Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230557-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 4. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässigen Betrug und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 13. Juli 2023 (DG230088)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich vom 26. Mai 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/42/4). Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 aStGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 41 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 17. September 2018 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– (wovon 4 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten) wird widerrufen. 5. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen. 6. Die Beschuldigte wird gemäss ihrer Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 18'000.– zu bezahlen. 7. Die mit Verfügung des Untersuchungsamts St. Gallen vom 16. Dezember 2021 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 12'000.– wird eingezogen und der Privatklägerin B._____ zur teilweisen Deckung ihrer Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv-Ziffer 6 ausbezahlt. 8. Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 4'350.45 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 3 - 9. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen als vormaliger amtlicher Verteidiger mit Fr. 7'271.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 7'518.70 ausserkantonale Verfahrenskosten (Kt. SG), Fr. 300.– Entschädigung Zeuge, Fr. 7'271.60 vormalige amtliche Verteidigung RA X2._____, Fr. 4'350.45. amtliche Verteidigung RA X1._____. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigungen, werden der Beschuldigten auferlegt. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 66 S. 2; Urk. 85 S. 1 f.) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Juli 2023 sei betreffend die Ziff. 1 (Gewerbsmässigkeit), Ziff. 2 und Ziff. 3 (Strafzumessung) sowie Ziff. 5 (Landesverweisung) aufzuheben. 2. Die Beschuldigte sei wegen mehrfachen Betruges und versuchten Betruges schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu bestrafen.
- 4 - 3. Von einem Landesverweis sei abzusehen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das obergerichtliche Verfahren zu Lasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft See / Oberland: (schriftlich, Urk. 70) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. __________________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Mit Urteil vom 13. Juli 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, die Beschuldigte entsprechend dem vorstehend zitierten Dispositiv des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit aArt. 146 Abs. 2 StGB schuldig und bestrafte sie unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. September 2018 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 50.– widerrief die Vorinstanz. Darüber hinaus verwies sie die Beschuldigte für die Dauer von 6 Jahren des Landes. Ferner wurde über die Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____ entschieden. Schliesslich wurde über die beschlagnahmte Barschaft sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen befunden (Urk. 64 S. 32 ff.). 2. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 liess die Beschuldigte die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil anmelden (Urk. 58) und nach Erhalt der begründeten Urteilsausfertigung am 17. November 2023 fristgerecht die Berufungserklärung erstatten
- 5 - (Urk. 66). Innert der mit Präsidialverfügung vom 21. November 2023 angesetzten Frist, um die Anschlussberufung zu erklären oder einen Antrag auf Nichteintreten der Berufung zu stellen (Urk. 68), verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Anschlussberufung, ersuchte um Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und beantragte die Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung, was ihr bewilligt wurde (Urk. 70). Die Privatklägerin 1 liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am 20. August 2024 teilte der Neffe der †Privatklägerin 2 mit, dass diese am 6. August 2024 verstorben sei (Urk. 74/1-2). Am 29. August 2024 erklärte C._____, Nichte und voraussichtliche Erbin der †Privatklägerin 2, unter Bezugnahme auf die Präsidialverfügung vom 23. August 2024 (Urk. 76) das fortbestehende Interesse an der Strafverfolgung (Urk. 78). 3. Am 4. Oktober 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers erschien (Prot. II S. 4; vgl. auch Urk. 72). Das Berufungsurteil erging im Anschluss an die Verhandlung und wurde den Erschienenen mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Urk. 87; Prot. II S. 22 ff.). Den übrigen Parteien wurde es hernach schriftlich mitgeteilt, wobei C._____ nach vorgängiger Absprache als Empfängerin des Dispositivs für die im Urteilszeitpunkt noch nicht feststehende Erbengemeinschaft der †Privatklägerin 2 fungierte (Urk. 96; vgl. Urk. 81). II. Formelles 1. Am 1. Januar 2024 sind die infolge einer Teilrevision der Strafprozessordnung geänderten Bestimmungen in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO (unverändert belassen) werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der neuen Bestimmungen gefällt wurden, nach bisherigem Recht beurteilt. Da der angefochtene Entscheid am 13. Juli 2023 und damit vor Inkrafttreten der Teilrevision erging, richtet sich das vorliegende Berufungsverfahren nach der bisherigen Strafprozessordnung. 2. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten
- 6 - (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Die Beschuldigte ficht mit ihrer Berufung den Schuldpunkt (Dispositivziffer 1) betreffend die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit an bzw. verlangt eine Bestrafung wegen mehrfachen Betrugs und versuchten Betrugs. Weiter richtet sich ihre Berufung gegen die ausgefällte Strafe (Dispositivziffern 2 und 3) und die Anordnung einer Landesverweisung (Dispositivziffer 5; Urk. 66 S. 2; Urk. 85 S. 1 f.). Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 13. Juli 2023 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Widerruf), 6 (Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1), 7 (Einziehung), 8 und 9 (Entschädigungen amtliche Verteidigungen) sowie 10 bis 13 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den angefochtenen Punkten (Dispositivziffern 1 bis 3 und 5) ist das Urteil hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu prüfen. 3. Die Beschuldigte hat im Rahmen ihrer Berufung keine Beweisanträge gestellt (Urk. 66; Prot. II S. 17). Es drängen sich in zweiter Instanz – abgesehen von der erneuten Befragung der Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf. 4. Anlässlich der Berufungsverhandlung rügte die amtliche Verteidigung sinngemäss eine Verletzung des in Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verankerten Fairnessgebots, indem sie vorbrachte, die Vorinstanz habe den Parteien erstmals anlässlich der Hauptverhandlung die Möglichkeit einer abweichenden rechtlichen Würdigung im Sinne des qualifizierten Tatbestands des gewerbsmässigen Betrugs eröffnet, ohne jedoch auf die weitreichenden Folgen für die Beschuldigte hinzuweisen. Konkret sei plötzlich die Anordnung einer Landesverweisung im Raum gestanden, was bislang nie Gegenstand einer Besprechung gewesen sei, weshalb sowohl die Beschuldigte als auch die amtliche Verteidigung entsprechend unvorbereitet gewesen seien (Urk. 85 S. 2 f., vgl. auch S. 7). Diesem Vorbringen ist Folgendes zu entgegnen: Zunächst ist es in Art. 345 StPO gesetzlich vorgesehen, dass das Gericht den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt rechtlich anders würdigen kann als die Staatsanwaltschaft, sofern es dies den anwesenden Parteien anlässlich der Verhandlung eröffnet und ihnen Gelegen-
