Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230595-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Ersatzoberrichterin lic. iur. Sigrist-Tanner sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 9. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfachen Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 4. Oktober 2023 (DG230073)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 24. April 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (D1/D2/D6), der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (D1), des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (D5/D7/D10), der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (D11/D16), der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB (D15), des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (D12/D14), des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, teilweise versucht und teilweise geringfügig, im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB (D6) und teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (D4/D6) sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB (D13). 2. Bezüglich Dossier 4 wird das Verfahren betreffend unrechtmässige Aneignung eingestellt.
- 3 - 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 42 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 403 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 300.–. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 6. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 8 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet. 7. a) Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 (B._____) wird abgewiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) eine Genugtuung in der Höhe von CHF 600.– zu bezahlen. 8. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) den Betrag in der Höhe von CHF 178.85 zuzüglich 5 % Zins ab 17. August 2022 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 17. August 2022 zu bezahlen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (Stadtpolizei Zürich) den Betrag in der Höhe von CHF 1'119.90 zuzüglich 5 % Zins ab 26. August 2022 als Schadenersatz zu bezahlen. 10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. April 2023 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis-Ge-
- 4 schäfts-Nr. 83233038 lagernde Taschenmesser (Asservat-Nr. A016'480'129) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 24. April 2023 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis Geschäfts- Nr. 83430799 lagernden Kleidungsstücke des Beschuldigten (Asservat-Nr. A016'981'129 und A016'981'241) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach unbenutztem Ablauf einer Frist von 30 Tagen der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. zur Vernichtung überlassen. 12. Die beim Forensischen Institut Zürich und/oder bei der Kantonspolizei Zürich unter der Referenznummer K220721-010 / 83233038 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger sowie Fotografien werden der jeweiligen Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen. 13. Die beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich unter der ES-Nummer 22-02901 und 22-05158 lagernden Spurenasservate werden der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen. 14. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 3'300.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 7'587.75 Gutachten/Expertisen etc. CHF 16'313.55 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die
- 5 - Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 83 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 72 S. 2 f.) 1. Das Urteil der Vorinstanz vom 4. Oktober 2023 sei betreffend die Dispositivziffer 1 Spiegelstrich 1 (bezüglich Dossiers 2 und 6) und Spiegelstrich 2 sowie betreffend die Dispositivziffern 3, 4, 6, 7 lit. b, 8 lit. b und 14 aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich Dossiers 2 und 6 sowie vom Vorwurf der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1) freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei entsprechend den beantragten Freisprüchen milder zu bestrafen. 4. Von der Anordnung einer Landesverweisung sowie von deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) sei abzusehen. 5. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers sei im Betrag von Fr. 300.– gutzuheissen und im darüber hinausgehenden Betrag abzuweisen. 6. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei abzuweisen. 7. Die Kosten seien entsprechend den beantragten Freisprüchen zu reduzieren und neu zu verlegen.
- 6 - 8. Die Kosten des Verfahrens, einschliesslich derjenigen des Berufungsverfahrens, seien ausgangsgemäss aufzuerlegen; die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (schriftlich, Urk. 78) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. __________________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 4. Oktober 2023 meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Prot. I S. 23; Urk. 48; Urk. 51) und reichte nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 66/2; Urk. 71 f.). Zwischenzeitlich entsprach die Verfahrensleitung der Vorinstanz einem Gesuch des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung und verfügte am 14. November 2023, dass Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ aus dem amtlichen Mandat entlassen und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als neuer amtlicher Verteidiger bestellt werde (Urk. 73). 2. Mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2023 wurde die Berufungserklärung den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft zugestellt sowie Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde (Urk. 76). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils,
- 7 was dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 78 f.). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 3. Am 20. Februar 2024 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 9. Juli 2024 vorgeladen (Urk. 80). Anlässlich des Verhandlungstermins weigerte sich der Beschuldigte aufgrund der zahlreichen Zuschauer, den Gerichtssaal zu betreten und an der Verhandlung teilzunehmen. Der Präsident bewilligte daher ein Gesuch der amtlichen Verteidigung um Dispensation des Beschuldigten von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung und verfügte dessen Rückkehr in den vorzeitigen Strafvollzug. In der Folge nahm einzig die amtliche Verteidigung an der Berufungsverhandlung teil (Prot. II S. 3 f. und S. 6) und stellte namens des Beschuldigten die eingangs wiedergegebenen Anträge. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde der amtlichen Verteidigung mündlich eröffnet (Prot. II S. 7 ff.). Den weiteren Parteien bzw. Parteivertretern wurde es hernach schriftlich mitgeteilt (Urk. 85; Urk. 90). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Art. 399 Abs. 3 Satz 2 StPO sieht vor, dass diejenige Partei, die Berufung angemeldet hat, in der Berufungserklärung anzugeben hat, ob sie das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht. Ist Letzteres der Fall, hat sie in der Berufungserklärung zudem verbindlich darzulegen, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Eine nachträgliche Einschränkung der Berufung kann allerdings auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung noch erklärt werden (vgl. BÄHLER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Basel 2023, N 7 und N 10 zu Art. 399 StPO; JOSITSCH/SCHMID, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich/ St. Gallen 2023, N 10 zu Art. 399 StPO). Bereits mit seiner Berufungserklärung vom 1. Dezember 2023 liess der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil nur teilweise anfechten (Urk. 72 S. 2 f.). Anlässlich
- 8 der Berufungsverhandlung schränkte seine Verteidigung den Umfang der Berufung weiter ein (Urk. 83 S. 1 f.; Prot. II S. 6), was wie gezeigt ohne Weiteres möglich ist. Gemäss den neu gestellten Anträgen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Berufung zunächst gegen die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachen Raubes bezüglich der Dossiers 2 und 6 sowie wegen versuchter Erpressung (Dispositivziffer 1 teilweise). Als Folge des beantragten Freispruchs von diesen Vorwürfen ficht er das vorinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der Strafzumessung (Dispositivziffer 3), des Vollzugs der ausgefällten Strafe (Dispositivziffern 4 und 5), der Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem an (Dispositivziffer 6). Seine Berufung richtet sich sodann gegen die Zusprechung einer Genugtuung an die Privatkläger 1 und 2 (Dispositivziffern 7 lit. b und 8 lit. b) sowie gegen die vorinstanzliche Kostenauflage (recte: Dispositivziffer 15; Urk. 72 S. 2 f.; Urk. 83 S. 1 f.). In diesem Umfang steht das angefochtene Urteil der Vorinstanz unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. Unangefochten blieben dagegen die Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche, mit Ausnahme derjenigen wegen mehrfachen Raubes gemäss Dossiers 2 und 6 sowie wegen versuchter Erpressung), 2 (Einstellung des Verfahrens betreffend unrechtmässige Aneignung gemäss Dossier 4), 7 lit. a, 8 lit. a und 9 (Entscheide über Schadenersatzbegehren der Privatkläger 1, 2 und 4), ferner die Dispositivziffern 10 bis 13 (Entscheide über beschlagnahmte Gegenstände und Spuren) sowie 14 (Kostenfestsetzung). Es ist daher vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Im Berufungsverfahren wurden von keiner Seite Beweisanträge gestellt oder Vorfragen aufgeworfen. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif. 3. Dass seit dem 1. Januar 2024 teilweise eine neue Strafprozessordnung gilt, hat auf das vorliegende Berufungsverfahren keine Auswirkung, erging doch der angefochtene Entscheid am 4. Oktober 2023 und damit vor Inkrafttreten der Revision (Art. 453 Abs. 1 StPO).
- 9 - III. Sachverhalt 1. Ausgangslage 1.1. Wie soeben dargelegt wurde, bilden lediglich die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich der Dossiers 2 und 6 sowie wegen versuchter Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB noch Gegenstand des Berufungsverfahrens (vgl. vorstehend Ziff. II.1.). Diese Schuldsprüche basieren auf den Anklagevorwürfen gemäss den Dossiers 1, 2 und 6 der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 24. April 2023 (Urk. D1/24 S. 3 ff., 8). Im Rahmen der nachfolgenden Überprüfung des angefochtenen Urteils in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wird auf die einzelnen Vorwürfe im Detail einzugehen sein, weshalb an dieser Stelle auf eine vollständige Wiedergabe des jeweiligen Anklagesachverhalts der Dossiers 1, 2 und 6 verzichtet wird. 1.2. Der Beschuldigte bestreitet die Anklagevorwürfe des mehrfachen Raubes gemäss den Dossiers 2 und 6 sowie der versuchten Erpressung gemäss Dossier 1 (vgl. hierzu nachfolgend Ziff. III.2.1.2., III.3.2.14. und III.4.2.6.). Es ist daher zu prüfen, ob sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Untersuchungsakten und die vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln erstellen lässt. Die bei der richterlichen Beweis- und Aussagewürdigung anzuwendenden Grundsätze und Regeln wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 71 S. 13 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2. Versuchte Erpressung zum Nachteil des Privatklägers B._____ (Dossier 1) 2.1. Ausgangslage 2.1.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte erklären, dass er den Schuldspruch wegen Raubes gemäss Dossier 1 nicht mehr anfechte (Urk. 83 S. 1 f.; Prot. II S. 6). Daraus ergibt sich, dass er den angeklagten Sachverhalt, der sich gemäss Auffassung der Vorinstanz uneingeschränkt erstellen lässt (vgl. Urk. 71 S. 31), im entsprechenden Umfang, d.h. hinsichtlich des Raub-
- 10 delikts, anerkennt. Gemäss Anklageschrift wird dem Beschuldigten unter Dossier 1 ferner vorgeworfen, er habe dem Privatkläger B._____ am 21. Juli 2022 unmittelbar nach Verübung des Raubes gegen 02:19 Uhr gesagt, er (der Privatkläger B._____) solle am selben Abend um 23:00 Uhr in die Bäckeranlage kommen und ihm noch mehr Geld bringen, andernfalls sei er tot. Aufgrund der Wortwahl des Beschuldigten (Todesdrohung) und des unmittelbar davor verübten Raubes unter Verwendung eines Messers, habe sich der Privatkläger B._____ in seinem Sicherheitsgefühl massiv beeinträchtigt gefühlt und sei in Angst und Schrecken versetzt worden. Dies habe der Beschuldigte mit seinem Vorgehen bezweckt, zumal er sich der Wirkung seiner Worte bewusst gewesen sei. Der Beschuldigte habe sodann in der Absicht gehandelt, sich durch das Androhen der genannten Nachteile einen möglichst hohen Geldbetrag zu verschaffen, auf welchen er keinen rechtmässigen Anspruch gehabt habe. Der Privatkläger B._____ habe jedoch in der Folge Anzeige bei der Polizei erstattet, weshalb es zu keiner Geldübergabe gekommen sei (Urk. D1/24 S. 4 f.). 2.1.2. Der Beschuldigte bestritt den vorstehend wiedergegebenen Anklagevorwurf betreffend versuchte Erpressung zum Nachteil des Privatklägers B._____ (Urk. D1/2/1 F/A 5; D1/2/3 F/A 22; vgl. auch Urk. 45 S. 8 f.). Seine Verteidigung brachte anlässlich der Berufungsverhandlung kurz zusammengefasst vor, dass sich der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die Aussagen des Privatklägers B._____ nicht rechtsgenügend erstellen lasse, da dieser anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2023 auf entsprechende Frage den entscheidenden Punkt, nämlich die Drohung mit dem Tod, weder wiederholt noch ausdrücklich bestätigt habe (Urk. 83 S. 3; vgl. auch Urk. 47 S. 6). 2.2. Würdigung 2.2.1. Der angeklagte Sachverhalt betreffend den Vorwurf der versuchten Erpressung basiert einzig auf den belastenden Aussagen des Privatklägers B._____. Augenzeugen oder weitere Beweismittel für diese Tat, die der Beschuldigte am 21. Juni 2022 gegen 02:19 Uhr verübt haben soll, gibt es nicht (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 54; Urk. D1/3/5 F/A 19).
