Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 01.11.2024 SB230616

1. November 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·11,836 Wörter·~59 min·2

Zusammenfassung

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230616-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Hoffmann sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 1. November 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie 1. B._____, 2. C._____, 3. D._____, Privatkläger betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abteilung, vom 24. Oktober 2023 (DG230111)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 6. Juni 2023 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,  der versuchten einfachen Körperverletzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,  der geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB,  der versuchten Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 Abs. 1 StGB,  der mehrfachen Beschimpfung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 900.– Busse. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 7. Die Privatkläger werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 3 - 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. April 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers C._____ wird abgewiesen. 10. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers D._____ wird abgewiesen. 11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 33.15 Gutachten Fr. 9'325.– amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 43 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen und hinsichtlich des Anklagevorwurfs Nr. 5 gemäss der Anklageschrift der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB und eventualiter der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.– zu bestrafen.

- 4 - 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe sei aufzuschieben und es sei dem Beschuldigten eine Probezeit von 3 Jahren anzusetzen. 4. Die Kosten des Verfahrens inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung seien gemäss Verfahrensausgang zu verteilen. 5. Die Zivilforderung der Privatklägerin 1 sei auf den Zivilweg zu verweisen. ________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Das Bezirksgericht Zürich, 6. Abteilung, entschied mit Urteil vom 24. Oktober 2023 im Verfahren DG230111-L. Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Verteidigung fristgerecht Berufung angemeldet und erklärt (Urk. 31 u. 36). Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2024 (Urk. 38) wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) sowie den Privatklägern unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Verteidigung Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Alle diese Parteien liessen sich in der Folge nicht vernehmen. Am 10. April 2024 ergingen die Vorladungen an die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 1. November 2024 (Urk. 40). 2. An der Berufungsverhandlung erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der wiederum von seiner Assistentin begleitet wurde (Prot. II S. 4). II. Prozessuales 1.1. Seitens der Verteidigung wurde vor Vorinstanz (Urk. 26 S. 3) vorgebracht, dass allfällige vor Polizei zu seinen Lasten gemachten Aussagen des Beschuldigten unverwertbar seien, weil die notwendige Verteidigung damals nicht gewährleistet gewesen sei. Diese Rüge erhob die Verteidigung, wie sich nachstehend zeigen

- 5 wird, im Berufungsverfahren zu Recht nicht mehr. Die Frage ist dennoch von Amtes wegen zu prüfen. 1.2. Nach Massgabe der Garantie der Fairness sowie der Aufklärungs- und Fürsorgepflicht (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV) kann es geboten sein, dass die Strafbehörde von Amtes wegen für eine notwendige Verteidigung zu sorgen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1; BGE 143 I 164 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Art. 130 und Art. 131 StPO regeln die notwendige Verteidigung. Gemäss Art. 130 StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (lit. a), ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (lit. b), sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (lit. c), die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (lit. d) oder ein abgekürztes Verfahren durchgeführt wird (lit. e). Art. 131 StPO sieht vor, dass bei einem Fall notwendiger Verteidigung die Verfahrensleitung darauf zu achten hat, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Abs. 1). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt (Abs. 2). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet (Abs. 3). 1.2. Beim Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung stellt sich angesichts der dadurch betroffenen Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB bereits unweigerlich die Frage einer obligatorischen Landesverweisung, weshalb dem ausländischen Beschuldigten die (notwendige) Verteidigung bereits früher als per 15. November 2022 (Urk. 8/4) hätte bestellt werden müssen. Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 35 E. III.3.3.-3.4.), wurde dem Beschuldigten im Rahmen seiner ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 17. Januar 2023 in Anwesenheit seines Verteidigers angeboten, seine – noch ohne

- 6 - Verteidigung durchgeführte – polizeiliche Einvernahme vom 26. Juli 2021 (Urk. 3/1) zu wiederholen, worauf der Beschuldigte indes ausdrücklich verzichtete (Urk. 3/2 S. 1). Aufgrund des Verzichts auf eine Wiederholung ist die polizeiliche Einvernahme vom 26. Juli 2022 gestützt auf Art. 131 Abs. 3 StPO auch zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar. 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind. 2.2. Seitens des Beschuldigten wurden lediglich Dispositivziffern 1, 1. Spiegelstrich (Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung), 2 (Strafzumessung), 5 (Landesverweis), und 8 (Genugtuung Privatklägerin 1) explizit angefochten (vgl. Urk. 36 u. 43 S. 1; Prot. II S. 4), wobei aufgrund des thematischen Zusammenhanges auch die Dispositivziffern 3 und 4 (Vollzug), 6 (Ausschreibung im Schengener Informationssystem), 12 (Kostenauflage) und 13 (Kostenübernahme amtliche Verteidigung) als mitangefochten zu gelten haben. Folglich wurde das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositivziffern 1, 2.-6. Spiegelstrich (Schuldsprüche wegen versuchter einfacher Körperverletzung, geringfügiger Sachbeschädigung, versuchter Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfacher Beschimpfung), 7 (Schadenersatzforderungen Privatkläger 1 bis 3), 9 (Genugtuungsforderung Privatkläger 2), 10 (Genugtuungsforderung Privatkläger 3) und 11 (Kostenfestsetzung) nicht angefochten, in welchem Umfang das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschluss festzustellen ist. III. Materielles A. Tatvorwürfe Hinsichtlich des berufungsgegenständlichen Tatvorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. 13 insb. S. 2 u. 4-6).

- 7 - B. Beweisgrundsätze 1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. A. 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). Die Entscheidregel "in dubio pro reo" zwingt sodann auch nicht dazu, jede entlastende Angabe der beschuldigten Person, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Vielmehr darf das Gericht, sofern Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer entlastenden Behauptung fehlen, in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass die Vorbringen unglaubhaft sind. Darin liegt weder eine Missachtung des Aussageverweigerungsrechts einer beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichtes 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1; 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1; 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019 E. 1.4 m.w.H.). Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht mithin durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden, insbesondere dort nicht, wo ein solcher Negativbeweis gar nicht zu erbringen ist. Ein "Gegenbeweis" der Strafbe-

- 8 hörden ist vielmehr nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen oder wenn die beschuldigte Person sie sonst wie glaubhaft macht. Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 15.3.2). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). 2. Beim sog. Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, kann daher in ihrer Gesamtheit als "Mosaik" ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichtes 6B_10/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6.5.4; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_691/2021 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3 m.w.H.). Auch der strafprozessuale Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt im Übrigen nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die entsprechende Entscheidregel findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung. Vielmehr entfaltet der Grundsatz seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes und kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichtes notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Massgebend ist mithin nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, sondern deren gesamt-

- 9 hafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. A. 2020, Art. 10 StPO N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. A. 2020, N 1090). 3. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je m.w.H.). C. Sachverhaltserstellung 1.1. Seitens des Beschuldigten wurde der ihm vorgeworfene berufungsgegenständliche Anklagesachverhalt – auch heute – teilweise bestritten. 1.2. Seitens des Beschuldigten bzw. der Verteidigung wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 zur anklagegegenständlichen Zeit vor der Bar "E._____" in … Zürich eine Auseinandersetzung hatten (Urk. 3/2 S. 6 f.; Urk. 3/3 S. 3 ff.; Urk. 26 S. 7 f.; Urk. 43 S. 3 f.). Erstellt ist ferner, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 im Rahmen dieser Auseinandersetzung als "I- Sad" beschimpfte (rechtskräftige Beschimpfung gemäss dem 4. Anklagevorwurf; vgl. Urk. 35 E. III.6.1.-6.6.) und die Privatklägerin 1 ihn daraufhin körperlich anging, woraufhin der Beschuldigte zurückschlug und sie dadurch verletzte (Urk. 3/2 S. 6 f.; Urk. 3/3 S. 3 ff.; Urk. 26 S. 7; Urk. 43 S. 3 f.). 1.3. Bestritten wird indes, dass die Privatklägerin 1 bei ihrem tätlichen Vorgehen den Kopf des Beschuldigten mit ihrer Hand lediglich weggeschoben habe. Vielmehr spricht die Verteidigung von einem Schlag der Privatklägerin 1 – dessen Heftigkeit offenbleiben könne – ins Gesicht (Urk. 26 S. 7; Urk. 43 S. 3). Auch bestreitet der Beschuldigte, dass er die Absicht hatte, der Privatklägerin 1 mittels seines – ledig-

