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Zürich Obergericht Strafkammern 29.05.2024 SB230350

29. Mai 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,496 Wörter·~27 min·2

Zusammenfassung

Gewerbsmässiger Diebstahl etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230350-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 29. Mai 2024 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 23. Februar 2023 (DG220019)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 19. Dezember 2022 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 25). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Von einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB wird abgesehen. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 200.– Auslagen Polizei CHF 162.40 Entschädigung Zeugen CHF 8'362.40 Kosten total. 4. Die Kosten und Auslagen des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, … [Adresse], wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten in der Zeit vom 11. Juli 2022 bis 27. Februar 2023 (inkl. Hauptverhandlung und Urteilseröffnung) mit total CHF 17'867.15 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, diesen Betrag an Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ auszuzahlen. 6. Für die unrechtmässige Haft vom 11. Juli 2022 bis zum 29. Juli 2022 (19 Tage) wird der Beschuldigte mit CHF 3'800.– zzgl. 5 % Zins seit dem 30. Juli 2022 aus der Gerichtskasse entschädigt.

- 3 - Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 73 S. 1) 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen. 2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft, zu bestrafen. 3. Es sei ihm der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren. 4. Es sei gegen ihn eine Landesverweisung von 6 Jahren anzuordnen. 5. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben. 6. Es sei über Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu befinden. 7. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, diejenigen seiner amtlichen Verteidigung lediglich mit Vorbehalt. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 1) Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vom 23. Februar 2023 zu bestätigen.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte/Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 23. Februar 2023 (Urk. 49) meldete der Vertreter der Staatsanwaltschaft See/Oberland (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) im Anschluss an die Eröffnung mündlich zu Protokoll Berufung an (Prot. I S. 56). Das begründete Urteil (Urk. 57) wurde den Parteien am 10. bzw. 17. Mai 2023 zugestellt (Urk. 55/1-3). Mit Schreiben vom 26. Mai 2023 ging die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft fristgerecht ein, wobei der Beweisantrag gestellt wurde, die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson zu befragen (Urk. 58). Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2023 wurde der Privatklägerin und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 61). Weder die Privatklägerin noch der Beschuldigte liessen sich hierauf vernehmen. Der Beschuldigte reichte mit Poststempel vom 28. Juli 2023 das ausgefüllte Datenerfassungsblatt ein (Urk. 63). Mit Datum vom 6. September 2023 wurden die Parteien auf den 29. Mai 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Nachdem sich in der Vorbereitung der Berufungsverhandlung zeigte, dass eine Einvernahme der Privatklägerin unumgänglich ist, erfolgte ihre Vorladung als Auskunftsperson per 22. April 2024 auf das Datum der Berufungsverhandlung (Urk. 64). 1.2. Zur Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2024 erschienen Staatsanwalt lic. iur. N._____, der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, und die Privatklägerin (Prot. II S. 3). Das Urteil erging gleichentags im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 73 ff.). 2. Umfang der Berufung In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399

- 5 - Abs. 3 lit. b StPO). Die Staatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich an. Eine Feststellung der Rechtskraft einzelner Dispositivziffern ist mithin obsolet. 3. Beweisantrag auf Einvernahme der Privatklägerin 3.1. Die Staatsanwaltschaft stellte mit ihrer Berufungserklärung den Beweisantrag, die Privatklägerin als Auskunftsperson einzuvernehmen (Urk. 58 S. 2), nachdem ein diesbezüglicher Beweisantrag bereits zuhanden der Vorsitzenden der Vorinstanz gestellt und von dieser abgewiesen worden war, während der Antrag anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erneut zuhanden des Gesamtgerichts gestellt wurde (Urk. 57 S. 6 f.). Ihren erneuerten Antrag begründete die Staatsanwaltschaft mit den seitens der Privatklägerin durch Schreiben ihrer Hausärztin (Urk. 59/1-2) erstmals geltend gemachten Verständigungsproblemen aus sprachlichen Gründen zufolge fehlender Übersetzung (Urk. 58 S. 2 f.). 3.2. Im Rahmen ihrer Sachverhaltswürdigung führte die Vorinstanz zur Begründung der fehlenden Notwendigkeit der Einvernahme der Privatklägerin vor Gericht aus, auch eine erneute Befragung der Privatklägerin durch das Gericht hätte die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht erhöht. Die Aussagen der Privatklägerin zu zentralen Aspekten des vorliegenden Verfahrens, namentlich der Schlüssel-Thematik sowie der Einwilligung in den Verkauf von Gegenständen, stünden im Widerspruch zu Aussagen mehrerer glaubhafter Zeugen. Selbst wenn die Privatklägerin bei der Befragung durch das Gericht abweichend von ihrer Erstaussage und gleich wie diese Zeugen ausgesagt hätte, hätte dies einerseits zu einer Entlastung des Beschuldigten geführt und vor allem aber die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage nicht erhöht. Vielmehr wären ihre Aussagen aufgrund ihrer Unterschiedlichkeit im Vorund Hauptverfahren noch unglaubhafter gewesen. Die begründeten Zweifel an der Richtigkeit der privatklägerischen Sachverhaltsdarstellung hätten sich somit auch durch eine erneute Befragung der Privatklägerin nicht ausräumen lassen. Irrelevant sei somit auch, ob die Privatklägerin, wie vom Beschuldigten behauptet (Urk. 44 S. 5, S. 10) und von der Anklägerin bestritten (Prot. I S. 43, S. 47), an Demenz litt bzw. leidet. Es falle somit auch nicht ins Gewicht, dass die diesbezügliche Befragung der Hausärztin der Privatklägerin ausschliesslich zuhanden des Polizeirap-

