Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230537-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 30. Januar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. B._____ Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. August 2023 (DG230008)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 2. Mai 2023 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB, des versuchten Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der geringfügigen unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB. 2. Vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruches im Dossier 2 wird der Beschuldigte freigesprochen und ist einer strafbaren Handlung nicht schuldig. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 85 Tage durch Haft erstanden sind, sowie einer Busse von Fr. 500.00. 4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
- 3 - 6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. April 2023 beschlagnahmten Spuren und Gegenstände Übersichts- und Detailaufnahme (A016'813'904) Spur ab Briefkasten (A016'842'594) 1 Rucksack schwarz «tucano» mit diversem Inhalt (A017'051'126) werden eingezogen und der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Polis-Geschäfts-Nr.84149371) nach Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen. 8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. April 2023 beschlagnahmten Gegenstände 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy A51 (A017'050'634) 1 Festplatte blau/schwarz mit Aufschrift WD My Passport (A017'050'656) USB Stick schwarz, San Disk Ultra 3.0, 16 GB (A017'050'587) 1 Notebook silbern, hp EliteBook 8440p, 2.40 GHz (A017'050'770) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verlangt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Polis-Geschäfts-Nr.84149371) zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen. 9. Folgender mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. April 2023 beschlagnahmte Gegenstand 1 Serviceportemonnaie lederartig braun, Aufschrift ilpasio mit diversen Blättern und Münzgeld (sep. erfasst) (A017'050'805) wird der C._____ GmbH nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. Sofern die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verlangt wird, wird der Gegen-
- 4 stand der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Polis- Geschäfts-Nr.84149371) zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen. 10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. April 2023 beschlagnahmten Münzgeld aus Serviceportemonnaie im Betrag von Fr. 88.60 sowie EUR 1.67 (A017'050'805) ist nach Eintritt der Rechtskraft von der Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Polis- Geschäfts-Nr.84149371) der Bezirksgerichtskasse zu übergeben. Das Münzgeld wird der C._____ GmbH nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben. 11. Die Privatklägerin D._____ GmbH wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin D._____ GmbH wird abgewiesen. 13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'940.00 Auslagen der Polizei; Fr. 618.95 Entschädigung ehemaliger amtlicher Verteidiger. 14. Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 19'312.70 (inkl. Barauslagen und 7.7 % Mehrwertsteuer) entschädigt. 15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 5 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 79 S. 2 f.) 1. Es seien Dispositiv-Ziff. 3, 4, 5, 6 und 15 des angefochtenen Urteils DG230008-M der Vorinstanz vom 22. März 2023 vollumfänglich aufzuheben; 2. Es sei Vormerk zu nehmen, dass Dispositiv-Ziff. 1, wonach der Beschuldigte des mehrfachen versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des Hausfriedensbruchs, des versuchten Hausfriedensbruchs und der geringfügigen Aneignung schuldig gesprochen wird, nicht angefochten wird; 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass Dispositiv-Ziff. 2, wonach der Beschuldigte vom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs im Dossier 2 freigesprochen wird, nicht angefochten wird; 4. Es sei Dispositiv-Ziff. 3 des angefochtenen Urteils in Gutheissung der Berufung dahingehend abzuändern, dass der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten sowie einer Busse von CHF500 zu bestrafen ist, wovon bis und mit heute 85 Tage durch Haft und weitere 183 Tage (2/3 von total 274 Tagen) durch die elektronische Fussfessel erstanden sind; 5. Es sei Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils in Gutheissung der Berufung dahingehend abzuändern, dass die Freiheitsstrafe bedingt ausgesprochen wird – dies nach Ermessen des Gerichts kombiniert mit einer Verbindungsbusse; 6. Eventualiter zu vorstehender Ziffer 5 sei Dispositiv-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils dahingehend abzuändern, dass die Freiheitsstrafe
- 6 teilbedingt ausgesprochen wird – dies nach Ermessen des Gerichts kombiniert mit einer Verbindungsbusse; 7. Es sei Dispositiv-Ziff. 5 des angefochtenen Urteils in Gutheissung der Berufung vollständig aufzuheben, und es sei entsprechend von einer Landesverweisung abzusehen; 8. Es sei Dispositiv-Ziff. 6 des angefochtenen Urteils in Gutheissung der Berufung vollständig aufzuheben, und es sei entsprechend von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) abzusehen; 9. Es sei Dispositiv-Ziff. 15 des angefochtenen Urteils in Gutheissung der Berufung dahingehend abzuändern, dass dem Beschuldigten nicht mehr als 2/3 der Kosten gemäss Dispositiv-Ziff. 13 und 14 auferlegt werden; 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien mit den Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. MWST) gemäss der heute eingereichten Honorarnote auf die Staatskasse zu nehmen, wobei die Dauer der Hauptverhandlung nötigenfalls anzupassen sei; 11. Es sei die Ersatzmassnahme der elektronischen Fussfessel unverzüglich aufzuheben. b) Die Vertreterin der der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 82 S. 1) 1. In Abänderung von Ziff. 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteiles sei der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift vom 2. Mai 2023 schuldig zu sprechen. 2. In Abänderung von Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteiles sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen.
- 7 - 3. In Abänderung von Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteiles sei der Beschuldigte für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen. _________________________________ Erwägungen: I. Verfahren 1. Mit Urteil vom 9. August 2023 sprach das Bezirksgericht Dietikon den Beschuldigten entsprechend dem vorstehend zitierten Dispositiv des mehrfachen versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB und des versuchten Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der geringfügigen unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig. Von den Vorwürfen betreffend Dossier 2 sprach es den Beschuldigten frei. Infolge des Schuldspruches bestrafte das Bezirksgericht Dietikon den Beschuldigten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten (abzüglich 85 Tage Haft) und einer Busse von Fr. 500.–. Darüber hinaus verwies es den Beschuldigten unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem für die Dauer von 5 Jahren des Landes. Ferner wurde die Schadenersatzforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen und die Genugtuungsforderung abgewiesen. Schliesslich wurde über diverse Beschlagnahmen sowie über die Kostenund Entschädigungsfolgen entschieden (Urk. 61 S. 45 ff.) 2. Mit Eingabe vom 17. August 2023 liess der Beschuldigte gegen das erstinstanzliche Urteil rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 55). Nach Erstattung der Berufungserklärung vom 1. November 2023 (Urk. 62) und anschliessender Fristansetzung an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und die Privatklägerschaft (Urk. 65), erklärte Erstere fristgerecht die Anschlussberufung (Urk. 69). Die Privat-
- 8 klägerin liess sich innert derselben Frist nicht vernehmen, was als Verzicht auf eine Anschlussberufung zu werten ist. In der Folge wurde auf den 30. Januar 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 68), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft erschienen sind (Prot. II S. 4). II. Formelles 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung die Strafe sowie deren Vollzug (Dispositivziffern 3 und 4) an und beantragt das Absehen von einer Landesverweisung und der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Dispositivziffern 5 und 6) mit Abänderung der Kostenauflage (Dispositivziffer 15). Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Anschlussberufung in Abänderung der Dispositivziffern 1 und 2 sowie 3 und 5 einen Schuldspruch des Beschuldigten gemäss Anklageschrift (mithin eine zusätzliche Verurteilung wegen vollendeten Diebstahls [Dossier 1], Hausfriedenbruches, Sachbeschädigung und Diebstahls [Dossier 2] sowie wegen vollendeten Hausfriedensbruches [Dossier 3]), eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten und eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. August 2023 in Bezug auf den Schuldpunkt teilweise (Dispositivziffer 1 Lemma 1 betreffend versuchten Diebstahl gemäss Dossier 3 sowie Dispositivziffer 1 Lemma 2 [mehrfache Sachbeschädigung gemäss Dossier 1 und 3] und Dispositivziffer 1 Lemma 3 [Hausfriedensbruch gemäss Dossier 1]), die Beschlagnahmen (Dispositivziffern 7 - 10), die Zivilforderungen der Privatklägerschaft (Dispositivziffern 11 und 12), die Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 13) sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 14) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. In den übrigen Punkten ist das angefochtene Urteil hingegen im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO umfassend zu überprüfen.
