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Zürich Obergericht Strafkammern 14.02.2024 SB220298

14. Februar 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,712 Wörter·~1h 9min·2

Zusammenfassung

Angriff etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220298-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Amacker, Präsident, lic. iur. R. Faga und Oberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 14. Februar 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Angriff etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Juni 2019 (DG190001) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2021 (SB200037) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 10. Mai 2022 (6B_693/2021)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 20. Dezember 2018 (Urk. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Juni 2019: (Urk. 101 S. 88 ff.) "Es wird erkannt: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf die Vorwürfe der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG (Dossier 15) eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig  der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Dossier 21);  der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 30);  des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Dossier 6);  der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 26);  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 21);  des mehrfachen Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Dossier 1, 4, 7);  der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (Dossier 1, 27);  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 14, 21, 31);  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 30);  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 30);  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 14);

- 3 -  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 9, 10, 11, 14, 31);  des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b und d SVG (Dossier 15, 16, 17) sowie  der mehrfachen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 21, 30). 3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 7 freigesprochen. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 172 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 600.–. 5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. 6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Asservat-Nr. A011'380'179, A011'380'191, A011'380'204, A011'380'215, A011'380'226 und A011'972'182) werden eingezogen und vernichtet. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmten Fr. 90.– werden eingezogen und zur Urteilsvollstreckung verwendet. 9. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. März 2017 zu bezahlen (betreffend Diebstahl gemäss Dossier 21). Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin B._____ gegenüber aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. März 2017 zu bezahlen. 10. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin C._____ gegenüber aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur ge-

- 4 nauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 15. April 2018 zu bezahlen. 11. Die Zivilforderungen der Privatkläger D._____, E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin mit Fr. 41‘051.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.), abzüglich Fr. 15'200.– Akontozahlung, aus der Gerichtskasse entschädigt. 13. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin B._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 6‘655.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 14. Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 8‘605.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 11'773.25 Auslagen Gutachten Fr. 105.30 Auslagen Untersuchung Fr. 41'051.50 amtliche Verteidigung Fr. 15'260.70 Vertreter Geschädigter/Privatklägervertretungen 16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ und der Privatklägerin C._____, werden dem Beschuldigten auferlegt. 17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 18. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 19. Der Antrag der Privatklägerin C._____ auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen.

- 5 - 20. [Mitteilungen.] 21. [Rechtsmittel.]" Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 102; Urk. 120 S. 1) 1. Ziffer 1 des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils sei zu bestätigen. 2. In Abänderung von Ziffer 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte freizusprechen von folgenden Vorwürfen: - der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 159 [recte: 129] StGB (Dossier 21); - der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 26); - des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 21); - des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Dossier 4); - der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 31); - der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 30); - der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 14), - der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 21). Im Übrigen sei der Beschuldigte gemäss Ziffer 2 des angefochtenen Urteils schuldig zu sprechen. 3. Ziffer 3 des angefochtenen Urteils sei zu bestätigen. 4. In Abänderung von Ziffer 4 des angefochtenen Urteils sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr zu bestrafen, wovon 172 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 500.–.

- 6 - 5. In Abänderung von Ziffer 5 des angefochtenen Urteils sei von einem Vollzug der Freiheitsstrafe abzusehen. 6. Ziffer 6 des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuheben. 7. Ziffer 7 des angefochtenen Urteils sei zu bestätigen. 8. Ziffer 8 des angefochtenen Urteils sei zu bestätigen. 9. Ziffer 9 des angefochtenen Urteils sei ersatzlos aufzuheben. 10. In Abänderung von Ziffer 10 des angefochtenen Urteils seien sämtliche Zivilansprüche der Privatklägerin C._____ auf den Zivilweg zu verweisen. 11. Ziffer 11 des angefochtenen Urteils sei zu bestätigen. 12. Die Ziffern 12 bis 15 des angefochtenen Urteils seien zu bestätigen. 13. In Abänderung von Ziffer 16 des angefochtenen Urteils seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens mit Ausnahme der Verteidigungskosten dem Beschuldigten zu 10 % aufzuerlegen. 14. In Abänderung von Ziffer 17 des angefochtenen Urteils sei bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung die Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf 10 % der Anwaltskosten zu beschränken. 15. Die Ziffern 18 bis 21 des angefochtenen Urteils seien zu bestätigen. b) Der Staatsanwaltschaft: (schriftlich; Urk. 107) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. c) Der Privatklägerschaft: Keine Anträge.

- 7 - Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. März 2021 (Urk. 143): Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 12. Juni 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf die Vorwürfe der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG (Dossier 15) eingestellt. 2. Der Beschuldigte ist schuldig  […]  der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 30);  des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Dossier 6);  […]  […]  des mehrfachen Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Dossier 1, […], 7);  der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Ziff. 2 StGB (Dossier 1, 27);  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 14, 21, […]);  der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 30);  […]  […]  der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 9, 10, 11, 14, 31);

- 8 -  des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b und d SVG (Dossier 15, 16, 17) sowie  der […] Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier […], 30). 3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 7 freigesprochen. 4.-6. […] 7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Asservat- Nr. A011'380'179, A011'380'191, A011'380'204, A011'380'215, A011'380'226 und A011'972'182) werden eingezogen und vernichtet. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmten Fr. 90.– werden eingezogen und zur Urteilsvollstreckung verwendet. 9.-10. […] 11. Die Zivilforderungen der Privatkläger D._____, E._____, F._____, G._____, H._____ und I._____ werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 12. Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin mit Fr. 41‘051.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.), abzüglich Fr. 15'200.– Akontozahlung, aus der Gerichtskasse entschädigt. 13. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin B._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 6‘655.70 (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt. 14. Rechtsanwältin Dr. iur. Z._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin C._____ aus der Gerichtskasse mit Fr. 8‘605.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

- 9 - 15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'500.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 11'773.25 Auslagen Gutachten Fr. 105.30 Auslagen Untersuchung Fr. 41'051.50 amtliche Verteidigung Fr. 15'260.70 Vertreter Geschädigter/Privatklägervertretungen 16. […] 17. […] 18. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretungen der Privatklägerinnen B._____ und C._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 19. Der Antrag der Privatklägerin C._____ auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung wird abgewiesen. 20. [Mitteilungen.] 21. [Rechtsmittel.]" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig  der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Dossier 21);  der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 26);  des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 21);  des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Dossier 4);  der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 31);

- 10 -  der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 30);  der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 14);  der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 21). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 45 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 172 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 540.–. 3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadenersatz von Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins seit 11. März 2017 zu bezahlen (betreffend Diebstahl, Dossier 21). b) Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 2'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 10. März 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis (versuchte Erpressung und Drohungen, Dossiers 26 und 31) dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

- 11 - 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. Oktober 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 16 und 17) wird bestätigt. 10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 9'700.– amtliche Verteidigung Fr. 980.35 unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin C._____. 11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 12. [Mitteilungen.] 13. [Rechtsmittel.] Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2022 (Urk. 153): 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2021 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Kanton Zürich hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin X2._____, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3000.-- zu bezahlen. 4. [Mitteilungen.]

- 12 - Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 186 S. 1 f.): 1. A._____ sei vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB, des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB betreffend Dossier 21 von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. A._____ sei schuldig zu sprechen: - der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Dossier 30) - des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB (Dossier 6) - der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 26) - des mehrfachen Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Dossier 1, 4, 7) - der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB [recte: Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB] (Dossier 1, 27) - der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 14, 21 und 31) - der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB - der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 30) - der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 14) - der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 9, 10, 11, 14, 31)

- 13 - - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b und d SVG (Dossier 15, 16, 17) - der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 30) 3. A._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 172 Tage durch Haft erstanden sind, einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.– und einer Busse von CHF 300.–. 4. A._____ sei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 5. Die Busse sei zu bezahlen. 6. A._____ sei zu verpflichten, C._____ CHF 1'000.– zzgl. Zins von 5 % seit 27. Oktober 2018 als Genugtuung zu bezahlen. 7. Die übrigen Zivilforderungen seien abzuweisen beziehungsweise auf den Zivilweg zu verweisen. 8. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des ersten Berufungsverfahrens seien, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu Dreivierteln A._____ aufzuerlegen, jedoch angesichts offensichtlicher Uneinbringlichkeit sogleich wieder abzuschreiben. Der andere Viertel der genannten Kosten sei auf die Staatskasse zu nehmen. 9. Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: Kein Antrag

- 14 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Gegenstand des Verfahrens 1. 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum oben erwähnten obergerichtlichen Entscheid der hiesigen Kammer vom 25. März 2021 kann auf die Erwägungen im genannten Entscheid verwiesen werden (Urk. 143). 1.2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 25. März 2021 liess der Beschuldigte am 10. Juni 2021 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erheben (Urk. 148/2). Er beantragte die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Rückweisung an das hiesige Gericht zur Neubeurteilung. Mit Urteil vom 10. Mai 2022 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut, hob das Urteil vom 25. März 2021 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück. Der Entscheid des Bundesgerichts ging hierorts am 25. Mai 2022 ein (Urk. 153). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2022 wurde Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ aus dem Mandat als amtliche Verteidigerin entlassen, nachdem sie mitgeteilt hatte, den Beschuldigten infolge Beendigung ihrer Berufstätigkeit nicht weiter verteidigen zu können. Als neue amtliche Verteidigerin wurde antragsgemäss Rechtsanwältin MLaw X1._____ bestellt (Urk. 160). 1.4. Am 31. Januar 2023 wurde auf den 4. Mai 2023 zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Die Privatklägerin B._____ wurde zur Einvernahme als Auskunftsperson vorgeladen (Urk. 165 - 170 und Urk. 174). 1.5. Am 27. April 2023 stellte die amtliche Verteidigung ein Gesuch um Verschiebung der auf den 4. Mai 2023 angesetzten Berufungsverhandlung, da der Beschuldigte bis am 7. Mai 2023 verhandlungsunfähig sei (Urk. 170A und Urk. 171). Gestützt auf das mittels ärztlichen Zeugnisses belegte Gesuch (Urk. 172) wurde den Parteien am 28. April 2023 der Verhandlungstermin abgenommen (Urk. 172 und Urk. 173).

- 15 - 1.6. Am 29. November 2023 wurde auf den 14. Februar 2024 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 177). Die Privatklägerin B._____ wurde zur Einvernahme als Auskunftsperson vorgeladen (Urk. 177 ff.). 1.7. Am 14. Februar 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin (Prot. III S. 3 ff.). Vorfragen waren keine zu entscheiden. 1.8. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. III S. 8 ff.). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 14. Februar 2024 gefällt und den Parteien mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben bzw. versandt (Prot. III S. 14; Urk. 188). 2. 2.1. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist demnach auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220; 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; Urteil 6B_540/2015 vom 26. August 2015 E. 1; je mit Hinweisen).

