Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230578-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 3. Juli 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Erstberufungsklägerin sowie 1. A._____, Privatklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin 2. B._____, 3. C._____, Privatkläger und Berufungsbeklagte 1, 2, 3 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen D._____, Beschuldigter, Zweitberufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Mord (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 20. April 2021 (DG200020); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 2. Dezember 2022 (SB210555); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 26. Oktober 2023 (6B_224/2023)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. November 2020 (Urk. 69) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 14 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 961 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 13 Jahre des Landes verwiesen (obligatorische Landesverweisung). 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. September 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. September 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 3. September 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Die folgenden, sichergestellten bzw. mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 5. September 2018 bzw. 17. November 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden den nachfolgend aufgeführten Berechtigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlan-
- 4 gen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: a) Direkte Vernichtung: Bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäftsnummer 73587538 lagernd: 1 Mobiltelefon HUAWEI des Beschuldigten (Asservate-Nr. A011'818'943) Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: 1 Messer ohne Griff (selfmade) aus Stahlplatte gesägt, ohne Griff (aus der Kommode im Aufenthaltsraum) (Asservate-Nr. A011'832'636) 1 Messer ohne Griff (selfmade) aus Stahlplatte gesägt ohne Griff (aus der Kommode im Aufenthaltsraum) (Asservate-Nr. A011'832'647) b) Herausgabe an die Privatkläger: Bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, unter der Geschäftsnummer 73587538 lagernd: 1 Mobiltelefon HUAWEI von †E._____ (Asservate-Nr. A011'816'890) Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: 1 Fixleintuch, schwarz mit Einstichstellen (aus dem Besitz von †E._____) (Asservate-Nr. A011'816'583) 1 Jeans, hellgrau (aus dem Besitz von †E._____) (Asservate-Nr. A011'816'812) 1 Küchenmesser mit schwarzem Griff mit drei Nieten (aus dem Besitz von †E._____) (Asservate-Nr. A011'816'925) 1 Paar Socken, weiss (aus dem Besitz von †E._____) (Asservate-Nr. A011'828'049) 1 Jeanshose, kurz, hellblau (ab Lagerraum am Tatort, mutmasslich aus dem Besitz von †E._____) (Asservate-Nr. A011'822'483) 1 Paar Hausschuhe, schwarz/rot (aus dem Schlafzimmer im 1. UG, mutmasslich aus dem Besitz von †E._____) (Asservate-Nr. A011'822'507) 1 Faserpelzjacke (diente als Kopfkissen) (ab Tatort) (Asservate-Nr. A011'828'094)
- 5 c) Herausgabe an den Beschuldigten: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: 1 Kapuzenjacke, grau (aus dem Besitz von D._____) (Asservate-Nr. A011'818'921) 1 Jeanshose, dunkelblau (aus dem Besitz von D._____) (Asservate-Nr. A011'818'932) 1 rumänische Geldnote «1 LEU» (aus dem Besitz von D._____) (Asservate-Nr. A011'819'004) 1 T-Shirt, grau (aus dem Besitz von D._____) (Asservate-Nr. A011'818'998) 1 Herrenslip, dunkelblau (aus dem Besitz von D._____) (Asservate-Nr. A011'819'026) 1 Herrensocke, schwarz (aus dem Besitz von D._____) (Asservate-Nr. A011'819'048) 1 Paar Freizeitschuhe, Grundfarbe weiss (aus dem Besitz von D._____) (Asservate-Nr. A011'819'060) 1 Pullover, blau (aus dem blauen Gestell in der Garage) (Asservate-Nr. A011'831'213) 1 T-Shirt, bordeaux rot (aus dem blauen Gestell in der Garage) (Asservate-Nr. A011'832'158) d) Herausgabe an F._____: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: 1 Arbeitsjacke, dunkelblau (aus dem Besitz von F._____) (Asservate-Nr. A011'821'140) 1 T-Shirt, grau (aus dem Besitz von F._____) (Asservate-Nr. A011'821'275) 1 Arbeitshose, grau-blau (aus dem Besitz von F._____) (Asservate-Nr. A011'821'297) 1 Paar Socken, grau-gelb (aus dem Besitz von F._____) (Asservate-Nr. A011'821'322) 1 Paar Schuhe, schwarz (aus dem Besitz von F._____) (Asservate-Nr. A011'821'333) 1 Armband, schwarz (aus dem Besitz von F._____) (Asservate-Nr. A011'821'344)
- 6 e) Herausgabe an G._____: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: 1 Kapuzenjacke, hellgrau (aus dem Besitz von G._____) (Asservate-Nr. A011'823'306) 1 Arbeitshose, dunkelblau (aus dem Besitz von G._____) (Asservate-Nr. A011'823'328) 1 T-Shirt, weiss (aus dem Besitz von G._____) (Asservate-Nr. A011'823'340) 1 Trägerleibchen, weiss (aus dem Besitz von G._____) (Asservate-Nr. A011'823'362) 1 Paar Socken, hellbeige (aus dem Besitz von G._____) (Asservate-Nr. A011'823'373) 1 Paar Arbeitsschuhe, schwarz (aus dem Besitz von G._____) (Asservate-Nr. A011'823'408) f) Herausgabe an H._____: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: 1 Jacke, dunkelblau (aus dem Besitz von H._____) (Asservate-Nr. A011'821'491) 1 Poloshirt, dunkelgrau (aus dem Besitz von H._____) (Asservate-Nr. A011'821'537) 1 Hose, dunkelblau (aus dem Besitz von H._____) (Asservate-Nr. A011'821'582) 1 Paar Socken, schwarz (aus dem Besitz von H._____) (Asservate-Nr. A011'821'593) 1 Paar Schuhe, braun (aus dem Besitz von H._____) (Asservate-Nr. A011'821'606) 1 Türschloss ausgesägt ab aufgebrochener Zimmertüre (ab Tatort) (Asservate-Nr. A011'820'001) 1 Poloshirt, grau-schwarz (aus dem Aufenthaltsraum) (Asservate-Nr. A011'828'118) 1 Geissfuss, dunkelblau (aus der Garage am Tatort) (Asservate-Nr. A011'828'221) 1 Spenglerhammer mit rot / blauen Farbabtragungen (aus der Garage am Tatort) (Asservate-Nr. A011'828'232) 1 Spenglerhammer mit blauen Farbabtragungen am Kopf (aus der Garage am Tatort) (Asservate-Nr. A011'828'243)
- 7 - 1 Abformung Aufbruchstelle Türrahmen Eingangstüre (am Tatort) (Asservate-Nr. A011'828'254) 1 Paar Nike Turnschuhe, schwarz (aus dem Aufenthaltsraum) (Asservate-Nr. A011'829'315) 1 Badeschlappen, blau (aus dem Aufenthaltsraum) (Asservate-Nr. A011'829'326) 1 Frotteetuch, Handtuch, hellblau (aus dem Aufenthaltsraum) (Asservate-Nr. A011'829'337) 1 Küchenmesser mit abgebrochener Klinge (aus der Küche am Tatort) (Asservate-Nr. A011'832'603) 1 Duvetüberzug, Grundfarbe weiss (aus dem Schlafzimmer / Tatort) (Asservate-Nr. A011'822'530) 1 Kopfkissenbezug, weiss (aus dem Schlafzimmer / Tatort) (Asservate-Nr. A011'822'563) 1 Fixleintuch, schwarz (aus dem Schlafzimmer / Tatort) (Asservate-Nr. A011'822'585) 1 Klappmesser, schwarz (ab Baustelle aus Werkzeuggurt) (Asservate-Nr. A011'822'596) 1 Reinigungseimer, rot (aus der Garage vor blauem Gestell) (Asservate-Nr. A011'828'129) 1 Reinigungsmob, nass (ab Boden vor blauem Gestell in der Garage) (Asservate-Nr. A011'831'042) 1 Fixleintuch, grün (ab Waschmaschine in der Waschküche im EG) (Asservate-Nr. A011'831'064) 1 SLOT Card I._____ [Casino] (ab Küchentisch am Tatort) (Asservate-Nr. A011'831'086) 1 Schäufelchen, rot (aus dem blauen Gestell in der Garage) (Asservate-Nr. A011'831'122) 1 Handbesen, rot (aus dem blauen Gestell in der Garage) (Asservate-Nr. A011'831'155) 1 Besen mit grünem Stil (aus dem blauen Gestell in der Garage) (Asservate-Nr. A011'831'202) 1 Schwarzer Abfallsack mit div. Abfall (aus der Garage) (Asservate-Nr. A011'831'279) 1 Textilreinigungstuch (aus Abfallsack) (Asservate-Nr. A011'831'315) 1 Waschtuch, grau, nass (aus der Dusche im 1. UG) (Asservate-Nr. A011'830'925) 2 Waschtücher, bordeaux rot (aus Duschwanne im 1. UG) (Asservate-Nr. A011'830'936)
- 8 g) Herausgabe an J._____: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: 1 Herrenjacke, grau (aus dem Besitz von J._____) (Asservate-Nr. A011'823'511) 1 Hose, dunkelblau (aus dem Besitz von J._____) (Asservate-Nr. A011'823' 533) 1 Leibgürtel, schwarz (aus dem Besitz von J._____) (Asservate-Nr. A011'823'555) 1 Hemd, langarm, dunkelblau (aus dem Besitz von J._____) (Asservate-Nr. A011'823'566) 1 Trägerleibchen, hellgrün (aus dem Besitz von J._____) (Asservate-Nr. A011'823'588) 1 Herrenslip, schwarz (aus dem Besitz von J._____) (Asservate-Nr. A011'823'599) 1 Paar Socken, dunkelblau (aus dem Besitz von J._____) (Asservate-Nr. A011'823'602) 1 Paar Freizeitschuhe, weiss/hellblau (aus dem Besitz von J._____) (Asservate-Nr. A011'823'613) h) Herausgabe an K._____: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: 1 Faserpelzjacke, schwarz (aus dem Besitz von K._____) (Asservate-Nr. A011'826'394) 1 Freizeithose, schwarz (aus dem Besitz von K._____) (Asservate-Nr. A011'826'407) 1 T-Shirt, weinrot (aus dem Besitz von K._____) (Asservate-Nr. A011'826'429) 1 Paar Socken, schwarz (aus dem Besitz von K._____) (Asservate-Nr. A011'826'430) 1 Paar Freizeitschuhe, grau (aus dem Besitz von K._____) (Asservate-Nr. A011'826'441) i) Herausgabe an L._____: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: 1 Herrenhose, beige (aus dem Besitz von L._____) (Asservate-Nr. A011'824'683)
- 9 - 1 Jäckchen, grau (aus dem Besitz von L._____) (Asservate-Nr. A011'824'707) 1 Hemd langarm (aus dem Besitz von L._____) (Asservate-Nr. A011'824'718) 1 Paar Socken, dunkelgrau (aus dem Besitz von L._____) (Asservate- Nr. A011'824'763) 1 Paar Freizeitschuhe, braun (aus dem Besitz von L._____) (Asservate-Nr. A011'824'774) 1 Küchenmesser mit schwarzem Griff, ohne Markenbezeichnung (aus Abwaschmaschine im 1. OG am Tatort) (Asservate-Nr. A011'832'589) 1 Coiffeurkarte M._____ [Coiffeur-Salon] (ab Wohnzimmertisch 1. OG) (Asservate-Nr. A011'831'097) 9. Die folgenden, sichergestellten Gegenstände, Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'607, PCN 36-920106-28) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'618, PCN 36-920107-26) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'629, PCN 36-920108-24) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'630, PCN 36-920109-22) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'652, PCN 36-920110-37) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'663, PCN 36-920111-35) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'685, PCN 36-920112-33) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'696) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'709) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'721) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'732) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'754) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'816'765)
- 10 - DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'816'776) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'816'787) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'816'798) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'816'801) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'878, PCN 36-920113-31) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A011'816'900, PCN 36-920175-09) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'827'911, PCN 36-920176-07) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'816'903) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'816'914) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'817'542) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'817'553) Werkzeug-/Schartenspur - Eindruck-Spur (Abformmasse) (Asservat-Nr. A011'833'797) Schuhsohlenvergleichsabdruck - Folie (Asservat-Nr. A011'820'090) Schuhsohlenvergleichsabdruck - Folie (Asservat-Nr. A011'820'103) Schuhsohlenvergleichsabdruck - Folie (Asservat-Nr. A011'828'163) Schuhabdruckspur - Folie (Asservat-Nr. A011'828'174) Schuhabdruckspur - Folie (Asservat-Nr. A011'828'165) Schuhabdruckspur - Folie (Asservat-Nr. A011'828'196) Schuhabdruckspur - Folie (Asservat-Nr. A011'828'209) Schuhabdruckspur - Folie (Asservat-Nr. A011'828'210) DNA-Spur (Asservat-Nr. A011'828'072) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'235) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'246) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'257) Werkzeug/Scharten-Spur (Asservat-Nr. A011'828'254) Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservat-Nr. A011'829'268) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'279) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'280) DNA-Spur - Gegenstand (Asservat-Nr. A011'829'291) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'832'523) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'979'581)
- 11 - DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'832'534) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'832'545) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'359) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'360) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'393) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'417) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'440) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'462) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'495) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'829'564) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'834'610) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'834'621) DNA-Spur - Gegenstand (Asservat-Nr. A011'829'666) Vergleichsabdrücke-Dakty (Asservat-Nr. A011'821'571) Vergleichsabdrücke-Dakty (Asservat-Nr. A011'818'874, PCN 36-339042-19) Mikrospuren (Asservat-Nr. A011'821'640) Werkzeug-/Schartenspur - Eindruck-Spur (Abformmasse) (Asservat- Nr. A011'834'814) Mikrospuren - Saugasservat (Asservat-Nr. A011'832'476) Mikrospuren - Saugasservat (Asservat-Nr. A011'832'487) Spur (Asservat-Nr. A011'832'501) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'922'524) Wasserprobe (Asservat-Nr. A011'828'141) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'830'958) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'830'992) Mikrospuren (Asservat-Nr. A011'831'053) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'832'567) Mikrospuren (Asservat-Nr. A011'831'100) Mikrospuren (Asservat-Nr. A011'831'133) Mikrospuren - Klebbandasservat (Asservat-Nr. A011'831'199) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'832'512) Mikrospuren - Saugasservat (Asservat-Nr. A011'832'578) Mikrospuren (Asservat-Nr. A011'831'280)
