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Zürich Obergericht Strafkammern 03.05.2024 SB220034

3. Mai 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,616 Wörter·~1h 8min·5

Zusammenfassung

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB220034-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Bertschi, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Willi Urteil vom 3. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie 1. B1._____ AG, 2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger 1, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

- 2 betreffend gewerbsmässigen Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 11. November 2021 (DG210040)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 25. März 2021 (act. 10801001 ff.) und der Nachtrag 1 zur Anklage vom 7. April 2021 (act. 4) sind diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB sowie  der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu CHF 220.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 9. April 2015 beschlagnahmte Barschaft von CHF 200'000.–, USD 25'000.– und EUR 200'000.– (Sachkaution Nr. 10227) sowie CHF 4'650.–, USD 1'760.– und EUR 3'205.– (Sachkaution Nr. 10226), lagernd bei der Kasse der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, wird zur Kostendeckung verwendet. Im Restbetrag wird die Barschaft zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. 5. Die mit Verfügung vom 2. März 2015 angeordnete Grundbuchsperre betreffend die 3 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten am F._____-weg 1, Haus …, G._____, Grundbuch Blatt 2 (inkl. Miteigentumsanteile Grundbuch Blatt 3, 4, 5, 6), wird aufgehoben.

- 4 - 6. Die mit Verfügung vom 2. März 2015 angeordnete Grundbuchsperre betreffend die 5 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten an der H._____-Strasse 7, … Zürich, Grundbuch Blatt 8, Kat-Nr. 9, wird aufgehoben. 7. Die mit Verfügung vom 12. März 2015 angeordnete Grundbuchsperre betreffend die 2 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten im 3. Obergeschoss an der I._____-strasse 10, J._____, Grundbuchauszug Nr. 11, Stockwerkeigentum Nr. 12 (inkl. Miteigentumsanteile am Grundstück Nr. 13, Kellerabteil Nr. 14), wird aufgehoben. 8. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 gesperrten Depots des Beschuldigten A._____ bei der Bank Julius Bär & Co. Ltd., Depot Nr. 15, wird zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Bank Julius Bär & Co. Ltd. wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und den Erlös der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH16 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen. 9. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. März 2015 gesperrten Bankkontos des Beschuldigten A._____ bei der Basler Kantonalbank, Kontokorrent "Klientenkonto" Nr. 17, wird zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Basler Kantonalbank wird angewiesen, den auf dem genannten Konto verbleibende Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH16 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen. 10. Die Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 gesperrten Portfolios bei der Berenberg Bank (Schweiz) AG:

- 5 -  Portfolio Nr. 18, lautend auf A._____ sowie  Portfolio Nr. 19, lautend auf K._____ SA werden zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Berenberg Bank (Schweiz) AG wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und die Erlöse bzw. die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH16 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen. 11. Die Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 gesperrten Bankkonten und Depots bei der Credit Suisse (Schweiz) AG:  Depot Nr. 20, lautend auf A._____,  Privatkonto Nr. 21, lautend auf A._____ sowie  Konto Nr. 22, lautend auf K._____ SA werden zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Credit Suisse (Schweiz) AG wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und die Erlöse bzw. die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH16 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen. 12. Die Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. März 2015 gesperrten Bankkonten und Depots bei der Luzerner Kantonalbank:  Privatkonto Nr. 23, lautend auf A._____,

- 6 -  Aktionärssparkonto Nr. 24, lautend auf A._____,  offenes Depot Nr. 25, lautend auf A._____ sowie  Privatkonto Nr. 26, lautend auf K._____ SA werden zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Luzerner Kantonalbank wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und die Erlöse bzw. die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH16 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen. 13. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Februar 2015 gesperrten Portfolios des Beschuldigten A._____ bei der Privatbank IHAG Zürich AG, Portfolio Nr. 27 bzw. neu Nr. 28, wird zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Privatbank IHAG Zürich AG wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und den Erlös bzw. den auf dem Konto verbleibende Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH16 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen. 14. Die Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 gesperrten Bankkonten und Depots bei der Schwyzer Kantonalbank:  Privatkonto Nr. 29, lautend auf A._____,  Fremdwährungskonto (EUR) Nr. 30, lautend auf A._____ sowie  Depot Nr. 31, lautend auf A._____ werden zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen.

- 7 - Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Schwyzer Kantonalbank wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und die Erlöse bzw. die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH16 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen. 15. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 16. April 2015 gesperrten Bankkontos des Beschuldigten A._____ bei der Swissqoute, Konto Nr. 32, wird zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Swissquote wird angewiesen, den auf dem genannten Konto verbleibende Saldo der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH16 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen. 16. Die Guthaben der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. März 2015 gesperrten Bankkonten und Depots bei der Zürcher Kantonalbank:  Privatkonto Nr. 33, lautend auf A._____,  Privatkonto EUR Nr. 34, lautend auf A._____,  Kontokorrent Fremdwährung (USD) Nr. 35, lautend auf A._____,  Wertschriftendepot Nr. 36, lautend auf A._____,  Kontokorrent Fremdwährung Firmen (EUR) Nr. 37, lautend auf A._____ sowie  Kontokorrent Fremdwährung Firmen (USD) Nr. 38, lautend auf A._____

- 8 werden zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Die Kontosperren werden nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Zürcher Kantonalbank wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und die Erlöse bzw. die auf den genannten Konten verbleibenden Saldi der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH16 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen. 17. Das Guthaben des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 gesperrten Depots der K._____ SA bei der Bank Julius Bär & Co. Ltd., Depot Nr. 39, wird zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen. Ein allfällig verbleibender Restbetrag wird dem Beschuldigten herausgegeben. Die Kontosperre wird nach Eintritt der Rechtskraft aufgehoben und die Bank Julius Bär & Co. Ltd. wird angewiesen, die Depotinhalte zu verwerten und den Erlös der Kasse des Bezirksgerichts Zürich (IBAN CH16 bei der PostFinance AG, lautend auf Bezirksgericht Zürich, Rechnungswesen, 8004 Zürich) zu überweisen. 18. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 23. Februar 2015 angeordneten Kontosperren bezüglich folgender von der Privatbank IHAG Zürich AG geführten Konten bzw. Depots:  Portfolio Nr. 40 bzw. neu: 41, Rubrik "…", lautend auf K._____ SA,  Portfolio Nr. 42 bzw. neu: 43, Rubrik "…", lautend auf K._____ SA sowie  Portfolio Nr. 44 bzw. neu: 45, Rubrik "…", lautend auf K._____ SA werden aufgehoben. Die Privatbank IHAG Zürich AG wird angewiesen, diese Konten, Hypotheken und Depots nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben.

- 9 - 19. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. März 2015 angeordnete Kontosperre bezüglich des von der Basler Kantonalbank geführten Depots Nr. 46, lautend auf den Beschuldigten A._____, wird aufgehoben. Die Basler Kantonalbank wird angewiesen, das Depot nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben. 20. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. März 2015 angeordneten Kontosperren bezüglich folgender von der Luzerner Kantonalbank geführten Konten, Hypotheken und Depots:  Euro-Privatkonto Nr. 47, lautend auf den Beschuldigten A._____,  Privatkonto Fremdwährung (USD) Nr. 48, lautend auf den Beschuldigten A._____,  Freizügigkeitskonto 2. Säule Nr. 49, lautend auf den Beschuldigten A._____,  Fest-Hypothek Nr. 50, lautend auf den Beschuldigten A._____,  Rollover-Hypothek Nr. 51, lautend auf den Beschuldigten A._____,  Rollover-Hypothek Nr. 52, lautend auf den Beschuldigten A._____,  Euro-Privatkonto Nr. 53, lautend auf die K._____ SA,  Privatkonto Fremdwährung (USD) Nr. 53, lautend auf die K._____ SA,  Depot Nr. 54, lautend auf die K._____ SA, werden aufgehoben. Die Luzerner Kantonalbank wird angewiesen, diese Konten, Hypotheken und Depots nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben. 21. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 angeordnete Kontosperre bezüglich des von der UBS Switzerland AG geführten Mieterkautionssparkontos Nr. 55, lautend auf

- 10 - L._____ und/oder A._____, wird aufgehoben. Die UBS Switzerland AG wird angewiesen, das Konto nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben. 22. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 angeordnete Kontosperren bezüglich folgender von der Credit Suisse (Schweiz) AG geführten Konten und Hypotheken:  Sparkonto Nr. 56, lautend auf den Beschuldigten A._____,  Fix-Hypothek Nr. 57, lautend auf den Beschuldigten A._____,  Flex-Rollover-Hypothek Nr. 58, lautend auf den Beschuldigten A._____, werden aufgehoben. Die Credit Suisse (Schweiz) AG wird angewiesen, das Konto und die Hypotheken nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben. 23. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 5. März 2015 angeordnete Kontosperre bezüglich des von der Bank Pictet & Cie SA geführten Freizügigkeitsdepots Nr. 59, lautend auf den Beschuldigten A._____, wird aufgehoben. Die Bank Pictet & Cie SA wird angewiesen, das Depot nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben. 24. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 26. Februar 2015 angeordnete Kontosperre bezüglich des von der Bank Julius Bär & Co. Ltd. geführten Depots Nr. 60, lautend auf die M._____ S.A., wird aufgehoben. Die Bank Julius Bär & Co. Ltd. wird angewiesen, das Depot nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben. 25. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil CHF 3'981'699.95 zu bezahlen. Die Ersatzforderung wird der Privatklägerschaft im zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung gemäss Dispositiv Ziffer 26 und 27 nötigen Umfang zugesprochen. Es wird vorgemerkt, dass die Privatklägerschaft ihre Forderung an den Staat abgetreten hat.

- 11 - 26. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von CHF 2'139'681.70 zuzüglich 5 % Zins ab 20$. Oktober 2014 zu bezahlen. 27. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2-4 je Schadenersatz von CHF 607'163.70 zuzüglich 5 % Zins ab 31. Dezember 2009 zu bezahlen. 28. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 30'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 45'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 3'977.60 Auslagen Untersuchung; CHF 1'950.00 Auslagen Polizei; CHF 58'258.97 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 29. Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 58'258.97 (inkl. Mehrwertsteuer und Akontozahlungen in der Höhe von CHF 15'688.20 und CHF 10'463.80) aus der Gerichtskasse entschädigt. 30. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 31. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH160375-O, in der Höhe von CHF 900.– wird dem Beschuldigten auferlegt. 32. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH160376-O, in der Höhe von CHF 900.– wird dem Beschuldigten auferlegt. 33. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH160377-O, in der Höhe von CHF 900.– wird dem Beschuldigten auferlegt.

- 12 - 34. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH160378-O, in der Höhe von CHF 900.– wird dem Beschuldigten auferlegt. 35. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Geschäfts-Nr. UH210258-O, in der Höhe von CHF 1'200.– wird dem Beschuldigten auferlegt. 36. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerschaft für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 164'508.25 zu bezahlen. Berufungsanträge: a) Der erbetenen Verteidigung: Berufungsanträge: (Urk. 65 S. 1 f.; Urk. 238 S. 1; Prot. II S. 26 f.) 1. Das Verfahren sei zufolge Verjährung einzustellen, soweit es sich auf Vorwürfe bezieht, die sich vor dem 11. November 2006 ereignet haben. 2. Im Übrigen sei A._____ vollumfänglich freizusprechen. 3. Die Zivilforderungen der Privatkläger sowie deren Entschädigungsforderungen seien abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Sämtliche Konto- und Depotsperren seien aufzuheben und die beschlagnahmten Vermögenswerte seien A._____ herauszugeben. 5. A._____ sei für die Aufwände der erbetenen Verteidigung mit Fr. 35'396.– zu entschädigen, und es sei ihm für seine eigenen Aufwände eine Umtriebsentschädigung von Fr. 126'743.– zuzusprechen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Anträge zur Anschlussberufung der Privatklägerschaft: (Urk. 247; Prot. II S. 27)

- 13 - 1. Die Anschlussberufung der Privatkläger sei abzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Privatkläger. b) Der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 242 S. 1; Prot. II S. 28) Die Berufung des Beschuldigten A._____ sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. November 2022 zu bestätigen. c) Des Vertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 244 S. 2; Prot. II S. 28) 1. Die beschlagnahmten Gelder, Wertschriften und Liegenschaften seien allesamt definitiv zu beschlagnahmen und zur Deckung der Verfahrenskosten und der Ersatzforderung zu verwenden. 2. Eventualantrag: Soweit Vermögenswerte zu Gunsten des Beschuldigten freigegeben werden sollten, sei die Beschlagnahme während 10 Tagen nach Urteilseröffnung aufrecht zu erhalten, damit die Privatkläger die notwendigen Schritte zur zwangsvollstreckungsrechtlichen Sicherung ihrer Ansprüche einleiten können. 3. Im Berufungsentscheid sei präzisierend festzuhalten, dass die Privatkläger ihre Forderungen gegenüber dem Beschuldigten nicht vollständig, sondern nur in dem Umfange abgetreten haben, als ihnen eine Ersatzforderung zugesprochen wurde. 4. A._____ sei zu verpflichten, den Privatklägern für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 51'823.60, inkl. Fr. 3'743.20 Mehrwertsteuer, zu bezahlen.

