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Zürich Obergericht Strafkammern 04.11.2024 SB230429

4. November 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·3,789 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Versuchte schwere Körperverletzung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230429-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs und Oberrichterin Dr. iur. E. Borla sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 4. November 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie A._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 12. Mai 2022 (DG210007)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. August 2021 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte, B._____, ist schuldig  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 34 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 36 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird im Umfang von 6 Monaten vollzogen, wobei die Untersuchungshaft von 36 Tagen angerechnet wird. 4. Im Übrigen wird die Freiheitsstrafe im Umfang von 28 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. 5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke "iPhone 10" (Asservat-Nr. A014'486'330) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen durch die die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Postfach, 8021 Zürich (Standort …, …; Asservate ZAL 1 Compactus; Geschäfts-Nr. …), ausgehändigt oder nach unbenutztem Ablauf einer einjährigen Frist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides von der Lagerbehörde vernichtet. 6. Das durch die Stadtpolizei Zürich sichergestellte 1020.9 Gramm Marihuana (Asservat- Nr. A014'486'329, 1 Sack mit Marihuana, Stadtpolizei Zürich, BM Lager-Nr. …, Geschäfts- Nr. …) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der zuständigen Lagenbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. Der Beschuldigte wird, unter solidarischer Haftung mit C._____ (separates Verfahren DG210008-A), verpflichtet, dem Privatkläger, A._____, Schadenersatz von Fr. 127.– zu be-

- 3 zahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Schadenersatz in der Höhe von Fr. 127.– durch den Beschuldigten bereits bezahlt wurde. 8. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte das Genugtuungsbegehren des Privatklägers A._____ im Umfang von Fr. 873.– anerkannt hat und den Betrag bereits bezahlt hat. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 die weiteren Kosten und Entschädigung betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 260.00 Auslagen Fr. 840.90 Entschädigung amtliche Verteidigung (RAin Y1._____) Fr. 16'453.65 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10. Die Gerichtsgebühr sowie die weiteren Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 9, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 11. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin MLaw Y1._____ für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 17. Dezember 2020 mit Fr. 840.90 (inkl. 7.7% MwSt.) bereits entschädigt worden ist. 12. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 16'453.65 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss vorstehenden Dispositiv-Ziffern 11 und 12 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger, A._____, für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'320.– (ohne MwSt.; hälftiger Anteil der gesamten Prozessentschädigung von Fr. 2'640.– aus diesem und dem Verfahren Geschäfts-Nr. DG220008-A) zu bezahlen. 15. (Mitteilungen) 16. (Rechtsmittel)"

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.) a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 84 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Juni 2022 und zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. März 2024. 2. Dispositiv Ziff. 3 und 4 (teilbedingter Vollzug) seien (abgesehen von der Anrechnung der erstandenen Haft) zu streichen. b) Des Privatklägers: (Urk. 70 S. 1; Prot. II S. 5) Dem Privatkläger sei in Korrektur von Dispositiv Ziff. 8 des angefochtenen Urteils eine nach Ermessen des Obergerichts festzusetzende Genugtuung zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten. c) Des Beschuldigten: (Urk. 85 S. 2; Prot. II S. 6) 1. Es sei der Beschuldigte und Berufungsbeklagte mit einer Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. März 2024 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Juni 2022 zu bestrafen, wobei eine Zusatzstrafe von höchstens 24 Monaten Freiheitsstrafe auszusprechen sei, wobei die erstandene Untersuchungshaft von 36 Tagen anzurechnen sei. 2. Die zusätzliche Freiheitsstrafe sei im Umfang von höchstens 2 Monaten zu vollziehen und im Übrigen bedingt aufzuschieben, wobei die Probezeit auf 4 Jahre anzusetzen sei.

- 5 - 3. Betreffend die Genugtuungsforderung des Privatklägers sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 4. Die Kosten des Verfahrens, inklusive jener der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Für den Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Urk. 65 S. 4). Mit Nachtragsurteil vom 29. Juli 2022 wurde eine zusätzliche Entschädigung der amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ geregelt (Urk. 57). 2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 12. Mai 2022 meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an (Urk. 55). Nach Zustellung des begründeten Urteils erfolgte rechtzeitig die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft (Urk. 67, vgl. auch Urk. 62). Nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 68) erklärte der Privatkläger Anschlussberufung (Urk. 70). Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. 3. Zur Berufungsverhandlung vom 4. November 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, der Rechtsvertreter des Privatklägers A._____ (fortan: Privatkläger), Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. D._____ (Prot. II S. 3). Vorfragen und Beweisanträge waren keine zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. 4. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Dispositivziffern 2 (Höhe der Freiheitsstrafe), 3 und 4 (teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe) (Urk. 67) und die Anschlussberufung des Privatklägers gegen die Dispositivziffer 8 (Höhe der Genugtuung) (Urk. 70).