- 11 - 2.2.2. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2022 rund vier Stunden nach dem beanzeigten Erpressungsversuch, führte der Privatkläger B._____ aus, der Beschuldigte habe ihn aufgefordert, am selben Abend um 23:00 Uhr wiederzukommen und ihm noch mehr Geld zu bringen, ansonsten er (der Privatkläger B._____) tot sei. Der Beschuldigte habe zwar keinen genauen Ort bezeichnet und einfach gesagt, er müsse um 23:00 Uhr kommen, sonst sei er tot. Er (der Privatkläger B._____) sei jedoch davon ausgegangen, dass der Beschuldigte die Bäckeranlage gemeint habe (Urk. D1/3/1 F/A 32 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte der Privatkläger B._____ im Rahmen seiner Einvernahme vom 24. Januar 2023 zunächst im freien Bericht, dass der Beschuldigte ihm am 21. Juli 2022 unmittelbar nach Verübung des Raubdelikts befohlen habe, um 11:00 Uhr wiederzukommen und noch mehr Geld zu bringen. Da sich der Raub mitten in der Nacht ereignet habe, sei er davon ausgegangen, dass der Beschuldigte in zeitlicher Hinsicht 11:00 Uhr morgens gemeint habe. Er (der Privatkläger B._____) habe auf diese Forderung nicht eingehen wollen und dem Beschuldigten erwidert, er könne ihm nicht mehr geben, er habe kein weiteres Geld mehr (Urk. D1/3/5 F/A 16 S. 7; vgl. auch F/A 45, 56). Mit seinen vorstehend wiedergegebenen Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme konfrontiert, erklärte der Privatkläger B._____: "Ja, da hat er mich gedroht, dass ich morgen unbedingt wieder Geld bringe." Er habe dem Beschuldigten jedoch klar gemacht, dass er kein Geld mehr habe und er (der Beschuldigte) nichts mehr bekomme (Urk. D1/3/5 F/A 60 f.). 2.2.3. Die polizeiliche Einvernahme des Privatklägers B._____ erfolgte äusserst zeitnah, mithin nur wenige Stunden, nachdem sich die versuchte Erpressung zu seinem Nachteil ereignet haben soll. Gegenüber der Polizei sprach der Privatkläger B._____ ausdrücklich davon, dass der Beschuldigte ihm mit dem Tod gedroht habe, sollte er sich um 23:00 Uhr abends nicht wieder in der Bäckeranlage einfinden und mehr Geld bringen. Der Verteidigung ist allerdings zuzustimmen, dass der Privatkläger B._____ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2023 diese Aussagen nicht wiederholte. Als er das Tatgeschehen betreffend den Erpressungsversuch von sich aus beschrieb, erwähnte er keine
- 12 drohenden Äusserungen des Beschuldigten und erst recht keine solchen, mit denen der Beschuldigte ihm den Tod in Aussicht stellte. Im freien Bericht erklärte der Privatkläger B._____ nur, der Beschuldigte habe ihm befohlen, später wiederzukommen und mehr Geld zu bringen. Erst auf den ausdrücklichen Vorhalt, er habe anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2022 u.a. ausgeführt, dass der Beschuldigte ihn (den Privatkläger B._____) aufgefordert habe, am selben Abend um 23:00 Uhr in die Bäckeranlage zu kommen und noch mehr Geld zu bringen, andernfalls sei er tot, bestätigte der Privatkläger B._____ zwar, der Beschuldigte habe ihm gedroht und gesagt, er solle mehr Geld bringen. Dass der Beschuldigte ihm in Aussicht gestellt habe, er sei tot, wenn er sich nicht aufforderungsgemäss in der Bäckeranlage einfinde, erwähnte er allerdings erneut nicht. Die Staatsanwaltschaft hakte nicht weiter nach und wirkte auch nicht mit Nachfragen darauf hin, dass der Privatkläger B._____ konkretisierte, wie bzw. mit welchen Nachteilen der Beschuldigte ihm denn konkret gedroht habe. Bei dieser Beweislage verbleiben rechtserhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte dem Privatkläger B._____ sagte, er sei tot, wenn er nicht wiederkomme und weiteres Geld bringe. Der Sachverhalt lässt sich deshalb in diesem Punkt nicht anklagegemäss erstellen. Gestützt auf die Aussagen des Privatklägers B._____ ist mit Bezug auf den Tatvorwurf der versuchten Erpressung gemäss Dossier 1 lediglich erstellt, dass der Beschuldigte ihn aufforderte bzw. ihm befahl, später am selben Tag in die Bäckeranlage zurückzukommen und noch mehr Geld zu bringen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur rechtlichen Würdigung ergibt (vgl. Ziff. IV.5.), fehlt es damit bereits an einer tatbestandsmässigen Handlung, weshalb sich weitere Erwägungen zum Anklagesachverhalt betreffend versuchte Erpressung gemäss Dossier 1 erübrigen. 3. Raub zum Nachteil des Privatklägers B._____ (Dossier 2) 3.1. Beweismittel und deren Verwertbarkeit Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, auf denen der im Titel genannte Anklagevorwurf beruht, vollständig aufgezählt und zutreffend festgehalten, dass sich hinsichtlich der Verwertbarkeit keine Einschränkungen ergeben (Urk. 71
- 13 - S. 15). Auf die entsprechenden Erwägungen ist deshalb gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO zu verweisen. 3.2. Beweiswürdigung 3.2.1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich und überzeugend zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklägers B._____ geäussert. Diesen Erwägungen bleibt nichts hinzuzufügen, weshalb vollständig darauf verwiesen werden kann (Urk. 71 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Erinnerung zu rufen ist lediglich, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Würdigung von Aussagen kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der befragten Person entspringen (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; BGE 133 I 33 E. 4.3; BGE 129 I 49 E. 5). 3.2.2. Wie bereits erwähnt, liess der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erklären, dass er den Schuldspruch wegen Raubes, begangen am 21. Juli 2022 zum Nachteil des Privatklägers B._____ (Dossier 1) nicht mehr anfechte (Urk. 83 S. 1 f.; Prot. II S. 6). Daraus ergibt sich, dass er den angeklagten Sachverhalt im entsprechenden Umfang anerkennt. Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet allerdings noch der Vorwurf des Raubes zum Nachteil des Privatklägers B._____ gemäss Dossier 2. Der entsprechende Anklagesachverhalt basiert sowohl hinsichtlich des Tathergangs als auch hinsichtlich der Täterschaft des Beschuldigten im Wesentlichen auf den belastenden Aussagen des Privatklägers B._____. Weitere Augenzeugen für die Tat, die der Beschuldigte am 17. Juli 2022 verübt haben soll, gibt es nicht (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 54; Urk. D1/3/5 F/A 19). Da die beiden Raubdelikte gemäss den Dossiers 1 und 2 – jedenfalls nach der Schilderung des Privatklägers B._____ – durch dieselbe Täterschaft verübt worden sein sollen und zudem in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammen-
- 14 hang stehen sollen, erscheint es sachgerecht, bei der nachfolgenden Würdigung der Aussagen des Privatklägers B._____ auch diejenigen Schilderungen miteinzubeziehen, welche sich auf die vom Beschuldigten letztlich anerkannte Tat vom 21. Juli 2022 beziehen. Im vorinstanzlichen Urteil werden die wesentlichen Aussagen des Privatklägers B._____ zutreffend wiedergegeben bzw. zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 71 S. 23 ff. und S. 27 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Würdigung dieser Aussagen durch die Vorinstanz unter Einbezug der objektiven Beweismittel ist sorgfältig, zutreffend und überzeugend (Urk. 71 S. 20 ff. und S. 27 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich deshalb als blosse Hervorhebungen und Ergänzungen. 3.2.3. Der Privatkläger B._____ beschrieb das Tatgeschehen über sämtliche Einvernahmen hinweg im Wesentlichen konstant und auch in Details übereinstimmend, wobei seine Aussagen nie einstudiert oder zurechtgelegt wirken. Sodann fällt auf, dass er nicht nur das Kerngeschehen, sondern auch die Ereignisse vor und nach der Tat vom 17. Juli 2022 weitgehend deckungsgleich wiedergeben konnte, obwohl sich die jeweiligen Episoden teilweise über längere Zeit hinzogen und Ortswechsel beinhalteten. Folglich lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen, wie es zu den insgesamt vier Begegnungen zwischen dem Privatkläger B._____ und dem Täter innert des kurzen Zeitraums zwischen dem 16. und 21. Juli 2022 kam. Daran ändern auch einzelne Ungenauigkeiten oder Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers B._____ nichts, welche insbesondere die zeitlichen Verhältnisse zwischen den einzelnen Begegnungen betreffen. So fällt beispielsweise auf, dass der Privatkläger anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2023 das erste Aufeinandertreffen mit dem Täter, als er diesem (noch) freiwillig einen grösseren Bargeldbetrag ausgehändigt habe, in unmittelbaren Zusammenhang brachte mit dem ersten Überfall und folglich auf den 17. Juli 2022 datierte (Urk. D1/3/5 F/A 16 S. 5). Bei der Polizei hatte er dagegen noch beschrieben, dass er dem Täter erstmals am 16. Juli 2022 um ca. 02:00 Uhr oder 03:00 Uhr nachts in der Bäckeranlage begegnet sei. Auf entsprechende Bitten des Täters habe er diesem insgesamt rund Fr. 65.– in Münzen für Essen,
- 15 - Trinken und Betäubungsmittel ausgehändigt, wofür ihm der Täter sexuelle Handlungen in Aussicht gestellt habe (Urk. D1/3/1 F/A 17 f.). Dieser Widerspruch, der nicht das eigentliche Kerngeschehen betrifft, lässt sich durch den längeren Zeitablauf zwischen den ersten Depositionen bei der Polizei und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklären und vermag die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers B._____ somit nicht in Frage zu stellen, zumal er diese erste Begegnung konstant erwähnte. Sodann konnte der Privatkläger B._____ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme den zweiten Überfall zeitlich nicht mehr genau einordnen und nannte als Tatzeit ca. 22:00 Uhr (Urk. D1/3/5 F/A 41). Auch diese Ungenauigkeit lässt sich durch den längeren Zeitablauf zwischen den polizeilichen Einvernahmen und der Befragung durch die Staatsanwaltschaft erklären. Zudem handelt es sich nicht um ein wichtiges Detail. Vielmehr ist durch den Polizeirapport vom 21. Juli 2022 belegt, wann der Privatkläger B._____ Strafanzeige erstattete, was hinreichend verlässliche Rückschlüsse auf die Tatzeit gibt. Zu erwähnen ist weiter, dass sich der Privatkläger B._____ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht mehr sicher war, ob der Täter schon beim ersten Überfall gedroht habe, dass er mit dem Messer zudrücke, wenn er kein Geld bekomme (Urk. D1/3/5 F/A 35). Gegenüber der Polizei hatte der Privatkläger B._____ dagegen konstant angegeben, dass der Täter bei beiden Raubdelikten geäussert habe: "Gib alles dein Geld, sonst ich drucke" (Urk. D1/3/1 F/A 8, 24, 31 f.). Da die vorliegend zu beurteilenden Übergriffe nur wenige Tage nacheinander erfolgten und sich vom Vorgehen her kaum unterschieden, lässt diese Unsicherheit des Privatklägers nicht auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen schliessen. Vielmehr kann auch hier der längere Zeitablauf zwischen seinen Einvernahmen als Erklärung herbeigezogen werden, zumal der Privatkläger B._____ selbst erklärte, es sei auf seine tatzeitnahen Aussagen gegenüber der Polizei abzustellen, da diese sicher richtig seien (Urk. D1/3/5 F/A 35). Zudem ergibt sich aus diesem Aussageverhalten des Privatklägers B._____ sein Bemühen, den Täter nicht übermässig zu belasten. Dasselbe gilt für die Unsicherheiten, die der Privatkläger B._____ anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zum Bargeldbetrag äusserte, den der Täter entwendet haben soll (Urk. D1/3/5 F/A 37, 47). Zu weiteren Ungenauigkeiten in den Aussagen des Privatklägers B._____,
