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Zürich Obergericht Strafkammern 18.12.2024 SB230211

18. Dezember 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,816 Wörter·~1h 9min·2

Zusammenfassung

Mehrfache Vergewaltigung etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230211-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, und lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 18. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, gegen Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Jugendgericht, vom 7. Juli 2022 (DJ220005)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Jugendanwaltschaft Winterthur vom 25. März 2022 (Urk. 6) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 68 S. 183 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB (Sachverhalte 2, 5);  der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB (Sachverhalte 1, 3, 5);  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB (Sachverhalte 1, 2, 3, 5);  der mehrfachen Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB (Sachverhalte 5, 6) sowie  der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB (Sachverhalt 7). 2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen  der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 200 StGB (Sachverhalt 1) sowie  der Gehilfenschaft zum versuchten Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 25 StGB (Sachverhalt 4). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wovon 2 Tage (gerechnet vom 21. April 2020 bis und mit 22. April 2020) durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 3'600.–). 4. a) Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. b) Die Geldstrafe wird vollzogen.

- 3 - 5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 16a Abs. 2 JStG für die Dauer von 5 Jahren verboten, a) sich der Privatklägerin anzunähern und b) mit der Privatklägerin direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg. 6. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den Ereignissen gemäss Dispositiv-Ziffer 1, Spiegelstriche 1 bis 3, dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 9'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Übrigen wird das Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 330.00 Auslagen (Gutachten/Expertisen etc.); Fr. 297.00 anteilsmässige Kosten Kinderpsychologin für Befragung der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung; Fr. 1'473.35 Kosten amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt MLaw X2._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.), für den 21. April 2020, bereits entschädigt; Fr. 57'837.80 Kosten amtliche Verteidigung, Rechtsanwältin Dr. iur. X3._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.), ab dem 22. April 2020; Fr. 8'624.75 Kosten unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, Rechtsanwältin Dr. iur Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.); Fr. 69'562.90 Total 8. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 7 werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 500.– auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen. 9. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abgewiesen.

- 4 - 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 93) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. Juli 2022, Dispositiv- Ziffern 1 sowie Dispositiv-Ziffern 3-6 und 8-9 aufzuheben und neu wie folgt zu entscheiden: 2. Es sei A._____ vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB sowie vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, jeweils in Verbindung mit Art. 200 StGB, und vom Vorwurf der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie vom Vorwurf der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 7 StGB freizusprechen. 3. Es sei von der Festlegung eines Kontakt- und Rayonverbots gegenüber der Privatklägerin gestützt auf Art. 16a Abs. 2 JStG abzusehen. 4. Es seien die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Es sei A._____ eine angemessene Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft zuzusprechen. 6. Es seien die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt.), auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 5 b) Der Oberjugendanwaltschaft: (Urk. 95) Die Berufung des Beschuldigten sei vollumfänglich abzuweisen. c) Der Privatklägerin: (Urk. 96/3) Die Berufung von A._____ sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates bzw. des Beschuldigten. Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorliegende Verfahren ist Teil eines gesamten Verfahrenskomplexes, welcher im Vorverfahren und vor Vorinstanz weitgehend gleichzeitig, formell jedoch in getrennten Verfahren (vgl. hierzu nachfolgend Ziff. 3.2), gegen sieben verschiedene Beschuldigte geführt wurde. Mit Datum vom 7. Juli 2022 fällten das Jugendgericht Winterthur hinsichtlich vier Beschuldigten sowie das Bezirksgericht Winterthur betreffend drei weitere Beschuldigte die Urteile, welche sodann am 8. Juli 2022 mündlich eröffnet wurden (Prot. I S. 334 ff.). 1.2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Jugendgerichts Winterthur vom 7. Juli 2022 meldete der Beschuldigte am 12. Juli 2022 Berufung an (Urk. 61). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 28. März 2023 zugestellt (Urk. 65), worauf er fristgerecht am 14. April 2023 die Berufungserklärung einreichte (Urk. 71). 1.3. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 3 JStG in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichtete die Oberjugendanwaltschaft auf Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 75). Auch die Privatklägerin verzichtete auf Erhebung einer Anschlussberufung. Gleichzeitig beantragte sie die Besetzung des Berufungsgerichts mit Perso-

- 6 nen beiderlei Geschlechts. Überdies sei eine allfällige Befragung der Privatklägerin durch eine weibliche Person und im Beisein einer Spezialistin gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO durchzuführen. Auf Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten sei zu verzichten und eine Begegnung mit ihm zu vermeiden. Die Öffentlichkeit sei vollständig von der Verhandlung auszuschliessen, eventualiter, für den Fall, dass nicht in allen Verfahren die akkreditierten Gerichtsberichterstatter ausgeschlossen würden, seien diese auch im vorliegenden Verfahren zuzulassen (Urk. 74). 1.4. Insgesamt haben sechs der sieben Beschuldigten ihre erstinstanzliche Verurteilung angefochten, wobei innert Frist zur Berufungserklärung ein Rückzug erfolgte. Aufgrund des Sachzusammenhangs war sodann für die verbleibenden fünf Berufungsverfahren koordiniert vorzugehen. Nachdem die ersten, im November 2023 für die Monate April, Mai und Juni 2024 offerierten Verhandlungstermine bei den verschiedenen involvierten Parteien keine Übereinstimmung fanden, konnte am 29. August 2024 auf den 2., 3., 5. und 6. Dezember 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen werden (Urk. 80), wobei bereits mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2024 die Publikumsöffentlichkeit ausgeschlossen und Medienberichterstatter unter Auflagen zugelassen wurden (Urk. 79). 1.5. Bereits am 13. April 2023 und erneut am 2. Dezember 2024 erfolgte je eine Personenabfrage im Schweizerischen Strafregister (Urk. 70 und 90). Der Beschuldigte ist darin nicht verzeichnet. 1.6. Mit Präsidialverfügung vom 15. November 2024 wurde Rechtsanwältin Dr. iur. X3._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten entlassen und Rechtsanwältin MLaw X1._____ neu als amtliche Verteidigerin bestellt. 1.7. Am 2., 3. und 5. Dezember 2024 wurde die Berufungsverhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X1._____, Jugendwalt lic. iur. X4._____ sowie die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, erschienen sind (Prot. II S. 7).

- 7 - 2. Prozessuales 2.1. Gemäss noch geltendem Recht bleibt für Übergangstäter, welche, nachdem bereits eine Jugendstrafverfahren eröffnet wurde, auch als Erwachsene delinquiert haben oder diese späteren Taten erst nachträglich bekannt wurden, das Jugendstrafprozessrecht anwendbar (Art. 3 Abs. 2 Satz 3 JStG). Dieses kommt somit auch im vorliegenden Berufungsverfahren zur Anwendung, während inskünftig in solchen Fällen durch die Jugendanwaltschaft und die Staatsanwaltschaft je separate Verfahren zu führen sein werden (vgl. nArt. 3 Abs. 2 JStG, Datum der Inkraftsetzung: 1. Juli 2025). Soweit die Jugendstrafprozessordnung allerdings ergänzend auf die Strafprozessordnung verweist (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStPO), kommt diese in der geltenden Fassung zur Anwendung, wirken sich prozessrechtliche Revisionen in der Regel doch sofort auch auf bereits laufende Verfahren aus (vgl. Art. 448 StPO). Ergänzend ist im Sinne einer grundsätzlichen Vorbemerkung festzuhalten, dass nachfolgende Bezugnahmen auf Artikel der Strafprozessordnung immer im Licht der genannten Verweisungsnorm der Jugendstrafprozessordnung (Art. 3 Abs. 1 JStPO) zu lesen sind. 2.2. Der Beschuldigte ficht mit Ausnahme der erfolgten Freisprüche (Dispositivziffer 2) und der Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 7) das gesamte erstinstanzliche Urteil an (Urk. 71 S. 3 ), mithin sind nur diese beiden Punkte formell in Rechtskraft erwachsen, was vorzumerken ist (vgl. Prot. II S. 7). 2.3. Anklageprinzip Bereits mit Eingabe vom 29. April 2022 und erneut im Rahmen ihres Plädoyers vor Vorinstanz sowie vor Berufungsgericht stellte die amtliche Verteidigung in Frage, dass die Anklageschrift in allen Punkten dem Anklageprinzip genügt, da teilweise lediglich auf die in einem getrennten Verfahren ergangene Anklageschrift betreffend B._____ verwiesen werde (Urk. 29; Urk. 53 S. 11; Urk. 93 S. 12 Rz. 15 und Urk. 97 Rz. 3, vgl. die detaillierte Zusammenfassung der Argumente im angefochtenen Urteil, Urk. 68 S. 7 f.). Die Vorinstanz hat sich hierzu ausführlich geäussert und dargelegt, dass mit der Verteidigung ein pauschales Verweisen auf eine in einem getrennt geführten Verfahren erhobene Anklage dem Anklageprinzip nicht ge-

- 8 nügen könne. Entsprechend sei bei der Beurteilung der Anklageschrift nur auf diejenigen Umstände einzugehen, welche sich aus dieser selbst ergäben und seien sämtliche Ausführungen der Anklageschrift, welche sinngemäss einer pauschalen Verweisung auf die Anklage im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten B._____ gleichkämen, zu streichen und somit unbeachtlich. Zudem werde sich das Gericht bei seiner Urteilsfindung auch nur auf diejenigen Akten stützen, die Eingang in das vorliegende Verfahren gefunden hätten (Urk. 68 S. 8). Diesen Ausführungen ist beizupflichten und es ist davon auszugehen, dass die Anklageschrift bei Berücksichtigung dieser Einschränkungen dem Anklageprinzip genügt. Ob sich die darin erhobenen Vorwürfe unter den genannten Prämissen (Ausblendung der pauschalen Verweise, Berücksichtigung bloss der in diesem Verfahren erhobenen bzw. beigezogenen Akten) rechtsgenügend erstellen lassen, ist sodann keine Frage des Anklageprinzips, sondern der materiellen Beurteilung. 3. Sachverhalt 3.1. Die Vorinstanz hat die bei der Sachverhaltsermittlung zu berücksichtigenden Grundsätze zutreffend dargestellt (Urk. 68 S. 9 ff.), worauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, dem Beschuldigten seine Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Nebst der Würdigung von Sachbeweisen kommt dabei auch den Aussagen der in das Geschehen involvierten Personen entscheidendes Gewicht zu. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen hängt davon ab, ob die Ausführungen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie in sich konsistent sind (innere Validität) und ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten und Erkenntnissen übereinstimmen bzw. in Einklang gebracht werden können (äussere Validität) (vgl. dazu Haas, Validitätsprüfung von Argumenten, Justice/Justiz/Giustizia 2019/1 S. 6 ff.). In diesem Zusammenhang vermag insbesondere auch eine merkmalsorientierte Aussagenanalyse wertvolle Anhaltspunkte für die Einschätzung von deren Glaubhaftigkeit zu erbringen (vgl. dazu im Einzelnen Bender/Häcker/Schwarz, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl. 2021, S. 77 ff.).

- 9 - 3.2. Auch hinsichtlich der Auflistung der vorliegenden Beweismittel kann auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 11 f.). Im Verlauf der Untersuchung wurden – wie bereits unter Ziff. 1 erwähnt – insgesamt sieben (Mit-)Beschuldigte eruiert, wobei die Verfahren je separat geführt, die Beteiligten jedoch – soweit gemeinsam begangene Delikte im Raum standen – gegenseitig konfrontiert wurden. Was dabei die vier bei Eröffnung der Verfahren noch minderjährigen Beschuldigten, darunter auch A._____, angeht, sieht Art. 11 Abs. 1 JStPO eine solche, von den Verfahren erwachsener Mitbeschuldigter getrennte Verfahrensführung, ausdrücklich vor. Weiter statuiert das Jugendstrafprozessrecht die Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Beschuldigten (Art. 10 Abs. 1 JStPO), was die Anwendung von Art. 29 StPO ausschliesst (Art. 3 Abs. 1 JStPO e contrario) und zur Folge hat, dass auch für jugendliche Mittäter – praxisgemäss aufgrund der im Jugendstrafrecht herrschenden Individualisierung selbst bei gleichem Aufenthaltsort (vgl. BSK JStPO-Eberle/Hug/Schläfli/Valär, 2023, Art. 11 N 2; Jositsch/Riesen-Kupper, JStPO Kommentar, Art. 11 N 1) – je getrennte Verfahren zu führen sind (BSK JStPO-Eberle/Hug/Schläfli/Valär, 2023, Art. 10 N 4a). Dies wurde auch vorliegend so gehandhabt. Da dem Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt wurde, die weiteren Beschuldigten, soweit diese in die ihm vorgeworfenen Delikte involviert sein sollen, zu konfrontieren und Ergänzungsfragen zu stellen, ergeben sich aus der (zumal gesetzlich vorgesehenen) getrennten Verfahrensführung hinsichtlich der Verwertbarkeit besagter Aussagen keine Hindernisse. Ebenso wurde dem Beschuldigten anlässlich der ihn betreffenden, parteiöffentlichen Videobefragungen der Privatklägerin ein Teilnahme- und Fragerecht eingeräumt. Entsprechend sind auch hier keine Unverwertbarkeiten erkennbar. Die Videobefragungen wurden im Übrigen durch die Jugendanwaltschaft nachträglich wortgetreu transkribiert, was die Zitierung der massgebenden Stellen vereinfacht, wobei die originalen, mündlichen Aussagen selbstredend visioniert wurden. 3.3. Was die allgemeine Glaubwürdigkeit der im Verfahren involvierten Aussagepersonen angeht, kann vollumfänglich auf die erstinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 68 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Einzig zu korrigieren ist,