- 12 - Mikrospuren (Asservat-Nr. A011'831'291) Mikrospuren (Asservat-Nr. A011'831'304) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'830'903) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'830'914) DNA-Spur (Asservat-Nr. A013'761'938) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'761'949) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A014'035'371) Herrenunterwäsche (Asservat-Nr. A011'828'027) Kerze (Asservat-Nr. A011'829'622) Bei der KaPo, ITO-DF, unter der Geschäfts-Nr. 75859108 lagernd (soweit noch vorhanden): Datensicherung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A011'874'627) Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'874'649) Datensicherung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A011'843'361) Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'840'383) Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'840'407) Datensicherung Speicherkarte (Asservat-Nr. A011'840'429) Datensicherung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A011'874'650) Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'874'672) Datensicherung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A011'840'441) Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'840'463) Datensicherung Speicherkarte (Asservat-Nr. A011'840'485) Datensicherung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A011'840'496) Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'840'510) Datensicherung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A011'840'521) Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'840'543) Datensicherung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A011'840'554) Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'840'576) Datensicherung Mobiltelefon (Asservat-Nr. A011'840'587) Datensicherung SIM-Karte (Asservat-Nr. A011'840'601) 10. Die folgenden sichergestellten Gegenstände und Spuren werden bis zur Erledigung des Verfahrens betreffend Siegelbruch (Geschäftsnummer Kantonspolizei Zürich: 73587538) aufbewahrt:
- 13 - Beim FOR unter der Referenz-Nr. K180903-043 / 73587538 lagernd: Etikette/Aufkleber (Asservat-Nr. A011'831'020) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'831'031) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat-Nr. A011'834'609) 11. Der amtliche Verteidiger wird für seine Bemühungen und Auslagen (unter Berücksichtigung der am 16. August 2019 erfolgten Akontozahlung durch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich in der Höhe von Fr. 17'555.05 [inkl. Mehrwertsteuer]) mit Fr. 45'750.10 (inkl. Fr. 3'270.90 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Bezirksgerichtskasse wird angewiesen, den noch offenen Betrag von Fr. 28'195.05 auszuzahlen. 12. Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft wird für ihre Bemühungen und Auslagen mit Fr. 16'243.10 (inkl. Fr. 1'161.30 Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. 13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'920.00 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 64'573.15 Gutachten/Expertisen Fr. 3'055.00 Zeugenentschädigung (Untersuchung) Fr. 6'090.45 Auslagen Untersuchung Fr. 135.00 Dolm. Übersetzung Fr. 99.00 IRM-Gutachten Typ A0 Fr. 45'750.10 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 16'243.10 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft Fr. 164'865.80 Total 14. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausser diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger-
- 14 schaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 180 S. 2 f.; Prot. II S. 5) 1. Schuldigsprechung des Beschuldigten D._____ des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB. 2. Bestrafung des Beschuldigten D._____ mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren. 3. Anordnung einer Landesverweisung von 15 Jahren. 4. Auferlegung der Kosten des Vorverfahrens sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, exklusive Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 165 S. 2; Urk. 224 S. 1) 1. D._____ sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 bis 3 seien abzuweisen. 3. Das Mobiltelefon HUAWEI, Asservat-Nr. A011'818'943, sei an D._____ herauszugeben. 4. D._____ sei eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. 5. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. c) Des Vertreters der Privatkläger 1-3: (Urk. 181 S. 2; Urk. 225) 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich gutzuheissen.
- 15 - 2. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. 3. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 20. April 2021 sei in Ziff. 5 abzuändern und es sei der Beschuldigte zu verpflichten, eine Genugtuung von Fr. 7'500.– (anstatt Fr. 4'000.–) zuzüglich 5% seit dem 3. September 2018 an die Privatklägerin 1, A._____, zu bezahlen. 4. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Horgen zu bestätigen. 5. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, eventualiter definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 6. Den Privatklägern sei das Urteil hernach in vollständiger Ausführung zukommen zu lassen. _________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gestützt auf die Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 27. November 2020 (Urk. 69) fällte das Bezirksgericht Horgen am 20. April 2021 das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 20. April 2021 sei auf die ausführlichen Erwägungen dazu im genannten Urteil verwiesen (Urk. 161 S. 7 f.). Das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil vom 20. April 2021 wurde den Parteien nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Befragungen von mehreren Zeugen am 13. April 2021 (Prot. I S. 97) und der Beratung an mehreren Tagen (Prot. I S. 85 und 86) am 4. Mai 2021 mündlich eröffnet und begründet sowie im Dispositiv mitgeteilt (Prot. I S. 87; Urk. 137). 2. Gegen das schriftlich begründete Urteil (Urk. 161) erhoben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte selbständig Berufung. Die Privatklägerin 1 liess fristgerecht Anschlussberufung erklären, die übrigen Parteien äusser-
- 16 ten sich nicht. Nach durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung vom 2. Dezember 2022 wurde den Parteien das Berufungsurteil mündlich eröffnet und erläutert sowie das Urteilsdispositiv übergeben (Urk. 185). Mit Beschluss vom 5. Dezember 2022 hat die erkennende Kammer in Bezug auf die Bestimmung des mittleren Verfalls als Beginn der Verzinsung der Genugtuungsforderung des Beschuldigten den Rechenfehler in Dispositivziffer 4 des mündlich eröffneten Urteils von Amtes wegen korrigiert (Urk. 189). Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfällung im ersten Berufungsverfahren wird auf die entsprechenden Erwägungen im ersten, aufgehobenen Urteil vom 2. Dezember 2022 verwiesen (Urk. 193 S. 15 f.). Die hiesige Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB frei und sprach ihm als Genugtuung die Summe von Fr. 201'760.– zuzüglich Zins für die erstandene Haft aus der Gerichtskasse zu und regelte schliesslich die weiteren Nebenfolgen des Sachentscheids (Urk. 193). Ausserdem verfügte die Verfahrensleitung im Anschluss die Entlassung des Beschuldigten aus der Haft, welche der Beschuldigte zuletzt im vorzeitigen Strafvollzug verbracht hatte (Urk. 186). 3. Die Staatsanwaltschaft führte gegen das Berufungsurteil Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht und beantragte, das Urteil sei hinsichtlich des Schuldspruchs, der Sanktion und der Landesverweisung aufzuheben. Der Beschuldigte sei anklagegemäss des Mordes schuldig zu sprechen, mit einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren zu bestrafen und für 15 Jahre des Landes zu verweisen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 198/2). Mit Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 wurde die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde, das Urteil der hiesigen Kammer aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 206). 4. Gestützt auf die bundesgerichtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid wurde nach Terminabsprache mit den Parteien zur mündlichen Berufungsverhandlung auf den 3. Juli 2024 vorgeladen (Urk. 216). Zu dieser erschienen – nach antragsgemässer Gewährung des freien Geleits durch die Verfahrensleitung
- 17 - (Urk. 221) – der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, Staatsanwalt lic. iur. N._____ für die Vertretung der Anklage und Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als Vertreter der Privatkläger 1-3 sowie F._____, welcher als Zeuge befragt wurde (Prot. II S. 5 ff.). Nach durchgeführter Verhandlung erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif. Das Urteil wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet und erläutert sowie im Dispositiv übergeben (Prot. II S. 45 ff.; Urk. 228). II. Prozessuales 1. Standpunkt der Parteien 1.1. Der Beschuldigte bestreitet die Vorwürfe sowohl im bisherigen Verfahren als auch in der Berufungsverhandlung vollumfänglich (Urk. 183 S. 1; Urk. 192 S. 17; Urk. 224 S. 1). Es ist daher nachfolgend aufgrund der vorhandenen Beweismittel zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellen lässt. 1.2. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine härtere Bestrafung des Beschuldigten mit 20 Jahren Freiheitsstrafe sowie eine längere Dauer der Landesverweisung, nämlich für 15 Jahre, hauptsächlich mit der Begründung, dass die Vorinstanz die einzelnen Strafzumessungskriterien – insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung der subjektiven Tatschwere – allzu stark zu Gunsten des Beschuldigten gewichtet habe und analog zum sehr schwer wiegenden Tatverschulden das Höchstmass des möglichen Landesverweises auszusprechen sei (Urk. 180 S. 1 und 4-6; Urk. 192 S. 5; Prot. II S. 41). 1.3. Die Privatklägerin 1 beantragt, die Verurteilung des Beschuldigten vorausgesetzt, der Beschuldigte sei zu einer Genugtuungszahlung in der Höhe von Fr. 7'500.– nebst 5 % Zins seit 3. September 2018 zu verpflichten (Urk. 168 S. 1; Urk. 181 S. 2; Urk. 225 S. 2). Sie lässt zur Begründung ihrer Anträge zusammengefasst ausführen, dass die Vorinstanz zwar zutreffend gewürdigt habe, dass zwischen dem Verstorbenen und dessen Schwester eine sehr starke Familienbande bestanden habe, dass sie indes zu wenig stark berücksichtigt habe, dass die Privatklägerin 1 in die Schweiz habe fliegen müssen, um ihren ermordeten Bruder zu
- 18 identifizieren und auch noch polizeilich befragt worden sei (Urk. 181 S. 5; Urk. 225 S. 4 f. Rz. 12). 2. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 2.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteile des Bundesgerichts 6B_942/2022 vom 13. Mai 2024 E. 2.4.1; 6B_618/2021 vom 25. August 2021 E. 1.2; 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 123 IV 1 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.1; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; 6B_216/2020 vom 1. November 2021 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 148 IV 66]; je mit Hinweisen). Aufgrund der Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Es ist dem Berufungsgericht – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2022 vom 13. Mai 2024 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Noven sind zulässig, wenn die Voraussetzungen der prozessualen Revision erfüllt
- 19 sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.1; 9C_554/2018 vom 10. Januar 2019 E. 1.4; je mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 E. 4a mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_186/2023 vom 17. April 2023 E. 1.2.1; 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 1.3.1; 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). Muss sich jedoch die Vorinstanz aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz ebenso zulässig, wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4 a.E.). Dabei kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert. Diese Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden, die in den früheren Prozessgesetzen des Bundes (siehe Art. 66 Abs. 1 aOG, Art. 277ter aBStP) ausdrücklich statuiert war, wird im Bundesgerichtsgesetz als selbstverständlich vorausgesetzt (BGE 135 III 334 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 1.2.2 je mit Hinweisen). 2.2. a) Der bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid hält in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst fest, dass auf die Kritik an der von der hiesigen Kammer festgestellten Unverwertbarkeit der heimlichen Tonaufnahme von O._____ (Urk. 23/2-3) bzw. der eventualiter gebotenen höchsten Zurückhaltung bei deren Würdigung nicht eingegangen werde (Urk. 206 S. 8 E. 3.2). Infolgedessen hat es auch im vorliegenden erneuten Berufungsverfahren bei dieser Einschätzung zu bleiben und ist auch im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung nicht mehr darauf zurückzukommen.
