Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB230065-O/U/bs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichter lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Jacomet Urteil vom 11. März 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Freiheitsberaubung und Entführung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Februar 2022 (DG210020)
- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Juli 2021 (Urk. 1/14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 75 S. 137 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Anklagepunkte 2 und 13), der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Anklagepunkte 4 und 14), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagepunkte 6, 7 und 10). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagepunkt 3.1). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 31 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis heute 590 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 7. Folgende mit Verfügung vom 23. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210017-E, DG210018-E, DG210019-E und DG210021-E auf Voranmeldung und auf erstes Verlangen herausgegeben: Samsung Galaxy 10+ (Asservat Nr. A013'926'700) mitsamt den SIM-Karten 1 (Asservat Nr. A013'960'402) und 2 (Asservat Nr. A013'960'424),
- 3 - Laptop Acer (Asservat Nr. A013'927'043), Samsung Tablet (Asservat Nr. A013'927'054), SIM-Karten-Halterung Swisscom (Asservat Nr. A013'927'076). Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft aller obgenannten Urteile bei der für die Lagerung zuständigen Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch diese vernichtet. 8. Die folgenden mit Verfügung vom 23. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände werden dem Geschädigten, B._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210017-E, DG210018-E, DG210019-E und DG210021-E auf Voranmeldung und auf erstes Verlangen herausgegeben: 1 Paar Herrenschuhe, schwarz (Asservat Nr. A013'149'763) 1 ärmelloses T-Shirt, rosarot (Asservat Nr. A013'149'809) 1 T-Shirt, grau (Asservat Nr. A013'149'810) 1 Herrenhose, braun (Asservat Nr. A013'149'854) 1 Herrenjacke, schwarz/grün (Asservat Nr. A013'149'912). Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft aller obgenannten Urteile beim für die Lagerung zuständigen Forensischen Institut Zürich beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch dieses vernichtet. 9. Die unter der Referenznummer K191022-082 / 76595023 beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Spuren werden – soweit noch vorhanden und mit Ausnahme der in Dispositiv-Ziffern 7 und 8 genannten Asservate – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210017-E, DG210018-E, DG210019-E und DG210021-E durch dieses vernichtet. 10. Das unter der Referenznummer K191022-082 / 76595023 beim Forensischen Institut Zürich gelagerte Messer (Asservat Nr. A014'211'531) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210017-E, DG210018-E, DG210019-E und DG210021-E durch dieses vernichtet.
- 4 - 11. Die unter den folgenden Referenznummern bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, gespeicherten Datensicherungen werden – soweit noch vorhanden – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210017-E, DG210018-E, DG210019-E und DG210021-E durch diese gelöscht: 05692001N01, 05692001S01, 05692002N01, 05692002S01, 05692003N01, 05692003S01, 05692003S02, 05692004N01 und 05692004S01. 12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 144.80 Auslagen (Gutachten) Fr. 500.00 Auslagen Polizei Fr. 30'872.00 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt). 13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 15. [Mitteilung] 16. [Rechtsmittel] 17. [Rechtsmittel]."
- 5 - Berufungsanträge (Prot. II S. 3 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 87 S. 1 f.) 1. Der Beschuldigte sei auch – zusätzlich zum erstinstanzlichen Urteil – von den Vorwürfen - der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 (Anklagepunkte 2 und 13), - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB (Anklagepunkte 4 und 14), sowie - der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagepunkte 6, 7 und 10) freizusprechen. 2. Dem Beschuldigten sei aus der Staatskasse Schadenersatz in Höhe von CHF 110'200.– zuzusprechen und es sei ihm für die unrechtmässige Haft eine Genugtuung zum Tagesansatz von CHF 200.– auszurichten. 3. Eventualantrag: Auf die Anordnung einer Landesverweisung und die Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei zu verzichten. 4. Die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Verfahren und des Berufungsverfahrens seien einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 81; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Der Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid (Urk. 75 S. 3 f. E. A.). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz am 3. Februar 2022 gemäss dem vorab wiederholten Urteilsdispositiv teilweise schuldig gesprochen und bestraft (a.a.O., S. 137 ff.). Innert Frist liess er Berufung anmelden (Urk. 69). Das begründete Urteil (Urk. 72 = Urk. 75) wurde dem Verteidiger bzw. dem Beschuldigten sodann am 5. Januar 2023 zugestellt (Urk. 73). Mit Präsidialverfügung vom 20. Januar 2023 wurden die Akten des Verfahrens zur Behandlung der Berufung dem Obergericht des Kantons Zürich zugeschickt (Urk. 74 = Urk. 76), wobei sie am 27. Januar 2023 bei der hiesigen Kammer eingingen (vgl. Aktenverzeichnis). 1.2. Mit Verfügung vom 14. Februar 2023 ging die Berufungserklärung vom 24. Januar 2024 (Urk. 77) an die Staatsanwaltschaft und wurde dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 79). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. 81). Am 11. Dezember 2023 wurden die Beschuldigten A._____ (Urk. 82), C._____ (Urk. 91, SB230062), D._____ (Urk. 109, SB230063) und E._____ (Urk. 109, SB230064) zur gemeinsamen Berufungsverhandlung vom 11. März 2024 vorgeladen. Schliesslich wurden die Parteien am 27. Februar 2024 über eine Änderung der Gerichtsbesetzung informiert (Urk. 112). 1.3. Am 11. März 2024 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigten A._____, D._____ und E._____, je in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger, sowie der amtliche Verteidiger des Beschuldigten C._____, erschienen (Prot. II S. 3). 1.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 7 - 2. Umfang der Berufung Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 2 und 7-12 des vorinstanzlichen Entscheids, in welchem Umfang dieser in Rechtskraft erwuchs, was mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang steht der Entscheid zur Disposition. Es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3. Prozessuales 3.1. Allgemeines Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichtes 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). 3.2. Örtliche Zuständigkeit, Anklagegrundsatz, Strafantrag 3.2.1. Der Verteidiger des Beschuldigten C._____ rügte – wie bereits vor Vorinstanz – die fehlende örtliche Zuständigkeit der Strafbehörden. Er begründete dies damit, dass im Kanton G._____ der Ort sei, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat, nämlich die versuchte schwere Körperverletzung, begangen worden sei (Urk. 98 S. 5 ff., SB230062).