- 7 heit zur Stellungnahme einräumt. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine abweichende rechtliche Würdigung gemäss der genannten Bestimmung eingehalten (vgl. Prot. I S. 6 f.), weshalb ihr Vorgehen nicht zu beanstanden ist. Daran ändert nichts, dass es sich beim gewerbsmässigen Betrug um eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB handelt und die Würdigung des angeklagten Sachverhalts im Sinne der qualifizierten Tatbestandsvariante für die Beschuldigte bedeutete, dass sie allenfalls die Anordnung einer Landesverweisung zu gewärtigen hat. Die amtliche Verteidigung hätte ohne Weiteres einen Unterbruch oder sogar die Vertagung der vorinstanzlichen Hauptverhandlung verlangen können, um sich mit der Beschuldigten zu besprechen und die notwendigen Ausführungen zur abweichenden rechtlichen Würdigung und zu den Folgen eines Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs vorzubereiten. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass bereits im Verlauf des Vorverfahrens thematisiert worden war, das der Beschuldigten vorgeworfene Verhalten sei als gewerbsmässiger Betrug zu würdigen. Die Staatsanwaltschaft sah zwar letztlich davon ab und beantragte mit ihrer Anklage vom 26. Mai 2023 einen Schuldspruch wegen mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs. Vor diesem Hintergrund konnte jedoch der Hinweis der Vorinstanz auf eine allenfalls abweichende rechtliche Würdigung im Sinne des qualifizierten Betrugstatbestands anlässlich der Hauptverhandlung für die Beschuldigte und ihre amtliche Verteidigung nicht völlig überraschend kommen. Eine Verletzung des Fairnessgebots liegt folglich nicht vor. III. Sachverhalt 1. Anklagevorwürfe 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten mit Anklageschrift vom 26. Mai 2023 (Urk. D1/42/4) in Bezug auf Dossier 1 zusammengefasst vor, dass sie am 9. Oktober 2019 die Privatklägerin 1 im D._____ Restaurant E._____ angesprochen habe. Im Rahmen des folgenden Gesprächs soll die Beschuldigte der Privatklägerin 1 vorgespiegelt haben, eine Heilerin zu sein und über übersinnliche Kräfte zu verfügen. Gegen ein Entgelt von gesamthaft Fr. 9'000.– könne sie die Privatklägerin 1 durch Gebete vor Unheil schützen und innere Blockaden lösen. Daraufhin
- 8 habe die Privatklägerin 1 der Beschuldigten zu diesem Zweck Bargeld in der Höhe von Fr. 3'000.– übergeben. Am 22. Oktober 2019 sollen sich die Beschuldigte und die Privatklägerin 1 erneut verabredet haben, wobei die Beschuldigte anlässlich dieses Treffens ihre angeblichen heilerischen Fähigkeiten bei der Privatklägerin 1 angewandt habe, wofür sie von ihr erneut Fr. 6'000.– erhalten haben soll. Schliesslich soll die Beschuldigte am 20. November 2019 während eines weiteren Treffens der Privatklägerin 1 Weihwasser zum Baden übergeben und ihr gegenüber bekräftigt haben, für diese zu beten. Daraufhin habe die Privatklägerin 1 der Beschuldigten in der irrigen Vorstellung, dass die Ausführungen der Beschuldigten der Wahrheit entsprächen, nochmals Fr. 9'000.– in bar ausgehändigt. Für die Beschuldigte sei aufgrund des Verhaltens der Privatklägerin 1, welche unter Schizophrenie und Angstzuständen leide, daher sehr leichtgläubig sei und der Beschuldigten geglaubt habe, erkennbar gewesen, dass es sich um ein leichtes Opfer handle. Die Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 an den letzten beiden Treffen im Irrtum über ihre heilerischen Kräfte bestärkt, um sie dadurch zur Überlassung einer möglichst hohen Bargeldsumme zu bewegen. Das von der Privatklägerin 1 insgesamt erhaltene Bargeld von Fr. 18'000.– soll die Beschuldigte für die Deckung ihres Lebensunterhalts verwendet haben (Urk. D1/42/4 S. 2 f.). 1.2. In Bezug auf Dossier 2 soll die Beschuldigte am 24. Juli 2020 in Begleitung ihrer Tochter gegenüber der sich ebenfalls in der F._____ [Kirche] G._____ aufhaltenden †Privatklägerin 2 vorgegeben haben, dass ihre Tochter an einem Nierentumor leide, weshalb sie für die medizinische Behandlung Geld benötige, obwohl diese zum damaligen Zeitpunkt bereits abgeschlossen gewesen sei. Dies habe die Beschuldigte gesagt, um möglichst viel Bargeld von der †Privatklägerin 2 zu erhalten. Letztere übergab der vermeintlich notleidenden Beschuldigten Fr. 10'000.– in bar, da ihr deren Schicksal leidgetan habe. Am 28. September 2020 sei es zu einem weiteren Treffen gekommen, anlässlich welchem die Beschuldigte gegenüber der †Privatklägerin 2 erneut auf ihre finanziellen Nöte hinsichtlich der medizinischen Behandlung ihrer Tochter zu sprechen gekommen sei, woraufhin die darüber getäuschte †Privatklägerin 2 der Beschuldigten weitere Fr. 15'000.– in bar überlassen habe. Schliesslich soll die Beschuldigte die †Privatklägerin 2 am 21. Oktober 2020 ein weiteres Mal um finanzielle Unterstützung gebeten haben, worauf die †Pri-
- 9 vatklägerin 2 weitere Fr. 17'000.– bei ihrer Bank habe beziehen wollen, um das Bargeld für das geplante Treffen am nächsten Tag der Beschuldigten zu übergeben, wozu es jedoch aufgrund einer aufmerksamen Bankmitarbeiterin nicht gekommen sei. Die Beschuldigte soll das von der †Privatklägerin 2 erhaltene Bargeld von total Fr. 33'000.– zur Deckung ihres Lebensunterhalts verwendet haben (Urk. D1/42/4 S. 4 f.). 1.3. Der Beschuldigten wird bezüglich Dossier 3 vorgeworfen, die †Privatklägerin 2 am 30. November 2020 telefonisch zur Vereinbarung eines Treffens für denselben Tag kontaktiert zu haben. Sie habe ihr gegenüber erneut angegeben, Geld zu benötigen, welches die †Privatklägerin 2 zum Treffen mitbringen solle. Dies habe die Beschuldigte gesagt, um möglichst viel Bargeld von der †Privatklägerin 2 zu erhalten, wobei es jedoch nicht zu diesem Treffen gekommen sei (Urk. D1/42/4 S. 6). 2. Anklagegrundsatz In Abweichung zur rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft, welche das angeklagte Verhalten der Beschuldigten als mehrfachen, teilweise versuchten Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs.1 StGB qualifizierte, erkannte die Vorinstanz auf Gewerbsmässigkeit des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB (Urk. 64 S. 11 und 15). Die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, wonach eine abweichende rechtliche Würdigung vorliegend dem Anklageprinzip standhalte (Urk. 64 S. 11), sind dahingehend zu ergänzen, dass die Anklageschrift nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz den Gegenstand des Gerichtsverfahrens bestimmt (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt der Anklagegrundsatz den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze,
- 10 aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 7B_240/2022 vom 1. Februar 2024 E. 3.2; 6B_594/2022 vom 9. August 2023 E. 4.2.2; 6B_1416/2020 vom 30. Juni 2021 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Anklagegrundsatz ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (vgl. BGE 145 IV 407 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1055/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 2.2.1; 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 1.2; je mit Hinweisen). Steht die Erfüllung einer qualifizierten Tatbestandsvariante in Frage, hat die Anklage die entsprechenden Umstände, d.h. die qualifizierenden Sachverhaltselemente, anzuführen. In Bezug auf den gewerbsmässigen Betrug sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Qualifikationsmerkmale der Gewerbsmässigkeit in der Anklageschrift zu umschreiben, mithin die Zeit und Mittel, welche die beschuldigte Person für die deliktische Tätigkeit aufwendete, die Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie die erzielten und angestrebten Einkünfte, wobei die Nennung der Verwendung der erlangten Gelder genügt (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_767/2019 vom 7. April 2020 E. 1.3; 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 1.3.2). Indem die Anklageschrift in casu den Zeitraum und die jeweiligen Einzelakte innerhalb desselben konkret umschreibt, die beabsichtige bzw. die tatsächliche Deliktssumme nennt und deren Verwendung zur Deckung des Lebensunterhalts der Beschuldigten angibt, ist das Anklageprinzip im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO auch im Falle einer von der Anklageschrift abweichenden rechtlichen Beurteilung hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB gewahrt.