- 6 - Folglich ist das vorinstanzliche Urteil vom 12. Mai 2022 im übrigen Umfang (Dispositivziffern 1, 5 - 7 und 9 - 14) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschluss festzustellen ist. 5. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies explizit Erwähnung findet. Ferner hat sich das Gericht nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Entscheidbegründung hat dabei die wesentlichen Überlegungen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt, kurz zu nennen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7, mit weiteren Hinweisen). II. Strafe 1. Allgemeines Zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung sowie den Strafrahmen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 65 S. 26 f.). Bei der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB ist in Anwendung des Grundsatzes der lex mitior (Art. 2 Abs 2 StGB) vom alten Recht, welches eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahre vorsieht, und nicht vom seit 1. Juli 2023 geltenden Strafrahmen (ein Jahr bis zehn Jahre Freiheitsstrafe), auszugehen. Strafschärfungsgründe liegen vorliegend keine vor. Als Strafmilderungsgrund liegt der Versuch vor. Indessen rechtfertigt es sich auch unter Berücksichtigung des Versuchs nicht, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, weshalb die Einsatzstrafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen ist. 2. Strafart Für das Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und lit. d BetmG könnte angesichts der Strafhöhe (vgl. dazu nachfolgend) auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden. Allerdings erweist sich in casu eine Geldstrafe spezialpräventiv als unzweckmässig. Der Beschuldigte wurde bereits zwei Mal mit

- 7 einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe bestraft, deren bedingter Vollzug jeweils widerrufen wurde. Darüber hinaus wurde er drei Mal erfolglos mit einer unbedingt vollziehbaren Geldstrafe bestraft (Urk. 76). Der Beschuldigte hat dadurch deutlich gezeigt, dass er sich von Geldstrafen nicht beeindrucken lässt, weshalb in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB für das Betäubungsmitteldelikt eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. 3. Gesamtfreiheitsstrafe 3.1. Schwere Körperverletzung 3.1.1. Die schwerste Straftat ist die versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB; es ist dafür die Einsatzstrafe zu bemessen. Zunächst ist die objektive Tatschwere für die Verschuldensbewertung festzulegen. Es ist gedanklich vom vollenden Delikt und damit von einer schweren Körperverletzung auszugehen. Der Beschuldigte schlug dem Privatkläger von hinten eine 1.5-Liter-Glasflasche über den Kopf, als dieser sich aufgrund von zwei zuvor vom Beschuldigten C._____ erhaltenen Fusskicks gegen den Kopf und den Hals bereits wehrlos auf dem Boden befand und den Schlag nicht kommen sehen und sich in keiner Weise dagegen schützen konnte. Zudem war der Schlag derart stark, dass die Glasflasche am Kopf des Privatklägers zerbrach. Das Verhalten des Beschuldigten gegenüber dem ihm nicht bekannten Privatkläger, von welchem keinerlei Gewaltbereitschaft ausging, zeugt von enormer Aggressivität und Brutalität. Der Beschuldigte handelte äusserst primitiv und ohne Skrupel und liess gegenüber der körperlichen Integrität des Privatklägers jeden Respekt vermissen. Zugunsten des Beschuldigten ist zu veranschlagen, dass es sich um eine Spontantat handelte. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das objektive Tatverschulden keinesfalls mehr leicht wiegt. 3.1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus völlig nichtigem Motiv handelte. Es liegt eventualvorsätzliches Handeln vor. Die objektive Tatschwere wird ansonsten durch die subjektive nicht relativiert. Die Einsatzstrafe für das vollendete Delikt ist damit im mittleren Drittel des bis zu

