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Zürich Obergericht Strafkammern 24.11.2020 SB200284

24. November 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·14,248 Wörter·~1h 11min·7

Zusammenfassung

Einfache Körperverletzung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200284-O/U/mc

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler

Urteil vom 24. November 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

B._____, Privatkläger und Zweitberufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____,

betreffend einfache Körperverletzung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Ein-

- 2 zelgericht, vom 4. Juli 2018 (GG180109); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. Oktober 2019 (SB180511); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 10. Juni 2020 (6B_1403/2019)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 10. April 2018 (Urk. D1/33) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird vorab erkannt: 1. Das Verfahren betreffend Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 1) wird infolge Verjährung eingestellt. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit bzw. gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (betreffend das leichte Schädel-Hirn-Trauma; Dossier 1) sowie − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 3). 2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (betreffend die Ausrenkung des linken Schultergelenkes mit einem mehrfragmentären Knochenabriss sowie die Rissquetschwunde; Dossier 1), − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 1) sowie − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 3). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 220.– (ergibt 14'080.–). 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

- 4 - 5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. April 2018 beschlagnahmte Fahrrad der Marke "Corics" (Sachkaution Nr. 32124) wird sofort definitiv eingezogen. Die Einziehung wird im Amtsblatt des Kantons Zürich unter Hinweis der Geltendmachung allfälliger Ansprüche Dritter publiziert. Das Fahrrad wird während 5 Jahren auf der Kasse des Bezirksgerichts Zürich zuhanden der derzeit unbekannten Drittperson aufbewahrt und danach verwertet, wobei der Erlös dem Staat verfällt. 6. Die folgenden von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids innert einer Frist von drei Monaten auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden: a) Herrenhose (Asservat Nr. A008'228'624), b) Herrenhemd (Asservat Nr. A008'228'635), c) Herrenjacke (Asservat Nr. A008'228'646). 7. Die folgenden, sichergestellten Asservate werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils sowie desjenigen im Verfahren Nr. GG180108 zur Vernichtung überlassen: a) DNA-Spur - Scenesafe FAST (Asservat Nr. A008'184'892), b) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A008'184'905), c) DNA-Spur - Wattetupfer (Asservat Nr. A008'184'927). 8. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren und seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 9. Es wird vorgemerkt, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers C._____ im Betrag von Fr. 585.– Schadenersatz anerkannt hat.

- 5 - 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Vorverfahren Fr. 250.– Gutachten/Expertisen Fr 44.50 Entschädigung Zeugin (hälftiger Anteil) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten im Umfang von drei Zehnteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. 12. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 9'016.10 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung zugesprochen. 13. Dem Privatkläger B._____ wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren: a) Der Rechtsvertretung des Privatklägers 1: (Urk. 79 S. 1) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juli 2018, Dispositiv Ziffer 2, erster Gedankenstrich, sei aufzuheben und der Beschuldigte sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (betreffend die Ausrenkung des linken Schultergelenks mit einem mehrfragmentären Knochenabriss sowie die Rissquetschwunde; Dossier 1) schuldig zu sprechen (Dispositiv Ziffer 2, erster Gedankenstrich). 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.

- 6 b) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 81 S. 1) - Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung gegenüber B._____ (Ziff. 1) mit Bezug auf das Schädel-Hirn-Trauma, welches er da erlitten haben soll - Einstellung des Verfahrens mit Bezug auf Sachbeschädigung infolge Verjährung, das ist diese Angelrutengeschichte - Eventualiter Verurteilung wegen Sachbeschädigung ohne Bestrafung - Vollumfängliche Kostenübernahme zu Lasten der Gerichtskasse und Zusprechung einer vollen Parteientschädigung von CHF 12'880.10 (Ziff. 11 und 12) für das vorinstanzliche Verfahren - Kostenübernahme und Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung für das Berufungsverfahren - Vollumfängliche Abweisung der Anträge der Berufungsantwort von B._____ c) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat: (Urk. 73, schriftlich, sinngemäss) 1. Verzicht auf Anschlussberufung 2. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils 3. Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung

- 7 - Beschluss und Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2019: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Juli 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1, 2. Spiegelstrich (Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung, Dossier 3), 2, 2. und 3. Spiegelstrich (Freisprüche betreffend Sachbeschädigung, Dossier 1, und Diebstahl, Dossier 3), 5-7 (Entscheid über eingezogene und sichergestellte Gegenstände und Asservate), 8 (Zivilansprüche Privatkläger 1), 9 (Schadenersatzforderung Privatkläger 2) 10 (Kostenfestsetzung) und 13 (Prozessentschädigung Privatkläger 1) und der gleichentags vorab ergangene Beschluss (Verjährung der Tätlichkeiten, Dossier 1) in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner betreffend leichtes Schädel-Hirn- Trauma schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 1). 2. Betreffend Verletzung des Schultergelenks und Rissquetschwunde (Dossier 1) wird er vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 220.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.

- 8 - 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 je zur Hälfte auferlegt. 8. Dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 werden für das Berufungsverfahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − die Privatkläger 2 und 3 (Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Rechtsvertretung des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − die Privatkläger 2 und 3, nur sofern verlangt und hinsichtlich ihrer Anträge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die entsprechenden Behörden und Amtsstellen) − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

- 9 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Urteil des Bundesgerichtes vom 10. Juni 2020: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Oktober 2019 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.-- auferlegt. 3. Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

- 10 - Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren: a) Der erbetenen Verteidigung: (Urk. 100 S. 2, schriftlich) 1. Es sei das Verfahren gegen den Appellanten betreffend Sachbeschädigung (Dossier Nr. 3) infolge Verjährung einzustellen; 2. Eventualiter sei der Appellant in Dossier Nr. 3 wegen Sachbeschädigung zu verurteilen, ohne Auferlegung einer Bestrafung; 3. Es sei dem Appellanten für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und die Gerichtskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat: (105, schriftlich, sinngemäss) Verzicht auf Beantwortung der Berufung und das Stellen von Beweisanträgen

- 11 - Erwägungen: I. Verfahrensgang Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Juli 2018 wurde das Verfahren betreffend Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Dossier 1) infolge Verjährung eingestellt, der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (betreffend das leichte Schädel-Hirn-Trauma; Dossier 1) sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 3) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 220.– bestraft unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (betreffend die Ausrenkung des linken Schultergelenkes mit einem mehrfragmentären Knochenabriss sowie die Rissquetschwunde; Dossier 1), der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 1) sowie des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dossier 3) wurde er freigesprochen. Ferner wurde über die Verwendung der beschlagnahmten sowie sichergestellten Gegenstände und Asservate entschieden. Der Privatkläger 1 wurde mit seinen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen und es wurde davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 anerkannt hat. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Beschuldigten im Umfang von drei Zehnteln auferlegt, und ihm wurde eine Prozessentschädigung von Fr. 9'016.10 für anwaltliche Verteidigung zugesprochen. Dem Privatkläger 1 wurde keine Prozessentschädigung zugesprochen (Urk. 66). Gegen das Urteil meldeten der Beschuldigte und der Privatkläger 1 Berufung an (Urk. 57; Urk. 59) und reichten fristgerecht die Berufungserklärungen ein (Urk. 68; Urk. 69). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und liess Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragen (Urk. 73). Nach Durchführung der mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Oktober 2019 erging gleichentags das erste Berufungsurteil (Urk. 74 S. 42 ff.; Urk. 85). Mit Entscheid vom 8. Oktober 2019 stellte die erkennende Kammer sodann vorab mittels

- 12 - Beschluss fest, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Juli 2018 bezüglich des Schuldspruches betreffend Sachbeschädigung (Dossier 3), der Freisprüche betreffend Sachbeschädigung (Dossier 1) und Diebstahl (Dossier 3), des Entscheides über eingezogene und sichergestellte Gegenstände und Asservate, der Zivilansprüche Privatkläger 1, der Schadenersatzforderung Privatkläger 2, der Kostenfestsetzung und der Prozessentschädigung Privatkläger 1 sowie der gleichentags vorab ergangene Beschluss betreffend Verjährung der Tätlichkeiten (Dossier 1) in Rechtskraft erwachsen seien. Im Erkenntnis sprach sie den Beschuldigten ferner betreffend leichtes Schädel- Hirn-Trauma der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 1) schuldig und vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB betreffend Verletzung des Schultergelenks und Rissquetschwunde (Dossier 1) frei. Sie bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 64 Tagessätzen zu Fr. 220.–, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Ausserdem wurde über die Kosten- und Entschädigungsfolgen entschieden (Urk. 85 S. 56 ff.). Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. Dezember 2019 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (Urk. 89; Urk. 90/2). Das Bundesgericht hiess diese mit Urteil vom 10. Juni 2020 teilweise gut, hob den Entscheid des hiesigen Gerichtes auf, und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht des Kantons Zürich zurück (Urk. 95 S. 10). Nachdem sich die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte sowie der Privatkläger 1 mit der schriftlichen Durchführung des zweiten Berufungsverfahrens einverstanden erklärten (Urk. 97), wurde dieses mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2020 angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Sachbeschädigung (Dossier 3) Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 98). Der Beschuldigte liess innert Frist mit Eingabe vom 13. Juli 2020 seine Berufungsbegründung samt Honorarnote seiner erbetenen Verteidigung einreichen (Urk. 100; Urk. 101). Mit Präsidialverfügung vom 18. August 2020 wurde die Berufungsbegründung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft, den Privatklägern 1-3 sowie der Vorinstanz

- 13 zugestellt und der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern 1-3 Frist angesetzt, um die Berufungsantwort einzureichen sowie letztmals eigene Beweisanträge zu stellen. Der Vorinstanz wurde innert derselben Frist Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung eingeräumt (Urk. 102). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (Urk. 104). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 26. August 2020 mit, dass sie auf die Beantwortung der Berufung sowie das Stellen von Beweisanträgen verzichte (Urk. 105). Die Privatkläger 1-3 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2020 wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 106/1-4). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheides (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichtes 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Der Beschuldigte rügte das erste Berufungsurteil mit seiner Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht sowohl hinsichtlich des Schuldspruches der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Dossier 1) als auch