- 6 ports (Urk. D1/3 S. 4) und nicht in Form einer ordentlichen Befragung erfolgt sei, mithin nicht als Beweis ihrer "Nicht-Demenz" und somit zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden dürfe (Urk. 57 S. 20). 3.3. Der Entscheid der Vorinstanz bzw. deren Vorsitzenden im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung ist keineswegs zu beanstanden, ist doch in der Regel nicht anzunehmen, dass nunmehr rund zwei Jahre nach den relevanten Ereignissen verlässlichere Aussagen seitens der Privatklägerin erfolgen könnten, nachdem ihre Aussagen – wie im Rahmen deren Würdigung zu zeigen sein wird – zahlreiche Widersprüche und Abweichungen gegenüber den glaubhaften Aussagen von Zeugen aufwiesen. Jedenfalls wäre von Seiten der Staatsanwaltschaft eine zeitnahe Befragung vor der Anklageerhebung durchaus wünschenswert gewesen. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft handelt es sich vorliegend nicht um ein klassisches Vieraugendelikt, bei dem eine Einvernahme vor Gericht meist zwingend wäre, zumal zahlreiche weitere Beweismittel nebst den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin vorliegen. Mit den seitens der Privatklägerin im Vorfeld der Einreichung der Berufungserklärung durch die Staatsanwaltschaft erstmals vorgebrachten Verständigungsproblemen anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme – sie sei französischer Muttersprache und habe gegenüber dem einvernehmenden Polizeibeamten keine Übersetzung verlangt bzw. erhalten (vgl. Urk. D1/12/5 S. 1; Urk. 59/1-2) – wurde indessen ein neuer Grund vorgebracht, den es zu prüfen gilt. Ob allenfalls Verständigungsprobleme bestanden haben könnten, kann seitens der Berufungsinstanz nur im Rahmen eines unmittelbaren Eindrucks beurteilt werden. Die Privatklägerin war daher als Auskunftsperson vorzuladen und in Anwesenheit einer Übersetzung in die französische Sprache einzuvernehmen. Die Privatklägerin machte anlässlich der Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2024 von der Übersetzung in die französische Sprache tatsächlich ausgiebig Gebrauch. Es stellte sich bereits bei der Frage nach ihrem Geburtsdatum heraus, dass die Verständigung via die Dolmetscherin sichergestellt werden muss, so dass ab dann die gesamte Befragung der Privatklägerin übersetzt wurde; ebenso wie ihre auf Französisch erfolgten Antworten (Prot. II S. 5 f.). Nicht eindeutig feststellen liess sich, ob sich die ursprünglichen Widersprüche und Unstimmigkeiten in ihren Aussagen einzig auf sprachliche Verständnisprobleme zu-

- 7 rückführen lassen, zumal die gewichtigen Widersprüche und Unsicherheiten in den Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung eher von ihrem gegenwärtigen Gesundheitszustand bzw. ihrem fortgeschrittenen Alter herzurühren scheinen. II. Schuldpunkt 1. Ausgangslage 1.1. Anklagevorwürfe Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, während die Privatklägerin in Spitalpflege gewesen sei, mehrfach heimlich und gegen den Willen der Privatklägerin in deren Wohnung eingedrungen zu sein und die in der Anklageschrift aufgeführten Gegenstände entwendet und sich angeeignet zu haben, um sie danach in seinem Nutzen zu verkaufen (Urk. 25 S. 2 ff.). Hierdurch habe sich der Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB, eventualiter des mehrfachen, teilweise (einmal) versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht (Urk. 25 S. 8; Urk. 43 S. 1; Urk. 73 S. 1). 1.2. Beschuldigter/Verteidigung Der Beschuldigte anerkennt, dass die Gegenstände (Sicherstellungen-Nr. 1–11, 14, 16–21, 23a, 23–36), die anlässlich der Hausdurchsuchung am 11. Juli 2022 in seiner Wohnung bzw. in seinem Keller an der B._____-strasse … in C._____ aufgefunden worden waren (Urk. D1/14/4; Urk. D1/11/1 F/A35; Urk. D1/11/6 F/A 47), der Privatklägerin gehören bzw. ursprünglich ihr gehörten (Urk. D1/11/1 F/A 35; Urk. D1/11/6 F/A 47). Ebenso anerkennt der Beschuldigte, die Wohnung der Privatklägerin an der B._____-strasse … in C._____ Ende Juni 2022 ungefähr zwei bis drei Mal betreten zu haben, ohne dass die Privatklägerin anwesend gewesen wäre (Urk. D1/11/1 F/A 26; Urk. 44 S. 7), wobei er von der Überwachungskamera in der Wohnung der Privatklägerin aufgenommen wurde (Urk. D2/2–3; Urk. D3/2– 3). Indessen macht der Beschuldigte geltend, die Privatklägerin habe ihm sämtliche