- 14 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 11. November 2021 wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt und mit 36 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu Fr. 220.– bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben (Urk. 63 Disp.- Ziff. 1-3). Der Beschuldigte wurde ferner verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 3'981'699.95 zu bezahlen. Diese Ersatzforderung wurde der Privatklägerschaft im zur Deckung ihrer Schadenersatzforderung nötigen Umfang zugesprochen, wobei vorgemerkt wurde, dass diese ihre Forderung an den Staat abgetreten hat (a.a.O. Disp.- Ziff. 25). Schliesslich wurde der Beschuldigte verpflichtet, den Privatklägern Schadenersatz und eine Prozessentschädigung zu bezahlen sowie die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu tragen (a.a.O. Disp.-Ziff. 26 f., 30 und 36). Die beschlagnahmten Barschaften wurden zur Kostendeckung und im Restbetrag zur Deckung der Ersatzforderung herangengezogen (a.a.O. Disp.-Ziff. 4). Die Grundbuchsperren betreffend die 3 ½-, die 5 ½- sowie die 2 ½-Zimmerwohnungen des Beschuldigten wurden aufgehoben (a.a.O. Disp.-Ziff. 5-7). Die in den Dispositivziffern 8 bis 17 genannten (mit Kontosperren belegten) Depots, Konten, Portfolios und Hypotheken des Beschuldigten wurden zur Deckung der Ersatzforderung herangezogen und ein allfälliger Restbetrag teilweise freigegeben (vgl. a.a.O. Disp.-Ziff. 17), diejenigen in den Dispositivziffern 18 bis 24 wurden nach Eintritt der Rechtskraft freigegeben. 2. Der Beschuldigte hat Berufung erklärt und beantragt im Berufungsverfahren die teilweise Einstellung des Verfahrens und im Übrigen einen vollumfänglichen Freispruch. Ferner seien die Zivilforderungen der Privatkläger sowie deren Entschädigungsforderungen abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

- 15 - Zudem seien sämtliche Konto- und Depotsperren aufzuheben und die beschlagnahmten Vermögenswerte herauszugeben (Urk. 65 S. 1). 3. Mit Präsidialverfügung vom 3. Februar 2022 wurde den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend Anklagebehörde oder Staatsanwaltschaft) eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 66). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 7. Februar 2022 auf Anschlussberufung (Urk. 68). Die Privatklägerschaft (Privatkläger 1-4) erklärte mit Eingabe vom 17. Februar 2022 Anschlussberufung in Bezug auf diejenigen Dispositivziffern, mit denen von der Vorinstanz die Aufhebung von Grundbuchsperren oder die Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte angeordnet wurden, mithin in Bezug auf die Dispositivziffern 5 bis 7 und 18 bis 24 (Urk. 69 S. 1 f.). 4. Mit Eingabe vom 18. März 2022 liess der Beschuldigte beantragen, es sei auf die Anschlussberufung der Privatklägerschaft nicht einzutreten und festzustellen, dass die Dispositivziffern 5 bis 7 und 18 bis 24 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen seien (Urk. 74). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft mit Präsidialverfügung vom 13. Mai 2022 Frist angesetzt, um zum Nichteintretensantrag der Verteidigung Stellung zu nehmen (Urk. 79). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Datum vom 2. Juni 2022 auf eine Stellungnahme (Urk. 85). Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 nahm die Privatklägerschaft Stellung und beantragte das Eintreten auf die Anschlussberufung und die ordentliche Fortsetzung des Berufungsverfahrens (Urk. 86). In der Folge wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt und der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um sich zum Verfahrensantrag des Beschuldigten auf Kontozusammenführung zu äussern (Urk. 93; Urk. 99). Die Privatklägerschaft teilte mit Eingabe vom 9. November 2022 mit, dass keine Einwendungen gegen die vom Beschuldigten beantragte Kontozusammenführung erhoben würden (Urk. 95). Die Staatsanwaltschaft liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 94/4). Mit Datum vom 23. November 2022 folgte die Replik des Beschuldigten. Der Beschuldigte hielt an seinen Anträgen fest, wiederholte seinen bisherigen Standpunkt und brachte ergänzend vor, dass das parallel laufende arbeitsrechtliche Verfahren zwi-

- 16 schen ihm und der Privatklägerschaft höchstrichterlich entschieden worden sei. Sein Hauptanspruch auf Feststellung einer ungerechtfertigten Kündigung sei zwar abgewiesen worden, aber seine Geldansprüche seien im Betrag von Fr. 101'179.80 gutgeheissen und mit den Schadenersatzansprüchen der Privatklägerschaft verrechnet worden, was auch im Strafverfahren nachzuvollziehen sei (Urk. 97). Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 reichte die Privatklägerschaft ihre Duplik ein. Sie blieb bei ihren bisherigen Anträgen und Depositionen und erklärte ergänzend, dass die vom Beschuldigten behauptete Verrechnungsforderung gegenüber der B1._____ AG (nachfolgend B1._____ bzw. B1._____ AG) von Fr. 101'798.80 keinen Einfluss auf die Höhe der Ersatzforderung habe, welche der Staat gegen den Beschuldigten habe (Urk. 104). Mit Beschluss vom 3. Januar 2023 (Urk. 110) wurde entschieden, dass auf die Anschlussberufung der Privatkläger vom 17. Februar 2022 eingetreten werde. Ferner wurden mehrere Bankkonten, die aufgrund von Verfügungen der Staatsanwaltschaft im März 2015 gesperrt worden sind, auf dem (gesperrten) Konto des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank Nr. 33 und Depot Nr. 61 zusammengeführt. 5. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2022 stellte der Beschuldigte den als dringend bezeichneten Verfahrensantrag, die gesperrten Vermögenswerte des Beschuldigten und der K._____ SA (nachfolgend K._____) seien teilweise zur Steuerzahlung von Fr. 1'037'326.30 gemäss Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 30. August 2019 und zur Zahlung von Betreibungsforderungen der Privatkläger im Betrag von Fr. 43'700.– freizugeben (Urk. 102). Als Begründung führte er zusammengefasst aus, dass eine erhebliche Überbeschlagnahme bestehe und die Stundung der Steuerforderung nicht länger als bis zum 31. Dezember 2022 bzw. 31. März 2023 bewilligt würde. Weiter machte er geltend, dass die Steuerforderung nachträglich auf den Honoraren der K._____ erhoben worden sei und auch von den Privatklägern bezahlt werden müsste, wenn die Honorare der K._____ den Privatklägern zugesprochen würden (a.a.O. S. 2 f.). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2022 Frist angesetzt, um zum Verfahrensantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 106). Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 beantragte die Privatklägerschaft, den Verfahrensantrag des Beschuldigten abzuwei-

- 17 sen. Sie begründete ihren Antrag damit, dass sich die Steuerforderung aus Nachsteuern und Steuerstrafen zusammensetzen würde und es keinen legitimen Grund gäbe, diese Schulden aus Beschlagnahmesubstrat zu begleichen. Falls eine Ersatzforderung ausgefällt und diese zu Gunsten der Privatkläger verwendet werde, würden die Privatkläger mit den Steuerbehörden zu klären haben, wie dies steuerlich zu behandeln sei (Urk. 112 S. 1, 4). Diese Eingabe wurde am 6. Februar 2023 dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 115). Mit Schreiben vom 9. Februar 2023 setzte der Beschuldigte das Gericht darüber in Kenntnis, dass er die von der Privatklägerschaft in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 43'700.– inkl. Betreibungskosten und Zinsen Anfang Februar 2023 bezahlt habe und sich sein Verfahrensantrag diesbezüglich als gegenstandslos erweise (Urk. 117). Am 13. Februar 2023 ersuchte das Gericht die Bankinstitute, aktuelle Kontostände der beschlagnahmten Vermögenswerte einzureichen (Urk. 118/1-10), welchem Ersuchen die Banken in der Folge nachkamen (Urk. 119/1-10). Am 22. Februar 2023 stellte der Beschuldigte einen weiteren Verfahrensantrag, mit welchem er beantragte, zwei Freizügigkeitskonten bei der Luzerner Kantonalbank und ein Freizügigkeitskonto bei der Bank Pictet & Cie SA freizugeben bzw. an seine Pensionskasse zu übertragen, des Weiteren die Grundbuchsperre betreffend die Liegenschaft an der H._____-Strasse in Zürich aufzuheben und diverse Konten bzw. Depots auf den Konten der Zürcher Kantonalbank zusammenzuführen (Urk. 120). Zur Begründung führte der Beschuldigte an, dass er am tt. April 2023 ins Pensionsalter eintrete und für die Bestreitung seines Lebensunterhalts auf die Freizügigkeitsguthaben angewiesen sei. Bei den Freizügigkeitsguthaben handle es sich zudem um unpfändbare Vermögenswerte. Zur Aufhebung der Grundbuchsperre führte der Beschuldigte an, dass sich seine finanzielle Situation aufgrund seiner Pensionierung drastisch ändere und er nicht mehr fähig sei, die grosse finanzielle Belastung dieser Liegenschaft zu tragen. Es sei angedacht, die Liegenschaft an seine Lebenspartnerin zu verkaufen. Den Parteien wurde in der Folge mit Präsidialverfügung von 28. Februar 2023 Frist zur Stellungnahme angesetzt, um zum Verfahrensantrag des Beschuldigten vom 22. Februar 2023 und zu den aktuellen Kontoständen Stellung zu nehmen (Urk. 122). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme (Urk. 127). Zu den aktuellen

- 18 - Kontoständen führte der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 12. März 2023 (Urk. 129) zusammengefasst aus, dass unter Berücksichtigung der neuen Kontostände, der Immobilien und Barwerte Vermögenswerte im Gesamtwert von Fr. 6'379'403.– gesperrt seien. Hiervon sei die Freigabe von Freizügigkeitsguthaben im Wert von insgesamt Fr. 693'000.– und der Liegenschaft in Zürich beantragt. Selbst nach dieser Freigabe verblieben immer noch gesperrte Vermögenswerte in Höhe von Fr. 5'686'403.–. Er erachte es als nicht gerechtfertigt, für die Schadenersatzforderung einen höheren Betrag als Fr. 4.6 Mio. gesperrt zu halten, weshalb der überschiessende Betrag freizugeben sei, wofür er die Freigabe der übrigen gesperrten Immobilien beantrage. Die Privatklägerschaft beantragte in ihrer Stellungnahme, die Anträge des Beschuldigten auf Freigabe beschlagnahmter Vermögenswerte bzw. Aufhebung bestehender Grundstücksperren abzuweisen (Urk. 135). Sie führte an, dass sich der Wert der gesperrten Konten und Wertschriftendepots seit dem Urteil der Vorinstanz um rund Fr. 800'000.– reduziert hätte, was rund 20 % entspreche. Weiter bemängelte sie, dass die Freigabeanträge des Beschuldigten unzureichend begründet und substantiiert seien. Mit Schreiben vom 14. März 2023 beantragte der Beschuldigte die Zürcher Kantonalbank zu ermächtigen, von ihm in Auftrag gegebene Börsen- und Devisenaufträge auszuführen und das E-Banking für Verwaltungshandlungen (nicht aber Verfügungen) des Beschuldigten freizugeben, um sicherzustellen, dass die Vermögenswerte termingerecht verwaltet werden (Urk. 131). Am 17. März 2023 erhielten die Parteien Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen (Urk. 133). Die Privatklägerschaft beantragte die Abweisung des Verfahrensantrags mit der Begründung, dass die Vermögenswerte nach banküblichen Grundsätzen werterhaltend zu verwalten seien, und sie gab zudem zu bedenken, dass der Beschuldigte risikoreiche Börsengeschäfte eingehen oder absichtlich auf eine Verringerung der Vermögenswerte hinwirken könnte (Urk. 142 S. 2). Mit Schreiben vom 28. März 2023 brachte der Beschuldigte vor, dass bei der Zusammenführung von Konten bei der Zürcher Kantonalbank eine Überweisung von USD 1.4 Mio. irrtümlich in CHF gewechselt worden sei und beantragte, die Bank anzuweisen, diesen Betrag wieder in USD anzulegen (Urk. 138). Die Privatklägerschaft nahm hierzu mit Eingabe vom 11. April 2023 ablehnend Stellung (Urk. 144). Die Parteien erhielten hernach die Gelegenheit, sich zu den eingereichten Stellung-