- 14 hinsichtlich der Feststellung der Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Juli 2018 bezüglich der Dispositivziffer 1, 2. Spiegelstrich (Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung, Dossier 3). Er beantragte die Aufhebung des ersten Berufungsurteils in diesen Punkten, einen Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung sowie die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich Dossier 3 wegen Verjährung, eventualiter das Absehen einer Bestrafung im Zusammenhang mit Dossier 3. Im Übrigen wurde das erste Berufungsurteil nicht beanstandet (Urk. 90/2 S. 2). Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des Beschuldigten einzig im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Sachbeschädigung (Dossier 3) gut. Im Übrigen – insbesondere im Zusammenhang mit dem Schuldspruch betreffend einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1 (Dossier 1) – wurde die Beschwerde des Beschuldigten abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (Urk. 95). Im zweiten Berufungsverfahren ist somit nur noch über den Vorwurf der Sachbeschädigung (Dossier 3) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu entscheiden (nachfolgend, Erw. II.2., III.1., IV.1. ff., V.3.2., V.5. und VII.3.). Die übrigen Erwägungen aus dem ersten Berufungsurteil – insbesondere im Zusammenhang mit dem Schuldspruch betreffend einfache Körperverletzung (Dossier 1) – sind in das zweite Berufungsurteil zu übernehmen. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 (Urk. 85 S. 56) hat die hiesige Kammer festgestellt, in welchem Umfang das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Juli 2018 in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Ausnahme von Dispositivziffer 1, 2. Spiegelstrich (Schuldspruch betreffend Sachbeschädigung, Dossier 3) des erstinstanzlichen Urteils hat sich aufgrund des Urteils des Bundesgerichtes im Zusammenhang mit der Feststellung der Rechtskraft nichts geändert. Vorab ist deshalb festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 4. Juli 2018 bezüglich der Dispositivziffern 2, 2. und 3. Spiegelstrich (Freisprüche betreffend Sachbeschädigung, Dossier 1, und Diebstahl, Dossier 3), 5-7 (Entscheid über eingezogene und sichergestellte Gegenstände und Asservate), 8 (Zivilansprüche Privatkläger 1), 9 (Schadenersatzforderung Privatkläger 2) 10 (Kostenfestsetzung) und 13 (Prozessentschädi-

- 15 gung Privatkläger 1) und der gleichentags vorab ergangene Beschluss (Verjährung der Tätlichkeiten, Dossier 1) in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Verjährung Die erbetene Verteidigung macht geltend, das Verfahren im Zusammenhang mit der Sachbeschädigung gemäss Dossier 3 sei infolge Verjährung einzustellen, da die Sachbeschädigung an der Angelrute lediglich geringfügiger Natur sei und damit nach nunmehr bald 5 Jahren längst verjährt sei. Gemäss Polizeirapport vom 7. Dezember 2015 handle es sich bei der beschädigten Angelrute um das Modell "Gancraft Killers-00 blue series KGB-00 2-620 Aroma". Dieses koste im Online- Handel aktuell 36'800 Yen, was im Sommer 2015 gemäss damaligem Kurs einem Preis von Fr. 294.40 entsprochen habe. Mangels Substantiierung würden auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Angelrute in der Schweiz teurer gewesen wäre als in Japan. Damit sei das Erfordernis der Geringfügigkeit im Sinne von Art. 172ter StGB erfüllt und die Sachbeschädigung kein Vergehen mehr, sondern eine blosse Übertretung, welche nach 3 Jahren verjährt sei. Der Beschuldigte habe zwar den Zivilanspruch des Privatklägers 2 in der Höhe von Fr. 600.– anerkannt und in diesem Umfang auch eine Zahlung an diesen geleistet. Damit anerkenne der Beschuldigte aber nicht, dass es sich um keinen geringfügigen Vermögensschaden im Sinne von Art. 172ter StGB handle. Der Beschuldigte habe den Schaden des Privatklägers 2 damals lediglich auf einfache und unkomplizierte Weise ausgleichen wollen. Im Polizeirapport vom 7. Dezember 2015 sei der Wert der Angelrute mit Fr. 566.35 beziffert worden, wobei dies einzig auf den Angaben des Privatklägers 2 beruhe. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 habe der Privatkläger 2 dann einen Schaden von Fr. 585.– geltend gemacht. Dieser habe für den angeblichen Wert seiner Angelrute allerdings keinerlei Belege geliefert, weshalb der behauptete Schadensbetrag auch nicht erwiesen sei. Es erscheine naheliegend, dass die Angelrute mit sämtlichem Zubehör (also auch mit Angelschnur, Spule, Köder etc.) Fr. 585.– gekostet haben könnte. Dieses Zubehör sei durch das Zerbrechen der Angelrute allerdings nicht zerstört worden und habe vermutlich wiederverwendet werden können. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht damit habe rechnen können, dass der Privat-

- 16 kläger 2 ein japanisches Luxusmodell verwendet habe, welches zum obersten Preissegment gehöre. Eine kurze Recherche bei einschlägigen Online-Händlern für Fischereibedarf habe gezeigt, dass die meisten Angelruten meist nicht mehr als Fr. 100.– bis Fr. 200.– kosten würden. Nur einzelne (Luxus-)Modelle würden mehr als Fr. 300.– kosten. Damit stehe fest, dass der Beschuldigte beim Zerbrechen der Fischerrute nicht damit habe rechnen müssen, einen über Fr. 300.– hinausgehenden Sachschaden zu verursachen. Sein Vorsatz habe sich damit lediglich auf eine geringfügige Sachbeschädigung bezogen (Urk. 100 S. 2 f.). Gemäss Art. 172ter StGB liegt ein geringfügiges Vermögensdelikt vor, wenn sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden richtet. In diesem Fall wird der Täter auf Antrag mit Busse bestraft. Art. 172ter StGB begründet einen privilegierenden Tatbestand, durch welchen Verbrechen oder Vergehen im Falle der Geringfügigkeit zu Übertretungen (Art. 103 StGB) werden. Der Grenzwert für die Annahme eines geringen Vermögenswertes oder eines geringen Schadens wurde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf Fr. 300.– festgesetzt (DONATSCH, in: DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, StGB Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 1 ff. zu 172ter StGB; BGE 121 IV 261 E. 2.d; BGE 123 IV 113 E. 3.d). Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren bei Übertretungen nach drei Jahren (Art. 109 StGB). Der Argumentation der Verteidigung kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden. Einerseits hat der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 im Zusammenhang mit der beschädigten Angelrute in der Höhe von Fr. 585.– anerkannt und das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt nicht angefochten (vgl. vorstehend, Erw. II.1.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte die Schadenersatzforderung des Privatklägers 2 in diesem Umfang anerkannt sowie eine Zahlung an diesen in der Höhe von Fr. 600.– (vgl. Urk. 100 S. 6) – folglich eine höhere Summe als vom Privatkläger 2 selber gefordert – geleistet haben soll, wenn er der Überzeugung ist, der Wert der Angelrute respektive der durch seine Handlung verursachte Schaden liege deutlich unter Fr. 300.–. Würde die beschädigte Angelrute seiner Ansicht nach lediglich einem Wert von Fr. 294.40 entsprechen, wäre wohl auch nur eine Zahlung in diesem Umfang res-

- 17 pektive allenfalls aufgerundet Fr. 300.–, aber sicher nicht in doppelter Höhe, als Ausgleich geleistet worden. Dies selbst vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte die Angelegenheit schnellstmöglich erledigt haben wollte. Wenn der Beschuldigte den Standpunkt vertritt, der Schaden des Privatklägers 2 sei unsubstantiiert und im Umfang der geltend gemachten Fr. 585.– überhöht, wäre vor Vorinstanz ein Antrag auf Verweisung des Schadenersatzbegehrens des Privatklägers 2 auf den Zivilweg oder die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils auch in diesem Punkt plausibler gewesen, insbesondere da der Beschuldigte ohnehin Berufung gegen dieses Urteil erhoben hat. Entgegen der Verteidigung lässt sich ferner aufgrund der Beschaffungskosten eines solchen Modells in Japan auch nicht auf den Beschaffungswert in der Schweiz schliessen. Selbst wenn der Privatkläger 2 die Angelrute im Ausland erworben hätte, ist davon auszugehen, dass ihm dann zusätzliche Kosten für den Transport und die Einfuhr der Angelrute angefallen wären. Bei einer erneuten Beschaffung einer Angelrute im Ausland wären dem Privatkläger 2 somit auch diese Kosten zu ersetzen, sodass auch in diesem Fall die Grenze von Fr. 300.– für einen geringen Schaden ohne Weiteres überschritten würde. Dass das fragliche Modell der Angelrute gemäss Vorbringen der Verteidigung im Sommer 2015 in einem Inserat im Onlinehandel für Fr. 294.40 angeboten wurde (Urk. 100 S. 2 f.), ist nicht geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass der Beschaffungswert der Fischerrute in der Schweiz über Fr. 300.– lag. Ganz im Gegenteil spricht dieser Umstand dafür, dass der Wert von Fr. 300.– überschritten ist. Damit ist erstellt , dass der Sachschaden vorliegend deutlich über dem Grenzwert für ein Bagatelldelikt liegt. Da bereits der Wert für die Angelrute klar über Fr. 300.– liegt, erübrigt es sich im Zusammenhang mit der Verjährungsfrage auf die Argumentation einzugehen, dass der Schaden geringer ausgefallen sei, weil einzig die Angelrute beschädigt worden sei, während der Rest – insbesondere die Angelschnur und die Spule etc. – wieder an die neue Angelrute habe angebracht werden können. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, was die Verteidigung mit ihrem Einwand, es stelle sich die Frage, ob die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit Bezug auf die Höhe der Geringfügigkeit heute noch zeitgemäss sei, zugunsten des Beschuldigten abzuleiten versucht, zumal sie selber darauf hinweist, dass die Obergrenze von

- 18 - Fr. 300.– vom Bundesgericht in den letzten Jahren immer wieder bestätigt worden ist (Urk. 100 S. 4). Hinsichtlich des Vorsatzes betreffend die Verursachung eines geringen Schadens ist der Verteidigung entgegenzuhalten, dass jemand, der eine Angelrute komplett zerbricht, über deren Beschaffenheit und Wert er keine Kenntnis hat, zumindest einen Schaden in Kauf nimmt, welcher die Grenze für ein Bagatelldelikt überschreitet. Folglich handelt es sich um keine geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB und damit auch um keine Übertretung (Art. 103 StGB). Entsprechend ist die Verjährung noch nicht eingetreten. Lediglich am Rande sei an dieser Stelle vermerkt, dass die Verjährung auch bei Annahme einer Übertretung nicht eingetreten wäre, da die Tatbegehung am 19. September 2015 erfolgte und das erstinstanzliche Urteil am 4. Juli 2018 erging, somit vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 109 StGB. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung tritt auch bei Übertretungen die Verfolgungsverjährung nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr ein (BGE 135 IV 106 E. 2). Der Antrag des Beschuldigten auf Einstellung des Verfahrens betreffend den Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Dossier 3 ist somit abzuweisen, auf die Anklage ist auch in diesem Punkt einzutreten. III. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Infolge rechtskräftiger Erledigung der übrigen Anklagevorwürfe (vorstehend, Erw. I.) und aufgrund der (mit Ausnahme der Höhe des Sachschadens, auf welche im Rahmen der Strafzumessung einzugehen ist) Anerkennung des Sachverhaltes betreffend die Sachbeschädigung gemäss Dossier 3 (Prot. I S. 35), was sich auch mit dem übrigen Untersuchungsergebnis deckt, verbleibt einzig der