- 10 dass die Privatklägerin bei ihren Aussagen zwar der Aussage-, nicht aber einer eigentlichen Wahrheitspflicht unterlag (BSK StPO-Kerner, 2023, Art. 180 N 6; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Art. 180 N 8; Urteil 6B_567/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 1.2). Dies tut ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit jedoch keinen Abbruch. 3.4. Die massgebenden Aussagen der im Verfahren befragten Personen wurden durch die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben (Urk. 68 passim). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5. Sodann rechtfertigen sich aufgrund des Umstandes, dass in die nachfolgend im Einzelnen zu prüfenden Anklagesachverhalte 1-3 und 5 nebst dem Beschuldigten und der Privatklägerin immer auch B._____ involviert war, einige einleitende Bemerkungen zum generellen Aussageverhalten dieser drei Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 3.5.1. Wie aus den bei den Akten liegenden Einvernahmen von B._____ hervorgeht, werden diesem – über die hier interessierenden Vorfälle hinaus – noch zahlreiche weitere Rechtsgutverletzungen zum Nachteil der Privatklägerin zur Last gelegt. Der Beschuldigte war in jener Zeit (Anfang 2018 bis Ende 2019) gemäss übereinstimmenden Aussagen der beste Kollege von B._____ (Urk. 2/1 S. 1 und 3, Urk. 2/15 S. 3, Prot. I S. 48). Die Privatklägerin kannte er zudem sogar schon länger, als B._____ und sie sich kannten (Urk. 2/1 S. 4). Mit beiden war er in der betreffenden Zeit oft zusammen, was auch erklärt, dass ihm vorliegend gleich mehrere Delikte zur Last gelegt werden. Die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten erscheint zwar einerseits als dadurch belastet, dass er am 26. Februar 2020 aufgrund eines nicht mit der vorliegenden Anklage zusammenhängenden Vorfalls, wo er unter anderem den hier involvierten C._____ vor einer Strafverfolgung schützen wollte, durch Strafbefehl der Jugendanwaltschaft Winterthur der Begünstigung schuldig gesprochen und mit Fr. 200.– Busse bestraft wurde (vgl. Beizugsakten Untersuchungsakten STR/2020/20000057 Urk. 21), und anderseits verwies er zu Beginn der Untersuchung mehrfach auf seine (damals) nach wie vor bestehende Freundschaft mit der

- 11 - Privatklägerin, welche sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens ins Gegenteil zu kehren schien. Jedoch ist damit hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der im hiesigen Verfahren deponierten Aussagen noch nicht viel gesagt, gilt es doch jeweils, die konkreten Aussagen kritisch zu würdigen. Der Beschuldigte wurde im Vorverfahren 18 Mal einvernommen (Urk. 2/1-15,7-18 und 20). Die hohe Zahl ist allerdings – genau wie bei der Privatklägerin – primär der Tatsache geschuldet, dass die Jugendanwaltschaft jeden Vorwurf in einem gesonderten Einvernahmeprotokoll behandelte, wobei in der Regel mehrere Einvernahmen am gleichen Tag durchgeführt wurden. Zudem sagte er auch vor Vorinstanz (Prot. I passim) und im Berufungsverfahren (Urk. 92) aus. Bereits und insbesondere anlässlich der ersten Einvernahme machte er eigenständige und detaillierte Angaben betreffend die Beziehung zwischen B._____ und der Privatklägerin, wobei ihm auch miterlebte Tätlichkeiten erinnerlich waren (Urk. 2/1). Nachfolgend verweigerte er zwar kurz die Aussagen (Urk. 2/2), äusserte sich aber bereits ab der dritten Einvernahme jeweils aus eigenem Antrieb wieder materiell, wobei er hierbei vorab teilweise ausdrücklich Rücksprache mit seiner Verteidigerin nahm. Er sagte dabei sehr freimütig aus, belastete auch sich selbst und seine freie Erzählung war detailreich und wirkte selbsterlebt. Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin bestätigte er diese jeweils nicht einfach pauschal, sondern wies auch darauf hin, wenn er etwas davon nicht oder anders erinnerte oder mitbekommen hatte. In den ersten Einvernahmen ist noch ein gewisses Durcheinander hinsichtlich der verschiedenen Vorfälle zu bemerken, was der Glaubhaftigkeit der frühen Aussagen des Beschuldigten indes nicht schadet, sondern diese gar stützt. Im Rahmen wiederholter Einvernahmen bestätigte er seine Darstellung, wobei keine wesentlichen Widersprüche zu vermerken sind, zumal seine Schilderung der (äusseren) Abläufe im weiteren Untersuchungsverfahren auch von anderen bestätigt wurde, was deren Glaubhaftigkeit bestärkt. Unverkennbar wurde ihm später seine eigene Lage als Mitbeschuldigter bewusst, was dazu führte, dass er nun zunächst die Stellung von B._____ als Rädelsführer betonte und sich selbst eher in der Position eines fremdbestimmten – und reuigen – Mitläufers darstellte. Gleichwohl kann seinen bereits früh im Verfahren gemachten Aussagen und Zugeständnissen eine grundsätzlich hohe Glaubhaftigkeit attestiert werden. Dass er in

- 12 dieser Anfangsphase nur pauschal der Privatklägerin nach dem Mund geredet bzw. sich aufgrund seiner ADHS-Erkrankung, des auf ihn wirkenden Druckes und eines sich einstellenden Pygmalioneffektes (so die Verteidigung in Urk. 53 S. 5 ff. und Urk. 93 S. 9 f.) nicht dem suggestiven Einfluss der Untersuchungsbehörden hätte entziehen können, findet in den Akten demgegenüber keine Stütze, bleiben seine damaligen Schilderungen doch durchwegs eigenständig und authentisch (so im Ergebnis auch die Vorinstanz, auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen wird, vgl. Urk. 68 S. 43 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zudem gab es in den Befragungen Unterbrüche und Rücksprachen mit der Verteidigung. An dieser Einschätzung tut ferner auch keinen Abbruch, dass der Beschuldigte am Ende des Vorverfahrens (Urk. 2/15) und vor Vorinstanz die Privatklägerin als Lügnerin hinstellte bzw. seine bisherigen Aussagen deutlich zu relativieren versuchte (bspw. Prot. I S. 97 ff.), bezog sich sein diesbezügliches Bestreben doch primär auf die Frage, ob die Privatklägerin bei den sexuellen Interaktionen jeweils freiwillig mitgetan hatte, oder nicht und geschah offensichtlich in der Absicht, sich selber – und allenfalls auch B._____, mit welchem ihn unübersehbar ein Loyalitätsverhältnis verband (vgl. hierzu auch den Therapieverlaufs- und Abschlussbericht, Urk. 1.6/5) – aus der Verantwortung zu nehmen. Dass es aber tatsächlich zu solchen, auch von ihm geschilderten Vorfällen gekommen war, stellte er damit nicht in Frage. Diese späten, mit klarer Relativierungstendenz und Erinnerungslücken (bspw. Prot. I S. 110 ff.) behafteten Aussagen überzeugen inhaltlich kaum und wirken damit auch nicht (mehr) besonders glaubhaft. Lediglich der Vollständigkeit halber ist sodann darauf zu verweisen, dass der vom Beschuldigten als beeinflussendes Element geltend gemachten ADHS-Erkrankung für den Tatzeitraum sowie sein Aussageverhalten kein bestimmendes Gewicht zugestanden werden kann. Die von Dr. med. D._____ hierzu getätigten Ausführungen sind bloss allgemeiner Natur und nehmen keinen konkreten Bezug zum Beschuldigten, weshalb hieraus von vornherein nichts abgeleitet werden kann. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte selbst offenbar ab Eintritt in die Oberstufe der Meinung war, durch die Störung nicht mehr wesentlich beeinträchtigt zu sein, liess er ab da, mithin auch während der gesamten Lehrzeit, doch die Medikation zunehmend weg (Urk. 1.6/4 S. 7), was seinen Lehrabschluss indessen nicht gefährdete.

- 13 - 3.5.2. Auch von der Privatklägerin liegen im vorliegenden Verfahren zahlreiche Einvernahmeprotokolle bzw. Transkriptionen der auf Video aufgezeichneten Einvernahmen bei den Akten (Urk. 4/3, 10, 16, 25, 30, 38, 43, 50 und 55). Zudem wurde sie auch von der Vorinstanz (Prot. I S. 57 ff. und S. 174 ff.) und der Kammer (Urk. 91) befragt. Über alle diese Einvernahmen liegen Videoaufnahmen vor, zumal die Privatklägerin auch im Berufungsverfahren persönlich befragt wurde, sodass sich das Berufungsgericht einen umfassenden persönlichen Eindruck über ihr verbales und nonverbales Aussageverhalten verschaffen konnte. Die im Zeitpunkt der Einvernahmen (im Vorverfahren) 14 und 15 Jahre alte Privatklägerin sagte dabei zu den verschiedenen Vorfällen nachvollziehbar, kohärent und widerspruchsfrei aus und war jederzeit in der Lage, die einzelnen Vorfälle in einen persönlichen, zeitlichen und sachlichen Kontext zu setzen, ihre eigenen Handlungen zu reflektieren, ihre Emotionen offen zu legen und auf Nachfragen weitergehende, logisch überzeugende Erklärungen abzugeben. Sie zeigte dabei ein auffallend gutes situatives Erinnerungsvermögen (Beschreibung von Tatorten, Personenbeschreibungen) und viele, selbst nebensächliche Details konnten im Nachhinein verifiziert werden. Insgesamt ist den Ausführungen der Privatklägerin eine hohe Qualität einzuräumen, zumal ihre Darstellung – wie im Einzelnen noch zu zeigen sein wird – im Nachhinein hinsichtlich der äusseren Abläufe fast durchwegs extern validiert werden konnte, insbesondere auch aufgrund von späteren Zugeständnissen der zu Beginn durchwegs leugnenden (Mit-)Beschuldigten (vgl. dazu auch die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 16 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.5.3. Von B._____ liegen ebenfalls zahlreiche Einvernahmeprotokolle (als digitale Dateien auf CD) bei den Akten. Dabei leugnete er zunächst konsequent jegliche (sexuelle) Beziehung zur Privatklägerin bzw. von ihm begangene strafbare Handlungen. Später wollte er einzig vor Erreichen seiner Volljährigkeit mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr gehabt haben, während er Gewaltausübungen weiterhin von sich wies (Urk. 3.1/2-5). Im weiteren Verfahren machte er dann keine Aussagen mehr (Urk. 3.1/6-8,10) bzw. beantwortete nach einseitigen Ausführungen keine Fragen der Untersuchungsbehörden (Urk. 3.1/11+12). Erst vor Vorinstanz und erneut im Berufungsverfahren – und damit in umfassender Kenntnis sämtlicher Akten – machte er einlässliche Aussagen zur Sache. Vor diesem Hin-

- 14 tergrund stehen seine Aussagen nur sehr eingeschränkt einer merkmalsorientierten Analyse zur Verfügung, zumal die beiden hierfür geeigneten Aussagen Jahre nach den betreffenden Ereignissen erfolgten, selektiv detailliert erscheinen und B._____ darin die Darstellung der Privatklägerin, was den äusseren Ablauf der Ereignisse angeht, mehrheitlich bestätigte, was ein weiteres Indiz für die bereits festgestellte hohe Qualität ihrer Aussagen darstellt. 3.6. Zu den Vorbemerkungen der Anklageschrift (Urk. 6 S. 3-8) Die Anklageschrift stellt den einzelnen, konkreten Anklagesachverhalten langfädige Vorbemerkungen voran. Auf diese ist nur insoweit einzugehen, als sie zusammen mit den konkreten Vorwürfen von genereller Bedeutung sind. Dies mithin insbesondere dahingehend, als die Anklageschrift zusammengefasst davon ausgeht, dass zwischen B._____ und der Privatklägerin bereits ab August 2018 ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe, innerhalb dessen B._____ eine Machtposition zugekommen sei, wodurch er eine derart intensive Kontrolle über die Privatklägerin erlangt habe, dass sie seinen Anordnungen gehorcht habe, da sie ansonsten von ihm bedroht und/oder geschlagen und/oder mit Liebesentzug bzw. einem Kontaktabbruch bestraft worden wäre. Letzteres hätte gemäss Anklagevorwurf für die B._____ völlig verfallene und unsterblich verliebte Privatklägerin schweres seelisches Leid bedeutet. B._____ habe seine Machtposition bewusst und gezielt ausgenutzt, um sich finanziell besser zu stellen und um sich vor seinen Freunden, Kollegen und Verwandten als Playboy und "Gangster" in Szene zu setzen, als Typ, der die Privatklägerin in jeglicher Hinsicht bewusst und gezielt zur sexuellen Befriedigung Dritter manipulierte, beherrschte, erniedrigte und wie eine Ware benutzte und zur Verfügung stellte. Er habe dies kommuniziert und demonstriert, indem er sie regelmässig vor den Augen von Kollegen, Freunden und Verwandten geschlagen und gedemütigt habe, hohe Geldbeträge von ihr gefordert bzw. ihr abgenommen habe und/oder indem er sie seinen Kollegen, Freunden und Verwandten für sexuelle Handlungen zur Verfügung gestellt habe. Zu diesen Personen habe auch der Beschuldigte gehört, welchem demzufolge die von Gewalt, List und Drohungen geprägte Kontrolle, welche B._____ über die Privatklägerin ausgeübt habe, und auch ihr wahres Alter von damals zwölf bis

