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Zürich Obergericht Strafkammern 13.03.2024 SB210296

13. März 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·13,482 Wörter·~1h 7min·2

Zusammenfassung

Vorsätzliche Tötung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210296-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tresch Urteil vom 13. März 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Stadelmann, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin

- 2 sowie 1. B._____, 2. C._____, Privatkläger 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ 2 vertreten durch Beiständin MLaw Z._____ betreffend vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 17. Juni 2020 (DG190009)

- 3 - Anklage: Die (angepasste) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. September 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 256). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 160 S. 86 ff.) 1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 966 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 20. Juni 2019 beschlagnahmte CH-Reisepass des Privatklägers 2 (Asservat Nr. A010'912'239) ist diesem auf erstes Verlangen innert 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids durch die Lagerbehörde (Forensisches Institut Zürich) herauszugeben. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist wird dieser Gegenstand der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 5. Die folgenden, übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 20. Juni 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen und der Lagerbehörde nach Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen:  1x Mobiltelefon Samsung (Asservat Nr. A010'912'171, Standort: Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich)  1x Mobiltelefon Samsung (klein/weiss) (Asservat Nr. A010'912'217, Standort: Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich)  1x CH-Reisepass für A._____ (Asservat Nr. A010'912'228, Standort: Forensisches Institut Zürich)  1x CH-Reisepass für D._____ (Asservat Nr. A010'912'240, Standort: Forensisches Institut Zürich)

- 4 -  1x Krankenkassenausweis D._____ - ASSURA (Asservat Nr. A010'912'251, Standort: Forensisches Institut Zürich)  1x Tagebuch von D._____ "Mein Tagebuch" (Asservat Nr. A010'912'273, Standort: Forensisches Institut Zürich)  1x Ringheft mit Handschrift-Einträgen und Kochrezepten (Asservat Nr. A010 912'284, Standort: Forensisches Institut Zürich)  Div. Dokumente / Unterlagen (Asservat Nr. A010'912'308, Standort: Forensisches Institut Zürich)  1x Damenslip, rosa (Asservat Nr. A010'912'319, Standort: Forensisches Institut Zürich)  1x schwarze Trainerhose (Asservat Nr. A010'912'320, Standort: Forensisches Institut Zürich)  Dokumentation in Coop-Plastiksack (Asservat Nr. A010'912'331, Standort: Forensisches Institut Zürich)  1x leere Getränkedose "Energy" mit zwei Marlboro Zigarettenstummel (Asservat Nr. A010'912'342, Standort: Forensisches Institut Zürich)  1x leere Zigarettenpackung Marlboro Rot mit einem Zigarettenstummel (Asservat Nr. A010'912'353, Standort: Forensisches Institut Zürich)  1x gerolltes Papier, angekohlt (ähnlich Zigarettenstummel) (Asservat Nr. A010'912'375, Standort: Forensisches Institut Zürich)  Diverse Papiere, zum Teil mit Couvert (Asservat Nr. A010'912'400, Standort: Forensisches Institut Zürich). 6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, dies nebst Zins zu 5% seit dem 26. Oktober 2017. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins seit 26. Oktober 2017 zu bezahlen.

- 5 - 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 eine Genugtuung von Fr. 150.– zuzüglich Zins seit 25. Oktober 2017 zu bezahlen. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'600.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 33'950.80 Auslagen (Gutachten/Expertisen) Fr. 10'310.10 Auslagen Untersuchung Fr. 4'784.00 Auslagen Polizei Fr. 821.40 Entschädigung Zeugen Fr. 1'000.00 Obergericht des Kantons Zürich, Gerichtsgebühr gem. Beschluss vom 21. November 2017 (Geschäfts-Nr. UB170143-O) Fr. 1'000.00 Obergericht des Kantons Zürich, Gerichtsgebühr gem. Beschluss vom 22. März 2018 (Geschäfts-Nr. UB180063-O) Fr. 1'200.00 Obergericht des Kantons Zürich, Gerichtsgebühr gem. Beschluss vom 16. Oktober 2018 (Geschäfts-Nr. UB180143-O) Fr. 86'445.20 amtliche Verteidigung (inkl. 8% resp. 7.7% MwSt.) 11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 86'445.20 (inkl. 8% MwSt. [auf den Betrag von Fr. 8'453.30] resp. 7.7% MwSt. [auf den Betrag von Fr. 71'788.10]) entschädigt. 12. Die Gerichtsgebühr sowie die weiteren Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 10, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

- 6 - 14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das gesamte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'340.80 (inkl. 7.7% MwSt.) zu bezahlen. 15. Das Gesuch des Privatklägers 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 162; Urk. 208 S. 48; Prot. II S. 156; sinngemäss) 1. In Gutheissung der Berufung seien die Dispositivziffern 1-3, 6-10, 12 und 14 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 17. Juni 2020 (DG190009-A/U/nf) aufzuheben; 2. der Beschuldigte A._____ sei vom Vorwurf der eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB freizusprechen; 3. die Zivilforderungen seien abzuweisen; 4. der Beschuldigte sei gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO für den entgangenen Lohn mit insgesamt Fr. 263'989.– zu entschädigen und die erlittene Überhaft mit Fr. 200.– pro Tag zu entschädigen, beides zzgl. 5% Verzugszins seit 27. Oktober 2017; 5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats, zzgl. 7.7 % MwSt.; 6. der amtliche Verteidiger sei für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse entsprechend einer noch einzureichenden und zu genehmigenden Kostennote zu entschädigen. b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 209; Urk. 279 S. 5) " 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf den Schuldpunkt (Disp. Ziff. 1). 2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft. 3. Vollzug der Freiheitsstrafe."

- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Hinsichtlich des Prozessverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Bezirksgerichts Affoltern verwiesen werden (Urk. 160 S. 5 ff.). Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil vom 17. Juni 2020 sprach die Vorinstanz den Beschuldigten der eventualvorsätzlichen Tötung schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren. Ferner wurde im Grundsatz festgestellt, dass er gegenüber den Privatklägern 1 und 2 schadenersatzpflichtig ist; ebenso wurde er verpflichtet, den Privatklägern je Genugtuung zu bezahlen. Im Übrigen befand die Vorinstanz über die beschlagnahmten Gegenstände und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 160 S. 86 ff.). 2.1. Gegen das mündlich am 29. Juni 2020 eröffnete Urteil (Prot. I S. 63 f.) wurde seitens des Beschuldigten mit Eingabe vom 30. Juni 2020 sowie seitens der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eingabe vom 2. Juli 2020 rechtzeitig Berufung angemeldet (Urk. 146; Urk. 149). Nach Erhalt des begründeten Urteils, welches am 21. Mai 2021 an die Parteien verschickt wurde (Urk. 155 ff.), reichte die Verteidigung am 4. Juni 2021 sowie die Staatsanwaltschaft am 8. Juni 2021 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 162; Urk. 163). Demgegenüber liess sich weder die Privatklägerin 1 (B._____) noch der Privatkläger 2 (C._____) vernehmen. Auf die am 18. Juni 2021 angesetzte Frist für eine Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag wurde von keiner Seite reagiert (Urk. 164). 2.2. Mit Beschluss vom 6. Januar 2022 wurde von Amtes wegen beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM Zürich) ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben. Im Übrigen wurden die von der Verteidigung mit der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. 169). Im Anschluss daran ergingen die Vorladungen zur Berufungsverhandlung vom 22. November 2022 (Urk. 173).

- 8 - 2.3. Am 18. Mai 2022 leiteten die Strafvollzugsbehörden zuständigkeitshalber ein Urlaubsgesuch des sich im vorzeitigen Strafvollzug befindlichen Beschuldigten an die erkennende Kammer weiter, welche das Begehren mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2022 abwies (Urk. 174; Urk. 177). 2.4. Unter dem 30. Mai 2022 erstattete das IRM Zürich das gerichtlich angeforderte Ergänzungsgutachten (Urk. 180), welches sogleich den Verfahrensbeteiligten zugestellt wurde (Urk. 182/1-2). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2022 wurde der daraufhin gestellte Antrag der Verteidigung auf mündliche Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens anlässlich der Berufungsverhandlung einstweilen abgewiesen und stattdessen den Parteien Frist zur Stellung von schriftlichen Ergänzungsfragen an die Sachverständigen angesetzt (Urk. 184). Während die Staatsanwaltschaft darauf verzichtete (Urk. 186), ersuchte die Verteidigung am 11. Juli 2022 um Stellung mehrerer Ergänzungsfragen an die Gutachterstelle (Urk. 187), was mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2022 indessen ebenfalls einstweilen abgelehnt wurde (Urk. 189). 2.5. In der Folge liess die erkennende Kammer eine Abschrift der Videobefragung des minderjährigen Privatklägers 2 vom 5. Dezember 2017 erstellen, die als Urk. 193 zu den Akten genommen wurde und den Parteien am 14. September 2022 zur Kenntnis zugestellt wurde (Urk. 195/1-4). Sodann wurde mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2022 die Befragung des Privatklägers 2 im Rahmen der Berufungsverhandlung angeordnet (Urk. 199); dies nachdem dessen Beistand am 6. Oktober 2021 signalisiert hatte, dass der Privatkläger 2 im Berufungsverfahren bereit sei, Aussagen zu machen (Urk. 168). Mit Eingabe vom 3. November 2022 ersuchte die Rechtsvertretung des Privatklägers 2 zudem um Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung (Urk. 202). Diesem Antrag wurde – analog zur Regelung bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Urk. 62) – mit Beschluss vom 10. November 2022 entsprochen (Urk. 203). 2.6. Die Berufungsverhandlung vom 22. November 2022 fand in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers, der Vertreterin der Staatsanwaltschaft, der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 sowie deren jeweiligen Rechtsvertretungen statt (Prot. II S. 13 ff.). Ankündigungsgemäss wurden dabei

- 9 der Beschuldigte und der Privatkläger 2 gerichtlich befragt (Prot. II S. 15 ff.). Anlässlich der Verhandlung wurde noch kein Urteil gefällt. 2.7. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2022 wurde ein weiteres rechtsmedizinisches Ergänzungsgutachten angeordnet und den Parteien Frist angesetzt, allfällige Einwände gegen den Gutachter Prof. Dr. med. E._____ vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM Bern) zu erheben und allfällige Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 214). Ein entsprechender Antrag der Verteidigung auf Umformulierung einer Frage an den Gutachter (Urk. 220) wurde mit Beschluss vom 26. Januar 2023 abgewiesen und – nachdem gegen die Person des Gutachters keine Einwände erhoben wurden – der vorgeschlagene Sachverständige formell als Gutachter ernannt und der Gutachtensauftrag erteilt (Urk. 222 f.). Am 26. April 2023 ging das Gutachten des IRM Bern vom 4. April 2023 ein (Urk. 235). Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2023 wurde das Gutachten samt Rechnung den Parteien zugestellt und ihnen Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt (Urk. 238). Im Nachgang zur Stellungnahme der Verteidigung (Urk. 243/2) wurde der Sachverständige mit Beschluss vom 27. Juni 2023 aufgefordert, das Gutachten in einem Punkt zu erläutern und nötigenfalls zu ergänzen (Urk. 246). Am 19. Juli 2023 ging die Erläuterung des Gutachtens des IRM Bern ein (Urk. 248), welche in der Folge den Parteien zur Kenntnis zugestellt wurde (Urk. 251/1-4). 2.8. Zwischenzeitlich war der hiesigen Kammer am 12. Juni 2023 vom Amt für Justizvollzug ein an dieses gerichtetes Gesuch um Gewährung von Vollzugslockerungen vom 24. April 2023 (Urk. 234) zuständigkeitshalber weitergeleitet worden (Urk. 240). Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2023 wurde das Gesuch abgewiesen (Urk. 244). 2.9. Mit Beschluss vom 13. September 2023 wurde die Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen und diese eingeladen, vor dem Hintergrund der neuen Erkenntnisse aus dem Gutachten des IRM Bern innert Frist den Anklagesachverhalt an das neue Beweisergebnis anzupassen (Urk. 253). In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft die angepasste Anklageschrift vom 28. September 2023 ein (Urk. 256). Diese wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2023