- 11 - 3. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte hat den Anklagevorwurf betreffend Dossier 1 in der Untersuchung und vor Vorinstanz grundsätzlich anerkannt (Urk. D1/3/3 S. 6 f.; Urk. D1/3/5 S. 2 und 5 ff.), wobei sie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme und vor Vorinstanz in Abrede stellte, dass die Privatklägerin 1 erkennbar ein leichtes Opfer gewesen sei (Urk. D1/3/5 S. 3; Prot. I S. 23). Den Anklagevorwurf bezüglich der Dossiers 2 und 3 hat die Beschuldigte in der Untersuchung und vor Vorinstanz vollumfänglich anerkannt (Urk. D1/3/3 S. 1 ff. F/A 3 ff.; Urk. D1/3/5 S. 2; Prot. I S. 23). Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb die Beschuldigte bei ihrem bisherigen Standpunkt und führte erneut aus, dass sie den in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt anerkenne, wobei sie nicht mehr auf ihren früheren Einwand zurückkam, dass die psychische Erkrankung der Privatklägerin 1 für sie nicht erkennbar gewesen sei (Prot. II S. 15). 4. Sachverhalt 4.1. Das Geständnis der Beschuldigten hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts gemäss Dossier 1 wird durch das übrige Beweisergebnis bestätigt. Der von der Beschuldigten nicht anerkannte Teil des Anklagevorwurfs ist in zweiter Instanz nochmals einer näheren Überprüfung zu unterziehen. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die entsprechenden Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben (Urk. 64 S. 6 f.), sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen bleibt, dass bei Aussagen von beteiligten Personen anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen ist, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tat-
- 12 sächlichen Erleben des Befragten entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichtes 6B_764/2023 vom 19. Februar 2024 E. 2.3.2; 6B_1176/2021 vom 26. April 2023 E. 3.2). 4.2. Bei den Akten finden sich im Wesentlichen die folgenden massgeblichen und verwertbaren Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen der Beschuldigten (Urk. D1/3/3-5), diejenigen der Privatklägerin 1 (Urk. D1/4/6) sowie der Zeugin Dr. H._____, welche die damals behandelnde Psychiaterin der Privatklägerin 1 war (Urk. D1/4/7). 4.3. Hinsichtlich der Erkennbarkeit der psychischen Erkrankung der Privatklägerin 1 hat die Vorinstanz die massgeblichen Aussagen der Beschuldigten und der Zeugin H._____ korrekt wiedergegeben (Urk. 64 S. 7 f.). Die Privatklägerin 1 gab zu dieser Thematik in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme an, weder unkontrollierte Zuckungen noch einen starren Blick zu haben und mit der Beschuldigten auch nicht über ihre psychische Situation gesprochen zu haben (Urk. D1/4/6 S. 7). Vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren Schilderungen der behandelnden Psychiaterin der Privatklägerin 1, deren psychische Störung (paranoide Schizophrenie) sei aufgrund des bizarren Auftretens, der permanent auftretenden vermutlichen Tick-Störung und eines entsprechenden Gangs auch für Dritte sichtbar – auch wenn dies die Privatklägerin 1 selbst nicht so wahrgenommen hat (vgl. Urk. D1/4/6 S. 7) –, ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte die psychische Verfassung der Privatklägerin 1 zumindest insoweit erfasste, als sie die Privatklägerin 1 als für die von ihr vorgetäuschten übersinnlichen Fähigkeiten empfänglich sowie als leichtgläubig einschätzte, auch wenn sie nicht über ihre psychische Erkrankung bzw. die Diagnose gesprochen haben (vgl. Urk. D1/4/6 S. 7). Bezeichnend erscheint denn auch, dass die Beschuldigte vor Schranken der Vorinstanz einräumte, es sei auffallend leicht gewesen, das Geld der Privatklägerin 1 erhältlich zu machen (Prot. I S. 23). Dementsprechend ist der angeklagte Sachverhalt betreffend Dossier 1 auch hinsichtlich der Erkennbarkeit der psychischen Erkrankung der Privatklägerin 1 für die Beschuldigte erstellt. 4.4. Bezüglich der Dossiers 2 und 3 ist mit der Vorinstanz zu konstatieren, dass sich das Geständnis der Beschuldigten mit dem Untersuchungsergebnis deckt. In
- 13 diesem Zusammenhang ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinzuweisen, wonach die †Privatklägerin 2 den Betrag von Fr. 10'000.– entgegen der Anklageschrift von ihrem Postkonto abgehoben habe (Urk. 64 S. 10), was mit Blick auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung das Anklageprinzip im Sinne von Art. 9 Abs. 1 StPO (vgl. vorstehend Ziff. III./2.) nicht zu verletzen vermag, zumal die Beschuldigte den Erhalt dieses Geldbetrags am besagten Datum auch bestätigte (Urk. D1/3/3 S. 2 F/A 9). IV. Rechtliche Würdigung 1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz würdigt das Verhalten der Beschuldigten entgegen der Anklageschrift nicht als mehrfachen, teilweise versuchten Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sondern sieht den qualifizierten Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB als erfüllt an (Urk. 64 S. 11 ff.). Die amtliche Verteidigung anerkennt die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz insofern, als grundsätzlich von mehrfachem Betrug und einem versuchten Betrug auszugehen ist (Urk. 66 S. 2; Urk. 85 S. 1 und 3; vgl. bereits Urk. 53 S. 6). Die in der gebotenen Kürze erfolgten diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Vorinstanz (Urk. 64 S. 11) sind zutreffend, weshalb auf diese zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 StPO). Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass es am Tatbestandselement der Arglist fehlt, wenn das Opfer die angesichts der konkreten Umstände und seiner persönlichen Verhältnisse angemessenen, grundlegendsten Vorsichtsmassregeln nicht beachtet, wobei sich die vom Opfer aufzubringende Aufmerksamkeit und Vorsicht an einem individuellen Massstab richtet. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen (sog. Opfermitverantwortung; BGE 147 IV 78 E. 3.2; 135 IV 76 E. 5.2).
- 14 - 1.2. Wie die Vorinstanz in ihren knappen Erwägungen zutreffend erkannte, war die Leichtgläubigkeit der Privatklägerin 1 dem Umstand ihrer psychischen Erkrankung sowie ihrer Angst, dass ihr jemand Böses antun wolle, geschuldet, dass sie den Aussagen der Beschuldigten zu ihren übersinnlichen Fähigkeiten und den Versprechungen hinsichtlich des damit einhergehenden Schutzes vor allem Üblen Glauben schenkte, was die Beschuldigte erkannte und auszunutzen wusste. Die Privatklägerin 1 war aufgrund ihrer persönlichen Disposition schlicht nicht in der Lage, das betrügerische Verhalten der Beschuldigten zu durchschauen, weshalb ihr angesichts dieser konkreten Opfer-Täter-Beziehung auch nicht vorgeworfen werden kann, sie hätte grundlegendste Vorsichtmassnahmen nicht beachtet. Selbiges gilt auch für die †Privatklägerin 2, die aufgrund ihres hohen Alters und der von der Beschuldigten wahrheitswidrig vorgetragenen Krankheitsgeschichte der angeblichen Tochter nicht in der Lage war, die falschen Angaben der Beschuldigten zu durchschauen, was die Beschuldigte antizipierte. Vor diesem Hintergrund kann dem seitens der Verteidigung erhobenen Einwand der (teilweisen) Opfermitverantwortung (Urk. 53 S. 7) nicht gefolgt werden. 2. Gewerbsmässigkeit 2.1. Die Verteidigung wendet sich gegen die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB und beantragt einen Schuldspruch entsprechend der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift (Urk. 53 S. 6; Urk. 66 S. 2 f.; Urk. 85 S. 2). Zur Begründung führt die Verteidigung im Wesentlichen an, dass sich die deliktische Tätigkeit der Beschuldigten im Jahr 2019 auf einen Zeitraum von rund 6 Wochen und im Jahr 2020 auf 3 Monate beschränkt habe. Insgesamt gesehen habe es einiger Treffen bzw. einzelner Tage oder Nachmittage bedurft, um die zur Anklage gebrachten Taten zu begehen, sodass der von der Beschuldigten aufgewendete Zeitaufwand absolut überschaubar gewesen sei. Sodann habe sie die deliktisch erlangten Geldbeträge gar nicht benötigt, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Vielmehr habe sie das Bargeld für teure Partys und Ähnliches ausgegeben, woraus folge, dass sie sich durch die verübten Delikte auch keinen höheren Lebensstandard geleistet habe. Schliesslich rügt die Verteidigung, dass die Vorinstanz bei der Berechnung der Deliktssumme die Fr. 17'000.– aus der versuch-