- 15 vierzehn Jahren, bekannt gewesen sei (vgl. hierzu auch die Zusammenfassung der Vorinstanz in Urk. 68 S. 46 ff.). 3.6.1. Alter der Privatklägerin Dem Beschuldigten wurde entgegen den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 92 S. 8) und den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 93 S. 6 Rz. 4 ff.) durch eine ehemalige Oberstufen-Klassenkollegin im Juli 2017 per Snapchat mitgeteilt, dass deren Cousine, die Privatklägerin, nicht – wie von ihm angenommen – 14, sondern erst elf Jahre alt ist (Urk. 3.4/9 S. 6 sowie Anhänge; Urk. 3.4/10 S. 4). Dass er das anschliessend vergessen haben könnte, ist mit der Vorinstanz als Schutzbehauptung zu werten. Nicht nur gab auch B._____ an, sich durchaus mit dem Beschuldigten, seinem damals – wie bereits erwähnt – besten Kollegen, über das Alter der Privatklägerin unterhalten zu haben (Prot. I S. 105 f.), auch wäre diesfalls zu erwarten, dass er erneut Kontakt mit seiner ehemaligen Klassenkollegin, der Cousine der Privatklägerin, aufnimmt und nachfragt, wie er dies bereits im Sommer 2017 gemacht hatte. Nachdem B._____ und die Privatklägerin aber bereits im Dezember 2017 zusammenkamen und sein Wissen von Sommer 2017 mithin noch relativ aktuell war, ist davon auszugehen, dass ihm dies ohnehin noch bewusst war (vgl. ergänzend auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 55 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Daran ändert entgegen den Ausführungen der Verteidigung auch nichts, dass die Privatklägerin in ihrem Erscheinungsbild, Handeln und ihren Vorstellungen einem Teenager von mehr als 12 Jahren entsprochen haben müsse (Urk. 93 S. 8 Rz. 7). Der Beschuldigte kannte das wahre Alter der Privatklägerin. 3.6.2. Beziehungsstruktur zwischen B._____ und der Privatklägerin Die Privatklägerin hat sich in ihren Aussagen mehrfach zu ihrem Verhältnis zu B._____ geäussert. Dabei wird klar, dass er in ihrem Leben einen hohen, gar dominierenden Stellenwert einnahm. So konnte er von ihr bereits im Sommer 2018 ohne Weiteres verlangen, dass sie seine Wohnung (bzw. diejenige seines Onkels) putzt und sie gleichentags auch zum Konsum von zwei Bechern Wodka abkommandieren, wie der Beschuldigte in seiner Befragung vom 22. April 2020 bestätigte. Ebenso konnte er ihr befehlen, eine weitere Person für sexuelle Handlungen aus-

- 16 zusuchen unter der Androhung, ansonsten (mitten in der Nacht) gehen zu müssen. Beides wurde vom Beschuldigten wahrgenommen (Urk. 2/3 S. 6 f.). Weiter erklärte sie, sie habe bei jedem "Nein" gewusst, dass sie drankommen werde. Immer wenn sie "Nein" gesagt habe, habe sie kassiert. Auch bei anderen Dingen, wenn sie irgendwo nicht der Meinung von B._____ gewesen sei, das sei immer so ein wenig im Hinterkopf gewesen, auch wenn sie da nicht mehr wirklich Angst davor gehabt habe, obwohl die Schläge weh getan hätten. Weil sie gewusst habe, dass es kommt und es wie normal geworden sei. Bei den Vorfällen mit dem Beschuldigten habe sie deshalb keine Schläge erhalten, weil sie es gemacht habe (Urk. 4/3 S. 38 f.). Sie habe keine Angst vor den Schlägen gehabt, weil das irgendwie Alltag geworden sei, sondern eher, dass er ihren Eltern sage, was sie gemacht haben. Und dass er sie verlasse und dreckig lasse. Denn sie habe mega an ihm gehangen (a.a.O. S. 22 f.). Insbesondere den retrospektiv-beurteilenden Aussagen der Privatklägerin ist eine beeindruckend hellsichtige Analyse der – ungesunden – Beziehungsmechanismen inhärent. So führte sie beispielsweise aus, sie habe all das, die Sexualität und alles, erst durch ihn kennengelernt. Früher sei sie das schüchterne Mädchen gewesen, das das gemacht habe, was ein Mädchen mache: in die Schule gehen, Spielplatz. Sie habe sich einfach so verändert, als sie ihn kennengelernt habe. Sie habe so an ihm gehangen und habe das nicht verhindern können. Weil sie unbedingt weiter an ihm habe hängen wollen, habe sie all das Schlechte verdrängt, damit sie ihn weiterhin lieben könne (Urk. 4/3 S. 23). Er habe wohl einfach gewollt, dass sie [Sex] mit den anderen Typen habe, damit sie dreckig sei. Sie sei eine so tolle Frau gewesen. Wer nehme schon keine Frau, die Geld bringe, die eine gute Schule habe, die keinen anderen Typen gehabt habe. Die müsste man sozusagen heiraten, und er habe sie dreckig machen wollen, damit er dagegen Argumente habe (a.a.O. S. 26). Sie habe sich [zur Zeit als B._____ im Hotel wohnte, mithin ca. März 2019] als seine Freundin gesehen. Denn er habe ihr auch seine Sorgen erzählt. Sie habe schon gewusst, dass es ihn nicht interessiere, was mit ihr passiere, ob es ihr schlecht gehe oder sie Drama habe zuhause. Er habe nie an sie gedacht, aber er habe sie wie eine Freundin gesehen. Er habe ihr seine Sorgen erzählt und sie sei halt immer wie seine Rettung gewesen, er habe sich immer auf sie verlassen können. Sie sei eigentlich wie seine Freundin

- 17 gewesen, einfach dass er blöde Sachen gemacht habe. Hätte er diese nicht gemacht, wäre es eine Beziehung gewesen (Urk. 4/43 S.13). B._____ selbst gab sich in der Rückschau ratlos-naiv, indem er betonte, gar nie eine Beziehung gewollt und der Privatklägerin auch nicht Anlass gegeben zu haben, sich ihn in zu verlieben. Gleichwohl gestand er aber ein, dass er im Laufe der Zeit durchaus realisiert habe, dass sie in ihn verliebt gewesen sei (Prot. I S. 43). Ebenso bestätigte er, sie häufig geschlagen und ihr gegenüber aggressiv aufgetreten zu sein (Prot. I S. 42 f.) bzw. sie ausgenützt zu haben (Prot. I S. 47 f.). Demgegenüber bestätigte der Beschuldigte bereits in seiner ersten Einvernahme, dass B._____ für die Privatklägerin "die Liebe ihres Lebens" gewesen sei (Urk. 2/1 S. 12, vgl. auch Urk. 2/7 S. 8 f., Urk. 2/10 S. 6). Er habe von ihr selbst erfahren, dass sie in B._____ verliebt sei (Urk. 2/4 S. 7). B._____ habe sich darüber auch beklagt, sie liebe ihn zu fest, sei behindert, verrückt nach Liebe. Mit der Zeit habe B._____ sie dann immer mehr beleidigt, worauf der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er damit aufhören solle. Dieses Niedermachen habe angefangen, als er von ihr Geld verlangt habe und sie es nicht habe bringen können. Dort habe er sie zusammengeschissen, angeschrien und geschlagen (Urk. 2/4 S. 8). Er wisse nicht, was für ein Verhältnis die Privatklägerin und B._____ gehabt hätten, er wisse, dass sie aus Sicht der Privatklägerin ein Paar gewesen seien, er wisse aber auch, dass sie für B._____ nie ein Paar gewesen seien und B._____ dies der Privatklägerin auch mehrfach gesagt habe (Urk. 2/5 S. 16, vgl. auch Urk. 2/6 S. 7). Für B._____ sei weniger die Privatklägerin, als was sie für ihn gemacht habe, Geld geben, im Vordergrund gestanden. Wenn er etwas gebraucht habe, sei er zu ihr gegangen, während für die Privatklägerin die Liebe wichtig gewesen sei (Urk. 2/12 S. 6). Ohrfeigen und Tätlichkeiten, die B._____ in seiner Anwesenheit gegen die Privatklägerin ausgeübt hatte, waren dem Beschuldigten bereits in der ersten Einvernahme erinnerlich, wobei es zeitweise nötig gewesen sei, dass der Beschuldigte dazwischen ging und B._____ zurückhielt. Einmal habe er vorab, bevor die Privatklägerin gekommen sei, Rasierklingen entsorgt, da B._____ gedroht habe, damit der Privatklägerin einen Finger abzuschneiden (Urk. 2/1 S. 8 f.). In seiner Hafteinvernahme interpretierte er diesen Vorfall sogar dahingehend, dass die Privatklägerin ihm ihr

- 18 - Leben verdanke, da es fast mal ausgeartet wäre, wenn er nicht dort gewesen wäre (Urk. 2/4 S. 3). Den Charakter von B._____ beschrieb der Beschuldigte gleichentags als bestimmend. Er sei das höchste Tier in ihrer Gruppe gewesen und habe das Sagen gehabt (a.a.O. S. 4). Er habe früher einfach Angst vor B._____ gehabt, wenn er hässig geworden sei oder dass er hässig auf ihn werde. Sonst als Person habe er Respekt vor ihm gehabt (Urk. 2/7 S. 9 f., Urk. 2/8 S. 8, Urk. 2/9 S. 2 f.). B._____ habe ihn finanziell ausgenützt (Urk. 2/9 S. 8) und er (der Beschuldigte) habe sich jeweils für B._____ verändert, wenn diesem etwas nicht gepasst habe. B._____ sei der Anführer gewesen. Der Beschuldigte habe sich mit ihm nie auf Augenhöhe gefühlt. B._____ habe keine Gegenmeinungen geduldet. Das Wohlergehen von anderen Menschen sei B._____ unwichtig gewesen. Der Beschuldigte habe dies als erniedrigend empfunden, sich aber nicht getraut, dies anzusprechen (Urk. 2/12 S. 3 ff.). Mithin war dem Beschuldigten nicht unbekannt, dass B._____ dazu neigt, sein enges Umfeld auszunützen und zu manipulieren bzw. für seine Zwecke zu instrumentalisieren. Ins gleiche Bild passt die Aussage des Beschuldigten, B._____ habe der Privatklägerin jeweils gesagt, dass er sie anschreien und schlagen werde, wenn sie nicht mit ihm (dem Beschuldigten) und den anderen Sex habe (Urk. 2/4 S. 6). Mithin ist – primär aufgrund der äusserst glaubhaften Aussagen der Privatklägerin, welche allerdings durch Beobachtungen des Beschuldigten und Zugaben von B._____ gestützt werden – erstellt, dass die Privatklägerin im hier interessierenden Zeitraum stark in B._____ verliebt und entsprechend bereit war, viel für diesen zu machen, wobei sie allerdings auch wusste, dass eine Weigerung mit Schlägen geahndet würde und sie zudem befürchtete, er könnte ihre Eltern informieren oder sie verlassen. Demgegenüber beschwerte sich B._____ über sie, nützte sie aus und beeinflusste vielfach ihr Verhalten, sodass das in der Anklageschrift geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis und seine Machtposition ihr gegenüber als erstellt und dem Beschuldigten auch bekannt anzusehen sind. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht erstellbar, im Verfahren gegen den Beschuldigten allerdings auch von nachrangiger Bedeutung bleibt, dass B._____ durch sein eigenes Verhalten die Verliebtheit und daraus resultierende Abhängigkeit der Privatklägerin gezielt, im Sinne der von der Anklagebehörde geltend gemachten "Loverboy-Masche"