- 20 b) Im Hinblick auf die von der erkennenden Kammer als unverwertbar beurteilten rechtshilfeweise erfolgten Aussagen der damaligen Lebensgefährtin des Beschuldigten, P._____ (heute: P'._____; nachfolgend einheitlich P._____ genannt), und deren Mutter Q._____ gegenüber der rumänischen Polizei vom 25. September 2018 bzw. 2. Oktober 2018 (Urk. 13/1 und Urk. 14/1) hält das Bundesgericht die Kammer bindend fest, es sei unbestritten, dass diese Einvernahmen durch die rumänische Polizei unter Verletzung von Art. 148 StPO stattgefunden hätten (Urk. 206 S. 13 E. 3.5). An dieser Feststellung ändert sich nichts, so dass die Einvernahmen von P._____ und Q._____ durch die rumänische Polizei unverwertbar bleiben. Weiter hält das Bundesgericht fest, zwar hätten diese Einvernahmen unter Verletzung von Art. 148 StPO stattgefunden, jedoch sei angesichts der vorliegenden Umstände davon auszugehen, dass die Aussagen von P._____ und Q._____ vom 27. Juli 2020 gegenüber der rumänischen Staatsanwaltschaft zur Sache (Urk. 36/36) frei und unbeeinflusst im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfolgt seien, so dass sowohl diese Angaben verwertbar seien. Ob die Angaben von P._____ und Q._____ glaubhaft seien und welcher Beweiswert ihnen zukomme, sei im Rahmen der neu vorzunehmenden Beweiswürdigung zu klären (Urk. 206 S. 14 E. 3.5). Im gleichen Sinne stellt das Bundesgericht zudem fest, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der beiden rumänischen Polizeibeamten R._____ und S._____ (Urk. 11/1 und Urk. 12/1) anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 27. Juli 2020 im Rahmen der neuen Beweiswürdigung zu klären sei, ebenso wie deren Beweiswert, nachdem diese Einvernahmen grundsätzlich verwertbar sind (Urk. 206 S. 14 E. 3.5 a.E.). c) Schliesslich erwägt das Bundesgericht, dass der Zeuge F._____, welcher im Untersuchungsverfahren bereits mehrfach einvernommen und der anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ebenfalls befragt worden war, trotzdem in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips noch einmal von der Berufungsinstanz zu befragen sei, da es vorliegend um eine schwere Straftat gehe und dem Zeugen offensichtlich eine tragende Rolle zukomme (Urk. 206 S. 17 f.).
- 21 d) Ausserdem weist das Bundesgericht darauf hin, dass es der Staatsanwaltschaft freistehe, die (im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht) als unzulässige Noven qualifizierten Bemerkungen eines Kriminaltechnikers betreffend den Beweiswert der DNA im Rückweisungsverfahren erneut einzureichen (Urk. 206 S. 18 1. Abschnitt a.E.). 2.3. Entsprechend den bundesgerichtlichen Anweisungen wurde der Zeuge F._____ von der hiesigen Kammer anlässlich der erneuten mündlichen Berufungsverhandlung zur Sache befragt (Prot. II S. 8 ff.) und es werden die Aussagen der Zeuginnen P._____ und Q._____ sowie der rumänischen Polizeibeamten R._____ und S._____ im Sinne der obenstehenden Erwägungen in die erneut vorzunehmende Beweiswürdigung einbezogen. 3. Verwertbarkeit von weiteren Aussagen und Beweismitteln 3.1. Aussagen nie konfrontierter (ehemaliger) Mitbeschuldigter und Auskunftspersonen Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sämtliche Einvernahmen der folgenden (ehemaligen) Mitbeschuldigten und Auskunftspersonen mangels Konfrontation nicht zuungunsten des Beschuldigten verwertet werden dürfen (Urk. 161 S. 10): Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Zürich von J._____ (Urk. 10/1), K._____ (Urk. 10/2), T._____ (Urk. 10/3), L._____ (Urk. 10/5), U._____, Schwester des Beschuldigten (Urk. 15/1), V._____, Cousine des Beschuldigten (Urk. 16/1), A._____ (Urk. 18/1), Schwester von †E._____ (nachfolgend auch: der Verstorbene), und W._____, Cousin des Verstorbenen (Urk. 19/1). Nicht zu folgen ist der Vorinstanz allerdings darin, dass die Aussagen für die Entscheidfindung von vernachlässigbarer Relevanz sind. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sind sie insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der am Tatort Anwesenden durchaus von Bedeutung. Indessen spricht – wiederum mit der Vorinstanz – nichts gegen die grundsätzliche Verwertbarkeit der anlässlich dieser Einvernahmen eingereichten Beweismittel (vgl. insbesondere Urk. 16/2 und Urk. 19/4). Diese bereits im Urteil vom 2. Dezember 2022 erlangte
- 22 - Erkenntnis blieb im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unbeanstandet und hat somit Bestand. 3.2. Erste Einvernahmen am Tatort Anwesender ohne Teilnahmerecht des Beschuldigten a) Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, war die Lage, wie sie sich am 3. September 2018 der Polizei am Tatort präsentierte, unübersichtlich und es herrschte Unklarheit darüber, wer von den vor Ort anwesenden Personen allenfalls an der Tötung von †E._____ beteiligt gewesen sein könnte. Es war demnach im Interesse der Wahrheitsfindung von zentraler Bedeutung, die potentiellen Mitbeschuldigten vorerst getrennt voneinander zum Geschehen in der Tatnacht zu vernehmen und ihnen dabei die ersten, noch oberflächlichen Erkenntnisse getrennt vorzuhalten, um die Kollusionsgefahr zu minimieren und ihre Rollen zu klären. Aufgrund der bestehenden Kollusionsgefahr wurden neben dem Beschuldigten auch F._____, H._____, K._____, G._____, J._____ und L._____ inhaftiert (vgl. Urk. 52-58). Diese Sachlage rechtfertigte einen vorläufigen Ausschluss der Teilnahme der potentiellen Mitbeschuldigten von den Einvernahmen der anderen Mitbeschuldigten bzw. Auskunftspersonen, weshalb die polizeilichen Einvernahmen von F._____ (Urk. 9/1 und Urk. 9/2), G._____ (Urk. 10/4) und H._____ (Urk. 10/6) auch zuungunsten des Beschuldigten verwertbar sind, zumal der Beschuldigte im Verlauf des weiteren Verfahrens ausreichend Gelegenheit zur Konfrontation mit diesen drei Personen erhielt (Urk. 9/4; Prot. I S. 12 ff., insbesondere S. 68 ff.; Urk. 10/7; Urk. 10/8). Damit – und wegen der umfangreichen und detaillierten Spurensicherung und -auswertung – waren ausreichend kompensierende Faktoren gegeben, die den Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels im Sinne der Rechtsprechung des EGMR gewährleisteten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1). Diese bereits im Urteil vom 2. Dezember 2022 erlangte Erkenntnis blieb im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unbeanstandet und hat somit Bestand. b) Allerdings ist – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – auch die Haft-Einvernahme von F._____ vom 4. September 2018 (Urk. 9/3) verwertbar, obwohl der
- 23 - Beschuldigte auch dort zugegebenermassen nicht anwesend war. Da sich F._____ sowohl in der späteren Konfrontationseinvernahme vom 12. September 2018 (Urk. 9/4) als auch in der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz einlässlich auf zahlreiche detaillierte Fragen zur Sache äusserte, und zwar ohne dass ihm lediglich seine früheren Aussagen einzig zur Bestätigung vorgehalten worden wären (Prot. I S. 12-22 und S. 30-70), darf nach der Rechtsprechung in einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend abgestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Die Einvernahmen von F._____ sind daher samt und sonders im vorliegenden Verfahren verwertbar. Diese bereits im Urteil vom 2. Dezember 2022 erlangte Erkenntnis blieb im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unbeanstandet und hat somit Bestand. Dies gilt umso mehr, als F._____ anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung erneut parteiöffentlich einvernommen wurde (Prot. II S. 8 ff.). Ob auf sie abgestellt werden kann, ist eine Frage der Beweiswürdigung, nicht jedoch der -verwertbarkeit. 3.3. Verwertbarkeit des rumänischen Polizeiberichts Der Bericht der rumänischen Polizei vom 5. September 2018, der aufgrund des Interpol-Ersuchens der hiesigen Polizeibehörde um Benachrichtigung der Familie des Verstorbenen über das Vorgefallene erstellt wurde (Urk. 35/11 S. 1), ist als Beweismittel grundsätzlich verwertbar. Eine andere Frage ist dagegen, welcher Beweiswert ihm zuerkannt wird in Bezug auf die in diesem Bericht getroffenen Feststellungen zur Person des Beschuldigten, seiner Beziehung zum Verstorbenen und dessen Familie sowie zu P._____, und deren Aussagen, die darin dargestellt sind (Urk. 35/11 S. 2). Mit der Vorinstanz ist zu betonen, dass die Herkunft dieser Informationen unklar ist und die Art und Weise ihrer Erhebung durch die rumänische Polizei nicht dokumentiert wurde, womit sie nicht verifiziert werden können. Damit sind die festgehaltenen Angaben, insbesondere auch soweit sie den Beschuldigten belasten, nicht überprüfbar, was ihre Aussagekraft mindert. Diese bereits im Urteil vom 2. Dezember 2022 erlangte Erkenntnis blieb im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unbeanstandet und hat somit Bestand.
