Skip to content

Zürich Obergericht Strafkammern 16.07.2024 SB220512

16. Juli 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,848 Wörter·~1h 9min·1

Zusammenfassung

Mehrfache versuchte Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220512-O/U/nk-ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Ohnjec und Oberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 16. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. B._____, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache versuchte Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 30. April 2020 (DG190342); Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 25. Mai 2021 (SB200328); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. August 2022 (6B_1029/2021)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. November 2019 (Urk. 27 S. 2 ff.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig  der mehrfach versuchten Anstiftung zur mehrfachen Tötung gemäss Art. 111 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 StGB,  des Verbrechens im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 BetmG,  des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB,  der mehrfachen Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB,  des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG,  des Vergehens im Sinne des Waffengesetzes gemäss Art. 33 Abs. 1 WG,  des Fahrens ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung gemäss Art. 96 Abs. 1 lit. a SVG,  der Übertretung im Sinne des Waffengesetzes gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. n WG sowie  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 66 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 385 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

- 3 - 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Von der Anordnung einer ambulanten Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB wird abgesehen. 7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. 8. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen. 9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. November 2019 einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zurückgegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf einer 90-tägigen Frist ab Rechtskraft des Urteils der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:  Mobiltelefon Samsung Duos (Asservat Nr. A012'528'664)  Mobiltelefon Samsung (Asservat Nr. A012'528'675)  Computer (Laptop) Samsung (Asservat Nr. A012'528'802) 10. Das seit dem 13. März 2019 im Asservatenlager der Luzerner Polizei eingelagerte Baseball-Cap der Marke Hilfiger (Lager Nr. 15440) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen zurückgegeben bzw. nach unbenutztem Ablauf einer 90-tägigen Frist ab Rechtskraft des Urteils der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 11. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. November 2019 beschlagnahmten Barschaften werden definitiv be-

- 4 schlagnahmt und zur teilweisen Deckung der dem Beschuldigten aufzuerlegenden Verfahrenskosten verwendet:  Fr. 1'700.– in ZKB Couvert (Asservat Nr. A012'528'880)  Fr. 1'100.– in ZKB Couvert (Asservat Nr. A012'528'891)  EUR 370.– (Asservat Nr. A012'529'305)  Fr. 200.– (Asservat Nr. A'012'529'372) 12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. November 2019 beschlagnahmten Betäubungsmittel (zirka 30 Gramm Kokain) (Asservat Nr. A012'528'540, BM Lager-Nummer B01187-2019) werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 13. Die gemäss Polizeirapport vom 13. März 2019 beschlagnahmte Pistole der Marke Arsenal (Typ "Strike one"; Sach-Nr. AF1001533) wird eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Mai 2019 beschlagnahmten bzw. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2019 weiterhin gesperrten Vermögenswerten des Beschuldigten (CHF 540'000.– und Euro 50'000.–) im Schrankfach Nr. …, lautend auf A._____, bei der Zürcher Kantonalbank, Filiale … Zürich- C._____, werden definitiv beschlagnahmt bzw. bleiben weiterhin gesperrt und zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten und der Busse verwendet. Mit Eintritt der Rechtskraft des gesamten Urteils wird die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Mai 2019 angeordnete bzw. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2019 teilweise aufgehobene Zugriffssperre auf das obgenannte Schrankfach Nr. … gänzlich aufgehoben und der Kantonspolizei Zürich die Weisung erteilt, mit den bei der Asservaten-Triage der Kantonspolizei Zürich gelagerten, beschlagnahmten 2 Tresorschlüsseln (Asservat Nr. A012'529'112) im obgenannten Schrankfach Nr. ... Barschaften in der Höhe der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten und der Busse abzu-

- 5 holen und der Bezirksgerichtskasse zuzuführen (mit dem Vermerk "Beschlagnahmung Verfahrenskosten DG190342"). Die nach Deckung dieser Verfahrenskosten und der Busse im entsprechenden Schrankfach Nr. ... übrig bleibenden Barschaften werden anschliessend freigegeben. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. November 2019 beschlagnahmten 2 Tresorschlüssel (Asservat Nr. A012'529'112) werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft und nach Abholung der beschlagnahmten bzw. gesperrten Barschaften durch die Kantonspolizei Zürich auf erstes Verlangen zurückgegeben. 15. Der Beschuldigte wird anerkennungsgemäss verpflichtet, den Privatklägern D._____ und E._____ eine Genugtuung von je CHF 300.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag werden die Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren der Privatkläger D._____ und E._____ abgewiesen. 16. Der Privatkläger F._____ wird mit seiner Zivilklage vom 24. April 2020 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 17. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'700.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'823.85 Untersuchungskosten Luzern Fr. 14'130.– Gutachten Fr. 3'268.30 Auslagen Fr. 5'200.– Telefonkontrolle Fr. 1'610.– Auslagen Polizei Fr. 11'967.10 amtliche Verteidigung (1. Akontozahlung) Fr. 17'141.55 amtliche Verteidigung (2. Akontozahlung) Fr. 18'500.– amtliche Verteidigung (pauschal) Fr. 1'800.– Gebühr OGZ "G.Nr. UB190041-O" Fr. 1'400.– Gebühr OGZ "G.Nr. UB190152-O"

- 6 - 18. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 18'500.– (pauschal, inkl. 7.7% MwSt.) entschädigt, zusätzlich zu den Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 11'967.10 und Fr. 17'141.55. 19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 20. Das Begehren des Privatklägers F._____ vom 24. April 2020 auf Zusprechung einer Entschädigung für die Parteikosten wird abgewiesen. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: Ursprüngliche Anträge im ersten, mündlichen Berufungsverfahren: (Urk. 107 S. 2 f; Urk. S. 164 S. 1 f.) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. April 2020 (DG190342-L) sei betreffend die folgenden Dispositiv-Ziffern aufzuheben: - Ziff. 1, al. 1 und 2 (Schuldsprüche betr. mehrfache versuchte Anstiftung zur mehrfachen Tötung und Verbrechen gegen das BetmG) - Ziff. 3 (Strafe, mit Ausnahme der Busse) - Ziff. 5 (Vollzug) - Ziff. 7 und 8 (Landesverweisung) - Ziff. 19 (Kostenauflage) 2. Das Strafverfahren sei mangels Zuständigkeit mit Bezug auf den Vorwurf der versuchten Anstiftung zur Tötung einzustellen.

- 7 - Der Berufungskläger sei freizusprechen von den Vorwürfen - der mehrfachen versuchten Anstiftung zur mehrfachen Tötung, sowie - des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz. 3. Der Berufungskläger sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 120.00 (sowie einer Busse von CHF 1'000.00). 4. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben. 5. Von der Landesverweisung sei abzusehen. 6. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 7. Die Kosten der Untersuchung sowie der erst- und zweitinstanzlichen Verfahren seien dem Berufungskläger in einem angemessenen Teilumfang aufzuerlegen. 8. Dem Berufungskläger sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zuzusprechen. Anträge im zweiten, schriftlichen Berufungsverfahren (nach Rückweisung): (Urk. 272 S. 2 ff.) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. April 2020 sei betreffend die folgenden Dispositiv-Ziffern aufzuheben : - Ziff. 1, al. 1 und 2 (Schuldsprüche betr. mehrfache versuchte Anstiftung zur mehrfachen Tötung und Verbrechen gegen das BetmG) - Ziff. 3 (Strafe, mit Ausnahme der Busse) - Ziff. 5 (Vollzug) - Ziff. 7 und 8 (Landesverweisung) - Ziff. 19 (Kostenauflage)

- 8 - 2. Der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der mehrfach versuchten Anstiftung zur mehrfachen Tötung sowie des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei wegen des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen. 4. Der Beschuldigte sei unter Berücksichtigung der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche aus dem Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. April 2020 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 200.– und zu einer Busse von CHF 1'000.– zu verurteilen. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. 6. Die erstandene Untersuchungshaft von 1'289 Tagen sei an die Strafe anzurechnen. 7. Von einer Landesverweisung sei abzusehen. 8. Die gesamten Kosten der Strafuntersuchungen, der erst- und zweitinstanzlichen Verfahren sowie des Verfahrens vor Bundesgericht inkl. der amtlichen Verteidigung seien zu 100% auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter zu 95% und zu 5% dem Beschuldigten aufzuerlegen. 9. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung von CHF 194'250.00 nebst Zins zu 5% seit dem 16.01.2021 auszurichten. 10. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung von CHF 2'413'678.20 nebst Zins zu 5% seit dem 16.01.2021 auszurichten. 11. Die beschlagnahmten Barschaften (Asservat Nr. A012'528'880, A012' 528'891, A012'529'305, A012'529'372) seien dem Beschuldigten herauszugeben. 12. Die beschlagnahmten Gegenstände (Asservat Nr. A012'528'664, A012'528'675, A012'528'802) seien dem Beschuldigten herauszugeben.

- 9 - 13. Der beschlagnahmte Gegenstand im Asservatenlager der Luzerner Polizei (Lager Nr. 15440) sei dem Beschuldigten herauszugeben. 14. Die beschlagnahmte Pistole der Marke Arsenal (Typ "Strike one"; Sach- Nr. AF1001533) sei dem Beschuldigten herauszugeben. 15. Die beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten im Schrankfach Nr. ..., lautend auf den Beschuldigten, bei der Zürcher Kantonalbank, Filiale … Zürich-C._____, seien dem Beschuldigten freizugeben und die beschlagnahmten Tresorschlüssel (Asservat Nr. A012'529'112 seien dem Beschuldigten herauszugeben. 16. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse, eventuell zu Lasten von F._____. b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 113 S. 1; Urk. 166 S. 1) 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf den Schuldpunkt (Disp. Ziff. 1) 2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft sowie einer Busse von Fr. 1'000.– 3. Vollzug der Freiheitsstrafe 4. Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse 5. Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren unter Verzicht der Ausschreibung im SIS _____________________________

- 10 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 30. April 2020 erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. Weitere Anschlussberufungen seitens der Privatklägerschaft wurden keine erhoben. Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfällung im ersten (mündlichen) Berufungsverfahren sei auf die entsprechenden Erwägungen im schriftlich begründeten Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2021 verwiesen (SB200328, Urk. 190 S. 8 ff.). Die hiesige Kammer sprach den Beschuldigten mit diesem Urteil – zusätzlich zu den unangefochten gebliebenen Schuldsprüchen der Vorinstanz – der mehrfachen versuchten Anstiftung zur mehrfachen vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 2 StGB sowie des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig und bestrafte ihn mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 200.–, letztere bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Ferner wurde der Beschuldigte für 10 Jahre des Landes verwiesen (Urk. 190 S. 63 ff.). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 13. September 2021 Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht (Urk. 197/2). Er beantragte im Wesentlichen, das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung mangels Zuständigkeit einzustellen und den Beschuldigten davon sowie vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz freizusprechen und entsprechend von einer Landesverweisung abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen (Urk. 197/2 S. 2 f.). Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess mit Urteil 6B_1029/2021 vom 24. August 2022 die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil der hiesigen Kammer vom 25. Mai 2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 224).