- 10 lich reflexartig erfolgten – Zurückschlagens eine schwere Verletzung zuzufügen und dass der Schlag mit einem zerbrochenen Glas oder einem anderen scharfen und spitzen Gegenstand erfolgt sein soll (Urk. 3/4 S. 2 u. 9; vgl. auch Urk. 26 S. 7; Urk. 43 S. 4), wobei seitens der Verteidigung der Einsatz eines abgebrochenen Glases anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr in Abrede gestellt wurde (Urk. 43 S. 4; Prot. II S. 11 f.). 2. Bei den Akten finden sich im Wesentlichen folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 3/1-4; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 6 ff.) und die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen der Privatklägerin 1, B._____ (Urk. 4/1 u. 4/8), des Privatklägers 2, C._____ (Urk. 4/4 u. 4/6; mit Beilage: Urk. 4/7 [Skizze eines Glases]) und des Privatklägers 3, D._____ (Urk. 4/2-3 u. 4/5), die Polizeirapporte vom 4. und 26. Juli 2022 (Urk. 1/1-2), die von der Kantonspolizei Zürich erstellten Fotodokumentationen vom 2. Juni 2022 (Urk. 5/2), der ärztliche Befund des Universitätsspitals Zürich betreffend die Verletzungen der Privatklägerin 1 vom 26. September 2022 (Urk. 7/3), der Austrittsbericht des Instituts für Notfallmedizin des Universitätsspitals Zürich betreffend die Privatklägerin 1 vom 16. April 2022 (Urk. 7/4), weitere Fotos der Verletzungen der Privatklägerin 1 (Urk. 7/5). 3.1. Hinsichtlich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist festzuhalten, dass er als vom Strafverfahren Betroffener naheliegenderweise daran interessiert ist, sein Verhalten in einem möglichst positiven Licht darzustellen, was seine Glaubwürdigkeit etwas einschränkt. So oder anders steht vorliegend aber die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen im Vordergrund. 3.2. Bei B._____ (Privatklägerin 1) handelt es sich um die Person, mit welcher der Beschuldigte die berufungsgegenständliche Auseinandersetzung hatte. Sie hatte ihn erst am besagten Abend kennengelernt (Urk. 4/1 S. 2 f.; Urk. 4/8 S. 5). Als damalige Widersacherin des Beschuldigten und insbesondere aufgrund der von ihr aus dem Vorfall davongetragenen Verletzungsfolgen könnte sie – ebenfalls – ein erhebliches Interesse daran haben, sich selbst in einem möglichst günstigen Licht darzustellen und den Beschuldigten übermässig zu belasten. Ferner verfolgt sie im vorliegenden Strafverfahren überdies – nicht unbeträchtliche – finanzielle Interessen (vgl. Urk. 6/3). Auch wenn die Privatklägerin 1 als Auskunftsperson einvernom-

- 11 men und in dieser Eigenschaft auf die strafrechtlichen Folgen gemäss Art. 303–305 StGB aufmerksam gemacht wurde, sind auch ihre Ausführungen angesichts der erörterten Ausganslage mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Auch bei ihr steht indes die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Zentrum. 3.3. Auch C._____ (Privatkläger 2) – der Freund der Privatklägerin 1 – kannte den Beschuldigten vor ihrem anklagegegenständlichen Aufeinandertreffen nicht (Urk. 4/4 S. 3; Urk. 4/6 S. 4 f.). Allerdings wurde er durch einen Teil der am besagten Abend vorgenommenen strafrechtlich relevanten Handlungen des Beschuldigten in Mitleidenschaft gezogen, könnte aus Loyalität zu seiner Freundin durch diese beeinflusst sein und verfolgte im vorliegenden Strafverfahren überdies – nicht unbeträchtliche – finanzielle Interessen (vgl. Urk. 6/1). Auch wenn er als Auskunftsperson einvernommen und in dieser Eigenschaft auf die strafrechtlichen Folgen gemäss Art. 303–305 StGB aufmerksam gemacht wurde, sind seine Aussagen aus den gemachten Erwägungen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Im Vordergrund steht aber auch bei ihm die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 3.4. Auch D._____ (Privatkläger 3) kannte den Beschuldigten zuvor nicht (Urk. 4/2 S. 3; Urk. 4/5 S. 4). Allerdings wurde er durch einen Teil der am besagten Abend vorgenommenen strafrechtlich relevanten Handlungen des Beschuldigten in Mitleidenschaft gezogen und verfolgte im vorliegenden Strafverfahren überdies ebenfalls – nicht unbeträchtliche – finanzielle Interessen (vgl. Urk. 6/5). Auch wenn er als Auskunftsperson einvernommen und in dieser Eigenschaft auf die strafrechtlichen Folgen gemäss Art. 303–305 StGB aufmerksam gemacht wurde, sind seine Aussagen aus den gemachten Erwägungen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. Im Zentrum steht aber auch bei ihm die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 4. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldigten (Urk. 35 E. III.7.3.1.-7.3.4.), der Privatklägerin 1 (Urk. 35 E. III.7.4.1.-7.4.2.), des Privatklägers 2 (Urk. 35 E. III.7.5.1.-7.5.2.) sowie des Privatklägers 3 (Urk. 35 E. III.7.6.1.-7.6.2.) zusammengefasst und zutreffend wiedergegeben, weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Anlässlich der Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte – wie bereits vor Vorinstanz (Prot. I S. 9 ff.) – Aussagen zur Sache (Prot. II S. 11.).

- 12 - 5. Die vorgenommene Würdigung der Aussagen des Beschuldigten, der Privatkläger sowie der weiteren Beweismittel durch die Vorinstanz (Urk. 35 E. III.7.7.-7.9.) erweist sich als zutreffend. Darauf kann vorgängig verwiesen werden. Die nachfolgende Beweiswürdigung ist deshalb im Sinne einer Ergänzung und Präzisierung insbesondere der vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen. 6.1. Vorab ist – erneut – zu erwähnen, dass seitens des Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wurde, dass er die Privatklägerin 1 geschlagen hat (s. vorstehend unter C. 1.2.), was überdies – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 35 E. III.7.2.) – bereits gestützt auf seine diesbezüglich konstanten und glaubhaften eigenen Aussagen erstellt ist. Zu prüfen ist, ob der Schlag mit einem zerbrochenen Glas oder einem anderen scharfen und spitzen Gegenstand erfolgt ist. Sehr auffällig erscheint die Inkohärenz der Aussagen des Beschuldigten in Bezug auf den allenfalls in seiner Schlaghand befindlichen Gegenstand: Während er vor Polizei ausdrücklich – mehrfach – einräumte, die Privatklägerin 1 mit dem gebrochenen Weinglas, welches er noch in der Hand gehabt habe, als Reaktion auf deren vorgängige Ohrfeige an den Kopf geschlagen zu haben (Urk. 3/1 S. 2 F/A 5, S. 4 F/A 23 u. 26 u. S. 6 F/A 52), wobei sie im Gesicht Blut gehabt habe, er deswegen erschrocken sei und sofort aufgehört habe (Urk. 3/1 S. 4 F/A 24), relativierte er seine vorherigen Aussagen – ungeachtet des Umstands, dass er den Wahrheitsgehalt seiner polizeilichen Aussagen vor Staatsanwaltschaft zuerst noch im Grundsatz bestätigte (Urk. 3/2 S. 3 F/A 7) – in der Folge beträchtlich: Bei seiner ersten staatsanwaltlichen Einvernahme erwähnte er lediglich, der Privatklägerin 1 aus Reflex auf ihre vorgängige Ohrfeige – vermutlich mit der rechten Hand – ebenfalls eine Ohrfeige gegeben zu haben (Urk. 3/2 S. 6 f. F/A 40, 45 u. 46). Auf die Frage, ob es möglich sei, dass er einen Gegenstand in der Hand gehabt habe, erwiderte der Beschuldigte, "Wann, dann sicher nicht mit Absicht", wobei er anfügte, dass er vermute, vielleicht noch den Rest des Glases in der Hand gehabt zu haben (Urk. 3/2 S. 7 F/A 48). Im Rahmen seiner zweiten staatsanwaltlichen Einvernahme gab er zuerst noch ein Stück weit defensiver an, die Privatklägerin 1 geohrfeigt zu haben, wobei er nicht gewusst habe, ob das überhaupt ihr Gesicht gewesen sei, weil er betrunken gewesen sei und schon nicht mehr klar habe sehen können, wobei er gleichzeitig zu Protokoll gab, nicht zu wissen, ob er dort ein Glas in der Hand gehabt habe (Urk. 3/3 S. 3 ff. F/A 17 ff. u. F/A 30), bevor er schliesslich ein-