- 16 - 2.2. Das bundesgerichtliche Urteil bezieht sich auf die Schuldsprüche der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) und des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) zum Nachteil der Privatklägerin B._____ (Dossier 21). Das Bundesgericht verwarf die Rüge der Verteidigung, das Obergericht habe in Verletzung des rechtlichen Gehörs den Verzicht auf die Befragung der Privatklägerin unzureichend begründet (Urteil 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 3). Weiter bejahte das Bundesgericht eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 343 Abs. 3 StPO). Es hielt zusammengefasst Folgendes fest. Das Gericht verfüge bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich sei, über einen Ermessensspielraum. Das Obergericht habe auf gewisse Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin hingewiesen. Ferner habe das Obergericht dargelegt, dass auch die Berichte der am 11. März 2017 vor Ort erschienenen Polizeibeamten nicht übereinstimmen würden. Das Bundesgericht verwies auf das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 21. März 2017, wonach bei der Privatklägerin keine objektiven Zeichen einer Lebensgefahr (Stauungsblutungen im Gesichtsbereich, Würgemale) hätten festgestellt werden können. Folge man ihren subjektiven Angaben, wonach es im Rahmen des Würgens zu Schwindel, Sehstörungen (Schwarzsehen) und unwillkürlichem Urinabgang gekommen sei, lägen subjektive Symptome einer durch Sauerstoffmangel bedingten Hirnfunktionsstörung vor, was auf eine Lebensgefahr schliessen lasse. Weiter habe das Obergericht das Verhalten des Wohnpartners als tendenziell entlastend gewürdigt. Die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung beruhe hauptsächlich auf den Aussagen der Privatklägerin, womit eine klassische "Aussage gegen Aussage"-Konstellation beziehungsweise "Vier-Augen-Delikte" vorlägen. Den Aussagen der Privatklägerin komme grundlegende Bedeutung zu. Die unmittelbare Beweisabnahme durch das Obergericht erweise sich als notwendig. Auch angesichts der diversen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin erscheine die Abklärung ihrer Glaubwürdigkeit respektive die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen mittels gerichtlicher Einvernahme als geboten. Dies gelte umso mehr, als bereits das erstinstanzliche Gericht auf die Durchführung einer Einvernahme der Privatklägerin verzichtet habe. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen hänge in entscheiden-

- 17 dem Masse davon ab, ob sich die Unklarheiten plausibel erklären oder nachvollziehbar auflösen liessen, was die persönliche Einvernahme durch das Obergericht erforderlich mache. Die Beurteilung in der Sache werde dadurch nicht präjudiziert (Urteil 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4 und 5). 2.3. Die hiesige Kammer gelangte nach Darlegung und Würdigung der Aussagen der Beteiligten und weiterer Beweismittel im aufgehobenen Entscheid vom 25. März 2021 zum Schluss, dass die objektiven und subjektiven Sachverhalte betreffend den Landfriedensbruch (Dossier 4), die Sachbeschädigung (Dossier 14), die versuchte Erpressung (Dossier 26), die Nötigung (Dossier 30) und die mehrfache Drohung (Dossier 31) erfüllt seien. Diese Schuldsprüche waren nicht Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht. Die entsprechenden Erwägungen aus dem ersten Berufungsurteil (Urk. 143 E. II.2., II.3., II.6., II.7., II.8. und II.9.) sind nachfolgend unverändert in das vorliegende zweite Berufungsurteil zu übernehmen (vgl. nachfolgend E. III.2., III.3., III.6., III.7., III.8. und III.9.), da das Bundesgericht das erste Berufungsurteil formell ganz aufhob. Neu zu entscheiden ist im zweiten Berufungsverfahren über den Vorwurf der Gefährdung des Lebens, der Tätlichkeiten und des Diebstahls zum Nachteil der Privatklägerin B._____ (Dossier 21). Neu zu entscheiden ist zudem über die Sanktion, die Frage des Vollzugs sowie die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatklägerin B._____. 2.4. Bereits im ersten Berufungsverfahren unangefochten blieben die Einstellung des Verfahrens betreffend Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Dispositivziffer 1), die Schuldsprüche in Dispositivziffer 2 wegen Freiheitsberaubung (2. Spiegelstrich, Dossier 30), Angriffs (3. Spiegelstrich, Dossier 6), mehrfachen Landfriedensbruchs (6. Spiegelstrich, Dossiers 1 und 7), mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (7. Spiegelstrich, Dossiers 1 und 27), mehrfacher Drohung (8. Spiegelstrich, Dossiers 14 und 21), einfacher Körperverletzung (9. Spiegelstrich, Dossier 30), mehrfacher Beschimpfung (12. Spiegelstrich, Dossiers 9, 10, 11, 14 und 31), mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (13. Spiegelstrich, Dossiers 15, 16 und 17) und Tätlichkeit (14. Spiegelstrich, Dossier 30). Unangefochten blieben weiter der Freispruch vom

- 18 - Vorwurf der Sachbeschädigung (Dispositivziffer 3, Dossier 7), die Einziehung der beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Dispositivziffer 7), die Verwendung der beschlagnahmten Barschaft zur Kostendeckung (Dispositivziffer 8), der Verweis verschiedener Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses (Dispositivziffer 11), die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sowie der Rechtsbeistände der Privatklägerinnen B._____ und C._____ (Dispositivziffern 12-14 und 18), die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 15) sowie die Abweisung einer Umtriebsentschädigung an die Privatklägerin C._____ (Dispositivziffer 19). Daran hat sich nichts geändert. In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). II. Prozessuales 1. 1.1. Die hiesige Kammer verneinte eine Verletzung des Anklageprinzips in Bezug auf die Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin J._____ (Dossier 30). Die entsprechenden Erwägungen aus dem ersten Berufungsurteil (Urk. 143 E. I.3.) sind nachfolgend unverändert in das vorliegende zweite Berufungsurteil zu übernehmen (vgl. nachfolgend E. II.1.2), da das Bundesgericht das erste Berufungsurteil formell ganz aufhob. 1.2. 1.2.1. Die Verteidigung führte sowohl vor Vorinstanz als auch im ersten Berufungsverfahren aus, die Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin J._____ (Dossier 30, Vorfall vom 15. Juli 2018) sei ungenügend angeklagt. In der Anklageschrift werde nicht ausgeführt, der Beschuldigte habe weitere Schläge angedroht. Ebenso wenig sei der Anklage zu entnehmen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin gezwungen haben soll, ihre Schuhe anzuziehen, über die Balkontüre das Haus zu verlassen und im Anblick der eingetroffenen Polizei ruhig zu bleiben (Urk. 78 S. 19 f.; Urk. 120 S. 21 f.). Die Rüge ist unbegründet.

- 19 - 1.2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). 1.2.3. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, der Privatklägerin J._____ mehrmals mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen zu haben. Der Privatklägerin sei es darauf gelungen, sich im Badezimmer einzuschliessen und von dort die Polizei zu alarmieren. Der Beschuldigte, der dies bemerkt habe, habe die Türe der Toilette gewaltsam aufgestossen. In der Folge habe er die Privatklägerin gepackt und gezwungen, die Schuhe anzuziehen und mit ihm über die Balkontüre das Haus zu verlassen. Aus einiger Entfernung hätten sie die in der Zwischenzeit eingetroffene Polizei beobachten können. Dabei habe der Beschuldigte die Privatklägerin aufgefordert, ruhig zu bleiben und nicht mehr zu weinen, bis die Polizei unverrichteter Dinge wieder abgezogen sei. Dem Beschuldigten sei es bewusst gewesen, dass sich die eingeschüchterte Privatklägerin nur aus Angst vor ihm ruhig verhalten habe. Er habe in der Absicht gehandelt, eine Kontaktaufnahme mit den Polizisten zu verhindern (Urk. D1 26 S. 13 f.). 1.2.4. Damit sind der Lebenssachverhalt und das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten hinreichend konkretisiert. Die Anklageschrift genügt offensichtlich den sich aus der Umgrenzungsfunktion ergebenden Anforderungen. Mit Blick auf die Ereignisse vor dem Eintreffen der Polizei ist die in der Anklage erwähnte Aufforderung, ruhig zu bleiben und nicht mehr zu weinen, nicht als blosse Bitte zu verstehen. Sie richtete sich denn auch an die Adresse einer eingeschüchterten Privatklägerin. Entgegen der Verteidigung erklärt die Anklage zudem hinreichend, wie

- 20 die Privatklägerin dazu gebracht wurde, ihre Schuhe anzuziehen und das Haus über die Balkontüre zu verlassen. Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstands und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Eine Anklageschrift ist kein Urteil (Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in BGE 141 IV 369; Urteil 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 4.2). Der Beschuldigte wusste, welche Nötigungshandlungen Gegenstand der Anklage bilden und er wurde von den Vorwürfen nicht überrascht. Dass und inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist weder aufgezeigt noch ersichtlich. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. 2. 2.1. Soweit die Verteidigung im ersten Berufungsverfahren die gerichtliche Einvernahme der Privatklägerinnen J._____ und C._____ beantragte, sind auch diese Erwägungen aus dem ersten Berufungsurteil (Urk. 143 E. I.4.) in das vorliegende zweite Berufungsurteil zu übernehmen (vgl. nachfolgend E. II.2.2). 2.2. 2.2.1. Die Verteidigung beantragte erstmals anlässlich der ersten Berufungsverhandlung, es seien die Privatklägerinnen B._____, J._____ und C._____ gerichtlich als Auskunftspersonen zu befragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, es widerspreche dem Unmittelbarkeitsprinzip, dass sämtliche Privatklägerinnen nie von einem Gericht angehört worden seien. Soweit der Beschuldigte die Anklagevorwürfe nicht anerkenne, bestünden in den Schilderungen jeder Privatklägerin hinsichtlich der sie betreffenden Anklagesachverhalte zahlreiche Ungereimtheiten. Deshalb – so die Verteidigung weiter – seien deren Aussagen durch das Gericht einer "eigenen Würdigung" zu unterziehen (Urk. 137 S. 1). 2.2.2. Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn er unzulässig ist, die damit behauptete Tatsache unerheblich, dem Gericht offenkundig bereits bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen ist oder der Beweisantrag einzig zur Verschleppung des Verfahrens gestellt wird (FINGERHUTH/GUT, in: Zürcher Kommentar

- 21 - StPO, 3. Auflage 2020, N. 12 zu Art. 343 StPO). Das Berufungsgericht erhebt auf Antrag oder von Amtes wegen bereits im Vorverfahren ordnungsgemäss und vollständig erhobene Beweise nur dann erneut, wenn die unmittelbare Kenntnisnahme des Beweises für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 405 Abs. 1 StPO i.V.m. 343 Abs. 3 StPO; Urteil 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015 E. 1.3.). Beweise sind notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Beweiskraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht, beispielsweise wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, etwa wenn bei einem sogenannten Vier-Augen-Delikt Aussage gegen Aussage steht. Allein der Inhalt einer Aussage (was gesagt wird) lässt eine erneute Beweisabnahme aber nicht als notwendig erscheinen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob das Urteil in entscheidender Weise vom Aussageverhalten der betreffenden Person (wie sie es sagt) abhängt (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199 f. mit Hinweisen). Eine Beweisabnahme durch das Gericht ist nicht schon deshalb notwendig, weil nonverbales Verhalten der einvernommenen Person stets Teil ihrer Aussageleistung ist. Andernfalls hätte der Gesetzgeber bei den Personalbeweisen konsequenterweise das Unmittelbarkeitsprinzip statuieren müssen, was er jedoch gerade unterliess. Die Aussagekraft nonverbalen Verhaltens darf denn auch nicht überbewertet werden, und dessen Interpretation ist schwierig (zum Ganzen: Urteil 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3.2). Die Aussagenpsychologie verweist auf intensive Forschungen auf diesem Gebiet und warnt eindringlich vor einer Überoder sogar Falschbewertung solcher Faktoren zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage (s.a. FINGERHUTH/GUT, a.a.O., N. 29 f. zu Art. 343 StPO). Das Gericht verfügt bei der Frage, ob die unmittelbare Kenntnis eines Beweismittels im Sinne von Art. 343 Abs. 3 StPO für die Urteilsfällung notwendig erscheint, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 200 mit Hinweis). 2.2.3. Die Verteidigung begründete die erneute Befragung sämtlicher Privatklägerinnen einzig mit dem Umstand, deren Aussagen seien widersprüchlich. Allein der Inhalt einer rechtsgültig deponierten Aussage rechtfertigt im Sinne der dargelegten Rechtsprechung jedoch keine erneute Einvernahme vor Gericht. Wie hernach im