- 8 bei ihm sichergestellten Gegenstände freiwillig gegeben bzw. ihm vorgängig erlaubt, die Gegenstände aus ihrer Wohnung zu holen und in seiner Wohnung aufzubewahren (Urk. D1/11/1 F/A 10; Urk. D1/11/6 F/A 10). Dazu habe ihm die Privatklägerin freiwillig einen Schlüssel zu ihrer Wohnung an der B._____-strasse … in C._____ überlassen (Urk. D1/11/1 F/A 10; Urk. D1/11/6 F/A 11). Seitens der Verteidigung wird daher beantragt, der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen (Urk. 44 S. 1; Urk. 74 S. 1). 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt im Rahmen ihrer Würdigung als nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellt, weswegen der Beschuldigte freigesprochen wurde (Urk. 57 S. 22). 2. Grundlagen der Beweiswürdigung und Aufzählung der Beweismittel Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 56 S. 10 f.). 3. Vorbemerkung Die Würdigung des Anklagesachverhalts durch die Vorinstanz erscheint grundsätzlich überzeugend (Urk. 57 S. 12-22), weswegen im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher primär präzisierender Natur. 4. Würdigung des umstrittenen Anklagesachverhalts 4.1. Einleitung Wie seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt wird, ist vorliegend zu prüfen, wie und wann sich der Beschuldigte die bei ihm sichergestellten Gegenstände (Sicherstellungen-Nr. 1–11, 14, 16–21, 23a, 23–36 gemäss Anklageschrift) verschaffte und aus welchem Grund diese Gegenstände in seiner Wohnung bzw. im dazugehörigen Keller eingelagert waren (Urk. 57 S. 9). Hinsichtlich der Tatvorwürfe gemäss Dossier 3 ist übereinstimmend mit den zutreffenden Erwägungen der

- 9 - Vorinstanz (Urk. 57 S. 8) davon auszugehen, dass der fragliche rote Teppich mit dem roten Teppich gemäss Dossier 1 identisch ist, so dass der Sachverhalt gemäss Dossier 3 nicht gesondert zu prüfen ist. 4.2. Aussagen Beschuldigter 4.2.1. Der Vorinstanz ist im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten (Urk. 57 S. 14 f.) darin zuzustimmen, dass diese jedenfalls nicht in allen Teilen gänzlich zu überzeugen vermögen. Soweit er das Verhältnis zwischen ihm selbst und der Privatklägerin beschrieb, wirken seine Aussagen jedenfalls als zumindest teilweise beschönigend. Dass die Privatklägerin aber entgegen ihrer kurz zuvor gemachten Aussage, wonach sie kein freundschaftliches Verhältnis zum Beschuldigten gepflegt habe (Urk. D1/12/5 F/A 48), durchaus ein solches mit ihm unterhielt, räumte sie später auf Nachfrage der Verteidigung selbst ein. So bestätigte sie, dass ihr der Beschuldigte Essen vom Geschäft gebracht oder für sie gekocht habe, ihr Augentropfen verabreicht oder für sie Fenster geputzt habe. Ferner bestätigte sie, dass sie dem Beschuldigten und D._____ eine Reise nach Dubai bezahlt habe sowie mit dem Beschuldigten und D._____ an Weihnachten 2018/2019 zu deren Eltern nach Österreich und auch zum Blausee gefahren sei (Urk. D1/12/5 F/A 49 f.; Prot. II S. 14, 25 f.). Auch das seitens der Verteidigung vor Vorinstanz eingereichte Foto vom 26. Dezember 2019 (Urk. 39/1) und die Aussagen der Zeugin D._____, wonach die Privatklägerin im Zeitraum ihrer Beziehung mit dem Beschuldigten im Jahr 2020 praktisch jede Woche beim Beschuldigten in der Wohnung auf Besuch gewesen sei (Urk. D1/13/7 F/A 36, 47, 54), stützen die Aussagen des Beschuldigten, dass zumindest im Zeitraum, bevor sich die Privatklägerin in spitalärztliche Pflege begeben musste, ein gewisses freundschaftliches Verhältnis zwischen ihr und dem Beschuldigten bestand. 4.2.2. Sodann weisen die Aussagen des Beschuldigten dahingehend einen Widerspruch auf, ob er bereits für die Zeitphase vor Austausch des Schlosszylinders in der Wohnung der Privatklägerin im Oktober 2020 – mithin mehr als ein Jahr vor Beginn des relevanten Zeitraums – über einen Schlüssel für ihre Wohnung verfügte oder nicht. Diesbezüglich ist allerdings anzumerken, dass der Zeitraum vor Austausch des Schlosszylinders hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte schon da-