- 8 - 3.2.2. Zunächst kann ohne Weiteres auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 5 f. E. B). Ergänzend ist festzuhalten, dass das Verfahren vor den Zürcher Behörden letztlich nicht wegen versuchter schwerer Körperverletzung geführt wurde, weshalb die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat nach wie vor die Freiheitsberaubung und Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und deshalb auch die Zuständigkeit der Zürcher Behörden begründet ist. Schliesslich wurde die Rüge der Unzuständigkeit – wie auch die Vorinstanz korrekt ausführte – nicht bereits bei der Staatsanwaltschaft, sondern erst vor Vorinstanz das erste Mal vorgebracht und ist damit verspätet erfolgt. 3.2.3. Ferner rügte die Verteidigung des Beschuldigten E._____ eine Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie das Fehlen eines gültigen Strafantrags (Urk. 114, SB230064), wobei sich die Verteidigung des Beschuldigten A._____ den Ausführungen zur Verletzung des Anklagegrundsatzes anschloss (Prot. II S. 8 und Urk. 87 S. 4). 3.2.4. Zur Begründung führte die Verteidigung des Beschuldigten A._____ aus, dass die Anklageschrift keine konkreten Tathandlungen des Beschuldigten A._____ beschreibe und auch keine konkreten Hinweise für die Mittäterschaft geltend gemacht worden seien (Urk. 87 S. 4; Prot. II S. 8). Die Verteidigung des Beschuldigten E._____ stellte sich sodann auf den Standpunkt, dass der Sachverhalt in der Anklageschrift nicht genügend umschrieben und damit die Anforderungen von Art. 9 und 325 StPO nicht erfüllt seien. So sei bei den Vorwürfen jeweils nicht klar, welche Rolle der Beschuldigte E._____ inne gehabt habe und fehle auch eine Auseinandersetzung mit dem objektiven sowie subjektiven Tatbestand (Urk. 114 S. 2-7, SB230064). 3.2.5. Entgegen der Ansicht der Verteidigungen umschreibt die Anklage konkret, an welchem Datum, um welche Uhrzeit und an welchem Ort die Tatvorwürfe sich ereignet haben sollen. Ferner unterscheidet die Anklage einerseits zwischen dem ineinandergeflochtenen Zusammenwirken der Beschuldigten im Sinne einer Mittäterschaft und andererseits deren individuellen Tatbeiträgen. Die Beschuldigten wissen mithin, was ihnen jeweils vorgeworfen wird. Entgegen der Verteidigungen ist es im Übrigen bei Annahme einer Mittäterschaft nicht notwendig, den subjektiven
- 9 - Tatbestand bei jedem einzelnen Mittäter im Detail zu umschreiben. Wenn die Verteidigung des Beschuldigten E._____ sodann geltend macht, beim Tatvorwurf der Nötigung sei die tatsituative Zwangswirkung nicht ersichtlich (Urk. 114 S. 5 f., SB230064), kann ihr mitnichten gefolgt werden. Wie noch später aufzuzeigen sein wird, lässt sich die notwendige Zwangswirkung ohne Weiteres aus der Gesamtsituation herleiten, in welcher sich der Geschädigte vorfand (gewaltsame Verbringung in das Auto und nach H._____, zahlreiche Schläge und erhebliche Verletzungen; vgl. nachfolgend Ziff. II.). Im Übrigen kann auch hier auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 6 f. E. B). Ob sich die Vorwürfe erstellen lassen, ist schliesslich keine Frage des Anklagegrundsatzes, sondern wird im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen sein. 3.2.6. Mit der Vorinstanz liegt damit keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 3.2.7. Schliesslich monierte der Verteidiger des Beschuldigten E._____, es liege hinsichtlich den Anklageziffern 4 und 14 kein gültiger Strafantrag vor, da der Geschädigte den Beschuldigten E._____ im Strafantrag nicht namentlich genannt habe, obwohl ihm dieser von Anfang an bekannt gewesen sei. So habe der Geschädigte unter anderem in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2019 den Rufnamen des Beschuldigten E._____, "E'._____", genannt, weshalb dieser für den Geschädigten keinesfalls ein Unbekannter gewesen sei (Urk. 114 S. 7 ff., SB230064). 3.2.8. Die vom Verteidiger des Beschuldigten E._____ in diesem Zusammenhang aufgeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung bezieht sich auf den Fall, in welchem ein Delikt von einem Einzeltäter begangen wurde. Im hier zu beurteilenden Fall sind jedoch mehrere mutmassliche Täter involviert, weshalb diese Rechtsprechung nicht einschlägig ist. Wie auch die Verteidigung zu Recht ausführt, identifizierte der Geschädigte den Beschuldigten E._____ bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2019 als angeblichen Täter, indem er dessen Rufnamen nannte und erwähnte, dass er auch dessen Telefonnummer kenne (Urk. 2/1/1 F/A 31). Damit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Geschädigte auch die Verfolgung des Beschuldigten E._____ beabsichtigte. Im Übrigen kann auch hier auf die korrekten Erwägungen
- 10 der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 7 f. E. B). Nach dem Gesagten liegt entgegen der Verteidigung ein gültiger Strafantrag vor. II. Schuldpunkt 1. Anklagevorwurf, Ausgangslage und Vorgehen Der Anklagevorwurf ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift (Urk. 1/14 S. 3 ff.), darauf kann verwiesen werden. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, den Geschädigten zusammen mit weiteren Mittätern in der Nacht vom 21. auf den 22. Oktober 2019 in I._____/J._____ unter Anwendung von Gewalt mit einem Auto entführt und an einen abgelegenen Grillplatz bei H._____ (G._____) verbracht zu haben, wo dieser von den Tätern in der Folge eine Nacht lang immer wieder geschlagen und unter Anwendung von körperlicher Gewalt zu erniedrigenden Handlungen gezwungen worden sei. Der Beschuldigte bestreitet die Darstellung des Geschädigten und die eingeklagte Tatbeteiligung bzw. macht geltend, dass er vom Ganzen nichts gewusst habe (vgl. letztmals Prot. I S. 22 ff. und Urk. 86 S. 5 ff.). Der Sachverhalt ist zu erstellen. Die Vorinstanz hat die Beurteilung des Vorwurfs wie folgt gegliedert: (1.) I._____/J._____ und Autofahrt zum Grillplatz "K._____" bzw. Freiheitsberaubung und Entführung (Anklagepunkte 2 und 13), (2.) Grillplatz "K._____" (3.) Einfache Körperverletzung (Anklagepunkte 4 und 14) und (4.) Nötigungen (Anklagepunkte 3.1, 6, 7 und 10). Diese Gliederung ist beizubehalten. 2. Beweismittel Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel zutreffend aufgeführt (Urk. 75 S. 8 ff. E. C I.1.), darauf kann verwiesen werden. Die Vorwürfe stützten sich im Wesentlichen auf die Aussagen des Geschädigten. 3. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung zutreffend dargestellt (Urk. 75 S. 11 ff. E. C. I.2.), darauf kann verwiesen werden. Soweit sie Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Befragten machte (a.a.O., S. 14 ff.
