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Zürich Obergericht Strafkammern 07.02.2024 SB230085

7. Februar 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·8,323 Wörter·~42 min·3

Zusammenfassung

Versuchter Raub etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230085-O/U/bs Mitwirkend: die Oberrichterinnen lic. iur. S. Fuchs, Präsidentin, und Dr. iur. E. Borla, Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 7. Februar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. U._____, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchter Raub etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht, vom 20. September 2022 (GG220014)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 18. Mai 2022 (Urk. D1/35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 91 S. 44 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140. Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB,  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB,  des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 1 lit c und Abs. 4 WG, Art. 28 WG, Art. 7 Abs. 1 WG, Art. 10 Abs. 1 lit. b WV sowie Art. 71 WV,  der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie  der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 11 Abs. 1 und 2 WG. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist) sowie einer Busse von Fr. 400.– . 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

- 3 - 5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen. 6. Der Beschuldigte wird unter solidarische Haftung mit dem Beschuldigten B._____ verpflichtet, dem Privatkläger eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 800.– zzgl. Zins zu 5 % seit 22. November 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abgewiesen. 7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 2. Dezember 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: • 1 Klappmesser schwarz (Asservat-Nr. A013'637'666) • 1 Soft-Air Pistole schwarz, Nr. V893 (Asservat-Nr. A013'637'713) • 1 Soft-Air Pistole silber mit braunem Griffstück, Seriennummer … (Asservat-Nr. A013'637'724) 8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 2. Dezember 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: • 1 Sturmhaube schwarz/weiss (Asservat-Nr. A013'637'279) • 1 Sturmhaube schwarz (Asservat-Nr. A013'637'291) • 1 Datensicherung (Asservat-Nr. A013'650'607) • 1 zweihändig bedienbares Messer schwarz/silber (Asservat-Nr. A013'637'688) 9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 6. Januar 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen • 1 Datensicherung (Asservat-Nr. A015'843'615) • Onlinedaten (Asservat-Nr. A015'861'888) • 1 Datensicherung (Asservat-Nr. A015'861'913) 10. Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 6. Januar 2022 beschlagnahmter Gegenstand wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils in den Untersuchungsakten belassen. • 1 CD/DVD (Asservat-Nr. A015'843'591)

- 4 - 11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'203.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 4'401.10 Kosten der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, abzüglich Akontozahlung in der Höhe von Fr.1'600.–), Fr. 6'065.65 Kosten des amtlichen Verteidigers (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Fr. 8'347.– Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers (bereits aus-bezahlt) Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 122 S. 24 f.) 1. Dispositiv Ziffer 1 Lemma 1-4 und 6 sowie Ziffern 3, 4, 5, 6, 12 und 13 des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 20. September 2022 seien aufzuheben; 2. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen des versuchten Raubes gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Nöti-

- 5 gung gemäss Art. 181 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG freizusprechen; 3. Der Beschuldigte sei für das Vergehen gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG maximal mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.– (entsprechend CHF 450.–) zu bestrafen, unter Anrechnung von einem Tag erstandener Untersuchungshaft, unter Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe sowie unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren; 4. Der Beschuldigte sei für die mehrfache Übertretung des Waffengesetzes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. d WG maximal mit einer Busse von CHF 300.– zu bestrafen; 5. Die Zivilforderungen des Privatklägers seien abzuweisen; 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen; 7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen; 8. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen; 9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Staates.

- 6 b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 97 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 98 S. 1) 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 20. September 2022 (GG220014) vollumfänglich zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers vorab aus der Gerichtskasse zu erstatten seien. Eventualiter seien die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen und die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers sei aus der Staatskasse zu entschädigen. Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 91 S. 5 f. E. I.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 20. September 2022 gemäss dem eingangs angeführten Urteil des versuchten Raubes und der anderen im Urteil erwähnten Delikte schuldig gesprochen. Das Urteil wurde am 20. September 2022 mündlich sowie mit Übergabe des Dispositivs eröffnet (Prot. I S. 15). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 28. September 2022 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 70). Das schriftlich begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 27. Januar 2023 zugestellt (vgl. Urk. 89/2).

- 7 - Die Vorinstanz führte das Verfahren gegenüber dem Beschuldigten (unter der Geschäfts-Nr. GG220014) zusammen mit dem Verfahren gegenüber dem Mitbeschuldigten B._____ über denselben Hauptvorwurf (Geschäfts-Nr. GG220015); B._____ gegenüber erging am 20. September 2022 ebenfalls ein Schuldspruch (vgl. Urk. 69, 86). Dieser wurde (lediglich) von der Staatsanwaltschaft angefochten; die Staatsanwaltschaft zog die Berufung am 30. Januar 2023 zurück (Urk. 87). Der Schuldspruch gegenüber B._____ ist damit rechtskräftig. 1.2. Per 1. Februar 2023 erfolgte ein Wechsel in der Person der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten; Rechtsanwältin X2._____ wurde durch die vorinstanzliche Verfahrensleitung (antragsgemäss) als neue amtliche Verteidigerin bestellt (anstelle von Rechtsanwalt X3._____, der das amtliche Mandat bis zu diesem Zeitpunkt ausgeübt hatte, vgl. Urk. 79, 81). 1.3. Am 16. Februar 2023 reichte der Beschuldigte fristgereicht die Berufungserklärung ein; in dieser stellte er zum einen die Berufungsanträge und zum anderen Beweisanträge auf persönliche Befragung des Beschuldigten und der Zeugen C._____ und D._____ (Urk. 93). Die Berufungserklärung wurde mit Verfügung vom 20. Februar 2023 der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft zugestellt. Gleichzeitig wurde ihnen Frist angesetzt, um anzugeben, ob Anschlussberufung erhoben werde oder ob begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde, sowie um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 94). Mit Eingaben vom 22. Februar bzw. 9. März 2023 verzichteten die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft auf Anschlussberufung und beantragten, die Beweisanträge des Beschuldigten seien abzuweisen (Urk. 97 f.). Die Verfahrensleitung wies die Beweisanträge des Beschuldigten auf erneute Befragung der erwähnten Zeugen C._____D._____ mit Verfügung vom 13. März 2023 ab und hielt fest, dass die Befragung des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung gesetzlich vorgeschrieben sei (Urk. 99). 1.4. Mit Verfügung vom 15. August 2023 wurde die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers auf ihren Antrag hin unter Entschädigung ihrer Aufwendungen entlassen (Urk. 101-103).