- 9 - 2. Dem mit Eingabe vom 22. Januar 2024 seitens der Staatsanwaltschaft gestellten Beweisantrag betreffend die Einvernahme von E._____ als Geschäftsführer der Privatklägerin (vgl. Urk. 74) wurde stattgegeben und die Zeugenbefragung anlässlich der Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten durchgeführt (vgl. Prot. II S. 8 ff.). 3. 3.1. Die Verteidigung stellte mit Eingabe vom 23. Januar 2024 den Beweisantrag betreffend Einvernahme von F._____, Vater des Beschuldigten, welchen sie anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung wiederholte. Hierzu führte die Verteidigung an, der Vater könne zur Situation im Irak, mithin zu den Umständen der Flucht und der dem Beschuldigten im Irak drohenden Gefahr von Folter und Tod, und zur nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung zu seinem Sohn sowie der nachhaltigen Veränderung des Beschuldigten Angaben machen (Urk. 76; Prot. II S. 8). 3.2. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen können, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 147 IV 534, E. 2.5.1.; 144 II 427, E. 3.1.3.; 141 I 60, E. 3.3.; 136 I 229, E. 5.3.). 3.3. Zum erwähnten Antrag der Verteidigung ist zunächst festzuhalten, dass die Flucht der Familie aus dem Irak rund 30 Jahre zurückliegt und die Fluchtgründe auf das damals herrschende (und seit rund zwei Jahrzehnten gestürzte) Regime von Saddam Hussein zurückzuführen sind. Nachdem heute eine andere Regierung die Führung im Irak übernommen hat und sich nicht mehr die gleiche Gefährdungslage wie vor 30 Jahren präsentiert, vermag der Vater des Beschuldigten, der seit seiner Flucht nicht mehr in den Irak zurückgekehrt ist, kaum über eigene Erfahrungen über die aktuelle (Gefährdungs-)Situation im Irak zu berichten, weshalb aufgrund seiner entsprechenden Angaben diesbezüglich kein wesentlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Hinsichtlich der Umstände der Flucht kann
- 10 sodann ohne Weiteres auf den zu den Akten gereichten Fluchtbericht des Vaters (Urk. 77/1) abgestellt werden, zumal unbestritten ist, dass der Familie des Beschuldigten in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Es kann ferner zwanglos davon ausgegangen werden, dass zwischen Vater und Sohn eine nahe und gelebte Beziehung besteht, wobei es sich hierbei aber nicht um die Kernfamilie des Beschuldigten handelt und sich Letzterer mittlerweile vom Elternhaus emanzipiert haben sollte. Schliesslich kann zum heutigen Zeitpunkt angesichts der seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft am 2. Mai 2023 vergangenen Zeit von nicht einmal einem Jahr noch nicht mit genügender Sicherheit von einer nachhaltigen Veränderung des Beschuldigten ausgegangen werden, auch wenn Ansätze einer positiven Entwicklung durchaus erkennbar sind. Diese stand jedoch nicht zuletzt auch unter dem Eindruck der seinerzeit angeordneten Ersatzmassnahme (Eingrenzung mit Electronic Monitoring), weshalb vor diesem Gesichtspunkt die eigentliche Bewährung des Beschuldigten noch aussteht. Aus all diesen Gründen ist der Beweisantrag betreffend die Einvernahme von F._____ abzuweisen, weil diese letztlich in keiner Hinsicht eine andere Meinung des Gerichts herbeizuführen vermöchte. 4. Weiter beantragte die Verteidigung anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung zur Wahrung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten die Einvernahme von Y._____ (Vertreter der Geschädigten C._____ GmbH [Dossier 2]) und Z._____ (Vertreter der Geschädigten G._____ [Dossier 3]; Prot. II S. 24). Angesichts dessen, dass Y._____ den Beschuldigten betreffend das angeklagte Dossier 2 nicht belastet hat (vgl. Urk. D2/1+2), erübrigt sich eine Befragung von Y._____ als Zeugen, zumal sich – wie noch zu zeigen sein wird – der diesbezügliche Anklagevorwurf ohnehin nicht erstellen lässt (vgl. hinten Ziffer III./3.1.). Betreffend die beantragte Befragung von Z._____ betreffend Dossier 3 ist sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den diesbezüglichen vorinstanzlichen Schuldspruch akzeptiert und dieser mithin (teilweise) in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. vorstehend Ziffer 1). Darüber hinaus war der Zeuge Z.____ während der Tat gar nicht zugegen bzw. hielt sich im Keller der Pizzeria auf (vgl. Urk. D3/1+4), weshalb auch insofern von dessen Befragung abzusehen ist.
- 11 - 5. Weitere Beweiserhebungen wurden in zweiter Instanz nicht beantragt und drängen sich – abgesehen von der Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen nicht auf. III. Schuldpunkt 1. Vorbemerkungen 1.1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Ausführungen zum Sachverhalt die entsprechenden Grundsätze der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben (Urk. 61 S. 6 f.), so dass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden kann. Zu ergänzen ist, dass der Nachweis der Tat auch mittels Indizien geführt werden kann. Beim Indizienbeweis wird aufgrund bestimmter erwiesener Einzelumstände auf den unmittelbar rechtserheblichen Sachverhalt geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit von Alternativen offenlassen, können einen Anfangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel mehr daran offenlässt, dass sich der Sachverhalt im Sinne der Anklage verwirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche allfällige entlastende Umstände als unerheblich erscheinen lassen (Urteile 6B_546/2023 vom 13. November 2023, E. 1.3.2. und 6B_1149/2020 vom 17. April 2023, E. 2.3.2.2.). 1.2. Was die Verwertbarkeit der aktenkundigen Beweise anbelangt, so kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die Aussagen von H._____ in der polizeilichen Einvernahme nicht zulasten des Beschuldigten verwertet werden können (vgl. Urk. 61 S. 5). Die Rechtsprechung lässt eine erste polizeiliche Einvernahme ohne Teilnahme des Beschuldigten nur dann zu, wenn es sich um erste Abklärungen zum Sachverhalt handelt und der
- 12 - Beschuldigte später mit dieser Person rechtsgültig konfrontiert wird, was in casu jedoch nicht geschehen ist (vgl. BGE 143 IV 397, E. 3.4.2.; Urteile 6B_475/2022 vom 5. April 2023, E. 5. und 6B_256/2017 vom 13. September 2018, E. 2.2.). Nicht verwertbar sind sodann auch die im Polizeirapport bloss summarisch wiedergegebenen Aussagen der Geschäftsführer E._____ und Y._____, da diesbezüglich keine formelle Einvernahme im Sinne von Art. 78 StPO vorliegt. 2. Dossier 1 – Diebstahl zum Nachteil der D._____ GmbH 2.1. a) Dem Beschuldigten wird mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. Mai 2023 bezüglich Dossier 1 zusammengefasst vorgeworfen, er sei im Zeitraum vom 27. November 2022, ca. 22:40 Uhr, bis 28. November 2022, ca. 9:25 Uhr, zur Begehung eines Diebstahls in die Pizzeria I._____ an der J._____-Strasse … in K._____ über das Fenster eingedrungen, habe in dessen Rahmen wie auch später im Inneren des Lokals einen Sachschaden in Höhe von Fr. 4'800.– verursacht und schliesslich 16 Serviceportemonnaies mit Bargeld im Gesamtwert von Fr. 10'620.– (16 Portemonnaies im Wert von Fr. 680.–, wovon 15 Bargeld in Höhe von je Fr. 150.– enthalten hätten und eines Bargeld in Höhe von Fr. 7'000.–) entwendet zu haben, wobei er die Sachbeschädigung (zumindest) in Kauf genommen und um das fremde Eigentum gewusst habe (Urk. 17 S. 3). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung korrigierte die Staatsanwaltschaft den Deliktsbetrag nach Vorhalt der Vorinstanz auf die Summe von Fr. 9'930.– (vgl. Urk. 61 S. 4; Prot. II S. 7). Nachdem sich dieser Gesamtbetrag bereits aus der Auflistung der einzelnen Beträge ergibt, ist mit der Vorinstanz von einem offensichtlichen Rechnungsfehler auszugehen, weshalb die entsprechende Korrektur der Anklageschrift ohne Weiteres gültig ist, zumal die Parteien auch heute nicht dagegen opponierten. b) Der Beschuldigte sagte lediglich in der Untersuchung zur Sache aus, wobei er den Vorwurf des Diebstahls vollumfänglich bestritt. Er führte dabei an, dass er manchmal in der Pizzeria I._____ das Essen zum Mitnehmen hole. Wo er sich überall im Ladenlokal aufgehalten habe, wisse er nicht mehr genau, und es sei
- 13 ihm unerklärlich, weshalb seine DNA-Spuren am Tatort gefunden worden seien, zumal er einen Einbruchdiebstahl finanziell gesehen gar nicht nötig habe (Urk. D1/6/1 S. 2 f.; Urk. D1/6/2 S. 3). Wie bereits vor Vorinstanz machte der Beschuldigte dann an der Berufungsverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 21 f.). c) Mit der Verteidigung (Urk. 48 S. 14; Prot. II S. 32) ist festzuhalten, dass beim Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Diebstahl gemäss Dossier 1 weder Bargeld in der angeklagten Höhe noch ein Serviceportemonnaie der Pizzeria I._____ gefunden werden konnte. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage im vorliegend noch umstrittenen Punkt des Deliktsgutes jedoch auf die Angaben im Polizeirapport. Nachdem sich die im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen des Geschäftsführers E._____ als nicht verwertbar erwiesen, wurde E._____ vor Schranken des Berufungsgerichts auf Antrag der Staatsanwaltschaft nochmals formell zur Sache einvernommen. Zur Frage des abhanden gekommenen Deliktsgutes führte die Auskunftsperson aus, insgesamt seien der Buchhaltung zufolge Fr. 9'946.– Bargeld (bestehend aus Fr. 3'000.– Stockgeld, wobei jedes Portemonnaie Fr. 150.– Stockgeld enthalten habe, und Fr. 6'946.– Tageseinnahmen) sowie die entsprechenden Serviceportemonnaies, die er gleichentags für gesamthaft Fr. 623.95 neu haben anschaffen müssen, entwendet worden. Mithin sei ein Gesamtschaden in Höhe von Fr. 10'569.95 entstanden (Prot. II S. 11). Weiter präzisierte die Auskunftsperson, dass in der im Vorverfahren geltend gemachten Schadenersatzforderung von Fr. 15'060.– (vgl. Urk. D1/9/5) auch die Reparaturkosten von rund Fr. 4'000.– für das eingeschlagene Fenster inkludiert seien (Prot. II S. 11 f.). Damals seien die über das Wochenende erzielten Einnahmen jeweils erst am Montagmorgen bei der Bank einbezahlt worden, weshalb sich das Bargeld noch im Ladenlokal befunden habe. Diese Praxis habe man aber zwischenzeitlich aufgegeben (Prot. II S. 12 f.). Von der Verteidigung auf die während der Tat nicht funktionierenden Überwachungskameras angesprochen, erläuterte die Auskunftsperson, dass diese schon länger nicht mehr in Betrieb gewesen seien und mehr der Abschreckung gedient hätten (Prot. II S. 13).