- 16 welche die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung thematisierte, kann auf die zutreffenden und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 25, 29 f.). 3.2.4. Der Privatkläger B._____ schilderte die Taten vom 17. und 21. Juli 2022 nicht nur konstant und im Wesentlichen widerspruchsfrei, sondern auch äusserst detailliert, nachvollziehbar und lebensnah. Mit Bezug auf das Kerngeschehen ist diesbezüglich hervorzuheben, dass der Privatkläger wiederholt beschrieb, dass der Täter mit der linken Hand zunächst seine beiden Handgelenke umfasst und mit der anderen Hand das Sackmesser mit der ausgeklappten Klinge an seinen Hals gehalten habe (Urk. D1/3/1 F/A 24, 39; Urk. D1/3/5 F/A 16 S. 6, F/A 27, 32, 54; Urk. D1/3/5 F/A 16 S. 6 f., F/A 27, 32, 54). Weiter konnte er den Wortlaut der Forderung des Täters wörtlich wiedergeben: "Gib alles dein Geld, sonst ich drucke" (Urk. D1/3/1 F/A 8, 24, 31 f.; Urk. D1/3/5 F/A 16 S. 7, F/A 33 ff., 42 ff.). Diese Äusserung des Täters erscheint authentisch, zumal der Privatkläger B._____ angab, der Täter habe bloss rudimentäre Deutschkenntnisse gehabt (Urk. D1/3/1 F/A 50; Urk. D1/3/5 F/A 43). Lebensnah wirkt auch, wenn der Privatkläger B._____ schildert, dass er bei beiden Raubdelikten auf entsprechende Anweisungen des Täters sein Portemonnaie und alle Behältnisse im Auto habe öffnen und zeigen müssen, sodass der Täter habe überprüfen können, ob wirklich kein Bargeld oder andere Wertgegenstände mehr vorhanden seien. Dafür habe der Täter eines seiner Handgelenke wieder losgelassen (Urk. D1/3/1 F/A 24; Urk. D1/3/5 F/A 16 S. 6 f., F/A 45, 56 f.). Detailliert fielen sodann die Schilderungen dazu aus, dass der Täter vor Verübung der Tat vom 17. Juli 2022 in seinem Beisein mit einer Pfeife Drogen konsumiert habe, die er in einem Falt seiner Hosen eingenäht gehabt und dann mit seinem mitgeführten Sackmesser herausgelöst habe (Urk. D1/3/1 F/A 18, 21, 23; Urk. D1/3/2 F/A 12; Urk. D1/3/5 F/A 16 S. 5 f., F/A 22). 3.2.5. In den Schilderungen des Privatklägers B._____ zum Kerngeschehen ist sodann kein Belastungseifer auszumachen. So fehlen insbesondere hinsichtlich der Grösse und des Einsatzes des Messers jegliche theatralischen Elemente. Vielmehr lässt sich – wie vorstehend dargelegt wurde – eine Tendenz erkennen,
- 17 den Täter nicht übermässig zu belasten (vgl. Ziff. III.3.2.3.). Die Aussagen des Privatklägers B._____ zum Tathergang wirken zudem authentisch und überzeugend, zumal sie von Emotionen geprägt sind. So erwähnte der Privatkläger in sämtlichen Einvernahmen, dass er grosse Angst verspürt habe, als der Täter ihm die Spitze seines Sackmessers an den Hals gehalten habe (Urk. D1/3/1 F/A 29, 37 f., 59 f.; Urk. D1/3/5 F/A 29 ff., 55 f., 69). Er habe in jenen Momenten nicht einschätzen können, zu was der Täter fähig sei, zumal dieser – zumindest was die Tat vom 17. Juli 2022 betrifft – unmittelbar zuvor Drogen konsumiert habe. Er habe sich deshalb nicht getraut, sich den Forderungen des Täters zu widersetzen (Urk. D1/3/1 F/A 59 f.; Urk. D1/3/5 F/A 30 f.). Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht ferner, dass der Privatkläger B._____ auch ihm unangenehme Details preisgab, so z.B. den Grund, weshalb er sich am 17. und 21. Juli 2022 nachts zur Bäckeranlage begeben hatte (Urk. D1/3/1 F/A 10, 12, 14) und dass er beim zweiten Überfall durch den Täter geweint habe (Urk. D1/3/1 F/A 32, 38; Urk. D1/3/5 F/A 16 S. 7, F/A 56). 3.2.6. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen des Privatklägers B._____ zum Hergang der Taten vom 17. und 21. Juli 2022 äusserst detailliert, lebensnah, authentisch und im Wesentlichen konstant bzw. widerspruchsfrei. Die beschriebenen Ereignisse stehen in einem nachvollziehbaren Zusammenhang, bauen gewissermassen aufeinander auf und sind hinsichtlich Raum und Zeit verknüpft. Es bestehen keine Anhaltspunkte, welche die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Privatklägers B._____ in Frage stellen bzw. in Zweifel ziehen würden. Der objektive Sachverhalt betreffend Dossier 2 ist folglich hinsichtlich des äusseren Tatablaufs gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers B._____ anklagegemäss erstellt. 3.2.7. Der Privatkläger wiederholte mehrmals, dass er zu 100 % überzeugt sei, dass es sich immer um dieselbe Person gehandelt habe, welche ihm am 16. Juli 2022 zum ersten Mal begegnet sei, ihn am 17. und 21. Juli 2022 in seinem Auto ausgeraubt habe und welche er am letztgenannten Datum nach der Anzeigeerstattung und seiner polizeilichen Einvernahme ein weiteres Mal gesehen habe (Urk. D1/3/1 F/A 45 f.; Urk. D1/3/2 F/A 28 ff.; Urk. D1/3/5 F/A 16 und F/A 39). Es
- 18 ist zwar nicht auszuschliessen, dass zwei unterschiedliche Täter die Überfälle vom 17. und 21. Juli 2022 zum Nachteil des Privatklägers B._____ verübten, wie es der Beschuldigte vorbringen liess (vgl. Urk. 47 S. 5 f.; Urk. 83 S. 5 f.). Diese Möglichkeit erscheint aber bloss hypothetisch und derart entfernt, nachdem der Privatkläger konstant, nachvollziehbar und überzeugend schilderte, dass er den Täter jeweils in der Bäckeranlage getroffen habe und beide Raubdelikte mit identischer Vorgehensweise (im Auto, unter Einsatz eines Sackmessers zwecks Drohung und mit der Aufforderung: "Gib alles dein Geld, sonst ich drucke") verübt worden seien. 3.2.8. Die Verteidigung brachte vor, dass es absolut unverständlich und nicht nachvollziehbar sei, dass sich der Privatkläger B._____ nur wenige Tage, nachdem er ein erstes Mal überfallen bzw. beraubt worden sei, ein weiteres Mal auf denselben Täter eingelassen habe. Die Erklärung des Privatklägers, wonach er den Täter nicht sofort bei der zweiten Begegnung, sondern erst später wiedererkannt habe, sei nicht glaubhaft, zumal er (der Privatkläger B._____) ausgeführt habe, er habe im Vorfeld der ersten Tat mehrere Stunden mit dem Täter verbracht und sei diesem sogar körperlich "nähergekommen" (Urk. 47 S. 5; Urk. 83 S. 5 f.). Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass es äusserst ungewöhnlich erscheint und Fragen aufwirft, weshalb der Privatkläger B._____ innert so kurzer Zeit gleich zwei Mal und mittels identischer Vorgehensweise (im Auto, unter Einsatz eines Sackmessers zwecks Drohung) vom selben Täter ausgeraubt worden sein soll. Damit konfrontiert, erklärte der Privatkläger wiederholt, er habe bei der Tat vom 21. Juli 2022 erst, als der Täter ihm das Messer an den Hals gedrückt und seine Forderung geäussert habe, gewusst, dass es der Gleiche sei, dem er bereits am 16. und 17. Juli 2022 begegnet sei (Urk. D1/3/1 F/A 46; Urk. D1/3/5 F/A 74 f.). Er habe Schwierigkeiten, sich das Gesicht des Täters zu merken. Wiedererkannt habe er diesen erst an seinem Geruch und an seiner Sprache, als er (der Täter) schon wieder in seinem Auto gesessen sei, ihm die Spitze seines Sackmessers an den Hals gehalten und ihn zur Herausgabe von Geld aufgefordert habe (Urk. D1/3/1 F/A 45 f.; Urk. D1/3/5 F/A 63 f., 74 f.). Dieses Vorbringen vermag nicht restlos zu überzeugen, da sich der Privatkläger B._____ und der Täter – wie die Verteidigung zutreffend vorbrachte – vor dem Raubüberfall vom 21. Juli 2022
- 19 bereits zwei Mal begegnet waren. Bei ihrem letzten Aufeinandertreffen hatten sie gemäss Schilderungen des Privatklägers B._____ während mehrerer Stunden miteinander geredet, zunächst im Park des Kasernenareals und später im Auto des Privatklägers. Auf der Rückbank sollen sie sich zudem näher gekommen sein und sich jeweils ausgezogen haben. Kurze Zeit nach diesem körperlichen Kontakt soll der Täter ihn ein erstes Mal beraubt haben (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 17 ff.; Urk. D1/3/5 F/A 16 S. 4-7, F/A 17 ff.), wobei es zur angegebenen Tatzeit, d.h. um ca. 08:00 Uhr morgens bereits hell gewesen sein musste (vgl. Urk. D1/3/5 F/A 19). Unter diesen Umständen wäre durchaus zu erwarten gewesen, dass sich der Privatkläger B._____ das Erscheinungsbild des Täters hätte einprägen und diesen bei ihrer erneuten Begegnung einige Tage später hätte wiedererkennen können. Daran ändert nichts, dass sich die Tat vom 21. Juli 2022 um ca. 02:00 Uhr und damit in der Nacht ereignete. Sodann erscheint widersprüchlich, dass sich der Privatkläger B._____ das Aussehen des Täters nach dem zweiten Raubüberfall und der behaupteten Erpressung neu relativ genau merken konnte, sodass er gegenüber der Polizei ein Signalement abgeben und genau umschreiben konnte, was für Kleider der Täter bei Verübung der Taten und bei ihrer weiteren Begegnung am Nachmittag des 21. Juli 2022 getragen haben soll (Urk. D1/1/1 S. 1 f.; Urk. D1/3/1 F/A 48; Urk. D1/3/2 F/A 19, 23, 27). Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass der Privatkläger B._____ mit seinen Schilderungen, wonach er im Abstand von wenigen Tagen gleich zwei Mal vom selben Täter auf dieselbe Art und Weise überfallen und zudem erpresst worden sei, riskierte, in einem negativen Licht dazustehen. Sodann musste er sich diesbezüglich den kritischen Fragen der Strafverfolgungsbehörden und der Verteidigung stellen, wobei er jeweils konstante Antworten gab und zum Ausdruck brachte, dass ihm seine eigene Naivität durchaus unangenehm ist (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 45 f.; Urk. D1/3/5 F/A 14, 16 S. 7, F/A 55, 62 ff., 74 f.). Dies lässt seine Aussagen glaubhaft erscheinen. Hervorzuheben ist zudem, dass kein Motiv auszumachen ist, weshalb der Privatkläger B._____ hinsichtlich der Täterschaft für die beiden Raubdelikte vom 17. und 21. Juli 2022 unwahre Aussagen machen sollte. Insbesondere erscheint der Deliktsbetrag (Fr. 100.– bezüglich der Tat vom 17. Juli 2022; EUR 20.– sowie Mobiltelefon des Privatklägers bezüglich der Tat