- 11 - 3. Am 27. September 2022 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch (Urk. 225). Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2022 wurde seine sofortige Haftentlassung verfügt (Urk. 243). Mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 ersuchte die Verteidigung um Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte (Bargeld im Bankschliessfach der ZKB) sowie die Herausgabe des dazugehörigen Tresorschlüssels (Urk. 249). Der Antrag wurde mit Beschluss vom 16. Dezember 2022 abgewiesen (Urk. 252). In der Folge liess der Beschuldigte die Freigabe von im Bankschliessfach lagerndem (nicht beschlagnahmtem) Bargeld im Umfang von Fr. 150'000.– beantragen (Urk. 254), was mit Beschluss vom 21. Februar 2023 teilweise gutgeheissen wurde (Urk. 257). Am 9. Januar 2024 stellte der Beschuldigte abermals ein Gesuch um Freigabe weiteren – nunmehr beschlagnahmten – Bargeldes in der Höhe von Fr. 200'000.– (Urk. 281). Nachdem die Staatsanwaltschaft dagegen keine Einwände erhob (Urk. 284), wurde dem Gesuch mit Beschluss vom 25. Januar 2024 stattgegeben und die Beschlagnahme im Umfang von Fr. 200'000.– teilweise aufgehoben (Urk. 285). 4. Mit dem Einverständnis der Parteien (Urk. 259 - 261) wurde mit Präsidialverfügung vom 15. März 2023 für das aktuelle Berufungsverfahren das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, seine Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 262). Innert vierfach erstreckter Frist reichte der Beschuldigte am 13. Juni 2023 seine Berufungsanträge samt Begründung sowie mehrerer Beweisanträge ein (Urk. 272). Auf letztere wird nachfolgend noch genauer einzugehen sein. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz verzichteten in der Folge auf eine Berufungsantwort bzw. auf eine Vernehmlassung (Urk. 274 - 279). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Gegenstand des Verfahrens 1. Umfang der Berufung Die im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Teile des erstinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 30. April 2020 wurden bereits im ersten Berufungsentscheid mit Beschluss vom 25. Mai 2021 für rechtskräftig er-

- 12 klärt. Dieser Beschluss blieb vor Bundesgericht unbeanstandet und hat mithin Bestand. Demnach sind die erstinstanzlichen Schuldsprüche gemäss Dispositivziffer 1 alinea 3 - 9 betreffend Hausfriedensbruch, mehrfache Verletzung des Berufsgeheimnisses, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Übertretung und Vergehen), Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertretung, Dossier 3, Anklageziffer 2), der Freispruch vom Vorwurf der Drohung (Dispositivziffer 2), das Absehen von einer ambulanten Massnahme (Dispositivziffer 6), der Entscheid über Einziehungen, Herausgaben (Dispositivziffern 9, 10, 12 und 13) und Verwendung sichergestellter Vermögenswerte (Dispositivziffern 11 und 14), der Entscheid über die Zivilansprüche betreffend Privatkläger 1, 2 und 5 (Dispositivziffern 15 und 16), die Festsetzung der erstinstanzlichen Kosten (Dispositivziffern 17 und 18) und schliesslich die Abweisung einer Prozessentschädigung im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Privatkläger 2 (Dispositivziffer 20) in Rechtskraft erwachsen. 2. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 2.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesgerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Aufgrund der Bindungswirkung

- 13 bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgesehen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). Muss sich die Berufungsinstanz jedoch aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage befassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung ebenso zulässig, wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch angefochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4 a.E.). 2.2. Der vorliegende bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid betrifft faktisch einzig den Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung, hinsichtlich welchem das Bundesgericht die obergerichtliche Sachverhaltswürdigung als willkürlich einstufte und das Verfahren insoweit an die hiesige Kammer zurückwies, mit der Weisung, die Beweiswürdigung im Lichte der bundesgerichtlichen Erwägungen neu vorzunehmen. Diesbezüglich erwog das Bundesgericht, im aufgehobenen Urteil der hiesigen Kammer vom 25. Mai 2021 seien einzelne Textnachrichten falsch zitiert und die in den Originalnachrichten enthaltenen Emojis durch Fragezeichen ersetzt worden, wodurch sich der Aussagegehalt der jeweiligen Nachricht verändere. Beispielsweise seien in der Nachricht vom 4. Juli 2018, 20.42 Uhr ("Knalle sie alle ab ??") keine Fragezeichen enthalten, sondern ein lachendes Emoji, das die Zunge herausstreckt. Überdies sei dieses Zitat derart aus dem Kontext gerissen, dass grundsätzlich Zweifel an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufkeimen würden, habe sich die zitierte Antwort des Beschuldigten doch nicht auf seine Ex-Partnerin G._____ oder seine damalige Freundin H._____, sondern vielmehr auf die Mitarbeiter von F._____ bezogen und sei überdies ohne-

- 14 hin offenkundig nicht ernst gemeint gewesen. Auch bei anderen vom Obergericht in seinem Urteil herangezogenen und zum Nachteil des Beschuldigten gewürdigten Text- und Sprachnachrichten sei der Gesamtkontext, mithin die Konversation, in welche die verfänglichen Nachrichten eingebettet sind, nicht berücksichtigt worden, obwohl sich dies auf die Frage, ob die betreffenden Aussagen tatsächlich ernst gemeint gewesen seien, auswirken könne (beispielhaft Konversation vom 8. Oktober 2018 vor und nach der Nachricht um 13.12 Uhr "Und am besten gleich die Frau erschiessen lassen [Tränen lachendes Emoji]"). Das Obergericht habe durch die Ausblendung des Kontextes verschiedener verfänglicher Nachrichten falsche Schlüsse über deren Ernsthaftigkeit gezogen. In den Untersuchungsakten seien sodann die Textnachrichten, die auf den Geräten des Beschwerdeführers sichergestellt wurden, nicht vollständig wiedergegeben, was jedoch in den Akten nicht ausgewiesen worden sei. Das Obergericht habe offenkundig bloss diese unvollständigen Abschriften der Polizei berücksichtigt und dabei nicht überprüft, ob diese tatsächlich mit den eigentlichen (digitalen) Nachrichten übereinstimmen (zum Ganzen Urk. 224 E. 3.3, S. 15 ff.). 2.3. Weiter wird im bundesgerichtlichen Entscheid beanstandet, das Obergericht habe die (entlastenden) Ausführungen des forensischen Psychiaters Dr. med. I._____, welcher die Text- und Sprachnachrichten des Beschuldigten ausführlich analysiert habe, zu Unrecht nicht berücksichtigt. Gleiches gelte hinsichtlich der Aussagen des Zeugen J._____, der mit seinen Aussagen mehrfach Zweifel an den vom Obergericht als glaubhaft bezeichneten belastenden Aussagen von F._____ gesät habe (Urk. 224 E. 3.3, S. 18 f.). Ohnehin habe es das Obergericht in seinem Urteil vom 25. Mai 2021 nahezu gänzlich unterlassen, die Aussagen von F._____ auf Realkennzeichen zu untersuchen. Stattdessen habe sich die Vorinstanz damit begnügt, diese als glaubhaft zu werten, da ein Teil davon mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmt. Nicht berücksichtigt worden sei demgegenüber, dass das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich betreffend die Verletzungen, die der Beschuldigte beim Vorfall am Domizil von K._____ erlitten habe, den Schilderungen von F._____ widersprechen und so die Glaubhaftigkeit seiner Belastungen in Frage stellen würde (Urk. 224 E. 3.3 S. 20 f.).

- 15 - 2.4. Den vom Beschuldigten und Beschwerdeführer (bereits im ersten, mündlichen Berufungsverfahren) hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung erhobenen prozessualen Einwand der örtlichen Unzuständigkeit des Obergerichts (bzw. der Schweizer Gerichte) erachtete das Bundesgericht dagegen als unbegründet. Auf diesen Einwand wird im vorliegenden Urteil entsprechend nicht erneut einzugehen sein und es kann stattdessen – in analoger Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO – auf die entsprechenden Erwägungen im aufgehobenen Entscheid, mithin auf das Urteil der hiesigen Kammer des Obergerichts vom 25. Mai 2021 (SB200328, Urk. 190 S. 11-12), sowie auf die bundesgerichtlichen Erwägungen dazu verwiesen werden (Urk. 224 E. 1 S. 4-8). 2.5. Hinsichtlich des obergerichtlichen Schuldspruchs wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG wurde die vom Beschuldigten beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ebenfalls abgewiesen (Urk. 224 E. 4 S. 21 ff.). Aufgrund der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Entscheids haben die entsprechenden sachverhaltlichen Feststellungen sowie die rechtliche Würdigung somit Bestand und sind nicht erneut zu beurteilen. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheids zu vermeiden, kann stattdessen in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid vom 25. Mai 2021 (Urk. 190 S. 26 ff. [Sachverhalt] und S. 38 [rechtliche Würdigung]) verwiesen werden. Dieser vom Bundesgericht nicht kassierte Teil des aufgehobenen Urteils ist jedoch ins neue Urteilsdispositiv zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). 2.6. Anders noch als in seinen Anträgen im ersten, mündlichen Berufungsverfahren (SB200328) lässt der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung im vorliegenden schriftlichen Berufungsverfahren die Herausgabe beschlagnahmter Barschaften und Gegenstände, inklusive der beschlagnahmten Pistole Marke Arsenal "Strike One" beantragen (Urk. 272 Anträge Ziffer 11-15). Wie hiervor bereits ausgeführt, blieben die entsprechenden Verfügungen der Erstinstanz (Dispositiv-Ziffern 9-14) indes unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Mit Ausnahme der Pistole, welche eingezogen wird, sowie Teilen der im Bankschliessfach

- 16 der ZKB lagernden Barschaft wurde dem Begehren des Beschuldigten auf Herausgabe nach Rechtskraft von der Vorinstanz ohnehin bereits entsprochen. Insofern sind die neuen Anträge bereits deshalb als gegenstandslos zu erachten. Was die eingezogene Pistole und die ursprünglich beschlagnahmten Fr. 540'000.– sowie EUR 50'000.– betrifft, welche zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werden, kann der Beschuldigte den Umfang seiner Berufung – ungeachtet der Rückweisung durch das Bundesgericht – im Rückweisungsverfahren nicht einfach erweitern. Der Berufungsumfang wurde durch die Berufungserklärung fixiert. Gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie Berufung erhebt und das erstinstanzliche Urteil – wie in casu – nur in Teilen anficht, in dieser verbindlich anzugeben, auf welche Teile des Urteils sich die Berufung beschränkt. Die Dispositivziffern 9 - 14 hat der Beschuldigte dabei nicht in seine Berufung einbezogen (Urk. 107). Auch drängt es sich im Lichte der Rückweisung des Bundesgerichts bzw. des nun zu erfolgenden Freispruchs hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung nicht auf, den Berufungsumfang im Sinne von Art. 404 Abs. 2 StPO zu erweitern. Und schliesslich wurde die Beschlagnahme – wie eingangs dargelegt (vorne E. I. 3.) – aufgrund eines akuten Liquiditätsengpasses des Beschuldigten ohnehin bereits eingeschränkt. 2.7. Nach dem Gesagten beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden zweiten, schriftlichen Berufungsverfahrens mithin auf die Sachverhaltserstellung und rechtliche Würdigung hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen versuchten Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung (Dossier 1, Anklageziffer 1), welche in Nachachtung der bundesgerichtlichen Erwägungen neu zu beurteilen sein werden. Folglich wird auch die Strafzumessung neu vorzunehmen sein. Nachdem die Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung eine (versuchte) Teilnahme an einer Katalogtat betreffend die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a lit. a StGB) betrifft, steht auch dieser Punkt erneut zur Debatte.

- 17 - III. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf mehrfache versuchte Anstiftung zur vorsätzlichen Tötung 1.1. Dem Beschuldigten wird im Zusammenhang mit der mehrfachen versuchten Anstiftung zu vorsätzlicher Tötung im Wesentlichen das Nachfolgende zur Last gelegt (Urk. 34 S. 2 ff.): 1.2. Im Zeitraum von ca. 3. September 2018 bis Ende Dezember 2018 habe er F._____ über Sprach- und WhatsApp-Nachrichten sowie im direkten Gespräch in der Shisha-Bar "L._____" an der M._____-strasse …, Zürich, mehrfach dazu aufgefordert, einerseits seine Partnerin H._____ (da die Beziehung zwischen ihnen nicht wie gewünscht verlaufen sei, sie aufbegehrt und ihn nur Geld gekostet habe) und andererseits seine Ex-Freundin G._____ (da diese Unterhaltszahlungen in der Höhe von Fr. 30'000.– gefordert habe) sowie sich selbst (da sein Leben jeglichen Lebenswert verloren habe) durch Erschiessen zu töten. Ferner soll er F._____ an nicht mehr genau eruierbaren Daten im obgenannten Zeitraum anlässlich von dessen Besuchen an seinem Wohnort an der N._____-strasse … in Zürich zum Zwecke der Tötung mehrere Schusswaffen gezeigt und diesen aufgefordert haben, für diese Taten Handschuhe zu tragen. Als Belohnung für die drei Tötungen habe er F._____ zwischen Fr. 100'000.– bis Fr. 300'000.– in Aussicht gestellt, wobei er diesem Fotos von Bargeld gezeigt habe, welches sich in einem Schliessfach der Zürcher Kantonalbank befinde. Er habe gewusst, dass durch das mehrfache Inaussichtstellen der Geldsummen und das Zurverfügungstellen seiner Schusswaffen F._____ zumindest möglicherweise den Entschluss hätte fassen können, die drei Tötungen (H._____, G._____ und ihn selbst) durch Erschiessen zu verüben, was er auch bezweckt habe. F._____ habe jedoch von jeglicher Umsetzung der Tötungshandlungen abgesehen (Urk. 27 S. 2 ff.). 2. Text- und Sprachnachrichten des Beschuldigten 2.1. In der Anklageschrift werden für die dem Beschuldigten vorgeworfenen mehrfachen Aufforderungen zur Tötung seiner Ex-Freundin G._____, seiner (da-