- 11 - E. C. I.2.3.), ist abermals darauf hinzuweisen, dass für die Sachverhaltserstellung in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Befragten relevant ist. Die von der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit gemachten Ausführungen sind soweit zutreffend, jedoch vorliegend nicht ausschlaggebend. Wie die Vorinstanz richtig ausführte, finden mögliche Antipathien zwischen den Beteiligten gemeinhin in einem übertriebenen oder sonstige Lügensignale aufweisenden Aussageverhalten ihren Niederschlag, was bei der Glaubhaftigkeit der jeweiligen Darstellungen zu prüfen sein wird. Hinweise, die seitens des Geschädigten auf eine kalkulierte Falschaussagen deuten würden, liegen nicht vor. 4. Freiheitsberaubung und Entführung (Anklagepunkte 2 und 13) 4.1. Standpunkt der Verteidigung 4.1.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der Beschuldigte sei nicht dabei gewesen, als der Geschädigte – wie auch immer – ins Fahrzeug gelangt sei. Er habe plausibel ausgeführt, dass er beim Versuch, dem Geschädigten das Messer abzunehmen, seinen Ehering verloren habe. Ohne diesen habe er auf keinen Fall nach Hause gehen wollen, weshalb er sich sofort vom Geschehen abgewendet und seinen Ring gesucht habe und in der Folge noch einige Zeit nach der Abfahrt auf dem Platz geblieben sei. Erst als er eingesehen habe, dass die Suche wegen der Dunkelheit wenig Sinn mache, habe er seine Kollegen angerufen, damit sie ihn abholten. Er habe nicht direkt mit dem Zug nach Hause fahren können, da sich sein Portemonnaie im Auto befunden habe. Vor diesem Hintergrund sei es nicht weiter verwunderlich, dass der Geschädigte den Beschuldigten nicht näher habe belasten können. Ansonsten schildere der Geschädigte die Vorgänge detailliert und nenne sogar Namen. Den Beschuldigten nenne er aber nie, sondern sage einfach immer wieder, dass alle geschlagen hätten. Es könne auch nicht sein, dass der Geschädigte gesehen habe, von wem er im Auto geschlagen worden sei, da er gemäss seinen Aussagen eine gebückte Haltung eingenommen habe (vgl. Prot. I S. 148 ff. und Urk. 82 S. 4 ff.). 4.1.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies die Verteidigung im Wesentlichen auf ihre vor Vorinstanz gemachten Ausführungen und wiederholte, dass der
- 12 - Geschädigte zu keinem Zeitpunkt konkret beschrieben habe, inwiefern der Beschuldigte ihm in den verschiedenen Phasen des Vorgefallenen ein Leid zugefügt hätte. Die Vorinstanz habe sich ferner nicht mit den plausiblen Einwänden des Beschuldigten auseinandergesetzt (Urk. 87 S. 2 f.) 4.2. Aussagen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten umfassend dargestellt (Urk. 75 S. 19 ff. E. 3.3.), darauf kann verwiesen werden. 4.3. Aussagen des Geschädigten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Geschädigten zutreffend gewürdigt (Urk. 75 S. 50 ff. E. 3.4.b), darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, dass der Geschädigte detailliert, logischkonsistent und nachvollziehbar aussagte. Seine Darstellung wirkt erlebnisbasiert. Für sie spricht nicht zuletzt, dass er auch Aussagen zu seinen Ungunsten machte und namentlich erwähnte, selbst ein Messer gezogen zu haben, obschon offen bleiben kann, um was für ein Messer es sich dabei genau handelte. Weiter sind die Aussagen insgesamt homogen, relativ konstant und im Wesentlichen widerspruchsfrei. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Einvernahmen in einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren stattfanden und es sich um einen sehr dynamischen Handlungsablauf mit diversen Beteiligten handelte, der sich zudem teilweise im Dunkeln abspielte, was einzelne Ungereimtheiten erklärt. Die Aussagen zeichnen sich über die diversen Einvernahmen hinweg und trotz der zeitlichen Dauer des Verfahrens durch eine detaillierte, klar auf einen realen Erlebnishintergrund hinweisende und sehr plausible Darstellung des inkriminierten Geschehens in stimmiger Abfolge aus. Darauf kann abgestellt werden. 4.4. Aussagen der Mitbeschuldigten und Drittaussagen Die Vorinstanz hat weiter überzeugende Ausführungen zu den Aussagen der Mitbeschuldigten sowie zu den vorliegenden Drittaussagen gemacht (Urk. 75 S. 53 ff. E. 3.4. c-f und S. 57 f. E. 3.4.h), darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ergänzend ist zu den Drittaussagen anzuführen, dass diese zum eigentlichen
- 13 - Tatgeschehen nichts beizutragen vermögen, zumal die beiden Zeuginnen beim eingeklagten Vorgang nicht dabei waren. Bei ihren Aussagen geht es vor allem um die (möglichen) Hintergründe der Auseinandersetzung, was aber auch von der Staatsanwaltschaft weitgehend offengelassen wurde (vgl. dazu Anklagepunkt 1). 4.5. Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hat richtige Ausführungen zu den Aussagen des Beschuldigten gemacht (Urk. 75 S. 58 E. 3.4.g), auch darauf kann verwiesen werden. Mit ihr ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten, soweit er denn überhaupt solche zum Kerngeschehen machte und soweit damit das eingeklagte Tatgeschehen überhaupt in Abrede gestellt wird, ausweichend wirken und auch von belastenden und glaubhafter erscheinenden Zugeständnissen Mitbeschuldigter (u.a. Q._____) abweichen. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte sich der Beschuldigte im Wesentlichen auf den Standpunkt, nichts von einem allfälligen Entführungsplan gewusst und auch nicht mitbekommen zu haben, dass der Geschädigte ins Auto gezerrt worden sei. Er sei auf der Suche nach seinem Ehering gewesen. Auch im Auto auf der Fahrt nach H._____ sei alles ruhig gewesen (Urk. 86 S. 7 ff.). Die Bestreitungen sind auch in Anbetracht der eigenen Zugeständnisse des Beschuldigten und des übrigen Beweisergebnisses nicht überzeugend. Es wird beim Rechtlichen, namentlich wenn es um die Frage der Mittäterschaft geht, im Einzelnen darauf zurückzukommen sein. 4.6. Ergebnis Aussagenanalyse Im Gegensatz zu den Aussagen des Geschädigten bezüglich die Ereignisse an der L._____-strasse in I._____/J._____ und auf der Autofahrt zum Grillplatz "K._____" weisen die Aussagen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten diverse Widersprüche sowohl in sich als auch untereinander auf, sind teilweise nicht nachvollziehbar oder wirken stellenweise konstruiert. Aus den Einvernahmeprotokollen ergibt sich deutlich, dass die Beschuldigten ihre Aussagen teilweise dem Untersuchungsergebnis bzw. anderen Aussagen anpassten. Umgekehrt finden sich aber auch immer wieder Aussagen der Beschuldigten, die jene des Geschädigten zum Kerngeschehen bestätigen und diese damit umso glaubhafter erscheinen lassen.
- 14 - Das aussageunabhängige Beweismittel der DNA-Untersuchung des vom Beschuldigten D._____ eingereichten Messers bestätigt des Weiteren die Aussagen der Beschuldigten nicht, wonach das Messer entgegen den Aussagen des Geschädigten in I._____/J._____ gegen sie eingesetzt worden sein soll (Urk. 5/1-6). Was für ein Messer der Geschädigte beim Vorfall in I._____/J._____ wirklich gezogen hat, erscheint angesichts der Vielzahl und der Qualität der Realkennzeichen in seinen Aussagen verglichen mit den sehr zweifelhaften Aussagen des Beschuldigten und seiner Mitbeschuldigten für die Aussagenwürdigung ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung. Nicht nachvollziehbar ist jedoch die Darstellung, wonach sich der Geschädigte zunächst mit einem Messer gewehrt habe, in der Folge jedoch freiwillig ins Auto nach H._____ eingestiegen sein soll. Dies ist eine reine Schutzbehauptung und nicht glaubhaft. Es erstaunt sodann nicht, dass der Beschuldigte und die Mitbeschuldigten den Geschädigten am erwähnten Parkplatz in I._____/J._____ und damit an einem abgelegenen und nicht häufig frequentierten Ort erwarteten, denn dort mussten sie offenkundig mit weniger Zeugen rechnen als beispielsweise am Bahnhof M._____. Mit der Vorinstanz überzeugt ferner das vage und ausweichende Aussageverhalten des Beschuldigten nicht (vgl. Urk. 75 S. 57): Der Beschuldigte versuchte durchwegs, sich als Unbeteiligten darzustellen, indem er angibt, er sei lediglich auf Ringsuche gewesen und habe von einem Gerangel mit dem Geschädigten nichts mitbekommen. Er habe dem Geschädigten lediglich eine oder zwei Ohrfeigen gegeben, weil er wegen ihm seinen Ring verloren habe. Ansonsten habe er mit der ganzen Sache nichts zu tun (Urk. 86 S. 6 ff.). Somit ist festzuhalten, dass die Qualität der Aussagen des Geschädigten deutlich höher ist als jene des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten und dass sie sehr glaubhaft sind. Schliesslich stimmen die Aussagen des Geschädigten mit dessen Verletzungsbild überein und stützen seine Ausführungen zusätzlich. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie dem tatsächlich Erlebten des Geschädigten entsprechen. Somit ist der eingeklagte Sachverhalt in diesem Punkt erstellt. 4.7. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat eine sorgfältige und zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 75 S. 60 ff. E. 3.5.), darauf kann verwiesen werden. Mit über-
