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Zürich Obergericht Strafkammern 31.05.2024 SB230268

31. Mai 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,632 Wörter·~1h 8min·1

Zusammenfassung

Angriff etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230268-O/U/nk-ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Oberrichter Dr. iur. Rauber sowie Gerichtsschreiberin MLaw Hug-Schiltknecht Urteil vom 31. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin betreffend Angriff etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 2. Februar 2023 (DG220056)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. März 2022 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 63 S. 111 ff.) 1. Der Beschuldigte ist schuldig  des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB sowie  des räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 55 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 6. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten C._____ (DG220055-L), D._____ (DG220058-L) sowie E._____ (DG220059- L) verpflichtet, dem Privatkläger B._____ CHF 2'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 8. August 2021 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Der Beschuldigte wird unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten C._____ (DG220055-L), D._____ (DG220058-L) sowie E._____ (DG220059-

- 3 - L) verpflichtet, der Privatklägerin F._____ AG CHF 5'471.75 zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2021 zu bezahlen. 9. Die folgenden sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss dem Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 23. August 2021 [Referenz-Nr. K210808-020] werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides sowie der Entscheide in den Verfahren DG220055-L, DG220057-L, DG220058-L sowie DG220059-L durch die Lagerbehörde vernichtet:  Fotografie (Asservat-Nr. A015'298'336)  Taschenmesser (Asservat-Nr. A015'280'145)  DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'284'001)  DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'284'012)  Flasche (Asservat-Nr. A015'280'156)  DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'284'045)  DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat-Nr. A015'284'512) 10. Die folgenden sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss dem Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 23. August 2021 [Referenz-Nr. K210808-020] werden dem Privatkläger B._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides sowie der Entscheide in den Verfahren DG220055-L, DG220057-L, DG220058-L sowie DG220059-L auf erstes VerLangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet:  Shirt (Asservat-Nr. A015'280'656)  Herrenhose (Asservat-Nr. A015'280'667)  Herrenhemd (Asservat-Nr. A015'280'678)

- 4 - 11. Die gemäss dem Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 23. August 2021 [Referenz-Nr. K210808-020] sichergestellten Kleider (A015'280'189) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides sowie der Entscheide in den Verfahren DG220055-L, DG220057-L, DG220058-L sowie DG220059-L auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von drei Monaten durch die Lagerbehörde vernichtet. 12. Die folgenden sichergestellten Spuren und Spurenträger gemäss dem Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 9. Januar 2021 [Referenz-Nr. K210109-031] werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides durch die Lagerbehörde vernichtet:  Spuren-Fotografie (Asservat-Nr. A014'584'566)  DNA-Spur – Scenesafe FAST (Asservat-Nr. A014'584'577)  Vergleichs-WSA (Asservat-Nr. A014'584'588)  DNA-Spur – Gegenstand (Asservat-Nr. A014'584'602) 13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 11. März 2022 beschlagnahmte goldfarbene Halskette (Asservat-Nr. A014'584'602 [recte: 599]) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach Ablauf von 3 Monaten der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 14. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 770.00 Kosten Kantonspolizei Zürich; CHF 1'744.70 Gutachten/Expertisen etc. CHF 14'010.80 amtliche Verteidigung (bisher ausbezahlt); Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 5 - 15. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 16. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die definitive Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. 17. Auf die Anträge der Privatkläger 1 und 3 auf Bezahlung einer Prozessentschädigung durch den Beschuldigten wird nicht eingetreten. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 78 S. 1 f.) 1. Das erstinstanzliche Urteil sei – ausgenommen von Dispositiv Ziffern 6 (Zivilforderung Privatkläger B._____), 11 (Herausgabe sichergestellte Kleider), 12 (Vernichtung der Spuren und Spurenträger), 13 (Herausgabe der goldfarbenen Halskette), 16 (Kosten amtliche Verteidigung), 17 (Prozessentschädigung Privatkläger) – aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen unter Entschädigung für die zu Unrecht entstandene Haft. 3. Folgerichtig sei kein Landesverweis anzuordnen. 4. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.

- 6 - Eventualanträge: 1. Das erstinstanzliche Urteil sei – ausgenommen von Dispositiv Ziffern 6 (Zivilforderung Privatkläger B._____), 11 (Herausgabe sichergestellte Kleider), 12 (Vernichtung der Spuren und Spurenträger), 13 (Herausgabe der goldfarbenen Halskette), 16 (Kosten amtliche Verteidigung), 17 (Prozessentschädigung Privatkläger) – aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB mit insgesamt 30 Tagessätzen Geldstrafe unter Gewährung des bedingten Vollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie für einen geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 172ter Abs. 1 StGB mit einer Busse von CHF 200.00 zu bestrafen. 3. Es sei ein Landesverweis von maximal fünf Jahren anzuordnen. 4. Es sei auf die Ausschreibung im SIS zu verzichten. 5. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualtier vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) nach Ermessen des Gerichts. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens und der amtlichen Verteidigung seien für beide Instanzen auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft l des Kantons Zürich: (Urk. 70, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Gegenstand der Berufung 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil vom 2. Februar 2023 sprach das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, den Beschuldigten des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB sowie des räuberischen Diebstahls im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig und bestrafte ihn mit 24 Monaten Freiheitsstrafe. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Es verwies den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an. Der Privatkläger B._____ wurde mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Der Beschuldigte wurde unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten C._____ (DG220055-L ersetzt durch DG230161-L), D._____ (DG220058-L) sowie E._____ (DG220059-L) verpflichtet, dem Privatkläger B._____ CHF 2'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 8. August 2021 als Genugtuung sowie der Privatklägerin F._____ AG CHF 5'471.75 zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2021 zu bezahlen. Das Bezirksgericht entschied weiter über die sichergestellten Spuren, Spurenträger sowie weitere Gegenstände und schliesslich über die Kosten. Auf die Anträge des Privatklägers B._____ und der Privatklägerin F._____ auf Bezahlung einer Prozessentschädigung durch den Beschuldigten trat es nicht ein (Urk. 63 S. 111). 1.2. Gegen das schriftlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 23) meldeten der Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung an (Urk. 56, Urk. 57, Urk. 62/1-2; Art. 399 Abs. 1 StPO). Mit Eingabe vom 28. April 2023 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 64). Die schriftliche Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte innert Frist (Urk. 66; Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 90 StPO). 1.3. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 wurde der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie eine Anschlussberufung erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragen (Urk. 68). Seitens der

- 8 - Staatsanwaltschaft wurde Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung erklärt und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt; der Vertreter der Staatsanwaltschaft ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 70). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Am 23. Mai 2024 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 75). 1.4. Die Berufungsverhandlung fand am 31. Mai 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigerin statt (Prot. II S. 3). Das Verfahren in Sachen D._____ (DG220058-L) ist in der Zwischenzeit in Rechtskraft erwachsen. Die Verfahren in Sachen C._____ (DG230161-L) und E._____ (DG220059- L) sind hingegen noch nicht rechtskräftig. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden seitens des Beschuldigten weder Vorfragen aufgeworfen noch Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 5 ff.). Das Verfahren erweist sich demgemäss als spruchreif. 2. Gegenstand der Berufung Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird dementsprechend gehemmt, während die von der Berufung nicht erfassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-BÄHLER, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 402 N 1 f.). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch, ein Absehen von der Landesverweisung, eine Entschädigung für die zu Unrecht erlittene Haft sowie die Abweisung der Forderungen der Privatkläger, dies unter entsprechender Kostenregelung. Bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 16) wurde seitens des Beschuldigten der Antrag gestellt, diese Dispositivziffer nicht aufzuheben (Urk. 78 S. 1 f.). Diese Dispositivziffer ist jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil somit bezüglich Dispositivziffern 6 (Zivilforderung Privatkläger 1 [B._____]), 9-13 (sichergestellte Spuren und beschlagnahmte Gegenstände), 14 (Kostenfestsetzung) und 17 (Prozessentschädigung Privatkläger), was mittels Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen steht der Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.

- 9 - II. Sachverhalt A. Grundsätze der Beweiswürdigung 1.1. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit ihrem Verhalten objektiv und subjektiv die ihr in der Anklageschrift zur Last gelegten Straftatbestände verwirklicht hat, ist das Gericht keinen festen Beweisregeln verpflichtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, nach welchem es weder einen numerus clausus der möglichen Beweismittel noch feste Beweisregeln gibt, sondern das Gericht auf objektive und nachvollziehbare Weise darüber zu entscheiden hat, ob es eine Tatsache, von deren Feststellung die konkrete Entscheidung abhängt, mit hinreichender Sicherheit für bewiesen hält (BGE 144 IV 345, E. 2.2.3.1; BGE 115 IV 267, E. 1.). 1.2. Der Beweis über bestrittene Sachverhaltselemente kann einerseits direkt, das heisst unmittelbar mit Tatsachen, welche über den Hergang des strittigen Sachverhalts Auskunft geben, indem sie diesen positiv belegen oder direkt ausschliessen, geführt werden. Soweit ein direkter Beweis nicht möglich ist, können bei der Beweiswürdigung andererseits auch indirekte, mittelbare Beweise, sogenannte Indizien, einen für die Beweisführung bedeutsamen Schluss erlauben. Indizien sind Tatsachen, die einen Schluss auf eine andere, unmittelbar erhebliche Tatsachen zulassen, wobei die Gesamtheit der einzelnen Indizien, das heisst deren Mosaik, zu würdigen ist. Jedem Indiz kommt ein bestimmtes Gewicht zu, welches davon abhängt, mit welcher Wahrscheinlichkeit das Indiz einen Schluss auf die unmittelbar erhebliche Tatsache zulässt (BGE 133 I 33, E. 4.4.1 ff.; BGer 1P.87/2002 vom 17. Juni 2002, E. 3.4). 1.3. Das Gericht darf sich bei der Beweisführung auf Indizien stützen. Ein Indiz weist begriffsbestimmend immer nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder Tat hin. Es ist jedoch zulässig, aus der Gesamtheit der verschiedenen Indizien, welche je für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter zu schliessen (BGer 6B_890/2009 vom 22. April 2010, E. 6.1; BGer

- 10 - 6B_332/2009 vom 4. August 2009, E. 2.3). Indes darf sich das Gericht in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Gefordert ist ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Die Beweiswürdigung und Sachverhaltserstellung muss folglich gestützt auf alle vorhandenen und verwertbaren Beweismittel begründbar und für einen verständlichen Menschen objektiv nachvollziehbar sein (BSK StPO-TOPHINKE, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 N 82 f.). 1.4. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Bei der Würdigung einer Aussage kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen an, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaubwürdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von sogenannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt schlüssig sowie ob sie – soweit möglich – verifizierbar sind. Zu achten ist dabei auf Widersprüche und auf das Vorhandensein von Realitätskriterien bzw. Lügensignalen (HÄCKER/ SCHWARZ/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 5. Auflage, München 2021, N 370 ff., N 409 ff.). Als Indizien für falsche Aussagen gelten u.a. grobe Widersprüche, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten sowie stereotyp wirkende Aussagen. Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (OGer ZH SB130149 vom 10 Juli 2013, Ziff. III. E. 3.2).

- 11 - B. Dossier 1 1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten A._____ wird in der Anklageschrift vom 22. März 2022 betreffend Dossier 1 vorgeworfen, am 8. August 2021, um ca. 07:50 Uhr, mitten auf der G._____-strasse zusammen mit seinen Kollegen und Mittätern H._____, C._____, D._____ und E._____ auf den sich alleine unterwegs befindlichen Privatkläger B._____ losgegangen zu sein. 1.2. Der Privatkläger B._____ habe sich daraufhin rückwärtsgehend zurückgezogen, ein kleines Messer zur Abwehr in der rechten Hand gehalten und mit der linken Hand "Stopp"-Zeichen gemacht; zudem habe er mehrfach "Beruhigt Euch" gerufen. 1.3. Der Beschuldigte A._____ und seine vier Mittäter seien indes weiterhin auf den Privatkläger B._____ losgegangen und hätten allesamt rund acht vom Boden aufgenommene Bierflaschen gegen den sich weiterhin zurückziehenden Privatkläger B._____ geworfen. 1.4. Auf Höhe der Liegenschaft G._____-strasse … habe der Beschuldigte A._____ dann aus kurzer Distanz eine weitere Flasche gegen das Gesicht des Privatklägers B._____ geschleudert, der deswegen umgefallen und auf der Strasse gesessen sei. 1.5. Daraufhin sei der Beschuldigte E._____ zum Privatkläger B._____ gerannt und habe ihm eine weisse "Malibu"-Flasche ins Gesicht geschleudert, woraufhin dieser rücklings zu Boden gegangen sei. 1.6. Dann seien der Beschuldigte A._____ und seine vier Mittäter weiter auf den rücklings am Boden liegenden und unterdessen bewusstlosen Privatkläger B._____ losgegangen und hätten ihm insgesamt vier bis fünf heftige und wuchtvolle Fusstritte gegen den Oberkörper und gegen den Kopf versetzt.