- 15 ten Tatbegehung zum Nachteil der †Privatklägerin 2 mitberücksichtigt habe (Prot. I S. 32 f.; Urk. 85 S. 4 ff.). 2.2. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmung betreffend den gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB gestützt auf das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Strafrahmen mit Wirkung per 1. Juli 2023 revidiert wurde. Die Vorinstanz hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der lex mitior nach Art. 2 Abs. 2 StGB zutreffend erkannt, dass die von der Beschuldigten verübten Delikte unter dem Gesichtspunkt der Gewerbsmässigkeit nach dem zur Tatzeit geltenden Recht zu beurteilen sind, da sich die zum Urteilszeitpunkt geltende Fassung von Art. 146 Abs. 2 StGB aufgrund einer Erhöhung der angedrohten Mindeststrafe nicht als milder erweist (Urk. 64 S. 15 ff.). 2.3. Die Vorinstanz hat die rechtstheoretischen Grundsätze zum qualifizierten Tatbestandsmerkmal der gewerbsmässigen Tatbegehung vollständig und zutreffend wiedergegeben (Urk. 64 S. 12 f.), wonach sich die Gewerbsmässigkeit aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt, wobei bereits eine nebenberufliche deliktische Tätigkeit genügt. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen (BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; 123 IV 113 E. 2c; Urteile des Bundesgerichtes 6B_333/2018 vom 23. April 2019 E. 2.3.1; 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 1.2). Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 2 StGB verlangt Vorsatz und Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz muss sich auf die Verwirklichung sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale richten, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020 E. 1.3.2). 2.4. Die Beschuldigte hat unstreitig während des gesamten anklagegegenständlichen Tatzeitraums vom 9. Oktober 2019 bis zum 30. November 2020 insgesamt sechsmal delinquiert bzw. blieb es zweimal beim Versuch, was ohne Weiteres die
- 16 - Voraussetzung der mehrfachen Tatbegehung erfüllt. In dieser Zeit erzielte die Beschuldigte Einkünfte von Fr. 51'000.– und beabsichtigte, mindestens weitere Fr. 17'000.– einzunehmen (vgl. vorne Ziff. III./1.), was einen Gesamtbetrag der angestrebten und erzielten Einkünfte von Fr. 68'000.– ergibt. Dies entspricht bei einem Deliktszeitraum von 13 Monaten durchschnittlichen Einnahmen von rund Fr. 5'200.– pro Monat. Dass in die Berechnung der Deliktssumme auch der angestrebte, aber letztlich nicht vereinnahmte Geldbetrag aus der versuchten Tatbegehung zum Nachteil der †Privatklägerin 2 miteinbezogen wird, steht im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und ist vor dem Hintergrund, dass der Versuch im vollendeten gewerbsmässigen Delikt aufgeht (BGE 123 IV 113 E. 2d), konsequent. Dem weiteren Einwand der Verteidigung, wonach die Beschuldigte im Jahr 2019 lediglich während rund sechs Wochen delinquiert habe, was nicht für eine Ausübung in der Art eines Berufs spreche (Prot. I S. 33), ist zu entgegnen, dass die Beschuldigte in dieser Zeit bei drei Treffen, die es auch aufzugleisen galt, insgesamt einen nicht unerheblichen fünfstelligen Bargeldbetrag von Fr. 18'000.– vereinnahmte, was in Anbetracht des kurzen Zeitraums sowie der sich daraus jeweils ergebenen Einkünfte von mehreren tausend Franken für eine zumindest nebenberufliche Tätigkeit der Beschuldigten spricht. Selbiges gilt für den Zeitraum von Ende Juli bis Ende November 2020, in dem sie erneut einen namhaften Betrag von gesamthaft Fr. 33'000.– von der †Privatklägerin 2 erhältlich machen konnte bzw. im Umfang von (weiteren) Fr. 17'000.– zu erzielen versuchte. Dies geschah bei insgesamt vier Treffen, welche die Beschuldigte nach dem angeblich bloss zufälligen ersten Kennenlernen in der F._____ in G._____ jeweils telefonisch mit der †Privatklägerin 2 vereinbarte. Es mag zutreffen, dass die Kadenz der einzelnen Tathandlungen über den ganzen Deliktszeitraum von 13 Monaten hinweg betrachtet nicht besonders hoch erscheint. Innerhalb der vorgenannten kurzen Zeitspannen war die Beschuldigte jedoch intensiv deliktisch tätig und nahm zahlreiche Einzelhandlungen vor, welche zur (beabsichtigten) Vereinnahmung der vorgenannten Deliktssumme führten. Es kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz betreffend den Zeit- und Organisationsaufwand der Beschuldigten im Vorfeld der anklagegegenständlichen Taten verwiesen werden (Urk. 64 S. 14 f.), weshalb dieser in Anbetracht der Gesamtumstände
- 17 - (Aufgleisung der Treffen; Einreise in die Schweiz von Wien/Österreich her; Begleitung durch ein fremdes Kind [Dossier 2]; Organisation zeremonieller Gegenstände [Dossier 1]) entgegen der Verteidigung (Prot. I S. 33; Urk. 85 S. 6) nicht zu unterschätzen ist und ebenfalls für eine zumindest nebenberufliche Tätigkeit spricht. 2.5. Während des fraglichen Deliktzeitraums war die Beschuldigte im Unternehmen ihres Vaters angestellt und verdiente dabei monatlich EUR 850.–, wobei er zusätzlich auch für ihre Wohnkosten aufkam (Prot. I S. 20 und 29 f.). Anfangs 2019 war sie sodann während zweier Monate bei der I._____ AG angestellt, ehe sie die Stelle wieder verlor (vgl. Urk. D1/3/5 S. 4; Urk. D1/3/2 S. 9; Prot. I S. 29). Mit der Vorinstanz ist folglich festzustellen (Urk. 64 S. 13), dass es sich bei den aus den Delikten erzielten bzw. intendierten durchschnittlichen monatlichen Einnahmen von gesamthaft ca. Fr. 5'200.– um bedeutsame Mehreinkünfte handelte, welche das legale Erwerbseinkommen der Beschuldigten um ein Vielfaches überstiegen, womit sie ihr reguläres Salär deutlich aufbessern konnte (vgl. BGE 119 IV 129 E. 3.b; 116 IV 319 E. 5; vgl. auch Urteile des Bundesgerichtes 6B_709/2021 vom 12. Mai 2022 E. 2.6.3; 6B_550/2016 vom 10. August 2016 E. 2.4; 6B_1077/2014 vom 21. April 2014 E. 3). Nicht zu folgen ist dem von der Verteidigung vorgebrachten Argument, die Beschuldigte habe diese Einkünfte zur Bestreitung ihrer notwendigen Lebenskosten gar nicht nötig gehabt (Prot. I S. 33; Urk. 85 S. 4 ff.), weil für das qualifizierte Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit gemäss vorstehend zitierter Rechtsprechung eine finanzielle Notlage der beschuldigten Person nicht ausschlaggebend ist, sondern lediglich ein Beitrag an den Lebensunterhalt zu erfolgen hat. Die Beschuldigte führte in diesem Zusammenhang aus, sie habe die erlangten Geldbeträge für teure Partys und Ähnliches ausgegeben (Urk. D1/3/4 S. 4; Prot. I S. 21), woraus folgt, dass sie aufgrund der deliktischen Mehreinnahmen ihren Lebensstandard anheben bzw. verbessern konnte, namentlich indem sie sich zusätzliche Ausgaben für das eigene private Vergnügen leisten konnte. Mit Blick auf die damalige finanzielle Situation der Beschuldigten ist mit der Vorinstanz auch das Kriterium der Finanzierung der Lebensgestaltung gegeben (Urk. 64 S. 13 f.). 2.6. Ebenso ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beschuldigte eine Bereitschaft für eine Vielzahl von Betrugsdelikten aufwies, da sie nicht nur wegen Betrugs
- 18 im Jahr 2018 vorbestraft ist, wo sie ein ähnliches Tatmuster wie vorliegend zur Anwendung brachte, indem sie sich als notleidende Frau ausgab (vgl. Beizugsakten, Urk. 14), sondern die †Privatklägerin 2 auch nach dem gescheiterten Versuch vom 22. Oktober 2020 erneut am 30. November 2020 kontaktierte, um Geld von ihr erhältlich zu machen, was für die Absicht einer fortwährenden Delinquenz spricht (vgl. BGE 116 IV 319 E. 4.c; NIGGLI/RIEDO, BSK StGB, 4. Auflage, 2019, N 277 zu Art. 146; N 107 ff. zu Art. 139 StGB). Schliesslich wird in Anbetracht der Gesamtumstände, namentlich der aufgewendeten Zeit und des gewählten Vorgehens, auch ersichtlich, dass sich die Beschuldigte dahingehend eingerichtet hat, durch ihre Einkünfte aus ihrer zumindest im Sinne einer nebenberuflich betriebenen, deliktischen Tätigkeit einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung zu erzielen. Zusammenfassend hat die Beschuldigte sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des gewerbsmässigen Betrugs erfüllt. 3. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe vor. Die Beschuldigte ist damit auch in zweiter Instanz des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit aArt. 146 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe 1. Strafrahmen / Grundsätze der Strafzumessung Die Vorinstanz hat den ordentlichen Strafrahmen für das zu sanktionierende Delikt ausgehend von der zur Tatzeit geltenden Fassung von Art. 146 Abs. 2 StGB korrekt mit Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe abgesteckt (Urk. 64 S. 15 f.; vgl. dazu auch vorne Ziff. III./2.2.). Im Weiteren hat sie die wesentlichen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend rezitiert, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 64 S. 16 f.).
