Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240006-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw W. Dharshing Urteil vom 3. Februar 2025 in Sachen A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin gegen B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte betreffend Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 4. Mai 2023 (GG220038)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 24. November 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 46). Urteil der Vorinstanz (Urk. 62 S. 31 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen. 3. Von einer Bestrafung hinsichtlich des Schuldspruchs gemäss Dispositivziffer 1 wird Umgang genommen bzw. wird die Beschuldigte von Strafe befreit (Art. 177 Abs. 3 StGB). 4. Die Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen. 5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin mit Fr. 9'747.70 (Betrag enthält Mehrwertsteuern und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'505.70 Auslagen Untersuchung (Gutachten) Fr. 50.– Zeugenentschädigung Fr. 9'747.70 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. a) Die Kosten der Untersuchung sowie die Hälfte der Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden der Beschuldigten zur Hälfte auferlegt.
- 3 b) Die zweite Hälfte der Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden der Privatklägerin auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt einer Nachforderung einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). c) Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin sowie die verbleibenden Kosten von einem Zweitel (1/2) werden auf die Staatskasse genommen. d) Hinsichtlich der Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin bleibt eine Nachforderung des in Dispositivziffer 5 festgesetzten Honorars bei der Privatklägerin vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO analog). 8. (Mitteilungssatz) 9. (Rechtsmittel). Berufungsanträge: Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 64 S. 1 f.; Urk. 79 S. 1 f.) 1. Die Beschuldigte sei der vorsätzlichen schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 Abs. 3 aStGB sowie des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB, eventualiter der vorsätzlich einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1aStGB und der fahrlässig schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB sowie des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten als Genugtuung Fr. 20'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. Dezember 2018 zu entrichten. 3. Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten einen bis zur Pensionierung am 1.5.2028 auflaufenden Schadenersatz in der Höhe von CHF 341'334.– zu bezahlen.
- 4 - Eventualiter sei die Beschuldigte zu verpflichten, einen bis 30.4.23 aufgelaufenen Schadenersatz in der Höhe von CHF 167'507.– zu bezahlen. Es sei zusätzlich festzustellen, dass die Beschuldigte für weiteren Schadenersatz herrührend aus dem Ereignis vom 1.12.18 schadenersatzpflichtig ist. 4. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens inkl. diejenigen der unentgeltlichen Privatklägervertretung seien der Beschuldigten aufzuerlegen, eventualiter vollumfänglich von der Staatskasse zu übernehmen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales 1. Verfahrensgang Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 62 S. 4 E. I.). Die Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 4. Mai 2023 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv teilweise schuldig gesprochen, wobei von einer Strafe Umgang genommen bzw. die Beschuldigte von Strafe befreit wurde (a.a.O., S. 31 ff.). Innert Frist liess die Privatklägerin Berufung anmelden und erklären (Urk. 58 und 64; vgl. dazu auch Urk. 61/3). Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 ging die Berufungserklärung an die Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft und wurde diesen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, im Hinblick auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ihre aktuellen finanziellen Verhältnisse darzulegen. Schliesslich wurde die Beschuldigte aufgefordert, dem Gericht diverse Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen zukommen zu lassen, wobei sie auf ihr Recht, die Aussage zu verweigern bzw. die angeforderten Unterlagen nicht einzureichen, hingewiesen wurde (Urk. 65). Mit Eingabe vom
- 5 - 5. Februar 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 67). Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 liess die Privatklägerin diverse Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einreichen (Urk. 68 und 69/1-6). Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 wurde der Privatklägerin für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 70). Am 3. Februar 2025 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte erschien sowie die Privatklägerin mit ihrem Vertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (Prot. II S. 3). 2. Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils, in welchem Umfang dieses in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. Das Verschlechterungsverbot gilt nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Entgegen der Ansicht der Privatklägerschaft (Urk. 79 S. 2) hat das Verbot der Abänderung zum Nachteil der Privatklägerschaft gemäss Art. 391 Abs. 3 StPO nur Geltung bezüglich des Zivilpunkts. Mithin darf das Urteil im Schuldpunkt zum Vorteil der beschuldigten Person abgeändert werden, selbst wenn nur die Privatklägerschaft Berufung erhebt. 3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus-