- 19 hervorgerufen hätte. Im Gegenteil war sein Verhalten grundsätzlich dazu geeignet, die Privatklägerin abzustossen, wie sie in ihren retrospektiv-analysierenden Aussagen durchaus anerkennt (Prot. I S. 69 und Urk. 4/3 S. 23). Sie konnte jedoch aufgrund ihrer ab dem ersten Geschlechtsverkehr Anfang Dezember 2017 und nach einer ersten positiv empfundenen Beziehungsphase Anfang 2018, als die beiden sich in einer "Freundschaft Plus"-Beziehung verbunden waren (Urk. 4/16 S. 22, Prot. I S. 39), bestehenden, tiefen Verliebt- gar Vernarrtheit jedoch nicht von ihm lösen, zumal auch er die von ihm angekündigten Kontaktabbrüche nie durchhielt, sondern auch seinerseits immer wieder den Kontakt suchte (Urk. 4/43 S. 15). Insofern kann durchaus von einer stark toxischen Beziehung gesprochen werden oder – mit den Worten der Privatklägerin – davon, dass B._____ für sie wie eine Droge gewesen ist, von welcher sie schlussendlich (Ende Dezember 2019) auch nur durch "kalten Entzug", sprich stationäre Einweisung in ein Jugendheim, getrennt werden konnte (Prot. I S. 87 f.; vgl. zum Ganzen ergänzend auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 48 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch der Beschuldigte selbst ging im Übrigen zumindest retrospektiv davon aus, dass die Privatklägerin alles nur für B._____ gemacht habe, aus Liebe und weil sie sich gezwungen gefühlt habe (Urk. 2/7 S. 9). Mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 51 ff.), auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen wird (Art. 82 Abs. 4 StPO), ist allerdings entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 93 S. 12 ff.) auch davon auszugehen, dass ihm das Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Privatklägerin und B._____ bereits während der hier zu prüfenden Vorfälle durchaus bekannt war. Schliesslich war er damals der beste Freund von B._____ und quasi konstant mit ihm zusammen, was zweifellos auch dazu führte, dass er sich heute mit zahlreichen, eine lange Zeit umspannenden Vorwürfen konfrontiert sieht. Dass dabei die Privatklägerin nie Thema zwischen ihm und B._____ gewesen sein soll (so die Verteidigung bzw. der Beschuldigte selbst; Prot. I S. 278 f.; Urk. 53 S. 10; Urk. 92 S. 6 f.; Urk. 93 S. 16) ist völlig unglaubhaft, zumal umgekehrt B._____ sogar in der vorliegenden Chatkommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin mehrfach prominent Thema war (so bspw. Urk. 5.1/13 S. 25 f., Urk. 5.1/15 S. 66, S. 89 f., S. 100). In diesen Chats kommt auch klar zum Ausdruck, dass B._____ bei der Privatklägerin eine Sonderstellung in Anspruch nahm (vgl. Urk. 5.1/15

- 20 - S. 100, wo die Privatklägerin den Beschuldigten zurechtweist "fu reddisch ahstädig mit mir" "B._____ bish nöd"). Genauso kann dem Chat im Übrigen entnommen werden, wie B._____ aus Sicht des Beschuldigten selbst mit ihm, dem engsten Freund, umzugehen pflegte (vgl. Urk. 5.1/15 S. 89). Auch B._____ erklärte vor Vorinstanz unmissverständlich, dass die Privatklägerin durchaus Thema zwischen ihnen gewesen sei und der Beschuldigte genau gewusst habe, was Sache war (Prot. I S. 48 und 105). Schliesslich war dem Beschuldigten, wie bereits erwähnt, bekannt, dass B._____ schon früh begann, die Privatklägerin finanziell auszubeuten (Urk. 2/4 S. 8; eine frühe, noch freiwillige Geldüberweisung über mehrere hundert Euro half er sogar durchzuführen, als B._____ im Kosovo in den Ferien war und die Privatklägerin ihm Geld schicken wollte, für einen Transfer mit Western Union allerdings selbst noch zu jung war; Urk. 2/1 S. 13, Urk. 2/12 S. 9) und später, aber als er noch nicht in der Lehre gewesen sei – mithin bereits vor Sommer 2018 und damit vor Anklagesachverhalt 1 (Urk. 2/4 S. 8) – sie anzuschreien, niederzumachen und schliesslich sogar tätlich zu reagieren bzw. "seinen Einfluss zu geben", damit sie pariert (Urk. 2/12 S. 9). Inwiefern der Beschuldigte dieses ihm bekannte Abhängigkeitsverhältnis sowie die Machtposition von B._____ aber jeweils bewusst zu seinen Gunsten bzw. für sein eigenes sexuelles Vergnügen nützte, und ob er in der jeweiligen, konkreten Situation darum wusste, dass die Privatklägerin von sich aus keine sexuellen Handlungen mit ihm wünschte oder vorgenommen hätte, soweit dies nicht durch B._____ verlangt wurde, wird nachfolgend bei den einzelnen Anklagesachverhalt zu prüfen sein. Ebenso, ob ihm dabei bewusst war, dass er durch seine Anwesenheit und sein Handeln psychischen Druck auf die Privatklägerin ausübte und aufrecht erhielt, welchem sie sich nicht zur Wehr setzen konnte und er dies bewusst wollte oder zumindest billigend in Kauf nahm. 3.7. Zu den einzelnen Anklagesachverhalten (Urk. 6 S. 9-19) 3.7.1. a) In Anklagesachverhalt 1 wird zusammengefasst geschildert, dass B._____ an einem Abend ca. Anfang August 2018 in der Wohnung von E._____, seinem Onkel, die damals 12-jährige Privatklägerin aufgefordert habe, zwei normale Trink- Gläser unverdünnten roten Wodka schnell zu trinken. Als B._____ bemerkt habe,

- 21 dass die Privatklägerin betrunken sei, habe er sie mit den Worten: "Chum go figge!" aufgefordert, mit ihm den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Gleichzeitig habe er sie zudem aufgefordert, einen der anwesenden Kollegen zu bezeichnen, welcher sich am Geschlechtsverkehr beteiligen könne. Als die Privatklägerin mit "Nein" geantwortet habe, habe B._____ ihr gedroht, sie vor die Türe zu setzen, woraufhin sie widerwillig den Beschuldigten bezeichnet habe. Dies habe sie getan, da es zu diesem Zeitpunkt bereits spät gewesen sei, sie deshalb keine Möglichkeit mehr gehabt habe, mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nach Hause zu kommen, und da sie nur mit einem Sommerkleid bekleidet gewesen sei und somit über keine wärmenden Anziehsachen verfügt habe, um die Nacht im Freien zu verbringen. Im Schlafzimmer habe B._____ gegen deren erklärten Willen die sichtlich betrunkene und schläfrige Privatklägerin von hinten vaginal penetriert, währenddem diese den Beschuldigten oral hätte befriedigen sollen. Die Privatklägerin habe den erigierten Penis des Beschuldigten nur in der Hand gehalten, ohne diesen zu manipulieren, da sie sich sonst hätte übergeben müssen und in der Hoffnung, B._____ würde es nicht bemerken. B._____ habe es in der Folge aber dennoch bemerkt, sei wütend geworden und habe sie später an den Armen gepackt, sie vor die Türe gestellt und sie angeschrien (Urk. 68 S. 17 f. in Verbindung mit Urk. 6 S. 9 f.). b) Die Vorinstanz hat die Aussagen der hierzu befragten Personen zutreffend zusammengefasst (Urk. 68 S. 18 ff.). Hierauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). c) Als Tatort konnte zweifelsfrei die F._____-strasse 1 in G._____, die Wohnung der Familie des Onkels von B._____, E._____, eruiert werden (Urk. 4/15 in Verbindung mit Urk. 4/16 S. 5 f.). Wie den Aussagen der Privatklägerin, aber auch des Beschuldigten (Urk. 2/3 S. 6) zu entnehmen ist, wusste die Privatklägerin zunächst nicht, wer am von ihr situativ sehr detailliert beschriebenen Tatort wohnhaft war, bzw. ging sie davon aus, dass – da B._____ sie zu sich nach Hause gerufen hatte – es sich um die Wohnung seiner Tante und gleichzeitig Pflegemutter H._____ handeln musste. Erst später im Verfahren klärte sich auf, dass B._____ damals vorübergehend statt bei der Tante (deren Adresse der Privatklägerin unbekannt war bzw. wo sie auch nie gewesen war) beim Onkel wohnhaft war. Mithin kann der

- 22 - Privatklägerin in diesem Punkt – entgegen den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 68 S. 39) – kein Widerspruch bzw. keine Verwechslung in den Aussagen angelastet werden. Vielmehr berichtigte sie in späteren Aussagen einzig, dass an der F._____-strasse 1 eben der Onkel, und nicht wie von ihr angenommen die Tante, wohnhaft war. Bevor die Privatklägerin in der Nacht an die F._____-strasse 1 kam, war sie gemäss ihren glaubhaften, insbesondere von B._____ auch nicht in Frage gestellten Aussagen am Nachmittag bereits dort gewesen und hatte auf Geheiss B._____s die Wohnung geputzt. Später hatte sie sich mit ihm zerstritten, die Wohnung verlassen und eine Freundin besucht, bei welcher sie später auch zu übernachten plante. Vorerst aber hatte sie den Abend mit zwei weiteren Kollegen verbracht und bereits einigen Alkohol getrunken. Als sie sodann zum Schlafen zu ihrer Freundin zurückkehrte, hatte sich diese bereits schlafen gelegt bzw. reagierte nicht mehr auf ihre Kontaktversuche, weshalb die Privatklägerin nicht mehr in deren Zimmer gelangen konnte, worauf sie in der Garage Zuflucht suchte, wo sie zumindest ihr Mobiltelefon aufladen konnte. Dass B._____ sie sodann gegen Mitternacht wieder zu sich rief, bezeichnete sie in einer Einvernahme als "Jackpot", da es nicht so toll gewesen wäre, bis zum Morgen "in der Garage zu chillen" (Urk. 4/16 S. 10). Aufgrund der weiteren Aussagen der Privatklägerin, des anlässlich der erstinstanzlichen Haupteinvernahme erfolgten Zugeständnisses von B._____ und der Aussagen des Beschuldigten ist zweifelsfrei erstellt, dass B._____, da er "sturmfrei" hatte, mehrere (ausschliesslich männliche) Kollegen an die F._____-strasse 1 eingeladen hatte. Weiter wurde übereinstimmend geschildert, dass B._____ im Verlaufe der Nacht auch die Privatklägerin zu sich rief, dass Alkohol getrunken wurde und es später gleichzeitig zu sexuellen Handlungen zwischen B._____, der Privatklägerin und dem Beschuldigten kam. Weiter ist – entgegen dem Anklagevorwurf – aufgrund der diesbezüglich unmissverständlichen Aussagen der Privatklägerin davon auszugehen, dass der Geschlechtsverkehr zwischen ihr und B._____ nicht abgenötigt, sondern einvernehmlich bzw. von ihr ausdrücklich erwünscht war.

- 23 - Hinsichtlich der noch offenen Punkte (insbesondere, ob die Privatklägerin zu sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten gezwungen wurde) hat sich die Privatklägerin mehrfach gleichlautend, äusserst detailliert und genau geäussert. Die von ihr geschilderte Situation in der Wohnung (bspw. Zugang zum Schlafzimmer nur über den Balkon möglich, Raumaufteilung etc.) konnte verifiziert werden, ebenso die zeitliche Einordnung. Sodann hat der Beschuldigte ihre Schilderung, wie es zu den sexuellen Handlungen gekommen ist, dass sie jemanden habe auswählen "müssen", dass sie dies bzw. sexuelle Handlungen mit ihm zunächst nicht gewollt und erst ja gesagt habe, nachdem der Beschuldigte "seinen Einfluss gegeben" habe, dass sie betrunken gewesen und vom Bett gefallen sei etc., in seinen frühen, besonders glaubhaften Aussagen klar bestätigt. Auch habe er danach gemerkt, dass es ihr recht schlecht gegangen und sie traurig gewesen sei. Zwar relativierte er seine Aussagen im späteren Verfahren, insbesondere was seine eigene Perzeption und Rolle damals sowie die subjektiv empfundene Mitwirkungsbereitschaft der Privatklägerin angeht, und passte sie sodann – wenn auch zaghaft und im klaren Widerspruch zu den früheren Schilderungen – teilweise auch der vor Vorinstanz erstmals geäusserten Version von B._____ an (bspw. hinsichtlich der Frage, ob er B._____ ausdrücklich darum gebeten habe, bei den sexuellen Handlungen mitzutun, Prot. I S. 95, 97 f. und 115), jedoch ist augenscheinlich, dass dies rein taktisch bedingt war, während seine früheren Zugaben noch von Reue und Mitgefühl gekennzeichnet sind. Der Einwand der Verteidigung, wonach der Beschuldigte das "Auswahlverfahren" nicht mitbekommen habe (Urk. 93 Rz. 23), ist daher unzutreffend und widerlegt. Angesichts der konstanten, in vielen Punkten objektiv bestätigten und in seinen ersten Aussagen auch vom Beschuldigten gestützten, insgesamt höchst glaubhaften Aussagen der Privatklägerin ist der massgebende äussere Sachverhalt rechtsgenügend erstellt (vgl. ergänzend auch die detaillierten und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz, insbesondere zu den zahlreichen Realitätskennzeichen in den Aussagen der Privatklägerin, in Urk. 68 S. 38 ff., auf welche in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen wird).

