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Zürich Obergericht Strafkammern 08.07.2024 SB230331

8. Juli 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·5,949 Wörter·~30 min·1

Zusammenfassung

Sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230331-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 8. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Privatkläger und II. Berufungskläger (Rückzug) unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 25. Januar 2023 (DG220156)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. August 2022 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 47 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen:  der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie  des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA- Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn - auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin - zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht. 8. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen.

- 3 - 9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten pauschal mit Fr. 16'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers pauschal mit Fr. 11'600.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'600.00 unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers Fr. 16'000.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden, mit Ausnahme derjenigen der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers und der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu 1/3 auferlegt und zu 2/3 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt bezüglich der Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers sowie der amtlichen Verteidigung eine Nachforderung im Umfang von jeweils 1/3 der Kosten. 13. Der darüber hinausgehende Antrag des Beschuldigten um Entschädigung wird abgewiesen. 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 80 S. 2 f.) 1. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen.

- 4 - 2. Die Dispositiv-Ziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 12, 13 des Urteils der Vorinstanz DG220156-L/U seien aufzuheben. 3. Der Berufungskläger sei von jeglicher Schuld und Strafe (insbesondere betreffend sexueller Handlungen mit Kindern und sexueller Nötigung) freizusprechen. 4. Es sei von einer Landesverweisung gänzlich abzusehen. 5. Es sei von der Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils abzusehen. 6. Es sei dem Berufungskläger für den unberechtigten Vorwurf sexuellen Handlungen mit Minderjährigen eine angemessene Genugtuung aus der Staatskasse zuzusprechen. 7. Es sei dem Berufungskläger der Unterzeichnete weiterhin als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren beizugeben. 8. Es sei von einer teilweisen Rückforderung des Honorars der amtlichen Verteidigung beim Beschuldigten abzusehen. 9. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen- sowie dieses Verfahrens seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates für sämtliche Instanzen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 63 S. 1 sinngemäss; Urk. 83 S. 1; Prot. II S. 15 f.) 1. Der erstinstanzliche Freispruch betreffend die sexuelle Nötigung (Dispositiv- Ziffer 2 Spiegelstrich 1) sei aufzuheben und der Beschuldigte sei diesbezüglich zusätzlich schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu bestrafen.

- 5 - 3. Der Beschuldigte sei für die Dauer von 7 Jahren des Landes zu verweisen. 4. Dem Beschuldigten seien die Kosten der Untersuchung und des Hauptverfahrens im Umfang von 95 Prozent und des Berufungsverfahrens vollständig aufzuerlegen. 5. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, soweit es nicht ohnehin bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 25. Januar 2023 wurde der Beschuldigte A._____ der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen bestraft, wobei ihm der bedingte Strafvollzug gewährt wurde. Von weiteren Vorwürfen wurde er freigesprochen (Urk. 52 S. 47). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigung noch vor Schranken der Vorinstanz Berufung anmelden (Prot. I S. 34). Auch der Privatkläger liess durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 1. Februar 2023 und somit innert gesetzlicher Frist Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 39), diese jedoch mit Eingabe vom 15. Juni 2023 wieder zurückziehen (Urk. 58). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 56). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 10. Juli 2023 Anschlussberufung erhoben (Urk. 63; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Der durch den Beschuldigten im Berufungsverfahren gestellte Beweisergänzungsantrag (Urk. 56 S. 5) wurde mit Präsidialverfügung vom 12. Juli 2023 begründet abgewiesen (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 65). Die Appellanten haben ihre Berufungen sinngemäss teilweise beschränkt (Urk. 56 und 63; Art. 399 Abs. 4 StPO). Der Privatkläger beantragt sinngemäss die Bestätigung des angefochtenen Entscheides (Urk. 58). 2. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden die Anträge der Anklagebehörde präzisiert. Im Sinne der Anschlussberufungserklärung vom 10. Juli 2023 (Urk. 63 S. 1) wurde die Aufhebung des vorinstanzlichen Freispruchs betreffend

