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Zürich Obergericht Strafkammern 20.03.2024 SB230226

20. März 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·9,398 Wörter·~47 min·2

Zusammenfassung

Mehrfache Sachbeschädigung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230226-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Hoffmann und Oberrichter lic. iur. Weder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Gitz Urteil vom 20. März 2024 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie 1. B._____ AG, 2. C._____, Privatklägerinnen und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache Sachbeschädigung

- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 19. Januar 2023 (GG220075)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. September 2022 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 900.–. 3. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 490.– Auslagen (Gutachten) Fr. 345.– Auslagen (Entschädigung Auskunftsperson) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 7. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 16'827.– (inkl. MwSt.) sowie Fr. 3'085.80 für weitere Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen.

- 4 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 81 S. 1) 1. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Januar 2023 sei aufzuheben. 2. Es sei die Beschuldigte und Berufungsklägerin vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freizusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen einschliesslich Mehrwertsteuer zulasten des Staates. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 73, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 84 S. 1) 1. Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 19. Januar 2023 sei vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien der Beschuldigten Luz Biser aufzuerlegen. 3. Die Privatklägerin B._____ AG sei für die ihr entstandenen Anwaltskosten für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'118.75 zu entschädigen. ________________________________

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das vorstehend wiedergegebene, mündlich eröffnete und schriftlich im Dispositiv mitgeteilte Urteil vom 19. Januar 2023 (Urk. 61) meldete die Verteidigung namens der Beschuldigten innert Frist Berufung an. Das begründete Urteil (Urk. 64 = 67) wurde den Parteien am 11. April 2023 zugestellt (Urk. 66). Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 ging die Berufungserklärung der Verteidigung namens der Beschuldigten fristgerecht ein, wobei keine Beweisanträge gestellt wurden (Urk. 70). Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2023 wurde den Privatklägerinnen und der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 71). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 5. Mai 2023 auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation ihres Vertreters von der Berufungsverhandlung (Urk. 73). Der Vertreter der Privatklägerinnen teilte mit Schreiben vom 25. Mai 2023 mit, dass seitens der Privatklägerinnen auf Anschlussberufung verzichtet und auch kein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 74). Mit Datum vom 31. Juli 2023 wurden die Parteien zunächst auf den 6. März 2024 (Urk. 76) und nach einer notwendig gewordenen Verschiebung am 12. Oktober 2023 auf den 20. März 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen, wobei dem Vertreter der Anklagebehörde das Erscheinen freigestellt ist (Art. 405 Abs. 3 i.V.m. Art. 337 StPO; Urk. 77). 1.2. Zur Berufungsverhandlung vom 20. März 2024 erschienen die Beschuldigte in Begleitung ihres Verteidigers, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ namens und in Vertretung der Privatklägerinnen und in Begleitung der Privatklägerin 2 (Prot. II S. 3). Das Urteil erging gleichentags im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 18 ff.). Das Versehen, dass bei der Abfassung des Urteilsdispositivs im Anschluss an die Berufungsverhandlung die Prozessentschädigung für die anwaltliche Verteidigung untergegan-

- 6 gen ist, wurde mit Beschluss vom 26. März 2024 korrigiert und das Dispositiv berichtigt (Urk. 90). 2. Umfang der Berufung 2.1. In der Berufungsschrift ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich angefochten wird (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO) oder, falls das Urteil nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). 2.2. Die Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 71; Urk. 81). Gestützt auf die Anträge der Beschuldigten ist keine der Dispositivziffern des Urteils des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 19. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen. II. Prozessuales 1. Verwertbarkeit der Videoaufnahmen 1.1. Seitens der Verteidigung wurde vor Vorinstanz wie auch erneut im Rahmen des Berufungsverfahrens der Einwand erhoben, die Videoaufzeichnungen und auch das durch den Privatdetektiv erstellte Foto seien unverwertbar, da sie im Privatbereich, gezielt und ohne jegliche Warnung oder Ankündigung, erstellt worden seien. Zudem würden sie nicht eine schwere Straftat betreffen (Urk. 59 N 13.5; Urk. 81 N 46). 1.2. Die Privatklägerinnen liessen demgegenüber geltend machen, die Videoaufnahmen seien verwertbar, da die Aufnahmen bewusst auf den zum Hausrecht und Eigentum der Privatklägerin 2 gehörenden Parkplatz beschränkt worden seien. Sie zeigten bloss Alltagsverrichtungen in einem öffentlich einsehbaren Bereich, also nicht etwa den Privat- oder Geheimbereich der Beschuldigten. Zu beachten sei auch, dass sich die Privatklägerinnen in einem Beweisnotstand befunden hätten. Es habe keinen anderen Weg gegeben, um die Täterschaft der monatelangen Schachbeschädigungen zu eruieren (Prot. I S. 24; Urk. 84 N 6 ff.).

- 7 - 1.3. Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO sind zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einzusetzen, die rechtlich zulässig sind. Videoaufnahmen können eine rechtlich unzulässige Persönlichkeitsverletzung darstellen, weshalb straf- und datenschutzrechtliche Schutzbestimmungen bestehen: So stellt Art. 179quater Abs. 1 StGB das Aufnehmen von Tatsachen aus dem Geheim- oder Privatbereich ohne Einwilligung unter Strafe. Nicht zum geschützten Geheim- bzw. Privatbereich gehören jedenfalls Alltagsverrichtungen in einem öffentlich einsehbaren Bereich wie z.B. auf einem Balkon, die ohne Überwindung physischer oder psychologischer Schranken zugänglich sind und keine besonders persönlichkeitsträchtige Szenen darstellen (RAMEL/VOGELSANG, in: Niggli/Wipprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB II, 4. Aufl., 2019, Art. 179quater N 11a). In Bereichen von Liegenschaften, die von mehreren Wohnparteien ohne ausschliessliches Hausrecht gleichermassen genutzt werden, geniessen die Parteien im Innenverhältnis ebenfalls nicht den zur Erfüllung des Tatbestands erforderlichen Schutz der Privatsphäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2013 vom 13. November 2014 E. 1.3). Filmaufnahmen stellen sodann Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a aDSG bzw. Art. 5 lit. a in der seit 1. September 2023 gültigen, revidierten Version des Datenschutzgesetzes (DSG) dar, wenn die gefilmte Person bestimmt oder bestimmbar ist. Personendaten dürfen nur nach den Vorschriften von Art. 4 aDSG bzw. Art. 6 DSG erhoben werden: Die Datenerhebung muss nach Treu und Glauben erfolgen, verhältnismässig sein und grundsätzlich für die betroffenen Personen zumindest erkennbar sein. Die Missachtung der namentlich in Art. 4 aDSG statuierten Grundsätze stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a aDSG). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten von Privaten unter Verletzung von Art. 12 aDSG erlangte Beweismittel als illegal erworben, es sei denn, es liege ein Rechtfertigungsgrund im Sinne von Art. 13 aDSG vor (BGE 147 IV 16 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.2). Wird die Rechtswidrigkeit durch einen Rechtfertigungsgrund aufgehoben, wird der Beweis uneingeschränkt verwertbar (BGE 147 IV 9 E. 2.5 und E. 6; Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 14.4.2). Ein Rechtfertigungsgrund liegt insbesondere vor, wenn an der Datenerhebung ein überwiegendes privates oder öf-