- 15 zeugender Begründung hat sie insbesondere eine Mittäterschaft des Beschuldigten bejaht (a.a.O., S. 63 ff. E. 3.5.2. f). Im Einzelnen: Der Beschuldigte bestritt, den Geschädigten gegen dessen Willen ins Auto gestossen oder gezogen zu haben. Er habe ihn lediglich zu entwaffnen versucht, sich danach intensiv auf die Suche nach seinem Ehering gemacht und im Dunkeln lediglich Geräusche der übrigen Geschehnisse wahrgenommen. Mit der Vorinstanz spricht gegen diese Darstellung und für die unmittelbare mittäterschaftliche Beteiligung des Beschuldigten an der gewaltsamen Verbringung des Geschädigten ins Auto neben den glaubhaften Aussagen des Geschädigten insbesondere, dass der Beschuldigte den Ablauf des Gerangels auf der L._____-strasse doch einigermassen genau beschreiben konnte und bereits vor der Konfrontation mit den Mitbeschuldigten ausführte, der Geschädigte habe sich gewehrt und sei ins Auto gestossen worden (Urk. 2/4/2 F/A 16 ff., Urk. 2/7/1 F/A 42 und Urk. 2/7/7 F/A 37). Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass auf der Fahrt zum Tatort auf der L._____-strasse in I._____/J._____ neben dem Beschuldigten die Mitbeschuldigten C._____, D._____, E._____, Q._____ und eine weitere, unbekannte Person im Tatfahrzeug sassen. Auf der Fahrt von I._____/J._____ zum Grillplatz sassen dann, abgesehen vom Beschuldigten E._____, wieder die gleichen Personen sowie neu der Geschädigte darin. Somit war das Tatfahrzeug, bei dem es sich um einen für den Transport von maximal fünf Personen ausgelegten Honda … handelte (vgl. zu Letzterem Urk. 2/4/1 F/A 50), bei beiden Fahrten um eine Person überbelegt. Dies ergibt sich zwanglos aus der Aussage des Geschädigten, wonach "AC._____" und der Beschuldigte A._____ in I._____/J._____ durch die rechte Hintertüre ins Auto eingestiegen seien und ihn, der in der Fahrzeugmitte neben dem Beschuldigten Q._____ gesessen habe, zusammengepresst hätten (Urk. 2/1/1, F/A 14 und 62). Das erklärt auch, warum der Beschuldigte E._____, der als einziger über ein ÖV-Ticket verfügte (Urk. 2/4/3 F/A 17), mit dem Zug weiterreiste: Für mehr als vier Personen hatte es auf der für drei Personen ausgelegten Rückbank des Autos schlichtweg keinen Platz. Die Aussage des Beschuldigten, wonach die anderen zunächst ohne ihn zum zweiten Tatort aufgebrochen und dann auf seine Bitte hin wieder zurückgekehrt seien, erscheint vor diesem Hintergrund völlig unglaubhaft und als reine
- 16 - Schutzbehauptung, um seine Beteiligung am gewaltsamen Verbringen des Geschädigten ins Auto zu verschleiern. Würde die Aussage nämlich zutreffen, hätte der Beschuldigte E._____ naheliegenderweise trotz ÖV-Ticket seinen Platz im Auto eingenommen und danach seinen Platz im Auto zugunsten des Beschuldigten wieder aufgeben müssen. Dies behauptet jedoch niemand. Zudem berichteten die Mitbeschuldigten nicht spontan, für die Aufnahme des Beschuldigten ins Auto nach I._____/J._____ zurückgekehrt zu sein, sondern bestätigten dies erst auf entsprechende Rückfragen seines Verteidigers hin anlässlich einer der Konfrontationseinvernahme (Urk. 2/7/7, F/A 51 und 53). Dementsprechend ist dem Beschuldigten nicht nur anzulasten, dass er tatkräftig dabei mitwirkte, den Geschädigten gegen dessen Willen ins Auto zu verbringen, sondern auch, dass er ihn hernach mit dem Mitbeschuldigten Q._____ sowie mit "AC._____" auf der Rückbank des Autos in die Mangel nahm und ihn dadurch sowie durch das Abdecken des Türöffners am Verlassen des Autos hinderte (Urk. 2/1/1 F/A 14). Bezüglich der Geschehnisse auf der Fahrt zum Grillplatz ist schliesslich wiederum auf die glaubhaften Aussagen des Geschädigten abzustützen, wonach er auch vom Beschuldigten geschlagen wurde (Urk. 2/1/1 F/A 14 und Urk. 2/1/3 F/A 23). In Anbetracht der beengten Verhältnisse im Auto erscheint die Aussage des Beschuldigten demgegenüber völlig unglaubhaft, wonach er nicht mitbekommen habe, dass der Geschädigte auf der Fahrt geschlagen worden sei bzw. dass alles ruhig gewesen sei und der Geschädigte sich normal verhalten und Bier getrunken habe (Urk. 2/4/1 F/A 61; Urk. 86 S. 9). Damit ist erstellt, dass der Beschuldigte einen wesentlichen Tatbeitrag leistete, der über eine bloss untergeordnete Hilfestellung bei der Tat hinausging. Selbst wenn die Entführung nicht von Anfang an geplant gewesen sein sollte, was offen bleiben kann, hat sich der Beschuldigte im entscheidenden Moment an der Tat beteiligt. Spätestens mit der gewaltsamen Verbringung des Geschädigten ins Auto war für alle Anwesenden und den Beschuldigten klar, was geschieht und kann er nicht mehr als Unbeteiligter betrachtet werden, sondern ist vielmehr als Mittäter zu qualifizieren. Der Beschuldigte ist damit der Freiheitsberaubung und der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe für seine Tat liegen nicht vor.
- 17 - 5. Grillplatz "K._____" 5.1. Aussagen der Beteiligten Die Vorinstanz hat die wesentlichen Aussagen der Beteiligten umfassend dargestellt (Urk. 75 S. 65 ff. E. 4.), darauf kann verwiesen werden. 5.2. Aussagen des Geschädigten Die Vorinstanz hat die Aussagen des Geschädigten zutreffend gewürdigt (Urk. 75 S. 101 ff. E. 4.7.1.), darauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, dass – mutatis mutandis – das bereits weiter vorne zu seinen Aussagen Ausgeführte gilt. Die wiederum eine hohe Dichte an Realkennzeichen aufweisenden Aussagen lassen sich zudem teilweise mit objektiven Beweismitteln zwanglos in Einklang bringen, namentlich den vorliegenden Bild- und Videodateien (Urk. 6/1-2 und Urk. 7/1-3) sowie dem gutachterlich festgestellten Verletzungsbild (Urk. 4/4). Auch diese Aussagen zeichnen sich über die diversen Einvernahmen hinweg und trotz der zeitlichen Dauer des Verfahrens durch eine detaillierte, klar auf einen realen Erlebnishintergrund hinweisende und sehr plausible Darstellung des inkriminierten Geschehens aus. Der Geschädigte schilderte die Geschehnisse sehr flüssig und erwähnte auch Nebensächlichkeiten (vgl. beispielhaft Urk. 2/1/1 S. 5). So lässt sich auch kein (nachvollziehbares) Motiv ausmachen, weshalb der Geschädigte den Beschuldigten falsch belasten sollte. Dazu hat sich bereits die Vorinstanz überzeugend geäussert (vgl. Urk. 75 S. 16). Nach dem Gesagten kann auf die Aussagen des Geschädigten abgestellt werden. 5.3. Aussagen der Mitbeschuldigten Die Vorinstanz hat weiter überzeugende Ausführungen zu den Aussagen der Mitbeschuldigten gemacht (Urk. 75 S. 103 ff. E. 4.7.2. ff.), darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Die Ausführungen der Mitbeschuldigten zeichnen sich auch in diesem Punkt mehrheitlich durch Ungereimtheiten, Widersprüche und unglaubhafte Relativierungen aus und erscheinen weitgehend als Schutzbehauptungen, soweit sie sich nicht mit den glaubhaften Belastungen des Geschädigten decken.