- 24 d) Ebenso wurde (bereits vorab, vgl. Ziff. 3.6.1) erstellt, dass dem Beschuldigten das Alter der Privatklägerin von damals erst zwölf Jahren bekannt war, womit er die sexuellen Handlungen zweifellos im Bewusstsein darum und den Altersunterschied von rund vier Jahren vornahm. Auf der subjektiven Seite enthält die Anklageschrift weiter den Vorwurf, dem Beschuldigten sei klar gewesen, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen nur über sich habe ergehen lassen, weil sie befürchtet habe, ansonsten aus der Wohnung geworfen und mitten in der Nacht auf die Strasse gesetzt zu werden, bzw. sie (auch) deshalb getan habe, was B._____ wollte, weil sie – vor dem Hintergrund des bestehenden Abhängigkeitsverhältnisses – unter dem Eindruck der mit diesem Tatereignis erneut erlebten Machtdemonstration, mithin unter aktuellem psychischen Druck gestanden sei, welchem sie sich nicht zur Wehr habe setzen können (Urk. 6 S. 5 ff. in Verbindung mit S. 10). Diesem Vorwurf wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher nachzugehen sein. 3.7.2. a) Unter Anklagesachverhalt 2 wird geschildert, dass B._____ zwischen dem 7. Januar und 17. März 2019 in seinem Zimmer in der Jugendwohngemeinschaft (JWG) I._____ der Privatklägerin mit den Worten: "Du figgsch jetzt mit em A._____!" die Duldung des Geschlechtsverkehrs mit dem ebenfalls anwesenden Beschuldigten befohlen habe, ansonsten er wütend oder sie schlagen werde. Als B._____ das Zimmer verlassen habe, allerdings in unmittelbarer Nähe verweilt sei, habe die Privatklägerin dem Beschuldigte mitgeteilt, dass sie sich infolge der Worte und angedrohten Konsequenzen gezwungen fühle mit ihm [dem Beschuldigten] den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Obwohl der Beschuldigte erkannt habe, dass sich die Privatklägerin zum Geschlechtsverkehr genötigt sehe, habe der Beschuldigte die sich ihm bietende Gelegenheit genutzt und den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin vollzogen (Urk. 68 S. 57 in Verbindung mit Urk. 6 S. 11). b) Wiederum kann hinsichtlich der inhaltlichen Wiedergabe der hierzu vorliegenden Beweismittel auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 57 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). c) Aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen steht zweifellos fest, dass es an jenem Tag im JWG-Zimmer von B._____ zu Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam, wobei dieser Vorfall nicht

- 25 durch die Privatklägerin aktenkundig wurde, sondern aufgrund der Aussagen des Beschuldigten selbst. Dies scheint die Verteidigung in ihren Ausführungen zu verkennen (Urk. 93 Rz. 30 f.). Die Privatklägerin konnte sich an diesen Vorfall nur schwach erinnern und zeigte entsprechend – wie generell in diesem Verfahren – keinen verdächtigen Belastunfseifer. Der Beschuldigte machte demgegenüber die diesbezüglichen Aussagen früh im Verfahren, deponierte hierzu detaillierte Angaben und belastete sich dadurch insbesondere auch selbst in schwerwiegendem Masse. Dies alles spricht für deren Glaubhaftigkeit, zumal die Privatklägerin seine Darstellung nachfolgend bestätigte, soweit sie sich erinnern konnte. Auch aus ihrer Sicht sei es nur deswegen zu sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten gekommen, weil B._____ dies so verlangt habe und sie sich aus Angst vor seiner Reaktion nicht mehr habe widersetzen können, als einmal "Nein" zu sagen. Dass der Beschuldigte seine klaren und unmissverständlichen frühen Aussagen später zu relativieren versuchte (vgl. hierzu auch Ziff. 3.5.1 vorstehend), tut ihrer Glaubhaftigkeit keinen Abbruch, zumal er zunächst weiterhin schilderte, dass die Privatklägerin ihm gegenüber offen gelegt habe, dass und wieso sie sich zum Geschlechtsverkehr veranlasst sah (Angst davor, dass B._____ wütend werden und sie schlagen könnte, was der Beschuldigte zudem bereits im Rahmen von Anklagesachverhalt 1 auch schon selbst genau so erlebt hatte, vgl. Urk. 2/6 S. 6, Urk. 2/7 S. 5), was jedenfalls nichts mit Lust und Freiwilligkeit zu tun hatte. Soweit er sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dann nicht mehr an diesen Vorfall erinnern wollte, einen solchen sogar gänzlich negierte, vermag dies seine ersten Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen, ist der Widerspruch doch offensichtlich nur prozesstaktisch erklärbar. Die verharmlosenden und eigentlich realitätsfernen Aussagen von B._____ hierzu (die damals erst 13 Jahre alte, ihn vergötternde Privatklägerin habe eigeninitiativ in seiner Gegenwart mit sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten angefangen) vermögen die übereinstimmende Darstellung des Beschuldigten und der Privatklägerin, insbesondere was den Umstand angeht, dass B._____ von der Privatklägerin verlangt habe, dass sie nun mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr habe, nicht zu erschüttern. Kommt hinzu, dass das von B._____ und der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 93 Rz. 30) angesprochene Anbandeln im Zug zwischen dem Be-

- 26 schuldigten und der Privatklägerin aufgrund des vorliegenden Chats klar auf April 2018, mithin fast ein Jahr vor den hier interessierenden Ereignissen datiert werden kann und von der Privatklägerin sodann mit klaren Worten beendet wurde (Urk. 5.1/13 S. 21 ff., S. 36). Soweit B._____ somit im vorliegenden Zusammenhang hierauf verwiesen hat, handelt es sich klarerweise um eine unbegründete Schutzbehauptung. Gemäss den zu Beginn äusserst klaren Aussagen des Beschuldigten stand zusätzlich die Drohung im Raum, dass B._____ wütend werden und die Privatklägerin schlagen werde, sollte sie nicht gehorchen. Der äussere Sachverhalt ist rechtsgenügend erstellt. Zu diesem Schluss kam auch die Vorinstanz, auf deren Erwägungen ergänzend verwiesen wird (Urk. 68 S. 62 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). d) Inwiefern sich die bekanntermassen damals erst 13 Jahre alte Privatklägerin in dieser, den äusseren Umständen nach erstellten Situation in einer tatbestandsmässigen Zwangslage befunden hat und ob der Beschuldigte dies wahrnahm und bewusst zu seinen Gunsten ausnützte, wie es ihm von der Anklagebehörde vorgeworfen wird, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. 3.7.3. a) Der Vorwurf in Anklagesachverhalt 3 lautet zusammengefasst dahingehend, dass B._____ zwischen dem 7. Januar 2019 und dem 17. März 2019 in seinem Zimmer in der Jugendwohngemeinschaft I._____, als er mit der Privatklägerin habe den Geschlechtsverkehr vollziehen wollen, den Beschuldigten aufgefordert habe, sich hinter dem Schrank zu verstecken, da sein Penis ansonsten nicht steif werde. Der Beschuldigte habe sich danach hinter den Schrank begeben, währenddem B._____ sich von der Privatklägerin zuerst oral habe befriedigen lassen und hernach vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe. Während des Geschlechtsverkehrs habe B._____ den Beschuldigten dazu aufgefordert, zuerst ein Video vom gerade stattfindenden Geschlechtsverkehr zu machen und danach sich am Geschlechtsverkehr zu beteiligen. Als die Privatklägerin dazu "Nein!" gesagt habe, habe B._____ wie folgt reagiert: "Was nei?! Du häsch scho mit em J._____ und em C._____. Mit ihm häsch au scho mal. Chum leg di ane!" Daraufhin habe die Privatklägerin keine weitere Gegenwehr aufzubringen vermocht. Der Beschuldigte habe sich auf das Bett begeben, seine Hosen herunter gelassen und der Pri-

- 27 vatklägerin zu verstehen gegeben, dass sie ihn nun oral befriedigen solle. Dies habe sie gemacht, währenddem B._____ weiterhin von hinten ihre Vagina penetriert habe. Nachdem B._____ in sein Kondom ejakuliert habe, habe er einen Vibrator behändigt und an die Scheide der Privatklägerin gehalten. Anschliessend habe er sich unter die Dusche begeben, woraufhin sich die Privatklägerin sicher genug gefühlt habe, um den Oralverkehr mit dem Beschuldigten zu beenden, bevor dieser zum Samenerguss gekommen sei (act. 6 S. 12 f.). b) Hinsichtlich der vorliegenden Beweismittel und ihres Inhalts kann auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 67 ff; Art. 82 Abs. 4 StPO). c) Vom Beschuldigten wurde der Vorfall in den Grundzügen schon in seiner ersten einlässlichen Einvernahme zugestanden, wobei er aber trotz Aufforderung von B._____ keine Videoaufnahme des Geschlechtsverkehrs zwischen B._____ und der Privatklägerin gemacht habe. Ein derartiges Video konnte denn im Rahmen der umfangreichen Strafuntersuchung auch nicht sichergestellt werden, weshalb hier den Angaben des Beschuldigten, dass er die Aufnahme gar nicht gemacht hat, zu folgen ist, zumal eine anderweitige Beweiswürdigung (samt entsprechendem Schuldspruch wegen Herstellung von Kinderpornografie) gegen das Verschlechterungsverbot verstossen würde, nachdem die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass kein Video erstellt wurde (Urk. 68 S. 77), obwohl die Privatklägerin und B._____ sich diesbezüglich einig waren. Dass er später an den sexuellen Handlungen partizipierte, wie von der Privatklägerin geschildert und vor Vorinstanz auch von B._____ bestätigt, stritt er sodann nicht ab. Mithin ist die Schilderung der Privatklägerin als grundsätzlich zutreffend anzusehen. Was die Kernfrage angeht, wie es dazu gekommen ist, dass sich der Beschuldigte während des Geschlechtsverkehrs zwischen B._____ und der Privatklägerin dazugesetzt hat und sich von der Privatklägerin oral befriedigen liess, sagte auch der Beschuldigte konstant aus, B._____ habe ihn hierzu aufgefordert. Dass einer der beiden jungen Männer in irgendeiner Form vorab das Einverständnis der Privatklägerin eingeholt hätte, machte keiner je geltend. Vor dem Hintergrund der bisherigen Vorfälle überzeugt demgegenüber die Darstellung der Privatklägerin, dass erneut über ihren Kopf hinweg über sie bestimmt und ihr

- 28 verbaler Widerstand übergangen wurde, zumal mit dem Hinweis, sie habe ja auch bereits mit J._____ und C._____ (diese wurden in getrennten Verfahren rechtskräftig verurteilt) und auch schon mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr gehabt (vgl. Anklagesachverhalt 2 hiervor), als ob damit alles geklärt wäre. Auch der Beschuldigte konnte eine derartige Aussage B._____s in seinen früheren Aussagen nicht mit Gewissheit ausschliessen, vielmehr schilderte er, eine bedrückende, bedrohliche Stimmung wahrgenommen zu haben, wobei sich die sexuellen Handlungen nicht richtig, sondern als von B._____ erzwungen angefühlt hätten, zumal die Privatklägerin damit auch sogleich aufgehört habe, sobald B._____ das Zimmer verlassen habe. Später konnte oder wollte er sich an Details nicht mehr erinnern, was seine früheren Aussagen jedoch nicht widerlegt. In einer solchen Situation die Hosen herunter zu lassen, ist zudem entgegen den Ausführungen der Verteidigung als konkludente Aufforderung zu verstehen, ihn oral zu befriedigen (Urk. 93 Rz. 33). Insgesamt bestehen keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen der Privatklägerin, weshalb der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt werden kann (so auch die Vorinstanz in Urk. 68 S. 74 ff., auf deren Ausführungen ergänzend verwiesen wird; Art. 82 Abs. 4 StPO). d) Inwiefern sich die Privatklägerin in dieser, den äusseren Umständen nach erstellten Situation in einer tatbestandsmässigen Zwangslage befunden hat und ob der Beschuldigte dies wahrnahm und bewusst zu seinen Gunsten ausnützte, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. 3.7.4. Hinsichtlich des mit Anklagesachverhalt 4 erhobenen Vorwurfs der Gehilfenschaft zu versuchtem Raub erfolgte ein Freispruch, welcher mittlerweile in Rechtskraft erwachsen ist. Insofern erübrigt sich im Berufungsverfahren eine Überprüfung. Gleichwohl rechtfertigt es sich, die geltend gemachten Ereignisse kurz zu beleuchten, da sie ein weiteres Beispiel der Interaktion zwischen der Privatklägerin und B._____ darstellen. So ergeben hier die übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der K._____-Schwestern, welche die Darstellung der Privatklägerin bestätigten (vgl. zum Inhalt der Aussagen aller hierzu Befragten Urk. 68 S. 78 ff.), ein klares Bild, bestätigen doch beide, dass B._____ tätlich gegen die Privatklägerin vorging (insb. deren Kopf an den Haaren packen und gegen den Billettautomaten

