Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 25.11.2025 SB230346

25. November 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·8,606 Wörter·~43 min·5

Zusammenfassung

Drohung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230346-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw D. Germann Urteil vom 25. November 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Drohung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 22. März 2023 (GG220167)

- 2 - Anklage: (Urk. D1/19/13) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Juni 2022 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 66 S. 39 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit einer Busse von Fr. 700.– (Verbindungsbusse) sowie mit einer Busse von Fr. 600.– (Übertretungsbusse). 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Bussen sind zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Verbindungsbusse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 5. Bezahlt der Beschuldigte die Übertretungsbusse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger 1 B._____ und der Privatkläger 2 C._____ ihre Schadenersatzbegehren zurückgezogen haben. 7. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 B._____ wird abgewiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 C._____ Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.– die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

- 3 - 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 C._____ für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'475.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bezahlen. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 176/1) 1. Der Beschuldigte sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils (GG220167-L) vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers 2 sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils abzuweisen. 3. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt.) für seine erbetene Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren zuzusprechen. 4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien in Abänderung des vorinstanzlichen Urteils auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen. b) der Vertretung der Privatkläger B._____ und C._____: (Urk. 209) 1. Die Berufung (SB230346) sei vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. 2. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Berufungskläger aufzuerlegen und er sei zu verpflichten, dem Rechtsvertreter der Privatkläger eine angemessene Entschädigung (zzgl. 8.1 % MwSt.) zu entrichten. c) der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 71) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 22. März 2023, wurde der Beschuldigte A._____ gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 44). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte A._____ im Anschluss an die Urteilseröffnung Berufung anmelden (Prot. I S. 35). Das begründete Urteil (Urk. 66) wurde ihm am 14. Juni 2023 zugestellt (Urk. 64/2). Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 reichte seine Verteidigung fristgerecht die Berufungserklärung ein und stellte Beweisanträge (Urk. 68). 1.2. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 71). Die Privatkläger B._____ und C._____ liessen die Abweisung der Beweisanträge beantragen (Urk. 74). Mit Präsidialverfügung vom 9. August 2023 wurden die Beweisanträge abgewiesen (Urk. 75). 1.3. In der Folge reichte der Beschuldigte A._____ zahlreiche weitere Eingaben ein (Urk. 79, 87, 91, 92A, 93, 96, 98, 105, 108, 109, 114, 123, 125, 136, 137, 141, 143, 148, 164, 165, 193, 204, 207). Die Eingabe vom 28. August 2024 wurde wegen ungebührlicher Äusserungen gegenüber dem Rechtsvertreter der Privatkläger B._____ und C._____, RA Y._____, aus dem Recht gewiesen (Urk. 111). Nachdem die Ladung für die Berufungsverhandlung infolge mehrfacher Verschiebungsgesuche des Beschuldigten A._____ wiederholt abgenommen werden musste, wurde mit Beschluss vom 6. November 2024 das schriftliche Verfahren angeordnet und den Parteien Frist angesetzt, um ihre Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 130). 1.4. Innert erstreckter Frist ging die Berufungsbegründung des Beschuldigten A._____ ein (Urk. 173, 176, 185, 187). Mit Präsidialverfügung vom 26. Februar

- 5 - 2025 wurde den Privatklägern B._____ und C._____ und der Staatsanwaltschaft Frist zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 192). Die Berufungsantwort der Privatkläger B._____ und C._____ ging am 21. Juli 2024 ein (Urk. 209). Mit Präsidialverfügung vom 25. August 2025 wurde dem Beschuldigten A._____ und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme zur Berufungsantwort angesetzt (Urk. 215). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung (Urk. 217). Innert erstreckter Frist gingen die Stellungnahme des Beschuldigten A._____ am 26. September 2025 sowie eine Ergänzung am 29. September 2025 ein (Urk. 219, 221). 2. Berufungsumfang 2.1. Die Berufung des Beschuldigten A._____ richtet sich – mit Ausnahme der Dispositivziffern 6 und 7 – gegen das gesamte vorinstanzliche Urteil. Es wird ein vollumfänglicher Freispruch und die Abweisung der Zivilansprüche beantragt (Urk. 68 S. 1). 2.2. Damit ist der vorinstanzliche Entscheid in Bezug auf die Dispositivziffern 6 und 7 unangefochten geblieben und folglich in Rechtskraft erwachsen. Dies ist mittels Beschlusses festzustellen (Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 437 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots – zur Disposition. 3. Begründungsdichte Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Das Berufungsgericht kann sich auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2.5 mit Hinweisen).

- 6 - II. Sachverhalt 1. Vorbemerkung Die dem Beschuldigten A._____ zur Last gelegten Tatvorwürfe ergeben sich aus der Anklageschrift (Urk. D1/19/13). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundlagen der Beweiswürdigung kann verwiesen werden (Urk. 66 S. 6 f.). 2. Drohung und Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers C._____ 2.1. Der Beschuldigte A._____ räumte ein, das stehende Fahrrad des Privatklägers C._____ gehalten und diesem gesagt zu haben, dass ihm seine Tochter sehr wichtig sei und er sie in Ruhe lassen solle. Weiteres habe er weder gesagt noch getan; danach sei er gegangen. Der Privatkläger C._____ sei die ganze Zeit ruhig neben ihm gestanden und habe nicht geweint (Urk. D2/3/1 F/A 5). Die übrigen Anklagevorwürfe bestreitet der Beschuldigte A._____, namentlich den Privatkläger C._____ gepackt und verbal bedroht zu haben (Urk. D2/3/1 F/A 3, 6, 20; D2/3/2 F/A 3). Erst nachdem ihm die Aussage eines Anwesenden vorgehalten worden war, wonach er dem Privatkläger C._____ damit gedroht haben soll, ihm "den Arsch aufzureissen", falls er seine Tochter nicht in Ruhe lasse, erklärte er, er habe dem Privatkläger C._____ gesagt, seine Tochter sei sein Ein und Alles und "er reisse sich für diese den Arsch auf" (Urk. D2/3/1 F/A 42). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestritt er weiterhin sämtliche belastenden Aussagen und verwies auf seine polizeilichen Ausführungen (Urk. D2/3/2). Diese sehr knappen Aussagen sind soweit widerspruchsfrei und klar. Lebensfremd wirkt hingegen seine Schilderung, wonach er – bei gleichzeitig behaupteter Bestürzung und Aufgebrachtheit – zuerst fünf bis sechs Sekunden wortlos beim Privatkläger C._____ gestanden und erst danach in ruhigem Ton einzig den Satz gesagt haben soll, ihm sei seine Tochter wichtig und er solle sie in Ruhe lassen (Urk. D2/3/1 F/A 5, 14, 16, 19). Dies gilt auch für die die nachträglich angeführte Erklärung zum Wortlaut der vorgehaltenen Drohäusserung. Soweit die Verteidigung geltend macht, die Formulierung, jemandem "den Arsch aufzureissen" sei eine äusserst merkwürdige und unübliche Drohung und es wäre eher mit Wendun-

- 7 gen wie "wehe dir, sonst kannst du etwas erleben" oder "sonst knall ich dir eins" zu rechnen, trifft dies nicht zu, zumal die vom Beschuldigten A._____ verwendete Formulierung dasselbe meint. Umgekehrt wirkt in der behauptet aufgeheizten Situation die vom Beschuldigten A._____ nachgeschobene Deutung ("ich reisse mir für meine Tochter den Arsch auf") als lebensfremd. Wer sein Gegenüber wegen eines als übergriffig empfundenen Verhaltens tadelt und von künftigem Handeln abhalten will, wird typischerweise Aussagen wählen, die auf eine klare Grenzziehung bzw. Konsequenzandrohung abzielen, nicht auf eine Selbstaussage über die eigene Einsatzbereitschaft. 2.2. Der Privatkläger B._____ – Vater des Privatklägers C._____ – war beim Vorfall nicht zugegen. Er gab an, sein Sohn habe ihm erzählt, der Beschuldigte A._____ habe ihn an der rechten Schulter, "fast am Nacken" und am Oberarm gepackt und zu ihm gesagt, er werde ihm den Arsch aufreissen, falls er seine Tochter noch einmal anfasse (Urk. D2/4/1 F/A 12 f., 22). Es handelt sich dabei um Angaben vom Hörensagen; diese sind als solche in ihrer unmittelbaren Beweiskraft begrenzt. Inhaltlich sind sie jedoch klar und widerspruchsfrei widergegeben. 2.3. Der Privatkläger C._____ selbst gab bei der Staatsanwaltschaft zum Kerngeschehen zu Protokoll, der Beschuldigte A._____ sei auf ihn zugekommen und habe ihn an der Schulter gepackt, was weh getan habe (Urk. D2/4/3 F/A 6–9). Daraufhin habe dieser gesagt, dass er ihm, falls er seine Tochter noch einmal belästige, den Arsch aufreissen werde (Urk. D2/4/3 F/A 6, 27). Er sei danach vom Fahrrad gefallen (Urk. D2/4/3 F/A 7). Darüber hinaus machte er sehr ausführliche und detaillierte Ausführungen zu den Geschehnissen vor und nach dem Vorfall, etwa zur Reaktion der übrigen Kinder, sowie zu seiner Gefühls- und Gemütslage, namentlich, wie er in Angst geraten sei (Urk. D2/4/3 F/A 6, 12–14). Soweit die Verteidigung die Schilderungen als "kaum glaubhaft" qualifiziert, weil diese sehr detailliert seien und dies angesichts des Alters des Privatklägers C._____ und der verstrichenen Zeit nicht sein könne, erweist sich dies als rein spekulativ (Urk. 38 S. 4): Der Privatkläger C._____ war damals 12 Jahre alt; es erscheint lebensnah, dass ein aussergewöhnliches, als übergriffig empfundenes

- 8 - Verhaltens – jedenfalls im Kernbereich – sich regelrecht in die Erinnerung einbrennt. Wenn die Verteidigung weiter geltend macht, der Privatkläger C._____ habe nicht ausgesagt, am T-Shirt gepackt worden zu sein, liegt darin kein eigentlicher Widerspruch zu den Angaben seines Vaters. Dieser schilderte – nach dem Bericht seines Sohnes – ein Packen an Schulter/Nacken/Oberarm (Urk. D2/4/1 F/A 22). Der Privatkläger C._____ bestätigte ein Packen an der Schulter; insoweit decken sich die Aussagen. Der Privatkläger B._____ führte zudem nicht eindeutig aus, sein Sohn habe ihm gesagt, er sei am T-Shirt gepackt worden. Er beschrieb vielmehr, sein Sohn habe gesagt, der Beschuldigte A._____ ("der Vater von D._____") habe ihn "hier" gepackt, worauf er sich an die rechte Schulter bzw. an den Bereich des T- Shirts griff (Urk. D2/4/1 F/A 12). Vor diesem Hintergrund erscheint es naheliegend, dass damit primär die Schulterregion gemeint war und nicht ein eigenständiger Griff "ins T-Shirt" als Kernelement. Dass der Privatkläger C._____ nicht ausdrücklich erwähnte, dass beim Griff an die Schulter auch Kleidung berührt worden ist, betrifft ein untergeordnetes Detail. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass er den Sturz vom Fahrrad nicht bei erster Gelegenheit erwähnte: Er brachte dies später in einem anderen Zusammenhang vor, jedoch aus eigenem Antrieb und nicht erst nach Vorhalt oder ausdrücklicher Nachfrage. Auch der andernorts erhobene Vorwurf einer suggestiven Befragung findet insoweit keine Stütze (Urk. 38 S. 5). Der Privatkläger C._____ äusserte sich im Übrigen zurückhaltend zu den Folgen: Es habe weh getan, jedoch keine bleibenden Schäden hinterlassen; er habe auch keine Wunde oder Ähnliches gehabt. Es habe einfach zwei bis drei Minuten weh getan (Urk. D2/4/3 F/A 9). Er gab zudem an, der Beschuldigte A._____ habe ihn sonst nirgends gepackt (Urk. D2/4/3 F/A 10) und auch nicht geschüttelt (Urk. D2/4/3 F/A 21). Seine Angaben sind in sich schlüssig und in den zentralen Punkten konsistent; insgesamt wirken sie glaubhaft. 2.4. Der am Tatort anwesende Zeuge E._____ schilderte die Geschehnisse im Kern übereinstimmend: Der Beschuldigte A._____ habe den Privatkläger C._____ an der Schulter gepackt und ihm gesagt, dass er seine Tochter nie mehr berühren solle, ansonsten er ihn "fertig machen" werde; gleichzeitig räumte der Zeuge

- 9 - E._____ ein, er sei sich über den genauen Wortlaut nicht mehr zu 100 % sicher (Urk. D2/5/1 F/A 4). Diese Darstellung bestätigte er bei der Staatsanwaltschaft (Urk. D2/5/3 F/A 11). Dass er dort angab, der Beschuldigte A._____ habe den Privatkläger C._____ am Hals bzw. Nacken gepackt (Urk. D2/5/3 F/A 11, 13), stellt keinen grundlegenden Bruch dar. Es handelt sich nicht um eine vollständig andere Sachverhaltsdarstellung, sondern um eine mögliche Unschärfe bei der Lokalisierung der Griffstelle, die angesichts des Zeitablaufs und verblassender Erinnerung ohne Weiteres erklärbar ist. Als unzutreffend erweist sich sodann die Behauptung der Verteidigung, der Zeuge E._____ habe nicht gesehen, dass der Privatkläger C._____ vom Rad gefallen sei, woraus sich schliessen lasse, der Privatkläger C._____ habe ganz offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt. Der Zeuge E._____ sagte vielmehr aus, der Privatkläger C._____ sei anfangs auf dem Rad gewesen und hernach weggelaufen (Urk. D2/5/1 F/A 1, 11), wobei er Letzteres nur vermutete (Urk. D2/5/3 F/A 20). Zwar gab er an, nicht zu wissen, ob der Privatkläger C._____ "zu Boden gefallen" sei (Urk. D2/5/3 F/A 39). Diese Fragestellung ist jedoch wenig glücklich formuliert, denn der Privatkläger C._____ hatte einzig gesagt, "vom Rad gefallen" zu sein, was nicht zwingend dasselbe bedeutet, wie "auf den Boden fallen". Zudem ist "etwas nicht gesehen zu haben", etwas anderes, als "gesehen zu haben, dass etwas nicht passiert ist". Letzteres sagte der Zeuge E._____ mit Bezug auf das vom Rad fallen nicht. Unter Berücksichtigung dieser Unterscheidung und Präzisierung erscheint die Aussage des Zeugen E._____, wonach der Privatkläger C._____ nicht zu Boden gefallen sei, als nicht unglaubhaft. Anzeichen für eine bewusste Falschaussage bestehen nicht. 2.5. Der ebenfalls anwesende Zeuge F._____ bestätigte im Wesentlichen den Anklagevorwurf. Obwohl er den Wortlaut der Drohung nicht mitbekommen habe, konnte er bestätigen, dass der Beschuldigte A._____ mit dem Privatkläger C._____ schimpfte. Darüber hinaus schilderte er, der Privatkläger C._____ habe einen sehr verängstigten Eindruck gemacht und sei regelrecht erstarrt gewesen; die weiteren anwesenden Kinder hätten ebenfalls zu schreien begonnen und seien in Richtung ihrer Eltern gerannt. Diese hätten ihm berichtet, der Beschuldigte A._____ habe dem Privatkläger C._____ gesagt, dass er ihm das nächste Mal den Arsch aufreis-

- 10 sen werde (Urk. D2/6/1 F/A 4, 9 f., 13, 18; D2/6/2 F/A 11, 13 f., 17, 22, 24). Hinsichtlich des Beweiswerts gilt das zum Zeugen E._____ Ausgeführte sinngemäss, wobei hier zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass der Zeuge F._____ den Wortlaut der Drohung ausdrücklich nicht aus eigener Wahrnehmung, sondern als Hörensagen schilderte (Urk. D2/6/1 F/A 13). Wenn der Beschuldigte A._____ ausführen lässt, der Zeuge F._____ habe ausgesagt, dass er danach auch die übrigen Kinder auf dem Spielplatz beschimpft und bedroht hätte (Urk. 38 S. 7), ist dies mit Bezug auf die Drohung unzutreffend: Der Zeuge E._____ sprach anfänglich zwar von "schimpfen und bedrohen", korrigierte sich jedoch kurz darauf dahingehend, dass er gegenüber den Mädchen lediglich geschimpft habe (Urk. D2/6/1 F/A 4, 10). Auch darin ist keine Unwahrheit zu erkennen, sondern eine Präzisierung im Aussageverlauf. Insgesamt erscheinen auch seine Angaben – unter Berücksichtigung der Grenzen des Hörensagens – als glaubhaft. 2.6. Zusammenfassend erweist sich die vom Beschuldigten A._____ vorgebrachte Kritik an den Aussagen der Zeugen und Privatkläger über weite Strecken als spekulativ und teilweise als gesucht. Auf Grund der gleichlautenden und übereinstimmenden Aussagen der befragten Personen bestehen keinerlei Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage umschrieben zugetragen hat, und zwar auch in subjektiver Hinsicht. Die Vorgehensweise des Beschuldigten A._____ lässt keinen anderen Schluss zu, als dass er die Tat mit Wissen und Willen begangen hat und sich der Folgen seines Tuns bewusst war. Daran vermögen auch die weiteren Ausführungen des Beschuldigten A._____ nichts zu ändern. In seinen sehr ausführlichen und redundanten Ausführungen erhebt er zahlreiche Vorwürfe, die sich nach ihrem Inhalt weitgehend ausserhalb des hier zu beurteilenden Kerngeschehens bewegen und teilweise schwerwiegende Unterstellungen gegenüber Verfahrensbeteiligten und Drittpersonen enthalten. Stellvertretend dafür: "Sowohl B._____ als auch sein Anwalt Y._____ haben offenbar versucht, die Richterin der Vorinstanz und weitere Personen zu beeinflussen. Es gibt Beweise dafür, dass G._____, B._____, Y._____, F._____, und E._____ durch falsche Angaben andere manipuliert haben. Dieser Vorgang kann als

- 11 - Schneeballeffekt beschrieben werden: B._____ beeinflusste G._____, H._____ beeinflusste G._____, der wiederum weitere Personen beeinflusste." oder "Wie bereits erwähnt gibt es eine auffällige Nähe der Richterin zum Rechtsanwalt der Gegenseite. Es kann jedoch auch nicht ausgeschlossen werden, dass die die Richterin womöglich anders (z.B. pekuniäre Gründe) beeinflusst wurde und diese Fehlanreize dazu führten, eine Seite rechtswidrig vollständig zu begünstigen und andere Seite rechtswidrig vollständig zu benachteiligen." (Urk. 194 S. 35). Solche Vorbringen finden in den Akten keine Stütze und sind im Rahmen der Beweiswürdigung des konkreten Anklagesachverhalts nicht geeignet, die zuvor gewonnene Überzeugung zu erschüttern. Der Anklagesachverhalt ist in diesem Punkt erstellt. 3. Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers B._____ 3.1. In seiner ersten Befragung gegenüber der Polizei gab der Beschuldigte A._____ an, der Privatkläger B._____ habe ihn an seinem Wohnort aufgesucht und sei an der Türe sogleich verbal aggressiv aufgetreten. Der Privatkläger B._____ habe gebrüllt, er solle gegenüber seinem Sohn nicht handgreiflich werden. Dies habe er bestritten und entgegnet, der Sohn des Privatklägers B._____ habe seine Tochter am Kopf verletzt. Sodann habe der Privatkläger B._____ am Schluss etwas in unverständlicher Sprache gesagt und ihm "Suka blyat" zugerufen, was Schimpfwörter in russischer Sprache seien. Weiter habe der Privatkläger B._____ gefragt, ob er wolle, dass er ihm "eine reinschlage", sei mit lautem Schrei auf ihn zugesprungen und habe ihm zwei Faustschläge auf die Brust versetzt, wobei er ihn im Schulterbereich am T-Shirt gepackt habe. Er habe sich nicht wehren können; in der Folge sei er am Hals gepackt, während rund 10 bis 20 Sekunden gewürgt und anschliessend zu Boden geworfen worden (Urk. D1/3/1 F/A 4 f.,14). Dabei habe er kurz das Bewusstsein verloren. Am Boden habe der Privatkläger B._____ mit dem Unterarm seinen Hals, Kopf und Brust nach unten gedrückt und ihn aufgefordert, etwas zu sagen, was er jedoch nicht getan habe. Dabei habe ihn der Privatkläger B._____ unter anderem mit den Worten "Ubiu, suka blyat" als Schlampe und Nutte beschimpft und mit dem Tod bedroht. Schliesslich sei der Nachbar I._____ hinzugekommen und habe den Privatkläger B._____ aufgefordert, von ihm abzulassen; daraufhin seien sie getrennt worden (Urk. D1/3/1 F/A 6).

- 12 - In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie in der Konfrontationseinvernahme bestätigte der Beschuldigte A._____ seine Schilderungen weitgehend (Urk. D1/3/2; D1/5/1). In Bezug auf den Beginn der Auseinandersetzung stimmen seine Aussagen grösstenteils überein, allerdings finden sich in einzelnen Punkten erhebliche Unstimmigkeiten: So gab er in der polizeilichen Einvernahme an, er sei ständig "rundherum gepusht" und schliesslich zu Boden geworfen worden (Urk. D1/3/1 F/A 5). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führt er demgegenüber aus, er sei nach hinten geschoben und sodann heruntergezogen worden (Urk. D1/3/2 F/A 22). In der Konfrontationseinvernahme schilderte er schliesslich, er sei mit beiden Händen gehalten und im Halbkreis herumgeschoben worden (Urk. D1/5/1 S. 3). Auch die Beschreibung des Würgens präzisierte er dahin gehend, der Privatkläger B._____ habe die linke Hand an seinen Hals gelegt und vorne mit dem Daumen sowie hinten mit den übrigen Fingern gedrückt (Urk. D1/5/1 S. 4). Die Situation am Boden beschrieb er zunächst so, der Privatkläger B._____ habe mit Ellbogen oder Unterarm seinen Kopf, Hals und Brust zu Boden gedrückt und mit dem anderen Arm zu Schlagbewegungen ausgeholt, ihn jedoch nicht geschlagen (Urk. D1/3/1 F/A 6). Später führte er aus, der Privatkläger B._____ habe mit dessen linken Hand seinen rechten Arm gehalten (Urk. D1/3/2 F/A 22). Bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten A._____ fällt auf, dass sich zentrale Elemente seiner Schilderung im Verlauf der Einvernahmen erheblich verändern bzw. in wesentliche Punkten unterschiedlich dargestellt werden. Dies betrifft namentlich die Art und Weise, wie es zum Bodenkontakt gekommen sein soll sowie die konkrete Ausgestaltung der behaupteten Einwirkung am Hals und am Boden. Zwar lassen sich einzelne Abweichungen als nachträgliche Präzisierungen erklären; die festgestellten Unterschiede gehen jedoch teilweise über blosse Nuancen hinaus und erschweren eine zuverlässige Rekonstruktion des Kerngeschehens. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten A._____ daher als nur eingeschränkt konsistent; es bestehen insbesondere im Kernbereich gewichtige Zweifel daran, dass sich die Ereignisse in allen wesentlichen Punkten so zugetragen haben, wie er sie schildert.

- 13 - 3.2. Der Privatkläger B._____ leitete seine Aussagen mit der Bemerkung ein, er habe den Beschuldigten A._____ nicht vor dessen Haustüre aufgesucht, sondern eigentlich erwartet, dass sich dieser bei ihm melde. Gleichwohl sei er schliesslich zu ihm gegangen, habe geklingelt und ihn gebeten, herunterzukommen, um ihn über den Vorfall vom Vortag zu informieren. Nachdem er die Auseinandersetzung zwischen seinem Sohn und dem Beschuldigten A._____ angesprochen habe, sei er aggressiv geworden, habe Boxbewegungen in seine Richtung gemacht, sei auf ihn zugekommen und habe versucht, ihn zu schlagen. Daraufhin habe er den Beschuldigten A._____ am Kragen gepackt, woraufhin dieser ihn ebenfalls am Kragen gefasst habe. Es sei zu einem Gerangel gekommen, in dessen Verlauf beide zu Boden gestürzt seien und sich weiterhin gegenseitig festgehalten hätten. Es habe sich lediglich um ein Gerangel gehandelt – mehr nicht. Ein Nachbar – der Zeuge I._____ – sei dazwischengegangen und habe die beiden getrennt, woraufhin er sich entfernt habe (Urk. D1/4/1 F/A 6 f.). Auf Nachfrage änderte der Privatkläger B._____ seine Darstellung insofern, als er nicht mehr von Boxbewegungen, sondern von einem Faustschlag des Beschuldigten A._____ sprach, dem er habe ausweichen können (Urk. D1/4/1 F/A 14 f.). Später präzisierte er, der Beschuldigte A._____ habe die Fäuste vor dem Körper gehalten und einen Schlag in Richtung seines Gesichts ausgeführt (Urk. D1/4/1 F/A 15). Zum Sturzgeschehen erklärte er, beide seien seitlich zu Boden gefallen (Urk. D1/4/1 F/A 21). Er betonte, es sei ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte A._____ dabei den Kopf angeschlagen habe, da er sich in diesem Fall ebenfalls den Kopf hätte stossen müssen (Urk. D1/4/1 F/A 23). Insgesamt habe es sich um eine gegenseitige Rangelei gehandelt, bei der er sich lediglich verteidigt habe (Urk. D1/4/1 F/A 15, 17). Hinsichtlich des Grundes seines Besuchs beim Beschuldigten A._____ machte der Privatkläger B._____ unterschiedliche Angaben: Zunächst erklärte er, er habe lediglich Näheres zum Vorfall am Vortag – der Auseinandersetzung der Kinder auf dem Spielplatz – erfahren wollen (Urk. D1/4/1 F/A 6). Später führte er aus, er habe nur bestätigt haben wollen, dass der Beschuldigte A._____ seinem Sohn gegenüber tätlich geworden sei und diesen bedroht habe, um anschliessend rechtlichen

- 14 - Beistand einzuholen (Urk. D1/4/1 F/A 31). Er bestritt, den Beschuldigten A._____ bedroht oder beschimpft zu haben, insbesondere in russischer Sprache. Er spreche kein Russisch (Urk. D1/4/2 F/A 5, 8–12). In einer späteren Einvernahme erklärte er, er arbeite in einem internationalen Unternehmen und könne auf Russisch höchstens einfache Floskeln wie "Hallo, wie geht's?" und "Danke" sagen (Urk. D1/4/3 F/A 10). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sowie in der Konfrontationseinvernahme bestätigte der Privatkläger B._____, den Beschuldigten A._____ aufgesucht zu haben. Dieser habe auf die Frage nach dem Kindervorfall die Fäuste erhoben und auf ihn einschlagen wollen, was zu einem Gerangel geführt habe, bei dem beide zu Boden gefallen seien. Er habe den Beschuldigten A._____ weder beschimpft noch bedroht und nichts von einem Bewusstseinsverlust beim Beschuldigten A._____ bemerkt. Er habe einen Schlag abgewehrt, worauf beide ins Straucheln geraten und gefallen seien. Zwar bestritt er, den Beschuldigten A._____ geschlagen oder festgehalten zu haben, bestätigte jedoch erneut, dass sie seitlich gestürzt seien und sich der Beschuldigte A._____ dabei bestimmt nicht den Kopf angeschlagen habe (Urk. D1/4/3 F/A 10–15, 17–23, 25-28, 30; D1/5/1 S. 6 ff.). Ergänzend führte der Privatkläger B._____ in der Konfrontationseinvernahme aus, der Beschuldigte A._____ sei mit einem Satz und ausgestreckter Faust auf ihn losgegangen, was er habe er abwehren können. Zum genauen Ablauf des Gerangels erklärte er, der Beschuldigte A._____ habe ihn vorne am T-Shirt gepackt, während auch er diesen gegriffen habe. In dieser Dynamik sei es zu einem Hin und Her gekommen, begleitet von einem Straucheln, bis beide zu Boden gefallen seien. Er verneinte erneut, geschlagen worden zu sein und gab an, den Schlag abgewehrt zu haben (Urk. D1/5/1 S. 8). Bei der Würdigung der Aussagen des Privatklägers B._____ fallen mehrere Inkongruenzen sowie eine Detailarmut im Kernbereich auf. Zwar bestätigte er durchgehend, dass es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen ist. Unklar und widersprüchlich blieb jedoch, ob und weshalb er den Beschuldigten A._____ aktiv aufsuchte, was er teils bejahte und teils verneinte, ohne hierfür eine plausible Erklärung zu liefern. Dabei handelt es sich weder um eine blosse Nuance noch um

- 15 eine offensichtliche Missverständlichkeit. Auch seine Angaben zum Beginn der Auseinandersetzung variierten. Auffällig ist sodann die pauschale Beschreibung des Kerngeschehens als "Gerangel", ohne nähere Konkretisierung, obwohl nach seinen eigenen Angaben eine hohe Dynamik vorgelegen habe (Urk. D1/4/3 F/A 10). Konstant blieb demgegenüber, dass der Privatkläger B._____ nie geltend machte, vom Beschuldigten A._____ tatsächlich mit einem Schlag getroffen worden zu sein. Vielmehr räumte er ein, nach einem misslungenen Schlag des Beschuldigten A._____ als Erster körperlich eingegriffen zu haben, indem er diesen am Kragen packte. Weshalb er in dieser Situation nicht zurückwich, sondern selbst tätlich wurde, vermochte er nicht zu erklären. Seine Behauptung, er habe den Beschuldigten A._____ weder geschlagen noch festgehalten oder "sonst etwas" getan, steht zudem in offenem Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen (Urk. D1/4/1 F/A 7; D1/4/3 F/A 15). Ebenfalls nicht mit seinen Schilderungen vereinbar ist die Darstellung, die Dynamik der Auseinandersetzung sei ausschliesslich vom Beschuldigten A._____ ausgegangen. Schliesslich erscheint es wenig nachvollziehbar, dass der Privatkläger B._____ trotz der behaupteten Dynamik und der geringen Detailtiefe seiner Aussagen mit Bestimmtheit ausschliessen will, der Beschuldigte A._____ habe sich den Kopf angeschlagen (Urk. 4/3 F/A 26). Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Privatklägers B._____ in wesentlichen Punkten als wenig überzeugend, detailarm und nur eingeschränkt glaubhaft. 3.3. Der Zeuge I._____, der die beiden Beteiligten voneinander getrennt hatte, gab an, er habe nach einem lauten Streit beobachtet, wie sich zwischen dem Beschuldigte A._____ und dem Privatkläger B._____ ein Gerangel entwickelt habe. Der Beschuldigte A._____ sei dabei nach hinten zu Boden gefallen, während der Privatkläger B._____ weiterhin Körperkontakt zu ihm gehabt habe. Er selbst habe daraufhin die Handgelenke der Beteiligten ergriffen, zuerst den Privatkläger B._____ weggeschickt und anschliessend dem Beschuldigten A._____ geholfen, aufzustehen (Urk. D1/6/1 F/A 14). Die Auseinandersetzung habe aus Gezerre, gegenseitigem Schubsen und Greifen bestanden; Schläge habe er keine beobachtet (Urk. D1/6/1 F/A 15). Der Beschuldigte A._____ sei allein zu Boden gefallen, wäh-

- 16 rend der Privatkläger B._____ ihn weiterhin festgehalten habe (Urk. D1/6/1 F/A 14, 19-22). Bei der Würdigung dieser Schilderung fällt auf, dass gemäss den Angaben des Zeugen I._____ einzig der Beschuldigte A._____ zu Boden gefallen sein soll, während der Privatkläger B._____ stehen geblieben sei und dennoch fortdauernden engen Körperkontakt aufrechterhalten hätte. Diese Darstellung, wonach im Zuge eines gegenseitigen Gerangels lediglich einer der Beteiligten stürzt, der andere jedoch stehen bleibt und zugleich festhält, erscheint wenig plausibel und lebensfremd. Zudem stellt sich die Frage, weshalb der Zeuge I._____ die beiden hätte auseinanderreisen müssen, wenn sie nicht zumindest teilweise übereinander gelegen hätten. Demgegenüber wirkt seine erste, unmittelbar nach dem Vorfall gemachte Schilderung gegenüber der Polizei, wonach der Beschuldigte A._____ zuerst gefallen sei und der Privatkläger B._____ "per Zufall" oben gelandet sei, deutlich realistischer (Urk. D1/1/1 S. 4). Wobei sich die Frage aufdrängt, warum der Zeuge I._____ diesen Umstand als "Zufall" wertet, ist dies doch eine übliche Folge eines Gerangels, bei dem einer der Beteiligten zu Boden geht. Seine spätere Erklärung, mit der Formulierung "oben landete" habe er lediglich ausdrücken wollen, dass der Privatkläger B._____ nicht gefallen sei (Urk. D1/6/1 F/A 25), vermag nicht zu überzeugen. Sie wirkt vielmehr wie ein unbeholfener Versuch, einen nicht auflösbaren Widerspruch zu relativieren, und weckt Zweifel an der Äquidistanz des Zeugen I._____ gegenüber den beiden Beteiligten. Hingegen erscheint seine frühere Darstellung, wonach der Privatkläger B._____ nach dem Sturz die Arme des Beschuldigten A._____ festgehalten habe, stimmiger und mit dem übrigen Geschehensablauf vereinbar. Dies steht im Gegensatz zu seiner späteren Aussage, wonach nach dem Sturz des Beschuldigten A._____ "nicht mehr viel passiert" sei (Urk. D1/6/1 F/A 28). Weiter erklärte der Zeuge I._____, der Beschuldigte A._____ habe während der Auseinandersetzung ständig auf Russisch geflucht und wiederholt "blyat" gesagt. Er habe wahrgenommen, dass der Privatkläger B._____ die Arme des Beschuldigten A._____ gehalten habe, als sie am Boden lagen, und mehrmals gefragt habe: "Was blyat?" (Urk. D1/1/1 S. 4). In seiner späteren Zeugenbefragung relativierte

- 17 der Zeuge I._____ diese Angabe jedoch und erklärte, er könne sich nicht mehr genau erinnern, ob etwas gesagt worden sei; wahrscheinlich schon, aber sicher wisse er es nicht (Urk. D1/6/1 F/A 29). Nachdem ihm seine frühere Aussage aus der polizeilichen Befragung vorgehalten worden war, gab er an, sich wieder zu erinnern. Dies sei jedoch erst geschehen, nachdem er dem Beschuldigten A._____ aufgeholfen habe. Weiter führte der Zeuge I._____ aus, der Privatkläger B._____ habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits etwa zehn Meter entfernt befunden, während der Beschuldigte A._____ ihm nachgeschrien und habe nachlaufen wollen; er selbst habe ihn daran gehindert (Urk. D1/6/1 F/A 30–32). Diese späteren Aussagen stehen in deutlichem Widerspruch zu denjenigen aus der ersten Einvernahme, wobei Letztere lebensnaher und nachvollziehbarer erscheinen. Insbesondere wirkt die geschilderte Reaktion des Privatklägers B._____ in Form der Nachfrage "Was blyat?" plausibel, während es wenig wahrscheinlich erscheint, dass der Beschuldigte A._____ erst zu fluchen begonnen haben soll, als sich der Privatkläger B._____ bereits rund zehn Meter entfernt hatte. Auch der Umstand, dass der Zeuge I._____ den Privatkläger B._____ weggeschickt habe und anschliessend beim am Boden liegenden Beschuldigten A._____ verblieben sei, deutet darauf hin, dass der Beschuldigte A._____ in dieser Phase eine aktivere Rolle in der Auseinandersetzung einnahm. Auch hinsichtlich des Gesprochenen äusserte sich der Zeuge I._____, wie bereits teilweise ausgeführt, nicht konsistent. Zunächst gab er an, es sei zwar gesprochen worden, er könne sich aber nicht mehr an den genauen Wortlaut erinnern (Urk. D1/6/1 F/A 29). Nachdem ihm jedoch seine im Polizeirapport festgehaltene Aussage vorgehalten worden war, wonach der Beschuldigte A._____ ständig auf Russisch geflucht habe (Urk. D1/6/1 F/A 30), führte er aus, er sei sich sicher, keine Drohungen wahrgenommen zu haben (Urk. D1/6/1 F/A 37–39). Insgesamt weisen die Aussagen des Zeugen I._____ erhebliche innere Widersprüche auf und erweisen sich aufgrund der festgestellten Differenzen als wenig zuverlässig. 3.4. Schliesslich wurde auch die Ehefrau des Beschuldigten A._____ als Zeugin einvernommen. Sie bestätigte einen anfänglichen Wortwechsel, den sie über die Gegensprechanlage gehört habe (Urk. D1/7/1 F/A 20). Auf dem Bildschirm habe