- 8 zehn Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens einzuordnen und auf vier Jahre festzusetzen. 3.1.3. Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Tat nicht über das Versuchsstadium hinaus ging, obwohl der Beschuldigte alles für deren Verwirklichung getan hatte und es vorwiegend dem Zufall zu verdanken ist, dass der Taterfolg nicht eingetreten ist. Jedoch waren die Verletzungen letztlich nicht schwerwiegend und verheilten folgenlos (Urk. D1/9/2; Urk. 70 S. 2). Es rechtfertigt sich deshalb, die Einsatzstrafe um ein Jahr auf drei Jahre zu reduzieren. 3.2. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz Der Beschuldigte besass 1020 Gramm verkaufsfertiges Marihuana, um dieses zu verkaufen bzw. an Drittpersonen abzugeben. Bei Marihuana handelt es sich um ein, im Vergleich zu anderen Drogen, verhältnismässig weniger gefährliches Betäubungsmittel und bei einer Menge von einem Kilogramm Marihuana wäre gemäss der Strafmasstabelle, der eine gewisse Richtlinienfunktion zukommt, von 30 Tagessätzen Geldstrafe respektive einem Monat Freiheitsstrafe auszugehen (OFK/BetmG-SCHLEGEL/JUCKER, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 StGB N 43). Der Beschuldigte deponierte ein Kilogramm Marihuana im Kofferraum seines Personenwagens. Insgesamt kann von einem leichten objektiven Tatverschulden ausgegangen werden, welches in subjektiver Hinsicht nicht relativiert wird, zumal der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Eine finanzielle Notlage, welche auf eine reduzierte Entscheidungsfreiheit schliessen liesse und ihn zum deliktischen Verhalten gezwungen hätte, kann nicht ausgemacht werden. Eine Freiheitsstrafe von 40 Tagen ist vor diesem Hintergrund angemessen und die Einsatzstrafe entsprechend in Anwendung des Asperationsprinzips um einen Monat zu erhöhen. 3.3. Täterkomponente Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (Urk 65 S. 29). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er arbeite seit Juni 2023 in einer Festanstellung bei der Stadt E._____ als Mitarbeiter Werkhof und verdiene – seit seiner Lohnerhöhung vom Oktober 2024 – netto Fr. 5'800.–. Er zahle weiter-

- 9 hin fleissig seine Schulden ab und mache viele Weiterbildungen. Sodann habe er seit mehr als zwei Jahren eine Freundin, mit welcher er viel Zeit verbringe (Urk. 83 S. 1 ff.; Urk. 86/1-8). Die persönlichen Verhältnisse wirken strafzumessungsneutral. Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht erkennbar. Der Beschuldigte hat sich bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung in Bezug auf den objektiven Sachverhalt im Wesentlichen geständig gezeigt, und bezüglich des Betäubungsmitteldelikts liegt ein vollständiges Geständnis vor. Dadurch trug er massgeblich zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens und zur Wahrheitsfindung bei, was ihm zugute zu halten ist. Ausserdem zeigte er sich reuig. Er leistete noch vor rechtskräftiger Verurteilung Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von insgesamt Fr. 1'000.00 (Urk. 45/2, Urk. 44 S. 13). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte im Wesentlichen geständig und aufrichtig reuig. Er hat authentisch vorgebracht, dass er gemerkt hat, dass er sein Leben ändern muss (Urk. 83 S. 3 ff.; Urk. 85 S. 5 ff.). Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund – entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 84 S. 3) – eine Strafminderung von zehn Monaten. Deutlich straferhöhend fällt jedoch die seit 2018 fortwährende Delinquenz ins Gewicht. Bereits 2018 wurde der Beschuldigte wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt. 2020 erwirkte er insgesamt vier Strafurteile wegen Begünstigung, Raub, Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration, Raufhandels und einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Tatmittel (Urk. 81A). Er weist somit mehrere einschlägige Vorstrafen auf. Besonders verwerflich erscheint auch, dass der Beschuldigte bereits im Juni 2020 mit einer Glasflasche auf den Kopf einer anderen Person schlug (Urk. D1/20/3). Ebenfalls straferhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte während laufender Probezeiten erneut straffällig wurde (Urk. 76). Echte Einsicht ist sodann zu verneinen, zumal der Beschuldigte nach den vorliegenden Taten und mehr als einem Monat in Haft und laufendem Strafverfahren erneut mehrfach delinquiert hat. 2022 wurde er wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und grober Verletzung der Verkehrsregeln (Urk. 78) und am 15. März 2024 wegen Raufhandels und mehrfacher einfacher Körperverletzung, teilweise mit einem gefährlichen Tatmittel, d.h. mittels Einsatzes eines Messers oder erneut