- 8 fentliches Interesse besteht (Art. 13 Abs. 1 aDSG bzw. Art. 31 Abs.1 DSG). Bei der Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 aDSG vorliegt, ist eine Abwägung der Interessen des Datenbearbeiters und denjenigen der verletzten Person vorzunehmen (BGE 147 IV 9 E. 1.3.2). Sind keine Rechtfertigungsgründe nach Art. 13 aDSG gegeben, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 141 Abs. 2 StPO gegeben sind (BGE 147 IV 16 E. 5 [übersetzt in Pra 110 (2021) Nr. 55]; Urteil des Bundesgerichts 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 3.3.3). Art. 141 Abs. 2 StPO zufolge dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (BGE 147 IV 16 E. 1.1; 147 IV 9; 146 IV 226 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; je mit Hinweisen). Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4; je mit Hinweisen). Als "schwere Straftat" sind demnach nicht lediglich Verbrechen zu qualifizieren, sondern je nachdem kommen auch Vergehen in Betracht, wobei die konkreten Sachumstände des jeweiligen Einzelfalles zu würdigen sind (BGE 147 IV 16 E. 6; 147 IV 9 E. 1.4.2). Entscheidend ist nicht das abstrakt ausgesprochene Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat (BGE 147 IV 16 E. 6; 147 IV 9 E. 1.4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.5.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 369]). Dabei können Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und die kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv herangezogen

- 9 werden (BGE 147 IV 16 E. 7.2 [übersetzt in Pra 110 (2021) Nr. 55]; Urteil des Bundesgerichts 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). 1.4. Die vorliegend zu beurteilenden Videoaufnahmen fokussieren grundsätzlich auf dem Parkplatz der Privatklägerinnen, teilweise wird indessen in untergeordneter Weise auch der Parkplatz der Beschuldigten und ihres Ehemannes sowie ein sämtlichen Fahrzeugbesitzern zugänglicher Bereich der Tiefgarage davon erfasst. Rechts im Bild ist die Front eines Fahrzeugs zu sehen, links daneben sind die Säulen der Tiefgarage und ein Bereich von ca. 20 cm des danebenliegenden Parkplatzes zu erkennen. Die linke Hälfte des Bildes, wo sich der Parkplatz der Beschuldigten befindet, ist durch ein Hindernis verdeckt. Die Person auf den Aufnahmen ist lediglich schemenhaft erkennbar, wobei insbesondere das Gesicht nicht erkennbar ist. Zwar handelt es sich bei der Sammelgarage an der D._____-strasse nicht um einen öffentlich einsehbaren Bereich wie beispielsweise einen Balkon oder Gartensitzplatz, jedoch ist die Sammelgarage sämtlichen Fahrzeugbesitzern zugänglich bzw. wird von diesen gleichermassen benutzt und die Parkplätze sind von diesen einsehbar, weshalb diese vom Schutz der Privatsphäre nicht umfasst sind. Die Aufnahmen fallen damit nicht unter Art. 179quater Abs. 1 StGB. 1.5. Die gefilmte Person ist aufgrund der Platzierung der Kamera wie auch der Bildqualität allein nicht bestimmbar. Die gesamten Umstände – der Parkplatz der Beschuldigten und ihres Ehemannes wird als Fahrzeuglenker nur von diesen beiden Personen benutzt – führen indessen dazu, dass sie bestimmbar ist, was letztlich auch der Zweck der Aufnahmen ist. Die Aufnahmen sind daher unter den Begriff der Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes zu subsumieren. Da angesichts der Kameraposition weder das Erfolgen der Aufnahme erkennbar war, noch eine Einwilligung der Beschuldigten vorlag, ist von einer Persönlichkeitsverletzung im Sinne des Datenschutzgesetzes auszugehen, sofern dafür kein Rechtfertigungsgrund in Form der Wahrung berechtigter Interessen bzw. eines Beweisnotstands vorliegt, was die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung entfallen lässt.

- 10 - 1.6. Die Videoaufnahmen sind geeignet und mangels anderer Beweise notwendig, um die Herkunft der Schäden an den Fahrzeugen der Privatklägerinnen eruieren zu können. Die seitens der Vorinstanz vorgenommene Interessenabwägung, ob ein überwiegendes privates Interesse der Privatklägerinnen vorliegt, was die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung entfallen liesse (Urk. 67 S. 17 f.), erfolgte korrekt und zutreffend. Die Privatklägerin 2 stellte über einen längeren Zeitraum eine Vielzahl von Beschädigungen an ihren Fahrzeugen fest, wobei sie aufgrund der Häufigkeit und des Ausmasses der einzelnen Beschädigungen davon ausgehen musste, dass diese ohne die Ergreifung von Gegenmassnahmen auf unbestimmte Dauer hin weiter erfolgen würden. Die Beschädigung ihres Eigentums drohte daher auf unbestimmte Dauer und in unbestimmter Höhe weiter zu erfolgen, was den Parkplatz für die Privatklägerinnen faktisch unbenutzbar machte, wollten sie nicht fortlaufende und im Quantitativ finanziell durchaus erhebliche Schäden hinnehmen. 1.7. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten durch die Aufnahmen ist demgegenüber als vergleichsweise gering zu qualifizieren. So wurden lediglich zwei Aufnahmen erstellt, auf denen die gefilmte Person bestimmbar ist, wobei sie lediglich bei der Vornahme einer Alltagshandlung – des Einsteigens in ihr Fahrzeug und der Art und Weise, wie sie das tat – zu sehen ist. Wie dargelegt, ist weder ihr Privat- oder Geheimbereich betroffen, noch lassen die Aufnahmen aufgrund deren Ort und Zeit irgendwelche weitere Rückschlüsse auf das weitere Verhalten der Beschuldigten zu. Wenn die Vorinstanz darauf hinweist, die vorliegende Situation entspreche im Wesentlichen dem Filmen des Eingangsbereichs eines Geschäfts zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten, wobei in geringem Mass auch Personen auf öffentlichem Grund erfasst würden, was von Lehre und Praxis als datenschutzrechtlich zulässig angesehen werde (Urk. 67 S. 18), so ist ihr grundsätzlich zuzustimmen. Das Interesse der Beschuldigten, bei der Vornahme der betreffenden Alltagshandlungen nicht gefilmt zu werden, ist jedenfalls deutlich geringer als dasjenige der Privatklägerinnen an der Aufklärung und Verhinderung einer Vielzahl von Beschädigungen an ihren Fahrzeugen. Anzumerken ist dazu im Übrigen, dass die Aufnahmen auch geeignet gewesen wären, die Beschuldigte zu entlasten, wenn z.B. trotz mehrfacher Aufnahmen nie ein verdächti-