- 18 sie beobachten können, wie der Privatkläger B._____ mit gestrecktem Arm auf den Beschuldigten A._____ zugesprungen sei. Daraufhin seien die beiden für einen kurzen Moment aus dem Blickfeld verschwunden. Als sie wieder im Bild erschienen, habe sie gesehen, wie der Privatkläger B._____ den Beschuldigten A._____ festgehalten, nach hinten geschoben und ihn dabei zu Boden geworfen habe. Am Boden habe der Privatkläger B._____ sodann mit Ellbogen und Arm gegen den Brust- und Halsbereich des Beschuldigten A._____ nach unten gedrückt. In der Folge sei ein dritter Mann – der Zeuge I._____ – hinzugekommen und habe versucht, den Privatkläger B._____ wegzuzerren (Urk. D1/7/1 F/A 20). Diese Angaben sind in sich widerspruchsfrei und frei von Brüchen. Sie sind zurückhaltend formuliert und belasten den Privatkläger B._____ nicht in besonderem Masse. So bestätigte die Zeugin J._____ ausdrücklich, dass der Beschuldigte A._____ nicht geschlagen worden sei (Urk. D1/7/1 F/A 33). Auffällig ist sodann, dass die Zeugin J._____ trotz ihrer Angabe, das Geschehen genau beobachtet zu haben, das vom Beschuldigten A._____ behauptete Würgen nicht zu schildern vermochte. Sie gab nur an, der Privatkläger B._____ habe diesen mit seinem Ellenbogen gegen den Hals- und Brustbereich gedrückt (Urk. D1/7/1 F/A 40). Damit deckt sich ihre Aussage – mit Ausnahme dieses Drückens – im Wesentlichen mit jener des Privatklägers B._____. Dies gilt auch hinsichtlich der gesprochenen Worte. So berichtete sie von einer Art Dialog, bei dem jeweils eine Person gesprochen habe und daraufhin die andere Person geantwortet habe. Von einem Wortwechsel – namentlich von den eingeklagten Drohungen und Beschimpfungen – zu einem Zeitpunkt, als sich die beiden bereits am Boden befanden, berichtete sie hingegen nicht (Urk. D1/7/1 F/A 20). Auch insoweit findet die Sachverhaltsschilderung des Beschuldigten A._____ keine Stütze; vielmehr deckt sich die Aussage der Zeugin J._____ mit jener des Privatklägers B._____. 3.5. Nichts zur Sachverhaltserstellung beizutragen vermag der Kurzbericht des Stadtspitals Triemli (Urk. D1/8/2). Festgestellt wurden lediglich subtile Prellmarken am Ellbogen, an der rechten Halsseite sowie an der medialen Clavicula. Weitere Verletzungen, insbesondere am Kopf, konnten nicht erhoben werden. Diese objektiven Befunde sprechen gegen die Annahme einer massiven körperlichen Gewalt-

- 19 einwirkung. Es ist insbesondere schwer vorstellbar, wie der Beschuldigte A._____ mit dem Kopf aufgeprallt und bewusstlos geworden sein soll, ohne dass entsprechende Verletzungsspuren am Kopf festgestellt wurden. Das am 2. Juli 2020 durchgeführte CT war denn auch unauffällig. Zwar wurde – gestützt auf die Schilderungen des Beschuldigten A._____, wonach er eine Bewusstlosigkeit und Erbrechen erlitten habe – eine Gehirnerschütterung diagnostiziert, die Halswirbelsäule zeigte sich jedoch indolent (Urk. D1/8/2). Insgesamt stehen diese objektiven Befunde mit der vom Beschuldigten A._____ geschilderten Intensität des Geschehens nicht in Einklang. Vielmehr stützen sie die Darstellung des Privatklägers B._____, wonach es sich um eine vergleichswiese geringfügige tätliche Auseinandersetzung handelte, bei der beide Beteiligten zu Boden gingen. Auch aus den aktuellen medizinischen Berichten (Urk. D1/39/3-6) lassen sich mit Bezug auf den Anklagesachverhalt keine zusätzlichen Erkenntnisse gewinnen. Sie beschreiben lediglich den jeweiligen Gesundheitszustand des Beschuldigten A._____ lange Zeit nach dem Vorfall und erlauben keine verlässlichen Rückschlüsse auf den konkreten Tatablauf. Zwar ist unbestritten, dass es am 2. Juli 2020 zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam; entscheidende Fragen – insbesondere wer diese initiiert hat oder ob sich eine Partei lediglich gewahrt hat – bleiben jedoch unbeantwortet. Zudem stützen sich diese Berichte weitgehend auf die Angaben des Beschuldigten A._____, deren Verlässlichkeit bereits in Zweifel gezogen wurde. 3.6. Insgesamt liegt somit keine glaubhafte und überzeugende Sachverhaltsdarstellung vor. Zwar steht fest, dass der Privatkläger B._____ und der Beschuldigte A._____ körperlich aneinandergerieten und dabei zu Boden gingen, wobei der Privatkläger B._____ den Beschuldigten A._____ am Kragen packte. Der genaue Beginn, der Ablauf sowie die Intensität der Auseinandersetzung lassen sich jedoch nicht verlässlich rekonstruieren. Somit lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte A._____ mit ausgestreckter Faust auf den Privatkläger B._____ zusprang und diesen schlug bzw. zu schlagen versuchte. Eine rechtlich tragfähige Einordnung ist unter diesen Umständen nicht möglich. Der Beschuldigte A._____ ist daher vom Vorwurf der Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers B._____ (Privatkläger 1) freizusprechen.

- 20 - III. Rechtliche Würdigung 1. Drohung 1.1. Der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt. Dabei kommt es nicht allein auf den Wortlaut der Äusserung an. Massgebend ist vielmehr eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände, namentlich der Situation, in der die Drohung ausgesprochen wurde, sowie der Wirkung, welche die Äusserung bei einem verständigen Menschen mit durchschnittlicher Belastbarkeit entfalten konnte (vgl. BGE 99 IV 212 E. 1a; BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 20). Vorliegend stellte der Beschuldigte A._____ dem Privatkläger C._____ in Aussicht, er werde ihm "den Arsch aufreissen", falls dieser seine Tochter inskünftig nicht in Ruhe lasse. Der Sinn dieser Wortformel ist nicht wörtlich zu verstehen, sondern bringt sinngemäss die Androhung eines mehr oder weniger grossen körperlichen Übels zum Ausdruck. In der konkreten Situation war diese Äusserung ohne Weiteres geeignet, beim Privatkläger C._____ Angst hervorzurufen. Dass dies tatsächlich der Fall war, ergibt sich aus dessen glaubhaften Angaben. Der objektive Tatbestand der Drohung ist damit erfüllt. 1.2. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Aufgrund der gesamten Umständen ist offensichtlich, dass der Beschuldigte A._____ die Drohwirkung seiner Äusserung zumindest in Kauf nahm und diese gezielt einsetzte, um den Privatkläger C._____ von künftigem Verhalten gegenüber seiner Tochter abzuhalten. Entgegenstehende Anhaltspunkte bestehen nicht. Der Beschuldigte A._____ ist somit der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers C._____ (Privatkläger 2) schuldig zu sprechen. 2. Tätlichkeiten 2.1. Eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB ist ein geringfügiger und folgenloser Angriff auf die körperliche Integrität (BGE 134 IV 189 E. 1.2.). Nicht jede geringfügige physische Beeinträchtigung ist jedoch strafbar. Eine Tätlichkeit liegt vielmehr erst vor, wenn eine das allgemein Übliche und gesellschaftlich Geduldete

- 21 überschreitende körperliche Einwirkung auf einen Menschen erfolgt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit nach sich zieht (PK StGB-TRECH- SEL/GETH, Art. 126 N 1 mit Verweisen). Vorliegend packte der Beschuldigte A._____ den Privatkläger C._____ im Schulterbzw. Nackenbereich. Diese physische Einwirkung stellte einen Angriff auf dessen körperliche Integrität dar und verursachte während mehrerer Minuten Schmerzen, ohne jedoch eine Wunde oder andere objektivierbare Verletzungen zu hinterlassen (Urk. D2/4/3 F/A 9). Bereits aufgrund dieser Intensität wurde das gesellschaftlich tolerierte Mass klar überschritten. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Begleitumstände: Das Vorgehen des Beschuldigten A._____ erfolgte in einer angespannten Situation, war mit einer Drohäusserung verbunden und wies dadurch eine erhöhte Einschüchterungs- und Nötigungswirkung auf. Hinzu kommt, dass zwischen Täter und Opfer ein erhebliches Kräfte- und Machtgefälle bestand, namentlich aufgrund des Altersunterschieds. Unabhängig davon, ob vor Jahrzehnten ein körperliches Zurechtweisen fremder Kinder gesellschaftlich teilweise toleriert worden sein mag, ist eine physische Einwirkung auf fremde Kinder nach heutiger sozialer und rechtlicher Wertung klar unzulässig. 2.2. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Aufgrund der gesamten Umständen ist klar, dass der Beschuldigte A._____ die körperliche Einwirkung bewusst vornahm und die damit verbundene Beeinträchtigung der körperlichen Integrität zumindest in Kauf nahm. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Beschuldigte A._____ ist damit der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB zum Nachteil des Privatklägers C._____ (Privatkläger 2) schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Vorbemerkungen 1.1. Drohung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB), Tätlichkeiten mit Busse (Art. 126 StGB). Eine Gesamtstrafe kommt vorliegend nicht in Betracht, da die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei

- 22 gleichartigen Strafen möglich ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). Ungleichartige Strafen sind hingegen kumulativ auszusprechen (BGer 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; BGE 144 IV 313 E. 1.1.1). 1.2. Eben so wenig kommt vorliegend – entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft – eine Verbindungsbusse in Betracht. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts kennt zwei Anwendungskonstellationen für die Verbindungsbusse nach Art. 42 Abs. 4 StGB. Zum einen dient sie der Entschärfung der sogenannten Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (bei Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (bei Vergehen). Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll – auch – mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Insoweit, also im Bereich der leichteren Kriminalität, verhilft Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer rechtsgleichen Sanktionierung und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 102 f. mit Verweisen). Bei der Drohung besteht die beschriebene Schnittstelle nicht. 1.3. Zum anderen kommt eine Verbindungsbusse in Betracht, wenn dem Täter der bedingte Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe gewährt wird, ihm aber dennoch durch die Auferlegung einer Busse ein spürbarer Denkzettel erteilt werden soll. Diese Strafenkombination dient spezialpräventiven Zwecken und erhöht die Flexibilität des Gerichts (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N. 103 mit Verweisen). Vorliegend genügt die Wirkung der bedingten Strafe. Besondere Umstände, die darüber hinaus einen zusätzlichen Denkzettel erforderlich erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. 2. Drohung zum Nachteil des Privatklägers C._____ 2.1. In objektiver Hinsicht wiegt das Verschulden nicht mehr leicht. Zwischen Täter und Opfer bestand ein erhebliches Machtgefälle, und der Anlass für die Drohung stand in keinem angemessenen Verhältnis zur gewählten Reaktion. Die Tat erfolgte zudem nicht spontan, etwa aus einem eskalierenden Streit, sondern es war eine

- 23 geplante und gezielte Aktion, ein regelrechts Aufsuchen. Hinzu kommt, dass der Privatkläger C._____ als Kind besonders vulnerabel war. Weiter ist die Art des angedrohten Übels zu berücksichtigen. Die Formulierung, man werde jemandem "den Arsch aufreissen", steht sinngemäss für die Zufügung eines körperlichen Übels. Besonders perfid ist dabei die vage Formulierung, welche das jugendliche Opfer das Schlimmste befürchten lässt. Darüber hinaus ist die Wortwahl als übermässig und unnötig vulgär zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte erscheint eine Sanktion von 120 Tagessätzen – unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots – als angemessen. 2.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ vorsätzlich handelte und mit der Drohung den Privatkläger C._____ davon abhalten wollte, seine Tochter zu behelligen. Dieses Motiv vermag ihn jedoch nicht zu entlasten. Unabhängig davon, ob und in welcher Form sich Eltern in Konflikte auf Spielplätzen einbringen sollen, ist zwischen zulässigen und unzulässigen Mitteln klar zu unterscheiden. Während ein verbales Zurechtweisen oder das Androhen eines legalen Übels – etwa die Information von Eltern oder Schule – je nach Umständen hinnehmbar sein mag, überschreitet das Androhen körperlicher Gewalt diese Grenze deutlich. Die subjektive Tatseite wirkt sich daher nicht strafmindernd aus. 2.3. Die täterbezogenen Strafzumessungskomponenten führen zu keiner Anpassung der Strafe. Der Beschuldigte A._____ lebt in geordneten Verhältnissen. Er stammt aus Kasachstan, besuchte dort die Schule und migrierte 1992 nach Deutschland, wo er Wirtschaftsinformatik studierte. Er arbeitet in der Finanzbranche und erzielt gemäss eigenen Angaben sowie der eingereichten Steuererklärung ein monatliches Einkommen von rund Fr. 3'910.– (Urk. 73/3), wovon Fr. 3'021.– auf Wohnkosten entfallen. Einem Vermögen von Fr. 56'000.– stehen behauptete Schulden von Fr. 222'600.– gegenüber (Urk. 73/1), wovon nur Schulden in der Höhe von Fr. 146'600.– bei K._____ belegt sind (Urk. 73/3 S 9). Der Beschuldigte A._____ ist verheiratet und Vater einer Tochter (Urk. 3/2 S. 11 f.). Er ist nicht vorbestraft, zeigte sich nicht geständig und liess weder Einsicht noch Reue erkennen. Weitere täterbezogene Strafzumessungsgründe sind nicht ersichtlich.

- 24 - 2.4. Es würde somit bei einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen bleiben. Auf Grund des Verschlechterungsverbots hat es hinsichtlich der Geldstrafe jedoch bei 40 Tagessätzen sein Bewenden. Angesichts der dargelegten persönlichen und finanziellen Verhältnisse rechtfertigt sich die Festsetzung der Tagessatzhöhe auf Fr. 30.–. 3. Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers C._____ 3.1. In objektiver Hinsicht ist auch bei diesem Delikt das erhebliche Kräfte- und Altersgefälle zwischen Täter und Opfer, der nichtige Anlass sowie das gezielte Vorgehen zu berücksichtigen. Die Intensität der körperlichen Einwirkung war demgegenüber vergleichsweise gering: Es handelte sich um ein Zupacken, nicht um ein Schlagen. Zudem war die Einwirkung von kurzer Dauer und stand nicht im Vordergrund des Geschehens, sondern diente als Mittel zum Zweck, nämlich den Privatkläger C._____ festzuhalten. Insgesamt wieg das objektive Verschulden daher noch leicht. 3.2. In subjektiver Hinsicht sind keine strafzumessungsrelevanten Aspekte auszumachen. Es ist von vorsätzlichem Handeln auszugehen, wobei der Beschuldigte A._____ den Erfolg voraussah und bewusst in Kauf nahm. Hinsichtlich der täterbezogenen Komponenten kann auf die Ausführungen zur Drohung verwiesen werden. Unter diesen Umständen erscheint eine Busse von Fr. 400.– als angemessen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens ist sie in eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen umzuwandeln (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StGB). V. Vollzug Betreffend den Vollzug der Strafen wird vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 66 S. 36). Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist demnach aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre anzusetzen. Die Busse ist zu bezahlen.

- 25 - VI. Zivilansprüche Die Privatkläger B._____ und C._____ beantragen die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 209). Der Beschuldigte A._____ verlangt unter Hinweis auf den beantragten Freispruch die Abweisung der Zivilansprüche (Urk. 167/1). Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 66 S. 38). Der Beschuldigte A._____ ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger C._____ (Privatkläger 2) eine Genugtuung von Fr. 500.– zu bezahlen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte A._____ wurde vor der Vorinstanz anklagegemäss verurteilt und damit vollumfänglich kosten- und entschädigungspflichtig. Hinsichtlich des Vorwurfs der Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers B._____ (Privatkläger 1) ist er freizusprechen. Infolgedessen ist es gerechtfertigt, ihm die Kosten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da die Prozessentschädigung, zu deren Leistung der Beschuldigte A._____ verpflichtet wurde, ausschliesslich den Privatkläger C._____ (Privatkläger 2) betrifft und es hinsichtlich dieses Tatvorwurfs bei einer Verurteilung bleibt, ist die vorinstanzliche Verpflichtung zur Leistung einer Entschädigung an den Privatkläger C._____ im Betrag von Fr. 4'475.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu bestätigen. Die entsprechenden Auslagen sind belegt und erweisen sich als angemessen (Urk. 43/2). 2. Berufungsverfahren 2.1. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor

- 26 - Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). Der Beschuldigte A._____ obsiegt bezüglich des teilweisen Freispruchs vom Vorwurf der Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers B._____ (Privatkläger 1) und in Teilen hinsichtlich der Sanktion. Im Übrigen unterliegt der Beschuldigte A._____ mit seinen Berufungsanträgen. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.2. Entschädigung für die Verteidigung des Beschuldigten A._____ Zufolge teilweisen Obsiegens wird dem Verteidiger eine reduzierte Prozessentschädigung in halber Höhe – entsprechend dem Umfang der Kostentragung – zugesprochen. Die Verteidigung macht für dieses und das damit zusammenhängende Verfahren (SB230345-O) ein Honorar von Fr. 80'348.90 geltend, wovon die Hälfte dieses Betrags (Fr. 40'174.45) auf jedes der beiden Verfahren entfalle (Urk. 224). Während die Parteien bei der Entschädigung ihrer Rechtsvertreter grundsätzlich frei sind, sind die Gerichte bei der Festsetzung der Entschädigung, auch wenn es sich nicht um amtliche Mandate oder unentgeltliche Rechtsverbeiständungen handelt, an die kantonale Anwaltsgebührenverordnung gebunden (§ 1 AnwGebV). Dies kann dazu führen, dass die gerichtlich zugesprochene Entschädigung die effektiv anfallenden Anwaltskosten nicht zu decken vermag. Die Entschädigung wird festgesetzt, nachdem die Anwältin oder der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Abs. 2 AnwGebV). Eine solche Aufstellung hat RA X._____ in Form seiner Honorarnoten eingereicht (Urk. 224). Die konkrete Bemessung der Entschädigung richtet sich nach § 16 ff. AnwGebV. Demnach ist lediglich das Honorar für das Vorverfahren ein Aufwandhonorar (§ 16 AnwGebV). Für den eigentlichen Strafprozess ist eine Pauschalgebühr vorgesehen, die Prozesse vor dem Bezirksgericht in der Regel zwischen Fr. 1'000.– und Fr. 28'000.– liegt, bei Einzelgerichten – wie vorliegend – zwischen Fr. 600.– und Fr. 8'000.– (§ 17 AnwGebV). Die Grundlage für

- 27 die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess die Bedeutung des Falls, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 AnwGebV). Die Bedeutung des Falls ist für den Beschuldigten A._____ vorliegend hoch. Auch wenn es sich in objektiver Hinsicht um Bagatelldelikte handelt, hat die Angelegenheit, unabhängig vom Ausgang des Verfahrens weitreichende Folgen für sein Leben, wie sein ausserordentlich hohes Engagement zeigt. Dieser Aspekt ist stark zu gewichten, was dazu führt, dass die Gebühr nicht mehr im unteren Bereich anzusiedeln ist. Die Verantwortung von RA X._____ war ebenfalls hoch, auch wenn das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufwies. Trotzdem erscheint der geltend gemachte zeitliche Aufwand ausserordentlich hoch. Dies ist jedoch nicht darauf zurückzuführen, dass der Verteidiger unnötige oder unnötig aufwändige Prozesshandlungen ausgeführt hätte, sondern vielmehr auf den aussergewöhnlich hohen Aufwand, den der Beschuldigte A._____ selbst betrieben hat, was auch auf anwaltlicher Seite einen entsprechenden Mehraufwand notwendig machte. Für diesen ausserordentlichen Aufwand hat indes nicht der Staat aufzukommen, selbst wenn es nicht zu einer Verurteilung kommt. Diesen hat vielmehr die vertretene Partei selbst zu übernehmen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Gebühr im obersten Bereich, nämlich Fr. 6'500.–, angemessen ist. Da das Verfahren im schriftlich geführt wurde und weitere Rechtsschriften notwendig waren, sind in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. b AnwGebV Zuschläge von insgesamt Fr. 4'500.– zuzusprechen. Dies führt zu einer Gebühr von Fr. 11'000.–. Auch die notwendigen Auslagen sind zu entschädigen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Diese sind detailliert aufzuführen und näher zu spezifizieren. Die Gebührenverordnungen der Anwaltsverbände sehen eine Kleinspesenpauschale von 3 % des Honorars vor, die hier offenbar ebenfalls vereinbart wurde, jedoch gibt es keine gesetzliche Grundlage für deren Vergütung durch das Gericht. Damit bleibt es bei einer gerichtlichen Entschädigung von Fr. 11'000.–, die dem Verteidiger hälftig, also im Betrag von Fr. 5'500.–, durch die Staatskasse zu vergüten ist.

- 28 - 2.3. Entschädigung für die Vertretung der Privatkläger B._____ und C._____ Die Privatkläger B._____ und C._____ beantragen für die Vertretung durch RA Y._____ eine Entschädigung von Fr. 9'528.63. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (BGE 139 IV 102). Die Grundsätze der Vergütungen für Parteivertretungen durch das Gericht gelten umfassend, unabhängig von der Parteistellung der vertretenen Partei. Somit kann auch für die Entschädigung der Vertretung der Privatklägerschaft auf die oben dargelegten Grundsätze verwiesen werden. Die Bedeutung des vorliegenden Verfahrens ist für den Privatkläger C._____ von gewisser Tragweite. Zwar wiegen die Vorwürfe an sich nicht sehr schwer, jedoch stehen sie im Zusammenhang mit einer ursprünglich eher geringfügigen Angelegenheit, die im Verlauf des Verfahrens eine erhebliche Eigendynamik entwickelt hat. Das ist die Entschädigung weder an der obersten noch an der untersten Grenze anzusiedeln. Von Bedeutung ist jedoch der erhebliche zeitliche Aufwand, der insbesondere durch die zahlreichen und sehr umfangreichen Eingaben des Beschuldigten A._____ bedingt ist. Unabhängig von deren Inhalt ist deren Studium aufgrund der anwaltlichen Sorgfaltspflicht erforderlich. Die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens waren jedoch überschaubar. Werden die zusätzlichen Eingaben, die das Verfahren notwendig machten, in Form von Zuschlägen im Sinne von § 17 Abs. 2 AnwGebV berücksichtigt, erweist sich die geforderte Entschädigung als gerade noch angemessen. Der Beschuldigte A._____ ist somit zu verpflichten, dem Vertreter des Privatklägers C._____ (Privatkläger 2) für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9'528.63 (inkl. MwSt.) auszurichten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht vom 22. März 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 29 - "Es wird erkannt: 1.–5. […] 6. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Privatkläger 1 B._____ und der Privatkläger 2 C._____ ihre Schadenersatzbegehren zurückgezogen haben. 7. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 B._____ wird abgewiesen. 8.–13.[…] 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB,  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers 2. 2. Der Beschuldigte A._____ wird vom Vorwurf der Tätlichkeiten zum Nachteil des Privatklägers 1 freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 400.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 Fr. 500.– als Genugtuung zu bezahlen. 7. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 9) wird bestätigt. 8. Die erstinstanzlichen Kosten werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Die andere Hälfte wird auf die Gerichtskasse genommen.

- 30 - 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 für die Untersuchung und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'475.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu bezahlen. 10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt. Die andere Hälfte wird auf die Gerichtskasse genommen. 12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Vertreter des Privatklägers 2 für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'528.63 zu bezahlen. 13. Dem Verteidiger des Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'500.– zugesprochen. 14. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung  die Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten,  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,  die Vertretung der Privatkläger dreifach für sich und zuhanden der Privatklägerschaft, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz,  das Migrationsamt des Kantons Zürich,  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 31 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. November 2025 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Germann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

SB230346 — Zürich Obergericht Strafkammern 25.11.2025 SB230346 — Swissrulings