- 6 drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Schuldpunkt 1. Ausgangslage und Anklagevorwurf 1.1. Die Beschuldigte war seit ca. Mitte Oktober 2018 Untermieterin der Privatklägerin und kündigte das Mietverhältnis aufgrund von Meinungsverschiedenheiten am 18. November 2018 fristlos. Als sie am 1. Dezember 2018 bei der Privatklägerin ihre Sachen abholen sollte, eskalierte die Situation und es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung, was schliesslich zur vorliegenden Anklage führte. Weiteres zur Vorgeschichte kann den Ausführungen der Vorinstanz dazu (Urk. 62 S. 4 f. E. II.1., unter Hinweis auf die Akten) entnommen werden. 1.2. Der Beschuldigten wird zunächst vorgeworfen, sie habe am 1. Dezember 2018 um ca. 12:00 Uhr das Haus der Privatklägerin betreten, obwohl ihr dies von dieser sowohl im Vorfeld mittels SMS Nachricht – wovon die Beschuldigte Kenntnis genommen habe – sowie vor Ort mündlich verboten worden sei. Zudem habe sie im Anschluss trotz mehrmaliger Aufforderung der Privatklägerin das Haus nicht verlassen. Dabei habe die Beschuldigte gewusst, dass sie das Haus nicht hätte betreten dürfen bzw. hätte verlassen müssen, zumal ihr dies von der Privatklägerin mitgeteilt worden sei, sie habe das Haus aber dennoch betreten wollen (Hausfriedensbruch). Sodann wird der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe in der Folge anlässlich einer Auseinandersetzung mit der Privatklägerin diese mehrmals mit den Fäusten geschlagen und sie nahe an der Kopfhaut am hinteren Teil ihres Kopfes an den offen getragenen Haaren gepackt und sie ruckartig und seitlich daran gezogen, sodass der Kopf der Privatklägerin zur Seite gezogen worden sei. Infolgedessen habe diese den Stand verloren und sei seitlich nach vorne zu Boden
- 7 gestürzt, wobei sie sich noch an einer Matratze habe abstützen können und schliesslich mit den Händen auf dem Boden aufgetroffen sei. Daraus sei ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma resultiert, das eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2018 bis zum 31. März 2019 zu 100% sowie vom 1. April 2019 bis zum 31. Mai 2019 zu 50% zur Folge gehabt habe. Ausserdem habe die Privatklägerin eine Anpassungsstörung mit Störung von anderen Gefühlen und eigenanamnestisch eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten, welche die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung nach sich gezogen habe. Dabei habe die Beschuldigte zumindest damit rechnen müssen, durch das ruckartige Ziehen an den Haaren der Privatklägerin bei dieser ein HWS-Schleudertrauma hervorzurufen sowie bei ihr psychische Beschwerden auszulösen und dies durch ihr Handeln auch in Kauf genommen (Körperverletzung). Eventualiter wird der Beschuldigten vorgeworfen, das Haarereissen habe einen unzulässigen Eingriff in die körperliche Integrität dargestellt, wobei für die Beschuldigte zumindest in den wesentlichen Zügen vorhersehbar gewesen sei, dass das Reissen an den Haaren bei der Privatklägerin ein HWS-Schleudertrauma hervorrufen sowie bei ihr psychische Beschwerden auslösen könnte, was sie auch hätte vermeiden können, indem sie sie nicht an den Haaren gerissen hätte (Fahrlässige Körperverletzung). 1.3. Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB frei. In Bezug auf den eingeklagten Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB bzw. den im Eventualstandpunkt eingeklagten Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB sprach die Vorinstanz die Beschuldigte der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig, nahm jedoch in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB von einer Bestrafung Umgang bzw. befreite die Beschuldigte von Strafe. Die Privatklägerin beantragt mindestens im Umfang der Anklage einen Schuldspruch. Die Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe. 2. Allgemeines zur Sachverhaltserstellung Die Vorinstanz machte zutreffende allgemeine Ausführungen zur Sachverhaltserstellung (Urk. 62 S. 10 f. E. III.4.3. f.), darauf kann verwiesen werden. Ergänzend dazu ist in diesem Zusammenhang einmal mehr zu betonen, dass es der Staat ist,
- 8 der einer Beschuldigten die ihr angelastete Täterschaft hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Delikte rechtsgenügend nachweisen können muss bzw. es Aufgabe des Staates ist, der Beschuldigten alle eine Strafbarkeit begründenden Umstände – sowohl den äusseren als auch den inneren Sachverhalt betreffend – mittels tauglicher Beweismittel nachzuweisen und es eben gerade nicht Sache der Beschuldigten ist, nachzuweisen, dass sie die Tat nicht begangen hat. Stehen sich – wie vorliegend – gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen anhand weiterer (objektiver) Beweismittel als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, so hat nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ein Freispruch zu erfolgen. Mit anderen Worten bedingt ein Schuldspruch, dass die entscheidenden belastenden Aussagen glaubhaft und im Ergebnis überzeugender sind als die der bestreitenden Beschuldigten. 