privilegierung (Art. 113 StGB) oder Qualifikation (Art. 112 StGB) – zuzuordnen sind. Solche bereits für die rechtliche Würdigung relevanten subjektiven Merkmale sind nach der Konzeption der Tötungstatbestände deshalb von Beginn weg – trotz ihrer an sich subjektiven Qualität – also ausnahmsweise bereits unter dem Titel der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2020, Geschäfts-Nr. SB190588, E. IV.4.1). Darin liegt im Übrigen kein Verstoss gegen das Doppelverwertungsverbot. Umstände, welche bei einem Schuldspruch wegen Totschlags (Art. 113 StGB) oder Mordes (Art. 112 StGB) für die privilegierte bzw. qualifizierte Tatbestandsvariante und den damit einhergehenden veränderten Strafrahmen begründend waren, dürfen zwar nicht zusätzlich verschuldens- bzw. straferhöhend oder -mindernd veranschlagt werden. Innerhalb des durch den qualifizierten oder privilegierten Tatbe-

- 44 stand gesetzten Strafrahmens spiegelt sich das konkrete Ausmass der betreffenden Faktoren aber in der – quantifizierenden – Strafzumessung wieder (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). Solche Faktoren, die für oder gegen eine Privilegierung bzw. Qualifikation sprechen, können bei der Strafzumessung sodann umso mehr berücksichtigt werden, wenn wie hier ein Schuldspruch im Sinne des Grundtatbestands (Art. 111 StGB) ergeht, da sie nicht bereits zu einer Veränderung des Strafrahmens geführt haben. 1.3. Hinsichtlich der Berücksichtigung des Versuchs führt die Vorinstanz zu Recht aus, dass das Ausmass der gesetzlich vorgesehenen Strafreduktion (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB) von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von der Schwere der tatsächlichen Folgen der Tat abhängt. Die Reduktion der Strafe hat mit anderen Worten umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1.b; Urk. 53 S. 61). Relevant ist auch, ob der Beschuldigte seine Tat zu Ende geführt hat. 1.4. Für die Überschreitung der Grenzen der Notwehr im Sinne von Art. 16 Abs. 1 StGB wird ebenfalls eine Strafreduktion vorzunehmen sein. 2. Einsatzstrafe 2.1. Die von der Vorinstanz aufgeführten Aspekte, welche unter dem Titel der objektiven Tatschwere behandelt wurden, wirken eher wie solche, die bei der Beurteilung des Versuchs von Bedeutung sein könnten und nicht für die Gewichtung der Tatschwere der vorsätzlichen Tötung (Urk. 53 S. 59). Entsprechend ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte zwar nur einmal zustach und die zu beurteilende Tat insofern schnell ausführte. Sein Vorgehen war aber von grosser Brutalität geprägt, wovon die erlittenen Verletzungen des Geschädigten zeugen. Der Todeseintritt hätte sich fraglos über längere Zeit hingezogen und wäre mit erheblichen Schmerzen verbunden gewesen. Verschuldenserhöhend ist sodann zu gewichten, dass der Beschuldigte unvermittelt und ohne Vorwarnung im Rahmen eines dynamischen Geschehens zustach. Der Geschädigte war im Moment des Messerangriffs unbewaffnet, was das Vorgehen des Beschuldigten zusätzlich verwerf-

- 45 lich erscheinen lässt. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte durch den Einsatz eines gefährlichen Klappmessers nicht völlig überrascht wurde, zumal er selber oder ein Angehöriger seiner Gruppe dieses im Rahmen seines Streits bzw. Gerangels mit dem Beschuldigten hervorgenommen und aufgeklappt hatte. Unter Berücksichtigung der grossen Bandbreite von Handlungen, die unter den Tatbestand von Art. 111 StGB fallen können, sind nach dem Erwogenen auch weitaus schwerwiegendere Vorgehensweisen vorstellbar. 2.2. Mit der Vorinstanz ist verschuldensmindernd anzunehmen, dass die Tat nicht geplant war und aus einer aufgeheizten Stimmung heraus entstanden war. Sodann ist nicht ganz auszuschliessen, dass der Geschädigte H._____ für die Eskalation der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten mitverantwortlich war. Erschwerend zu veranschlagen ist dagegen mit der Vorinstanz der nichtige Anlass der Tat (Urk. 53 S. 60). Dass der Beschuldigte "bloss" eventualvorsätzlich handelte, vermag sich nicht merklich auf die Gewichtung der Tatschwere auszuwirken, da er die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung des Geschädigten unter den gegebenen Umständen als derart wahrscheinlich voraussehen musste, dass sein Handeln eher an der Grenze zum direkten Vorsatz erscheint. 2.3. Unter Einbezug dieser Erwägungen liegt das Verschulden leicht unterhalb der Mitte des ordentlichen Strafrahmens für eine vollendete Tötung und kann entgegen der Vorinstanz nicht als leicht bezeichnet werden (vgl. Urk. 53 S. 61). Bei einem vollendeten Delikt wäre die Einsatzstrafe bei 10 Jahren Freiheitsstrafe anzusiedeln. 3. Strafmilderung zufolge Versuchs und zufolge Notwehrexzesses 3.1. Da es bloss bei einem Versuch blieb, ist die Einsatzstrafe zu mildern. Allerdings liegen hinsichtlich der relevanten Faktoren, aufgrund welcher das Ausmass der Strafreduktion zu bestimmen ist, kaum mildernde Umstände vor: - Die konkreten Tatfolgen waren erheblich. Zur Bannung der Lebensgefahr war eine Notoperation von H._____ notwendig (D1 Urk. 6/1/3 S. 5). - Der Erfolgseintritt lag nahe (D1 Urk. 6/1/3 S. 5 letzter Absatz).