- 10 mals selbst einen Schlüssel hatte, letztlich nicht von Relevanz ist, nachdem er jedenfalls für das neue Schliesssystem unbestrittenermassen über einen Schlüssel verfügte und sich insofern lediglich die Frage stellt, wie er in dessen Besitz gelangt war. Der fragliche Widerspruch fällt daher nicht stark ins Gewicht. 4.2.3. Wenn die Vorinstanz bezüglich der Aussagen des Beschuldigten auf Vorhalt der Videoaufnahmen, wonach eine andere Nachbarin ihn aufgrund eines früheren Konflikts nicht beim Verlassen der privatklägerischen Wohnung habe sehen dürfen, schliesst, diese Aussagen schienen wenig überzeugend, zumal das Verhalten des Beschuldigten durchaus auf ein gewisses Unrechtsbewusstsein während seines Aufenthalts in der Wohnung der Privatklägerin schliessen lasse (Urk. 57 S. 12), so kann dem nur teilweise gefolgt werden. Richtig ist zunächst, dass das auf den Videoaufnahmen zu beobachtende Verhalten des Beschuldigten mit demjenigen eines Diebs, der in der Wohnung nach etwas zu suchen scheint und vor Verlassens der Wohnung durch den Türspion blickt, vereinbar wirkt. Die Videoaufnahmen sind daher auch deutlich stärker als für den Beschuldigten belastend denn als entlastend zu bezeichnen. Geht man allerdings von der Version des Beschuldigten aus, wonach er mit grundsätzlichem Einverständnis der Privatklägerin Gegenstände aus deren Wohnung geholt und bei sich eingelagert habe, so erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass er auch im Falle eines einvernehmlichen Abtransportierens von Gegenständen nicht von einer Nachbarin beobachtet werden wollte, um nicht einen – im Falle seiner Version falschen – Verdacht zu erwecken. Dass er vor diesem Hintergrund vor dem Verlassen der Wohnung durch den Türspion blickte, deutet daher nicht zwingend auf ein Unrechtsbewusstsein des Beschuldigten in jenem Moment hin. 4.2.4. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten aber auch, dass diese durch weitere Beweismittel gestützt werden, wie die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung der Aussagen der Privatklägerin zutreffend darlegt (Urk. 57 S. 17 f.): Wie eingangs erwähnt, machte der Beschuldigte geltend, er habe – noch vor dem anklagerelevanten Zeitraum – im Auftrag der Privatklägerin und mit Unterstützung seiner damaligen Freundin, D._____, gewisse Gegenstände/Antiquitäten der Privatklägerin veräussert (Urk. D1/11/6 F/A 12; Prot. I

- 11 - S. 27 ff.; Prot. II S. 43). So habe er E._____ drei Wörterbücher und eine Bibel verkauft und F._____ diverse weitere Gegenstände (Urk. D1/11/6 F/A 57; Prot. I S. 30). Beim Verkauf an F._____ sei die Privatklägerin persönlich anwesend gewesen (Urk. D1/11/6 F/A 57; Prot. I S. 29). Nachdem D._____ die Beziehung mit ihm im August 2020 beendet habe, habe er mit dem Verkauf von Gegenständen aufgehört (Prot. I S. 31; Prot. II S. 48). Hierzu bestätigte die Zeugin D._____, dass sie und der Beschuldigte mit Einverständnis der Privatklägerin Gegenstände aus deren Wohnung holen und anschliessend über Online-Plattformen verkaufen durften (Urk. D1/13/7 F/A 39, 41). Weiter bestätigte sie, dass die Privatklägerin mindestens an einem Verkauf persönlich anwesend war (Urk. D1/13/7 F/A 20). Auch der als Auskunftsperson befragte E._____ bestätigte die Aussagen des Beschuldigten und widersprach gleichzeitig der Darstellung der Privatklägerin, wonach er vom Beschuldigten mit Einverständnis und in Anwesenheit der Privatklägerin Antiquitäten erworben hatte (Urk. D1/8 S. 7). Der als Auskunftsperson befragte Finanzberater der Privatklägerin, G._____, führte ebenfalls aus, die Privatklägerin habe ihm erzählt, sie habe ihrem Nachbarn Antiquitäten übergeben, welche dieser für sie habe verkaufen sollen (Urk. D1/8 S. 6). Schliesslich sagte auch der Hauswart H._____ als Zeuge aus, die Privatklägerin habe ihm erzählt, dass der Beschuldigte ihr beim Verkauf von Bildern oder Antiquitäten habe helfen wollen. Sie habe ihm erzählt, dass sie sich von Gegenständen trennen müsse, wenn sie mal ins Altersheim zügeln werde (Urk. D1/13/9 F/A 31). Letztlich bestätigte selbst die Privatklägerin auf entsprechende Frage der Verteidigung des Beschuldigten, dass sie mit dem Beschuldigten im Jahr 2018 im Brockenhaus in I.____ Gegenstände aus ihrer Wohnung abgegeben habe (Urk. D1/12/5 F/A 53). Aus der von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Textnachricht vom 6. November 2019 geht hervor, dass sich J._____ beim Beschuldigten und D._____ für die Vermittlung er Bilder von K._____ bedankte und diesen mitteilte, dass sie der Privatklägerin am Vorabend das geschuldete Geld in einem Umschlag übergeben habe (Urk. 72). Weiter zeigt sich aufgrund des seitens der Verteidigung vor Vorinstanz eingereichten Fotos vom 26. Dezember 2019 (Urk. 39/1), dass die Privatklägerin jedenfalls zeitweise mit der Entfernung von Gegenständen aus ihrer Wohnung und deren Einlagerung in der Wohnung des Beschuldigten einverstanden war. So sind auf die-