- 6 sexuelle Nötigung (Dispositiv-Ziffer 2 Spiegelstrich 1) und die diesbezügliche Schuldigsprechung des Beschuldigten als Antrag ergänzt (Prot. II S. 6 und S. 15 f.). 3. Gemäss den Anträgen der Parteien (Urk. 80 S. 2 f.; Urk. 83 S. 1 und Urk. 63 S. 1; vgl. auch Prot. II S. 5 f., S. 15 f.) sind im Berufungsverfahren nicht angefochten - der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder (Urteilsdispositiv-Ziff. 2 Lemma 2) - die vorinstanzliche Abweisung des Genugtuungsbegehrens des Privatklägers (Urteilsdispositiv-Ziff. 8) sowie - die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfestsetzung (Urteilsdispositiv- Ziff. 9, 10 und 11). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO). 4. Schliesslich wurde der von der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung gestellte und begründete Antrag auf Verschiebung der Berufungsverhandlung abgelehnt (Urk. 76; Urk. 77/1; Prot. II S. 7 ff.). II. Schuldpunkt 1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Anklagebehörde vom 22. August 2022 im Wesentlichen und zusammengefasst vorgeworfen, in der Nacht vom 7. zum 8. Juli 2017 an seinem Wohnort an der C._____-strasse in Zürich mit dem damals 15 jährigen, mehr als drei Jahre jüngeren Privatkläger den gegenseitigen Oralverkehr vollzogen zu haben. Dadurch habe er sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig gemacht. Der Privatkläger sei zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisiert gewesen. Ein erstes Verlangen von Oralverkehr des Beschuldigten habe der Privatkläger klar und deutlich zurückgewiesen. Der Beschuldigte habe in der Folge gesagt, er würde sich schlecht fühlen, wenn der Oralverkehr nicht erfolgen würde. Dadurch habe er vor dem Hintergrund des zwischen den Beteiligten bestehenden ausgeprägten Ver-

- 7 trauensverhältnisses bewusst und gewollt moralischen Druck auf den Privatkläger ausgeübt, was dazu geführt habe, dass der Privatkläger in den Oralverkehr eingewilligt habe. Dadurch habe sich der Beschuldigte der sexuellen Nötigung schuldig gemacht (Urk. 17 S. 2-4). 2. Die Vorinstanz hat eingangs ihrer Beweiswürdigung theoretische Ausführungen sowie Erwägungen zur (Un-)Verwertbarkeit diverser der vorliegenden Beweismittel angestellt (Urk. 46 S. 8-11), welche im Berufungsverfahren durch keine der Parteien beanstandet werden. In der Folge hat sie die verwertbaren Beweismittel, nämlich die Aussagen des Beschuldigten, des Privatklägers (teilweise) sowie zweier Auskunftspersonen und eine polizeiliche Fotodokumentation zu Whats-App- Chats der Direktbeteiligten detailliert wiedergegeben, worauf vorab verwiesen wird (Urk. 46 S. 11-19). Die Vorinstanz erwägt, die polizeiliche Einvernahme des Privatklägers vom 29. Mai 2021 sei "mangels Anwesenheit des Beschuldigten nicht verwertbar" (Urk. 76 S. 8). Dies trifft nicht zu: Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein. Kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbständige Ermittlungen nach Art. 306f. StPO handelt (BSK StPO, SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, Art. 147 N 12f. mit Verweisen). Vorliegend erstattete der Privatkläger am 29. Mai 2021 Anzeige bei der Polizei (Urk. 2). Gleichentags wurde er polizeilich befragt (Urk. 3/1). Die Delegation weiterer Einvernahmen an die Polizei durch die Staatsanwaltschaft erfolgte erst mit Verfügung vom 22. Juli 2021 (Urk. 9/1-2). Ein Teilnahmerecht des Beschuldigten oder seiner Rechtsvertretung bestand somit bei der polizeilichen Einvernahme des Privatklägers nicht. Das ihm zustehende Konfrontationsrecht konnte er im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Privatklägers wahrnehmen (Urk. 4/2). Auch die polizeiliche Einvernahme des Privatklägers ist somit zulasten des Beschuldigten prozessual verwertbar. Korrekt hat die Vorinstanz hingegen festgestellt, dass die polizeiliche Einvernahme der Mutter des Privatklägers nicht (präzise: nicht zulasten des Beschuldigten) ver-

- 8 wertbar ist: Diese erfolgte nach Erlass der Delegationsverfügung der Staatsanwaltschaft (Urk. 3/3). Somit hätten dem Beschuldigten Teilnahmerechte zugestanden; ferner fand auch keine spätere Konfrontation der Befragten mit dem Beschuldigten statt. 3. Zur Beweiswürdigung hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, da der Beschuldigte die vom Privatkläger geschilderten Küsse und den Oralverkehr grundsätzlich eingestehe und einzig diese nicht im Jahr 2017, sondern im Jahr 2019 verorte, stünden gemäss seinen Aussagen lediglich zwei mögliche Daten zur Diskussion. Er habe während der ganzen Untersuchung nicht bestritten, "mit dem Beschuldigten" (recte: mit dem Privatkläger) Oralverkehr gehabt zu haben. An der Hauptverhandlung habe er dann plötzlich geschildert, dass es 2019 lediglich "fast" zu sexuellen Handlungen zwischen ihm und dem Privatkläger gekommen sei. Seine Aussagen seien damit inkonsistent. Dass der Privatkläger seine Strafanzeige gegen den Beschuldigten erst vier Jahre nach dem angeklagten Tatgeschehen gemacht habe, tangiere die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht. Eine späte Anzeige sei bei minderjährigen Opfern von sexuellen Handlungen häufig. Sodann habe der Privatkläger erst im Jahr 2019 sein "coming-out" betreffend seine sexuelle Orientierung gehabt. Die Aussagen des Privatklägers würden zwar gewisse Widersprüche zu Nebensächlichkeiten aufweisen. Dies sei jedoch erklärbar, da die Tat bei der polizeilichen Einvernahme bereits knappe vier Jahre zurück gelegen und der Privatkläger in der Tatnacht einigen Alkohol konsumiert habe, was sein Erinnerungsvermögen beeinträchtigt habe. Betreffend den Kernbereich des angeklagten Sachverhalts seien die Aussagen des Privatklägers hingegen konstant. Er belaste den Beschuldigten auch nicht übermässig. Die anfängliche Verwechslung des Privatklägers betreffend den Tatzeitpunkt habe der Privatkläger glaubhaft und nachvollziehbar aufgelöst. Die Aussagen des Privatklägers würden zudem insbesondere auch zum Tatzeitpunkt durch seine beiden Nachrichten gestützt, die er vor Anzeigeerstattung dem Beschuldigten schickte und in denen er dem Beschuldigten ein Fehlverhalten vorhielt. Insgesamt sei der angeklagte Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen des Privatklägers erstellt (Urk. 46 S. 19-23).