- 10 einer Glasflasche, verurteilt (Beizugsakten Bezirksgericht Zürich [Urk. 79]: Urk. 75), womit er eine grosse Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit demonstriert hat. Sein Verhalten ist offensichtlich Ausdruck von Unwilligkeit, sich an Gesetze zu halten und signalisiert grosse Gleichgültigkeit gegenüber dem hiesigen Rechtsstaat. Diese Umstände rechtfertigen eine Straferhöhung von 13 Monaten. Aufgrund der langen gerichtlichen Verfahrensdauer rechtfertigt sich sodann eine Strafminderung von 2 Monaten. 3.4. Ergebnis Zusammenfassend wäre das Verhalten des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten zu sanktionieren. 3.5. Zusatzstrafe 3.5.1. Zu berücksichtigen ist, dass hinsichtlich des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Juni 2022, mit dem der Beschuldigte wegen Vergehens gegen das Waffengesetz und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt wurde (Urk. 78), und hinsichtlich des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 15. März 2024, mit dem er wegen Raufhandels und mehrfacher einfacher Körperverletzung, teilweise mit einem gefährlichen Tatmittel, zu einer weiteren Freiheitsstrafe von 10 Monaten als Zusatzstrafe zur mit zitiertem Strafbefehl vom 30. Juni 2022 ausgefällten Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Beizugsakten Bezirksgericht Zürich [Urk. 79]: Urk. 75), je eine retrospektive Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt. 3.5.2. Der Gesamtstrafe der heute zu beurteilenden Taten liegt mit der versuchten schweren Körperverletzung die schwerste Straftat zugrunde, womit diese gedanklich um die beiden zitieren Grundstrafen angemessen zu erhöhen ist. Die infolge Asperation eintretende Reduzierung der rechtskräftigen Grundstrafen ist von der Strafe für die heute zu beurteilenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Da sowohl die zitierten Grundstrafen und als auch die Strafe für die heute zu beurteilenden Delikte Gesamtstrafen darstellen, ist der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Be-

- 11 rücksichtigung bei der Zusatzstrafenbildung Rechnung zu tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 mit weiteren Hinweisen). Zudem ist der im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. März 2024 im Rahmen der Zusatzstrafenbildung zusätzlich erfolgten Asperation sowie dem Umstand, dass es sich um eine einschlägige Strafe handelt, Rechnung zu tragen. 3.5.3. Unter Beachtung des Asperationsgrundsatzes ist aufgrund der Taten, die zum Strafbefehl vom 30. Juni 2022 geführt haben, eine Erhöhung der vorstehend ermittelten Strafe um 45 Tage angezeigt und aufgrund der (einschlägigen) Taten, die zum Urteil vom 15. März 2024 geführt haben, eine Erhöhung der Strafe um acht Monate und 15 Tage. Die infolge Asperation eintretende Reduktion der zitierten Grundstrafen beträgt daher zwei Monate. Nach Abzug dieser zwei Monate verbleibt daher von der vorstehend ermittelten Strafe von 38 Monaten Freiheitsstrafe eine Zusatzstrafe von 36 Monaten zu den zitierten Entscheiden. 3.6. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Juni 2022 und mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. März 2024 ausgefällten Strafen zu bestrafen. Die bisher erstandene Haft von 36 Tagen ist anzurechnen (Art. 51 StGB). 3.7. Vollzug Bei der Frage, ob ein (teil)-bedingter Vollzug möglich ist, ist die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe massgebend; die hypothetische Gesamtstrafe bestimmt mithin die Vollzugsform der Zusatzstrafe (Art. 42 und 43 StGB; BGE 142 IV 265 E. 2.4.6 mit weiteren Hinweisen). Diese liegt in casu deutlich über der Grenze zum (teil-)bedingten Vollzug. Entsprechend fällt der (teil-)bedingte Vollzug ausser Betracht. III. Genugtuung Nachdem der Anklagesachverhalt bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung mitsamt den Tatfolgen erstellt ist (Urk. 65 S. 19 f.), ist auch erstellt, dass