- 24 - 3.4. Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus der Tatortbegehung mit F._____ Gemäss Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 17. September 2018 wurde mit F._____ am 4. September 2018 eine Tatortbegehung anberaumt, um insbesondere die Aussagen von G._____ zu überprüfen, wonach er die Schlägerei nur akustisch mitbekommen habe, da er nach dem Wirtshausbesuch zu Bett gegangen sei (Urk. 2 S. 2). An dieser Tatortbegehung nahm zwar der Verteidiger des damals noch beschuldigten F._____, nicht aber der Beschuldigte oder dessen Verteidiger teil (Urk. 2 S. 1). In dem Bericht der Kantonspolizei Zürich über diese Tatortbegehung fanden jedoch nicht nur Feststellungen Eingang, sondern es wurden zahlreiche Aussagen von F._____ festgehalten, die direkt nichts mit der Klärung der örtlichen Gegebenheiten oder der Zuordnung der Zimmer in der Liegenschaft zu tun hatten. So behauptete F._____ im Aufenthaltsraum offenbar ungefragt, dass der Beschuldigte alles, was sich an Leergut von Alkoholika im schwarzen Plastiksack befunden habe, alleine getrunken habe und dass er zusammen mit dem Verstorbenen drei Tage lang einen Horrorfilm über Schlägereien und Schneiden geschaut habe (Urk. 2 S. 2 f.). F._____ wurde zu diesen Umständen in der Konfrontationseinvernahme vom 4. September 2018 jedoch nicht befragt. Auch wurde er auf diese Aussagen weder angesprochen noch kam er von selbst darauf zurück, so dass sie nicht Gegenstand der Konfrontationseinvernahme wurden. Entsprechend hatte der Beschuldigte auch keinen Anlass, F._____ mit diesen Aussagen zu konfrontieren. Sie sind daher infolge nicht gewährleisteter genügender Kompensationsmassnahmen selbst bei dem schweren Delikt, das dem Beschuldigten vorgeworfen wird, nicht zu seinen Lasten verwertbar. Daran ändert auch nichts, dass F._____ ganz am Schluss seiner Befragung vor dem Bezirksgericht in seiner Antwort auf die Frage, ob er den Beschuldigten am Morgen nach der Tat gefragt habe, "was hast du gemacht?" völlig aus dem Zusammenhang gerissen die tendenziöse Behauptung einfliessen lässt "Als der Chef gekommen ist und gesehen hat, dass er diese Horrorfilme angesehen hat …" (Prot. I S. 64). Zudem hat F._____ offenbar erst mit zunehmendem Fortschritt der Untersuchung Kenntnis der Aussage von H._____ erhalten, wonach dieser am Nachmittag des 2. September 2018 kurz in der AA._____ Garage vorbeigekommen war, denn er hatte dies zuvor nirgends erwähnt (Urk. 9/1-3). Zum anderen hat H._____ nicht
- 25 ausgesagt, dass der Beschuldigte am Sonntagnachmittag einen Horrorfilm oder ähnliches gesehen hat. Er hat lediglich deponiert, dass er kurz dort war und der Beschuldigte einen Film schaute, was im Übrigen auch von der Schwester des Beschuldigten und von G._____ bestätigt wird (dazu nachstehend Erw. III.C.4.1). Mithin sind die Aussagen von F._____ anlässlich der Tatortbegehung unverwertbar zulasten des Beschuldigten, weil dessen Teilnahme nicht gewährt wurde und auch keine anderen genügenden Kompensationsmassnahmen getroffen wurden. Diese bereits im Urteil vom 2. Dezember 2022 erlangte Erkenntnis blieb im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unbeanstandet und hat somit Bestand. 3.5. Verwertbarkeit der Nachrichten aus dem Handy des Beschuldigten vom 4. November 2018 Entgegen der Ansicht der Verteidigung sind die auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon des Beschuldigten ausgelesenen Nachrichten vom 4. September 2018 nicht das Resultat einer aktiven geheimen Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Urk. 183 S. 6). Wenn Mobiltelefone und andere digitale Kommunikationsgeräte physisch sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will (Kontaktnummern, Verbindungsdaten, vom Empfänger abgerufene SMS- und E-Mail-Nachrichten, abgerufene Kommunikation über abgeleitete Internetdienste usw.), liegt nach ständiger Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich keine Fernmeldeüberwachung (Art. 269-279 StPO) vor und auch keine rückwirkende Randdatenerhebung (Art. 273 StPO). Der Rechtsschutz erfolgt hier in der Weise, dass die betroffene Person die Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO) des edierten oder sichergestellten Gerätes verlangen kann (wie z.B. bei PCs, Notebooks, Servern usw.). Die Staatsanwaltschaft, welche die elektronischen Aufzeichnungen durchsuchen und beschlagnahmen will, muss dann beim Zwangsmassnahmengericht ein Entsiegelungsgesuch stellen (BGE 144 IV 74 E. 2.4; 143 IV 270 E. 4.6; 140 IV 181 E. 2.4, E. 2.10; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte gab vorliegend den Strafverfolgungsbehörden den PIN-Code zu seinem Handy bekannt (Urk. 59/1; Urk. 44/6 S. 4), womit sein Einverständnis für die Durchsuchung der Daten vorliegt. Weder wurde gegen die Beschlagnahme und den Durchsuchungsbefehl vom 5. September 2018 (Urk. 44/3-4) von Seiten
- 26 des von Anfang an amtlich verteidigten Beschuldigten Beschwerde geführt, noch wurde die Siegelung des Mobiltelefons verlangt. Mithin erweisen sich die auf dem beschlagnahmten Handy des Beschuldigten ausgelesenen Erkenntnisse als vollumfänglich verwertbar. Diese bereits im Urteil vom 2. Dezember 2022 erlangte Erkenntnis blieb im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht unbeanstandet und hat somit Bestand. III. Sachverhalt A. Beweisgrundsätze 1. Zur freien Würdigung der Beweismittel und zur Unschuldsvermutung kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 161 S. 28 ff.) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzungen bzw. punktuelle Hervorhebungen: 2. Die Vorinstanz befasste sich ausführlich mit der Glaubwürdigkeit der befragten Personen (Urk. 161 S. 31 ff.). Dazu ist festzuhalten, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum relevante Bedeutung zukommt und es für die Wahrheitsfindung auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage ankommt (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3 mit Hinweisen), weshalb vorliegend auf jene Erwägungen der Vorinstanz nicht weiter eingegangen wird. 3. Die in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerte Unschuldsvermutung (oder auch Grundsatz in dubio pro reo) bedeutet, dass es Sache der Strafverfolgungsbehörden ist, der beschuldigten Partei ihre Täterschaft nachzuweisen. Gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO muss sich die beschuldigte Person nicht selbst belasten. Sie hat namentlich das Recht, die Aussage und Mitwirkung im Strafverfahren zu verweigern. Sie muss sich aber den gesetzlich vorgesehenen Zwangsmassnahmen unterziehen. Das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst
- 27 zu belasten, gehört zum allgemein anerkannten internationalen Standard eines fairen Verfahrens (BGE 147 I 57 E 5.1; 144 I 242 E. 1.2.1; je mit Hinweis). Gegen das Verbot des Selbstbelastungszwangs verstösst zum Beispiel ein strafbewehrter Befehl an die beschuldigte oder an eine andere aussageverweigerungsberechtigte Person, potentiell belastende Beweisunterlagen herauszugeben oder belastende Aussagen gegen sich oder (im Rahmen des Aussageverweigerungsrechts) eine andere Person zu machen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 mit Hinweisen). Unzulässig wäre es ferner auch, das Schweigen der beschuldigten Person als Indiz für ihre Schuld zu werten (BGE 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51 mit Hinweisen). Demgegenüber ist es – wie das Bundesgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen John Murray gegen Vereinigtes Königreich (Urteil vom 8. Februar 1996, Nr. 18731/91) festgestellt hat – nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sie sich weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, bzw. es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_289/2020 vom 1. Dezember 2020 E. 7.8.1; je mit weiteren Hinweisen). 4. Auf die Frage allerdings, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz in dubio pro reo keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.1; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ. in: BGE 147 IV 409; 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Insoweit stellt der Grundsatz in dubio pro reo gerade keine Beweiswürdigungsregel dar.
- 28 - 5. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 176; je mit Hinweisen). 6. Das Gericht würdigt Gutachten (wie die übrigen Beweismittel) grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz erwog zutreffend, dass das Gericht in Fachfragen indes nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen darf und Abweichungen begründet werden müssen (Urk. 407 S. 19 f.). Nach ständiger Rechtsprechung stellt ein Gutachten namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.3). Die enge Bindung des Gerichts an das Gutachten entfällt auch, wenn mehrere einander widersprechende Gutachten vor-
- 29 liegen. Widersprechen sich zwei oder mehrere Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzustellen ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 107 IV 7 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; 6B_35/2017 vom 26. Februar 2018 E. 7.2.1; 6B_648/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 34). Das Gericht ist nicht verpflichtet, seiner Beweiswürdigung in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" das für den Beschuldigten günstigere Gutachten zugrunde zu legen, wenn ein anderes Gutachten seines Erachtens überzeugender ist (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.1; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.4.4 und 1.4.6). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c). Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt sein. Die mündliche Erläuterung des Gutachtens bietet Gelegenheit, Unklarheiten zu beseitigen und durch direkte Kommunikation zwischen der Strafbehörde, dem Sachverständigen und den Verfahrensbeteiligten das Verständnis für die aufzuklärenden Zusammenhänge zu fördern (Urteile des Bundesgerichts 6B_567/2020 vom 6. Dezember 2021 E. 2.3.3, nicht publ. in BGE 148 IV 57; 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.3; 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 1.3.3 mit Hinweis). B. Anklage / Vorinstanz 1. Anklagevorwurf Der dem Beschuldigten von der Staatsanwalt vorgeworfene Sachverhalt ergibt sich im Detail aus der Anklageschrift vom 27. November 2020 (Urk. 69).
- 30 - 1.1. Darin wird zunächst als Vorgeschichte festgehalten, es sei am Sonntag, 2. September 2018, zwischen 22.00 und ca. 24.00 Uhr, im Wohnbereich der Werkstatthalle der AA._____ Garage an der AB._____-strasse 1 in AC._____ zu einer zunächst verbalen und anschliessend gewalttätig geführten Streitigkeit zwischen dem Beschuldigten und †E._____, dem nachmalig Verstorbenen, gekommen, in deren Verlaufe der Beschuldigte und der Verstorbene teilweise wechselseitig mit Fäusten und Fusstritten aufeinander eingeschlagen hätten, wobei der Verstorbene den Beschuldigten unter anderem auf den Boden gedrückt und ca. 10 Mal mit der Faust auf den Kopf des Beschuldigten eingeschlagen habe. Der Beschuldigte habe sich dabei unter anderem eine blutende Verletzung an der Nase und ein Hämatom an den Augen zugezogen. Während dem Streit seien unter anderem nicht näher bekannte Gläser zerborsten. Die beiden Streitenden hätten dann von einem Mitbewohner, F._____, getrennt werden können. Darauf habe sich der Beschuldigte erhoben und sei in sein Schlafzimmer im Untergeschoss zurückgekehrt, wo er sich mit Wasser die Blutspuren von Körper und Kleidung gewaschen habe. Als er realisiert gehabt habe, dass er während des Kampfes sein Mobiltelefon verloren habe, sei er in den Wohnbereich zurückgekehrt, wo er wieder auf den Verstorbenen getroffen sei, der im Begriff gewesen sei, Scherben und Blutspuren vom Boden aufzuwischen. Nachdem der Beschuldigte sein Mobiltelefon unter dem Sofa wiedergefunden habe, sei er auf den Verstorbenen zugetreten und habe diesem mit den Worten "du E._____, du musst aufpassen, du wirst es noch sehen" gedroht. Anschliessend habe sich der Beschuldigte wieder in sein Schlafzimmer ins Untergeschoss zurückgezogen und der Verstorbene habe sich nach erfolgter Reinigung in sein Schlafzimmer, resp. die Küche, begeben, wo er einen Maisgriessbrei gekocht und sich dort nach dem Essen auf dem Ledersofa in ein schwarzes Fixleintuch eingewickelt habe und eingeschlafen sei. 1.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten folgendes Tatvorgehen vor: Im Nachgang zum zuvor geschilderten Sachverhalt in derselben Nacht zwischen ca. 01.50 und ca. 06.00 Uhr habe sich der Beschuldigte, bewaffnet mit einer von ihm selber aus Stahl angefertigten schwertähnlichen, ca. 30 cm langen Stich-/Schnittwaffe mit schwarzem Griff und einer scharfen ca. 14 cm langen Klinge, in das Schlafzimmer des Verstorbenen begeben und habe damit mindestens 15 Mal mit gros-