- 12 - 1.7. Als schliesslich ein Passant dazugekommen sei und laut geschrien habe, dass sie aufhören sollten, hätten der Beschuldigte A._____ und seine vier Mittäter vom Privatkläger B._____ abgelassen und seien weggerannt. 1.8. Durch diese Gewalteinwirkungen des Beschuldigten A._____ und seine vier Mittäter habe der Privatkläger B._____ – was sie gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen hätten – folgende Verletzungen erlitten: leichtes Schädel-Hirn-Trauma, verstellter beidseitiger Bruch des Nasenbeins und der Nasenseptumspitze, mehrere Prellungen und Abschürfungen an beiden Knien und beiden Ellenbogen sowie je eine Rissquetschwunde über dem linken Ellenbogenhaken und über dem linken Auge. 1.9. Diese Verletzungen des Privatklägers B._____ hätten zu keiner direkten Lebensgefahr geführt. Anlässlich ihrer gemeinsamen Flaschenwürfe und Tritte insbesondere gegen den Kopf des am Boden liegenden, wehr- und dann auch bewusstlosen Privatklägers B._____ in diesem hochdynamischen Geschehen hätten der Beschuldigte A._____ und seine Mittäter aber gewusst und gewollt bzw. zumindest in Kauf genommen, dass der Privatkläger B._____ dadurch im Falle von Gesichtstreffern von splitternden Flaschen im Gesicht arg und bleibend entstellt werden oder das Augenlicht verlieren könnte und dass im Falle von Kopftreffern der Fusstritte der Privatkläger B._____ dadurch einen Schädelbruch, ein schweres Schädelhirntrauma mit Hirnblutungen und/oder einen Genickbruch erleiden könnte, welche Verletzungen ihn in eine unmittelbare Lebensgefahr hätten bringen und die Möglichkeit seines Todes zur ernstlichen und dringenden Wahrscheinlichkeit hätten machen können. 1.10. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt mit einigen Ausnahmen als erstellt (vgl. Urk. 63 S. 41 ff.). 2. Beweismittel 2.1. Als Beweismittel für die Erstellung des streitgegenständlichen Sachverhalts bzw. einer Tatbeteiligung des Beschuldigten A._____ an der Auseinandersetzung liegen die Aussagen des Beschuldigten A._____ (Urk. D1/3/1-4), der Mitbeschul-

- 13 digten C._____, H._____, D._____ und E._____ (Urk. D1/4/1-11), des Privatklägers B._____ (Urk. D1/5/1-2) sowie des Zeugen I._____ (Urk. D1/6/1 und D1/6/3) vor. Als weitere Beweismittel liegen der Fotobogen der Stadtpolizei Zürich (Urk. D1/2/1), die Videoaufnahme (Urk. D1/2/2) sowie der Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 18. Oktober 2021 betreffend die Auswertung der DNA-Spuren an der Malibu-Flasche (Urk. D1/8/4) vor. Hinsichtlich der Verletzungen des Privatklägers liegen der Austrittsbericht sowie der ärztliche Befund des Universitätsspitals Zürich (Urk. D1/7/2 und D1/20/2) vor. 2.2. Aussagen des Beschuldigten 2.2.1. Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten A._____ vollständig und zutreffend zusammen. Diese werden nachfolgend wiedergegeben (Urk. 63 S. 26 f.): Der Beschuldigte A._____ führte in der polizeilichen Einvernahme vom 8. August 2021 aus, der Streit habe angefangen, weil ein junger Mann immer wieder zu ihnen gekommen sei, er diesem gesagt habe, dass er weggehen solle und dieser ihn mit einem Messer auf die Hand geschlagen habe. Davon, dass er diesen Mann angegriffen und gegen den Kopf getreten haben soll, wisse er nichts (Urk. D1/3/1 S. 2). Der junge Mann habe ihn mit dem Messer am Finger geschnitten. Nachdem er dem Mann dreimal gesagt habe, dass er sich entfernen soll, sei dieser mit einem Messer in seine Richtung gekommen. Er – der Beschuldigte A._____ – habe ihm eigentlich nur das Messer wegnehmen wollen. Dabei habe der Mann ihn in den Finger geschnitten. Er habe sich dann nur noch um seinen Finger, seine Verletzung und seine Schmerzen gekümmert. Der Mann habe dies bewusst gemacht. Er sei mit einem Messer in seine Richtung gekommen und als er ihm das Messer habe wegnehmen wollen, habe der Mann zugestochen (Urk. D1/3/1 S. 3). Er sei mit H._____, D._____ und C._____ unterwegs gewesen. Er selbst habe schwarze Hosen, weisse Schuhe, einen schwarzen Pullover und ein grünes Gilet getragen (Urk. D1/3/1 S. 5). Danach gefragt, ob er Flaschen geworfen und den Privatkläger B._____ getreten oder geschlagen habe, gab der Beschuldigte A._____ an, nachdem er am Finger verletzt worden sei, wisse er nicht mehr, was passiert sei. Ob jemand aus der Gruppe Flaschen geworfen habe, wisse er nicht. Er habe nichts gesehen (Urk. D1/3/1 S. 5 f.). Auf Ergänzungsfrage

- 14 seiner amtlichen Verteidigerin gab der Beschuldigte A._____ an, der Mann, der mit dem Messer auf sie zugekommen sei, habe aggressiv gewirkt und sei sehr wütend gewesen. Er habe Angst vor dieser Person mit dem Messer gehabt (Urk. D1/3/1 S. 6). Im Rahmen der Hafteinvernahme vom 9. August 2021 gab der Beschuldigte A._____ wiederum an, sich nur noch um seinen Finger bzw. seine Schmerzen gekümmert zu haben, als dieser Mann ihn mit dem Messer am rechten Ringfinger verletzt habe. Dieser Mann habe die Frau, welche bei ihnen gewesen sei, belästigt. Als sie ihm gesagt hätten, er solle damit aufhören, habe er ein Messer genommen und ihn verletzt. Er habe dem Mann keine Flasche angeworfen und ihn auch nicht getreten oder geschlagen (Urk. D1/3/2 S. 2). Wie es dazu gekommen sei, dass der Mann am Boden lag, wisse er nicht. Er habe nichts gesehen und sich nur um seine Fingerverletzung gekümmert (Urk. D1/3/2 S. 2 f.). Er habe den Mann nicht geschlagen und wisse nichts von Flaschenwürfen und Fusstritten (Urk. D1/3/2 S. 3). In der Konfrontationseinvernahme vom 14. September 2021 verweigerte der Beschuldigte A._____ die Aussage (Urk. D1/3/3 S. 3 f.). Auch anlässlich der Schlusseinvernahme vom 2. Dezember 2021 machte der Beschuldigte A._____ grösstenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und verwies auf seine bisherigen Aussagen (Urk. D1/3/4 S. 2 ff.). Auf Vorhalt des Fotobogens der Stadtpolizei Zürich sowie des Passanten-Videos gab er an, betrunken gewesen zu sein und sich nicht zu erinnern, was er gemacht habe. Er sehe das jetzt auf dem Video. Er erinnere sich nicht, was für eine Flasche er dem Privatkläger B._____ angeworfen habe. Er erinnere sich auch nicht, dass er ihn so geschlagen habe. Normalerweise trinke er nur am Wochenende. Bei diesem Vorfall habe er die ganze Nacht durchgetrunken und gefeiert. Das sei passiert, weil er stark betrunken gewesen sei. Er habe nicht absichtlich jemanden verletzen wollen (Urk. D1/3/4 S. 4). An der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2023 gab der Beschuldigte A._____ an, sich nicht erinnern zu können. Der Vorfall liege schon lange zurück. Er könne sich jedoch erinnern, dass er an diesem Morgen viel Alkohol getrunken habe (Urk. 35 S. 8). 2.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er sei mit einem Messer attackiert worden und habe versucht, sich dagegen zu wehren, wobei er am Finger verletzt worden sei. Auf Nachfrage, ob der Beschuldigte

- 15 - A._____ mit den Mitbeschuldigten C._____, H._____, D._____ und E._____ unterwegs gewesen sei, erklärte er, dass er nicht sagen könne, wer diese Personen gewesen seien. Er kenne keinen persönlich. Er wisse nur, dass er von einem fremden Mann bedroht worden sei und er sich versucht habe, dagegen zu wehren. An Einzelheiten könne er sich jedoch nicht mehr erinnern, da der Vorfall schon eine Weile her sei. Bezüglich des konkreten Vorwurfs machte der Beschuldigte A._____ von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Auf entsprechende Nachfrage erklärte er, dass er an jenem Morgen stark alkoholisiert gewesen sei. Wie es dazu gekommen sei, daran könne er sich nicht erinnern. Ein Alkoholproblem habe er jedoch nicht (Prot. II S. 16 ff.). 2.3. Aussagen der Mitbeschuldigten Die Vorinstanz hat die Aussagen der Mitbeschuldigten C._____, H._____, D._____ und E._____ (Urk. D1/4/1-11) zutreffend zusammengefasst. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen (Urk. 63 S. 23 ff.). 2.4. Aussagen des Privatklägers B._____ Hinsichtlich der Aussagen des Privatklägers ist ebenfalls auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 63 S. 32 ff.). Der Privatkläger gab zusammengefasst an, er sei dazwischen gegangen, als eine Frau von drei oder vier Männern bedrängt worden sei. Danach seien die Männer hinter ihm her und hätten nach ihm Flaschen geworfen und, als er in der Folge zu Boden gegangen sei, ihn mit Füssen getreten (Urk. D1/5/1 und D1/5/2). 2.5. Aussagen des Zeugen I._____ 2.5.1. Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Zeugen I._____ vollständig und zutreffend zusammen. Diese werden nachfolgend wiedergegeben (Urk. 63 S. 34 ff.): Der Zeuge I._____ führte in der Untersuchung aus, er sei vor dem Lokal J._____ bei der Ecke K._____ an der G._____-strasse gestanden (Urk. D1/6/1 S. 1; Urk. D1/6/3 S. 3). Da seien zwei bzw. – gemäss seinen Angaben vor der Polizei – drei