- 13 räumte, unglücklicherweise wohl [ein] Restglas in der Hand gehabt zu haben (Urk. 3/3 S. 7 F/A 40). Bei seiner vierten und letzten staatsanwaltlichen Einvernahme gab der Beschuldigte auf Vorhalt des ärztlichen Befunds des Universitätsspitals Zürich zur von der Privatklägerin 1 erlittenen Riss-Quetschwunde temporal links auf Höhe des Auges schliesslich an, dass er sich nicht einmal sicher sei, ob dies ein Glas gewesen sei, und es auch ein Telefon gewesen sein könne (Urk. 3/4 S. 2 F/A 11). Später in derselben Einvernahme machte der Beschuldigte geltend, sich wirklich nicht mehr sicher zu sein, was passiert sei, nachdem die Privatklägerin 1 ihn ins Gesicht geohrfeigt gehabt habe. Er sei sich nicht sicher, mit was er sie überhaupt geschlagen habe (Urk. 3/4 S. 9 F/A 45). Im Gerichtsverfahren verweigerte er schliesslich seine Aussagen vor beiden Instanzen (Prot. I. S. 11 f.; Prot. II S. 11). Das mit zunehmender Verfahrensdauer zunehmend relativierende Aussageverhalten des Beschuldigten legt die Vermutung nahe, dass seine tatnächsten Aussagen, welche durchaus detailliert und bestimmt erfolgten, der Wahrheit am ehesten entsprechen, demgegenüber seine späteren Aussagen weniger verlässlich erscheinen. So ist offensichtlich, dass er auch versuchte, sein Aussageverhalten dem sich jeweils präsentierenden Beweisergebnis anzupassen, nachdem er der möglichen strafrechtlich drohenden Konsequenzen gewahr wurde. Dies zeigt sich – nebst seinem relativierenden Aussageverhalten – besonders eindrücklich daran, dass er im Rahmen der Schlusseinvernahme unvermittelt und neu geltend machte, er habe womöglich sein Mobiltelefon in der Hand gehalten (Urk. 3/4 S. 2 F/A 11), was denn auch den gegenüber der Untersuchungsbehörde – zumindest teilweise – geäusserten Vermutungen der Privatklägerin 1 entsprach (Urk. 4/1 S. 4 F/A 21; Urk. 4/8 S. 7 F/A 22 u. S. 11 F/A 58). Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 35 E. III.7.7.) spricht (auch) dieses nachträgliche Einfügen neuer harmloserer Geschehensvarianten gegen die Glaubhaftigkeit seiner späteren Aussagen. 6.2. In Bezug auf das vorgängige tätliche Vorgehen der Privatklägerin 1 äusserte sich der Beschuldigte demgegenüber konstant und sprach jeweils von einer Ohrfeige, welche sie ihm erteilt habe (Urk. 3/1 S. 2 ff. F/A 5, 22 f.; Urk. 3/2 S. 6 F/A 40; Urk. 3/3 S. 3 ff. F/A 17 ff., 30 f., 40 u. 44). 7.1. Die Aussagen der Privatklägerin 1 erweisen sich gerade auch deshalb als besonders glaubhaft, da sie den Beschuldigten in Bezug auf die Ausführung seines

- 14 - Schlages lediglich zurückhaltend belastet: So gab sie mehrfach an, der Auffassung gewesen zu sein, der Beschuldigte habe sie mit der Faust oder allenfalls dem Telefon oder einem Stein geschlagen (Urk. 4/1 S. 3 ff. F/A 8, 21; Urk. 4/2 S. 7 F/A 22 u. S. 11 F/A 55 u. 58). Schlüssig legte sie auch dar, dass sie vom Privatkläger 2 darauf hingewiesen worden sei, dass sie mit einem kaputt gegangenen Cüpliglas geschlagen worden sein könnte, und ihr im Spital bestätigt worden sei, dass die Verletzung von einem Glas stamme (Urk. 4/1 S. 4 F/A 21). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf die auch im Übrigen sehr detaillierten Aussagen der Privatklägerin 1 abgestellt werden können soll. Allerdings konnte sie letztlich nicht aufgrund ihrer unmittelbaren Wahrnehmung bestätigen, dass sie mit einem (zerbrochenen) Trinkglas ins Gesicht geschlagen worden sein soll. 7.2. In Bezug auf ihr vorgängiges tätliches Vorgehen sprach die Privatklägerin 1 konstant von einem Wegschieben seines Kopfes mit ihrer Hand (Urk. 4/1 S. 2 f. F/A 8 u. 17) bzw., dass sie mit der Hand sein Gesicht "geschubst" habe (Urk. 4/8 S. 6 F/A 22 u. S. 10 F/A 53). 8.1. Hinsichtlich der Verwendung eines Trinkglases beim Schlag ins Gesicht der Privatklägerin 1 wird der Beschuldigte durch die Ausführungen des Privatklägers 2 erheblich belastet, welcher vor Polizei und Staatsanwaltschaft im Wesentlichen konsistent angab, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte mit dem abgebrochenen Glas zurück in die Bar gekommen sei, die Privatklägerin 1 dann nach draussen gegangen sei und er sie – offenbar auch aufgrund seines vorherigen Rencontres mit dem Beschuldigten anlässlich welchen er von jenem mit dem Proseccoglas geschlagen wurde (s. dazu Urk. 35 E. III.5.11.) – zuvor noch vor dem (abgebrochenen) Glas des Beschuldigten habe warnen wollen, als er aber von einem Mann aufgehalten worden sei, der gedacht habe, dass er dort mitmachen wolle. Kurz darauf sei die Privatklägerin 1 mit blutendem Gesicht zurückgekommen (Urk. 4/4 S. 2 F/A 8; Urk. 4/6 S. 7 F/A 33 u. S. 9 f. F/A 42 u. 47 f.). Auch wenn der Privatkläger 2 die Ausführung des Schlages nicht mitbekommen hat, belegt seine detaillierte, kohärente und überaus glaubhafte Sachdarstellung des unmittelbaren Rahmengeschehens, dass der Beschuldigte das abgebrochene Glas in der Hand hielt, als er der Privatklägerin 1 nach draussen folgte, wo es zu seinem Schlag kam. Keine sachdienlichen Aussagen über den noch strittigen anklagegegenständlichen Sachverhalt vermochte demgegenüber der Privatkläger 3 (Urk. 4/2; 4/3 u. 4/5), welcher