- 19 - 2. Tatkomponente 2.1. Was die objektive Tatschwere betrifft, gilt zu bemerken, dass die Beschuldigte über einen letztlich noch überschaubaren Zeitraum von gesamthaft 13 Monaten wiederholt delinquierte. Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass die Beschuldigte jeweils innert kurzer Zeit intensiv und in hoher Kadenz auf die beiden Opfer einwirkte, sodass diese ihr einen Deliktsbetrag von total Fr. 51'000.– aushändigten, wobei die Beschuldigte weitere Fr. 17'000.– erhältlich zu machen versuchte. Auch wenn es sich dabei um eine namhafte Deliktssumme handelt, sind im Rahmen des gewerbsmässigen Betrugs klarerweise noch weit höhere Deliktssummen denkbar. Verschuldenserhöhend ist weiter zu gewichten, dass die Beschuldigte ganz gezielt besonders vulnerable Opfer aussuchte und sich jeweils deren spezifische Schwäche zunutze machte, um sie zum Bezug und zur anschliessenden Übergabe von grösseren Bargeldbeträgen zu bewegen. Gegenüber der Privatklägerin 1 trat die Beschuldigte als Heilerin auf und gab vor, die Privatklägerin 1 mit übersinnlichen Kräften vor dem Bösen beschützen zu können. Die Beschuldigte erkannte dabei die krankheitsbedingte Unfähigkeit der Privatklägerin 1, diese Täuschung zu durchschauen und nutzte deren Disposition kaltblütig aus. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach die Beschuldigte den Privatklägerinnen keine "Horrorgeschichten" erzählt habe (Urk. 54 S. 7), ist insoweit unzutreffend, als sie die Ängste der Privatklägerin 1 gezielt und perfide schürte, indem sie behauptete, jemand habe Geld bezahlt, damit der Privatklägerin 1 ein Unheil widerfahre. Denn diese fürchtete sich davor, dass jemand ihr etwas Böses antun bzw. ihr Böses widerfahren könnte. Hinsichtlich der †Privatklägerin 2 fällt deutlich erschwerend ins Gewicht, dass die Beschuldigte sogar ein an Krebs erkranktes Kind, welches ihren Angaben zufolge nicht ihr eigenes war (Prot. I S. 26 f.), als Lockmittel einsetzte. Mit der Vorinstanz ist diesbezüglich zwar festzuhalten, dass die kolportierte Krankengeschichte nicht gänzlich der Fantasie der Beschuldigten entsprungen war, die in diesem Zusammenhang geltend gemachten finanziellen Ausgaben für die medizinische Behandlung, welche zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war, jedoch nicht der Wahrheit entsprachen. Dass die †Privatklägerin 2 von der Beschuldigten in der Kirche während der Ausübung ihres religiösen Glaubens angegangen wurde, offenbart auch eine erhebliche Dreistigkeit der Beschuldigten bei der Deliktsbegehung,
- 20 weil sie sich dadurch – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 64 S. 19) – nicht nur die Grosszügigkeit der †Privatklägerin 2, sondern auch deren religiöse Affinität zunutze machte. Insgesamt gesehen ist in objektiver Hinsicht indes angesichts anderer noch denkbarer Tatvarianten noch von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 2.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt in Betracht, dass die Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Dass ihre Taten zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2 auf rein finanzielle Interessen zurückzuführen sind, wirkt sich strafzumessungsneutral aus, da dieses Motiv jedem Vermögensdelikt immanent ist (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1), wobei zu bemerken ist, dass keine finanzielle Notlage bestand. Vielmehr delinquierte die Beschuldigte aus egoistischen Beweggründen, um sich in einer schwierigen Lebenslage mit dem Deliktserlös aufzumuntern und sich Vergnügungen wie die Teilnahme an teuren Partys finanzieren zu können (vgl. Prot. I S. 20 f.). Insgesamt gesehen vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 2.3. Vor dem Hintergrund des weiten Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 21 Monaten aufgrund des nicht mehr leichten Gesamtverschuldens der Beschuldigten in casu angemessen. 3. Täterkomponente 3.1. Was den Werdegang und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten betrifft, kann einleitend auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 64 S. 20). Anlässlich der Berufungsverhandlung aktualisierte die Beschuldigte, dass ihre Anstellung als Sekretariatsmitarbeiterin in der Kanzlei von Rechtsanwalt Dr. iur. J._____ per Ende April 2024 infolge der altersbedingten Reduktion der praktizierenden Tätigkeit des Namensgebers aufgelöst worden sei. Seit dem 1. Juli 2024 sei sie nun als Mitarbeiterin in der Administration bei der K._____ GmbH tätig, welche Gesellschaft einen Nacht-Club in L._____ betreibe. Im August 2024 habe sie sodann ihren Partner M._____ geheiratet, mit dem sie zuvor bereits seit mehreren Jahren eine Beziehung geführt habe. Aktuell lebe
- 21 sie mit ihrem Ehemann und ihren beiden Kindern in N._____ (Prot. II S. 7 ff.; vgl. auch Urk. 80/1-10). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine Aspekte, die im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen wären. 3.2. Die Beschuldigte hat eine Vorstrafe erwirkt, welche einschlägiger Natur ist, da sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 17. September 2018 wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde (Urk. 65), nachdem sie gegenüber der in jenem Verfahren Geschädigten vorgegeben hatte, sich in einer finanziellen Notlage zu befinden (Urk. D1/11/2). Die vorliegend zu beurteilenden Taten zum Nachteil der Privatklägerin 1 verübte die Beschuldigte nur rund ein Jahr nach Ausfällung des genannten Strafbefehls, womit sie während der zweijährigen Probezeit dieser Vorstrafe erneut delinquierte. Die Vorinstanz hatte daher über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der damals ausgefällten Geldstrafe zu befinden (Urk. 64 S. 24 f.). Angesichts der offensichtlichen Unbelehrbarkeit der Beschuldigten rechtfertigt sich eine Straferhöhung im Bereich von rund 25 % auf 26 bis 27 Monate. 3.3. Unter dem Titel der Täterkomponente ist ferner dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis kann dabei zu Gunsten des Täters berücksichtigt werden, soweit es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung massgeblich beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202 E. 2.d/cc; Urteile des Bundesgerichtes 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.3; 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 4.3.6 sowie 6B_368/2020 vom 24. November 2021 E. 2.3.3). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminderung dagegen nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 3.3). Das Gericht mildert die Strafe, wenn der Täter aufrichtige Reue betätigt hat, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat (Art. 48 lit. d StGB). Nach der Rechtsprechung führt nicht jede Wiedergutmachung des Schadens zur Anwendung des Strafmilderungsgrunds. Verlangt wird eine besondere Anstrengung seitens des
- 22 - Fehlbaren, die er freiwillig und uneigennützig weder nur vorübergehend noch allein unter dem Druck des drohenden oder hängigen Strafverfahrens zu erbringen hat. Der Täter muss Einschränkungen auf sich nehmen und alles daran setzen, das geschehene Unrecht wieder gut zu machen (BGE 107 IV 98 E. 1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 2.3.2; 6B_94/2012 vom 19. April 2012 E. 2.2; 6B_714/2012 vom 17. September 2013 E. 6.2.1; je mit Hinweisen). Nachdem die Beschuldigte anfänglich die Aussage verweigerte, erklärte sie sich im weiteren Verlauf der Untersuchung im Grunde vollumfänglich geständig. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die umfassenden Einlassungen der Beschuldigten insbesondere hinsichtlich des Dossiers 2 die Untersuchung und die gerichtliche Beurteilung erleichterten, was sich leicht strafreduzierend auszuwirken hat. Den von der †Privatklägerin 2 erhaltenen Betrag von insgesamt Fr. 33'000.– zahlte die Beschuldigte bereits in der Untersuchung vollumfänglich zurück (vgl. Urk. D1/2/2+3; Urk. D1/5/22). Die Forderung der Privatklägerin 1 anerkannte die Beschuldigte und erklärte sich mit der Einziehung und Herausgabe der beschlagnahmten Fr. 12'000.– an diese einverstanden. Hinsichtlich der noch ausstehenden Fr. 6'000.