- 31 ser Wucht ins Gesicht, in die Brustkorbvorderseite, linke Schulterrückseite und linke Extremität des schlafenden und in ein schwarzes Fixleintuch eingewickelten Verstorbenen eingestochen. Als Folge dieses Angriffs mit der Stich- und Schnittwaffe habe der Verstorbene zahlreiche Verletzungen erlitten (vgl. zu den Verletzungen im Einzelnen die Aufzählung in der Anklage Urk. 69 S. 3 f.), die den Tod des Verstorbenen zur Folge gehabt hätten. Der Beschuldigte habe anlässlich des Angriffs mit der Stich- und Schnittwaffe um das Anschneiden lebenswichtiger Blutgefässe und Organe, wie Herz, Niere, Leber und Lunge, und die damit verbundenen tödlichen Folgen für den Verstorbenen (rasches Ausbluten, Spannungspneumothorax, schwere Einschränkung der Pumpfunktion, Verschleppen von Luft in die Blutgefässe, Atem- und Herz-Kreislaufversagen) gewusst und er habe diese Todesfolge gewollt oder zumindest in Kauf genommen. 1.3. Beim Einstechen und Einschneiden mit der Stich- und Schnittwaffe auf den Verstorbenen habe der Beschuldigte laut Anklageschrift insbesondere aus nachgenannten Gründen besonders skrupellos gehandelt: Erstens habe er dem Verstorbenen, einer Massakrierung gleichkommend, durch wiederholtes und wuchtiges Einstechen mit der beschriebenen Stich- und Schnittwaffe auf äusserst sensible Körperregionen, wie das Gesicht, den Kopf, die Brust und die Schultern, in besonders grausamer Weise unnötige physische und psychische Leiden zugefügt, zumal der Verstorbene zahlreiche stark blutende und besonders qualvolle, stark schmerzende Verletzungen erlitten habe, insbesondere durch den Durchstich von der rechten Wange bis zum linken Nasenflügel mit Durchstechung der Mittelgesichtsknochen. Zweitens habe der Beschuldigte mit seinem Vorgehen einen krassen Egoismus und damit verbunden eine Geringschätzung menschlichen Lebens in höchstem Masse offenbart. Drittens sei der Beschuldigte heimtückisch vorgegangen, indem er auf den schlafenden und auf dem Bett liegenden und daher völlig wehr- und arglosen Verstorbenen eingestochen habe. Viertens habe der Beschuldigte aus absolut nichtigen Beweggründen gehandelt. Die Tötung sei namentlich nicht mit einem (differenzierten) Beziehungskonflikt in Zusammenhang gestanden, welche eine Tat wie die vorliegende auch nur im Entferntesten gerechtfertigt hätte, sondern die Tat habe einzig auf einer sinnlosen Streitigkeit beruht, die mit gegenseitigem Aufnehmen mit Mobiltelefongeräten und Beschimp-
- 32 fungen begonnen und mit Faustschlägen geendet habe. Damit habe sich der Beschuldigte des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig gemacht. 2. Vorinstanz Die Vorinstanz kommt nach eingehender Glaubwürdigkeitsprüfung der befragten Personen und einlässlicher Beweiswürdigung zum Schluss, dass der Beschuldigte den Verstorbenen in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2018, zwischen ca. 02.00 und 06.10 Uhr, mit mindestens 10 Messerstichen getötet habe. Zusammengefasst erwägt sie, diese Überzeugung werde in erster Linie durch die Auseinandersetzung zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten in der Tatnacht gestützt. Daraus ergebe sich, dass der Beschuldigte ob der Beleidigungen und der Schläge seitens des Verstorbenen eine grosse Wut empfunden habe, der er noch Luft zu machen gedacht habe. In dieses Bild passe auch das beim Verstorbenen festgestellte Verletzungsmuster, wonach dieser richtiggehend massakriert worden sei, was zu der vom Beschuldigten angekündigten Rache als Tatmotiv passe (Urk. 161 S. 97). Weiter sei der Beschuldigte nachweislich in der Tatnacht um ca. 03.00 Uhr noch wach gewesen und habe – emotional aufgewühlt – ein Videogespräch mit seiner damaligen Freundin P._____ geführt, wobei diese auf dem Bild der Videoübertragung ein Schwert oder einen Säbel erkannt habe. Im Weiteren spreche die ab der Einstichstelle ab dem Fixleintuch bei Fotoposition 12 sichergestellte DNA-Spur des Beschuldigten – als nur schwaches Indiz – für die Täterschaft des Beschuldigten. Schliesslich habe sich der Beschuldigte am Morgen nach der Tat merkwürdig verhalten (Urk. 161 S. 98 f.). Sämtliche vorliegenden Indizien verschiedenen Ursprungs würden sich derart zu einer konsistenten und überzeugenden Geschichte zusammenfügen, dass die Täterschaft des Beschuldigen erstellt sei. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass das Tatmesser und der Küchenschlüssel nicht hätten gefunden werden können oder dass der Beschuldigte in der Tatnacht nicht versucht habe, zu fliehen. Beides schliesse die Täterschaft des Beschuldigten nicht aus. Demgegenüber würden konkrete Hinweise auf die Täterschaft der weiteren Bewohner der AA._____ Garage oder einer Drittperson fehlen. Der Anklagevorwurf sei im Wesentlichen erstellt, wobei in Abweichung vom in der Anklageschrift geschilderten Tatablauf we-
- 33 der erstellt worden sei, dass der Beschuldigte mehr als 10 Mal auf den Verstorbenen eingestochen, noch dass er dazu eine von ihm selber hergestellte Tatwaffe verwendet habe (Urk. 161 S. 99). Eine Minderheit des Gerichts liess jedoch eine abweichende Meinung zu Protokoll geben, wonach – stark zusammengefasst – unüberwindbare Zweifel an der Schuld des Angeklagten vorlägen, weshalb er nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen sei (Urk. 137b S. 1). So spreche namentlich die sehr gute Beziehung zwischen dem Verstorbenen und dem Beschuldigten klar gegen eine Täterschaft des Beschuldigten, ebenso wie der Charakter des Beschuldigten, dem die von der Mehrheit des Gerichts angenommene "gewisse Gewaltbereitschaft" gerade nicht nachgewiesen werden könne (Urk. 137b S. 3-5). Die Schlägerei in der Tatnacht sei zwar ein Indiz, jedoch als einziges Motiv für die Tat wenig überzeugend (Urk. 137b S. 6 ff.). Auch der Inhalt des Videogesprächs zwischen dem Beschuldigten und seiner damaligen Freundin sei nicht erstellt und was diese über das Gesehene aussage, spreche gegen eine Täterschaft des Beschuldigten, da die Aufnahme im Zimmer des Verstorbenen hätte gemacht werden müssen und diesfalls ergebe eine Ankündigung des Todes in der Zukunft um 03.00 Uhr morgens keinen Sinn (Urk. 137b S. 10-17). Schliesslich wird die Würdigung der Beweise betreffend das Verhalten des Beschuldigten am Morgen nach der Tat und eine alternative Täterschaft nicht geteilt (Urk. 137b S. 18-26). Als einziges belastendes Indiz bleibe die bereits von Beginn an bekannte Schlägerei, wobei die Anwesenden davon ausgegangen seien, der Streit habe sich wieder gelegt. Die Hauptbelastungszeugen, insbesondere F._____, hätten sich in nicht erklärbare Widersprüche verwickelt, aus den Aussagen von P._____ und Q._____ liessen sich kaum mehr als vage Angaben über einen Videoanruf ableiten und schliesslich blieben zahlreiche Ungereimtheiten, wie die vom Tatort wegfahrenden Personen, der Siegelbruch unmittelbar nach der Tat, die Kokainspuren in der Wohnung oberhalb des Tatorts und die nicht erklärbaren Gespräche in der Tatnacht betreffend irgendwelche Hierarchien. Daher könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft des Beschuldigten geschlossen werden (Urk. 137b S. 26).
- 34 - C. Sachverhaltsfeststellung / konkrete Beweiswürdigung 1. Alarmierung der Polizei und Einleitung der Strafuntersuchung 1.1. Gemäss Polizeirapport alarmierte T._____, Mitarbeiter in der Garage AD._____, am 3. September 2018 um 08.55 bzw. 08.56-08.58 Uhr telefonisch die Polizei, als er den Verstorbenen auf dem Sofa in der Küche, die zur Werkstatt/Carrosserie der AA._____ Garage an der AB._____-strasse 1 in AC._____ (nachfolgend: AA._____ Garage) gehört und an diese angrenzt, liegen sah (Urk. 1 S. 5-7; Urk. 10/3 S. 2 und 5). Er war nach eigener Aussage zuvor mit J._____ (Chef der Garage in AD._____), auch genannt "J'._____", von der Autogarage in AD._____ nach AC._____ gefahren, nachdem dessen Sohn K._____ ihm telefonisch mitgeteilt hatte, dass in AC._____ in der Küche ein Toter liegen würde (Urk. 10/3 S. 2). 1.2. Gestützt auf diese Anzeige rückten unter anderem der diensthabende Staatsanwalt der Abteilung für schwere Gewaltkriminalität, Staatsanwalt lic. iur. AE._____, der Rechtsmediziner Dr. med. AF._____, … [Position] vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM), welcher die Leichenschau vornahm (Urk. 27/7), diverse Mitarbeiter des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR), der Notarzt mit Personal sowie diverse Funktionäre der Kantonspolizei Zürich und zwei Mitarbeiter der Stadtpolizei Zürich an den Tatort in AC._____ aus (Urk. 1 S. 6 f.). Beim Eintreffen der Polizei um ca. 09.15 Uhr (Urk. 1 S. 1; Urk. 20/1 S. 1 und 20/2 S. 1) wurden der Beschuldigte, G._____, F._____, J._____ und T._____ auf dem Vorplatz angetroffen, worauf Letzterer den Funktionären den Weg zum Verstorbenen wies. Die Eingangstür in den Raum, in dem der Verstorbene aufgefunden worden war, war offensichtlich durch Gewalt geöffnet bzw. aufgebrochen worden (Urk. 1 S. 7; Urk. 20/1-2). Daraufhin wurden die anwesenden Personen getrennt und einzeln nach Zürich zur schriftlichen Einvernahme gebracht (Urk. 1 S. 8). Das FOR erstellte eine detaillierte Fotodokumentation und fertigte Übersichtspläne der Liegenschaft an der AB._____strasse 1 in AC._____ an, in welcher der Tote gefunden wurde (Urk. 7). Danach wurden vier Schlosszylinder ausgetauscht und die drei Aussentüren durch die Kantonspolizei Zürich versiegelt (Urk. 1 S. 8). Anlässlich der Tatortbegehung vom
- 35 - 4. September 2018 mit F._____ wurde jedoch festgestellt, dass jemand versucht hatte, das Siegel an der Tür im Erdgeschoss der AA._____ Garage bei der Waschküche zu entfernen und jemand eine Leiter an die Fassade gestellt hatte, die am Vortag noch nicht dort war (Urk. 2 S. 2; Urk. 42/6-7; Urk. 7 S. 11). Die ab dem Siegel sichergestellte DNA konnte jedoch nicht zu einer bekannten Person zugeordnet werden (Urk. 24/14 S. 6 ff.; vgl. Urk. 161 S. 90). 1.3. Die Angaben der Befragten zu den Räumlichkeiten am Tatort decken sich nicht, so dass folgende Bezeichnungen der Örtlichkeiten verwendet werden: - Werkstatt/Carrosserie der AA._____ Garage an der AB._____-strasse 1 in AC._____, auch Werkhalle: "AA._____ Garage" - Schlafzimmer des Verstorbenen, Aufenthaltsraum, Küche im EG mit achteckigem Tisch, Wohnbereich, Fundort der Leiche: "Küche" (vgl. Urk. 161 S. 47) - Werkstattbereich mit den orangen Sofas: "Aufenthaltsraum" (vgl. Urk. 161 S. 48) - AA._____ Garage an der AG._____-strasse 2 in AD._____: "Autogarage AD._____" Im Übrigen stützen sich die Bezeichnungen auf die Beschreibungen in der Fotodokumentation des FOR (Urk. 7). Die Distanz zwischen den beiden Standorten der AA._____ Garagen in AC._____ und AD._____ beträgt rund 7 km und ist mit dem Auto in rund 10 Minuten zu bewältigen.