- 16 - Flaschen in seine Richtung geflogen (Urk. D1/6/1 S. 1; Urk. D1/6/3 S. 3). Als er nach links geschaut habe, habe er gesehen, dass sechs Personen am Herumschreien gewesen seien (Urk. D1/6/3 S. 3). Der Privatkläger B._____ habe ein Messer in der rechten Hand gehalten und habe versucht, die anderen Personen zu beruhigen. Er sei nicht aggressiv gewesen, die ganze Zeit rückwärtsgegangen und habe mit der linken Hand "Stopp"-Zeichen gemacht und immer gesagt: "Beruhigt euch" (Urk. D1/6/1 S. 2; Urk. D1/6/3 S. 3 und 6). Die Distanz zur Gruppierung habe anfangs ca. fünf Meter, später dann ca. zwei Meter betragen (Urk. D1/6/1 S. 2). 2.5.2. Der Zeuge I._____ beschrieb die Männer aus der Gruppierung anlässlich der polizeilichen Einvernahme wie folgt: Einer habe einen nackten Oberkörper gehabt und ein blaues Kopftuch sowie dunkle lange Hosen getragen. Einer habe weisse Schuhe und einen roten Pullover sowie eine dunkle Lange Hose getragen und habe seinen Hosengurt ausgezogen. Einer habe einen lila oder pinken Pullover und hellblaue Jeans getragen. Über die anderen drei könne er nichts sagen (Urk. D1/6/1 S. 3). 2.5.3. Betreffend die geworfenen Flaschen gab der Zeuge I._____ zu Beginn der polizeilichen Einvernahme an, derjenige mit nacktem Oberkörper und blauem Kopftuch habe zwei Flaschen geworfen. Ein anderer habe ein rotes T-Shirt angehabt, dieser habe eine Flasche geworfen. Beide hätten die Flaschen vom Boden aufgehoben (Urk. D1/6/1 S. 1). Später in der Einvernahme führte I._____ aus, aus der Gruppierung seien fünf Flaschen in Richtung des Privatklägers B._____ geflogen, welche vom Mann mit nacktem Oberkörper geworfen worden seien. Drei Flaschen hätten den Privatkläger B._____ getroffen, wobei dieser zwei Flaschen mit der Hand habe abwehren können und die dritte Flasche ihn im Gesicht traf. Dies habe ungefähr auf Höhe des L._____ stattgefunden. Daraufhin sei der Privatkläger B._____ zu Boden gegangen und habe einen sehr benommenen Eindruck gemacht. Bei der Flasche, welche den Privatkläger B._____ im Gesicht getroffen habe, habe es sich um eine 7.5 dl Malibu-Flasche gehandelt (Urk. D1/6/1 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme führte I._____ aus, fünf Personen hätten dem Privatkläger B._____ Flaschen angeworfen. Insgesamt

- 17 seien es etwa acht Flaschen gewesen, welche sie vom Boden aufgenommen hätten. Es seien mehrheitlich Bierflaschen gewesen. Die Gruppe habe sich dann Richtung L._____/M._____ verlagert (Urk. D1/6/3 S. 3). Vor dem L._____-Eingang sei dem Privatkläger B._____ eine Malibu-Flasche angeworfen worden. Die Flasche habe den Privatkläger B._____ mitten im Gesicht getroffen und dieser sei zu Boden gegangen (Urk. D1/6/3 S. 4). Wer die Malibu-Flasche geworfen habe, könne er jedoch nicht mehr sagen (Urk. D1/6/3 S. 5). Auf Vorhalt des Fotobogens der Stadtpolizei Zürich gab der Zeuge I._____ an, der Beschuldigte C._____ (Foto 15) sowie der Beschuldigte D._____ (Foto 16) hätten Flaschen geworfen. Letzterer habe einen pinken Pullover getragen. Auch der Beschuldigte E._____ (Foto 18) habe Flaschen geworfen (Urk. D1/6/3 S. 4). 2.5.4. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab I._____ betreffend den weiteren Ablauf des Geschehens an, die Gruppierung sei auf den Privatkläger B._____ losgegangen und habe gegen diesen getreten, als dieser am Boden gelegen sei. Der Privatkläger B._____ habe nicht mehr viel machen können, habe aber das Messer noch immer in der Hand gehabt. Er – I._____ – sei auf die Gruppierung zu gerannt und habe geschrien, dass sie den Privatkläger B._____ in Ruhe lassen sollen und die Polizei kommen werde. Daraufhin hätten die Männer vom Privatkläger B._____ abgelassen und seien in Richtung N._____-strasse geflüchtet (Urk. D1/6/1 S. 2). Wie oft der Privatkläger B._____ getreten worden sei, könne er nicht sagen, es seien jedoch sicher mehr als vier Tritte gegen den Bauch, die Brust und den Kopfbereich gewesen. Wer welchen Tritt gemacht habe, konnte I._____ nicht genau sagen. Er wisse jedoch, dass der Tritt gegen den Kopf von einem weissen Schuh gemacht worden sei. Der Mann habe einen roten Pullover getragen. Den Tritt gegen den Kopf habe er klar vom Mann mit den weissen Schuhen und dem roten Pullover gesehen. Derjenige mit dem nackten Oberkörper habe sicher auch getreten. Es sei ausserdem noch einer dabei gewesen, welcher einen pinken Pullover getragen habe. Dieser habe nicht getreten (Urk. D1/6/1 S. 3). Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gab I._____ betreffend die Fusstritte an, der Privatkläger B._____ sei zu Boden gegangen, die fünf Angreifer hätten nicht von ihm abgelassen und ihm Fusstritte gegen Bauch, Brust und Kopf verpasst. Insgesamt sei der Privatkläger B._____ vier- bis fünfmal

- 18 getreten worden. Er – I._____ – sei hinzu gerannt und habe geschrien, sie sollten aufhören. Daraufhin hätten sie vom Privatkläger B._____ abgelassen und seien nach rechts gerannt, wenn man Richtung M._____ schaue (Urk. D1/6/3 S. 4 f.). Auf Vorhalt des Fotobogens der Stadtpolizei Zürich führte der Zeuge I._____ aus, der Beschuldigte H._____ (Foto 13) habe den Privatkläger B._____ mit dem Fuss getreten. Auch der Beschuldigte A._____ habe Fusstritte gegen den Privatkläger B._____ ausgeführt, dies wisse er insbesondere aufgrund der weissen Schuhe. Die Person mit dem nackten Oberkörper und dem blauen Kopftuch, welche nicht auf den Fotos sei, habe ebenfalls gegen den Privatkläger B._____ getreten. Wer wie genau getreten habe, wusste der Zeuge I._____ nicht. Betreffend die Intensität der Tritte führte er sodann aus, diese seien mit voller Wucht ausgeübt worden (Urk. D1/6/3 S. 4). Auf Vorhalt seiner Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme bestätigte I._____ in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, dass derjenige mit den weissen Schuhen (Foto 14, Beschuldigter A._____) und derjenige mit dem roten Pullover (Foto 18, Beschuldigter E._____) Fusstritte gegen den Privatkläger B._____ ausgeführt hätten (Urk. D1/6/3 S. 5). Auf Ergänzungsfragen der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten E._____ führte I._____ diesbezüglich aus, er erinnere sich definitiv an einen Tritt mit weissen Schuhen. Er meine, dass auch ein roter Pullover im Spiel gewesen sei und glaube, dass dies dieselbe Person gewesen sei. Der Zeuge I._____ gab weiter an, er sei sich nicht zu 100 % sicher, dass der Mann auf Foto 18 (Beschuldigter E._____) ebenfalls getreten habe, weil dieser damals keine Lederjacke getragen habe. Die Hose erkenne er jedoch wieder. Auf weitere Ergänzungsfrage erklärte der Zeuge I._____, es habe nur die Person mit den weissen Schuhen gegen den Kopf des Privatklägers B._____ getreten. Es habe nur einen Tritt gegen den Kopf gegeben und dieser sei mit weissen Turnschuhen erfolgt. Die übrigen Tritte seien gegen die Brust und den Bauch des Privatklägers B._____ gegangen. Beim Tritt gegen den Kopf mit den weissen Turnschuhen sei er – I._____ – maximal fünf Meter entfernt gewesen (Urk. D1/6/3 S. 7).

- 19 - 2.6. Fotobogen der Stadtpolizei Zürich und Videoaufnahme 2.6.1. Zur Identifizierung der in der Videoaufnahme ersichtlichen Personen ist der Fotobogen der Stadtpolizei Zürich heranzuziehen. So trug der Beschuldigte H._____ im Zeitpunkt der Polizeikontrolle einen beigen Pullover, blaue Hosen mit breiten weissen Streifen sowie schwarze Schuhe (Urk. D1/2/1 Foto 13). Der Beschuldigte A._____ trug einen schwarzen Pullover, ein orange-grünes Gilet, schwarz-blaue Hosen mit weissen Streifen sowie weisse Schuhe (Urk. D1/2/1 Foto 14). Der Beschuldigte D._____ trug ein schwarzes T-Shirt, blaue Jeans mit Rissen an den Knien sowie blau-schwarze Schuhe. In seinen Effekten führte er zudem einen lila Hoodie-Pullover mit sich (Urk. D1/2/1 Foto 16 und 17). Der Beschuldigte E._____ trug einen roten Hoodie-Pullover, eine schwarze Lederjacke sowie schwarze zerrissene Hosen mit weisser Aufschrift (Urk. D1/2/1 Foto 18). Der Beschuldigte C._____ trug anlässlich der Kontrolle ein blau-rot gemustertes Hemd, eine schwarze Cargo Hose sowie schwarze Turnschuhe mit einem hellen Nike-Symbol. Gemäss Fotobogen der Stadtpolizei Zürich trug der Beschuldigte C._____ bei der Auseinandersetzung eine blaue Kopfbedeckung und kein Oberteil (Urk. D1/2/1 Bildbeschreibung zu Foto 15). 2.6.2. In der Videoaufnahme (Urk. D1/2/2) ist ersichtlich, dass die Beschuldigten H._____ (beiger Pullover) und D._____ (lila Hoodie), welcher einen Gürtel in der Hand hielt, auf den Privatkläger B._____ zugingen und dieser zurückwich. Die beiden Beschuldigten wichen dann etwas zurück Richtung Trottoir, wobei der Beschuldigte H._____ den Mitbeschuldigten D._____ vom Privatkläger B._____ weg Richtung Trottoir wegzustossen scheint, woraufhin die Beschuldigten E._____ (roter Hoodie und schwarze Jacke) und derjenige mit blauer Kopfbedeckung und ohne Oberbekleidung auf den Privatkläger B._____ zugingen. Der Beschuldigte E._____ holte dabei mit einem dunklen Gegenstand in der Hand aus (00:06- 00:07). Der Mann mit nacktem Oberkörper und blauer Kopfbedeckung hatte ebenfalls etwas in der Hand, dies ist aber nur schwer zu erkennen (00:07). Der eigentliche Wurf des Beschuldigten E._____ ist im Video nicht zu sehen – die Aufnahme zeigt zeitweise nur den Strassenbelag –, aber kurz darauf ist ersichtlich, wie eine helle Flasche und kurz darauf eine dunkle Flasche aus der Richtung der Beschul-

- 20 digten zu fliegen kamen und auf dem Boden landeten (00:09). Die dunkle Flasche zerbrach beim Aufprall auf dem Boden. Die helle Flasche rollte, nachdem sie gegen eine Hausmauer geprallt und dabei nicht zu Bruch gegangen war, auf die Strasse (00:10). Etwas später rannten die Beschuldigten A._____ (orange-grünes Gilet, dunkle Hosen und weisse Schuhe) und D._____ auf den Privatkläger B._____ zu – der Beschuldigte D._____ immer noch mit dem Gürtel in der Hand – und mit etwas Abstand folgte der Mann mit nacktem Oberkörper und blauer Kopfbedeckung (00:12-00:15). Als der Beschuldigte A._____ mit einer hellen Flasche in der rechten Hand zum Privatkläger B._____ aufschliessen konnte, holte er mit dem rechten Arm aus und warf die Flasche gegen den Privatkläger B._____, wobei es diesem gelang-, die Flasche mit den Händen vor dem Gesicht abzuwehren. Der Privatkläger B._____ ging in der Folge zu Boden (00:16). Der Beschuldigte A._____ holte mit Wucht aus, so dass er infolge Übergewichts nach vorne stolperte (00:16-00:19), er konnte sich aber fangen (00:18) und lief danach Richtung Trottoir (00:20). Der Mann mit nacktem Oberkörper und blauer Kopfbedeckung hielt in diesem Moment eine weitere Flasche in der Hand (00:18). Daraufhin griff der Beschuldigte E._____ wieder ins Geschehen ein (00:19). Er rannte mit einer hellen Flasche in der rechten Hand auf den nun am Boden liegenden Privatkläger B._____ zu, holte aus und machte eine Schleuderbewegung gegen dessen Gesicht (00:20-00:23). Daraufhin hielt er die helle Flasche nicht mehr in der Hand. Der Mann mit nacktem Oberkörper und blauer Kopfbedeckung hielt seine Flasche in diesem Moment immer noch in der Hand (00:22). Am Ende der Videoaufnahme sieht man, wie mehrere Personen zum Tatort bzw. zum auf dem Boden liegenden Privatkläger B._____ heraneilen (00:23-00:25). 2.7. Kurzbericht des Forensischen Instituts vom 18. Oktober 2021 Gemäss Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 18. Oktober 2021 wurde der Beschuldigte E._____ als Verursacher der ab der Malibu-Flasche sichergestellten DNA-Spur identifiziert (Urk. D1/8/4).