- 10 den Parteien zugestellt und ihnen Frist angesetzt, sich zur Frage, ob das Berufungsverfahren aus ihrer Sicht mündlich oder schriftlich fortgesetzt werden solle, vernehmen zu lassen (Urk. 257). Einzig die Staatsanwaltschaft stimmte einer Fortsetzung des Berufungsverfahrens im schriftlichen Verfahren zu (Urk. 259). Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen. Der Beschuldigte erhob gegen den Beschluss vom 13. September 2023 betreffend Anklageanpassung Beschwerde in Strafsachen am Bundesgericht (Urk. 261). Ferner beantragte er mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 die Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum Ergehen des bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheids und ersuchte gleichzeitig erneut um Gewährung von Vollzugslockerungen (Urk. 260). Das Begehren betreffend Vollzugslockerungen wurde mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2023 abgewiesen (Urk. 265). Auch gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen (Urk. 268). Diese Beschwerde war zum Zeitpunkt der Fällung des vorliegenden Urteils noch beim Bundesgericht hängig. Demgegenüber trat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2023 auf die vom Beschuldigten gegen die beschlossene Anpassung der Anklage erhobene Beschwerde nicht ein (Urk. 274). In der Folge wurde am 21. Dezember 2023 zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung auf den 13. März 2024 vorgeladen (Urk. 275). Zuvor war mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2023 noch ein Gesuch des amtlichen Verteidigers um Genehmigung von Akontozahlungen (Urk. 269) im Umfang von Fr. 18'000.– gutgeheissen worden (Urk. 272). 2.10. Am 13. März 2024 fand die Fortsetzung der Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers, der Vertreterin der Staatsanwaltschaft, der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 sowie deren jeweiligen Rechtsvertretungen statt (Prot. II S. 137 ff.). Gleichentags wurde das vorliegende Urteil gefällt und den Parteien mündlich eröffnet (Prot. II S. 168 ff.). II. Prozessuales 1. Dass die Strafprozessordnung auf den 1. Januar 2024 hin einer Teilrevision unterzogen wurde, hat auf das vorliegende Verfahren keine Auswirkungen,

- 11 nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid vom 17. Juni 2020 vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen gefällt worden ist (Art. 453 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerschaft und die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 162; Urk. 208). In ihrer Berufungserklärung lässt die Verteidigung zwar Dispositivziffer 10 (Kostenfestsetzung) mitanfechten, wohingegen sie Dispositivziffer 13 (Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung) nicht erwähnt (Urk. 162). Anhand ihrer Ausführungen in diesem Verfahren (Prot. II S. 97 ff., S. 156 ff.) ist allerdings nicht ersichtlich, dass die Verteidigung die eigentliche Festsetzung der Kosten durch die Vorinstanz (Dispositivziffer 10) beanstanden würde. Demgegenüber ergibt sich aus ihren Anträgen insgesamt (vollumfänglicher Freispruch, Kostenfolgen zulasten des Staates), dass die in der Berufungserklärung unerwähnt gebliebene Dispositivziffer 13 zumindest insofern als mitangefochten zu betrachten ist, als die Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung durch den Beschuldigten vorbehalten wurde. Dem wird im nachfolgenden Rechtskraftbeschluss Rechnung zu tragen sein. Die Staatsanwaltschaft appelliert ihrerseits gegen die Bemessung der Strafe (Urk. 163). In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil folglich einzig hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), 10 (Kostenfestsetzung), 11 (Entschädigung amtliche Verteidigung) sowie 15 (Gegenstandslosigkeit des privatklägerischen Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (BÄHLER, Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 402 StPO N 2). In allen übrigen Punkten steht der erstinstanzliche Entscheid demgegenüber im Rahmen des vorliegenden Beweisverfahrens zur Disposition. 3. Wie in der Darlegung des Prozessgangs bereits erwähnt, lud das Gericht die Staatsanwaltschaft nach durgeführter Beweisergänzung (Ergänzungsgutachten IRM Bern) ein, den Anklagesachverhalt an das neue Beweisergebnis anzupassen, was mit neuer Anklageschrift vom 28. September 2023 geschah (s. dazu vorne Erw. I. 2.9.). Diesem Entscheid zugrunde lagen neue, den bisherigen Feststellungen des IRM Zürich teilweise widersprechende Erkenntnisse des IRM Bern

- 12 einerseits zur Todesursache und andererseits auch zur Art und Weise der Entstehung der letztlich tödlichen Verletzungen, aus welchen sich Rückschlüsse über den möglichen Tathergang ziehen lassen (Urk. 235 S. 19 ff.). Für Details kann auf die Erwägungen im Beschluss vom 13. September 2023 (Urk. 253) sowie auf die nachfolgenden Erwägungen zum Sachverhalt (s. dazu hinten Erw. III. 6.1.3.1. ff.) verwiesen werden. Mit Blick auf die Frage der Zulässigkeit einer solchen Anklageanpassung sei hier dennoch nochmals festzuhalten, dass Art. 329 Abs. 2 StPO eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung erlaubt, wenn sich zu Beginn oder im Laufe des Verfahrens – auch noch im Berufungsverfahren – ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann. Nach der Rechtsprechung kommt ein solches Vorgehen insbesondere dann zur Anwendung, wenn das Beweisverfahren – wie im vorliegenden Fall – einen etwas anders gearteten Lebensvorgang nahe legt als in der Anklage geschildert und der Sachverhalt entsprechend an das neue Beweisergebnis anzupassen ist (vgl. dazu Urk. 253 S. 4 f. mit Verweisen auf Rechtsprechung). Soweit sich die Verteidigung – wie sich ihrer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht entnehmen lässt – auf den Standpunkt stellt, durch die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft sei das hiesige Gericht in der Kerntätigkeit der Funktion der anklagenden Partei tätig geworden, weshalb der Grundsatz der objektiven (funktional-institutionellen) Unparteilichkeit des Gerichts im Sinne von Art. 6 EMRK verletzt sei (vgl. Urk. 264/2 S. 28 ff.), ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Rückweisung der Anklage zur Ergänzung bzw. Änderung durch das Gericht in der Strafprozessordnung ausdrücklich vorgesehen hat und das Bundesgericht solche vom Gericht – auch noch im Stadium des Berufungsverfahrens – veranlassten Anpassungen der Anklage auch bereits mehrfach geschützt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_941/2022 vom 23. November 2022 E. 2.1.1; 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.2; 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.4 m.w.H.). Wenn die Verteidigung ferner bemängelt, anhand der Rückweisung sei ersichtlich, dass sich das Gericht insbesondere hinsichtlich der Frage der Täterschaft bereits festgelegt zu haben scheine (Urk. 264/2), ist festzuhalten, dass sich die Einladung an die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Anpassung der Anklageschrift wie dargelegt auf die Erkenntnisse aus den neu erhobenen Beweisen in Form des Ergän-

- 13 zungsgutachtens des IRM Bern bezog, die ein leicht anderes Tatvorgehen als in der ursprünglichen Anklageschrift nahelegten, das sich aber weiterhin klar innerhalb der Grenzen des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstands bewegt. Im Kern des Tatvorwurfs und damit auch hinsichtlich der Frage der Täterschaft blieb die ursprüngliche Anklage jedenfalls unangetastet. Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO macht die Verteidigung sodann zu Recht nicht geltend. Diesbezüglich hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung denn auch bereits festgehalten, dass eine gerichtlich verfügte Rückweisung zur Anpassung der Anklageschrift in der Regel nicht bedeute, dass sich das Gericht damit in einem Mass festgelegt hätte, dass es nicht mehr als unvoreingenommen gelten könnte und das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_24/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.4). 4. Mit der Befragung des Privatklägers 2, der als gemeinsames Kind der Eheleute A._____D._____ neben dem Beschuldigten als einziger in der Lage ist, aus eigener Wahrnehmung sachverhaltsrelevante Angaben zur eingeklagten Tötung von †D._____ zu machen, anlässlich der (ersten) Berufungsverhandlung wurde den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Einhaltung des Unmittelbarkeitsprinzips Genüge getan (Urteil des Bundesgerichts 6B_639/2021 vom 27. September 2022 E. 2.2). Ferner hat die Verteidigung im Verlaufe des Berufungsverfahrens diverse Beweisanträge gestellt, über die bereits entschieden wurde (Urk. 169, Urk. 184, Urk. 189 und Urk. 199). Teilweise hat sie dieselben anlässlich der Berufungsverhandlung wiederholt resp. hat sie neue und modifizierte Beweisbegehren formuliert (vgl. Urk. 208 S. 11; Prot. II S. 15, S. 138 f., S. 156). Soweit angezeigt, wird darauf im Rahmen der nachstehenden Erwägungen zum Sachverhalt zurückzukommen sein. Im Übrigen kann bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass zwar das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Berufungsinstanz vorliegend auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409

- 14 - E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom 22. März 2023 E. 4.4.2). III. Sachverhalt 1. Gemäss angepasster Anklageschrift vom 28. September 2023 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, seine Ehegattin †D._____, (eventual-) vorsätzlich getötet zu haben, indem er ihr zu einem nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkt, jedoch vermutlich zwischen Mittwochmorgen, 25. Oktober 2017, und Donnerstagmorgen, 26. Oktober 2017, im Verlauf einer oder allenfalls mehrerer tätlicher Auseinandersetzungen, die sich in der Familienwohnung an der F._____-strasse 1 in G._____ abgespielt hätten, mehrere Faustschläge sowie mehrere kräftige Fusstritte gegen deren gesamten Körper, namentlich den Oberbauch rechts resp. den Brustkorb vorne rechts, versetzt habe, wobei die kräftigen Fusstritte, insbesondere auch gegen das in Rücken- oder in leicht linksseitiger Rückenlage am Boden liegende Opfer, im Sinne eines "Zusammentretens" ausgeführt worden und derart tief in den Körper eingedrungen seien, dass diese Gewalt die Leber hinten gegen das Widerlager der Wirbelsäule habe prallen lassen, was zu Rissen an der Leberrückseite und Verletzungen mitten in der Leber geführt habe. Zudem habe der Beschuldigte mit einem Sitzhocker gegen den Kopf des Opfers geschlagen. Durch die körperlichen Einwirkungen habe das Opfer zahlreiche äusserliche und innere Verletzungen erlitten, wobei eine oder mehrere dieser Verletzungen in Kombination mit dem Blutverlust in die Bauchhöhle und dem damit verbundenen Verbluten nach innen den Tod verursacht hätten oder ein durch eine der zahlreichen schweren inneren Verletzungen verursachter zerebraler Krampfanfall zum Tod geführt habe. Dabei habe der physisch deutlich überlegene Beschuldigte bei seinen mit grosser Wucht gegen den Oberbauch bzw. den Brustkorb und insbesondere gegen das am Boden liegende hilflose Opfer ausgeführten Schlägen und Fusstritten gewusst, dass seine Ehefrau dadurch sterben könnte und habe dies auch gewollt oder zumindest in Kauf genommen (Urk. 256 S. 2 f.).

- 15 - 2. Der Beschuldigte gibt zu, dass es in der Vergangenheit zwischen †D._____ und ihm immer wieder zu ehelichen Auseinandersetzungen kam und er ihr gegenüber gewalttätig wurde (Urk. 3/4 F24; Urk. 17/32 S. 2; Urk. 3/6 F16, F107; Urk. 77 S. 14 ff.; Prot. II S. 60 ff.) Auch am Dienstagabend (24. Oktober 2017) – so der Beschuldigte – hätten sie gestritten und habe er ihr Verletzungen zugefügt. Der Streit sei aber nach kurzer Zeit wieder beendet gewesen (Urk. 3/4 F51 ff.; Urk. 3/6 F83 ff.; Urk. 3/10 F60; Urk. 3/11 F14 ff.; Urk. 77 S. 23 f.; Prot. II S. 59, S. 65 ff.). Zuletzt lebend gesehen habe er seine Ehefrau am Mittwochmorgen (25. Oktober 2017), bevor er zur Arbeit gefahren sei (Urk. 3/1 F27 ff.; Urk. 3/4 F78; Urk. 3/6 F12; Urk. 3/8 F38 f.). Zudem habe er mit ihr am Mittag noch telefoniert (Prot. II S. 76 f.). Nach Arbeitsschluss sei der Beschuldigte am Mittwoch direkt von seinem Arbeitsplatz in Zürich zum Sportplatz H._____ in I._____ gereist, wo er sich ein Fussball-Testspiel von C._____ – dem gemeinsamen Kind der Eheleute A._____D._____ – angesehen habe. Als er um 19.30 Uhr zusammen mit seinem Sohn heimgekehrt sei, hätten sie †D._____ in der Wohnung tot vorgefunden (Urk. 3/4 F39; Urk. 3/6 F33 f.; Urk. 3/8 F31, F42; Urk. 3/10 F45 ff.; Urk. 77 S. 23 f.; Prot. II S. 78). Am folgenden Donnerstagmorgen (26. Oktober 2017) seien sie schliesslich von seiner Ex-Partnerin J._____ im Auto nach Zürich gefahren worden, wo zuerst C._____ in die Obhut der "Tante" – tatsächlich handelt es sich dabei um K._____, der leiblichen Grossmutter mütterlicherseits (vgl. zu den verwirrenden Verwandtschaftsverhältnissen der Herkunftsfamilie der Getöteten: Urk. O2/4/31 S. 2) – gegeben worden sei und anschliessend der Beschuldigte bei der Polizei den Tod seiner Ehefrau gemeldet habe (Urk. 3/4 F41; Urk. 17/32 S. 3; Urk. 3/8 F31; Urk. 77 S. 23 f.; Prot. II S. 83 ff.). 3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, sind bei der Beweiswürdigung zunächst die Aussagen des Beschuldigten zu berücksichtigen, die dieser im Vorverfahren (Urk. 3/1-5; Urk. 17/32; Urk. 3/6-11 [wobei die Schlusseinvernahme vom 10. Mai 2019 fälschlicherweise als Urk. 3/10 einakturiert ist, weshalb sie fortan als Urk. 3/11 zitiert wird]), anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Urk. 77) sowie anlässlich der beiden Berufungsverhandlungen gemacht hat (Prot. II S. 53 ff., S. 139 ff.).