- 36 - 1.4. Zum besseren Verständnis sei hier ein Überblick über die im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt am Tatort angetroffenen Personen aufgezeigt: Bei F._____, D._____ und dem Verstorbenen handelt es sich – wie die Vorinstanz zutreffend darlegt – um rumänische Staatsangehörige, die aus dem gleichen Dorf in Rumänien, AI._____, stammen und sich seit der Kindheit [Verstorbener und D._____] bzw. seit 14, 15 Jahren [Verstorbener und F._____] kannten (Urk. 161 S. 33 und 39 f.). Auch G._____ ist rumänischer Staatsangehöriger, lebte aber ca. 200 km von AI._____ entfernt in AJ._____ im Landkreis AK._____ (Urk. 161 S. 35). Diese vier Personen wohnten im Tatzeitpunkt alle in der Liegenschaft der AA._____ Garage in AC._____ (bis auf den Beschuldigten, der im Untergeschoss sein Zimmer hatte, schliefen sie alle im Erdgeschoss, auf dem gleichen Niveau, auf dem sich auch der Aufenthaltsraum befindet) und arbeiteten für diese bzw. H._____ auf einer Baustelle rund 50 bis 100 Meter von der Liegenschaft entfernt (Urk. 161 S. 93 f.). L._____, italienischer Staatsangehöriger, hatte die Wohnung im Obergeschoss gemietet und arbeitete in einem Restaurant vis-à-vis der AA._____ Garage in AC._____, wobei diesbezüglich widersprüchliche Angaben vorliegen. Jedenfalls war er weder in AD._____ noch in AC._____ Angestellter oder Mitarbeiter der AA._____ Garagen bzw. von H._____ oder J._____ (Urk. 161 S. 91 ff.). Gemäss Feststellungen der Polizei ist H._____ der Bruder von J._____ und Geschäftsführer der AA._____ Garage AG. Gemäss unbestrittenen Aussagen wurde
- 37 als Chef der AA._____ Garage in AC._____ (Werkstatt/Carrosserie/Lackiererei) H._____, als Leiter der Lackiererei K._____ und als Chef der Autogarage in AD._____ J._____ genannt. Die AA._____ Garage und die Autogarage in AD._____ werden als Familienunternehmung der beiden Brüder H._____ und J._____ beschrieben. Die Autowerkstatt bzw. Lackiererei wurde von T._____ an H._____ übergeben, dem auch die Liegenschaft in AC._____ gehört (Urk. 10/3 S. 3; Urk. 1 S. 2). 2. Todesursache 2.1. Gestützt auf die Spurensicherung des FOR (vgl. u.a. den Spurenbericht vom 7. Oktober 2018 und den Untersuchungsbericht vom 8. Oktober 2018; Urk. 24/5- 6), die umfangreiche Fotodokumentation der Liegenschaft, des Tatorts und des Verstorbenen (Urk. 7), den Bericht des IRM zur Legalinspektion des Verstorbenen vom 19. Oktober 2018 (Urk. 27/7) und das Gutachten des IRM Zürich vom 13. Dezember 2019 zu den Verletzungen und der Todesursache (Urk. 27/10), die Rapporte und Berichte der Kantonspolizei Zürich mit Wahrnehmungsberichten (Urk. 1-4 und Urk. 20/1-2) sowie die übereinstimmenden Aussagen der Befragten ist folgender Sachverhalt erstellt, wovon auch die Vorinstanz ausging (vgl. Urk. 161 S. 61 ff.): 2.1.1. Der Verstorbene wurde am Morgen des 3. September 2018 von F._____ und K._____ zwischen ca. 08.00 und 08.45 Uhr in der Küche im Erdgeschoss der AA._____ Garage in Rückenlage auf dem Sofa liegend und mit einem schwarzen Fixleintuch bedeckt tot aufgefunden. Dies war der übliche Schlafplatz des Verstorbenen, der jeweils dort auf dem Sofa in der Küche übernachtet und ein Fixleintuch als Decke benutzt hatte (Urk. 161 S. 62). Anders als üblich war jedoch die Tür zur Küche am Morgen des 3. September 2018 mit dem Schlüssel abgeschlossen und zugesperrt gewesen. Weil sie dringend einen Autoschlüssel holen wollten, der üblicherweise in der Küche aufbewahrt wurde, hatten F._____ und K._____ die Tür mit einem Brecheisen und weiterem Werkzeug aufgebrochen (Urk. 7 S. 30-31; Urk. 24/7 S. 20 Asservat-Nr. A011'820'001 ["Türschloss … ab aufgebrochener brauner Eingangstür"]). Der Schlüssel steckte nicht innen an der Küchentür, aber auch nicht aussen (Urk. 24/6 S. 4) und konnte weder in den Räumlichkeiten der
- 38 - AA._____ Garage noch in der Aussenumgebung gefunden werden (Urk. 4 S. 9; Urk. 42/3 S. 1 ff.). Die Untersuchung durch das FOR ergab aufgrund der Kupplungsstellung im Schliesszylinder, dass die letzte Schliessung der Küchentür von der Aussenseite her erfolgt war (Urk. 24/6 S. 8). 2.1.2. Der Verstorbene, der bis auf den Kopf mit einem schwarzen Fixleintuch zugedeckt war, wies im Gesicht – insbesondere auf seiner rechten Gesichtshälfte – eine deutliche Blutspur auf und auf dem Fixleintuch konnten diverse Textilbeschädigungen festgestellt werden (Urk. 7 S. 34 und S. 86-88; Urk. 24/6 S. 4 f. mit Hinweisen zur genauen Liegeposition). Nach Wegnahme des Fixleintuchs zeigten sich auf dem Körper des Toten weitere Verletzungen und Blutspuren (Urk. 7 S. 90). Gemäss dem Spurenbericht des FOR sind die im Brustbereich des Verstorbenen festgestellten Blutspurenbilder mit einer blutenden Person in liegender Position vereinbar (Urk. 24/6 S. 11), weshalb davon auszugehen ist, dass der Verstorbene an Ort und Stelle in der aufgefundenen Position auf dem Sofa liegend erstochen worden war. Aufgrund der Umstände ist weiter davon auszugehen, dass der Verstorbene im Schlaf erstochen wurde. So war er lediglich leicht bekleidet mit roten Boxershorts und weissen Knöchelsocken (Urk. 7 S. 90 und Urk. 24/6 S. 4). Rechts neben dem Sofa wurde sodann ein Kleiderhaufen mit diversen Kleidungsstücken – darunter eine hellgrau Jeans – und Haushaltwäsche mit Blutantragungen sichergestellt (Urk. 7 S. 36 ff.; Urk. 24/6 S. 4). Von einem Stuhl vor dem Sofa konnte das grau-schwarze Poloshirt des Verstorbenen, welches dieser in der Tatnacht getragen hatte (vgl. Urk. 22/3 [Videoaufnahme]), asserviert werden (Urk. 7 S. 34, 40-41; Urk. 24/7 S. 23 Asservat-Nr. A011'828'118). Der Verstorbene hatte sich demnach offensichtlich zum Schlafen um- bzw. ausgezogen. 2.1.3. Die Gutachter des IRM unter der Leitung von Prof. Dr. med. Executive MBA HSG AL._____, … [Position] des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich, stellten beim Verstorbenen zehn Stichverletzungen fest, davon zwei an der linken Schulterrückseite (Verletzungen 01 und 02), eine im Gesicht (Verletzung 05), fünf im Brustbereich (Verletzungen 07–11) sowie zwei an der linken Hand (Verletzungen 03 und 14; vgl. zum Ganzen Urk. 27/10 S. 2 f. mit detaillierter
- 39 - Beschreibung und Lokalisation; Urk. 7 S. 93 [Fotodokumentation der Obduktion]). Im Weiteren stellten sie diverse Verletzungen als Folge halbscharfer und stumpfer Gewalt fest (Urk. 27/10 S. 3 f.). Gemäss den Gutachtern entspricht das Verletzungsmuster der Stichverletzungen den Folgen einer Fremdbeibringung (Urk. 27/10 S. 2; Urk. 27/7 S. 4), wobei die Stichverletzungen bis auf die Verletzungen an der linken Hand und der linken Schulterpartie hinten von vorne gegen den Verstorbenen erfolgten. Es erscheint ausserdem sehr wahrscheinlich, dass sich der Verstorbene, nachdem er die ersten Stichverletzungen erlitten hatte, auf dem Sofa wand, um sich vor weiteren Stichen zu schützen, zumal der Verstorbene sowohl im Brustbereich (Stichverletzungen 07–11) als auch an der linken Schulterrückseite (Stichverletzungen 01 und 02) Stichverletzungen aufwies. Sodann scheint naheliegend, dass der Verstorbene seine Hände schützend auf seinen Brustkorb gelegt hatte, was dazu führte, dass ihm der Täter mit dem Messer auch die linke Hand durchstiess (Stichverletzungen 03 und 14). Abwehrverletzungen fanden sich demgegenüber offenbar keine. Alleine gestützt auf dieses Verletzungsmuster eine zeitliche Abfolge der Stichverletzungen zu rekonstruieren, ist aber gemäss Angaben der Gutachter (Urk. 27/10 S. 7) und entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 125 S. 11) nicht möglich. Sodann ist festzustellen, dass – entgegen der Anklageschrift, in welcher von mindestens 15 Messerstichen die Rede ist – "lediglich" mindestens zehn Messerstiche erstellt sind. Da auch knöcherne Strukturen durchstochen wurden, gehen die Gutachter davon aus, dass die Stiche mit wiederholten, sehr wuchtigen, kraftvollen Bewegungen ausgeführt wurden (Urk. 27/10 S. 5). Durch die Stiche wurden das Herz, der Lungenschlagaderstamm, die obere Hohlvene und die Lungenflügel als lebenswichtige Strukturen des Verstorbenen verletzt (Urk. 27/10 S. 4). Gemäss Gutachten führten die Verletzungen nicht sofort zum Tod und es muss statt dessen von einer Überlebenszeit im Bereich mehrerer Minuten ausgegangen werden (Urk. 27/10 S. 6). Als Todesursache stellten die Gutachter das Verbluten nach innen und aussen sowie das Verschleppen von Luft in die Blutgefässe infolge der Stichverletzungen fest. Zudem haben die Stichverletzungen am Herzen gemäss Gutachten zu einer schweren Einschränkung der Pumpfunktion geführt (Urk. 27/10 S. 6).