- 22 - Rahmen der Erwägungen zum Schuldpunkt im Einzelnen aufzuzeigen sein wird, erweisen sich die strittigen Aussagen der Privatklägerinnen J._____ und C._____ entgegen der Verteidigung aber ohnehin nicht als widersprüchlich oder in anderer Weise unglaubhaft. Auch handelt es sich bei den zu prüfenden Vorwürfen zum Nachteil der Privatklägerinnen J._____ und C._____ nicht um typische Vier-Augen- Delikte, bei welchen die Beweiswürdigung mangels anderweitiger Beweise entscheidend vom Aussageverhalten einer einzelnen Person abhängt. Hinsichtlich der noch strittigen Anklagesachverhalte liegen jeweils weitere (Sach-)Beweise vor, und der Beschuldigte hat die ihm zur Last gelegten Übergriffe darüber hinaus in gewissen Teilen anerkannt. Eine erneute Befragung der Privatklägerinnen J._____ und C._____ durch das Gericht erscheint daher nicht als notwendig. Anders verhält es sich gestützt auf die bundesgerichtliche Rückweisung grundsätzlich in Bezug auf die Privatklägerin B._____ und die in diesem Zusammenhang dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte (Dossier 21). 3. 3.1. Die Verteidigung beantragte im ersten Berufungsverfahren die Einholung eines Berichts über den aktuellen psychischen Gesundheitszustand des Beschuldigten. Auch diese Erwägungen aus dem ersten Berufungsurteil (Urk. 143 E. I.5.) bleiben von der bundesgerichtlichen Rückweisung unberührt und sind in das vorliegende zweite Berufungsurteil zu übernehmen (vgl. nachfolgend E. II.3.2). 3.2. 3.2.1. Die Verteidigung brachte zur Begründung des Beweisantrags vor, der Beschuldigte habe sich in psychiatrische Behandlung begeben. Gemäss ersten Abklärungen habe sich dabei der Verdacht auf eine psychische Störung ergeben. Dies stehe im Widerspruch zu den Ergebnissen des in der Untersuchung eingeholten psychiatrischen Gutachtens von Dr. K._____ vom 27. März 2018, weshalb Zweifel an der psychischen Gesundheit des Beschuldigten bestünden, was mit Blick auf die Frage der Zurechnungsfähigkeit und die Strafzumessung einer Abklärung bedürfe (Urk. 137 S. 2).

- 23 - 3.2.2. Ein bereits erstelltes Gutachten ist nur zu ergänzen, wenn aufgrund der veränderten Sachlage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass die Antworten auf die Gutachterfragen zufolge der Entwicklung seit der Gutachtenserstellung anders ausfallen könnten als das Ergebnis der bereits erstellten Expertise (vgl. ANDREAS DONATSCH, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, N. 9 zu Art. 189 StPO). 3.2.3. Gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. K._____ vom 27. März 2018 liege beim Beschuldigten keine krankheitswertige psychische Störung oder ein Abhängigkeitsleiden vor. Er zeige zwar gewisse dissoziale oder emotional instabile Züge, jedoch genüge der Nachweis sozial abweichenden Verhaltens allein nicht zur Stellung der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung. Ebenfalls habe beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt keine Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorgelegen (Urk. 11/16 S. 19 ff. und S. 23 f.). Das Gutachten ist vollständig, nachvollziehbar und klar. Wenn der Beschuldigte, welcher sich noch in der Untersuchung mit der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Begutachtung seiner Person gewehrt hatte (vgl. Urk. 11/6), nunmehr geltend macht, es bestünden seit Kurzem Zweifel an seiner psychischen Gesundheit, so handelt es sich dabei um eine blosse Parteibehauptung, welche nicht ansatzweise belegt ist. Selbst die Verteidigung räumte sinngemäss ein, es lägen keinerlei schriftliche Belege vor und es sei aufgrund der heutigen Ausgangslage unklar, ob der Beschuldigte überhaupt an einer Erkrankung leide (Urk. 137 S. 2). Damit ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen der Verteidigung Zweifel an der Richtigkeit und Aktualität der gutachterlichen Folgerungen oder sonst Hinweise darauf, dass sich der Geisteszustand bzw. die Persönlichkeitsstruktur des Beschuldigten seit Erstattung des Gutachtens entscheidwesentlich verändert haben könnte. Es besteht bei dieser Ausgangslage kein Anlass, einen Bericht der psychiatrischen Poliklinik Zürich einzuholen. Der diesbezügliche Beweisantrag ist abzuweisen.

- 24 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubwürdigkeit einer Person (Urk. 101 S. 11 f.). Im Übrigen kann sich die Berufungsinstanz auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; Urteil 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2., je mit Hinweisen). 2. Landfriedensbruch (Dossier 4) 2.1. Anklagevorwurf und Standpunkte 2.1.1. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf sei erstellt. Danach seien nach Ende eines Fussballspiels zwischen dem FC Luzern und dem FCZ Teile der beiden Fanlager gewalttätig aufeinander losgegangen, wobei im betroffenen Quartier Sachschäden an Fahrzeugen und Gebäuden entstanden sei. Der Beschuldigte sei Teil dieser gewaltbereiten Gruppierung gewesen. Er habe angegeben, am 25. Mai 2015 am Fussballspiel des FCZ gegen den FC Luzern sowie beim Zusammentreffen beider Fanlager dabei gewesen zu sein. Unbestritten geblieben sei auch, dass sich der Beschuldigte an der AD._____strasse in Luzern aufgehalten habe. Dass anlässlich des Vorfalls ein Sachschaden von ca. Fr. 14'000.– entstanden sei, sei ebenfalls erstellt (Urk. 101 S. 19 ff.). 2.1.2. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz weitgehend. Es sei richtig, dass er am Match gewesen sei. Er habe aber nur schlichten und die Leute vom Zaun wegnehmen wollen (Urk. D1 7/8 S. 3). Er sei mit zwei Kollegen und nicht in einer Fangruppe unterwegs gewesen (Prot. I S. 30). Die Verteidigung hielt fest, laut Rapport der Luzerner Polizei hätten die Luzerner Fans mit den Provokationen angefangen. Der Beschuldigte habe sich an den Zaun zwischen den beiden Fan-Gruppen begeben. Er habe jedoch weder geschlagen noch zu einem Wurf ausgeholt. Vielmehr sei er versehentlich von einem anderen FCZ-Fan an der Brust getroffen worden und deswegen zu Boden gefallen.

- 25 - Darauf sei er zum Marsch zurückgekehrt. Er habe sich somit vom Geschehen entfernt, bevor es zu Gewalttätigkeiten gekommen sei. Dem Polizeirapport sei zudem nicht zu entnehmen, wo und wann die Schäden entstanden seien respektive wo sich der Beschuldigte in diesem Zeitpunkt genau aufgehalten habe (Urk. 78 S. 25 f.; Urk. 120 S. 3). Anlässlich der ersten Berufungsverhandlung wiederholte die Verteidigung im Wesentlichen den bereits geschilderten Standpunkt. Ergänzend und entgegen den bisherigen Ausführungen machte die Verteidigung nunmehr geltend, die Fotos würden zeigen, wie der Beschuldigte an einem Zaun stehe und zu einem Wurf aushole (Urk. 120 S. 2 f.). 2.2. Sachverhaltserstellung 2.2.1. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 25. Mai 2015 das Fussballspiel zwischen dem FC Luzern und dem FCZ besuchte. Aus dem Polizeirapport vom 8. Oktober 2015 geht hervor, dass beide Fanlager nach dem Spiel in getrennten, von der Polizei vorgegebenen Routen zum Bundesplatz respektive zum Bahnhof marschierten. Dabei kam es auf den parallel verlaufenden Wegen (AE._____- und AD._____-strasse) zwischen den Lagern zu Sichtkontakt. In der Folge überstiegen einzelne Luzerner Fans zwei Maschendrahtzäune in Richtung der Zürcher Fans. Nachdem auch Zürcher Fans die beiden Maschendrahtzäune überwunden hatten, kam es zu einzelnen massiven Schlägereien. Fans, welche den Ausschreitungen aus dem Weg gehen wollten und die Routen der Polizei einhielten, waren vor einem Aufeinandertreffen geschützt. Die Höhe des Sachschadens im Quartier (Fahrzeuge, Mobiliar und Gebäude) wird im Polizeirapport auf ca. Fr. 14'690.– beziffert (Urk. D4 1). Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte sich mit mehreren Personen am Maschendrahtzaun, welcher das Bahntrassee zwischen der AE._____- und der AD._____-strasse eingrenzt, aufhielt. Auf Vorhalt des Fotobogens (Urk. D4 2, Fotoblatt 2) erklärte der Beschuldigte, er habe seinen Kollegen auf die Seite nehmen wollen, sei aber von ihm weggestossen worden und dann umgefallen (Urk. D1 7/8 S. 3). Eingeräumt ist damit nur, aber immerhin, dass es sich bei der auf dem erwähnten Fotoblatt mit einem Pfeil markierten Person am Zaun um

- 26 den Beschuldigten handelt. Dies stimmt auch mit Kleidung und Handverband überein (vgl. Urk. D4 2 Fotoblätter 1, 2 und 3). Keine Zweifel bestehen, dass der Beschuldigte am Zaun stand, als die im Polizeirapport beschriebene und unbestrittene Auseinandersetzung zwischen beiden Fanlagern im Gange war oder zumindest ihren Lauf nahm. Die beiden Gruppierungen waren ursprünglich auf getrennten Routen unterwegs. Mit dem Verlassen der Route, dem Überqueren des Bahntrassees zwischen AE._____- und AD._____strasse und dem Betreten der gegnerischen Seite wurde die Konfrontation gesucht und lanciert. Befand sich der Beschuldigte mit anderen Fans in diesem Zeitpunkt am Zaun, so heisst dies entgegen der Ansicht der Verteidigung nichts anderes, als dass die Auseinandersetzung zwischen beiden Gruppierungen – wenn nicht im vollen Gange – mindestens ihren Lauf nahm. 2.2.2. Der Beschuldigte will am Zaun gestanden haben um zu schlichten (Urk. D1 7/8 S. 3). Die Verteidigung betont, der Beschuldigte habe weder geschlagen noch zu einem Wurf ausgeholt (Urk. 78 S. 25) respektive sei auf einem Foto erkennbar, wie er zu einem Wurf aushole (vgl. Urk. 120 S. 2). Zutreffend ist, dass der Beschuldigte nicht als Gewaltanwender identifiziert werden konnte (Urk. D4 2 Fotoblatt 2). Dies ist für die rechtliche Qualifikation des angeklagten Delikts aber ohnehin irrelevant (E. III.2.3. nachfolgend). Soweit der Beschuldigte nur geschlichtet und deshalb die Aggressionen nicht mitgetragen haben will, ist dies aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. Zum einen sind seine Aussagen teilweise nachweislich wahrheitswidrig. Auf die Frage der vorinstanzlichen Vorsitzenden, ob er als Einzelperson oder mit der FCZ-Fangruppe ans Spiel gegangen sei, gab der Beschuldigte zur Antwort, er sei mit zwei Kollegen und nicht in einer Fangruppe unterwegs gewesen (Prot. I S. 30). Solches ist durch die Akten widerlegt, die den Beschuldigten inmitten eines Fanmarsches vor dem Fussballspiel zeigen (Urk. D4 2, Fotoblatt 3). Insbesondere aber ist nicht überzeugend, dass der Beschuldigte sich von den friedlichen Fans respektive von der polizeilich vorgesehenen Route (vom Stadion zum Extrazug) löste und den Ort der Auseinandersetzung am Zaun nur deshalb aufsuchte, um zu vermitteln. Eine solche Absicht ist klarerweise vorgeschoben. Sie passt im Übrigen auch nicht mit dem Gebaren des Beschuldigten