- 21 - 2.8. Austrittsbericht sowie ärztlicher Befund des Universitätsspitals Zürich Gemäss provisorischem Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 11. August 2021 sowie dem definitiven Austrittsbericht vom 12. August 2021 wurden beim Privatkläger B._____ ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine bilaterale dislozierte Nasenbeinfraktur und anteriore Septumfraktur sowie multiple Kontusionen und Exkoriationen an Knie und Ellenbogen beidseits diagnostiziert. Die Nasenbeinfraktur musste operativ behandelt werden. Darüber hinaus war der Privatkläger B._____ vom 8. August 2021 bis 13. August 2021 zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. D1/7/2; Urk. D1/20/2). Gemäss dem ärztlichen Befund des Universitätsspitals Zürich vom 30. September 2021 handelt es sich beim verstellten beidseitigen Bruch des Nasenbeins und der Nasenseptumspitze sowie den mehreren Prellungen und Abschürfungen an beiden Knien, Ellenbogen sowie der kleinen Rissquetschwunde (3mm) über dem linken Ellenbogenhaken und der Rissquetschwunde über dem linken Auge um oberflächliche Verletzungen. Auch das leichte Schädel-Hirn-Trauma mit einer gebrochenen Nase stelle in dem Zusammenhang keine lebensbedrohliche Verletzung dar. Als Folge dieser Verletzung sei der Privatkläger B._____ vom 8. August 2021 bis 11. August 2021 in stationärer Behandlung gewesen. Noch am Unfalltag sei die Rissquetschwunde über dem linken Auge mittels zwei Einzelknopfnähten versorgt worden. Am 9. August 2021 sei sodann der Nasenbeinbruch geschlossen reponiert und mittels Nasengips im Sinne einer äusseren Schienung gestützt worden. Der Privatkläger B._____ habe sich zu keinem Zeitpunkt in unmittelbarer Lebensgefahr befunden. Zu einer solchen wäre es auch ohne ärztliche Behandlung nicht gekommen. Gemäss ärztlichem Befund des Universitätsspitals Zürich ist beim Privatkläger B._____ von keinen bleibenden Schäden auszugehen (Urk. D1/7/4).

- 22 - 3. Würdigung der Beweismittel und Sachverhaltserstellung hinsichtlich des Vorfalls vom 8. August 2021 3.1. Die Vorinstanz hat sich mit und der Glaubwürdigkeit der Beteiligten ausführlich auseinandergesetzt. Es ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf diese zutreffenden Erwägungen zu verweisen (Urk. 63 S. 25). 3.2. Vorliegend wird der Vorfall vom 8. August 2021 einhergehend mit der Vorinstanz chronologisch erstellt, wobei auf die Tathandlungen aller Beteiligten eingegangen wird. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt zutreffend und mit überzeugenden Argumenten erstellt hat. Auf die entsprechenden Erwägungen ist zu verweisen (Urk. 63 S. 26 ff.). Einzig hinsichtlich der Ursache der Verletzungen des Privatklägers B._____ – die Vorinstanz spricht nur von Fusstritten als Ursache – erfolgt eine abweichende Würdigung, welche auf das Ergebnis jedoch keinen Einfluss hat. 3.2.1. Die Vorinstanz stellte anhand der Videoaufnahme richtig fest, dass entgegen der Anklageschrift nicht sämtliche Beschuldigte auf den Privatkläger B._____ losgingen und Flaschen gegen diesen warfen, sondern zu Beginn lediglich der Beschuldigte C._____ (mit nacktem Oberkörper und blauer Kopfbedeckung) sowie E._____ (mit rotem Hoodie und schwarzer Jacke) auf den Privatkläger B._____ zugingen, wobei mindestens zwei Flaschen (eine helle und eine dunkle, welche beim Aufprall auf den Boden zerbrach) in Richtung des Privatklägers B._____ geworfen wurden. Auch der Zeuge I._____ sagte konstant aus, dass auch der Mann mit nacktem Oberkörper und blauem Kopftuch – der Beschuldigte C._____ – Flaschen gegen den Privatkläger B._____ geworfen habe (vgl. Urk. D1/6/1 S. 1; Urk. D1/6/3 S. 2). Betreffend den Tatbeitrag des Beschuldigten D._____ sagte der Zeuge I._____ konstant und glaubhaft aus, der Beschuldigte D._____ (mit einem pinken Pullover; lila Hoodie) habe Flaschen geworfen. Demgegenüber erwähnte er den Beschuldigten D._____ nicht unter denjenigen, die getreten hätten (vgl. Urk. D1/6/1 S. 3; Urk. D1/6/3 S. 4). Die Anzahl der geworfenen Flaschen lässt sich anhand der Videoaufnahme und der Aussagen des Zeugen I._____ nicht erstellen. Es steht aber fest, dass mehrere Flaschen – darunter

- 23 auch Glasflaschen – gegen den Privatkläger B._____ geworfen wurden. Entgegen der Anklage (diese spricht nur von "Bierflaschen", "splitternden Flaschen", vgl. Urk. 16 S. 2 f.) handelt es sich nicht bei sämtlichen Flaschen um Glasflaschen. Wie oben ausgeführt (E. 2.6.2), ist auf der Videoaufnahme zu sehen, wie eine Flasche, nachdem sie gegen eine Hausmauer geprallt ist, nicht zerbricht, sondern auf die Strasse rollt (vgl. Urk. D1/2/2 00:08-00:10). 3.2.2. Was das Verhalten des Privatklägers B._____ betrifft, sagte der Zeuge I._____ glaubhaft aus, dass dieser sich rückwärtsgehend zurück zog, ein kleines Messer zur Abwehr in der rechten Hand hielt und mit der linken Hand "Stopp"-Zeichen machte. Zudem rief er mehrmals "Beruhigt euch" (vgl. Urk. D1/6/1 S. 2; Urk. D1/6/3 S. 3). Der Privatkläger B._____ sei dabei nicht aggressiv gewesen, sondern habe versucht, die Situation mit Worten und Gesten zu beruhigen (vgl. Urk. D1/6/3 S. 5 und 6). Dass der Privatkläger sich rückwärtsgehend zurückzog, lässt sich auch der Videoaufnahme entnehmen (vgl. Urk. D1/2/2 00:00- 00:07). Ein aggressives Verhalten des Privatklägers bei diesem Vorgang ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Videoaufnahme zu entnehmen, dass die genannten Personen aggressiv auf ihn zu rennen. 3.2.3. Zum weiteren Verlauf des Vorfalls lässt sich der Videoaufnahme entnehmen, dass die Beschuldigten A._____ (orange-grünes Gilet und weisse Schuhe) und D._____ (lila Hoodie), welcher einen Gürtel in der Hand hielt, gefolgt von C._____ (nackter Oberkörper und blaue Kopfbedeckung) auf den sich zurückziehenden Privatkläger B._____ zu rannten (vgl. Urk. D1/2/2 00:12-00:15). Als der Beschuldigte A._____ zum Privatkläger B._____ aufschliessen konnte, hielt er eine helle Flasche in der rechten Hand, holte mit dem rechten Arm aus und warf die Flasche aus kurzer Distanz gegen den Privatkläger B._____, welcher in der Folge zu Boden ging (vgl. Urk. D1/2/2 00:16; Urk. D1/6/1 S. 2; Urk. D1/6/3 S. 4). Sodann ist in der Videoaufnahme zu sehen, wie der Beschuldigte A._____ dabei die Flasche gegen den Kopf bzw. das Gesicht des Privatklägers B._____ schleuderte, wobei es diesem gelang-, die Flasche mit den Händen vor dem Gesicht abzuwehren (vgl. Urk. D1/2/2 00:16-00:18). Dabei ist nicht davon auszugehen, dass es sich um eine Glasflasche handelte, da ein Zerbrechen nach dem Aufprall auf

- 24 dem Boden auf der Videoaufnahme nicht zu sehen ist. Es ist daher – auch angesichts des Umstands, dass gemäss Videoaufnahme zuvor eine Flasche an der Hausmauer abprallte und nicht zerbrach – gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo davon auszugehen, dass es sich bei der vom Beschuldigten A._____ geworfenen Flasche nicht um eine Glas-, sondern um eine Plastikflasche handelte. Da der Privatkläger B._____ nach diesem wuchtigen Flaschen-Wurf des Beschuldigten A._____ zu Boden ging (vgl. Urk. D1/2/2 00:17-00:19), muss jedoch von einer gefüllten Plastikflasche ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund erweisen sich mit der Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten A._____, wonach er sich lediglich um seine Verletzung am Finger gekümmert habe und nicht wisse, was passiert sei (vgl. Urk. D1/3/1 S. 3 und S. 5; Urk. D1/4/2 S. 3), als reine Schutzbehauptung. Es lässt sich folglich gestützt auf die Videoaufnahme erstellen, dass der Beschuldigte A._____ aus kurzer Distanz eine gefüllte Plastikflasche gegen das Gesicht bzw. den Kopf des Privatklägers B._____ schleuderte, wobei es diesem gelang-, die Flasche mit den Händen vor dem Gesicht abzuwehren. Der Privatkläger B._____ fiel deswegen um und sass daraufhin auf der Strasse. 3.2.4. Als weiterer Handlungsabschnitt lässt sich der Videoaufnahme entnehmen, wie der Beschuldigte E._____ (mit schwarzer Jacke und rotem Hoodie) mit einer weissen Flasche in der rechten Hand auf den zu Boden gegangenen Privatkläger B._____ zu rannte, ausholte und die weisse Flasche mit voller Wucht gegen diesen schleuderte, woraufhin dieser rücklings zu Boden ging (vgl. Urk. D1/2/2 00:18-00:22). Der Zeuge I._____ schilderte in sämtlichen Einvernahmen, die Malibu-Flasche habe den Privatkläger B._____ im Gesicht getroffen (vgl. Urk. D1/6/1 S. 2; Urk. D1/6/3 S. 4). Auch anhand der Videoaufnahme ist davon auszugehen. Denn als der Beschuldigte E._____, welcher zu diesem Zeitpunkt in einer kurzen Distanz zum Privatkläger B._____ stand, mit der weissen Flasche – wobei es sich um die am Tatort aufgefundene Malibu-Flasche handeln dürfte, ab welcher die DNA des Beschuldigten E._____ sichergestellt wurde (vgl. Urk. D1/8/4) – von oben herab ausholte, richtete sich der am Boden liegende Privatkläger B._____ gerade auf, sass aufrecht und sah zum heranrennenden Beschuldigten E._____ auf (vgl. Urk. D1/2/2 00:18-00:23). Nach dem Auftreffen der Flasche ging er rücklings zu Boden. Zudem gab auch der Privatkläger B._____ auf die Frage, warum

- 25 er zu Boden gegangen sei, an, weil ein Gegenstand ihn getroffen habe (Urk. 5/1 F/A 36). 3.2.5. Betreffend die den Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Fusstritte gegen den Oberkörper und den Kopf des Privatklägers B._____ hat die Vorinstanz zutreffend geschlossen, dass es sich gestützt auf die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen des Zeugen I._____ erstellen lässt, dass der Privatkläger B._____ vier- bis fünfmal mit voller Wucht gegen den Oberkörper und den Kopf getreten wurde. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme gab der Zeuge an, der Privatkläger B._____ sei von der Gruppierung getreten worden, wobei es sicher mehr als vier Tritte gegen den Bauch, die Brust und den Kopfbereich gewesen seien (vgl. Urk. D1/6/1 S. 3). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte er, die fünf Angreifer hätten dem Privatkläger B._____ Fusstritte gegen Bauch, Brust und Kopf verpasst, insgesamt sei dieser vier- bis fünfmal getreten worden (vgl. Urk. D1/6/3 S. 4). Die Tritte seien mit voller Wucht ausgeübt worden (vgl. Urk. D1/6/3 S. 4). Auch der Privatkläger B._____ sprach von Fusstritten, welche erfolgt seien, als er zu Boden gegangen sei (Urk. 5/1 F/A 20 f., 34). Weiter lässt sich aufgrund der glaubhaften und konstanten Aussagen des Zeugen I._____ erstellen, dass es die Beschuldigten C._____, A._____ und E._____ waren, welche vier bis fünf wuchtvolle Fusstritte gegen den Oberkörper sowie einen Fusstritt gegen den Kopf des Privatklägers B._____ ausübten. In der Anklage wurde offen gelassen, welcher der Beteiligten den Tritt gegen den Kopf des Privatklägers B._____ ausübte. Aufgrund in dieser Hinsicht widersprüchlicher Aussagen des Zeugen I._____ lässt sich auch nicht erstellen, ob nun der Beschuldigte A._____ und E._____ den Tritt gegen den Kopf des Privatklägers B._____ ausgeübt haben (vgl. dazu Urk. 63 S. 48). Nicht erstellen lässt sich weiter, dass der Beschuldigte D._____ den Privatkläger B._____ – wie in der Anklageschrift vorgeworfen – ebenfalls mit Fusstritten traktierte; es liegt weder eine entsprechende Aussage des Zeugen I._____ vor, noch sind die Fusstritte in der Videoaufnahme dokumentiert. 3.2.6. Zudem lässt sich nicht erstellen, dass – wie in der Anklage umschrieben – der Privatkläger B._____ bewusstlos auf dem Boden lag, als er mit Fusstritten at-