- 18 maligen) Freundin H._____ und sich selber beispielhaft vier Sprach- bzw. Textnachrichten wie folgt aufgeführt: a) "Ich bin echt am Anschlag. Ich habe echt gedacht mit H._____ läuft es wieder. Jetzt hatten wir einen riesen Konflikt, obwohl ich nur einen Satz gesagt habe, der ihr nicht passte. Jetzt ist diese Schlampe von Frau einfach abgehauen. Ich bin echt dermassen am Abgrund. Ich kann bin echt zerstört. Du musst mir helfen. Kill diese drecks Frau oder mach irgendwas." (Sprachnachricht vom 3. September 2018, 02:35:54); b) "Oh Mann Bro, kannst du mir diese H._____ nicht einfach abknallen? Die verhält sich die ganze Zeit echt dermassen. […]" (Sprachnachricht vom 10. Oktober 2018, 20:02:14) c) "Am Besten, wir erschiessen diese Drecks Frau und die Mutter meiner ersten Tochter auch gleich nach…Du weisst, dass ich in meinem Denken radikal bin. Ich möchte endlich ein anderes Leben führen…Bitte helfe mir dabei…Bro! Für mich ist das keine Floskel, sondern absolut ernst." (Textnachricht vom 10. November 2018, 11:09:13) d) "Ich bin durch. Ich bin voll durchgeschissen. Ich mache dir jetzt ein unmoralisches Angebot. Jetzt pass mal auf. Ich finde es ungeil zu leben. Warum soll ich weiterleben, wenn ich es ungeil finde. Schön wäre, wenn mich jemand killt. Ich selber bin unfähig, mich zu töten. Ich gebe dir dafür gerne 300'000.-. Nee kein Problem. Ich gebe dir 300'000.-. Du lässt mich killen. […]" (Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 22:01:29) 2.2. In den aktenkundigen Chats (Urk. D1/2/4, CD-ROM enthaltend 2 Chats "chat_ch" und "chat_de" mit dazugehörigen Sprachnachrichten, jeweils für die Konversationen ab bzw. mit der in der Schweiz und seiner in S._____ [Staat in Europa] registrierten Handynummer) zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger F._____ finden sich zahlreiche weitere Text- und Sprachnachrichten, die für diesen Sachverhalt relevant sind. Es sind dies insbesondere (Unterstreichungen hinzugefügt): e) Textnachrichten vom 8. Oktober 2018: "Kannst du die Frau bitte einfach erschlagen lassen....? 😏" (Textnachricht vom 8. Oktober 2018, 12:19:42 Uhr) "Und am besten gleich die Frau erschiessen lassen 😂" (Textnachricht vom 8. Oktober 2018, 13:12 Uhr)

- 19 f) Text- und Sprachnachrichten vom 5. November 2018: "Lieber F'._____, du musst mir ehrlich bitte jemand besorgen, der einen Schlussstrich zieht… Du kannst von mir auch haben, was du willst…" (Textnachricht vom 5. November 2018, 12:09 Uhr) "Es tut mir echt extrem leid, dass du so viel kacke von mir erleben musst... Vor H._____ konnte ich ein normales Leben führen... Aber seit ihr, ist mir das Leider nicht mehr diese! Kannst du bitte diese schlampe für mich töten lassen und mir eine Frau besorgen, die sich mir unterordnen kann... Sonst gebe ich mir echt die Kugel m . . Es gibt für mich nichts mehr, um am Leben zu bleiben" (Textnachricht vom 5. November 2018, 13:16 Uhr) g) "Ja, bro, ja das wär echt die Lösung, ehrlich. Ich meine ich halt es echt mit dieser drecks Frau nicht mehr aus, weisst du. 3 - 4 Tage schön und alles ist geil und dann irgendwie kickt's wieder, weisst du. Ich habe sie lediglich gestern gebeten ihre Wäsche aufzuräumen, die einfach irgendwo hinwirft. Und schon tickt die Frau aus. Ich mein der Frau müsste man echt echt echt echt echt mal echt irgendwie mal zeigen wo's langgeht. Na gut, aber will ich jetzt nicht in Auftrag geben. Lass uns lieber die Mutter meiner ersten Tochter irgendwie wegkillen. [seufzt] Echt also, F'._____, ehrlich. Ich glaube ich werde erstmal jegliche Frauenbeziehungen beenden, mich nur noch auf dich [lacht] verlassen. Keine Ahnung, sorry aber... Tut mir echt leid, ist echt irgendwie Scheisse. Du musst wahrscheinlich denken ich bin völlig das Psycho-Frack. Vielleicht bin ich es auch grad im Moment. Du weisst auch, dass ich früher alles im Griff hatte, aber diese Frau irgendwie bringt mich völlig aus dem Konzept. Der Witz ist ja noch, dass sie sich als Opfer sieht von allem. Naja. Also komm, morgen komme ich, treffe mich zwar mit einer anderen Frau. Lass uns das Montag irgendwie so sehen, na? Bis dann, tschaui. Find's cool, dich als Kumpel, als Kollege, als Freund, als Bruder zu haben." (Sprachnachricht [Handy von S._____] vom 10. November 2018, 16:45:17 Uhr; Datei 00000160-AUDIO-2018-11-10-16-45-17) h) Textnachrichten vom 11. November 2018: "Und das alles wegen einer 20 jährigen O._____ [Staat in Südasien], die selbst von ihrer Familie verstoßen wurde.... Ich benötige extrem schnell eine Lösung.. Sage gerne auch Endlösung 🤜🤛🤙 👍🏻 " (Textnachricht vom 11. November 2018, 13:19 Uhr) "Lass uns am besten zunächst die Mutter aus dem Verkehr ziehen… Das wäre wohl die grösste Verletzung, die ich m. Antun könnte...." (Textnachricht vom 11. November 2018, 13:25 Uhr) i) Text- und Sprachnachrichten vom 17. Dezember 2018:

- 20 - "Du musst mir mal was besorgen, was ich ihr einverleiben kann [Emoji mit verdrehten Augen und rausgestreckter Zunge]" (Textnachricht vom 17. Dezember 2018, 15:33:21 Uhr) "Munition 🙈" (Textnachricht vom 17. Dezember 2018, 15:33:30 Uhr) "Aber die Frau muß immer gleich alles zelebrieren... Wie extrem scheiße finde ich das... In diesem Moment würde ich sie am liebsten.... 🔫" (Textnachricht vom 17. Dezember 2018, 15:36 Uhr) "Hey ja es hört sich auch brutal an, ich bin auch betrunken, alles klar, aber dennoch. Irgendwie ist es einfach in mir.... Sagen wir doch einfach ein Horizont von 'nem halben Jahr. Sagen wir einfach, hmm..., du engagierst irgendjemand, der mich sagen wir mal am 1.6. oder am 1.7. erschiesst. Aber richtig, so dass ich richtig tot bin. Bis dahin will ich einfach noch voll geil leben. Ein halbes Jahr, ich muss keine Sorgen mehr haben. Da werd ich ... [unverständlich] mein ganzes Geld aufbrauchen. Dann lebe ich einfach noch richtig exzessiv. Ich werde einfach keine Termine mehr machen, richtig abhängen und nur noch irgendwo im Süden wo es schön warm ist im Äquatorial leben. Ohne diese doofe H._____. Einfach mit geilen Frauen. Ich meine es echt absolut ernst. Absolut ernst. Kannst du da nicht irgendetwas arrangieren, sagen wir mal ab Januar für ein halbes Jahr, dass ich einfach extrem geil leben kann, und danach Tschau sag, und du kriegst … [unverständlich] Ich gib dir zusätzlich noch was. [seufzt] Lass uns ... [unverständlich] gut gut durch den Kopf gehen." (Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 22:07:08 Uhr; Datei 00005507-AUDIO-2018-12-17-22-07-08) "Hey F'._____ ja, naja, es ist jetzt so wie's wohl kommen musste, dass es wieder extrem eskaliert ist, weisst du. Wegen einer extremen Minimalität ist sie voll den ganzen Tag beleidigt gewesen und irgendwann war es mir einfach zu viel. Da habe ich sie halt gestellt und da hat sie mich geschlagen, da habe ich zurück geschlagen. .. die Brille weggeworfen, da habe ich sie halt auch geknallt. ... [unverständlich] geschrien wie so 'ne hysterische Drecks- Kuh. Sind die Nachbarn gekommen. Ist auch gar nicht schlimm. Jetzt ist sie bei den Nachbarn. Also du, diese fick drecks Hure kann ich echt ... [unverständlich] Beziehung haben. Und ich weiss auch nicht, ich möcht echt mein Leben ändern. Also echt, F'._____. Bitte, ich mach alles mit, aber ich lass mich mein fick Leben ändern, wirklich, schnell. Gut jetzt bin ich besoffen, jetzt kann ich auch wieder kein Auto fahren. Das ist ja die Sache, weisst du? Das Auto zu fahren wäre ja auch verantwortungslos... oder soll ich doch jetzt einfach in die Schweiz fahren, was meinst du? Oder soll ich morgen früh fahren, oder soll ich mich noch besaufen? Oder... Mensch na echt. Eh F'._____, hilf mir echt. Gib mir die finale Lösung. (Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 23:14:21 Uhr; Datei 00005514-AUDIO-2018- 12-17-23-14-21)

- 21 - Ehh... die Frau sollte man auf jeden Fall abknallen. Ne... Echt definitiv, aber irgendwie gibt es ein ... [unverständlich]. lch mein... ich hab der Frau... weisst du ich gib der Frau monatlich 10'000 Euro. Und die ist immer noch unzufrieden und unverschämt. Wo gibt's sowas? Kannst du mir das vielleicht einmal erklären? Wo gibt's sowas?" (Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 23:14:55 Uhr; Datei 00005515-AUDIO-2018-12-17-23-14-55) "Naja weisst du, in dem Fall meine ich ficken wir diesmal echt diese drecks Frau, als dass sie immer mich fickt. Bisher hat sie immer mich irgendwie rumgekriegt, dass ich ihr laufend scheiss viel Geld gebe. Aber dieses Mal soll sie echt bluten. Echt bluuuten!" (Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 23:23:00 Uhr; Datei 00005523-AUDIO-2018-12-17-23-23- 00) "... [Erneute Schilderung des Vorfalls und zahlreiche derbe Beschimpfungen gegen H._____] Ja also komm, gib mir die Lösung. Echt, ich bin zu allem bereit. Ich mein pff... wenn du sagst, lass die Frau erschiessen, dann lass sie erschiessen. Bin sowieso emotionslos. Irgendwie müssen wir echt was machen. Weisst du, dieses Frau spielt echt mit uns. Das ist doch eine drecks Hure. Ja, ich sag jetzt immer 'uns', aber echt. Ich mein die weiss, dass wir zusammen sind und dass wir was zusammen haben. Die Frau verarscht uns. Also komm, Lösung 1 - Kill die Nutte, oder wie auch immer. Lösung 2: Kill mich in 'nem halben Jahr." (Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 23:45:15 Uhr; Datei 00005530-AUDIO- 2018-12-17-23-45-15) "Am besten kommst du her, und wir knallen die Frau zusammen ab!" (Textnachricht vom 17. Dezember 2018, 23:51 Uhr) j) Text- und Sprachnachrichten vom 18. Dezember 2018: "Aber was würde King tun oder jemand von der mafia? Das darf man doch nicht einfach so auf sich sitzen lassen... Ich bin voll extremer Wut.. Ich möchte jetzt echt jemanden töten... Bitte sei mein Freund und helfe mir aus dieser fick Kacke heraus... Ich gebe dir auch gerne finanzielle Entschädigung." (Textnachricht vom 18. Dezember 2018, 12:11 Uhr) "Kannst du vielleicht nicht gleich jemanden engagieren…. Ich zahle gerne 100'000" (Textnachricht vom 18. Dezember 2018, 13:51 Uhr) "Hey F'._____, bro. Ja ich bin echt absolut am Tiefpunkt meines Lebens. ... [unverständlich] Ich mein selbst wenn ich jetzt eine andere Frau nehme, ich mein ich kann auch nicht irgendwie von einer Frau auf eine andere Frau einfach so umschalten. Kann ich einfach nicht. Weisst du, H._____ würd mir sonst irgendwie noch nachgehen. Und ich kann mich da ... [unverständlich] auch gar nicht einer neuen Frau hingeben, weil ich an H._____ denken muss. Nee ist einfach Scheisse. Ich mein du hast ja schon erkannt, dass ich einfach [lacht]

