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Zürich Obergericht Strafkammern 03.07.2020 SB200285

3. Juli 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·436 Wörter·~2 min·6

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200285-O/U/as

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Spiess und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Beschluss vom 3. Juli 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 11. Mai 2020 (DG200038)

- 2 - Erwägungen: 1. Am 20. Mai 2020 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 11. Mai 2020 Berufung an (Urk. 50). 2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2020, bei der Vorinstanz eingegangen am 28. Mai 2020, zog der Beschuldigte seine Berufung noch vor der Zustellung der begründeten Fassung des Urteils vom 11. Mai 2020 zurück (Urk. 52 und 53). Das Verfahren ist damit unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. 3. Der Berufungsrückzug ging noch vor Beginn der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb praxisgemäss keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 11. Mai 2020 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; − den Justizvollzug des Kantons Zürich; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

- 3 - 4. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 3. Juli 2020

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Samokec

Beschluss vom 3. Juli 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;  den Justizvollzug des Kantons Zürich;  das Migrationsamt des Kantons Zürich;  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 4. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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