- 15 sich damals im Innern der Bar "E._____" befand (s. z.B. Urk. 4/2 S. 2 F/A 7), zu machen. 8.2. In Bezug auf das vorgängige tätliche Vorgehen der Privatklägerin 1 konnte der Privatkläger 2 – ebenso wie der Privatkläger 3 (Urk. 4/2; 4/3 u. 4/5) – keine aufschlussreichen Aussagen treffen. 9.1. Letztlich wird die seitens der Privatkläger 1 und 2 sehr glaubhaft zu Protokoll gegebene Vermutung, dass der Schlag des Beschuldigten mit einem Glas erfolgte, durch den Bericht des Universitätsspitals Zürich bestätigt. Im Austrittsbericht vom 16. April 2022 wird festgehalten, dass die Privatklägerin 1 durch einen Schlag mit einem zerbrochenen Glas eine Rissquetschwunde auf der Höhe des Auges erlitten habe, die etwa so gross wie ein "10 Rappenstück" war, sowie eine etwa zwei Zentimeter lange, gerade, am ehesten oberflächliche Wunde (Urk. 7/4). Auch im ärztlichen Befund des Universitätsspitals Zürich vom 26. September 2022 wird vermerkt, dass die Verletzung aufgrund eines Schlages mit einem zerbrochenen Glas entstanden sei (Urk. 7/3 S. 1). Auch wenn naheliegt, dass sich die Ärzte diesbezüglich auf die entsprechenden Angaben der Privatklägerin 1 stützten, wäre ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass seitens der untersuchenden Ärzteschaft diesbezüglich Vorbehalte angebracht worden wären, wären die Verletzungsfolgen aus ihrer Sicht nicht mit dem von der Privatklägerin 1 angegebenen Gegenstand vereinbar. Auch auf der Fotodokumentation der Verletzungen der Privatklägerin 1 ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 35 E. III.7.8.) – deutlich eine runde Einstichstelle sowie ein nach unten führender Kratzer ersichtlich (Urk. 7/5 bzw. Urk. 5/2 Fotos 1 und 2). Das Verletzungsbild lässt sich demnach mühelos mit einem Schlag durch einen runden scharfen Gegenstand, wie den Stiel eines abgebrochenen Prosecco- oder Weinglases, in Übereinstimmung bringen. Demgegenüber erscheint es doch eher unwahrscheinlich, dass diese Verletzung durch einen blossen Faustschlag oder durch einen Schlag mit einem Mobiltelefon in der Hand entstanden sein könnte. Dass er zwar nicht wusste, wie sein Trinkglas genau gebrochen war, er aber noch dessen Stiel in der Hand hielt, wurde zudem seitens des Beschuldigten im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme bestätigt (Urk. 3/1 S. 4 F/A 25). Auch seitens der Privatklägerin 1 wurde ein Schlag mit dem Glasstiel vermutet ("Vermutlich hat er mit dem Griff auf meinen Kopf geschlagen":

- 16 - Urk. 4/8 S. 7 F/A 22). Auch diese Gegebenheiten lassen einen entsprechenden Tathergang als sehr naheliegend erscheinen. 9.2. Gestützt auf die sich widersprechenden Ausführungen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 bleibt allerdings unklar, ob sie ihn vorgängig geohrfeigt oder lediglich einen "Schubs ins Gesicht" versetzt hat, worauf sich wohl die Anklagebehörde stützt, indem sie in der Anklageschrift vom Wegschieben des Kopfes mit der Hand spricht. Zu Gunsten des Beschuldigten ist bei der vorliegenden Aussage-gegen-Aussage-Konstellation von einer vorgängigen Ohrfeige durch die Privatklägerin 1 auszugehen, zumal die weiteren Beweismittel diesbezüglich nicht einschlägig sind. 10. Zusammenfassend deuten bereits die insgesamt inkohärenten und wenig verlässlichen Angaben des Beschuldigten darauf hin, dass er beim Schlag gegen die Privatklägerin 1 ein (zerbrochenes) Glas in der Hand hatte, räumte er dies doch zu Beginn der Untersuchung – im Gegensatz zu seinen späteren, eher unglaubhaften Relativierungen – noch unverhohlen ein. Dieses Beweisergebnis findet in den von den Privatklägern 1 und 2 angetroffenen und sehr glaubhaft geschilderten Umständen, aufgrund welcher sie ihre Vermutung begründen, wonach der Schlag des Beschuldigten mit einem zerbrochenen Glas erfolgt sei, eine Bestätigung. Ferner wird diese Betrachtungsweise durch das aus den Berichten des Universitätsspitals Zürich hervorgehende Verletzungsbild der Privatklägerin 1 gestützt. Es ist deshalb aufgrund der vorgenommenen Beweiswürdigung rechtsgenügend erstellt, dass der Schlag des Beschuldigten gegen das Gesicht der Privatklägerin 1 mit einem zerbrochenen Trinkglas erfolgte. Der Anklagesachverhalt ist demnach auch diesbezüglich erfüllt. Demgegenüber ist bei der vorliegenden Aussage-gegen-Aussage- Konstellation zu Gunsten des Beschuldigten von einer vorgängigen Ohrfeige durch die Privatklägerin 1 auszugehen. Ob der Beschuldigte – was von ihm zurückgewiesen wird – die Absicht hatte, der Privatklägerin 1 mittels seines – laut seinen Aussagen lediglich reflexartig erfolgten – Zurückschlagens eine schwere Verletzung zuzufügen, ist im Rahmen der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zu beurteilen.

- 17 - IV. Rechtliche Würdigung A. Geltung des Verschlechterungsverbotes 1. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichtes 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.3). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht von einer weiten Auslegung des in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerten Verschlechterungsverbots aus. Danach ist Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht nur bei einer Verschärfung der Sanktion, sondern auch bei einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat verletzt. Das Verschlechterungsverbot gilt indes nicht absolut. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1309/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3 u. 1.3.2; BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). 2. Es ist darauf hinzuweisen, dass lediglich der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Urk. 36) und seitens der Anklagebehörde oder Privatklägerschaft jeweils keine Haupt- oder Anschlussberufung erging. Das Verschlechterungsverbot gilt deshalb uneingeschränkt. B. Versuchte schwere Körperverletzung 1.1. Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht oder das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen (beispielsweise einer Glasflasche) gegen den Kopf eines Menschen

- 18 sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder sogar den Tod des Opfers herbeizuführen, wobei dieses Risiko umso grösser ist, wenn das Opfer ohne Reaktionsoder Abwehrmöglichkeit am Boden liegt (vgl. BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1151/2020 vom 8. April 2021 E. 2.3; 6B_139/2020 vom 1. Mai 2020 E. 2.3; 6B_1385/2019 vom 27. Februar 2020 E. 4; 6B_924/2017 vom 14. März 2018 E. 1.3.1; 6B_901/2014 vom 27. Februar 2015 E. 2.7.3). 1.2. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Urteil des Bundesgerichtes 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 2.3.2; BGE 140 IV 150 E. 3.4; 137 IV 113 E. 1.4.2; je mit Hinweisen). 1.3. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 349 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt" (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 133 IV 9 E. 4.1; je mit Hinweisen). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung im Sinne des Eventualvorsatzes in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV

- 19 - 439 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Besondere Umstände liegen vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (Urteil des Bundesgerichtes 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 2.3.3; BGE 133 IV 9 E. 4.1; 133 IV 1 E. 4.5; 131 IV 1 E. 2.2; je mit Hinweisen). 1.4. Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene oder jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB; "rechtfertigende Notwehr"). Ein Fall von Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, indem er irrtümlich annimmt, es sei ein rechtswidriger Angriff im Sinne von Art. 15 StGB gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend (BGE 129 IV 6 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_810/2011 vom 30. August 2012 E. 4; je mit Hinweisen). Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den er sich vorgestellt hat (Art. 13 StGB). Die blosse Vorstellung von der Möglichkeit eines Angriffs genügt nicht für die Annahme einer Putativnotwehrsituation (vgl. BGE 147 IV 193 E. 1.4.5; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3; 6B_569/2018 vom 20. März 2019 E. 3.5.4; 6B_676/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2; je mit Hinweisen). Der vermeintlich Angegriffene muss vielmehr Umstände glaubhaft machen, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er befinde sich in einer Notwehrlage; demgegenüber ist in einer Putativnotwehrsituation kein eigentlicher Nachweis solcher Umständen durch den vermeintlich Angegriffenen zu verlangen (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 m.w.H.). Sind die Grenzen der zulässigen Notwehr auch in der vom Täter vorgestellten Situation überschritten, folgt die Beurteilung sinngemäss den Regeln des Verbotsirrtums nach Art. 21 StGB. Entsprechend muss ein solcher Irrtum unvermeidbar im Sinne von Art. 21 StGB sein, damit eine Strafbefreiung nach Art. 16 Abs. 2 StGB überhaupt anwendbar sein kann (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1454/2020 vom 7. April 2022 E. 2.3 m.w.H.). 2.1. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 mit einem zerbrochenen Trinkglas ins Gesicht schlug, wodurch sie in unmittelbarer Nähe zum linken Auge eine stark blutende runde Rissquetschwunde an der linken Schläfe mit einem Durchmesser von ca. 2 Zentimetern sowie eine ca. 2 cm lange weitere