- 11 ger Vorfall gefilmt worden wäre. Die Persönlichkeitsverletzung gemäss Datenschutzgesetz ist daher aufgrund der überwiegenden Interessen der Privatklägerinnen an der Aufklärung der mehrfachen Sachbeschädigungen bzw. des vorliegenden Beweisnotstands als gerechtfertigt zu qualifizieren, womit deren Widerrechtlichkeit entfällt. Dementsprechend sind die Videoaufnahmen verwertbar. 2. Verwertbarkeit des Wahrnehmungsberichts des Privatdetektivs E._____ 2.1. Seitens der Verteidigung wurde vor Vorinstanz wie auch erneut im Rahmen des Berufungsverfahrens der Einwand erhoben, der Bericht der Privatdetektei F._____ AG sei nicht verwertbar: Der rapportierende Detektiv, E._____, sei zwar als Auskunftsperson einvernommen worden. Da er aber seine Aussagen umfassend verweigert habe, weshalb die Beschuldigte keine Gelegenheit für Fragen an ihn gehabt habe, sei keine Überprüfung der Glaubwürdigkeit sowie des Beweiswerts der Aussage möglich (Urk. 59 N 13.3; Urk. 81 N 45). 2.2. Die Privatklägerinnen lassen demgegenüber geltend machen, der Bericht der Privatdetektei F._____ AG sei verwertbar, da dessen Inhalt durch E._____ anlässlich seiner Einvernahme vollumfänglich bestätigt worden sei. Entgegen den Ausführungen des Verteidigers habe E._____ bloss eine einzige Ergänzungsfrage gestellt. Im Übrigen habe E._____ einige Ergänzungsfragen auch tatsächlich beantwortet (Prot. I S. 24; Urk. 84 N 8). 2.3. Wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen wird (Urk. 67 S. 21), sind die Fragen der Verwertbarkeit des fraglichen Berichts einerseits und der Aussagen der Auskunftsperson E._____ andererseits unabhängig voneinander zu prüfen. Der in den Akten liegende Ermittlungsbericht betreffend Feststellungen vom 11. Juli 2019 und insbesondere vom 13. Juli 2019 (Urk. 3/14) stellt eine schriftliche Zusammenfassung der Wahrnehmungen durch eine Privatperson unter Anfügung einer Fotografie dar, wobei bezüglich letzterer das soeben bezüglich der Verwertbarkeit der Videoaufnahmen Ausgeführte gilt. E._____ war als Privatperson im Auftrag der Privatklägerinnen ohne Weiteres berechtigt, sich zu den fraglichen Zeitpunkten in deren Fahrzeug auf die Lauer zu legen, um allfällige Einwirkungen auf das Fahrzeug festzustellen und diese schriftlich festzuhalten. Dabei

- 12 handelte es sich auch nicht um eine systematische Observation der Beschuldigten. Sodann hätten die daraus erlangten Beweismittel bei einer Strafanzeige der Privatklägerinnen auch durch die Strafverfolgungsbehörden selbst erlangt werden können, indem sie eine Observation hätten anordnen und dieselben Feststellungen wie E._____ machen können. Schliesslich überwiegt, wie bereits vorstehend erwogen, das Interesse der Privatklägerinnen an der Wahrheitsfindung das Interesse der Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der privaten Beweiserhebung. Der Wahrnehmungsbericht von E._____ ist somit verwertbar. Was sich letztlich daraus schliessen lässt, stellt entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht eine Frage der Verwertbarkeit sondern der Würdigung dar. 3. Verwertbarkeit der Aussagen des Privatdetektivs E._____ 3.1. Hinsichtlich der Wahrung des Konfrontationsanspruchs der beschuldigten Person im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO ist grundsätzlich zu bemerken, dass dieser verlangt, dass die beschuldigte Person in die Lage versetzt wird, ihr Fragerecht tatsächlich auszuüben und damit die Glaubhaftigkeit einer Aussage infrage stellen zu können. Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit des Beschuldigten (nochmals) zur Sache äussert (BGE 140 IV 172 E. 1.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_1454/2022 vom 20. März 2023 E. 2.4.1; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_1133/2019 vom 18. Dezember 2019; je mit Hinweisen). Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), welcher sich das Bundesgericht angeschlossen hat, kann jedoch auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender Befragung des Zeugen unter besonderen Umständen verzichtet werden. So unter anderem, wenn der Belastungszeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert. Erforderlich ist in diesen Fällen jedoch, dass der Angeschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt wurde. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der

- 13 - Behörde liegen (BGE 131 I 476 E.2.2 und 2.3.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; Urteil des Bundesgerichts 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1). In neueren Entscheiden relativierte der EGMR seine bisherige Rechtsprechung zudem insofern, als unter Umständen auch ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ("preuve unique ou déterminante") ohne Konfrontation mit dem Belastungszeugen verwertbar sein kann, wenn ausreichend kompensierende Faktoren gegeben sind, um den Anspruch des Angeschuldigten auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit des Beweismittels zu gewährleisten (BGE 148 I 295 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1; 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1; mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). 3.2. Bezüglich der Aussagen von E._____ im Rahmen seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 29. August 2022 (Urk. 10/4) ist zu bemerken, dass E._____ nur deshalb als Auskunftsperson und nicht als Zeuge einvernommen wurde, weil die Verteidigung dies zu Beginn der eigentlich geplanten Einvernahme von E._____ als Zeuge so verlangte und ihm dabei androhte, möglicherweise am Ende der Befragung eine Strafanzeige gegen ihn einzureichen (Urk. 10/3). Vor diesem Hintergrund beschränkte sich die Auskunftsperson E._____ darauf, zu Beginn und zum Ende der Einvernahme pauschal die Richtigkeit des Ermittlungsberichts der Privatdetektei F._____ AG vom 26. Juli 2019 zu bestätigen und ansonsten keine Aussagen zu machen. Seitens der Verteidigung wurde während der gesamten Einvernahme trotz mehrmaligen Hinweises der Staatsanwaltschaft (Urk. 10/4 S. 4 und S. 8) nur eine einzige Ergänzungsfrage gestellt, nämlich wer die Videokamera eingeschaltet habe (Urk. 10/4 S. 8), was sich aber gar nicht auf den Ermittlungsbericht bezieht. Wie seitens der Vorinstanz im Übrigen zutreffend dargelegt wird (Urk. 67 S. 21), war eine mit der Einvernahme der Auskunftsperson verbundene Erhöhung oder eben Verminderung des Beweiswerts des Wahrnehmungsberichts nicht möglich. 3.3. Vorliegend verweigerte E._____ berechtigterweise gestützt auf Art. 181 i.V.m. Art. 169 StPO sämtliche weiteren Angaben mit Ausnahme des Hinweises auf die Richtigkeit des Ermittlungsberichts, nachdem ihm seitens der Verteidigung

- 14 die Einreichung einer Strafanzeige angedroht worden war. Die Tatsache, dass E._____ keine weiteren Aussagen machte, liegt somit nicht in der Verantwortung der Behörden. Die einzige belastende Aussage der Auskunftsperson besteht in der Bestätigung der Richtigkeit des Berichts. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch der Bericht nur eines von vielen belastenden Indizienbeweismitteln darstellt, worauf im Rahmen der Sachverhaltswürdigung einzugehen ist. Die Beschuldigte wie auch ihre Verteidigung konnten sowohl in der Untersuchung wie auch vor Vorinstanz und in der Berufungsverhandlung zum Beweisergebnis in dessen Gesamtheit wie auch zum Ermittlungsbericht und der Aussage von E._____ dazu im Besonderen mehrfach und detailliert Stellung beziehen. Anzumerken ist auch, dass die Verteidigung wie erwähnt darauf verzichtete, allfällige Fragen, deren Beantwortung ihrer Ansicht nach gegebenenfalls geeignet gewesen wären, den Beweiswert des Ermittlungsberichts und die dazugehörige bestätigende Aussage zu erschüttern, überhaupt zu Protokoll zu geben. Vielmehr beschränkte sich die Verteidigung darauf, im Rahmen ihrer Parteivorträge vor Vorinstanz und Berufungsinstanz aus ihrer Sicht Stellung dazu zu nehmen, was ihr unbenommen ist. Unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung von Bundesgericht und EGMR ist die betreffende Aussage von E._____ daher als zulasten der Beschuldigten verwertbar zu qualifizieren. III. Sachverhalt 1. Ausgangslage 1.1. Anklagevorwürfe Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, in einer Vielzahl von Fällen drei Autos, einen Porsche Cayenne, einen Porsche Boxster und einen Audi Q5, vorsätzlich beschädigt zu haben. Die Privatklägerin 1 ist Halterin der drei Fahrzeuge, die Privatklägerin 2 ist Inhaberin bzw. Aktionärin der Privatklägerin 1. Der Privatklägerin 2 sei es aufgrund der vielen Schadenfälle erschwert worden, Fahrzeuge versichern zu lassen. Die Beschuldigte habe an nicht näher bekannten Daten im Zeitraum von August 2018 bis August 2019 jeweils die Sammelgarage an der D._____-strasse 7a-d in G._____ betreten und sich zu ih-