- 9 - 4. Die Verteidigung macht im Berufungsverfahren namens des hauptappellierenden Beschuldigten im Wesentlichen geltend, dass sich der vorliegende Tatvorwurf nicht im Jahr 2017, sondern im Jahr 2019 anlässlich des Zürifestes ereignet habe. Die Ausführungen des Beschuldigten seien im Kern konstant gewesen, wohingegen der Privatkläger diverse Widersprüche und Ungereimtheiten in seinen Aussagen gehabt habe (Urk. 80 S. 9 ff.). 5. Mit dem Beweisergebnis der Vorinstanz ist zweifelsfrei erstellt, dass der im Grundsatz seitens des Beschuldigten anerkannte wechselseitige Oralverkehr mit dem Privatkläger im Jahr 2017 und nicht – wie vom Beschuldigten behauptet – im Jahr 2019 erfolgte: Der Privatkläger sandte dem Beschuldigten am 10. Oktober 2020 eine E-Nachricht, wonach ihm "das eine Mal, an welchem sie etwas zusammen hatten, nicht mehr aus dem Kopf gehe, bis zum heutigen Tag" (Urk. 5/2). Schon diese Formulierung lässt einen länger als nur ein Jahr zurückliegenden Vorfall vermuten. Im Mai 2021 schrieb der Privatkläger dem Beschuldigten in einer weiteren E-Nachricht, dieser habe ihm einen Schaden zugefügt, "seit 5 Jahren" (Urk. 5/1 und 6/1). Der Beschuldigte hat für diesen Vorwurf keine plausible Erklärung (Prot. I S. 16), sondern stellt sich auf den Standpunkt, dass der Vorfall nach dem Zürifest im Jahr 2019 stattgefunden habe (Urk. 78 S. 8). Als Auskunftsperson sagte der Privatkläger jedoch klar aus, er habe den Vorfall vier Jahre als Geheimnis bewahrt, bevor er ihn zur Anzeige gebracht habe (Urk. 4/2 S. 11). Letzteres erfolgte Ende Mai 2021 (Urk. 1/1). Der Privatkläger schreibt im Mail vom Oktober 2020 weiter, es sei seine erste sexuelle Beziehung mit einem Mann gewesen; er sei noch am Ausprobieren und noch nicht bereit gewesen. Der Privatkläger hatte gemäss eigenen Angaben sein Outing im Jahr 2019; damals war er volljährig oder jedenfalls sehr nahe der Volljährigkeit; er habe ab seinem Outing seine Sexualität offen ausgelebt (Urk. 4/2 S. 15). Im Jahr 2019, der vom Beschuldigten behaupteten Zeit des Vorfalls, war der Privatkläger sich seiner sexuellen Orientierung bereits sicher; er war nicht mehr "am Ausprobieren; noch nicht bereit". Dies deutet ebenfalls auf den vom Privatkläger im Übrigen deutlich geschilderten Tatzeitpunkt im Jahr 2017 hin (Urk. 4/2 S. 12). Der Privatkläger datiert die Tat gestützt auf mehrere Anhaltspunkte, so nachgereichte Fotos, die 2017 am gemeinsam besuchten Fest Caliente gemacht wurden respektive die Anreise der Cousine belegen; konstant und über-