- 26 tackiert wurde. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass er lediglich benommen gewesen sein muss. Der Privatkläger B._____ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme zwar aus, ihm sei schwarz vor Augen geworden und er sei erst wieder zu sich gekommen, als ein Polizist über ihm gestanden sei und sich um ihn gekümmert habe (vgl. Urk. D1/5/1 S. 4). In der gleichen Einvernahme gab er aber auch an, mit Fusstritten attackiert worden zu sein (vgl. Urk. D1/5/1 S. 3 f.). Der Zeuge I._____ schilderte lediglich, der Privatkläger B._____ sei "benommen" gewesen, als dieser am Boden gelegen sei (vgl. Urk. D1/6/1 S. 2; Urk. D1/6/3 S. 5). Der Privatkläger B._____ habe immer noch das Messer in der Hand gehalten, als er sich diesem genähert habe. Er – der Zeuge I._____ – habe dem Privatkläger B._____ zugerufen, er solle das Messer weglegen, was dieser auch sofort getan habe (vgl. Urk. D1/6/1 S. 2; Urk. D1/6/3 S. 6). Wäre er bewusstlos gewesen, hätte er dieser Aufforderung nicht nachkommen und auch die Fusstritte nicht mitbekommen können. Schliesslich ist auch in der Videoaufnahme zu sehen, dass sich der Privatkläger B._____ noch bewegte, als er infolge der Flaschenwürfe bereits am Boden lag (vgl. Urk. D1/2/2 00:20-00:25). 3.2.7. Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass sich der dem Beschuldigten H._____ vorgeworfene Sachverhalt nicht erstellen lässt, und es ist auf die entsprechenden Erwägungen vorab zu verweisen (Urk. 63 S. 40 f.). Die Aussagen des Beschuldigten H._____, wonach er sich beim Werfen der Flaschen nicht beteiligt, sondern nur geschlichtet habe, stehen in Einklang- mit der Videoaufnahme. Nämlich ist zu Beginn der Aufnahme zu sehen, wie der Beschuldigte H._____ (beiger Pullover) den auf den Privatkläger B._____ zugehenden Beschuldigten D._____ (lila Hoodie) zur Seite zieht bzw. vom Privatkläger B._____ wegstösst und schliesslich selbst Richtung Trottoir geht (Urk. D1/2/2 00:00-00:06). Anschliessend tritt der Beschuldigte H._____ bis kurz vor Ende der Aufnahme nicht mehr in Erscheinung. Erst nachdem der Privatkläger B._____ nach zwei Flaschenwürfen gegen bzw. ins Gesicht zu Boden ging und bereits mehrere Personen heraneilten, tritt der Beschuldigte H._____ hinter einem Taxi wieder ins Bild (Urk. D1/2/2 00:25). Hinsichtlich der in dieser Hinsicht einzigen belastenden und vom Zeugen I._____ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme auf Vorhalt des Fotobogens der Stadtpolizei Zürich erfolgten Angabe, die Person auf

- 27 - Foto 13 (Beschuldigter H._____) habe mit dem Fuss getreten, ist zu berücksichtigen, dass aus der Aussage des Zeugen I._____ nicht hervorgeht, anhand welcher Merkmale er glaubte, den Beschuldigten H._____ als einen der Täter, welcher gegenüber dem Privatkläger B._____ Fusstritte ausübte, identifizieren zu können. Dies wäre umso wichtiger gewesen, zumal der Zeuge den Beschuldigten H._____ in der polizeilichen Einvernahme nicht anhand seiner Kleidung beschreiben bzw. sich an ihn bzw. seine Kleidung nicht erinnern konnte. 3.2.8. Der Privatkläger B._____ erlitt ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, einen verstellten beidseitigen Bruch des Nasenbeins und der Nasenseptumspitze, mehrere Prellungen und Abschürfungen an beiden Knien und beiden Ellenbogen sowie eine kleine Rissquetschwunde über dem linken Ellenbogenhaken und eine Rissquetschwunde über dem linken Auge (vgl. dazu oben E. 2.8 sowie Urk. D1/7/2 und Urk. D1/7/4; Urk. 20/2). 3.2.9. Die Vorinstanz schloss aus dem Umstand, dass auf der Videoaufnahme ersichtlich ist, dass der Privatkläger B._____ noch keine Verletzungen im Gesicht hatte, als die Beschuldigten A._____ und D._____ ihn mit einer Flasche bzw. einem Gurt in der Hand verfolgten (vgl. Urk. D1/2/2 00:16), und auch nach dem Wurf der gefüllten Plastikflasche durch den Beschuldigten A._____ und der Malibu-Flasche durch den Beschuldigten E._____ ins Gesicht des Privatklägers noch keine Gesichtsverletzungen erkennbar waren (vgl. Urk. D1/2/2 00:19-00:24), darauf, dass die dokumentierten Verletzungen des Privatklägers durch die Fusstritte der Beschuldigten C._____, A._____ und E._____ verursacht worden sein müssten (vgl. Urk. 63 S. 50). Gemäss ärztlichem Befund des Universitätsspitals Zürich vom 30. September 2021 sind die Verletzungen unfallkausal; eine Einschränkung auf einzelne Gewalthandlungen wird nicht vorgenommen (Urk. D1/7/4 S. 2). Auch die Anklage erachtet die gesamten streitgegenständlichen "Gewalteinwirkungen" als für die dokumentierten Verletzungen kausal (Urk. 16 S. 3). Davon ist auszugehen. Vor allem ist nicht auszuschliessen, dass der Nasenbeinbruch durch das Schleudern der Malibu-Flasche ins Gesicht entstanden sein könnte. 3.2.10. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es im vorliegenden Fall drei zentrale Beweismittel, konkret die Aussagen des Zeugen I._____ sowie diejenigen

- 28 des Privatklägers B._____ und eine Videoaufnahme, zur Erstellung des Sachverhalts gibt. Diese drei Hauptbeweismittel geben ein klares und eindeutiges Bild. Entgegen der Meinung der Verteidigung gibt es nicht den geringsten Hinweis, dass die Videoaufnahme (Urk. D1/2/2) manipuliert sein könnte. Vielmehr stützt diese Videoaufnahme die Aussagen des Privatklägers B._____ und des Zeugen I._____. Auf der Videoaufnahme ist ersichtlich, dass es ein sehr dynamisches Geschehen war, in welches viele Personen involviert waren. Entgegen der Meinung der Verteidigung kann deshalb dem Zeugen I._____ kein Vorwurf gemacht werden, wenn er sich nicht an die einzelnen Kleidungsstücke der Beschuldigten oder ihre jeweiligen Handlungen im Detail erinnern konnte. Dass sich da Widersprüche und Differenzen bei der Zeugenaussage ergeben, ist nichts anderes als nachvollziehbar aufgrund der gesamten Situation. 3.3. Fazit Mit der Vorinstanz ist als Fazit festzuhalten, dass der angeklagte Sachverhalt mit folgenden Ausnahmen erstellt werden kann: Nicht erstellen lässt sich der Tatbeitrag des Beschuldigten H._____. Auch ist bei der vom Beschuldigten A._____ gegen das Gesicht des Privatklägers B._____ geschleuderten Flasche nicht von einer Glasflasche, sondern einer gefüllten Plastikflasche auszugehen. Weiter war der Privatkläger B._____ nicht bewusstlos, als die Beschuldigten C._____, A._____ und E._____ ihm Fusstritte gegen den Oberkörper und gegen den Kopf versetzten. Dass auch der Beschuldigte D._____ dem Privatkläger B._____ Fusstritte versetzte, kann schliesslich ebenso wenig erstellt werden. C. Dossier 2 1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten A._____ wird sodann betreffend Dossier 2 vorgeworfen, am 9. Januar 2021, um ca. 07:30 Uhr, im L._____ an der O._____-strasse in Zürich zusammen mit einem weiteren jungen Mann zwei Sechserpack Bier an sich genommen und damit ohne Bezahlung den Laden verlassen zu haben.

- 29 - 1.2. Als die damalige dortige Geschäftsführerin und Privatklägerin P._____ dies bemerkt habe und die beiden Täter vor dem Laden habe stoppen wollen, seien beide Männer gemeinsam gewalttätig gegen die Privatklägerin P._____ vorgegangen. 1.3. Dabei habe insbesondere der Beschuldigte A._____ die Privatklägerin P._____ frontal am Hals gepackt, während der andere Mann sie von hinten gepackt habe. Durch das Packen am Hals habe die Privatklägerin P._____ dort eine Hautrötung erlitten. 1.4. Zudem hätten beide Männer Bierdosen gegen die Privatklägerin P._____ geworfen und seien dann unter Mitnahme von einigen Bierdosen davongerannt, was die Privatklägerin P._____ aufgrund der gewalttätigen Vorgehensweise des Beschuldigten A._____ und seines Begleiters nicht mehr habe verhindern können. 1.5. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt mit einigen Ausnahmen als erstellt (Urk. 63 S. 56 ff.). 2. Beweismittel 2.1. Als Beweismittel für die Erstellung des streitgegenständlichen Sachverhalts liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. September 2021 (Urk. D2/3/1), der Konfrontationseinvernahme vom 1. Oktober 2021 (Urk. D2/3/2), der Schlusseinvernahme vom 2. Dezember 2021 (Urk. D1/3/4), der Hauptverhandlung vom 30. Januar 2023 (Urk. 35) sowie der Berufungsverhandlung vom 31. Mai 2024 (Prot. II S. 14 ff.), die Aussagen der Privatklägerin P._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 9. und 14. Januar 2021 (Urk. D2/4/1, Urk. D2/4/2, Urk. D2/4/3) und der Konfrontationseinvernahme vom 1. Oktober 2021 (Urk. D2/4/4) sowie der Kurzbericht des

- 30 - Forensischen Instituts Zürich vom 27. August 2021 zur DNA-Spurenauswertung hinsichtlich der goldfarbenen Halskette (Urk. D2/6/2 S. 2) vor. 2.2. Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten A._____ und der Privatklägerin P._____ vollständig und zutreffend zusammen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen ist auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 63 S. 52 ff.). Der Beschuldigte A._____ bestreitet, am Vorfall beteiligt gewesen zu sein, machte damit auch keine Aussagen dazu. Die Privatklägerin P._____ schilderte in den Einvernahmen weitestgehend widerspruchsfrei, was sich am Morgen des 9. Januar 2021 zugetragen habe. Schon in der polizeilichen Einvernahme gab sie an, der Täter, der sie am Hals gepackt habe, habe eine Goldkette verloren, welche sie anschliessend aufgelesen habe. Anlässlich derselben Einvernahme gab sie auf Vorhalt des Fotobogens der Kantonspolizei Zürich zur Personenidentifizierung (Urk. D2/4/3) an, für sie kämen nur drei Personen in Frage, Nummern 2, 4 (der Beschuldigte A._____) und 6. Nummern 3, 5, 7 und 8 könne sie mit Sicherheit ausschliessen (Urk. D2/4/2 F/A 4). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte sie auf Vorhalt des ED-Fotos des Beschuldigten A._____ und nach Kenntnisnahme, dass die DNA an der Goldkette diesem zugeordnet werden konnte, das sei zu 100 % derjenige, der sie am Kragen gepackt habe. 3. Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz hat sich mit der Glaubwürdigkeit der Beteiligten ausführlich auseinandergesetzt. Es ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf diese zutreffenden Erwägungen zu verweisen (Urk. 63 S. 52). Vorab ist festzuhalten, dass der Beweiswürdigung der Vorinstanz hinsichtlich des anklagegegenständlichen Sachverhalts teilweise beigepflichtet werden kann und darauf zu verweisen ist. Nachfolgend wird die Würdigung teilweise rekapituliert und ergänzt sowie aufgezeigt, wo sich der Sachverhalt nicht erstellen lässt. 3.1.1. Vorliegend stellt sich insbesondere die Frage, ob es sich beim von der Privatklägerin P._____ beschriebenen Haupttäter um den Beschuldigten A._____