- 27 überein, das er wenige Wochen zuvor am 21. Februar 2015 und 12. April 2015 an den Tag gelegt hatte. In Zürich war er aktiver Teil einer Gruppierung, die nach einem Fussballspiel zwischen GC und dem FCZ gewaltsam gegen Polizeibeamte losging (Dossier 1). In Basel war er mit von der Partie, als nach dem Ende des Fussballspiels zwischen dem FC Basel und dem FCZ die beiden Fanlager noch im Stadioninnern versuchten, gewalttätig aufeinander loszugehen. Dabei nahm der Beschuldigte nicht nur an der Zusammenrottung teil, sondern er war erneut gewalttätig beteiligt, indem er gegen einen Absperrzaun des Gästesektors trat (Dossier 7). In Luzern war der Beschuldigte abermals und im gleichen Stil an vorderster Front dabei, um an den Gewalthandlungen teilzunehmen. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte seine Rolle in Luzern plötzlich anders verstand. Ebenso wenig nachvollziehbar erscheint im Lichte der Vorbringen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte zu einem Wurf habe ausholen müssen, dass er gemäss eigenen Aussagen am Zaun nur habe schlichten wollen (vgl. Urk. 120 S. 2). 2.2.3. Laut Verteidigung habe der Beschuldigte nie bestritten, sich im fraglichen Zeitpunkt an der AD._____-strasse in Luzern aufgehalten zu haben. Es sei jedoch nicht klar, ob dies auch der Ort sei, an welchem die Sachbeschädigungen begangen worden seien. So sei dem Rapport nicht zu entnehmen, in welchem Quartier und wann die Schäden entstanden seien. Weiter seien die Schäden nicht mittels Fotos oder anderer Beweismittel konkretisiert. Der Rapport und die Anklage seien viel zu dürftig (Urk. 78 S. 25 f.; Urk. 120 S. 2). Laut Anklageschrift entstand der Sachschaden im Rahmen der zwischen beiden Fanlagern ausgetragenen gewalttätigen Auseinandersetzung. Die Sachbeschädigungen geschahen zwischen ca. 18.00 Uhr und 18.30 Uhr an der AD._____-strasse in Luzern nach dem Ende des Fussballspiels. Bei der AD._____-strasse handelt es sich um eine rund 350 Meter lange Strasse. Entsprechend örtlich eingegrenzt ist das in Mitleidenschaft gezogene Quartier. Für den Beschuldigten war ersichtlich, welche Vorwürfe Gegenstand der Anklage bilden. Damit genügt die Anklageschrift insbesondere ihrer Umgrenzungs- und Informationsfunktion (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen; vgl. auch E. II.1.2.2. vorstehend). In welchem Zeitpunkt die Sachbeschädigungen verübt wurden (ob vor, während oder nach dem Auftauchen

- 28 des Beschuldigten am Zaun) und in welcher exakter Höhe, kann offengelassen werden (vgl. sogleich E. III.2.3.). 2.2.4. Zusammenfassend ist der anklagerelevante Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 25. Mai 2015 im oben genannten Sinne erstellt. 2.3. Rechtliche Würdigung 2.3.1. Landfriedensbruch gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB begeht, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden. Zusammenrottung ist die Ansammlung einer nach den Umständen mehr oder weniger grossen Zahl von Personen, die nach aussen als vereinte Macht erscheint und von einer für die öffentliche Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird (BGE 108 IV 33 E. 1a S. 34 mit Hinweisen). Sie ist öffentlich, wenn sich ihr eine unbestimmte Zahl von Personen anschliessen kann. Ob Öffentlichkeit anzunehmen ist, hängt von den gesamten Umständen ab, deren Tragweite unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der in Betracht fallenden Strafbestimmung und des dadurch geschützten Rechtsguts zu bewerten ist (BGE 130 IV 111 E. 4.3 S. 117 mit Hinweisen). Die mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten müssen symptomatisch sein für die Stimmung, welche die Menge antreibt, und als Tat der Zusammenrottung erscheinen. Gewalt setzt nicht notwendig besondere physische Kraft voraus. Es genügt, wenn ein Teilnehmer Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind. Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen begeht. In objektiver Hinsicht genügt es, dass er als Bestandteil der Zusammenrottung und nicht bloss als passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer erscheint (Urteil 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4 mit Hinweisen). Der Teilnehmer fällt nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt (GER- HARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 22 zu Art. 260 StGB). Ein freiwilliges Entfernen im Sinne von Art. 260 Abs. 2 StGB liegt

- 29 nicht vor, wenn der Teilnehmer von der Polizei verfolgt wird (BERNARD CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Vol. II, 3. Aufl. 2010, N. 10 zu Art. 260 StGB). Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen. Es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit einen ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung, das heisst einer Menschenmenge, die von einer für die Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird, anschliesst oder in ihr verbleibt. Wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen. Die Verübung von Gewalttätigkeiten muss als objektive Strafbarkeitsbedingung vom Vorsatz des Teilnehmers nicht erfasst sein (BGE 108 IV 33 E. 3a S. 36; Urteil 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4, je mit Hinweisen). 2.3.2. Die gewalttätige Auseinandersetzung zwischen Teilen der beiden Fangruppen des FC Luzern und FCZ fand im Anschluss an das Fussballspiel auf dem Weg zum Bundesplatz und zum Bahnhof statt. Zu diesem Zweck verliessen die jeweiligen Gruppierungen die von der Polizei vorgegebenen getrennten Routen. Die Gewaltakte waren Ausdruck der gewaltbereiten Grundhaltung, welche die Menge antrieb. Sie erscheinen als Tat der Zusammenrottung und sind den Teilnehmern zuzurechnen. Der Beschuldigte war nicht etwa nur ein unbeteiligter Zuschauer oder Vermittler, sondern an vorderster Front dabei. Er war am Zaun, als die Auseinandersetzung zwischen beiden Gruppierungen mindestens ihren Lauf nahm. Der Beschuldigte geriet nicht zufällig und ohne sein Wissen oder gegen seinen Willen in die Zusammenrottung. Vielmehr suchte er die Auseinandersetzung abseits der offiziellen Marschroute bewusst und gewollt auf. Der friedensbedrohende Charakter der Zusammenrottung war spätestens ab dem Zeitpunkt erkennbar und vom Beschuldigten mitgeprägt, als Teile der Fanlager die AD._____respektive AE._____-strasse in Richtung Gegner verliessen. Offenbleiben kann die Frage, in welchem genauen Zeitpunkt die Sachbeschädigungen verübt wurden (ob vor, während oder nach dem Auftauchen des Beschuldigten am Zaun) und in welcher Höhe ein Sachschaden eintrat (vgl. dazu die Vorbringen

- 30 der Verteidigung; Urk. 120 S. 2 f.). Die Gewalttätigkeiten und damit auch ihr genaues Ausmass müssen als objektive Strafbarkeitsbedingung vom Vorsatz des Beschuldigten nicht erfasst sein. Dass aber im Quartier rund um die AD._____-strasse Schäden verursacht wurden, geht aus dem Polizeirapport rechtsgenügend hervor (Urk. D4 1). Selbst wenn die Schäden im Übrigen nicht zeitgleich mit dem Auftauchen des Beschuldigten am Zaun erfolgt wären, kann er daraus für seinen Standpunkt nichts ableiten (Urk. 120 S. 3). Ein ausreichender zeitlicher und örtlicher Zusammenhang mit den vom Beschuldigten mitgetragenen Ausschreitungen wäre gleichwohl zu bejahen. Schliesslich hätte sich der Beschuldigte selbst in jenem Fall tatbestandsmässig verhalten, wenn die Zusammenrottung einzig zu Gewalttätigkeiten zwischen den Fanlagern und nicht gegen Sachen geführt hätte. Ob während der Ausschreitungen und gewaltsamen Auseinandersetzungen einzelne Fans verletzt wurden, kann dahingestellt bleiben. Eine aggressive und aktive Einwirkung auf Personen genügt. Gewalttätigkeit ist nicht erst anzunehmen, wenn im Sinne eines Erfolgsdelikts Menschen verletzt oder Sachen beschädigt werden (Urteil 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.7.2 mit Hinweisen). 2.3.3. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen des Landfriedensbruchs im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB (Dossier 4). 3. Sachbeschädigung (Dossier 14) 3.1. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf sei erstellt. Danach habe der Beschuldigte am 6. Mai 2016 in der Abstandszelle der Polizeiwache in Zürich den kompletten Wasserhahn aus der Wand gerissen. Sein Geständnis decke sich mit den Akten (Urk. 101 S. 31 f.). Dem ist grundsätzlich nichts beizufügen. 3.2. Die Verteidigung wendete dagegen ein, es fehlten jegliche Angaben zur Schadenshöhe, insbesondere mangle es an einer fachmännischen Schätzung oder konkreten Rechnung der tatsächlich angefallenen Reparaturkosten. Zu Gunsten des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass bloss ein geringfügiger Schaden entstanden sei. Damit liege lediglich eine bereits verjährte Übertretung vor (Urk. 78 S. 28 f.; Urk. 120 S. 4).