- 8 - 1.5. Per 6. September 2023 erfolgte ein erneuter Wechsel in der Person der amtlichen Verteidigung und wurde (antragsgemäss) Rechtsanwalt X1._____ als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (Urk. 105 f.). Rechtsanwältin X2._____ wurde mit Verfügung vom 13. September 2023 für ihre Bemühungen bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung antragsgemäss entschädigt (vgl. Urk. 109). 1.6. Mit Vorladung vom 30. Oktober 2023 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 7. Februar 2024 vorgeladen; dem Privatkläger wurde die Verhandlung angezeigt mit dem Hinweis, dass er nicht zum persönlichen Erscheinen verpflichtet sei (Urk. 111). 1.7. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 reichte die Verteidigung einen USB-Stick ins Recht enthaltend einen Instagram- und einen WhatsApp-Chatverlauf von C._____, zwei Screenshots von Instagram Stories, einen Auszug betreffend Schweizer Wireless-Lan Hotspot Liste, und weitere Dokumenten zu den Zutrittsbedingungen des E._____s (Urk. 114 f.). Die Eingaben der Verteidigung wurden der Staatsanwaltschaft am 1. Februar 2024 übermittelt und dem Privatkläger angezeigt (Urk. 116/1-2). Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft ging am 5. Februar 2024 hierorts ein (Urk. 117). 1.8. Am 6. Februar 2024 wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 118). 1.9. An der Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2024 erschienen der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger (Prot. II S. 7). 2. Umfang der Berufung Vom Beschuldigten unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 1 Lemma 5 und 7 sowie die Dispositiv-Ziffern 2 und 7-11 des vorinstanzlichen Entscheids. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, wovon mit Beschluss Vormerk zu nehmen ist. Auf die entsprechenden Anordnungen, insb. auf die Schuldsprüche betreffend Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, ist deshalb nicht weiter einzugehen. Im übrigen Umfang steht der Entscheid vom

- 9 - 20. September 2022 unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) zur Disposition. 3. Prozessuales 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. 3.2. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). II. Schuldpunkt 1. Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den in der Anklageschrift (vgl. Urk. D1/35) umschriebenen Sachverhalt vor. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der unter Dossier Nr. 1 angeführte Vorfall vom Abend des 22. November 2019. Dem Beschuldigten und drei Mittätern (einer davon der Mitbeschuldigte B._____) wird darin kurz zusammengefasst vorgeworfen, sie hätten den Privatkläger mit Waffen und unter Gewaltandrohung dazu genötigt, ihnen Marihuana herauszugeben, seien unter Beschädigung der Wohnungstüre in seine Wohnung eingedrungen und hätten erfolglos Bargeld von ihm verlangt. Im Einzelnen ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. D1/35 S. 3 f.).

- 10 - 2. Ausgangslage Der Beschuldigte bestreitet den Anklagesachverhalt. Er stellt sich auf den Standpunkt, er sei am fraglichen Abend im E._____ in Zürich an einem Konzert gewesen, an der F._____. Er sei zusammen mit C'._____ (recte: C._____) an das Konzert gegangen und habe den ganzen Abend bis ca. 24:00 resp. 23:30 Uhr mit ihr verbracht (vgl. Prot. I. S. 10 f.; vgl. zur Schreibweise Urk. D1/18/3, Urk. 121 S. 5). Es ist deshalb zu prüfen, ob sich der eingeklagte Sachverhalt anhand der vorliegenden Beweismittel erstellen lässt. 3. Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung 3.1. Vorab ist auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Sachverhaltserstellung zu verweisen (Urk. 91 S. 19 ff.). Die Vorinstanz wies insbesondere zutreffend auf den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) und auf die massgebliche Regel der Beweislast hin, wonach eine strafrechtliche Verurteilung nur erfolgen kann, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist; dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält und keine vernünftigen Zweifel darüber bestehen, dass sich der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat (vgl. auch OGer ZH SB210304 vom 16. Dezember 2021, E. III./2. mit Hinweisen). 3.2. Die Vorinstanz wies zutreffend auf die zu würdigenden Beweismittel hin (Urk. 91 S. 6 ff.): Zur Erstellung der fraglichen Sachverhaltselemente ist auf die Aussagen des Beschuldigten A._____ (nachfolgend nur: der Beschuldigte) und des Mitbeschuldigten B._____ einzugehen (Urk. D1/4/-2; Prot. I S. 10 ff.; Urk. D1/5/1- 2; Urk. D1/6/1-2) und können die Aussagen des Privatklägers (Urk. D1/7/1-2) sowie der befragten Zeugen herangezogen werden, insb. jene von G._____, C._____ und D._____ (Urk. D1/8/1, 3-5). Zudem stehen als weitere Beweismittel das Gutachten über den beim Mitbeschuldigten B._____ sichergestellten Baseballschläger (Untersuchung von Mikrospuren) zur Verfügung (Urk. D1/11/13), die rückwirkende Teilnehmeridentifikation über das Mobiltelefon des Beschuldigten und die auf dem Mobiltelefon sichergestellten Daten (Urk. D1/2 S. 10 ff.; Urk. D1/16/1-11;

- 11 - Urk. D1/17/1-8) sowie die vollständige Instagram- und WhatsApp-Konversation zwischen C._____ und dem Beschuldigten (Urk. 115). 3.3. Die Vorinstanz wies im Weiteren zutreffend auf die Grundsätze der Würdigung von Aussagen beteiligter Personen hin (Urk. 91 S. 19 f.). Die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person, der nach neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zukommt, ergibt sich vor allem aus den persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Die prozessuale Stellung der aussagenden Person ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Klar im Vordergrund steht die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen bzw. deren Überzeugungskraft im Lichte der weiteren Beweismittel. Bei deren Beurteilung ist generell auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auf Widersprüche, und vor allem auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und das Fehlen von Warn- bzw. Lügensignalen in den Aussagen zu achten (vgl. OGer ZH SB210304 vom 16. Dezember 2021, E. III./2.; vgl. auch eingehend BENDER/ HÄ- CKER/SCHWARZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Auflage 2021, S. 77 ff., insb. S. 88, S. 90 und S. 100 ff.). 4. Erstellung des Anklagesachverhalts 4.1. Schilderung des Privatklägers 4.1.1. Der Anklagesachverhalt basiert (im äusseren Ablauf) auf den Aussagen des Privatklägers. Der Privatkläger wurde im Untersuchungsverfahren zweimal befragt, einmal am 25. November 2019, kurz nach dem fraglichen Vorfall, bei der Kantonspolizei, und ein weiteres Mal am 18. November 2020 bei der Staatsanwaltschaft unter Gewährung der Teilnahmerechte des Beschuldigten (Urk. D1/7/1-2). Die Vorinstanz hielt diese Aussagen zutreffend fest (Urk. 91 S. 10-16), worauf verwiesen werden kann. 4.1.2. Der Privatkläger verfügt aus gesundheitlichen Gründen über eine Ausnahmebewilligung zum Konsum von Marihuana (vgl. Urk. D1/7/1 S. 8 f. und a.E.). Er kennt nach seiner Schilderung sowohl den Beschuldigten als auch den Mitbeschuldigten B._____ oberflächlich vom Sehen. Der Privatkläger erwähnte