- 18 - 5.4. Aussagen Beschuldigter Die Vorinstanz machte richtige Ausführungen zu den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 102 S. 107 f. E. 4.7.6.), auch darauf kann verwiesen werden. Teilweise rekapitulierend und ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht bestritt, den Geschädigten geschlagen zu haben, sondern nur die Art und Weise: So habe er ihn nicht wirklich geschlagen, sondern ihm lediglich zwei "Flattern" bzw. Schläge mit der flachen Hand gegeben, weil er wegen ihm seinen Ehering verloren habe (Urk. 2/4/1 F/A 85 und 162, Urk. 2/4/2 F/A 25, 63 und 64 und Urk. 2/7/7 F/A 25 und 28). Zudem habe er schlichtend eingegriffen und sich ca. dreissig Minuten nach dem Essen bis 4.00 oder 4.30 Uhr auf einer Sitzbank hinter einem Baum schlafen gelegt, weshalb er nicht alles gesehen habe (Urk. 2/4/3 F/A 36, 42 und 44). Zuvor hatte er noch ausgesagt, er habe seinen Kopf auf einem Tisch entspannt (Urk. 2/4/2 F/A 29). Diese Ausführungen wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen anlässlich der Berufungsverhandlung, wobei er ergänzte, er sei mit den Schlägen gegen den Geschädigten nicht einverstanden gewesen und habe deswegen nicht dort sein wollen und sich bei einem Baum und einer Bank hingelegt bzw. dort geschlafen (Urk. 86 S. 11 f. und S. 14). Die Bestätigung des Beschuldigten C._____, der gesehen haben will, wie sich der Beschuldigte schlafen gelegt habe, erscheint als unglaubhafte Schutzbehauptung zu dessen Gunsten, sagte dieser doch aus, der Beschuldigte habe sich im Auto schlafen gelegt (Urk. 2/5/3 F/A 52). Wie bereits ausgeführt, bestätigte der Beschuldigte zudem die Aussagen des Geschädigten, wonach nach dem Essen alle Anwesenden bzw. die Mitbeschuldigten im Kreis um ihn gestanden und auf ihn losgegangen seien. Er sagte auch aus, dass N._____, O._____ und der Beschuldigte D._____ den Geschädigten mehrfach mit "Brennstöcken" auf den Rücken geschlagen hätten (Urk. 2/4/2 F/A 22, 23, 26, 27 und 34). Am Aussageverhalten des Beschuldigten fällt somit auf, dass er die eigenen Schläge durch die Erklärung mit dem Ehering bagatellisiert und zugleich weitere am Grillplatz anwesende Personen belastet. Die räumlichen Verhältnisse am Grillplatz sind überschaubar und es wurde unbestrittenermassen Feuer gemacht, weshalb es dort, wo auch die Schläge stattfanden, beleuchtet war. Es ist deshalb unglaubhaft, dass der Beschuldigte vom übrigen Geschehen nichts mitbekommen hat. Die diesbezüglichen Beteuerungen
- 19 an der Berufungsverhandlung, wonach er müde gewesen sei, kein Interesse gehabt und sich hingelegt habe (Urk. 86 S. 12), sind nach dem Gesagten reine Schutzbehauptungen. So sagte der Beschuldigte in der Untersuchung auch aus, er habe gesehen, wie der Geschädigte aus Angst in die Holzhütte gegangen sei (Urk. 2/4/2 F/A 41-46). Zudem sind seine Aussagen zum Ort, wo er sich hingelegt haben will, widersprüchlich und unglaubhaft. Des Weiteren hat der Beschuldigte Q._____ ausgesagt, dass er niemanden auf einer Sitzbank habe schlafen sehen (Urk. 2/6/2 F/A 47). Damit ist festzuhalten, dass die Darstellung des Beschuldigten, soweit er damit seinen Tatbeitrag kleinredet oder bestreitet, entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 87 S. 4), nicht glaubhaft ist. 5.5. Ergebnis Aussagenanalyse Die Aussagen der Beschuldigten zum eingeklagten Geschehen am Grillplatz weisen diverse erhebliche Widersprüche sowohl in sich als auch untereinander auf und wirken teilweise konstruiert und beschönigend. Offensichtlich belasten sie wenn immer möglich nicht angeklagte Drittpersonen, namentlich N._____ und O._____, und passen ihre Aussagen dem Untersuchungsergebnis an, selbstverständlich im Bestreben den eigenen Tatbeitrag möglichst herunterzuspielen. Demgegenüber decken sich die überzeugenden Aussagen des Geschädigten mit den vorliegenden objektiven Beweismitteln und weisen eine hohe Anzahl qualitativ hochwertiger Realkennzeichen auf. Entsprechend ist auch in diesem Punkt im Wesentlichen auf den vom Geschädigten geschilderten Geschehensablauf abzustellen. 6. Einfache Körperverletzung (Anklagepunkte 4 und 14) 6.1. Der Verteidiger führte vor Vorinstanz zusammengefasst aus, der Beschuldigte habe sich gemäss seinen Aussagen schlafen gelegt und nicht an den Geschehnissen beteiligt. Die Personenzusammensetzung beim Grillplatz sei immer unübersichtlicher geworden und es sei anzunehmen, dass sich nicht alle Personen beteiligt hätten. Insbesondere habe der Geschädigte nicht angeben können, dass der Beschuldigte auf ihn eingeschlagen habe. Des Weiteren hätten sich nicht alle Beschuldigten an sämtlichen Taten beteiligt, an denen physische Gewalt gegenüber
- 20 dem Geschädigten ausgeübt worden sein soll. Dementsprechend könne der Beschuldigte auch nicht für sämtliche der beim Geschädigten festgestellten Verletzungen zur Verantwortung gezogen werden (Urk. 62 S. 6 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies die Verteidigung auf ihre bereits vor Vorinstanz gemachten Ausführungen und wiederholte lediglich, dass der Beschuldigte ausgesagt habe, er habe sich auf dem Grillplatz ausgeruht und sei am Ganzen nicht beteiligt gewesen (Urk. 87 S. 4). 6.2. Zu den Ausführungen der Verteidigung kann mit der Vorinstanz (Urk. 75 S. 109 f. E. 5.3.) festgehalten werden, dass die Aussagen des Geschädigten, wonach er von allen Beschuldigten bei der Feuerstelle geschlagen bzw. getreten worden sei, glaubhaft sind. Dies korreliert nicht zuletzt mit den Zugeständnissen des Beschuldigten, der eingeräumt hat, den Geschädigten mehr als einmal geschlagen zu haben und ausführte, dass bei der Feuerstelle ein Kreis um den Geschädigten gebildet worden sei, in dem dieser dann verprügelt worden sei (Urk. 2/4/1 F/A 85, 89-103, 114, 117 und 162 und Urk. 2/4/3 F/A 34 und 51; vgl. auch Urk. 86 S. 10 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte, dass der Geschädigte massiv geschlagen worden sei (Urk. 86 S. 13). Es entwickelte sich unzweifelhaft eine Gruppendynamik, in welcher auch der Beschuldigte an den Handlungen mitwirkte und gegen den Geschädigten vorging. Somit ist entgegen der Verteidigung erstellt, dass sich der Beschuldigte auch beim Grillplatz an den körperlichen Übergriffen auf den Geschädigten aktiv beteiligte. 6.3. Die Vorinstanz hat eine sorgfältige und zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen (Urk. 75 S. 110 ff. E. 5.4.), darauf kann verwiesen werden. Mit überzeugender Begründung hat sie gestützt auf das medizinische Gutachten und vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte mit Cricketschlägern/Brennstöcken traktiert wurde, die Qualifikation im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB bejaht. Ebenso überzeugend ging sie von einer Handlungseinheit und Mittäterschaft des Beschuldigten aus. Zwar mag er phasenweise tatsächlich versucht haben, die Lage zu beruhigen (vgl. u.a. Urk. 2/4/1 F/A 118; Urk. 86 S. 11). Dies ändert jedoch nichts an seiner Mittäterschaft, war er doch von Anfang an, d.h.