- 31 - 3.3. Die privilegierte Bestimmung entfällt, wenn es dem Täter wie hier gleichgültig ist, wie hoch der Schaden ist (TRECHSEL/CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 172ter StGB). Kommt hinzu, dass der Schaden entgegen der Verteidigung offensichtlich nicht geringfügig ist. Das Hochbaudepartement der Stadt Zürich bezifferte den Schaden auf ca. Fr. 1'000.– (Urk. D14 7). Hält die Vorinstanz fest, Wasserhähne in Gefängniszellen würden gemäss allgemeiner Lebenserfahrung deutlich mehr als Fr. 300.– kosten, ist ihr beizupflichten (Urk. 101 S. 32). Zudem fallen unweigerlich entsprechende Reparaturkosten an, riss der Beschuldigte doch den gesamten Hahn "aus der Wand" (Urk. D1 26 S. 8). Der Schaden ist damit auf Fr. 300.– übersteigend zu bemessen. Ein geringfügiges Vermögensdelikt im Sinne von Art. 172ter StGB liegt nicht vor. Nicht zu beanstanden ist, wenn es bei einer Schätzung bleibt. Da der Schaden im Rahmen eines Strafverfahrens regelmässig nicht exakt festgestellt werden kann, sind Schätzungen unvermeidbar und zulässig (vgl. Urteile 6B_202/2010 vom 31. Mai 2010 E. 4.3.2 und 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 4.2.3.). Die genaue Höhe des Sachschadens kann an dieser Stelle daher offenbleiben. 3.4. Die Vorinstanz hat das Herausreissen des Wasserhahns als Sachbeschädigung qualifiziert (Urk. 101 S. 32). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 14). 4. Tätlichkeiten und Gefährdung des Lebens (Dossier 21) 4.1. Ausgangslage und Standpunkte 4.1.1. Laut Anklagevorwurf habe der Beschuldigte am 10. März 2017 im Rahmen eines verbalen Streits mindestens viermal gegen den Kopf der Privatklägerin B._____ geschlagen, so dass ihr Kopf mindestens zweimal an einem Fenstersims aufgeschlagen sei. Mehrere Stunden später sei es zu einem zweiten Übergriff gekommen. Dabei habe der Beschuldigte die Privatklägerin B._____ mit beiden Händen am Hals gepackt. Unmittelbar danach habe er seinen Unterarm um ihren Hals

- 32 geschlungen. Ein drittes Mal habe er sie gewürgt, als die Privatklägerin bäuchlings auf dem Boden gelegen habe. Er habe sein Bein um ihren Hals gelegt und sie gewürgt, indem er mit seiner eigenen Hand sein Bein gegen sich gezogen habe. Die einzelnen Würgevorgänge seien derart heftig gewesen, dass ein Schrei der Privatklägerin aufgrund des Druckes verstummt sei. Sie habe keine Luft mehr bekommen und es sei ihr schwarz vor Augen geworden. Zudem habe sie einen Urinabgang gehabt. Die Privatklägerin habe sich aufgrund einer durch einen Sauerstoffmangel bedingten Hirnfunktionsstörung in Lebensgefahr befunden, was dem völlig rücksichtslos handelnden Beschuldigten bewusst gewesen sei (Urk. D1 26 S. 9 ff.). 4.1.2. Der Beschuldigte erklärte vor Vorinstanz, es habe einen verbalen Streit gegeben. Es stimme nicht, dass er die Privatklägerin geschlagen habe. Diese habe einen Stuhl herumgeworfen und in der Folge viermal versucht, ihm eine Ohrfeige zu geben. Nachdem sie ihn zweimal getroffen habe, habe er sie von hinten gehalten. Er habe sie nie gewürgt oder den Fuss um ihren Hals geschlungen (Prot. I S. 37 ff.). Die Verteidigung hielt zusammengefasst fest, die Privatklägerin habe die ersten Tätlichkeiten (betreffend Datum, Anzahl und Art der Schläge) unterschiedlich geschildert. Zudem hätten die Spuren einer entsprechenden Gewalteinwirkung vier Tage später im Zeitpunkt der Untersuchung durch das IRM sichtbar sein müssen. Das IRM habe aber nicht die kleinste Spur entdeckt (Urk. 78 S. 2 ff.; Urk. 120 S. 5 f.). Gleiches gelte betreffend die angeklagte Gefährdung des Lebens. Auch diesbezüglich hätten keine objektiven Spuren durch das IRM festgestellt werden können. Die Privatklägerin B._____ habe verschiedene Varianten geschildert und deshalb gelogen. Das Würgen mit dem Unterarm habe die Privatklägerin in Stärke und Dauer selbst relativiert. Beim Würgen mit dem Bein sei unklar, wie dies bei einer Person überhaupt erfolgen könne, die bäuchlings auf dem Boden liege. Den Urinabgang habe die Privatklägerin nur auf suggestive Fragen hin bejaht. Unglaubhaft seien ihre Schilderungen auch, weil der Wohnpartner der Privatklägerin nichts von der Auseinandersetzung mitbekommen habe und weil der Beschuldigte durch die Privatklägerin kurz nach dem Vorfall in die Wohnung gelassen worden sei (Urk. 78 S. 7 ff.; Urk. 120 S. 7 ff.).

- 33 - Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung – der ersten Berufungsverhandlung blieb er unentschuldigt fern – machte der Beschuldigte keine weitergehenden Ausführungen und hielt lediglich fest, er habe die Privatklägerin B._____ nicht gewürgt, geschlagen oder bestohlen (Urk. 185 S. 8). Die Verteidigung machte geltend, auf die Aussagen der Privatklägerin B._____ könne nicht abgestellt werden, da die vom Bundesgericht als notwendig bezeichnete Einvernahme der Privatklägerin B._____ nicht habe durchgeführt werden können. Im Übrigen lägen einzig die Aussagen des Beschuldigten vor (Urk. 186 S. 5). Zum Anklagevorwurf wurde die Privatklägerin B._____ am 14. März 2017 polizeilich und am 21. April 2017 staatsanwaltschaftlich einvernommen (Urk. D21 3; Urk. D1 8/1). Der Beschuldigte wurde am 16. März 2017 und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dazu befragt (Urk. D21 4; D1 7/3; Prot. I S. 37 ff.). Die Vorinstanz hat die jeweiligen Sachverhaltsschilderungen der Privatklägerin und des Beschuldigten zutreffend zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 101 S. 35 ff. und 44 f.). In Nachachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids wurde die Privatklägerin zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Trotz gehöriger Vorladung (Urk. 175, Urk. 177 und Urk. 179A) blieb sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern. Dies hat für die Beweiswürdigung folgende Konsequenz. Laut Bundesgericht hängt die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in entscheidendem Mass davon ab, ob sich die Unklarheiten plausibel erklären oder nachvollziehbar auflösen lassen, was die persönliche Einvernahme erforderlich macht (Urteil 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022 E. 4.5). Diese höchstrichterliche Formulierung schliesst eine Beurteilung der im Untersuchungsverfahren deponierten Aussagen der Privatklägerin (und deren Glaubwürdigkeit) aber nicht aus, selbst wenn die Privatklägerin vor Gericht nicht befragt werden konnte. Das Bundesgericht hat sich im Rückweisungsentscheid nicht dazu geäussert, wie bei Unmöglichkeit einer gerichtlichen Befragung der Privatklägerin vorzugehen ist. Dem entspricht auch der bundesgerichtliche Hinweis, wonach der Entscheid die Beurteilung in der Sache nicht präjudiziere (a.a.O., E. 5). Art. 343 Abs. 3 StPO betrifft die Beweiswürdigung und nicht die Verwertbarkeit von Bewei-

- 34 sen. Der Umstand, dass eine gerichtliche Einvernahme der Privatklägerin nicht möglich ist, entbindet nicht davon, die bestehenden rechtmässig erhobenen Beweise zu würdigen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 186), führt die unterbliebene Einvernahme der Privatklägerin B._____ im Berufungsverfahren nicht dazu, dass auf ihre bisherigen Aussagen gänzlich nicht abgestellt werden dürfte (S. 5). Die bisherigen Aussagen sind aber besonders vorsichtig und zurückhaltend zu würdigen (Urteil 6B_1129/2021 vom 3. Oktober 2022 E. 1.4.2 und E. 1.4.3). 4.2. Tätlichkeiten 4.2.1. Sowohl die Privatklägerin als auch der Beschuldigte schilderten, dass es zu einem Disput kam. Unklar ist, ob der Disput in eine tätliche Auseinandersetzung mündete. Die Vorinstanz gelangt zur Überzeugung, dass der Beschuldigte die Privatklägerin auf einen Stuhl gedrückt und ihren Kopf mindestens zwei Mal gegen einen Fenstersims geschlagen habe (Urk. 101 S. 44 f.). Der Beschuldigte stellte sich auf den Standpunkt, es habe einen verbalen Streit gegeben. Nach diesem Streit habe die Privatklägerin ihn angegriffen (Prot. I S. 38). 4.2.2. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, sind die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall authentisch. Dies betrifft sowohl ihre Schilderungen wenige Tage nach dem Vorfall anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2017 als auch rund einen Monat später am 21. April 2017 gegenüber der Staatsanwaltschaft (Urk. D21 3 S. 2 f.; Urk. D1 8/1 S. 3 f.). Die Privatklägerin führte in ihrer ersten Befragung detailliert und anschaulich aus, wie es aus ihrer Sicht zur Auseinandersetzung kam ("Ich wollte mit ihm ausdiskutieren, dass er sich nicht zu sehr in das mit uns reinsteigern solle"), wie der Beschuldigte sie unerwartet und ohne Vorzeichen anging ("Er ist dann so im Kreis gegangen, richtig apathisch. Dann ist er wie aus dem Nichts ausgerastet und hat meine Arme gepackt") und wie sie versuchte, den Beschuldigten möglichst nicht zu provozieren ("Ich blieb aber neutral, ich wusste, dass ich aufpassen muss, wenn er aggressiv ist. […] Ich versuchte, ganz ruhig mit ihm zu reden. Wenn man schreit, passiert bei solchen Leuten doch nur noch mehr"). Konkret hielt sie weiter fest, wie der Beschuldigte die Schläge ausführte und wie sie körperlich darauf reagierte ("Mir wurde danach schlecht und mein Kopf pulsierte"). Nachvollziehbar und plastisch schilderte sie zudem ihre Reaktion ("Ich

- 35 habe ihn mit grossen Augen angeschaut, wurde wütend und sagte: 'Ich habe keine Kapazität für so etwas' "). Abweichend fielen die Schilderungen zu den erhaltenen Schlägen aus. Während die Privatklägerin gegenüber der Polizei festhielt, der Beschuldigte habe ihr vier Faustschläge gegen den Kopf verpasst und sie habe mindestens zwei Mal mit dem Kopf gegen das Fenstersims geschlagen, führte sie bei der Staatsanwaltschaft aus, der Beschuldigte habe ihren Kopf gepackt und viermal gegen das Fenstersims geschlagen. Auf diese Differenz angesprochen erklärte die Privatklägerin, sie könne sich nicht genau daran erinnern. Das einzige, woran sie sich erinnere, seien die vier Schläge gegen ihren Kopf (Urk. D1 8/1 S. 4). Diese Erklärung ist überzeugend. In ihrer Erinnerung blieben vier Schläge gegen ihren Kopf und das Aufschlagen am Fenstersims. Die verschiedenen Schilderungen, ob (erste Variante) die Schläge durch Faustschläge und das Aufschlagen am Fenstersims oder ob (zweite Variante) die Schläge durch ein Packen und Schlagen ihres Kopfes gegen das Fenstersims verpasst wurden, vermögen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Zweifel zu ziehen. Gleiches gilt in Bezug auf die von der Verteidigung aufgeworfene Frage nach dem genauen Zeitpunkt der Tätlichkeiten. Richtig ist, dass die Angaben dazu nicht eindeutig ausfielen (vgl. Urk. 120 S. 5; Urk. D21 3 S. 2, 3 und 8; Urk. D1 8/1 S. 3 und 5). Bereits aus den Angaben gegenüber der Polizei (Urk. D21 3 S. 3: "Mir ist jetzt gerade eingefallen, dass es am Freitag doch noch etwas früher war, also vor 22:00 Uhr. Es war wahrscheinlich zwischen 20:00 und 22:00 Uhr, denn er ist ja irgendwann kurz nachher, irgendwann kurz vor Mitternacht, wieder gekommen") lässt sich hingegen herauslesen, dass der zweite Übergriff "am nächsten Tag" erfolgte, was mit den Schilderungen gegenüber der Staatsanwaltschaft grundsätzlich übereinstimmt. Unsicherheiten diesbezüglich legte die Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft offen (vgl. Urk. D1 8/1 S. 5) und scheinen nicht derart relevant zu sein, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in Frage zu stellen. Schliesslich kann der Hinweis der Verteidigung, das IRM habe trotz der geschilderten Schläge anlässlich der Untersuchung der Privatklägerin am 14. März 2017 keine Kopfverletzungen festgestellt (Urk. 120 S. 5), nach wie vor als zutreffend bezeichnet werden (Urk. D21 9/2). Dies schliesst aber entsprechende Schläge mindestens vier Tage vorher klarerweise nicht aus. Die Pri-