- 14 - Die Aussagen der Auskunftsperson E._____ erweisen sich insgesamt als glaubhaft und kohärent. Den Diebstahl der Serviceportemonnaies sowie des Bargeldes konnte die Auskunftsperson bestätigen. Auch wenn sie auf die Angaben der Buchhaltung referenzieren musste, decken sich die Angaben im Grundsatz mit denjenigen im Polizeirapport (vgl. Urk. D1/1 S. 2). Die Unstimmigkeiten hinsichtlich der unterschiedlich angegebenen Beträge gegenüber der Polizei (Urk. D1/1 S. 2) und der Versicherung betreffend die Deliktssumme (Urk. D1/9/5 S. 2) sowie der im Vorverfahren geltend gemachten Schadenersatzforderung (Urk. D1/9/5 S. 1) konnte die Auskunftsperson nachvollziehbar erklären, wobei die Angaben zum entwendeten Bargeld ohnehin lediglich minimal voneinander abweichen. Das in der Anklage angegebene Deliktsgut ist folglich im Gesamtbetrag von rund Fr. 10'000.– erstellt. Der (implizite) Einwand der Verteidigung, es bestünde angesichts der nicht funktionierenden Überwachungskameras der Verdacht eines Versicherungsbetrugs (vgl. Prot. I S. 13; Prot. II S. 32), vermag mangels konkreter Anhaltspunkte nicht zu überzeugen, zumal es nicht unüblich ist, Attrappen zur Prävention von Kriminalität einzusetzen. Die diesbezüglichen Depositionen der Auskunftsperson, wonach die Kameras bereits seit geraumer Zeit defekt gewesen seien und zuletzt lediglich der Abschreckung gedient hätten, sind vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht unglaubhaft. Im Ergebnis ist der Anklagesachverhalt somit auch in Bezug auf das Deliktsgut im Sinne der vorstehenden Ausführungen erstellt. 2.2. a) Des Diebstahls macht sich schuldig, wer eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Auf die korrekten rechtstheoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Diebstahlstatbestand kann vorliegend verwiesen werden (Urk. 61 S. 19). b) Der Beschuldigte drang erstelltermassen unter Einsatz von Gewalt mit entsprechendem Werkzeug in die Pizzeria I._____ ein.
- 15 - Nachdem gestützt auf die nachvollziehbaren Aussagen von E._____ in der heutigen Berufungsverhandlung anklagegemäss erstellt ist, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 27. auf den 28. November 2022 die Serviceportemonnaies samt darin befindlichem Bargeld im Gesamtwert von rund Fr. 10'000.– im inkriminierten Lokal entwendet hat (vgl. vorstehend Ziffer 2.1.c), liegt im Einklang mit der Anklägerin ein vollendeter Diebstahl vor. c) Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich, weshalb sich der Beschuldigte des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht hat. 3. Dossier 2 – Diebstahl / Sachbeschädigung / Hausfriedensbruch zum Nachteil der C._____ GmbH 3.1. a) Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift betreffend Dossier 2 zusammenfassend vorgeworfen, in der Nacht vom 20. auf den 21. Dezember 2022 in die C._____ an der L._____-Strasse … in K._____ eingedrungen zu sein, indem er die dortige Glasscheibe eingeschlagen haben soll, wobei ein Sachschaden von rund Fr. 1'500.– entstanden sei. Weiter soll er diverse Gegenstände und Bargeld im Gesamtwert von Fr. 8'556.– entwendet haben (Urk. 17 S. 4). b) Bezüglich dieses Vorwurfes bringt der Beschuldigte vor, sich zum Tatzeitpunkt sehr wahrscheinlich zu Hause aufgehalten zu haben. Auf den bei ihm anlässlich der Hausdurchsuchung vom 7. Februar 2023 sichergestellten Rucksack angesprochen, gab er zu Protokoll, er habe diesen samt darin befindlichem Serviceportemonnaie beim Bahnhof K._____ gefunden und bei der Polizei abgeben wollen, was er jedoch vergessen habe (Urk. D1/6/1 S. 3 f.; Urk. D1/6/2 S. 3). Das im Rucksack ebenfalls befindliche Werkzeug habe er zu Hause für den Umbau verwendet (Urk. D1/6/1 S. 4). Die im Serviceportemonnaie befindlichen Schriftstücke habe er nicht gesehen, andernfalls hätte er sie dem Besitzer zurückgegeben (Urk. D1/6/1 S. 4 f.; Urk. D1/6/2 S. 3). Das darin enthaltene Münzgeld stamme aus seiner Sparkasse, die kaputt gegangen sei (Urk. D1/14/9 S. 3). Anlässlich der
- 16 - Berufungsverhandlung verweigerte der Beschuldigte auch zu diesem Deliktsvorwurf die Aussage (Prot. II S. 22 f.). c) Das beim Beschuldigten sichergestellte Serviceportemonnaie stellt die einzige Verbindung zum anklagegegenständlichen Einbruchdiebstahl in die C._____ dar. Die Staatsanwaltschaft räumte bereits vor Vorinstanz ein, dass am Tatort keine DNA-Spuren des Beschuldigten festgestellt und lediglich das Serviceportemonnaie, welches von der Geschädigten als gestohlen identifiziert worden sei, beim Beschuldigten gefunden werden konnte (Urk. 47 S. 3). Sie macht hingegen geltend, die Aussagen des Beschuldigten könnten einzig als Schutzbehauptungen gewertet werden und der Einbruchdiebstahl in die C._____ sei daher ebenfalls dem Beschuldigten anzulasten (vgl. Urk. 47 S. 3; Urk. 82 S. 3 f.). d) Die Verteidigung wendet zu Recht ein, dass keine Beweismittel vorliegen, welche belegen, dass sich der Beschuldigte jemals am Tatort aufgehalten hat (Urk. 48 S. 7 f.; Prot. II S. 32 f.). Weder liegen entsprechende Zeugenaussagen im Recht noch bestehen andere entsprechende Hinweise wie beispielsweise Videoaufnahmen oder DNA-Spuren. Ebenso wenig wurde das in der Anklageschrift aufgeführte Deliktsgut (Tablets, iPhone, Lautsprecher, Taschen, Zigarren etc.) beim Beschuldigten sichergestellt, dessen Existenz sich im Übrigen lediglich auf die nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbaren Angaben des Geschädigten stützt. Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte – wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht (Urk. 82 S. 4) – das Diebesgut in der Zeit bis zu seiner Verhaftung verkauft hat, liegen nicht vor. Auch das in der Wohnung des Beschuldigten aufgefundene Werkzeug lässt sich nicht rechtsgenügend mit diesem Einbruchdiebstahl in Verbindung bringen, wie dies auch bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte (vgl. Urk. 61 S. 10). Allein der Umstand, dass beim Beschuldigten ein Serviceportemonnaie aus dem Lokal aufgefunden wurde, reicht indessen mit der Vorin-stanz für die Erstellung des Anklagesachverhaltes nicht aus, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschuldigte den Rucksack mit dem Portemonnaie tatsächlich gefunden hat. Der Beschuldigte ist daher auch im Berufungsverfahren von den Vorwürfen des Hausfriedensbruches, der Sachbeschädigung und des Diebstahls freizusprechen.