- 19 nachfolgend bestrittene Vorwurf betreffend einfache Körperverletzung zum Nachteil des Privatklägers 1, B._____ (Dossier 1), Gegenstand des Berufungsverfahrens. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 10. April 2018 zusammengefasst vorgeworfen, dass es zwischen ihm als Fahrgast und dem Privatkläger 1 als Taxichauffeur am 29. März 2015, um 05.30 Uhr, auf der Fahrt vom Club D._____ an der E._____-strasse zur F._____-strasse zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, wobei er genervt gewesen sei und sich während der Fahrt gegenüber dem Privatkläger 1 unflätig und beleidigend benommen habe. Bei der Ankunft, Höhe F._____-strasse … in … Zürich, als es um die Bezahlung der Taxifahrt gegangen sei und während der Privatkläger 1 den Quittungsblock hervorgeholt habe, habe der Beschuldigte mit dem Kreditkartenlesegerät unvermittelt gegen dessen Hinterkopf geschlagen. Danach habe der Beschuldigte das Fahrzeug verlassen, sei um dieses herumgegangen, habe die Fahrertür geöffnet, den Privatkläger 1 des Diebstahls seines Mobiltelefons und seiner Schlüssel beschuldigt und das Fahrzeug danach zu durchsuchen begonnen. Er habe dann mit dem Fuss gegen den Privatkläger 1 getreten und diesem mit der Faust gegen den Kopf, die Brust und Schulter geschlagen, diesen am linken Arm festgehalten und auf dessen linken Oberarm eingeschlagen. Der Privatkläger 1 sei anschliessend ebenfalls aus dem Auto gestiegen und infolge sowie unter den starken Schlägen auf die Knie zu Boden gefallen, worauf sich der Beschuldigte auf den Bauch des nun auf dem Rücken liegenden Privatklägers 1 gesetzt habe. In der Folge sei der Beschuldigte aufgestanden, habe sich zum Wagen begeben und diesen weiter durchsucht. Der Privatkläger 1 habe sich erneut in sein Fahrzeug gesetzt, worauf der Beschuldigte abermals die Fahrzeugtür geöffnet und den Privatkläger 1 mit Pfefferspray besprüht habe. Es sei erneut zu einem wechselseitigen Gerangel gekommen, bei welchem der Privatkläger 1 zu Boden gegangen und sich der Beschuldigte ein weiteres Mal auf diesen gesetzt und mit der Faust gegen dessen linkes Auge, Brust und Oberarm geschlagen habe. Der Beschuldigte sei dann vom Privatkläger 1 gefallen, aufgestanden und habe sich wieder zum Taxi begeben, sich hinten rechts auf den Sitz gesetzt und dort nach seinem Schlüssel gesucht. Der Privatkläger 1 habe sich daraufhin zum Beschuldigten begeben und diesem durch die offene Fahrzeugtür mehrmals ins Ge-

- 20 sicht geschlagen. Nach einer Weile habe der Beschuldigte seine Suche aufgegeben, sich an seinen Wohnort begeben und dort den Fahrstuhl betreten, wobei ihn der Privatkläger 1 mit Pfefferspray besprüht habe, worauf es wiederum zu wechselseitigen Handgreiflichkeiten zwischen den beiden gekommen sei, in deren Verlauf der Beschuldigte zu Boden gestürzt sei. Der Privatkläger habe aufgrund der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, insbesondere durch dessen Schläge, eine Ausrenkung des linken Schultergelenkes mit einem mehrfragmentären Knochenabriss am Oberarmkopf, ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma sowie eine Riss-Quetschwunde am Hinterkopf und eine Prellung der Nase sowie des linken Knies erlitten. Dabei habe der Beschuldigte gewusst bzw. damit gerechnet, dass er dem Privatkläger 1 durch sein Vorgehen Verletzungen der genannten Art beibringen würde, und er habe ihm diese auch beibringen wollen oder sie zumindest in Kauf genommen (Urk. D1/33 S. 2 f.). Aufgrund des Detaillierungsgrades der Anklageschrift rechtfertigt es sich, eine Gesamtschau vorzunehmen und zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt in den wesentlichen Zügen und hinsichtlich des Ablaufs der einzelnen Geschehnisse respektive Handlungen erstellen lässt. Eine Aufteilung des Anklagesachverhalts in einzelne Phasen sowie die Erstellung jedes einzelnen Details ist vorliegend nicht angezeigt. 2. Sachverhaltserstellung 2.1. Standpunkt des Beschuldigten Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 29. März 2015 im Taxi des Privatklägers 1 mitgefahren und mit diesem später in eine tätliche Auseinandersetzung geraten ist (Prot. II S. 28), bei welcher er diesem ins Gesicht geschlagen hat (Urk. D1/5/1 S. 3 f., Antw. auf Fragen 26-32; Prot. I S. 33). Der Beschuldigte anerkennt auch, dass sich der Privatkläger 1 bei dieser tätlichen Auseinandersetzung Prellungen im Gesicht und am Knie zugezogen hat (Urk. 52 S. 1). Demgegenüber bestreitet er im Wesentlichen die übrigen Sachverhaltselemente, insbesondere die weiteren Gewalthandlungen gegenüber dem Privatkläger 1 und dessen über Prellungen hinausgehende Verletzungen, respektive macht geltend, kei-

- 21 nerlei Erinnerung daran zu haben (Urk. D1/5/1 S. 4, Antw. auf Fragen 33-27, und S. 8, Antw. auf Fragen 77-79; Urk. D1/5/6 S. 10 f.; Prot. I S. 30; Prot. II S. 28 ff.). Zu prüfen ist daher, ob sich der bestrittene Sachverhalt anhand der nachfolgend darzulegenden Beweismittel erstellen lässt, wobei sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (Urteil des Bundesgerichtes 6B_170/2011 vom 10. November 2011, E. 1.2). 2.2. Übersicht Beweismittel Für die Erstellung des Sachverhalts liegen als Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/5/1; Urk. D1/5/6; Urk. D1/5/7; Prot. I S. 30 ff.; Prot. II S. 28 ff.), des Privatklägers 1, B._____ (Urk. D1/5/2; Urk. D1/5/6; Urk. D1/5/8; Prot. I S. 15 ff.; Prot. II S. 22 ff.), des Privatklägers 3, G._____ (Urk. D1/5/3; Urk. D1/5/6), sowie diejenigen der Zeugin H._____ (Urk. D1/5/4; Urk. D1/5/10) vor. Weiter sind als Beweismittel heranzuziehen der Rapport und die Fotodokumentation der Stadtpolizei Zürich (Urk. D1/1; Urk. D1/6), die Austrittsberichte des Universitätsspitals Zürich vom 30. März und 7. April 2015 sowie vom 12. Juli 2016 (Urk. D1/7/1/3/1; Urk. D1/7/1/4/4; Urk. D1/7/1/4/6), der ärztliche Bericht von Dr. med. I._____, Universitätsspital Zürich, vom 8. Mai 2017 (Urk. D1/7/1/3/3), der ärztliche Befundbericht von Dr. med. J._____ vom 16. April 2017 (Urk. D1/7/1/4/2), der Operationsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 31. März 2015 (Urk. D1/7/1/4/5), die Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich (Urk. D1/8/1) sowie der Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 30. Juni 2015 (Urk. D1/8/4). 2.3. Beweismittel im Einzelnen 2.3.1. Aussagen des Privatklägers 1 2.3.1.1. Polizeiliche Einvernahme vom 7. April 2015 Der Privatkläger 1 sagte aus, dass er den Beschuldigten beim Club D._____ als Fahrgast mitgenommen habe. Dieser habe an die F._____-strasse … gewollt. Er

- 22 sei dann losgefahren und als sie beim Club K._____ gewesen seien, habe der Beschuldigte "stopp" gesagt. Dieser habe sein Mobiltelefon und seinen Schlüssel verloren. Sie seien dann nochmals zurück zum Club D._____ gefahren. Der Beschuldigte sei nochmals zurück in den Club gegangen, während er draussen auf diesen gewartet habe. Später sei dieser wieder in sein Taxi gestiegen, ohne den Schlüssel und das Mobiltelefon gefunden zu haben. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte sehr nervös gewesen und habe an die Fahrzeugtür und nach vorne geboxt. Er habe diesen dann gefragt, ob er das lassen könne, weil sein Auto unschuldig sei. Da habe ihm der Beschuldigte "fick dich" gesagt, worauf er angehalten und dem Beschuldigten gesagt habe, er solle aussteigen, weil er so nicht mit ihm weiterfahren wolle. Der Beschuldigte habe dann gesagt, dass er nicht aussteigen werde und er ohne zu diskutieren weiterfahren solle. Er sei dann weitergefahren, wobei ihm der Beschuldigte als Wegbeschrieb "links Arschloch" gesagt habe. Dieser habe ihn ständig auch mit anderen Wörtern beschimpft (Urk. D1/5/2 S. 1 f.). Sie seien dann bei der F._____-strasse … angekommen, wo der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er anhalten solle. Dieser habe ihm dann gesagt, dass er nicht cash bezahle, sondern mit Kreditkarte. Er habe dem Beschuldigten die "Kreditkartenmaschine" gegeben und dieser habe den Code eingetippt. Danach habe dieser eine Quittung gewollt, und zwar eine andere als aus der Maschine gekommen sei. Während er seinen Quittungsblock aus der Fahrertür habe hervornehmen wollen, habe ihm der Beschuldigte die "Kreditkartenmaschine" auf den Hinterkopf geschlagen, sodass er aus dem Kopf geblutet habe. Der Beschuldigte sei dann aus dem Taxi gestiegen und auf seine Seite gekommen, habe seine Tür geöffnet und diverse Male gegen ihn getreten. Dieser habe gesagt, dass er ihm sein Mobiltelefon und seine Schlüssel gestohlen habe. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er nicht normal sei, sich beruhigen solle und er sein Taxi durchsuchen könne. Dieser habe dann in seinem Taxi die Sachen gesucht und ihn immer wieder mit der Faust geschlagen. Der Beschuldigte habe ihn am Kopf, an der Brust und der Schulter getroffen. Dieser habe seine linke Hand genommen und ihm mit der Faust auf seinen Oberarm geboxt (Urk. D1/5/2 S. 2 f.).