- 36 vatklägerin berichtete einzig von Übelkeit und Schwindel. Sie behauptete nicht, durch die Schläge verletzt worden zu sein (Urk. D21 3 S. 3; Urk. D1 8/1 S. 4). Zusammenfassend verpasste der Beschuldigte der Privatklägerin vier Schläge, wobei sie mindestens zweimal mit dem Kopf gegen das Fenstersims aufschlug. Der angeklagte Sachverhalt ist mit der Vorinstanz erstellt. 4.2.3. Die Vorinstanz hat die vier Schläge gegen den Kopf der Privatklägerin zutreffend als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB gewürdigt. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Er ist entsprechend schuldig zu sprechen (Dossier 21). 4.3. Gefährdung des Lebens 4.3.1. Die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ist korrekt und kann grundsätzlich übernommen werden (Urk. 101 S. 36 ff.). Die Privatklägerin schilderte konstant und anschaulich drei Würgephasen. Der Beschuldigte habe sie zu sich aufs Bett runtergezogen und sie von hinten mit den Armen gewürgt (erste Phase). In der Folge habe er sie – immer noch auf dem Bett und nachdem sie sich habe befreien können – von vorne mit der Hand am Hals gepackt (zweite Phase). Sie seien beide irgendwie zu Boden gegangen, worauf er sein Bein um ihren Hals geschlungen und darauf das Bein mit seiner Hand gehalten und zugezogen habe (dritte Phase; Urk. D21 3 S. 4; Urk. D1 8/1 S. 5 ff.). Erkennbar ist, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Befragung das Hinunterziehen aufs Bett als erste (von vier) Phasen des Kampfes bezeichnete, wobei dann noch kein "richtiges Würgen" erfolgt sei (Urk. D1 8/1 S. 7). Die Schilderungen der Privatklägerin, wie beim Würgen mit der Hand ihr Schrei verstummte (Urk. D21 3 S. 4: "Er drückte mir die Luftröhre so fest zu, dass mein Schrei verstummte. Ich bekam keine Luft mehr, ich dachte, es sei vorbei, ich müsse jetzt sterben"; […] konnte ich gar nicht richtig Luft holen, weil es sich angefühlt hat, wie wenn meine Luftröhre innen drin zusammenkleben würde. Es ging sicher 3-4 Sekunden, nachdem er mich losgelassen hatte, bis ich wieder Luft holen konnte"; Urk. D1 8/1 S. 6: "[…] er drückte so fest zu, dass mein Hilfe-

- 37 schrei erstickte. Ich bekam keine Luft, meine Luftröhre klebte zusammen. Es kamen nur noch komische Töne hervor […]"), fielen konstant und glaubhaft aus. Insbesondere die Umschreibung einer "zugeklebten" Luftröhre wirkt plastisch, authentisch und erlebnisbasiert. Im Wesentlichen gleichbleibend sind auch die Schilderungen, wie es der Privatklägerin schwarz vor Augen wurde (Urk. D21 3 S. 4: "Ich war kurz davor, schwarz zu sehen"; Urk. D1 8/1 S. 7: "[…] als er mich wieder mit einer Hand packte und mein Hilfeschrei erstickte. Ich merkte dann bei diesem dritten Mal, dass ich nicht mehr ganz da war, mir wurde schwarz vor Augen"; "In diesem Moment [gemeint: beim Würgen mit dem Bein] ist mir wiederum, wie vorher, schwarz vor Augen geworden"). Erkennbar ist, dass die Depositionen, ob und wann es ihr schwarz vor Augen wurde, bei der Staatsanwaltschaft leicht detaillierter ausfielen. Dieser Umstand erschüttert nicht etwa die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, sondern lässt vielmehr erkennen, wie die Privatklägerin die im Rahmen eines dynamischen Geschehens erlebten verschiedenen Gewalttätigkeiten rekonstruiert sowie mit leichten Abweichungen und damit nicht wiederkehrend oder etwa monoton wiedergibt. Zu unterstreichen gilt, dass die Privatklägerin das wiederholte Würgen und damit das Kerngeschehen sowohl in der Abfolge wie auch in der Art und Weise mit bemerkenswerter Konstanz schilderte. Eindrücklich ist auch die Vielzahl von Details, was die Privatklägerin verspürte und was ihr während des Übergriffs durch den Kopf ging (beispielsweise Urk. D21 3 S. 4: "[…] ich dachte, es sei vorbei, ich müsse jetzt sterben"; Urk. D21 3 S. 8: "Und ich merkte, dass ich total verlangsamt im Kopf war"; Urk. 21 3 S. 4: "Ich nahm dann meine ganze Energie zusammen und konnte irgendwie aufspringen, ich wollte abhauen, ich dachte, ich würde sonst sterben"). Plastisch und erlebnisbasiert wirkt auch die Umschreibung, wie ihr Bein "brannte", als es ihr gelang, unter dem Beschuldigten wegzukriechen und sie so dem Boden entlangschleifte (Urk. D21 3 S. 4). Gleichermassen eindrücklich ist schliesslich, wie die Privatklägerin das Verhalten ihres Aggressors wahrnahm (Urk. D21 3 S. 4: "Er schaute ganz apathisch geradeaus ins Nichts. Das machte mir grosse Angst"; "Er sagte immer: 'Bis ruhig, bis ruhig, bis eifach ruhig'. Er kam immer mehr auf diesen Trip, mich ruhig zu bekommen, obwohl ich überhaupt keinen Ton mehr rausbringen konnte"; "Er hatte einen psychopathischen Blick, ganz starr, die Augen richtig aufgerissen. Es war wirklich extrem"). Diese Erzählungen

- 38 wie auch die Schilderungen zur späteren Phase, als die Privatklägerin ins Bad flüchtete, sich einschloss und von dort aus die Polizei alarmierte, sind konkret, anschaulich, in einer logischen Reihenfolge wiedergegeben und wirken ohne Weiteres erlebnisbasiert und nicht erfunden. 4.3.2. Die Verteidigung verwies auf die Berichte der am 11. März 2017 vor Ort erschienenen Polizeibeamten und hielt fest, es lägen drei höchst unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen der Privatklägerin vor (vgl. Urk. 120 S. 8 und S. 13). Richtig ist, dass die Wahrnehmungsberichte der am 11. März 2017 kurz nach vier Uhr morgens vor Ort erschienenen Stadtpolizeibeamten L._____ und M._____ sowie eine E-Mail der Polizeiaspirantin N._____ in Bezug auf die Schilderungen der Privatklägerin unterschiedlich ausfielen. Während die Privatklägerin vom Polizeibeamten L._____ mit einem "gegenseitigen Schupser" und vom Polizeibeamten M._____ mit einem leichten Packen am Hals zitiert wurde (Urk. D21 8/1 und Urk. D21 8/2), hielt Aspirantin N._____ in einer E-Mail fest, die Privatklägerin habe ihr gegenüber massivere Gewalttätigkeiten geäussert (Urk. D21 8/3). Mithin schilderte die Privatklägerin gegenüber der Aspirantin N._____ laut ihrer E-Mail Gewalttätigkeiten, die sie so gegenüber den Polizeibeamten L._____ und M._____ nicht erwähnte. Dies vermag ihre unter Strafandrohung deponierten Aussagen anlässlich ihrer polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht in Zweifel zu ziehen. Zum einen ist ohne Weiteres denkbar, dass die Privatklägerin unmittelbar nach dem Übergriff und mit dem Erscheinen der alarmierten Polizei den Beschuldigten nur aus der Wohnung haben und nicht mehr als nötig belasten wollte. Auch der Beschuldigte sprach laut Polizeibeamte L._____ von "gegenseitigen Schupsern". Es ist deshalb denkbar, dass die Privatklägerin den Beschuldigten in einer ersten Reaktion nicht darüber hinaus belasten wollte (vgl. auch die Privatklägerin in Urk. D21 8/1 S. 2 im Zusammenhang mit den erlittenen Tätlichkeiten: "Vielleicht wollte ich es ihm auch nicht schwerer machen, als er es jetzt schon hat"). Zum andern finden sich die Schilderungen der Aspirantin N._____ (soweit erkennbar) in einer E-Mail vom 6. April 2017. Wie das Schriftstück produziert wurde und Eingang in die Verfahrensakten fand, bleibt unklar. Ebenso wenig gehen der Anlass für die entsprechenden Äusserungen, die Person des Empfängers der E-Mail und der Grund der abgedeckten Absenderadresse aus dem Schriftstück hervor

- 39 - (Urk. D21 8/3). Dies alles tangiert die Beweiskraft des genannten Schriftstücks. Selbst wenn zugunsten des Beschuldigten darauf abgestellt wird und die Privatklägerin mithin am selben Morgen den Beschuldigten gegenüber der Aspirantin N._____ anders belastete und ihre Schilderungen (Drücken mit dem Knie) in den Einvernahmen nicht wiederholte: Dies kann ohne Weiteres darauf gründen, dass die Privatklägerin eher in der Lage oder bereit war, das unmittelbar Erlebte einmalig und gegenüber einer Person des gleichen Geschlechts zu erzählen. Zudem ging es dabei sicherlich nicht darum, die gerade erlebten Gewalttätigkeiten detailliert wiederzugeben. Die Verteidigung unterstreicht, mit der Umschreibung der Privatklägerin gegenüber N._____, der Beschuldigte habe sie zu Boden und ihr mit seinem Knie auf den Hals gedrückt, liege eine weitere Variante des Vorfalls vor. Damit kapriziert sich die Verteidigung auf die Vorstellung, ein Opfer massiver Gewalt sei in den ersten Minuten danach in der Lage, das Erlebte vollständig und druckreif wiederzugeben (vgl. Urk. 120 S. 11 f.). 4.3.3. Die Privatklägerin wurde wiederholt dazu befragt, ob sie durch das Würgen einen Urin- oder Stuhlabgang hatte. Sie führte am 14. März 2017 gegenüber der Polizei aus, sie sei unten nass gewesen. Sie habe sich nicht viel dabei gedacht. Sie habe nicht viel Wasser (gemeint: Urin) verloren und dies erst im Bad bemerkt, als sie sich dort eingeschlossen habe. Sie habe sich in diesem Moment aber keine Gedanken darüber gemacht. Erst, als sie der Polizist gefragt habe, sei es ihr richtig bewusst geworden (Urk. D21 3 S. 8). Der Polizeibeamte M._____ hielt in seinem Wahrnehmungsbericht fest, die Privatklägerin habe ihn auf entsprechende Frage verdutzt angeschaut und gemeint, sie sei eventuell etwas feucht. Ob sie einen Urinabgang gehabt habe, könne sie jedoch nicht sagen (Urk. D21 8/2 S. 2). Laut Aspirantin N._____ habe die Privatklägerin zwar einen Urinabgang verneint, jedoch angegeben, feucht geworden zu sein (Urk. D21 8/3). Die Frage der Staatsanwaltschaft betreffend einen Urinabgang bejahte die Privatklägerin in der Folge. Sie habe Wasser lassen müssen (Urk. D1 8/1 S. 7 und S. 10). Damit hielt die Privatklägerin bereits in der Tatnacht gegenüber den anwesenden Polizeibeamten und in der Folge auch in ihren Befragungen stets fest, durch das Würgen unten nass respektive feucht geworden zu sein. Nachvollziehbar ist ohne Weiteres, dass sie dies im Bad nicht einzuordnen in der Lage war und deshalb auf die Frage des Polizei-