- 31 handelt. So bezeichnet es die Verteidigung als fragwürdig, dass die Privatklägerin P._____ den Beschuldigten A._____ in der polizeilichen Einvernahme nicht als Täter habe identifizieren können (sondern erst nach Kenntnisnahme des Resultats der DNA-Auswertung an der Goldkette), wenn doch dieser regelmässig in besagter L._____-Filiale einkaufen gewesen sei (Urk. 40 S. 11 f.). Mit der Vorinstanz ist den Ausführungen der amtlichen Verteidigung insofern zuzustimmen, als dass die Privatklägerin P._____ den Beschuldigten A._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme auf Vorhalt des Fotobogens zur Personenidentifizierung nicht eindeutig als Täter identifizieren konnte (vgl. Urk. D2/4/2 S. 2 f.; Urk. 40 S. 11; Urk. 78 S. 11). Erst als der Beschuldigte A._____ als Verursacher der DNA-Spur auf der goldfarbenen Halskette feststand, der Privatklägerin P._____ dies mitgeteilt und ihr ein Foto des Beschuldigten A._____ gezeigt wurde, gab diese an, der Beschuldigte A._____ sei zu 100 % derjenige, der sie am Kragen gepackt habe (vgl. Urk. D2/4/4 S. 6). Mit der Vorinstanz kann bei Vorhalt eines Bildes, wobei die darauf abgebildete Person zugleich als DNA-Spurenverursacher genannt wird, von einer Wahlbildkonfrontation nicht gesprochen werden. Von einer Identifikation des Beschuldigten A._____ durch die Privatklägerin P._____ "mit hundertprozentiger Sicherheit" kann entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen nicht gesprochen werden (vgl. Urk. 38 S. 18). Zu ergänzen ist aber, dass die Privatklägerin bei der polizeilichen Einvernahme aussagte, für sie kämen nur drei Personen in Frage, Nummern 2, 4 (der Beschuldigte A._____) und 6. Nummern 3, 5, 7 und 8 könne sie mit Sicherheit ausschliessen (Urk. D2/4/2 F/A 4), womit sie den Beschuldigten A._____ als einen der Täter nennen konnte bzw. jedenfalls nicht mit Sicherheit ausschloss. Aufgrund des Spurenberichts des Forensischen Instituts Zürich vom 27. August 2021 steht jedoch fest, dass der Beschuldigte A._____ als Verursacher der ab der goldfarbenen Halskette sichergestellten DNA-Spur identifiziert werden konnte (Urk. D2/6/2). Gemäss Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich wurde die goldfarbene Halskette am Boden vor dem Haupteingang des L._____ von der Privatklägerin P._____ an die Polizei übergeben (Urk. D2/2/3). Sodann schilderte die Privatklägerin P._____ bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Januar 2021, dass der Täter, welcher sie angegriffen habe, eine Goldkette verloren habe, die sie am Boden be-

- 32 merkt habe (vgl. Urk. D2/4/1 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme ergänzte sie, die Goldkette stamme sicher vom Täter, der sie gepackt habe, da sie die Goldkette an seinem Hals gesehen habe, als sie so nahe beieinander gestanden seien. Ausserdem habe sie ein "Klick" gehört, wie wenn etwas auf den Boden falle (vgl. Urk. D2/4/4 S. 6). Die von der Verteidigung vorgebrachten Umstände, die Goldkette hätte auch ausgeliehen sein, von einem anderen getragen werden oder an einem anderen Tag verloren gehen können (Urk. 40 S. 11 f.; Urk. 78 S. 11), hat der Beschuldigte A._____ selbst nie behauptet. Damit ist gestützt auf den Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 27. August 2021 sowie die glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin P._____ erstellt, dass der Beschuldigte A._____ am Morgen des 9. Januar 2021 eine goldfarbene Halskette trug und diese im Gerangel mit der Privatklägerin P._____ vor dem Eingang des L._____ in O._____- verlor. 3.1.2. Zum weiteren Sachverhalt ist auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin P._____ abzustellen: Der Beschuldigte A._____ nahm zusammen mit einem weiteren jungen Mann zwei Sechserpack Bier an sich und verliess damit den Laden ohne Bezahlung (vgl. Urk. D2/4/1 S. 2; Urk. D2/4/4 S. 4). Weiter schilderte die Privatklägerin P._____ , sie sei sofort von der Kasse aufgestanden und dem Mann mit den zwei Sechserpack Bier nachgegangen. Sie habe ihn gerufen, er habe jedoch nicht reagiert (vgl. Urk. D2/4/1 S. 2; Urk. D2/4/4 S. 4). Sie habe den Mann mit den zwei Sechserpack Bier hinten an der Jacke gepackt und ihn nach hinten gezogen, um ihn aufzuhalten. Sie habe ihm das Bier wegnehmen wollen und er sei bedrohlich auf sie zugekommen. Sie habe ihn zur Selbstverteidigung am Kragen gepackt und nach hinten an die Wand gestossen. Dann seien er und der zweite Mann auf sie losgegangen. Sie habe sich jedoch auf den ersten Mann konzentriert, dieser habe versucht, sie zu schubsen. Er habe ihr Angst einjagen wollen und sie am Kragen oder am Hals gepackt und sie habe ihm reflexartig in die Genitalien getreten (vgl. Urk. D2/4/1 S. 2). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, welche zehn Monate später erfolgte, konnte sie nicht mehr angeben, ob sie am Hemd oder direkt am Hals gepackt wurde. Dass der Beschuldigte A._____ die Privatklägerin P._____ frontal am Hals gepackt haben soll, so der Anklagevorwurf, lässt sich aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Pri-

- 33 vatklägerin P._____ nicht erstellen, zumal sie das so gar nie behauptet hat. Zwar sagte die Privatklägerin P._____ konstant aus, dass der Beschuldigte A._____ sie am Kragen gehalten habe, dies hat jedoch keinen Eingang in die Anklageschrift gefunden. Des Weiteren sind ihre Aussagen bezüglich des Gerangels nicht konstant und es kann nicht erstellt werden, wer wen zuerst geschubst haben soll. Weitere Beweismittel – ausser die Aussagen der Privatklägerin P._____ – gibt es keine. Der Beschuldigte A._____ machte diesbezüglich auch anlässlich der Berufungsverhandlung von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Prot. II S. 14 ff.). Zudem lässt sich gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin P._____ nicht erstellen, dass beide Männer gemeinsam gewalttätig gegen sie vorgegangen seien und der andere Mann sie von hinten gepackt habe. In der gleichen Einvernahme gab sie nämlich an, der zweite Mann "versuchte irgendetwas zu machen" (vgl. Urk. D2/4/1 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte sie aus, der zweite Täter wollte sie von hinten umklammern bzw. packen, sie habe das jedoch durch einen Ellenbogen-Stoss abwehren können (vgl. Urk. D2/4/4 S. 4 und 5). Auch lässt sich nicht erstellen, dass die Privatklägerin P._____ durch das Packen am Hals eine Hautrötung erlitten habe, gab sie doch selbst an, dass die Halsrötung auch von ihrem Kratzen stammen könnte, da sie die Angewohnheit sich zu kratzen, wenn sie sich ekle, wie auch bei diesem Vorfall (vgl. Urk. D2/4/4 S. 5). 3.2. Schliesslich lässt sich gestützt auf die zum Kerngeschehen konstanten Aussagen der Privatklägerin P._____ erstellen, dass zumindest der Beschuldigte A._____ Bierdosen gegen sie warf und gemeinsam mit dem weiteren jungen Mann unter Mitnahme einiger Bierdosen davonrannte. So sagte sie in der polizeilichen Einvernahme aus, der Mann, welchen sie zuvor zwischen die Beine getreten habe, habe sie mit zwei Dosen Bier beworfen. Er habe sie jedoch nicht getroffen, sondern nur die Scheibe hinter ihr. Die Dosen seien dabei zerplatzt, die Scheibe sei ganz geblieben. Danach seien die beiden geflüchtet (vgl. Urk. D2/4/1 S. 2). Sie hätten zwei bis drei Sechserpack Feldschlösschen Bier klauen wollen, nach dem Gerangel hätten sie etwa zehn Dosen mitgenommen (vgl. Urk. D2/4/1 S. 3). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme schilderte die Privatklägerin P._____ in Abweichung zur polizeilichen Einvernahme, beide Täter (und nicht nur der Be-

- 34 schuldigte A._____) hätten Bierdosen gegen sie geworfen, sie jedoch nicht getroffen. Die Dosen seien am Boden geplatzt. Die Täter seien weggerannt und hätten einige Bierdosen mitgenommen (vgl. Urk. D2/4/4 S. 5). In dieser Hinsicht ist vorliegend ebenfalls auf die früher erfolgte polizeiliche Einvernahme abzustellen. 4. Fazit Der Anklagesachverhalt lässt sich mit folgenden Ausnahmen erstellen: Nicht erstellen lässt sich der Tatbeitrag des weiteren jungen Mannes sowie der Umstand, dass der Beschuldigte A._____ gewalttätig gegen die Privatklägerin P._____ vorgegangen sein und sie frontal am Hals gepackt haben und diese durch das Packen am Hals eine Hautrötung erlitten haben soll. Erstellen lässt sich einzig, dass der Beschuldigte zwei Sechserpack Bier an sich genommen und den Laden ohne Bezahlung verlassen hat. III. Rechtliche Würdigung A. Dossier 1 1. Verschlechterungsverbot Bei der rechtlichen Würdigung ist das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO in dem Sinne zu berücksichtigen, als eine Verurteilung nicht durch einen Tatbestand mit höherer Strafandrohung bzw. eine härtere rechtliche Qualifikation im Sinne einer höheren Strafandrohung ersetzt werden darf, auch dann nicht, wenn die Sanktion nicht verändert wird (BSK StPO-KELLER, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 391 N 3). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten A._____ hinsichtlich Dossier 1 des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig. Damit entfällt eine Prüfung der von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift geforderten Verurteilung wegen einer versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, da es sich bei der letzteren um einen Tatbestand mit einer höheren Strafandrohung als beim Angriff im Sinne von Art. 134 StGB handelt. Ohnehin sind die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach der Beschuldigte bei seinem Flaschenwurf keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1