- 40 - 2.1.4. Gestützt auf die Erkenntnisse der Obduktion (Urk. 27/10 S. 5) und der ab einer durchgetrennten Rippe sichergestellten Schartenspur des Messers (Urk. 24/6 S. 6 und 9) ist gemäss den Experten davon auszugehen, dass der Täter ein einschneidiges Messer mit glattem Schliff benutzt hatte, welches fähig war, ca. 14 cm an einer wenig deformierbaren Lokalisation – dem Brustkorb – einzudringen und welches eine Klingenhöhe von mindestens 30 mm sowie eine Klingenlänge von mindestens ca. 14 cm aufwies. Die Tatwaffe konnte weder in den Räumlichkeiten der AA._____ Garage noch in deren Aussenumgebung sichergestellt werden, obwohl am 11. September 2018 die Räumlichkeiten der AA._____ Garage und die nähere Umgebung unter grossem personellem Aufwand abgesucht wurden (Urk. 46/6; Urk. 4 S. 9). Das FOR konnte zwar drei Messer sicherstellen. Dasjenige ab dem Tisch vor dem Sofa in der Küche (Urk. 7 S. 34) wies jedoch keine blutverdächtigen Anhaftungen auf (Blutvorprobe Hemastix negativ; Urk. 24/6 S. 5). Auch die beiden am 7. September 2018 ab einer Kommode in der Küche sichergestellten "selfmade"-Messer wiesen keine offensichtlichen Blutspuren auf (Urk. 24/6 S. 7; Urk. 24/7 S. 41 Asservat-Nr. A011'832'636 und A011'832'647). Sodann konnte keines der sichergestellten Messer der festgestellten Schartenspur ab der durchgetrennten Rippe des Verstorbenen zugeordnet werden (Urk. 24/6 S. 9). Demnach ist erwiesen, dass es sich auch bei den sichergestellten "selfmade"-Messern – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (vgl. Urk. 125 S. 14; Urk. 180 S. 2) – nicht um die Tatwaffe handelt. Zu Recht weist der Verteidiger im Übrigen darauf hin, dass – entgegen der Anklageschrift (Urk. 69 S. 3) – kaum Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Tatwaffe vom Beschuldigten selbst gefertigt worden sein könnte (Urk. 129 S. 31). So erklärten sowohl H._____ als auch G._____, dass sie gesehen hätten, wie der Verstorbene – nicht der Beschuldigte – selbst Messer hergestellt habe (Urk. 10/7 S. 9; Urk. 10/8 S. 15 f.). Letztlich ist jedoch – der Vorinstanz folgend – nicht entscheidend, wer die sichergestellten "selfmade"-Messer hergestellt hat, da diese, wie soeben ausgeführt und worauf auch die Verteidigung hinwies (Urk. 183 S. 22 E1), als mögliche Tatwaffen ausscheiden. 2.1.5. Das Gutachten des IRM zum Todesfall überzeugt in jeder Hinsicht. Es ist nachvollziehbar dargestellt und die einzelnen Erkenntnisschritte sind sowohl foto-
- 41 grafisch wie dokumentarisch belegt. Es kann somit ohne Einschränkung vollumfänglich darauf abgestellt werden. 2.1.6. Nichts anderes ergibt sich im Hinblick auf die Untersuchungsberichte des FOR. Sichert die Polizei Beweismittel und tatrelevantes (auch biologisches) Material, hat sie dieses gestützt auf die ausdrückliche gesetzliche Anordnung in Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO auch auszuwerten. Zu diesem Zweck hat die Polizei im Ermittlungsverfahren die Kompetenz, Spezialdienste beizuziehen, wie ein spezialisiertes Laboratorium für die DNA-Analyse, die Brandermittlung oder das Forensische Institut Zürich, bei welchen meist Kriminaltechniker, Unfalltechniker und naturwissenschaftlich-technische Forensiker als sachverständige Personen tätig sind (siehe dazu Jörg Arnold, Weitere Gedanken zur Auftragserteilung im Strafverfahren in: AJP 6/2020 S. 466, 468 Ziff. I.3.a), denn bei Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO handelt es sich um eine Spezialnorm zu Art. 182 StPO, welcher Gutachtensaufträge üblicherweise der Staatsanwaltschaft und den Gerichten vorbehält (Urteil des Bundesgerichts 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 4.5 betr. DNA-Analyse; mit Hinweisen). Dass vorliegend die Auswertung der fraglichen Tatortspuren zur Aufklärung der infrage stehenden Vorwürfe an sich nicht angezeigt gewesen sein soll, macht der Beschuldigte zu Recht nicht geltend. Dass es sich bei denjenigen Berichten des FOR, die nicht aufgrund eines Gutachtensauftrages im Sinne von Art. 182 ff. StPO erstellt wurden (namentlich dem Spurenbericht Urk. 24/5 oder dem Untersuchungsbericht Urk. 24/6), nicht um eigentliche Gutachten handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2014 vom 4. November 2014 E. 1.5), ändert nichts an deren Beweistauglichkeit und deren Beweiskraft. Sie wurden durch sachverständige Mitarbeitende der Institution nach wissenschaftlichen Kriterien verfasst, so dass ohne weiteres (und namentlich ohne spezifische personenbezogene Vorbehalte, welche vorliegend nicht geltend gemacht wurden) gestützt auf die Fachkompetenz und die Einbindung in die Spezialdienste davon ausgegangen werden kann, dass die Berichte mit der erforderlichen Sachlichkeit und Neutralität erstellt wurden. Zudem werden die Erkenntnisse aufgrund nachvollziehbarer Methoden, logischer Schlüsse und teilweise auch fotografisch dokumentiertem Vorgehen dargelegt, so dass ihnen ein sehr hoher Be-
- 42 weiswert zukommt, worauf bereits die Vorinstanz zutreffend hingewiesen hat (Urk. 161 S. 17 f.). 2.2. Zusammenfassend ist nach dem vorstehend Ausgeführten erstellt, dass der Verstorbene in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2018 durch die Täterschaft mit mindestens zehn Messerstichen getötet wurde. Er wurde im Schlaf, auf dem Sofa in der Küche im Erdgeschoss der AA._____ Garage liegend, vom Täter überrascht. Nach vollbrachter Tat schloss der Täter die Küchentür von aussen ab und liess sowohl den Schlüssel wie auch die Tatwaffe verschwinden. Mithin ist erstellt, dass es sich vorliegend um ein Tötungsdelikt handelt, wobei sich in tatsächlicher Hinsicht vordringlich die Frage nach der Täterschaft und dem genauen Tatzeitpunkt stellt. 3. Todeszeitpunkt 3.1. Gemäss dem Gutachten des IRM zum Todesfall ist den Befunden der Legalinspektion folgend der Tod des Verstorbenen ca. 8 bis 18 Stunden vor der Legalinspektion, welche am 3. September 2018 um 14.10 Uhr stattfand (Urk. 27/7 S. 1), und damit zwischen dem 2. September 2018, 20.10 Uhr, und dem 3. September 2018, 06.10 Uhr, eingetreten (Urk. 27/10 S. 2, 6). 3.2. Aus übereinstimmenden Aussagen der Beteiligten ist erstellt, dass der Verstorbene, F._____ und G._____ am Nachmittag des 2. September 2018 zusammen ein …-Restaurant in AM._____ besuchten. Sie hätten auch den Beschuldigten gefragt, ob er mitkommen wolle. Dieser habe es jedoch vorgezogen, in der AA._____ Garage zu bleiben (Prot. I S. 16 f.; Urk. 9/1 S 1; Urk. 9/4 S. 3; Urk. 10/4 S. 3 f.; Prot. II S. 10 f.). Die Angaben von F._____ und G._____ zum Zeitpunkt ihrer Rückkehr in die AA._____ Garage variieren jedoch so stark, nämlich von ca. 18.30 (Abfahrtszeitpunkt von AM._____) bis 22.00 Uhr (vgl. Prot. I S. 17; Urk. 9/1 S 1; Urk. 9/4 S. 3; Urk. 10/4 S 3; Urk. 10/8 S. 7; Prot. II S. 10), dass die genaue Uhrzeit ihrer Rückkehr gestützt darauf nicht erstellt werden kann. Dagegen lässt sich anhand der Videoaufnahmen aus der Tatnacht ab den sichergestellten Mobiltelefonen des Beschuldigten und des Verstorbenen – und damit gestützt auf einen unabhängigen Sachbeweis – belegen, dass sich F._____, der Verstorbene und
- 43 der Beschuldigte jedenfalls kurz vor 23.00 Uhr wieder in der AA._____ Garage aufhielten: So trägt die Videoaufnahme ab dem Mobiltelefon des Verstorbenen den Dateinamen "VID_20180902_233721" (Urk. 22/3). In den Metadaten des Videos ist unter dem Abschnitt "Modified" der 2. September 2018 21:37:21 Uhr (UTC+0) angegeben (vgl. Urk. 44/8; Urk. 130/2). Da die mitteleuropäische Sommerzeit UTC+2 entspricht, lässt dies den Schluss zu, dass der Dateiname den tatsächlichen Erstellungszeitpunkt in der Schweiz wiedergibt. Sodann überschneidet sich diese Videoaufnahme ab dem Mobiltelefon des Verstorbenen (ab ca. Minute 02.06) mit der Aufnahme ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten mit dem Dateinamen "VID_20180902_234255" (Urk. 5/12). Daraus ist zweifelsfrei zu schliessen, dass auch die Dateinamen der Aufnahmen ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten den Erstellungszeitpunkt in Schweizer Lokalzeit wiedergeben, auch wenn die angegebenen Uhrzeiten nicht minutengenau übereinstimmen. Die erste sichergestellte Videoaufnahme ist diejenige ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten mit dem Dateinamen "VID_20180902_225739" (Urk. 5/12). Demnach ist erstellt, dass sich der Verstorbene, F._____ und G._____ am 2. September 2018 spätestens um 22.57 Uhr wieder in der AA._____ Garage aufgehalten hatten. Aufgrund der letzten vom Handy des Beschuldigten sichergestellten Videoaufnahme "VID_20180903_002749" (Urk. 5/12) ergibt sich nach dem Gesagten, dass die Aufnahme am 3. September 2018 um 00:27:49 Uhr Lokalzeit erstellt wurde. Darauf ist hauptsächlich der Verstorbene zu sehen, der vom Beschuldigten gefilmt wird. Dass es sich beim Filmer um den Beschuldigten handelt, ergibt sich aufgrund der gefilmten Äusserungen und des grau-blauen Ärmels seines Pullovers, der an verschiedenen Stellen zu sehen ist (Urk. 5/12, 8. Video, bei 01:43 und 02:12) und mit demjenigen übereinstimmt, den er gemäss Videoaufnahmen an diesem Abend getragen hatte (Urk. 5/12: "VID_20180902_225739" 01:02-01:06; "VID_20180902_225935" 00:11-00:14; Urk. 22/3;"VID_20180902_233721" 00:06). Es ist somit zweifelsfrei erstellt, dass der Verstorbene am 3. September 2018 um ca. 00.30 Uhr Ortszeit noch gelebt hatte. 3.3. Die Auswertung der Mobiltelefondaten des Verstorbenen (Urk. 44/8 [USB- Stick] Dateiordner 0632.18.01) ergibt weiter, dass sich auf seinem Handy vom Zeitraum nach dem 2. September 2018 23:37:21 Uhr bis und mit dem 3. Septem-
- 44 ber 2018 – nebst dem bereits erwähnten Video "VID_20180902_233721" – keine weiteren Videos befinden (a.a.O. Unterordner 'Videos'). Auf der Übersicht der Telefongespräche finden sich zwei ausgehende Anrufe vom 1. September 2018 an 'J''._____', bei dem es sich anhand der aufgezeichneten Telefonnummer um J._____ handelt (Urk. 1 S. 4). Der letzte Whatsapp Chat wird für die Zeit vom 12. bis 27. August 2018 mit AN._____ angegeben und das letzte Email datiert vom 31. August 2018 (a.a.O. Unterordner 'Call Logs', 'Chats', 'Emails'). Unter dem Unterordner 'Timeline' sind mit Datum vom 3. September 2018 fünf Fotos ersichtlich, aufgenommen zwischen 01:51:34 Uhr und 01:54:55 Uhr (Lokalzeit), welche eine rot befleckte hellgraue Jeans zeigen und (von der Aufnahmerichtung her) offensichtlich vom Träger der Jeans aufgenommen worden sind (a.a.O. Unterordner 'Timeline' 3.9.2018). Auf vier der Fotos ist ausserdem ein Teil eines orangen Sofas ersichtlich und auf dem zweiten Foto ein leergeräumter – augenscheinlich nasser – Platz mit einzelnen rötlichen Flecken, der anhand der Sofas, des Bodens und des Hintergrunds auf dem 4. Bild mittels Vergleich mit den vom FOR aufgenommenen Fotos (Urk. 7 S. 23, 26-29) eindeutig als der Aufenthaltsraum mit orangen Sofas in der AA._____ Garage zu identifizieren ist. Die rot befleckte Jeans ist sodann anhand des übereinstimmenden Fleckenbilds namentlich auf dem linken Hosenbein ebenfalls zweifelsfrei als diejenige des Verstorbenen zu identifizieren, welche am Tatort im Kleiderhaufen neben dem Schlafplatz des Verstorbenen sichergestellt wurde (Urk. 7 S. 37 und 36; vgl. auch Erw. III.C.2.1.2.). Gemäss dem Spurenbericht des FOR handelt es sich bei den roten Flecken auf der Aussenseite der Jeans des Verstorbenen um blutverdächtige Anhaftungen, ab welchen ein Mischprofil bestehend aus den DNA-Profilen des Verstorbenen und des Beschuldigten sichergestellt werden konnte (Urk. 24/6 S. 12; Urk. 24/7 S. 1 und 18 f.). Damit handelt es sich bei den auf dem Foto ersichtlichen roten Flecken zweifelsfrei um Blutspuren, welche (auch) vom Beschuldigten stammen. Mithin steht aufgrund der Fotos ab dem Handy des Verstorbenen zweifelsfrei fest, dass er am 3. September 2018 um 01:54:55 Uhr im Aufnahmezeitpunkt auf dem Sofa im aufgeräumten Aufenthaltsraum sass und folglich in diesem Zeitpunkt noch gelebt hat.