- 12 seinen damaligen Nachbarn, der zur Zeit des Vorfalls gerade ausgezogen sei; dieser habe sicher "geraucht" und er glaube, er habe auch mit Drogen gehandelt ("usegeh"). Er kenne, so der Privatkläger weiter, B._____ über den Nachbarn. Er habe beiden (dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____) einmal etwas von seinem Gras gegeben; dem Beschuldigten habe er einmal in Vertretung seines Nachbarn "etwas rausgegeben", worauf er mit dem Nachbarn geschimpft habe; er habe damit nichts zu tun haben wollen (Urk. D1/7/2 S. 4 f., S. 9). 4.1.3. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Privatklägers zurecht als sehr detailliert und gleichbleibend. Er belaste die Täter nicht übermässig, sondern habe deren Handlungen verschiedentlich relativiert (Urk. 91 S. 21 f.). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Besonders fällt auf, dass der Privatkläger dem vermeintlich Beschuldigten (der die Schusswaffe gehalten habe) konstant zugutehielt, er habe – als der Mittäter mit dem Messer gedroht habe, man könne den Privatkläger auch vor seiner Tochter zusammenschlagen – die Courage gehabt, dem anderen zu sagen, das mache man nicht, und er habe die anderen "immer etwas zurückgehalten" (vgl. Urk. D1/7/1 S. 2, 4; D1/7/2 S. 11). Der Privatkläger verhielt sich auch mit Blick auf die Identifizierung des Beschuldigten zurückhaltend. Er erklärte gegenüber der Kantonspolizei, seine Nachbarin (die Zeugin G._____) habe den Beschuldigten erkannt. Er selber kenne ihn nur vom Sehen her bzw. habe ihn vor dem Vorfall höchstens einmal gesehen. Er sei am Sonntag nach der Tat bei den Eltern des Beschuldigten vorbeigegangen, wo er ihn gesehen habe. In dem Moment habe er ihn eindeutig erkannt; die Stimme, das Gesicht, die Bewegungen, alles habe gepasst. Es sei ihm dabei darum gegangen, dass der Beschuldigte nicht "unter die Räder" komme, falls er es nicht gewesen sei, und er habe ihn gebeten, ihm zu helfen, wer ihm so ähnlich sehe (Urk. D1/7/1 S. 7; Urk. D1/7/2 S. 5 f.). Nicht ganz schlüssig ist die Aussage des Privatklägers, er habe bei jenem Besuch am Sonntag danach jemand anderes an der Türe erwartet, optisch (Urk. D1/7/1). Grundsätzlich erscheinen die Aussagen des Privatklägers aber als glaubhaft.

- 13 - 4.2. Schilderung der Zeugin G._____ 4.2.1. Die Schilderung des Privatklägers wird durch die Schilderung der Zeugin G._____ gestützt. Die Zeugin wurde im Untersuchungsverfahren zweimal einvernommen, zunächst am 27. November 2019 durch die Kantonspolizei und am 2. Dezember 2020 – unter Gewährung der Anwesenheitsrechte der Parteien – durch die Staatsanwaltschaft (Urk. D1/8/1, D1/8/4). G._____ wohnt an der H._____strasse … in I._____; sie ist eine Nachbarin des Privatklägers. Die Zeugin kennt den Beschuldigten vom Sehen, weil seine Schwester mit ihrer Tochter dieselbe Schulklasse besuchte; durch den gemeinsamen Schulbesuch ihrer Kinder kennt sie insb. auch die Mutter des Beschuldigten und über diese auch den Beschuldigten selber. Die Zeugin gibt jedoch an, nie direkt etwas mit ihm zu tun gehabt zu haben. Er gehe morgens jeweils auf den Bus und ab und zu sehe sie ihn da (Urk. D1/8/4 S. 3). Die Zeugin kennt – das ist der Vollständigkeit halber festzuhalten – auch den Mitbeschuldigten B._____ vom Sehen, da er in der Schule ein Jahr unter ihrem Sohn eingeschult gewesen sei und da sie ihn oft am Bahnhof J._____ gesehen habe (a.a.O.). 4.2.2. Die Vorinstanz führte die Aussagen der Zeugin G._____ detailliert auf (Urk. 91 S. 16 f.); darauf kann verwiesen werden. Die Zeugin, von Beruf Pflegefachfrau, gab zusammengefasst an, dass sie am Abend des 22. November 2019 Nachtdienst gehabt habe. Vor dem Verlassen des Hauses habe sie aus dem offenen Fenster raus eine Zigarette geraucht, da sie nicht in der Wohnung rauche. Dabei seien ihr zwischen 21:20 Uhr und 21:30 Uhr (eine Zigarette dauere ca. 5-7 Minuten) vier junge Männer aufgefallen, die bei ziemlich guten Lichtverhältnissen vorbeigelaufen bzw. unter ihrem Küchenfenster durchgegangen seien, keine zwei Meter von ihr entfernt. Insgesamt seien die vier viermal an ihrem Haus vorbeigegangen. Dabei habe sie den Beschuldigten erkannt. Sie sei sich 100% sicher, dass er dort gewesen sei (und 90% sicher, dass sie auch den Mitbeschuldigten B._____ erkannt habe). Um 21:35 Uhr habe sie sich bereit gemacht, zur Arbeit zu gehen (Urk. D1/8/1 S. 1, Urk. D1/8/4 S. 5 ff.).

- 14 - 4.2.3. Die Vorinstanz erwog zur Würdigung dieser Aussagen, die Zeugin habe entgegen der Verteidigung unmissverständlich und glaubhaft ausgesagt, dass sie den Beschuldigten erkannt habe. Die Schilderung der Zeugin passe zum vom Privatkläger geschilderten zeitlichen Ablauf der Ereignisse und es sei kein Motiv der Zeugin ersichtlich, den Beschuldigten (und B._____) zu Unrecht zu belasten. Ferner seien ihre Aussagen frei von Widersprüchen, und auf eine eigentliche Absprache zwischen ihr und dem Privatkläger könne nicht geschlossen werden, auch wenn sie sich oberflächlich über den Vorfall austauschten und dabei wohl auch der Name des Beschuldigten (und der von B._____) gefallen seien (Urk. 91 S. 23 f.). 4.2.4. Der Würdigung der Vorinstanz kann zugestimmt werden. Insbesondere hielt die Vorinstanz richtig fest, dass es der Zeugin offenbar unangenehm war, den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten B._____ erkannt zu haben. Sie hatte nicht geradezu Angst, aber ein ungutes Gefühl (verstärkt gegenüber dem Mitbeschuldigten B._____), welches sie mit der Formulierung äusserte, "die wissen ja wo ich wohne" (Urk. D1/8/4 S. 9). Das spricht gegen eine absichtliche Falschbelastung, zumal ein Motiv der Zeugin, sich mit dem Privatkläger entsprechend abzusprechen und den Beschuldigten (sowie den Mitbeschuldigten B._____) zu Unrecht zu belasten, nicht ersichtlich ist. Die Zeugenaussage von G._____ erscheint daher als glaubhaft. 4.3. Gutachten über den beim Mitbeschuldigten B._____ sichergestellten Baseballschläger (Untersuchung von DNA-Spuren und Mikrospuren) Die Vorinstanz hielt sodann zutreffend fest (Urk. 91 S. 24), dass die Schilderung des Privatklägers, auf welcher der Anklagesachverhalt beruht, durch ein objektives Beweismittel gestützt wird: Die Kantonspolizei stellte nach dem Vorfall im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei B._____ einen Baseballschläger sicher (vgl. Urk. D1/5/1 S. 8). Dieser wurde vom Forensischen Institut Zürich einem Gutachten zur Untersuchung von Mikrospuren unterzogen; das Gutachten datiert vom 19. April 2022 (Urk. D1/11/13). An der Türe und dem Türrahmen der Wohnung des Privatklägers stellte die Kantonspolizei durch Abkleben u.a. Farbspuren fest, welche den drei Farben im Schlagbereich des Baseballschlägers (weiss, dunkelblau, hellblau) entsprachen, und es wurde festgehalten, dass fragmentartige Ein-