- 20 - Wunde erlitt. Lebensgefahr hat keine bestanden (vgl. Urk. 7/3). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 35 E. IV.7.3.) ist auf der letzten Seite der Fotodokumentation der Verletzungen der Privatklägerin 1 erkennbar, dass auch nach Abheilen der Wunde eine noch sichtbare Narbe an ihrer Schläfe zurückblieb (Urk. 7/5). Von einer argen Entstellung des Gesichts im Sinne von Art. 122 StGB kann indes nicht gesprochen werden, weshalb keine schwere Körperverletzung gegeben ist. Nachstehend ist demnach zu prüfen, ob der Beschuldigte die Tatbestandsverwirklichung einer schweren Körperverletzung – wie angeklagt – zumindest billigend in Kauf genommen hat. 2.2. Es ist aktenkundig, dass zu keinem Zeitpunkt eine unmittelbare Lebensgefahr für die Privatklägerin 1 bestand. Diese hat auch keine der anderen schweren Schädigungen im Sinne von Art. 122 StGB erlitten. Allerdings handelt es sich beim Kopf eines Menschen um einen sehr sensiblen Körperteil, was allgemein bekannt und gerichtsnotorisch ist. Indem der Beschuldigte vorliegend mit einem zerbrochenen Trinkglas bzw. dessen Stiel mit einer gewissen Heftigkeit ungebremst gegen das Gesicht der Privatklägerin 1 – mit sensiblen Stellen wie Augen und Schläfen – einwirkte, hat er offensichtlich den entscheidenden Schritt zu einer möglichen schweren Körperverletzung vollzogen und auch alles dafür getan, den verpönten Erfolg eintreten zu lassen. Zutreffend hat die Vorinstanz erwogen (Urk. 35 E. IV.7.4.), dass ein nur kleines Ausweichen der Privatklägerin 1 dazu hätte führen können, dass das abgebrochene Glas die Augenhöhle bzw. das Auge trifft oder eine grössere Narbe entstanden wäre. Dies wäre auch gerade angesichts des dynamischen Handlungsgeschehens ernsthaft zu befürchten gewesen. Die Wahrscheinlichkeit von schweren Verletzungen war demnach derart gross und das Ausmass der Pflichtverletzung des Beschuldigten derart eklatant, dass seine Verhaltensweise nicht anders interpretiert werden kann, dass er zumindest in Kauf genommen hat, der Privatklägerin 1 lebensgefährliche oder anderweitige schwere Verletzungen im Sinne von Art. 122 StGB zuzufügen. Auch die im Übrigen erstellte Art und Weise der Tatbegehung lässt keine anderen Schlüsse zu. Der Beschuldigte handelte demzufolge im Hinblick auf eine schwere Körperverletzung zumindest mit Eventualvorsatz, woran auch die seitens der Verteidigung vertretene Sachdarstellung, dass der Beschuldigte sich aufgrund seines übermässigen Alkoholkonsums nicht bewusst gewesen sei, beim ausgeführten Schlag ein (zerbrochenes) Glas einge-

- 21 setzt zu haben (Urk. 26 S. 8 f.; Urk. 43 S. 4 f.), nichts Massgebliches zu ändern vermag. So ist nach dem Konsum der seitens des Beschuldigten angegebenen ca. 6 Gläsern Weisswein (Urk. 3/1 S. 2 F/A 9) – im Gegensatz zu einer gewissen enthemmenden Wirkung (s. dazu auch nachstehend unter E. V.C.1.2.) – nicht zu erwarten, dass er nicht wusste, was er tat. Auch musste dem Beschuldigten gerade auch angesichts seiner zeitlich vorangehenden versuchten einfachen Körperverletzung zu Lasten des Privatklägers 2 (Anklagesachverhalt 2) und der gegenüber den Privatklägern 2 und 3 ausgeteilten Tätlichkeiten (Anklagesachverhalt 3), bei welchen er das zerbrochene Trinkglas ebenfalls einsetzte, bewusst sein, dass sein aggressives tätliches Verhalten am besagten Abend aufgrund der Verwendung des Trinkglases besonders gefährlich war. Schliesslich gab der Beschuldigte anlässlich seiner tatnächsten Einvernahme noch unverhohlen an (Urk. 3/1 S. 2 F/A 5 u. S. 4 F/A 23), die Privatklägerin 1 mit einem Glas in der Hand an ihren Kopf geschlagen zu haben, bevor er seine entsprechenden Aussagen im Laufe seiner nachgehenden Einvernahmen zunehmend relativierte und sich plötzlich nicht mehr daran zu erinnern vorgab, was sich als unglaubhaft erweist (s. auch vorstehend unter E. III.C.6.1. u. 10). Auch sein Aussageverhalten spricht deshalb dafür, dass er sich des Trinkglases in seiner Schlaghand bereits im anklagegegenständlichen Zeitpunkt sehr wohl bewusst war und dieses gegenüber der Privatklägerin 1 auch bewusst einsetzte. Der Beschuldigte hat offenbar die Reste des zuvor bereits tätlich eingesetzten und dabei zerbrochenen Glases auch über eine längere Zeit mit sich geführt, weshalb das Argument der Verteidigung, wonach er sich nicht mehr bewusst gewesen sei, das Glas in der Hand gehalten zu haben (Urk. 43 S. 4), nicht überzeugt. Es wurden von Seiten des Beschuldigten keine Umstände glaubhaft gemacht, dass bei ihm der Glaube erweckt wurde, er befinde sich angesichts der seitens der Privatklägerin 1 erteilten Ohrfeige in einer Notwehrlage, aus der er sich nicht anders als durch den Schlag mit dem zerbrochenen Trinkglas hätte befreien können. Auch liegt keine Putativnotwehrsituation vor. Die Grenzen der zulässigen Notwehr waren auch in der vom Beschuldigten vorgestellten Situation klarerweise überschritten. Abgesehen davon ist mangels Unvermeidbarkeit des Irrtums auch kein Verbotsirrtum auszumachen. Ein Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgrund für das Vorgehen des Beschuldigten liegt demzufolge nicht vor. C. Ergebnis

- 22 - Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen machte sich der Beschuldigte demnach ferner der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. V. Strafzumessung A. Änderung des Sanktionenrechts Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des seit 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über die Harmonisierung der Strafrahmen (BBl 2018 2827) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher im konkreten Fall nur anzuwenden, sofern es für den Beschuldigten zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISEN- RING/WEDER [HRSG.], Kommentar zum StGB, 21. A. 2022, Art. 2 StGB N 10). Das ist vorliegend nicht der Fall. Deshalb gelangt die altrechtliche Regelung zur Anwendung. B. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung, Wahl der Sanktionsart und Strafvollzug 1. Seitens der Vorinstanz wurden die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung, der Wahl der Sanktionsart und des Strafvollzugs zutreffend erörtert. Darauf (Urk. 35 E. V.1.-2.) und auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Thema (BGE 144 IV 313 E. 1 ff.; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.1; 6B_619/2019 vom 11. März 2020 E. 3.3; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich gemäss der Rechtsprechung die Frage, ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, gemäss Art. 47 StGB nach dem Ausmass des (Einzeltat-)Verschuldens, beurteilt (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt. Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquiva-

- 23 lenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (Urteil des Bundesgerichtes 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3; BGE 144 IV 313 E. 1.1.3, 217 E. 3.3.3; 134 IV 97 E. 4.2.2). Nach Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Wo das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennt, hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB; Urteil des Bundesgerichtes 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3). 2. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen (Urk. 35 E. V.1. S. 49), dass für die versuchte schwere Körperverletzung von Gesetzes wegen nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Ebenfalls hat sie zutreffend dargelegt (Urk. 35 E. V.1. S. 49), dass bezüglich der versuchten einfachen Körperverletzung angesichts der – allenthalben nicht einschlägigen – Vorstrafen des Beschuldigten (vgl. Urk. 37; Urk. 41) und des Sachzusammenhangs mit der versuchten schweren Körperverletzung nicht unerhebliche Zweifel an einer genügenden spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe bestehen, weshalb diesbezüglich ebenfalls eine Freiheitsstrafe angezeigt sei, um ihn genügend zu beeindrucken und von einer erneuten Delinquenz abzuhalten. Die Ausfällung einer Geldstrafe erscheint bereits deshalb als unzweckmässig. Für die versuchte Drohung erweist sich demgegenüber eine Geldstrafe als schuldangemessen. Für die Beschimpfung kommt von Gesetzes wegen nur eine Geldstrafe in Betracht und für die Tätlichkeiten sowie die geringfügige Sachbeschädigung ist eine Busse auszufällen. 3. Mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 35 E. V.1. S. 49) stellt vorliegend die versuchte schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe das schwerste Delikt dar, wobei keine Gründe ersichtlich sind, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.

- 24 - C. Versuchte schwere Körperverletzung 1. Bezüglich der Beurteilung der objektiven Tatschwere der versuchten schweren Körperverletzung des Beschuldigten fällt erheblich verschuldenserschwerend ins Gewicht, dass der mit dem zerbrochenen Trinkglas – mithin einem gefährlichen Gegenstand – ausgeführte Schlag mit einer gewissen Heftigkeit und gezielt gegen das Gesicht der Privatklägerin 1, mithin gegen einen besonders sensitiven Bereich eines bereits sensiblen Organs, dem Kopf, erfolgte, was sein Vorgehen als skrupellos erscheinen lässt. Die übrigen Umstände der Vorgehensweise des Beschuldigten zeugen weniger von einer hohen kriminellen Energie: So erfolgte seine Tat spontan und ohne entsprechende Planung. Auch ging seiner Tat die Ohrfeige der Privatklägerin 1 voraus, weshalb er im Rahmen einer wechselseitigen Auseinandersetzung delinquierte, auch wenn seine Handlungsweise in keinem Verhältnis dazu stand. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist – vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens – aufgrund der gemachten Erwägungen von einem keineswegs leichten Verschulden auszugehen, wofür eine Einsatzstrafe von 28 Monaten angemessen erscheint. 2. In subjektiver Hinsicht ist verschuldensmindernd zu veranschlagen, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte. Zu vermerken ist ferner, dass es ihm problemlos möglich gewesen wäre, sich der Auseinandersetzung zu entziehen und sich vom anklagegegenständlichen Ort zu entfernen. Zu Gunsten des Beschuldigten und im Ergebnis einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 35 E. V.3.2.) ist ferner davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht unbeträchtlich alkoholisiert war und entsprechend von einer gewissen dadurch bewirkten enthemmenden Wirkung auszugehen ist, was sich ebenfalls verschuldensmindernd auswirkt. Insgesamt vermag die subjektive die objektive Tatschwere merklich zu relativieren, womit sich das Verschulden als gerade noch leicht erweist und die festgesetzte Einsatzstrafe auf 22 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren ist. 3. Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es beim blossen Versuch blieb, welcher gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB strafmindernd zu berücksichtigen ist. Das Ausmass der Strafreduktion hängt dabei von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs sowie von der

- 25 - Schwere der tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe hat umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die Folgen der tatsächlichen Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1.b). Vorliegend ist festzustellen, dass die Verletzungsfolgen für die Privatklägerin 1 mit der gut verheilten Verletzung relativ glimpflich waren und zu keinem Zeitpunkt Lebensgefahr bestand. Dass der Vorfall keine schwerwiegenderen gesundheitlichen Folgen zeitigte ist letztlich aber – wie bereits vorstehend im Rahmen der rechtlichen Würdigung erwähnt (s. vorne E. IV.B.2.1.) – nicht dem Verhalten des Beschuldigten, sondern insbesondere dem glücklichen Umstand zu verdanken, dass die Privatklägerin 1 im dynamischen Geschehen ihre Kopfhaltung im massgebenden Moment nicht verändert hatte und der Schlag insbesondere nicht ihr linkes Auge traf. Auch wenn der tatbestandsmässige Erfolg gestützt auf diese Erwägungen relativ nahe erscheint, wirken sich die glimpflichen Verletzungsfolgen im Rahmen der Bewertung der verschuldensunabhängigen Tatkomponente des Versuchs letztlich nicht unbeträchtlich zu Gunsten des Beschuldigten aus. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, das Verschulden nunmehr als noch leicht einzustufen und die Einsatzstrafe demgemäss um 6 Monate auf 16 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. E. Versuchte einfache Körperverletzung 1. Der Beschuldigte schlug bei der unvermittelt vorgenommenen versuchten einfachen Körperverletzung dermassen heftig mit einem Trinkglas auf den Kopf des Privatklägers 2, dass dieses dort zerbrach. Auch wenn jener keine Verletzungen erlitt, war die Handlungsweise des Beschuldigten nicht ungefährlich. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt in objektiver Hinsicht als gerade noch ziemlich leicht. Isoliert betrachtet erwiese sich hierfür eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten als angemessen. 2. In subjektiver Hinsicht ist (wiederum) verschuldensmindernd zu veranschlagen, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte. Auch bei dieser Auseinandersetzung wäre es ihm problemlos möglich gewesen, sich dem Konflikt zu entziehen und sich vom anklagegegenständlichen Ort zu entfernen. Zu Gunsten des Beschuldigten und im Ergebnis einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 35 E. V.4.2.) ist ferner davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht unbeträchtlich alkoholisiert war und entsprechend von einer gewis-

- 26 sen dadurch bewirkten enthemmenden Wirkung auszugehen ist, was sich ebenfalls verschuldensmindernd auswirkt. Insgesamt vermag die subjektive die objektive Tatschwere merklich zu relativieren, womit sich das Verschulden als leicht erweist und die festgesetzte Einsatzstrafe auf 4 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren ist. 3. Als verschuldensunabhängige Tatkomponente ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass es auch hier beim blossen Versuch blieb, welcher gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB strafmindernd zu berücksichtigen ist. Vorliegend ist massgebend, dass der Privatkläger 2 keine massgeblichen Verletzungsfolgen zu vergegenwärtigen hatte. Ausserdem erweist sich der getroffene Teil des Kopfes nicht dermassen sensibel wie andere Stellen des Hauptes. Die glimpflichen Verletzungsfolgen wirken sich im Rahmen der Bewertung der verschuldensunabhängigen Tatkomponente des Versuchs merklich zu Gunsten des Beschuldigten aus. Die Freiheitsstrafe ist demzufolge auf 3 Monate zu reduzieren. 4. In Asperation mit der für die versuchte schwere Körperverletzung festgesetzten Strafe erweist sich insbesondere angesichts der sachlichen und zeitlichen Konnexität der beiden Straftaten eine Freiheitsstrafe von insgesamt 18 Monaten als angemessen. F. Versuchte Drohung 1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist bei der Drohung deutlich verschuldenserhöhend zu veranschlagen, dass der Beschuldigte eine Todesdrohung gegenüber dem Privatkläger 3 ausgesprochen hat, was selbstredend das schlimmstmögliche Übel ist, das er ihm androhen konnte. Leicht verschuldensmindernd wirkt sich der Umstand aus, dass die Drohung lediglich über die sozialen Medien und nicht etwa unmittelbar ausgesprochen wurde sowie dass sie gemäss dem Wortlaut ein Stück weit vom Verhalten des Privatklägers 3 abhängen sollte und somit keine unmittelbaren Konsequenzen in Aussicht gestellt wurden. Insofern relativieren die Umstände das Ausmass der mit der Tat verbundenen Erzeugung von Angst und Schrecken im Vergleich mit anderen denkbaren Todesdrohungen etwas. Das objektive Tatverschulden erweist sich insgesamt als nicht mehr leicht. Hierfür ist eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen festzusetzen.

- 27 - 2. In subjektiver Hinsicht beging der Beschuldigte die Tathandlung direktvorsätzlich. Die Tatbestandsverwirklichung, mithin ob sich der Privatkläger 3 durch seine Äusserung tatsächlich einschüchtern lässt, nahm er hingegen lediglich in Kauf, d.h. es liegt diesbezüglich lediglich Eventualvorsatz vor. Infolgedessen ist die Einsatzstrafe unter dem Aspekt der subjektiven Tatkomponente lediglich geringfügig auf 120 Tagessätze zu reduzieren. 3. Da der vom Beschuldigten beabsichtigte Taterfolg nicht eintrat, d.h. dass der Privatkläger 3 nicht in Angst und Schrecken versetzt wurde, blieb es lediglich bei einer versuchten Tatbegehung. Dieser Umstand ist im Rahmen der Strafzumessung mit einer Reduktion um 30 Tagessätze zu berücksichtigen. Es resultiert hinsichtlich der (versuchten) Drohung deshalb eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. G. Beschimpfungen 1. Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung hinsichtlich der drei Beschimpfungen (Urk. 35 E. V. 6.-8.) erweist sich als vollumfänglich zutreffend und ist ohne Weiterungen zu bestätigen. 2. In Asperation mit der für die versuchte Drohung festgesetzte Strafe erweist sich eine Erhöhung der Geldstrafe um 30 Tagessätze auf insgesamt 120 Tagessätze Geldstrafe als angemessen. 3. Die seitens der Vorinstanz vorgesehene Tagessatzhöhe von Fr. 30.– erweist sich angesichts der im Wesentlichen unveränderten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. hinten E. VI.2.2) als weiterhin angemessen.