- 21 bereits zuvor in I._____/J._____, massgeblich an den Übergriffen auf den Geschädigten beteiligt und manifestierte seinen Willen, diesem Leid zuzufügen, indem auch er ihn unter anderem auf dem Grillplatz mehr als einmal ins Gesicht schlug. Einem Schlichtungsversuch ist allenfalls im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte ist damit der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 7. Nötigungen (Anklagepunkte 3.1, 6, 7 und 10) 7.1. Über Anklagepunkt 3.1 wurde bereits rechtskräftig befunden (vgl. dazu vorne unter E. I.2.), weitere Ausführungen dazu erübrigen sich deshalb. 7.2. Die Vorinstanz hat zunächst zutreffende allgemeine theoretische Ausführungen zum relevanten Rechtlichen gemacht (Urk. 75 S. 113 f. E. 6.1.1. ff.), darauf kann verwiesen werden. 7.3. In sachverhaltlicher Hinsicht ist mit Blick auf die eingeklagten Nötigungshandlungen zunächst mit der Vorinstanz (Urk. 75 S. 114 E. 6.1.5.) festzuhalten, dass vorweg die Situation des Geschädigten in Erinnerung zu rufen ist: Nachdem er gegen seinen Willen von I._____/J._____ zum Grillplatz verbracht worden war, sah er sich einer Vielzahl von Personen gegenüber, die ihn phasenweise "umzingelten" und Gewalt gegen ihn ausübten. In Anbetracht dieser Überzahl ihm feindlich gesinnter Personen und der Abgeschiedenheit des Grillplatzes sind insbesondere seine Ausführungen, wonach er sehr ängstlich gewesen sei und keine Hoffnung gehabt habe, sich von seinen Widersachern befreien zu können (Urk. 2/1/4 F/A 37 f.), objektiv ohne Weiteres nachvollziehbar. Der Geschädigte befand sich also in einer Situation, in der er bei eigener Willensbetätigung entgegen dem Willen der Beschuldigten jederzeit mit Gewalt ihrerseits rechnen musste und gemäss seinen glaubhaften Aussagen auch damit rechnete. 7.4. In Bezug auf die Anklagepunkte 6, 7 und 10 (Kniebeugen, Zehenlutschen und Geständnis) machte die Verteidigung vor Vorinstanz zusammengefasst geltend, diese Geschehnisse hätten sich in erster Linie zwischen "N._____", dem mutmasslichen Anführer, und dem Geschädigten abgespielt. Inwiefern die anderen daran
- 22 beteiligt gewesen sein sollen, werde vom Geschädigten nicht beschrieben. Der Beschuldigte könne dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden (Urk. 62 S. 7 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung verwies die Verteidigung auf ihre vor Vorinstanz gemachten Ausführungen (Urk. 87 S. 2). 7.5. Die Aussagen des Geschädigten, wonach der Beschuldigte den eingeklagten erniedrigenden Handlungen beiwohnte und dabei mitmachte, sind glaubhaft. Seine sehr plastisch und plausibel daherkommende Darstellung lässt sich zwanglos mit den übrigen Geschehnissen dieser Nacht in Einklang bringen. Unter anderem geht auch aus den Aussagen des Beschuldigten hervor, dass im Kollektiv Gewalt gegen den Geschädigten ausgeübt wurde. Auch wenn die Handlungen durch N._____ initiiert wurden, entwickelte sich offensichtlich eine Gruppendynamik, in welcher immer wieder die gesamte Gruppe gegen den Geschädigten vorging. Erniedrigende bzw. nötigende Handlungen wie sie vom Geschädigten berichtet und den Anklagepunkten 6, 7 und 10 zugrunde liegen, passen sehr gut in dieses Bild. Gemäss der Übersetzung von Video 1 und 2 (act. 7/3) wurde denn auch über Gewalt, Lügen und Heirat gesprochen. Die vom Geschädigten geschilderten Übergriffe sind zudem recht speziell und es ist auch deshalb sehr unwahrscheinlich, dass er sie frei erfunden hat. Demgegenüber kann den Bestreitungen des Beschuldigten, namentlich seiner Darstellung, wonach er geschlafen und deshalb nichts mitbekommen habe, nicht geglaubt werden und sind diese als reine Schutzbehauptungen zu werten. Erstellt ist damit, dass sich der Beschuldigte wie eingeklagt an den Nötigungshandlungen beteiligte. 7.6. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz trifft zu (Urk. 75 S. 116 f. E. 6.4.3.), darauf kann verwiesen werden. Sie ging richtigerweise von Handlungseinheit und Mittäterschaft aus. Der Beschuldigte ist damit in Bezug auf die Anklagepunkte 6, 7 und 10 der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.
- 23 - III. Strafpunkt 1. Strafzumessungsregeln und Strafrahmen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Strafzumessungsregeln und zum Strafrahmen gemacht (Urk. 75 S. 117 f. E. II.1. f.), darauf kann verwiesen werden. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist zu den Strafzumessungsregeln festzuhalten, was folgt: Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei einer Mehrzahl von begangenen Delikten im Rahmen der Festlegung der angemessenen Sanktion nach der sogenannten konkreten Methode vorzugehen und in diesem Zusammenhang grundsätzlich für jede konkrete Tat die angemessene Strafhöhe sowie die passende Strafart zu bestimmen ist (BGE 144 IV 217 ff.). Dabei ist die Bildung einer Gesamtstrafe nur bei gleichartigen Strafen möglich, während ungleichartige kumulativ zu verhängen sind. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jede einzelne Straftat eine gleichartige Strafe ausfällt bzw. ausfällen würde. Nach der gesetzlichen Konzeption basiert die Gesamtstrafe begrifflich auf mehreren selbständigen Einzelstrafen, was voraussetzt, dass das Gericht zumindest gedanklich für sämtliche begangenen Taten eine konkrete Strafe gebildet hat (BGE 144 IV 234). Gleichzeitig lässt das Bundesgericht für bestimmte Konstellationen aber nach wie vor Ausnahmen von der konkreten Methode zu, dies insbesondere dann, wenn verschiedene Delikte zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Urteile des Bundesgerichts 6B_483/2016 vom 30. April 2018, E. 2.4; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.2.1; 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 10. Januar 2019, SB180398, E. III./4.). Was die Strafrahmen betrifft, so ist weiter ergänzend zu bemerken, dass sich daran gemäss Bundesgesetz vom 17. Dezember 2021 über die Harmonisierung der
- 24 - Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827), nichts geändert hat. 2. Sanktionsart Vorliegend ist eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen, da die zu sanktionierenden Einzeltaten zeitlich sowie sachlich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe für die neben der Freiheitsberaubung und Entführung zu bestrafende einfache Körperverletzung und Nötigung nicht geeignet erscheint, in genügendem Mass präventiv auf den bereits vorbestraften Beschuldigten einzuwirken (vgl. dazu statt Weiterer BGE 6B_244/2021 bzw. 6B_254/2021, Urteil vom 17. April 2023, E. 5.3.2., am Ende, mit Verweisen). 3. Einsatzstrafe für die Freiheitsberaubung und Entführung 3.1. Objektive Tatschwere Der Beschuldigte wirkte nicht nur dabei mit, den Geschädigten auf der L._____strasse in I._____/J._____ ins Auto zu zerren und zu stossen, sondern verunmöglichte ihm danach auch, aus dem Auto auszusteigen und schlug ihn auf der Fahrt. Der Beschuldigte leistete damit bei der Entführung und Freiheitsberaubung des Geschädigten einen wesentlichen Tatbeitrag und offenbarte damit eine beträchtliche Gewaltbereitschaft und eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Erschwerend wirkt zudem, dass die Beschuldigten dem Geschädigten zahlenmässig mit einer klaren Übermacht entgegentraten, gegen die er sich nicht wirksam zur Wehr setzen konnte. Ferner liegt der Grillplatz abgelegen ob H._____ und befindet sich rund eine Autofahrstunde von I._____/J._____ entfernt. Somit war es dem Geschädigten bereits aufgrund der geografischen Gegebenheiten in der Tatnacht nicht möglich, selbständig an seinen Ausgangspunkt zurückzukehren. Vielmehr war er auch diesbezüglich der Gunst der Beschuldigten ausgeliefert. Der Geschädigte gelangte erst in den frühen Morgenstunden des 22. Oktobers 2019 wieder in Freiheit. Die Freiheitsberaubung hatte damit in zeitlicher und räumlicher Hinsicht nicht bloss eine geringfügige Verletzung der Bewegungsfreiheit zur Folge, obschon mit Blick auf Tage, Wochen, Monate oder gar Jahre dauernde Entführungen auf weitere
- 25 - Distanzen weit schwerere Fälle denkbar sind. Im Vergleich zu den Mitbeschuldigten D._____ und Q._____, die eine gewisse Anführerrolle übernahmen, kam dem Beschuldigten jedoch eher eine untergeordnete Rolle zu. Allerdings beteiligte sich der Beschuldigte von allem Anfang an tatkräftig am Gerangel und schlug den Beschuldigten auch im Auto. In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigt die objektive Tatschwere eine Strafe im oberen Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens. Für den Beschuldigten erscheint eine Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus niederen Motiven, es ging um eine brutale Abrechnung mit dem Geschädigten (vgl. dazu sogleich auch nachfolgend). Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht. 3.3. Zwischenfazit Die Einsatzstrafe ist auf 16 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Eine Geldstrafe ist aufgrund der Schwere des Verschuldens ausgeschlossen. 4. Asperation aufgrund der einfachen Körperverletzung 4.1. Objektive Tatschwere Der Geschädigte musste infolge der dem Beschuldigten und den Mitbeschuldigten zuzurechnenden Übergriffe vom 22. bis 24. Oktober 2019 mit Knochenbrüchen, diversen Blutergüssen etc. notfallmässig hospitalisiert werden (Urk. 4/2). Wie viele Male genau der Beschuldigte den Geschädigten beim Grillplatz geschlagen hat, lässt sich aus heutiger Sicht nicht mehr exakt eruieren, ebenso wenig welche Verletzungen von welchen Schlägen stammen. Allerdings ist strafmindernd zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte den Geschädigten im Vergleich zum Beschuldigten D._____ sowie N._____ und O._____ weniger geschlagen hat und ihm keine Schläge mit einem Cricketschläger/Brennstock nachgewiesen werden können. Infolgedessen ist die objektive Tatschwere wie beim Mitbeschuldigten C._____ im unteren Bereich des mittleren Drittels anzusiedeln.