- 12 der Privatkläger durch die Tat des Beschuldigten in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde und eine direkte immaterielle Unbill vorliegt. Angesichts der Verletzungsfolgen ist die immaterielle Unbill in dem Ausmass gegeben, wie sie für die Zusprechung einer Genugtuung erforderlich ist. Dies wird denn auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt, hat er dem Privatkläger doch bereits Fr. 873.00 (plus Fr. 127.00 Schadenersatz [vgl. vorinstanzliches Urteil Dispositivziffer 7], d.h. total Fr. 1'000.00 [Urk. 45/2, Urk. 44 S. 13]) als Genugtuung bezahlt. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Geschädigtenvertreter zur Begründung der Anschlussberufung bzw. zu den Folgen der Tat keine weiteren Ausführungen und stellte die Höhe der Genugtuung ins Ermessen des Gerichts (Prot. II S. 5 f.). Das Schädel-Hirn-Trauma verursachte vorübergehenden Schwindel und Kopfschmerzen und sonst keine schwerwiegenderen Beschwerden. Die beiden Rissquetschwunden am Kopf und am Knie wurden genäht. Alle Verletzungen verheilten vollständig (Urk. 70 S. 2). Unter Berücksichtigung dieser Umstände, erweist sich folglich eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.00 als angemessen. Ein darüber hinausgehender Betrag ist nicht gerechtfertigt und nicht begründet. Es ist schliesslich davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte den Betrag von Fr. 873.00 bereits bezahlt hat. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.00 festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2. Die amtliche Verteidigerin macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von total Fr. 6'066.55 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (Urk. 82). Unter Berücksichtigung des zusätzlichen Aufwands für die Berufungsverhandlung erscheint eine Entschädigung von pauschal Fr. 6'500.– angemessen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, mit Ausnahme der Entschä-

- 13 digung der amtlichen Verteidigerin, zu 4/5 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind – unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 4/5 gestützt auf Art. 135 aAbs. 4 StPO – zu 4/5 einstweilen und zu 1/5 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Mangels bezifferten und belegten, mithin substantiierten Antrages ist dem Privatkläger für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen und auf seinen Antrag ("unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten", Urk. 70) ist nicht einzutreten (Art. 433 Abs. 2 StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 12. Mai 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte, B._____, ist schuldig  der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB  des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG 2. - 4. […] 5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2020 beschlagnahmte Mobiltelefon der Marke "iPhone 10" (Asservat- Nr. A014'486'330) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen durch die die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Postfach, 8021 Zürich (Standort …, …; Asservate ZAL 1 Compactus; Geschäfts-Nr. …), ausgehändigt oder nach unbenutztem Ablauf einer einjährigen Frist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides von der Lagerbehörde vernichtet. 6. Das durch die Stadtpolizei Zürich sichergestellte 1020.9 Gramm Marihuana (Asservat-Nr. A014'486'329, 1 Sack mit Marihuana, Stadtpolizei Zürich, BM Lager-Nr. …,

- 14 - Geschäfts-Nr. …) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft der zuständigen Lagenbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. Der Beschuldigte wird, unter solidarischer Haftung mit C._____ (separates Verfahren DG210008-A), verpflichtet, dem Privatkläger, A._____, Schadenersatz von Fr. 127.– zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Schadenersatz in der Höhe von Fr. 127.– durch den Beschuldigten bereits bezahlt wurde. 8. […] 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 die weiteren Kosten und Entschädigung betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 260.00 Auslagen Fr. 840.90 Entschädigung amtliche Verteidigung (RAin Y1._____) Fr. 16'453.65 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt.) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10. Die Gerichtsgebühr sowie die weiteren Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 9, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 11. Es wird davon Vormerk genommen, dass Rechtsanwältin MLaw Y1._____für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 17. Dezember 2020 mit Fr. 840.90 (inkl. 7.7% MwSt.) bereits entschädigt worden ist. 12. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 16'453.65 (inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss vorstehenden Dispositiv-Ziffern 11 und 12 werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger, A._____, für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'320.– (ohne MwSt.; hälftiger Anteil der gesamten Prozessentschädigung von Fr. 2'640.– aus diesem und dem Verfahren Geschäfts-Nr. DG220008-A) zu bezahlen.

- 15 - 15. (Mitteilungen) 16. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 30. Juni 2022 und mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. März 2024 ausgefällten Strafen. An die Freiheitsstrafe sind 36 Tage als durch Haft erstanden anzurechnen. 2. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 1'500.00 als Genugtuung zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte Fr. 873.00 bereits bezahlt hat. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'500.00 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1% MWSt) 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen zu 4/5 und definitiv zu 1/5 auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 4/5 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 7. Auf den Antrag des Privatklägers auf Zusprechung einer Prozessentschädigung wird nicht eingetreten.

- 16 - 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben)  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"

- 17 - 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. November 2024 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Donatsch

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