- 15 rem auf dem dortigen Parkfeld abgestellten VW Passat begeben, um mit diesem wegzufahren. Dazu habe sie jeweils die Fahrertüre bewusst und gewollt derart heftig und so weit geöffnet, dass diese mit Wucht an die Fahrzeugseite eines der dort jeweils korrekt abgestellten Autos der Privatklägerinnen geprallt sei. Dadurch sei jeweils eine Delle mit Lackschaden im Umfang von mehr als Fr. 301.– entstanden, was die Beschuldigte aufgrund ihres Verhaltens gewusst und gewollt habe oder womit sie zumindest habe rechnen müssen, wobei sie dies billigend in Kauf genommen habe. Insgesamt seien Schäden von rund Fr. 5'795.– (Porsche Cayenne), Fr. 2'030.– (Audi Q5) und Fr. 1'649.– (Porsche Boxster) entstanden (Urk. 30 S. 2 ff.). Vier solche Vorfälle wurden von der Staatsanwaltschaft gesondert zur Anklage gebracht, weil dazu spezifischere Beweismittel vorliegen: Es handelt sich dabei um eine Beschädigung des Porsche Cayenne am 6. Juli 2019 (wozu eine Videoaufnahme vorhanden ist), eine Beschädigung des Porsche Cayenne am 13. Juli 2019 (wozu Wahrnehmungen des Privatdetektivs E._____ vorhanden sind), eine Beschädigung des Audi Q5 am 16. Juli 2019 (wozu eine weitere Videoaufnahme vorhanden ist) und eine Beschädigung des Porsche Cayenne im Zeitraum vom 16. bis 17. August 2019, wobei der Porsche Cayenne in diesem Zeitraum ununterbrochen in der Garage gestanden sei. 1.2. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte bestreitet, die Schäden an den Fahrzeugen verursacht zu haben, jedenfalls bewusst (Urk. 8/1-5; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 11 ff.). Dementsprechend wird seitens der Verteidigung ein vollumfänglicher Freispruch beantragt (Urk. 59 S. 18; Urk. 70 S. 2; Urk. 81 S. 1 ff.). 1.3. Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung als erstellt (Urk. 67 S. 26).

- 16 - 2. Grundlagen der Beweiswürdigung 2.1. Hierzu kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (Urk. 67 S. 6- 10). 2.2 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimm-te Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3; 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). Der Indizienprozess als solcher verletzt weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte (Urteile des Bundesgerichts 6B_1097/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 3.2; 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 2.1.1 f.; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2; 6B_245/2020 vom 6. Mai 2020 E. 3.3.3). Der Grundsatz "in dubio pro reo" als Entscheidregel verlangt nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1019/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 1.3.3; 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 [nicht publ. in: BGE 147 IV 176]; je mit Hinweisen). 3. Würdigung 3.1. Die Vorinstanz erachtete den Anklagesachverhalt nicht aufgrund eines schlagenden Beweises, sondern basierend auf einer Fülle von Indizien als erstellt (Urk. 67 S. 23-26). Die Würdigung der diversen Indizienbeweismittel durch die

- 17 - Vor-instanz erfolgte sehr sorgfältig, differenziert und nachvollziehbar, weswegen im Wesentlichen darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StGB). Die nachfolgenden Erwägungen sind daher primär präzisierender Natur. 3.2. Die Beschuldigte räumte selbst ein, dass normalerweise sie diejenige Person sei, die das Fahrzeug von ihr und ihrem Ehemann, den VW Passat, fahre. Leichte Berührungen beim Einsteigen in ihr Fahrzeug mit der Tür an den Fahrzeugen der Privatklägerinnen durch sie selbst oder allenfalls ihre Kinder räumt sie ein, wobei sie aber geltend machte, sich "nicht so fest" zu erinnern. Da sie jedoch nie von Schäden ausgegangen sei, habe sie nie genauer nachgeschaut. Wenn die Beschuldigte insofern zwischen ihren verschiedenen Einvernahmen bezüglich Anzahl und Art der Berührungen gewisse Widersprüche aufwies (vgl. Urk. 67 S. 7 ff.), so kann dies allenfalls unklarer Erinnerung geschuldet sein. Hätte es sich aber um nur geringfügige, ungewollte Berührungen gehandelt, so ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschuldigte diesfalls keine Nachschau gehalten hätte, was umso mehr gilt, wenn eine solche Berührung von einem der Kinder verursacht worden wäre. Hinzu kommt, dass es als Allgemeinwissen aller autofahrenden Personen vorausgesetzt werden kann, dass selbst bei Berührungen der Autotür mit dem Nebenfahrzeug mit nur sehr geringer Kraft die Gefahr – wenn auch nur leichter – Kratzer im Lack doch sehr gross ist, was umso mehr dafür spricht, dass die Beschuldigte bei unabsichtlichen Berührungen Nachschau gehalten hätte. Das insofern sehr ausweichende Aussageverhalten der Beschuldigten spricht daher dafür, dass sie bewusst etwas verheimlichte. 3.3. Unstrittig ist, dass das Fahrzeug der Beschuldigten und ihres Ehemannes, ein älterer VW Passat, und die betreffenden drei Fahrzeuge der Privatklägerinnen im relevanten Zeitraum jeweils nebeneinander parkiert waren (vgl. hierzu die Erwägungen der Vorinstanz zur Parksituation und zum Schadensbild [Urk. 67 S. 10 f.]). Aus dem seitens des Forensischen Instituts Zürich (nachfolgend: FOR) am 15. September 2019 aufgrund von Untersuchungen vor Ort erstellten Spurenberichts geht hervor, dass die drei Fahrzeuge der Privatklägerinnen an der Beifahrertüre Beschädigungen aufwiesen und insbesondere beim Audi Q5 auf einer Länge von ca. 70 cm auffällig viele Dellen und Lackschäden vorlagen. Die Höhe