- 19 nahmen nochmals zu äussern (Urk. 145). Dem kamen der Beschuldigte (Urk. 148) und die Privatklägerschaft (Urk. 149 f.), jeweils mit Eingaben vom 28. April 2023, nach. Weitere Eingaben folgten am 12. Mai 2023 (Urk. 153). Mit Beschluss vom 22. Mai 2023 (Urk. 154) wurde entschieden, dass mehrere mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich im Jahr 2015 angeordnete Sperren von Konten und Hypotheken bei der Luzerner Kantonalbank bzw. bei der Bank Pictet & Cie SA sowie die Grundbuchsperre betreffend die 5 ½-Zimmerwohnung des Beschuldigten an der H._____-Strasse 7, … Zürich aufzuheben und diese Vermögenswerte dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft freizugeben bzw. mehrere Konten auf dem (gesperrten) Konto des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank Nr. 33 und Depot Nr. 61 zusammenzuführen seien. Im Übrigen wurden die Verfahrensanträge des Beschuldigten vom 14. bzw. 28. März 2023 abgewiesen. 6. Mit Eingabe vom 19. Juni 2023 (Urk. 157) liess der Beschuldigte beantragen, die Zürcher Kantonalbank an die Anweisung zu erinnern, auch das auf dem Privatkonto 33 liegende Guthaben nach bankenüblichen Grundsätzen anzulegen. Mit Schreiben vom 20. Juni 2023 (Urk. 159) wurde die Zürcher Kantonalbank seitens des Gerichtes darauf hingewiesen, dass voraussichtlich in den nachfolgenden Wochen weitere Zahlungseingänge erfolgen, sowie darauf, dass die gesperrten Vermögenswerte, auch die auf dem Privatkonto befindlichen Guthaben, nach banküblichen Grundsätzen anzulegen seien. 7. Am 21. Juni 2023 wurde seitens der Privatklägerschaft Beschwerde gegen Dispositivziffern 1 bis 3 des Beschlusses vom 22. Mai 2023 ans Bundesgericht erhoben (Urk. 161). Seitens des hiesigen Gerichtes wurde in der Folge auf Stellungnahme hierzu verzichtet (Urk. 163). Mit Verfügung der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 24. Juli 2023 (Urk. 165) wurde entschieden, dass der Beschwerde der Privatklägerschaft für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens die aufschiebende Wirkung zuerkannt werde. Mit Urteil vom 12. Oktober 2023 wurde die Beschwerde der Privatkläger von der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes gutgeheissen, der Beschluss der hiesigen Strafkammer vom 22. Mai 2023 aufgehoben und die Sache zu neuen Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 180).

- 20 - 8. Mit jeweiligen Schreiben vom 10. November 2023 wurde seitens des Gerichtes bei den fraglichen Bankinstituten der aktuelle Kontostand der gesperrten Bankkonten per 15. November 2023 bzw. die Bestätigung einer inzwischen erfolgten Kontensaldierung nachgefragt (Urk. 186/1-10), welcher Aufforderung in der Folge nachgekommen wurde (vgl. Urk. 189/1-10b; Aktennotizen Urk. 191 und Urk. 192). Am 13. November 2023 reichte die Verteidigung im Hinblick auf die für den 1. Dezember 2023 vorgesehene Berufungsverhandlung eine Vorabstellungnahme mit Beilagen beim Gericht ein (Urk. 187; 188/1-6). Mit Präsidialverfügung vom 22. November 2023 (Urk. 193) wurden die Parteien aufgefordert, sich zu den aktuellen Kontoständen bzw. zu einem Schreiben der IHAG Privatbank bis spätestens anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2023 zu äussern. Seitens der Privatklägerschaft erfolgte mit Eingabe vom 27. November 2023 (Urk. 198) eine Stellungnahme zum Schreiben der IHAG Privatbank. Am 28. November 2023 gingen seitens der Zürcher Kantonalbank auf entsprechende Nachfrage seitens des Gerichtes noch detailliertere Kontoauszüge ein (Urk. 200; 201/1-4; 202; vgl. auch Urk. 196-197). 9. Nachdem die Berufungsverhandlung vom 1. Dezember 2023 infolge Krankheit des Vorsitzenden kurzfristig verschoben werden musste, erging gleichentags eine Referentenverfügung (Urk. 204), mittels welcher den Parteien die ihnen mit Präsidialverfügung vom 22. November 2023 angesetzte Frist, um sich zu den aktuellen Kontoständen bzw. sich zum Schreiben der IHAG Privatbank vom 17. November 2023 zu äussern, wieder abgenommen wurde. 10. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 (Urk. 208) stellte der Verteidiger diverse Verfahrensanträge: Zum einen seien mehrere gesperrte Bankkonten und Depots (Konto der K._____ SA bei der Credit Suisse; Konto des Beschuldigten bei der Swissquote; Konto der K._____ SA bei der IHAG Zürich AG) auf dem (gesperrten) Konto Nr. 33 des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank zusammenzuführen. Ferner sei gemäss der Verteidigung die Zürcher Kantonalbank anzuweisen, sämtliche Werte im Depot Nr. 62 zu verkaufen. Des Weiteren beantragte die Verteidigung, dass die Zürcher Kantonalbank anzuweisen sei, sämtliche Fremdwährungsbeträge in CHF zu wechseln und sämtliche Guthaben als CHF-Festgeld wiederkeh-

- 21 rend jeweils auf drei Monate anzulegen. Schliesslich seien gemäss Antrag der Verteidigung die Sperren verschiedener Vermögenswerte (FZG 2. Säule Luzerner Kantonalbank; FZG-Depot 2. Säule Bank Pictet; 3 ½-Zimmerwohnung G._____; 5 ½-Zimmerwohnung Zürich; 2 ½-Zimmerwohnung J._____) aufzuheben. Nachdem zwischenzeitlich – nach der kurzfristigen Verschiebung der Verhandlung vom 1. Dezember 2023 – zur Berufungsverhandlung auf den 30. April 2024 vorgeladen worden war (Urk. 207), erneuerte die Verteidigung die vorgenannten Anträge und liess verlautbaren, dass über die gestellten Anträge noch vor der Berufungsverhandlung zu entscheiden sei (Urk. 214), woraufhin der Privatklägerschaft sowie der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Februar 2024 (Urk. 215) Frist zur Stellungnahme angesetzt wurde. Während die Staatsanwaltschaft auf Vernehmlassung verzichtete (Urk. 217), stellte die Privatklägerschaft – nach Gewährung einer ausserordentlichen Fristerstreckung (vgl. Urk. 218-221) – ihrerseits den Antrag, dass auf die Anträge der Verteidigung vom 6. Dezember 2023 nicht einzutreten sei, sowie den Eventualantrag, dass das vorinstanzliche Urteil im Zivilpunkt gemäss Dispositivziffern 26 und 27 für vorzeitig vollstreckbar zu erklären sei (Urk. 223). Mit Beschluss vom 28. März 2024 (Urk. 226) wies das Gericht die Zürcher Kantonalbank an, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist sämtliche sich auf dem (gesperrten) Konto des Beschuldigten Nr. 33 und allenfalls Depot Nr. 61 befindlichen Fremdwährungsbeträge in CHF zu wechseln und sämtliche Guthaben in CHF als CHF- Festgeld für die Dauer des laufenden Strafverfahrens wiederkehrend jeweils auf drei Monate anzulegen. Ferner wurde die IHAG Zürich AG angewiesen, das Unterkonto Nr. 63 in AUD, lautend auf K._____ SA, umgehend zum marktüblichen Interbankenkurs in CHF umzurechnen, das Konto zu saldieren und den gesamten Betrag bzw. das Saldo auf das Konto des Beschuldigten bei der Zürcher Kantonalbank Nr. 33 zu überweisen. Im Übrigen wurden die Anträge der Verteidigung vom 6. Dezember 2023 sowie ferner der Eventualantrag der Privatkläger vom 19. März 2024 einstweilen abgewiesen. 11. Mit jeweiligen Schreiben vom 15. April 2024 wurde seitens des Gerichtes bei den fraglichen Bankinstituten der aktuelle Kontostand der gesperrten Bankkonten per 22. April 2024 bzw. die Auskunft über inzwischen vollständig saldierte oder nicht mehr bestehende Kontobeziehungen nachgefragt (Urk. 231/1-6), welcher Auffor-

- 22 derung in der Folge nachgekommen wurde (vgl. Urk. 234/1-6; vgl. auch Urk. 232 und Urk. 237) und deren Antwortschreiben in der Folge den Parteien zugestellt wurden (Urk. 236). 12. An der Berufungsverhandlung vom 30. April 2024 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, seitens der Anklagebehörde der Leitende Staatsanwalt Dr. iur. N._____ und die Staatsanwältin lic. iur. O._____ sowie der Privatkläger 2 in Begleitung des Rechtsvertreters der Privatkläger 1-4 Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____. 13. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 30. April 2024 wurden seitens der Verteidigung und der Privatklägerschaft mehrere Verfahrensanträge gestellt. Die Verteidigung beantragte die jeweilige Übertragung der bei der Swissquote und bei der Credit Suisse (Schweiz) AG beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten bzw. der K._____ SA auf das Privatkonto Nr. 33 des Beschuldigten bzw. auf sein Wertschriftendepot Nr. 36 bei der Zürcher Kantonalbank und die jeweilige Saldierung der bisherigen Konti bei der Swissquote bzw. Credit Suisse (Schweiz) AG bzw. die Anweisung der Zürcher Kantonalbank, sämtliche Werte im Depot Nr. 62 zu verkaufen und den Erlös als CHF- Festgeld wiederkehrend jeweils auf drei Monate anzulegen (Urk. 241). Seitens der Privatklägerschaft wurde der Verfahrensantrag gestellt, dass – soweit Vermögenswerte zu Gunsten des Beschuldigten freigegeben werden sollten – die Beschlagnahme während 10 Tagen nach Urteilseröffnung aufrecht zu erhalten sei, damit die Privatkläger die notwendigen Schritte zur zwangsvollstreckungsrechtlichen Sicherung ihrer Ansprüche einleiten könnten (Urk. 244). Die Verfahrensanträge der Verteidigung und der Privatklägerschaft wurden mit Beschluss vom 3. Mai 2024 allesamt abgewiesen (Urk. 249). II. Prozessuales 1.1. Seitens der Verteidigung wurde vorgebracht, dass weder in der Anklage noch im vorinstanzlichen Urteil eine klare Unterscheidung zwischen Einnahmen des Beschuldigten aus der vertraglichen Tätigkeit und seinen Einnahmen aus entgeltlicher Nebenbeschäftigung getroffen werde, wobei die Einnahmen der K._____ so oder