- 29 schlagen), als sie die von ihr vorab in Aussicht gestellten Rückfahrtickets für ihn und den Beschuldigten nicht lösen wollte. Offensichtlich bekam auch der Beschuldigte – entgegen seiner Darstellung – den Gewaltausbruch von B._____ mit, erklärte er gemäss den Aussagen von K._____ dieser doch, als sie ihn aufforderte zu intervenieren, man könne B._____ nicht davon abbringen, wenn er in einer solchen Stimmung sei. Die Privatklägerin datierte diesen Vorfall auf Frühling 2019, vor Anklagesachverhalt 5, was von keiner Seite in Frage gestellt wurde. Sodann beschrieb der Beschuldigte in seinen Einvernahmen zumindest einen weiteren Vorfall, welcher sich nach den Anklagesachverhalten 2 und 3, aber auch noch in der JWG I._____ ereignete, anlässlich welchem er von B._____ gegen die Privatklägerin ausgeübte, körperliche Gewalt mitbekam (Urk. 2/1 S. 12, Urk. 2/8 S. 4 und 9, Urk. 2/9 S. 2 ff.). Die Privatklägerin beschrieb diesen Vorfall ebenfalls und war sogar in der Lage, die erlittenen Gesichtsverletzungen durch Fotos und einen Arztbericht zu belegen und sie dadurch auf den 12. Februar 2019 zu datieren (Urk. 4/37). Weiter schilderte er auch einen Vorfall von Frühling 2019 im Hotel L._____, wo B._____ im Anschluss an die JWG I._____ logierte und die Privatklägerin in Gegenwart des Beschuldigten mehrfach ohrfeigte und dieser gar Schlimmeres befürchtete, weshalb er vorsorglich die herumliegenden Rasierklingen verschwinden liess (Urk. 2/1 S. 7 ff.). Auch dies war vor Mai 2019. 3.7.5. a) Hinsichtlich Anklagesachverhalt 5 hält die Anklagebehörde fest, dass die Privatklägerin im Frühling 2019 B._____ telefonisch gefragt habe, ob sie zusammen einen schönen Abend verbringen könnten, auch wenn sie ihm kein Geld verschaffen könne, was B._____ bejaht habe. Die Privatklägerin sei davon überrascht gewesen, da man sich unter diesen Umständen ansonsten nie getroffen habe. Sie sei nach G._____ gegangen, habe dort B._____ darüber informiert, dass sie kalt habe, woraufhin dieser sie angewiesen habe, sich in das ihr vorbekannte Gartenhaus von M._____ auf dem N._____ in G._____ zu begeben. Die Privatklägerin sei dorthin gegangen und habe mehrere Stunden auf B._____ gewartet. Gegen Mitternacht sei B._____ schliesslich in Begleitung des Beschuldigten und von C._____ an besagter Örtlichkeit aufgetaucht. Die beiden Letztgenannten habe die Privatklägerin nicht erwartet. In der Folge habe B._____ sich auf eine dort vorhandene Liege gesetzt und die Privatklägerin aufgefordert,

- 30 - Oralverkehr an ihm vorzunehmen, was sie gemacht habe, währenddem die anderen beiden zugeschaut hätten. Plötzlich habe B._____ zu C._____ gesagt, dass er sich ausziehen solle, woraufhin sich dieser wortlos die Hosen ausgezogen habe. Zum Beschuldigten habe B._____ zudem gesagt, dass er sich auf die Liege hinsetzen solle. Gegenüber der Privatklägerin habe er sodann ebenfalls befohlen, dass sie sich ausziehen solle. Die Privatklägerin habe erwidert: "Vor däne?", was B._____ mit einem einfachen "Ja" quittiert habe. C._____ habe sich in der Folge ein Kondom übergezogen und die Privatklägerin von hinten mit seinem Penis vaginal penetriert, während sie auf Geheiss von B._____ den Beschuldigten oral habe befriedigen müssen. Aufgrund vergangener ähnlicher Ereignisse habe die Privatklägerin keine Zweifel daran gehabt, das nun durchstehen zu müssen, damit sie nicht von B._____ geschlagen werde. B._____ habe von der Szene mit seinem Mobiltelefon mit Wissen und Willen der Beteiligten ein Bild gemacht und dieses via Snapchat-Gruppenchat dem Beschuldigten geschickt, welcher es auf seinem Mobiltelefon abgespeichert habe. Bei seiner Verhaftung am 21. April 2020 sei er noch immer im Besitz dieses Bildes gewesen. Irgendwann habe der Beschuldigte die Privatklägerin gefragt, ob es ihr gefalle, woraufhin sie für alle wahrnehmbar den Kopf geschüttelt habe. Danach habe der Beschuldigte seine Hosen angezogen. B._____ habe ihn daraufhin gefragt, ob er "gekommen sei", was dieser verneint habe mit der Begründung, dass die Privatklägerin es nicht wolle. B._____ habe erwidert, dass dies doch egal sei. C._____ habe dieses Gespräch mitbekommen und den Vaginalverkehr ebenfalls beendet und sein gebrauchtes Kondom dem Beschuldigten übergeben, welcher ebendieses über seinen erigierten Penis gestreift und anschliessend die Privatklägerin von hinten vaginal penetriert habe. C._____ habe sich auf die Liege gesetzt und sich von der Privatklägerin, gegen deren Willen und nachdem sie dazu gezwungen worden sei, oral befriedigen lassen. Der Beschuldigte sei nach nur wenigen Stössen zum Orgasmus gekommen, woraufhin B._____ einen an der Wand hängenden Golfschläger behändigt habe und diesen gewaltsam in die Scheide der Privatklägerin eingeführt habe, was ihr heftige Schmerzen bereitet habe. Der Beschuldigte und C._____ hätten zugeschaut und gelacht. Am Ende hätten die drei jungen Männer das Gartenhaus verlassen, ein Uber bestellt und seien weggefahren. Die Privatklägerin

- 31 hätten sie zurückgelassen, welche bis in die frühen Morgenstunden im Gartenhaus habe ausharren müssen und erst danach nach Hause habe gehen können (Urk. 68 S. 85 f. in Verbindung mit Urk. 6 S. 15 ff.). b) Erneut kann betreffend den Inhalt der im Vorverfahren und durch die Vorinstanz erhobenen Beweise auf das angefochtene Urteil verwiesen werden (Urk. 68 S. 86 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dabei ist insbesondere auf die durch B._____ erstellte und (erst) vor Vorinstanz eingereichte Videoaufnahme (Urk. 39) zu verweisen, welche eine Sequenz der oben umschriebenen, gemeinschaftlichen sexuellen Handlungen des Beschuldigten und von C._____ zeigt (inhaltlich sehr treffend umschrieben in Urk. 68 S. 105 f. sowie S. 109 f., worauf ausdrücklich verwiesen wird [Art. 82 Abs. 4 StPO]). Dem Zeitstempel kann entnommen werden, dass sich der Vorfall am 5. Mai 2019 ereignete, wovon in Präzisierung der Anklage nachfolgend auszugehen ist. c) Dass es im Gartenhaus von M._____ zu gruppensexuellen Handlungen zwischen (zumindest) der Privatklägerin, dem Beschuldigten und C._____ gekommen ist, kann nebst der vorerwähnten Videoaufnahme auch den Aussagen aller hierzu Befragten entnommen werden und ist somit als erstellt anzusehen. Der Beschuldigte stützte zudem (zu Beginn der Untersuchung) die Darstellung der Privatklägerin sogar auch dort, wo diese ihn selbst und B._____ massiv belastete, während seine späteren Aussagen von nicht glaubhaften Relativierungen und Erinnerungslücken strotzen. Mithin erweist sich erneut, dass die Aussagen der Privatklägerin grundsätzlich erlebnisbasiert und damit authentisch sind. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Privatklägerin im Rahmen mehrfacher Befragungen stimmig und gleichbleibend ausgesagt und dabei auch ihre innere Befindlichkeit während und nach dem Vorfall nachvollziehbar thematisiert hat. Sie zeigte keinerlei Aggravationstendenzen, sondern schilderte den Vorfall gleichbleibend, solange und soweit es die Erinnerung zuliess. B._____, der auch hier erst anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung Aussagen zur Sache machte und auch erst in diesem Zeitpunkt das besagte Video einreichte, vermag demgegenüber mit seiner Schilderung, dort wo sie von der Darstellung der Privatklägerin abweicht, nicht zu überzeugen. So hat er spezifisch dann, wenn es

- 32 selbstbelastend würde, keine Erinnerung, was als prozesstaktisch motiviert anzusehen ist. Seine Schilderung, dass es mitten in der Nacht, nachdem die Privatklägerin mehrere Stunden frierend und allein im Schrebergartenhaus auf ihn gewartet hatte, kurz nach Ankunft der drei jungen Männer zu Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten, C._____ und der Privatklägerin, nicht aber mit ihm (was sie grundsätzlich immer und ausschliesslich wollte), gekommen sein soll, ohne dass er dies veranlasst hätte, ist vor dem Hintergrund der vorgängigen Ereignisse (F._____-strasse, JWG I._____) als realitätsfremd zu verwerfen. Zwar ist nicht zu leugnen, dass die Privatklägerin im eingereichten Video äusserlich kooperiert und sich über eine gefallene Bemerkung ebenfalls amüsiert zeigt. Jedoch ist aus dem Video – mit der Vorinstanz (Urk. 68 S. 109 f.) – primär abzulesen, dass B._____ damals im sozialen Gefüge eine bestimmende Rolle innehatte, während die Privatklägerin lediglich als (Sexual-)Objekt behandelt wurde. So scheute er sich nicht, Nahaufnahmen der sexuellen Handlungen und despektierliche Bemerkungen über die Akteure zu machen sowie Anweisungen zu geben (bspw. der Beschuldigte solle dasselbe Kondom wie C._____ benützen, er erhalte kein Neues, zumal er – B._____ – die Privatklägerin gleich selber ficken werde). Die Privatklägerin führte zudem glaubhaft aus, dass sie Schläge befürchtet habe, wenn sie nicht gemacht habe, was B._____ wollte (Urk. 04/55 F/A 49 ff.). Im Übrigen schilderten alle Tatbeteiligten einen längeren Tatvorgang als das Video zeigt. Das Video enthält mithin nur einen Ausschnitt des Vorfalls. Gemäss C._____ sei es ihm schon auf dem Weg zum Gartenhaus klar gewesen, dass es Sex mit der Privatklägerin geben werde. Allerdings musste er hierzu eingestehen, dies nicht mit ihr selbst besprochen zu haben. Vielmehr wurde – erneut – über ihren Kopf hinweg über sie bzw. ihren Körper bestimmt. Wenn der Beschuldigte in diesem Zusammenhang ausführt, er sei, nachdem sie seine Frage, ob ihr der Oralverkehr an ihm gefalle, zumindest für ihn, wenn auch nicht für die übrigen Anwesenden (vgl. hierzu die Vorinstanz, Urk. 68 S. 111) ersichtlich verneint hatte, davon ausgegangen, dass dies nur den Oralverkehr betreffe, weshalb er sie nachher gleichwohl noch vaginal penetriert und gedacht hatte, sie wolle dies auch (so auch die Verteidigung, vgl. Urk. 53 S. 22), ist dies als völlig realitätsfremde Schutzbehauptung zu würdigen. Die Schilderung der Privatklägerin, dass er,

- 33 nachdem ihm B._____ gesagt habe, es sei doch egal, ob sie wolle oder nicht, zurückgekommen und sie von hinten penetriert, sie vorab aber nicht gefragt habe, ob sie das auch möchte, überzeugt demgegenüber. Nicht nur passt sie in die bei den Akten liegende Videosequenz, in welcher der Beschuldigte von B._____ ein Kondom verlangt, um sie nun zu ficken, worauf dieser eben entgegnet, er solle dasjenige von C._____ (wieder-) verwenden (wie es dann gemäss übereinstimmenden Angaben auch gemacht wurde). Der generell abwertende Umgang aller mit der Privatklägerin zeigt sich auch darin, dass B._____ zum Schluss – erwiesenermassen, wie am Schläger vorgefundene DNA der Privatklägerin beweist (vgl. Urk. 1.1/3) – versuchte, die Privatklägerin mit einem Golfschläger zu penetrieren – was ihm allerdings nur (aber immerhin) unvollständig gelang (vgl. hierzu die Vorinstanz, Urk. 68 S. 111) – und er dies vor Vorinstanz versuchte, als Witz darzustellen. Damit ist auch hier der äussere Sachverhalt – vorbehältlich der nicht für alle, aber jedenfalls für den Beschuldigten hörbaren Ablehnung sowie der nachfolgend anzusprechenden Frage des Besitzes eines kinderpornografischen Bildes – erstellt (vgl. ergänzend auch hier die sorgfältige und zutreffende Würdigung im angefochtenen Urteil, Urk. 68 S. 106 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass B._____ nebst der von ihm vor Vorinstanz eingereichten, nicht anklagegegenständlichen Videoaufnahme auch ein Foto des Gruppensexes der anderen machte, beweist – nebst den Aussagen der Privatklägerin – auch der Datenauswertungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 18. August 2020 betreffend das Mobiltelefon von C._____, welcher den Versand des besagten Fotos am 8. Januar 2020 via WhatsApp-Chat durch den Beschuldigten an C._____ belegt (Urk. 5.1/9 S. 4). Gleichzeitig wird dadurch nachgewiesen, dass der Beschuldigte zumindest an besagtem 8. Januar 2020 im Besitz dieser Aufnahme war. Soweit ihm die Anklagebehörde und die Vorinstanz zusätzlich und zeitlich darüber hinausgehend den Besitz dieses Bildes bis zu seiner Verhaftung am 21. April 2020 vorwerfen (Urk. 6 S. 16 und Urk. 68 S. 111 f.), kann dem jedoch nicht gefolgt werden. Denn dieses Bild befand sich anlässlich der Verhaftung des Beschuldigten bzw. der Auswertung seines Mobiltelefons nicht mehr in den aktiven Dateien, sondern konnte nur noch als (für den User gemeinhin verstecktes) Vorschaubild (Thumbnail bzw.