- 23 - Er sei dann davongelaufen und auf den Boden gefallen. Als er am Boden gelegen sei, habe ihm der Beschuldigte gegen den Bauch getreten. Er sei dann aufgestanden und weitergelaufen. Der Beschuldigte habe sich dann in seinem Taxi eingeschlossen und weiter nach seinen Sachen gesucht, was lange gedauert habe, sodass er gedacht habe, dieser wolle sein Taxi klauen. Der Beschuldigte sei dann wieder ausgestiegen und habe ihn mit einem Pfefferspray besprüht, worauf er diesen zurückgestossen habe. Weil dieser betrunken gewesen sei, habe dieser geschwankt und sei auf ihn draufgefallen. Der Beschuldigte habe ihm dann ins Gesicht auf sein linkes Auge geschlagen. Dieser habe ihm immer auf die Brust und auf den Oberarm geschlagen. Er sei dann aufgestanden und der Beschuldigte habe das Gleichgewicht verloren, sodass er – ohne sich mit den Händen aufzustützen – auf den Boden gestürzt und auf das Gesicht gefallen sei. Dies sei passiert, weil dieser so betrunken gewesen sei. Danach sei sein Kollege, der Privatkläger 3, gekommen und zwischen sie gegangen. Sein Taxi sei voller Blut gewesen, von ihm und dem Beschuldigten (Urk. D1/5/2 S. 2). Der Privatkläger 3 sei zu ihnen gekommen, weil er ebenfalls als Taxifahrer in der Stadt bei der Arbeit gewesen sei und sie eine offene Linie gehabt hätten. Als er den Beschuldigten mitgenommen habe, habe der Privatkläger 3 alles per Telefon hören können. Dieser sei noch neu und damit er diesem helfen könne, hätten sie die Linie offen. Nicht die ganze Nacht, aber sehr häufig, da sie beide bei der Sunrise seien und der Anruf kostenlos sei. Der Privatkläger 3 habe gewusst, wo sie seien, weil dieser ihn gefragt habe und er dann gesagt habe, dass sie an der F._____-strasse seien. Dieser habe auch gehört, dass der Beschuldigte ihm gesagt habe, dass er an die F._____-strasse … müsse. Auch die Beschimpfungen des Beschuldigten habe der Privatkläger 3 gehört, da dieser permanent zugehört habe, als er mit dem Beschuldigten unterwegs gewesen sei (Urk. D1/5/2 S. 3 f.). Der Beschuldigte habe nach ihm getreten, als er noch im Taxi gesessen sei. Es sei schwierig, zu sagen, wie oft dieser getreten habe. Es seien viele Male gewesen. Er könne sich nicht mehr erinnern, mit welchem Fuss dieser getreten habe. Dieser habe ihn am linken Fuss und an der Hüfte getroffen. Dabei sei er nicht verletzt worden, aber alles tue weh. Es sei auch schwierig, zu sagen, wie oft ihn der

- 24 - Beschuldigte mit der Faust geschlagen habe. Auch dies sei viele Male gewesen. Er glaube, dieser habe mit beiden Fäusten geschlagen, aber mehr mit der rechten Hand. Von den Faustschlägen habe er den Armbruch und die Hämatome am Auge davongetragen (Urk. D1/5/2 S. 4 f.). Auf die Frage nach dem Pfefferspray führte der Privatkläger 1 aus, der Beschuldigte habe diesen in der rechten Hand gehalten. Er glaube, dieser habe den Spray aus dessen Jacke genommen. Er sei dann von den Reizstoffen kontaminiert worden. Er habe viel weinen müssen und die Augen hätten ihm weh getan. Er wisse nicht, was mit dem Pfefferspray passiert sei (Urk. D1/5/2 S. 5). Er habe den Beschuldigten nicht geschlagen, nur gestossen, weil dieser so aggressiv, gross und kräftig gewesen sei. Nachdem er diesen gestossen habe, habe dieser geschwankt und sei schliesslich auf ihn gefallen. Dabei habe er sich nicht verletzt. Erst als er aufgestanden sei, sei dieser hingefallen. Aber wegen des Pfeffersprays habe er nicht gesehen, ob dieser verletzt gewesen sei. Er habe nur gesehen, dass dieser ohne sich mit den Händen abzustützen auf das Gesicht gefallen sei. Dieser sei sehr betrunken gewesen. Er habe auch nicht gesehen, ob der Privatkläger 3 den Beschuldigten geschlagen oder gestossen habe, da er wie blind gewesen sei. Er habe geblutet und sei auf dem Boden gewesen (Urk. D1/5/2 S. 5). Das Blut im Taxi stamme von ihm und dem Beschuldigten. Er glaube, dieser habe aus der Nase geblutet, weil er aufs Gesicht gefallen sei. Dieser sei, nachdem er aufs Gesicht gefallen sei, nochmals ins Taxi eingestiegen. Es stimme nicht, dass er dem Beschuldigten einen Zahn herausgeschlagen habe. Er habe diesen nicht geschlagen, sondern versucht, diesen zu beruhigen (Urk. D1/5/2 S. 6). 2.3.1.2. Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2016 Der Privatkläger 1 bestätigte erneut, dass er den Beschuldigten als Fahrgast beim Club D._____ mitgenommen habe. Dieser habe an die F._____-strasse gewollt. Als sie zum Club K._____ gekommen seien, habe der Beschuldigte "stopp" gesagt. Er sei dann zum Club D._____ zurückgefahren, da der Beschuldigte seinen

- 25 - Schlüssel und sein Natel verloren habe. Er habe im Taxi gewartet, während dieser zurück in den Club gegangen sei. Als er zurückgekommen und die Fahrt weitergegangen sei, sei der Beschuldigte sehr angespannt gewesen. Dieser habe mit der Faust auf die Front des Autos geschlagen, worauf er diesem gesagt habe, das Auto sei nicht schuld. Der Beschuldigte habe ihm dann "fick dich" gesagt, worauf er angehalten und diesem gesagt habe, er solle aussteigen, weil er unanständig sei. Dieser habe ihm dann gesagt, er steige nicht aus und er solle nichts sagen, sondern nur weiterfahren. Der Beschuldigte habe ihm dann den Weg nur noch beschrieben mit "rechts Arschloch, links Arschloch". Während der gesamten Fahrt habe dieser Schimpfwörter und verletzende Worte ausgesprochen. Als dieser mit der Faust auf die Front des Autos geschlagen habe, habe er Angst vor diesem bekommen, weshalb er versucht habe, dessen Wünsche zu erfüllen (Urk. D1/5/6 S. 8). Als sie an der F._____-strasse angekommen seien, habe der Beschuldigte nicht cash, sondern mit der Kreditkarte bezahlen wollen. Er habe diesem dann die Maschine für die Kreditkarte gegeben und dieser habe seinen Code eingegeben. Dieser habe dann eine Quittung verlangt, und zwar eine andere als diejenige aus der Maschine, weshalb er seinen Quittungsblock hervorgenommen habe. Dabei habe er einen Schlag mit dem Gerät auf den Hinterkopf bekommen, sodass er geblutet habe. Der Beschuldigte sei dann ausgestiegen, um das Auto gekommen und habe seine Tür geöffnet. Dieser habe ihm gesagt, er habe seine Schlüssel und sein Mobiltelefon gestohlen. Er habe dann versucht, diesen zu beruhigen und diesem gesagt, dass er das Auto durchsuchen könne, was dieser dann auch getan habe. Der Beschuldigte habe ihn dann mit dem Fuss getreten und mit der Faust auf den Kopf, die Brust und die Schulter geschlagen. Dieser habe seinen linken Arm gehalten und ihm auf den linken Oberarm geschlagen (Urk. D1/5/6 S. 8 f.). Er sei dann aus dem Auto gestiegen und zu Boden gefallen, da die Schläge zu stark gewesen seien und er sich nicht mehr habe kontrollieren können. Der Beschuldigte sei dann zu ihm gekommen und habe sich auf seinen Bauch gesetzt. Er sei aufgestanden und vom Auto weggelaufen, wobei der Beschuldigte zum Au-

- 26 to zurückgekehrt sei und begonnen habe, zu suchen. Er habe dann gedacht, dass dieser etwas aus dem Auto stehlen würde, weshalb er zum Auto zurückgegangen sei. Als der Beschuldigte ihn gesehen habe, habe dieser die Tür geöffnet und ihn sofort mit dem Spray besprüht. Er habe diesen nach hinten gestossen und weil dieser betrunken gewesen sei, habe dieser zu torkeln begonnen. Dieser sei auf ihn gekommen und er sei auf den Boden gefallen. Der Beschuldigte sei auf ihn gesessen und habe ihm mit der Faust auf das linke Auge, die Brust und den linken Oberarm geschlagen. Er habe dann versucht, aufzustehen, und der Beschuldigte sei auf die Seite gefallen. In diesem Moment sei sein Kollege, der Privatkläger 3, gekommen. Als der Beschuldigte zu Boden gefallen sei, habe er seine Hände nicht benutzt, weshalb er direkt aufs Gesicht gefallen sei. Er habe versucht, wegzulaufen, der Beschuldigte sei aber zum Auto gegangen. Der Privatkläger 3 sei dann zu ihm gekommen, wobei er zu Boden gefallen sei, weil er nicht mehr habe laufen können. Der Privatkläger 3 habe seine Verletzungen gesehen, auch dass er Schmerzen gehabt habe. Er habe auch am linken Knie eine Wunde gehabt (Urk. D1/5/6 S. 9). Er habe den Oberarm gebrochen und die Schulter ausgerenkt von den Schlägen, die er auf die Schulter und auf den Oberarm bekommen habe. Dies sei gewesen, als er im Auto gewesen sei, aber auch ausserhalb des Autos, als er am Boden gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihn zwei Mal geschlagen (Urk. D1/5/6 S. 9). Auf die Frage, ob er sich gegen die Schläge gegen den Oberarm bzw. die Schulter irgendwie gewehrt habe und mit seinem linken Arm irgendwelche Bewegungen gemacht habe, gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, dass er lediglich versucht habe, den Beschuldigten zu beruhigen, da er Schmerzen gehabt habe (Urk. D1/5/6 S. 9). Er habe vor diesem Vorfall keine Probleme mit seiner linken Schulter gehabt (Urk. D1/5/6 S. 9 f.). Auf die Frage, was er dazu sage, dass ein Ausrenken der Schulter mit einer ruckartigen Bewegung oder einem Sturz auf die Schulter in Zusammenhang stehen müsse, erwiderte der Privatkläger 1, er sei vor diesem Vorfall gesund gewesen. Die Schläge, die der Beschuldigte ihm gegeben habe, seien alle auf die linke Seite erfolgt, die Mehrheit der Schläge. Er sei nur langsam heruntergefallen. Er sei