- 12 sem Foto die Privatklägerin und der Beschuldigte zu sehen und im Hintergrund das gemäss Anklageschrift als gestohlen bezeichnete Bild "Drei Reiter" (Urk. 25 Sicherstellung-Nr. 8). Hätte sich der Beschuldigte dieses Bild gegen den Willen der Privatklägerin beschafft, hätte er es wohl kaum so exponiert in seiner Wohnung präsentiert, zumal die Privatklägerin gemäss Aussage von D._____ bisweilen wöchentlich beim Beschuldigten zu Gast war (Urk. D1/13/7 F/A 54). Die Aussagen des Beschuldigten werden mithin dahingehend gestützt, dass es zwischen ihm und der Privatklägerin jedenfalls noch im Jahr 2020 eine diesbezügliche Abmachung gab, wonach er im Auftrag der Privatklägerin ihr gehörende Gegenstände für sie verkaufen sollte. Daran vermögen die gegenteiligen Aussagen der Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 21 ff.) nichts zu ändern, wie zu zeigen sein wird. Hiervon geht denn auch – wie nachfolgend zu zeigen ist entgegen den Aussagen der Privatklägerin – die Anklage aus (Urk. 25 S. 2). Die Aussagen des Beschuldigten, die Privatklägerin habe ihm den Schlüssel nach dem Austausch des Zylinderschlosses im Treppenhaus mit der Erlaubnis übergeben, er dürfe sich, sobald sie nicht mehr in die Wohnung zurückkehre, sowohl das Silberbesteck als auch den Teppich holen, jedoch darauf schauen solle, dass ihn niemand dabei sehen würde (Prot. II S. 59), erscheinen eher realitätsfremd, zumal die Privatklägerin im Nachgang eine Anzeige gegen den Beschuldigten erstattete. 4.2.5. Zusammenfassend erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten, wonach jedenfalls vor Eintritt der Privatklägerin in spitalärztliche Pflege ein freundschaftliches Verhältnis zwischen beiden bestand und wonach er noch vor dem anklagerelevanten Zeitraum in ihrem Auftrag gewisse Gegenstände aus ihrer Wohnung entfernt und verkauft hatte, als glaubhaft und die betreffenden Tatsachen als erstellt. Hieraus folgt, dass seine Aussagen, wonach auch für die Zeit nach Eintritt der Privatklägerin in spitalärztliche Pflege, insbesondere im anklagerelevanten Zeitraum, ein entsprechender Auftrag bzw. eine Einwilligung der Privatklägerin bestand, jedenfalls nicht als unglaubhaft zu qualifizieren sind. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass auch der Umstand, dass der Beschuldigte die fraglichen Gegenstände, die bei ihm sichergestellt werden konnten, einfach so in seiner Wohnung bzw. in seinem Keller aufbewahrte, eher gegen eine unrechtmässige Aneignungsabsicht des Beschuldigten spricht. Vor dem Hintergrund der zumindest zeitweise

- 13 bestehenden Freundschaft mit der Privatklägerin deutet das Aufbewahren der Gegenstände über einen vergleichsweise längeren Zeitraum vielmehr daraufhin, dass dies mit Billigung der Privatklägerin geschah. Auch unter diesem Aspekt betrachtet, erscheinen seine Aussagen bezüglich fehlender unrechtmässiger Aneignungsabsicht als eher glaubhaft. 4.3. Aussagen Privatklägerin 4.3.1. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend dargelegt wird (Urk. 57 S. 16-19), erweisen sich die Aussagen der Privatklägerin einerseits in sich selbst in doch mehreren Punkten als widersprüchlich und andererseits widersprechen auch mehrere Aussagepersonen der Privatklägerin. Dabei ist festzustellen, dass die Widersprüche und Abweichungen zu den Aussagen der weiteren Aussagepersonen die im Verfahren zu prüfenden zentralen Punkte betreffen. 4.3.2. Hinsichtlich der Frage, ob eine Freundschaft zwischen ihr und dem Beschuldigten bestanden habe, bestritt die Privatklägerin dies zunächst, um es hernach auf Nachfrage sinngemäss einzuräumen (vgl. Erw. 4.2.1. und Urk. 57 S. 19), wobei ihr zunächst erfolgtes Bestreiten sowohl den glaubhaften Aussagen der Zeugin D._____ als auch dem fraglichen Foto in der Wohnung des Beschuldigten widerspricht. Anlässlich der Befragung vor der erkennenden Kammer hat die Privatklägerin immerhin – dies wohl auch als Folge der Übersetzung – präzisiert, dass der enge Kontakt zum Beschuldigten im Zeitraum und über dessen Freundin D._____ bestand (Prot. II S. 12 ff.), so dass sich diesbezügliche Widersprüche in ihren früheren Aussagen teilweise auf die wenig differenzierten Fragen zurückführen lassen. 4.3.3. Gleiches zeigt sich bei der Schlüssel-Thematik. Hierzu führte sie zunächst aus, sie habe nach Auswechslung des Schlosszylinders nur H._____, dem Hauswart der Überbauung, einen Schlüssel überlassen. Sie habe weder der Fachstelle Alter und Gesundheit noch der Spitex einen "neuen" Wohnungsschlüssel gegeben; auch nicht dem Beschuldigten (Urk. D1/12/5 F/A 12 f.). Im Verlaufe derselben Einvernahme gab sie jedoch zu Protokoll, sie habe Frau L._____ einen Wohnungsschlüssel überlassen, da sich diese um ihre Sachen gekümmert habe