3. Hausfriedensbruch 3.1. Die Vorinstanz machte ausführliche und zutreffende Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen des eingeklagten Straftatbestandes (Urk. 62 S. 6 ff. E. III. 2., 3.2., 5. und 6.2.), diese können ergänzungslos übernommen werden. 3.2. Die Beschuldigte räumte durchgehend ein, sich im eingeklagten Zeitpunkt im Hauseingang der Privatklägerin befunden zu haben, um ihre noch dort verbliebene Habe zu zügeln (vgl. dazu bereits vorne unter E. II.1.1. bzw. Urk. 62 S. 4 f. E. II.1. sowie S. 7 E. III.3.1., unter Hinweis auf die Akten). Zu prüfen ist, ob sie sich dabei des Hausfriedensbruchs schuldig machte. Die Privatklägerin machte in diesem Zusammenhang geltend, sie habe der Beschuldigten mit ihrer SMS vom 30. November 2018 (Urk. 2/4) untersagt, das Haus je wieder zu betreten (vgl. dazu Urk. 62 S. 7 E. III.3.1., unter Hinweis auf die Akten). 3.3. Die Vorinstanz erwog hierzu, richtig sei, dass die Privatklägerin in der fraglichen Nachricht unter anderem festhielt "so eine Person wie du lasse ich sicherlich nicht mehr in mein Haus". Für sich allein betrachtet enthalte diese Erklärung ein Hausverbot. Diese rein isolierte Betrachtung des Wortlauts blende jedoch den Kontext der Nachricht aus. Die Aussage sei aus Verletzung und Ärger über die
- 9 unter anderem vorangegangene sinngemässe Titulierung der Privatklägerin als "moderne Sklavenhalterin" im Rahmen einer wutentbrannten Tirade gegen die Beschuldigte erfolgt. Mit Fug lasse sich in diesem Zusammenhang bei einer objektiven Betrachtung fragen, ob die Privatklägerin ihre Aussagen in diesem augenscheinlich hochemotionalen Moment ernst gemeint habe, was jedoch offenbleiben könne. Denn selbst wenn es sich so verhielte, so habe sie dem Hausverbot unmittelbar die Aussage angehängt, "wenn du ja um 12 Uhr kommst steht es draussen parat um nur noch einzuladen". Die Privatklägerin habe, wie sie später auch ausgesagt habe, offenbar geplant gehabt, die Habe der Beschuldigten vor ihrem Erscheinen vor der Haustüre zu platzieren und sie ihr dort und damit ausserhalb des von Art. 186 StGB erfassten Hausrechts zu übergeben. Das SMS-Hausverbot habe unter dieser Voraussetzung gestanden und könne nur so verstanden werden. Tatsächlich habe sich die Situation im Abholzeitpunkt aber anders präsentiert. Die Habe der Beschuldigten habe sich noch im Hauseingang befunden, da sie zum Schutz vor Regen dort und eben nicht draussen abgestellt worden sei. Diesen Fall erfasse das SMS-Hausverbot nicht, da dieses wie gezeigt unter der Prämisse gestanden habe, dass die Habe im Abholzeitpunkt vor der Haustüre abgestellt und übergeben werde. Damit könne sich die Privatklägerin nicht auf die fragliche SMS- Nachricht berufen, um den angeblichen Hausfriedensbruch zu begründen (Urk. 62 S. 8 f. E. III.3.3., unter Hinweis auf die Akten). Diese im Einklang mit den Akten stehenden Erwägungen der Vorinstanz sind zutreffend und können übernommen werden. Ganz offensichtlich ging die Privatklägerin bei ihrer SMS-Nachricht vom Vortag davon aus, die Sachen der Privatklägerin würden am Folgetag vor ihrem Haus stehen, was dann aber nicht der Fall war. Da sich die Situation am Ereignistag wesentlich geändert hatte und es der Privatklägerin eben gerade nicht möglich war, wie ursprünglich geplant ihre Habe vor dem Haus der Privatklägerin abzuholen, wäre ein allfälliges SMS-"Hausverbot" – wenn es denn überhaupt als solches verstanden werden konnte – in diesem Zeitpunkt entgegen der Ansicht der Privatklägerschaft (vgl. Urk. 79 S. 5) überholt und konnte eine allfällig ihm ursprünglich zugedachte Wirkung nicht entfalten. 3.4. Die Anklage wirft der Beschuldigten weiter vor, sie habe das Haus der Privatklägerin betreten, obwohl sie ihr dies nicht nur im Vorfeld per SMS, sondern auch
- 10 - "vor Ort mündlich" verboten habe. Genau dies warf die Privatklägerin der Beschuldigten in ihren Aussagen mehrfach vor: So habe die Beschuldigte [zusammengefasst] am 1. Dezember 2018 an der Haustüre geläutet, worauf sie, die Privatklägerin, die Türe einen Spalt weit aufgemacht habe. Ursprünglich habe sie die Beschuldigte nicht hereinlassen wollen. Diese sei dann aber einfach unaufgefordert in die Wohnung eingetreten bzw. hereingetrampt bzw. habe die Türe aufgestossen und sei einfach hineingelaufen. Dabei habe die Privatklägerin ihr vor Ort gesagt, dass sie nicht hineindürfe. Die Privatklägerin sei eben davon ausgegangen bzw. habe damit gerechnet, dass die Beschuldigte mit einem Lieferwagen und zwei Zügelmännern kommen werde, die die Sachen mitnähmen. So habe sie es auch beim Einzug gemacht. Als die Beschuldigte dann im Haus gewesen sei, habe sie sie höflich darum gebeten, das Haus wieder zu verlassen. Damit die Situation nicht eskaliert, habe es die Privatklägerin dann doch zugelassen, dass die Beschuldigte ein paar Kisten rausträgt. Zurück im Hauseingang habe die Beschuldigte dann auch begonnen, in den Kisten zu wühlen. Ab einer Wolldecke, in welche die Sachen der Beschuldigten unter anderem eingewickelt waren und die ihr nicht gehörte, sei die Situation dann eskaliert. Die Privatklägerin habe sie gebeten, das Haus zu verlassen. Die Beschuldigte sei dann aber auf sie losgegangen, habe sie geschlagen und an den Haaren gerissen. Die Privatklägerin habe dann ihren Mann dazu gerufen, worauf die Beschuldigte geflohen sei (Urk. 62 S. 9 f. E. III.4.1., unter Hinweis auf die Akten). Ganz anders die Version der