- 17 - 3.2 a) Soweit die Vorinstanz den Beschuldigten der geringfügigen unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig spricht, weil er gemäss seiner Sachverhaltsdarstellung den gefundenen Rucksack (inkl. Serviceportemonnaie samt Münzgeld und Werkzeug) an sich genommen hat (Urk. 61 S. 20 ff.), ist dieser Vorwurf von der Anklageschrift nicht mitumfasst. b) Gemäss dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat danach die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzis zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (vgl. BGE 145 IV 407, E. 3.3.2.; 143 IV 63, E. 2.2.; vgl. auch Urteil 6B_1055/2022 vom 21. Dezember 2023, E. 2.2.1.). c) Die Anklageschrift beschränkt sich in Dossier 2 auf die Umschreibung eines Einbruchdiebstahls in die C._____ und enthält keinerlei (eventuelle) Ausführungen im Zusammenhang mit der Sachdarstellung des Beschuldigten betreffend den Fund und das Einbehalten des Rucksacks bzw. des Serviceportemonnaies. Mithin wird dem Beschuldigten mit der vorliegenden Anklage betreffend letztere Aspekte kein hinreichend umschriebener Vorwurf gemacht, gegen welchen er sich im Vornherein adäquat zur Wehr hätte setzen können. Dementsprechend fällt auch eine Verurteilung wegen geringfügiger unrechtmässiger Aneignung vor dem Hintergrund des Anklagegrundsatzes nach Art. 9 StPO ausser Betracht, weshalb es in diesem Punkt im Berufungsverfahren zu einem vollumfänglichen Freispruch des Beschuldigten kommt.
- 18 - 4. Dossier 3 – Hausfriedensbruch zum Nachteil der G._____ 4.1. a) Laut Dossier 3 der Anklageschrift soll der Beschuldigte am 11. Dezember 2022 zur Begehung eines Diebstahls versucht haben, in die Pizzeria M._____ an der N._____-Strasse … in K._____ einzubrechen, wobei er infolge der hierfür eingeschlagenen Glasscheibe einen Sachschaden bewirkt habe. Er sei jedoch von einem anwesenden Mitarbeiter überrascht worden, worauf der Beschuldigte die Flucht ergriffen haben soll (Urk. 17 S. 5). b) Seitens des Beschuldigten wird der ihm vorgeworfene berufungsgegenständliche Anklagesachverhalt gemäss Dossier 3 (Hausfriedensbruch) ebenfalls vollumfänglich bestritten. So führte er in der Untersuchung aus, er sei in der Pizzeria M._____ mehrmals essen gegangen und habe am Fenster des Restaurants geraucht, weshalb sich seine DNA dort habe finden lassen (Urk. D1/6/1 S. 3; Urk. D1/14/9 S. 2 f.). c) Nachdem der Beschuldigte gegen die vorinstanzliche Verurteilung wegen versuchtem Diebstahl und Sachbeschädigung keine Berufung einlegte, ist damit unter Verweis auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen ohne Weiteres auch erstellt, dass sich der Beschuldigte auf dem Vorplatz der Pizzeria M._____ befand, als er die Glasscheibe neben dem Haupteingang einschlug und beabsichtigte, sich in das Innere des Geschäftslokals zu begeben. Von seinem Vorhaben wurde er jedoch durch die Anwesenheit eines Mitarbeiters abgebracht (Urk. 61 S. 17 f.). Der angeklagte Sachverhalt ist dementsprechend vollumfänglich erstellt. 4.2. a) Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Haus gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, macht sich auf Antrag des Hausfriedenbruches strafbar (Art. 186 StGB).
- 19 b) Nach herrschender Lehre kann das vom Tatbestand geschützte Objekt nebst dem Haus auch ein zum Umfeld eines Hauses gehörender, durch Zäune oder Hecken umfriedeter Platz oder Hof sein. Massgebend ist dabei die Erkennbarkeit der Abgrenzung, nicht deren Lückenlosigkeit (DELNON/RÜDY, BSK StGB, 4. Aufl., N 17 zu Art. 186 StGB m.w.H.). Offene Plätze sind auch dann nicht geschützt, wenn sie zu einem Haus gehören (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 17 zu Art. 186 StGB; BGE 141 IV 132, E. 3.2.4.). c) Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang an sich zutreffend fest (vgl. Urk. 61 S. 23), dass die Tatortaufnahmen unter anderem einen Vorplatz mit diversen Tischen und Sonnenschirmen zeigen, welcher zur Strasse hin mit sichtdurchlässigen Palisaden aus Stein abgegrenzt ist, von den Seiten her jedoch betretbar und der Öffentlichkeit somit (zumindest zur Winterzeit) grundsätzlich zugänglich scheint (vgl. Urk. D3/5/2). Allerdings ist in diesem Zusammenhang – wie vorstehend dargelegt – lediglich die Erkennbarkeit der Abgrenzung und nicht deren Lückenlosigkeit massgebend. Wie es sich damit im konkreten Fall verhält und ob diesbezüglich allenfalls noch eine Beweisergänzung notwendig wäre, kann indes offenbleiben, da in der Anklage gar kein Hausfriedensbruch betreffend den Vorplatz umschrieben wird. Eingeklagt ist lediglich das beabsichtigte Eindringen in das Lokal selbst, welches insofern erstellt ist und damit auch eine hinreichende tatsächliche Grundlage für eine Verurteilung bildet. Da es sich beim fraglichen Lokal grundsätzlich um ein taugliches Schutzobjekt des Tatbestandes handelt und der entsprechende Vorsatz des Beschuldigten ebenfalls gegeben ist, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB insoweit gegeben. Allerdings hat der Beschuldigte das Hausrecht der Privatklägerin mangels Eindringens in das Lokal letztlich nicht gebrochen, weshalb auch hier lediglich von einer versuchten Tatbegehung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB auszugehen ist. d) Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind in casu nicht ersichtlich, weshalb der Beschuldigte in diesem Punkt im Endeffekt gleich wie vor Vorinstanz wegen versuchtem Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.
- 20 - IV. Strafe 1. Einleitung 1.1. Zu den theoretischen Grundlagen der Strafenbildung hat sich die Vorinstanz kurz geäussert und den Strafrahmen wie auch die allgemeinen Strafzumessungsregeln korrekt dargelegt (Urk. 61 S. 25 ff.). Darauf kann ohne Weiteres verwiesen werden. 1.2. Einhergehend mit der seitens der Vorinstanz vertretenen Auffassung (Urk. 61 S. 25) – und auch der Verteidigung (vgl. Urk. 79 S. 28) – kann vorliegend für keines der Delikte, für welche alternativ eine Freiheits- oder eine Geldstrafe ausgefällt werden könnte, die mildere Sanktion der Geldstrafe verhängt werden, da sich der Beschuldigte trotz der vier (teilweise einschlägigen) Vorstrafen (vgl. Urk. 63) nicht von der heute zu beurteilenden mehrfachen Delinquenz abhalten liess, zumal er bereits zu einer unbedingten Geldstrafe bzw. Freiheitsstrafe von mehreren Monaten verurteilt wurde und während der diesbezüglichen Probezeit teilweise erneut delinquierte. Die Aussprechung einer Geldstrafe erweist sich vor diesem Hintergrund definitiv nicht als zweckmässig. 1.3. Was die konkrete Strafzumessung anbelangt, so stellt der Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe in casu das schwerste Delikt dar, so dass für diese Tat die Einsatzstrafe festzulegen ist, welche hernach aufgrund der Strafen für die weiteren Delikte asperiert wird. Da im Übrigen keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich sind, welche es rechtfertigen würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, ist die Deliktsmehrheit im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB innerhalb des genannten Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. 2. Tatkomponente 2.1. Mehrfach versuchter Diebstahl a) In objektiver Hinsicht gilt es zu beachten, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Diebstahl gemäss Dossier 1 in der Pizzeria I._____ Wertgegenstände in
- 21 einem nicht unerheblichen Gesamtbetrag von annähernd Fr. 10'000.– entwendete. Der Einbruch erfolgte unter Einsatz von einiger Gewalt und einschlägigem Werkzeug, was für eine gewisse Vorbereitung und Planung des Beschuldigten spricht und eine durchaus erhebliche kriminelle Energie offenbart, auch wenn er nicht besonders raffiniert vorging. Der Beschuldigte drang indessen nicht in eine Privatwohnung, sondern in ein Geschäftslokal ein, wobei im ersteren Fall das Sicherheitsgefühl der betroffenen Bewohner notorischerweise stärker tangiert wird als bei Gewerbeliegenschaften. Der Einbruchdiebstahl erfolgte zudem in der Nacht, als die Pizzeria menschenleer war. Das objektive Verschulden ist demzufolge insgesamt als noch eher leicht zu werten, wofür sich eine Einsatzstrafe im Bereich von 6 Monaten als angemessen erweist. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich aus rein finanziellen Interessen zur Selbstbereicherung handelte, ohne dass eine Notsituation bestand (vgl. Urk. 61 S. 28), so dass die objektive Verschuldenskomponente durch die subjektive in keiner Weise gemindert wird. Dementsprechend rechtfertigt sich nach Beurteilung der Tatkomponente eine Strafe im Bereich von 5 Monaten. b) Demgegenüber fällt bezüglich des versuchten Diebstahls gemäss Dossier 3 ins Gewicht, dass die Tat während des Tages geschah und der Beschuldigte damit rechnen musste, auf Mitarbeitende der Pizzeria zu treffen und diesen mit seinem Vorgehen einen gehörigen Schrecken einzujagen, was sich merklich zu Ungunsten des Beschuldigten auswirkt. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Ausführungen zum objektiven und subjektiven Tatverschulden betreffend Dossier 1 verwiesen werden. Insgesamt gesehen ist das Tatverschulden als noch leicht zu werten, wofür sich eine Strafe im Bereich von 3 - 4 Monaten als angemessen erweist. Dass es dabei bei der versuchten Tatbegehung blieb, ist einzig dem Umstand geschuldet, dass der Beschuldigte von einem Mitarbeiter der Pizzeria auf frischer Tat ertappt wurde. Den Erwägungen der Vorinstanz, wonach der vollendete Versuch nur marginal strafmindernd zu berücksichtigen ist, kann daher gefolgt wer-
- 22 den (vgl. Urk. 61 S. 27 f.), wobei unklar bleibt, welche Diebesbeute der Beschuldigte im Erfolgsfall hätte machen können. Dementsprechend rechtfertigt sich nach Beurteilung der Tatkomponente in diesem Punkt eine Strafe von 2 Monaten. In Asperation zur Strafe betreffend den vollendeten Diebstahl rechtfertigt sich mithin eine Erhöhung der Sanktion auf eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten. 2.2. Mehrfache Sachbeschädigung a) Die mit den soeben erörterten Diebstählen im Zusammenhang stehenden Sachbeschädigungen gemäss den Dossiers 1 und 3 erweisen sich in objektiver Hinsicht als eher leicht, auch wenn mit der Vorinstanz ein nicht unerheblicher Sachschaden in Gesamthöhe von Fr. 5'300.– (Fr. 4'800.– in Dossier 1; Fr. 500.– in Dossier 3) entstand, wobei der Schaden aber hauptsächlich im Rahmen der Zugangsverschaffung ins Ladeninnere entstand und die Taten als reine Begleitdelikte zu den (versuchten) Diebstählen erscheinen lässt. Die Verwendung von geeignetem Werkzeug bedurfte sodann einer gewissen Planung. Zur subjektiven Tatschwere ist auf vorstehende Ausführungen zu verweisen, wonach diese das objektive Tatverschulden aufgrund des vorsätzlichen Handelns und der egoistischen Beweggründe jeweils nicht mildert. Insgesamt gesehen ist das Verschulden auch hier als noch eher leicht zu bezeichnen. Es rechtfertigt sich somit, für den erheblicheren Schaden in Dossier 1 eine Strafe im Bereich von 3 Monaten und für die geringfügigere Sachbeschädigung in Dossier 3 eine Strafe im Bereich von 1 Monat festzusetzen. b) In Asperation zu den bereits gewürdigten Straftaten ergibt sich unter Berücksichtigung des engen sachlichen Konnexes mit den Diebstahlversuchen eine Straferhöhung von gesamthaft 2 Monaten auf eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten. 2.3. Mehrfacher Hausfriedensbruch a) In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte betreffend Dossier 1 nur solange wie nötig in den Innenräumlichkeiten aufgehalten haben dürfte (vgl. Urk. 61
- 23 - S. 29). Wie erwähnt handelte es sich sodann in beiden Fällen um eine Geschäftsliegenschaft, wobei der Beschuldigte betreffend Dossier 3 während des Tages einzudringen versuchte und dabei mit anwesenden Personen rechnen musste, was das Verschulden diesbezüglich ein wenig schwerer erscheinen lässt. Zur subjektiven Tatschwere ist auf vorstehende Ausführungen zu verweisen, wonach diese das objektive Tatverschulden nicht mildert, zumal der Beschuldigte selber ausführt, er habe die Deliktsbegehung aus finanzieller Sicht nicht nötig gehabt, was seine Taten umso unverständlicher erscheinen lässt. Insgesamt erscheint das Verschulden des Beschuldigten aufgrund des reinen Begleitcharakters des Delikts aber jeweils als leicht, wobei die Tat gemäss Dossier 3 letztlich tendenziell etwas gravierender einzustufen ist. Dass es in diesem Fall nur beim Versuch blieb, vermag sich indessen wiederum marginal strafmindernd auszuwirken, so dass bei isolierter Betrachtung im Endeffekt für beide Taten jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Monat angemessen erscheint. b) In Asperation zum eingangs gewürdigten (versuchten) Diebstahl erweist sich angesichts des engen sachlichen Zusammenhanges eine Straferhöhung für die beiden Taten um 1 Monat auf eine Freiheitsstrafe von insgesamt 10 Monaten als gerechtfertigt. 3. Täterkomponente 3.1. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anhand seiner Angaben korrekt zusammengefasst, so dass auf diese vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 61 S. 29 f.). An der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er sei seit dem 1. Januar 2024 in einem 100 % Pensum bei der O._____ GmbH, deren Inhaber sein älterer Bruder sei, erwerbstätig und verdiene dort monatlich Fr. 4'400.– netto (Prot. II S. 17; vgl. auch Urk. 77/5e), wobei an dieser Stelle anzumerken ist, dass der Beschuldigte bereits seit dem 1. Juni 2023 bei diesem Unternehmen in einem 60 % Pensum zu einem Brutto-Lohn von Fr. 3'000.– pro Monat (inkl. 13. Monatslohn) angestellt war (Urk. 77/5a). Weiter gab der Beschuldigte an, sich im Bereich der Cybersecurity
- 24 mit dem Schwerpunkt "Red-Teaming" weiterzubilden und entsprechende Kurse zu absolvieren (Prot. II S. 17). Es ergeben sich aus diesem Werdegang keine Aspekte, die für die Strafzumessung von Bedeutung wären. 3.2. Der Beschuldigte ist mit vier teilweise einschlägigen Straftaten vorbestraft, wobei er zuletzt zu unbedingten Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt wurde und insbesondere die letzte Vorstrafe aus dem Jahr 2019 nicht sonderlich lang zurückliegt (Urk. 63). Es ist offensichtlich, dass der Beschuldigte aufgrund dieses belasteten Vorlebens eine gewisse Unbelehrbarkeit an den Tag legt, woraus sich eine deutliche Straferhöhung im Bereich von 30 Prozent zu ergeben hat. 3.3. Nachdem der Beschuldigte die Straftaten teilwiese mit abenteuerlicher Begründung bestritt und weder Einsicht noch Reue gegenüber den Geschädigten zeigte, wirkt sich demgegenüber sein Nachtatverhalten nicht strafmindernd aus. 4. Fazit 4.1. Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint es mithin angemessen, den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten zu bestrafen. 4.2. a) Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses bzw. eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 Satz 1 StGB). Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (vgl. Art. 237 StPO) sind nach der Rechtsprechung in analoger Anwendung von Art. 51 StGB betreffend die Anrechnung von Untersuchungshaft an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Bei der Bemessung der anrechenbaren Dauer hat das Gericht den Grad der Beschränkung der persönlichen Freiheit im Vergleich zum Freiheitsentzug bei der Untersuchungshaft zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Gericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 140 IV 74, E. 2.4; Urteile 6B_396/2022 vom 20. Dezember 2022, E. 5.5.1. und 6B_107/2022 vom 1. Juni 2022, E. 1.1.).
- 25 b) An die Freiheitsstrafe sind die 85 bis zum 2. Mai 2023 infolge Untersuchungshaft bereits erstandenen Hafttage anzurechnen (Art. 51 StGB). c) Der Beschuldigte darf sich seit dem 2. Mai 2023, mithin bis heute seit 274 Tagen, nur in den Bezirken K._____ ZH, P._____ AG und Q._____ AG aufhalten, wobei der Rayonarrest mittels aktivem Electronic Monitoring überwacht wird (Urk. 14/15; Urk. 24; 43; Urk. 50). Nachdem der Beschuldigte damit in seiner Bewegungsfreiheit doch erheblich eingeschränkt ist, wenn auch bei Weitem nicht im gleichen Umfang wie bei einer Untersuchungshaft, und ihm im Rahmen des Electronic Monitoring auch besondere Pflichten obliegen (vgl. Urk. 14/17/4 S. 2), rechtfertigt es sich, die Dauer der Ersatzmassnahme im Umfang von einem Drittel, entsprechend 91 Tagen, an die ausgesprochene Freiheitsstrafe anzurechnen. (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichtes vom 11. September 2020 [Geschäfts-Nr. SK.2019.71]: Electronic Monitoring mit Anrechnung zu einem Drittel; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2022 [Geschäfts-Nr. SB210615]: Electronic Monitoring zu einem Drittel angerechnet; Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 30. September 2020 [Geschäfts-Nr. SB200107]: Hausarrest mit Electronic Monitoring zu 50 % angerechnet; Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 26. Juni 2020 [Geschäfts-Nr. STBER.2019.52]: Anrechnung von 50 %, da sich der überwachte Beschuldigte mit Ausnahme der Arbeitszeit und des Arbeitsweges sowie jeweils vier Stunden am Samstag und Sonntag ständig in der Familienwohnung aufzuhalten hatte). V. Vollzug 1. Angesichts der heute ausgefällten Freiheitsstrafe von 13 Monaten kommt objektiv grundsätzlich sowohl eine bedingte als auch eine teilbedingte Strafe in Betracht. Zu prüfen bleiben die subjektiven Bedingungen des (teil-)bedingten Strafvollzuges, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Urk. 61 S. 31). 2. Mit der Vorinstanz ist in casu von keiner günstigen Prognose auszugehen. Nachdem der Beschuldigte vorliegend erneut mehrfach und einschlägig delin-
- 26 quierte und sich auch von der in der Vergangenheit ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten nicht von weiteren Straftaten abhalten liess (Urk. 63; Prot. II S. 18 f.), ist darüber hinaus von einer eigentlichen Schlechtprognose auszugehen, welche die Gewährung des Strafaufschubes selbst unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer verlängerten Probezeit nicht opportun erscheinen lässt. Soweit die Verteidigung diesbezüglich vorbringt, die vorliegend erlittene Untersuchungshaft sei für den Beschuldigten eine einschneidende Erfahrung gewesen, die zu dessen Persönlichkeitswandel geführt habe (Urk. 79 S. 29 f.), so ist ihr entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte bereits früher eine Freiheitsstrafe zu verbüssen hatte und sich von dieser vollzogenen Freiheitsstrafe offenbar nicht beeindrucken liess, was für eine gewisse Renitenz und Unbelehrbarkeit spricht, welche nach einer härteren Gangart verlangt. Eine grundlegende Veränderung seiner Lebensumstände, welche den Schluss zuliessen, dass er inskünftig nicht mehr straffällig wird, ist im Übrigen auch in jüngster Zeit noch nicht genügend erkennbar. Auch wenn die vom Beschuldigten angestrengte Weiterbildung im Bereich der Cybersecurity gewisse Hoffnungen weckt (vgl. Prot. II S. 17 f.; Urk. 79 S. 30), kann insofern nicht von einer nachhaltigen Änderung des Lebenswandels die Rede sein (vgl. vorne Ziffer II./3.3.), zumal der Beschuldigte erst seit dem 1. Januar 2024 in einem Vollzeitpensum bei seinem Bruder bzw. der Firma O._____ angestellt und eine Anstellung im Bereich der Cybersecurity trotz der bisherigen Bemühungen noch nicht ernsthaft in Sicht ist. Das frühere Arbeitsverhältnis mit der "R._____ AG" bestand sodann bloss während rund eines Jahres, wobei die Gründe für die Beendigung dieses Arbeitsvertrages im Dunkeln blieben (vgl. Urk. 77/8). Der Auftrag zur Schuldensanierung erging schliesslich erst rund zwei Monate vor der Berufungsverhandlung, wobei bereits geleistete Abzahlungen nicht dargetan wurden und es sich auch nur um einen provisorischen Sanierungsplan handelt. Insgesamt gesehen ist demzufolge zwar eine gewisse positive Tendenz im Leben des Beschuldigten erkennbar, welche aber angesichts der vier Vorstrafen mit einer bereits verbüssten Haftstrafe sowie der heute beurteilten einschlägigen Delinquenz die insgesamt ungünstige Legalprognose im Endeffekt nicht zu beseitigen vermag. Vor diesem Hintergrund ist die Freiheitsstrafe auch in zweiter Instanz zu vollziehen.
- 27 - VI. Landesverweisung 1. 1.1. Die Vorinstanz belegte den Beschuldigten mit einer Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren (Urk. 61 S. 38). 1.2. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber wie bereits vor Vorinstanz ein Absehen von der Landesverweisung mit der Begründung, dass einerseits ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege, der das öffentliche Interesse überwiege, und andrerseits ein Landesverweis aufgrund der Flüchtlingseigenschaft mit dem Non-Refoulement-Prinzip sowie mangels eines Aufenthaltsrechts des Beschuldigten im Irak unzulässig sei (Urk. 48 S. 16 ff.; Urk. 79 S. 5 ff.). 2. 2.1. Betreffend die rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung und namentlich den schweren persönlichen Härtefall kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. Urk. 61 S. 34 f.). Zu ergänzen bzw. hervorzuheben bleibt, dass die Härtefallklausel gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung restriktiv anzuwenden ist (vgl. statt vieler BGE 144 IV 332, E. 3.3.1. ff.). Von der Anordnung der Landesverweisung kann demzufolge nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass der Landesverweis einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen (BGE 146 IV 105, E. 3.4.4.; 145 IV 455, E. 7.2.1.). Vielmehr ist anhand sämtlicher Integrationskriterien eine Einzelfallabwägung vorzunehmen, wobei nur unter besonderen Umständen von einer Tangierung des Verhältnismässigkeitsprinzips auszugehen ist (Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019, E. 2.2.; 6B_627/2018 vom 22. März 2019, E. 1.3.5.). Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration in der Schweiz genügen hierzu noch nicht. Erforderlich sind
- 28 besonders intensive, über die übliche Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (Urteile 6B_1314/2019 vom 9. März 2020, E. 2.3.6. und 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020, E. 2.5.2.). 2.2. Ein schwerer persönlicher Härtefall kann sich insbesondere auch bei einem Eingriff in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ergeben (Urteile 7B_235/2022 vom 27. Oktober 2023, E. 2.3.3., 6B_1470/2022 vom 29. August 2023, E. 2.3.4. und 6B_1294/2022 vom 8. August 2023, E. 4.3.2.). Gemäss konstanter Rechtsprechung kann sich der Ausländer aber auch in diesem Zusammenhang nur dann auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, wenn er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (vgl. BGE 144 II 1, E. 6.1.; Urteile 7B_235/2022 vom 27. Oktober 2023, E. 2.3.3.; 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023, E. 5.2.3. und 6B_207/2022 vom 27. März 2023, E. 1.2.3.). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist tangiert, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt und es dieser nicht ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266, E. 3.3. und 144 II 1, E. 6.1.; Urteile 6B_1470/2022 vom 29. August 2023, E. 2.3.4. und 6B_1294/2022 vom 8. August 2023, E. 4.3.2.). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227, E. 5.3. und 144 II 1, E. 6.1.; Urteile 7B_235/2022 vom 27. Oktober 2023, E. 2.3.3. und 6B_419/2023 vom 5. September 2023, E. 1.3.2.). Volljährigen Kindern kann Art. 8 EMRK ein Anwesenheitsrecht verleihen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- und Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227, E. 3.1.; Urteile 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022, E. 2.3.3.; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022, E. 3.2.2. sowie 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 3.4.1., nicht publ. in: BGE 147 IV 340).