- 22 einfach echt absolut mit da drin hänge. Mein Leben ist mir echt ... [unverständlich]. [...] Kannst du nicht etwas arrangieren? Der mich da abknallt oder so? Ich mein ich kann's ja selber versuchen und der soll einfach dabei sein wenn's nicht geling, dann... oder pff... Häufig gehen Suizidversuche daneben, der soll dann einfach nochmal nachschiessen, wie auch immer. Ich mein ich brauch mein Geld überhaupt nicht mehr. Du kannst das dann alles haben. Klar, du solltest etwas meinen Kindern geben, aber ... Echt, weisst du, ich hab eigentlich noch nie Freude erlebt in meinem Leben. Ich werde auch ... [unverständlich] Freude erleben. Deswegen ist es vielleicht das Beste ich geh einfach. Kannst du mir wenigstens dabei helfen? Als letzte Aktion? Danke." (Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 13:54 Uhr) "Ja hey Bro. Ja ich bin echt völlig, völlig, völlig durch. Klar habe ich schon öfter gedacht es ist beendet und dann hab ich halt nachgeweint. Aber jetzt weine ich dem nicht mehr nach, weil ich einfach weiss, dass es nicht funktioniert. Und dennoch bin ich schei... bin ich voll wütend auf diese Frau. [gähnt] Also irgendwie brauche ich einfach ein Lebensziel. Ist mein Ziel einfach diese Frau zu killen oder so, keine Ahnung, einfach die Frau systematisch zu zerstören? Und danach zerstör ich mich selbst, oder am besten gleich. Hast du jemand an der Hand, der mir einfach helfen kann? Nennen wir es mal... wie heisst das eigentlich? Ähm... Hä? Wie nennt man das eigentlich. Ich muss mal überlegen, ich sag's nachher nochmal kurz." (Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 14:07:19 Uhr; Datei 00005577-AU- DIO-2018-12-18-14-07-19) "Naja also [lacht]... Schickst du mir jemand vorbei, der mich endlich abknallt, ok? Dann wär's cool. Ne, das wär echt einfach die beste Lösung von allen. Letzte Nacht von der Szene habe ich solche Albträume gehabt, das war echt so erschreckend. Ich hab gar nicht mehr gewusst, ob ich mich selbst bin oder irgendwie noch in einem Zustand bin ... [unverständlich] Ich sitze jetzt auf der Dachterrasse. Hier ist es schön, aber natürlich ohne scheiss fick Frau. Naja. Weisst Du ich meine es ist mit H._____... das war so... das ist sowieso klar, dass es nicht funktioniert hätte. Ich hatte die Frau einfach zu sehr begehrt. Vielleicht liegts auch daran, dass sie immer so Scheisse war. Ich mein du weisst ja auch, die hat so viele Forderungen gehabt. Forderungen, Forderungen, Forderungen. Die ist so extrem beleidigt. Letztens hat sie mir gesagt, du bist ja nur ein Freier und ... [unverständlich]. Und dann sagt sie wieder, ja, ich bin nicht beziehungsfähig. Ich mein die Frau hat so viel Schrott erzählt, weisst du. Eigentlich müsste man sie echt ähm, echt irgendwie foltern oder sowas. Naja was weiss ich. Ich wollte nur sagen, dass mit dieser Fotz-Frau, das war sowieso befristet, aber es zieht mich halt einfach extrem runter, weisst du? Viel mehr als mit P._____. Ach scheisse, jetzt ist mir auch noch etwas runter gefallen. Also bis dann." (Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 15:43:02 Uhr; Datei 00005582-AUDIO-2018-12-18-15-43-02)

- 23 - "[...] Klar, wenn ich wo bin, wo die Sonne scheint, ist vielleicht ein bisschen schöner. Aber letztendlich fehlt da immer da eine, nämlich 'ne Frau. Solange ich keine feste Partnerin hab, die einfach sich als Partnerin eignet, werde ich einfach unglücklich sein. Komm, ich bin 50, was ich soll noch lange rummachen? Komm, schick mir doch einfach jemand vorbei, ok, der es erledigt." (Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 15:45:13 Uhr; 00005583-AU- DIO-2018-12-18-15-45-13) "Man F'._____, es tut mir echt so leid, aber... Ich mein ich hab dich echt versucht immer rauszuhalten die letzten Wochen glaub ich, ist ja auch gelungen irgendwie. Aber jetzt ist es halt einfach, ist es halt glaub ich am Arsch. Es war ja absehbar. Es ist einfach so, dass ich mit der Situation überhaupt nicht umgehen kann. Ich bin völlig frustriert. Jetzt wird’s grad dunkel. Ich mein was soll ich machen? Kannst du mir nicht jemanden vorbeischicken, der einfach mir die goldene Kugel gibt? Ich meine das echt voller Ernst. Voller, voller Ernst. Sage mir was du dafür willst? Oder mach selber einfach. Kannst du Handschuhe tragen. Kannst auch eine von meinen Pistolen nehmen. Munition. Ne ehrlich. Ich habe einfach keinen Bock. Ich war mein Leben lang nicht glücklich und ich werde auch nicht glücklich werden. Ich bin einfach so ein Arschloch, dass man einfach wegblasen sollte." (Sprachnachricht vom 18. Dezember 2018, 15:50:22 Uhr; Datei 00005586-AUDIO-2018-12-18-15-50-22) "Wann kommst das killer Kommando?" (Textnachricht vom 18. Dezember 2018, 17:00 Uhr) k) Text- und Sprachnachrichten vom 19. Dezember 2018: "Können wir das nicht mit dem erschießen machen? Ich bin absolut am Boden zerstört" (Textnachricht [Handy von S._____], vom 19. Dezember 2018, 11:03 Uhr) "Lass paar leute vorbeikommen und alles vereinigen... Im movie heißt das kleaner! Das sollten wir aber unbedingt drauf haben..." (Textnachricht [Handy von S._____] vom 19. Dezember 2018, 12:17 Uhr) "Besorgst du mir bitte muni… Und Schalldämpfer…! Ich bin ein Mann des Handelns!" (Textnachricht [Handy von S._____] vom 19. Dezember 2018, 12:26 Uhr) l) Text- und Sprachnachrichten vom 28. Dezember 2018: "Vorhin... Ich dachte es ist eine Annäherung möglich, aber schon beim geringsten falschen Wort flippt diese schlampe aus... Kann man sie vielleicht doch nicht lequitieren... Ich habe echt kein bock mehr drauf, von dieser Frau gedemütigt zu werden" (Textnachricht [Handy von S._____] vom 28. Dezember 2018, 14:09 Uhr) "... [Spricht über ein gerade geführte Telefonat mit H._____] Ich sagte einfach 'Fotze fick dich selbst' und hab einfach aufgelegt. Klar, ist auch nicht diplomatisch, aber ich mein was

- 24 soll da, was beschimpft die Sau mich einfach immer noch, weisst du. Ja, ich meine gut, dass ich irgendwie übergriffig wurde ist nicht gut, alles klar, aber hat sie sich mal überlegt warum ich übergriffig wurde. Ich war noch nie übergriffig geworden. Naja ich habe meine anderen Tussies ja auch. Auf die kann ich mich zwar gar nicht so richtig einlasen, aber ich glaube das kann ich schon, denn für mich ist H._____ dafür echt gestorben, also die hat jetzt ja selber absolut disqualifiziert. Für mich ist das Geschichte - H._____ echt beendet. Dennoch finde ich sollte man sie einfach mal anschiessen irgendwie. Schiess ihr einfach das Bein weg oder so [lacht auf]. Das wäre glaub ich 'ne gute Aktion. [lacht]" (Sprachnachricht [Handy von S._____] vom 28. Dezember 2018, 23:41:47 Uhr; 00000575-AUDIO-2018- 12-28-23-41-47) 2.3. Der Beschuldigte bestritt nie, die aktenkundigen Text- und Sprachnachrichten an F._____ verfasst zu haben. Auf Vorhalt verschiedener dieser Aussagen äusserte er sich im Wesentlichen dahingehend, dies seien nie ernsthafte Ansagen gewesen. Er habe damals in einer Krise gesteckt und F._____ sei sein bester Kollege gewesen. Bei ihm habe er so seinen Frust rausgelassen. Es sei aus den Aussagen ersichtlich, dass er aufgrund der problematischen Beziehungsdynamik zu H._____ frustriert gewesen sei. Ein anderer schlage vielleicht in seiner Wohnung etwas zusammen, er dagegen lasse seinen Frust eben mit Wörtern raus. Er habe mit niemand anderem so kommuniziert. Diesen Ausdruckstil habe er nur "F'._____" (F._____) gegenüber praktiziert, da er vermutet habe, dass dieser aus dem kriminellen Milieu stamme. Daran habe er sich einfach ein wenig anpassen wollen. Er erschrecke selber, wenn er das durchlese, denn dies entspreche eigentlich nicht seinem normalen Kommunikationsstil. Solche Aussagen seien eine Frustkompensation für ihn gewesen und jeweils nur in solchen Frustphasen geäussert worden. Es sei ein Ausdruck aktueller Verzweiflung gewesen. Es habe ihn dann jeweils einen Moment vom Frust befreit. Er habe sich da in eine gewisse Dynamik hineinreissen lassen. Er habe F._____ nie ernsthaft gebeten, jemanden umzubringen. Ihm sei klar gewesen, dass er dies nie umsetzen würde, und dieser habe die Äusserungen auch nicht ernst genommen. Auch habe er diese Äusserungen ausschliesslich per Telekommunikation gemacht. In einem echten Dialog habe er mit F._____ nie über solche Fantasien gesprochen (Urk. D1/7/1 S. 3 ff.; Urk. D1/7/3 S. 3, 8; Urk. D1/7/4 S. 4; Urk. 189 S. 43 ff.).

- 25 - 2.4. Zunächst ist hinsichtlich der ersten Aussage (lit. a) korrigierend anzumerken, dass die in der Anklageschrift aufgeführte Wiedergabe sowohl fehlerhaft als auch unvollständig ist. Wie bereits das Bundesgericht in seinem Urteil vom 24. August 2022 festhielt (Urk. 224 E. 3.3 S. 16), enthält gerade der mit Blick auf den Vorwurf der Anstiftung zur Tötung relevanteste Satz einen entscheidenden Fehler. Konsultiert man die Audioaufnahmen in den Akten, ist klar hörbar, dass der Beschuldigte seinem Gegenüber F._____ nicht etwa auffordernd "Kill diese drecks Frau oder mach irgendwas", sondern vielmehr "Ich kill diese drecks Frau oder mach irgendwas" sagt (Urk. 2/4, Audiodatei 00003780-AUDIO-2018-09-03-02-35-54 vom 3. September 2018, 02:35:54 Uhr). Bereits deshalb kann diese Aussage nicht als belastende Äusserung für den ihm vorgeworfenen Anstiftungsversuch zu vorsätzlicher Tötung herhalten. Generell erweist sich die in den Akten enthaltene, von der Polizei erstellte "Abschrift" (Urk. D1/2/1) sowohl hinsichtlich Text- als auch Sprachnachrichten des Beschuldigten im Anklagezeitraum als wenig verlässlich (so auch das Bundesgericht, Urk. 224 E. 3.3 S. 16 f.). Abgesehen von der soeben genannten, schlichtweg falschen und dadurch zum Nachteil des Beschuldigten sinnverändernden Wiedergabe seiner Sprachmitteilung erweist sich diese tabellarische Aufstellung zahlreicher Nachrichten zwischen Juli 2018 und Mitte Januar 2019 in den Akten auch als unvollständig. Dies betrifft insbesondere zahlreiche Emojis, die vom Beschuldigten in Text-Nachrichten verwendet wurden, welche jedoch in der besagten Aufstellung – höchstwahrscheinlich aus technischen Gründen (fehlende Darstellbarkeit solcher Emojis im von der Polizei verwendeten Texteditor) – gänzlich fehlen und stattdessen automatisch durch Fragezeichen ersetzt wurden, worauf aber nicht hingewiesen wurde. Dies erweist sich insofern als problematisch, als das Beifügen bestimmter Emojis durchaus geeignet ist, die Bedeutung der geschriebenen Worte – insbesondere deren Ernsthaftigkeit – massgeblich zu verändern oder abzuschwächen. Exemplarisch führte das Bundesgericht in seinem Urteil vom 24. August 2022 die Textnachricht vom 8. Oktober 2018 mit dem Wortlaut "Und am besten gleich die Frau erschiessen lassen ??" auf, wobei die Fragezeichen in Tat und Wahrheit ein "Tränen lachendes Emoji" verkörpern (😂; vgl. elektronische Chatdatei auf CD-ROM Urk. D1/2/4), welches die Ernsthaftigkeit der an sich krassen Worte des Beschuldigten erheblich abschwächt (Urk. 224 E. 3.3 S. 16). Was