Beschuldigten: Sie sei [zusammengefasst] am 1. Dezember 2018 bei der Privatklägerin vorgefahren und habe geklingelt. Diese habe darauf die Türe geöffnet und ihr gesagt, wo die Sachen stünden. Die Privatklägerin habe sie aufgefordert, die Ware mitzunehmen. Insbesondere habe sie sie nie gebeten, herauszugehen bzw. das Haus nicht zu betreten. Die Beschuldigte habe dann ein paar Kisten genommen und sie zum Auto getragen. Gleich wie die Privatklägerin sagte auch die Beschuldigte aus, dass im Anschluss wegen einer blauen Wolldecke, die voller Hundehaare gewesen sei, nicht ihr gehörte und in einer der Kisten lag, die Situation eskaliert sei. Die Beschuldigte habe darauf hingewiesen, dass die Decke nicht ihr gehöre. Darauf sei jedoch die Privatklägerin und nicht sie ausgetickt. Sie habe gesagt: "Nimm einfach deinen Scheiss und verreis." Dann habe die Privatklägerin begonnen, die Habe der Beschuldigten aus der Türe
- 11 zu schmeissen. Letzteres bestätigte auch die Privatklägerin, als sie ausführte, dass sie der Beschuldigten gesagt habe "Nimm deine Bananenkiste und geh.", worauf sie die nächstbeste Bananenkiste ergriffen und aus der Wohnung geworfen habe. Es sei dann – so die Beschuldigte weiter – zu einer Rangelei und Handgreiflichkeiten gekommen. Dabei sei es die Privatklägerin gewesen, die sie zuerst geschubst und – nachdem sie ihr den Rücken zugewandt habe – auf sie ein- bzw. wild um sich geschlagen habe. Zur Verteidigung habe sie dann die Privatklägerin an den Haaren gezogen (Urk. 62 S. 10 E. III.4.2., unter Hinweis auf die Akten). 3.5. Die Vorinstanz erwog dazu, was folgt: Hinsichtlich des angeblich vor Ort mündlich erteilten Hausverbots stünde das Wort der Privatklägerin gegen dasjenige der Beschuldigten. Weitere relevante Beweismittel existierten nicht. (Zwar sei zu diesem Sachverhaltskomplex auch die Zeugin C._____ einvernommen worden, die, soweit sie Angaben zum mündlichen Hausverbot mache, die Version der Beschuldigten stütze. Als schuldbegründendes Beweismittel könne deren Aussage damit nicht herangezogen werden, ganz abgesehen davon, dass die Zeugin nicht unbefangen erscheine, sei doch die ältere Schwester der Beschuldigten deren beste Freundin. Jedenfalls sei die Aussage der Zeugin in diesem Punkt nicht entscheidrelevant.) Ein hinreichender Beweis sei kaum zu führen. Dies gelte besonders bzw. geradezu exemplarisch im vorliegenden Fall, führe man sich einerseits die Situation zur allgemeinen Glaubwürdigkeit der beiden Kontrahentinnen sowie andererseits ihre – für die Beurteilung primär massgeblichen – Aussagen an sich vor Augen. Abgesehen von ihrer prozessualen Stellung sei vorliegend zu beachten, dass das Verhältnis zwischen der Beschuldigten und der Privatklägerin bereits durch die Vorkommnisse am und im Vorfeld des 1. Dezember 2018 belastet gewesen sei. Weiter falle ins Gewicht, dass auch die Privatklägerin wegen der Auseinandersetzung vom 1. Dezember 2018 zunächst als beschuldigte Person im Fokus der Ermittlungen gestanden habe. Die Beschuldigte und die Privatklägerin, das habe sich auch an der Hauptverhandlung gezeigt, seien sich feindselig gesinnt. Vor diesem Hintergrund und nicht zuletzt angesichts der erheblichen finanziellen Ansprüche, die die Privatklägerin gegenüber der Beschuldigten stelle, sei nicht ausgeschlossen, dass sie versucht gewesen sein könnte, die Vorgänge zu ihren Gunsten darzustellen (Urk. 62 S. 11-13 E. III.4.4. f., unter Hinweis auf die Akten).
- 12 - Auch diese Ausführungen der Vorinstanz sind richtig. Mit ihr ist mit anderen Worten davon auszugehen, dass beide Kontrahentinnen alles andere als unbefangen erscheinen und beide gleichermassen ein Motiv haben, falsch auszusagen oder wenigstens, die Ereignisse in einem für sie günstigen Licht dazustellen. Wie gesagt, ist aber in erster Linie die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen an sich massgebend. 3.6. Was die Aussagen an sich angeht, erwog die Vorinstanz, beide Streitparteien hätten in der Untersuchung sowie an der Hauptverhandlung grossmehrheitlich übereinstimmende Aussagen gemacht und ihre jeweilige Sicht der Dinge überwiegend einheitlich geschildert. Sowohl die Aussagen der Beschuldigten als auch jene der Privatklägerin fielen ohne nennenswerte Strukturbrüche und Abweichungen aus, erschienen in sich stimmig und beschrieben einen möglichen und auch lebensnahen Vorgang. Jede der beiden sich entgegenstehenden Versionen erscheine insgesamt nachvollziehbar, einheitlich und chronologisch sauber geordnet. Der ganze von den beiden geschilderte Hergang weiche denn auch nur in wenigen, aber sehr entscheidenden Details voneinander ab. Im Raum stünden nun zwei Sachverhaltsversionen von Personen, die beide ein Interesse am Ausgang des Strafverfahrens hätten. Klar sei, dass eine Version nicht zutreffe und entweder die Beschuldigte oder die Privatklägerin lüge. Zur Wahrheitsfindung stünden dem Gericht lediglich die Aussagen der beiden Kontrahentinnen zur Verfügung. Direkte Drittbeweise, die für die eine oder andere Version sprächen, gebe es keine. Auch nach Würdigung und Gegenüberstellung der relevanten Aussagen bliebe letztlich unklar, was zwischen den beiden Beteiligten am Mittag des 1. Dezembers 2018 genau vorgefallen sei. Beide Versionen erschienen grundsätzlich gleich plausibel: Es könnte sich so abgespielt haben, wie die Privatklägerin dies ausgeführt habe und wie es die Anklage der Beschuldigten schliesslich auch zum Vorwurf mache, oder so wie die Beschuldigte es beschrieben habe. Was wirklich zwischen den beiden vorgefallen sei, lasse sich bei dieser Ausgangslage im Nachhinein nicht mehr feststellen. Eine blosse Wahrscheinlichkeit vermöge keinen Schuldspruch zu begründen. Da letztlich und nach dem Gesagten nicht erstellt werden könne, ob die Privatklägerin der Beschuldigten ein mündliches Hausverbot erteilt habe, das Gericht sich mithin nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Existenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeu-