– führte die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass sie diesen Betrag nach ihrer Entlassung aus der Haft entsprechend ihrer Zusicherung in monatlichen Tranchen von Fr. 500.– an die Kanzlei ihrer amtlichen Verteidigung überwiesen habe zwecks Weiterleitung an die Privatklägerin 1 (Prot. II S. 10 und 16). Belege für die getätigten Überweisungen wurden zwar nicht eingereicht, allerdings bestätigte die amtliche Verteidigung die vorstehenden Angaben der Beschuldigten und ergänzte, dass die Privatklägerin 1 um Bekanntgabe ihrer Kontoangaben ersucht worden sei, worauf bislang noch keine Rückmeldung eingegangen sei (Urk. 85 S. 6 und 9). Der Beschuldigten kann nicht widerlegt werden, dass sie sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemühte, den gesamten noch ausstehenden Betrag von Fr. 6'000.– an die Privatklägerin 1 zurückzuzahlen, sodass auch deren Forderung demnächst getilgt sein wird. Zu ihren Gunsten ist deshalb davon auszugehen, dass sie besondere Anstrengungen zur Wiedergutmachung ihrer Taten zum Nachteil der beiden Privatklägerinnen unternahm, was eine merkliche Strafreduktion rechtfertigt. Neben der Betätigung aufrichtiger Reue äusserte die Beschuldigte auch wiederholt ihr Bedauern über die verübten Taten und
- 23 zeigte sich einsichtig (vgl. Prot. II S. 11 f., 16 und 18), was sich ebenfalls leicht strafreduzierend auswirkt. Zusammenfassend halten sich im Rahmen der Würdigung der Täterkomponente die straferhöhenden und die strafmindernden Faktoren die Waage, sodass es bei einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten bleibt. 4. Die Untersuchung und die gerichtlichen Verfahren wurden angesichts der zu Beginn unbekannten Täterschaft, der Ausschreibung und späteren Arretierung der Beschuldigten am 5. November 2021, der nicht erfolgten Genehmigung der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft im abgekürzten Verfahren durch das Bezirksgericht Zürich am 9. Dezember 2022 sowie der anschliessenden Anklageerhebung am 26. Mai 2023 durchaus beförderlich geführt, weshalb sich hinsichtlich des Beschleunigungsgebots keine Beanstandungen ergeben. 5. Fazit 5.1. Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 21 Monaten angemessen und ist daher zu bestätigen. 5.2. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses bzw. eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, an die Strafe an (Art. 51 StGB). Dementsprechend ist die erstandene Haft der Beschuldigten von 41 Tagen an die Freiheitsstrafe anzurechnen. VI. Vollzug Hinsichtlich des Vollzugs der Freiheitsstrafe ist festzuhalten, dass der Beschuldigten aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) der bedingte Strafvollzug zu gewähren ist, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. Da aufgrund der vorstehend erwähnten einschlägigen Vorstrafe und der Delinquenz während der Probezeit nicht unerhebliche Restbedenken betreffend die künftige Bewährung der Beschuldigten verbleiben, ist die Probezeit mit der Vorinstanz auf vier Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- 24 - VII. Landesverweisung 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz belegte die Beschuldigte mit einer Landesverweisung für die Dauer von 6 Jahren (Urk. 64 S. 33). 1.2. Die Beschuldigte beantragt demgegenüber – wie bereits vor Vorinstanz – ein Absehen von der Landesverweisung mit der Begründung, dass im Falle einer Katalogtat im Sinne von Art. 66 Abs. 1 StGB ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege, der das öffentliche Interesse an einer längerfristigen Wegweisung der Beschuldigten aus der Schweiz überwiege (Prot. I S. 34 f.; Urk. 85 S. 7 ff.). 2. Beurteilung 2.1. Betreffend die Grundvoraussetzungen für die Anordnung einer Landesverweisung kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, worin sich die Vorinstanz korrekt zum Vorliegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. c StGB sowie zur ausländischen Staatsangehörigkeit der Beschuldigten geäussert hat (vgl. Urk. 64 S. 26). 2.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Härtefallklausel restriktiv anzuwenden (vgl. statt vieler BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 ff.). Von der Anordnung einer Landesverweisung kann demzufolge nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass der Landesverweis einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration des betroffenen Ausländers, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung und die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat zählen, ferner der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile des Bundesgerichtes
- 25 - 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3 und 6B_1270/2020 vom 10. März 2021 E. 9.1; je mit Hinweisen). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4). Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2 und 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2). Ein schwerer persönlicher Härtefall kann sich insbesondere bei einem Eingriff in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ergeben (Urteile des Bundesgerichtes 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.4.1 ff.; 7B_235/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.3; 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.4 und 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2). Gemäss konstanter Rechtsprechung kann sich der Ausländer aber auch in diesem Zusammenhang nur dann auf das Recht auf Privatleben berufen, wenn er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 7B_235/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.3; 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.2.3 und 6B_207/2022 vom 27. März 2023 E. 1.2.3). Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der genannten Bestimmungen ist tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt und es dieser nicht ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1470/2022 vom 29. August 2023 E. 2.3.4 und 6B_1294/2022 vom 8. August 2023 E. 4.3.2). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_449/2023 vom 21. Januar 2024 E. 1.3.4; 7B_235/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.3.3 und 6B_419/2023 vom 5. September 2023 E. 1.3.2). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl Rechnung zu tra-
- 26 gen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; Urteile des Bundesgerichtes 6B_225/2023 vom 7. Juli 2023 E. 1.3.6; 6B_783/2021 vom 12. April 2023 E. 1.3.3; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 5 und 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. Wird ein Kind deshalb faktisch gezwungen, die Schweiz zu verlassen, sind insbesondere auch die Schwierigkeiten zu berücksichtigen, auf die es im Zielland treffen könnte, wobei Kindern im anpassungsfähigen Alter der Umzug in das Heimatland grundsätzlich zumutbar ist (BGE 143 I 21 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichtes 6B_303/2024 vom 12. Juni 2024 E. 2.1.4; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.3). Auch für schulpflichtige Kinder erachtet die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil als zumutbar, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_399/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.6; 2C_357/2023 vom 12. Juli 2024 E. 5.2; 2C_834/2021 vom 24. Februar 2022 E. 5.2; 2C_311/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 4.4.2 und 2C_826/2020 vom 4. Juni 2021 E. 5.5.3; je mit Hinweisen). 2.3. Die Beschuldigte ist Staatsangehörige von Österreich, wo sie geboren wurde und hernach ihre Kindheit und Jugend verbrachte, bis sie im Juni 2014, d.h. im Alter von knapp 21 Jahren, erstmals in die Schweiz reiste und in der Folge auf entsprechendes Gesuch eine Aufenthaltsbewilligung B erhielt (vgl. Urk. 86/1+2). Anlässlich der Berufungsverhandlung betonte die Beschuldigte, dass sie seither eigentlich immer in der Schweiz gelebt und hier ihren Lebensmittelpunkt gehabt habe. Gleichzeitig führte sie aus, dass sie im Zeitraum zwischen 2014 und 2021 hin und her gependelt sei und sich mal ein bisschen in Österreich und dann wieder ein bisschen in der Schweiz aufgehalten habe (Prot. II S. 7 und 14; vgl. auch Prot. I S. 12 f. und 18 ff.). Angesichts dieser vagen und undurchsichtigen Aussagen steht entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 85 S. 7 f.) nicht fest, dass die Beschuldigte ab Juni 2014 tatsächlich fest in der Schweiz lebte und ihren Lebensmittelpunkt hier begründete. Vielmehr spricht der Umstand, dass sie in den folgenden Jahren regelmässig nach Österreich zurückkehrte, dort ihre Kinder O._____ (Jahrgang 2015)