- 26 die Sprachnachrichten angeht, ist festzuhalten, dass die aktenkundige Abschrift (Urk. D1/2/1) keine eigentliche Transkription dieser Sprachnachrichten darstellt, sondern nur eine stark zusammengefasste und teilweise sinngemässe Wiedergabe derselben beinhaltet. Dies ist insofern zu bemängeln, als dass durch die von der Polizei vorgenommene Beschränkung auf die vermeintlich problematischen Teile der Nachricht der Kontext, in welchem diese geäussert wurden, oft nicht ersichtlich ist. Beispielhaft ist die Sprachnachricht vom 4. November 2018 zu nennen (vgl. dazu auch das Bundesgericht, Urk. 224 E. 3.3 S. 16), deren Inhalt in der tabellarischen Zusammenstellung der Polizei nur teilweise wiedergegeben wird, wobei zudem die Passagen "Mensch F'._____ ehrlich, kannst du mir nicht einfach mal bei meinem Final helfen? Komm du kannst meine Geschäftsanteile behalten. Ich will mir das auch echt etwas kosten lassen." und "Mann echt, F'._____, hast du jetzt die Fähigkeit oder nicht. Entschuldigung ich will dich jetzt nicht provozieren. Aber ich gestehe zu, ich hab die Fähigkeit eben nicht, völlig abzutauchen. Ich brauche echt jemand, der mir das konstruiert. Ich zahl dafür auch was. Ich brauche echt eine Lösung schnell." farblich hervorgehoben wurden (Urk. D1/2/1 S. 4). Für sich betrachtet vermitteln diese Worte – insbesondere im Kombination mit anderen Textnachrichten in der Aufstellung – den Eindruck, dass der Beschuldigte sein Gegenüber F._____ hier um eine "finale Lösung" hinsichtlich seiner Freundin H._____ und/oder hinsichtlich G._____ bittet, wofür er auch bereit sei, eine Entschädigung zu bezahlen. Dieser Eindruckt täuscht jedoch, was erst ersichtlich wird, wenn man die Sprachnachricht vollständig berücksichtigt: "Hey bro, F'._____, wie auch immer. Ja also ich brauche echt irgendwie kurzfristig, d.h. in den nächsten 2 Monaten mindestens, irgendeine Radikallösung. Ich meine mich kackt das alles dermassen an. Ich möchte einfach irgendwo leben wo's warm ist und einfach meine Ruhe haben von den ganzen scheiss Forderungen, die laufend gegen mich gerichtet werden. Mensch F'._____, ehrlich, kannst du mir nächstes Jahr irgendwie einfach mal sozusagen final helfen. Komm du kannst meine Geschäftsanteile behalten, ist mir echt scheissegal. Aber bitte kannst du mir irgendwie einfach ein geiles Leben konstruieren. Du weisst genau, ich möchte irgendwo leben wo's warm ist, Karibik oder was weiss ich. Ägypten, Malediven, Philippinen oder was weiss ich, irgendwo halt um den Äquator herum. Mensch kannst du nicht irgendwas für mich bauen. Echt, ich verlang... ich würde mir das auch echt was kosten lassen, ok? Aber mich scheisst einfach dieses Leben hier dermassen an. Das glaubst du einfach nicht. Jetzt soll ich bis 20. November ihr 30 Tausend zahlen. Zahl ihr die 30 Tausend, ich hab aber kein

- 27 - Bock irgendwie was zu zahlen, wo ich irgendwie 10 Jahre nicht gesehen habe. Und auch so mit den gesamten Verkehrspsychogen, ich mein die ficken mich an, die finden mich alle scheisse. Ich habe einfach kein Bock mehr drauf. Mann ey echt ich muss mich bereits irgendwie mittags besaufen, weil ich einfach so unglücklich bin. Das kann doch kein Lebensinhalt sein, ehrlich. Mann, echt. F'._____, hast du jetzt die Fähigkeit oder nicht? [lacht] Entschuldigung, ich will dich nicht provozieren, aber... Also ich gestehe zu, ich hab sie leider nicht, ok. Ich hab nicht die Fähigkeit völlig abzutauchen. Ich bräuchte echt jemand, der mir das konstruiert. Ich zahl dafür auch was. Aber ich brauch echt 'ne Lösung, schnell, noch bis Ende des Jahres. Besorg mir einfach irgendwo ein Haus, irgendwo am Äquator, wo's immer schön warm ist. Aber bitte keine Wirbelstürme oder Überschwemmungen oder ein Tsunami. Am besten noch eine Frau dazu und dann chill ich einfach, ok? Wenn ich da einfach mal chill, dann kann ich bestimmt auch aus dieser Situation heraus wieder produktiv sein. Ich erwarte ja gar nicht, dass du meinen Unterhalt jetzt verdienst, aber ich muss echt irgendwie raus aus dieser scheiss Nummer. (Sprachnachricht vom 4. November 2018, 12:33:12 Uhr; Urk. D1/2/4 Datei 00005056-AUDIO- 2018-11-04-12-33-12) Es wird dabei sofort ersichtlich, dass sich diese Worte auf eine immer wieder geäusserte Sehnsucht des Beschuldigten beziehen, möglichst bald ("... d.h. in den nächsten 2 Monaten") aus seinem bisherigen Alltag gänzlich auszubrechen und irgendwo zu leben, wo das Klima warm ist, wofür er seinen Kollegen "F'._____" (F._____) um Hilfe bittet. Auch diese Sprachnachricht hat mithin nichts mit einer vermeintlichen Anstiftung zur Tötung zu tun. 2.5. Für die nachfolgende Beweiswürdigung ist deshalb nicht auf die polizeiliche Abschrift in den Akten, sondern einzig auf die aktenkundige elektronische Version der Chat-Konversation – inklusive darin enthaltene Emojis – und die entsprechenden Audiodateien der Sprachnachrichten (Urk. D1/2/4) zwischen dem Beschuldigten und F._____ abzustellen. Darauf beruhen auch – soweit verständlich – die vorne unter Erwägung III. 2.2. lit. e - l aufgeführten Zitate. 2.6. Würdigung betreffend Text- und Sprachnachrichten 2.6.1. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte die zitierten Nachrichten geschrieben bzw. via Sprachnachricht gesprochen und an F._____ gesandt hat. Darin äussert sich der Beschuldigte – in den aufgeführten Zitaten (E. III.2.2. lit. e - l) jeweils durch

- 28 hinzugefügte Unterstreichungen hervorgehoben – immer wieder dahingehend, dass er seine damalige Freundin H._____ am liebsten "killen" bzw. "abknallen" lassen würde (Nachrichten lit. a, b, c, e, f, h, i, j und l), wobei er F._____ mehrfach darum bittet, ihn dabei zu unterstützen bzw. jemanden zu organisieren, der dies vollstrecken könnte. Betrachtet man die gesamte Chatkonversation mit entsprechenden Sprachnachrichten im angeklagten Zeitraum von September - Dezember 2018, wird offensichtlich, dass der Beschuldigte in einem Beziehungskonflikt stand, der immer wieder akut wurde und sich offensichtlich im Dezember 2018 weiter zuzuspitzen begann. Ferner wird ersichtlich, dass der Beschuldigte in dieser Phase nicht nur seine Beziehung zu H._____, sondern seinen ganzen Lebensstil und seine Berufstätigkeit als verkehrspsychologischer Gutachter in Frage zu stellen schien, in welchem Zusammenhang er auch immer wieder – wenn auch relativ abstrakt – den Wunsch äusserte, sein gegenwärtiges Leben hinter sich zu lassen und an einen Ort am Äquator, wo es warm und schön sei, zu verschwinden. In der letzten Phase dieses Zeitraums – namentlich im Dezember 2018 – wird von ihm auch vermehrt die Idee geäussert, in den Süden zu verschwinden, dort nochmals ein paar Monate komplett exzessiv zu leben und seinem Leben darauf ein Ende zu setzen (vorne E. III.2.2. lit. i). Nur sehr vereinzelt richten sich solche Aussagen auch gegen seine Ex-Freundin und die Mutter seiner Tochter, G._____, welche eine Unterhaltsforderung über 30'000.– (vermutlich EUR) erhoben habe, die er bis 20. November 2018 zahlen müsse (Nachrichten lit. c und g; vgl. dazu auch Sprachnachricht vom 4. November 2018 hiervor). Hinsichtlich der Frage, ob diese teils krassen Aussagen und Aufforderungen gegenüber F._____ ernst gemeint waren bzw. ob der Beschuldigte damit rechnen musste, dass diese von seinem Gegenüber ernst genommen und befolgt würden, ist dieser Kontext durchaus relevant. Es fällt dabei auf, dass solche Aufforderungen, H._____ töten zu lassen, zwar insgesamt über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten sporadisch geäussert werden, dies jedoch jeweils nur in Phasen, in denen sich die beiden gerade wieder in einem akuten Konflikt bzw. Streit befanden, wobei der Beschuldigte in diesen Situationen jeweils dazu neigte, seinen Kummer in übermässigem Alkoholkonsum zu ertränken. Gerade in diesen Phasen und mit zunehmender Alkoholisierung schien sich beim Beschuldigten nicht selten auch eine Dynamik zu entwickeln, die sich in einer

- 29 - Schwemme von Nachrichten – teilweise im Minutentakt – äusserte und darauf hindeutet, dass er sich mehr und mehr in die Thematik hineinsteigerte. In vielen Fällen hat sich sein Gemüt am Morgen danach aber wieder beruhigt und es finden sich dann auch keine derartigen Aussagen mehr. Beispielhaft kann auf die Nachrichten vom 6. und 7. November 2018 verwiesen werden, welche auf die vorne zitierten Nachrichten gemäss lit. f vom 5. November 2018 folgten. Der Beschuldigte hat sich hier wieder beruhigt, klingt wieder nüchtern und der Konflikt mit seiner Freundin vom Vortag scheint sich ebenfalls wieder gelegt zu haben. Tötungsaufforderungen oder ähnliche krasse Aussagen finden sich keine mehr. Auffällig ist dabei auch die deutlich geringere Kadenz der Nachrichten. Zudem stehen vermehrt wieder andere private und geschäftliche Themen im Vordergrund (neuer Grill auf der Terrasse, Vermietung des Ferrari, Porsche Cayenne etc.). Dabei bleibt es auch, bis der Beschuldigte 5 Tage später offensichtlich wieder in die nächste akute Krise verfällt, sich erneut betrinkt (11:03:07 Uhr [Handy von S._____]: "Wegen meiner aktuellen fick Frau bin ich bereits um 11 Uhr voll besoffen..") und sich im Zuge dessen wiederum zu fragwürdigen Äusserungen (11:09:00 Uhr [Handy von S._____]: "Am besten, wir erschießen diese Drecks Frau und die Mutter meiner ersten Tochter auch gleich nach...", siehe vorne Nachricht lit. c) hinreissen lässt (vgl. zum Ganzen die Chatkonversation vom 5. - 10. November 2018, Urk. 2/4). 2.6.2. Dass seine derben Worte nicht allzu leicht für bare Münze genommen werden durften, ergibt sich – wie auch das Bundesgericht festhielt (Urk. 224 E. 3.3 S. 17) – ferner daraus, dass der Beschuldigte bei der Aufnahme des Grossteils der oben aufgeführten Sprachnachrichten hörbar – teils offenbar auch sehr stark – betrunken war, was sich sowohl durch seine lallende und undeutliche Sprache (in den Zitaten meist gekennzeichnet durch entsprechende Auslassungen mit "[unverständlich] ") als auch in den Nachrichten selber durch entsprechende explizite Erwähnungen äussert: "Wegen meiner aktuellen fick Frau bin ich bereits um 11 Uhr voll besoffen.." (Textnachricht vom 10. November 2018, 11:03:37 Uhr); "Ich bin völlig am arsch... Leider kann ich in diesem Zustand nicht mal Auto fahren..." (Textnachricht vom 11. November 2018, 13:15:18 Uhr);