- 29 - 2.3. Ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen, so sind die entsprechenden privaten Interessen den öffentlichen Interessen des Staates an der Ausweisung von kriminellen Ausländern gegenüberzustellen. Zu berücksichtigen sind bei den öffentlichen Interessen nebst der Schwere der Straftaten insbesondere auch prognostische Elemente, welche auf die Rückfallgefahr des Täters hindeuten (Urteile 6B_423/2019 vom 17. März 2020, E. 2.1.2. und 6B_260/2021 vom 20. Juli 2021, E. 1.1.1.). 2.4. Allfällige Vollzugshindernisse spielen bereits bei der strafgerichtlichen Anordnung der Landesverweisung namentlich bei der dort vorgesehenen Interessenabwägung eine Rolle. Sie sind unter Verhältnismässigkeitsaspekten zu berücksichtigen, soweit die Situation stabil und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist. Liegt ein definitives Vollzugshindernis vor, so hat der Sachrichter auf die Anordnung der Landesverweisung zu verzichten. Andernfalls ist dem flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement-Gebot (Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 5 Abs. 1 AsylG) und anderen völkerrechtlich zwingenden Bestimmungen auf der Stufe des Vollzuges der Landesverweisung gebührend Rechnung zu tragen. Für die Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse, die zum Zeitpunkt des Sachurteils noch nicht definitiv feststehen, sind somit die Vollzugs-behörden zuständig (vgl. BGE 145 IV 455, E. 9.4.; vgl. auch Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022, E. 3.2.5., 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022, E. 4.3.1. und 6B_45/2020 vom 14. März 2022, E. 3.3.3.). Ein Vollzugshindernis liegt unter anderem vor, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen konkret gefährdet wäre. Ein Flüchtling kann sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 66d Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz StGB indessen nicht auf das Rückschiebeverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass er die Sicherheit der Schweiz ernsthaft gefährdet bzw. als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Urteil 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023,
- 30 - E. 5.3.3. m.w.H.). Art. 65 AsylG verweist in diesem Zusammenhang – unter Vorbehalt von Art. 5 AsylG – insbesondere auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Nach dieser Bestimmung kann die Niederlassungsbewilligung nur widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder er die innere oder äussere Sicherheit des Landes gefährdet. Wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat, sind diese qualifizierten Voraussetzungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel erfüllt. Bereits vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können indessen ebenfalls als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG bezeichnet werden, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen wiederholt nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (Urteil 6B_1042/2021 vom 24. Mai 2023, E. 5.3.3. und 6B_45/2020 vom 14. März 2022, E. 3.3.4.). Gemäss Art. 25 Abs. 2 und 3 BV darf sodann niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Auch laut Art. 3 Ziff. 1 UN-Übereinkommen gegen die Folter darf ein Vertragsstaat eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Schliesslich regelt Art. 3 EMRK, dass niemand der Folter oder unmenschlicher bzw. erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind indes restriktive Kriterien anzuwenden, um ein solches Risiko zu bejahen. Es gilt unter Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalles zu erörtern, ob das Risiko einer unmenschlichen Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird (vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23. März 2016, F.G. c. Schweden, Nr. 43611/11, § 113 und vom 28. Februar 2008, Saadi c. Italien, Nr. 37201/06],
- 31 - § 125 + 128; vgl. auch Urteile 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022, E. 3.2.7. und 6B_45/2020 vom 14. März 2022, E. 3.3.5.). 3. 3.1. Aufgrund des vorliegenden Schuldspruches wegen mehrfachem versuchtem Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Kombination mit Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB liegen Katalogtaten im Sinne des Gesetzes vor (vgl. Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB), welche grundsätzlich unbeachtlich des Versuches zu einer obligatorischen Landesverweisung führen. 3.2. Der Beschuldigte mit irakischer Staatsbürgerschaft lebt seit seinem vierten Lebensjahr, mithin während 26 Jahren, in der Schweiz. Er verfügt über die Niederlassungsbewilligung C und spricht gut Deutsch (Urk. 16/7/2). Mit der Vorinstanz ist darin einherzugehen, dass der Beschuldigte unter anderem die prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz verbrachte (Urk. 61 S. 36). Er ist heute als IT-Supporter tätig, womit er eigenen Angaben zufolge monatliche Nettoeinkünfte von Fr. 4'400.– netto erzielt (vgl. Prot. II S. 17; Urk. 6/1 S. 7; Urk. 6/2 S. 3 f.; Urk. 14/9 S. 4). Weiter absolviert er berufsbegleitend eine Ausbildung im Bereich der IT-Security (Urk. 14/9 S. 4; Urk. 6/2 S. 3; Prot. II S. 17). Gleichzeitig hat der Beschuldigte namhafte Schulden in Höhe von Fr. 120'000.– bzw. Verlustscheine von gesamthaft Fr. 97'134.90 (Urk. D1 16/5) angehäuft und musste wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft migrationsrechtlich ermahnt werden (Urk. D1 16/7/2). Zwar engagierte er im November 2023 einen Schuldensanierer, doch ist in diesem Zusammenhang fraglich, ob und in welchem Umfang eine Abzahlung der Schulden tatsächlich erfolgen wird, zumal es sich beim Sanierungsplan lediglich um einen Entwurf handelt (Urk. 77/7a + c), weshalb insgesamt gesehen die wirtschaftliche Integration nicht als restlos geglückt bezeichnet werden muss. In beruflicher Hinsicht gilt es sodann zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte zwar zahlreiche Kurse im Bereich der Cybersecurity absolvierte und im Berufungsverfahren entsprechende Zertifikate vorlegte, es sich hierbei aber nicht um eine profunde Ausbildung handelt, welche dem in diesem Bereich ansonsten nicht erfahrenen Beschuldigten ohne Weiteres eine Anstellung in diesem Berufszweig ermöglichen würde (vgl. Prot. II S. 16). Es bestehen daher keine kurzfristig erwart-
- 32 baren Aussichten auf eine berufliche Karriere im Berufsfeld der Cybersecurity, zumal der Beschuldigte keine entsprechende Anstellung in Aussicht hat. Auffällig ist sodann, dass das Arbeitsverhältnis in der Gesellschaft des Bruders bis anhin nur in beschränktem Umfang mit nicht existenzsicherndem Lohn Bestand hatte und das Pensum sowie die Entlöhnung just auf die Berufungsverhandlung hin angepasst wurden (vgl. vorne Ziffer IV./3.1.), weshalb Zweifel an der Nachhaltigkeit dieser Anstellung aufkommen, so dass in einer Gesamtsicht auch die berufliche Integration nicht als vollends gelungen zu qualifizieren ist. In Bezug auf seine persönlichen Beziehungen hat sich der Beschuldigte im Verfahren weitestgehend bedeckt gehalten. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er erstmals an, dass er weder in einer Partnerschaft lebt noch anderweitig über eine Kernfamilie verfügt. Dass eine besondere Intensität der familiären Bindung des erwachsenen Beschuldigten zu seinen Eltern oder Geschwistern, namentlich wegen finanzieller Abhängigkeit oder Übernahme von Verantwortung für eine andere Person infolge von Betreuungs- und Pflegebedürfnissen bei körperlichen bzw. geistigen Behinderungen oder schwerwiegenden Krankheiten besteht (vgl. Urteil 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022, E. 3.2.2.), ist entgegen der Verteidigung (Urk. 79 S. 7 f.) nicht erkennbar, nachdem eine intakte Beziehung zu Eltern und Geschwistern für solch einen Schluss nicht zu genügen vermag. Ein über die familiären Bindungen hinausgehendes Beziehungsnetz weist der Beschuldigte offenbar – abgesehen von guten Kontakten zu einer benachbarten Bauernfamilie – nicht auf. Auf der anderen Seite hat der Beschuldigte im Irak keine Verwandten und ist der arabischen Sprache nur beschränkt mächtig, da er in dieser weder lesen noch schreiben kann (Urk. 48 S. 16 ff.; Urk. 79 S. 11), weshalb davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatland wohl keinen leichten Start haben dürfte. Nachdem der Beschuldigte seine Tätigkeit im IT-Bereich international ausüben kann und auch die Weiterbildung im Bereich der Cybersecurity nicht ortsgebunden ist, steht einer Weiterführung der beruflichen Laufbahn im Irak jedoch nichts entgegen, wobei der Beschuldigte bei einer Rückkehr angesichts der modernen Kommunikationsmittel auch nicht gänzlich auf einen Kontakt zu seinen in der Schweiz lebenden Verwandten verzichten müsste.
- 33 - Es handelt sich bei dieser Ausgangslage um einen Grenzfall des schweren persönlichen Härtefalles, doch kann diese Frage letztlich offenbleiben, da – wie noch zu zeigen sein wird – die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung des Beschuldigten derart bedeutsam sind, dass die Landesverweisung auch bei einem knapp gegebenen Härtefall anzuordnen wäre. 3.3. In letzterem Zusammenhang bleibt insbesondere festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund seiner wiederholten einschlägigen Delinquenz, welche bereits eine unbedingte Freiheitsstrafe zur Folge hatte, in der Gesamtbetrachtung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit darstellt, welche grundsätzlich genügend schwer ist, um allfällige berechtigte privaten Interessen des Beschuldigten zu überwiegen. Daran vermag nichts zu ändern, dass die jeweilige Delinquenz nicht als gravierend zu erachten ist, wobei es sich aber auch nicht um Bagatellstraftaten handelt. Nachdem der Beschuldigte mehrfach im Erwachsenenalter straffällig geworden ist, kann entgegen der Verteidigung auch nicht mehr von "jugendlichen Dummheiten" die Rede sein (Urk. 48 S. 18). In Anbetracht dessen und auch der tendenziell zunehmenden Schwere der Verfehlungen, welche eine latente Uneinsichtigkeit und Unfähigkeit des Beschuldigten, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, manifestieren, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Wegweisung aus der Schweiz. 3.4. 3.4.1. Die von der Verteidigung angerufene Flüchtlingseigenschaft mit dem Non-Refoulment-Gebot (Urk. 48 S. 17; Urk. 79 S. 21) vermag schliesslich in casu kein hinreichendes Vollzugshindernis im Sinne der eingangs zitierten Rechtsprechung zu begründen. Dass dem Beschuldigten im Irak eine konkrete Gefahr für Leben oder Freiheit droht, ist weder erkennbar noch vom Beschuldigten substantiiert dargelegt. Die pauschale Behauptung einer möglichen Reflexwirkung aufgrund des politischen Asyls seiner Familie vor rund 26 Jahren vermag den entsprechenden Anforderungen an die vorgebrachte Unmöglichkeit des Vollzugs der Landesverweisung nicht zu genügen. Seit der Flucht der Familie sind mehrere Jahrzehnte vergangen, in denen sich im Irak grundlegend andere politische Verhältnisse etabliert haben. Der Umstand allein, dass der Verteidigung zufolge im
