Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230618-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Ersatzoberrichterin lic. iur. Schneeberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 24. September 2024 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beschuldigte und Berufungskläger 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. Oktober 2023 (GG230119)
- 2 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Juni 2023 (Urk. 22 und Urk. 23) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44 S. 28 ff.) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Atemalkoholkonzentration) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 55 Abs. 6 SVG und Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr. 2. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 350.–. 4. Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.–. 5. Der Vollzug der dem Beschuldigten A._____ auferlegten Geldstrafe wird nicht aufgeschoben. 6. Der Vollzug der der Beschuldigten B._____ auferlegten Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren (Beschuldigter A._____) Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren (Beschuldigte B._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 - 8. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden den Beschuldigten je hälftig auferlegt. 9. Die Kosten der Untersuchung werden den Beschuldigten gemäss Dispositiv- Ziff. 7 auferlegt. Allfällige weitere Kosten der Untersuchung werden den Beschuldigten hälftig auferlegt. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten 1: (Urk. 45 S. 2; Urk. 62 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 2023 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. b) Der Verteidigung der Beschuldigten 2: (Urk. 65 S. 2) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 2023 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 3. Eventualiter sei gemäss Art. 305 Abs. 2 StGB auf eine Bestrafung der Beschuldigten zu verzichten oder die Geldstrafe sei auf 10 Tagessätze zu reduzieren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. c) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (schriftlich, Urk. 53 und Urk. 54) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 2023 wurde der Beschuldigte 1 gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV sowie in Verbindung mit Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 350.– bestraft. Die Geldstrafe wurde vollziehbar erklärt (Urk. 44 S. 28). Mit gleichem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Oktober 2023 wurde die Beschuldigte 2 gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv wegen Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 44 S. 28). 2. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 44 S. 4). Das Urteil wurde am 30. Oktober 2023 mündlich eröffnet und den Beschuldigten je übergeben. Noch vor Schranken liessen beide Beschuldigte Berufung anmelden (Prot. I S. 19). Die Verteidigung der Beschuldigten 2 meldete der Vollständigkeit halber am 8. November 2023 auch noch schriftlich Berufung an (Urk. 39). Der Staatsanwaltschaft wurde das erstinstanzliche Urteilsdispositiv am 31. Oktober 2023 zugestellt (Urk. 37 und Urk. 38). Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 reichte der Beschuldigte 1 innert Frist die Berufungserklärung ein (Urk. 45). Die Beschuldigte 2 liess ihre Berufungserklärung am 19. Dezember 2023 fristgerecht einreichen (Urk. 47). Mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2024 wurden der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Berufungserklärungen zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob
- 5 - Anschlussberufung erhoben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 51). Unter dem 31. Januar 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 53 und Urk. 54). 3. Am 24. September 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte 1 in Begleitung seines Verteidigers sowie die Beschuldigte 2 in Begleitung ihres Verteidigers erschienen sind (Prot. II S. 3). II. Formelles 1. Umfang der Berufung Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Beschuldigten fochten das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an (Urk. 53 und Urk. 54). Entsprechend steht der gesamte angefochtene Entscheid zur Disposition. Nachdem nur die Beschuldigten Berufung führen, steht die Überprüfung des angefochtenen Urteils unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2. Prozessuales 2.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 2.2. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen).
- 6 - III. Schuldpunkt 1. Vorwurf 1.1. Dem Beschuldigten 1 wird mit Anklageschrift vom 1. Juni 2023 vorgeworfen, in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Betreffend die Einzelheiten kann auf die Anklageschrift vom 1. Juni 2023 verwiesen werden (Urk. 22). Der Beschuldigte 1 bestritt vor Vorinstanz sowie anlässlich der Berufungsverhandlung, das Fahrzeug gelenkt zu haben und machte stattdessen durchwegs geltend, seine Frau sei gefahren (Urk. 2/1 S. 3 f.; Urk. 2/2 F/A 7; Prot. I S. 12 f.; Prot. II S. 5 und 12 ff.). 1.2. Der Beschuldigten 2 wird mit Anklageschrift vom 1. Juni 2023 vorgeworfen, sie habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. März 2022 ausgesagt, sie habe am 15. März 2022 das Fahrzeug Mercedes Benz, ZH 1, auf der C._____-strasse gelenkt, obschon sie gewusst habe, dass der Beschuldigte 1 gefahren sei. Sie habe damit das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 erheblich erschwert und verzögert (Urk. 23). Die Beschuldigte 2 bestritt diesen Vorwurf vor Vorinstanz wie auch im Berufungsverfahren (Prot. I S. 16 f.; Urk. 35; Prot. II S. 5 und 17). 2. Sachverhalt 2.1. Lenkereigenschaft 2.1.1. Die Vorinstanz erachtete es nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten 1 und seiner Ehefrau – der Beschuldigten 2 – sowie der Aussagen der beiden Insassinnen des anderen beteiligten Fahrzeugs, D._____ und E._____, als erstellt, dass der Beschuldigte 1 und nicht seine Frau das Fahrzeug Mercedes Benz, ZH 1, zum anklagegegenständlichen Zeitpunkt gelenkt hatte (Urk. 44 S. 5 ff.). Sie erwog, es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die Zeuginnen D._____ und E._____ den Beschuldigten 1 fälschlicherweise als Fahrer hätten bezeichnen und ihn somit hätten anschwärzen sollen. Die Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten 1, wonach die Zeugin D._____ die eigentliche Unfallverursacherin gewesen sei und ein Interesse daran gehabt habe, den Beschuldigten 1 anzu-