- 46 - - Der Beschuldigte unternahm nichts, dass die Tat im Versuchsstadium stecken blieb, sondern führte seine Handlung vollständig aus. Bei dieser Betrachtungsweise erscheint die vorgenommene Strafreduktion der Vorinstanz im Umfang von ca. 20 % im Ergebnis richtig (Urk. 53 S. 62). Unter Berücksichtigung des Versuchs ist die Einsatzstrafe folglich bei 8 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.2. Eine weitere Strafreduktion ist dafür vorzunehmen, dass sich der Beschuldigte bei Verübung der Tat in einer Notwehrsituation befand, welche ihn zum Einsatz des Messers gegen den Geschädigten veranlasste. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seinem Angreifer das Messer mit einem Griff in die Klinge abringen konnte. Damit hatte er die Gefahr eines Messerangriffs zumindest vorerst gebannt und vom Geschädigten bzw. den weiteren Angehörigen der gegnerischen Gruppe nur noch körperliche Gewalt zu befürchten. Dennoch stach er damit unvermittelt und ohne vorherige Warnung in den Bauch des Geschädigten, der im Moment dieser Abwehrhandlung unbewaffnet war. Mit dieser Reaktion setzte sich der Beschuldigte in krass unverhältnismässiger Weise zur Wehr, selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Geschädigte erneut auf ihn losgehen wollte. Vom Beschuldigten wäre besondere Zurückhaltung zu erwarten gewesen, da er zu seiner Verteidigung ein Klappmesser und damit einen gefährlichen Gegenstand einsetzte, welcher die Gefahr schwerer oder sogar tödlicher Verletzungen mit sich brachte. Aufgrund der massiven Überschreitung der Grenzen der Notwehr ist lediglich eine geringe Strafreduktion im Umfang von rund 10 % angezeigt, woraus eine Einsatzstrafe von 7 Jahren Freiheitsstrafe resultiert. 4. Täterkomponente 4.1. Hinsichtlich der Lebensgeschichte des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 53 S. 62 f.; vgl. auch Prot. II S. 6 f.). Demgemäss wurde er in einem Grenzort von Iran und Irak geboren und wuchs anschliessend in der Türkei auf. Dort besuchte er die Schule bis zur 4. Klasse. Aus familiären Gründen entschied sich seine Familie, aus der Türkei in die Schweiz zu migrieren. Hier absolvierte der Beschuldigte die restliche Schulzeit

- 47 und schloss nach der Oberstufe eine Lehre als Coiffeur ab. Im Alter von 17 oder 18 Jahren wurde ihm die Schweizer Staatsangehörigkeit erteilt. Die Eltern des Beschuldigten, eine Schwester und seine drei älteren Brüder leben ebenfalls in der Schweiz. Im Iran lebt eine weitere Schwester des Beschuldigten – zu ihr pflegt er ebenfalls Kontakt. Der Beschuldigte spricht Türkisch, Kurdisch, Persisch und Deutsch. Zu seinen persönlichen Verhältnissen aktualisierte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er nunmehr verheiratet sei mit J._____. Sie ist die Mutter seines Sohnes, der im Jahr 2021 geboren wurde. Der Beschuldigte gab weiter an, dass er noch immer im Coiffeursalon seines Bruders arbeite und eine Weiterbildung abgeschlossen habe, welche ihn zur Ausbildung von Lehrlingen befähige. Bei einem seiner Brüder sei er im Betrag von etwa Fr. 18'000.– verschuldet. Diesbezüglich leiste er monatliche Abzahlungen von Fr. 200.– bis Fr. 500.–. Über Vermögen verfü

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