- 20 vom 21. Juli 2022) äusserst gering und ergibt sich daraus kein Interesse des Privatklägers, die zur Anklage gebrachten Überfälle zu Unrecht einem einzelnen Täter anzulasten. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers B._____ spricht ferner, dass er die Identifikation des Täters nicht nur am äusseren Erscheinungsbild festmachte, sondern am gesamten Auftreten, am Geruch, an der Stimme und an der Sprache bzw. der Ausdrucksweise des Täters (Urk. D1/3/1 F/A 45 f.; Urk. D1/3/2 F/A 19, 23, 27 ff.; Urk. Urk. D1/3/5 F/A 63 f., 74 f.). Vor diesem Hintergrund vermag die Argumentation der Verteidigung nicht zu überzeugen, soweit sie anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, dass der Privatkläger B._____ mit Bezug auf die Frage, ob der Täter einen Oberlippenbart getragen habe oder nicht, gegenüber der Polizei inkonsistente Angaben gemacht habe (Urk. 83 S. 5 f.). Es verbleiben keine rechtserheblichen Zweifel am wiederholten Vorbringen des Privatklägers B._____, dass er am 17. und am 21. Juli 2022 jeweils vom selben Täter in seinem Auto ausgeraubt worden sei. 3.2.9. Der Privatkläger B._____ identifizierte den Beschuldigten (A._____) als Täter. In diesem Punkt werden seine Aussagen durch zahlreiche objektive Beweismittel gestützt. Sodann anerkannte auch der Beschuldigte zumindest mit Bezug auf den zweiten Raubüberfall vom 21. Juli 2022 (Dossier 1), dass er der Täter gewesen sei (vgl. Urk. 83 S. 1 f.; Prot. II S. 6). Unter Verweis auf die vorstehenden Erwägungen (vgl. Ziff. III.3.2.7. f.) ergibt sich daraus im Grunde auch seine Täterschaft für den vier Tage zuvor verübten Raub gemäss Dossier 2. Dennoch ist nachfolgend auf die objektive Beweislage einzugehen, aus welcher sich hinreichend ergibt, dass der Beschuldigte die beiden Raubüberfälle vom 17. und 21. Juli 2022 verübte, wie es der Privatkläger B._____ konstant, nachvollziehbar und überzeugend vorbrachte. 3.2.10. Zunächst decken sich seine Schilderungen zu den Ereignissen unmittelbar nach dem zweiten Vorfall vom 21. Juli 2022 (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 32; Urk. D1/3/5 F/A 16 S. 8) mit den entsprechenden Angaben im Polizeirapport. Darin wird festgehalten, dass der Privatkläger B._____ am 21. Juli 2022 um 02:19 Uhr telefonisch Anzeige erstattet habe, woraufhin eine Patrouille zu seinem Standort ausgerückt sei (Urk. D1/1/1 S. 2). Dort habe der Privatkläger B._____ den Polizeibeam-
- 21 ten gegenüber angegeben, ihm sei soeben Bargeld und sein Mobiltelefon entwendet worden. Da der Täter noch immer in der Umgebung vermutet worden sei, sei der Privatkläger B._____ kurzerhand in den Streifenwagen eingeladen und eine Nahbereichsfahndung eingeleitet worden. An der Brauerstrasse habe eine Person ausgemacht werden können, welche mit dem vom Privatkläger B._____ angegebenen Signalement des Täters übereingestimmt habe. Bevor der Privatkläger den Verdächtigen jedoch habe identifizieren können, sei dieser in Richtung Langstrasse davongerannt. Zwei der ausgerückten Polizeibeamten hätten daraufhin zu Fuss die Verfolgung des Flüchtenden aufgenommen, der jedoch trotz mehrmaligen lauten Rufen: "Stopp bzw. Polizei" weiter davongerannt sei. Die Fahndung nach dem flüchtenden Verdächtigen sei letztlich erfolglos geblieben (Urk. D1/1/1 S. 4). Allerdings habe einer der verfolgenden Polizeibeamten den Flüchtenden am Gesicht wiedererkennen und als A._____ identifizieren können, nachdem er diesen am Tag zuvor einer Personen- und Effektenkontrolle unterzogen habe (Urk. D1/1/1 S. 4). Nach der erfolglosen Nahbereichsfahndung befragte die Polizei den Privatkläger B._____ zu den beanzeigten Taten (Urk. D1/3/1) und ersuchte unmittelbar danach um Ausstellung eines Vorführungsbefehls für A._____ (den Beschuldigten), welchem Gesuch die Staatsanwaltschaft gleichentags, d.h. am 21. Juli 2022 nachkam (Urk. D1/1/2 S. 4; Urk. D1/11/1-3). Um 11:35 Uhr wurde der Beschuldigte in der Bäckeranlage verhaftet (Urk. D1/11/5). 3.2.11. Nachdem der Beschuldigte bislang einzig aufgrund seiner Ähnlichkeit mit dem Signalement des Täters gemäss den Angaben des Privatklägers B._____ und der Identifikation durch einen der ausgerückten Polizeibeamten als Täter verdächtigt wurde, erfolgte am 23. August 2022 eine Wahlbild-Konfrontation. Unmittelbar davor führte der Privatkläger B._____ aus, dass er dem Täter in der Zwischenzeit ein weiteres Mal begegnet sei bzw. er ihn in der Bäckeranlage gesehen habe und zwar am 21. Juli 2022 nach seiner ersten Befragung durch die Polizei. Bei dieser Gelegenheit habe der Täter ein anderes T-Shirt als bei der Tatbegehung angehabt. Das frische T-Shirt sei weiss gewesen mit einem kleinen Logo auf der Brust (grün / Mann mit Schwert; Urk. D1/3/2 F/A 26 f.; Urk. D1/3/5 F/A 16
- 22 - S. 8). Auch diese Aussage des Privatklägers B._____ findet in den von der Polizei erhobenen Akten eine Stütze. So ist auf dem Foto des Beschuldigten im Verhaftsrapport zu erkennen, dass er anlässlich seiner Verhaftung am 21. Juli 2022 um 11:35 Uhr ein weisses Polo-Shirt trug (Urk. D1/11/5; vgl. auch Urk. D1/1/4 S. 4). Auf Vorhalt des Fotobogens für die Wahlbild-Konfrontation erklärte der Privatkläger B._____ sofort, die Person auf Foto Nr. 3 als Täter wiederzuerkennen (Urk. D1/3/2 F/A 28 ff.; Urk. D1/3/4). Auf dem genannten Foto war der Beschuldigte (A._____) abgebildet (Urk. D1/4/1). Zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme vom 23. August 2022 war der Privatkläger B._____ dem Beschuldigten insgesamt vier Mal begegnet, auch zur Tageszeit. Vor diesem Hintergrund sprechen seine schnelle Reaktion und die Sicherheit bei der Auswahl des Fotos Nr. 3 dafür, dass es sich bei der darauf abgebildeten Person tatsächlich um den Täter handelte, selbst wenn der Privatkläger B._____ wiederholt äusserte, Schwierigkeiten beim Wiedererkennen von Gesichtern zu haben. Mit Bezug auf den Einwand des Beschuldigten, dass dem Privatkläger vor der Wahlbild-Konfrontation ein Foto von ihm (dem Beschuldigten) vorgelegt worden sei mit dem Hinweis, dass er der Täter sei, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 71 S. 21). 3.2.12. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 24. Januar 2023 hielt der Privatkläger B._____ auf erneuten Vorhalt des Fotobogens (Urk. D1/3/4) daran fest, dass es sich bei der auf Foto Nr. 3 abgebildeten Person um den Täter handle. Da der Beschuldigte dieser Einvernahme persönlich beiwohnte, konnte der Privatkläger sodann anhand seines persönlichen Eindrucks bestätigen, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der die verfahrensgegenständlichen Taten zu seinem Nachteil verübt habe (Urk. D1/3/5 F/A 64 ff.). Er schilderte sodann, dass es zwischenzeitlich zu einer weiteren (fünften) Begegnung mit dem Täter gekommen sei, bei welcher Gelegenheit er ein Foto von diesem gemacht habe (Urk. D1/3/3 F/A 14 f., F/A 16 S. 9; angeblicher Zeitstempel des Fotos: 28. August 2022 um 06:47 Uhr). Ein Abgleich des vom Privatkläger B._____ zu den Akten gereichten Fotos des vermeintlichen Täters (Beilage zu Urk. D1/3/5) mit den Fotos des Beschuldigten für die Wahlbild-Konfrontation und unmittelbar
- 23 nach seiner Verhaftung (Urk. D1/3/4; Urk. D1/4/1; Urk. D1/11/5) lässt zahlreiche Ähnlichkeiten erkennen. So erscheinen die jeweiligen Gesichtszüge der fotografierten Personen übereinstimmend, insbesondere die hohen Wangenknochen und der tiefe Haaransatz. Die Identifikation des Beschuldigten als Täter im Rahmen der Wahlbild-Konfrontation und die Übereinstimmungen zwischen seinem Erscheinungsbild und dem Foto, das der Privatkläger B._____ vom vermeintlichen Täter machte, sind weitere starke Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten. 3.2.13. Die Aussagen des Privatklägers B._____ zur Täterschaft des Beschuldigten werden schliesslich durch die Ergebnisse der Auswertung von DNA-Spuren gestützt. So gab der Privatkläger B._____ bereits anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 21. Juli 2022 an, dass es sich jeweils um ein kleines Sackmesser mit einer kurzen, schmalen Klinge gehandelt habe, welches ihm der Täter zwecks Drohung an den Hals gehalten habe (Urk. D1/1/1 S. 4; Urk. D1/3/1 F/A 26 f.; vgl. auch Urk. D1/3/2 F/A 11 f.). Vor Verübung der Tat vom 17. Juli 2022 habe er gesehen, dass der Täter ein kleines Sackmesser auf sich getragen habe, da er damit den Falt seiner Hose aufgeschnitten habe, um Drogen herauszunehmen. Er gehe davon aus, dass es dasselbe Sackmesser gewesen sei, welches der Täter ihm anschliessend mit aufgeklappter Klinge an den Hals gehalten habe (Urk. D1/3/1 F/A 26 f.; Urk. D1/3/2 F/A 12; Urk. D1/3/5 F/A 76). Ein solches Sackmesser fand der Privatkläger B._____ gemäss eigenen Angaben nach den Taten vom 21. Juli 2022 gleichentags um ca. 17:00 Uhr auf dem Rücksitz seines Fahrzeugs. Es sei offen gewesen. Daran habe er nichts geändert. Er habe es genommen und sogleich (aufgeklappt) in einen Plastiksack verpackt, worauf es niemand mehr angefasst habe (Urk. D1/3/2 F/A 6 ff.; vgl. auch Urk. D1/3/5 F/A 16 S. 8). Dies teilte er der Polizei am 15. August 2022 telefonisch mit und übergab das Messer anlässlich seiner Einvernahme vom 23. August 2022 der polizeilichen Sachbearbeiterin, worauf es sichergestellt und spurenkundlich behandelt wurde (Urk. D1/1/3 S. 4). Eine Auswertung der DNA-Spuren ab dem Griffstück und den Nagelrillen des Taschenmessers ergab eine vollkommene Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Beschuldigten (Urk. D1/7/10; Urk. D1/7/11 S. 2 f.; Urk. D1/8/5 S. 2). Der Privatkläger B._____ wurde dagegen als Spurengeber ausgeschlossen (Urk. D1/7/10).