- 13 gen vermöge, komme der die Beschuldigte begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Es sei daher zu ihren Gunsten von der für sie günstigeren Sachlage auszugehen, wonach kein mündliches Hausverbot erteilt worden sei. Der eingeklagte Sachverhalt könne demnach nicht erstellt werden. Entsprechend sei die Beschuldigte vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen (Urk. 62 S. 13 f. E. III.4.6. f.). Auch das ist richtig, wobei in diesem Zusammenhang lediglich teilweise rekapitulierend nochmals auf die eingangs unter E. II.2. gemachten Ausführungen zu verweisen ist. 3.7. Weiter erwog die Vorinstanz, an diesem Ergebnis ändere sich nichts, selbst wenn man entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausginge, dass die Privatklägerin die Beschuldigte während des zwischen ihnen im Eingangsbereich entstandenen Handgemenges aufgefordert haben sollte, das Haus zu verlassen. Wie die Privatklägerin selbst ausgeführt habe, habe die Beschuldigte nämlich die Örtlichkeit während bzw. unmittelbar nach Ende des Handgemenges, als die Privatklägerin noch ihren Ehemann hinzugerufen habe, verlassen. Selbst wenn es sich so verhalten hätte, vermöchte dies keinen Schuldspruch hinsichtlich des Hausfriedensbruchs zu begründen. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis setzte nämlich der Hausfriedensbruch in der Form des unrechtmässigen Verweilens trotz Aufforderung der Berechtigten zwingend voraus, "dass der Friedensstörer im Haus oder Raum, aus dem er sich entfernen soll, während einer gewissen Dauer verbleibt und dadurch nach aussen zu erkennen gibt, dass er sich um das Verbot des Berechtigten nicht kümmert." Dies habe die Beschuldigte aber gerade nicht getan, habe sie doch unmittelbar nach Ende des Handgemenges und dem Ruf der Privatklägerin nach ihrem Ehemann das Haus verlassen. Ein im Sinne von Art. 186 StGB relevantes Verweilen vermöge dies jedoch nicht zu begründen, weshalb die Beschuldigte auch aus diesem Grund vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen gewesen wäre (Urk. 62 S. 14 f. E. III.5., unter Hinweis auf die Akten sowie die einschlägige Rechtsprechung). Auch das ist richtig und kann übernommen werden. 3.8. Schliesslich erwog die Vorinstanz im Sinne einer weiteren Eventualbegründung, am Ergebnis des Freispruchs ändere sich auch dann nichts, sollte die Privat-
- 14 klägerin der Beschuldigten vor Ort und vor Betreten der Liegenschaft tatsächlich mündlich ein Hausverbot erteilt haben, zumal sie sich dann nämlich offensichtlich rechtsmissbräuchlich verhalten hätte. So sei es die Privatklägerin gewesen, die die Habe der Beschuldigten – wohl entgegen dem ursprünglichen Plan, aber gleichwohl – im Hauseingang zur Abholung habe deponieren lassen. Gleichermassen sei es auch sie gewesen, die von der Beschuldigten am 30. November 2018 verlangt habe, die Ware am Folgetag abzuholen (vgl. nur Urk. 6/1 S. 1: "Ich habe am Freitag 30.11 ihr ein SMS geschrieben, sie soll am Samstag ihre Sachen hier in D._____ am E._____ [Strasse] … abholen (…)"). Wer solches einfordere und vorkehre, habe als Hausrechtsberechtigte aber auch den Zugang dazu zu verschaffen. Es gehe nicht an, von der Beschuldigten noch am Freitag einzufordern, ihre Sachen abzuholen, und ihr dann am Samstag das Betreten der Räumlichkeiten zu untersagen, in denen sich die Gegenstände befinden. Mit Fug habe die Beschuldigte dieses Verhalten an einer Stelle denn auch als sinnwidrig umschrieben. Wer sich so verhalte, handele aber nicht nur sinnwidrig, sondern auch rechtsmissbräuchlich. Sollte die Privatklägerin am 1. Dezember 2018 tatsächlich so formal auf ihrem Hausrecht bestanden haben, so verdiente dies keinen Rechtsschutz. Daran ändere nichts, dass die Privatklägerin im Nachhinein in ihren Einvernahmen ausgesagt habe, sie sei ja eben davon ausgegangen bzw. habe gemeint, die Beschuldigte werde mit Zügelmännern anreisen, die dann die Kisten heraustragen würden. Damit lege sich die Privatklägerin ihre Sachverhaltsversion im Nachhinein zurecht. Nach dem zeitlichen Ablauf habe sie nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass die Beschuldigte in weniger als einem Tag Zügelmänner organisieren könne. Entsprechendes habe sie auch nicht vorab verlangt. Diese Ausführungen seien als nachträgliche Schutzbehauptungen zurückzuweisen. Der Freispruch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs wäre auch unter diesem Blickwinkel angezeigt (Urk. 62 S. 15 f. E. III.6., unter Hinweis auf die Akten sowie die einschlägige Rechtsprechung). Dies ist ebenfalls zutreffend und zu übernehmen. 3.9. Zusammenfassend ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Beschuldigte vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freizusprechen ist.