- 27 und P._____ (Jahrgang 2017) zur Welt brachte und für das Unternehmen ihres Vaters tätig war, für die Annahme, dass sich ihr Leben zu einem massgeblichen Umfang in ihrem Heimatland abspielte (Prot. I S. 13, 20 und 29 f.; Prot. II S. 12). An dieser Einschätzung vermag nichts zu ändern, dass die Beschuldigte ab Juli 2014 über eine Aufenthaltsbewilligung B für die Schweiz verfügte. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte erst im Jahr 2021 definitiv in die Schweiz zog und ihre beiden Kinder per August 2022 zu sich holte, damit diese in der Schweiz in den Kindergarten (P._____) resp. die erste Klasse (O._____) eingeschult werden konnten (Urk. 64 S. 27; Prot. I S. 13 f. und 18 ff.; Prot. II S. 14). Dementsprechend befindet sich der Lebensmittelpunkt der Beschuldigten erst seit rund drei Jahren hierzulande. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Beschuldigte bereits ab 2014 fest in der Schweiz lebte, würde die längere Aufenthaltsdauer hierzulande allein nicht ausreichen, um einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66 Abs. 2 StGB zu begründen. 2.4. Die Beschuldigte hat in Österreich lediglich die Mittelschule abgeschlossen und verfügt über keine Berufsausbildung. Ab Februar 2023 arbeitete sie während rund einem Jahr als Sekretariatsmitarbeiterin in der Kanzlei von Rechtsanwalt Dr. iur. J._____, bis ihr Anstellungsverhältnis aus Gründen, die beim Arbeitgeber lagen, per Ende April 2024 aufgelöst wurde. Seit dem 1. Juli 2024 ist sie neu als Mitarbeiterin in der Administration bei der K._____ GmbH tätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'576.– (zzgl. 13. Monatslohn; Urk. D1/3/5 S. 11 f.; Urk. 80/1+2; Urk. 80/4; Prot. I S. 8 ff.; Prot. II S. 8 f.). Dementsprechend kann die Beschuldigte in wirtschaftlicher Hinsicht durchaus als integriert gelten, wobei festzuhalten ist, dass sie ohne Weiteres auch im Ausland einer vergleichbaren Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Mit den Arbeitsverhältnissen in Österreich ist die Beschuldigte aufgrund ihrer regelmässigen Aufenthalte dort besonders vertraut und verfügt zudem über familiäre und andere soziale Kontakte, die sie dabei unterstützen könnten, wirtschaftlich Fuss zu fassen und sich in den österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Beschuldigte weist kein nennenswertes Vermögen auf und hat Schulden bei ihrer Familie im Betrag von rund Fr. 25'000.– (Prot. I S. 8 f.; Prot. II S. 10).
- 28 - 2.5. In Bezug auf ihre persönlichen Beziehungen gab die Beschuldigte an, dass in der Schweiz namentlich zwei Onkel und insgesamt vier Cousins (jeweils mit ihren Partnerinnen und Kindern) leben würden. Weiter pflege sie viele Freundschaften hierzulande, wobei ihre diesbezüglichen Ausführungen vage blieben (Prot. I S. 11 f. und 18; Prot. II S. 10 und 13; vgl. auch Urk. D1/3/5 S. 14), weshalb nicht von besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen zur Schweiz auszugehen ist, welche einen schweren persönlichen Härtefall begründen könnten. Die Eltern der Beschuldigten, zu denen sie eine gute Beziehung pflegt und die sie sowohl in finanzieller als auch in persönlicher Hinsicht unterstützten, leben weiterhin in Österreich. Die Geschwister der Beschuldigten sind gemäss ihren Angaben mittlerweile nach Deutschland migriert (Urk. D1/3/5 S. 13 f.; Prot. II S. 10 und 13). Vor diesem Hintergrund steht einer erfolgreichen Resozialisierung in den deutschsprachigen Nachbarländern und insbesondere in Österreich grundsätzlich nichts im Wege, zumal die Beschuldigte den Grossteil ihres Leben dort verbrachte. 2.6. In persönlicher Hinsicht gilt es weiter zu bemerken, dass die Beschuldigte am tt. August 2024 ihren Partner M._____ geheiratet hat, mit dem sie zuvor bereits seit mehreren Jahren eine Beziehung führte (Urk. 80/5-10; Prot. II S. 9). Zunächst ist hervorzuheben, dass M._____ um die Möglichkeit wusste, dass die Beschuldigte für mehrere Jahre aus der Schweiz verwiesen werden könnte, als er die Ehe mit ihr einging. Weiter wäre es ihm durchaus zumutbar, mit der Beschuldigten ins Ausland zu ziehen und zusammen mit ihr beispielsweise in Österreich eine neue Existenz aufzubauen, zumal sich die Lebens- und Arbeitsverhältnisse im Heimatland der Beschuldigten nicht stark von denjenigen in der Schweiz unterscheiden, er in sprachlicher Hinsicht keine Hürden zu überwinden hätte und seiner beruflichen Tätigkeit als Versicherungsberater ohne Weiteres auch dort nachgehen könnte (vgl. Prot. II S. 12). Sollte er sich hingegen für einen Verbleib in der Schweiz entscheiden, wäre es der Beschuldigten und ihm ohne Weiteres zuzumuten, die Beziehung grenzüberschreitend über die relativ kurze Distanz zum Nachbarland Österreich hinweg aufrechtzuerhalten bzw. zu pflegen, sei es in Form von kürzeren Besuchen, gemeinsamen Ferien oder über die modernen Kommunikationsmittel, auch wenn dies keinen gleichwertigen Ersatz für die bislang gelebte Beziehung
- 29 bildet. Nicht unberücksichtigt bleiben kann ferner, dass die Beschuldigte minderjährige Kinder hat. In der Untersuchung gab sie zu Beginn noch an, vier Kinder zu haben (vgl. Urk. D1/3/2 S. 10), was sie vor Schranken der Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhandlung hingegen verneinte mit der Erklärung, sie habe lediglich zwei Kinder, die mit ihr zusammenleben würden. Da die Beschuldigte weitere Ausführungen zu dieser Thematik verweigerte (Prot. I S. 17 f.; Prot. II S. 9 und 15; vgl. auch Urk. D1/3/5 S. 13), ist diese Frage nicht restlos geklärt. Jedenfalls sind zwei Kinder, O._____ (Jahrgang 2015) und P._____ (Jahrgang 2017), in der Schweiz angemeldet und befinden sich im schulpflichtigen Alter. Zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung besuchte O._____ die dritte Klasse der Primarschule, während P._____ gerade vom Kindergarten in die erste Klasse übergetreten war (Prot. II S. 9 f., 14 und 17). Beide Kinder wurden in Österreich geboren und verbrachten auch einen beachtlichen Teil ihrer Kindheit dort. Wie häufig sie sich seit ihrer Geburt hierzulande aufhielten, ist hingegen unklar, nachdem die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung ausführte, die Kinder seien mit ihr zwischen der Schweiz und Österreich hin und her gependelt (Prot. II S. 13 f.; vgl. auch Prot. I S. 18 ff.). Fest steht jedenfalls, dass die beiden Kinder auch in Österreich von den Grosseltern betreut wurden, ehe die Beschuldigte sie per August 2022 zu sich in die Schweiz holte, damit sie hierzulande in den Kindergarten (P._____) resp. die erste Klasse (O._____) eingeschult werden konnten (Urk. 64 S. 27; Prot. II S. 14). Der Kindsvater lebte zunächst weiterhin in Österreich, bis er zu einem unbekannten Zeitpunkt vorgängig zur Berufungsverhandlung nach Serbien zog (Urk. D1/3/5 S. 13; Prot. I S. 18 f.; Prot. II S. 13). Mithin haben die beiden Kinder der Beschuldigten den Grossteil ihres bisherigen Lebens in Österreich verbracht, leben erst seit rund zweieinhalb Jahren dauerhaft in der Schweiz und stehen noch am Anfang ihrer schulischen Laufbahn, weshalb ein Umzug zurück in ihr Heimatland als zumutbar erscheint, auch wenn ein (erneuter) Wechsel des Wohnsitzes, der Schule und des übrigen Umfelds für sie eine gewisse Härte mit sich bringt. Dementsprechend steht das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK vorliegend einer Landesverweisung nicht entgegen. Zusammenfassend ist nach dieser Gesamtbetrachtung bei der Beschuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ersichtlich.