- 30 - "[...] Ich besaufe mich jetzt erst mal voll die Kanne. [...]" (Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 22:57:29 Uhr) ""Hey ja es hört sich auch brutal an, ich bin auch betrunken, alles klar, aber dennoch." (Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 22:07:08 Uhr; vgl. auch oben lit. i) "Gut jetzt bin ich besoffen, jetzt kann ich auch wieder kein Auto fahren" (Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018, 23:14:21 Uhr; vgl. auch oben lit. i); "Ich werde mich in Dauerbetrunkenheit begeben" (Textnachricht vom 19. Dezember 2018, 12:01:15 Uhr) "Falls ich eine Alkoholleiche bin, kannst du mich dann bitte rächen 👍🏻🔫" (Textnachricht vom 28. Dezember 2018, 18:01:58 Uhr) Teilweise verschickt der Beschuldigte inmitten solcher Konversationen auch Bilder aus einer Bar bzw. von halbleeren Cocktailgläsern (beispielsweise Foto vom 25. Dezember 2018, 20:47:53, Anhang Datei "00000460-PHOTO-2018-12-25-20- 47-53.jpg", oder vom 28. Dezember 2018, 18:01:34, Anhang Datei "00000555- PHOTO-2018-12-28-18-01-34.jpg"; Urk. D1/2/4). 2.6.3. Ferner ist anzumerken, dass die in der Anklageschrift und in der bereits erwähnten polizeilichen Aufstellung (Urk. D1/2/1) in zusammengefasster, nur auf die problematischen Sätze beschränkter Form widergegebenen Aussagen für sich durchaus den Eindruck vermitteln können, dass der Beschuldigte zielgerichtet und relativ sachlich versucht hätte, F._____ ernsthaft dazu zu bewegen, die Tötung von H._____, G._____ oder seiner selbst zu organisieren. Dieser Eindruck geht aber bereits in vielen Fällen weitgehend verloren, wenn man die entsprechenden Sprachnachrichten inhaltlich in ihrer vollen Länge und zudem akustisch abhört. Der Beschuldigte vermittelt dabei jeweils nicht das Bild einer Person, die überlegt und geplant nach einem Auftragskiller sucht oder fest entschlossen ist, ihrem Leben ein Ende zu setzen (bzw. setzen zu lassen), sondern vielmehr das Bild eines verzweifelten Mannes, der sich in einer akuten Krisenphase in seiner Überforderung bei einem Freund den Frust von der Seele redet, sich dabei hineinsteigert und sich – häufig unter massgeblicher Mitwirkung von Alkohol als Katalysator – im Zuge dessen zu äusserst fragwürdigen, jedoch nicht wirklich ernst gemeinten Aussagen hin-

- 31 reissen lässt. Beispielhaft ist hier die in der Anklageschrift aufgeführte Sprachnachricht vom 17. Dezember 2018 (22:01:29 Uhr; vgl. auch oben E. III. 2.2. lit. d) zu erwähnen. Die entsprechende Transkription – soweit eine solche aufgrund der lallenden, undeutlichen Sprache überhaupt möglich ist – lautet wie folgt: "So hey F'._____, Bro, Bruder, Cashpartner, äh Verbündeter, was auch immer. Ich mein du weisst ich bin voll durch, ok? Ja ich weiss auch nicht, ich mein ich war damals, als wir uns kennengelernt haben, mit P._____ war ich noch in ganz normalen Verhältnissen, aber... Ich bin einfach voll durchgeschissen. [lacht] Ähm... Komm, ich mach dir jetzt ein amoralisches Angebot. Pass mal auf: Ich weiss nicht, ... Klar ... [unverständlich] geil zu leben. Pfff... ich find's ja auch ungeil zu leben, und warum soll ich einfach weiterleben wenn ich es ungeil finde? ... [unverständlich] dass jemand irgendwie killt. Ich bin einfach unfähig mich zu killen. Ich geb' dir dafür auch gerne, hmm... 300'000. Nee, kein Problem, ich geb' dir 300'000. Du lässt mich killen. ... [unverständlich] einfach abmachen in welchem Zeitraum und so. Das wär echt geil für mich. Hm, wär das nichts? [stösst auf]" 2.6.4. Teilweise werden solche fraglichen Aussagen vom Beschuldigten durch das Beifügen entsprechender Emojis bereits in der Nachricht selber als nicht wirklich ernst gemeint kennzeichnet oder in Sprachnachrichten durch Lachen die Ernsthaftigkeit der Aussage relativiert: "Kannst du die Frau bitte einfach erschlagen lassen....? 😏" (Textnachricht vom 8. Oktober 2018, 12:19:42 Uhr; vorne Nachrichten lit. e; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts Urk. 224 S. 17) "Und am besten gleich die Frau erschiessen lassen 😂" (Textnachricht vom 8. Oktober 2018, 13:12 Uhr; vorne Nachrichten lit. i; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts Urk. 224 S. 17) "Du musst mir mal was besorgen, was ich ihr einverleiben kann [Emoji mit verdrehten Augen und rausgestreckter Zunge]" (Textnachricht vom 17. Dezember 2018, 15:33:21 Uhr) "Munition 🙈" (Textnachricht vom 17. Dezember 2018, 15:33:21 Uhr) " [...] Dennoch finde ich sollte man sie einfach mal anschiessen irgendwie. Schiess ihr einfach das Bein weg oder so [lacht auf]. Das wäre glaub ich 'ne gute Aktion. [lacht]" " (Sprachnachricht [Handy von S._____] vom 28. Dezember 2018, 23:41 Uhr; vgl. auch vorne Nachrichten lit. l)

- 32 - Verschiedentlich ist auch erkennbar, wie der Beschuldigte solche Aussagen im Nachhinein wieder relativiert und gar selber auf seinen ihm offensichtlich durchaus bewussten Hang zur situativen Dramatik hinweist: Textnachrichten vom 8. Oktober 2018, folgend auf Nachrichten lit. e: "Naja, nicht ganz so ernst gemeint... Die Emotionen sind so dermaßen krass..." (12:23:52 Uhr); "Ich habe es eigentlich im Spaß gesagt, aber diese kranke Frau bringt mich ehrlich noch ins Grab." (21:50:32 Uhr) "👍🏻 Ja... Morgen ist sie wahrscheinlich auch wieder normal... Aber soll ich mir alles gefallen lassen... Die Frau bekommt so viel von mir und ist dennoch laufend sich am beschweren." (22:03:01 Uhr). Textnachrichten vom 17. Dezember 2018, folgend auf Aussage lit. i: F._____: "Bro wir müssen echt miteinander reden ich bin für dich da" Beschuldigter: "Ja hey hey, keine Panik, ok liebster F'._____. Ja klar bin ich grad besoffen [...]" (Sprachnachricht 22:18:14 Uhr; Datei 00005509-AUDIO-2018-12-17-22- 18-14) F._____: "schau das du n bisxhen nüchtern wirst; wir können uns sonst morgen früh treffen und über alles reden" (in 3 Textnachrichten, 23:16:57 - 23:17:57 Uhr) Beschuldigter: "Ja.. Klar... Das sehe ich auch so. Jetzt ist professionelles verhalten verlangt! (23:20:38 Uhr) Textnachricht vom 18. Dezember 2018, vor Aussagen lit. j: "Oder noch besser... Wir müssen irgendwas krasses tun..." (12:06:33 Uhr) "Du weißt, ich liebe Dramatik... Vielleicht sollte ich echt diese schlampe entführen... Es würde sowieso keiner merken... 😜 Naja, ich gebe zu, etwas krank..." (12:08:15 Uhr) Im Beispiel vom Morgen des 19. Dezember 2018 – mithin am Morgen nach den zahlreichen vorne unter lit. j aufgeführten Nachrichten – lässt der Beschuldigte auch

- 33 durchblicken, dass seine zuvor gemachten Äusserungen wenig mit der Realität zu tun haben: "Ja hey alter. Also vielleicht kling ich ja etwas unverschämt oder – was weiss ich – einfach wahrscheinlich zu negativ auf dich. Sorry, will ich nicht. Aber ich bin halt schon ein Mensch, der hat schon gewisse Erwartungen, weisst du. Ich mein ich weiss [lacht], dass wir jetzt nicht die Mafia sind und so. Ist klar. Aber wenn wir eine Mafia wären, würde ich echt von dir erwarten, dass du als mein Bro hier echt ein Säuberungsteam herschickst. Säuberungsteam bedeutet, die machen hier alles klar. Die machen das sowohl administrativ mit der Wohnung als auch natürlich emotional, z.B. mit den scheiss fick Nachbarn oder den scheiss Kollegen, meiner Frau selbst und ihrer Scheisse, die sie noch dagelassen hat. Naja, vielleicht scheinbar lebe ich echt viel zu sehr in Filmen. Ich meine echt ich glaub ich bin zu sehr von der Realität weggedriftet, ich weiss echt nicht mehr was real ist. Ich bin echt nur noch in so 'ner Filmwelt irgendwie. Naja ich meine es gibt glaube ich schon echt sowas, so mafiöse Strukturen. Ich würde mir echt wünschen, da drin zu sein." (Sprachnachricht [Handy von S._____] vom 19. Dezember 2018, 10:33:09 Uhr) 2.7. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die zitierten, vom Beschuldigten gegenüber F._____ geäusserten zahlreichen Text- und Sprachnachrichten im Gesamtkontext betrachtet nicht den Schluss zulassen, der Beschuldigte hätte F._____ ernsthaft aufgefordert, H._____, G._____ und sich selbst durch Erschiessen zu töten bzw. töten zu lassen (so auch das Bundesgericht, Urk. 224 E. 3.3 S. 18). In der umfangreichen Chatkonversation zwischen den beiden sind überdies auch keine Hinweise darauf zu finden, dass F._____ die Äusserungen des Beschuldigten (fälschlicherweise) als ernsthafte Aufforderungen, die Tötung seiner Freundin, Ex- Frau oder sich selber in die Wege zu leiten, verstanden hätte. Diesbezüglich fällt nämlich auf, dass F._____ auf die für sich betrachtet teils krassen Aussagen teils nur sehr kurz angebunden bzw. oft sogar gar nicht reagiert. Mit anderen Worten steigt er nie wirklich auf solche Aufforderungen ein, etwa indem er darauf hinwirken würde, den vermeintlich erhaltenen Tötungsauftrag genauer zu konkretisieren oder einen Schritt weiter in Richtung einer Tatumsetzung zu bringen. In ihrer Gesamtheit zeigt die Art und Weise, wie F._____ auf solche Aufforderungen reagierte – bzw. eben gerade nicht reagierte – vielmehr, dass dieser solche Aussagen des Beschuldigten genau als das verstanden hat, was sie für den Beschuldigten waren, nämlich als situative Frustbewältigung, wobei F._____ aus Erfahrung wusste, dass sich die

- 34 - Wogen beim Beschuldigten mit wieder sinkendem Alkoholpegel in der Regel spätestens am darauffolgenden Morgen schnell wieder glätten würden. Entsprechend kann dem Beschuldigten auch nicht vorgeworfen werden, er habe durch die Vielzahl an Wiederholungen solcher Aussagen ernsthaft riskiert, dass F._____ plötzlich doch zur Tat schreiten würde. Vielmehr durfte der Beschuldigte angesichts der meist ausbleibenden Reaktion F._____s davon ausgehen, dass dieser durchaus verstand, dass er nicht ernsthaft erwartete, dass F._____ konkrete Schritte zur Vollstreckung solcher Tötungen einleiten würde. Kommt – wie die Verteidigung zu recht einwandte (Urk. 164 S. 31; Beschwerdeschrift an das Bundesgericht Urk. 197/2 S. 24 f.) – hinzu, dass F._____ über die beiden vermeintlichen Opfer, zu deren Tötung der Beschuldigte ihn angestiftet haben soll, kaum etwas wusste, sodass von vornherein keine Gefahr bestand, dass er plötzlich doch zur Tat schreiten könnte. So gab F._____ etwa auf die Frage, ob der Beschuldigte hinsichtlich der Tötungsaufforderungen konkrete Namen genannt habe, gar an, er kenne den Namen der Ex-Frau des Beschuldigten (G._____), die er hätte töten lassen sollen, nicht (Urk. D1/5/2 F/A 36). Der Beschuldigte gab ihm sodann auch nie irgendwelche Hinweise, wo diese oder seine gegenwärtige Freundin wohnen oder aufzufinden sein würden. F._____ hatte mithin keinerlei nähere Informationen, die notwendig gewesen wären, um die Umsetzung der Tötungen ernsthaft ins Auge zu fassen, und es interessierte ihn bezeichnenderweise auch nie, solche weiteren Informationen zu erhalten. 2.8. Dieses Ergebnis wird auch durch die Ausführungen des forensischen Psychiaters Dr. med. I._____ gestützt. In seinem Gutachten vom 11. Oktober 2019 (Urk. D1/9/10) analysierte er die zwischen dem Beschuldigten und F._____ ausgetauschten Text- und Sprachnachrichten ausführlich. Er stellt dabei unter anderem fest, dass sich der Beschuldigte wiederholt von seinen Gefühlen habe mitreissen lassen, dies – wie hiervor bereits erwogen wurde – im Anschluss aber bemerkte und seine Tötungsfantasien entsprechend wieder relativierte. Es sei jedoch eine gewisse Ambivalenz erkennbar, nachdem der Beschuldigte immer wieder zum gleichen Thema gekommen sei (a.a.O. S. 66). Bei der Betrachtung des Verlaufs der über längere Zeit zwischen den beiden geführten Konversation wirke es zudem teilweise so, dass der Beschuldigte F._____, da dieser auf die Schilderung seines