- 27 mit den Beinen heruntergefallen, und zwar, weil er nicht mehr habe laufen können. Dies heisse nicht, dass er sich etwas brechen müsse, wenn er zu Boden falle. Die Faustschläge des Beschuldigten seien sehr stark gewesen (Urk. D1/5/6 S. 10). Auf die Frage nach dem Pfefferspray führte der Privatkläger 1 aus, dass er keinen solchen in seinem Taxi habe, da es verboten sei, irgendetwas im Auto mitzunehmen, und jede Woche die Polizei komme und das Auto durchsuche. Als Taxifahrer dürfe man keinen Pfefferspray mitnehmen, ansonsten man von der Polizei angezeigt werde (Urk. D1/5/6 S. 15). Bezüglich seines Sturzes führte der Privatkläger 1 weiter aus, dass er das erste Mal, als er aus dem Auto gestiegen sei, vom Beschuldigten mit dem Fuss getreten und mit Faustschlägen empfangen worden sei. In diesem Moment sei er aber noch im Auto gesessen. Der Beschuldigte habe die Tür geöffnet und ihn geschlagen. Nachdem dieser ihm gesagt habe, er habe ihm die Schlüssel und das Mobiltelefon gestohlen, habe er dem Beschuldigten gesagt, er solle das Auto durchsuchen, was dieser dann getan habe. Danach sei dieser zu ihm zurückgekommen und habe ihn geschlagen, während er im Auto gesessen sei. Zuerst habe der Beschuldigte ihn mit dem Fuss getreten und nachher mit Faustschlägen. Er sei dann aus dem Auto gestiegen und zu Boden gefallen. Der Beschuldigte habe sich dann auf seinen Bauch gesetzt, wobei er schnell wieder aufgestanden sei. So sei der erste Sturz gewesen. Der zweite Sturz sei geschehen, nachdem er wieder ins Auto gegangen sei. Der Beschuldigte habe die Tür geöffnet und ihn besprüht, worauf er diesen zurückgestossen habe. Dieser habe sich dann umgedreht, sei zu ihm gekommen, weshalb er zu Boden gefallen sei. Der Beschuldigte sei dann wieder auf ihn gesessen und habe ihn erneut mit der Faust geschlagen (Urk. D1/5/6 S. 15 f.). Als er zu Boden gegangen sei, sei er auf die Knie gefallen. Danach sei der Beschuldigte wieder auf ihn gesessen und habe ihn geschlagen. Als dieser auf ihm gelegen sei, habe er die Beine gestreckt und dieser sei auf ihn gesessen (Urk. D1/5/6 S. 16). 2.3.1.3. Befragung vor Vorinstanz

- 28 - Der Privatkläger 1 schilderte nochmals gekürzt, dass er den Beschuldigten vom Club D._____ bis zum K._____ gefahren habe, als dieser habe umkehren wollen. Dieser sei unruhig und ein bisschen genervt gewesen. Dieser sei dann in den Club D._____ gegangen, während er draussen auf ihn gewartet habe. Nachdem der Beschuldigte zurückgekommen sei und sie weitergefahren seien, sei dieser nicht ganz normal gewesen. Dieser habe während der Fahrt im Auto herumgeschlagen und verletzende Wörter gesagt. Am Schluss habe der Beschuldigte ihm vorgeworfen, dass er dessen Mobiltelefon und Schlüssel gestohlen habe. Nachdem sie am Ziel angekommen seien und der Beschuldigte mit dem Kreditkartenlesegerät bezahlt habe, habe dieser ihm das Gerät auf den Kopf und ihn nachher auch weiter geschlagen. Wenn der Privatkläger 3 nicht ganz am Schluss gekommen wäre, hätte der Beschuldigte ihn wirklich schwer verletzt. Dieser sei zwei Mal auf seinem Körper gesessen und habe ihn beide Male geschlagen. Der Beschuldigte sei zwei Mal auf seiner Brust gesessen und habe ihn auf die linke Schulter geschlagen (Prot. I S. 17 f.). Auf die Frage, ob er nochmals schildern könne, was zwischen dem Vorfall mit dem Kreditkartenlesegerät und dem Eintreffen des Privatklägers 3 passiert sei, führte der Privatkläger 1 aus, dass der Beschuldigte danach ausgestiegen, um das Auto gelaufen sei, und die Fahrertür geöffnet habe. Dann habe dieser begonnen, ihn mit dem Fuss und der Hand zu schlagen. Er habe versucht, zu fliehen, bevor ihm dies gelungen sei, habe ihn der Beschuldigte aber festgehalten und zu Boden geworfen. Nachdem er habe fliehen können, habe der Beschuldigte das Auto durchsucht. Als er dann wieder zum Auto zurückgekehrt sei, habe der Beschuldigte ihn erneut festgehalten und ihn geschlagen (Prot. I S. 18). Auf Vorhalt, er habe anlässlich seiner Konfrontationseinvernahme nicht ausgesagt, dass der Beschuldigte ihn festgehalten habe und er dann zu Boden gefallen sei, führte der Privatkläger 1 aus, dass er sich aber erinnere, von diesem zwei Mal festgehalten worden zu sein, dieser auf seiner Brust gesessen sei und ihn geschlagen habe. Als der Beschuldigte auf seiner Brust gesessen sei, habe dieser ihn mit den Fäusten ins Gesicht und auf die linke Schulter geschlagen. Er glaube, dass er, nachdem er auf dem Boden gelegen sei und der Beschuldigte ihn ge-

- 29 schlagen habe, versucht habe, zu fliehen. Aber als der Privatkläger 3 gekommen sei, habe dieser gesehen, wie der Beschuldigte auf seiner Brust gesessen sei und ihn geschlagen habe (Prot. I S. 19). Der Beschuldigte habe ihn auch mit einem Pfefferspray besprüht. Er habe dann versucht, sein Gesicht wegzudrehen. Dieser Vorfall sei während dem Streit passiert. Soweit er sich erinnern könne, sei dies gewesen, nachdem er zum Auto zurückgekehrt sei. Auf die erneute Frage, weshalb er zu Boden gegangen sei, gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, soweit er sich erinnern könne, sei er zu Boden gefallen, nachdem ihn der Beschuldigte festgehalten und geschlagen habe. Dieser habe ihn festgehalten und zu Boden gebracht. Dieser habe ihn an seinem Hemd festgehalten, weshalb es zerrissen sei (Prot. I S. 21). Weiter führte der Privatkläger 1 aus, dass er sich die Schulter bzw. den Arm aufgrund der Schläge auf seine Schulter gebrochen habe (Prot. I S. 22). Er glaube, als der Privatkläger 3 gekommen sei, sei er bewusstlos gewesen (Prot. I S. 23). 2.3.1.4. Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung Der Privatkläger 1 wiederholte seine Aussagen aus den bisherigen Einvernahmen und gab darüber hinaus zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihm mit dem Fuss auf die Brust geschlagen habe, auch mit dem Fuss, nämlich dem Schuh, auf das Gesicht. Dieser habe ihn an seinem linken Arm weggezogen und ihm mit der Faust auf den Oberarm geschlagen. Als er aus dem Auto ausgestiegen sei, habe ihn der Beschuldigte auf den Boden gestossen und sei auf seine Brust gesessen. Dieser habe dann begonnen, auf seinen linken Oberarm zu schlagen. Er sei dann aufgestanden und habe versucht, zu fliehen. Als er zum Auto zurückgekehrt sei, habe der Beschuldigte ihn wieder auf den Boden gestossen, weshalb er diesen auch weggestossen habe. Er sei dann zu Boden gefallen und der Beschuldigte sei wieder auf seinen Bauch gesessen (Prot. II S. 22 f.). Auf die Frage, wie es zu seiner Schulterverletzung gekommen sei, sagte der Privatkläger 1 aus, dass der Beschuldigte zwei Mal auf seinen Bauch gesessen sei,

- 30 aber alle Schläge, die dieser gegen ihn gerichtet habe, seien auf sein Gesicht und seine Schulter gewesen (Prot. II S. 25). Auf Vorhalt, dass diese Verletzung gemäss Ausführungen der Ärzte eher von einem Sturz als von Schlägen stammen würde, da es schwierig sei, so etwas mit Schlägen zu bewerkstelligen, gab der Privatkläger 1 zu Protokoll, dass er eigentlich nie zu Boden gefallen sei, ausser als der Beschuldigte ihn weggestossen habe. Als er an jenem Tag zu Boden gefallen sei, sei er aber auf seinen Rücken und nicht auf seine Schulter gefallen (Prot. II S. 25). 2.3.2. Aussagen des Beschuldigten 2.3.2.1. Polizeiliche Einvernahme vom 22. Mai 2015 Der Beschuldigte führte aus, er wisse zwar nicht mehr, wo er ins Taxi gestiegen sei, mit diesem sei er aber zu sich nach Hause gefahren. Noch während der Fahrt sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit dem Taxifahrer gekommen. Als sie bei ihm zu Hause angekommen seien, sei es weitergegangen, indem der Privatkläger 1 ausgestiegen, um das Auto gelaufen sei, seine Türe geöffnet und angefangen habe, ihn zu schlagen. Er habe dann mit der rechten Hand abgewehrt und seine Schlüssel im Wagen verloren. Er habe den Schlüssel gesucht, diesen aber nicht gefunden. Weil der Privatkläger 1 ihn immer weiter geschlagen habe, sei er aus dem Auto geflüchtet und zum Fahrstuhl bei ihm zu Hause gelaufen. Der Privatkläger 1 sei ihm nachgelaufen und habe ihm mit einem Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Er sei diesem dann entgegengegangen und habe begonnen, sich zur Wehr zu setzen, indem er versucht habe, diesem die Pfefferspraydose aus der Hand zu schlagen. So sei es dann zu der Handgreiflichkeit gekommen und sie hätten sich geprügelt. Er wisse nicht, wie lange dies gegangen sei. Währenddessen sei er gestürzt. Weil er aufs Gesicht gefallen sei, sei der linke Schneidezahn abgebrochen. Irgendwann hätten sie aufgehört, weil sie erschöpft gewesen seien. Sie hätten sich dann schon fast vertragen. Er habe dem Privatkläger 1 gesagt, dass er den Schlüssel wolle und dann nach Hause gehe. Dieser habe ihm erlaubt, nochmals im Taxi nach dem Schlüssel zu suchen. Als er gesucht habe, sei der Privatkläger 1 daneben gestanden. Dann sei ein weiterer Taxifahrer hinzu ge-