- 14 - (Urk. D1/12/5 F/A 24). Ebenso habe M._____ von der Fachstelle Alter und Gesundheit einen Schlüssel für ihre Wohnung gehabt, wobei sie auf Nachfrage sagte, beide hätten denselben Schlüssel gehabt. Sonst habe niemand einen Schlüssel gehabt (Urk. D1/12/5 F/A 25 f.). Auf Vorhalt, dass sie zuvor ausgesagt habe, sie habe H._____ einen Schlüssel für die Wohnung überlassen, antwortete die Privatklägerin, sie habe H._____ gebeten, einen Schlüssel für den Notfall zu behalten, als dieser ihr die vier Schlüssel vom neuen Schlosszylinder übergeben habe (Urk. D1/12/5 F/A 27). Die Zeugin M._____ bestätigte die Aussage der Privatklägerin, wonach die Fachstelle Alter und Gesundheit einen Schlüssel zur privatklägerischen Wohnung besessen habe (Urk. D1/13/1 F/A 27). Der ebenfalls als Zeuge befragte Hauswart, H._____, führte dagegen aus, er habe entgegen der Aussage der Privatklägerin keinen Wohnungsschlüssel erhalten. Er nehme von Mietern keine Schlüssel entgegen, das sei für ihn eine persönliche Absicherung (Urk. D1/13/9 F/A 26). Anzumerken ist, dass beide Zeugen überzeugend und glaubhaft aussagten, wobei kein Grund ihrerseits ersichtlich ist, weswegen sie falsch aussagen sollten. Insbesondere der von H._____ angeführte Grund, warum er generell keine Schlüssel von Mietern entgegennehme oder behalte, erscheint sehr plausibel und überzeugend. Indem die Privatklägerin aber ausführte, weshalb sie H._____ ihrer Meinung nach (vermeintlich) einen Schlüssel überlassen habe, zeigt das doch, dass bei dieser Aussage keine relevanten sprachlichen Verständnisprobleme vorgelegen haben konnten. Aus der Befragung der Privatklägerin vor der erkennenden Kammer zur Frage, ob und wem sie einen Wohnungsschlüssel (nach Auswechslung des Schlosszylinders) überlassen habe, wird deutlich, wie exakt und detailliert die Fragestellung zu erfolgen hat, damit (vermeintliche) Widersprüche ausgeräumt bzw. aufgeklärt werden können. So hat die Privatklägerin – wohl gemerkt alles via Übersetzung – erst jetzt erklären können, unter welchen Umständen sie den Wohnungsschlüssel dem Hauswart übergab, dies jedoch jeweils nur kurz, wenn er sie zum Einkaufen abholte und er für sie dann die Wohnungstür schliessen ging (Prot. II S. 17 ff.). Damit bleibt aber ihre widersprüchliche Aussage in Bezug auf eine Schlüsselabgabe zuhanden der Spitex oder der Fachstelle Alter und Gesundheit weiter im Raum. Vor Obergericht antwortete sie – alles mithilfe Übersetzung – auf die Frage, wer alles einen Schlüssel zu ihrer Wohnung