- 15 - 4. Körperverletzung 4.1. In Bezug auf den genauen Tathergang, namentlich die eingeklagten mehrfachen Faustschläge, die die Beschuldigte der Privatklägerin verpasst haben soll, kann auf das vorne unter E. II.3.4.-3.6. Ausgeführte verwiesen werden, das auch im vorliegenden Zusammenhang gilt: Die Beschuldigte und die Privatklägerin stellen sich gegenseitig als Aggressorin dar, wobei sich bei der gegebenen Aussage-gegen-Aussage Konstellation im Nachhinein nicht mehr erstellen lässt, was sich am 1. Dezember 2018 im Hauseingang der Privatklägerin zwischen den beiden tatsächlich zutrug. Zu Gunsten der Beschuldigten ist dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend davon auszugehen, dass die ihr vorgeworfenen mehrfachen Faustschläge nicht stattfanden. Die Beschuldigte räumte jedoch wie bereits erwähnt ein, sie habe die Privatklägerin an den Haaren gezogen. Sie beteuerte jedoch mehrfach, dass sie mit der Tätlichkeit lediglich versuchte, auf die Angriffe der Privatklägerin in Form von Schlägen zu reagieren und sich dagegen zu wehren (vgl. u.a. Urk. 33 S. 5 f., Prot. I S. 9 und Urk. 78 S. 4 f.). Auch das lässt sich aus den bereits dargelegten Gründen nicht widerlegen. Sinngemäss macht die Beschuldigte damit eine Notwehrsituation geltend, was näher zu prüfen ist. 4.2. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Der Angriff muss rechtswidrig und im Gang sein oder unmittelbar bevorstehen. Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Das ist auch dann der Fall, wenn zusätzlich zur bisherigen eine weitere oder gesteigerte Gefährdung bzw. Verletzung unmittelbar bevorsteht oder im Gange ist (vgl. dazu statt Weiterer DONATSCH in OFK STGB, 21. Auflage, N 2 f. zu Art. 15, unter Hinweis auf die Rechtsprechung). Der Notwehr Übende muss die ungefährlichste Art der Verteidigung wählen, sofern ihm mehrere erfolgversprechende Abwehrmittel zur Verfügung stehen (Grundsatz der Subsidiarität). Die Abwehr muss zudem verhältnismässig sein, d.h. sie muss in etwa der Schwere des tatsächlichen oder drohenden Angriffs sowie der Wichtigkeit des gefährdeten Rechtsgutes einerseits und der Bedeutung des Gutes, das durch die Abwehr verletzt wird, andererseits angepasst werden (Grundsatz der Proporti-
- 16 onalität; DONATSCH, a.a.O., N 10 f., unter Hinweis auf die Rechtsprechung). Ob die Abwehr angemessen war, ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Für den Abwehrenden muss das Ergebnis der Rechtsgüterabwägung mühelos erkennbar sein. Im Nachhinein dürfen nicht allzu subtile Überlegungen dazu angestellt werden, ob nicht allenfalls eine weniger einschneidende Abwehrhandlung ebenfalls zum Ziel geführt hätte. Der Bedrohte braucht einem Angriff nicht aus dem Wege zu gehen oder vor dem Angreifer zu flüchten, auch wenn dies möglich wäre (DONATSCH, a.a.O., N 13 f., unter Hinweis auf die Rechtsprechung). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr nach Artikel 15, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Die Überschreitung der durch Art. 15 StGB gezogenen Grenzen der Notwehr bleibt rechtswidrig. Sie liegt vor, wenn der Verteidiger den Angriff in einer den Umständen nicht angemessenen Weise abwehrt, indem er gegen die Grundsätze von Subsidiarität oder Proportionalität verstösst (DONATSCH, a.a.O., N 1 zu Art. 16, unter Hinweis auf die Rechtsprechung). Die Strafmilderung nach Art. 48a StGB ist obligatorisch (a.a.O., N 2). 4.3. Wie ausgeführt, muss zugunsten der Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass sie die Privatklägerin an den Haaren riss, um auf deren Schläge zu reagieren und sich dagegen zu wehren, mithin die Privatklägerin zuerst zuschlug und sich die Beschuldigte dagegen zu verteidigen suchte, um die Schläge nicht einfach über sich ergehen lassen zu müssen (vgl. zu Letzterem ausdrücklich Urk. 33 S. 5 F/A 39). Die Unmittelbarkeit des Angriffs ist zu bejahen, mithin, dass der Angriff noch im Gange und noch nicht abgeschlossen war. Zur Frage der Angemessenheit der Abwehrhandlung, was folgt: Auf die Frage, wie fest sie die Privatklägerin auf einer Skala von 1 (sehr leicht) bis 10 (volle Kraft) an den Haaren gezogen habe, antwortete die Beschuldigte: "Vielleicht eine 7" (Urk. 7/2 S. 4 F/A 17). An der Hauptverhandlung führte sie präzisierend aus: "Ich weiss nicht mehr genau, wie stark ich gerissen habe. Ich hatte jedoch sicherlich keine Haarbüschel in den Händen" (Prot. I S. 10). Sie wisse aber nicht mehr, ob es ein ruckartiges Ziehen gewesen sei (Urk. 7/2 S. 4 F/A 18, Urk. 33 S. 4 F/A 27 sowie S. 9 F/A 62). Über die möglichen Folgen des Haarereissens habe sie in diesem Moment nicht nachgedacht. Sie habe die Privatklägerin aber nicht verletzen wollen (Urk. 42