- 31 kommen. Dieser habe gesagt, dass er weggehen solle, ansonsten würde er ihn zusammenschlagen (Urk. D1/5/1 S. 2). Auf die Frage, wieso es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass der Privatkläger 1 nicht gewusst habe, wo seine Adresse sei, obwohl er diesem Richtung Tierspital gesagt habe. Er habe diesem dann gesagt, er solle seinen Beruf richtig ausüben, worauf dieser es im Navi eingegeben habe. Ihn habe auch gestört, dass der Privatkläger 1 so abrupt gefahren sei. Er habe diesen auf dessen Fahrweise angesprochen, worauf dieser etwas entgegnet habe, er wisse aber nicht mehr was. Er habe den Privatkläger 1 gefragt, ob seine Frau stolz auf ihn sei als Taxifahrer, der nicht wisse, wohin er fahren müsse. Als letztes habe er zu diesem gesagt, dass er gerne einen Rabatt hätte, weil Bildung kosten würde (Urk. D1/5/1 S. 2 f.). Der Beschuldigte räumte ein, den Privatkläger 1 auch geschlagen zu haben. Nachdem dieser ihn mit dem Pfefferspray besprüht habe, sei er diesem entgegengegangen und habe versucht, ihm den Spray aus der Hand zu schlagen. Dies sei noch auf dem Trottoir direkt vor seiner Liegenschaft gewesen. Er habe dem Privatkläger 1 mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen. Er wisse nicht mehr, wie viele Male er geschlagen habe. Er habe diesen im Gesicht getroffen, auf seiner linken Gesichtshälfte. Er wisse nicht, ob dieser dadurch verletzt worden sei. Dieser sei rot im Gesicht gewesen. Er könne nicht mehr sagen, ob das ganze Blut von ihm oder dem Privatkläger 1 gewesen sei. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, ob er den Privatkläger 1 anderweitig tätlich angegangen sei. Er könne nur sagen, dass der Privatkläger rot im Gesicht gewesen sei vom Blut. Als er nach der Auseinandersetzung nach seinem Schlüssel im Taxi gesucht habe, sei der Privatkläger 1 noch neben ihm gestanden, als die Polizei vor Ort gewesen sei, sei dieser am Boden gelegen und behandelt worden (Urk. D1/5/1 S. 4). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er keine Ahnung habe, woher die Fraktur am Oberarm des Privatklägers 1 stamme. Er habe keinerlei Erinnerungen an den Ablauf. Er meine, dass er die Taxifahrt nicht bezahlt habe, sondern er zum Fahrstuhl geflüchtet sei, als der Privatkläger 1 ihn zu schlagen begonnen habe. Er

- 32 habe keine Erinnerungen mehr daran, dass er die Fahrt bezahlt habe (Urk. D1/5/1 S. 4 f.). Auf Vorhalt, dass er dem Privatkläger 1 das Kreditkartenlesegerät auf den Kopf geschlagen, dann ausgestiegen, auf die Fahrerseite gelaufen und diesen getreten haben soll, sagte der Beschuldigte aus, dass das so nicht stimme. Er könne sich daran erinnern; das stimme nicht (Urk. D1/5/1 S. 5). Der Beschuldigte führte zudem aus, dass er nicht wisse, woher der Privatkläger 1 den Pfefferspray gehabt habe. Er wisse nicht, ob er diesem den Pfefferspray erfolgreich habe aus der Hand schlagen können. Bei der Prügelei habe dieser nicht mehr gesprüht. Er könne nichts über den Verbleib des Pfeffersprays sagen. Er könne sich nicht erinnern, dass er diesen auch gegen den Privatkläger 1 benutzt haben soll. Es sei aber nicht sein Pfefferspray gewesen (Urk. D1/5/1 S. 6). Auf entsprechende Frage gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er keine Erinnerungen daran habe, ob das Kreditkartenlesegerät bei der Auseinandersetzung als Tatwaffe eingesetzt worden sei. Er habe auch keinerlei Erinnerungen daran, dass er den Privatkläger 1 damit geschlagen habe. Auch daran, dass er diesen mit Füssen getreten haben soll, als dieser am Boden gelegen sei, habe er keine Erinnerung mehr (Urk. D1/5/1 S. 6). 2.3.2.2. Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2016 Der Beschuldigte führte erneut aus, dass er sich nicht an Beschimpfungen erinnern könne. Er erinnere sich, dass er über den Fahrstil des Privatklägers 1 verärgert gewesen sei, da dieser sehr abrupt gefahren sei. Er könne sich auch nicht an die Zahlung mit der Karte erinnern. Es stimme aber, dass er mit der Karte bezahlt habe, was er anhand seiner Rechnung überprüft habe. Er könne sich erinnern, dass er den Privatkläger 1 beleidigt habe, indem er diesen gefragt habe, ob seine Frau stolz auf ihn sei, da er nicht fahren könne und nicht wisse wohin. Er könne sich nicht erinnern, dass er ausgestiegen, nach vorne zum Privatkläger 1 gegangen sein und diesen geschlagen haben soll. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass er das Kreditkartenlesegerät als Schlagmittel benutzt habe. Er sei hin-

- 33 ten rechts im Taxi gesessen und habe nach seinem Schlüssel gesucht. Die Tür rechts hinten sei offen gewesen, der Privatkläger 1 sei dort gestanden und habe ihm ins Gesicht geschlagen. Er habe mehrere Schläge über sich ergehen lassen. Er habe mit der rechten Hand so gut wie möglich versucht, das abzuwenden. Er habe nach einer Weile die Suche nach seinem Schlüssel aufgegeben, sei ausgestiegen und zum Fahrstuhl gelaufen. Als er im Fahrstuhl gestanden und die Tür gerade zugegangen sei, sei der Privatkläger 1 dort gestanden und habe ihn mit Pfefferspray besprüht. Dieser habe ihn im Gesicht getroffen, allerdings sei er nicht ausser Gefecht gesetzt gewesen. Er sei dann dem Privatkläger 1 entgegengegangen und habe angefangen, sich zu wehren, sodass die Handgreiflichkeiten angefangen hätten. Während den Handgreiflichkeiten sei er auch hingefallen (Urk. D1/5/6 S. 10 f.). 2.3.2.3. Befragung vor Vorinstanz Der Beschuldigte wiederholte seine bisherigen Ausführungen bei der Polizei und Staatsanwaltschaft. Ergänzend bestätigte er, dass er und der Privatkläger 1 sich gegenseitig mehrmals mit den Fäusten ins Gesicht geschlagen hätten. Er sei dann während der Auseinandersetzung hingefallen, was nicht wegen des Alkohols, sondern der Schläge gewesen sei. Er sei während der Schlägerei hingefallen, wahrscheinlich eine Konsequenz des Alkohols und der Schläge (Prot. I S. 33). 2.3.2.4. Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung Der Beschuldigte gab zu Protokoll, keine Erinnerungen mehr an die Taxifahrt selber zu haben. Gemäss seiner Erinnerung habe die körperliche Auseinandersetzung erst angefangen, nachdem er den Privatkläger 1 unflätig bezeichnet, dieser die hintere Fahrzeugtür geöffnet und begonnen habe, ihn zu schlagen. Der Beschuldigte verneinte sowohl die Frage, ob er wisse, wie es zu den doch recht gravierenden Verletzungen des Privatklägers 1 gekommen sei, als auch die Frage, ob er sich daran erinnere, die Fahrt mit Karte bezahlt zu haben (Prot. II S. 28 ff.).

- 34 - Auf Vorhalt, wieso er denn nicht wisse, wessen Blut es im Taxi gewesen sei, wenn gemäss seinen Aussagen nur er geblutet habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass seine Antwort auf die Frage, ob der Privatkläger 1 geblutet habe, gewesen sei, dass er es nicht wisse, aber wahrscheinlich dann schon (Port. II S. 30). Auf die Frage, woher seine Verletzungen gestammt hätten, sagte der Beschuldigte aus, dass diese durch die Schläge entstanden seien, die er erhalten habe, als er hinten rechts gesessen sei und nach seinem Schlüssel gesucht habe, während der Privatkläger 1 auf ihn eingeschlagen habe und von der Auseinandersetzung, die er gehabt habe, nachdem er mit dem Pfefferspray vollgesprüht worden sei, währenddessen er auf den Privatkläger 1 gestürzt sei. Auf die Frage, ob er aufs Gesicht gefallen sei, führte der Beschuldigte aus, das wisse er nicht (Prot. II S. 30 f.). 2.3.3. Aussagen des Privatklägers 3 2.3.3.1. Polizeiliche Einvernahme vom 3. Juni 2015 Der Privatkläger 3 führte aus, dass er und der Privatkläger 1 zusammen als Taxifahrer während den gleichen Schichten arbeiten würden und dabei via Telefon miteinander verbunden seien. Wenn ein Kunde einsteige, würden sie dem anderen immer sagen, wohin die Fahrt gehe. In der Tatnacht sei ein Kunde beim Privatkläger 1 eingestiegen und er glaube, dass der Privatkläger 1 ihm gesagt habe, die Fahrt gehe an die F._____-strasse …. Wenn ein Kunde im Taxi sitze, würden sie nicht mehr miteinander sprechen. Der Privatkläger 1 habe ihm dann gesagt, dass er nochmals zurück in die Bar müsse, bei welcher er den Kunden eingeladen habe, weil dieser sein Mobiltelefon verloren habe. Weil der Kunde nochmals zurück in die Bar gegangen sei, habe der Privatkläger 1 auch mit ihm sprechen können. Danach sei der Kunde wieder eingestiegen und sie seien an die F._____strasse … gefahren. Unterwegs habe er gehört, wie der Kunde geschrien und auf etwas eingeschlagen habe. Dieser sei wütend gewesen, weil er sein Mobiltelefon verloren habe. Dies habe nichts mit dem Privatkläger 1 zu tun gehabt. Er habe den Privatkläger 1 dann gefragt, ob alles in Ordnung sei, worauf dieser gesagt