- 16 - 3.2. Zudem wurde C._____, das einzige Kind des Beschuldigten und der Getöteten, der sich im Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger konstituiert hat (Urk. 9/3), am 5. Dezember 2017 mittels Videobefragung einvernommen (Urk. O1/4/2). Die Vorinstanz hat zwar zutreffend erwogen, dass hinsichtlich der Aussagen, welche der damals 11-jährige Privatkläger 2 gemacht hat, eine Zusammenfassung bei den Akten liegt (Urk. 160 S. 18 f.), wobei nunmehr auch ein Wortprotokoll der Befragung besteht (vgl. Urk. 193). Verständlich ist auch, dass die Vorinstanz von einer weiteren Einvernahme des Privatklägers 2 abgesehen hat, nachdem dieser über seinen Prozessbeistand mehrfach hatte mitteilen lassen, dass er sich für eine weitere Befragung nicht zur Verfügung stellt (Urk. 13/6; Urk. 13/13; Urk. 13/19; Urk. 15/52). In der Folge verweist die Vorinstanz allerdings auf den Bericht der die Befragung vom 5. Dezember 2017 begleitenden Psychologin, wonach bei Kindern, die von fortdauernder häuslicher Gewalt betroffen sind, die eigene Wahrnehmung möglicherweise als bedrohlich erlebt und abgespaltet werde, was erklären könne, weshalb sich der Privatkläger 2 bei seinen Aussagen mehrheitlich an die väterlichen Erklärungen und Schuldzuweisung klammere. Ausserdem wird im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass der Privatkläger 2 durch den Todesfall von †D._____ einerseits den Verlust der Mutter erlitten habe und andererseits mit dem Wegfall des Kontakts zum Vater konfrontiert worden sei, der als Tatverdächtigter sogleich inhaftiert worden sei und seither im Gefängnis sitze. Gestützt darauf kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Wahrheitsgehalt der privatklägerischen Aussagen fragwürdig sei und dass seine Angaben deshalb nicht geeignet seien, zur Sachverhaltserstellung beizutragen, weshalb sie im Folgenden ganz darauf verzichtet hat, die Depositionen des Kindes in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen (Urk. 160 S. 20 f.). Dem kann nicht gefolgt werden, übergeht doch die Vorinstanz mit dem kompletten Ausschluss der Aussagen des Privatklägers 2 bei der Sachverhaltserstellung den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Zu Recht beklagt sich der Privatkläger 2 denn auch, dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, weshalb man ganz auf die Würdigung seiner Aussagen verzichtet habe (Urk. 168; Prot. II S. 22). Kommt hinzu, dass es sich beim Privatkläger 2 um diejenige Aussageperson handelt, die neben dem Beschuldigten als einzige die ehelichen Konflikte seiner Eltern unmittelbar miterlebt

- 17 hat und die insbesondere auch mit Bezug auf die eingeklagten Geschehnisse aus eigener Wahrnehmung berichten kann. Entsprechend beruft sich auch die Verteidigung auf die ihrer Auffassung nach für den Beschuldigten entlastenden Aussagen des Privatklägers 2 (Urk. 162 S. 6). Auch aus diesem Grund erscheint das vorinstanzliche Vorgehen als fehlerhaft. Und schliesslich wird auch in der von der Verteidigung eingereichten aussagepsychologischen Stellungnahme von Prof. Dr. L._____, Fachpsychologin für Rechtspsychologie, vom 12. März 2024 festgehalten, dass keine Bedingungen ersichtlich seien, welche die Aussagetüchtigkeit – im Sinne der reinen Fähigkeit, einen spezifischen Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen und später in einer Befragung angemessen abzurufen und verbal wiederzugeben, losgelöst von der Frage der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen in diesem Strafverfahren – in Frage stellen würden (Urk. 278). Folgerichtig wird nachstehend – unter Beachtung der notwendigen Vorsicht, welche sich angesichts der im angefochtenen Entscheid an sich zu Recht aufgeführten Umstände aufdrängt – eine umfassende Würdigung der privatklägerischen Aussagen nachzuholen sein (s. hinten E. III. 7.3.1. ff.). Entgegen dem von der Verteidigung an der zweiten Berufungsverhandlung erneuerten Beweisantrag (Urk. 162 S. 2; Prot. II S. 97 und S. 156) ist dazu auch kein aussagepsychologisches Gutachten notwendig. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär die Aufgabe des Gerichts. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nach der Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Einvernommenen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser unter dem Einfluss von Drittpersonen steht. Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände der Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2; 6B_297/2013 vom 27. Mai 2013 E. 1.4.1; 6B_681/2012 vom 12. März 2013, E. 3.2 m.w.H.). Solche Umstände liegen – und dafür spricht gerade auch die soeben erwähnte positive Einschätzung der Aussagetauglichkeit durch Prof. Dr. L._____ – hinsichtlich der Befragung des

- 18 - Privatklägers 2 nicht vor. Der Beweisantrag der Verteidigung ist entsprechend abzuweisen. Ebenso wenig drängt es sich auf, dem Privatkläger 2 nochmals Gelegenheit zu geben, zu Widersprüchen in seinen Aussagen Stellung zu nehmen, wie dies die Verteidigung angeregt hat (Prot. II S. 97). 3.3. Des Weiteren wurden mehrere Personen aus dem familiären, persönlichen und beruflichen Umfeld der Eheleute A._____D._____ einvernommen (u.a. M._____, langjährige Freundin der Getöteten: Urk. O2/4/9-13; B._____, leibliche Schwester der Getöteten: Urk. O2/4/31-33; K._____, leibliche Mutter der Getöteten: Urk. O2/4/14-15; N._____, Mutter des Beschuldigten: Urk. O2/4/19; J._____, Ex-Partnerin des Beschuldigten: Urk. O2/4/5-6; O._____, Arbeitskollege des Beschuldigten: Urk. O2/4/29; P._____, Erziehungsbeistand des Kindes: Urk. O2/4/20). Ebenso wurden diverse Nachbarn der Familie A._____D._____ befragt, sowohl am früheren Wohnort in Q._____ (R._____: Urk. O2/4/16; S._____: Urk. O2/4/7-8) wie auch am letzten Wohnsitz in G._____ (T._____: Urk. O2/4/23-24; U._____: Urk. O2/4/). Darüber hinaus liegen die Depositionen der beiden Angehörigen der Stadtpolizei Zürich vor, die nach der Meldung des Todesfalls von †D._____ als Erste auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden mit dem Beschuldigten in Kontakt standen (V._____: Urk. O2/4/1-2; W._____: Urk. O2/4/3-4). Davon abgesehen wurden nicht bei allen aktenkundigen Einvernahmen die Teilnahmerechte der Beschuldigtenseite in Form einer Konfrontation gewahrt, weshalb die betreffenden Aussagen strafprozessual nicht verwertet werden können, ausser sie werden vom Beschuldigten anerkannt oder wirken sich für ihn nicht ungünstig aus (dies betrifft die Aussagen von AA._____ und AB._____, beides Nachbarinnen der Familie A._____D._____ in G._____: Urk. O2/4/22 und Urk. O2/4/25; AC._____, Vorgesetzter des Beschuldigten: Urk. O2/4/26; ebenso die polizeiliche Befragung von M._____ vom 31. Oktober 2018: Urk. O2/4/12). Oftmals ist bei den Schilderungen der vorgenannten Drittpersonen zudem zu beachten, dass diese nur das wiedergeben können, was ihnen †D._____ zu Lebzeiten, etwa über gewalttätige Übergriffe des Beschuldigten, berichtet hat oder was sie vom Beschuldigten selber resp. vom Privatkläger 2 im Nachhinein über die Todesumstände von †D._____ gehört haben. Die Berücksichtigung solcher Aussagen vom Hörensagen im Rahmen der strafprozessualen Beweiswürdigung ist nach der Gerichts-

- 19 praxis keineswegs untersagt. Indessen ist bei der Glaubhaftigkeitsanalyse dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die betreffenden Aussagepersonen höchstens die ihnen gegenüber gemachte Äusserung direkt bezeugen können, nicht aber, ob deren Inhalt wahrheitsgetreu ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1043/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2.4 m.w.H.). 3.4. Schliesslich sind die vorhandenen Sachbeweismittel zu nennen, zu denen neben der Auswertung der Telefondaten (Urk. 1/10) und den Akten des Familiengerichts Bremgarten betreffend das KESB-Verfahren (Urk. 60/1-2) insbesondere die zahlreichen rechtsmedizinischen Gutachten sowie die Expertisen über die durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchungen gehören, wie sie bereits im angefochtenen Entscheid aufgezählt sind (Urk. 160 S. 12 ff.). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf das Ergänzungsgutachten des IRM Zürich vom 30. Mai 2022 (Urk. 180) und das Gutachten des IRM Bern vom 4. April 2023 (Urk. 235) sowie die Erläuterung zu diesem Gutachten vom 17. Juli 2023 (Urk. 248) zu verweisen, welche im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholt wurden. 4.1. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte sich auf den Standpunkt stellt, dass er selber hinsichtlich des Vorwurfs in der angepassten Anklageschrift nicht als Täter in Frage kommt, fehlt es an direkten Beweismitteln für die Erstellung des Anklagesachverhalts. In Ergänzung der an sich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den Grundlagen der Beweiswürdigung in einem Strafprozess ist deshalb anzuführen, dass der Nachweis einer Straftat, sofern für die zentralen Punkte wie im vorliegenden Fall keine direkten Beweise vorliegen, auch mit mittelbaren Beweisen geführt werden kann. Bei diesem sog. Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, kann daher in ihrer Gesamtheit als "Mosaik" ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat

- 20 oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_10/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6.5.4; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_691/2021 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3 m.w.H.). Auch der strafprozessuale Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt im Übrigen nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die entsprechende Entscheidregel findet auf das einzelne Indiz keine Anwendung. Vielmehr entfaltet der Grundsatz seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes und kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Massgebend ist mithin nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1090). Auf diesen Aspekt zielt im Wesentlichen die Argumentation der Staatsanwaltschaft für eine Verurteilung des Beschuldigten ab (Urk. 79 S. 16 f.). 4.2. Die Entscheidregel "in dubio pro reo" zwingt sodann auch nicht dazu, jede entlastende Angabe der beschuldigten Person, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Vielmehr darf das Gericht, sofern Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer entlastenden Behauptung fehlen, in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass die Vorbringen unglaubhaft sind. Darin liegt weder eine Missachtung des Aussageverweigerungsrechts einer beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1; 6B1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1; 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019, E. 1.4 m.w.H.). Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht mithin durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden, insbesondere dort nicht, wo ein solcher Negativbeweis gar nicht zu erbringen ist. Ein "Gegenbeweis" der Strafbehörden ist vielmehr nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen oder wenn die

- 21 beschuldigte Person sie sonst wie glaubhaft macht. Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 15.3.2). 5.1.1. Zur Vorgeschichte, die auch in der (angepassten) Anklageschrift Erwähnung findet, indem darin ausgeführt wird, dass der Beschuldigte der Getöteten bereits bei früheren tätlichen Auseinandersetzungen massive Verletzungen zugefügt habe (vgl. Urk. 256 S. 3), hat die Vorinstanz sodann zutreffende Erwägungen gemacht, auf die an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (Urk. 160 S. 15 f.). Der Beschuldigte hat nie in Abrede gestellt, dass †D._____ und er eine gewaltbeladene Beziehung geführt haben, bei der es immer wieder zu Auseinandersetzungen kam, die letztlich in physischer Gewalt mündeten (Urk. 77 S. 14). Nach seiner Schilderung seien die letzten 7 Ehejahre für das Kind und ihn die Hölle gewesen, weil †D._____ oft betrunken gewesen und in diesem Zustand aggressiv geworden sei (Urk. 3/4 F24; Urk. 3/6 F113; Prot. II S. 58, S. 60 f.). Sie hätten sich gegenseitig geschlagen (Urk. 17/32 S. 2; Urk. 3/11 F8). Er sei überfordert gewesen und habe mit Gewalt versucht zu erreichen, dass seine Ehefrau aufhört zu trinken (vgl. Urk. 77 S. 31; Prot. II S. 61 f.). Mithin ist unbestritten, dass der Beschuldigte bereits vor dem eingeklagten Vorfall gegenüber der Getöteten gewalttätig geworden war. 5.1.2. Besonders gut dokumentiert ist sodann ein Vorfall vom Mai 2016, als der behandelnde Arzt von †D._____ bei der Kantonspolizei Aargau – die Familie A._____D._____ war zu jenem Zeitpunkt in Q._____ wohnhaft – Anzeige erstattete, weil diese Opfer von häuslicher Gewalt geworden war (Urk. 60 Abgriff 1). Die damals erstellte Fotodokumentation zeigt eindrücklich die zahlreichen Verletzungen, die †D._____ im Gesicht und an verschiedenen Körperstellen (Arme, Schulter, Beine, Rumpf) aufwies. Darüber hinaus wird von mehreren Beteiligten übereinstimmend ein ähnlicher Vorfall aus dem Jahr 2015 beschrieben, als †D._____ mit Prellungen, zwei blauen Augen und offenen Lippen, die ihr gemäss ihren Aussagen der Beschuldigte im Streit zugefügt hatte, während einiger Tage zu ihrer