- 18 entspreche festgestellten Schäden an der Fahrertüre des VW Passat (Urk. 14/6). Am 29. Oktober 2019 wurde vom FOR ein zusätzlicher Kurzbericht erstattet. Ausgewertet wurden die zuvor anlässlich des Spurenberichts sichergestellten Lackspuren. Festgestellt wurden zum einen Lackpartikel am VW Passat, welche sich mikroskopisch nicht vom Lack des Audi Q5 sowie des Porsche Cayenne unterscheiden lassen. Zum anderen wurden entsprechende Lackspuren des VW Passat am Audi Q5 festgestellt. Betreffend den Porsche Boxster konnten dagegen keine Fremdlackpartikel festgestellt werden (Urk. 14/7). Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wird (Urk. 67 S. 12 f. und S. 25 f.), ist es vor diesem Hintergrund naheliegend, dass Schäden an den Beifahrertüren des Audi Q5 und des Porsche Cayenne der Privatklägerinnen durch das Anschlagen der Fahrertüre des VW Passat der Beschuldigten verursacht wurden, zumal die Übereinstimmung doch frappant ist. Wenn seitens der Verteidigung eingewendet wird, die Beschädigungen könnten auch von anderen – wohl gemeint typenähnlichen – Fahrzeugen der Marke VW stammen (Urk. 59 N 7, 13.4 und 13.6), so ist dem entgegenzuhalten, dass das zwar theoretisch möglich wäre. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Spuren und damit die Schäden vom vorliegend interessierenden VW Passat stammen, ist angesichts der Tatsache, dass gleich zwei verschiedene Fahrzeuge der Privatklägerinnen betroffen sind und die Fahrzeuge jeweils über längere Zeit nebeneinander parkiert waren, als doch weit höher einzustufen, als dass die Spuren von einem Drittfahrzeug stammen. Hinsichtlich der Schäden am Porsche Boxster wirken sich die Erkenntnisse des FOR dagegen eher entlastend aus für die Beschuldigte, nachdem bezüglich jenem Fahrzeug kein Spurenaustausch festgestellt werden konnte. 3.4. Hinsichtlich der beiden Videoaufnahmen vom 6. Juli 2019, 04.45 Uhr, und vom 16. Juli 2019, 04.38 Uhr, ist zu bemerken, dass diese klar für die Täterschaft der Beschuldigten sprechen, wobei im einen Fall der Porsche Cayenne und im anderen Fall der Audi Q5 als Fahrzeuge der Privatklägerinnen betroffen sind (vgl. Urk. 67 S. 18 f.). So ist einerseits jeweils ein Aufprallen der Tür des VW Passat beim jeweiligen Fahrzeug der Privatklägerinnen hörbar (Urk. 3/13). Andererseits ist zwar nicht das Gesicht der Beschuldigten in den Aufnahmen sichtbar, jedoch spricht alles dafür, dass es sich bei der zu sehenden Person um die Beschuldigte

- 19 handelt. Gemäss Statur und Kleidung handelt es sich allem Anschein nach um eine Frau und die einzige Frau, die den VW Passat regelmässig bzw. überhaupt fuhr, ist unstrittig die Beschuldigte. Ebenfalls lässt die optische Erscheinung auf die Beschuldigte schliessen, trug doch die Beschuldigte jeweils eine Uniform. Schliesslich passen die Uhrzeiten, denn die Beschuldigte hatte an den beiden betroffenen Tagen, wie sich auch aus den Einsatzplänen ergibt, frühmorgens zur Arbeit am H._____ zu erscheinen (Urk. 11/2), wobei sie den Arbeitsweg nach eigenen Aussagen jeweils mit dem Auto zurücklegte. Um wen es sich bei der Person auf den Aufnahmen ausser der Beschuldigten handeln könnte, ist nicht ersichtlich und wurde von der Beschuldigten auch nicht ansatzweise dargetan, nachdem die einzige Person, die das Auto sonst noch benützt – der Ehemann der Beschuldigten – aufgrund all der genannten Kriterien ausgeschlossen werden kann (vgl. Prot. II S. 13, 15 f.). 3.5. Bezüglich des Ermittlungsberichts der Privatdetektei F._____ AG und der diesen bestätigenden Aussage von E._____ gilt grundsätzlich dasselbe bezüglich des Vorfalls vom 13. Juli 2019, 04.42 Uhr, als sich der Detektiv im Porsche Cayenne der Privatklägerinnen versteckte und eine Observation vornahm, wobei sich der VW Passat der Beschuldigten und deren Ehemanns parkiert daneben befand (vgl. Urk. 67 S. 21 f.). Im Bericht wird ausgeführt, um 4:42 Uhr sei eine weibliche Person beim VW Passat erschienen. Die Person habe eine graue Weste über einer weissen Bluse sowie eine Damenhandtasche getragen, die Aufmachung habe auf die Uniform einer Fluggesellschaft schliessen lassen. Die weibliche Person habe die Fahrertüre des VW Passat geöffnet, wobei diese mit der Türkante gegen das Fahrzeug der Privatklägerinnen geknallt sei. Der Aufprall sei akustisch wahrnehmbar gewesen und das Fahrzeug der Privatklägerinnen habe leicht geschwankt. Sekundenbruchteile später sei ein zweiter, leichterer Stoss mit der Türkante des VW Passat gegen das Fahrzeug der Privatklägerinnen erfolgt. Die weibliche Person sei dann mit dem VW Passat davongefahren (Urk. 3/14). Im Bericht befindet sich ein Foto der weiblichen Person, das auch in Farbe vorliegt (Urk. 11/3). Das Erscheinungsbild, insbesondere die Handtasche, entspricht der Person auf den vorstehend erwähnten Videoaufnahmen. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend erwogen wird (Urk. 67 S. 22), ist der Ermittlungsbericht grund-

- 20 sätzlich als glaubhaft einzustufen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weswegen der Privatdetektiv dies so hätte erfinden sollen, wenn es nicht seinen Wahrnehmungen entsprochen hätte. Als unbehelflich erweist sich dabei die Kritik der Verteidigung, wonach es unwahrscheinlich sei, dass der Audi Q5 (recte: der Porsche Cayenne) angesichts seines Gewichts aufgrund des Anschlagens einer fremden Fahrzeugtüre geschaukelt habe (Urk. 59 N 13.3). Was unter einem leichten Schwenken eines Fahrzeugs verstanden wird, ist letztlich völlig subjektiv. Dass ein von aussen gegen das Chassis eines Fahrzeugs prallender Gegenstand ebenso wie eine zugeschlagene Türe für eine sich im Fahrzeug befindliche Person zumindest mittels einer leichten Vibration wahrnehmbar ist, muss als allgemein bekannt gelten. Wenn im Bericht aufgeführt wird, das Fahrzeug "schwankt leicht hin und her", so lässt sich das durchaus mit einer vom Detektiv empfundenen, starken Vibration in Einklang bringen. So wird denn im Bericht auch darauf hingewiesen, dass der als stark beschriebene Aufprall der Türe akustisch deutlich wahrnehmbar gewesen sei und kurz darauf ein zweiter, deutlich schwächerer, Aufprall gefolgt sei. Wäre es dem Detektiv darum gegangen, den Bericht möglichst dramatisch auszuformulieren, hätte er ohne Weiteres auch den zweiten Aufprall als stark beschreiben können, was er jedoch nicht tat. Insofern erweckt der Bericht den Eindruck, so weit wie möglich objektiv abgefasst worden zu sein. Zwar hätte der Beweiswert des Berichts noch verstärkt werden können, wenn sich E._____ aus vorstehend erwähnten Gründen nicht veranlasst gesehen hätte, ausser der blossen Bestätigung keine Aussagen zu machen, und stattdessen noch verdeutlichende bzw. erklärende Ausführungen hätte folgen lassen. Nichtsdestotrotz spricht aber auch dieser Wahrnehmungsbericht deutlich für die Täterschaft der Beschuldigten. An dessen Authentizität bestehen keine Zweifel. 3.6. Unterzieht man sämtliche Indizien einer Gesamtwürdigung, verbleiben keine rechtserheblichen Zweifel, dass die Beschuldigte gemäss den Anklageziffern 1.1.-1.3. an den betreffenden Daten, als die Videoaufzeichnungen bzw. die Observation erfolgten, mittels wuchtigen Öffnens der Fahrzeugtüre des VW Passats zweimal am Porsche Cayenne und einmal am Audi Q5 eine Delle samt Lackschaden verursachte. Insofern ist der äussere Anklagesachverhalt erstellt.