- 24 - Am 23. August 2022 erfolgte auch im Auto des Privatklägers B._____ eine Spurensicherung (Urk. D1/1/3 S. 3; Urk. D1/3/2 S. 2; Urk. D1/7/5). Bei der Analyse der Spurenasservate ab dem Gurt beim Sitz hinten links (einschliesslich der Schnalle und dem Taster am Gurtschloss) sowie der Asservate ab der Armauflage und dem Griff der Türe hinten links wurde jeweils ein DNA-Mischprofil festgestellt, zu welchem der Beschuldigte als anteiliger Spurengeber beigetragen haben musste, da die Merkmale seines DNA-Profils lückenlos im jeweiligen Mischprofil vorhanden waren (Urk. D1/7/11 S. 3 f.; Urk. D1/8/5 S. 3). Nachdem der Privatkläger B._____ konstant ausgesagt hatte, dass sich der Täter bei beiden Taten auf die Rückbank hinter dem Fahrersitz gesetzt habe (Urk. D1/3/1 F/A 8, 19, 23 f., 58; Urk. D1/3/2 F/A 17 f., Urk. D1/3/5 F/A 16 S. 5, 7) und genau an diesem Sitzplatz DNA-Spuren des Beschuldigten sichergestellt wurden, erfährt seine Sachdarstellung eine weitere Stütze in den objektiven Beweismitteln. Es erstaunt zwar und ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Auto des Privatklägers B._____, welches Tatort von zwei Raubüberfällen und einer versuchten Erpressung gewesen sein soll, nicht unmittelbar nach Aufnahme der Ermittlungen spurenkundlich untersucht wurde, sondern erst über einen Monat nach Verübung der beanzeigten Taten, wodurch die Strafverfolgungsbehörden den Verlust bzw. die Verfälschung von Spuren riskierten. Es sind jedoch keine Gründe erkennbar, aufgrund derer an der Authentizität der sichergestellten DNA-Spuren zu zweifeln wäre. Solche wurden auch vom Beschuldigten nicht vorgebracht. Folglich ist der Umstand, dass die DNA des Beschuldigten am vermeintlichen Tatwerkzeug (Taschenmesser) und am Tatort (linke Rückbank hinter dem Fahrersitz) festgestellt wurde, ein weiteres starkes Indiz dafür, dass sich die beiden Raubdelikte gemäss den Dossiers 1 und 2 entsprechend den Schilderungen des Privatklägers B._____ ereignet haben und der Beschuldigte der Täter ist. 3.2.14. Der Beschuldigte stellte konstant in Abrede, die ihm zur Last gelegten Straftaten zum Nachteil des Privatklägers B._____ verübt zu haben. Er habe den Privatkläger bis zum 21. Juli 2022 nie gesehen und sei nicht in dessen Auto gewesen. Sodann äusserte er sich kritisch dazu, wie der Privatkläger B._____ ihn eindeutig habe identifizieren können. An der Langstrasse würden sich unzählige
- 25 - Leute aufhalten, die dunkelhäutig seien und ihm ähnlich sehen würden. Der Privatkläger B._____ habe ihn offenbar nur deshalb erkannt, weil die Polizei ein Foto von ihm (dem Beschuldigten) gezeigt und gesagt habe, dies sei der Täter (Urk. D1/2/1 F/A 5, 13, 32 ff.; Urk. D1/2/3 F/A 10 ff., 22 f.; Urk. 45 S. 8 f.). Erst anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte erklären, dass er den Anklagevorwurf betreffend Raub gemäss Dossier 1 anerkenne und zugebe, den Privatkläger B._____ am 21. Juli 2022 beraubt zu haben (Urk. 83 S. 1 f.; Prot. II S. 6). 3.2.15. Die Behauptung des Beschuldigten, wonach er den Privatkläger B._____ bis zum 21. Juli 2022 nie gesehen habe und nicht in dessen Auto gewesen sei, ist durch die objektive Beweislage widerlegt. Sodann ist der Vorinstanz zu folgen, soweit sie festhielt bzw. in ihre Beweiswürdigung miteinbezog, dass der Beschuldigte keine eigene Version der Geschehnisse vorbrachte, mit welcher er die äusserst belastende Indizienlage hinsichtlich seiner Täterschaft hätte entkräften können (Urk. 71 S. 20, 22 f.). Der beschuldigten Person steht es selbstverständlich völlig frei, inwiefern sie sich zur Sache äussert, und zwar sowohl hinsichtlich potentiell be- als auch entlastender Tatsachen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (Urteile des Bundesgerichts 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1; 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4; je mit Hinweisen). 3.2.16. Es ist zwar durchaus berechtigt, in Frage zu stellen, ob bzw. gestützt auf welche Grundlage der Privatkläger B._____ in der Lage war, den Beschuldigten als Täter zu identifizieren, obwohl er bis zur Verübung der Taten vom 21. Juli 2022 selbst nach zwei Begegnungen mit dem Täter nicht in der Lage war, diesen wiederzuerkennen. Allerdings wurde vorstehend bereits dargelegt, dass der Privatkläger B._____ die Identifikation nicht allein am äusseren Erscheinungsbild
- 26 des Täters festmachte, sondern darüber hinaus dessen gesamtes Auftreten, den Geruch, dessen Stimme und die Sprache bzw. Ausdrucksweise miteinbezog (vgl. Ziff. III.3.2.8.). Sodann ist davon auszugehen, dass sich der Privatkläger das Signalement des Täters nach dem zweiten Vorfall derart eingeprägt hatte, dass er diesen in der Folge ohne Weiteres auf der Strasse (am 21. Juli 2022 und am 28. August 2022) bzw. anhand eines Fotos im Rahmen der Wahlbild-Konfrontation wiedererkennen konnte und nicht zusätzlich auf die weiteren Charakteristika wie Geruch, Sprache etc. angewiesen war. Schliesslich werden die Aussagen des Privatklägers B._____ zur Identifikation des Beschuldigten als Täter durch diverse objektive Beweismittel gestützt, sodass der Einwand des Beschuldigten, wonach sich an der Langstrasse unzählige dunkelhäutige Männer aufhalten würden, die ihm ähnlich sehen würden, ins Leere läuft. 3.2.17. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Einwände des Beschuldigten (vgl. Ziff. III.3.2.14.) nicht zu überzeugen vermögen und keine rechtserheblichen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Darstellung des Privatklägers aufkommen lassen. Der Privatkläger B._____ vermochte den Beschuldigten als Täter der räuberischen Übergriffe vom 17. und 21. Juli 2022 zu identifizieren. In diesem Punkt werden seine differenzierten, in sich stimmigen und insgesamt glaubhaften Schilderungen durch diverse objektive Beweismittel gestützt. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Privatkläger B._____ den Beschuldigten fälschlicherweise der angeklagten Raubdelikte gemäss den Dossiers 1 und 2 bezichtigen sollte. Hingegen hatte der Beschuldigte, welcher zur Tatzeit drogenabhängig war, keiner Erwerbstätigkeit nachging und sich insofern auf anderen Wegen finanzielle Mittel zur Finanzierung seiner Drogensucht beschaffen musste, durchaus ein Motiv für derartige Straftaten. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Täterschaft des Beschuldigten betreffend den Raub gemäss Dossier 2 gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers B._____ und die objektiven Beweismittel rechtsgenügend erstellt. 3.2.18. Aufgrund der äusseren Tatumstände bestehen auch in subjektiver Hinsicht keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt gemäss
- 27 - Dossier 2 so zugetragen hat, wie es in der Anklageschrift umschrieben ist. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt anklagegemäss erstellt. 4. Raub zum Nachteil der Privatklägerin C._____ (Dossier 6) 4.1. Beweismittel und deren Verwertbarkeit 4.1.1. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel, auf denen der Anklagevorwurf betreffend Raub gemäss Dossier 6 beruht, vollständig aufgezählt und sich zutreffend zur Verwertbarkeit geäussert (Urk. 71 S. 16). Ihr ist beizupflichten, wenn sie festhält, dass der Beschuldigte anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. Februar 2023 im Beisein seiner Verteidigung ausdrücklich darauf verzichtet habe, dass die Privatklägerin C._____ ein weiteres Mal in einer Form einvernommen werde, die ihm ermögliche, seine Teilnahme- und Konfrontationsrechte gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO wahrzunehmen (Urk. 71 S. 16). Konkret erklärte er: "[…] Aber da sie jetzt nicht hier ist, ist das nicht unbedingt notwendig, dass sie noch einmal kommt" (Urk. D1/2/3 F/A 19 f.). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese Aussage des Beschuldigten als ausdrückliche Verzichtserklärung interpretierte. In Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen ist zudem festzuhalten, dass weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung im weiteren Verlauf des Vorverfahrens auf den geäusserten Verzicht zurückkamen und eine parteiöffentliche Einvernahme der Privatklägerin C._____ beantragten. Vielmehr verzichtete die Verteidigung vor Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich auf Beweisergänzungen (Urk. 16/13). Im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren wurde nicht verlangt, die Privatklägerin sei ein weiteres Mal in einer Form einzuvernehmen, dass der Beschuldigte seine Rechte ausüben könne. Auch im Berufungsverfahren wurde ein solcher Antrag nicht gestellt. Damit ist von einem Verzicht auf die Teilnahme- und Konfrontationsrechte nach Art. 147 Abs. 1 StPO auszugehen und sind die Aussagen der Privatklägerin C._____ anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahmen vom 17. August 2022 bzw. vom 13. Dezember 2022 vollständig verwertbar.
- 28 - 4.2. Beweiswürdigung 4.2.1. Die Vorinstanz hat sich überzeugend zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin C._____ geäussert. Diesen Erwägungen bleibt nichts hinzuzufügen, weshalb vollständig darauf verwiesen werden kann (Urk. 71 S. 18 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.2.2. Der angeklagte Sachverhalt basiert hinsichtlich des Tathergangs auf den entsprechenden Aussagen der Privatklägerin C._____. Diese schilderte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 17. August 2022 rund 17 Stunden nach der angezeigten Tat, dass sie um ca. 03:00 Uhr morgens den Kiosk D._____ (recte: D._____ Kiosk) an der Langstrasse verlassen und sich auf den Heimweg gemacht habe. Sie sei die Brauerstrasse entlang gelaufen, bis sie bei der Verzweigung mit der Herbartstrasse einen Schlag auf den Hinterkopf bekommen habe. Sie könne nicht sagen, von wem und mit was sie geschlagen worden sei. Nach dem Schlag gegen den Hinterkopf habe ihr der Täter ihre Handtasche weggerissen und sei in unbekannte Richtung geflüchtet. Sie habe sich sogleich zur Regionalwache begeben, um die Tat anzuzeigen und sich Hilfe zu holen (Urk. D6/4/1 F/A 9 ff., 25, 31, 33, 38; Urk. D6/4/2 F/A 18). Der Überfall müsse sich ziemlich genau um 03:15 Uhr ereignet haben, da sie um ca. 03:30 Uhr bei der Regionalwache eingetroffen sei (Urk. D6/4/1 F/A 14). 4.2.3. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht, dass die Privatklägerin die Tat räumlich und zeitlich genau einordnen sowie das entwendete Deliktsgut detailliert beschreiben konnte. In ihren Aussagen sind sodann keine Übertreibungstendenzen auszumachen. Vielmehr beschrieb sie zurückhaltend und sachlich, was ihr widerfahren war, wobei sie angab, woran sie sich nicht mehr erinnern konnte bzw. was sie nicht wahrgenommen hatte. Ihre Aussagen wirken sodann authentisch, da sie von Emotionen geprägt sind. So schilderte sie, dass der Schlag gegen ihren Hinterkopf wehgetan habe. Sie habe weinen müssen und versucht, ihre Handtasche festzuhalten, die der Täter ihr habe wegreissen wollen (Urk. D6/4/1 F/A 31). Die Darstellung der Privatklägerin C._____ wird sodann durch objektive Beweismittel gestützt, insbesondere durch eine Fotografie und die ärztlichen Berichte, welche die erlittene Verletzung am Hinterkopf und deren Be-
- 29 handlung dokumentieren (Urk. D6/5/1 Foto 1; Urk. D6/6/2+6). Sodann ist ihr Aufenthalt im D._____ Kiosk unmittelbar vor der angeklagten Tat durch den eingereichten Kontoauszug der PostFinance vom 20. August 2022 belegt (Urk. D6/7/1 S. 2). Mit der unaufgeforderten Beschreibung ihres Alkoholkonsums bis um ca. 03:00 Uhr morgens, d.h. bis unmittelbar vor dem zur Anzeige gebrachten Raubüberfall (Urk. D1/4/1 F/A 11), gab die Privatklägerin C._____ sodann von sich aus Details preis, die geeignet waren, sie in einem negativen Licht erscheinen zu lassen. Dies lässt ihre Schilderungen glaubhaft erscheinen. 4.2.4. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen lässt sich einzig anführen, dass die Privatklägerin C._____ zur Tatzeit mit rund 2.1 Gewichtspromille deutlich alkoholisiert war (Urk. D6/1/1 S. 3). Dies lässt allerdings keine massgeblichen Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer zurückhaltenden, authentischen und teilweise durch sachliche Beweismittel belegten Beschreibung des Tathergangs aufkommen. Der objektive Sachverhalt ist folglich in diesem Punkt gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin anklagegemäss erstellt. Die in der Anklageschrift umschriebene Verletzung an ihrem Hinterkopf und deren Behandlung sind durch die ärztlichen Berichte des Stadtspitals Triemli vom 17. August 2022 resp. vom 1. Februar 2023 hinreichend belegt (Urk. D6/6/2+6). Sodann bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass die erstellte Verletzung als unmittelbare Folge des Schlages des Täters auf den Hinterkopf der Privatklägerin C._____ entstand. Der objektive Sachverhalt ist somit auch insoweit anklagegemäss erstellt. 4.2.5. Die Privatklägerin C._____ konnte den Täter des Überfalls nicht erkennen und keinerlei sachdienliche Angaben machen, die zu seiner Identifikation hätten beitragen können (Urk. D6/4/1 F/A 12, 16 ff., 23, 34 f.; Urk. D6/4/2 F/A 5). Sodann konnten keine Spuren des Täters sichergestellt werden, da die Privatklägerin ihre Kleidung, welche sie zur Tatzeit getragen hatte, vor einer allfälligen Spurensicherung gewaschen hatte (Urk. D6/1/1 S. 4; Urk. D6/4/1 F/A 27) und das entwendete Deliktsgut nicht wieder aufgefunden wurde (vgl. Urk. D6/4/2 F/A 14). Demzufolge ist nachfolgend anhand der übrigen erhobenen Beweismittel zu prüfen, ob es sich beim Beschuldigten tatsächlich um die Person handelt, welche den angeklagten Überfall zum Nachteil der Privatklägerin verübte.