- 22 leiblichen Mutter zog (vgl. B._____: Urk. O2/4/31 F21; K._____: Urk. O2/4/15 F28 ff.). 5.1.3. Schliesslich ergibt sich auch aus den rechtsmedizinischen Untersuchungen, dass †D._____ bei ihrem Tod mehrere mehrzeitig erlittene äussere und innere Läsionen aufwies, deren Entstehung hauptsächlich auf Schläge und Fusstritte und nur teilweise auf allfällige Sturzgeschehen zurückzuführen sei (Urk. 5/10 S. 4 f., S. 7). Namentlich konnten beidseitig sowohl frische wie auch ältere Rippenbrüche festgestellt werden, die in Fehlstellung verheilt waren (Urk. 5/19 S. 2; Urk. 235 S. 9). Nach dem Gesagten ist mithin davon auszugehen, dass die Getötete bis zu ihrem Tod regelmässig massiver körperlicher Gewaltanwendung durch den Beschuldigten ausgesetzt war. 5.1.4. Trotz des grundsätzlichen Eingeständnisses seitens des Beschuldigten, dass er in der Vergangenheit gegenüber seiner Ehefrau wiederholt gewalttätig geworden ist, sind bei ihm eindeutige Relativierungs- und Verharmlosungstendenzen festzustellen. So führte er etwa anlässlich der Einvernahme vom 23. Januar 2018 aus, wie er sich im Angesicht der Aggressionen seiner Ehefrau oftmals trotzdem zu beherrschen wusste und nur ausnahmsweise gezwungen war, sie zur eigenen Verteidigung wegzustossen oder ihr eine Ohrfeige zu geben (vgl. Urk. 3/4 F25 f.), nur um sogleich auf Vorhalt der Aussagen seines Sohnes einräumen zu müssen, dass er seine Ehefrau sehr wohl auch schon getreten und mit der Faust geschlagen hat (Urk. 3/4 F29 f.). Dasselbe Muster zeigt sich zudem beim Vorfall aus dem Jahr 2016, sprach der Beschuldigte doch seinerzeit gegenüber der Polizei davon, dass seine Ehefrau sich verletzt habe, als sich bei einem Gerangel mit ihm die Badezimmertür ausgehängt habe und auf sie gefallen sei und als sie sich an herumliegenden Glasscherben einer zerbrochenen Flasche geschnitten habe (Urk. 60 Abgriff 1). Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass von der damaligen Nachbarin R._____, die †D._____ zum Arzt begleitet hatte, im vorliegenden Verfahren glaubhaft bezeugt wird, dass beim medizinischen Untersuch überall am Körper des Opfers Hämatome zu sehen gewesen seien, die nach Einschätzung des Arztes "wie im Lehrbuch" häusliche Gewalt belegen würden (Urk. O2/4/16 F14). Auffällig ist überdies, wie der Beschuldigte immer wieder grossen Wert dar-

- 23 auf legt, klarzustellen, dass er von †D._____ umgekehrt ebenfalls massive Gewaltanwendung erfahren hat, wobei er im Falle der Schilderung der Übergriffe durch seine Ehefrau nicht dieselbe Zurückhaltung walten lässt wie bei den eigenen, sondern beispielsweise sogleich sämtliche Gegenstände aufzählt, mit denen sie auf ihn losgegangen sei (drei- oder viermal mit einem Messer, mit Baseballschlägern und einmal sogar mit einem Revolver) (Urk. 3/4 F36 ff.; Urk. 3/6 F15; Urk. 77 S. 17; Prot. II S. 62). Keineswegs soll damit in Abrede gestellt werden, dass †D._____ im Verlauf der hochgradig konfliktträchtigen Ehe ihrerseits ebenfalls gegenüber dem Beschuldigten handgreiflich wurde. Gleichwohl erscheint die Diskrepanz zwischen der Beschreibung der eigenen Gewalttätigkeiten durch den Beschuldigten und jener seiner Ehefrau bemerkenswert. Bereits in diesem Zusammenhang ist demnach festzustellen, dass der Beschuldigte offenbar stark dazu neigt, die Verantwortung für die gegenüber seiner Ehefrau ausgeübte Gewalt von sich zu weisen, indem er ihr letztlich das viel höhere Aggressionspotenzial unterstellt. 5.2.1. Mit der Vorinstanz ist im Weiteren festzuhalten, dass bei †D._____ offensichtlich eine ausgeprägte Alkoholproblematik vorlag (Urk. 160 S. 16). Dass die Getötete übermässig Alkohol konsumierte, findet zudem in den Aussagen diverser Personen Bestätigung, namentlich jenen des Privatklägers 2 (Urk. 193 F41, F131, F142 ff.) oder ihrer leiblichen Mutter K._____ (Urk. O2/4/15 F23). Das problematische Trinkverhalten von †D._____ war im Übrigen einer der Hauptgründe dafür, dass im Oktober 2016 eine Erziehungsbeistandschaft für den Privatkläger 2 errichtet wurde (vgl. Urk. 60 Abgriff 3). Zudem ist aktenkundig, dass †D._____ wegen Alkoholmissbrauch und psychischer Selbstgefährdung am 14. September 2017 – also nur rund 1 Monat vor ihrem Tod – mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik AD._____ in AE._____ eingeliefert werden musste, nachdem sie in betrunkenem und orientierungslosem Zustand in der Öffentlichkeit angetroffen worden war (Urk. 7/3). In diesem Zusammenhang wurde bei ihr ein besorgniserregender Alkoholisierungsgrad von 1.380 mg/ℓ (entsprechend 2.76 Gewichtspromille) gemessen (Urk. 2/1 S. 2). Darüber hinaus belegt auch die postmortal durchgeführte Haaranalyse bei †D._____ – nebst einem mittelstarken bis starken

- 24 - Kokainkonsum bis Mitte März 2017 – einen gleichbleibenden starken chronischen Alkoholkonsum bis zum Tod (Urk. 5/13 S. 4). 5.2.2. Die Alkoholsucht von †D._____ wurden denn auch vom Beschuldigten schon zu Beginn der Strafuntersuchung angesprochen und wird seither wiederholt vorgebracht (vgl. Urk. 3/1 F30 f.; Urk. 3/4 F11 ff.; Urk. 3/6 F113; Urk. 77 S. 14 ff.; Prot. II S. 58). Der Leidensdruck, den der Beschuldigte aufgrund des exzessiven Alkoholkonsums seiner Ehefrau auszuhalten hatte, wirkt zwar ausgesprochen authentisch. Dessen ungeachtet ist zu berücksichtigen, dass er in diesem Zusammenhang auch Aussagen gemacht hat, die eine unangemessene Wortwahl beinhalten, etwa wenn er bei seiner Haftanhörung vom 2. Mai 2018 meinte, "Ich hätte sie sich zu Tode saufen lassen sollen" (Urk. 17/32 S. 3), oder bei der Einvernahme vom 20. Juni 2018 †D._____s Tagebucheinträge, welche die Eheprobleme aus deren Sicht wiedergeben (vgl. Anhang 24a-f zu Urk. 3/6), als "besoffenen Schwachsinn eines besoffenen Menschen" abtut (Urk. 3/6 F112). Darin offenbaren sich auf Seiten des Beschuldigten deutliche Gefühle von Wut und Abwertung gegenüber der Getöteten. Auffallend ist zudem, wie der Beschuldigte stets bestrebt ist, die gesamte Schuld an den Beziehungsproblemen mit †D._____ einseitig ihr zuzuweisen, während er sich selber als fürsorglicher Ehemann und Vater darstellt (vgl. Urk. 3/1 F30; Urk. 3/4 F21; Urk. 77 S. 15). So äusserte er sich auch im Berufungsverfahren dahingehend, dass er der Trottel gewesen sei, der alles habe alleine erledigen müssen, und als Dank sei er dann auch noch von seiner Ehefrau geschlagen, angespuckt, bestohlen und sein Sohn von ihr wie Dreck behandelt worden. Dabei habe er, statt sie zu verlassen, jahrelang einfach alles geschluckt (Prot. II S. 61). 6.1.1. Was die Umstände der eingeklagten Tötung anbelangt, basierte die ursprüngliche Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2019 (Urk. 28) noch auf das Todesfall-Gutachten des IRM Zürich vom 2. Februar 2018 (Urk. 5/10). 6.1.1.1. In der genannten Expertise kam das IRM Zürich zum Schluss, dass †D._____ an den Folgen inneren Verblutens nach vier frischen Leberrissen gestorben sei. Diese hätten zu einem Blutverlust von 1'400 mℓ in den Bauchraum geführt. Daneben seien zusätzliche Einblutungen in das Darmaufhängeband, den

- 25 - Hinterbauchraum sowie die Nierenkapseln (rechtsbetont) ebenso wie frische Rippenbrüche (wiederum rechtsbetont) vorgefunden worden. Als indirekter Verblutungsbefund seien überdies blutarme innere Organe sowie Schocknieren feststellbar gewesen. Die Aspiration von Blut in die peripheren Arterien und eine geringgradige Lungenarterienfettembolie seien sodann Zeichen dafür, dass †D._____ noch gelebt habe, als die genannten Verletzungen entstanden seien (Urk. 5/10 S. 6 f.). 6.1.1.2. Gemäss Einschätzung des IRM Zürich seien die todesursächlichen Verletzungen an der Leber mit massiver stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Bauch erklärbar, wobei am ehesten Schläge oder Fusstritte dafür in Frage kämen. Hingegen sei eine Entstehung durch Sturzgeschehen resp. mit Aufprall des Abdomens auf eine Kante oder dergleichen mangels geformter Hautmantelverletzungen auszuschliessen. Ferner fänden sich am Leichnam zahlreiche weitere mehrzeitig zugefügte äussere und innere Verletzungen – allesamt in der (angepassten) Anklageschrift aufgeführt (Urk. 256 S. 2 f.) –, die ebenfalls durch Schläge und Tritte und höchstens teilweise durch Sturzgeschehen entstanden sein können. Eine Selbstbeibringung all dieser Verletzungen sei äusserst unwahrscheinlich. Vielmehr sei namentlich bei den todesursächlichen Verletzungen eine Beibringung durch fremde Hand anzunehmen. Entsprechend sei aus rechtsmedizinischer Sicht von einem Tötungsdelikt auszugehen (Urk. 5/10 S. 7 f.). 6.1.2. Wie dargelegt wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens ein weiteres rechtsmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses vom IRM Bern erstellte Gutachten vom 4. April 2023 (Urk. 253) widerspricht dem Befund des IRM Zürich teilweise, so insbesondere hinsichtlich der Todesursache und der Entstehungsweise der Verletzungen der Getöteten. 6.1.3.1. Mit Blick auf das vom IRM Zürich festgestellte "Verbluten nach innen" hält das IRM Bern fest, dass dieser Schluss auf einer nicht nachvollziehbaren Abweichung zu den Feststellungen der Obduktion zu beruhen scheine. Im Rahmen der Obduktion seien nämlich 1'400 mℓ "blutiger Flüssigkeit" in der Bauchhöhle lagernd festgestellt worden (vgl. Urk. 5/8 S. 14). Mit dieser Bezeichnung würden Flüssigkeiten beschrieben, welche durch Beimengung von Blut einen blutigen Aspekt er-