- 7 schwärzen, damit gegen sie kein Strafverfahren eröffnet und sie nicht zivilrechtlich für den Schaden an ihrem Fahrzeug verantwortlich gemacht werde, widerlegte die Vorinstanz als unwahrscheinlich (Urk. 44 S. 11 f.). Demgegenüber attestierte sie dem Beschuldigten 1 ein erhebliches Interesse, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, nicht zuletzt weil er bereits drei Mal wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt worden war (Urk. 44 S. 12). Schliesslich gelangte die Vorinstanz zum Schluss, die Angaben der beiden Zeuginnen D._____ und E._____ seien betreffend die Frage, wer nach der Kollision fahrerseitig aus dem Fahrzeug gestiegen sei und wann die Ehefrau des Beschuldigten 1 dazu gestossen sei durchwegs konstant und übereinstimmend. Diese Aussagen würden sich darüber hinaus auch mit dem Inhalt des Notrufs von Frau D._____ decken (Urk. 44 S. 13 f.). Im Ergebnis bestehe somit – so weiter die Vorinstanz – kein Grund, an den Aussagen der Zeuginnen D._____ und E._____ zu zweifeln, weshalb erstellt sei, dass der Beschuldigte 1 und nicht seine Ehefrau das Fahrzeug gelenkt habe (Urk. 44 S. 14). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Es kann darauf verwiesen werden. Nachfolgende Ausführungen sind hervorhebend und präzisierend zu verstehen. 2.1.2. Zutreffend ist, dass der Beschuldigte 1 bereits mehrfach wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt wurde (Urk. 49). Entsprechend drohen ihm im Falle einer neuerlichen Verurteilung erhebliche Konsequenzen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie dem Beschuldigten 1 ein deutliches Interesse attestiert, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen (Urk. 44 S. 12). Dies ist bei der Würdigung seiner Aussagen zu berücksichtigen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschuldigten 2 um die Ehefrau des Beschuldigten 1 handelt. Ihr Interesse, den Beschuldigten 1 im vorliegende Strafverfahren zu unterstützen und ihm eine erneute Verurteilung zu ersparen, ist nicht von der Hand zu weisen. Demgegenüber sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die Zeuginnen D._____ und E._____ den Beschuldigten 1 – notabene in gegenseitiger Absprache – fälschlicherweise hätten beschuldigen sollen. Die Verteidigungen sehen den Grund für eine falsche Anschuldigung im Umstand, dass die Fahrzeuglenkerin D._____ den Unfall verursacht habe, jedoch nicht dazu stehen wolle. Da sie realisiert habe, dass der Beschuldigte 1 Alkohol getrunken habe, habe sie ihn be-
- 8 zichtigt, die Kollision verursacht zu haben und ihn somit angeschwärzt (Urk. 33 S. 7 f.; Urk. 62 S. 10; Urk. 65 S. 2 f.) Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, findet diese Vermutung der Verteidigung keine Stütze in den Akten (vgl. nachstehend E. 2.1.9 f.). Darüber hinaus steht dieser Standpunkt der Verteidigung auch im Widerspruch zu den vom Beschuldigten 1 auf Nachfrage hin genannten Gründen, wonach die Lenkerin D._____ vielleicht den Schaden auf seine Kosten habe flicken wollen oder sie generell ein Problem habe mit Menschen, denen es besser gehe und die vielleicht auch noch Ausländer seien (Urk. 2/1 F/A 32). Der Beschuldigte 1 jedenfalls brachte das Argument, dass die Lenkerin D._____ den Unfall verursacht habe, jedoch nicht dazu stehen wolle, in dieser Form bezeichnenderweise nicht vor. Schliesslich gilt es auch noch anzumerken, dass selbst wenn man der Beteiligten D._____ ein Interesse für eine falsche Anschuldigung des Beschuldigten 1 unterstellen wollte, ein solches bei ihrer Kollegin E._____ gänzlich fehlt. Alleine aufgrund der Tatsache, dass diese und D._____ in einer kollegialen Beziehung zueinander stehen, ist nicht davon auszugehen, dass E._____ ohne eigene Interessen falsche Aussagen machte und eine Strafverfolgung oder Verurteilung wegen eines falschen Zeugnisses riskierte. 2.1.3. Das vorliegende Strafverfahren nahm nach der unbestrittenermassen erfolgten Kollision in der Einfahrt der Tiefgarage C._____-strasse in Zürich am 15. März 2022 seinen Anfang, indem die beteiligte Lenkerin D._____ telefonisch die Polizei anforderte (Urk. 11/4). Die Vorinstanz hielt den Inhalt des Notrufs zutreffend fest, darauf kann verwiesen werden (Urk. 44 S. 10). Für die Würdigung der Aussagen der Zeuginnen D._____ und E._____ ist der Inhalt des Notrufs von Bedeutung. Hervorzuheben gilt es, dass die Lenkerin D._____ telefonisch ausführte, sie habe ein Problem mit einem Mann, welcher in sie reingefahren sei, und nun behaupte, sie sei es gewesen, sie sei jedoch gestanden und habe kurz „gelichthüplet“. Der Mann sei ziemlich „besoffen“ (Urk. 11/4). In ihrem telefonischen Erstkontakt mit der Polizei unmittelbar nach der Kollision schilderte die Lenkerin D._____ ihre Wahrnehmungen klar und deutlich, mithin, dass sie bei der Garagenausfahrt gestanden sei und die sogenannte Lichthupe betätigt habe, worauf der Lenker des anderen Fahrzeugs – ein Mann – auf sie zugekommen und in sie hineingefahren und danach wieder retour gefahren sei. Als Grund, weshalb sie
- 9 die Polizei avisiert habe, gab D._____ zumindest sinngemäss an, der Mann behaupte nun, sie habe den Unfall verursacht (Urk. 11/4). Damit vollständig übereinstimmend und absolut widerspruchsfrei schilderte die Lenkerin D._____ die Umstände der Kollision sowie die Umstände, welche zum Notruf bei der Polizei geführt hatten anlässlich der Befragung auf der Regionalwache F._____ am Abend der Kollision (Urk. 5/1). Sie schilderte, sie sei um ca. 19.00 Uhr mit ihrem Fahrzeug aus der Tiefgarage gefahren. Nach dem Garagentor in Richtung C._____-strasse sei auf der Gegenfahrbahn ein Fahrzeug mit laufendem Motor gestanden. Sie denke, es sei ein Mercedes Benz, schwarz, gewesen. Sie habe angehalten, weil sie etwas nahe am Randstein rechts bei der Tiefgarageneinfahrt gewesen sei. Sie habe dem anderen Fahrzeug ein Zeichen mit der Lichthupe gegeben, dass er etwas zur Seite fahren solle. Sie habe daraufhin keine Reaktion erhalten und ihre Kollegin gefragt, ob sie jemanden im anderen Fahrzeug sehen würde. Ihre Kollegin habe ihr gesagt, dass jemand im Fahrzeug sei und mit gesenktem Kopf im Fahrzeug verweile. Daraufhin habe sie nochmals ein Lichtzeichen gegeben. Plötzlich sei der dunkle Wagen auf sie zugefahren. Sie habe ihrer Kollegin noch gesagt, was dieser mache und dann sei es bereits zur Kollision gekommen. Während der Kollision sei sie mit ihrem Fahrzeug dort gestanden. Nach der Kollision habe das andere Fahrzeug zurückgesetzt und sei nach ein paar Metern in der Tiefgarageneinfahrt stehen geblieben. Sie sei schliesslich aus dem Fahrzeug gestiegen und auf das dunkle Fahrzeug zugegangen. Sie habe auf der Fahrerseite an die Seitenscheibe geklopft. Dann habe ein Mann die Fahrzeugtüre geöffnet und habe zu ihr gesagt, dass sie in sein Fahrzeug gefahren sei. Sie habe zu ihm gesagt, dass dies nicht korrekt sei und er in ihr Fahrzeug gefahren sei. Der Mann sei immer noch im Fahrzeug sitzen geblieben. Er sei am Mobiltelefon gewesen, vermutlich mit seiner Ehefrau. Danach sei der Mann aus dem Mercedes Benz ausgestiegen. Es sei zu einer Diskussion gekommen und er habe den Unfall bestritten. Einige Zeit später sei seine Ehefrau gekommen. Sie habe mit ihr darüber diskutiert, was geschehen sei. Sie habe zu dem Mann gesagt, dass man den Schaden über die Versicherungen regeln könne, was er aber nicht habe verstehen wollen. Er sei sehr aufbrausend gewesen und sie habe daraufhin die Polizei gerufen (Urk. 5/1 F/A 6). Absolut identisch