- 15 druckspuren auf dem Baseballschläger in ihrem Durchmesser zu einem Schliesszylinder einer Wohnungstüre passen würden. Die Feststellungen sprechen laut dem Gutachten sehr stark dafür, dass der sichergestellte Baseballschläger die am Tatort gefundenen Farbpartikel hinterliess (Urk. 91 S. 24; vgl. auch Urk. D1/11/13 S. 5 f., S. 8 f.). Vor diesem Hintergrund bestehen – wie die Vorinstanz richtig festhielt – keine relevanten Zweifel daran, dass der sichergestellte Baseballschläger von B._____ beim eingeklagten Vorfall an der Wohnungstür des Privatklägers eingesetzt wurde. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschuldigte am Raubüberfall beteiligt war, sind diese Erkenntnisse insofern interessant, als es sich bei B._____ um einen Bekannten des Beschuldigten handelt, insofern also ein Konnex zum fraglichen Delikt besteht. 4.4. Schilderung des Beschuldigten 4.4.1. Der Beschuldigte stellte den Tatvorwurf wie bereits erwähnt im Untersuchungsverfahren (Einvernahme durch die Kantonspolizei am 16. März 2020, Konfrontationseinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2020, vgl. Urk. D1/4/1, D1/6/1), vor Vorinstanz wie auch an der Berufungsverhandlung in Abrede. Die Vorinstanz fasste die Aussagen des Beschuldigten im angefochtenen Entscheid zusammen (vgl. Urk. 91 S. 8 ff.), worauf verwiesen werden kann. Im Wesentlichen erklärte der Beschuldigte, er sei am Tatabend von ca. 18:00 Uhr bis 23:30 Uhr ununterbrochen mit seiner Kollegin "C'._____" im E._____ gewesen, an der F._____. Es seien K._____ und L._____ aufgetreten. Der Bruder von C'._____ und Kollegen seien auch dabei gewesen. Nach dem Konzert sei er mit Kollegen nach M._____ in den Club N._____ gegangen. Er kenne sowohl B._____ als auch die Zeugin G._____ vom Sehen. Es müsse eine Verwechslung sein, wenn sie und der Privatkläger ihn erkannt hätten. Es hätten 60% seiner Kollegen den gleichen Haarschnitt wie er (Prot. I S. 10-12; vgl. auch Urk. D1/6/1 S. 6 f., D1/4/1 S. 8). An der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte erneut, den besagten Abend mit C._____ im E._____ verbracht zu haben. Er habe sich mit C._____ sowie mit deren Bruder und dessen Kollegen am Bahnhof O._____ getroffen, bevor sie sich im Coop etwas zu essen geholt hätten. Sie hätten das E._____ um 18 Uhr betreten. Am Anfang hätten sie sich etwas zu trinken geholt und die Jacken abge-

- 16 geben. Sie hätten sich dann von C._____s Bruder und dessen Kollegen getrennt und einen Stehplatz gesucht. Sie seien immer am gleichen Ort gewesen, hätten Musik gehört und sich zur Musik bewegt. Er habe C._____ umarmt und ein paar Mal versucht, sie zu küssen, was sie aber nicht erwidert habe. Es könne sein, dass er einmal zur Toilette gegangen sei, aber sonst sei er mit ihr gewesen. Der Abend mit ihr sei eigentlich schön gewesen, obwohl es nicht unbedingt seine Musik gewesen sei. Er habe aber auch diese Musik schätzen gelernt, insbesondere die Band P._____ und deren Lied "Q._____", welches er danach immer wieder gehört habe. Es seien ungefähr zehn Bands aufgetreten. Um 23.30 Uhr hätten sie das E._____ wieder verlassen und er sei nach M._____ gefahren, um Kollegen für den Ausgang zu treffen (Urk. 121 S. 5 f.). 4.4.2. Gegen die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten bestehen keine erheblichen Einwände. Wenn die Vorinstanz seine Schilderungen zum Abend im E._____ als oberflächlich und wenig detailliert einstufte (Urk. 91 S. 25), ist dem entgegenzuhalten, dass bei einem Konzert, während dem man sich mit Ausnahme eines Toilettengangs an derselben Stelle aufhält und sich einfach die Musik anhört - die einem im Fall des Beschuldigten nicht unbedingt zusagt -, es in der Regel auch nicht viel zu berichten gibt. Der Beschuldigte gab immerhin an, es seien etwa zehn Bands aufgetreten, nannte vor Vorinstanz zwei davon namentlich und hob an der Berufungsverhandlung ein bestimmtes Lied einer dritten Musikgruppe hervor (Urk. 121 S. 5). Auch die Aussagen des Beschuldigten erscheinen daher als glaubhaft, zumal sie sich insgesamt auch als konstant darstellen. 4.5. Aussagen des Mitbeschuldigten B._____ Der Mitbeschuldigte B._____ machte zur vorliegend interessierenden Frage, ob der Beschuldigte am eingeklagten Raubüberfall beteiligt war, keine Aussagen, zumal er auch bezüglich sich selber eine Tatbeteiligung in Abrede stellte. 4.6. Weitere Zeugenaussagen 4.6.1. Am 2. Dezember 2020 wurde C._____ als Zeugin einvernommen. Die Vorinstanz fasste ihre Aussagen zusammen, worauf verwiesen werden kann