- 34 thumb_1006.bmp, vgl. Urk. 5.1/12 S. 3) rekonstruiert werden (Urk. 5.1/12 S. 1: Null Dateien enthaltend Kinderpornografie vorgefunden). Von wann bis wann es sich aktiv, mithin mit seinem Wissen und Willen, in seiner Bildergalerie oder in einem Chat befunden hat bzw. wann er es daraus gelöscht hat, kann aufgrund der vorliegenden Beweismittel nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden. d) Auch hier wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein, ob sich die Privatklägerin in dieser, den äusseren Umständen nach erstellten, Situation in einer tatbestandsmässigen Zwangslage befunden hat und ob der Beschuldigte dies wahrnahm und bewusst zu seinen Gunsten ausnützte. 3.7.6. In Anklagesachverhalt 6 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 8. Januar 2020 das im Rahmen von Anklagesachverhalt 5 durch B._____ hergestellte, kinderpornografisches Bild an C._____ verschickt zu haben (Urk. 6 S. 18). Das Bild zeigte die Privatklägerin, wie sie den Beschuldigten im Gartenhaus oral befriedigt, während C._____ gleichzeitig von hinten Doggy-Style den Geschlechtsverkehr mit ihr vollzieht. Der Beschuldigte trägt einen schwarzen, mit glitzernden Applikationen besetzten Pullover, C._____ – dessen Kopf im Bild abgeschnitten ist – ein schwarzes T-Shirt mit pink-violett-weissem Aufdruck eines Affenkopfes. Dass das inkriminierte Bild an besagtem Datum per WhatsApp-Chat an C._____ versandt wurde, ist rechtsgenügend belegt (Urk. 5.1/9 S. 4 f.). Dass genau dieses Bild, welches nebst der Privatklägerin den Beschuldigten und C._____ zeigt, nicht vom Beschuldigten selbst, sondern von einem unbeteiligten Dritten, welcher nicht nur genau dieses, von Mai 2019 datierende Bild am 8. Januar 2020 in der Galerie des Mobiltelefons des Beschuldigten, dessen Sperrcode er überdies kannte, auffand und hernach C._____ (dessen Kopf wie erwähnt auf dem Bild abgeschnitten ist) erkannte und es diesem sandte, wie es der Beschuldigte bzw. die Verteidigung (Urk. 93 S. 24 Rz. 36) glauben machen will, ist völlig realitätsfremd und entsprechend als reine Schutzbehauptung zu werten. Damit ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte selbst das Bild versandt hat, womit der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt ist.

- 35 - 3.7.7. Der Vorwurf gemäss Anklagesachverhalt 7 lautet dahingehend, dass der Beschuldigte sich im Untersuchungsverfahren bei zwei Gelegenheiten (am 11. Mai 2020 und am 12. Januar 2021) auf einer Fotografie selbst identifiziert habe, obwohl diese tatsächlich den Mitbeschuldigten O._____ beim Geschlechtsverkehr im Gartenhaus mit der Privatklägerin zeigte (von diesem am 9. März 2021 auch so anerkannt, vgl. Urk. 3.4/3). Dies habe der Beschuldigte in der Absicht getan, den volljährigen O._____ der Strafverfolgung zu entziehen (Urk. 6 S. 19). Als ihm die Fotografie am 11. Mai 2020 zum ersten Mal – im Rahmen einer Befragung zu den Ereignissen im Gartenhaus – vorgelegt wurde, erkannte er die Örtlichkeit und die Privatklägerin, konnte sich aber nicht darauf festlegen, ob allenfalls er oder C._____ ebenfalls darauf abgebildet sind ("Es kann sein, dass ich es bin, oder C._____."). Weitere Fotos wurden ihm bei jener Gelegenheit nicht gezeigt (Urk. 2/5 S. 16 f.). Diese Aussage kann nicht als klare Falschidentifikation angesehen werden. Vielmehr schloss der Beschuldigte hier lediglich aufgrund der ihm bekannten Umgebung (Gartenhaus) und der Situation (Sex mit der Privatklägerin Doggy-Style) auf die Möglichkeit, dass er oder C._____ der männliche Part sein könnten. Diesbezüglich kann der Anklagevorwurf somit nicht erstellt werden. Hingegen erklärte er am 12. Januar 2021 unmissverständlich, dass er die auf dem Foto abgebildete Person in der grauen Jacke sei (Urk. 2/15 S. 4 f.). Diesbezüglich ist der Sachverhalt somit erstellt, wobei auf die Frage, ob es sich um eine bewusste Falschaussage in Begünstigungsabsicht oder um eine blosse Verwechslung gehandelt hat, im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen ist. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils ist per 1. Juli 2024 die breit diskutierte Revision des Sexualstrafrechts in Kraft getreten. Diese hat die unter den Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" gehörenden Straftatbestände neu gefasst und die Grenzen strafbaren Verhaltens erweitert. Im Ergebnis ermöglicht die neue Gesetzeslage jedoch keine mildere Beurteilung des Beschuldigten, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB von der Weitergeltung der bisherigen Normen, im Folgenden bezeichnet als "Art. X aStGB", auszugehen ist. Eben-

- 36 falls ohne Einfluss auf die konkret in Frage kommenden Strafnormen blieb im Übrigen die bereits per 1. Juli 2023 in Kraft getretene Strafrahmenharmonisierung (vgl. zum Tatbestand der Begünstigung jedoch Ziff. 4.3.6 lit. d nachfolgend). 4.2. Nachfolgend werden die erstellten Vorfälle rechtlich zu würdigen sein. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen der Mittäterschaft und die in Frage kommenden Tatbestände umfassend beschrieben und aufgezeigt, welche Tatbestandsmerkmale jeweils konkret zu erfüllen sind, damit ein Schuldspruch erfolgen kann (Urk. 68 S. 115 ff.). Auf diese theoretischen Ausführungen wird – um Wiederholungen zu vermeiden – vorweg verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend kann nachfolgend sogleich zur konkreten rechtlichen Subsumtion geschritten werden 4.3. Rechtliche Würdigung im Einzelnen 4.3.1. Hinsichtlich Anklagesachverhalt 1 ist der erstinstanzliche Freispruch vom Vorwurf der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. 2.2 hiervor), weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist. Zu prüfen bleibt jedoch, wie der Umstand zu würdigen ist, dass die damals erst gerade zwölf Jahre alte Privatklägerin auf Geheiss von B._____ und mit Zustimmung des Beschuldigten einige Zeit lang dessen Penis in der Hand hielt, während B._____ mit ihr von hinten (Doggy-Style) den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog. Dass darin (Halten des Penis) jedenfalls eine sexuelle Handlung im Sinne des Sexualstrafrechts zu sehen ist, ist augenscheinlich (so auch BSK StGB-Maier, 2019, Art. 187 N 11), weshalb nicht von Belang ist, dass es schlussendlich nicht – wie eigentlich von B._____ verlangt – zu Oralverkehr gekommen ist. Nachdem der Beschuldigte erstelltermassen um das Alter der Privatklägerin und damit auch um den Altersabstand von mindestens vier Jahren wusste (der Beschuldigte selbst stand Anfang mm. 2018 kurz vor seinem 17. Geburtstag), hat er sich hiermit jedenfalls vorsätzlich der sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB schuldig gemacht. Da zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin lediglich eine freundschaftliche Beziehung entstand, fehlt es jeden-

- 37 falls am Vorliegen "besonderer Umstände" gemäss Art. 187 Ziff. 3 aStGB, welche andernfalls ein Absehen von einer Verurteilung oder Strafe ermöglichen könnten (vgl. BSK StGB-Maier, 2019, Art. 187 N 33). Da B._____ gleichzeitig ebenfalls sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin ausführte, ist im Sinne von Art. 200 aStGB von gemeinsamer Tatbegehung auszugehen. Weiter ist der Tatbestand der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zu prüfen. Voraussetzung eines diesbezüglichen Schuldspruches ist, dass die Privatklägerin bei Vornahme der oben erwähnten sexuellen Handlung einer qualifizierten Zwangssituation ausgesetzt war (vgl. hierzu die ausführlichen theoretischen Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 115 ff.). Dass in der fraglichen Zeit bereits ein auf der bedingungslosen Verliebt- bzw. Vernarrtheit der Privatklägerin in B._____ gründendes Abhängigkeitsverhältnis von ihr zu B._____ bestand, wurde bereits erstellt (vgl. Ziff. 3.6.2 hiervor). Es erscheint jedoch fraglich, ob dieses dem Beschuldigten vor diesem Ereignis schon bekannt war. Hinzu kommt, dass B._____ gemäss den eigenen Aussagen der Privatklägerin in jener Zeit, Anfang August 2018, noch nicht pflegte, sie bei Widerspruch oder nicht genehmem Verhalten jeweils zu schlagen. Vielmehr bezeichnete sie das vorliegend zu prüfende Ereignis als den ersten Vorfall, wo B._____ ihr gegenüber hässig geworden sei (Urk. 4/16 S. 5). Mithin kann der Grund, weshalb sie dem Befehl gehorchte, jemanden der Gäste auszusuchen und an ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen, während B._____ mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzieht, nicht in der Angst vor Schlägen gefunden werden. Jedoch lag gleichwohl eine tatbestandsmässige Zwangssituation vor: So festigte B._____ zunächst seine aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses latent vorhandene Machtposition, indem er die Privatklägerin anwies, eine derartige Menge Alkohol zu trinken, dass sie – auch für Dritte bzw. den Beschuldigten erkennbar – offensichtlich stark betrunken war. Gemäss dem Beschuldigten war sie recht betrunken und fiel sie sodann im Schlafzimmer zunächst einmal vom Bett herunter, bevor es zu sexuellen Handlungen kommen konnte (Urk. 2/3 S. 7). Sodann befahl B._____ ihr, einen der Anwesenden mit ins Schlafzimmer zu nehmen, womit ihr (und allen anderen Anwesenden, insbesondere dem schliesslich

- 38 auserwählten Beschuldigten) unausgesprochen klargemacht wurde, was damit bezweckt war. Denn B._____ hatte bereits vorab für alle erkennbar klargestellt, dass er nun mit der Privatklägerin im Schlafzimmer seines Onkels Geschlechtsverkehr haben würde. Diesen Befehl untermauerte er nach ihrem – vom Beschuldigten ebenfalls registrierten (Urk. 2/3 S. 7) – verbalen Widerstand zusätzlich mit der Androhung, sie ansonsten sofort – mithin mitten in der Nacht – vor die Türe zu setzen. Aufgrund ihrer wegen des Alkohols eingeschränkten geistigen Fähigkeiten (vgl. die lebensnahe Beschreibung dieses erstmaligen Rausches in Urk. 4/16 S. 11) und dadurch reduzierter Widerstandskraft war die damals erst zwölf Jahre alte Privatklägerin entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 93 S. 19 f.) nicht in der Lage, ihre verbleibenden Möglichkeiten realistisch abzuschätzen. Dadurch wirkte die Drohung, mitten in der Nacht aus der Wohnung geschmissen zu werden und somit gemäss ihrer Überlegung zuerst zum Bahnhof laufen und dort alleine auf den ersten Zug warten zu müssen (ebenda S. 13 f.), noch abschreckender, als dies im normalen Zustand der Fall gewesen wäre. Dass sie auch einfach zurück in die Garage ihrer Freundin gehen könnte, wo sie ursprünglich geplant hatte die Nacht zu verbringen, war ihr in diesem stark berauschten und übermüdeten Zustand offensichtlich gar nicht eingefallen. Kommt hinzu, dass die durch B._____ herbeigeführte, vom Beschuldigten wahrgenommene Alkoholintoxikation auch (notorischerweise) geeignet war, die Wehrfähigkeit der Privatklägerin generell herabzusetzen. In dieser für sie somit ausweglosen Situation, zumal mitten in der Nacht alleine mit sechs männlichen Jugendlichen, welche offenbar weder die Aufforderung, einen von ihnen zwecks gruppensexueller Handlungen auszusuchen, unangemessen fanden, noch ihr auf ihre verbale Ablehnung hin zu Hilfe gekommen wären, in einer fremden Wohnung, gab sie – nachvollziehbar – den Widerstand auf und gehorchte im Weiteren nun diskussionslos sowohl dem Befehl, sich auszuziehen als auch, demjenigen, am nackten Penis des Beschuldigten sexuelle Handlungen vorzunehmen, wobei sie hierbei allerdings aufgrund drohender Übelkeit und starker Übermüdung vom vorgegebenen Skript abwich und statt des verlangten Oralverkehrs den Penis "bloss" längere Zeit bzw. bis B._____ mit dem Geschlechtsverkehr fertig war, in der Hand hielt, ohne den Beschuldigten effektiv bis zum Samenerguss zu befriedigen.