- 17 - S. 12 f. und Prot. I S. 10). Auf entsprechende Frage erklärte die Beschuldigte weiter, dass sie es nicht bzw. nie für möglich gehalten hätte, dass die Privatklägerin durch das Haarereissen ein Schleudertrauma erleiden könnte (Urk. 42 S. 13 und Prot. S. 9 f.). Sie könne sich einfach nicht vorstellen, "dass das alles von eine bisschen Haare reissen kommen soll." (Urk. 7/2 S. 6 F/A 31). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb die Beschuldigte – soweit sie sich an den kurzen Vorfall, der vor über 6 Jahren stattfand, noch zu erinnern vermochte – grundsätzlich bei diesem Standpunkt: Die Privatklägerin habe die Beschuldigte geschlagen, worauf die Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren gezogen habe, damit diese aufhöre (Urk. 78 S. 5). Auf diese glaubhaften und im Übrigen auch nicht widerlegbaren Angaben der Beschuldigten ist ebenfalls abzustellen. Die von der Beschuldigten gegen den Angriff der Privatklägerin vorgenommene Abwehrhandlung ist mit dem erneuten Hinweis darauf, dass im Nachhinein nicht allzu subtile Überlegungen dazu anzustellen sind, ob nicht allenfalls eine weniger einschneidende Abwehrhandlung ebenfalls zum Ziel geführt hätte, noch ohne Weiteres als verhältnismässig und damit rechtmässig einzustufen. 4.4. Die Frage, ob gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten objektiv von einer Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 bzw. Art. 125 Abs. 1 StGB in Form des eingeklagten Halswirbelsäulen-Schleudertraumas bzw. der posttraumatischen Belastungsstörung, welche die Privatklägerin durch den Vorfall vom 1. Dezember 2018 "eigenanamnestisch" erlitten haben soll, ausgegangen werden muss, liess die Vorinstanz offen (Urk. 62 S. 19 f. E. IV.4. f.). Diese Frage kann auch im vorliegenden Verfahren, in welchem die Privatklägerschaft eine schwere Schädigung geltend machte (vgl. Urk. 79 S. 12), offen bleiben, wobei auf die in anderem Zusammenhang gemachten Erwägungen der Vorinstanz zurückgegriffen werden kann. Diese führte in ihren Erwägungen zur eingeklagten eventualvorsätzlichen Körperverletzung richtig aus, auch wenn es medizinisch vielleicht möglich sei, so müsse es einer Durchschnittsperson doch äusserst ungewöhnlich erscheinen, dass – wenn vielleicht auch starkes, so aber doch bloss einmaliges – Haarereissen ein Schleudertrauma und darüber hinaus noch eine posttraumatische Belastungsstörung auslösen könne, da dies schlicht jeder allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche. Genau das spiegele denn auch die Beschuldigte, wenn sie festhalte,
- 18 dass sie sich nicht vorstellen könne, "dass das alles von ein bisschen Haare reissen kommen soll" (Urk. 7/2 S. 6 F/A 31; vgl. in Bezug auf die posttraumatische Belastungsstörung auch Urk. 42 S. 13 F/A 55 f.). Selbst das medizinische Fachgutachten umschreibe es als eher unüblich, dass Haarereissen zu Schleudertraumata führe (Urk. 35/9 S. 8). Aufschlussreich sei in diesem Zusammenhang auch die Aussage der Privatklägerin, wenn sie auf die Frage der Staatsanwaltschaft, wie die Verletzungen denn genau entstanden seien, antwortet: "Ich vermute durch dieses an den Haaren reissen. Es tönt so harmlos" (Urk. 6/3 S. 4 F/A 24). Daraus ergebe sich, dass selbst die Privatklägerin den Deliktserfolg als aussergewöhnlich einstufe. Mit Recht. Tatsächlich sei nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung schlicht nicht damit zu rechnen, dass Haarereissen ein Schleudertrauma und eine posttraumatische Belastungsstörung auslösen können. Entsprechend habe auch die Beschuldigte einen solchen Deliktserfolg nicht in Kauf genommen [bzw. nehmen müssen] (Urk. 62 S. 22 E. IV.6.3.). Gleichermassen richtig erwog die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur eingeklagten fahrlässigen Körperverletzung, dass es auch für einen gewissenhaften und besonnenen Menschen in der fraglichen Situation schlicht nicht voraussehbar gewesen sei, dass Haarereissen ein Schleudertrauma und eine posttraumatische Belastungsstörung auslösen könne. Eine solche Rechtsgutsgefährdung sei bei lebensnaher Betrachtung in einer solchen Situation einfach nicht erkennbar. Nichts anderes als diese Durchschnittsbetrachtung müsse für die Beschuldigte gelten (a.a.O., S. 24 E. IV.7.4.). Diese Ausführungen haben auch im Zusammenhang mit der Frage, ob die im konkreten Fall von der Beschuldigten vorgenommene Notwehrhandlung angemessen war, Gültigkeit. Mithin musste die Beschuldigte auch im Falle einer Notwehrhandlung die in der Anklage behaupteten Verletzungsfolgen nicht ernsthaft in Betracht ziehen. Damit erscheint die Gegenwehr der Beschuldigten auch vor diesem Hintergrund verhältnis- und rechtmässig. Namentlich braucht die Frage, ob allenfalls ein Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 StGB vorlag, unter diesen Umständen nicht vertieft zu werden. 4.5. Die Beschuldigte kann sich somit auf rechtfertigende Notwehr berufen, weshalb sie vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freizusprechen ist. Entgegen der Vorinstanz (Urk. 62 S. 25 E. IV.8.) liegt kein Fall von Art. 177 Abs. 3