- 30 - 4.2.6. Der Beschuldigte stellte konstant in Abrede, gewaltsam gegen die Privatklägerin C._____ vorgegangen zu sein und ihr die Handtasche samt Inhalt entwendet zu haben. In der Untersuchung führte er aus, dass er einmal eine Bauchtasche gefunden habe, wobei er sich nicht mehr daran erinnern könne, wann und wo dies gewesen sei. Danach gefragt, was sich in der aufgefundenen Tasche befunden habe, antwortete der Beschuldigte, dass diverse Karten wie Bankkarten, eine SBB-Karte "und so Sachen" in der Tasche gewesen seien, nicht hingegen ein Mobiltelefon und ein Portemonnaie. Der Beschuldigte räumte ein, dass er mit den Karten, welche er in der Bauchtasche auf der Strasse gefunden habe, Raucherwaren gekauft habe (Urk. D6/3/1 F/A 6 ff., 14 f.,18 ff., 29 f., 39, 42; Urk. D1/2/3 F/A 19 f., 22; vgl. auch Urk. 45 S. 11 ff.). 4.2.7. Das Zugeständnis des Beschuldigten hinsichtlich der Verwendung der fremden Bankkarten zum Kauf von verschiedenen Waren lässt seine Darstellung glaubhaft erscheinen, da seine entsprechenden Aussagen erfolgten, bevor er mit der belastenden Beweislage konfrontiert wurde. So wurde erhoben, dass eine Bankkarte betreffend das Privatkonto der Privatklägerin C._____ bei der PostFinance AG am 17. August 2022 um 03:24 Uhr, d.h. rund neun Minuten nach Verübung der erstellten Tat, ein erstes Mal verwendet wurde und zwar im E._____ Shop an der … [Adresse] Zürich (Urk. D6/1/1 S. 5; vgl. auch Urk. D6/7/1 S. 2 f.). Bei den Akten liegen sodann Standbilder einer Überwachungskamera im erwähnten E._____ Shop, welche am 17. August 2022 zwischen 03:24 Uhr und 03:25 Uhr aufgenommen wurden (Urk. D6/5/1 Fotos 7-18). Der Beschuldigte bestätigte, dass er die Person sei, welche in den Standbildern zu erkennen sei und verschiedene Waren mit der "Kontaktlos-Funktion" der fremden PostFinance-Bankkarte bezahle bzw. zu bezahlen versuche (Urk. D6/3/1 F/A 36 f.; vgl. auch F/A 14 f.). 4.2.8. Aus den Standbildern der Überwachungskamera im E._____ Shop ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Aufnahmen ein Mobiltelefon in der Hand hielt. Dieses befand sich in einer blauen, aufklappbaren Schutzhülle mit gelber Innenseite, aus welcher der Beschuldigte die fremde Bankkarte zog, um die verschiedenen Waren zu bezahlen (Urk. D6/5/1 Fotos 7-18). Auf Vorhalt dieser Standbilder erklärte die Privatklägerin C._____, dass sie in der Hand des
- 31 - Beschuldigten eindeutig ihr Mobiltelefon wiedererkenne (Urk. D6/4/2 F/A 16 f.; vgl. auch Urk. 45 S. 13). Der Beschuldigte machte hingegen geltend, dass es sich bei dem Mobiltelefon, welches er gemäss den erstellten Standbildern in der Hand halte, um sein eigenes handle. Dieses habe er in einem Geschäft am Zürich Hauptbahnhof gekauft (Urk. D6/3/1 F/A 38, 42 f., vgl. auch F/A 21 ff.; Urk. 45 S. 11, 13). Anlässlich seiner Verhaftung am 29. August 2022, d.h. rund zwei Wochen nach der angeklagten Tat, trug der Beschuldigte kein Mobiltelefon auf sich, sodass nicht möglich war, die widersprechenden Vorbringen des Beschuldigten und der Privatklägerin C._____ zu verifizieren bzw. zu überprüfen, wem das auf den Standbildern ersichtliche Mobiltelefon tatsächlich gehört. Der Beschuldigte erklärte auf entsprechende Frage nach dem Verbleib "seines" Mobiltelefons, dass er dieses rund eine Woche vor seiner Verhaftung verkauft habe (Urk. D6/3/1 F/A 26 ff.). 4.2.9. Die Privatklägerin konnte ihr Mobiltelefon, welches ihr bei der zur Anzeige gebrachten Tat gewaltsam entwendet worden war, äusserst detailliert beschreiben (Urk. D6/4/2 F/A 7 ff.; vgl. auch Urk. D6/1/1 S. 7). Nachdem ihre Aussagen zum Tathergang vorstehend als glaubhaft beurteilt wurden (vgl. Ziff. III.4.2.3. f.), kann auch auf ihre Angaben hinsichtlich des Deliktsguts abgestellt werden. Das auf den Standbildern der Überwachungskamera im E._____ Shop ersichtliche Gerät in der Hand des Beschuldigten stimmt mit der Beschreibung der Privatklägerin betreffend ihr entwendetes Mobiltelefon genau überein (Urk. D6/5/1 Fotos 7- 18). Es erscheint als aussergewöhnlicher und kaum realistischer Zufall, dass der Beschuldigte zur Tatzeit selbst ein Mobiltelefon der Marke Samsung mit einer auffälligen, aufklappbaren Schutzhülle (blaue Aussen- und gelbe Innenseite) besass, welches identisch aussah wie dasjenige, welches der Privatklägerin C._____ gemäss ihrer Beschreibung gehörte, und er am 17. August 2022 um 03:24 Uhr im E._____ Shop aus der erwähnten Schutzhülle "seines" Mobiltelefons eine Bankkarte zog, welche auf die Privatklägerin lautete und ihr – zusammen mit ihrem Mobiltelefon – nur rund neun Minuten zuvor und wenige Meter entfernt vom E._____ Shop gewaltsam entwendet worden war. Dies lässt erhebliche Zweifel an der Darstellung des Beschuldigten aufkommen, wonach er lediglich Bank- und
- 32 weitere Karten in einer Tasche gefunden und an sich genommen habe, nicht hingegen ein Mobiltelefon. 4.2.10. Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ergeben sich weiter daraus, dass der Beschuldigte jeweils von einer Bauchtasche sprach, die er gefunden haben will. Diese Bauchtasche habe "etwas Weisses" gehabt bzw. sei "ein wenig weiss" gewesen (Urk. D6/3/1 F/A 7, 11). In der Tasche habe sich kein Portemonnaie befunden, sondern lediglich verschiedene Karten, welche er behändigt habe (Urk. D6/3/1 F/A 7, 12 f., 18, 39, 42; Urk. D1/2/3 F/A 19, 22; anders dagegen Urk. 45 S. 11). Die Privatklägerin gab hingegen gegenüber der Polizei an, dass ihr eine Tasche aus dunkelblauem Stoff der Marke Longchamp entwendet worden sei (Urk. D6/1/1 S. 7). In ihrer Tasche sei – neben dem bereits erwähnten Mobiltelefon – ein Portemonnaie gewesen. Die Bankkarte, welche hernach vom Beschuldigten verwendet worden sei, habe im Portemonnaie gesteckt und nicht in den Kartenfächern der Schutzhülle ihres Mobiltelefons (Urk. D6/4/2 F/A 13 f., 19). Auch auf diese Angaben der Privatklägerin zum Deliktsgut ist abzustellen, nachdem ihre Aussagen zum Tathergang zuvor als glaubhaft beurteilt wurden (vgl. Ziff. III.4.2.3. f.). Unter diesen Umständen erscheint die Sachdarstellung des Beschuldigten als unglaubhaft bzw. ist nicht auszuschliessen, dass er die Tat zum Nachteil der Privatklägerin C._____ mit einem anderen Delikt verwechselt. 4.2.11. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen bzw. gegen sein Vorbringen, dass eine unbekannte Dritttäterschaft für den gewaltsamen Überfall auf die Privatklägerin C._____ verantwortlich sein müsse, spricht mit der Vorinstanz schliesslich der zeitliche Ablauf der Geschehnisse. So ist erstellt, dass sich das Raubdelikt am 17. August 2022 um ca. 03:15 Uhr an der Verzweigung Brauerstrasse / Herbartstrasse ereignete. Rechtsgenügend nachgewiesen ist weiter, dass der Beschuldigte bereits um 03:24 Uhr, d.h. rund neun Minuten später, die der Privatklägerin entwendete Bankkarte betreffend ihr Privatkonto bei der PostFinance AG im E._____ Shop zur Zahlung von verschiedenen Waren einsetzte. Da die Distanz vom Tatort zum Einsatzort der Bankkarte rund drei bis vier Gehminuten beträgt, ist die Möglichkeit einer Dritttäterschaft bloss theoretisch und daher nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen. Insbesondere erscheint wenig plausibel und unrealistisch,
- 33 dass ein unbekannter Täter die Privatklägerin C._____ im Sinne des erstellten Tathergangs mit einem Schlag gegen den Hinterkopf überwältigte und ihr die Handtasche gewaltsam wegriss, diese jedoch in unmittelbarer Nähe des Tatorts (Verzweigung Brauerstrasse / Herbartstrasse) mit sämtlichen Wertgegenständen zurückliess, wo sie der Beschuldigte direkt danach fand. 4.2.12. Im Ergebnis ist auf das Vorbringen des Beschuldigten, wonach nicht er, sondern eine unbekannte Dritttäterschaft gewaltsam gegen die Privatklägerin C._____ vorgegangen sei und ihr die Handtasche samt Inhalt entwendet habe, nicht abzustellen. Vielmehr ergibt sich aus der Gesamtheit der erhobenen Beweismittel ein überzeugendes, schlüssiges und in sich stimmiges Bild, sodass keine rechtserheblichen Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bestehen bleiben. Für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) besteht bei diesem Ergebnis der objektiven Beweiswürdigung kein Raum. Der objektive Sachverhalt ist damit anklagegemäss erstellt. 4.2.13. Aufgrund der äusseren Tatumstände bestehen auch in subjektiver Hinsicht keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt betreffend das Raubdelikt gemäss Dossier 6 so zugetragen hat, wie es in der Anklageschrift umschrieben ist. Damit ist auch der subjektive Sachverhalt anklagegemäss erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz würdigte die Tatvorwürfe gemäss den Dossiers 1, 2 und 6, welche noch Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden, als mehrfachen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und als versuchte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 71 S. 40 ff. und S. 82). Diese rechtliche Würdigung ist grundsätzlich zutreffend und wurde von den Parteien zu Recht nicht kritisiert oder in Frage gestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist deshalb auf die entsprechenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
- 34 - 2. Ergänzend ist festzuhalten, dass hinsichtlich des Raubdelikts gemäss Dossier 2 durchaus ein Schuldspruch im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB (andere besondere Gefährlichkeit) in Betracht gekommen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1394/2019 vom 17. Juli 2020 E. 2.2; 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014 E. 1.4; 6B_55/2013 vom 11. April 2013 E. 1.4). So ist erstellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger B._____ die Spitze der aufgeklappten Klinge seines Sackmessers direkt an den Hals hielt. Aufgrund dieser Positionierung des Messers hätte bereits eine unerwartete oder ruckartige Bewegung des Privatklägers nach vorne oder zur rechten Seite selbst bei einer kurzen und durchschnittlich scharfen Klinge, wie sie der Beschuldigte zum Einsatz brachte, zu schweren Verletzungen führen können. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschuldigte nicht absehen konnte, wie sich der Privatkläger B._____ verhalten würde, etwa, ob er sich wehren oder panisch reagieren würde. Der Privatkläger war in keiner Weise auf den Raubüberfall vom 17. Juli 2022 vorbereitet. Abgesehen von den wiederholten Fragen nach Bargeld bestanden keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte plötzlich ein Sackmesser hervornehmen und ihm die Spitze der aufgeklappten Klinge an den Hals halten würde, zumal die Kontaktaufnahme und der persönliche Austausch davor – zumindest nach der Einschätzung bzw. Wahrnehmung des Privatklägers – darauf abzielte, sich "näherzukommen" und sexuelle Handlungen miteinander vorzunehmen. Hervorzuheben ist weiter, dass der Beschuldigte gemäss den glaubhaften Aussagen des Privatklägers B._____ unmittelbar vor der Tat vom 17. Juli 2022 Betäubungsmittel konsumiert hatte, was sich auf seine Reaktionsfähigkeit und das Vermögen, seine Bewegungen zu kontrollieren, ausgewirkt haben dürfte (vgl. Urk. D1/3/1 F/A 21, 23; Urk. D1/3/2 F/A 12; Urk. D1/3/5 F/A 16 S. 5 f., F/A 22). Einer Anwendung des qualifizierten Tatbestandes gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB steht allerdings das strafprozessuale Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen, weshalb es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sein Bewenden hat. 3. Die rechtliche Würdigung der unter Dossier 6 angeklagten Straftat als (einfacher) Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