- 10 zum Polizeinotruf führte D._____ somit aus, dass sie mit ihrem Fahrzeug gestanden sei und die Lichthupe betätigt habe, woraufhin das andere Fahrzeug in sie hineingefahren sei und der Fahrer des Mercedes Benz, ein Mann, danach behauptet habe, sie habe den Unfall verursacht, weshalb sie die Polizei gerufen habe. Diese identischen Schilderungen an sich sprechen bereits für den Wahrheitsgehalt der Aussagen von D._____. Dies insbesondere, wenn man bedenkt, dass der Anruf bei der Polizei unmittelbar nach und noch unter dem Einfluss der Kollision und der damit verbundenen Aufregung erfolgte. Es kann unter diesen Umständen schlicht ausgeschlossen werden, dass D._____ bereits beim Polizeinotruf eine erfundene Geschichte schilderte und diese wenige Stunden später gleichbleibend und widerspruchsfrei wiedergeben konnte. Dies insbesondere unter Berücksichtigung, dass offensichtlich zum Zeitpunkt des Notrufes – stellt man auf die glaubhaften Aussagen von D._____ ab – die Frage, ob der Beschuldigte 1 oder die Ehefrau den Mercedes Benz gelenkt hatte, noch nicht Thema war. Der Anlass des Notrufs war vielmehr der Umstand, dass der Beschuldigte 1 bestritt, die Kollision verursacht zu haben. Am Wahrheitsgehalt der diesbezüglichen Aussage der Lenkerin D._____ besteht somit aufgrund der geschilderten Umstände keine Zweifel. 2.1.4. In der Folge führte D._____ anlässlich der Befragung vom 15. März 2022 bei der Polizei aus, sie habe zu dem Mann gesagt, dass sie die Polizei gerufen habe. Er sei auf sie zugekommen und habe den Schaden bezahlen wollen. Er habe gesagt, dass seine Versicherung den Schaden übernehmen würde. Sie habe ihm nochmals gesagt, dass sie die Polizei gerufen habe und dass sie dies mit der Polizei regeln würden. Er habe auf sie angetrunken gewirkt. Ihr sei aufgefallen, dass er verwaschen gesprochen und nach Alkohol gerochen habe. Später habe ihr der Mann Bargeld für den entstandenen Schaden geben wollen, damit sie diesen beheben könne. Der Mann habe ihr und ihrer Kollegin vor Ort gesagt, dass sie der Polizei sagen sollen, dass seine Frau den Mercedes Benz gefahren sei. Die Frau habe ihr ihre Visitenkarte gegeben, damit sie ihre Angaben habe. Sie habe zu ihr gesagt, dass ihr Mann den Wagen nur habe umstellen wollen. Dies hätten beide zu ihr gesagt. Sie habe dem Mann gesagt, dass er im angetrun-
- 11 kenen Zustand kein Fahrzeug hätte lenken sollen. Dann sei die Polizei gekommen (Urk. 5/1 F/A 6). Diesen frühen Aussagen von D._____ lässt sich somit deutlich entnehmen, wie es schliesslich dazu kam, dass der Beschuldigte 1 im Verlauf der Strafuntersuchung bestritt, dass er der Lenker des Fahrzeugs Mercedes Benz gewesen sei. Nachdem dieser nämlich realisierte, dass die Beteiligte D._____ die Polizei aufgeboten hatte und sich die Sache nicht durch eine Bezahlung des entstandenen Schadens ohne Involvierung der Polizei erledigen liess sowie dessen Ehefrau dazu stiess, forderte er die Lenkerin D._____ auf, gegenüber der Polizei anzugeben, dass seine Frau gefahren sei. D._____ führte dies der Polizei gegenüber glaubhaft und noch am Abend der Kollision aus, ohne zu wissen, dass der Beschuldigte 1 aufgrund seiner Vorstrafen im Falle einer erneuten Verzeigung erhebliche Konsequenzen zu befürchten hatte und ohne dass sie konkret danach gefragt wurde, wer gefahren sei und wie es dazu kam, dass überhaupt in Frage steht, dass der Beschuldigte 1 das Fahrzeug Mercedes Benz gelenkt hatte. Erst nachdem sie selber schilderte, wie der Beschuldigte 1 und seine Ehefrau von ihr verlangten, dass sie gegenüber der Polizei angeben sollte, dass die Frau den Mercedes Benz des Beschuldigten 1 gelenkt hatte, führte D._____ auf Nachfrage aus, die Ehefrau sei ca. 10 Minuten nach der Kollision vor Ort gewesen. Sie habe nicht gesehen, wer den Mercedes Benz gelenkt habe, stattdessen habe sie den Lenker erst nach der Kollision gesehen, als sie zum Fahrzeug gegangen sei. Der Beschuldigte 1 sei im Fahrzeug Mercedes Benz gesessen. Sie habe keine andere Person aus dem Fahrzeug aussteigen sehen (Urk. 5/1 F/A 7-10). Das Aussageverhalten und die geschilderten Umstände sprechen für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Sie erweisen sich im Lichte der zeitlichen Einordnungen, der Struktur und dem Zustandekommen als nachvollziehbar und damit glaubhaft. 2.1.5. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 24. Januar 2023 mithin rund 10 Monate später schilderte D._____ den Vorfall vom 15. März 2022 im Wesentlichen übereinstimmend mit ihren Aussagen am Unfalltag. Insbesondere Details und konkrete, teilweise bloss nebensächliche Einzelheiten schilderte sie von sich aus und ohne danach gefragt worden zu sein überein-
- 12 stimmend mit ihren früheren Aussagen. So führte sie beispielsweise aus, dass sie zunächst nicht habe erkennen können, ob jemand im Fahrzeug Mercedes Benz gewesen sei, ihre Kollegin jedoch habe erkennen können, dass jemand vornüberbeugt hinter dem Steuer sitze, sie zwei Mal die Lichthupe betätigt habe und der Mercedes Benz unmittelbar nach der Kollision wieder zurückgesetzt habe. Ebenso gab sie in Übereinstimmung mit ihren früheren Ausführungen zu Protokoll, dass der Lenker des Mercedes Benz zunächst nicht aus seinem Fahrzeug gestiegen sei, als sie nach dem Zusammenstoss zu diesem hingetreten sei und an das Fenster geklopft habe, sondern lediglich die Tür geöffnet habe und am Telefon gewesen sei. Es habe sich zudem keine weitere Person im Fahrzeug befunden, seine Frau sei erst zu einem späteren Zeitpunkt dazu gestossen (Urk. 5/2 F/A 12). Die widerspruchsfreie Schilderung dieser Details mehrere Monate nach dem Ereignis spricht für tatsächlich Erlebtes und für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. 2.1.6. Die staatsanwaltschaftlichen Aussagen von D._____ unterscheiden sich von ihren früheren bei der Polizei deponierten Aussagen einzig in einem Punkt. Sie gab am 24. Januar 2023 anders als zehn Monate zuvor zu Protokoll, sie habe die Polizei gerufen, nachdem der Beschuldigte 1 und dessen Ehefrau ihr den Vorschlag gemacht hätten, dass sie sagen solle, dass sie (die Ehefrau) gefahren sei und nicht er. Sie habe ihr dann gesagt, dass sie dies nicht tun werde und nicht lügen werde und nun die Polizei rufen werde. Sie habe dies auch ihrer Kollegin erzählt, welche gemeint habe, dass dies nicht gut sei und man besser die Polizei rufen solle (Urk. 5/2 F/A 12 und 24). Mit anderen Worten machte die Zeugin D._____ nun zumindest sinngemäss geltend, sie habe die Polizei gerufen, weil und nachdem man ihr seitens des Beschuldigten 1 und dessen Ehefrau den Vorschlag gemacht habe, dass die Ehefrau den Mercedes Benz gefahren sein soll. Aufgrund dieses Umstandes will die Verteidigung des Beschuldigten 1 die Aussagen der Beteiligten D._____ als in sich sowie im Verhältnis zu den Aussagen der Zeugin E._____ widersprüchlich und unglaubhaft taxieren (Urk. 33 S. 6). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Aussagen der Zeugin D._____ in diesem Punkt bei genauer Betrachtung zwar nicht besonders genau, jedoch nicht in einer Art und Weise widersprüchlich sind, als dass ihnen kein Wahrheitsgehalt mehr zu-
- 13 kommen könnte. Die Zeugin D._____ gab nämlich zu Protokoll, man habe ihr den Vorschlag gemacht, sie solle sagen, dass die Ehefrau und nicht der Beschuldigte 1 das Fahrzeug Mercedes Benz gefahren sei. Diese Formulierung der Zeugin D._____ lässt drauf schliessen, dass sie die Polizei – wie ursprünglich ausgeführt – bereits avisiert hatte, bevor es um die Frage des Fahrzeuglenkers ging und nicht erst nachdem sie vom Beschuldigten 1 und dessen Ehefrau aufgefordert wurde, entsprechend auszusagen. Nur so lässt sich erklären, weshalb D._____ ausführte, die Beschuldigten hätten den Vorschlag gemacht, sie solle – gegenüber der bereits aufgebotenen Polizei – sagen, dass die Ehefrau gefahren sei. Dass die Zeugin D._____ in Abweichung zu ihrer ersten Aussage einen anderen Grund für das Aufbieten der Polizei schilderte als noch in der polizeilichen Einvernahme am Unfalltag, erscheint dem Umstand geschuldet, dass sich die Untersuchung aufgrund der Bestreitungen des Beschuldigten 1 im weiteren Verlauf darauf konzentrierte, wer Lenker des in die Kollision vom 15. März 2022 verwickelten Mercedes Benz gewesen war. Dass die Zeugin D._____ dies knapp ein Jahr nach dem eigentlichen Vorfall entsprechend verknüpfte, lässt nicht auf eine Falschaussage schliessen und vermag die Glaubhaftigkeit ihrer früheren Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Unabhängig vom geltend gemachten Grund für das Aufbieten der Polizei schilderte die Zeugin D._____ übereinstimmend, widerspruchsfrei und glaubhaft, die Ehefrau des Beschuldigten 1 sei erst einige Zeit nach der Kollision zu ihnen gestossen. Es ist somit erstellt, dass die Beteiligte D._____ nach der Kollision die Polizei avisierte und danach die Ehefrau des Beschuldigten 1 dazu stiess und man von ihr verlangte, dass sie gegenüber der eintreffenden Polizei aussagen werde, dass die Ehefrau des Beschuldigten 1 und nicht dieser selber das Fahrzeug Mercedes Benz gelenkt habe. 2.1.7. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 33 S. 5 ff.; Urk. 62 S. 8 ff.) lassen sich folglich auch keine wesentlichen Widersprüche zwischen den Aussagen von D._____ und ihrer Kollegin und Beifahrerin E._____ erkennen. Am 15. März 2022 wurde diese nahezu gleichzeitig wie D._____ jedoch von einer anderen Polizeibeamtin und von dieser getrennt befragt. Übereinstimmend mit den Ausführungen von D._____ gab E._____ zu Protokoll, sie hätten aus der Tiefgarage fahren wollen, wobei vor dem Garagentor ein anderes Fahrzeug gestanden
- 14 sei, weshalb sie stehen geblieben seien und zweimal die Lichthupe betätigt hätten. Zunächst hätten sie nicht erkennen können, ob überhaupt jemand im anderen Fahrzeug sitze, bis sie habe sehen können, dass sich jemand im Auto aufrichte. Plötzlich sei das Fahrzeug auf sie zugerollt und es habe eine Kollision gegeben, worauf das andere Fahrzeug sofort wieder zurückgesetzt habe. Nachdem D._____ ausgestiegen und zum anderen Auto hingegangen sei, habe es eine Diskussion gegeben, wobei der andere gesagt habe, er sei nicht gefahren und sie seien in ihn hineingefahren. Er habe seinen Namen nicht sagen wollen und habe auch den Motor nicht abgestellt. Deshalb hätten sie sich entschieden, die Polizei zu rufen. Etwa nach fünf bis zehn Minuten sei eine Frau aus dem Garagentor herausgekommen. Die Frau sei erst aus der Garage herausgekommen, nachdem sie die Polizei gerufen hätten. Sie selber habe die anderen Fahrzeuge, welche nicht in die Garage hätten fahren können, wegweisen müssen, weshalb sie nicht alles mitbekommen habe, aber D._____ habe zu ihr gesagt, die beiden hätten umtauschen und sagen wollen, dass die Frau gefahren sei. Sie hätten sich mit ihnen auch vor Ort gütlich einigen und direkt an Ort und Stelle bezahlen wollen (Urk. 6/1 F/A 4). Diese Depositionen von E._____ stimmen mit den unmittelbar nach der Kollision seitens von D._____ deponierten Aussagen überein. Im Wesentlichen bestätigte E._____ unabhängig und zeitgleich wie D._____, dass sie gestanden seien und der Beschuldigte 1 in sie hineingerollt sei und danach das Fahrzeug sofort wieder zurückgesetzt habe. Ausserdem bestätigte sie, dass ausser dem Beschuldigten 1 niemand im Fahrzeug gewesen oder aus diesem ausgestiegen sei und die Ehefrau des Beschuldigten 1 erst fünf bis zehn Minuten später dazu gestossen sei. In diesem Zusammenhang bestätigte E._____ auch, dass man die Polizei gerufen habe, weil der Beschuldigte 1 behauptet habe, nicht er sei in ihr Fahrzeug hineingefahren, sondern sie in seines. Auslöser für das Avisieren der Polizei war demnach auch nach den Ausführungen der Zeugin E._____ der Umstand, dass der Beschuldigte 1 D._____ die Schuld an der Kollision gab. Auch den Ausführungen von E._____ folgend erschien die Ehefrau des Beschuldigten 1 daraufhin in der Zeit zwischen dem Anruf bei der Polizei und ihrem Eintreffen. In dieser Zeit sei dann auch gefordert worden, dass als Lenker des Mercedes Benz die Ehefrau des Beschuldigten 1 und nicht der Beschuldigte 1 selber genannt
- 15 werden solle und dass der Beschuldigte 1 und seine Ehefrau versucht hätten, das Eintreffen der Polizei abzuwenden, indem sie den Schaden auf der Stelle begleichen wollten. Absolut widerspruchsfrei, nachvollziehbar und glaubhaft bestätigte somit E._____ die Darstellungen von D._____. Dass sich die beiden beteiligten Frauen D._____ und E._____ in der kurzen Zeit zwischen der Kollision, dem Eintreffen der Polizei und den Aussagen auf dem Polizeiposten F._____ hätten absprechen können, kann alleine schon aufgrund der konkreten Umstände und der Tatsache, dass es für beide keine Gründe gab, den Beschuldigten 1 fälschlicherweise zu belasten, ausgeschlossen werden. 2.1.8. Diese Ausführungen bestätigte E._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2023 ohne Abweichungen oder Korrekturen (Urk. 6/2 F/A 12). Sie schilderte im Einklang mit ihren früheren Aussagen, sie hätten aus der Garage fahren wollen, wobei vor dem Garagentor ein Fahrzeug gestanden sei und D._____ daher zwei Mal die Lichthupe betätigt habe. Sie führte weiter deckungsgleich mit den ersten Angaben an, ihr Fahrzeug sei gestanden und sie seien sich nicht sicher gewesen, ob überhaupt jemand im anderen Fahrzeug sitze, sie jedoch habe erkennen können, dass sich jemand im Fahrzeug befunden habe und „nach oben gekommen sei“, worauf das andere Fahrzeug plötzlich losgerollt und in sie hineingefahren sei. Daraufhin habe der Fahrer dieses Fahrzeug zurück an die Anfangsposition gefahren. D._____ sei ausgestiegen und habe mit dem Fahrer des anderen Fahrzeugs gesprochen. Dieser habe gesagt, dass er die Beule nicht gemacht habe, weshalb sie die Polizei gerufen hätten. Weiter bestätigte die Zeugin E._____ in Übereinstimmung mit D._____ und ihren eigenen ersten Ausführungen, dass der Beschuldigte 1 Fahrer des anderen Fahrzeugs gewesen sei und sich als einziger im besagten Fahrzeug befunden habe. Die Frau sei erst fünf bis sieben Minuten nachdem sie die Polizei gerufen hätten dazu gestossen. Schliesslich habe ihr D._____ gesagt, dass sie sagen sollten, dass die Frau gefahren sei. Sie habe den Verkehr geregelt, weil immer wieder Fahrzeuge hätten in die Garage fahren wollen, bis schliesslich die Polizei eingetroffen sei (Urk. 6/2 F/A 12). Es steht somit zweifelsfrei fest, dass auch nach Schilderung der Zeugin E._____, der Beschuldigte 1 das Fahrzeug Mercedes Benz lenkte und die Kollision verursachte sowie dass die Polizei avisiert wurde, weil der
- 16 - Beschuldigte 1 behauptete, er habe den Unfall nicht verursacht sondern D._____. Weiter steht fest, dass die Ehefrau des Beschuldigten 1 dazu stiess, nachdem die Polizei avisiert worden aber noch bevor sie eingetroffen war und in dieser Zeit vom Beschuldigten 1 und dessen Frau versucht wurde, die Sache durch eine umgehende Bezahlung des Schadens abzuwenden und als dies nicht gelang, sie aufgefordert wurden, zu sagen, dass nicht der Beschuldigte 1 sondern dessen Frau das Fahrzeug gelenkt hatte. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin E._____ Zweifel bestehen sollten. Vielmehr ist auch in diesem Zusammenhang anzufügen, dass die Zeugin E._____ Details und Besonderheiten in beiden, rund zehn Monate auseinanderliegenden Einvernahmen schilderte, obschon diesen im Gesamtzusammenhang keine besondere Relevanz zukam, was wiederum deutlich für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen spricht. So gab E._____ beispielsweise in beiden Einvernahmen zu Protokoll, dass die Ehefrau und der Beschuldigte 1 sich, nachdem die Frau zu ihnen gestossen sei, auf deren Sprache unterhalten hätten (Urk. 6/1 F/A 4, 11; Urk. 6/2 F/A 12, 21). Zusammenfassend vermögen die Aussagen der Zeugin E._____ den Standpunkt von D._____ eindeutig zu bestätigen. Relevante Widersprüche sind keine auszumachen und auch weitere Lügensignale oder Hinweise für eine Absprache liegen keine vor. Ihre Aussagen, wonach sich nur eine Person im Mercedes Benz befunden habe und es sich dabei um einen Mann – nämlich den Beschuldigten 1 – gehandelt habe, erweisen sich daher als glaubhaft. Es ist darauf abzustellen. 2.1.9. An der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeuginnen D._____ und E._____ vermögen auch die Bestreitungen des Beschuldigten 1 nichts zu ändern. Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Ausführungen des Beschuldigten 1 zwar nicht von Vornherein als komplett unglaubhaft zu qualifizieren sind, er sich jedoch im Wesentlichen pauschal darauf beschränkte zu bestreiten, dass er gefahren sei und als Erklärung einzig anfügte, er habe seiner Frau als Beifahrer geholfen, das Fahrzeug in die Tiefgarage zu fahren, da diese keine Übung darin gehabt habe, sein Fahrzeug in der Tiefgarage zu parkieren und er einen schwierigen Parkplatz habe (Urk. 2/1 S. 3 f.; Urk. 2/2 F/A 7, 18). Darüber hinaus beschränkte er sich insbesondere in der staatsanwaltschaftlichen Einver-
- 17 nahme sowie an der Berufungsverhandlung darauf, geltend zu machen, die Fahrerin des anderen Fahrzeugs habe den Unfall verursacht und ihn danach zudem rassistisch beleidigt. Ausserdem will er bemerkt haben, dass am Fahrzeug von D._____ bereits zuvor ein Schaden bestanden habe (Urk. 2/2 F/A 19, 22; Prot. II S. 13). Diese Ausführungen erweisen sich im Lichte der vorstehenden Erwägungen als Schutzbehauptungen und als einfacher Versuch, die beteiligte D._____ in einem schlechten Licht darzustellen. Auch konnte der Beschuldigte 1 anlässlich der Berufungsverhandlung die Reaktion der Beschuldigten 2 – welche gemäss seinen Angaben am Steuer des Mercedes Benz sass – nach der Kollision nicht plausibel schildern, sondern verwies diesbezüglich auf die Beschuldigte 2 (Prot. II S. 14). Entgegen der Verteidigung erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten 1 den vorstehenden Erwägungen folgend nicht als besonders glaubhaft und vermögen jedenfalls die glaubhafte Darstellung von D._____ und E._____ nicht umzustossen. Vielmehr bestehen deutliche Zweifel an der Version des Beschuldigten 1, selbst wenn er hinsichtlich des Umstandes, dass er von Zürich mit dem Taxi gekommen sei und erst wenige Meter vor der Tiefgarage (als Beifahrer) in sein Fahrzeug gestiegen sei (Urk. 2/1 S. 3 f.; Urk. 2/2 F/A 12 ff.) konstante Aussagen machte und entsprechendes auch von seinem Bruder bestätigt wurde (vgl. Urk. 8/1). In diesem Zusammenhang kann nämlich festgehalten werden, dass dem Beschuldigten 1 nicht vorgeworfen wird, er sei mit seinem Mercedes Benz von einem anderen Ort als einem Parkplatz an der C._____-strasse wenige Meter von der Tiefgarage entfernt bis zum Kollisionsort gefahren. Seine diesbezüglichen widerspruchsfreien Darstellungen vermögen demnach nichts hinsichtlich der konkreten Fahrt vom Parkplatz in die Tiefgarage zu beweisen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hinsichtlich des eigentlichen Vorwurfs zu erhöhen. 2.1.10. Gleiches gilt für die Aussagen der Beschuldigten 2 und Ehefrau des Beschuldigten 1. Diese erweisen sich nicht per se als unglaubhaft, vermögen jedoch keine Zweifel an der Version der beteiligten D._____ und E._____ bzw. dem eingeklagten Anklagesachverhalt zu begründen. Auffallend ist, dass die Beschuldigte 2 anlässlich der polizeilichen Befragung am 29. März 2022 und damit rund zwei Wochen nach dem eigentlichen Vorfall detaillierte Angaben machte und bemüht war, zu erläutern, wie es dazu gekommen war, dass sie und nicht der Beschul-
- 18 digte 1 das Fahrzeug Mercedes Benz lenkte, als sich die Kollision bei der Tiefgarageneinfahrt ereignete. So schilderte sie detailliert, wann und weshalb sie das Fahrzeug im Geschäft des Beschuldigten 1 abgeholt und darauf gewartet habe, bis ihr Ehemann nach Hause gekommen sei (Urk. 3/1 F/A 4). Dies erweist sich mit Blick auf die Tatsache, dass die Beschuldigte 2 nach dem Vorfall am 15. März 2022 und vor der polizeilichen Einvernahme rund zwei Wochen Zeit gehabt hatte, sich mit dem Beschuldigten 1 abzusprechen, um sich eine detaillierte Darstellung zurechtzulegen, als nicht erstaunlich, erhöht die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen jedoch nicht. Daran ändert auch nichts, dass die Beschuldigte 2 hinsichtlich des Grundes, weshalb sie das Fahrzeug gemeinsam mit dem Beschuldigten 1 in die Tiefgarage gefahren habe, die Version des Beschuldigten 1, wonach sie das Fahrzeug nicht alleine in der Tiefgarage habe parkieren können, bestätigte (Urk. 3/1 F/A 7). Vielmehr lässt auch diese Tatsache auf eine Absprache zwischen den beiden Beschuldigten schliessen. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass die Beschuldigte 2 es anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2023 tunlichst unterliess, konkrete Ausführungen zu machen, vorbehältlich der Tatsache, dass der Beschuldigte 1 sich mit ihr im Fahrzeug befunden habe, weil sie dieses nicht alleine habe in der Tiefgarage parkieren können (Urk. 3/2 F/A 15 f.). Im Übrigen verwies sie auf den „Bericht“, klarerweise um zu verhindern, sich in Widerspruch zu ihren eigenen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu setzen (Urk. 3/2 F/A 6, 10, 22). In ihrer Unbeholfenheit lieferte sie eine Erklärung, weshalb sie den Beschuldigten 1 nach seiner Rückkehr mit dem Taxi bei seinem in der blauen Parkzone parkierten Fahrzeug traf, was auch der Bruder des Beschuldigten 1 bestätigen konnte (Urk. 8/1). Sie tat dies nämlich nicht, um das Fahrzeug gemeinsam mit und anstelle des Beschuldigten 1 in die Tiefgarage zu fahren, sondern um ihm den einzigen funktionierenden Fahrzeugschlüssel zu bringen, welchen sie zuvor selber benutzt hatte, um das Fahrzeug im Geschäft des Beschuldigten 1 abzuholen und an die C._____-strasse zu fahren. So gab die Beschuldigte 2 zu Protokoll, ihr Schwager habe sie gesehen, er habe ihr vom Taxi aus zugewinkt. Als sie das Fahrzeug im Geschäft ihres Mannes abgeholt habe, habe sie den Autoschlüssel am Empfang abgeholt. Das sei der einzige Autoschlüssel gewesen. Der Ersatzschlüssel habe gar keine Batterie gehabt
- 19 und sei zu Hause gewesen (Urk. 3/2 F/A 40). Mit diesen Ausführungen versuchte sie, sei es bewusst oder unbewusst, die Version des Beschuldigten 1 zu bestärken und einen möglichen Zeugen ins Boot zu holen, nämlich ihren Schwager und Bruder des Beschuldigten 1, welcher schliesslich auch als Zeuge befragt wurde (Urk. 8/1). Auch dies lässt vielmehr auf eine Absprache zwischen dem Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 als auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen schliessen. Auf die Aussagen der Beschuldigten 2 kann demnach nicht abgestellt werden. 2.1.11. In der Folge wurde am 11. April 2023 auch noch der Bruder des Beschuldigten 1 als Zeuge einvernommen (Urk. 8/1). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass dieser keine Angaben zum eigentlichen Geschehen und insbesondere keine Aussage darüber machen konnte, wer das Fahrzeug des Beschuldigten 1 am 15. März 2022 gelenkt hatte. Alleine der von G._____ umschriebene Umstand, wonach er die Ehefrau des Beschuldigten 1 bei der Ankunft beim besagten Fahrzeug habe stehen sehen (Urk. 8/1 F/A 11), vermag – entgegen der Ansicht der Verteidigung der Beschuldigten 2 (Urk. 65 S. 3) – noch keinerlei Beweis dafür zu liefern, dass diese das Fahrzeug anstelle des Beschuldigten 1 auch gelenkt hatte. Vielmehr führte G._____ aus, er habe das Fahrzeug seines Bruders nicht wegfahren sehen, zumal er selber davor mit dem Taxi weitergefahren sei (Urk. 8/1 F/A 38 f.). G._____ vermag demnach die Darstellung der beiden Frauen D._____ und E._____ nicht zu entkräften und den Beschuldigten 1 nicht zu entlasten. 2.1.12. Schliesslich vermochte auch der als Zeuge befragte Polizeibeamte H._____ die Aussagen der beteiligten D._____ und E._____ zu bestätigen, indem er zunächst zwar ausführte, vor Ort seien vorerst zwei Frauen und ein Mann anwesend gewesen, später sei die Ehefrau des Beschuldigten 1 dazu gestossen, welche sehr aufgebracht gewesen sei, auf Nachfrage der Verteidigung dann präzisierte, nachdem was er gelesen habe, sei die Ehefrau nach dem Unfall jedoch bevor sie angekommen seien dazugekommen (Urk. 7/1 F/A 46 ff.). Auch die Aussagen des Zeugen H._____, welche notabene fast ein Jahr nach der besagten Kollision erfolgten, stützen die Aussagen von D._____ und E._____.
- 20 - 2.1.13. Abschliessend ist betreffend den Einwand der Verteidigung des Beschuldigten 1, wonach die Polizei ihre Aufgabe hinsichtlich des Unfallhergangs – insbesondere die Spurensicherung – nicht wahrgenommen habe (Urk. 62 S. 3), festzuhalten, dass dem Beschuldigten 1 keine Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes im Zusammenhang mit der Kollision vorgeworfen wird und der Unfallhergang für den Gegenstand der Anklage – das Fahren in fahrunfähigem Zustand vom Parkplatz in der blauen Zone bis zur Garageneinfahrt – nicht von Relevanz ist. 2.1.14. Den vorstehenden Erwägungen folgend erweisen sich die Aussagen von D._____ und E._____ als nachvollziehbar und glaubhaft, weshalb hinsichtlich der Frage, wer die Kollision verursacht und wer den Mercedes Benz des Beschuldigten 1 zum Zeitpunkt der Kollision gefahren hat, darauf abgestellt werden kann. Der Beschuldigte 1 sowie seine Ehefrau, die Beschuldigte 2, vermögen keine Zweifel an den Aussagen der beiden Frauen zu säen und überzeugen nicht. Der anklagegegenständliche Sachverhalt, wonach der Beschuldigte 1 das besagte Fahrzeug selber gelenkt und den Unfall auch verursacht hatte, erweist sich demnach als erstellt. 2.2. Sachverhalt betreffend die Beschuldigte 2 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, der der Beschuldigten 2 vorgeworfene Sachverhalt sei erstellt (Urk. 44 S. 17 f.). Nachdem gemäss der vorstehenden Erwägungen erstellt ist, dass der Beschuldigte 1 das besagte Fahrzeug während der anklagegegenständlichen Fahrt lenkte, ist ebenso erstellt, dass die Beschuldigte 2 dies gerade nicht tat, obschon sie dies in der polizeilichen Einvernahme vom 29. März 2022 wie auch in den nachfolgenden Einvernahmen so ausführte, um den Beschuldigten 1 vor einer Strafverfolgung zu bewahren (Urk. 3/1, Urk. 3/2 und Prot. I S. 16 f.; Prot. II S. 17 ff.). Es erübrigen sich weitere Ausführungen diesbezüglich. 2.3. Alkoholtests und Alkoholkonzentration des Beschuldigten 1 2.3.1. Dem Beschuldigten 1 wird vorgeworfen, er habe sein Fahrzeug Mercedes Benz am 15. März 2022 gelenkt, obwohl er zuvor alkoholische Getränke konsu-
- 21 miert hatte. Er habe zum Zeitpunkt der anklagegegenständlichen Fahrt eine Alkoholkonzentration von mindestens 0.93 mg/l aufgewiesen (Urk. 22 S. 2). 2.3.2. Der Beschuldigte 1 anerkannte von Beginn an, Alkohol konsumiert zu haben und bestätigte dies auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Berufungsverhandlung (Urk. 2/1 S. 2; Prot. I S. 12; Prot. II S. 12 und 15). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestritt der Beschuldigte 1, dass vor Ort zwei Atemalkoholtests vorgenommen worden seien. Zudem machte er geltend, dass er auf der Wache F._____ nicht getestet worden sei. Er verwies auf das FinZ-Set, wonach das Atemalkohol-Messgerät nicht eingesetzt worden sei (Urk. 2/2 F/A 38 und 42). Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren blieb der Beschuldigte 1 im Wesentlichen dabei, dass auf der Wache in F._____ keine Atemalkoholmessung vorgenommen worden sei, neu anerkannte er hingegen, dass vor Ort zwei Atemalkoholtests durchgeführt worden seien (Prot. I S. 14-16). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestritt der Beschuldigte 1 erneut, dass vor Ort zwei Atemalkoholtests vorgenommen worden seien. Gemäss seinen heutigen Aussagen habe lediglich ein Test stattgefunden (Prot. II S. 15 f.). Gleichermassen behauptete die Verteidigung des Beschuldigten 1, es liege kein rechtsgültig erhobener Atemalkoholmesswert vor, auf welchen sich eine Verurteilung stützen könne. Insbesondere in Bezug auf die angebliche Messung auf dem Polizeiposten F._____ mit einem angeblichen Messwert von 0,93 mg/l sei betreffend das Excel- Sheet von nachträglich erhältlich gemachten Daten auszugehen, welche beliebig geändert werden könnten. Sodann seien die Messdaten aufgearbeitet worden, weshalb der Beschuldigte 1 freizusprechen sei (Urk. 33 S. 9 ff.; Urk. 62 S. 11). 2.3.3. Die Vorinstanz hat sich eingehend und detailliert mit den Vorgaben betreffend Atemalkoholtest und Atemalkoholmessung sowie mit den Einwendungen und Vorbringen des Beschuldigten 1 und dessen Verteidigung auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, es könne als erstellt gelten, dass der Beschuldigte 1 vor Ort zwei Mal hinsichtlich Atemalkohol getestet und auf der Polizeiwache F._____ am 15. März 2022 um 20.09 Uhr eine Atemalkoholmessung vorgenommen worden sei, welche eine Atemalkoholkonzentration von 0.93 mg/l nachgewiesen habe (Urk. 44 S. 14 ff.). Die vorinstanzlichen Erwägungen überzeugen,
- 22 weshalb darauf verwiesen werden kann. Es bestehen keine begründeten Zweifel daran, dass die genannte Messung auf dem Polizeiposten F._____ stattfand. Insbesondere ist vor dem Hintergrund, dass sich die betreffenden Polizeibeamten eines strafbaren Verhaltens schuldig gemacht hätten, nicht ersichtlich, dass und weshalb in diesem Zusammenhang Beweise verändert bzw. gefälscht worden sein sollen. Da der Beschuldigte 1 die Atemalkoholmessung auf dem Polizeiposten bestreitet, hätte die Polizei das Testergebnis nicht bloss verfälschen, sondern ein vollständiges Testergebnis herstellen müssen. Darüber hinaus hätten auch mehrere Polizeibeamte in dieses Vorgehen involviert sein müssen, hat doch der Polizist H._____ gemäss FinZ-Set die Atemalkoholmessung vorgenommen (Urk. 2/1), wohingegen I._____, … [Funktion], auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft das Testergebnis auf dem Messgerät ausfindig machte und dieses zu den Akten reichte (Urk. 12/2). Es müsste sich somit um einen regelrechten Komplott der Stadtpolizei Zürich gegenüber dem Beschuldigten 1 handeln, wofür keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Erstellt ist somit aufgrund des Polizeirapports, des Journals sowie der aufbereiteten Messdaten, dass beim Beschuldigten 1 auf der Wache F._____ eine Atemalkoholmessung vorgenommen worden war, welche einen Wert von 0.93 mg/l ergeben hatte (Urk. 1 S. 5; Urk. 10/4; Urk. 12/3). Die Einwendungen des Beschuldigten 1 in diesem Zusammenhang erweisen sich als unbehelfliche Schutzbehauptungen. 2.4. Fazit Sachverhalt Den vorstehenden Erwägungen folgend erweisen sich die Anklagesachverhalte gemäss Anklageschriften vom 1. Juni 2023 als vollumfänglich erstellt. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Beschuldigter 1 3.1.1. Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bestritt vor Vorinstanz die Anwendung des Strassenverkehrsrechts auf den vorliegenden Sachverhalt mit der Begründung, es handle sich um eine Garageneinfahrt, welche nur einem begrenzten Personenkreis, nämlich den Mietern, zugänglich sei. Entsprechend handle es sich
- 23 um eine nicht-öffentliche Verkehrsfläche (Urk. 33 S. 3). Anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung die Einwendung mit derselben Begründung (Urk. 62 S. 2 f.). 3.1.2. Die Vorinstanz gelangte mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Schluss, das dem Beschuldigten 1 vorgeworfene Verhalten habe auf einer öffentlichen Strasse im Sinne des SVG stattgefunden (Urk. 44 S. 18 f.). Dies ist zutreffend. Hervorzuheben ist insbesondere, dass die beiden Beschuldigten selbst während des gesamten Verfahrens angaben, der Mercedes Benz sei von der blauen Zone in der C._____-strasse in die Garage gefahren worden (Urk. 2/2 F/A 13-16; Urk. 3/1 F/A 4; Urk. 3/2 F/A 14; Prot. II S. 12 f. und 17 f.). Erstelltermassen war es der Beschuldigte 1, der sein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand auf der C._____-strasse in … Zürich von einem Parkplatz in der blauen Zone bis zur Garageneinfahrt der Liegenschaft C._____-strasse 2 lenkte. Somit fuhr der Beschuldigte 1 zumindest teilweise auf der C._____-strasse und damit unbestrittenermassen auf einer öffentlichen und dem SVG unterstellten Strasse. Dass er hernach in die private Garageneinfahrt einbog und da die Kollision verursachte, ändert an der Anwendbarkeit des SVG nichts. 3.1.3. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist darüber hinaus korrekt und bedarf keiner Ergänzungen (Urk. 44 S. 19). In Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ist der Beschuldigte 1 schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV. 3.2. Beschuldigte 2 Was die rechtliche Würdigung der Vorinstanz betreffend die Beschuldigte 2 betrifft, so ist diese ebenfalls zutreffend (Urk. 44 S. 19 ff.). Insbesondere ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die Beschuldigte 2 mit ihrem Aussagenverhalten die Strafuntersuchung betreffend den Beschuldigten 1 nicht nur störte, sondern erheblich erschwerte, da zahlreiche Einvernahmen betreffend die Lenkereigenschaft durchgeführt werden mussten (Urk. 44 S. 20). Der vorinstanzliche
- 24 - Schuldspruch betreffend Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB ist demnach zu bestätigen. IV. Strafe 1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten 1 mit einer unbedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 350.–. Die Beschuldigte 2 wurde mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.– bestraft und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt (Urk. 44 S. 21 ff.; Urk. 44 Dispositivziffern 3 bis 6). Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung und des Vollzuges kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 44 S. 21). 2. Strafe Beschuldigter 1 2.1. Was die Bestrafung des Beschuldigten 1 betrifft, so bemass die Vorinstanz die Strafe zurecht innerhalb des ordentlichen Strafrahmens, welcher von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren reicht (Urk. 44 S. 22). Die Vorinstanz stufte das Verschulden des Beschuldigten 1 als nicht mehr leicht ein und gelangte mit Verweis auf die Strafmassempfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft zu einer verschuldensangemessenen Strafe von 90 Tagessätzen (Urk. 44 S. 22 f.). 2.2. Der Beschuldigte 1 wies zum Tatzeitpunkt eine Atemalkoholkonzentration von 0.93 mg/l und damit eine erhebliche Alkoholisierung auf, welche deutlich über dem Schwellenwert zu einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0.4 mg/l lag. Obschon er lediglich eine kurze Strecke von den Parkplätzen an der C._____-strasse bis zur Tiefgarageneinfahrt zurücklegte, schuf er eine nicht zu unterschätzende Gefahr für eine Kollision mit anderen Fahrzeugen, Velofahrern oder Fussgängern, nicht zuletzt deshalb, weil sich die besagte Fahrt zu einer Tageszeit ereignete, an welcher sich für gewöhnlich zahlreiche Verkehrsteilnehmer auf der öffentlichen Strasse befinden. Der Beschuldigte 1 handelte vorsätzlich und gleichgültig hinsichtlich der geltenden Verkehrsregelungen und der durch ihn ge-
- 25 schaffenen Risiken einer Kollision. Darüber hinaus handelte er vollständig ohne Not, sein Fahrzeug befand sich bereits auf einem Parkplatz in der blauen Zone, ein Umparkieren war nicht zwingend notwendig oder hätte durch die Beschuldigte 2 vorgenommen werden können. Nach dem Gesagten ist das Verschulden mit der vorinstanzlichen Bewertung als nicht mehr leicht einzustufen. In Anbetracht des Strafrahmens erweisen sich 90 Tagessätze Geldstrafe, wie dies die Vorinstanz festsetzte, als zu tief. Stattdessen ist die verschuldensangemessene Strafe auf 120 Tagessätze festzusetzen. 2.3. Die Vorinstanz hat sich bei der Beurteilung der Täterkomponenten nicht zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten 1 geäussert. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er diesbezüglich aus, in der Schweiz geboren zu sein, die Primar- und Sekundarschule besucht und anschliessend eine kaufmännische Lehre und später Weiterbildungen als Fachmann im Finanz- und Rechnungswesen sowie zum eidg. dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling absolviert zu haben. Seit ca. dreieinhalb Jahren sei er zu 90 % Inhaber und Geschäftsführer der J._____ AG (Prot. II S. 6 f.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 sind strafzumessungsneutral zu bewerten. Hingegen ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die drei einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten 1 deutlich straferhöhend ins Gewicht fallen (Urk. 44 S. 23; Urk. 49). Zutreffend erwogen hat die Vorinstanz weiter, dass keine strafmindernden Umstände ersichtlich sind (Urk. 44 S. 23). Die verschuldensangemessene Strafe ist entsprechend deutlich zu erhöhen. 170 Tagessätze Geldstrafe erweisen sich als angemessen. 2.4. Unter Berücksichtigung der aktuellen finanziellen Verhältnisse, wonach der Beschuldigte 1 ein monatliches Einkommen von ca. Fr. 21'000.– netto zzgl. 13. Monatslohn erzielt und darüber hinaus Fr. 40'000.– pro Jahr aus Verwaltungsratsmandaten erhält sowie angesichts der monatlichen Wohnkosten und Krankenkassenkosten für die gesamte Familie von je Fr. 2'000.– und jährlichen Steuern in Höhe von ca. Fr. 100'000.– (Prot. II S. 6 f.), ist die Tagessatzhöhe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf Fr. 350.– festzusetzen. Der Beschuldigte 1 wäre demnach mit einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 350.– zu bestrafen. In Nachachtung des Verschlechterungsverbots hat es jedoch bei einer Geldstrafe