- 40 beamten M._____ mit einem verblüfften Blick reagierte. Nicht zweifelhaft ist, dass die geschilderte Nässe auf einen Abgang von Urin zurückzuführen ist. Ebenso wenig ist entgegen der Verteidigung (Urk. 78 S. 13 ff.) zweifelhaft, dass die Nässe nicht mit einem blossen Schwitzen oder früheren Geschlechtsverkehr zu erklären ist. Ein blosses Schwitzen dürfte kaum zu den Schilderungen der Nässe passen und wäre von der Privatklägerin – wenn nicht unbemerkt – wohl ganz unerwähnt geblieben. Einen Geschlechtsverkehr erwähnt (abgesehen von der Verteidigung) niemand der beteiligten Personen. 4.3.4. Während des Vorfalls war der Mitbewohner O._____ in seinem Zimmer. Als die Privatklägerin um Hilfe geschrien habe, habe sie auch mehrmals nach ihm gerufen. Dieser sei am Schlafen gewesen. Vermutlich habe er von der Auseinandersetzung etwas mitbekommen. Er habe aber nicht geholfen, weil er wohl vor dem Beschuldigten Angst gehabt habe. Ihr Mitbewohner sei recht klein und auch schon ein wenig älter. Sie könne es sich nicht erklären, warum er nichts gemacht habe (Urk. D21 3 S. 4 f.). Sie habe ihn später (eine Woche vor der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme) darauf angesprochen, worauf er gelacht und ihr gesagt habe, das würde ihn nicht interessieren (Urk. D1 8/1 S. 9). Laut L._____ habe der Mitbewohner während der Anwesenheit der Polizei desinteressiert vor dem Computer gesessen. Auf Frage habe er einzig geantwortet, nichts gehört zu haben und deshalb auch keine Angaben zum Vorfall machen zu können (Urk. D21 8/1 S. 2). Die Beobachtungen von M._____ fielen ähnlich aus. O._____ habe nach der Kontrolle an seinem Schreibtisch gesessen und am Computer gearbeitet. Dieser habe zum Vorfall nichts sagen wollen (Urk. D21 8/2 S. 2). Das geschilderte Verhalten von O._____ entlastet den Beschuldigten grundsätzlich. Der Umstand, dass während des mutmasslichen Übergriffs sich noch eine weitere Person in der Wohnung aufhielt, die trotz Hilferufe nicht eingriff, scheint mit den Schilderungen der gewaltsamen Auseinandersetzung nicht von vornherein vereinbar (so im Grundsatz auch die Verteidigung: Urk. 120 S. 13). Dies setzt aber selbstredend voraus, dass die fragliche Person (wie wohl in manchen Fällen zu erwarten wäre) bei einem entsprechenden Streit mitten in der Nacht nicht teilnahmslos im eigenen Zimmer verharrt, sondern nach dem Rechten geschaut oder

- 41 die Polizei alarmiert hätte. In diesem Zusammenhang ist jedoch anzumerken, dass sich der Mitbewohner selbst nach dem Eintreffen der Polizei ganz desinteressiert und passiv gab, sich trotz ersten Befragungen unbeeindruckt an seinen Computer setzte und damit augenscheinlich kundtat, mit der ganzen Sache nichts zu tun haben zu wollen. Dies steht mit den Mutmassungen der Privatklägerin im Einklang, der Mitbewohner habe wohl etwas gehört, aber gleichwohl nicht eingegriffen. Das Verhalten des Mitbewohners entlastet den Beschuldigten wie ausgeführt zwar theoretisch. Es vermag die Anschuldigungen der Privatklägerin aber nicht zu widerlegen. Dies kann zudem aus folgendem Umstand geschlossen werden. Beide Kontrahenten (und nicht nur die Privatklägerin) schilderten eine laute Auseinandersetzung mitten in der Nacht. Selbst die Darstellung des Beschuldigten, wonach er die Privatklägerin abgefangen habe, als sie auf ihn losgegangen sei, sie sei immer hysterischer geworden und habe all seine Sachen umhergeworfen und auch einen Stuhl nach ihm geworfen (Urk. D1 7/3 S. 2), er habe sie immer wieder aufgefordert, ruhig zu sein, weil sie ihn so hysterisch angeschrien habe und es Abend gewesen sei (Urk. D21 4 S. 5), zeigt auf, dass die Auseinandersetzung unbestrittenermassen gewaltsam und laut geführt wurde. So oder anders steht fest, dass der Mitbewohner gleichwohl nicht eingriff. Die Erklärungen der Privatklägerin dazu sind deshalb plausibel. 4.3.5. Die Verteidigung stellte sich schliesslich auf den Standpunkt, es sei nicht vereinbar, dass die Privatklägerin den Beschuldigten nach dem Vorfall wieder in die Wohnung gelassen habe (Urk. 78 S. 16 f.; Urk. 120 S. 14 f.). Dem kann nach wie vor nicht gefolgt werden. In diesem Zeitpunkt war die Privatklägerin mit der Polizei telefonisch verbunden, was sie via Lautsprecher ihres Telefons auch gegenüber dem Beschuldigten klar signalisierte. Zudem hielt sie in der anderen Hand einen Pfefferspray bereit. Der Beschuldigte sei nochmals erschienen, weil er sein Portemonnaie und seine Postkarte habe holen wollen, darauf sei er aber gleich wieder rausgerannt (Urk. D21 3 S. 7; Urk. D1 8/1 S. 11). Die Privatklägerin ermöglichte dem Beschuldigten also, dass er seine persönlichen Sachen holte, wohl auch, um ihn später nicht nochmals sehen zu müssen. Dass sie dabei im telefonischen Kontakt mit der Polizei stand und mit einem Pfefferspray ausgerüstet war, spricht für (und nicht gegen) die Sachdarstellung der Privatklägerin.

- 42 - 4.3.6. Den glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin stehen die wenig glaubhaften Ausführungen des Beschuldigten gegenüber. Wenn die Vorinstanz aus dessen Aussagen folgert, der Beschuldigte sei im Kern konstant bei derselben Version der Geschehnisse geblieben, indem er pauschal bestritten habe, die Privatklägerin gewürgt zu haben, ist dies nur teilweise zutreffend (Urk. 101 S. 43). Bei gesamthafter Würdigung seiner Darstellung ist im Laufe der Untersuchung eine gewisse Dramatisierungstendenz feststellbar. So machte der Beschuldigte zunächst lediglich geltend, die Privatklägerin habe im Laufe eines Disputs keine Ruhe gelassen, seine Kleider und Schuhe herumgeworfen und an ihn herumgerissen, weshalb er sie festgehalten habe. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung stellte er sich auf den Standpunkt, die Privatklägerin habe ihn vier Mal ohrfeigen wollen und davon zwei Mal getroffen. Danach habe er gesehen, wie sie ihn nochmals habe schlagen wollen (Urk. D21 4 S. 2 f.; Prot. I S. 38). Diese übersteigernde Darstellung der Privatklägerin als eigentliche Aggressorin lässt Zweifel an seinen Ausführungen aufkommen, zumal dann kein Grund ersichtlich wäre, weshalb sich die Privatklägerin hernach ins Bad hätte einschliessen müssen, um die Polizei zu avisieren. Darüber hinaus hat der Beschuldigte ausdrücklich anerkannt, im Zuge der Auseinandersetzung der Privatklägerin gedroht zu haben, indem er unmittelbar nach den von ihm bestrittenen Würgevorgängen Videosequenzen mit einem Messer aufnahm und diese der Privatklägerin sandte, als sie sich im Bad eingeschlossen hatte (vgl. Urk. D1 26 S. 10; Urk. D21 4 S. 7; Urk. D21 8/4; Prot. I S. 39; Prot. II S. 14). Der Beschuldigte beliess es aber nicht dabei, sondern er filmte noch die geschlossene Badezimmertür. Dabei ist zu hören, wie er von der Privatklägerin gefragt wird, wieso er ihr dies antue und er bitte gehen solle (Urk. D21 8/4). Diese Sachbeweise stützen mithin nicht nur die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin, sondern sie erschüttern zugleich diejenige des Beschuldigten. 4.3.7. Die Aussagen der Privatklägerin fielen wie aufgezeigt konkret und anschaulich aus, wurden in einer logischen Reihenfolge wiedergegeben und enthalten eine Vielzahl von eigenen Überlegungen und Empfindungen. Sie wirken erlebnisbasiert und glaubhaft, weshalb darauf abzustellen ist. Damit ist der Tathergang im Sinne der Anklage erstellt.