- 23 anders keiner Rechenschafts- oder Herausgabepflicht unterlegen hätten (Urk. 187 f. S. 5 f. Rz. 14 ff.; Urk. 238 Rz. 33 ff.). Diesbezüglich ist vorab zu prüfen, ob der Anklagegrundsatz rechtsgenügend gewahrt wurde. 1.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichtes 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022; 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011 E. 3; je mit Hinweisen). 1.3. Die Einwände der Verteidigung erweisen sich als unbegründet. Insbesondere aus Rz. 91 bis 93 der Anklage (Urk. 1) ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschuldigte seiner Rechenschafts- bzw. Herausgabepflicht im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit für die Kanzlei nicht nachgekommen sein soll, was somit rechtsgenügend angeklagt wurde. Gleichzeitig fehlt eine hinreichend konkrete Umschreibung einer allfälligen Tathandlung des Beschuldigten im Rahmen einer nicht bewilligten Nebentätigkeit. Die Verteidigung nahm denn auch extensiv zur Frage des

- 24 - (Nicht-)Bestandes einer Rechenschafts- und Herausgabepflicht des Beschuldigten Stellung (Urk. 187 S. 8 ff. Rz. 27 ff.; Urk. 238 Rz. 33 ff.). Der Anklagegrundsatz wurde rechtsgenügend gewahrt. 2.1. In prozessualer Hinsicht stellte die Verteidigung ferner den Antrag, es sei das Verfahren einzustellen, soweit die Verfolgungsverjährung eingetreten sei, weil die Verjährung bei einem Strafrahmen für gewerbsmässigen Betrug von bis zu 10 Jahren oder bis zu 5 Jahren bei Urkundenfälschung und ungetreuer Geschäftsbesorgung nach 15 Jahren eintrete. Das Bundesgericht habe in BGE 131 IV 83 der Zusammenfassung von Einzeltaten zu einer verjährungsrechtlichen Einheit durch Aufgabe der Rechtsfigur des Einheitsdelikts enge Grenzen gesetzt. Lediglich in Fällen von tatbestandlicher (z.B. Raub) oder natürlicher Handlungseinheit (z.B. Misswirtschaft) könnten mehrere Handlungen als verjährungsrechtliche Einheit qualifiziert werden. Die gewerbsmässige Deliktsbegehung sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hingegen in verjährungsrechtlicher Hinsicht keine Handlungseinheit (mit Verweis auf BGE 124 IV 59). Ausgehend vom vorinstanzlichen Entscheiddatum am Tag der Hauptverhandlung sei somit die Strafverfolgung für alle vor dem 27. Oktober 2006 verübten Handlungen verjährt (Urk. 53 S. 1, 6 ff.; Urk. 187 S. 26 ff. Rz. 97 ff.; Urk. 238 Rz. 1). 2.2. Seitens der Staatsanwaltschaft wird demgegenüber geltend gemacht, dass mit dem Verhalten des Beschuldigten nicht einfach ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt werde, sondern eine dauernde Pflichtverletzung vorliege und somit der angeklagte Betrug in dieser Konstellation ein Dauerdelikt sei. Die Verjährungsfrist in Bezug auf sämtliche Einnahmen der K._____ habe deshalb frühestens Mitte 2014 zu laufen begonnen (Urk. 51 S. 15 f.). 2.3. Seitens der Vorinstanz wurde zutreffend dargelegt, dass das Gericht die Verjährung der Strafverfolgung von Amtes wegen prüft (Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO; Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO). Art. 97 StGB legt die Fristen für die Verfolgungsverjährung von Verbrechen und Vergehen fest. Innert dieser Fristen hat ein erstinstanzliches Urteil zu ergehen, widrigenfalls die Verfolgungsverjährung eintritt und das Strafverfahren als Folge dessen einzustellen wäre (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; Art. 329 Abs. 4 StPO; BSK STGB I-ZURBRÜGG, Art. 97 StGB N 1a). In Art. 97 Abs. 1

- 25 - StGB werden die Verjährungsfristen bestimmt. Zu beachten ist, dass die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB – im Gegensatz zu den übrigen unter Abs. 1 erwähnten Fristen, welche bereits seit dem 1. Oktober 2002 gelten – erst per 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt wurde und aufgrund des Rückwirkungsverbots nur für ab diesem Datum begangene Taten gilt. Deshalb beträgt die Verfolgungsfrist gemäss dem davor geltenden Recht hinsichtlich Taten, bei welchen die angedrohte Höchststrafe drei Jahre beträgt, lediglich sieben Jahre (vgl. BSK STGB I-ZURBRÜGG, Art. 97 StGB N 10a m.w.H.). 2.4. Der angeklagte deliktische Zeitraum reicht vom 2. Juli 2003 bis zum 21. Oktober 2014 (Urk. 1 S. 6). Gewerbsmässiger Betrug ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung sowie Urkundenfälschung – ausgenommen besonders leichte Fälle im Sinne von Ziffer 2 der Bestimmung – sind je mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB verjährt die Strafverfolgung für solche Delikte in 15 Jahren (entsprechend aArt. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Dies könnte bedeuten, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte, welche sich vor dem 11. November 2006 ereignet haben, verjährt wären (erstinstanzliche Urteilsfällung am 11. November 2021; vgl. Prot. I S. 29). 2.5. Gemäss Art. 98 lit. b StGB beginnt die Verjährung, wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, erst mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt. Es stellt sich die Frage, ob vorliegend von einer für die Anwendung dieser Bestimmung auf eine Mehrheit von Delikten einschlägigen natürlichen oder tatbestandlichen Handlungseinheit auszugehen ist. Letztere liegt vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten schon begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Eine natürliche Handlungseinheit liegt vor, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen. Eine natürliche Handlungseinheit fällt jedoch ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen

- 26 sind – ein längerer Zeitraum liegt. Das Bundesgericht hat deshalb eine Handlungseinheit in einem Fall verneint, in dem zwischen Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 260bis StGB und einer Geiselnahme nach Art. 185 Ziff. 1 StGB mehr als ein Monat vergangen war (BGE 111 IV 144 E. 3). Abgesehen von diesen Konstellationen der Tateinheit ist der Lauf der Verjährung für jede Tathandlung gesondert zu beurteilen, womit das Bundesgericht eine weitergehende Ausdehnung der Handlungseinheit spezifisch für den Lauf der Verjährung zu begrenzen beabsichtigte und dies mit der Wahrung des Legalitätsprinzips und dem Umstand, dass mit der Gesetzesrevision teilweise längere Verjährungsfristen zur Anwendung gelangen und ein Eintritt der Verjährung nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils nicht mehr möglich ist, begründet (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteil des Bundesgerichtes 6B_646/2018 vom 2. November 2018 E. 4.3, jeweils mit Hinweisen). Diese Ansicht wird in der Lehre teilweise kritisiert (BSK STGB I-ZURBRÜGG, Art. 97 StGB N 20 ff. m.w.H.). 2.6. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, dass vorliegend eine natürliche Handlungseinheit vorliege. Sie erwog, dass bei der Beurteilung, ob eine solche Einheit anzunehmen sei, weiterhin die nach der alten Rechtsprechung zur verjährungsrechtlichen Einheit entwickelten Voraussetzungen herangezogen werden dürften (unter Hinweis auf: BGE 131 IV E. 2.4.1 m.w.H. auf die alte bundesgerichtliche Rechtsprechung in BGE 117 IV 408 E. 2 f.; 127 IV 49 E. 1b; 126 IV 141 E. 1a und 124 IV 5). Massgebend sei dabei nicht eine abschliessende Umschreibung in einer abstrakten Formel, sondern die Beurteilung im konkreten Fall, wobei sich der Richter vom Sinn und Zweck der Verjährung leiten lassen müsse. Dabei müssten die konkreten Umstände des Sachverhalts Bedeutung erlangen. Die angeklagten Delikte des Betrugs bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung fänden ihre Grundlage in der dem Beschuldigten vorgeworfenen arbeitsvertraglichen Verletzung seiner Rechenschafts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 321b OR, welche als eigentliches "Geschäftsmodell" auf einem einheitlichen Willensakt beruhe. Da dem Handeln des Beschuldigten erst mit seiner fristlosen Entlassung am 21. Oktober 2014 ein Ende gesetzt habe werden können, seien die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten somit – mit Ausnahme der vor dem 11. November 2006 begangenen Urkundenfälschungen – nicht verjährt (Urk. 63 E. II.2.).

- 27 - 2.7. Die Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend. Das Verhalten des Beschuldigten erscheint bei objektiver Betrachtung als ein einheitliches, zusammengehörendes Geschehen, wozu auch gehört, dass der Kreis der Geschädigten derselbe blieb. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Betrug von einem Unterlassungsdelikt auszugehen ist, welches sich aus mehreren Unterlassungen zu einer sog. Unterlassungseinheit zusammenfügt (vgl. analog für die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten BSK STGB II-BOSSHARD, Art. 217 StGB N 21). Bei einem Unterlassungsdelikt beginnt die Verjährung nicht, solange die strafbare Unterlassung andauert. Fristauslösend ist hier grundsätzlich der Tag, an dem der Garant hätte handeln sollen bzw. die Handlungspflicht endet (TRECHSEL/SCHULTZE, PRAXISKOMMENTAR STGB, 4. A., Zürich 2021, Art. 98 StGB N 3 m.w.H.). Die Annahme einer Unterlassungseinheit rechtfertigt sich umso mehr, als der vorliegend realisierte Schaden nicht nur im entgangenem Gewinn (lucrum cessans), sondern auch im durch die Personal-, Raum- und Betriebskosten verursachten Verlust (damnum emergens) der Privatklägerschaft besteht (s. nachstehend unter E. III.5.1.-5.5.), weshalb zwischen den einzelnen Unterlassungshandlungen des Beschuldigten und dem dadurch verursachten Schaden keine zeitlichen Unterbrüche feststellbar sind, welche der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zuwiderlaufen würden. 2.8. Aus den gemachten Erwägungen folgt, dass die dem Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten – so oder anders mit Ausnahme der vor dem 11. November 2006 begangenen Urkundenfälschungen (bei welchen allerdings unklar bleibt, ob diese überhaupt angeklagt sind: vgl. Urk. 1 S. 62 Rz. 110, wo, im Gegensatz zu S. 6 Rz. 3 und S. 66 Rz. 117 unten, von der Eröffnung von Bankkonten erst ab dem 10. April 2008 die Rede ist) – nicht verjährt sind. 3.1. Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (s. STPO KOMMENTAR-RICKLIN, Art. 331 StPO N 1; bzw. Art. 318 Abs. 2 StPO). 3.2. Im Laufe des Gerichtsverfahrens wurden seitens der Verteidigung mehrere Beweisanträge gestellt (vgl. Urk. 48). Zum einen wurde beantragt, dass die Privat-

- 28 kläger eine Liste der Offshore-Gesellschaften und Stiftungen, welche sie in der Zeit von 2003 bis 2014 verwaltet hätten, eine Liste der Organe dieser Stiftungen sowie eine Liste der Verwaltungsratshonorare und Honorare für Vermögensverwaltung der Privatkläger bei Offshore-Gesellschaften zu edieren hätten. Damit lasse sich beweisen, dass der Beschuldigte keine konkurrierende Tätigkeit zur derjenigen der Privatklägerschaft betrieben habe bzw. solle dadurch bewiesen werden, welche Tätigkeiten und Funktionen die Privatkläger gerade nicht ausgeübt hätten (Urk. 48 S. 1 ff.). 3.3. Ferner wurde von der Verteidigung beantragt, dass die Privatkläger sämtliche Honorardetails aller Mandate in der Zeit von 2003 bis 2014, die Gegenstand der Anklage seien, zu edieren hätten (Urk. 48 S. 1 ff.). Damit solle bewiesen werden, dass der Beschuldigte seine Arbeit bzw. seine Arbeitszeit oder diejenige seines Assistenten/Sekretariats zu Gunsten der B1._____ verrechnete (Urk. 48 S 3 f.). 3.4. Die vor Vorinstanz von der Verteidigung im Rahmen der Stellung der Beweisanträge eingereichten exemplarisch ausgewählten Rechnungen der B1._____ inkl. Honorardetails gemäss Beweismittelverzeichnis vom 27. Oktober 2021 (Urk. 49 bzw. Urk. 50/1-21) wurden ebenso zu den Akten genommen wie eine Liste des Beschuldigten über die eingeklagten Beträge, die nicht als Eingänge auf den Konten der K._____ verzeichnet seien (Urk. 49 bzw. Urk. 50/22). 3.5. Aus den nachstehend im Rahmen der Beweiswürdigung gemachten Erwägungen ergibt sich, dass die seitens der Verteidigung im Laufe des Gerichtsverfahrens gestellten Beweisanträge unverändert abzuweisen wären (s. nachstehend unter E. III.G.1.8.) bzw. dass die bereits von der Vorinstanz zu den Akten genommenen Listen (Urk. 49 bzw. Urk. 50/1-22) nichts am Beweisergebnis zu ändern vermögen. 3.6. Im Übrigen drängen sich im Berufungsprozess – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – auch von Amtes wegen keine weiteren Beweiserhebungen auf.