- 39 - Der Beschuldigte hatte sowohl die starke Betrunkenheit der Privatklägerin registriert als auch ihre ursprüngliche verbale Weigerung, einen der anwesenden Jugendlichen für gemeinsamen Gruppensex auszusuchen, mitbekommen. Anstatt B._____ zu rügen und der Privatklägerin zu Hilfe zu kommen, stützte der Beschuldigte in der Folge durch seine vorbehaltlose Partizipation (Mitgehen ins Schlafzimmer, Hinsetzen aufs Bett, Entblössen des Penis) das keinen Widerspruch duldende Verhalten von B._____ und damit auch dessen Drohung, die Privatklägerin bei einer Weigerung mitten in der Nacht vor die Türe zu setzen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Vorinstanz in Urk. 68 S. 122 ff.). Damit nahm er zumindest in Kauf, dass sie einzig wegen besagter Zwangssituation schlussendlich kooperierte und macht sich somit der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB (mit-)schuldig. Da die sexuellen Handlungen sodann in Anwesenheit von B._____ durchgeführt wurden, was den Druck bis zum Ende aufrecht erhielt, ist mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 68 S. 125 f.) von gemeinsamer Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB auszugehen. 4.3.2. Auch hinsichtlich Anklagesachverhalt 2 qualifiziert der an der mittlerweile 13 Jahre alten Privatklägerin durch den Beschuldigten vollzogene Geschlechtsverkehr jedenfalls als vorsätzliche sexuelle Handlung mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB. Da B._____ jedoch nicht im Zimmer anwesend war, liegt keine gemeinschaftliche Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB vor. Anderseits erfüllte der Beschuldigte gleichzeitig (in Idealkonkurrenz) auch den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 aStGB. Dem Beschuldigten war damals, Anfang 2019, aufgrund seiner engen Freundschaft mit B._____ hinlänglich bekannt, dass die damals erst rund 13 Jahre alte Privatklägerin sich den Anordnungen von B._____ kaum entgegenstellen würde bzw. konnte, sondern in ihrer Vernarrtheit und dadurch begründeten emotionalen Abhängigkeit leicht zu beeinflussen und zu für sie schädlichem Verhalten zu bestimmen war. So hatte er nicht nur die Ereignisse gemäss Anklagesachverhalt 1 selbst miterlebt, gemäss eigenen Angaben habe der Beschuldigte die Privatklägerin auch regelmässig beleidigt, angeschrien und geschlagen (Urk. 2/4 S. 8, wobei die zeitliche Einordnung durch den Beschuldigten offensichtlich um ein Jahr vorverschoben ist, begann die

- 40 - Beziehung zwischen B._____ und der Privatklägerin doch erst im Dezember 2017). Wie die Privatklägerin glaubhaft erklärte, waren Schläge zu jener Zeit, als B._____ in der JWG I._____ wohnte, für sie bereits Alltag geworden und der Gedanke daran jederzeit zumindest im Hinterkopf mitbestimmend für ihr Verhalten (Urk. 4/3 S. 38 f.). Zusätzlicher Druck wurde sodann in der hier konkret vorliegenden Situation zweifellos dadurch auf sie ausgeübt, dass B._____ seinen Befehl – in Gegenwart des Beschuldigten – explizit mit der Drohung verband, wütend zu werden oder sie zu schlagen, wenn sie nicht mit dem Beschuldigten den Geschlechtsverkehr vollziehen würde. Der Beschuldigte selbst verstärkte diesen von B._____ auf die Privatklägerin ausgeübten Druck sodann dadurch, dass er, nachdem er dieses mitangehört hatte, als Folge der Drohungen nicht etwa zugunsten der Privatklägerin Partei ergriff und B._____ Einhalt gebot, sondern reaktionslos im Raum verblieb. Dadurch vermittelte er der Privatklägerin, dass er ihr gegen B._____ nicht beistehen würde. Dieser Eindruck bestätigte sich sodann, nachdem jener das Zimmer verlassen hatte. Auf die Information der Privatklägerin hin, sich gezwungen zu fühlen und den Befehl aus Angst vor der Reaktion B._____s befolgen (und nicht etwa jenem gegenüber lügen) zu wollen, reagierte der Beschuldigte derart, dass er den Geschlechtsverkehr vollzog und die Zwangslage der Privatklägerin ausnützte, anstatt seinerseits die Konfrontation mit B._____ zu suchen und klarzustellen, dass er an abgenötigtem Geschlechtsverkehr kein Interesse habe. Dass die Privatklägerin in dieser ausweglosen Situation keinen physischen Widerstand leistete, ist nachvollziehbar und steht der Subsumtion als Vergewaltigung nicht entgegen. Subjektiv ist seitens des Beschuldigten von direktem Vorsatz auszugehen, nachdem er den Geschlechtsverkehr im vollen Wissen um die angst- bzw. drohungsbedingte Motivation der Privatklägerin vollzog, zumal in der Äusserung der Privatklägerin, dem Befehl von B._____ Folgen zu wollen, weil er es herausfinden würde, wenn sie ihn anlügen, und sie schlagen würde, keine gültige Einwilligung in einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gesehen werden kann (so aber die Verteidigung in Urk. 53 S. 18), da bereits aus der von der Privatklägerin gegebenen Begründung selbst für jedermann (und damit auch für den Beschuldigten) verständlich erhellt, dass es sich um eine erzwungene Entscheidung handelt. Hier rechtfertigt sich die Anwendung von Art. 200 aStGB, nachdem B._____ durch sein

- 41 - Verbleiben in der unmittelbaren Nähe sicherstellte, dass seiner Anordnung Folge geleistet wird, zumal er nachfolgend auch überprüfte, ob die Privatklägerin gehorcht und ihren Anweisungen entsprechend gehandelt hatte (Urk. 2/7 S. 6). 4.3.3. Dass der Beschuldigte sich in Anklagesachverhalt 3 mit entblösstem Penis vor die Privatklägerin aufs Bett setzte und sich oral befriedigen liess, während gleichzeitig B._____ von hinten (Doggy-Style) den vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog, ist ein weiteres Mal als gemeinsam ausgeführte, vorsätzliche sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB zu würdigen. Dieser Oralverkehr ist zusätzlich als sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 aStGB zu qualifizieren. Die Privatklägerin willigte nicht einvernehmlich in diese Aktivität ein. Vielmehr fügte sie sich der Anordnung von B._____, nachdem dieser – in Gegenwart des Beschuldigten – ihren verbalen Widerspruch negiert und an der Aufforderung festgehalten hatte. Dieses Sich-Fügen ist gerade auch vor dem Hintergrund der Ereignisse gemäss Anklagesachverhalt 1 und 2 nachvollziehbar, hatte die Privatklägerin doch dort bereits mehrfach erlebt, dass niemand auf ihre Wünsche Rücksicht nehmen würde, dass eine Weigerung vielmehr den Beschuldigten wütend macht und ihr Schläge einbringt, wie dies damals gemäss ihren glaubhaften Ausführungen bei nicht genehmem Verhalten ihrerseits bereits Alltag und ihr als Gedanke immer im Hinterkopf war (Urk. 4/3 S. 38 f.; vgl. auch die Aussagen des Beschuldigten und von J._____, dass B._____ schnell austicke bzw. dass er auch bei seinen männlichen Kollegen Angst ausgelöst habe, wenn er hässig geworden sei, da man ihn dann weder kontrollieren noch beruhigen könne [Urk. 2/7 S. 9 f., Urk. 2/8 S. 8, Urk. 3.3/2 S. 7]). Der Beschuldigte erwies sich hier ein weiteres Mal nicht als Verbündeter der Privatklägerin, der ihren Widerspruch stützt, sondern nützte die ausweglose Situation, in der sich das 13 Jahre alte Mädchen befand, zumal gegenüber den beiden jungen Männern in Unterzahl, nur kurze Zeit nach dem Vorfall gemäss Anklagesachverhalt 2 erneut skrupellos zu seinem eigenen sexuellen Vergnügen aus. Damit nahm er zumindest in Kauf, dass die emotional von B._____ aufgrund ihrer Verliebt- bzw. Vernarrtheit abhängige Privatklägerin die sexuellen Handlungen auch hier – wie bereits im vorangehenden

- 42 - Anklagesachverhalt 2 sogar noch explizit verbalisiert – einzig aufgrund dessen Befehls und ihrer Angst vor seinen Schlägen bei Verweigerung sowie unterstützend dem Verhalten des Beschuldigten, welcher sich konkludent mit dem Ansinnen von B._____ solidarisierte und den Druck auf die Privatklägerin damit weiter erhöhte, vornahm. Insbesondere hatte er gemäss eigenen Angaben schon damals ein ungutes Gefühl bzw. habe es sich "nicht richtig" angefühlt (Urk. 2/8 S. 6), womit deutlich wird, dass er sich der kritischen Umstände durchaus bewusst war, diese aber offensichtlich in Kauf nahm, nachdem ihn dies nicht dazu bewegen konnte, auf die Vornahme sexueller Handlungen zu verzichten. Dass er sich im Übrigen gemäss eigenen Worten selbst von B._____ zu diesen "gezwungen" fühlte, fusste offenbar primär darin, dass er gemäss nachgelieferter Begründung darin, dass er von seinen Peers gemocht und anerkannt werden bzw. nicht als "Loser" verspottet werden wollte (Urk. 2/8 S. 8; Urk. 1.6/7 S. 14) und nicht in einem strafrechtlich relevanten Zwang, weshalb dies sein Verhalten weder zu rechtfertigen noch zu entschuldigen vermag. Da B._____, währenddem der Beschuldigte sich von der Privatklägerin oral befriedigen liess, gleichzeitig von hinten vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin vollzog, ist auch hier von gemeinsamer Tatbegehung im Sinne von Art. 200 aStGB auszugehen. 4.3.4. Am 5. Mai 2020 kam es im Gartenhaus von M._____ (Anklagesachverhalt 5) zu eigentlichem Gangbang-Gruppensex, wobei sich der Beschuldigte im Wechsel mit C._____ sowohl oral von der damals erst 13-jährigen Privatklägerin befriedigen liess, als sie auch – nach einem Unterbruch und neuem Tatentschluss – vaginal von hinten (Doggy-Style) penetrierte. Dass dieses Verhalten als mehrfache, gemeinsam begangene, vorsätzliche sexuelle Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB in Verbindung mit Art. 200 aStGB qualifiziert, ist offensichtlich. Weiter ist zu prüfen, ob die sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin bzw. C._____ und der Privatklägerin auch als Nötigungsdelikte (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung) qualifizieren sowie ob dem

- 43 - Beschuldigten hinsichtlich der Handlungen von C._____ Mittäterschaft vorzuwerfen ist. Vor dem Hintergrund ihrer dem Beschuldigten mittlerweile bekannten extremen Vernarrtheit und des dadurch bestehenden, bereits hinlänglich diskutierten Abhängigkeitsverhältnisses vermag auch hier nicht zu überraschen, dass sich die Privatklägerin der blossen Aufforderung von B._____ fügte, ohne erkennbar Widerstand zu zeigen, zumal den Ereignissen im Gartenhaus wenige Wochen zuvor bereits die Vorfälle in der JWG I._____ (Anklagesachverhalte 2 und 3) sowie offenbar zumindest auch ein Vorfall mit C._____ und J._____ (vgl. Urk. 3.2/2, 3, 5; Urk. 3.3/4-6, 11; Prot. I S. 142 ff.) vorangegangen waren, die die Privatklägerin zweifellos beeindruckt und geprägt hatten. Sodann ist zu beachten, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen Anklagesachverhalt 3 und 5 zweimal präsent war und miterlebt hat, wie B._____ die Privatklägerin tätlich für Fehlverhalten bestrafte (vgl. Ziff. 3.7.4 hiervor; Vorfall am Bahnhof P._____ sowie Vorfall in der JWG I._____, welcher bei der Privatklägerin nebst deutlich sichtbaren Gesichtsverletzungen zu einer vorübergehenden Gehörsbeeinträchtigung führte, vgl. Urk. 4/37). Mithin wusste er aktuell um das gewaltgeprägte Verhältnis zwischen B._____ und der Privatklägerin. Zudem registrierte er den ängstlichen Gemütszustand der Privatklägerin gemäss eigener Zugabe auch vor Ort im Gartenhäuschen, bevor es zu den sexuellen Handlungen kam (Urk. 2/4 S. 7, Urk. 2/5 S. 6 ff.). Ab dem Moment, als sich die Privatklägerin, mitten in der Nacht im einsam gelegenen, kleinen Schrebergartenhäuschen, nicht wie erwartet alleine in Gegenwart von B._____ wiederfand, sondern er absprachewidrig mit dem Beschuldigten und C._____ – zwei jungen Männern, mit welchen B._____ sie bereits in der jüngeren Vergangenheit zu sexuellen Handlungen gezwungen hatte – beim Gartenhaus aufgetaucht war, befand sie sich – für den Beschuldigten ersichtlich – in einer vergleichbaren Drucksituation wie bei den früheren Vorfällen in der JWG I._____. Sie sah sich alleine einer Überzahl junger Männer gegenüber, die klarerweise alle von ihr sexuelle Handlungen erwarteten und die ihr in der Vergangenheit in analogen Situationen, als sie (noch) verbale Ablehnung geäussert hatte, nicht beigestanden waren. Weiter war ihr damals auch hinlänglich bewusst (gemacht worden), dass B._____ es jeweils mit Schlägen und der Androhung von

- 44 - Kontaktabbruch quittiert, wenn sie seinen Wünschen nicht Folge leistet (so bspw. wie bereits erwähnt kurz zuvor wieder geschehen in P._____ [Anklagesacherhalt 4], als er unter anderem im Beisein d

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