- 28 - H. Mehrfache Tätlichkeiten / Geringfügige Sachbeschädigung 1. Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung hinsichtlich der mehrfachen Tätlichkeiten und der geringfügigen Sachbeschädigung (Urk. 35 E. V.11.1.-11.2.) erweist sich als vollumfänglich zutreffend und ist ohne Weiterungen zu bestätigen. 2. Die von ihr festgesetzte Busse im Betrag von Fr. 900.– ist nicht zu beanstanden und deshalb zu bestätigen. I. Täterkomponente 1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 35 E. V.13.1.1.) sowie auf die nachstehend zur Landesverweisung gemachten Erwägungen (E. VI.2.2.) verwiesen werden. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erweisen sich als strafzumessungsneutral. 2. Der Beschuldigte verfügt über zwei Vorstrafen (Urk. 37; Urk. 41: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. August 2014 wurde er wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– bestraft. Am 19. März 2019 folgte eine Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Entwendung eines Motorfahrzeugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse im Betrag von Fr. 450.–. Diese nicht einschlägigen Vorstrafen wirken sich leicht straferhöhend aus. 3. Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse eine substanzielle Strafreduktion bewirken. Dies gilt allerdings nur, wenn ein Geständnis auf Einsicht in das begangene Unrecht resp. auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung

- 29 indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafminderung hingegen nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_608/2023 vom 13. November 2023 E. 1.5.2). Der Beschuldigte ist unverändert mehrheitlich nicht geständig. Seine jeweiligen Zugeständnisse insbesondere hinsichtlich des Rahmengeschehens vermögen die Strafzumessung lediglich leicht zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Eine bei der Strafzumessung zu berücksichtigende Einsicht oder Reue ist beim Beschuldigten sodann nicht festzustellen (vgl. auch Prot. II S. 12). 4. Im Rahmen der Würdigung der Täterkomponente gleichen sich die straferhöhenden und die strafmindernden Umstände somit insgesamt aus. J. Ergebnis In Würdigung aller aufgeführten und massgeblichen Strafzumessungsfaktoren würde sich eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, eine Geldstrafe von 120 Tagesätzen zu Fr. 30.– und eine Busse im Betrag von Fr. 900.– als angemessen erweisen. Aufgrund der Geltung des Verschlechterungsverbots (s. vorstehend unter E. IV.A.) bleibt es indes bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 16 Monaten, der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie der Busse in der Höhe von Fr. 900.–. K. Vollzug 1. Einhergehend mit der zutreffenden Begründung und Auffassung der Vorinstanz (Urk. 35 E. VI.2.) erweist sich vorliegend ein bedingter Vollzug von Freiheitsund Geldstrafe als möglich und auch angemessen. Ebenfalls zu bestätigen ist die Probezeit von 3 Jahren, um den bestehenden Restbedenken genügend Rechnung zu tragen. 2. Demgegenüber ist die Busse zu bezahlen und die Ersatzfreiheitsstrafe für die schuldhafte Nichtbezahlung der Busse durch den Beschuldigten auf 9 Tage festzusetzen.

- 30 - VI. Landesverweisung 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz belegte den Beschuldigten mit einer Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren (Urk. 35 E. VII.1.-3.). 1.2. Der Beschuldigte beantragte demgegenüber vor Vorinstanz ein Absehen von der Landesverweisung mit der Begründung, dass im Falle einer Katalogtat im Sinne von Art. 66 Abs. 1 StGB insbesondere angesichts seiner langjährigen gefestigten Partnerschaft ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege, der das öffentliche Interesse überwiege (Prot. I S. 14 f.). Im Berufungsverfahren stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass keine Katalogtat im Sinne von Art. 66 Abs. 1 StGB vorliege, und äusserte sich nicht mehr zur Frage des schweren persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung (Urk. 43 S. 6). 2. Beurteilung 2.1. Betreffend die Grundvoraussetzungen der Landesverweisung kann auf die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil verwiesen werden, welches sich korrekt zur Katalogtat im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. b StGB sowie zur ausländischen Staatsangehörigkeit des Beschuldigten geäussert hat (vgl. Urk. 35 E. VII.1.-2.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Härtefallklausel restriktiv anzuwenden (vgl. statt vieler BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 ff.). Von der Anordnung der Landesverweisung kann demzufolge nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass der Landesverweis einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zählen, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; 6B_33/2022 vom

- 31 - 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.1; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2). Ein schwerer persönlicher Härtefall kann sich insbesondere auch bei einem Eingriff in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ergeben (Urteile des Bundesgerichtes 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.4.1 ff.; 7B_235/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.3, 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.4 und 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2). Gemäss konstanter Rechtsprechung kann sich der Ausländer aber auch in diesem Zusammenhang nur dann auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, wenn er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 7B_235/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.3; 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.3 und 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt und es dieser nicht ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 und 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.4 und 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 und 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_449/2023 vom 21. Januar 2024 E. 1.3.4; 7B_235/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.3 und 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2). 2.2. Der Beschuldigte ist thailändischer Staatsbürger. Dort wurde er am tt. April 1986 geboren und ist auch dort aufgewachsen. Im Jahr 2014 reiste er in die Schweiz ein, um bei seinem über das Internet kennengelernten Schweizer Partner

- 32 zu sein (Urk. 3/2 S. 10 F/A 74; Urk. 10/4/1; Prot. II S. 7). Er verfügt unverändert über eine Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz (Prot. I S. 6; Prot. II S. 7). Der Beschuldigte hat in Thailand die Schulen absolviert, verfügt aber über keine abgeschlossene Berufsausbildung (Prot. I S. 5; Prot. II S. 7). In Thailand ist er keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und wurde vom Vater unterstützt (Prot. II S. 10). In der Schweiz arbeitete er während rund 8 Monaten als Bauarbeiter (Prot. II S. 10). Zurzeit ist der Beschuldigte nicht erwerbstätig und betätigt sich als Hausmann (Prot. I S. 6; Prot. II S. 8). Sozialhilfe habe er nie bezogen (Prot. II S. 10). Der Lebenspartner des Beschuldigten ist als Manager bei einem Bauunternehmen erwerbstätig, wobei der Beschuldigte keine Angaben zu dessen monatlichem Nettoeinkommen machen konnte (Prot. II S. 10). Der Beschuldigte verfügt weder über nennenswerte Vermögenswerte noch über Schulden (Prot. I S. 7; Prot. II S. 8). Dementsprechend ist der Beschuldigte in wirtschaftlicher Hinsicht in der Schweiz eher wenig integriert, auch wenn die Aufteilung der ehelichen bzw. partnerschaftlichen Pflichten selbstredend Privatsache ist. Gegen eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Ausland sprechen die erörterten Umstände jedenfalls nicht. In Bezug auf seine persönlichen Beziehungen gab der Beschuldigte an, dass in Thailand sein Vater wohnhaft ist und er in der Schweiz keine Angehörige habe (Prot. II S. 8). Angesichts der vom Beschuldigten geschilderten Umstände ist nicht von besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen auszugehen. Vor diesem Hintergrund steht einer erfolgreichen Resozialisierung in Thailand grundsätzlich nichts im Wege, zumal der Beschuldigte den Grossteil seines Lebens und insbesondere die besonders lebensprägenden Kindheits- und Jugendjahre dort verbrachte. In sprachlicher Hinsicht scheint der Beschuldigte eher schlecht integriert zu sein, zumal er auch in den Gerichtsverfahren auf die Hilfe einer dolmetschenden Person angewiesen ist (Prot. I S. 4 ff.; Prot. II S. 4). In persönlicher Hinsicht gilt es sodann zu bemerken, dass der Beschuldigte in der Schweiz seit rund 10 Jahren eine Beziehung führt und bereits gleichlang mit seinem Lebenspartner zusammenlebt, mit welchem er sich in einer eingetragenen Partnerschaft befindet (Prot. II S. 8). Diese Partnerschaft stellt offensichtlich seinen engsten Bezug zur Schweiz dar. Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 35 E. VII.3. S. 62) steht diese familiäre Bande des Beschuldigten einer Landesverweisung indes nicht entgegen, zumal es dem eingetragenen Partner des Beschuldigten freisteht, diesen in seinem Herkunftsland zu