- 17 - (Urk. 91 S. 17 f.). Im Wesentlichen erklärte die Zeugin, sie habe mit dem Beschuldigten im Jahr 2019 einmal ein Date gehabt an der F._____ im E._____. Sie hätten sich an dem Abend zusammen mit anderen Personen, insbesondere ihrem Bruder, ca. zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr beim Bahnhof O._____ getroffen, hätten dann etwas zu Essen gekauft und seien daraufhin zusammen an das Konzert gegangen, wo sie geblieben seien, bis es um ca. 23:00 Uhr geendet habe. Der Beschuldigte sei abgesehen von einem allfälligen Toilettenbesuch die ganze Zeit bei ihr gewesen. Die Zeugin erkannte den Beschuldigten auf dem ihr vorgelegten Fotobogen (vgl. Urk. D1/8/3 S. 3, 7 f., 12). Die Aussagen der Zeugin stützen die Schilderungen des Beschuldigten. Gegen die grundsätzliche Glaubwürdigkeit der Zeugin sind keine Einwände ersichtlich. Die Vorinstanz erachtete die Angaben der Zeugin wiederum als auffallend detailarm (Urk. 91 S. 26). Wie ausgeführt ist dem entgegenzuhalten, dass ein Konzertbesuch, bei dem in erster Linie Musik gehört wird, üblicherweise nicht viel Erzählstoff bietet. Kommt hinzu, dass es gemäss dem Beschuldigten auch nicht zu speziellen Interaktionen zwischen ihm und der Zeugin C._____ gekommen sei. Schliesslich ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Zeugin zugunsten des Beschuldigten falsch aussagen sollte, hatte sie doch nach dem besagten Abend offensichtlich keinen wesentlichen Kontakt mehr zu diesem und war gemäss dem Beschuldigten auch vor ihrer Einvernahme Ende 2020 nicht Thema, dass man sich wiedersehen könnte (Urk. 121 S. 7). Die Aussagen der Zeugin sind aufgrund des Gesagten entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht weniger glaubhaft als diejenigen des Privatklägers und der Zeugin G._____. 4.6.2. Am 17. März 2022 wurde D._____, der Bruder von C._____, als Zeuge befragt. Er bestätigte, mit dem Beschuldigten an der F._____ gewesen zu sein. Die Vorinstanz hielt seine Aussagen fest, worauf verwiesen werden kann (Urk. 91 S. 18 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass D._____ sich nur bruchstückhaft an den Abend erinnern konnte und dass er angab, nach dem Betreten des E._____s separate Wege gegangen zu sein. Seine Schwester habe ihm (dem "kleinen Bruder") verboten, die ganze Zeit mit ihr zusammen zu sein. Er sei im E._____ "weggetreten" gewesen und wisse nicht mehr, wie oft er den Beschuldigten wäh-

- 18 rend des Konzerts gesehen habe (Urk. D1/8/5 insb. S. 5). Der Zeuge vermochte somit über den weiteren Verbleib des Beschuldigten im E._____ keine Angaben zu machen. Immerhin gab er aber plausibel an, seine Schwester hätte ihn wohl angerufen, wenn der Beschuldigte nicht mit ihr am Konzert geblieben wäre, da sie nicht gerne alleine in so grossen Menschenmengen sei (ebd.). Die Aussagen des Zeugen D._____ erscheinen als glaubhaft. 4.7. Rückwirkende Teilnehmeridentifikation 4.7.1. Die Kantonspolizei erhob für das Mobiltelefon des Beschuldigten betreffend den Abend des 22. November 2019 rückwirkende Teilnehmeridentifikationen (vgl. Urk. D1/17/1-8). Im Dokument "HD_29_TEL - Historical data on calls made or received by msisdn" ist am besagten Abend um 17:08 Uhr ein eingehender Anruf und um 23:08 Uhr ein ausgehender Anruf verzeichnet (vgl. CD-ROM, Urk. D1/16/11 unter RTI). Dass der Beschuldigte das Mobiltelefon dazwischen ausgeschaltet hätte, geht daraus nicht hervor. Zudem wurde im Dokument "HD_28_NA - Search for MSISDN" während der ganzen Konzertzeit immer wieder der Kontakt zur Antenne an der R._____-strasse … in Zürich in der Nähe des E._____s registriert (ebd.). Die Daten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation belegen also zumindest, dass sich das Mobiltelefon des Beschuldigten am fraglichen Abend und zur fraglichen Zeit im E._____ befand. 4.8. Auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellte Daten 4.8.1. Gemäss den Feststellungen der Kantonspolizei wurden auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten am 22. November 2019 um 22:44 Uhr und 22:45 Uhr zwei Bildaufnahmen mutmasslich anlässlich der F._____ im E._____ erstellt (vgl. Urk. D1/16/10 erste Seite). Der Beschuldigte erklärte am 5. Oktober 2020 gegenüber der Staatsanwaltschaft, es handle sich dabei um Stories, die er auf Instagram gepostet habe (Urk. D1/6/1 S. 8 f.). Zudem wurde aus dem Mobiltelefon des Beschuldigten gemäss den Feststellungen der Kantonspolizei ausgelesen, dass am fraglichen Abend um 23:49 Uhr zwischen dem Mobiltelefon des Beschuldigten und der Nummer … ("C'._____"; diese Rufnummer gehört C._____, vgl. Urk. D1/8/3 S. 5) zwei WhatsApp-Nachrichten erfolgten (vgl. zum Inhalt

- 19 - Urk. D1/16/10 vorletzte und letzte Seite). Der Beschuldigte machte dazu gegenüber der Staatsanwaltschaft keine Angaben (vgl. zum Ganzen Urk. D1/6/1 S. 9). Auf dem seitens der Verteidigung Anfang Februar 2024 eingereichten USB-Stick ist nunmehr unter "1. Instagram-Chat C'._____" die Konversation zwischen dem Beschuldigten und C._____ ab dem ersten Kontakt bis zum Zusammentreffen kurz vor dem Konzert ersichtlich (Urk. 115). Daraus geht insbesondere hervor, dass die Zeugin C._____ den Beschuldigten am Tag des Konzerts fragte, ob er sie dorthin begleiten würde, er schliesslich einwilligte und dass man sich beim Bahnhof O._____ verabredete. Auf dem USB-Stick der Verteidigung ist zudem die ganze WhatsApp-Konversation zwischen dem Beschuldigten und C._____ nach dem Konzert einsehbar (vgl. Urk. 115 "2. WhatsApp-Chat C'._____"). Zusammengefasst bedankt sich der Beschuldigte darin bei C._____ für den schönen Abend, sie erklärt, sie bereue, seinen Kussversuch nicht erwidert zu haben, er gibt ihr zu verstehen, dass er an einer Beziehung mit ihr nicht interessiert sei, jedoch den Kontakt aufrecht erhalten wolle, sie tut ihre Enttäuschung darüber kund und in der Folge werden Belanglosigkeiten ausgetauscht, zuletzt am 29. Februar 2020. Der Kontakt bricht ab und der Beschuldigte schreibt C._____ erst am 5. Oktober 2020 wieder, wo er sie bezüglich des vorliegenden Verfahrens um Hilfe bittet. Daraus ergibt sich, dass sich der Beschuldigte vor dem Konzert mit C._____ verabredete und sie auch getroffen hat, ansonsten eine Nachricht oder ein Anruf seitens C._____ erfolgt wäre. Die nach dem Konzertabend versendeten Nachrichten lassen darauf schliessen, dass man zusammen am Konzert war (schöner Abend, Kussversuch). 4.8.2. Schliesslich liegt den Unterlagen betreffend Datensicherung mobiler Geräte durch die Kantonspolizei ein Extraktionsbericht bei, aus welchem hervorgeht, dass am fraglichen Abend zwischen 17:09 und 17:49 Uhr 2144 Schritte, zwischen 18:02 und 18:21 Uhr 904 Schritte, zwischen 18:25 und 18:34 Uhr 216 Schritte, zwischen 18:35 und 18:38 Uhr 135 Schritte, zwischen 18:46 und 18:55 Uhr 220 Schritte, zwischen 19:47:32 und 19:47:40 Uhr 23 Schritte, zwischen 20:15:10 und 20:15:12 Uhr 16 Schritte, zwischen 21:57 und 22:03 Uhr 39 Schritte, zwischen