- 21 - 3.7. Bezüglich der weiteren Schäden an den Fahrzeugen der Privatklägerinnen ist aber darauf hinzuweisen, dass sich das FOR in seinen Berichten nicht dazu zu äusseren vermag, welche Lackübertragung in welchem Zeitraum erfolgte. Ebenso geht aus den Berichten nicht hervor, bezüglich wie vielen einzelnen Schäden eine Lackübertragung zwischen dem VW Passat und dem Porsche Cayenne bzw. dem Audi Q5 erfolgte. So ist zwar erstellt, dass die Fahrzeuge der Privatklägerinnen im Zeitpunkt deren Untersuchung durch das FOR eine Vielzahl von Schäden aufwiesen. Dass aber bei mehreren solcher Schäden eine Lackübertragung erfolgte, lässt sich nicht erstellen. Betreffend Anklageziffer 1.4. liegt als zusätzliches Beweismittel die Aussage der Privatklägerin 2 bei der Polizei vom 6. September 2019 vor, wonach der Porsche Cayenne vor dem 17. August 2019 noch frisch gereinigt worden sei und sie – gemeint sie selbst und ihr Partner Lars Eickenberg – ihre Fahrzeuge immer genau anschauen würden, weshalb sie davon ausgingen, der betreffende Schaden müsse am 17. August 2019 entstanden sein (Urk. 10/1 S. 6). Auch hinsichtlich dieses Schadens lässt sich aber keine klare Zuordnung zu einer vom FOR festgestellten Lackübertragung machen. Bezüglich des Porsche Boxster fehlt sodann jegliche nachweisbare Lackübertragung. Nach Erkenntnis des FOR ist ein leichter Kontakt mit eher leichtem Schaden auch ohne Lackübertragung möglich, während bei einem stärkeren Aufprall umso eher mit einer Übertragung von Lack zu rechnen wäre (Urk. 14/7 S. 5). Insgesamt besteht mithin eine durchaus hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Beschuldigte angesichts der grossen Ähnlichkeit der Schäden für eine Vielzahl der Schäden an den Fahrzeugen der Privatklägerin verantwortlich ist. Indessen lässt sich auch nicht ausschliessen, dass die letztlich vom FOR festgestellten Lackübertragungen zwischen dem VW Passt und dem Porsche Cayenne bzw. dem Audi Q5 genau an den drei Daten gemäss Anklageziffer 1.1.-1.3. und nur an diesen drei Daten verursacht wurden. Weitere Schadensverursachungen an den beiden Fahrzeugen gemäss Anklageziffern 1.4.-1.6. lassen sich der Beschuldigten nicht mit rechtsgenügender Sicherheit zuordnen. Ebenso lässt sich die Verursachung der Schäden am Porsche Boxster gemäss Anklageziffer 1.7. nicht mit rechtsgenügender Sicherheit zuordnen. Bezüglich der Anklageziffern 1.4.-1.7. ist der äussere Sachverhalt damit nicht erstellt.

- 22 - 3.8. Was die Höhe der Schäden betrifft, so geht die Anklage in Anklageziffern 1.1. und 1.2. von Fr. 2'759.– aus, was wohl auf dem in den Akten befindlichen Kostenvoranschlag der Carrosserie I._____ AG vom 15. Juli 2019 (Urk. 3/9) basiert. Da die beiden Schadensereignisse nahe beieinander liegen, ist davon auszugehen, dass sich dies auf die Behebung beider Schäden gemeinsam bezieht. Bezüglich Anklageziffer 1.3. geht die Anklage lediglich von mehr als Fr. 301.– aus und lässt die genaue Höhe offen. Dass auch die Behebung jenes Schadens zweifellos klar über diesem Betrag gelegen haben dürfte, ist ohne Weiteres anzunehmen, übersteigt doch eine professionell durchgeführte Reparatur von Lackschäden Fr. 300.–bei weitem. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, mussten sich die Privatklägerinnen nicht mit einer behelfsmässigen Reparatur begnügen (Urk. 67 S. 28 f.) 3.9. Betreffend den Einwand der Verteidigung, die Vorinstanz habe die Variante der unbewussten Fahrlässigkeit überhaupt nicht geprüft (Urk. 81 N 20), ist auf die Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit hinzuweisen. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst fahrlässig handelnde Täter wissen um die Möglichkeit des Erfolgseintritts bzw. um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung. Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt, "will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass er den Erfolg "billigt". Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, ist aufgrund der Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die

- 23 - Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Vom Wissen des Täters darf auf dessen Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 147 IV 439 E. 7.3.; 133 IV 9 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_899/2021 vom 26. Januar 2023 E. 3.5.2; je mit Hinweisen). Ein sorgfältiges Öffnen der Türen unter Rücksichtnahme auf weitere parkierte Fahrzeuge gehört zur Sorgfaltspflicht einer jeden autofahrenden Person. Da die Beschuldigte die Fahrertüre des VW Passat derart heftig und so weit öffnete, dass diese mit Wucht an die Fahrzeugseite der Fahrzeuge der Privatklägerinnen prallte, kann nicht mehr von einem Vertrauen auf das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Erfolgs gesprochen werden. Vielmehr drängt sich hinsichtlich des inneren Sachverhalts entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 59 N 11 ff.; Urk. 81 N 20) angesichts des gleichartigen Tatvorgehens innert kurzem Zeitraum, indem die Beschuldigte die Türe ihres Fahrzeugs jeweils mit so grosser Wucht öffnete, dass diese heftig gegen die Fahrzeuge der Privatklägerinnen prallte, der zwingende Rückschluss auf, dass die Beschuldigte jeweils in Kauf nahm, dass durch ihr Vorgehen ein Schaden an den Fahrzeugen der Privatklägerinnen verursacht wurde, und es ihr gleichgültig war. Ein direkter Vorsatz lässt sich dagegen nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellen. IV. Rechtliche Würdigung 1. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung der Anklageziffern 1.1.-1.3. kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 67 S. 29-31). Die Beschuldigte ist daher der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Betreffend Anklageziffern 1.4.-1.7. ist eine Täterschaft der Beschuldigten demgegenüber nicht mit rechtsgenügender Sicherheit erstellt. Die Beschuldigte ist https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=BGer+6B_899%2F2021+vom+26.01.2023&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F147-IV-439%3Ade&number_of_ranks=0#page439 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=BGer+6B_899%2F2021+vom+26.01.2023&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-9%3Ade&number_of_ranks=0#page9