- 29 - 4.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementsprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.). 4.2. Seitens des Beschuldigten wurde das vorinstanzliche Urteil teilweise hinsichtlich der Schuldsprüche (Disp.-Ziff. 1), der Sanktion (Disp.-Ziff. 2), des Vollzugs (Disp.-Ziff. 3), der Heranziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte zur Kostendeckung bzw. Deckung der Ersatzforderung (Disp.-Ziff. 4 und 8-17), der Verpflichtung zur Zahlung einer Ersatzforderung an den Staat (Disp.-Ziff. 25), der Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen an den Privatkläger 1 (Disp.-Ziff. 26) und die Privatkläger 2-4 (Disp.-Ziff. 27), der Kostenauflage der Untersuchungs- und Gerichtskosten (Disp.-Ziff. 25) und der Gerichtsgebühren mehrerer Beschwerdeverfahren vor der III. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich (Disp.- Ziff. 31-35) sowie der Verpflichtung zur Zahlung einer Prozessentschädigung an die Privatklägerschaft (Disp.-Ziff. 36) angefochten (Urk. 65 und Urk. 238). 4.3. Seitens der Privatklägerschaft wurde ihre Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils mittels ihrer Anschlussberufung auf die durch die Vorinstanz freigegebenen Vermögenswerte bzw. die durch sie aufgehobenen Grundbuchsperren (Disp.- Ziff. 5-7 und18-24) begrenzt (Urk. 69). 4.4. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach hinsichtlich der Dispositivziffern 28 (Kostenfestsetzung) und 29 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschlusses festzustellen ist. III. Materielles A. Tatvorwurf

- 30 - Hinsichtlich der Tatvorwürfe ist auf die Anklageschrift vom 25. März 2021 und den Nachtrag der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2021 zu verweisen (Urk. 1 und Urk. 4). B. Anerkennungen des Beschuldigten Seitens des Beschuldigten wurde hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalts anerkannt, dass - er im anklagegegenständlichen Zeitraum zumindest im Innenverhältnis als angestellter Rechtsanwalt und somit als Arbeitnehmer bei der Kollektivgesellschaft B2._____ (nachfolgend B2._____) bzw. später bei der B1._____ arbeitete (Urk. 50101006 Nr. 13; Urk. 50101208 Nr. 3 f. und 7; Urk. 50101209 f. Nr. 12 ff.; Urk. 44 S. 7; Urk. 187 S. 3 ff. Rz. 8 ff.; Prot. II S. 38 ff.) und er deswegen um seine arbeitsvertraglichen Pflichten gemäss Gesetz (Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 321a Abs. 1 OR; Konkurrenzverbot gemäss Art. 321a Abs. 3 OR; Rechenschaftsund Herausgabepflicht gemäss Art. 321b OR) und Arbeitsvertrag wusste (Urk. 187 S. 3 ff. Rz. 8 ff.; Urk. 238 Rz. 33 ff.); - die K._____ in der anklagegegenständlichen Zeit bzw. ab 2006/2007 (Urk. 44 S. 11 f.) von ihm beherrscht war (Urk. 44 S. 8 f. und 11 f.; Prot. II S. 36 und 39); - die Honorareinnahmen der Kunden an die K._____ gingen (z.B. Urk. 50104003 ff. Nr. 7 ff.; Prot. II S. 38 ff.); sowie - die B1._____ bzw. B2._____ nicht aktiv über die Mandate informiert wurde, bei welchen die K._____ involviert war bzw. Geld eingenommen hat (Urk. 50101205 Nr. 20 ff.; Urk. 187 S. 1 ff.; Urk. 238 Rz. 9 ff.). C. Bestreitungen des Beschuldigten Seitens des Beschuldigten wird – auch im Rahmen des Berufungsverfahrens – indes bestritten, dass

- 31 - - er rund 30 % der im Rahmen der vertraglichen Tätigkeit erzielten Einnahmen über die K._____ vertragswidrig für eigene Zwecke vereinnahmt haben soll, weil laut dem Beschuldigten mit der Abrechnung sämtlicher Arbeitsstunden der K._____ über die B2._____ bzw. B1._____ deren Infrastrukturkosten gedeckt worden seien (Urk. 50101213 Nr. 37; Prot. II S. 39); - für eine Ablieferung der Honorare bzw. Erträge der K._____ an die B1._____ bzw. B2._____ eine Veranlassung bestanden habe, weil die B1._____ bzw. B2._____ weder eine Funktion noch eine Leistung erbracht hätten, die eine Entschädigung durch die K._____ rechtfertigen würde (Urk. 50101213 Nr. 34; Urk. 187 S. 4 ff. Rz. 10 ff.; Urk. 238 Rz. 34 ff.; Prot. II S. 38 ff.), zumal die erbrachten Arbeitsleistungen über die B1._____ bzw. B2._____ abgerechnet worden seien (Urk. 50101210 Nr. 17; Urk. 50101225 Nr. 115; 50101382 f. Nr. 96; Prot. II S. 40); - die K._____ ein "Alter Ego" von ihm sei, zumal die Verwendung der K._____ als Dienstleister für Gesellschaften zur Finanzierung der Geschäftstätigkeit der K._____ geschehen sei (Urk. 50101128 Nr. 3; Urk. 50101210 Nr. 18; Urk. 50101368 f. Nr. 16); - er nur einen Teil der Einnahmen über die Anwaltskanzlei abgerechnet habe (Urk. 50101210 Nr. 17; Urk. 50101371 f. Nr. 26; Urk. 187 S. 14 Rz. 55; Urk. 238 Rz. 33 ff.); - er der Anwaltskanzlei die anklagegegenständlichen Einnahmen hätte abliefern müssen, weil es Erträge für Tätigkeiten gewesen seien, welche die Kanzlei explizit nicht habe ausführen wollen (Vermögensverwaltung und die Ausübung von Verwaltungs- bzw. Stiftungsratsmandaten), weshalb entsprechende Leistungen von der Kanzlei auch nicht in Rechnung gestellt worden seien (Urk. 44 S. 12, 17; Urk. 50101202 Nr. 4; Urk. 50101213 Nr. 35; Urk. 50102306 ff. Nr. 18 und 25; Urk. 50103135 ff. Nr. 42 f. und 56 bzw. 58; Urk. 50103147 Nr. 113; Urk. 50101366 ff. Nr. 10 und 17 ff.; Prot. II S. 38 ff.) bzw. weil die Kanzlei oder sonst ein Partner oder er persönlich diese Funktionen nicht habe ausüben wollen oder können, weshalb diese Honorare nicht an ihn persönlich oder an die Kanzlei bezahlt werden hätten können, andernfalls die Kanzlei die Verantwortung für diese Verwal-

- 32 tungsrats- und Stiftungsmandate übernommen oder eine Vermögenstätigkeit ausgeübt hätte, was sie nicht gedurft hätte (Urk. 50101366 ff. Nr. 10 und 17; Prot. II S. 49 ff.); - er mit den Geschäften der K._____ einer Nebenbeschäftigung nachgegangen sei (Urk. 44 S. 12, 17; Urk. 50101210 Nr. 17; Urk. 50101368 Nr. 15; Urk. 187 S. 11 Rz. 41); - er für bezahlte Nebentätigkeiten die schriftliche Zustimmung der Geschädigten hätte einholen müssen bzw. dass bezüglich bezahlter Nebentätigkeiten zusätzlich zum Arbeitsvertrag allgemeine Geschäftsbedingungen mit der Kanzlei vereinbart worden bzw. zur Anwendung gekommen seien bzw. mündlich oder schriftlich vereinbart worden seien (Urk. 50101008 Nr. 24-26; Urk. 50101203 Nr. 13; Urk. 50101208 f. Nr. 10 ff.); - er für die anklagegegenständlichen Tätigkeiten das Beziehungsnetz, das Personal, die Räume und die sonstige betriebliche Infrastruktur der Anwaltskanzlei genutzt haben soll (Urk. 50101009 f. Nr. 32 f.; Urk. 50101013 f. Nr. 57; Urk. 50101384 Nr. 99); - die anklagegegenständlichen Tätigkeiten ohne Wissen der Partner der B2._____ bzw. der B1._____ vorgenommen worden sein sollen (Urk. 44 S. 13; Urk. 50101003 Nr. 6; Urk. 50101366 Nr. 8; Urk. 50104003 ff. Nr. 7 ff.; Urk. 187 S. 1 ff. Rz. 1 ff.; Urk. 238 Rz. 9 ff.), auch weil er diese Tätigkeiten nicht verheimlicht habe und auch andere Anwälte der Kanzlei für die K._____ unterschriftsberechtigt gewesen seien (Urk. 50101008 Nr. 26; Urk. 50101367 Nr. 11; Urk. 50101379 f. Nr. 88; Urk. 50101382 f. Nr. 93 und 97; Urk. 50104004 Nr. 8; Urk. 238 Rz. 27 ff.) bzw. die Funktion der K._____ dieselbe gewesen sei, wie es die anderen Partner mit anderen Gesellschaften gemacht hätten (Urk. 50101367 ff. Nr. 12, 17 und 24; Urk. 50101423 Nr. 15; Urk. 50104004 ff. Nr. 9 ff.; Prot. II S. 44 f.); - sich die Rechnungen der K._____ im EDV-System der B2._____ bzw. B1._____ in einer unüblichen, verschachtelten Ordnerstruktur befunden hätten (Urk. 50101003 Nr. 6; Urk. 50101202 Nr. 6; Urk. 50101212 Nr. 28 f.; Urk. 50101366

- 33 - Nr. 8; Urk. 50101372 Nr. 27; Urk. 50101381 Nr. 92; Urk. 50104004 ff. Nr. 8 und 11 ff.; Urk. 238 Rz. 11; Prot. II S. 53 und 59); - er durch dieses Vorgehen insgesamt Fr. 3'981'699.95 an Einnahmen erzielt habe (Urk. 44 S. 6 ff.; Urk. 187 S. 16 ff. Rz. 64 ff.; Prot. II S. 61 f.); - er sich habe bereichern wollen, zumal das Geld der K._____, und nicht ihm, zugekommen sei (Urk. 50101423 ff. Nr. 15; Urk. 50104003 f. Nr. 7; Urk. 50104008 f. Nr. 19 f.; Prot. II S. 37 ff.); - die K._____ Arbeitsleistungen in Rechnung gestellt habe, weil alle Arbeitsleistungen – mit Ausnahme der Pauschalhonorare für die Organfunktionen, welche durch die K._____ ausgeübt worden seien und dieser bezahlt worden seien – von der B1._____ bzw. der B2._____ in Rechnung gestellt worden seien (Urk. 50101370 f. Nr. 25; Urk. 50101379 f. Nr. 88; Urk. 238 Rz. 34 ff.; Prot. II S. 37 ff.); - der B1._____ bzw. B2._____ Honorare entgangen seien (Urk. 50101380 Nr. 89 f.; Urk. 238 Rz. 34 ff.; Prot. II S. 37 ff.); sowie - er in den Formularen A bei mehreren Bankverbindungen sich selbst bzw. einmal eine Drittperson unzutreffend als wirtschaftlich berechtigte Person eingetragen habe (Urk. 44 S. 14 f.; Urk. 50101215 f. Nr. 46 ff.; Prot. II S. 46 f.). D. Beweismittel Bei den Akten finden sich im Wesentlichen folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 50101001 ff.; 50101023 ff.; 50101082 ff.; 50101128 ff.; 50101201 ff.; 50101207 ff.; 50101239 ff.; 50102001 ff.; 50102171 ff.; 50102195 ff.; 50102214 ff.; 50102243 ff.; 50102301 ff.; 50103001 ff.; 50103118 ff.; 50103126 ff.; 50101357 ff.; 50101363 ff.; 50101421 ff.; 50101427 ff.; 50104001 ff.; Urk. 44 S. 1 ff.; Prot. II S. 35 ff.), diejenigen der Privatkläger 2 (Urk. 50201001 ff.; 50201294 ff.), Privatkläger 3 (Urk. 50201176 ff.) und Privatkläger 4 (Urk. 50201065 ff.), die Zeugeneinvernahmen von P._____ (Urk. 50201273 ff.) und Q._____ (Urk. 50201306 ff.), der Arbeitsvertrag vom 1. Dezember 2003 (Urk. 20101116 ff.

- 34 bzw. 30310025 ff.), die Allgemeinen Anstellungsbedingungen (Urk. 20101119 ff. bzw. 30310038) und die seitens der Parteien vor Vorinstanz (Urk. 46; 47/1-5; 49; 50/1-22) sowie an der Berufungsverhandlung (Urk. 239/1-5; 240/1-2; 245/1-3) eingereichten Dokumente. E. Beweisgrundsätze 1. Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_617/ 2013 vom 4. April 2014 E. 1.2). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nachzuweisen (JO- SITSCH/SCHMID, HANDBUCH DES SCHWEIZERISCHEN STRAFPROZESSRECHTS, 4. A., Zürich 2023, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvollziehbar sein (Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrschein-

- 35 lichkeit beruhen (JOSITSCH/SCHMID, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2). 2. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Nach neueren Erkenntnissen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit der befragten Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen, welche durch eine methodische Analyse ihres Inhaltes darauf zu überprüfen sind, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Befragten entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen und Urteile des Bundesgerichtes 6B_1107/2020 vom 20. Juli 2022 E. 1.1.2; 6B_95/2015, 6B_112/2015, 6B_113/2015 vom 25. Januar 2016 E. 6.3 mit Hinweisen). 3. Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 IV 179 E. 2.2; 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichtes 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.1; 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2.; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1.; je m.w.H.). F. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten

- 36 - 1. Die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände zutreffend gewürdigt, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen (Urk. 63 E. III.6.1.) verwiesen werden kann. Zu unterstreichen ist, dass die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, auf welche noch einzugehen sein wird, im Vordergrund steht. 2.1. Ebenso hat sich die Vorinstanz ausführlich und sorgfältig mit der Beurteilung der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Privatkläger 2-4 und ihre damit im Zusammenhang stehende Interessenlage auseinandergesetzt (Urk. 63 E. III.6.2.). Auf ihre zutreffenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Im Zentrum steht der Vorwurf des Beschuldigten, dass es in Wahrheit um einen Streit um ihm zustehende Bonuszahlungen gehe, welcher mit der Ankündigung des Beschuldigten am 7. März 2014, offene Bonusansprüche mit Honoraren zu verrechnen, eskaliert sei (Urk. 53 S. 12 f.) und mit der Strafanzeige seitens der Privatkläger habe erreicht werden sollen, dass er auf berechtigte finanzielle Ansprüche gegenüber der B2._____ bzw. der B1._____ verzichte bzw. dadurch eine Zahlung seinerseits erpresst werden sollte (vgl. Urk. 50101004 Nr. 8; Urk. 50101009 Nr. 28; Urk. 50101204 Nr. 14 ff.; Urk. 50101224 Nr. 114; Urk. 50101423 Nr. 11 f.; Urk. 50104008 f. Nr. 20; Urk. 53 S. 11 ff.; Prot. II S. 57). Die seitens der Vorinstanz gemachte Erwägung, dass kein Grund ersichtlich sei, warum die Privatkläger 2-4 dem Beschuldigten seinen vereinbarten Bonus nicht hätten ausbezahlen wollen, wenn alles zu ihrer vollen Zufriedenheit abgelaufen wäre (Urk. 63 E. III.6.2. S. 86), vermag zu überzeugen. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Privatkläger 2-4 aufgrund finanzieller Interessen oder persönlicher Missstimmung angesichts gewisser persönlicher Vorbehalte dem Beschuldigten gegenüber (s. dazu die sich als gänzlich zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz zu den persönlichen Vorbehalten seitens der Privatklägerschaft – und da insbesondere der Privatkläger 3 und 4 – gegenüber dem Beschuldigten: Urk. 63 E. III.6.2. S. 87 ff.) plötzlich nicht mehr bereit waren, dass vorher vielleicht noch (zumindest implizit) akzeptierte Geschäftsgebaren des Beschuldigten mitzutragen. Allerdings vermag die Beweiswürdigung eine solche Motivationslage nicht zu stützen, zumal erstellt ist, dass die Privatkläger 2-4 von den anklagegegenständlichen Transaktionen des Beschuldigten keine Kenntnis hatten (s. nachstehend unter E. G.2.1.-2.9.) und sich

- 37 keine Hinweise für einen gegen den Beschuldigten geführten "Komplott" finden lassen (s. dazu auch nachstehend unter E. 2.2.). Angesicht der erheblichen finanziellen Interessen und der erkennbaren persönlichen Animositäten dem Beschuldigten gegenüber sind die Aussagen der Privatkläger 2-4 nichtsdestotrotz mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. 2.2. Unverdächtig erscheint jedenfalls der Hintergrund, welcher seitens der Privatklägerschaft als Anlass für die kanzleiinternen Abklärungen und schliesslich zur Erhebung der Strafanzeige gegen den Beschuldigten führte: So habe das US- Justiz-ministerium die AK._____ Bank in R._____ um Übermittlung von Informationen er-sucht, welche die B1._____ zu liefern in der Lage gewesen wäre. Auch wenn das Ersuchen in den dem Gericht vorliegenden Akten – soweit ersichtlich – nicht ent-halten ist (vgl. auch Urk. 1 Rz. 91 i.V.m. Urk. 45 N 88 bzw. Urk. 20101060 Rz. 22), kann hinsichtlich der Vorgeschichte, welche zur Erhebung der Strafanzeige führte, gänzlich auf die glaubhafte Sachdarstellung seitens der Privatklägerschaft abge-stellt werden (s. dazu auch die dazu von der Vorinstanz gemachten zutreffenden Erwägungen: Urk. 63 E. III.3.1. S. 64 bzw. III.3.3. S. 67 bzw. III.6.2. S. 86 f.). Der Privatkläger 4 schilderte plastisch, wie in diesem Zusammenhang der Privatkläger 2 zu ihm gekommen sei und ihm gesagt habe, dass er gewisse Abläufe und Kun-denaktivitäten nicht verstehe. Ihm (dem Privatkläger 4) seien damals weder diese Kunden noch die K._____ bekannt gewesen. Der Privatkläger 2 habe dann nach-gehakt und sei der Meinung gewesen, dass gewisse Verrechnungen zwischen der K._____ und den Kunden bestehen würden, worauf er (der Privatkläger 4) erwidert habe, dass man schauen müsse, was überhaupt im System aufzufinden sei. Bei der K._____ habe sich gezeigt, dass diese im System "Plato" erfasst gewesen sei, dass aber seit 2005/2006 keine Eintragungen mehr erfolgt seien. Bei den Klientengesellschaften habe man aber diverse Rechnungen der K._____ an die Kunden vorfinden können, was sie stutzig gemacht habe, weshalb sie der Sache auf den Grund gegangen seien. Weiter habe man herausgefunden, dass der Beschuldigte Direktor der K._____ war, weshalb er so die Rechnungen direkt habe abbuchen können. Deshalb habe man die Buchhaltungsstelle beauftragt, sämtliche Mandate des Beschuldigten im "Plato" durchzukämmen (Urk. 50201078). Auch seitens des Privatklägers 2 wurde bestätigt, dass die B1._____ per Zufall festgestellt habe,

- 38 dass der Beschuldigte über die K._____ grosse Rechnungen für verschiedene Dienstleistungen gestellt habe (Urk. 50201014). Er ergänzte, dass bei ihnen jeder Kunde im System "Plato" erfasst gewesen sei. Die K._____ sei indes seit Jahren nicht mehr im "Plato" erfasst gewesen. Als sie herausgefunden hätten, dass die K._____ bei der AK._____ Bank als Stiftungsrat fungiert habe, hätten sie sich gefragt, wohin das Stiftungshonorar geflossen sei, wobei sie im "Plato" festgestellt hätten, dass beim Beschuldigten unter "Diverses" ein Unterkonto bestanden habe, was an-sonsten niemand so erfasst habe (Urk. 50201022). Die Sachdarstellung des Privat-klägers 2 vermag diejenige des Privatklägers 4 – entgegen der Ansicht der Vertei-digung (Urk. 53 S. 9) – nicht zu widerlegen, sondern stützt sie vielmehr, weil – ein-hergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.6.2. S. 86) – jeder der Partner die damaligen Vorkommnisse gemäss seinen eigenen Er-innerungen, aus seiner eigenen Sicht und mit seinem eigenen Vorwissen in den verschiedenen relevanten Zeitabschnitten schilderte. Auch der Einwand der Vertei-digung, wonach in den Akten weder belegt sei, dass die AK._____ Bank Auskunft über die K._____ verlangt hätte bzw. dass – entgegen den Angaben in der Strafanzeige – Informationen über die K._____ in die USA hätten geliefert werden sollen (Urk. 53 S. 8 ff.), vermag an der Glaubhaftigkeit der Sachdarstellung seitens der Privat-klägerschaft hinsichtlich der Vorgeschichte nichts zu ändern, zumal letztlich un-massgeblich ist, welche Daten – diejenigen der K._____ oder diejenigen des Be-schuldigten, der Privatkläger 1 und 2 (vgl. auch der seitens der Verteidigung er-wähnte Entscheid des Bundesgerichtes 4A_83/2016 vom 22. September 2016 insb. A.a. und A.c.) – herausgegeben hätten werden sollen. Auf die Konstruktion eines Vorwurfs gegenüber dem Beschuldigten im Sinne eines seitens der Privat-klägerschaft geschmiedeten Komplotts lassen die geschilderten Umstände jeden-falls nicht schliessen. Dass die eigentlichen Gründe für das Zerwürfnis zwischen der Privatklägerschaft und dem Beschuldigten in der zeitlich parallel zum Bonuss-treit stattfindenden Auseinandersetzung mit der AK._____ Bank zu sehen sei, mittels welcher der Beschuldigte in den Augen der Privatkläger 2-4 dem Ruf der Kanzlei geschadet und hohe Prozesskosten verursacht habe, erscheint, auch angesichts des Umstands, dass dieser Einwand seitens des Beschuldigten – einhergehend mit

- 39 der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 63 E. III.6.2. S. 87) – erst spät im Verfahren erfolgte (vgl. Urk. 53 S. 12 f.), wenig plausibel. 3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der als Zeugen einvernommenen zwei Personen ist zu bemerken, dass es sich bei P._____ um eine Anwaltsassistentin des Beschuldigten (Urk. 50201274 f.) und bei Q._____ um den Buchhalter der Kanzlei (Urk. 50201307) handelte. Auch wenn diese Personen als Zeugen einvernommen wurden und unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB zu wahrheitsgemässen Aussagen verpflichtet waren, sind ihre Ausführungen aufgrund der geschäftlichen Verbundenheit mit den beteiligten Personen mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen. G. Beweiswürdigung 1.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldigten zusammengefasst und zutreffend wiedergegeben (Urk. 63 E. III.2.1.-2.19.), weshalb vorab grundsätzlich darauf verwiesen werden kann. Nicht wiedergegeben wurden von der Vorinstanz indes seine anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 25. Februar 2020 (Urk. 50101427 ff.) sowie im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 44 S. 6 ff.) zur Sache gemachten Aussagen. Dies ist hier nachzuholen. 1.2. Hinsichtlich seiner vor Staatsanwaltschaft am 25. Februar 2020 gemachten Angaben ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte im Anschluss an die mit dem Privatkläger 2 gleichentags durchgeführte Einvernahme (Urk. 50201294 ff.) u.a. aussagte, dass für ihn eine zusätzliche Abrechnung der Infrastrukturkosten keinen Sinn gemacht habe. In der Rechnung, welche die Privatkläger ausgestellt hätten, seien sämtliche Unkosten bereits enthalten. Aus dieser Rechnung resultiere ein Gewinn von 2.2 Mio. zu Gunsten der Privatkläger. Die Rechnung mache auch deshalb keinen Sinn, weil die Privatkläger die Honorare der K._____ beanspruchen würden. Es seien auch keine zusätzlichen Kosten entstanden, weil alle Verwaltungshandlungen für die Rechnungsstellung der K._____ als Verwaltungskosten den einzelnen Kunden abgerechnet worden seien. Diese seien als Honorar an die Privatkläger geflossen. Die Arbeit der Mitarbeiter sei vor allem juristisch gewesen, es habe

- 40 sich um Studenten gehandelt, welche erste praktische juristische Erfahrungen hätten sammeln wollen. Deshalb seien sie vorwiegend auf juristischen Mandaten eingesetzt gewesen. Die Mitarbeiter seien auch immer wieder für andere Partner tätig gewesen. Die Rechnung enthalte auch Kosten für Fahrzeug-Leasing, diese Kosten seien ihm regelmässig in der persönlichen Bonusabrechnung belastet worden. Bei den Raumkosten sei zudem ein Büro im Parterre zu viel berechnet worden. Die Arbeiten für die K._____ habe er in den Räumlichkeiten der B1._____ ausgeführt. Alle Unterlagen seien im Büro gewesen. Der Aufwand für die Rechnungen sei so minimal gewesen und habe darin bestanden, einmal pro Jahr eine Vorlage auszudrucken und zu aktualisieren. Der Aufwand dafür sei dem Kunden belastet worden. Zu den gleichentags gemachten Aussagen des Zeugen Q._____ (Urk. 50201306 ff.) wollte der Beschuldigte keine Stellung nehmen. 1.3. Vor Vorinstanz (Urk. 44 S. 6 ff.) führte der Beschuldigte aus, dass der ihm gemachte Anklagevorwurf absurd sei, weil es in der Kanzlei allgemeine Praxis gewesen sei, dass das so gehandhabt wurde. Er habe nichts anderes gemacht, als alle anderen Anwälte auch. Es sei auch bekannt gewesen, dass das so gehandhabt werde. Er habe das erst von den anderen Anwälten der Kanzlei so kennengelernt. Er sei vorher nicht in diesem Bereich tätig gewesen und habe das erst in der Kanzlei so erfahren. Über Jahre sei das offen deklariert so gehandhabt worden und sei physisch und elektronisch alles dokumentiert gewesen. Mindestens ein Dutzend Leute hätten mit der Handhabung zu tun gehabt und hätten es gewusst. Es sei offen da, nichts versteckt gewesen. Der Kanzlei sei kein Schaden entstanden. Sämtliche Arbeiten, die er ausgeführt habe, seien den Kunden jede Minute abgerechnet worden. Egal, ob es eine Vermögensverwaltung oder die Haltung einer Gesellschaft oder Stiftung gewesen sei, die Leistungen seien erfasst und dem Kunden abgerechnet worden. Auf den Vorhalt, dass er Angestellter oder Salaried Partner gewesen und somit nicht Partner der Aktiengesellschaft gewesen sei, erwiderte der Beschuldigte, dass er kein Aktionär gewesen sei. Es sei richtig, dass er sich gegen aussen als Partner habe bezeichnen dürfen, er im Innenverhältnis aber kein Partner gewesen sei. Die Frage des vorinstanzlichen Vorsitzenden, dass es nicht heisse, dass er als Angestellter das Gleiche auch tun dürfe, wenn er angestellt sei und die Besitzer der Gesellschaft etwas machen würden, bejahte der Beschuldigte, wobei

- 41 er darauf verwies, dass es aber Drittfirmen gewesen seien, die die Funktion von Verwaltungs- und Stiftungsrat eingenommen hätten. Nichts anderes habe er auch gemacht. Es sei nicht um persönliches Geldverdienen gegangen, auch bei ihm nicht. Er habe das Geld nicht gebraucht und er habe es auch nicht gemacht, um für sich Geld zu verdienen. Es sei darum gegangen, dass man die Funktion mit einer geeigneten Gesellschaft besetze. Der Beschuldigte bestätigte, dass er den Kunden der K._____ Rechnung gestellt habe. Die Zahlung der Fees etc. sei dann auf ein Konto der K._____ geflossen. Auf den Vorhalt, dass gemäss Anklageschrift die K._____ von ihm beherrscht worden sei, erwiderte der Beschuldigte, das sei nicht von Anfang an so gewesen. Bereits als er in die Kanzlei eingetreten sei, habe es die K._____ gegeben. Er habe sie in den neunziger Jahren mit drei Partnern gegründet. Die K._____ hätte Patente bewirtschaften und auswerten sollen. Das sei die ursprüngliche Idee gewesen. Er habe die Gesellschaft gegründet. Von den anderen drei Partnern habe einer Erfindungen gemacht und Patente darauf gehabt. Der zweite sei ein Industrieller gewesen, der für die Produktion der Erfindungen verantwortlich gewesen sei. Der dritte sei sein Kontakt in diesem Zusammenhang gewesen, S._____. Er sei Werber und Konzeptentwickler gewesen und habe den Erfinder T._____ gekannt. Er habe ihn gefragt, was sie machen könnten, weil T._____ langsam in ein gewisses Alter und mit seinen Erfindungen auf keinen grünen Zweig gekommen sei. Er habe dann gesagt, es müsse ein Konzept für die Vermarktung entwickelt und die Produktion aufgegleist werden. Das habe alles Geld gekostet. Mit der K._____ hätten sie alles angehen wollen. Zu diesem Zweck hätten sie die K._____ gegründet. Bei der K._____ sei es nicht ums Verstecken von Geldern gegangen. Sie hätten nichts verstecken wollen, sie hätten Geld verdienen wollen. Zuerst habe es gekostet. Das Geld sei nicht vorhanden gewesen, denn niemand habe Geld gehabt, weder der Erfinder noch der Produzent noch der Werber. Der Einsatz als Stiftungs- und Verwaltungsrat in diesen Gesellschaften sei eine Möglichkeit gewesen, ein bisschen Geld zu verdienen, um die Kosten decken zu können. Die K._____ habe kein Geld gehabt und das sei eine Möglichkeit gewesen, Geld in die K._____ zu bringen, um die Kosten zu decken. Das sei der eigentliche Ursprung gewesen. Andererseits hätten sie den Nutzen gehabt, die

- 42 - Funktion zu besetzen, die die Kanzlei nicht habe wahrnehmen wollen. Die Kanzlei selbst sei nicht im Verwaltungs- oder Stiftungsrat von Panama-Gesellschaften. Das Projekt mit dem Patent-Geschäft sei weiterverfolgt worden. Allerdings sei es dann ungefähr im Jahr 2006 oder 2007 definitiv gescheitert, weil der Erfinder T._____ seine Patente letztlich nicht habe übertragen wollen, was eine Voraussetzung für die Verwertung gewesen wäre. Ab 2006/2007 seien nur noch Geschäfte über die K._____ gelaufen, wie sie in der Anklage aufgeführt seien. Die K._____ habe Rechnung für ein jährliches Pauschalhonorar für die Tätigkeit als Stiftungsoder Verwaltungsrat gestellt. Die Arbeit, die er geleistet habe, habe er quartalsweise immer im Namen der Kanzlei abgerechnet. Dies habe den Vorteil für die Kanzlei gehabt, dass sie von den Leistungen profitiert habe, die er für die Gesellschaften erbracht habe, sie habe aber das Risiko der Verantwortung nicht gehabt. Sie sei in Panama nicht im Handelsregister eingetragen und habe keine Verantwortung als Verwaltungs- und Stiftungsrat gehabt, habe aber für die Tätigkeit trotzdem Umsatz gemacht. Das Geld für seine Arbeit, die er in Rechnung gestellt habe, sei auf das Konto der Kanzlei bei der Credit Suisse geflossen. Auf die Frage, ob die übrigen Einnahmen, wie Fees etc. an die K._____ geflossen seien, gab der Beschuldigte vor Vorinstanz zu Protokoll, dass nicht alles zur K._____ gegangen sei. In Panama hätten sie einen Vertreter gehabt, der bezahlt habe werden müssen. Gewisse Mandate seien von Treuhändern übermittelt worden, die Vermögen verwaltet hätten. Diese hätten meistens auch noch eine Provision erhalten. Das sei von der Pauschalgebühr bezahlt worden. Auf die Frage, ob die Partner von diesem Konstrukt gewusst hätten, antwortete der Beschuldigte, "Ja, von Anfang an". Dass die Partner dies in der Untersuchung bestritten, verstehe er nicht. Es sei klar gewesen. Bei ihm sei es um etwa 80 Gesellschaften gegangen. Die Kanzlei selbst habe mehrere hundert gehabt. Anfangs der Zweitausenderjahre habe es eine Verschiebung von Liechtenstein nach Panama gegeben. In Liechtenstein habe man natürliche Personen als Stiftungsrat eingesetzt. Dies sei immer formeller und immer teurer geworden. Dann habe man mit den Stiftungen in Panama begonnen. Weil das weiter weg gewesen sei, um die Unterschriften einzuholen, und weil es auch weniger sicher gewesen sei, weil es in Südamerika war, habe man damit begonnen, Gesellschaften als Stiftungsräte einzusetzen. Das Gesetz von Panama habe dies

- 43 zugelassen. In Liechtenstein sei dies nicht der Fall gewesen. Deshalb habe man begonnen, Gesellschaften als Verwaltungs- und Stiftungsräte einzusetzen. Der Beschuldigte bestätigte ferner, dass die K._____ auch Einnahmen erzielt habe und dass unter dem Strich Erträge generiert worden seien. Weil es immer mehr Gesellschaften geworden seien, sei unter dem Strich schon etwas geblieben. Das Geld sei in der K._____ geblieben, welche mittlerweile ihm gehöre. Die Gelder seien ihm ursprünglich nicht, aber ab 2006/2007 zugeflossen. Auf den Vorhalt, dass das dann eine Nebenbeschäftigung wäre, erwiderte der Beschuldigte, eine Beschäftigung sei es nicht. Von allem, was er gearbeitet habe, seien die Gelder an die Kanzlei geflossen. Ihm sei kein Geld zugeflossen, dies sei noch immer in der K._____ drin. Der Beschuldigte bestätigte im Folgenden, dass ihm die K._____ wirtschaftlich gehöre. Er bestätigte, dass die Tätigkeit über die Anwaltskanzlei gemacht und auch über die Anwaltskanzlei abgerechnet worden sei bzw. dass es sei keine Nebenbeschäftigung gewesen sei, er die Tätigkeit im Rahmen der Anstellung bei der Arbeitskanzlei gemacht habe. Auf den Vorhalt, dass aus dieser Anstellung in der Anwaltskanzlei Erträge in eine Gesellschaft geflossen seien, von der er sage, sie gehöre ihm, folge, dass er die Erträge nach Art. 321b OR seinem Arbeitgeber herausgeben müsste, erwiderte der Beschuldigte, dass es Erträge für Tätigkeiten gewesen seien, die die Kanzlei explizit nicht habe ausführen wollen. Auf den Vorhalt, dass er die Arbeit im Rahmen seiner Tätigkeit als angestellter Anwalt bei der Anwaltskanzlei ausgeführt habe und ihm daraus Erträge wirtschaftlich zugeflossen seien, er diese dem Arbeitgeber hätte herausgeben bzw. ihn mindestens darüber hätte informieren müssen, antwortete der Beschuldigte, das sei so nicht diskutiert worden, aber es sei offenkundig gewesen. Seine Funktion bei der K._____ sei klar gewesen. Die Rechnungen seien offen in den Dossiers gewesen. Auch der ganze Bankverkehr der K._____ habe der Kanzlei physisch vorgelegen und sei zugänglich gewesen. Die Kanzlei habe davon gewusst. Der Beschuldigte bestätigte in der Folge, seine fristlose Kündigung und die nicht ausbezahlten Boni beim Arbeitsgericht angefochten zu haben. Vor erster Instanz sei der Bonus im Betrag von etwa Fr. 100'000.– gutgeheissen, aber mit der Schadenersatzforderung zur Verrechnung gebracht worden. Die fristlose Kündigung sei nicht als unzulässig eingestuft worden. Den Fall habe er ans Obergericht weitergezogen. Den Anklagevorwurf, im selben Zeit-

- 44 raum in den Formularen A gegenüber sieben Schweizer Banken selber bzw. einmal eine Drittperson als wirtschaftlich berechtigte Person genannt zu haben, obwohl er nie die Absicht gehabt haben soll, diesen Bankverbindungen eigene Vermögenswerte zuzuführen, wies der Beschuldigte als klar falsch von sich. Das seien Konten gewesen, die er für sich eröffnet habe, namentlich als Transaktionskonten bei Banken, bei denen auch die Kunden gewesen seien. Es sei nicht selten vorgekommen, dass Kunden Gelder von der Bank hätten weg transferieren wollen, dies aber nicht direkt von ihren Stiftungskonten. Das sei dann über ein solches Konto geflossen. Das Geld, das auf dem Konto geblieben sei, sei von ihm gewesen. Darum sei er wirtschaftlich Berechtigter an diesem Konto. Es sei nicht der Plan gewesen, dass Kundengelder darauf fliessen sollten. Die Konten seien einfach mal eröffnet worden und es sei dann vorgekommen, dass vielleicht mal ein Kunde einbezahlt habe und dass das Geld ein bisschen länger dort gelegen sei. Das habe man nicht vorher gewusst. Es sei nicht absehbar gewesen. Das Geld sei gekommen, wenn ein Kunde im Zuge der Weissgeldstrategie von seiner Bank eine Kündigung erhalten habe. Einige Kunden hätten bei den Banken gehen müssen und nicht sofort gewusst, wohin mit dem Geld. Es sei eine Zwischenlösung gesucht worden, bis sie gewusst hätten, wie sie weiter verfahren sollten. Auf den Vorhalt, weshalb er der Bank nicht gesagt habe, dass er an den Geldern nicht mehr wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, erwiderte der Beschuldigte, dass es teilweise Konten mit Formular R gewesen seien. Diese seien explizit für solche Transaktionen vorgesehen gewesen. Mit der Zeit hätten die Banken keine Formular-R-Konten mehr haben wollen. In der Praxis sei es dann toleriert worden, dass die Transaktionen auch ohne Formular R abgewickelt worden seien. Weil das Geld von einem Konto bei ihnen gekommen sei, hätten die Banken jeweils gewusst, was für Transaktionen dies gewesen seien. Es sei nichts verschleiert worden. Für die Banken sei es transparent gewesen. Teilweise seien auch transaktionsbezogene Formulare A ausgefüllt worden. Der Beschuldigte negierte, sich des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig gemacht zu haben. Auf die Ergänzungsfragen des Referenten, wer bei seinem Verlassen der B1._____ 2014 Verwaltungsrat der K._____ gewesen sei, antwortete der Beschuldigte, dass – Irrtum vorbehalten – es im Jahr 2013 einen Wechsel gegeben habe. Bis dahin seien es die ursprünglichen

- 45 vier Partner gewesen. Im Jahr 2013 sei S._____ verstorben. Mit dem Wechsel seien seine Gesellschaft, die U._____, und sein Sohn Verwaltungsräte geworden. Er selbst sei Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung gewesen. Die Konten der K._____ seien für Honorareinzahlungen gedacht gewesen. Erst viel später seien diese Konten ausnahmsweise benutzt worden, um Gelder kurzfristig zwischen zu platzieren. Bei den gesperrten Bankverbindungen der K._____ könne es betragsmässig Unterschiede geben, wenn inzwischen Freigaben bewilligt wurden. Er habe diverse Anträge gestellt, dass Kundengelder freizugeben seien. Diese seien teilweise bewilligt worden, teilweise nicht. Dadurch könnten Verschiebungen entstanden sein. Der Beschuldigte bestätigte, dass es möglich sei, dass von diesen Konten Kundengelder ausbezahlt worden seien. Auf Ergänzungsfrage des Verteidigers, ob die Funktion, die die K._____ ausgeführt habe, Teil seiner Tätigkeit gemäss dem Arbeitsvertrag bei der Kanzlei gewesen sei, erwiderte der Beschuldigte, dass dies klar nicht der Fall gewesen sei. Es sei Vermögensverwaltung gewesen. Die Kanzlei habe dies nicht gemacht. Die Kanzlei habe bei den Panama-Gesellschaften auch nicht als Verwaltungs- oder Stiftungsrat auftreten wollen. Der Hintergrund des Pfandhalterschaftsvertrags zwischen der V._____, der K._____ und dem Privatkläger 2 sei gewesen, dass die K._____ Gelder bei V._____ angelegt habe. V._____ sei eine brasilianische Gesellschaft, die von Dr. C._____ verwaltet worden sei. Für die Anlagen, das seien Darlehen gewesen, seien als Sicherheit Aktien gestellt worden. Dr. C._____ habe diese als Pfandhalter entgegengenommen und für die K._____ gehalten. Daraus sei erkennbar, dass er Kenntnis von der K._____ gehabt habe. Die Anlagen in Brasilien seien so riskante Investments gewesen, dass man sie nur mit guten Bekannten gemacht habe. Auf die Frage des Verteidigers, wer ihn motiviert gehabt habe, die Anlagen von der K._____ zu machen, antwortete der Beschuldigte, dass dies die Privatkläger 2 und W._____, ein Vermögensverwalter, der immer wieder bei ihnen im Büro gewesen sei, gewesen seien. Die beiden hätten diese Anlagen promotet. Auf die weitere Ergänzungsfrage des Referenten, was die Aufgabe der B1._____ Gestion gewesen sei, erwiderte der Beschuldigte, dass diese vor allem Buchhaltung und Treuhand bei Schweizer Gesellschaften gemacht habe, aber nicht bei Panama-Gesellschaften. Sie sei nie im Verwaltungsrat einer Panama-Gesellschaft gewesen.

- 46 - 1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zudem zu Protokoll (Prot. II. S. 35 ff.), dass der ihm gemachte Vorwurf nicht berechtigt sei, was die Honorare der K._____ anbelange. Aus der Entwicklung sei ersichtlich, dass es Kunden gewesen seien, welche durch Banken oder Vermögensverwalter vermittelt worden seien. Diese Kunden hätten bereits lange alle Nummernkonten, dies seien alles Ausländer. In den 60/70er Jahren seien Liechtensteiner-Stiftungen ideale Vehikel gewesen, um diese Nummernkonten aufzuheben und das Geld von diesen Kunden in eine Stiftung zu platzieren. In den 80er seien liechtensteinische Stiftungen weniger interessant geworden, weil die Regulierung strenger geworden sei für Liechtenstein, das habe es dann massiv verteuert. Darum sei man auf Panama- Stiftungen gekommen, die wesentlich günstiger gewesen seien. Sein Verhalten könne nie und nimmer als Betrug eingestuft werden. Sämtliche Dokumente seien im Büro aufgelegen, sie seien in den Kundendossiers, es sei verbucht worden. Dutzende Mitarbeiter hätten über alles Bescheid gewusst. Er hätte ohne Weiteres die Umsätze der K._____ auch ausserhalb des Büros behalten können, wenn er dies gewollt hätte. Er habe gar nie die Absicht gehabt, jemanden zu täuschen und es wäre gar nie ein Problem gewesen. Zum Vorwurf der Urkundenfälschung äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass dieser unzutreffend sei, weil er das Formular A bei der Kontoeröffnung unterzeichnen musste. Er habe das auf sich ausfüllen müssen hinsichtlich der Konten der K._____, bei welcher er Alleinaktionär sei. Auf die Frage, welche Tätigkeiten und Aufgaben sein Arbeitsverhältnis mit der B2._____/B1._____ umfasst habe, erwiderte der Beschuldigte, dass es juristische Arbeiten gewesen seien, die sich ergeben hätten, etwa die Hälfte Prozessführung und die andere Hälfte Beratung und Verwaltung von Gesellschaften. Er habe Beratung für Lösungen von Bankkunden oder für die Abwicklung von Transaktionen angeboten. Er habe jahrelang im Rechtsdienst von Banken gearbeitet und durch das gewusst, wie eine Kreditfinanzierung und ein Akkreditiv funktioniere. Wenn Lösungen gesucht worden seien, dann sei er auch viel von Banken angefragt worden, was er für eine Lösung vorschlage. Es sei um Vermögensstrukturierungen gegangen, so auch um die Gründung und Verwaltung von Gesellschaften und Stiftungen. Auf die Frage, ob die Leistungen, die über die K._____ abgerechnet wurden, diesem Aufgabenbereich im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses bei der

- 47 - B2._____/B1._____ entsprochen hätten, antwortete der Beschuldigte, dass die K._____ keinerlei Arbeiten abgerechnet habe. Die Arbeitsstunden seien immer dem Kunden in Rechnung gestellt worden. Die Honorare seien an die Kanzlei gegangen. Die K._____ habe nur die Funktionshonorare in Rechnung gestellt. Die Stiftungen hätten ein Organ, einen Stiftungsrat gebraucht. Bei den Liechtenstein- Stiftungen sei es immer ein Rechtsanwalt oder Treuhänder in Liechtenstein gewesen. Bei der Verschiebung nach Panama habe man vor Ort die gleiche Organisation gehabt, also einen Stiftungsrat vor Ort, der Bankunterlagen unterzeichnen musste. Es habe sich herausgestellt, dass dies mühsam und langwierig sei, vor allem wegen dem Postweg, wo die Post verloren gegangen sei. Statt dem Stiftungsrat vor Ort habe man eine andere Lösung gesucht, die praktischer sei, sodass man keine Post nach Panama verschicken und hernach ewig warten musste, bis sie wieder zurückgekommen sei. Liechtensteinische Gesellschaften habe er erst nach ein paar Jahren bei B1._____ eröffnet. Die Gesellschaft K._____ habe er schon vor B1._____ gehabt, sie habe aber einen anderen Zweck gehabt und sei inaktiv gewesen. Er habe sie dann für diese Panama-Stiftungen wieder reaktiviert und als Organ verwendet. Auf die Frage, ob es etwas Besonderes gewesen sei, dass er ein solches Organ einsetzte, erwiderte der Beschuldigte, dass es nicht seine Idee gewesen sei. Er habe das von den Partnern von B1._____ übernommen, welche auch eine Offshore-Gesellschaft für die von ihnen gegründeten Stiftungen verwendet hätten. Die Einnahmen über die K._____ seien "sicher ausserhalb" des Anstellungsverhältnisses erzielt worden, weil die Honorare für einen Auftrag an einen aussenstehenden Dritten gewesen seien. Die Funktion habe besetzt werden müssen, das hätte irgendjemand sein können. Das seien keine Honorare gewesen, welche an die Kanzlei gegangen seien. Die Kanzlei habe nicht mit einer Funktion in einer Panama-Stiftung in Verbindung gebracht werden wollen. Auch andere Honorare, welche im Zusammenhang mit der K._____ bezahlt wurden – für Beratungen, Verwaltungen, Gründungen etc. –, hätten laut dem Beschuldigten nichts mit dem Anstellungsverhältnis zu tun gehabt. Das seien keine Honorare gewesen, die an die Kanzlei flossen. Diese hätten auch nicht dorthin fliessen dürfen, weil die Kanzlei nicht gewollt habe, dass diese von Panama-Stiftungen an die Kanzlei flossen. Es hätte sonst

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