- 20 - 22:44 und 22:58 Uhr 324 Schritte, zwischen 22:49 und 23:05 Uhr 445 Schritte und zwischen 23:17 und 23:27 Uhr 430 Schritte gemacht wurden (Urk. D1/16/10 S. 2- 4). Daraus ergibt sich, dass von 18:56 Uhr bis 22:43 Uhr relativ wenige und in grösseren Zeitabschnitten gar keine Schritte gemacht wurden. Diese Erkenntnisse deuten wiederum darauf hin, dass der Beschuldigte sich tatsächlich am Konzert im E._____ - und nicht in I._____ bei einem Raubüberfall - aufhielt respektive dass er zudem das Handy auf sich trug. 4.9. Zusammenfassende Würdigung An der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers bestehen keine Zweifel. Auch mag sich der Überfall wie von ihm geschildert ereignet haben. Festzuhalten ist aber dennoch, dass er den einen Täter nicht von Anfang an mit dem hiesigen Beschuldigten in Zusammenhang brachte, sondern erst, nachdem er mit der Zeugin G._____ gesprochen hatte. Diese sagte ebenfalls durchwegs glaubhaft aus. Trotzdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich in der Person des Beschuldigten getäuscht hatte, zumal es Ende November um 21:30 Uhr draussen dunkel ist und der vom Privatkläger als der Beschuldigte bezeichnete Täter eine Kapuze über dem Kopf getragen habe (vgl. Urk. D1/7/1 S. 3). Wenn B._____ aufgrund des Gutachtens über Mikrospuren am Baseballschläger, der bei diesem sichergestellt wurde, als Täter identifiziert wurde, können noch keine Rückschlüsse auf den vorliegend Beschuldigten gezogen werden, selbst wenn sich diese kannten. Die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen C._____D._____ fielen nicht weniger glaubhaft aus als diejenigen des Privatklägers und der Zeugin G._____. Dass der Beschuldigte und C._____, wie sie behaupten, den ganzen Abend zusammen im E._____ verbracht haben, geht auch insbesondere aus der WhatsApp-Konversation zwischen den beiden hervor, in welcher mit keinem Wort die Rede ist, dass der Beschuldigte eine Zeit lang nicht am Konzert gewesen wäre. Ein Grund, weshalb die Zeugin zugunsten des Beschuldigten falsch aussagen oder es sich um ein abgekartetes Spiel gehandelt haben sollte, ist nicht ersichtlich, zumal es sich offensichtlich um eine flüchtige Dating-App-Bekanntschaft handelte. Ebenfalls finden die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin C._____ Stütze in der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation, gemäss welcher zumindest das

- 21 - Mobiltelefon des Beschuldigten während des ganzen Abends beim E._____ eingeloggt war. Dass der Beschuldigte das E._____ während des Konzerts verliess, um in I._____ einen Raubüberfall zu verüben, dabei aber das Mobiltelefon im E._____ liess, ist sehr unwahrscheinlich, da das Gerät weiterhin Schritte zählte. Auch ist nicht vorstellbar, wie er C._____ während des Konzerts hätte alleine lassen sollen und diese sich darüber hinaus in den nachfolgenden WhatsApp-Nachrichten nicht dazu äusserte. Der ganze Ablauf hätte derart raffiniert geplant werden müssen, was nicht zum Vorgehen der Täter beim Überfall in I._____ passen würde, welcher eher dilettantisch durchgeführt wurde. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann somit nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte am eingeklagten Raubüberfall beteiligt war. 4.10. Fazit Der Beschuldigte ist demzufolge von den Vorwürfen betreffend versuchter Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG freizusprechen. III. Strafzumessung 1. Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz verwies zutreffend auf die einschlägigen Strafzumessungsregeln. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 91 S. 32 ff.). Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Art. 47 Abs. 2 StGB).

- 22 - 2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Der Beschuldigte focht den Schuldspruch hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz und der Übertretung des Waffengesetzes wie eingangs geschildert nicht an. Diesbezüglich ist eine Strafe auszufällen. 2.2. Vergehen gegen das Waffengesetz 2.2.1. Bezüglich des Vergehens gegen das Waffengesetz ist eine Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder eine Geldstrafe auszufällen (Art. 33 Abs. 1 WG). 2.2.2. Das dem Beschuldigten zur Last gelegte Vergehen gegen das Waffengesetz betrifft die Aufbewahrung eines Springmessers, welches der Beschuldigte geschenkt erhielt (vgl. Urk. D1/35 S. 4 f.). Das Verschulden kann mit der Vorinstanz als sehr leicht gewichtet werden. Mit Blick auf den subjektiven Tatbestand ging die Vorinstanz von einem Eventualvorsatz aus. Im Übrigen ist auch hier mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die subjektive Tatschwere die objektive nicht relativiert. Das Verschulden des Beschuldigten rechtfertigt für den Schuldspruch betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz vor Berücksichtigung der Täterkomponente eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. 2.2.3. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser an seinem jetzigen Wohnort aufgewachsen ist, dort die Schulen besucht und eine Lehre als Zimmermann abgeschlossen hat (Urk. 91 S. 37). An der Berufungsverhandlung gab er an, nach wie vor zu 100% bei der S._____ AG als Zimmermann zu arbeiten und dabei netto ca. Fr. 5'200.– pro Monat zu verdienen. Er wohne noch bei seinen Eltern, denen er monatlich Fr. 500.– an Wohnkosten abgebe. Die Krankenkassenprämie belaufe sich auf ca. Fr. 300.– pro Monat (Urk. 121 S. 2 f.). 2.2.4. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, sein Vorleben, das Nachtatverhalten und seine finanziellen Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen vom 22. Juli 2016 (Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung), 19. Dezember 2016 (Vereitelung einer