- 24 daher bezüglich der Anklageziffern 1.4.-1.7. vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freizusprechen. V. Strafzumessung 1. Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestrafung der Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 900.– (Urk. 30 S. 9). 1.2. Die Verteidigung äussert sich nicht zur Strafzumessung (Urk. 81). 1.3. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 900.– (Urk. 67 S. 33 f.). 2. Grundlagen zur Strafzumessung 2.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe (Strafrahmen) nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart (z.B. 180 Tagessätze Geldstrafe) gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweise). Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2 [Pra 104 (2015) Nr. 68]; 132 IV 102 E. 8 f.). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich von bis sechs Monaten und die Ungleichartigkeit von Freiheitsstrafe und Geldstrafe

- 25 - (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Es hält dabei unter Hinweis auf den Gesetzgeber auch nach der Änderung des Sanktionenrechts ausdrücklich am Prinzip der Zulässigkeit einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode fest. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4; 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Gericht hat sich zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und hat – nach Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung stehender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit anzugeben, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, 4.1 und 4.3). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 3. Reformatio in peius 3.1. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Massgeblich für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, ist das Dispositiv (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3; 139 IV 282 E. 2.6; Urteil des Bundesgerichts 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.3). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO). Solche Tatsachen können beispielsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 StGB betreffen. Das Berufungsgericht darf nach der Rechtsprechung bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstin-

- 26 stanzlichen Urteil einen höheren Tagessatz festlegen, auch wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). 3.2. Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt der "reformatio in peius" muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_27/2020 vom 20. April 2020 E. 3.3.1; 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.5 und 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.2.2). 4. Massgeblicher Strafrahmen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB wird bestraft mit einer Geldstrafe ab 3 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Da keine aussergewöhnlichen Umstände bestehen, die es rechtfertigen würden, vom ordentlichen Strafrahmen abzuweichen, ist der Strafrahmen nicht zu erweitern. Die mehrfache Tatbegehung ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens in Anwendung des Asperationsprinzips straferhöhend zu berücksichtigen. 5. Geldstrafe Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Zahl der Tagessätze nach dem Verschulden des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Höhe des Tagessatzes ist hingegen nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Ein Tagessatz beträgt dabei höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung des Tagessatzes bildet das strafrechtlich relevante Nettoeinkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Vom Bruttoeinkommen ist dabei bereits in Abzug gebracht worden, was dem Täter wirtschaftlich nicht zusteht oder gesetzlich geschuldet ist (BGE 134 IV 60 E. 6.1).

- 27 - 6. Tatkomponenten 6.1. Sachbeschädigung nach Anklageziffer 1.1. 6.1.1. Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sich die einzelne Beschädigung am Fahrzeug der Privatklägerinnen bezüglich Schadenshöhe jedenfalls im unteren vierstelligen Bereich befand, nachdem für beide Schäden zusammen am selben Fahrzeug Fr. 2'759.– Reparaturkosten veranschlagt wurden. Auch wenn der einzelne Schaden vergleichsweise gering war, führte dieser doch zu grossen Umtrieben und Ärger bei der Privatklägerin 2 und deren Partner. Die objektive Tatschwere ist für den Einzelfall betrachtet als leicht zu bezeichnen. 6.1.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht lässt sich bezüglich Tatmotiv der Beschuldigten nichts genaues sagen. Nachdem zwischen den Parteien offenbar früher ein Nachbarschaftsstreit stattgefunden hatte (Prot. II S. 10), könnte das Motiv allenfalls in Rache oder schlicht Abneigung gegenüber der Privatklägerin 2 und deren Lebenspartner bestanden haben. Die Tatbegehung manifestiert jedenfalls eine deutliche Geringschätzung gegenüber dem Eigentumsrecht der Privatklägerinnen. Zwar handelte die Beschuldigte lediglich in Eventualvorsatz, doch vermag sie dies nicht entscheidend zu entlasten, liegt doch das mehrmalige wuchtige Öffnen der Fahrzeugtür nahe beim direktvorsätzlichen Handeln. Die subjektiven Zumessungsgründe vermögen die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 6.1.3. Zwischenfazit Sowohl in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Einsatzstrafe ist auf 50 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.

- 28 - 6.2. Sachbeschädigung nach Anklageziffer 1.2. Hierzu kann auf das soeben bezüglich der Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 1.1. Ausgeführte verwiesen werden (E. V.6.1.), nachdem dasselbe Tatvorgehen vorliegt. Auch für diesen Tatvorwurf ist die Strafe auf 50 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 6.3. Sachbeschädigung nach Anklageziffer 1.3. Auch hierzu kann auf das soeben bezüglich der Sachbeschädigung gemäss Anklageziffer 1.1. Ausgeführte verwiesen werden (E. V.6.1.), nachdem dasselbe Tatvorgehen vorliegt, wobei anzumerken ist, dass hier ebenfalls von einem Schaden im unteren vierstelligen Bereich auszugehen ist. Auch für diesen Tatvorwurf ist die Strafe auf 50 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 6.4. Asperation Einsatzstrafe bilden die 50 Tagessätze für die Sachbeschädigung nach Anklageziffer 1.1. als erste begangene Tat. Bei den beiden weiteren Taten ist zu berücksichtigen, dass es sich je um Einzeltaten handelte, wobei sich die Auswirkungen auf das Eigentumsrecht der Privatklägerinnen durch die Mehrzahl an Taten umso schwerer präsentierten. Die addiert 100 Tagessätze für die Vorwürfe gemäss Anklageziffern 1.2. und 1.3. sind unter Anwendung des Asperationsprinzips mit 70 Tagessätzen erhöhend zu berücksichtigen. 6.5. Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden der Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung ihres subjektiven Verschuldens ausgehend von einem Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren als noch leicht zu qualifizieren. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen.

- 29 - 7. Täterkomponenten 7.1. Persönliche Verhältnisse/Vorleben Die Beschuldigte hat Politikwissenschaften studiert, arbeitet als Luftverkehrsangestellte und lebt zusammen mit ihrem Ehemann sowie vier Kindern. Zu ihren finanziellen Verhältnissen führte sie vor Vorinstanz aus, sie verdiene selbst monatlich ca. Fr. 2'400.– und erhalte einen 13. Monatslohn. Ihr Ehemann verdiene monatlich ca. Fr. 10'000.–. Zusammen mit ihrem Ehemann müsse sie für vier Kinder aufkommen. Sie sei zusammen mit ihrem Ehemann Eigentümerin eines Hauses, welches mindestens Fr. 2'300'000.– wert und mit Fr. 1'200'000.– belastet sei, die monatlichen Hypothekarkosten betrügen Fr. 1'100.–. Zudem verfüge das Ehepaar über flüssige Mittel von etwa Fr. 100'000.– (Prot. I S. 7 ff.). Aus dem im Vorfeld der Berufungsverhandlung eingereichten Datenerfassungsblatt und der Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung geht hervor, dass sich bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten nur wenig geändert hat. So arbeitet sie nach wie vor für die Firma J._____ am H._____, wobei ihr Nettoeinkommen Fr. 2'600.– zuzüglich eines 13. Monatslohns betrage, während ihr Ehemann ein Nettoeinkommen von Fr. 11'800.– erziele. Das freie Vermögen ohne Liegenschaft bezifferte sie weiterhin auf Fr. 100'000.–, die Hypothekarschulden auf Fr. 1'200'000.–, die monatlichen Hypothekarzinsen auf Fr. 1'700.–, die Krankenkassenprämien auf monatlich Fr. 1'100.– und die Steuern auf Fr. 1'500.– pro Monat (Urk. 80/1-4; Prot. II S. 6 ff.). Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben der Beschuldigten bleiben insgesamt zumessungsneutral. 7.2. Vorstrafen Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 69), was zumessungsneutral bleibt. 7.3. Geständnis/Reue und Einsicht Die Beschuldigte war während des ganzen Verfahrens ungeständig, was ebenfalls zumessungsneutral bleibt.