- 15 hatte, mit "nur ich" (Prot. II S. 15/16), um anschliessend auf erneute Frage in Bezug auf den Zeitraum nach der Schlossauswechslung zu antworten "nur die Spitex" (Prot. II S. 16). Auf die Frage, wie der Schlüssel zur Spitex gekommen sei, verneinte die Privatklägerin sodann, der Spitex oder der Fachstelle Alter und Gesundheit je einen Schlüssel gegeben zu haben (Prot. II S. 16). Später in der Befragung sagte sie dann auf die Frage, ob sie den Wohnungsschlüssel für die Zeit, welche sie im Spital verbringen würde, jemandem gegeben habe, "Nein. Wenn ich ihn jemandem gegeben habe, dann war es nur die Spitex." (Prot. II S. 20). Mithin drängt sich der Schluss auf, dass die Privatklägerin sich nicht mehr richtig erinnern konnte, wem sie nach der Auswechslung des Schlosses einen Schlüssel zu ihrer Wohnung überlassen hatte. Soweit sie geltend macht, sie habe dem Beschuldigten nie einen Schlüssel überlassen, können ihre Aussagen daher nicht als verlässlich und damit auch nicht als glaubhaft bezeichnet werden. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sie nicht überzeugend darzulegen vermochte, wann und wie der Beschuldigte denn sonst nach der Auswechslung des Schlosszylinders in den Besitz eines Schlüssel gelangt sein könnte. 4.3.4. Schliesslich erweisen sich auch ihre Aussagen hinsichtlich der Frage, ob die Privatklägerin den Beschuldigten und dessen ehemalige Freundin D._____ beauftragt hatte, Gegenstände aus ihrer Wohnung wegzuschaffen und zu verkaufen, als widersprüchlich, indem die Privatklägerin dies zunächst bestritt und später in derselben Einvernahme einräumte, wobei die ihren Aussagen entgegenstehenden Aussagen des Beschuldigten von mehreren Auskunftspersonen als richtig bestätigt wurden (vgl. Erw. 4.2.4. und Urk. 57 S. 17 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung machte die Privatklägerin hierzu widersprüchliche Angaben. So bestritt sie, dem Beschuldigten Antiquitäten zur Aufbewahrung und zum Verkauf übergeben zu haben, bestätigt aber, für von Frau D._____ verkaufte Gegenstände Fr. 8'000.– erhalten zu haben (Prot. II S. 22). An anderer Stelle sagt sie aus, sie habe nichts dagegen gehabt, dass der Beschuldigte die Sachen versucht habe zu verkaufen, hält aber fest, sie sei nicht damit einverstanden gewesen, dass er die Sachen einfach genommen habe (Prot. II S. 23).

- 16 - 4.3.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich Widersprüche einerseits in den Aussagen der Privatklägerin selbst und andererseits zu den glaubhaften Aussagen weiterer Aussagepersonen wie ein roter Faden durch ihre Aussagen ziehen. Daran vermag auch die Befragung vor der erkennenden Kammer nichts zu ändern. Ihre Aussagen zu den im vorliegenden Verfahren umstrittenen Kernpunkten der Anklage erscheinen als unglaubhaft, widersprüchlich und jedenfalls auch nach detaillierter Befragung als wenig verlässlich. Die erkennende Kammer hatte den Eindruck, dass die Privatklägerin einige Kernpunkte zeitlich durcheinanderbringt, sich an frühere Aussagen nicht (mehr) im Detail zu erinnern vermochte und grundsätzlich dazu neigte, kein gutes Haar am Beschuldigten zu lassen, wobei dies wohl ihrem emotional geprägten Eindruck, sie sei hintergangen worden, geschuldet ist (Prot. II S. 23 f.). 4.4. Aussagen Zeugin D._____ Hierzu ist zunächst auf die vorstehenden, in Abgleichung mit den Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin gemachten Erwägungen zu verweisen. Wie die Vorinstanz zutreffend schliesst (Urk. 57 S. 21) konnte D._____ nur Aussagen zum Zeitraum bis zur Beendigung ihrer Beziehung zum Beschuldigten im August 2020 machen. So ergibt sich aus der von der Staatsanwaltschaft mehrfach zitierten Aussage von D._____ ("Sie [die Privatklägerin] wollte auch die Gegenstände wieder bei sich haben." [Urk. D1/13/7 F/A 19]) nicht, welche Gegenstände die Privatklägerin wieder bei sich haben wollte bzw. welche sich somit gegen ihren Willen beim Beschuldigten befunden haben könnten. Die Aussage der Zeugin widerspricht denn auch in keiner Weise den Angaben des Beschuldigten, die weit überwiegende Mehrheit der Gegenstände aus der Wohnung der Privatklägerin geholt zu haben, um sie davor zu bewahren – von wem auch immer – ins Brockenhaus gebracht zu werden. Ebenso korrespondiert die betreffende Aussage der Zeugin mit dem Vorgehen des Beschuldigten, wonach er die Gegenstände entgegen der ihm vorgeworfenen Aneignung gerade nicht verkaufte, sondern sie vielmehr bei sich aufbewahrte, so dass die Privatklägerin die Gegenstände im Fall ihrer Rückkehr in die Wohnung effektiv wieder hätte bei sich haben können, wenn sie gegenüber dem Beschuldigten diesen Willen geäussert hätte. Die Aussagen der Zeugin D._____