- 35 - 4. Der Beschuldigte ist demzufolge auch in zweiter Instanz – neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen (vgl. Ziff. II.1.) – des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gemäss den Dossiers 2 und 6 schuldig zu sprechen. 5. Mit Bezug auf den Tatvorwurf der versuchten Erpressung gemäss Dossier 1 ist der Anklagesachverhalt lediglich insofern erstellt, als der Beschuldigte den Privatkläger B._____ aufforderte, zu einem späteren Zeitpunkt am selben Tag, d.h. am 21. Juli 2022, wiederzukommen und ihm noch mehr Geld zu bringen. Nicht rechtsgenügend erstellt werden konnte dagegen, dass der Beschuldigte diese Aufforderung mit einer (Todes-) Drohung verknüpfte. Damit fehlt es an einer tatbestandsmässigen Handlung im Sinne des Grundtatbestandes von Art. 156 Ziff. 1 StGB (Androhung ernstlicher Nachteile), welchen die Staatsanwaltschaft für einschlägig erachtete und die Vorinstanz ihrem entsprechenden Schuldspruch zugrunde legte. Folglich ist der Beschuldigte der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht schuldig und diesbezüglich freizusprechen. V. Strafzumessung und Vollzug 1. Urteil der Vorinstanz / Parteistandpunkte 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der bislang erstandenen Haft, sowie mit Fr. 300.– Busse (Urk. 71 S. 83). Ausgehend von seinem Antrag auf Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezüglich der Dossiers 2 und 6 sowie vom Vorwurf der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB verlangt der Beschuldigte eine mildere Bestrafung. Einen konkreten Antrag zum Strafmass liess er allerdings nicht stellen (Urk. 72 S. 2 f.; Urk. 83 S. 1 f.). 1.2. Nachdem die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (Urk. 78), ist bei der nachfolgenden Überprüfung der Sanktion das Verschlechterungsverbot zu beach-
- 36 ten (Art. 391 Abs. 2 StPO) und eine strengere Bestrafung durch das Berufungsgericht von vornherein ausgeschlossen. 2. Strafrahmen / Rechtliche Grundlagen 2.1. Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen für die zu sanktionierenden Verbrechen und Vergehen ausgehend vom Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB korrekt mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren abgesteckt (Urk. 71 S. 47) und festgehalten, dass keine aussergewöhnlichen Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegen, die ein Verlassen dieses Strafrahmens rechtfertigen würden (Urk. 71 S. 48; vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Strafschärfungsgründe der Tat- und Deliktsmehrheit sowie die Strafmilderungsgründe der teilweise versuchten Tatbegehung und der verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten sind daher jeweils innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend resp. strafmindernd zu berücksichtigen. Die Übertretungen sind anschliessend mit einer Busse zu sanktionieren. 2.2. Die rechtlichen Grundlagen zur Strafzumessung mit der Unterscheidung zwischen Tat- und Täterkomponente werden im vorinstanzlichen Urteil zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 71 S. 45 ff., 34). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundlagen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Mit Bezug auf das Vorgehen zur Bildung der Einsatz- und Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist in Ergänzung der Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil festzuhalten, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die zu sanktionierenden Delikte innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der einzelnen Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Stehen die (hypothetischen) Einzelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Aus-
- 37 gangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welche um die Einzelstrafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2). Bei der Bemessung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 4.5.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4.3; 6B_1397/2019 vom 12. Januar 2022 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 148 IV 89; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.7; je mit Hinweisen). 3. Sanktionsart 3.1. Die Vorinstanz hat für sämtliche Delikte, welche als Strafandrohung sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe vorsehen, die härtere Sanktion der Freiheitsstrafe ausgefällt. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Allerdings ist ihrer Begründung für die Wahl der Freiheitsstrafe nicht zu folgen, soweit sie festhält, dass die Summe aller angeklagten Straftaten keine Geldstrafe mehr rechtfertige und insbesondere die fortgesetzte Delinquenz des Beschuldigten, die Deliktsmehrheit und die teilweise mehrfache Tatbegehung den Rahmen sprenge, in welchem noch eine Geldstrafe ausgefällt werden könnte (Urk. 71 S. 47). Indem die Vorinstanz die Strafart aufgrund einer Gesamtbetrachtung aller Delikte bestimmt, missachtet sie die vom Bundesgericht für verbindlich erklärte Methodik zur Gesamtstrafenbildung. 3.2. Danach kann das Gericht nur dann auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; BGE 138 IV 120 E. 5.2).
- 38 - Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beurteilt sich die Frage, ob im konkreten Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, nach dem Ausmass des (Einzeltat-) Verschuldens (vgl. Art. 47 StGB; BGE 144 IV 217 E. 3.3.1). Daneben trägt das Gericht bei der Wahl der Sanktionsart der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 134 IV 82 E. 4.1; BGE 134 IV 97 E. 4.2). Dabei berücksichtigt es, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 82 E. 4.1, 97 E. 4.2.2). Dies gilt auch im Rahmen der Gesamtstrafenbildung. Der Täter soll und kann aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen. Bei Einzelstrafen im Bereich bis zu 6 Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen Geldstrafe besteht m.a.W. eine gesetzliche Prioritätsordnung zugunsten nicht freiheitsentziehender Sanktionen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_436/2018 vom 24. September 2018 E. 1.2; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB kann das Gericht einzig dann auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB zudem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 3.3. Der Beschuldigte hat insgesamt 12 Vorstrafen erwirkt, welche bezüglich der Tatbestände des Raubes, des Diebstahls, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und der Sachbeschädigung zum Teil einschlägig
- 39 sind (Urk. 75). Für die in der Vergangenheit verübten Straftaten wurde er – mit zwei Ausnahmen – stets mit freiheitsentziehenden Sanktionen bestraft, entweder mit Freiheitsentzug im Sinne des Jugendstrafrechts oder mit Freiheitsstrafen des Erwachsenenstrafrechts. Allein zwischen Mitte Januar und Ende März 2020 wurden insgesamt sieben Freiheitsstrafen gegen den Beschuldigten ausgesprochen, welche mit drei bis sechs Monaten von spürbarer Dauer waren. Auch die weiter zurückliegenden Verurteilungen u.a. wegen einschlägiger Delikte fielen mit 40 resp. 50 Tagen Freiheitsentzug im Sinne des Jugendstrafrechts durchaus erheblich aus. Die bisher gegen ihn ausgefällten Sanktionen vermochten den Beschuldigten jedoch nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Selbst der Vollzug sämtlicher freiheitsentziehender Sanktionen konnte ihn nicht zur künftigen Bewährung anhalten. Vielmehr wurde er jeweils innert kürzester Zeit nach den ergangenen Verurteilungen bzw. nach dem Vollzug der ausgesprochenen freiheitsentziehenden Sanktionen wiederholt und überwiegend einschlägig rückfällig. Die längere Phase der Straffreiheit seit seiner letzten Verurteilung mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. März 2020 ist allein darauf zurückzuführen, dass sich der Beschuldigte seither bis zum 7. Juli 2022 wegen der erwirkten unbedingten Freiheitsstrafen durchgehend im Strafvollzug befand (Urk. 41- 43). Nur 10 bzw. 14 Tage nach seiner Entlassung verübte er die Delikte zum Nachteil des Privatklägers B._____ gemäss den Dossiers 1 und 2 (mehrfacher Raub und versuchte Erpressung). Daraufhin befand er sich vom 21. Juli 2022 bis zum 23. Juli 2022 erneut während kurzer Zeit im Gefängnis. Nachdem das Gesuch der Staatsanwaltschaft um Anordnung von Untersuchungshaft abgewiesen worden war, wurde der Beschuldigte wieder auf freien Fuss gesetzt, worauf er bereits am 1. August 2022 abermals straffällig wurde und die unter Dossier 4 angeklagten Delikte verübte (unrechtmässige Aneignung und betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage). Bis zu seiner erneuten Verhaftung am 29. August 2022, d.h. innert knapp vier Wochen, folgten sodann die weiteren Straftaten, welche Gegenstand dieses Verfahrens bilden. 3.4. Angesichts der wiederholten und teilweise einschlägigen Delinquenz des Beschuldigten und der Tatsache, dass selbst die zahlreichen freiheitsentziehenden Sanktionen, die bisher gegen ihn ausgefällt wurden und die er ausnahmslos
- 40 zu vollziehen hatte, keine präventive Wirkung entfalteten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Geldstrafe, selbst wenn sie unbedingt ausgesprochen würde, den Beschuldigten genügend beeindrucken würde, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung, einzelne der neu zu beurteilenden Straftaten mit einer Geldstrafe zu sanktionieren. Aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ist überdies davon auszugehen, dass eine Geldstrafe ohnehin nicht vollzogen werden könnte. Im Sinne der Zweckmässigkeit und der präventiven Effizienz der Sanktion ist deshalb für sämtliche Verbrechen und Vergehen, die zur Beurteilung stehen, eine Freiheitsstrafe vorzusehen. 4. Strafe für Verbrechen und Vergehen 4.1. Tatkomponente 4.1.1. Raub zum Nachteil der Privatklägerin C._____ (Dossier 6) 4.1.1.1. Wie die Vorinstanz bei der Würdigung der objektiven Tatschwere des Raubes zum Nachteil der Privatklägerin C._____ richtig festhielt (Urk. 71 S. 49), suchte sich der Beschuldigte gezielt eine alkoholisierte, ältere (Jahrgang 1959) und damit leicht zu überwältigende Frau als Opfer aus. Mit der Vorinstanz erscheint sodann besonders dreist, dass sich der Beschuldigte um 03:15 Uhr und damit in dunkler Nacht von hinten an die Privatklägerin heranschlich und diese überwältigte (Urk. 71 S. 49), was verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Zugunsten des Beschuldigten ist dagegen verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass die Tat nicht von langer Hand geplant erscheint, sondern eher spontan und auf offener Strasse im grundsätzlich stark frequentierten Kreis 4 der Stadt Zürich verübt wurde. Die vom Beschuldigten angewendete physische Gewalt war indessen durchaus erheblich. So schlug er der Privatklägerin auf unbekannte Art und Weise gegen den Hinterkopf, sodass sie eine 5 cm lange Rissquetschwunde erlitt, welche im Rahmen einer ambulanten Behandlung im Spital mit fünf Stichen genäht werden musste. Die Verletzung hatte eine längere Arbeitsunfähigkeit der Privatklägerin C._____ zur Folge (Urk. D6/6/5: Zeitraum vom 17. bis 29. August 2022). Sodann beschrieb sie anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Oktober