- 26 halten. In casu dürfte die blutige Flüssigkeit aus der vorgängig im Bauchraum befindlichen Flüssigkeit und aus beigemengtem Blut bestehen, welches aus den Leberrissen ausgetreten sei. Wieviel Flüssigkeit vor den Leberrissen im Bauchraum der verstorbenen †D._____ gewesen sei, könne nicht gesagt werden. Damit könne auch nicht gesagt werden, wieviel Blut in den 1'400 mℓ blutiger Flüssigkeit enthalten sei. Mit der Beschreibung "ca. 1'400 mℓ blutige Flüssigkeit" sei also der Blutverlust nach innen nicht quantifiziert und dürfte in unbekanntem Ausmass geringer als 1'400 mℓ gewesen sein. Diese Annahme werde auch durch die postmortalen CT-Daten gestützt. Im Gutachten des IRM Zürich werde allerdings plötzlich von "ca. 1'400 mℓ flüssigem Blut" gesprochen (vgl. Urk. 5/10 S. 4, S. 6). Aus den anlässlich der Obduktion festgestellten ca. 1'400 mℓ einer Mischung von Blut und Bauchhöhlenflüssigkeit sei also ein reiner Blutverlust von ca. 1'400 mℓ und damit ein Befund gemacht worden, der sich anhand der postmortalen Untersuchungen nicht nachvollziehen lasse (Urk. 235 S. 11 f.). Tatsächlich stelle sich jedoch die Frage, ob ein den Tod hinreichend erklärender Blutverlust stattgefunden habe. Denn auch die bei der Obduktion beschriebenen übrigen Befunde betreffend Totenflecken, Erscheinungsbild der Bindehäute sowie der Leber und des Herzens (fehlende Subendokardblutungen) und verbliebener Blutgehalt in den Nieren bzw. der Lunge würden nicht die maximale Ausprägung der bei einem Verbluten typischerweise zu erwartenden Begleitbefunde aufweisen (Urk. 235 S. 12 ff.). Entsprechend gelangte das IRM Bern – in teilweisem Widerspruch zum IRM Zürich – zur Erkenntnis, dass der Blutverlust, welcher zu 1'400 mℓ blutiger Flüssigkeit in der Bauchhohle geführt hat, von einer anderen Todesursache entweder gänzlich "überholt" worden sei, bevor er selbst allenfalls ein alleinig todesursächliches Ausmass habe erreichen können, oder dass es mindestens einer, allenfalls mehrerer weiterer todesursächlich relevanter Veränderungen bedurft habe, die dann in Kombination mit dem angenommenen Blutverlust geeignet seien, den Tod zu erklären (Urk. 235 S. 15). 6.1.3.2. Vor dem Hintergrund dieser Feststellung stellte das IRM Bern in der Folge Überlegungen an, welche alternativen todesursächlich relevanten Veränderungen darüber hinaus in Frage kämen, die entweder für sich alleine oder aber in Kombination mit dem nicht näher zu quantifizierenden Blutverlust den Tod von

- 27 - †D._____ erklären würden (Urk. 235 S. 15). Hinweise auf eine todesursächlich bedeutsame Intoxikation durch Substanzkonsum hätten sich keine ergeben. Es sei jedoch eine Einblutung an der Zungenspitze vorgefunden worden, was häufig das einzige morphologisch fassbare Anzeichen für einen zerebralen Krampfanfall darstelle, wobei solche Krampfanfälle nicht nur für sich genommen todesursächlich sein könnten, sondern auch im Rahmen der finalen Sterbephase bei anderen Todesursachen (etwa Ertrinken oder Ersticken) auftreten. Des Weiteren falle im rechten Lungenunterlappen eine grosse Pneumatozele (luft- bzw. gasgefüllter Hohlraum) auf, bei der genügend Hinweise für eine traumatische Genese bestünden und die eine Luftembolie auslösen könne, was einen verhältnismässig raschen Todeseintritt erklären würde. Als sehr auffällig präsentiere sich sodann der von der Nasenöffnung abgehende Schaumpilz. In Ermangelung einer morphologisch fassbaren Todesursache liesse sich die Schaumpilzbildung aus einem Aspirationsgeschehen nach Art eines Ertrinkungsvorgangs ableiten. Schliesslich müssten auch Erstickungsvorgänge nach Art einer Bedeckung der Atemöffnungen diskutiert werden (Urk. 253 S. 15 ff.). Auf der Basis der bestehenden Leichendokumentation lasse sich allerdings keine sichere Benennung der Todesursache bei †D._____ vornehmen (Urk. 253 S. 18). Darüber hinaus käme unter Berücksichtigung weiterer aktenkundlicher Informationen, namentlich der vom Beschuldigten nachgestellten Auffindesituation, auch eine positionsbedingte Beeinträchtigung der Atmung in Betracht, die bis zur Bewusstlosigkeit oder dem Tod führen könne. Demgegenüber sei eher auszuschliessen, dass †D._____ beim Abduschen in der Badewanne, wo ihr Leichnam letztlich aufgefunden wurde, eine todesursächlich relevante Aspiration erlitten haben könnte (Urk. 253 S. 18). Infolgedessen kommt das IRM Bern zum Schluss, dass die möglicherweise todesursächlich relevante Befundkonstellation aus frischen Unterblutungen der Rumpfweichteile rechts, mehreren frischen dislozierten Rippenbrüchen rechts, je zwei Rissen an der Vorder- und Rückseite der Leber, Einblutungen im zentralen Lebergewebe, traumatischen Pneumatozelen im rechten Lungenunterlappen sowie Blutungen im Retroperitoneum (hinterer Bauchraum) und in die Nierenkapsel (rechts stärker als links) bestehe (Urk. 253 S. 19).

- 28 - 6.1.3.3. Nach Auffassung des IRM Bern liegt es zusammengefasst nahe, dass †D._____ an den Folgen ihrer schweren inneren Verletzungen verstorben sei. Als unmittelbare Todesursache wäre u.a. der erwähnte zerebrale Krampfanfall in Betracht zu ziehen, wäre dies doch geeignet zu erklären, weshalb der Leichnam trotz schwerer innerer Verletzungen nicht das Bild eines Verblutungstodes präsentiere. Dabei könnte der Krampfanfall selbst eine Folge der schweren Verletzungen gewesen sein, welche die Getötete aufgewiesen habe (Urk. 253 S. 21). 6.1.3.4. Gestützt auf die vorstehend abgehandelten Ausführungen des IRM Bern, die überzeugend und nachvollziehbar ausgefallen sind, lässt sich deshalb im Sinne eines Zwischenfazits festhalten, dass sich die unmittelbare Todesursache bei †D._____ angesichts der mannigfaltigen Befundkonstellation zwar nachträglich nicht mehr im Einzelnen bestimmen lässt, dass jedoch aus rechtsmedizinischer Sicht am naheliegendsten ist, dass das Opfer an den (allenfalls kombinierten) Folgen der schweren inneren Verletzungen gestorben ist. Dem trägt der angepasste Vorhalt gemäss Anklageschrift vom 28. September 2023 Rechnung (Urk. 256 S. 3). Insofern ist der Sachverhalt demgemäss erstellt. 6.1.4.1. Mit Blick auf die Entstehung der Verletzungen bei †D._____ führte das IRM Bern weiter aus, dass die todesursächliche Befundkonstellation als Folge der Einwirkung äusserst heftiger stumpfer Gewalt auf die betreffende Körperregion, namentlich den Oberbauch rechts resp. den Brustkorb vorne rechts, erscheine, wobei die stumpfe Gewalt derart tief in den Körper der Getöteten eingedrungen sei, dass sie die Leber hinten gegen das Widerlager der Wirbelsäule prallen liess und so zu Rissen an der Leberrückseite und Verletzungen mitten in der Leber geführt habe. Auf diese Weise sei es auch in die verhältnismässig gut geschützten Nieren zu Einblutungen gekommen (Urk. 253 S. 19). 6.1.4.2. Zwar räumt das IRM Bern ein, dass sich aufgrund der vorliegenden Leichendokumentation rechtsmedizinisch letztlich nicht klären lasse, wie es zu den massiven inneren Verletzungen von †D._____ gekommen sei (Urk. 253 S. 21). Für sich alleine betrachtet seien bei der vorgefundenen Befundkonstellation sowohl Hergänge nach Art von Anprallverletzungen bei Fussgängern bei Kollision z.B. mit Töfffahrern, Einklemmungssituationen im Rahmen schwerer Arbeitsun-

- 29 fälle oder Stürze auf eine entsprechend geeignete Struktur resp. ähnlich schwere stumpfe Gewalteinwirkung denkbar (Urk. 253 S. 19). Wenn man die von der Getöteten erlittenen schweren inneren Verletzungen im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung erklären möchte, würden jedoch einfache Schläge mit der Hand oder Fusstritte im Verlaufe eines "Gerangels" nicht genügen. Vielmehr müsste einer oder mehrere heftige Tritte auf das in Rücken- oder leicht linksseitiger Rückenlage liegende Opfers erfolgt sein, was einem "Zusammentreten" des am Boden liegenden Opfers entspräche (Urk. 235 S. 19 f.). 6.1.4.3. Bereits das IRM Zürich identifizierte massive stumpfe Gewalteinwirkungen gegen den Bauch von †D._____ als Ursache der von ihr erlittenen schweren inneren Verletzungen und legte überdies nachvollziehbar dar, dass eine Selbstbeibringung aufgrund des Verteilungsmusters der inneren und auch äusseren Verletzungen als äusserst unwahrscheinlich zu erachten sei (Urk. 5/10 S. 7). Nachdem es keinerlei Anhaltspunkte für ein Szenario im Sinne der beispielhaften theoretischen Aufzählung des IRM Bern (Fussgängerkollision im Strassenverkehr, Einklemmsituation im Rahmen eines Arbeitsunfalls, Sturz auf entsprechend geeignete Struktur wie eine Kante) gibt, demgegenüber aber sehr wohl physische Gewalteinwirkung auf die Getötete erfolgt ist, zumal eine solche (bis zu einem gewissen Grad) auch vom Beschuldigten eingestanden wird, ist als erstellt zu erachten, dass die Ausübung körperlicher Gewalt den Tod von †D._____ verursacht hat. Dies führt zwingend zum Schluss, dass es einen Täter geben muss, der †D._____ getötet hat. Nach Massgabe der überzeugenden Ausführungen im Gutachten des IRM Bern steht zudem fest, dass die todesursächliche Befundkonstellation durch einen oder mehrere kräftige Fusstritte auf das in Rücken- oder leicht linksseitiger Rückenlage am Boden liegende Opfer verursacht wurde. Auch in diesem Punkt wurde der Vorhalt nunmehr in der Anklageschrift vom 28. September 2023 angepasst (Urk. 256 S. 3). Entsprechend erweist sich der Sachverhalt auch mit Bezug auf den Tathergang als erstellt. 6.1.5. Nicht zu folgen ist der Verteidigung hingegen insofern, als sie angesichts der abweichenden Beurteilungen durch das IRM Zürich einerseits und das IRM Bern andererseits beantragt, Ersterem sei Gelegenheit zu geben, um sich zu den

- 30 - Feststellungen und Schlussfolgerungen des Letzteren zu äussern (Urk. 243/2 S. 5). Abgesehen von der Todesursache und dem etwas anders dargelegten Tathergang bestehen zwischen der Analyse durch das IRM Zürich und jener des IRM Bern keine erheblichen Abweichungen. Zudem ist es dem Gericht auch dann, wenn zwei Sachverständige zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, nicht verwehrt, in den massgeblichen Einzelpunkten auf eine der beiden Expertisen allein abzustellen, sofern die Ausführungen der einen Gutachterstelle diejenigen der anderen in nachvollziehbarer Weise widerlegen (DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 189 StPO N 19 m.w.H.). Gerade hinsichtlich der abweichenden Befunde (Todesursache / Tathergang) vermag der Standpunkt des IRM Bern wie erörtert indessen eher zu überzeugen als das IRM Zürich, weshalb es sich aufdrängt, diesbezüglich auf die Schlussfolgerungen des IRM Bern abzustellen. 6.2.1. Hinsichtlich des Todeszeitpunkts von †D._____ legt sich das IRM Zürich im Todesfall-Gutachten insofern fest, als der anlässlich der Legalinspektion – die am 26. Oktober 2017, um 19.01 Uhr, am Leichnam durchgeführt wurde (Urk. 5/2) – erhobene Befund, wonach der Tod zwischen Mittwoch, 25. Oktober 2017, um 07.01 Uhr, und Donnerstag, 26. Oktober 2017, um 07.01 Uhr, eintrat, keiner Korrektur bedürfe (Urk. 5/10 S. 7). 6.2.2. Aus Sicht des IRM Bern erscheint hingegen eine nachträgliche unabhängige Schätzung der Todeszeit anhand der zur Verfügung stehenden Dokumentation der Leichenbefunde als nicht mehr möglich (Urk. 235 S. 20 f.). In seinem Erläuterungsgutachten kritisiert das IRM Bern insbesondere, dass im Bericht zur Legalinspektion des IRM Zürich die Zeitangaben zu den Temperaturmessungen fehlen. So dürfte die einzige unter dem Begriff "Untersuchungszeit" vermerkte Zeitangabe "19:01 Uhr" dem Beginn der Legalinspektion entsprechen, wohingegen die für die genauere Bestimmung des Todeszeitpunkts relevante Messung der Rektaltemperatur des Leichnams erst später im Verlauf der Legalinspektion stattgefunden haben müsse. Unklar bleibe auch der Zeitpunkt der Messung der Umgebungstemperatur. Darüber hinaus würden sich im Bericht zur Legalinspektion auch keine Angaben zur Wegdrückbarkeit resp. Umlagerbarkeit der Totenflecken

- 31 oder zum Wiedereintreten der überwundenen Totenstarre finden, womit auch eine Plausibilitätskontrolle der temperaturbasierten Todeszeitschätzung nicht mehr lege artis durchgeführt werden könne (Urk. 248 S. 3 f.). 6.2.3. Im Sinne einer Einordung dieser Kritik des IRM Bern an der Bestimmung des Zeitintervalls für den Todeseintritt bei †D._____ ist anzumerken, dass das IRM Bern nicht die Schätzung des IRM Zürich als solche in Frage stellt, sondern vielmehr lediglich die mangelnde Dokumentation der Untersuchung moniert, die vom IRM Zürich am Leichnam durchgeführt wurde. Entsprechend sieht sich das IRM Bern – das im Gegensatz zum IRM Zürich den Leichnam von †D._____ nicht selber untersucht hat – zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung mehr als 5 Jahre nach dem Todesfall nicht mehr in der Lage, gestützt auf die vorhandenen Akten nachträglich eine eigene Berechnung des Todeszeitpunkts vorzunehmen. Daraus folgt freilich noch nicht, dass die vom IRM Zürich vorgenommene Berechnung des Todeszeitpunkts an sich falsch oder mangelhaft wäre. Dem Erläuterungsgutachten des IRM Bern lässt sich sodann entnehmen, dass das IRM Zürich unter Verwendung des Zeitpunkts bei Beginn der Legalinspektion das postmortale Intervall tendenziell überschätzt haben dürfte. Das Ausmass der angenommenen Überschätzung entspreche dabei der Differenz zwischen dem Beginn der Legalinspektion (19.01 Uhr) und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Messung der Rektaltemperatur der Getöteten (vgl. Urk. 248 S. 4). So gesehen würde die Ungenauigkeit der Todeszeitschätzung, so denn eine solche überhaupt vorliegt, also wohl eher im Bereich von mehreren Minuten als von mehreren Stunden liegen, ergibt sich doch etwa aus dem Journal der an den Tatort ausgerückten Kantonspolizei Zürich, dass bereits um 20.30 Uhr bzw. 20.42 Uhr ein Sarg für den Abtransport der Leiche aufgeboten wurde und dass die Tatortarbeiten um 21.28 Uhr, also knapp 2 Stunden nach Beginn der Legalinspektion, abgeschlossen waren (Urk. 1/1 S. 3, S. 7). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, muss anhand der übrigen Beweismittel (Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers 2 sowie registrierte Telefonanrufe ab dem Festnetzanschluss der Familie A._____D._____) überdies ohnehin davon ausgegangen werden, dass †D._____ in der ersten Phase des vom IRM Zürich geschätzten Zeitfensters noch gelebt hatte. Es ist somit nicht entscheidend, ob mit Bezug auf den Beginn des Schätzungsintervalls

- 32 eine leichte "Überschätzung" vorliegt oder nicht. Vielmehr ist aus rein rechtsmedizinischer Sicht – selbst unter Berücksichtigung der Kritik des IRM Bern – als Ausgangspunkt für die weitere Erstellung des Sachverhalts gestützt auf die Einschätzung des IRM Zürich davon auszugehen, dass der Tod von †D._____ im Zeitraum zwischen Mittwoch, 25. Oktober 2017, um 07.01 Uhr (bzw. allenfalls auch kurze Zeit später, was für die Sachverhaltserstellung im konkreten Fall indessen irrelevant ist), und Donnerstag, 26. Oktober 2017, um 07.01 Uhr, eintrat. 6.2.4. Nach dem Gesagten lässt sich auf der Basis der am Leichnam von †D._____ dokumentierten Befunde und der übrigen Aktenlage eine genauere Eingrenzung des Todeszeitpunkts mithin auch nach dem Dafürhalten des IRM Bern aus rechtsmedizinischer Sicht nicht herleiten. Soweit die Verteidigung fordert, es sei das IRM Bern aufzufordern, anhand der Leichenstarre, der Fäulnisbildung und der Überwässerung des Gehirns der Getöteten eine Bestimmung des exakten Todeszeitpunkts vorzunehmen, zielt dies also an der Sache vorbei (vgl. Urk. 243/2 S. 8 ff.). Aus demselben Grund ist auch dem weiteren Begehren der Verteidigung, dem IRM Zürich seien bezüglich der Frage des Todeszeitpunkts dieselben Fragen wie dem IRM Bern zu stellen, nicht stattzugeben (Urk. 243/2 S. 14). Schliesslich besteht für die Annahme der Verteidigung, das IRM Zürich habe dem IRM Bern nicht sämtliche Unterlagen herausgegeben, welche erforderlich seien, um den exakten Todeszeitpunkt zu eruieren, keinerlei Stütze in den Akten (Urk. 234/2 S. 5). Vielmehr standen dem IRM Bern selbstredend sämtliche Unterlagen zur Verfügung, die in rechtsmedizinsicher Hinsicht erhoben worden waren (Urk. 253 S. 2). 6.3.1. Nachdem die Verteidigung stark auf den mit dem Todeszeitpunkt zusammenhängenden Tatzeitpunkt fokussiert, ist im Folgenden näher auf die zeitliche Abgrenzung zwischen der Beibringung der Verletzungen und dem Todeseintritt bei †D._____ einzugehen. 6.3.2. Das IRM Zürich hat sich dazu in einem bereits im Vorverfahren in Auftrag gegebenen Ergänzungsgutachten vom 21. September 2018 (sog. Ergänzungsgutachten I) geäussert. Demnach gilt es aus rechtsmedizinischer Sicht bei der Wundaltersschätzung vereinfacht gesagt zu beachten, dass als Kriterien im Allgemeinen zunächst die Nachweisbarkeit einer sog. Granulozyteninfiltration von Bedeu-

- 33 tung ist, die bereits 15 bis 30 Minuten nach der Verwundung einsetzen kann. Anschliessend kann die Einwanderung sog. Makrophagen beobachtet werden, die frühestens 3 Stunden nach der Verwundung einsetzt. Damit einhergehend lässt sich zur Altersbestimmung einer Wunde die Dominanz im Verhältnis der kurzlebigen Granulozyten zu den mit tieferer Geschwindigkeit einwandernden Makrophagen feststellen. Und schliesslich kommt auch der Nachweisbarkeit der sog. Erythrophageninfiltration Relevanz zu, die in ihrer Hauptausprägungsform ca. 3 Tage nach der Verwundung zu erwarten ist. So gesehen bedeutet die Verwendung des Begriffes "frisch" im Zusammenhang mit der Alterseinschätzung einer Läsion des Gewebes in der Regel, dass noch nicht einmal Granulozyten in die Wunde eingewandert sind. Der Terminus "frisch bis einige Stunden alt" heisst demgegenüber, dass wohl bereits zahlreiche Granulozyten, gleichzeitig aber höchstens einzelne Makrophagen in die Wunde eingewandert sind. Schliesslich versteht man unter der Angabe "mindestens 1 Tag alt", dass reichlich Granulozyten, aber auch Makrophagen und vereinzelt sogar schon Erythrophagen in die Wunde eingewandert sind (Urk. 5/19 S. 3 ff.). Im Fall von †D._____ war in Bezug auf die Leberrisse eine geringe zelluläre Reaktion im Feingewebe feststellbar. Entsprechend sind die Leberrisse in rechtsmedizinischer Hinsicht als "frisch" einzustufen, woraus zu folgern ist, dass diese Verletzungen "am ehesten Minuten bis wenige Stunden vor dem Todeseintritt" entstanden (Urk. 5/19 S. 2 f.). Sachverhaltsmässig ergibt sich daraus, dass zwischen dem Zeitpunkt der Beibringung der inneren Verletzungen und demjenigen des Todes von †D._____ höchstens eine Zeitspanne von wenigen Stunden liegt. 6.3.3. Aus Sicht der Vorinstanz hat sich weiter die Frage gestellt, ob der Wundheilungsprozess, welcher nach gutachterlicher Einschätzung durch viele individuelle Faktoren (z.B. Alter, Ernährung oder Medikamente) überlagert wird (Urk. 5/19 S. 5), auch durch den jahrelangen Alkoholabusus der Getöteten beeinflusst worden sein könnte. Entsprechend hat sie mit Beschluss vom 2. April 2020 das IRM Zürich mit einer Präzisierung des Ergänzungsgutachtens I beauftragt (Urk. 93), welches am 24. April 2020 erstattet wurde (sog. Ergänzungsgutachten II). Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass klinische Erfahrung und Studien mit Tierversuchen zwar darauf schliessen liessen, dass ein chronischer Alkoholmiss-

- 34 brauch einen negativen Effekt auf die Knochenheilungstendenz haben könnte. Zudem zeige die klinische Erfahrung, dass sich ein schwerer langjähriger chronischer Alkoholmissbrauch vermutlich ebenfalls negativ auf die Wundheilung auswirkt. Allerdings sei diesbezüglich die Datenlage unklar und es fehlten konkrete Studienergebnisse, insbesondere auch für Verletzungen von inneren Organen. Festzuhalten sei immerhin, dass bei Patienten mit einer alkoholischen Leberzirrhose als Antwort auf Gewebeverletzungen der Haut eine normale Einwanderung von Granulozyten zu beobachten sei (Urk. 101 S. 2 f.). Eine genauere zeitliche Eingrenzung des Zeitpunkts der Leberrisse bei †D._____ erscheine daher aus rechtsmedizinischer Sicht nicht möglich, auch nicht im Sinne eines frühestmöglichen Entstehungszeitpunkts (Urk. 101 S. 3). 6.3.4. Zu keinem anderen Schluss kommt hinsichtlich der Frage des Zeitpunkts der Beibringung der Leberrisse auch das IRM Bern, der die Zeitangaben des IRM Zürich anhand der eigenen Untersuchung der histologischen Präparate bestätigt hat, wobei das IRM Bern die Zeitspanne zwischen Zufügung der inneren Verletzungen durch die stumpfe Gewalt und dem Todeseintritt dahingehend etwas zu präzisieren vermochte, als von einer Mindestüberlebenszeit von 10 bis 15 Minuten ausgegangen werden könne und die Angabe "wenige Stunden" vor dem Todeseintritt eine tiefe einstellige Zahl von Stunden bezeichne (Urk. 235 S. 21 [insbesondre Fn 75], S. 22). 6.3.5. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lassen die vorstehenden übereinstimmenden gutachterlichen Befunde keine substanzielle Ausdehnung der Zeitspanne zu, in der †D._____ die todesursächlichen Verletzungen zugefügt wurden (Urk. 160 S. 53 f.). Nicht nur wurde eine genauere zeitliche Eingrenzung des Begriffes "frisch", welche eine Erweiterung der Umschreibung "am ehesten Minuten bis wenige Stunden vor dem Todeseintritt" zulassen würde, im Ergänzungsgutachten II des IRM Zürich ausdrücklich abgelehnt. Vielmehr spricht auch die Feststellung im Ergänzungsgutachten I des IRM Zürich, wonach bei der Leber der Getöteten einzig fraglich marginalisierte Granulozyten im Randbereich der Läsion angetroffen werden konnten, während weder die Infiltration durch Makrophagen noch die Einwanderung von Erythrophagen zu beobachten waren, im Lichte

- 35 der allgemeinen Beschreibung des Wundheilungsprozesses dagegen, dass die Leberrisse bei †D._____ längere Zeit vor dem Todeseintritt entstanden (Urk. 5/19 S. 5). Kommt hinzu, dass das IRM Bern im Wesentlichen ausschliesst, dass zwischen der Zufügung der Verletzungen und dem Todeseintritt eine Zeitspanne von mehr als einer tiefen einstelligen Zahl von Stunden liegen kann (vgl. Urk. 235 S. 22 f.). Gründe, die nach der Rechtsprechung ein Abweichen von diesen sachverständigen Ausführungen von nunmehr zwei unabhängigen rechtsmedizinischen Instituten zu begründen vermögen, sind nicht ersichtlich und können ohne Fachwissen auch nicht von sich aus durch das Gericht herangezogen werden (statt vieler BGE 148 IV 57 E. 2.3.2 m.w.H.). Wie die Verteidigung zu Recht einwendet, kann deshalb der Schlussfolgerung im angefochtenen Entscheid, wonach denkbar sei, dass dem Opfer die todesursächlichen Verletzungen anlässlich einer Auseinandersetzung hätten zugefügt worden sein können, die auch schon am frühen Dienstagabend (24. Oktober 2017) stattgefunden habe, nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 162 S. 7 ff.). 6.3.6. Demgemäss wird nachstehend in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der beiden rechtsmedizinischen Begutachtungen durch das IRM Zürich und das IRM Bern anzunehmen sein, dass †D._____ die tödlichen Verletzungen zwischen wenigen Stunden (im Sinne einer tiefen einstelligen Anzahl Stunden) vor 07.01 Uhr am Mittwoch, 25. Oktober 2017, bis Minuten vor 07.01 Uhr am Donnerstag, 26. Oktober 2017, erlitten haben muss. 7.1. In Bezug auf die Personalbeweismittel gestaltet sich die Beweislage insofern besonders, als mit Bezug auf die Darstellung der Todesumstände von †D._____ einzig das Narrativ des Beschuldigten selbst sowie seines Sohnes C._____ (Privatkläger 2) besteht, dem keine Aussagen des Opfers entgegengestellt werden können. Entsprechend wird im Folgenden auf die Sachverhaltsangaben des Beschuldigten und des Privatklägers 2 einzugehen sein, wobei selbstredend die Geschehnisse in den Tagen vom 24. bis zum 26. Oktober 2017 eine zentrale Rolle einnehmen werden. Vorab werden indessen die Aussagen der beiden Hauptbeteiligten einer allgemeinen Beurteilung zu unterziehen sein, wobei

- 36 von Bedeutung insbesondere sein wird, wie sich ihr Aussageverhalten im Verlauf des Strafverfahrens entwickelt hat. 7.2.1. In seinem ersten Verhör vom 27. Oktober 2017 erklärte der Beschuldigte gleich zu Beginn, dass er keine Aussagen machen werde (Urk. 3/1 F7). Sein Verteidiger habe ihm geraten, sich nur zu persönlichen Dingen zu äussern (Urk. 3/1 F15). Entsprechend fielen die damaligen Depositionen des Beschuldigten dünn aus. In Bezug auf die Gewaltanwendung gegenüber der Getöteten machte er konsequent von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3/1 F10 ff.). Dabei blieb es auch bei den nachfolgenden zwei Einvernahmeterminen (Urk. 3/2-3). Bezeichnend ist zudem, dass die Verteidigung am 8. November 2017 im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens geltend machte, der Beschuldigte habe am 27. Oktober 2017 bei der Uraniawache der Stadtpolizei Zürich lediglich den Todesfall von †D._____ gemeldet, mit keinem Wort aber Faustschläge und Fusstritte gegenüber den Polizeibeamten erwähnt (Urk. 17/13 S. 4). Erst nachdem der Privatkläger 2 am 5. Dezember 2017 einvernommen worden war, der angegeben hatte, dass es am Dienstagabend (24. Oktober 2017) zu einem Streit zwischen seinen Eltern gekommen sei, gab der Beschuldigte anlässlich der delegierten polizeilichen Befragung vom 23. Januar 2018 erstmals in protokollierter Form zu, seine Ehefrau an diesem Tag geschlagen zu haben (Urk. 3/4 F46, F52 f.). Damit ist die Behauptung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte von Anfang an ausführlich zur Sache ausgesagt habe (vgl. Prot. I S. 14), also klar widerlegt. Ferner zeigte sich der Beschuldigte bezüglich seiner Verantwortung für den Tod von †D._____ in der Folge sehr ambivalent. Stellte sich der Beschuldigte zunächst einerseits auf den Standpunkt, dass er sich nicht vorstellen könne, dass die todesursächlichen Läsionen bei †D._____ bei der tätlichen Auseinandersetzung vom Dienstagabend (24. Oktober 2017) entstanden seien, zumal der damalige Streit nicht sehr heftig verlaufen sei (Urk. 3/6 F79), hatte er andererseits bereits am 19. April 2018 um Durchführung des abgekürzten Verfahrens ersuchen lassen (Urk. 12/1) und hatte er sich in seiner Anhörung vom 2. Mai 2018 vor dem Zwangsmassnahmengericht noch insofern ausdrücklich geständig erklärt, als er mit dem Tod seiner Ehefrau etwas zu tun habe, weil er sie geschlagen habe, auch wenn er ohne Tötungsabsicht gehandelt habe (Urk. 17/32 S. 3). Erst ab der Ein-

- 37 vernahme vom 14. März 2019 bestritt der Beschuldigte schliesslich dezidiert, dass er seiner Ehefrau tödliche Verletzungen zugefügt hat (Urk. 3/8 F29 f.; Urk. 3/10 F60; Urk. 3/11 F6; Urk. 77 S. 24 f.). Wie allerdings die Verteidigung selbst anführt, war für diesen Sinneswandel des Beschuldigten in erster Linie die Kenntnisnahme des Ergebnisses des rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachtens I des IRM Zürich im September 2018 entscheidend, das erstmals aufgezeigt habe, dass †D._____ die nur wenige Minuten bis maximal wenige Stunden vor dem Tod eingetretenen Leberrisse nicht bereits am Abend des 24. Oktober 2017 erlitten haben könne, weshalb der zugegebene damalige Streit als Todesursache auszuschliessen sei (Prot. I S. 17 ff.). Dies zeigt, wie der Beschuldigte sein Aussageverhalten laufend dem jeweiligen Erkenntnisstand der Untersuchungsbehörden angepasst hat. 7.2.2. Höchst fragwürdig erscheinen sodann die Angaben des Beschuldigten zur Art und Intensität der Gewaltanwendung, die er vor dem Tod von †D._____ ihr gegenüber ausgeübt haben will. Zwar gestand der Beschuldigte – nachdem er sich dazu entschlossen hatte, Aussagen dazu zu machen – ein, dass er beim letzten Ehestreit vom Dienstagabend (24. Oktober 2017) seiner Ehefrau u.a. mehrere Faustschläge ins Gesicht und auf den Körper versetzt hat (Urk. 3/8 F36; Urk. 3/11 F14). Allerdings blieb ihm auch nichts anderes übrig, nachdem bei der körperlichen Untersuchung unmittelbar nach seiner Inhaftierung vom 27. Oktober 2017 Hautrötungen an den Fingergrundgelenken beider Hände zu sehen waren, was nahelegt, dass kurz zuvor eine tätliche Auseinandersetzung stattgefunden haben muss, bei der er seine Fäuste eingesetzt hat (Urk. 6/3 S. 4). Auffallend ist hingegen, dass der Beschuldigte sich mit Bezug auf Fusstritte gegen †D._____, nie richtig festgelegt hat. Entsprechend wirken seine Angaben in diesem Punkt blass, beruft er sich doch dabei entweder auf Erinnerungslücken (Urk. 3/6 F83; Urk. 77 S. 27) oder beschränkt er sich darauf zu sagen, dass er nicht ausschliessen will bzw. kann, dass er die Getötete auch in den Bauch getreten hat (Urk. 3/11 F16; Urk. 77 S. 17). Auch anlässlich der Befragung in der ersten Berufungsverhandlung vom 22. November 2022 erwähnte der Beschuldigte von sich aus zunächst nur, dass er seine Ehefrau mit den Händen geschlagen und sie an die Wand gestossen habe. Auf Nachfrage, ob er sie im Rahmen dieses Streits auch getreten

- 38 habe, gab er erneut an, dies nicht mehr genau zu wissen, bzw. dies – falls doch – nicht so bewusst getan zu haben. Er wisse auch nicht mehr, wohin seine allfälligen Tritte gegangen seien. Er schliesse aber nicht aus, dass sie gegen den Bauch von †D._____ erfolgt seien, was allerdings nicht gezielt erfolgt sei (Prot. II S. 68 ff.). Im Rahmen der erneuten Befragung anlässlich der Fortsetzung der Berufungsverhandlung am 13. März 2024 gab der Beschuldigte schliesslich – auch wieder erst auf mehrfache Nachfrage hin und in teilweisem Widerspruch zu seinen früheren Aussagen – erstmals überhaupt konkret zu, er habe sie, als sie kniend vor ihm auf dem Boden gewesen sei, zwei- bis dreimal in den Bauch getreten (Prot. II S. 143 ff.). Dieses zurückhaltende und ausweichende Aussageverhalten des Beschuldigten in Bezug auf einen Sachverhaltsaspekt, der – wenngleich die unmittelbare Todesursache nicht im Rahmen dieses Streits vom Dienstag gesetzt wurde – für die Ermittlung der Todesumstände des Opfers insgesamt dennoch relevant ist, spricht somit von vornherein klar nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. 7.2.3. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte – so auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 70, S. 147) – vehement abstreitet, seiner Ehefrau vor deren Tod jemals einen Sitzhocker über den Kopf geschlagen zu haben, obschon diese Bestreitung völlig unglaubhaft ist. Denn wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind seine Aussagen, wonach er †D._____ an die Wand gestossen habe, die sich dabei eine Platzwunde am Hinterkopf zugezogen habe und anschliessend auf den Hocker gefallen sei, wie er dies auch an der Berufungsverhandlung angegeben hat (Prot. II S. 71), in sich unschlüssig und weder mit dem angetroffenen Spurenbild noch mit den Ergebnissen der durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchung vereinbar (Urk. 160 S. 30 f.). So wurden einerseits an der Wand, wo das Opfer nach dem behaupteten Stoss des Beschuldigten aufgeprallt und die Platzwunde an ihrem Hinterkopf entstanden sein soll, keinerlei Blutspuren gefunden. Andererseits konnten an der Decke und am Boden des Wohnzimmers, in unmittelbarer Umgebung des beschädigten und mit grossflächigen Blutanhaftungen der Getöteten kontaminierten Sitzhockers im Wohnzimmer Blutspuren vorgefunden werden, die als Wegschleuderspuren (jene an der Decke) resp. Schlagspritzspuren (jene am Boden) zu identifizieren sind. Diese sind zu erwarten, wenn ein mit

- 39 - Blut behaftetes Objekt über den Kopf einer Person geschwungen wird, wie dies beim Aufschlagen mit einem Sitzhocker gegen den Hinterkopf eines Gegenübers der Fall ist (Urk. 8/14 S. 7 f.). Des Weiteren wurden auf dem in der Nähe des Wohnorts des Beschuldigten gelegenen Grundstück an der AF._____-strasse 2 in G._____ mehrere Eckstreben sowie ein Möbelfuss sichergestellt, die sich spurentechnisch eindeutig dem betreffenden Sitzhocker aus dem Wohnzimmer der Familie A._____D._____ zuordnen lassen, dem im Übrigen genau diese Bestandteile fehlten (Urk. 8/14 S. 6 f.). Die genannten Beschädigungen sind also ein weiteres klares Anzeichen dafür, dass der Hocker als Schlagegenstand eingesetzt wurde. Der Umstand, dass die Bestandteile des Hockers nur kurz nach dem Einschalten der Polizei auf dem Gartensitzplatz des genannten Grundstücks zusammen mit einer blutverschmierten Damenjacke von †D._____ und weiteren Gegenständen aufgefunden wurden (Urk. 8/7 S. 7), spricht zudem dafür, dass die Gegenstände und das Kleidungsstück kaum lange dort gelegen haben dürften. Damit ist also zugleich die Behauptung des Beschuldigten widerlegt, wonach er nicht wisse, weshalb der Hocker beschädigt sei, er liege schon seit langem demoliert in der Wohnung herum (Urk. 3/6 F25; Urk. 3/8 F25; Urk. 77 S. 29). Schliesslich wurde in der Wohnung A._____D._____ eine Strickmütze sichergestellt, an deren Innenseite nicht nur Blutspuren der Getöteten anhafteten, die mit den Rissquetschwunden an deren Hinterkopf kompatibel sind (Urk. 8/12 S. 7), sondern auch ein Holzsplitter gefunden wurde, der zu einer Spanplatte gehört, wie sie auch bei der Holzkonstruktion des Sitzhockers verwendet wurde (Urk. 8/14 S. 5). Dafür hatte auch die Beschuldigtenseite keine Erklärung (Prot. II S. 72). All dies beweist endgültig, dass der Beschuldigte – wie in der (angepassten) Anklageschrift umschrieben – †D._____ mit dem Hocker auf den Kopf geschlagen hat. Die hartnäckigen Bestreitungen hinsichtlich der Verwendung des Sitzhockers gegen seine Ehefrau lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang etwas zu verbergen hat. Daraus resultiert mithin eine weitere grobe Unstimmigkeit in der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten, die geeignet ist, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen mit Bezug auf die Todesumstände von †D._____ generell zu erschüttern.