- 19 - StGB vor, da es vorliegend in erster Linie darum ging, einen rechtswidrigen Angriff abzuwehren und nicht, sich durch eine Retorsionshandlung selber "an Ort und Stelle Gerechtigkeit zu verschaffen" (vgl. dazu statt Weiterer DONATSCH, a.a.O., N 13 zu Art. 177, mit Verweisen). 5. Ergebnis Die Beschuldigte ist vollumfänglich freizusprechen. III. Zivilansprüche Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zu den geltend gemachten Zivilansprüchen und zu den allgemeinnen Voraussetzungen der Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung gemacht (Urk. 62 S. 25 f. E. V.1. f.). darauf ist zunächst zu verweisen. Subsumierend führte sie sodann richtig aus, was folgt: Auch wenn das vorliegend in Frage stehende Haarereissen allenfalls natürlich kausal das Schleudertrauma sowie die posttraumatische Belastungsstörung bei der Privatklägerin verursacht haben könnte, so fehle es dem Handeln doch an der adäquaten Kausalität. Denn wie bereits unter strafrechtlichen Gesichtspunkten zum Eventualvorsatz und der Fahrlässigkeit aufgezeigt, erscheine blosses Haarereissen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung gerade nicht als geeignete Ursache, um ein Schleudertrauma und eine posttraumatische Belastungsstörung nach sich zu ziehen. Dieser Erfolgseintritt erscheine bei einer wertenden Betrachtungsweise gerade nicht als durch das fragliche Handeln der Beschuldigten allgemein begünstigt. Es verhalte sich gerade umgekehrt. Da das Handeln der Beschuldigten (Haarereissen) damit nicht als adäquat kausale Folge des erlittenen Schadens (Schleudertrauma, posttraumatische Belastungsstörung) bzw. der erlittenen Unbill erscheine, fehle es den geltend gemachten Zivilansprüchen der Privatklägerin an mindestens einer haftungsbegründenden Anspruchsgrundlag, weshalb die Zivilklage der Privatklägerin abzuweisen sei (a.a.O., S. 26 f. E. V.3.). Diese Begründung kann übernommen werden. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte wie gezeigt in Notwehr und damit rechtmässig handelte, weshalb die geltend gemachten Zivilansprüche auch aus diesem Grund abzuweisen sind.
- 20 - IV. Kostenfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren Soweit mit dem erstinstanzlichen Entscheid der Beschuldigten Kosten auferlegt wurden, ist dieser aufzuheben und sind die ihr auferlegten Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Im Übrigen ist die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung, namentlich auch soweit sie die Privatklägerin betrifft, unter Hinweis auf die entsprechende Begründung der Vorinstanz (Urk. 62 S. 27 ff. E VI.) zu bestätigen. 2. Zweitinstanzliches Verfahren Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausgangsgemäss ausser Ansatz. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Es ist jedoch zufolge Uneinbringlichkeit von einer Auflage der Verfahrenskosten an die Privatklägerin abzusehen (Art. 425 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind somit einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerin definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Rechtsvertreter der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte seine Honorarnote mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 81). Diese sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Unter Berücksichtigung der kürzeren als in der Honorarnote antizipierten Dauer der Berufungsverhandlung ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ pauschal mit Fr. 4'800.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 4. Mai 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 21 - "Es wird erkannt: 1.-4. (…) 5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Privatklägerin mit Fr. 9'747.70 (Betrag enthält Mehrwertsteuern und Auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. 6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'505.70 Auslagen Untersuchung (Gutachten) Fr. 50.– Zeugenentschädigung Fr. 9'747.70 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 7. (…) 8. (Mitteilungen) 9. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte B._____ wird freigesprochen. 2. Die Zivilklage der Privatklägerin wird abgewiesen. 3. Die Kosten der Untersuchung sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden definitiv auf die Staatskasse genommen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 22 - Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'800.– unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden der Privatklägerin auferlegt. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Beschuldigte (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (versendet) die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an die Beschuldigte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 77. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 3. Februar 2024 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Der Gerichtsschreiber: MLaw W. Dharshing