- 35 und 2 StGB in Kauf nahm – er schleuderte keine Glasflasche, sondern lediglich eine gefüllte Plastikflasche gegen das Gesicht des Privatklägers B._____ – und hinsichtlich der durch die anderen Beteiligten ausgeübten wuchtigen Fusstritte gegen den Kopf des Privatklägers B._____ sowie des Schleuderns der Malibu-Flasche ins Gesicht des Privatklägers B._____ nicht von einem mittäterschaftlichen Vorgehen der Beteiligten ausgegangen werden kann (Urk. 63 S. 62 ff.). 2. Angriff 2.1. Hinsichtlich der Voraussetzungen des objektiven und subjektiven Tatbestands des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB kann zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 70 ff.). Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass das Vorliegen eines Angriffs zu bejahen ist, nachdem die Beschuldigten C._____, D._____, A._____ und E._____ mit Flaschen auf den Privatkläger B._____ losgingen und diesen schliesslich mit Tritten traktierten. Gemäss erstelltem Sachverhalt warfen C._____ und D._____ sowie E._____ Flaschen gegen den sich zurückziehenden Privatkläger B._____. Durch den Umstand, dass der Privatkläger B._____ in einer davor stattgefundenen wechselseitigen Auseinandersetzung ein Messer gezogen hat, liegt kein Raufhandel im Sinne von Art. 133 StGB vor. Denn das Zustandekommen der Verletzung des Beschuldigten A._____ bwz. das Gerangel mit dem Privatkläger B._____ ist ein von der anschliessenden Auseinandersetzung auf der G._____-strasse, Höhe Verzweigung Q._____-strasse, separat zu betrachtendes Ereignis, nach welchem sich der Privatkläger B._____ zurückzog bzw. von den Beschuldigten wegrannte. So schilderte der Beschuldigte H._____ diesbezüglich, der Privatkläger B._____ habe ein Messer in der Hand gehabt und es sei dabei zu einer körperlichen Berührung mit dem Beschuldigten A._____ gekommen. Der Privatkläger B._____ sei anschliessend weggerannt und die "Jungs" seien hinterhergerannt (vgl. Urk. D1/4/1 S. 3). Auch verhielt sich der Privatkläger B._____ nach den glaubhaften Aussagen des Zeugen I._____ ausschliesslich passiv, als die Beschuldigten C._____ und D._____ sowie E._____ mit Flaschen auf ihn losgingen. Er hielt das Messer lediglich zur Abwehr der auf ihn zukommenden Beschuldigten in der Hand, bewegte sich dabei rückwärts, machte mit der linken Hand "Stopp"-Zeichen und rief mehr-

- 36 fach "Beruhigt euch". Dies ist auch der Videoaufnahme zu entnehmen. Schliesslich traten auch die Beschuldigten A._____ und E._____ hinzu und schlugen dem Privatkläger B._____ eine Plastikflasche gegen das Gesicht bzw. den Kopf sowie eine Malibu-Flasche ins Gesicht, wodurch sich auch der Beschuldigte A._____ am gewaltsamen Übergriff beteiligte. Zudem setzten die Beschuldigten C._____, A._____ und E._____ ihren Angriff auch dann noch mit Fusstritten fort, als der Privatkläger B._____ aufgrund der Flaschenwürfe der Beschuldigten A._____ und E._____ benommen zu Boden ging. Angesichts der ärztlich dokumentierten Verletzungen des Privatklägers B._____ ist die objektive Strafbarkeitsbedingung der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB fraglos erfüllt. Die Beschuldigten C._____ und D._____, A._____ und E._____ fassten zumindest spontan den Willen, den Privatkläger B._____ zu attackieren, und nahmen dabei zumindest in Kauf, diesen im Zuge der Attacke zu verletzen (Urk. 63 S. 71 ff.). Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte A._____ den Tatbestand des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB erfüllt. 2.2. Die Vorinstanz hat zu Recht auch das Vorliegen einer Notwehrlage und damit rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB als auch den Notwehrexzess im Sinne von Art. 16 StGB verneint. Auf die entsprechenden Erwägungen ist vorab zu verweisen (Urk. 63 S. 73 ff.). In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass, wenn der Beschuldigte A._____ geltend machen lässt, es sei ihm zugestanden, sich gegen weitere Verletzungen zu wehren, denn der Privatkläger B._____ habe sein Messer gezückt und ihn mit einer schmerzhaften Schnittwurde am Finger verletzt (Urk. 40 S. 9, Urk. 78 S. 8), es sich so verhält, dass im Zeitpunkt der dem Beschuldigten A._____ vorgeworfenen Taten – Werfen einer Flasche gegen den Kopf bzw. das Gesicht des Privatklägers und Traktieren mit Fusstritten auf der G._____-strasse, Höhe Verzweigung Q._____-strasse – ein unmittelbarer Angriff seitens des Privatklägers B._____ bzw. eine Notwehrlage im Sinne eines gegenwärtigen, noch andauernden rechtswidrigen Angriffs nicht vorlag. Die durch das Messer des Privatklägers B._____ zugefügte Schnittwurde am Finger des Beschuldigten A._____ erfolgte zeitlich vor den vorgeworfenen Taten und an einer anderen Örtlichkeit. Dazwischen änderte sich das Geschehen insofern, als der

- 37 - Privatkläger B._____ – als die Beschuldigten auf ihn losgingen – sich rückwärtsgehend zurückzog und mit der linken Hand "Stopp"-Zeichen machte und gemäss Aussage des Zeugen I._____ die Situation zu beruhigen versuchte, eine Gefahr von ihm damit nicht ausging. Angesichts der Überzahl der auf den Privatkläger B._____ zu rennenden Beschuldigten und des auch in der Videoaufnahme ersichtlichen Umstands, dass dieser in einer solchen Situation leidglich vor ihnen weglaufen und selber keine angreifenden Handlungen vornehmen konnte, musste der Beschuldigte A._____ auch nicht ernstlich mit einem konkreten, unmittelbar bevorstehenden Angriff seitens des Privatklägers B._____ rechnen, als er ihm eine Flasche gegen den Kopf bzw. gegen das Gesicht warf und ihn mit Fusstritten traktierte. 2.3. Gemäss ärztlichem Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur Blutalkoholanalyse des Beschuldigten A._____ vom 1. September 2021 lag bei diesem zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von minimal 1.99 bis maximal 2.8 Gewichtspromille vor (Urk. D1/9/5). 2.3.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB ist der Täter nicht strafbar, wenn er zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Ausschlaggebend für die Beeinträchtigung von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit infolge von Trunkenheit ist der psycho-pathologische Zustand (der Rausch), und nicht dessen Ursache, die Alkoholisierung, die sich in der Blutalkoholkonzentration widerspiegelt. Zwischen dieser und darauf beruhender forensisch relevanter Psychopathologie gibt es keine feste Korrelation; stets sind Alkoholgewöhnung, die Tatsituation sowie die weiteren Umstände in die Beurteilung der Schuldfähigkeit einzubeziehen. Im Sinne einer groben Faustregel geht die Rechtsprechung dennoch davon aus, dass bei einer Blutalkoholkonzentration von unter zwei Gewichtspromillen in der Regel keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit gegeben ist und dass bei einer solchen von drei

- 38 - Promillen und darüber meist Schuldunfähigkeit vorliegt (BGer 6B_1050/2020 vom 20. Mai 2021 E. 3.3). 2.3.2. Von Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB ist damit mit der Vorinstanz auch bei maximaler Blutalkoholkonzentration von 2.8 Gewichtspromillen nicht auszugehen. Vielmehr war der Beschuldigte A._____ in der Lage, sein Verhalten zu steuern bzw. zielgerichtet gegen den Privatkläger B._____ vorzugehen und ihm eine Flasche gegen das Gesicht bzw. den Kopf zu schleudern. Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber von einer verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB auszugehen, welche bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist. 2.4. Weiter führt die Verteidigung unter Verweis auf BGE 127 IV 19 ins Feld, dass auch der fremde kulturelle Hintergrund eines Ausländers zu einer verminderten Schuldfähigkeit führen könne (Urk. 40 S. 10; Urk. 78 S. 9 f.). Inwiefern der kulturelle Hintergrund des Beschuldigten in diesem Sinne und hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten eine Rolle spielt, führt die Verteidigung jedoch nicht aus und ist auch nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz ist auch festzuhalten, dass der angegebene Bundesgerichtsentscheid mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. 2.5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Meinung der Verteidigung das Vorliegen einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 StGB im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion steht. Es geht um die Frage, ob sich ein Angriff mit einer aktiven Beteiligung des Beschuldigten A._____ und einer passiven Rolle des Privatklägers B._____ erstellen lässt. Da dies, wie oben ausgeführt, ohne rechtserhebliche Zweifel gegeben ist, erübrigen sich weitere Ausführungen diesbezüglich. 3. Fazit betreffend Dossier 1 Der Beschuldigte A._____ ist betreffend Dossier 1 des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen.

- 39 - B. Dossier 2 1. Geringfügiger Diebstahl 1.1. Gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB wird wegen Diebstahls bestraft, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). 1.2. Der Beschuldigte A._____ nahm zwei Sechserpack Bier an sich und verliess damit die Ladenlokalität ohne Bezahlung. Er tat dies, um sie – ohne dazu berechtigt zu sein – definitiv seinem Vermögen einzuverleiben, wobei festzuhalten ist, dass es sich bei den Bierdosen um Deliktsgut von verhältnismässig geringem Wert handelt. 1.3. Die Privatklägerin P._____ stellte aufgrund dieses Ereignisses am 9. Januar 2021 Strafantrag gegen den Beschuldigten A._____ (Urk. D2 2/2). 1.4. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 1.5. Im Übrigen entspricht dies auch der Meinung der Verteidigung (Urk. 78 S. 2 und S. 11). 2. Fazit betreffend Dossier 2 Der Beschuldigte A._____ ist somit betreffend Dossier 2 des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen. C. Gesamtfazit Der Beschuldigte A._____ ist des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB sowie des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen.

- 40 - IV. Strafzumessung und Vollzug 1. Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf die Regeln der Strafzumessung, den Strafrahmen des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB – Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe – sowie des Vollzugs sind vollständig und korrekt und es ist, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf zu verweisen (Urk. 63 S. 80 ff.). 2. Bei der Bemessung der objektiven Tatschwere des Angriffs berücksichtigte die Vorinstanz zu recht, dass die Beschuldigten C._____ und D._____, A._____ und E._____ zu viert aus nichtigem Anlass auf den Privatkläger B._____ losgingen und obwohl der Privatkläger B._____ rückwärtsgehend die Örtlichkeit verlassen wollte und zur Beruhigung aufrief, ihm in einer zahlenmässigen Überlegenheit folgten und mit Flaschen und Fusstritten auf diesen losgingen. Sie legten dadurch ein äusserst aggressives, rücksichtsloses und gefährliches Verhalten an den Tag. An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Privatkläger B._____ dabei ein Messer in der Hand hielt, hielt er das Messer lediglich zur Verteidigung in der Hand und rief zur Beruhigung auf. Die Beteiligung des Beschuldigten A._____ an diesem Angriff bestand darin, einerseits aus der Distanz unter anderem Glasflaschen sowie aus der Nähe eine gefüllte Plastikflasche heftig gegen das Gesicht bzw. den Kopf des Privatklägers B._____ zu schleudern und andererseits in anschliessenden, gemeinsamen Fusstritten gegen den Oberkörper bzw. Kopf des Privatklägers B._____. Dass der Privatkläger B._____ es schaffte, sein Gesicht mit den Händen vor dem Aufprall der Flasche zu schützen, ist Glück zu verdanken und hätte auch anders ausgehen können. Der Beschuldigte A._____ warf die gefüllte Plastikflasche nämlich aus kurzer Distanz und mit voller Wucht gegen das Gesicht des Privatklägers B._____, was – wie auch der Umstand, dass der Privatkläger B._____ während dem Angriff mit Fusstritten rücklings am Boden liegend gänzlich wehrlos war – vom beträchtlichen Mass an Brutalität, Gewaltbereitschaft und krimineller Energie des Beschuldigten A._____ zeugt. Die vom Privatkläger B._____ erlittenen Verletzungen sind dokumentiert (vgl. dazu oben E. II.B.2.8). Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ ein zielgerichtetes und skrupelloses Verhalten an den Tag legte. Zu seinen Gunsten