- 41 - 2023, dass die Narbe am Hinterkopf teilweise noch schmerze und sie seit dem Vorfall vom 17. August 2022 v.a. bei Wetterwechseln Kopfschmerzen habe (Prot. I S. 12 f.; vgl. auch Urk. D6/4/2 F/A 4). Der erbeutete Deliktsbetrag war mit rund Fr. 700.– gering. Sodann bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte bei der Privatklägerin einen grösseren Deliktsbetrag vermutete. Vielmehr ging es ihm darum, bei der Privatklägerin diejenigen Wertgegenstände zu erbeuten, welche sie zur Tatzeit bei sich trug. Da der Beschuldigte letztlich nur das Mobiltelefon der Privatklägerin und eine ihrer Bankkarten für sich behielt, erscheint die angewendete Gewalt absolut übertrieben und unverhältnismässig, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Unter den dargelegten Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere als nicht mehr leicht einstuft. 4.1.1.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen, mithin pekuniären Beweggründen handelte. So bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass es ihm um die Beschaffung von Wertgegenständen und/oder Zahlungsmitteln zur Finanzierung seines Drogenkonsums und seiner übrigen Lebenshaltungskosten ging. Dass der Beschuldigte zur Tatzeit keiner Erwerbstätigkeit nachging und wenige Wochen zuvor aus einem knapp 2 ½-jährigen Strafvollzug entlassen worden war (vgl. Urk. 41- 43), lässt seine Tat nicht in einem günstigeren Licht erscheinen. Es ist zwar nicht nachgewiesen, dass der Beschuldigte bei Verübung des Raubüberfalls auf die Privatklägerin C._____ unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand. Aufgrund seiner aktenkundigen Suchtproblematik in Bezug auf Kokain (vgl. Urk. D1/2/1 F/A 16 ff., 39; vgl. auch Urk. D1/11/7 und Urk. D11/15) ist allerdings zu seinen Gunsten von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen, was zu einer leichten Relativierung der objektiven Tatschwere führt. 4.1.1.3. Nach dem Erwogenen wiegt das Verschulden betreffend den Raub zum Nachteil der Privatklägerin C._____ (Dossier 6) insgesamt gerade noch leicht. Damit erscheint eine Einsatzstrafe im Bereich der oberen Grenze des unteren Drittels des verfügbaren Strafrahmens verschuldensangemessen. Bei einem Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe ist die von der Vorinstanz fest-
- 42 gesetzte Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe als zu tief bemessen. Vielmehr erscheint insgesamt aufgrund des gerade noch leichten Verschuldens eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 4.1.2. Mehrfacher Raub zum Nachteil des Privatklägers B._____ (Dossiers 1 und 2) 4.1.2.1. Mit Bezug auf die objektive Schwere der Raubdelikte zum Nachteil des Privatklägers B._____ ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwar keine physische Gewalt anwendete. Indessen hielt er dem Privatkläger die Spitze der aufgeklappten Klinge seines Sackmessers direkt an den Hals, um seinen Forderungen nach Bargeld und anderen Wertgegenständen Nachdruck zu verleihen. Dies versetzte den Privatkläger B._____ in grosse Angst um sein Leben, insbesondere weil er wusste, dass der Beschuldigte – zumindest was die Tat vom 17. Juli 2022 betrifft – unmittelbar zuvor Betäubungsmittel konsumiert hatte. Verschuldenserhöhend ist weiter zu gewichten, dass der Beschuldigte durch die Positionierung des Messers direkt am Hals eine grosse Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Privatklägers B._____ schuf, da bereits eine unerwartete oder ruckartige Bewegung nach vorne oder zur rechten Seite selbst bei einer kurzen und durchschnittlich scharfen Klinge, wie sie der Beschuldigte zum Einsatz brachte, zu schweren Verletzungen hätte führen können. Unter Berücksichtigung der äusserst geringen Beute – Fr. 100.– anlässlich der ersten Tat vom 17. Juli 2022 und EUR 20.– sowie das Mobiltelefon des Privatklägers beim zweiten Raubüberfall vom 21. Juli 2022 – erscheint die geschaffene Verletzungsgefahr bzw. die vom Beschuldigten offenbarte Gefährlichkeit wiederum völlig übertrieben und unverhältnismässig. Auch wenn den beiden Raubdelikten zum Nachteil des Privatklägers B._____ soweit ersichtlich keine Planung vorausging, erscheint das Tatvorgehen des Beschuldigten mit der Vorinstanz dennoch als besonders intrigant und perfide (Urk. 71 S. 50 f.). So liess er den Privatkläger glauben, er (der Beschuldigte) lasse sich auf ihn ein und werde sexuelle Handlungen mit ihm vornehmen, um so das Vertrauen des Privatklägers B._____ zu gewinnen und sich Zugang zu seinem
- 43 - Auto zu verschaffen, wo er hernach die beengten Platzverhältnisse nutzte, um die angeklagten Raubdelikte zu verüben. Hinsichtlich der Tat vom 17. Juli 2022 ist sodann besonders hervorzuheben, dass der Privatkläger B._____ dem Beschuldigten im Vorfeld bereits (freiwillig) Bargeld im Betrag von rund Fr. 65.– gegeben hatte, was Letzterem offenbar nicht genügte, weshalb er unter Vorhalt eines aufgeklappten Sackmessers und den Worten: "Gib alles dein Geld, sonst ich drucke" auch das restliche Bargeld des Privatklägers entwendete. Die objektive Tatschwere wiegt unter den dargelegten Umständen für beide Raubüberfälle zum Nachteil des Privatklägers B._____ nicht mehr leicht. 4.1.2.2. Zur subjektiven Tatschwere, insbesondere zum Vorsatz und den Beweggründen des Beschuldigten, kann einleitend auf die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer V.4.1.1.2. verwiesen werden, welche gleichermassen auch hier gelten. Präzisierend ist lediglich festzuhalten, dass die Entlassung des Beschuldigten aus dem Strafvollzug im Zeitpunkt der Verübung der beiden Taten zum Nachteil des Privatklägers B._____ nur 10 resp. 14 Tage zurücklag (vgl. Urk. 41- 43). Zudem erklärte der Beschuldigte auf entsprechende Nachfragen, dass er am 17. und am 21. Juli 2022, d.h. an den Tagen, als er die Raubüberfälle gemäss den Dossiers 1 und 2 beging, Kokain konsumiert habe (Urk. D1/2/1 F/A 16 ff.; vgl. auch Urk. D1/11/7). Folglich ist nicht auszuschliessen, dass er zu den jeweiligen Tatzeitpunkten unter dem Einfluss dieses Betäubungsmittels stand, weshalb zu seinen Gunsten von einer leicht verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist. Die objektive Schwere der Straftaten vom 17. und 21. Juli 2022 erfährt durch die subjektive Tatschwere eine leichte Relativierung. 4.1.2.3. Das Verschulden betreffend den ersten Raub zum Nachteil des Privatklägers B._____ (Dossier 2) ist nach dem Erwogenen als noch leicht zu gewichten, wofür – bei isolierter Betrachtung – eine Einzelstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Mit Bezug auf den zweiten Raub gemäss Dossier 1 ist das Verschulden ebenfalls als noch leicht einzustufen, die (hypothetische) Einzelstrafe jedoch wegen des grösseren Deliktsbetrags etwas höher bei 22 Monaten Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 44 - Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen den vorliegend zu beurteilenden Raubdelikten ist die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) um 10 resp. 11 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.1.3. Mehrfacher Diebstahl zum Nachteil der F._____, des Geschädigten G._____ und des Privatklägers H._____ (Dossiers 5, 7, und 10) 4.1.3.1. Zur objektiven Schwere der Tat zum Nachteil der F._____ (Dossier 5) ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag mit rund Fr. 950.– nicht unerheblich ist. Hinsicht der Art und Weise des Vorgehens fällt mit der Vorinstanz verschuldensmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte zwar dreist vorging, indessen aber keine raffinierten und aufwändigen Vorkehrungen traf, um seine Tat vorzubereiten und auszuführen (Urk. 71 S. 55). Die kriminelle Energie erscheint vor diesem Hintergrund nicht gross. Die objektive Tatschwere wiegt leicht. 4.1.3.2. Mit Bezug auf die Diebstähle gemäss den Dossiers 7 und 10 ist zur objektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte jeweils einen Trick bzw. ein Ablenkungsmanöver anwendete, um dem Geschädigten G._____ bzw. dem Privatkläger H._____ Vermögenswerte zu entwenden. Durch sein gezieltes, raffiniertes und schnelles Vorgehen offenbarte er eine gewisse kriminelle Energie, was leicht verschuldenserhöhend zu gewichten ist. Das erbeutete Deliktsgut war jeweils von geringem Wert. So entwendete er dem Geschädigten G._____ eine Bauchtasche samt Bargeld im Betrag von ca. Fr. 300.– und dem Privatkläger H._____ eine Geldnote im Wert von Fr. 50.–. Ergänzend ist auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil zu verweisen (Urk. 71 S. 55 f.). Die objektive Schwere der Taten gemäss den Dossiers 7 und 10 ist als leicht einzustufen. 4.1.3.3. Bei der subjektiven Tatschwere ist zunächst das direktvorsätzliche Handeln des Beschuldigten zu berücksichtigen. Zu seinen Beweggründen und der leichten Verminderung seiner Schuldfähigkeit kann auf die entsprechenden Erwägungen unter Ziffer V.4.1.1.2. verwiesen werden, welche auch in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Taten Geltung haben. Die objektive Tatschwere erfährt somit eine leichte Relativierung durch die subjektive Komponente der Taten.
- 45 - Das Verschulden wiegt jeweils insgesamt leicht, wofür isoliert betrachtet Freiheitsstrafen von 8 Monaten (Dossier 5) bzw. 6 Monaten (Dossiers 7 und 10) angemessen wären. Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen diesen Taten ist in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 7 Monate Freiheitsstrafe für den mehrfachen Diebstahl zum Nachteil der F._____, des Geschädigten G._____ und des Privatklägers H._____ vorzunehmen (Urk. 71 S. 56). 4.1.4. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (teilweise versucht) zum Nachteil des Privatklägers I._____ (Dossier 4) 4.1.4.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte wenig raffiniert vorging, sondern schlicht die fremden Bankkarten des Privatklägers I._____ in zwei videoüberwachten Geschäften mit der "Kontaktlos-Funktion" zur Zahlung verschiedener Waren einsetzte. Der Deliktsbetrag fiel – ausgehend vom insgesamt vollendeten Delikt – mit Fr. 340.– gering aus. Die objektive Tatschwere wiegt unter diesen Umständen leicht. 4.1.4.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Zu seinen Beweggründen und der leichten Verminderung seiner Schuldfähigkeit kann auf die entsprechenden Erwägungen unter Ziffer V.4.1.1.2. verwiesen werden, welche auch in Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Tat Geltung haben. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektive Komponente der Tat leicht relativiert. Insgesamt wiegt das Verschulden der vollendeten Tat sehr leicht, wofür isoliert betrachtet eine Freiheitsstrafe von 1 Monat angemessen wäre. 4.1.4.3. Dass einzelne Transaktionen im Betrag von insgesamt Fr. 108.– nicht ausgelöst wurden und es insofern bei einer bloss versuchten Tatbegehung blieb, nachdem der Privatkläger I._____ die entwendeten Karten hatte sperren lassen, führt zu keiner merklichen Strafreduktion, da der Beschuldigte seinerseits alles unternommen hatte, um den Deliktserfolg herbeizuführen und dieser lediglich wegen der schnellen Intervention des Privatklägers ausblieb.
- 46 - 4.1.4.4. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) erscheint es angezeigt, die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe für den (teilweise versuchten) betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage