Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200400-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Beschluss vom 8. Oktober 2020
in Sachen
1. A._____, 2. B._____, 3. C._____, Privatkläger und Berufungskläger
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin
gegen
1. D._____, 2. E._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
betreffend Drohung etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 13. Mai 2020 (GG200040)
- 3 - Erwägungen: 1. Am 22. Mai 2020 liessen die Privatkläger 1-3 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 13. Mai 2020 Berufung anmelden (Urk. 59). 2. Mit Eingabe vom 24. September 2020 (Datum Poststempel: 24. September 2020), eingegangen beim Bezirksgericht Zürich am 25. September 2020, haben die Privatkläger 1-3 die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 66). 3. Nachdem den Privatklägern 1-3 das schriftlich begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 13. Mai 2020 am 2. September 2020 zugestellt worden war (Urk. 63/3), lief ihnen die Frist zur Berufungserklärung bis zum 22. September 2020. Der Rückzug ging nach Ablauf der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein. Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110 [2011] Nr. 69), ist auf die Berufung der Privatkläger 1-3 gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2 und 1.4.2). 4. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Privatklägern 1-3 je zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; ZR 110 [2011] Nr. 37). Mangels Umtrieben sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatkläger 1-3 vom 22. Mai 2020 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 13. Mai 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Privatklägern 1-3 je zu einem Drittel auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatkläger 1-3 (vierfach für sich und die Privatklägerschaft) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 5 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 8. Oktober 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Donatsch
Beschluss vom 8. Oktober 2020 Erwägungen: 1. Am 22. Mai 2020 liessen die Privatkläger 1-3 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 13. Mai 2020 Berufung anmelden (Urk. 59). 2. Mit Eingabe vom 24. September 2020 (Datum Poststempel: 24. September 2020), eingegangen beim Bezirksgericht Zürich am 25. September 2020, haben die Privatkläger 1-3 die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 66). 3. Nachdem den Privatklägern 1-3 das schriftlich begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 13. Mai 2020 am 2. September 2020 zugestellt worden war (Urk. 63/3), lief ihnen die Frist zur Berufungserklärung bis zu... 4. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens den Privatklägern 1-3 je zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO; ZR 110 [2011] Nr. 37). Mangels Umtrieben sind keine Entschädig... Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Privatkläger 1-3 vom 22. Mai 2020 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung – Einzelgericht, vom 13. Mai 2020 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Privatklägern 1-3 je zu einem Drittel auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Vertretung der Privatkläger 1-3 (vierfach für sich und die Privatklägerschaft) die Vorinstanz 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.