- 23 - Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes u.a.) und vom 25. Januar 2019 aus, für die er mit Geldstrafe (20 Tagessätze, 30 Tagessätze und 90 Tagessätze) sowie bei der zweiten und dritten Vorstrafe mit Busse bestraft wurde. Die ersten beiden Geldstrafen wurden zunächst bedingt ausgesprochen, worauf bei der dritten Geldstrafe der Vollzug auch der ersten beiden angeordnet wurde (vgl. Urk. 118). Die Vorstrafen sind nicht einschlägig und fallen daher vorliegend nicht massgeblich ins Gewicht. Der Beschuldigte zeigte sich bezüglich des Besitzes des Springmessers geständig (Urk. D1/4/1 S. 5), wenn auch nach der Sicherstellung anlässlich der Hausdurchsuchung der Sachverhalt klar war. Die Täterkomponente tangiert das Tatverschulden somit nicht. 2.2.5.1. Der Beschuldigte machte im Berufungsverfahren erneut geltend, es sei die seines Erachtens überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen (Urk. 122 S. 20). Bereits vor der Vorinstanz anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. September 2022 liess der Beschuldigte geltend machen, seit dem fraglichen Vorfall seien bis zur Hauptverhandlung zwei Jahre und knapp zehn Monate vergangen. Diese Dauer sei für ein verhältnismässig doch nicht allzu komplexes Verfahren unangemessen lange, worunter er gelitten habe und was gestützt auf Art. 48 lit. e StGB zwingend zu einer Strafmilderung führen müsse (Urk. 66 S. 4). 2.2.5.2. Nach der Anzeige vom 25. November 2019 (Urk. D1/1) wurden polizeiliche Ermittlungen aufgenommen, insbesondere wurden zeitnah der Privatkläger und die Zeugin G._____ polizeilich einvernommen (Urk. D1/7/1, D1/8/1). Bis zur polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ im März 2020 (Urk. D1/4/1, D1/5/1) vergingen knapp vier Monate. Zur Abklärung von DNA-Spuren und Mikrospuren am bei B._____ sichergestellten Baseballschläger wurde im März 2020 beim Forensischen Institut Zürich eine Untersuchung in Auftrag gegeben; am 22. April 2020 und mit Nachtrag vom 18. Mai 2020 erstattete das Institut einen Kurzbericht (Urk. D1/11/1-4). Im März und April 2020 wurden auch die rückwirkenden Teilnehmeridentifikationen eingeholt (Urk. D1/17/1-8, D1/18/1-8), und im gleichen Zeitraum wurden Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ vorgenommen (Urk. D1/21/1-8, D1/22/1-

- 24 - 11). Im Oktober 2020 erfolgte eine Konfrontationseinvernahme der beiden Beschuldigten (Urk. D1/6/1). Dem folgte im November 2020 die staatsanwaltliche Einvernahme des Privatklägers und im Dezember 2020 wurden Zeugen einvernommen (Urk. D1/7/2, D1/8/2-4). Am 6. Januar 2022 beauftragte die Staatsanwaltschaft das Institut für Rechtsmedizin zur Erstellung eines NDA-Gutachtens und das Forensische Institut zur Erstellung eines Gutachtens Mikrospuren; die beiden Gutachten datieren vom 14. März 2022 und vom 19. April 2022 (vgl. Urk. D1/11/5-13). Im März 2022 folgten Konfrontations- und Schlusseinvernahmen mit dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten B._____ und eine weitere Zeugeneinvernahme (Urk. D/4/2, D1/5/2, D1/6/2, D1/8/5). Nach der Erhebung der Anklage vom 18. Mai 2022 (Urk. D1/35) vergingen rund 5 Monate bis zur Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils und rund 4 weitere Monate bis zur Zustellung des begründeten Urteils. Das Untersuchungsverfahren dauerte vor dem geschilderten Hintergrund verhältnismässig lang. Eine Verzögerung aufgrund des 2021 erfolgten Wechsels in der Person des zuständigen Staatsanwalts ist nachvollziehbar; organisatorische Umstände wie diese, so verständlich sie oft sind, vermögen allerdings Verzögerungen mit Blick auf das Beschleunigungsgebot nur beschränkt zu rechtfertigen (vgl. BSK StPO-SOMMERS, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 14). Die Untersuchung gestaltete sich indessen aufgrund des Bezugs zu zwei bekannten Beschuldigten und zwei Mittätern, die nicht eruiert werden konnten, einigermassen komplex. Im Übrigen ist an die notorischen Einschränkungen aufgrund des Coronavirus zu erinnern. 2.2.5.3. Aufgrund der aufgezeigten Umstände ist weder von einer überaus unverhältnismässig langen Verfahrensdauer noch von einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen. Eine Strafmilderung ist daher nicht angezeigt. 2.2.6. Aus dem Gesagten resultiert in Bezug auf das Vergehen gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Angesichts der aktuellen Einkommensverhältnisse erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 100.– angemessen. Der erstandene Tag in Untersuchungshaft ist in Form eines Tagessatzes an die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

- 25 - 2.3. Übertretung des Waffengesetzes 2.3.1. Eine Busse wegen Übertretung des Waffengesetzes kann bis zu Fr. 10'000.– betragen (Art. 106 Abs. 1 StGB). 2.3.2. Die Übertretung des Waffengesetzes wiegt im vorliegenden Fall leicht (sie betrifft den Erwerb von zwei Soft-Air-Pistolen, vgl. Urk. D1/35). Unter Würdigung aller Umstände ist eine Busse von Fr. 300.– als angemessen zu erachten. 2.4. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.–, davon 1 Tag durch Haft erstanden (Urk. D1/23/1-5), sowie mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. 3. Ersatzfreiheitsstrafe Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Vorliegend ist mit der Vorinstanz ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen zu erachten. Daraus ergibt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

- 26 - IV. Vollzug der Strafe 1. Der Vollzug einer Geldstrafe ist nach Art. 42 Abs. 1 StGB im Regelfall aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Eine unbedingte Strafe verlangt danach eine ungünstige Prognose im Sinne von Anhaltspunkten für eine Wiederholungsgefahr; die günstige Prognose wird vermutet. 2. Trotz seiner erwähnten Vorstrafen ist beim Beschuldigten davon auszugehen, dass er sich unter dem Eindruck des vorliegenden, zweifellos belastenden Verfahrens auch bei einem Aufschub des Vollzugs wohlverhalten wird. Die Probezeit ist im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 StGB (2 bis 5 Jahre) auf zwei Jahre festzusetzen. 3. Aus den geschilderten Gründen ist der bedingte Vollzug der Geldstrafe zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Die Busse ist zu bezahlen. V. Zivilansprüche Der Privatkläger macht einen Genugtuungsanspruch von Fr. 8'000.– geltend (gegen den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten B._____ unter solidarischer Haftbarkeit; vgl. Urk. 63 S. 2). Infolge Freispruchs des Beschuldigten ist das Genugtuungsbegehren des Privatklägers abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte ist in den Hauptanklagepunkten freizusprechen. Die Verstösse gegen das Waffengesetz wurden nur zufällig im Rahmen der Untersuchung wegen des Raubvorwurfs entdeckt und fallen daneben nicht ins Gewicht. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanz-