- 34 - Irak innenpolitisch nach wie vor eine volatile Sicherheitslage herrscht (vgl. Urk. 79 S. 22), lässt den Schluss auf eine konkrete Verfolgungssituation bzw. eine aktuell drohende Gefährdung des Beschuldigten nicht zu. Ebenso wenig vermögen schliesslich die westliche Sozialisierung des Beschuldigten sowie dessen Nachname, welcher seine sunnitische Herkunft offenbart (vgl. Urk. 79 S. 34), eine solche akute einzelfallbezogene Gefährdungslage zu begründen. 3.4.2. Erstmals im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte über seine Verteidigung sodann erklären, dass er homosexuell sei und ihm mithin auch aufgrund seiner sexuellen Orientierung im Irak eine Verfolgung drohen könnte (Urk. 79 S. 24 ff.). Es erstaunt allerdings in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte seine sexuelle Ausrichtung im bisherigen Verfahren nicht bereits früher vorbrachte, zumal in der Schweiz diesbezüglich keine Stigmatisierung mehr droht. Ein entsprechendes "Outing" in der Familie ist den Akten zufolge ebenfalls erst kürzlich gegenüber einem seiner Brüder erfolgt (Urk. 77/2b). Auffällig ist diesbezüglich jedoch, dass der Beschuldigte selbst vor Schranken des Berufungsgerichtes zu seiner sexuellen Orientierung keine Stellung bezogen hat (Prot. II S. 17). Nachdem er sich zudem in anderer Sache einem Strafverfahren wegen Vergewaltigung einer Prostituierten stellen musste, bestehen ungeachtet seines diesbezüglichen Freispruches insgesamt gewisse Zweifel betreffend die tatsächliche sexuelle Ausrichtung des Beschuldigten, zumal auch ansonsten keine Hinweise für die unvermittelt vorgebrachte Homosexualität des Beschuldigten vorliegen. Selbst wenn aber in casu tatsächlich von einer Homosexualität des Beschuldigten auszugehen wäre, gilt es zu berücksichtigen, dass ein privates Zusammenleben mit einem anderen Mann auch im Irak durchaus möglich wäre, ohne sich in aller Öffentlichkeit dazu zu bekennen und seine sexuelle Ausrichtung öffentlich zu leben. Immerhin besteht gemäss einem aktuellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes im Irak auch keine Kollektivverfolgung homosexueller Personen. Es hat damit gegebenenfalls jeweils eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, ob es der betroffenen Person zugemutet werden kann, sich einer allfälligen Gefährdung durch diskretes Verhalten zu entziehen, indem sie ihre sexuelle Identität im Verborgenen lebt und sich nach aussen hin gemäss den landesüblichen, einschliesslich religiösen Sitten und Gebräuchen verhält, oder ob ein solches Verhalten für sie persönlich zu ei-
- 35 nem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG führen würde (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. April 2019 [D- 6359/2018], E. 8.6.; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. Oktober 2021 [E-4046/2019], E. 5.3.2. und vom 8. Februar 2021 [E-223/2021], E. 6.2.). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten, wonach das Verheimlichen seiner sexuellen Orientierung zu einem unerträglichen psychischen Druck führe (Urk. 79 S. 26), erfolgen vor diesem Hintergrund zu pauschal und sind nicht hinreichend substantiiert, zumal eine lediglich abstrakte Gefahr der Entdeckung und Verfolgung für die Annahme eines unerträglichen psychischen Druckes nicht genügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. Februar 2021 [E- 233/2021], E. 6.4.). Es liegen denn auch keine Anhaltspunkte vor, wonach er in subjektiver Hinsicht aufgrund seiner Ausrichtung unter einem immensen Druck stehen würde. Soweit die Verteidigung schliesslich auf eine anstehende Gesetzesänderung hinweist, wonach Homosexuellen im Irak die Todesstrafe drohen werde (Urk. 79 S. 25; Urk. 80/8), ist zu konstatieren, dass ein solches Gesetz erst diskutiert und noch nicht beschlossen, geschweige denn in Kraft getreten ist, weshalb diesbezüglich keine klare Rechtslage herrscht, welche im vorliegenden Verfahren zu diskutieren wäre. Insgesamt gesehen sind die Umstände betreffend die geltend gemachte Homosexualität des Beschuldigten und deren Bedeutung bei einer Rückkehr in den Irak mithin nicht abschliessend geklärt, so dass eine diesbezügliche definitive Beurteilung den Vollzugsbehörden zu überlassen ist. Gleiches gilt für das angeblich fehlende Aufenthaltsrecht des Beschuldigten im Irak, welches die Verteidigung nicht hinreichend zu plausibilisieren vermochte (vgl. Urk. 48 S. 17), zumal mit der Vorinstanz vom Grundsatz auszugehen ist, dass ein Entzug des Bürgerrechtes in jedem Land nur ausnahmsweise möglich ist und die Verteidigerin in keiner Weise dargelegt hat, dass dieser Ausnahmefall beim Beschuldigten eingetreten wäre. 3.5. Zusammenfassend ist nach all dem Gesagten für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass keine evidenten Gründe bestehen, um beim Beschuldigten von einem Härtefall auszugehen und die privaten Interessen selbst bei Annahme eines Härtefalles zu gering wären, um das bedeutende öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Beschuldigten in den Hintergrund treten zu lassen. Offensichtli-
- 36 che Vollzugshindernisse, an welchen eine Landesverweisung im heutigen Zeitpunkt definitiv zu scheitern droht, bestehen ebenfalls nicht. Der Beschuldigte ist somit in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB obligatorisch des Landes zu verweisen, wobei die Dauer angesichts des moderaten Verschuldens des Beschuldigten mit der nunmehr reduzierten Sanktion bei 5 Jahren zu belassen ist. 4. Die vorinstanzlich angeordnete Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) des Beschuldigten im Schengener Informationssystem (SIS) ist in zweiter Instanz nicht in Frage zu stellen, nachdem das Gesetz für das schwerste begangene Delikt des Diebstahls im Höchstmass eine Freiheitsstrafe von deutlich über einem Jahr androht und der Beschuldigte – wie vorstehend dargetan – eine ernstzunehmende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (vgl. BGE 147 IV 340, E. 4.6. + 4.8.). Die Verteidigung vermag der Anordnung denn auch nichts Substantielles entgegenzuhalten (vgl. Urk. 48 S. 17 f.; Urk. 79 S. 27), weshalb das vorinstanzliche Urteil auch in diesem Punkt zu bestätigen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. 1.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, vorbehaltlich der Kosten für die amtlichen Verteidigung, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2. Nachdem der Beschuldigte in einem von drei angeklagten Dossiers vollumfänglich freigesprochen wird, rechtfertigt es sich, ihm in Abänderung von Ziffer 15 des vorinstanzlichen Urteilsdispositives die Kosten der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens lediglich zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal die angeklagten Ein-
- 37 bruchdiebstähle keinen besonders engen Konnex aufweisen und grundsätzlich separat zu untersuchen waren. Die entsprechenden Kosten der amtlichen Verteidigung sind unter Berücksichtigung der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Infolge des erwähnten Freispruches erfolgt dagegen im Umfang von einem Drittel eine definitive Entlastung von den Verteidigungskosten. 2. 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Inwiefern eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022, E. 3.2.2.). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteil 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016, E. 4.1.). 2.2. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'600.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). 2.3. Die Staatsanwaltschaft vermag sich mit ihren Anträgen zum Schuldpunkt im Wesentlichen nicht durchzusetzen, nachdem sie mit ihren Anliegen betreffend Dossier 2 und 3 nicht durchdringt und auch mit ihren weiteren Begehren bezüglich der Strafe und der Landesverweisung unterliegt, wobei auch der Beschuldigte mit seinen Anträgen zur Strafe und zur Landesverweisung nur marginal obsiegt. Dementsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von zwei Fünfteln aufzuerlegen und sie im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen vor Berufungsgericht den Betrag von Fr. 15'185.55 (inkl. MwSt.)
- 38 geltend (Urk. 81). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverordnung. Unter Berücksichtigung der von der Verteidigung bereits inkludierten Aufwendungen für die heutige Berufungsverhandlung (inkl. Weg zum Verhandlungsort und Nachbesprechung mit dem Klienten), die zwei Stunden länger dauerte als von der Verteidigung geschätzt, erscheint es mithin angemessen, die amtliche Verteidigerin pauschal mit insgesamt Fr. 15'600.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Fünfteln vorbehalten bleibt. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. August 2023 bezüglich des Schuldpunktes teilweise (Dispositivziffer 1 Lemma 1 betreffend versuchten Diebstahl gemäss Dossier 3 sowie Dispositivziffer 1 Lemma 2 [mehrfache Sachbeschädigung gemäss Dossier 1 und 3] und Dispositivziffer 1 Lemma 3 [Hausfriedensbruch gemäss Dossier 1]), der Beschlagnahmungen (Dispositivziffern 7 - 10), der Zivilforderungen der Privatklägerschaft (Dispositivziffern 11 und 12), der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 13) sowie der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 14) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 39 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 1) sowie des versuchten Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 2), der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 2), des Hausfriedensbruches im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 2) sowie der geringfügigen unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 2 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB (Dossier 2). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, wovon bis und mit heute 85 Tage durch Haft sowie 91 Tage durch Ersatzmassnahmen erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a lit. d StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Dritteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen.
- 40 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'600.– amtliche Verteidigung 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu zwei Fünfteln dem Beschuldigten auferlegt und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von zwei Fünfteln vorbehalten. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis das Migrationsamt des Kantons Zürich die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz
- 41 - den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 30. Januar 2024 Der Präsident: Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin: M.A. HSG Eichenberger