- 30 - 2.7. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass selbst bei der Annahme, dass ein schwerer persönlicher Härtefall in casu noch knapp gegeben wäre, ernsthafte öffentliche Interessen an einer Ausweisung der Beschuldigten bestehen, welche ihren Interessen an einem Verbleib in der Schweiz entgegenstehen. Die vorliegend auszusprechende Freiheitsstrafe bewegt sich in der Nähe der bundesgerichtlichen Zweijahresregel (vgl. Urteil 7B_236/2022 vom 27. Oktober 2023 E. 2.7). Hinzu kommt, dass die Beschuldigte einschlägig vorbestraft ist und sich sowohl bei der in der Vergangenheit verübten Tat als auch bei denjenigen, die Gegenstand dieses Verfahrens bilden, ganz gezielt besonders schutzbedürftige Opfer aussuchte, welche sie hernach – einem dreisten und perfiden Tatmuster folgend – am Vermögen schädigte. Es trifft zwar zu, dass die vorliegend zu beurteilenden Taten mittlerweile vier Jahre und mehr zurückliegen und sich die Beschuldigte während dieser Zeit – soweit ersichtlich – wohlverhalten hat (Urk. 85 S. 10). Dies steht der Anordnung einer Landesverweisung jedoch nicht entgegen (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; mit Hinweisen), zumal bei der Härtefallprüfung und einer (allfälligen) Interessenabwägung betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind, als bei der Prüfung der Bewährungsaussichten (Urteile des Bundesgerichtes 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5.3.6; 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3; 6B_460/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.4). Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der Anordnung einer Landesverweisung die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. 3. Freizügigkeitsabkommen 3.1. Die Vorinstanz hat die rechtstheoretischen Grundlagen zur Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen zutreffend wiedergegeben, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (Urk. 64 S. 28 f.). Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens des Täters folgt, ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist. Dabei ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeen-
- 31 dende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.4.1; 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 6.3.6 und 6B_134/2021 vom 20. Juni 2022 E. 5.3.6; je mit Hinweisen). 3.2. Vorliegend war unmittelbar nur das Vermögen der beiden Privatklägerinnen betroffen und nicht besonders hohe Rechtsgüter wie die psychische, physische oder sexuelle Integrität, weshalb höhere Anforderungen an die Rückfallgefahr bzw. die Legalprognose zu stellen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_205/2023 vom 17. August 2023 E. 1.4; 6B_892/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.6). Die Beschuldigte hat mit dem gewerbsmässigen Betrug ein Delikt erheblicher Schwere begangen, wobei sie eine namhafte Deliktssumme von Fr. 51'000.– erzielte und beabsichtigte, mindestens weitere Fr. 17'000.– einzunehmen. Aus der auszufällenden Freiheitsstrafe von 21 Monaten erhellt sodann, dass der Beschuldigten ein nicht mehr leichtes strafrechtliches Verschulden zukommt, wobei der Vollzug der Strafe aufgrund der verbleibenden Zweifel hinsichtlich der künftigen Bewährung der Beschuldigten unter Ansetzung einer längeren Probezeit von vier Jahren aufzuschieben ist. Nicht unbesehen bleiben kann, dass die Beschuldigte bereits während des angeklagten Deliktszeitraums einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachging, von ihrer Familie unterstützt wurde und folglich ohne finanzielle Not delinquierte. Ihr Motiv bestand vielmehr darin, sich in einer schwierigen Lebenslage mit dem Deliktserlös aufzumuntern und sich Vergnügungen wie die Teilnahme an teuren Partys finanzieren zu können. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte mit Strafbefehl vom 17. September 2018 bereits einschlägig vorbestraft ist und die vorliegend zu beurteilenden Taten zum Nachteil der Privatklägerin 1 nur rund ein Jahr nach ihrer Verurteilung, mithin während noch laufender Probezeit verübte. Dabei brachte sie im Grunde dieselbe dreiste Vorgehensweise zur Anwendung wie bei der Tat, für welche sie mit dem genannten Strafbefehl verurteilt worden war, obwohl sie in jenem Verfahren beteuert hatte, sich inskünftig gesetzeskonform zu verhalten (vgl. Beizugsakten, Urk. D2/7 S. 5). Die Beschuldigte schädigte somit innert kürzester Zeit ganz gezielt besonders vulnerable Opfer in ihrem Vermögen, indem sie deren spezifische Schwäche bzw. Disposition kaltblütig ausnutzte. In Würdigung der Gesamt-
- 32 umstände besteht weiterhin ein erhöhtes Risiko, dass die Beschuldigte ähnliche Straftaten begehen könnte, weshalb die Anordnung einer Landesverweisung auch vor dem Hintergrund des FZA als verhältnismässig erscheint. 4. Fazit Nach dem Erwogenen ist die Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB obligatorisch des Landes zu verweisen. Angesichts des nicht mehr leichten Verschuldens und des damit korrespondierenden Strafmasses für die angeklagte Katalogtat sowie der wiederholten einschlägigen Delinquenz der Beschuldigten innert kürzester Zeit ist die Dauer der Landesverweisung mit der Vorinstanz auf sechs Jahre festzulegen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt insbesondere davon ab, in welchem Ausmass ihre mit der Berufungserklärung gestellten Anträge gutgeheissen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2). Ausnahmen von der allgemeinen Kostenregelung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sieht Art. 428 Abs. 2 StPO für die Fälle vor, dass die Voraussetzung für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wurde. 2. Die Beschuldigte vermag sich in zweiter Instanz mit ihren Anträgen betreffend die rechtliche Qualifikation des angeklagten Sachverhalts, eine mildere Bestrafung und das Absehen von der Anordnung einer Landesweisung nicht durchzusetzen. Das erstinstanzliche Urteil ist in allen angefochtenen Punkten zu bestätigen. Somit
- 33 sind die Kosten des Berufungsverfahrens – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung – vollumfänglich der Beschuldigten aufzuerlegen. 2.1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.2. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren insgesamt Fr. 5'732.60 (inkl. MWST) geltend (Urk. 83). Der betriebene Zeitaufwand ist ausgewiesen und erscheint der Schwierigkeit und Bedeutung des Falles angemessen. Allerdings wurden einzelne Positionen in der Honorarnote zu einem höheren Stundenansatz als dem in § 3 AnwGebV vorgeschriebenen Ansatz von Fr. 220.– pro Stunde verrechnet (vgl. Positionen vom 4. Oktober 2024). Nach Bereinigung dieses Fehlers resultiert ein Honorar von insgesamt Fr. 5'114.25. Da die Berufungsverhandlung eine halbe Stunde kürzer dauerte als die amtliche Verteidigung bei Erstellung ihrer Honorarnote antizipierte (2.5 Stunden anstatt 3 Stunden; vgl. Prot. II S. 4 und 20; Urk. 83 S. 3), erscheint es angemessen, ihr eine Entschädigung von abgerundet Fr. 5'100.– (inkl. MWST) für ihre Leistungen und Barauslagen im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.3. Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 13. Juli 2023 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Widerruf), 6 (Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1), 7 (Einziehung), 8 und 9 (Entschädigungen amtliche Verteidigungen) sowie 10 bis 13 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 34 - Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit aArt. 146 Abs. 2 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 41 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 6 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'100.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % bzw. 8,1 % MWST). 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Migrationsamt des Kantons Zürich die Privatklägerin 1 (B._____) C._____, … [Adresse], zuhanden der Erbengemeinschaft der †Privatklägerin 2 (Q._____) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin 1 bzw. der Erbengemeinschaft der †Privatklägerin 2 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 35 - die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Privatklägerin 1 bzw. die Erbengemeinschaft der †Privatklägerin 2 (sofern verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons Zürich die Staatsanwaltschaft See/Oberland betr. Untersuchungs- Nr. … die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A und B. 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 36 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Oktober 2024 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: MLaw Boese