- 27 lichen Verfahrens grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten könnten die Kosten einzig dann auferlegt werden, wenn davon auszugehen wäre, dass er die Einleitung des Verfahrens schuldhaft und rechtswidrig bewirkt bzw. dessen Durchführung erschwert hätte (Art. 426 Abs. 2 StPO). Um davon ausgehen zu können, dass ein Verfahren schuldhaft und rechtswidrig bewirkt worden ist, werden qualifiziert rechtswidrige Verstösse vorausgesetzt (Schmid, Praxiskommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 426 StPO), welche vorliegend nicht gegeben sind. Auch eine durch den Beschuldigten bewirkte Erschwerung des Verfahrens ist vorliegend nicht ersichtlich. Ferner ist auch keine mutwillige oder grob fahrlässige Einleitung des Verfahrens durch den Privatkläger (vgl. Art. 427 Abs. 2 StPO) erkennbar, weshalb auch diesem keine Kosten auferlegt werden können. In Anbetracht der gesamten Umstände sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Kosten Berufungsverfahren 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinen Anträgen grossmehrheitlich. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Entschädigungsfolgen 3.1. Genugtuung 3.1.1. Der Beschuldigte lässt für das zu Unrecht gegen ihn geführte Verfahren wegen Raubes eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 1'500.– geltend machen mit der Begründung, er sei anlässlich der Hausdurchsuchung gleich auch verhaftet

- 28 worden und alle Dorfbewohner hielten ihn für einen Räuber; er sei sozial abgestraft und habe in den letzten Jahren sehr darunter gelitten (Urk. 122 S. 23 f.). 3.1.2. Der freigesprochene Beschuldigte hat Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Sie bezweckt einen Ausgleich für erlittene Unbill. Vorausgesetzt ist das Vorliegen einer besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR. 3.1.3. Dass der Beschuldigte in seinem Dorf zu Unrecht als Räuber abgestempelt wurde, ist zweifellos sehr unangenehm und belastend. Jedoch ist das Mass an erlittener Unbill noch nicht erreicht, dass sich hierfür eine Genugtuung rechtfertigen würde. Für den Tag erlittener Haft ist dem Beschuldigten aber praxisgemäss Fr. 200.– zuzusprechen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E.1.2). 3.2. Entschädigungen der Parteienvertreter 3.2.1. Die vormalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X2._____, reichte am 22. September 2023 eine Honorarnote über Fr. 1'113.60 ins Recht (Urk. 109). Dieser Betrag ist ausgewiesen und wurde bereits am 15. September 2023 zur Zahlung aus der Gerichtskasse veranlasst (Urk. 109A). 3.2.2. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren werden insgesamt Fr. 9'587.20 (inkl. MwSt und Barauslagen) geltend gemacht (Urk. 123/1-2). Dieser Betrag erscheint grundsätzlich als angemessen, wenn auch für die Nachbesprechung etwas viel Zeit einberechnet wurde. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, ist daher mit pauschal Fr. 9'500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.2.3. Die unentgeltliche Vertreterin des Privatklägers, Rechtsanwältin MLaw Y._____, machte mit Eingabe vom 8. August 2023 einen Aufwand von Fr. 683.35 (inkl. MwSt und Barauslagen) geltend (Urk. 102). Die entsprechende Zahlung aus der Gerichtskasse wurde bereits am 16. August 2023 veranlasst (Urk. 102A).

- 29 - Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht, vom 20. September 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig […] – des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 1 lit c und Abs. 4 WG, Art. 28 WG, Art. 7 Abs. 1 WG, Art. 10 Abs. 1 lit. b WV sowie Art. 71 WV, […] – der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes im Sinne von Art. 34 Abs. 1 lit. d WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. g WG und Art. 11 Abs. 1 und 2 WG. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG freigesprochen. 3.-6. […] 7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 2. Dezember 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: • 1 Klappmesser schwarz (Asservat-Nr. A013'637'666) • 1 Soft-Air Pistole schwarz, Nr. V893 (Asservat-Nr. A013'637'713) • 1 Soft-Air Pistole silber mit braunem Griffstück, Seriennummer … (Asservat-Nr. A013'637'724) 8. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 2. Dezember 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: • 1 Sturmhaube schwarz/weiss (Asservat-Nr. A013'637'279) • 1 Sturmhaube schwarz (Asservat-Nr. A013'637'291) • 1 Datensicherung (Asservat-Nr. A013'650'607) • 1 zweihändig bedienbares Messer schwarz/silber (Asservat-Nr. A013'637'688)

- 30 - 9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 6. Januar 2022 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen • 1 Datensicherung (Asservat-Nr. A015'843'615) • Onlinedaten (Asservat-Nr. A015'861'888) • 1 Datensicherung (Asservat-Nr. A015'861'913) 10. Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 6. Januar 2022 beschlagnahmter Gegenstand wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils in den Untersuchungsakten belassen. • 1 CD/DVD (Asservat-Nr. A015'843'591) 11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'800.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'203.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 4'401.10 Kosten der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer, abzüglich Akontozahlung in der Höhe von Fr. 1'600.–), Fr. 6'065.65 Kosten des amtlichen Verteidigers (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer). Fr. 8'347.– Kosten des vormaligen amtlichen Verteidigers (bereits ausbe-zahlt) Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel. 12.-13. […] 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von folgenden Vorwürfen:  des versuchten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,  der Nötigung im Sinne von Art. 181 Abs. 1 StGB,

- 31 -  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB,  des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie  der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon 1 Tagessatz als durch Untersuchungshaft geleistet gilt, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 5. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers T._____ wird abgewiesen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'113.60 vormalige amtliche Verteidigung (RAin X2._____; be-reits ausbezahlt) Fr. 9'500.00 amtliche Verteidigung (RA X1._____) Fr. 683.35 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft (bereits ausbezahlt) 7. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 8. Dem Beschuldigten werden Fr. 200.– als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Genugtuungs- und Entschädigungsforderungen werden abgewiesen.

- 32 - 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)  den Privatkläger T._____ (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird dem Privatkläger nur zugestellt, sofern er dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten  die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 33 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Die Vorsitzende: lic. iur. S. Fuchs Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kümin Grell

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