- 10 zeugend erklärte der Privatkläger, dass er mit der beim Vorfall in der Wohnung des Beschuldigten anwesenden Cousine nur im Jahr 2017 am Caliente gewesen sei; sie sei damals "auch" 15 Jahre alt gewesen (Urk. 4/2 S. 13-15; vgl. Urk. 7/3 ff.). Entgegen der Verteidigung ist damit nicht unbestritten, dass die Cousine des Privatklägers sowohl im Jahr 2017 am Caliente als auch im Jahr 2019 am Zürifest/Caliente dabei gewesen sei (Urk. 80 S. 15). Im Übrigen unterliess es die Verteidigung ohnehin substantiiert darzulegen, dass die Cousine auch im Jahr 2019 anwesend war und reichte vielmehr diverse öffentliche Fotos vom Fest ein (Urk. 81/3). Die zitierten Aussagen des Privatklägers decken sich sodann nicht nur zum Ablauf des inkriminierten Oralverkehrs mit denjenigen in seiner polizeilichen Einvernahme, sondern auch bezüglich des Tatzeitpunkts: Der Privatkläger sagte dort aus, der Übergriff habe am 8. Juli 2017 stattgefunden (Urk. 1/1 und 2), als er, der Privatkläger, 15 Jahre alt gewesen sei (Urk. 3/1 S. 5). Die einzige Unsicherheit in den Darstellungen des Privatklägers dahingehend, dass er in seiner E-Nachricht vom 10. Oktober 2020 an den Beschuldigten schrieb, der Übergriff habe nach einem Zürifest stattgefunden (und nicht nach einem Caliente- Fest) hat der Privatkläger – entgegen der Verteidigung; Urk. 36 S. 4 ff.; Urk. 80 S. 15 f. – nachträglich nachvollziehbar und überzeugend aufgelöst: Er habe schlicht das Fest (nicht jedoch das Jahresdatum) verwechselt. Die Hypothese der Verteidigung bzw. des Beschuldigten, wonach der Privatkläger den Beschuldigten einerseits aus Eifersucht – da der Beschuldigte ein viel besseres Verhältnis zur Mutter des Privatklägers gehabt habe – andererseits deshalb falsch belasten haben könnte, da die Mutter den Privatkläger aus der Wohnung habe werfen wollen (Urk. 80 S. 28 ff.; Urk. 78 S. 9), überzeugt nicht. Dass sich die Beziehung zwischen dem Privatkläger und seiner Mutter verbessert habe (Urk. 80 S. 28 f.), nachdem dieser ihr vom vorliegenden Vorfall erzählt habe, mag durchaus zutreffen und ist im Ergebnis auch nachvollziehbar, jedoch stellt dies noch keinen Hinweis für ein Motiv einer Falschbelastung dar. Es handelt sich um eine reine Vermutung ohne weitere konkrete Anhaltspunkte. Im Übrigen erwähnte die Verteidigung selbst – mehrfach –, dass der Beschuldigte und der Privatkläger eine sehr gute bzw.

- 11 intensive Freundschaft gehabt hätten und miteinander immer sehr rücksichtsvoll umgegangen seien (vgl. Prot. II S. 16 f.). Auch dies spricht gegen die vorgebrachte Version einer falschen Anschuldigung. Es ist – mit der Anklagebehörde (Prot. II S. 19 f.) – auf die zum massgeblichen Tatzeitpunkt überzeugenden und im Kern konstanten und glaubhaften Aussagen des Privatklägers abzustellen, die durch die weiteren, zitierten Indizien gestützt werden. Der Anklagesachverhalt ist insoweit erstellt, dass der Beschuldigte am 8. Juli 2017 mit dem damals 15 jährigen Privatkläger gegenseitigen Oralverkehr vollzogen hat. 6. Oralverkehr ist unstrittig eine sexuelle Handlung im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte wusste als enger Freund der Familie um das konkrete Alter des Privatklägers (Prot. I S. 19). Der Altersunterschied zwischen den Sexualpartnern war im massgeblichen Tatzeitpunkt grösser als drei Jahre (Art. 187 Ziff. 2 StGB). Damit hat sich der Beschuldigte der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gemacht. Der angefochtene Schuldspruch ist zu bestätigen. 7. Die Anklagebehörde hat dem Beschuldigten in der Anklage ausserdem vorgeworfen, er habe durch den inkriminierten Übergriff den Privatkläger sexuell genötigt (Urk. 17). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von diesem Vorwurf freigesprochen (Urk. 46 S. 47). Ein Mitglied der Vorinstanz hat zu dieser Frage einen begründeten Minderheitsantrag zu den Akten gegeben (Urk. 53). Der Privatkläger liess gegen das vorinstanzliche Urteil Berufung erheben, diese jedoch wieder zurückziehen (Urk. 39 und 58). Die Anklagebehörde hat "darauf verzichtet", gegen den vorinstanzlichen Freispruch selbständige Berufung anzumelden, jedoch Anschlussberufung erhoben, "um überprüfen zu lassen, ob dem Minderheitsantrag der Vorinstanz zu folgen ist" und anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen auf den begründeten Minderheitsantrag verwiesen (Urk. 63; Urk. 83 S. 2). 8. Die (Mehrheit der) Vorinstanz hat in der Begründung des angefochtenen Entscheides vorab die rechtlichen Grundlagen dargelegt, wann sexuelle Handlungen mit Kindern in echter Konkurrenz zusätzlich als sexuelle Nötigung zu qualifizieren sind. In der Folge hat sie sich mit der Begründung des Minderheitsantrags auseinander gesetzt und zutreffend – und entgegen dem Minderheitsantrag – erwogen, der Beschuldigte habe für den Privatkläger eine Art erweitertes Familienmitglied