- 40 - 7.3.1. In Bezug auf die Beurteilung der Aussagen des Privatklägers 2 ist demgegenüber allem voran in Betracht zu ziehen, dass ihm als einzigem Kind der Eheleute A._____D._____ im Alter von gerade einmal 11 Jahren durch den gewaltsamen Tod der Getöteten und die sogleich erfolgte Verhaftung des Beschuldigten auf einen Schlag beide Elternteile abhandengekommen sind. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Kind zu Lebzeiten seiner Mutter nicht nur mit deren hochproblematischen Trinkverhalten konfrontiert war (Urk. 193 F42, F131, F142 ff.), sondern auch regelmässig Zeuge der gewalttätigen Übergriffe wurde, die vom Vater auf sie verübt wurden (Urk. 193 F41, F132 ff.). Insofern erstaunt nicht, wenn die Kinderpsychologin, welche die privatklägerische Videobefragung am 5. Dezember 2017 mitverfolgt hat, in ihrem Bericht zum Schluss kommt, dass das Kind die eigene Wahrnehmung nach wie vor als zu bedrohlich und die damit verbundenen Gefühle als zu schmerzhaft empfinde. Dies könne eine Erklärung dafür sein, dass der Privatkläger 2 zwar in der Lage gewesen sei, bei der Befragung über das Erlebte zu berichten, aber seine Gefühle nicht zulassen könne, sondern sich an die väterlichen Erklärungen und die Schuldzuweisungen klammere (vgl. Urk. O1/4/3 S. 2). Wie erörtert können die angeführten Umstände zwar nicht dazu führen, dass die privatklägerischen Aussagen bei der Sachverhaltserstellung komplett ausgeblendet werden, wie dies die Vorinstanz getan hat (s. dazu vorn Erw. III. 3.2.). Indessen wird bei der Würdigung der Aussagen des Privatklägers 2, der sich nachvollziehbarerweise wünscht, dass sein Vater aus dem Gefängnis entlassen wird (Prot. II S. 19), durchaus zu bedenken sein, dass er aus Loyalität gegenüber seinem einzig verbliebenen Elternteil dazu geneigt sein könnte, die Unwahrheit zu sagen, falls dies der Entlastung des Beschuldigten dienen sollte. 7.3.2. Des Weiteren ist anzuführen, dass sich der Privatkläger 2 nach seiner Ersteinvernahme vom 5. Dezember 2017 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens für keine weitere Befragung mehr zur Verfügung gestellt hat. Zwar fand im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 22. November 2022 nunmehr die zweite Einvernahme statt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass diese erst rund 5 Jahre nach den eingeklagten Ereignissen erfolgte, wobei naturgemäss angenommen werden muss, dass mit dem langen Zeitablauf eine generelle Schwä-

- 41 chung des Erinnerungsvermögens einhergeht. Erschwerend kommt im Fall des Privatklägers 2 sodann dazu, dass er bei seiner ersten Befragung noch 11-jährig war, während er bei der Zweiteinvernahme 16 Jahre alt war. Anders als bei einer voll ausgereiften erwachsenen Person hat der Privatkläger 2 somit in den dazwischenliegenden 5 Jahren eine Entwicklungsphase durchlaufen, die bei Heranwachsenden für gewöhnlich grosse Persönlichkeitsveränderungen mit sich bringt. Insofern ist der Vergleich der früheren mit seinen aktuellen Aussagen in Bezug auf Konstanz und strukturelle Gleichheit über mehrere Befragungen hinweg von vornherein nur mit grossen Einschränkungen durchführbar. 7.3.3. Im Zusammenhang mit der Analyse von Aussagen von Minderjährigen kommt ferner deren Entstehungsgeschichte überragende Bedeutung zu, da gerade Kinder auf Fremdbeeinflussungen oder autosuggestive Prozesse besonders anfällig sind (vgl. zum aktuellen aussagepsychologischen Forschungsstand: NIE- HAUS/VOLBERT/FEGERT, Entwicklungsgerechte Befragung von Kindern im Strafverfahren, 2017, S. 47 ff.; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.4). In diesem Zusammenhang lässt insbesondere die Äusserung des Privatklägers 2 anlässlich der Einvernahme vom 5. Dezember 2017 aufhorchen, wonach er bis zum Befragungstermin mit niemandem über die Todesumstände seiner Mutter gesprochen haben will (Urk. 193 F152), obschon angesichts der absolut aussergewöhnlichen Situation klarerweise gegenteilige Aussagen zu erwarten gewesen wären. Zudem steht die privatklägerische Behauptung in klarem Widerspruch zu den Schilderungen des Beschuldigten. Dieser hat nämlich im Wesentlichen konstant angegeben, dass er mit seinem Sohn noch in der damaligen Familienwohnung ein Gespräch geführt habe, als man realisiert habe, dass †D._____ tot sei. Darin habe der Beschuldigte angekündigt, dass er nun wohl ins Gefängnis müsse, weil er mit der Mutter Streit gehabt habe. Er habe deshalb seinen Sohn angefragt, ob er zu den Verwandten väterlicherseits nach Italien oder zur Familie der Mutter gehen wolle. Die Antwort des Privatklägers 2 habe gelautet, dass er lieber in der Schweiz bleibe, damit er weiterhin Fussball spielen könne (Urk. 3/4 F41 ff.; Urk. 3/8 F29 f.; Urk. 77 S. 23; Prot. II S. 83). Er habe ihn auch gefragt, ob er seine Mutter, deren Leichnam immer noch in der Dusche lag, noch einmal sehen wolle, was dieser aber abgelehnt habe (Prot. II S. 84). Unter

- 42 den gegebenen Umständen liegt es also auf der Hand, dass der Beschuldigte in der Zeit nach der Tat bis zum Verlassen der Wohnung hinreichend Zeit und Gelegenheit hatte, auf seinen 11-jährigen Sohn gewollt oder unbeabsichtigt so einzuwirken, dass dieser sich in wesentlichen Zügen dessen Sachverhaltsversion angeeignet hat. Zumindest aber erscheint es in Anbetracht der tragischen Situation, nach der die Mutter tot in der Duschwanne liegt, und der Aussicht darauf, dass der Vater bald ins Gefängnis kommen wird, als nicht unwahrscheinlich, dass das Kind schon unmittelbar nach der Tat erheblichen autosuggestiven Wirkungen ausgesetzt gewesen sein könnte, die es bei seiner Befragung am 5. Dezember 2017 dazu brachten, von sich aus das auszusagen, von dem das Kind vermutete, dass der Vater dies von ihm erwartete, oder die bei ihm gar zur Bildung von eigentlichen Pseudoerinnerungen führten, aus denen es dann seine Schilderungen in der besagten Einvernahme geschöpft hat. Ob und inwiefern der Privatkläger 2 einer Autosuggestion unterlag oder sich durch den Beschuldigten beeinflussen liess, kann das Gericht letztlich nicht beantworten und muss deshalb offengelassen werden. Dennoch bleibt die wesentliche Feststellung, dass sowohl von den zeitlichen und äusseren Umständen her wie auch von der speziellen familiären Konstellation in Verbindung mit seiner altersbedingten subjektiven Anfälligkeit her beim Privatkläger 2 zwei massgebende Aspekte für die Entstehung massiver Beeinflussungsbedingungen vorlagen, die für das Zustandekommen seiner Aussagen vom 5. Dezember 2017 möglicherweise eine zentrale Rolle spielten. Jedenfalls ist unübersehbar, dass der Privatkläger 2 bei der damaligen Befragung alles andere als frei wirkt. So fragt er gleich zu Beginn, was die Strafe wäre, wenn er lügt (vgl. Urk. O1/4/3 S. 1). Zudem stellt er sich von Anfang an auf den Standpunkt, dass er fast alles vergessen habe (vgl. Urk. 193 F14). Verdächtigerweise wiederholt er das dann ausgerechnet, wenn es um die Verwendung und allfällige nachträgliche Entsorgung des Sitzhockers geht, mit dem auf den Kopf der Getöteten eingeschlagen wurde (Urk. 193 F119 ff.). Zu einzelnen Themen, wie etwa zum Ablauf des Streits zwischen den Eltern kurz vor dem Tod von †D._____, gibt er überdies nur widerwillig Antwort (vgl. Urk. 193 F92) und wird regelrecht ungehalten, wenn man ihm hierzu Ergänzungsfragen stellt (vgl. Urk. 193 F160: "Wer hat diese doofe Frage gestellt?"). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das privatklä-

- 43 gerische Aussageverhalten deshalb generell nur mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Insbesondere sind bei ihm selbst unwahre Sachverhaltsschilderungen nicht auszuschliessen, wobei diese wie erörtert keineswegs notwendigerweise einer bewussten Falschaussage zu entspringen brauchen. 7.3.4. Zu beachten ist ferner, dass im Strafverfahren von mehreren Seiten berichtet worden ist, dass der Privatkläger 2 sich ihnen gegenüber zu den Todesumständen von †D._____ geäussert hat. Dazu gehört in erster Linie M._____, eine langjährige Freundin der Getöteten, zu welcher der Privatkläger 2 seit der Inhaftierung seines Vaters engen Kontakt pflegt, lebte er doch in der Folge gar 2 Jahre lang bei ihr, und die er – neben seinem Vater – als eine der wichtigsten Personen in seinem Leben bezeichnet (Prot. II S. 17 ff.). M._____ hat bereits in ihrer Einvernahme vom 16. Februar 2018 ausgeführt, der Privatkläger 2 habe ihr im Nachgang zur Befragung vom 5. Dezember 2017 verschiedene Versionen der Geschehnisse erzählt, die deutlich von dessen Sachdarstellung anlässlich der Einvernahme abweichen (Urk. O2/4/10 F12 ff.). Zudem hat sich M._____ im Oktober 2018 von sich aus bei der Polizei gemeldet, um anzuzeigen, dass der Privatkläger 2 ihr nunmehr offenbart hat, er habe bei der Polizei nicht die Wahrheit ausgesagt (Urk. O2/4/11). Auch in der nachfolgenden staatsanwaltschaftlichen Zeugeneinvernahme vom 8. Februar 2019 präsentierte M._____ eine neue Sachverhaltsdarstellung, die der Privatkläger 2 ihr gegenüber erzählt haben soll (vgl. Urk. O2/4/13 F11 ff.). Dass er mit M._____ über den Tod seiner Mutter gesprochen hat, gibt der Privatkläger 2 denn auch zu, obschon er sogleich relativierend anfügt, sie hätten nicht detailliert über das Ganze gesprochen (Prot. II S. 18). Dasselbe gilt für B._____ (Privatklägerin 1), der leiblichen Schwester der Getöteten, mit der der Privatkläger 2 eigenen Angaben zufolge die engste Beziehung aus seiner Verwandtschaft pflegt (Prot. II S. 19 f.). Die Privatklägerin 1 hat im Dezember 2018 ebenfalls von sich aus mit der Polizei Kontakt aufgenommen, um bekanntzugeben, dass der Privatkläger 2 ihr gegenüber bislang unbekannte Einzelheiten hinsichtlich der Todesumstände von †D._____ preisgegeben habe (vgl. Urk. O2/4/32). Auch sie wurde dazu am 8. Februar 2019 von der Staatsanwaltschaft einvernommen (Urk. O2/4/33 F11 ff.). Zwar handelt es sich bei der Privatklägerin 1 wie auch bei M._____ um Aussagepersonen, die aus dem familiären

- 44 bzw. freundschaftlichen Umfeld der Getöteten stammen. Wenig überraschend stehen sie dem Beschuldigten daher keineswegs unvoreingenommen, sondern teilweise sogar offen feindselig gegenüber (etwa wenn die Privatklägerin 1 ausführt, sie habe sich geweigert, ihre Zustimmung dazu zu geben, dass der Privatkläger 2 mit seinem Vater im Gefängnis telefonieren kann, weil sie dem Beschuldigten "ja nicht noch das Leben leichter machen" müsse, vgl. dazu Urk. O2/4/33 F23). Zudem handelt es sich bei ihnen um klassische Zeuginnen vom Hörensagen, die den Wahrheitsgehalt der privatklägerischen Aussagen über den Tathergang natürlich nicht überprüfen können. Gleichwohl ist festzuhalten, dass beide glaubhaft dargelegt haben – und darüber können sie sehr wohl konsistente Angaben machen –, wie der Privatkläger 2 ihnen die Abläufe der Geschehnisse so präsentiert hat, dass sie in mehreren Punkten mit deren Darstellung bei seiner Einvernahme vom 5. Dezember 2017 unvereinbar sind. Dies stellt nicht nur ein deutliches Anzeichen dafür dar, dass der Privatkläger 2 offenbar situativ und je nach Gegenüber dazu neigt, seine Aussagen anzupassen, sondern zeugt klar davon, wie empfänglich er letztlich für Fremdbeeinflussungen in die eine oder andere Richtung ist. Nicht zu vergessen ist überdies, dass der Privatkläger 2 nicht nur den Beeinflussungen aus dem Umfeld von †D._____, sondern auch solchen der Familie des Beschuldigten ausgesetzt ist. Dies geht nicht zuletzt aus einer Erklärung des damaligen Prozessbeistands vom 8. Februar 2019 hervor, der darauf hinwies, dass sich das Kind von seiner in Italien wohnhaften Grossmutter väterlicherseits, mit der er gemäss seinen Angaben nach wie vor regelmässigen telefonischen Kontakt hält und bei der er jeweils seine Winterferien verbringt (Prot. II S. 20 f.), unter Druck gesetzt fühlte (Urk. 13/11). Sogar der Beschuldigte selber räumte ein, dass er während des Vorverfahrens über seine Mutter versucht habe, den Privatkläger 2 dazu zu bringen, im Strafverfahren auszusagen (Urk. 3/9 F18). Aus all dem ergibt sich, dass sich der Privatkläger 2 in einem unübersehbaren Spannungsverhältnis befindet, stehen sich doch das Umfeld von †D._____ einerseits und der Beschuldigte mit seiner Fami

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