- 35 - Leides nur sehr rudimentär Rückmeldungen gab, mit immer drastischeren Schilderungen zu einer Reaktion und zu Mitleid zu bewegen versuchte (a.a.O. S. 70). Insgesamt würden sich in den Nachrichten zwar Formulierungen finden, die auf eine intensive Fantasietätigkeit, auch mit Gewaltfantasien, hindeuten würden. Diese Fantasien habe der Beschuldigte allerdings oft unmittelbar wieder relativiert oder zurückgenommen. Situativ habe er sich in diese Fantasien hineingesteigert und habe auf seinen Tötungsabsichten insistiert. Auch wenn diese Fantasien an einzelnen Tagen im November und Dezember 2018 bei besonders hoher Belastung teils über mehrere Stunden aufrechterhalten worden seien, seien sie dennoch kein Dauerzustand gewesen und schienen meist im intoxikierten Zustand getätigt worden zu sein. Der Beschuldigte habe zwar auf die Ernsthaftigkeit insistiert, was aber wahrscheinlich v.a. durch sein Bedürfnis nach Zuwendung durch F._____ getriggert worden sei. Es fänden sich keine Hinweise auf konkrete Tatvorbereitungen und die Gespräche seien auch nie über vage Fantasien hinausgegangen (a.a.O. S. 73; vgl. zum Ganzen auch bereits das Bundesgericht Urk. 224 E. 3.3 S. 18). 3. Weitere Anstiftungsversuche im direkten Gespräch mit F._____ 3.1. Gemäss Anklage sollen solche Aufforderungen zur Tötung von H._____, G._____ und sich selbst durch Erschiessen vom Beschuldigten auch im direkten Gespräch mit F._____ geäussert und durch Vorzeigen seiner Waffen sowie Bildern von Bargeld unterstrichen worden sein. 3.2. Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 29. Januar 2019 (Urk. D1/5/1) führte F._____ zu den ihm gegenüber angeblich in persona geäusserten Anstiftungsversuchen zunächst nur sehr allgemein aus, der Beschuldigte habe ihm wiederholt "gesagt und geschrieben", dass er seine Ex-Frau und seine Kinder erschiessen lassen oder es selbst tun wolle, damit er keinen Unterhalt zahlen müsse (a.a.O. F/A 9). Er habe ihm auch Fotos von Bargeld gezeigt, welches sich in einem Schliessfach bei der Züricher Kantonalbank befinde (a.a.O. F/A 9). Er sei jeweils beim Beschuldigten zuhause gewesen, um diesen abzuholen und gemeinsam in die Shisha-Bar zu gehen. Sie hätten auch über ihr Geschäft gesprochen. Der Beschuldigte habe ihn immer dezent auf die kriminelle Seite gedrängt. Er habe ihn gefragt, ob er jemanden für ihn umbringen würde, auch für Geld

- 36 - (a.a.O. F/A 68). Der Beschuldigte habe ihm bei sich zu Hause auch seine Waffen gezeigt, eine silbrige und eine schwarze Pistole, wobei die schwarze grösser gewesen sei als die andere Waffe. Der Beschuldigte habe die Waffen zu ihm ins Wohnzimmer gebracht, er habe nicht gesehen, wo er diese aufbewahrt habe (a.a.O. F/A 74 f.). 3.3. Im Rahmen seiner Zeugeneinvernahme vom 15. Mai 2019 (Urk. D1/5/2) erklärte F._____, der Beschuldigte habe immer Schwarzgeld in seiner Wohnung gehabt. Dieser habe ihm auch einmal davon angeboten, damit er jemanden engagieren würde, der jemanden umbringen würde. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er dies als Anzahlung nehmen solle und er den Rest nach Beendigung des Auftrags erhalten werde. Er wisse nicht, wieviel Geld es gewesen sei, es sei aber ein ganzes Bündel gewesen, vielleicht Fr. 10'000.– in gemischten Noten, vor allem Hunderternoten (a.a.O. F/A 33 ff.). "Es" [die Tötungen] sei ein grosses Thema für den Beschuldigten gewesen. Auf die Frage, wo dies gewesen sei, gab F._____ an, beim Beschuldigten zuhause in Zürich. Er habe ihn oft zu Hause abgeholt, um gemeinsam in die Shisha-Bar zu gehen. Dabei sei er oft noch zum Beschuldigten hoch in die Wohnung gegangen (a.a.O. F/A 37 ff.). Auch für die Tötungen von H._____ und der Mutter seiner Tochter habe der Beschuldigte ihm Geld geboten, dies sei in den Sprachnachrichten ersichtlich. Auf die Frage, ob dieser – ausser via Sprachnachrichten – auch bei anderen Gelegenheiten solche Angebote bzw. Aufforderungen gemacht habe, antwortete F._____ "Ja, persönlich viel." Wie andere Leute viel über Autos sprechen würden, habe der Beschuldigte über das Töten von Leuten, die er nicht mag, gesprochen. Er (F._____) habe immer probiert, das Thema zu wechseln. Der Beschuldigte habe ihn dann am Arm gepackt und gesagt: "Das ist mein totaler Ernst, ich meine das ernst." Er habe nicht gewusst, wie er darauf reagieren sollte, und habe mit den Schultern gezuckt. Dies habe der Beschuldigte ihm ganz sicher persönlich gesagt. Auf die Frage, wo dies gewesen sei, antwortete F._____: "Meistens in der Shisha-Bar", die am AS._____-platz gleich neben dem Q._____ sei (a.a.O. F/A 43 ff.). 3.4. Der Beschuldigte bestritt in seinen Befragungen stets, je im persönlichen Gespräch solche Äusserungen gegenüber F._____ gemacht zu haben. Er habe

- 37 diesem lediglich entsprechende Text- und Sprachnachrichten geschickt, es habe nie einen echten Dialog betreffend die vorgeworfenen Tötungsabsichten gegeben (vgl. Urk. D1/7/1 F/A 87; Prot. I S. 26; Urk. 189 S. 44). Zudem habe er ihm nie Bargeld gezeigt, sei doch – als er F._____ in so einer Stresssituation etwas von Geldbeträgen geschrieben habe – höchstens das Thema gewesen, dass dieser das Geld seiner Geschäftsbeteiligung behalten könne. Dass F._____ behaupte, er (der Beschuldigte) hätte ihm jemals eine Baranzahlung angeboten, sei absoluter Schwachsinn (Urk. 7/4 S. 4 f.; Prot. I S. 26). Dieser habe einzig gewusst, dass er Geld habe. Auf die Frage, woher F._____ denn von den im Schliessfach der ZKB sichergestellten grossen Bargeldbeträgen wissen könnte, antwortete der Beschuldigte, dass er ihm dies gesagt habe. Er habe F._____ damals zu 100% vertraut, dieser habe deshalb alles von ihm gewusst. Auch von seinen Waffen habe F._____ gewusst, dies, weil er es ihm erzählt habe. Gezeigt habe er F._____ die Waffen jedoch nie (Prot. I S. 26). 3.5. Die Vorinstanz erwog, die Schilderungen F._____s betreffend die persönlichen Gespräche mit dem Beschuldigten betreffend die Tötungen würden überaus spontan und detailliert wirken. Dem ist insofern beizupflichten, als F._____ in seiner letzten Einvernahme beschreibt, wie er nach solch einer Tötungsaufforderung des Beschuldigten das Thema habe wechseln wollen und darauf vom Beschuldigten am Arm gepackt worden sei. Diese lebensnahe Schilderung sowie die Wiedergabe dessen, was der Beschuldigte in diesem Moment zu ihm gesagt habe, sind als Realkennzeichen zu werten, die für die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen sprechen. Relativierend ist allerdings anzufügen, dass er abgesehen von diesem einen Beispiel hinsichtlich persönlicher Tötungsaufforderungen des Beschuldigten sehr vage bleibt. So beschränkte sich seine Aussage in der ersten polizeilichen Einvernahme zur Frage, ob solche Äusserungen auch im direkten Gespräch gefallen seien, darauf, dass der Beschuldigte ihn gefragt habe, ob er jemanden für ihn umbringen würde, auch für Geld. In der Zeugeneinvernahme ist dann von vielen solcher Angebote die Rede, wobei er einerseits erzählt, bei diesen Vorfällen mit konkreten Geldangeboten beim Beschuldigten zu Hause gewesen zu sein, wo er öfters hingegangen sei, um diesen abzuholen, und andererseits zu Protokoll gibt, dass dies meistens in der Shisha-Bar gewesen sei. Im Rahmen der Bewertung die-

- 38 ser Aussagen ist dabei im Hinterkopf zu behalten, dass der Beschuldigte bereits in den aufgeführten Sprach- und Textnachrichten unbestrittenermassen solche Aussagen gemacht hat, womit es für F._____ im Bedarfsfall ein Leichtes war, die aus diesen Nachrichten bereits bekannten Aussagen in seine Schilderung über die direkten Gespräche mit dem Beschuldigten zu übertragen. Die gemäss F._____ vom Beschuldigten in diesen Gesprächen vermeintlich geäusserten Aufforderungen und Angebote entsprechen denn auch im Wesentlichen dem, was bereits in den Textund Sprachnachrichten des Beschuldigten enthalten war. 3.6. Soweit F._____ in seinen Befragungen von grossen Mengen an Bargeld – vermeintlich Schwarzgeld bei der Zürcher Kantonalbank (ZKB) – berichtet, von welchem der Beschuldigte ihm Bilder gezeigt habe, ist festzuhalten, dass im Rahmen der Beweissicherung in einem Schliessfach des Beschuldigten bei der ZKB tatsächlich grosse Mengen an Bargeld entdeckt und sichergestellt wurden (vgl. Urk. D1/1/7). Mit Blick auf F._____s Aussagen, wonach der Beschuldigte ihm seine Waffen gezeigt habe, ist ferner festzuhalten, dass der Beschuldigte im Besitz zweier Pistolen war, von welchen eine auch beschlagnahmt werden konnte, während sich die andere aus dem Waffenregister ergibt (vgl. Urk. D4/10/3 und Urk. D5/5). Insofern stimmen die Aussagen F._____s mithin mit dem objektiven Beweismitteln überein. Anzumerken ist allerdings, dass der Beschuldigte diesbezüglich angibt, dass er F._____ zu jener Zeit vertraut habe und ihm sehr viel von sich preisgegeben und dieser "alles" über ihn gewusst habe (Prot. I S. 25 f.), was angesichts des intensiven Kontakts mit unzähligen Text- und Sprachnachrichten, in welchen insbesondere der Beschuldigte oft auch sehr Persönliches über sich preisgab, auch plausibel erscheint. Der Umstand, dass F._____ vom Bargeld im Schliessfach der ZKB und von den beiden Pistolen wusste und von sich aus davon erzählte, ist mithin nur ein schwaches Indiz dafür, dass die von ihm behaupteten Vorgänge (Vorzeigen und Anbieten von Geld und Waffen für die Tötung von H._____, G._____ und sich selber im direkten Gespräch) tatsächlich stattfanden (vgl. dazu auch das Bundesgericht im Aufhebungsentscheid Urk. 224 E. 3.3 S. 19 f.). 3.7. Nicht ausser Acht gelassen werden dürfen ferner auch die Umstände bzw. der Hintergrund, vor welchem F._____ die belastenden Aussagen bei den Strafbe-

- 39 hörden deponierte. Dieser erstattete am 28. Januar 2019 Anzeige gegen den Beschuldigten wegen Drohung. Aus der am Tag darauf erfolgten ersten Einvernahme geht hervor, dass der Hauptanlass für seinen Gang zur Polizei eine Drohung des Beschuldigten gegen ihn selber gewesen sein soll, von welcher er über eine Drittperson – J._____ – erfahren habe. J._____ habe ihn gewarnt, er müsse aufpassen, denn der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er F._____ erschiessen wolle (Urk. D1/5/1 S. 3). An dieser Einvernahme erwähnte F._____ dann auch die Anstiftungsversuche des Beschuldigten zur Tötung von anderen Personen (Ex-Freundin, H._____ etc.). Diesbezüglich führte das Bundesgericht in seinem Aufhebungsentscheid aus, J._____ habe mit seinen Aussagen mehrfach Zweifel an den Aussagen von F._____ gesät (Urk. 224 E. 3.3 S. 19). Tatsächlich gab J._____ gegenüber der Polizei – im Widerspruch zu F._____s Aussagen – an, der Beschuldigte habe ihm gegenüber nie behauptet, er wolle F._____ umbringen. F._____ müsse "nicht so ein[en] Scheissdreck erzählen und die Sache noch schlimmer machen" (Urk. D2/2 F/A 19 f.). Überdies gab J._____ in derselben Einvernahme zu Protokoll, F._____ habe ihm gesagt, er solle seine Aussagen (d.h. jene von F._____) gegenüber der Polizei bestätigen und erwähnen, dass F._____ ihm im Dezember gesagt hätte, der Beschuldigte wolle ihn umbringen. Dies, damit beide dasselbe aussagen würden (a.a.O. F/A 30). Dieser Umstand ist laut dem Bundesgericht bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit von F._____s belastenden Aussagen zu berücksichtigen (Urk. 224 E. 3.3 S. 19), was dazu führt, dass auf die entsprechenden Angaben von F._____ nur mit einigen Vorbehalten abgestellt werden kann. Auffällig ist ohnehin, dass F._____ von der angeblichen Drohung gegenüber J._____ bereits im Jahr 2018, mithin mindestens einen Monat vor der Anzeige, erfahren haben und darüber sehr schockiert gewesen sein will (Urk. D1/5/2 S. 15). Dass er dann aber dennoch mit dem Beschuldigten unbeirrt wie bis anhin weiterverkehrte, erscheint durchaus erstaunlich. Mit diesem Umstand konfrontiert, gab F._____ zu Protokoll, dass er dies zunächst nicht so ernst genommen habe, es ihm dann aber irgendwann zu viel geworden sei, da die Aussagen des Beschuldigten mit Tötungsaufforderungen betreffend dessen Partnerin H._____ zugenommen hätten bzw. es "immer intensiver" geworden sei (Urk. D1/5/2 S. 15). Betrachtet man die Chat-Konversation zwischen den beiden, so fällt allerdings auf, dass derartige Aussagen des Beschuldigten nach