- 41 ist zu berücksichtigen, dass er ohne Vorausplanung handelte und zum Tatzeitpunkt infolge der kurz davor im Rahmen eines Gerangels mit dem Privatkläger B._____ erfolgten Schnittverletzung am Finger gereizt gewesen sein muss. Auch stand er gemäss ärztlichem Bericht sowie dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 1. bzw. 10. September 2021 im Zeitpunkt des Ereignisses deutlich unter der Wirkung von Trinkalkohol, wobei der Mittelwert der Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Blutentnahme 1.62 Gewichtspromille betrug und die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration bei einem Minimalwert von 1.99 Gewichtspromille bzw. einem Maximalwert von 2.80 Gewichtspromille lag (Urk. D1/9/5-6). Jedoch wirkte der Beschuldigte A._____ im Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung, welche am 8. August 2021 um 12:25 Uhr vorgenommen wurde, lediglich leicht beeinträchtigt (Urk. D1/9/2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird bei einer derartigen Blutalkoholkonzentration eine verminderte Schuldfähigkeit vermutet (vgl. dazu oben E.III.B.2.3.1 f.). Vorliegend ist mit der Vorinstanz eine mit der Alkoholisierung einhergehende tiefere Hemmschwelle im Tatzeitpunkt leicht strafmindernd berücksichtigt werden. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Tatkomponenten von einem mittleren Verschulden ausgeht. Aufgrund der obigen Ausführungen ist für den Angriff eine Strafe von 24 Monaten festzusetzen. 3. Hinsichtlich der Täterkomponente ist zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 63 S. 89 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ergibt sich über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ nichts – soweit überhaupt etwas bekannt ist, was zu einer Straferhöhung oder Strafminderung Anlass geben würde. Der in Eritrea geborene und mit fünf Geschwistern aufgewachsene Beschuldigte A._____ kam 2019 in die Schweiz. Derzeit macht er ein Praktikum als Logistiker im R._____ und verdient Fr. 1'000.– pro Monat, weshalb er noch von der Sozialhilfe lebt. Sein Plan für die Zukunft ist, eine Lehre als Logistiker beginnen zu können und finanziell unabhängig zu sein. Der Beschuldigte A._____ wohnt mit drei weiteren Männern in einer WG. Er lebt in keiner Partnerschaft (Prot. II S. 5 ff.). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte A._____

- 42 gemäss Strafregisterauszug keine Vorstrafen aufweist (Urk. 75), wirkt sich strafneutral aus. Zu Recht erwog die Vorinstanz weiter, dass mit dem nach dem geringfügigen Diebstahl begangenen Angriff kein Handeln während einer laufenden Strafuntersuchung vorliegt, da er als Täter hinsichtlich des geringfügigen Diebstahls erst danach identifiziert werden konnte. 4. Der geringfügige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 172ter Abs. 1 StGB ist mit Busse zu bestrafen. Da der Beschuldigte A._____ betreffend Angriff bereits mit 24 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen ist, ist aufgrund des Verschlechterungsverbots auf die Ausfällung einer Busse zu verzichten. 5. Damit ist der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten – wovon 55 Tage als durch Haft erstanden sind – zu bestrafen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist einhergehend mit der Vorinstanz der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben (Urk. 64 S. 91 f.). V. Landesverweisung 1. Auch bezüglich Landesverweisung kann auf die grundsätzlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 63 S. 92 ff.). Beim Angriff handelt es sich um eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB. 2. Der Beschuldigte A._____ ist in Eritrea auf die Welt gekommen. Er besuchte dort acht Jahre die Schule. Am 7. April 2019 kam er im Rahmen des Familiennachzugs durch seine Mutter in die Schweiz. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hat der Beschuldigte A._____ hier keine eigene Familie oder eine feste Partnerschaft, keine abgeschlossene Berufsausbildung, ist auf Sozialhilfe angewiesen. Derzeit absolviert er ein Praktikum im R._____ als Logistiker. Des Weiteren ist er auf der Suche nach einer Lehrstelle als Logistiker. Der Beschuldigte A._____ erklärte, diverse Deutschkurse besucht zu haben, diese teilweise mit Unterbruch. Er schätze sein Deutsch mittelmässig ein. Bei der Arbeit könne er sich

- 43 gut verständigen (Prot. II S. 8 ff.). Die vorliegenden Delikte hat er schon zwei Jahre nach seiner Ankunft in die Schweiz verübt. Vor diesem Hintergrund ist von einer unterdurchschnittlichen Integration zu sprechen. Zwar ist es nachvollziehbar, dass eine Wiedereingliederung des Beschuldigten in Eritrea mit Schwierigkeiten verbunden wäre und ihn auch persönlich hart treffen würde. Dies vor allem, wenn man berücksichtigt, dass seine Mutter und Geschwister in der Schweiz und sein Vater in Äthiopien leben, damit – soweit ersichtlich – alle engeren Familienangehörigen Eritrea verlassen haben. Dennoch ist es so, dass der Beschuldigte A._____ bis zu seinem 18. Lebensjahr in Eritrea gelebt hat, dort eine achtjährige Schulbildung genossen hat und die Amtssprache spricht. Er würde damit in ein ihm bekanntes Land und Umfeld zurückkehren, in welchem ihm ein menschenwürdiges Leben möglich wäre. Insofern ist ein Härtefall klar zu verneinen. 3. Mit der Vorinstanz ist ebenfalls der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass auch im Falle eines schweren Härtefalls das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschuldigten A._____ am Verbleib in der Schweiz überwiegen würde. Es kann ohne weiteres festgestellt werden, dass vom Beschuldigten A._____ eine erhöhte Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, hat er doch schon zwei Jahre nach seiner Ankunft in die Schweiz ein Delikt verübt, welches eine Katalogtat darstellt und dabei eine erschreckende Gewaltbereitschaft und Geringschätzung gegenüber der Gesundheit anderer zu Tagen trat. 4. Im Zusammenhang mit Art. 66d Abs. 1 StGB, wonach die zuständige kantonale Behörde den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung nur aufschieben kann, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre oder wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts dem Vollzug der Landesverweisung entgegenstehen, ist mit der Vorinstanz zu betonen (vgl. Urk. 63 S. 98), dass es am Beschuldigten A._____ gelegen wäre, Umstände zu behaupten, welche in diesem Sinne einer Rückführung nach Eritrea entgegenstehen. Die Flüchtlingseigenschaft des Betroffenen steht der Anordnung einer Landesverweisung nicht per se entge-

- 44 gen (vgl. BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023, E. 1.4.3.). Zu betonen ist, dass der Beschuldigte A._____ in der Schweiz zwar einen Flüchtlingsstatus hat, er diesen jedoch nicht aufgrund eigener Fluchtgründe, sondern im Rahmen des Familiennachzugs durch seine Mutter erlangt hat. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten A._____ ist die Mutter nicht aus politischen Gründen geflohen, sondern vielmehr weil ihr das Leben aufgrund der finanziellen Lage unerträglich geworden ist. So habe ihre Verzweiflung sie dazu bewogen, das Glück wo anders zu suchen (Prot. II S. 13). Somit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte A._____ keine aussergewöhnlichen persönlichen Umstände geltend gemacht hat (vgl. Prot. II S. 11), welche eine Gefährdung in seinem Heimatland begründen würden. Im Übrigen lassen sich auch keine Umstände aus den Akten entnehmen, die dafür sprechen würden. 5. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO ist die Dauer der Landesverweisung mit der Vorinstanz auf 5 Jahre festzulegen (Urk. 63 S. 99). VI. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) Ebenso nicht zu beanstanden ist es, wenn die Vorinstanz die Ausschreibung im Schengener Informationssystem vorsieht (Urk. 63 S. 100 f.). Die Voraussetzung für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem gemäss Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung ist erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht, was vorliegend der Fall ist. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Aus-

- 45 schreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGE 147 IV 340 E. 4.8). Mit dem vorliegenden Angriff hat der Beschuldigte A._____ ohne Zweifel eine in oben ausgeführten Sinne schwere Straftat begangen, womit das Sicherheitsinteresse der Gesellschaft grundlegend tangiert ist. Die Voraussetzungen einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem sind damit erfüllt. VII. Zivilansprüche 1. Die Vorinstanz verwies das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ auf den Weg des Zivilprozesses. Hinsichtlich der vom Privatkläger B._____ verlangten Genugtuung verpflichtete sie den Beschuldigten unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten C._____ (DG220055-L ersetzt durch DG230161-L), D._____ (DG220058-L) sowie E._____ (DG220059-L), dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 8. August 2021 als Genugtuung zu bezahlen, und wies das Begehren im Mehrbetrag ab. Weiter verpflichtete sie den Beschuldigten unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten C._____ (DG220055-L ersetzt durch DG230161-L), D._____ (DG220058-L) sowie E._____ (DG220059-L), der Privatklägerin F._____ AG Fr. 5'471.75 zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2021 zu bezahlen (vgl. Urk. 63 S. 101 ff.). 2. Der Beschuldigte lässt hinsichtlich der Zivilforderungen der Privatkläger vor Berufungsinstanz beantragen, diese seien vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 78 S. 2). 3. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zur adhäsionsweisen Geltendmachung von Zivilansprüchen, des Schadenersatzes, der Genugtuung sowie der So-

- 46 lidarhaftung ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 63 S. 101 ff.). 4. Da das Schadenersatzbegehren des Privatklägers B._____ (Dispositivziffer 6) unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen ist, ist nicht weiter darauf einzugehen. 5.1. Hinsichtlich der von der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Angriff zugesprochenen Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 8. August 2021 an den Privatkläger B._____ ist zu bemerken, dass der Beschuldigte A._____ damit, dass er hinsichtlich sämtlicher Zivilforderungen deren Abweisung, eventualiter Verweisung auf den Zivilweg beantragt, die Höhe der zugesprochenen Genugtuung nicht konkret anficht. Mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 105 f.) sind sämtliche Voraussetzungen der Genugtuung gegeben, womit dem Privatkläger B._____ eine solche zuzusprechen ist (womit eine Abweisung der Forderung oder die Verweisung auf den Zivilweg nicht in Frage kommt). Im Übrigen ist den Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich beizupflichten und zu schliessen, dass in Anbetracht der gesamten Umstände eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 8. August 2021 angemessen erscheint, und das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ im Mehrbetrag abzuweisen ist. 5.2. Da die Beschuldigten C_____ und D._____, A._____ und E._____ den Angriff auf den Privatkläger B._____ gemeinsam verübten und ihm im Rahmen des Angriffs gemeinsam die vorgenannten Verletzungen zufügten, haften sie diesem gegenüber solidarisch im Sinne von Art. 50 Abs. 1 OR. Der Beschuldigte A._____ ist somit unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten C._____ und D._____ sowie E._____ zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 8. August 2021 als Genugtuung zu bezahlen. 6.1. Die Privatklägerin F._____ AG beantragt in ihrer Eingabe vom 7. September 2022, die Beschuldigten seien zu verpflichten, Schadenersatz in Höhe von Fr. 5'471.75 zuzüglich Zins von 5 % seit 1. September 2021 zu bezahlen (Urk. 16B). Im Zusammenhang mit dem Schadenereignis vom 8. August 2021 habe sie als obligatorische Unfallversicherung von S._____ die Heilungskosten

- 47 und das Taggeld des Privatklägers B._____ im Umfang von Fr. 5'471.75 vergütet (Urk. 16B S. 1). Als Beleg reichte die Privatklägerin F._____ AG eine Rechnung der Stadt Zürich, Schutz und Rettung, in Höhe von Fr. 786.– betreffend den Transport des Privatklägers B._____ ins Universitätsspital Zürich ein. Weiter liegt ein Beleg im Recht, gemäss welchem die Privatklägerin F._____ AG dem Privatkläger B._____ für die Arbeitsunfähigkeit vom 11. August 2021 bis 13. August 2021 Taggelder in Höhe von Fr. 330.40 auszahlte. Schliesslich liegen zwei Rechnungen des Universitätsspitals Zürich betreffend die Behandlung des Privatklägers B._____ in Höhe von Fr. 4'236.35 und Fr. 119.– im Recht (Urk. 16B). 6.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 63 S. 107 f.) ist damit das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin F._____ AG in Höhe von Fr. 5'471.75 vollumfänglich ausgewiesen. Auch die Voraussetzungen einer Ersatzpflicht – Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden durch das strafrechtlich relevante Verhalten der Beschuldigten C._____, A._____, D._____ und E._____ – sind gegeben. Damit ist der Beschuldigte A._____ unter solidarischer Haftung mit den Beschuldigten C._____ und D._____ sowie E._____ zu verpflichten, der Privatklägerin F._____ AG Schadenersatz in Höhe von Fr. 5'471.75 zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2021 zu bezahlen. VIII. Kosten 1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 2. Der Beschuldigte unterliegt

SB230268 — Zürich Obergericht Strafkammern 31.05.2024 SB230268 — Swissrulings