- 30 - 7.4. Fazit bezüglich Täterkomponente Die Täterkomponente bleibt mithin gesamthaft zumessungsneutral. 8. Gesamtwürdigung 8.1. Strafhöhe Die Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu bestrafen. Die seitens der Vorinstanz ausgesprochene Verbindungsbusse (Urk. 67 S. 34) erweist sich demgegenüber als nicht schuldangemessen, wobei vorliegend keine Schnittstellenproblematik vorliegt und eine Verbindungsbusse auch nicht notwendig erscheint, die Beschuldigte von der Begehung weiterer bzw. erneuter Delikte abzuschrecken. 8.2. Höhe des Tagessatzes Bezüglich der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten ist auf die soeben erfolgten Erwägungen zu den persönlichen Verhältnissen (E. V.7.1.) zu verweisen. Gemeinsam mit ihrem Ehemann lebt die Beschuldigte in durchaus günstigen Verhältnissen, wobei zur Bemessung der Geldstrafe grundsätzlich auf ihre eigene Leistungsfähigkeit aufgrund ihres persönlichen Einkommens abzustellen ist. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die finanziellen Verpflichtungen der Familie doch weitgehend vom Ehemann der Beschuldigten bestritten werden dürften. Insgesamt erscheint es angemessen, die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 50.– (Urk. 67 S. 33 f.) zu bestätigen. VI. Vollzug 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ausgesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber

- 31 widerlegt werden (HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 6 zu Art. 42 StGB). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.] Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 46 zu Art. 42 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 2. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, nachdem bei der nicht vorbestraften Beschuldigten eine gute Prognose zu vermuten und anzunehmen ist, sie lasse sich durch die Aussprechung einer bedingten Strafe von der Begehung weiterer Straftaten in genügendem Masse abschrecken. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (GRIES- SER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., 2020, N 14 zu Art. 428). 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Von der Vorinstanz wurde die Beschuldigte betreffend sämtlicher Anklagepunkte schuldig gesprochen und ihr werden die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt (Urk. 67 S. 35 f.). Mit heutigem Urteil der hiesigen Kammer wird die Beschuldigte bezüglich Anklageziffern 1.4.-1.7. vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freigespro-

- 32 chen. Wird die beschuldigte Person bei einer Mehrzahl vorgeworfener Handlungen nur teilweise schuldig gesprochen, können ihr dennoch die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren. So ist bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freizusprechenden (Teil-) Punkt zu Mehrkosten geführt hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.3). Letzteres ist vorliegend mit Blick auf den einheitlichen Sachverhaltskomplex nicht der Fall. Die im Rahmen der Strafuntersuchung durchgeführten Untersuchungshandlungen wären auch ohne die Anklagesachverhalte 1.4. bis 1.7. notwendig gewesen. Entsprechend rechtfertigt sich eine vollständige Auflage der erstinstanzlichen Kosten an die Beschuldigte, weshalb das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen ist . 1.3. Da die Entschädigung der Privatklägerschaft der Kostenauflage folgt, ist auch Dispositivziffer 7 des angefochtenen Entscheids zu bestätigen. 2. Kosten des Berufungsverfahrens 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 5.1; 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Wird der Entscheid im Rechtsmittelverfahren nur unwesentlich abgeändert, können die Kosten nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1232/2021 vom 27. Januar 2022 E. 3.4.3; 6B_318/2016 vom 13. Oktober 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. § 16 Abs. 1 sowie § 14 GebV OG unter Berücksichti-

- 33 gung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'600.– festzusetzen. 2.3. Die Beschuldigte obsiegt hinsichtlich ihrer Berufung betreffend die Anklageziffern 1.4. bis 1.7., unterliegt jedoch betreffend die übrigen Anklagepunkte. Sodann unterliegt die Beschuldigte bezüglich des Strafpunktes (Strafmass und Vollzug) und hinsichtlich der Zivilforderungen. Angesichts dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Entschädigungen im Berufungsverfahren 3.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Artikeln 429 bis 434 StPO. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, hat sie unter anderem Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei gilt es zu beachten, dass der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage dahin präjudiziert, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 144 IV 207 E. 1.8.2; je mit Hinweisen). 3.2. Bezüglich der Entschädigung des Verteidigers gelten grundsätzlich die gleichen Grundsätze wie für das erstinstanzliche Verfahren, wobei sich die Ansätze leicht unterscheiden. Sie sind den §§ 2 Abs. 1 lit. b, 3 und 18 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a Anwaltsgebührenverordnung (AnwGebV) zu entnehmen. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ beantragt als Verteidiger der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 11'475.50 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; Urk. 83). Der geltend gemachte Aufwand erweist sich angesichts des Umstandes, dass er keine substantiellen neuen Vorbringen vorgetragen hatte und die Beschuldigte bereits vor Vorinstanz verteidigt hatte, als nicht angemessen und ist in diesem Umfang nicht zuzusprechen, zumal sich keine

- 34 neuen Fragen stellten und er mit dem Fall bestens vertraut war. Insbesondere der Aufwand im Zusammenhang mit der Vorbereitung auf die Berufungsverhandlung von mehr als 31 Stunden erscheint angesichts der geschilderten Sachumstände und des wenig komplexen Sachverhalts als massiv überhöht. Angesichts der Schwierigkeit des Falles erweisen sich notwendige Aufwendungen der Verteidigung im Berufungsverfahren pauschal in der Höhe von insgesamt Fr. 6'000.– als angemessen. Der vorgenannten Rechtsprechung folgend (E. VII.3.1.), ist der Beschuldigten ausgangsgemäss der Aufwand ihrer erbetenen Verteidigung für das Berufungsverfahren im Umfang der Hälfte zu entschädigen. Mithin ist ihr eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– für die erbetene Verteidigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Verrechnungsrecht des Staates ist jedoch vorzubehalten. 3.3. Der Rechtsvertreter der Privatklägerinnen, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, reichte für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren die Honorarnote vom 20. März 2024 ein (Urk. 87) und bezifferte die Entschädigung auf Fr. 2'118.75. Da die Entschädigung der Privatklägerschaft der Kostenauflage folgt, ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'059.40 zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklageziffern 1.1.-1.3.). 2. Bezüglich Anklageziffern 1.4.-1.7. wird die Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freigesprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 50.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 35 - 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 bis 7) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'600.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschuldigten wird eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– für die erbetene anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten. 8. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'059.40 zu bezahlen. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  den Vertreter der Privatklägerinnen im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerinnen (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  den Vertreter der Privatklägerinnen im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerinnen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die AXA Versicherungen AG, General-Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur, im Dispositiv (Ref. 21.993.147/0004)  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

- 36 - 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 20. März 2024 Die Präsidentin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller Die Gerichtsschreiberin: MLaw Gitz

SB230226 — Zürich Obergericht Strafkammern 20.03.2024 SB230226 — Swissrulings