- 35 habe, der Kunde hätte sein Mobiltelefon verloren. Der Kunde habe dem Privatkläger 1 den Weg gewiesen und diesen angeschrien, ihm "Arschloch" gesagt. Der Kunde habe nur noch "rechts Arschloch, links Arschloch" gesagt. Als der Privatkläger 1 angekommen sei, habe er gehört, wie der Kunde die Fahrt habe mit Karte bezahlen wollen. Danach habe der Privatkläger 1 plötzlich ins Telefon geschrien, dass er soeben geschlagen worden sei. Er habe gehört, wie eine Tür zugeknallt sei und dann sei es ruhig gewesen (Urk. D1/5/3 S. 1 f.). Er sei dann an die F._____-strasse gefahren, wo er das Taxi des Privatklägers 1 auf der linken Strassenseite habe stehen sehen. 5 Meter vor dem Taxi habe er zwei weisse Hemden gesehen, wobei einer oben gewesen sei und auf den unteren eingeschlagen habe. Der obere sei dann auf den Boden geflogen. Weil er am Parkieren gewesen sei, habe er noch nicht gesehen, wer wer gewesen sei. Nachdem der Mann zu Boden gestürzt sei, sei dieser wieder aufgestanden und da habe er gesehen, dass es der Beschuldigte gewesen sei. Dieser sei dann zum Taxi des Privatklägers 1 gelaufen und habe die Tür geöffnet. Er sei zum Privatkläger 1 gegangen, welcher seinen linken Arm gehalten und über starke Schmerzen geklagt habe, und habe sich um diesen gekümmert. Der Privatkläger 1 habe stark im Gesicht geblutet und geschrien (Urk. D1/5/3 S. 2). Der Privatkläger 1 habe ihm dann gesagt, er solle den Beschuldigten, welcher sich ins Taxi gebeugt und etwas gesucht habe, von seinem Fahrzeug wegnehmen. Am Schluss sei der Beschuldigte mit dem Kreditkartenlesegerät in der Hand wieder ausgestiegen und habe die Quittung gewollt. Der Privatkläger 1 sei hinzugekommen und habe ihm das Gerät weggenommen. Es habe dann keinen Streit mehr gegeben. Der Beschuldigte und der Privatkläger 1 hätten sich sogar umarmt und der Beschuldigte habe gesagt, dass jetzt alles wieder gut sei. Dann sei die Polizei gekommen. Er habe dem Privatkläger 1 gesagt, dieser solle sich wegen seines Arms ins Auto setzen. Zusammen mit der Polizei hätten sie diesen danach auf den Boden gelegt, bis die Sanität gekommen sei (Urk. D1/5/3 S. 2). Der Privatkläger 3 führte weiter aus, der Privatkläger 1 habe ihm danach gesagt, dass der Beschuldigte auf das Armaturenbrett oder gegen die Tür geschlagen habe. Der Privatkläger 1 habe ihm nicht sofort gesagt, wohin ihn der Beschuldigte

- 36 geschlagen habe. Erst danach habe dieser ihm gesagt, dass der Beschuldigte ihm das Kreditkartenlesegerät auf den Kopf geschlagen habe und dann aus dem Taxi ausgestiegen sei (Urk. D1/5/3 S. 3). Er habe nicht genau gesehen, wie es zum Sturz des Beschuldigten gekommen sei. Er habe lediglich gesehen, dass dieser auf den Privatkläger 1 eingeschlagen habe und dann plötzlich zu Boden gestürzt sei. Nachdem der Beschuldigte wieder aufgestanden sei, sei der Privatkläger 1 neben diesem auf dem Rücken am Boden gelegen, habe seinen Arm gehalten und geschrien (Urk. D1/5/3 S. 4). 2.3.3.2. Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2016 Der Privatkläger 3 wiederholte seine anlässlich der polizeilichen Einvernahme gemachten Aussagen und bestätigte nochmals, dass er während der Fahrt telefonischen Kontakt mit dem Privatkläger 1 gehabt habe. Der Beschuldigte sei dann in das Taxi des Privatklägers 1 eingestiegen und es sei zu einer Schlägerei im Auto gekommen; nicht zu einer persönlichen Schlägerei, sondern zu einem Schlag im Auto. Der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 beschimpft, bis diese am Ziel angekommen seien. Das Letzte was er gehört habe, sei ein Geschrei vom Privatkläger 1 gewesen, welcher gesagt habe, dass er geschlagen worden sei. Danach habe er nichts mehr gehört, weil das Telefon im Auto geblieben sei. Er sei dann direkt Richtung F._____-strasse gefahren. Als er dort angekommen sei, habe er den Beschuldigten über dem Privatkläger 1 gesehen. Als er habe anhalten wollen, habe er gesehen, wie der Beschuldigte heruntergefallen sei und nachher in Richtung des Autos des Privatklägers 1 gegangen sei. Er sei dann zum Privatkläger 1 gegangen, welcher am Boden gewesen sei, seine Hand gehalten und geschrien habe. Der Privatkläger 1 und der Beschuldigte seien mit Blut verschmiert gewesen und am Boden habe es auch Blut gehabt (Urk. D1/5/6 S. 4 f.). Weiter führte der Privatkläger 3 aus, er habe gesehen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 geschlagen habe, als dieser über dem Privatkläger 1 gewesen sei. Der Privatkläger 1 sei am Boden gelegen und habe seine linke Hand gehalten. Dieser habe Blut im Gesicht und an seinen Kleidern gehabt. Dieser habe Schmerzen am Arm gehabt (Urk. D1/5/6 S. 6). Wo genau der Beschuldigte den

- 37 - Privatkläger 1 am Körper geschlagen habe, habe er nicht gesehen. Dieser habe sich aber auf den Privatkläger 1 gesetzt und diesen geschlagen. Während dieser Zeit sei er auf die Fahrt konzentriert gewesen (Urk. D1/5/6 S. 18). 2.3.4. Aussagen der Zeugin H._____ Gegenüber der Polizei äusserte sich H._____ am 29. März 2015 sinngemäss dahingehend, dass sie aus dem Fenster geschaut und gesehen habe, wie der andere Taxichauffeur, also nicht der Verletzte, begonnen habe, den Deutschen zu schlagen. Dieser sei dann zum Taxi gegangen und habe irgendetwas gesucht. So habe es zumindest ausgesehen. Erst als die Polizei gekommen sei, habe der verletzte Taxichauffeur begonnen, grosse Schmerzen zu haben. Davor sei er herumgelaufen (Urk. D1/1 S. 5). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15. Juni 2015 sagte sie aus, dass sie einen Teil aus ihrem Fenster habe beobachten können. Als sie hinausgesehen habe, sei der zweite Taxichauffeur hinzugekommen und habe den Deutschen geschlagen. Es sei allerdings zuvor schon etwas passiert, was sie aber nicht gesehen habe. Der erste Taxifahrer habe erst, als die Polizei gekommen sei, so getan, als ginge es ihm sehr schlecht. Sie habe die Geschehnisse gut gesehen, da sie im F._____-hof im 2. Stockwerk wohne, die Distanz betrage nur etwa 50 Meter. Es habe keine Hindernisse im Weg und Strassenlaternen gehabt (Urk. D1/5/4 S. 1 f.). Anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme vom 27. März 2018 bestätigte sie, soweit sie sich erinnern konnte, ihre bisher getätigten Aussagen (Urk. D1/5/10). 2.3.5. Fotodokumentation Seitens der Polizei wurde eine Fotodokumentation des Tatortes und der Verletzungen des Beschuldigten sowie derjenigen des Privatklägers 1 9 Tage nach dem Ereignis erstellt (Urk. D1/6).

- 38 - 2.3.6. Arztberichte 2.3.6.1. Austrittsberichte des Universitätsspitals Zürich Gemäss Austrittsbericht vom 3. April 2015 wurde der Privatkläger 1 am 29. März 2015 durch die Sanität ins Spital gebracht, nachdem er als Taxifahrer in eine Auseinandersetzung mit einem randalierenden Gast verwickelt gewesen sei. Im Bericht wird festgehalten, dass eine kurzfristige Bewusstlosigkeit fraglich vorgelegen und der Privatkläger 1 initial Nasenbluten gehabt hatte. Der Privatkläger 1 habe zudem starke Schmerzen im Bereich der linken Schulter sowie eine Prellung des Knies beklagt. Der Befund des Spitals lautet auf dislozierte mehrfragmentäre Tuberculum majus-Fraktur Humerus links, erstmalige traumatische Schulterluxation, leichtes Schädel-Hirn-Trauma und Kniekontusion links. Die linke Schulter wurde bis zur operativen Versorgung am 30. März 2015 mittels Ortho-Gilet ruhiggestellt, bei zumeist guter Schmerzkompensation gewährleistet mittels patientengesteuerter Morphin-Pumpe (Urk. D1/7/1/3/1). Im Austrittsbericht vom 7. April 2015 wird die Diagnose gemäss Austrittsbericht vom 3. April 2015 erneut bestätigt (Urk. D1/7/1/4/4). 2.3.6.2. Bericht von Dr. med. I._____, Universitätsspital Zürich Aus diesem Bericht geht hervor, dass der Privatkläger 1 vom 29. März bis 3. April 2015 sowie vom 11. bis 4. Juli 2016 (recte: 14. Juli 2016, Urk. D1/7/1/4/6) hospitalisiert gewesen ist und die vom Privatkläger 1 erlittenen Verletzungen werden bestätigt (Urk. D1/7/1/3/3). 2.3.6.3. Ärztlicher Befundbericht von Dr. med. J._____ In diesem Bericht wird festgehalten, dass es beim ersten Spitalaufenthalt des Privatklägers 1 vom 29. März bis 3. April 2015 zu einem Einrenken und einer Operation der rechten (recte: linken) Schulter gekommen und beim zweiten Spitalaufenthalt vom 11. bis 14. Juli 2016 das Operationsmaterial an der rechten (recte: linken) Schulter entfernt worden ist (vgl. Urk. D1/7/1/4/5; Urk. D1/7/1/4/6). Vom 17. April 2015 bis 22. Februar 2017 hat die Unfall-Nachbehandlung sowie die all-