- 26 - 4.2. Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus niederen Motiven. Auch wenn sich am Grillplatz eine gewisse Eigendynamik entwickelte und die Beteiligten als Gruppe gegenüber dem Geschädigten im Furor Gewalt ausübten, die der Beschuldigte im Voraus wohl nicht im Detail geplant hatte, sind in subjektiver Hinsicht keine wesentlichen entlastenden Umstände auszumachen, da es auch ihm wie den übrigen Beteiligten infolge des vorbestehenden Konflikts mit dem Geschädigten letztlich darum ging, mit ihm abzurechnen und zwar unter Zufügung erheblichen Leids. Selbstredend handelt es sich hierbei um eine völlig inakzeptable Art der Konfliktlösung. Auch dass der Beschuldigte, wie von ihm geltend gemacht, versuchte zu schlichten, vermag sein Verschulden nicht in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen: Einerseits lässt sich der von ihm behauptete Schlichtungsversuch mit seinem erstellten Tatbeitrag nur schwer in Einklang bringen. Andererseits kann beim besten Willen nicht zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass dieser Schlichtungsversuch dem Geschädigten irgendetwas gebracht hätte. 4.3. Zwischenfazit Für die einfache Körperverletzung ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten festzusetzen. Eine Geldstrafe ist aufgrund der Schwere des Verschuldens ausgeschlossen. Asperierend ist eine Erhöhung der festgesetzten Einsatzstrafe um 10 Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen. Die von der Vorinstanz unterlassene Asperation ist nicht nachvollziehbar. 5. Asperation aufgrund der Nötigung 5.1. Objektive Tatschwere Gemäss Darstellung des Geschädigten schienen die Befehle überwiegend von N._____ ausgegangen zu sein (Urk. 2/1/3 F/A 64 und 68), wobei die übrigen Beteiligten, darunter der Beschuldigte, vor allem als Teil der Drohkulisse partizipierten. Gleichwohl leisteten sie damit einen wesentlichen Tatbeitrag. Die abgenötigten
- 27 - Handlungen sind zweifellos erniedrigend, im Rahmen des Denkbaren erscheinen aber weit Schlimmere möglich. Das objektive Tatverschulden des Beschuldigten ist im unteren Drittel des Strafrahmen anzusiedeln. 5.2. Subjektive Tatschwere Hier kann vorab auf die bereits zu den anderen Taten gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und es ging den Beteiligten um die Demütigung des Geschädigten, was nieder und verwerflich ist. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht. 5.3. Zwischenfazit Für die Nötigung ist aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere eine Freiheitsstrafe von vier Monaten festzusetzen. Asperierend ist eine Erhöhung der festgesetzten Einsatzstrafe um drei Monate Freiheitsstrafe vorzunehmen. 6. Einsatzstrafe Tatkomponente Für die Tatkomponente resultiert insgesamt eine Einsatzfreiheitsstrafe von 29 Monaten. 7. Täterkomponente Auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann verwiesen werden (Urk. 75 S. 123 f. E. II.7. und [im Zusammenhang mit der Landesverweisung] S. 130 ff. E. IV.3.). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang aufgrund der anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Ausführungen zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen festzuhalten, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau mittlerweile ein viermonatiges Mädchen haben und in einer eigenen Wohnung leben. Heute ist er selbständig tätig und besitzt zwei Imbisswägen; sein Verdienst beläuft sich auf ca. Fr. 5'000.– im Monat. Seine Ehefrau arbeitet nicht mehr, um sich um das gemeinsame Kind kümmern zu können. Seit er aus der Haft entlassen wurde, gelang es dem Beschuldigten, seine Schulden, welche zu jenem Zeitpunkt noch Fr. 68'000.– betrugen, auf mittlerweile Fr. 18'000.– zu reduzieren. In seinem Heimatland Sri Lanka hat der Beschuldigte noch seine Mutter und seine zwei Schwestern,
- 28 welche er das letzte Mal im Jahr 2014 gesehen hat. Aus Sri Lanka ist er aufgrund von politischen Problemen geflüchtet: Sein Bruder sei entführt worden und seine Familie wisse bis heute nicht, was mit ihm geschehen sei. Sein Vater sei ebenfalls mehrfach mitgenommen und befragt worden. Aufgrund dieser Probleme habe er Sri Lanka verlassen (Urk. 86 S. 2-4). Eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2020 wegen Raufhandels (Urk. 78) wirkt sich entgegen der Vorinstanz straferhöhend aus. Strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrfach Bedauern über das Leid ausdrückte, das der Geschädigte erleiden musste, und um Entschuldigung bat (Urk. 2/7/1 F/A 42 f. Prot. I S. 134 F/A 123). Insgesamt resultiert aufgrund der Täterkomponente, namentlich wegen der erwähnten Vorstrafe, gleichwohl eine Straferhöhung um drei Monate. 8. Beschleunigungsgebot 8.1. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren – wie bereits vor Vorinstanz – vor, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege. Sie rügte einerseits die, insbesondere für Haftfälle, zu lange Zeitdauer ab Abschluss der Untersuchung Ende Juli 2021 bis zur Hauptverhandlung Anfang Februar 2022. Nach der Hauptverhandlung habe es nochmals rund 11 Monate bis zur Zustellung des begründeten Urteils gedauert. Die heutige Berufungsverhandlung sei sodann mehr als zwei Jahre nach der erstinstanzlichen Verhandlung durchgeführt worden (Urk. 87 S. 5). 8.2. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass die gesamte Verfahrensdauer vor der Vorinstanz bis zur Urteilseröffnung im Berufungsverfahren in ihrer Kombination zu lange dauerte. Entsprechend ist auf eine leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots zu erkennen, welche strafmindernd zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich eine Strafreduktion im Umfang von zwei Monaten. 9. Ergebnis Im Ergebnis erweist sich eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessen.