- 12 dargestellt. Zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger habe ein enges freundschaftliches bzw. ein familienähnliches Verhältnis bestanden, jedoch kein eigentliches, klassisches Abhängigkeitsverhältnis. Dass der Privatkläger tatzeitaktuell betrunken war, habe zu einer Reduktion der Widerstandsfähigkeit, nicht aber zur gänzlichen Aufhebung derselben geführt. Gemäss erstelltem Sachverhalt habe der Beschuldigte verbal vom Privatkläger den Vollzug von Oralverkehr verlangt und diese Aufforderung mit der Aussage verstärkt, dass er (der Beschuldigte) sich schlecht fühle, wenn der Oralverkehr nicht erfolge. Diese Aussage des Beschuldigten sei äusserst vage und diffus. Bei objektiver Betrachtung sei völlig unklar, was denn die negativen Konsequenzen für den Privatkläger im Falle einer Weigerung hätten sein können. Dass der Beschuldigte mit dieser Äusserung eine eigentliche Zwangssituation im Sinne einer Aussichtslosigkeit geschaffen hätte, bei der dem Privatkläger keine weiteren Selbstschutzmöglichkeiten zur Verfügung gestanden hätten, sei angesichts der vagen Formulierung nicht ersichtlich (Urk. 46 S. 28). Diese Qualifikation der Vorinstanz ist ebenso überzeugend wie zutreffend. Die Aussage eines Täters, er (der Täter) fühle sich schlecht, wenn das Opfer nicht in sexuelle Handlungen einwillige, stellt in der vorliegend massgeblichen Konstellation unter Freunden ohne Abhängigkeitsverhältnis noch kein rechtsrelevantes Nötigungsmittel dar. Der vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist zu bestätigen. III. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in Abgeltung der sexuellen Handlungen mit Kindern mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen bestraft (Urk. 46 S. 47). Die Verteidigung hat sich im Hauptverfahren nicht zu einem allfälligen Strafmass geäussert, sollte ihrem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch nicht gefolgt werden (Urk. 36). Auch im Berufungsverfahren äusserte sich die Verteidigung aufgrund des beantragten vollumfänglichen Freispruchs nicht zur Frage der Sanktion (Urk. 80). Die anschlussappellierende Anklagebehörde begründet die im Berufungsverfahren beantragte Straferhöhung auf 15 Monate Freiheitsstrafe – einzig – mit dem von ihr

- 13 zusätzlich beantragten Schuldspruch wegen sexueller Nötigung (Urk. 63 S. 2; Urk. 83 S. 3 f.). 1.2. Die Vorinstanz hat eingangs theoretische Ausführungen zur Strafzumessung gemacht und den anwendbaren Strafrahmen bestimmt (Urk. 46 S. 29-31). Darauf wird verwiesen. 1.3. Zur Tatkomponente hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte habe die inkriminierten sexuellen Handlungen (gegenseitiger Oralverkehr sowie Küssen) mit einem Jugendlichen vorgenommen, welcher knapp 2 Monate nach der Tat 16 Jahre alt geworden ist, weshalb er sich zum Tatzeitpunkt an der oberen Grenze des Schutzalters befand. Die sexuellen Handlungen seien in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt. Der Privatkläger habe sich jedoch noch in der sexuellen Findungsphase befunden. Das objektive Tatverschulden sei als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht sei die Tat egoistisch geprägt gewesen und habe einzig der Befriedigung der sexuellen Lust des Beschuldigten gedient. Der Beschuldigte habe direktvorsätzlich gehandelt, wenn auch nicht von langer Hand geplant. Die subjektive Tatschwere relativiere die objektive Tatschwere nicht. Die hypothetische Einsatzstrafe sei auf 180 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen (Urk. 46 S. 31f.). Dies ist im Resultat und mit der zitierten Begründung zu übernehmen. Bei gegenseitigem Oralverkehr handelt es sich um eine gravierende sexuelle Handlung. Der Privatkläger stand allerdings kurz vor Ende des Schutzalters. Das Verschulden wiegt in der Tat leicht, was zu einer Einsatzstrafe noch im unteren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens führt. 1.4. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt (Urk. 46 S. 32). An der Berufungsverhandlung wurde aktualisiert, dass der Beschuldigte einerseits als Manager in einer Reinigungsfirma tätig ist und andererseits in einem Nebenjob bei einer anderen Firma in der Reinigung arbeitet. Monatlich verdient er mit beiden Arbeitsstellen zusammen zwischen Fr. 6'800.– und Fr. 7'000.–. Vermögen hat er keines, doch hat er einen offenen Kredit in der Höhe von Fr. 13'000.– bei Cembra. In der Schweiz zahlt er in seine

- 14 - 3. Säule ein und kann normalerweise zwischen Fr. 500.– und Fr. 700.– an seine Mutter zur finanziellen Unterstützung schicken. Der Beschuldigte lebte gemäss eigenen Aussagen fast zwei Jahre lang – immer wieder phasenweise – in Spanien. Seine eingetragene Partnerschaft wurde aufgelöst und einen neuen Partner hat er nicht. Gemäss Ausführungen seiner Verteidigung befindet sich der Beschuldigte – aufgrund dieses Verfahrens – in einer psychiatrischen Behandlung und nimmt Medikamente ein (Urk. 78 S. 1-4; Urk. 76; Prot. II S. 13). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wiegen ebenso strafzumessungsneutral wie seine Vorstrafenlosigkeit (Urk. 75). Eine besondere Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte – trotz der geltend gemachten psychischen Belastung aufgrund des Verfahrens – entgegen der Verteidigung (Prot. II S. 13) nicht auf. Wohl ist er geständig, dass die sexuellen Handlungen stattgefunden haben, er bestreitet jedoch, dass dies zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, welcher sie zu einer Straftat machen würde. Somit ist der Beschuldigte weder geständig, einsichtig noch reuig. 1.5. Die Täterkomponente wirkt sich mit der Vorinstanz auf die nach der Beurteilung der Tatkomponente bemessene hypothetische Einsatzstrafe weder erhöhend noch senkend aus. Somit ist der Beschuldigte in Bestätigung des angefochtenen Strafmasses mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu bestrafen. 1.6. Ausgehend von den an der Hauptverhandlung geltenden Ökonomika des Beschuldigten hat die Vorinstanz eine Tagessatzhöhe von Fr. 130.– bemessen (Urk. 46 S. 32f.; vgl. Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte verdient gemäss seinen eigenen Ausführungen heute zwischen Fr. 6'800.– und Fr. 7'000.–, was rund Fr. 1'000.– mehr sind, als noch vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 11 f.). 1.7. Somit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.– zu bestrafen. 2. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten als Ersttäter den bedingten Aufschub der Strafe unter Ansetzung der gesetzlich minimalen Probezeit von 2 Jahren gewährt (Urk. 46 S. 34; Art. 44 Abs. 1 StGB). Dies ist zu bestätigen.

- 15 - 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die gesetzlich minimale Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen (Urk. 46 S. 47; Art. 66a Abs. 1 lit h StGB). Eine Minderheit der Vorinstanz hat zu dieser Frage einen begründeten Minderheitsantrag zu den Akten gegeben (Urk. 54). Die Anklagebehörde beantragt auch für den Fall eines Freispruchs vom Vorwurf der sexuellen Nötigung die Aussprechung einer Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren, wobei sie jedoch von einem zusätzlichen Schuldspruch wegen sexueller Nötigung ausging (Urk. 63; Prot. II S. 14 f.; Urk. 83 S. 5). Die Verteidigung verlangt, ausgehend von einem vollumfänglichen Freispruch, es sei keine Landesverweisung auszusprechen (Urk. 36 S. 34; Urk. 80 S. 30 f.; Prot. II S. 13). 3.2. Der Beschuldigte hat unstrittig eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB begangen, welche ganz grundsätzlich zu einer Landesverweisung führt. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid vorab die Voraussetzungen angeführt, unter welchen ein persönlicher schwerer Härtefall angenommen und entsprechend von einer Landesverweisung abgesehen werden könnte (Urk. 46 S. 36; Art. 66a Abs. 2 StGB). In der Folge hat die Vorinstanz zutreffend und überzeugend erwogen, dass beim Beschuldigten diese Voraussetzungen nicht gegeben sind: Er reiste erst im Erwachsenenalter in die Schweiz, nachdem er in seinem Heimatland die gesamte Ausbildung absolviert hatte und auch bereits ins Arbeitsleben eingestiegen war. Über eine Familie verfügt der Beschuldigte in der Schweiz nicht; diese lebt vielmehr in seinem Heimatland (Urk. 46 S. 37f. mit Verweisen). Nach familiären Bindungen in der Schweiz befragt, gab der Beschuldigte freimütig an: "ich bin komplett alleine". Ein soziales Umfeld habe er sich nach dem Zerwürfnis mit der Familie des Privatklägers infolge der inkriminierten Tat erst wieder aufbauen müssen (Prot. I S. 12f.). Dieses hat er offenbar in den Mitarbeitenden aus seinem Arbeitsumfeld gefunden, welche für ihn eine "Ersatzfamilie" seien. Eine solche Ersatzfamilie stellt jedoch – mit der Anklagebehörde (vgl. Prot. II S. 14 f.) – keine im Sinne der EMRK-Rechtsprechung relevante Kernfamilie dar. Über ein weiteres soziales Umfeld verfügt er nicht und lebt gemäss eigenen Aussagen sehr zurückgezogen (Urk. 78 S. 9 f.). Seine eingetragene Partnerschaft wurde wie bereits erwähnt aufgelöst, wobei er in keiner neuen Partnerschaft lebt (Urk. 78 S. 3 f.). Auch war er sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren auf

- 16 die Hilfe eines Dolmetschers angewiesen (Prot. I S. 8; Prot. II S. 5). Von einer gelungenen sozialen oder gesellschaftlichen Integration kann nicht gesprochen werden. Die Tatsache, dass der Beschuldigte in der Schweiz konstant arbeitstätig war, ist ihm zwar mit der Anklagebehörde und der Verteidigung durchaus zu Gute zu halten (Prot. II S. 14 und S. 19), vermag jedoch alleine im Ergebnis nichts zu ändern. In seiner Begründung des Minderheitsantrags macht ein Mitglied der Vorinstanz geltend, "seit dem Fehltritt sind 5,5 Jahre vergangen, während welchen die beiden Männer – nun legal – wiederholt Sexualkontakt hatten; es wäre für den Beschuldigten recht hart, wenn er wegen der Straftat von 2017 jetzt die Zelte in der Schweiz abbrechen müsste. Daher ist ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen" (Urk. 54 S. 2). Dieser Versuch einer Begründung geht an den tatsächlichen Voraussetzungen eines gesetzlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB, wie sie die Vorinstanz zuerst angeführt und anschliessend zutreffend gewürdigt hat, komplett vorbei. Gemäss den Aussagen des Privatklägers hatten die Beteiligten sodann nach dem inkriminierten Vorfall nicht "während 5,5 Jahren wiederholt Sexualkontakt", sondern sie haben sich vielmehr ein einziges weiteres Mal geküsst und mehr – so der Privatkläger – sei glücklicherweise nicht passiert. Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte könne nicht in sein Heimatland Honduras zurückkehren, da er dort um sein Leben fürchten müsse. Einerseits sei notorisch, dass Homosexualität in Honduras nicht anerkannt sei und man mit Überfällen rechnen müsse. Andererseits habe der Beschuldigte geschildert, dass er im Mai 2023, als er seine Mutter in Honduras besucht habe, von Unbekannten angegriffen worden sei. Der Beschuldigte sagte diesbezüglich aus, er vermute, dass die Familie des Privatklägers dahinter stecke (Prot. II S. 19; Urk. 78 S. 5 und S. 7). Wie der Beschuldigte selber ausführt, handelt es sich dabei letztlich nur um eine Vermutung. Des Weiteren schilderte er, dass er nach diesem Angriff die Stadt habe verlassen und in ein Dorf habe flüchten können, von welchem niemand gewusst habe, dass er sich dort aufhalte (vgl. Urk. 78 S. 5). Zwar ist die Kriminalitätsrate in Honduras sehr hoch und werden Homosexuelle

- 17 - – mit der Verteidigung – nicht so akzeptiert wie hierzulande; dennoch leben mehr als 10 Millionen Menschen dort. Schliesslich ist daran zu erinnern, dass die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls restriktiv im Sinne einer Ausnahmebestimmung anzuwenden ist. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist nach dem Gesagten für den Beschuldigten somit mit der Vorinstanz zu verneinen. Zur richtigen Schlussfolgerung, dass auch eine Abwägung der Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und der hiesigen Bevölkerung an einer Wegweisung des Beschuldigten sowie eine Prüfung nach Art. 8 EMRK einer Landesverweisung nicht entgegenstehen, wird auf die durchwegs zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 46 S. 39f.). 3.3. Die Dauer der Landesverweisung ist mit der Vorinstanz auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren festzusetzen. 4. Die Vorinstanz hat die Ausschreibung der anzuordnenden Landesverweisung im Schengener Informationssystem angeordnet (Urk. 46 S. 40f. und S. 47). Ins Schengener Informationssystem werden Drittstaatsangehörige eingetragen, welche eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellen (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Der Beschuldigte ist nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder EFTA und damit Drittstaatsangehöriger. Allerdings hat er einen Bezug zu Spanien, da er während fast zwei Jahren dort lebte und auch arbeitete sowie die Sprache beherrscht (Urk. 78 S. 2). Eine Wiedereingliederung in Spanien wäre für ihn ohne weiteres möglich. Sodann handelt es sich beim Beschuldigten nicht um einen Kriminaltouristen, welcher in die Schweiz alleine zum Zwecke der Verübung von Delikten eingereist ist. Insgesamt rechtfertigt es sich, auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem abzusehen. IV. Anordnung DNA-Probe Ausgangsgemäss ist die angefochtene Anordnung der Abnahme einer DNA-Probe zu bestätigen (Urk. 46 S. 47; vgl. Urk. 36 S. 34).

- 18 - V. Kosten 1. Die Anklagebehörde rügte anlässlich der Berufungsverhandlung die vorinstanzliche Kostenauflage von einem Drittel zu Lasten des Beschuldigten bzw. die Übernahme der Kosten zu zwei Dritteln auf die Staatskasse. Dabei macht sie geltend, dass die Untersuchung in Bezug auf die Sexualdelikte mit dem genau identischen Aufwand hätte geführt werden müssen, wenn die sexuelle Nötigung nie Gegenstand des Vorwurfs gewesen wäre. Auch bei einem Freispruch wegen sexueller Nötigung und Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder rechtfertige sich eine Kostenauflage zu Lasten des Beschuldigten zu mindestens 4/5. Da jedoch ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung beantragt werde, seien dem Beschuldigten die Kosten des Vor- und Hauptverfahrens im Umfang von 95% aufzuerlegen (Urk. 83 S. 5 f.). Es ist zwar der Anklagebehörde zuzustimmen, dass die vorinstanzliche Begründung der Kostenauflage marginal ausgefallen ist (vgl. Urk. 46 S. 45). Allerdings ist sie im Ergebnis nicht zu beanstanden: Der Beschuldigte wurde in einem sehr gravierenden Punkt, dem Vorwurf der sexuellen Nötigung, freigesprochen. Die Übernahme der Kosten zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse bzw. eine Kostentragungspflicht des Beschuldigten zu einem Drittel, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die erstinstanzliche Kostenauflage ist damit zu bestätigen (Art. 426 StPO). Die Vorinstanz hat den Entschädigungsantrag des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 46 S. 48; Dispositiv-Ziff. 13). Dies ist ausgangsgemäss zu bestätigen. 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen. 3. Im Berufungsverfahren unterliegen der Beschuldigte mit seinem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch und die Anklagebehörde mit ihrem Antrag auf einen zusätzlichen Schuldspruch zu einem gravierenden Anklagevorwurf. Daher sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Vertei-

- 19 digung, zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen und zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zur Hälfte definitiv und zur Hälfte einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung gegen den Beschuldigten betreffend die Hälfte dieser Kosten. 4. Die amtliche Verteidigung wurde für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren für den Zeitraum vom 16. Februar 2023 bis 31. Dezember 2023 mit Fr. 2'160.– aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 68; Urk. 68A). Anlässlich der Berufungsverhandlung reichte sie eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 9'960.– (inkl. Barauslagen, MwSt. und Berufungsverhandlung) für den Zeitraum vom 6. März 2024 bis 8. Juli 2024 ein (Urk. 82). Dabei macht sie für die Erstellung des Plädoyers für die Berufungsverhandlung über 20 Stunden geltend, was angesichts der Komplexität des Falles und des Umfangs des Verfahrens nicht angemessen erscheint. Die Verteidigung war bereits im erstinstanzlichen Verfahren mandatiert und der Fall war ihr bestens bekannt. Auch stellten sich keine komplexen rechtlichen Fragestellungen. Vor diesem Hintergrund ist die Verteidigung pauschal mit total Fr. 6'000.– zu entschädigen, wobei ihr – wie erwähnt – bereits Fr. 2'160.– ausbezahlt worden sind (Urk. 68A). Es wird beschlossen: 1. Vom Berufungsrückzug des Privatklägers wird Vormerk genommen. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 25. Januar 2023 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. (…) 2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf:  (…)

- 20 -  des Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB. 3.-7. (…) 8. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird abgewiesen. 9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten pauschal mit Fr. 16'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 10. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers pauschal mit Fr. 11'600.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. 11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'800.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 11'600.00 unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers Fr. 16'000.00 amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 12.-13. (…) 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel)" 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB.

- 21 - 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 130.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen. 7. Es wird die Abnahme einer DNA-Probe und Erstellung eines DNA-Profils im Sinne von Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes angeordnet. Das Forensische Institut Zürich (FOR) wird mit dem Vollzug beauftragt und der Beschuldigte verpflichtet, innert 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils beim Forensischen Institut Zürich, Polizei- & Justizzentrum PJZ, Erkennungsdienst‚ Güterstrasse 33, 8010 Zürich zwecks DNA-Probenahme für die DNA- Profilerstellung zu erscheinen. Kommt er dieser Verpflichtung unentschuldigt nicht nach, wird die Kantonspolizei hiermit verpflichtet, ihn – auf entsprechende Mitteilung des Forensischen Instituts Zürich hin – zwangsweise vorzuführen. Der Beschuldigte wird auf Art. 205, 207 und 417 StPO aufmerksam gemacht. 8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 12 und 13) wird bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung (Fr. 2'160.– bereits entschädigt) 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Ge-

- 22 richtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten über die Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt)  das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die amtliche Verteidigung und den Beschuldigten persönlich, gem. Disp. Ziff. 7, mit Hinweis betr. Fristenlauf  das Forensische Institut Zürich, Erkennungsdienst, gem. Disp. Ziff. 7. 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 23 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Juli 2024 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Jacomet Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.