- 43 - In Bezug auf die Frage, ob der Beschuldigte durch das wiederholte und massive Würgen eine Lebensgefahr schuf, kann auf die entsprechenden Erwägungen aus dem ersten Berufungsurteil abgestellt werden. Das rechtsmedizinische Gutachten des IRM der Universität Zürich vom 21. März 2017 hielt Folgendes fest: Objektive Zeichen einer Lebensgefahr (Stauungsblutungen im Gesichtsbereich) hätten nicht festgestellt werden können. Folge man den subjektiven Angaben der Privatklägerin, wonach es im Rahmen des Würgens zu Schwindel, Sehstörungen (Schwarzsehen) und unwillkürlichem Urinabgang gekommen sei, lägen subjektive Symptome einer durch Sauerstoffmangel bedingten Hirnfunktionsstörung vor, was auf eine Lebensgefahr schliessen lasse. In der Folge legt das IRM Merkmale und Risiken des Würgens (als Kompression der Halsweichteile mittels einer oder beider Hände) und des Unterarmwürgegriffs dar. Bei einem Unterarmwürgegriff könne es durch die breitflächige Kompression mit dem gebeugten Arm zu kaum sichtbaren Befunden oder einem gänzlichen Fehlen von Halsverletzungen kommen. Durch die Hebelwirkung und den flächenhaften Kontakt sei es möglich, eine erhebliche Krafteinwirkung auszuüben und die Halsweichteile massiv zu komprimieren. Durch diese höhere Krafteinwirkung könne relativ leicht ein gleichzeitiges Abdrücken von Schlagadern und Venen des Halses erreicht werden. Dies führe zu einer kompletten Unterbrechung des Blutzuflusses und Blutabflusses des Gehirns. Das zeitgleiche Abdrücken der Halsschlagadern und Halsvenen verhindere eine Blutstauung und somit Stauungsblutungen im Kopfbereich. Die sofortige Unterbrechung der arteriellen Zufuhr von sauerstoffreichem Blut bewirke eine noch raschere Sauerstoffarmut des Gehirns, als dies zum Beispiel bei einem Würgen mit den Händen der Fall sei. Ein Unterarmwürgegriff sei grundsätzlich als lebensgefährlich zu bewerten, selbst wenn objektive Befunde (Würgemale, Stauungsblutungen) fehlten. Für einen Angreifer sei nicht erkennbar, ab welcher Intensität respektive Dauer der Halskompression er das Opfer in Lebensgefahr bringe. Dies könne bei einem Unterarmwürgegriff im Vergleich zum manuellen Würgen noch rascher erreicht werden (Urk. D21 9/2). In Würdigung dieses Gutachtens ist erstellt, dass der Beschuldigte insbesondere durch das Würgen mit dem Arm eine erhebliche Krafteinwirkung und eine sofortige Unterbrechung der arteriellen Zufuhr von sauerstoffreichem Blut ins Gehirn bewirkte. Daran ändert laut Expertise nichts, dass beim Opfer Würge-

- 44 male oder Stauungsblutungen nicht hätten festgestellt werden können. Petechiale (punktförmige) Einblutungen an Schleimhäuten oder Bindegeweben sind zwar typische Anzeichen eines Würgevorgangs, stellen aber keine restlos zuverlässigen Merkmale in dem Sinne dar, dass bei deren Fehlen ein solcher zwingend auszuschliessen wäre (s.a. Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin SGRM, Sektion Medizin, Schädigung durch Strangulation, Ausgabe Mai 2012, S. 7 ff. [abrufbar unter https://sgrm.ch/de/forensische-medizin/arbeitsgruppen/qm-forensische-medizin]). Ebenso ist nicht massgebend, dass sich die Privatklägerin nach wenigen Sekunden aus dem Griff befreien konnte. Sie zeigte Symptome, die auf eine durch Sauerstoffmangel bedingte Hirnfunktionsstörung hinwiesen. Mithin schuf der Beschuldigte eine konkrete und akute Lebensgefahr. Dass es durch die Beeinträchtigung der Blutzufuhr zum Gehirn jederzeit zu tödlichen Hirnschädigungen hätte kommen können, gilt gleichermassen für das anschliessende Würgen mit dem Bein. Auch damit wird eine breitflächige Kompression und ohne Weiteres eine Hebelwirkung erzielt. 4.3.8. In subjektiver Hinsicht bleibt Folgendes festzuhalten. Es kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass der Beschuldigte – wie jeder Durchschnittsmensch – wusste, dass das massive Würgen eines Menschen eine unmittelbare Lebensgefahr und damit die Möglichkeit des Todeseintritts schafft. Der Beschuldigte würgte die Privatklägerin wiederholt, massiv und auf verschiedene Weise. Auch wenn er mit brachialer Gewalt das körperlich unterlegene Opfer zum Schweigen bringen wollte ("Bis ruhig, bis ruhig, bis eifach ruhig") und dies grundsätzlich auch mit einem Tötungsvorsatz einhergehen könnte, liess er vom Opfer gleichwohl ab und ermöglichte es ihm, dass es sich im Badezimmer in Sicherheit bringen konnte. Jedoch zeigt das massive und wiederholte Würgen, dass der Beschuldigte im Wissen der damit geschaffenen Lebensgefahr diese auch wollte und nicht nur in Kauf nahm. Daran würde nichts ändern, wenn der Beschuldigte darauf vertraut hätte, dass sich die Gefahr nicht realisiert. Der angeklagte Sachverhalt ist auch in subjektiver Hinsicht erstellt. 4.4. Rechtliche Würdigung

- 45 - 4.4.1. Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Dies setzt indes nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa S. 70 mit Hinweis). Bei den Folgen des Würgens wendet die rechtsmedizinische Praxis eine symptomorientierte Abgrenzung an (vgl. im Einzelnen STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 16 ff. zu Art. 129 StGB). Der subjektive Tatbestand verlangt in Bezug auf die unmittelbare Lebensgefahr direkten Vorsatz. Eventualvorsatz genügt nicht. Weiter erfordert der Tatbestand ein skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grad vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1 S. 8 mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind die Tatmittel, die Tatmotive sowie die konkrete Tatsituation (Urteil 6S.127/2007 vom 6. Juli 2007 E. 2.3). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen (BGE 107 IV 163 E. 3 S. 164 mit Hinweisen). Skrupellosigkeit liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (CORBOZ, a.a.O., Vol. I, N. 32 zu Art. 129 StGB). 4.4.2. Der Beschuldigte würgte das Opfer wiederholt. Die Tatausführung insbesondere mit dem Arm und in der Folge mit dem Bein, indem der Beschuldigte den Hals der Privatklägerin mit einem Bein umschlang und dieses dann an sich zog, muss als brachial bezeichnet werden. Gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen wies das Opfer Symptome auf (Schwindel, Sehstörungen [Schwarzsehen], unwillkürlichen Urinabgang), die für eine durch Sauerstoffmangel bedingte Hirnfunktionsstörung sprechen. Damit schuf der Beschuldigte eine konkrete und akute Lebensgefahr, die in rechtlicher Hinsicht als unmittelbar bezeichnet werden muss. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte der Beschuldigte gestützt

- 46 auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit direktvorsätzlich. Sein Verhalten offenbart, dass er mit Gefährdungsvorsatz handelte. Der Beschuldigte wollte die Privatklägerin nach einem Disput zum Schweigen bringen. Die heftige körperliche Gewalt ist weder verständlich noch kann sie gebilligt werden. Indem er die Privatklägerin wiederholt und heftig würgte, legte er gemessen an den allgemeinen Grundsätzen von Sitte und Moral ein äusserst verwerfliches Verhalten an den Tag. Der Beschuldigte handelte rücksichts- und hemmungslos. Sein Verhalten ist zweifelsohne als skrupellos im Sinne des Tatbestands zu bezeichnen. 4.4.3. Der Beschuldigte ist demnach schuldig zu sprechen der Gefährdung des Lebens im Sinne von Art. 129 StGB (Dossier 21). 5. Diebstahl (Dossier 21) 5.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 11. März 2017 von der Privatklägerin B._____ einen Fingerring und Bargeld in der Höhe von ca. Fr. 200.– an sich genommen. Dies sei geschehen, nachdem er sie gewürgt gehabt habe und sie ins Bad habe flüchten können. Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, der Anklagevorwurf sei erstellt (Urk. 101 S. 49 ff.). 5.2. Der Beschuldigte bestritt den Sachverhalt im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, die Privatklägerin habe kein Geld gehabt. Der einzige, der Geld gehabt habe, sei er gewesen. Den Ring habe ihm die Privatklägerin geschenkt (Prot. I S. 41). Die Verteidigung hielt fest, wer so wenig Geld wie die Privatklägerin zum Leben habe und den genauen Betrag des Bargelds im Portemonnaie nicht beziffern könne, der lüge. Den Ring habe die Privatklägerin dem Beschuldigten geschenkt. Stamme dieser, wie von der Privatklägerin behauptet, von einem früheren Freund, dann sei die Schenkung ein Beweis dafür, dass der Ex-Freund wirklich ein Ex-Freund sei, die Privatklägerin die Beziehung zum Beschuldigten ebenfalls als beendet betrachtet und den Ring habe zurückerhalten wollen (Urk. 78 S. 18 f.). Daran hielt die Verteidigung auch im ersten Berufungsverfahren fest (Urk. 120 S. 16 ff.).

- 47 - 5.3. Die Vorinstanz hat die Sachverhaltsschilderungen der Privatklägerin (Urk. D21 3 S. 7; Urk. D1 8/1 S. 9) und des Beschuldigten (Urk. D21 4 S. 8; D1 7/3 S. 3; Prot. I S. 41) zutreffend zusammengefasst und korrekt gewürdigt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 101 S. 49 ff.). Insbesondere ist richtig, dass der Beschuldigte unmittelbar nach dem gewaltsamen Übergriff der Privatklägerin (via Whatsapp) ein Video schickte, auf dem er den besagten Ring am Ringfinger präsentiert (Urk. D21 8/4). Dies hätte er wohl nicht gemacht, hätte er den Ring wie behauptet zu einem früheren Zeitpunkt von der Privatklägerin geschenkt erhalten. Die Vorinstanz hält deshalb richtig fest, dass dieses Gehabe eben gerade dafür spricht, dass der Ring nicht dem Beschuldigten gehörte. Zudem wollte die Privatklägerin, anders als der Beschuldigte, nur eine lockere Beziehung führen (Urk. 101 S. 51). Nicht einleuchtend und sogar den Aussagen des eigenen Klienten widersprechend ist dabei die Erklärung der Verteidigung, der Beschuldigte habe im Video die Privatklägerin daran erinnern wollen, wie eng sie doch miteinander seien, was für eine Schenkung spreche (Urk. 120 S. 18). Selbst der Beschuldigte verneinte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (nunmehr) klar, mit der Privatklägerin eine Liebesbeziehung geführt zu haben (Prot. I S. 38). Gleichermassen hilflos ist die Erklärung des Beschuldigten, er habe mit der Videoaufnahme – notabene im Anschluss an einen lebensgefährlichen Übergriff – bloss zeigen wollen, dass er ihr nichts antue (Urk. D21 4 S. 7). Die Darstellung der Privatklägerin ist überzeugend und wird durch die Videoaufnahmen gestützt. Gleichermassen glaubhaft ist auch die Darstellung der Privatklägerin zum restlichen Deliktsgut. Die Vorinstanz hält fest, dass die Privatklägerin den Geldbetrag unterschiedlich hoch beziffert habe (mehr als Fr. 450.–; Fr. 200.– bis Fr. 300.–). Einerseits sei dies mit dem Zeitablauf zwischen den Einvernahmen zu begründen, andererseits aber auch, weil nicht immer mit Sicherheit gesagt werden könne, wie viel Bargeld sich im Portemonnaie befinde. Diese Erwägungen sind zutreffend. Kein eigentlicher Widerspruch liegt weiter in der Schilderung, am Morgen beim Aufräumen respektive als die Polizei weggegangen sei das Fehlen des Geldes bemerkt zu haben (Urk. D21 3 S. 7; Urk. D1 8/1 S. 9). Der Beschuldigte wusste, dass ihm der Ring und das Bargeld nicht gehörten. Wenn die Vorinstanz schlussfolgert, der anklagerelevante Sachverhalt sei erstellt, so ist dem beizupflichten (Urk. 101 S. 51).

- 48 - 5.4. Die Vorinstanz hat die Wegnahme des Rings und des Bargelds zutreffend als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB gewürdigt. Der Beschuldigte ist entsprechend schuldig zu sprechen (Dossier 21). 6. Versuchte Erpressung (Dossier 26) 6.1. Ausgangslage 6.1.1. Die Vorinstanz sieht als erstellt, dass der Beschuldigte am 25. September 2017 der Privatklägerin C._____ eine SMS schickte mit der Aufforderung, Fr. 150.– in den Br

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