- 29 - 10. Vollzug Was den von der Vorinstanz angeordneten teilbedingten Vollzug der Strafe im Umfang von 15 Monaten betrifft, kann auf deren zutreffende Erwägungen verwiesen werden (Urk. 75 S. 124 ff. E. III.). Aufgrund der vorliegend auszusprechenden Sanktion von 30 Monaten Freiheitsstrafe ist der aufzuschiebende Teil der Freiheitsstrafe ebenfalls auf 15 Monate festzulegen. Die Vorstrafe hätte auch die Ansetzung einer längeren Probezeit gerechtfertigt, aufgrund des Verschlechterungsverbots hat es aber bei der vorinstanzlich festgelegten sein Bewenden. Der Anrechnung der erstandenen Haft im Umfang von 590 Tagen steht nichts entgegen, diesbezüglich kann ebenfalls auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. IV. Landesverweisung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Beschuldigte als Ausländer mit der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn die Landesverweisung für den Beschuldigten einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 75 S. 126 ff. E. IV.1. und 3.1.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Weiter machte die Vorinstanz, unter Bezugnahme auf die Vorbringen der Verteidigung (a.a.O., S. 130 E. IV.2.) zutreffende Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und zitierte aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2017, mit dem die Beschwerde des Beschuldigten gegen den negativen Asylentscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 4. Juli 2017 abgewiesen wurde (a.a.O., S. 130 ff. E. IV.3.2. f.), auch darauf kann verwiesen werden. Ergänzend zu den Aus-
- 30 führungen der Vorinstanz ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte mittlerweile mit seiner Ehefrau ein viermonatiges Kind hat (vgl. vorstehend Ziff. IV.7.). Die Verteidigung bringt in diesem Zusammenhang vor, es sei weder der Ehefrau des Beschuldigten noch dem gemeinsamen Kind zuzumuten, nach Sri Lanka auszuwandern. Die Landesverweisung würde deshalb bewirken, dass die Familie über Jahre getrennt wäre und das Kind die ersten prägenden Lebensjahre ohne seinen Vater verbringen müsste (Urk. 87 S. 6 f.). Der Verteidigung ist jedoch entgegen zu halten, dass das Kind des Beschuldigten erst im November 2023 und damit nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils am 3. Februar 2022 gezeugt wurde. Dem Beschuldigten war in diesem Zeitpunkt ohne Weiteres bewusst, dass eine Landesverweisung immer noch drohte. Im Übrigen begründet der alleinige Umstand, dass der Beschuldigte mit einer Schweizerin verheiratet ist und ein gemeinsames Kind mit ihr hat, keinen schweren persönlichen Härtefall. Zudem verfügt der Beschuldigte mit seiner Mutter und seinen Schwestern nach wie vor über enge Verwandte in Sri Lanka und er spricht Tamilisch. Zwar ist dem Beschuldigten durchaus zu Gute zu halten, dass er sich bemüht, sein Leben in den Griff zu bekommen und sich mit dem Betrieb seiner Imbissstände im Arbeitsmarkt wieder zu integrieren, doch kann nicht von einer gelungenen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Integration in der Schweiz gesprochen werden. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Schlussfolgerung, wonach kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt (a.a.O., S. 132 ff. E. IV.3.4.). Darauf ist zu verweisen. Ergänzend zu den vorinstanzlichen Ausführungen ist ferner festzuhalten, dass selbstredend ein grosses öffentliches Interesse daran besteht, Straftaten wie die vom Beschuldigten begangenen in der Schweiz zu verhindern. Der unterdessen zwei Vorstrafen aufweisende Beschuldigte (Urk. 78) offenbarte mit seinen Taten ein erhebliches Gefährdungspotenzial, was sich verschuldensmässig in der ausgefällten empfindlichen Strafe niederschlägt. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse das private Interesse des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz bei weitem. Entsprechend ist der Beschuldigte des Landes zu verweisen. Auch die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von fünf Jahren ist angemessen und zu übernehmen.
- 31 - Die von der Verteidigung (vgl. Urk. 87 S. 9 f.) schliesslich vorgebrachte Rüge an der vorinstanzlichen Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ist unbehelflich. Für die Ausschreibung genügt das Vorliegen einzelner oder mehrerer Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind. Nicht verlangt wird, dass das individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Auch die Verneinung einer Rückfallgefahr im Rahmen der Legalprognose und der damit einhergehende bedingte Strafvollzug steht der Ausschreibung nicht entgegen. Entscheidend ist auch nicht das ausgesprochene Strafmass. Zu berücksichtigen sind in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.8. mit Verweisen). Die vom Beschuldigten vorliegend begangenen Delikte der Freiheitsberaubung und Entführung, einfachen Körperverletzung und Nötigung sind keinesfalls Bagatelldelikte. So wird die Freiheitsberaubung und Entführung mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre (oder Geldstrafe) bestraft. Der Beschuldigte half mit, den Geschädigten sowohl in seiner Bewegungsfreiheit als auch in seiner körperlichen Integrität und in der freien Willensbildung und Willensbetätigung in erheblicher Weise zu beeinträchtigen. Entsprechend wurde er auch zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Die vom Beschuldigten begangenen Delikte stellen ohne Weiteres eine effektive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Nach dem Gesagten ist auch eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem angezeigt. V. Kosten 1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung (Urk. 75 S. 136 f. E. VI.) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.
- 32 - 2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'600.– festzusetzen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung – bis auf eine in Bezug auf die Kostenauflage zu vernachlässigende Strafreduktion von einem Monat Freiheitsstrafe – vollumfänglich. Entsprechend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen – mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung. Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 7'320.10 (inkl. Barauslagen, MwSt. und Berufungsverhandlung) geltend (Urk. 85). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und angemessen. Zusammen mit der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung ist die Entschädigung auf total Fr. 7'800.– festzusetzen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 7'800.– sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 3. Februar 2022 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. […] 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagepunkt 3.1). 3. ff. […] 7. Folgende mit Verfügung vom 23. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210017-E, DG210018-E, DG210019-E und DG210021-E auf Voranmeldung und auf erstes Verlangen herausgegeben:
- 33 - Samsung Galaxy 10+ (Asservat Nr. A013'926'700) mitsamt den SIM-Karten 1 (Asservat Nr. A013'960'402) und 2 (Asservat Nr. A013'960'424), Laptop Acer (Asservat Nr. A013'927'043), Samsung Tablet (Asservat Nr. A013'927'054), SIM-Karten-Halterung Swisscom (Asservat Nr. A013'927'076). Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft aller obgenannten Urteile bei der für die Lagerung zuständigen Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch diese vernichtet. 8. Die folgenden mit Verfügung vom 23. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich beschlagnahmten Gegenstände werden dem Geschädigten, B._____, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts- Nrn. DG210017-E, DG210018-E, DG210019-E und DG210021-E auf Voranmeldung und auf erstes Verlangen herausgegeben: 1 Paar Herrenschuhe, schwarz (Asservat Nr. A013'149'763) 1 ärmelloses T-Shirt, rosarot (Asservat Nr. A013'149'809) 1 T-Shirt, grau (Asservat Nr. A013'149'810) 1 Herrenhose, braun (Asservat Nr. A013'149'854) 1 Herrenjacke, schwarz/grün (Asservat Nr. A013'149'912). Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft aller obgenannten Urteile beim für die Lagerung zuständigen Forensischen Institut Zürich beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung durch dieses vernichtet. 9. Die unter der Referenznummer K191022-082 / 76595023 beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Spuren werden – soweit noch vorhanden und mit Ausnahme der in Dispositiv- Ziffern 7 und 8 genannten Asservate – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210017-E, DG210018-E, DG210019-E und DG210021-E durch dieses vernichtet. 10. Das unter der Referenznummer K191022-082 / 76595023 beim Forensischen Institut Zürich gelagerte Messer (Asservat Nr. A014'211'531) wird eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts- Nrn. DG210017-E, DG210018-E, DG210019-E und DG210021-E durch dieses vernichtet. 11. Die unter den folgenden Referenznummern bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate- Triage, gespeicherten Datensicherungen werden – soweit noch vorhanden – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und der Entscheide in den Verfahren mit den Geschäfts-Nrn. DG210017-E, DG210018-E, DG210019-E und DG210021-E durch diese ge-
- 34 löscht: 05692001N01, 05692001S01, 05692002N01, 05692002S01, 05692003N01, 05692003S01, 05692003S02, 05692004N01 und 05692004S01. 12. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 144.80 Auslagen (Gutachten) Fr. 500.00 Auslagen Polizei Fr. 30'872.00 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt). 13.-14. […] 15. [Mitteilungen] 16.-17. [Rechtsmittel]" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 35 - Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Anklagepunkte 2 und 13), der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Anklagepunkte 4 und 14), der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Anklagepunkte 6, 7 und 10). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis heute 590 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 15 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (15 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben. 6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 13 und 14) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'800.– amtliche Verteidigung 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- 36 - 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials". R._____ AG (Referenz DG210017) 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 37 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. März 2024 Der Präsident: lic. iur. B. Gut Die Gerichtsschreiberin: MLaw A. Jacomet Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.