- 26 von 130 Tagessätzen zu Fr. 350.– seine Bewenden und der Beschuldigte 1 ist entsprechend dem Urteil der Vorinstanz zu bestrafen. 2.5. Bezüglich der allgemeinen Ausführungen zur Gewährung des bedingten Vollzuges der Sanktion kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 26). Der Vorinstanz ist ohne Weiterungen zuzustimmen, wenn sie erwägt, dem Beschuldigten 1 könne angesichts der Vorstrafen und der erneuten, einschlägigen Delinquenz wenige Monate nach der letzten Verurteilung keine günstige Prognose gestellt werden (Urk. 44 S. 27). Ein bedingter Vollzug der festgesetzten Geldstrafe kommt somit nicht in Betracht. Die Geldstrafe ist zu vollziehen. 3. Strafe Beschuldigte 2 3.1. Die Verteidigung der Beschuldigten 2 plädierte bereits vor Vorinstanz dafür, dass die Beschuldigte 2 im Falle einer Verurteilung nicht mit einer Strafe zu belegen sei, zumal ihr Verhalten angesichts der Tatsache, dass es sich beim Beschuldigten 1 um ihren Ehemann gehandelt habe, entschuldbar gewesen sei. Es sei sowohl menschlich wie auch moralisch nachvollziehbar, dass die Beschuldigte 2 ihren Ehemann habe schützen wollen (Urk. 35 S. 4; Urk. 65 S. 4). Gemäss Art. 305 Abs. 2 StGB kann das Gericht von einer Bestrafung Umgang nehmen, wenn der Täter in so nahen Beziehungen zum Begünstigten steht, dass sein Verhalten entschuldbar ist. Dabei handelt es sich um eine Möglichkeit, deren Anrufung in das pflichtgemässe Ermessen des Gerichts gestellt ist, welches statt auf Straffreiheit auch bloss auf Strafmilderung erkennen kann. Entscheidend ist, ob die Tat menschlich begreiflich ist, ja unter Umständen auch moralisch gerechtfertigt werden kann (vgl. BGer 6B_1022/2020 vom 2. Juni 2021, E. 2.2; 6B_660/2016 vom 23. November 2016 E. 3.1 mit Hinweisen, DELNON/RÜDY, BSK StGB-II, N. 31 zu Art. 305 StGB). Die Vorinstanz folgerte diesbezüglich, es sei zwar menschlich begreiflich, dass die Beschuldigte 2, deren Ehemann der Begünstigte und Beschuldigte 1 ist, diesen in Anbetracht der Vorstrafen und der drohenden Administrativmassnahhttps://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxg5dhmjpxax3boj2f6mzqgu
- 27 men sowie mit Blick auf eine erneute Sanktion unterstützen wollte. Moralisch gerechtfertigt sei ihr Handeln jedoch nicht. Eine Strafbefreiung rechtfertige sich somit nicht, jedoch sei dies bei der Festsetzung der Strafe mindernd zu berücksichtigen (Urk. 44 S. 25). Dem ist zuzustimmen. Zwar erscheint nachvollziehbar, dass die Beschuldigte 2 ihren Ehemann vor den Konsequenzen einer erneuten Verurteilung schützen wollte, moralisch hingegen ist ihr Verhalten nicht zu rechtfertigen und bleibt verwerflich. Beim Fahren in angetrunkenem Zustand handelt es sich nicht um ein Bagatelldelikt, sondern um einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Strassenverkehrsregeln. Ungeachtet des konkreten Ausgangs im vorliegenden Fall, ist das Risiko für schwerwiegende Folgen einer entsprechenden Trunkenfahrt als hoch einzustufen. Gerade im Falle des Beschuldigten 1, welcher diesbezüglich als Wiederholungstäter gilt, erweist sich die Loyalität der Beschuldigten 2 diesem gegenüber als fehl am Platz. Nachvollziehbare Gründe für das Verhalten der Beschuldigten 2 lieferte denn auch die Verteidigung nicht, weshalb eine Strafbefreiung nicht in Frage kommt. Strafmindernd ist die besondere Nähe der Beschuldigten 2 zum begünstigten Beschuldigten 1 jedoch zu berücksichtigen. Diesem Umstand hat die Vorinstanz zutreffend Rechnung getragen. 3.2. Die Beschuldigte 2 führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. März 2022 mehrfach aus, sie selber habe das besagte Fahrzeug Mercedes Benz gelenkt. Im weiteren Verlauf der Strafuntersuchung blieb sie trotz anderslautenden Zeugenaussagen dabei. Dies führte eindeutig zu einer erheblichen Erschwerung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten 1. Jedoch gilt es – wie erwähnt – zugunsten der Beschuldigten 2 zu berücksichtigen, dass diese ihren Ehemann zu schützen versuchte. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie das Verschulden der Beschuldigten 2 insgesamt als noch leicht qualifiziert und die verschuldensangemessene Strafe auf 45 Tagessätze festlegt. Darüber hinaus ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände, welche zu einer Erhöhung oder Reduktion der verschuldensangemessenen Geldstrafe von 45 Tagessätzen führen würde. Entsprechend bleibt es dabei. 3.3. Hinsichtlich der Tagessatzhöhe kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 44 S. 26). Es bleibt bei einer Tagessatzhöhe von
- 28 - Fr. 80.–. Die Beschuldigte 2 ist somit in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu bestrafen. 3.4. Betreffend den Vollzug der Geldstrafe erwog die Vorinstanz zutreffend, es würden keine Gründe vorliegen, welche für eine ungünstige Legalprognose sprechen würden. Entsprechend ordnete sie den bedingten Vollzug der Geldstrafe an und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest (Urk. 44 S. 27). Dies ist zu bestätigen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens 1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.2. Nachdem im Berufungsverfahren das vorinstanzliche Urteil bestätigt wurde, sind die Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren den Beschuldigten 1 und 2 je hälftig aufzuerlegen. Die Höhe der Kosten für die Untersuchung und das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren wurde von keiner Seite bemängelt, weshalb die Kosten auch in der Höhe zu bestätigen sind. Das vorinstanzliche Kostendispositiv gemäss Dispositivziffern 7 bis 9 ist zu bestätigen. 2. Kosten Berufungsverfahren 2.1. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'600.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). 2.2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015, E. 2.4.1 m.w.H.). Da beide Beschul-
- 29 digten mit ihren Berufungsanträgen vollumfänglich unterliegen, sind ihnen die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine hälftige Kostentragung wie dies bereits die Vorinstanz anordnete, erweist sich als angemessen. 2.3. Für die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschuldigten bleibt bei diesem Verfahrensausgang kein Raum. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Alkoholkonzentration) im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV. 2. Die Beschuldigte B._____ ist schuldig der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB. 3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 350.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten A._____ wird nicht aufgeschoben. 5. Die Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 80.–. 6. Der Vollzug der Geldstrafe der Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 7 bis 9) wird bestätigt. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an
- 30 - die Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (PIN-Nr. 3) die K._____ AG [Versicherung], … [Adresse], im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffer 1, 3 und 4 (Ref. 20.140.724/0103) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 31 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. September 2024 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Gitz