- 45 - 3.4. Abschliessend ist gestützt auf das Obduktionsergebnis, die sichergestellten Videos vom Handy des Beschuldigten und die letzten Fotos des Verstorbenen mit seinem Handy als rechtsgenüglich erwiesen zu betrachten, dass der Tod von †E._____ am 3. September 2018 zwischen ca. 02.00 Uhr und 06.10 Uhr eingetreten ist. 4. Ereignisse vor der Tat in der Nacht vom 2. auf den 3. September 2018 4.1. Wie sich aus übereinstimmenden Aussagen von H._____ und U._____, der Schwester des Beschuldigten, ergibt, verbrachte dieser den Nachmittag des 2. September 2018 in Abwesenheit seiner Arbeitskollegen alleine in der AA._____ Garage in AC._____ und schaute sich einen Film an (Urk. 10/7 S. 11 f. und Urk. 15/1 S. 4). Es liegen allerdings entgegen der Aussage von F._____ (Prot. I S. 64) keinerlei Hinweise vor, dass es sich dabei um einen Horrorfilm bzw. einen "Kampffilm mit Verletzungen" (Prot. II S. 17) gehandelt haben könnte oder dass er eine Vorliebe für Filme mit "Schneiden" gehabt habe. Im Gegenteil muss betont werden, dass es sich bei dieser Angabe von F._____ lediglich um eine nicht verifizierte Behauptung handelt, die weder von H._____ noch von der Schwester des Beschuldigten bestätigt wird (Urk. 10/7; Urk. 15/1 S. 12). Auch G._____ erwähnte bereits in der ersten Befragung, dass der Beschuldigte einen Film anschaute, als er zusammen mit den anderen vom Restaurant in die AA._____ Garage zurückgekehrt war. Die Stimmung sei gut gewesen. Der Verstorbene und der Beschuldigte hätten sogar zusammen den Film geschaut und gegenseitig gewitzelt (Urk. 10/4 S. 4). Diese Aussage lässt jedenfalls im Kontext, in dem sie steht, nicht den Schluss zu, dass es sich bei dem Film um einen Horrorfilm gehandelt haben könnte, da zu erwarten wäre, dass solches von G._____ angesichts des Tötungsdelikts angegeben worden wäre. 4.2. Da sich die Angaben der Befragten zur Rückkehr vom Restaurant in die AA._____ Garage nicht decken, ist in erster Linie – soweit vorhanden – auf Sachbeweise abzustellen. Nach übereinstimmenden Aussagen von F._____ und G._____ hätten der Verstorbene und F._____ im Restaurant Bier und / oder Wein konsumiert. G._____ habe selber als Fahrer der Gruppe keinen Alkohol getrunken (Prot. I S. 33; Urk. 10/4 S. 6; Urk. 10/8 S. 7). Auf dem Rückweg zur AA._____
- 46 - Garage hätten sie noch einen Stopp an einer Tankstelle eingelegt, wobei der Verstorbene eine Flasche Whisky gekauft habe (Prot. I S. 16 f.; Urk. 10/8 S. 7; Prot. II S. 10 f.). Gemäss G._____ soll es sich dabei um einen Whisky der Marke "Red Label" gehandelt haben (Urk. 10/8 S. 7). Diese Aussagen erweisen sich als glaubhaft, da sie durch die vom FOR im Abfallsack im Aufenthaltsraum sichergestellte leere Whiskyflasche der Marke "Red Label" gestützt werden. Ebenfalls gesichert wurde in diesem Abfallsack eine leere Flasche der Marke "J&B" (Urk. 24/7 S. 39). Zwar gab F._____ an der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass sich diese zweite Flasche bereits länger im Abfall befunden habe (Prot. II S. 11). Wie sich aus den Videoaufnahmen der Tatnacht ab dem Mobiltelefon des Beschuldigten jedoch ergibt, stand auf dem gläsernen Beistelltisch bei den orangen Sofas im Aufenthaltsraum nebst Bierdosen auch eine Whiskyflasche der Marke "J&B", aus welcher die Anwesenden getrunken haben (Urk. 5/12; zum Beispiel in "VID_20180902_225739" bei 00:38; "VID_20180902_225935" ab 00:23). So oder anders erweist sich anhand der sichergestellten Handyaufnahmen folglich als erstellt, dass der Verstorbene, der Beschuldigte und F._____ im Aufenthaltsraum auf den orangen Sofas sassen, Whisky und Bier konsumierten, während laute Musik lief und sich der Beschuldigte und der Verstorbene gegenseitig mit ihren Handys filmten und sich – teilweise auf primitive und vulgäre Art – neckten, wobei es zwischen dem Beschuldigten und dem Verstorbenen auch zu Beleidigungen kam, indem sie sich damit beschimpften, sie würden die Mutter des jeweils anderen ficken (Urk. 5/2-8 und 5/11; Urk. 22/2 [Transkriptionen der Videos]; siehe zu Details die Erw. 5.5.3 vorinstanzliches Urteil, Urk. 161 S. 49 f.). G._____ und F._____ gaben übereinstimmend an, dass sich G._____ schon kurz nach der Rückkehr in die AA._____ Garage in sein Schlafzimmer zurückgezogen habe, worauf sich nur noch F._____, der Verstorbene und der Beschuldigte im Aufenthaltsraum der AA._____ Garage aufgehalten hätten (Prot. II S. 11; Prot. I S. 16 f., 30 ff.; Urk. 9/1 S. 5; Urk. 9/4 S 3; Urk. 10/4 S. 3 f.; Urk. 10/8 S. 7). Damit übereinstimmend ist auch G._____ auf den Videoaufnahmen nicht zu sehen (Urk. 5/12; Urk. 22/3). Aus Letzteren ist zudem ersichtlich, dass sich beim Beschuldigten und beim Verstorbenen im Verlaufe des Abends eine deutliche Steigerung des Alkoholisierungsgrades bemerkbar macht. Nachdem sie auf der ersten Aufnahme vom 2. Septem-
- 47 ber 2018, 22:57:39 Uhr Ortszeit (siehe vorstehende Erw. III.C.3.2.), allenfalls etwas angetrunken wirken, erscheinen sie auf den Aufnahmen von 23.37 und 23.42 Uhr bereits deutlich betrunkener. Auf der Aufnahme von 00.27 Uhr ist dann aufgrund ihrer verwaschenen Sprache offensichtlich, dass die beiden stark alkoholisiert sind (Urk. 5/12). Bezeichnenderweise erklärte die Dolmetscherin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass der Beschuldigte und der Verstorbene auf dieser Aufnahme derart stark lallen würden, dass es kaum noch nach der rumänischen Sprache klingen würde (Prot. I S. 46). Schliesslich wird der geschilderte Alkoholkonsum durch den von den Gutachtern festgestellten Blutalkoholgehalt erhärtet. So wies der Verstorbene im Todeszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1.90 Gewichtspromille auf (Urk. 27/10 S. 7). Die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration für den Beschuldigten in der Tatnacht ergab für verschiedene Zeitpunkte eines angenommenen Trinkendes von 23.00 Uhr einen Wert zwischen 1.24 – 3.53 Gewichtspromille (Urk. 25/7 S. 1). 4.3. Aus den Handyvideos ergibt sich, dass zwar F._____, der Verstorbene und der Beschuldigte die ganze Zeit zwischen 22.57 Uhr am 2. September und 00.27 Uhr am 3. September 2018 zusammen auf den orangen Sofas im Aufenthaltsraum verbringen, jedoch bis um 23.42 Uhr hauptmassgeblich der Beschuldigte und der Verstorbene miteinander interagieren, während F._____ lediglich dabei sitzt, etwas Whisky trinkt, sich jedoch nicht an der Unterhaltung zwischen den anderen beiden beteiligt und statt dessen auf einem Tablet Videos bzw. Fernsehsendungen schaut (z.B. siehe Video "VID_20180902_233105" 00:22). Im Unterschied dazu hat sich die Stimmung auf der Aufnahme von 00.27 Uhr am 3. September 2018 völlig verändert. Es läuft keine Musik mehr. Der Beschuldigte und der Verstorbene machen keine Faxen mehr und es wird auch nicht mehr getrunken. Der Verstorbene diskutiert statt dessen heftig mit F._____, während der Beschuldigte, der neben ihm auf dem Sofa sitzt, immer mal wieder laut etwas dazwischen sagt und sich in die Diskussion einmischt. Nach dem Video und der Transkription der Unterhaltung ist zu schliessen, dass der Beschuldigte nicht damit einverstanden ist, dass der Verstorbene den Platz von F._____ einnehmen soll. Letzterer sagt zum Verstorbenen wiederholt "Dieser muss meinen Platz einnehmen" und zeigt dabei teilweise auch auf ihn, während er zum Beschuldigten sagt: "So. Halt den
- 48 - Mund, kümmere dich um deine Sachen. Dieser [E._____] muss meinen Platz einnehmen und dieser beschützt dich" (Urk. 5/8 S. 1). Auch erzeugen diese Aufnahme den Eindruck einer gewissen Hierarchie bzw. eines Überordnungsverhältnisses von F._____ sowohl gegenüber dem Beschuldigten als auch gegenüber dem Verstorbenen. F._____ bestreitet zwar, dass es zwischen ihnen ein solches Überordnungsverhältnis gab (Prot. II S. 13, 22). In den besagten Aufnahmen schneidet er dem Beschuldigten allerdings einige Male das Wort ab bzw. fordert ihn zum Schweigen auf, indem er zu ihm sagt: "Du Verrückter… hör zu, was ich Dir sage. Es gab sehr grosse Diskussionen zwischen dir und diesen" oder auch "Halt den Mund" und sagt ihm schliesslich, er (der Beschuldigte) müsse sich nach dem Verstorbenen richten (Urk. 5/8 S. 1 und 2). Als sich der Beschuldigte danach erkundigt, mit welchen Leuten es Diskussionen gegeben habe, gibt ihm F._____ keine konkrete Antwort, sondern weicht aus, indem er ohne zu antworten sagt "Andere Leute" und den Beschuldigten anschliessend anherrscht, "Halt den Mund. Dieser [E._____] muss bleiben" (Urk. 5/8 S. 2). Darauf wendet sich der Verstorbene an den Beschuldigten und sagt: "Verstehst du nicht, verdammt? Bist du dumm? Ich muss seinen Platz einnehmen" (Urk. 5/8 S. 2; "VID_20180903_002749", Urk. 5/12). Abschliessend hält die Übersetzerin folgende Anmerkungen fest: "Vermutlich gibt D._____ E._____ eine Ohrfeige, man sieht es nicht. E._____ sagt etwas mit "Gib keine Ohrfeige (2x), sonst holt dich der Teufel", F._____ bittet D._____ aufzuhören und will ihm was sagen. E._____ sagt dann "Er [D._____] ist ja nicht dumm" (Urk. 5/8 S. 2). Diese vermögen insofern nicht zu überzeugen, als auf dem letzten Video nicht zu sehen ist, wer wem eine Ohrfeige austeilt. Auch drängen die Geräusche eine solche nicht zweifelsfrei auf. Weiter erschliesst sich nicht, wieso die Übersetzerin bezüglich der Aussage, es habe grosse Diskussionen zwischen dem Beschuldigten und "diesen" gegeben, anmerkt "[D._____ und E._____]", womit der Beschuldigte und der Verstorbene gemeint sind (Urk. 5/8 S. 1). Die Verwendung der Mehrzahl spricht eher dagegen, dass mit "diesen" der Verstorbene gemeint sein könnte. Auch wird weiter von den "anderen Leuten" gesprochen, so dass es sich offensichtlich um mehrere Personen handelt. Der ganze Zusammenhang, in dem dieses Gespräch zu sehen und
- 49 nach welchem es zu interpretieren ist, erschliesst sich aus den vorhandenen Akten nicht restlos. 4.4. Darüber Auskunft geben könnten die Anwesenden, mithin der Beschuldigte, der jedoch die Aussage verweigert, und F._____, der angibt, den Grund der Auseinandersetzung nicht zu kennen und nur von "Streit und Streiterei" sowie von Beleidigungen bzw. Beschimpfungen spricht (Urk. 9/1 S. 1; Urk. 9/3 S. 3, 5; Urk. 9/4 S. 3, 8, 13; Prot. I S. 31, 32, 35; Prot. II S. 12 f.). Dass F._____ als Zeuge anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals und neu aussagte, vor dem Tötungsdelikt und nach der Rückkehr aus den Ferien von ca. August 2018 hätten Probleme zwischen dem Beschuldigten und dem Verstorbenen angefangen (Prot. I S. 15), steht in diametralem Gegensatz zu seinen ersten Angaben. Diese neue Aussage ist ausserdem vage und auch widersprüchlich. Einmal sagt er, die Probleme seien nach der Rückkehr in die Schweiz passiert, dann verweist er darauf, er wisse nicht, was in den Ferien in