- 40 den Weihnachtsfeiertagen 2018, mithin in der Endphase ihres Kontaktes, nicht zunahmen, sondern vielmehr abnahmen bzw. gegen Ende des Jahres 2018 und im Januar 2019 schliesslich gänzlich ausblieben. Stattdessen handelten die Text- und Sprachnachrichten des Beschuldigten ab diesem Zeitraum vorwiegend von der Geschäftsbeziehung zwischen den beiden, mit deren schleppenden Entwicklung der Beschuldigte zunehmend nicht mehr einverstanden zu sein schien (vgl. Urk. 2/4, Chatverlauf und Sprachnachrichten ab Ende 2018 bis zum Kontaktabbruch 22. Januar 2019). Entsprechend vermag die Begründung F._____s für seinen Gang zur Polizei und insbesondere für den dafür gewählten Zeitpunkt nicht zu überzeugen. 3.8. Viel näher liegt in Anbetracht der objektiven Beweismittel – insbesondere der aktenkundigen Chat-Konversation – somit, dass andere Umstände F._____ dazu veranlasst hatten, den Beschuldigten Ende Januar 2019 anzuzeigen. F._____ begab sich wie dargelegt am 28. Januar 2019 zur Polizei, mithin just zu dem Zeitpunkt, als sich das Verhältnis zwischen ihm und dem Beschuldigten relativ plötzlich massiv verschlechterte, nachdem der Beschuldigte erklärt hatte, er werde aus der geplanten Zusammenarbeit aussteigen, und seine bereits geleisteten Einlagen in die zu gründende Firma von F._____ zurückverlangte (vgl. Urk. 2/4, Chatverlauf ab 18. Januar 2019). Am 22. Januar 2019 endet die bislang sehr umfangreiche und regelmässige Chatkonversation zwischen den beiden abrupt. Sechs Tage später erstattete F._____ dann die besagte Anzeige bei der Polizei. 3.9. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von F._____ ergeben sich entsprechend dem Bundesgericht in seinem Aufhebungsentscheid (Urk. 224 E. 3.3 S. 20 f.) ferner aufgrund der Ergebnisse des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. D4/9/7) betreffend die Verletzungen, welche der Beschuldigte beim Zwischenfall vom 10. März 2019 erlitt, als er vermummt zuerst bei F._____s Autogarage und darauf bei der Wohnung von dessen Ex-Partnerin K._____ auftauchte und nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit schweren Kopfverletzungen von der Polizei aufgegriffen wurde (vgl. Anklagesachverhalt gemäss Dossier 4). F._____ gab diesbezüglich bei der Polizei zu Protokoll, er habe den Beschuldigten von einem Eindringen in die Wohnung abhalten wollen und zu diesem Zweck mit einem Nudelholz durch die halb geöffnete Balkontüre hindurch

- 41 in dessen Richtung gefuchtelt, wobei er diesen einmalig im Schulter- oder Bauchbereich getroffen habe und der Beschuldigte hernach gegen einen Balken gelaufen sei (Urk. D4/3/1 S. 4 + 6). Der Beschuldigte schilderte die Auseinandersetzung dagegen so, dass er, als er auf dem Balkon ankam, unvermittelt durch F._____ und dessen älteren Bruder angegriffen worden sei, wobei beide mit (Schlag-)Stöcken auf seinen Schädel eigeschlagen hätten (Urk. D4/4/1 S. 4 f.). Zwar steht in diesem Zusammenhang nicht fest, durch welchen Gegenstand die Kopfverletzungen des Beschuldigten hervorgerufen worden sind, doch wird im Gutachten festgehalten, dass solche Verletzungen typischerweise durch Schläge entstünden und ein Nudelholz als Tatobjekt plausibel (jedoch nicht zwingend) erscheine (Urk. D4/9/7 S. 6 Ziff. 2 f.), wobei in einem Direktvergleich der unterschiedlichen Schilderungen der beiden Parteien (Beschuldigter und F._____) jene von F._____ (Stossen des Kopfes an einem Balken) unwahrscheinlicher sei (Urk. D4/9/7 S. 6 f. Ziff. 4 f.). Widersprüchlich sind die Aussagen von F._____ laut den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts auch insofern, als dieser am Tag nach dem Auftauchen des Beschuldigten am Domizil von K._____ bei der Luzerner Polizei noch ausgesagt hat, er habe beim Beschuldigten an jenem Abend keine Waffe gesehen (Urk. D4/3/1 F/A 8 und 31), während er rund zwei Monate später gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich angab, im Nachhinein erfahren zu haben, dass der Beschuldigte bewaffnet gewesen sei, wobei er bereits der Luzerner Polizei gesagt habe, der Beschuldigte habe seine rechte Hand in der Jacke gehabt und er sich sehr sicher sei, dass er den Lauf einer Waffe gesehen habe (Urk. D1/5/4 F/A 44). Aus der Einvernahme bei der Luzerner Polizei ist entgegen den späteren Angaben von F._____ allerdings nicht ersichtlich, dass dieser bereits damals Derartiges ausgesagt hätte. Vielmehr betonte er in der dortigen Einvernahme auf explizite Nachfrage hin gerade, keine Waffe beim Beschuldigten gesehen zu haben. Ohnehin ist nicht nachvollziehbar, wie man den Lauf einer Waffe, die sich in der Jacke befindet, sehen kann, zumal wenn der Betreffende angeblich seine Hand an der Waffe hält. Wenn F._____ schliesslich zudem in diesen Einvernahmen gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung im ersten Berufungsurteil (vgl. Urk. 190 E. lll. 4.4.3 + 4.5.1. f.). erstelltermassen wahrheitswidrig angegeben hat, dem Beschuldigten nie Drogen besorgt zu haben, so komplettiert dies das Bild, dass

- 42 - F._____ bestrebt war, im aufkeimenden Konflikt mit dem Beschuldigten sich selber in einem günstigen Licht darzustellen, während er den Beschuldigten über Gebühr belastete, um sich an diesem für die gescheiterte Geschäftsbeziehung zu revanchieren (vgl. auch Urk. 224 E. 3.3 S. 20). 3.10. Aus dem Erwogenen erhellt somit, dass zahlreiche Hinweise bestehen, dass F._____ den Beschuldigten in seinen Aussagen verschiedentlich in möglichst schlechtem Licht darstellte. Sein Aussageverhalten gegenüber den Strafbehörden weist stark darauf hin, dass F._____ die Informationen, die der Beschuldigte in den Monaten zuvor ihm gegenüber anvertraut bzw. geäussert hatte und die er damals nicht ernst nahm, nachträglich dazu verwendete, um den Beschuldigten bei den Strafbehörden anzuzeigen und dabei möglichst schlecht darzustellen. Aufgrund der sich daraus ergebenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit von F._____s belastenden Aussagen ist nicht rechtsgenüglich erwiesen, dass der Beschuldigte diesen auch im direkten Gespräch ernsthaft dazu aufgefordert hat, seine Partnerin, seine Ex- Freundin und sich selber zu töten. 3.11. Der Vollständigkeit halber ist überdies Folgendes anzufügen: Selbst wenn der Beschuldigte solche Äusserungen betreffend Tötung von H._____, G._____ und sich selber auch direkt gegenüber F._____ geäussert haben sollte, würde dies noch nicht bedeuten, dass er dies mit der Ernsthaftigkeit getan hätte, die für die Erfüllung des Tatbestands der versuchten Anstiftung zur Tötung erforderlich wäre. Hinsichtlich der zahlreichen Text- und Sprachnachrichten wurde hiervor bereits erwogen, dass diese Äusserungen des Beschuldigten in einer Art Frustbewältigung und zudem regelmässig in alkoholisiertem Zustand erfolgten und somit auch für sein Gegenüber erkennbar nicht ernst gemeint waren. Dass hinsichtlich im direkten Gespräch gemachter analoger Äusserungen etwas grundlegend anders gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Bezeichnenderweise hielt es F._____ wie dargelegt denn auch über Monate nicht für notwendig, die Polizei zu informieren, sondern tat dies erst, als es hinsichtlich der Geschäftsbeziehung zwischen den beiden zu vermehrten Unstimmigkeiten kam. Aus den Aussagen F._____s ergibt sich in Übereinstimmung dazu, dass er solche Aussagen des Beschuldigten – was auch die angeblich im direkten Gespräch etwa in der Shisha-Bar und bei diesem Zuhause miteinsch-

- 43 liesst – zum Zeitpunkt ihrer Äusserung nicht ernst genommen hatte (vgl. Urk. 5/2 F/A 62 ff.). Entsprechend würden solche Äusserungen des Beschuldigten – selbst wenn sie vereinzelt auch im direkten Gespräch geäussert worden wären – nichts daran ändern, dass diese vom Beschuldigten für F._____ erkennbar nicht ernst gemeint waren. 4. Fazit Im Ergebnis bestehen mithin rechtserhebliche Zweifel, dass der Beschuldigte den F._____ unter Vorzeigen von Bildern mit grossen Mengen an Bargeld und seinen Waffen im direkten Gespräch dazu aufgefordert hat, seine aktuelle Partnerin, seine Ex-Partnerin sowie sich selber zu töten. Unbestritten und damit in objektiver Hinsicht erstellt ist damit einzig, dass der Beschuldigte zahlreiche Text- und Sprachnachrichten an F._____ sandte, welche Aufforderungen zur Tötung der entsprechenden Personen enthielten. Dass der Beschuldigte diese Aufforderungen aber in der ernsthaften Absicht äusserte, F._____ tatsächlich dazu zu bewegen, die besagten Tötungen in die Tat umzusetzen, ist nicht erstellt, und ebenso wenig ist erwiesen, dass der Beschuldigte wusste oder ernstlich damit rechnen musste, dass F._____ so etwas in die Tat umsetzen würde. Damit ist der Sachverhalt der Anklage in diesem Punkt in relevanten objektiven und subjektiven Aspekten nicht erstellt. Der Beschuldigte ist demgemäss vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Anstiftung zur Tötung freizusprechen. Mit dem Freispruch – dies sei an dieser Stelle bereits vorweggenommen – entfällt auch eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB, womit die im erstinstanzlichen Urteil und im aufgehobenen ersten Berufungsurteil noch angeordnete obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB nicht mehr in Frage kommt. IV. Strafzumessung 1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 66 Monaten Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von 385 Tagen Haft, sowie mit Fr. 1'000.– Busse. Der Beschul-

- 44 digte beantragt im vorliegenden schriftlichen Berufungsverfahren für die rechtskräftigen Schuldsprüche eine Bestrafung mit 9 Monaten Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 200.– und einer Busse von Fr. 1'000.– (Urk. 272 S. 2 ff.). Die Staatsanwaltschaft verlangte mit ihrer Anschlussberufung im ersten, mündlichen Berufungsverfahren eine Bestrafung mit 9 Jahren Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.– Busse (Urk. 113 S. 1; Urk. 166 S. 1). Im vorliegenden schriftlichen Berufungsverfahren hat sie keine neuen Anträge gestellt. 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung gemäss den Art. 47 ff. StGB und die an diese gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1. ff.; 141 IV 61 E. 6.1.1 f.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 1.3. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall jene gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Bestraften eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2). Dabei stellt die Geldstrafe die Hauptsanktion dar (BGE 13

SB220512 — Zürich Obergericht Strafkammern 16.07.2024 SB220512 — Swissrulings