- 17 sprechen mithin nicht für die Version der Privatklägerin bzw. gegen diejenige des Beschuldigten. 4.5. Videoaufzeichnungen Wie bereits im Rahmen der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten dargelegt (vgl. Erw. 4.2.4. und Urk. 57 S. 12), wirkt das auf den Videoaufnahmen ersichtliche Verhalten des Beschuldigten in der Wohnung der Privatklägerin eher belastend denn entlastend für den Beschuldigten. Allerdings spricht ein solches Verhalten auch nicht von vornherein dagegen, dass er sich an den beiden besagten Daten auf eine Einwilligung der Privatklägerin verlassend in ihrer Wohnung umgesehen haben könnte, ggf. um Gegenstände zu suchen, die er zu einem späteren Zeitpunkt nach Rückspräche mit der Privatklägerin hätte in ihrem Auftrag verkaufen wollen. Das in den Videoaufzeichnungen ersichtliche Verhalten des Beschuldigten vermag jedenfalls die wie dargelegt wenig verlässlichen Aussagen der Privatklägerin nicht entscheidend zu stützen. 4.6. Fazit Als Fazit ist festzuhalten, dass die nicht gänzlich unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten, die in diversen Punkten durch die Aussagen der weiteren Aussagepersonen gestützt werden, den Aussagen der Privatklägerin gegenüberstehen, die als nicht überzeugend einzustufen sind. Letztlich erscheint es nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte davon ausging, im Interesse der Privatklägerin gehandelt zu haben, während sich die im Tatzeitraum knapp 90-jährige hochbetagte Privatklägerin, die sich zudem während rund eines halben Jahres in spitalärztliche Pflege begeben musste und hernach nicht mehr im Stande war, selbständig in ihre Wohnung zurückzukehren, schlicht nicht mehr daran erinnern konnte, den Beschuldigten und seine damalige Freundin beauftragt zu haben, Antiquitäten zu verkaufen. Es erscheint darüber hinaus auch nicht gänzlich abwegig, dass die Privatklägerin in ihrem hohen Alter dem Beschuldigten als Dankeschön für seine Unterstützung zwei Gegenstände schenkte, woran sie sich im Nachhinein aber nicht mehr zu erinnern vermochte bzw. angesichts des hängigen Strafverfahrens ihre Erinnerungen womöglich verfälscht wurden. Es liegt kein rechtsgenügender Beweis dafür vor,

- 18 dass der Beschuldigte die Gegenstände von der Privatklägerin ohne deren Erlaubnis entwendete. Der Anklagesachverhalt lässt sich somit nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen. 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Diebstahl Des Grundtatbestands des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Vorliegend kann dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht nicht nachgewiesen werden, dass er die Gegenstände der Privatklägerin aus ihrer Wohnung entfernte, um sie sich anzueignen bzw. dass er dies bezüglich des Silberbestecks und des Teppichs ohne vorhergehende Schenkung der Privatklägerin tat. In subjektiver Hinsicht kann ihm sodann nicht nachgewiesen werden, dass er in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung handelte. Der Tatbestand des Diebstahls ist somit nicht erfüllt. 5.2. Hausfriedensbruch Den Tatbestand des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB erfüllt u.a., wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt. Vorliegend kann dem Beschuldigten in objektiver Hinsicht nicht nachgewiesen werden, gegen den Willen der Privatklägerin in deren Wohnung eingedrungen zu sein. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist somit nicht erfüllt. 5.3. Fazit Dementsprechend ist der Beschuldigte in dubio pro reo freizusprechen. III. Landesverweisung Wie seitens der Vorinstanz in deren Erwägungen zutreffend festgehalten wird (Urk. 57 S. 22), bleibt bei einem Freispruch für die obligatorische Landesverwei-

- 19 sung nach Art. 66a StGB kein Platz. Entgegen der Vorinstanz ist indessen im Urteilsdispositiv nicht von der Landesverweisung "abzusehen", da eine solche nicht zur Disposition steht. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Kosten- und Entschädigungsdispositiv Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Freispruch bleibt, ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv gemäss Dispositivziffern 3 - 6 des angefochtenen Entscheides ausgangsgemäss zu bestätigen (e contrario Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO; Art. 429 Abs. 1 StPO). 2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. 2.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren mit Fr. 5'200.– (Urk. 77, zuzüglich 2 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung und 30 Minuten Nachbesprechung samt 1 Stunde Weg, inklusive Mehrwertsteuer), aus der Gerichtskasse zu entschädigen, da der geltend gemachte Aufwand den notwendigen Bemühungen und das Honorar den Vorgaben der Anwaltsgebührenverordnung (§ 2 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 3 und § 13 AnwGebV) entspricht. 2.3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind daher – soweit sie nicht ausser Ansatz fallen – auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Entschädigung für unrechtmässige Untersuchungshaft Hinsichtlich der Entschädigung des Beschuldigten für die zu Unrecht erlittene Haft kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 24). Deren Entscheid ist zu bestätigen.

- 20 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 3 - 5) wird bestätigt. 3. Für die unrechtmässige Haft vom 11. Juli 2022 bis zum 29. Juli 2022 (19 Tage) wird der Beschuldigte mit Fr. 3'800.– zzgl. 5 % Zins seit dem 30. Juli 2022 aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'200.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 % resp. 8,1 % MWST). 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben)  die Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland  die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG mittels Kopie von Urk. 69  das Migrationsamt des Kantons Zürich

- 21 -  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. Mai 2024 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller Die Gerichtsschreiberin: MLaw Meier