- 33 besuchen oder seinen Lebensmittelpunkt mit dorthin zu verlegen bzw. ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Berechtigte Gründe, welche es dem Partner des Beschuldigten verunmöglichen würden oder es als unzumutbar erscheinen lassen, die Schweiz mit ihm zusammen zu verlassen, wurden denn auch vor Berufungsinstanz keine vorgebracht (Urk. 43 S. 6). Die pauschale Angabe, dass der Partner des Beschuldigten in der Schweiz beruflich gefestigt sei, weshalb es ihm nicht möglich sei, ihm nach Thailand zu folgen (Prot. I S. 14), erweist sich als zu unsubstantiiert. Auch ist es denkbar, dass das Paar seinen Lebensmittelpunkt in einem Drittland begründen kann. Auch wenn eine Landesverweisung eine gewisse Härte mit sich bringt, steht das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV vorliegend einer solchen besonders aufgrund mangelnder intensiver (übriger) sozialer und beruflicher Verbindungen zur Schweiz, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen, nicht entgegen. Zusammenfassend ist nach dieser Gesamtbetrachtung kein schwerer persönlicher Härtefall des Beschuldigten im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ersichtlich. 2.3. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich zu ergänzen, dass selbst bei der Annahme, dass ein schwerer persönlicher Härtefall in casu noch knapp gegeben wäre, entgegen der anderslautenden Ansicht der Verteidigung (Prot. I S. 14 f.), ernsthafte öffentliche Interessen an einer Ausweisung des Beschuldigten bestehen, welche einem Verbleib des Beschuldigten in der Schweiz entgegenstehen würden. Auch wenn sich die vorliegend ausgesprochenen Strafen noch unter der bundesgerichtlichen Zweijahresregel (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.7) befinden, ist vorliegend entscheidend, dass der Beschuldigte unter anderem mehrfach das besonders schützenswerte Rechtsgut Leib und Leben verletzte und sich auch durch die beiden Vorstrafen nicht vor weiterer und insgesamt vielfältiger Delinquenz abhalten liess. Das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt deshalb die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz bei Weitem. 2.4. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 35 E. VII.4.1.-4.3.) sind die Voraussetzungen für einen Eintrag im Schengener Informationssystem (SIS) vorliegend erfüllt, da Thailand kein Mitgliedstaat des Schengener Übereinkommens ist, der Beschuldigte soweit ersichtlich auch in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht verfügt und die Landesverweisung

- 34 auf einer Verurteilung wegen einer Straftat beruht, die eine Höchststrafe von einem Jahr oder mehr aufweist. 3. Ergebnis Zusammenfassend ist der Beschuldigte nach dem Gesagten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB obligatorisch des Landes zu verweisen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. Bereits aufgrund der Geltung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. vorstehend unter E. IV.A.1.-2.) ist die Dauer der Landesverweisung mit der Vorinstanz auf 5 Jahre festzulegen. VII. Genugtuung A. Theoretische Grundlagen Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden theoretischen Grundlagen mit Bezug auf eine Genugtuung und deren adhäsionsweise Geltendmachung im Strafverfahren einlässlich und zutreffend dargelegt (Urk. 35 E. VIII.1. u. 3.). Darauf ist zu verweisen. B. Standpunkte der Parteien 1. Seitens der Privatklägerin 1 wurde mittels des Formulars "Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft" (Urk. 6/3) beantragt, dass ihr eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 20'000.– zu bezahlen sei. Ihrem Formular "Geltendmachung von Rechten als Opfer" (Urk. 6/4) legte sie ein Foto ihrer Narbe an der Schläfe bei und führte aus, dass die Narbe immer sichtbar sein werde. Sodann hatte sie im Rahmen der polizeilichen Einvernahme angegeben, dass sie psychisch sehr belastet sei (Urk. 4/1 S. 1 F/A 4). Im Rahmen ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme fügte sie an, es schmerze sie sehr und sie habe am Anfang, wenn sie in den Spiegel geschaut habe, jedes Mal weinen müssen (Urk. 4/8 S. 12 F/A 66). 2. Seitens des Beschuldigten werden die geltend gemachten Genugtuungsansprüche der Privatklägerin 1 unverändert bestritten. Sie habe den Genugtuungsanspruch in keiner Weise substantiiert. Bei der von der Privatklägerin 1 eingereichten Fotografie handle es sich um eine Zustandsaufnahme kurz nach der Tat und die

- 35 geltend gemachten psychischen Probleme seien nicht belegt. Die Genugtuungsforderung sei auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 26 S. 14; Urk. 43 S. 6). C. Würdigung 1. Mit dem Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil der Privatklägerin 1 steht fest, dass sich der Beschuldigte ihr gegenüber widerrechtlich und schuldhaft verhalten hat. Zweifelsohne ist vom Beschuldigten angesichts seines Eingriffs in die physische Integrität der Privatklägerin 1 eine finanzielle Wiedergutmachung zum Ausgleich der immateriellen Unbill zu leisten. Die Privatklägerin 1 ging den Beschuldigten zwar zuerst mit einer Ohrfeige tätlich an. Die anschliessende Reaktion des Beschuldigten stand jedoch in keinem Verhältnis dazu. Nebst den von der Privatklägerin 1 glaubhaft vorgebrachten – zumindest mittelfristig bestehenden – psychischen Folgen fällt hinsichtlich der festzusetzenden Höhe der Genugtuungszahlung insbesondere ins Gewicht, dass die auf den deliktischen Übergriff des Beschuldigten zurückzuführende Narbe bleibend und gut erkennbar ist, auch wenn sie sich nicht an prominentester Stelle im Gesicht befindet (vgl. Fotos im Anhang zu Urk. 6/4). Entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 43 S. 6) zeigen die eingereichten Fotografien denn auch nicht die Verletzung kurz nach der Tat, sondern augenscheinlich den Zustand nach erfolgter Abheilung, mithin den Endzustand (vgl. Fotos im Anhang zu Urk. 6/4). 2. Angesichts dieser Folgen der Tat für die Privatklägerin 1 erweist sich die von der Vorinstanz festgesetzte Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. April 2022 als gerade noch angemessen. Im Mehrbetrag ist die Genugtuungsforderung abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Theoretische Grundlagen 1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.

- 36 - 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2. m.w.H.). B. Würdigung 1. Der Beschuldigte unterliegt auch im Rechtsmittelverfahren. Deshalb erweist es sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens als angemessen und sachgerecht, ihm die Kosten für die Untersuchung und beider Gerichtsinstanzen vollumfänglich aufzuerlegen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'600.– festzusetzen. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei ein entsprechender Nachforderungsvorbehalt beim Beschuldigten im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten wird. 4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist – ausgehend von der Angemessenheit der eingereichten Honorarnote – und unter Berücksichtigung der heutigen Berufungsverhandlung mit pauschal Fr. 2'100.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Urk. 42 u. 44; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 6. Abteilung, vom 24. Oktober 2023 hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 2.-6. Spiegelstrich (Schuldsprüche wegen versuchter einfacher Körperverletzung, geringfügiger Sachbeschädigung, versuchter Drohung, mehrfacher Tätlichkeiten und mehrfacher Beschimpfung), 7 (Schadenersatzforderungen Privatklä-

- 37 ger 1 bis 3), 9 (Genugtuungsforderung Privatkläger 2), 10 (Genugtuungsforderung Privatkläger 3) und 11 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– Geldstrafe und Fr. 900.– Busse. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6. Die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1, B._____, Fr. 4'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 16. April 2022 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Genugtuungsforderung abgewiesen. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % und 8,1 % MWST). 9. Die Kosten der Untersuchung und beider gerichtlicher Verfahren, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 38 - 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für beide gerichtliche Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Privatkläger 1 bis 3 (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Privatkläger 1 bis 3 (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

- 39 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 1. November 2024 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: M.A. HSG Eichenberger Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB230616 — Zürich Obergericht Strafkammern 01.11.2024 SB230616 — Swissrulings