- 39 gemeine hausärztliche Betreuung stattgefunden. Aus dem Ereignis vom 29. März 2015 hat der Privatkläger 1 eine traumatische Schulterluxation links mit mehrfragmentärem Knochenabriss am Oberarmkopf, ein leichtes Schädel-Hirn- Trauma, eine Nasenkontusion mit Blutung ohne Fraktur sowie eine Kniekontusion links erlitten (Urk. D1/7/1/4/2). 2.3.6.4. Operationsbericht Unfallchirurgie, Universitätsspital Zürich Am 30. März 2015 kam es aufgrund der dislozierten mehrfragmentären Tuberculum majus-Fraktur Humerus links zu einer Operation beim Privatkläger 1 (Urk. D1/7/1/4/5). 2.3.7. Kurzbericht des FOR Gemäss Kurzbericht vom 30. Juni 2015 konnten auf der Unterseite des Kreditkartenlesegerätes blutige Kontaktspuren festgestellt werden (Urk. D1/8/4 S. 2), was so auch aus der Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich hervorgeht (Urk. D1/8/1). 3. Beweiswürdigung 3.1. Allgemeine Grundsätze Die für die Beweiswürdigung geltenden Grundsätze wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 66 S. 11 f.). 3.2. Glaubwürdigkeit 3.2.1. Privatkläger 1 Der Privatkläger 1 hat aufgrund seiner Stellung im Verfahren und der von ihm geltend gemachten Zivilansprüche ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Da er im gleichzeitig geführten Verfahren als Beschuldigter auftritt, war er bei seinen Einvernahmen nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Zudem dürfte er als direkt vom Strafverfahren Betroffener

- 40 ein legitimes Interesse daran haben, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, was entsprechend zu berücksichtigen ist. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. 3.2.2. Beschuldigter Der Beschuldigte ist vom vorliegenden Strafverfahren direkt betroffen und hat deshalb ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dies führt dazu, dass seine Aussagen wie diejenigen des Privatklägers 1 vor dem Hintergrund der Interessenlage zu würdigen sind. Auch seitens des Beschuldigten liegen keine Hinweise vor, die an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln liessen. 3.2.3. Privatkläger 3 Der Privatkläger 3 wurde als Auskunftsperson einvernommen und war damit nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. Als Geschädigter und direkt Betroffener dürfte auch er ein gewisses eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Zudem pflegte er zum Privatkläger 1 ein freundschaftliches Verhältnis, die beiden wohnten und arbeiteten zusammen (Urk. D1/5/6 S. 4 und S. 13 f.). Seinen Aussagen ist entsprechend mit einer gewissen Vorsicht zu begegnen, es besteht aber keine Veranlassung, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. 3.2.4. H._____ H._____ gab an, keinen der Beteiligten zu kennen. Sie glaube, der Beschuldigte wohne im selben Haus wie sie. Sie habe diesen aber noch nie zuvor gesehen (Urk. D1/1 S. 5; Urk. D1/5/10 S. 2). Der Privatkläger 3 äusserte sich zwar dahingehend, dass er glaube, diese würde den Beschuldigten kennen und sei dessen Freundin oder Nachbarin (Urk. D1/5/3 S. 5), den Akten sind aber keinerlei Hinweise zu entnehmen, die auf eine persönliche Beziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten und eine dadurch begründete Voreingenommenheit schliessen liessen. Hinzukommt, dass H._____ als Zeugin unter Hinweis auf die strenge Straf-

- 41 androhung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt hat. Es besteht keine Veranlassung, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin zu zweifeln. 3.3. Aussagen 3.3.1. Aussagen des Privatklägers 1 Der Privatkläger 1 beschrieb nachvollziehbar und konstant, dass der Beschuldigte ihn während der Fahrt zuerst beschimpft und sich ihm gegenüber respektlos verhalten habe, ihm am Zielort nach Bezahlung der Fahrt das Kreditkartenlesegerät über den Hinterkopf geschlagen und ihn danach mittels Fusstritten und Schlägen insbesondere gegen den Kopf, die Brust, den linken Oberarm und die Schulter traktiert habe. Er sei dann aus dem Auto gestiegen und infolge der starken Schläge auf die Knie zu Boden gefallen, wobei sich der Beschuldigte auf ihn gesetzt habe. Dieser habe dann weiter im Fahrzeug nach dem verlorenen Schlüssel gesucht und ihn mit Pfefferspray besprüht, als er sich dem Fahrzeug genähert habe. Er sei dann erneut zu Boden gestürzt, während sich der Beschuldigte auf ihn gesetzt und ihn wieder mit der Faust gegen das linke Auge, die Brust und den linken Oberarm geschlagen habe, bevor der Privatkläger 3 dazugekommen sei. Der Privatkläger 1 schilderte bereits die Vorgeschichte, insbesondere dass sie nochmals zum Club D._____ hätten zurückfahren müssen, da der Beschuldigte dessen Mobiltelefon und Schlüssel verloren habe und dieser dann während der Taxifahrt aufgebracht gewesen sei und ihn beschimpft habe, äusserst detailliert und in sich schlüssig. Seine Schilderungen, mit welchen Worten der Beschuldigte ihn beschimpft habe und dass dieser während der Fahrt gegen die Fahrertür und die Front geschlagen haben, wirken authentisch und lebensnah. Auch seine detaillierte Schilderung, wonach er aufgrund des ausfälligen Verhaltens des Beschuldigten angehalten und diesen zum Aussteigen aufgefordert habe, dann aber doch weitergefahren sei, als sich dieser geweigert habe (Urk. D1/5/2 S. 1), lassen den Vorfall erlebt wirken und sein Verhalten ist unter Berücksichtigung, dass er ansonsten wohl keine Einnahmen aus dieser Fahrt erzielt hätte und im Hinblick auf die Vermeidung eines Konflikts nachvollziehbar. Ebenso detailliert und realitätsnah schilderte der Privatkläger 1 den Vorfall mit dem Kreditkartenlesegerät.

- 42 - Dass der Beschuldigte eine zusätzliche Quittung verlangt habe, passt zudem zu dessen provozierendem Verhalten während der Fahrt, da kein Grund ersichtlich ist, wieso er neben der Quittung für die Bezahlung mit der Kreditkarte eine weitere Quittung benötigt hätte. Der Privatkläger 1 schilderte den Geschehensablauf und die einzelnen Handlungen bei allen Einvernahmen detailliert und nachvollziehbar. Zwar fällt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf (Urk. 66 S. 26 ff. und S. 33 ff.), dass seine Aussagen gewisse Lücken oder kleinere Abweichungen aufweisen. Diese beziehen sich allerdings entgegen der Vorinstanz nicht auf das eigentliche Kerngeschehen, welches er konstant und schlüssig schilderte, sondern betreffen vorwiegend Nebensächlichkeiten. Entsprechend ist auch nicht weiter von Bedeutung, dass er anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme ausführte, als der Beschuldigte auf ihn eingeschlagen habe, sei er davongelaufen und auf den Boden gefallen (Urk. D1/5/2 S. 2), während er anlässlich der Konfrontationseinvernahme ausführte, er sei aus dem Auto gestiegen und zu Boden gefallen, da die Schläge zu stark gewesen seien (Urk. D1/5/6 S. 9), und vor Vorinstanz zu Protokoll gab, als der Beschuldigte ihn geschlagen habe, habe er versucht, zu fliehen, bevor ihm dies gelungen sei, habe dieser ihn aber festgehalten und zu Boden geworfen (Prot. I S. 18). Zwar ergeben sich gewisse Abweichungen in der Darstellung, wie genau es zu diesem Sturz gekommen ist, und indem der Privatkläger 1 vor Vorinstanz ausführte, der Beschuldigte habe ihn zu Boden gebracht und sein Hemd sei zerrissen, weil dieser ihn daran festgehalten habe (Prot. I S. 21), ist auch eine gewisse Aggravierungstendenz erkennbar, was auch anlässlich der Berufungsverhandlung deutlich wurde, bei welcher der Privatkläger 1 aussagte, der Beschuldigte habe ihm mit dem Fuss auf die Brust geschlagen, auch mit dem Fuss, nämlich dem Schuh, auf sein Gesicht und als dieser ihn weggestossen habe, sei er zu Boden und auf seinen Rücken gefallen (Prot. II S. 23 und S. 25). Die Verteidigung wies zutreffend daraufhin, dass es sich dabei um eine neue, aggravierte Sachverhaltsdarstellung handelte (Prot. II S. 36 f.). Dass es unter der Einwirkung des Beschuldigten aber zu einem Sturz gekommen ist, sagte der Privatkläger 1 in allen Einvernahmen konstant aus. Gewisse Abweichungen in den Aussagen bezüglich einzelner Details sind bei dynamischen Geschehen ohne Weiteres nachvollzieh-

- 43 bar, zumal es gewisse Schwierigkeiten bereitet, schnelle und dynamische Bewegungsabläufe rückblickend zu schildern. Dass sich gewisse Widersprüchlichkeiten bei der Konfrontationseinvernahme vom 28. Oktober 2016 (Urk. D1/5/6) und der Befragung vor Vorinstanz am 3. Juli 2018 (Prot. I S. 6) respektive anlässlich der Berufungsverhandlung vom 8. Oktober 2019 (Prot. II S. 4) insbesondere auch aufgrund der seit der Tat vom 29. März 2015 verstrichenen Zeit ergeben können, da das Erinnerungsvermögen bezüglich einzelner Details nachlässt, ist durchaus nachvollziehbar, liegen zwischen der Tat und den einzelnen Einvernahmen doch mehr als ein respektive mehr als drei oder vier Jahre. Der Privatkläger 1 machte vor Vorinstanz auch geltend, dass er sich nicht mehr an alle Details erinnern könne, da er sehr viele Medikamente einnehme (Prot. I S. 18). Zudem sind gewisse Ungereimtheiten allenfalls auch sprachlich bedingt. So sagte der Privatkläger 1 aus, dass der Beschuldigte während der Fahrt gegen die Fahrertür und die Front geschlagen habe (Urk. D1/5/2 S. 1), während er später ausführte, der Beschuldigte habe auf die Front des Autos geschlagen (Urk. D1/5/6 S. 8). Da der Privatkläger 1 Vorkommnisse schilderte, die während der Fahrt passiert waren, wird er auch hier die Front im Innern des Autos gemeint haben. Der Privatkläger 1 kannte den Beschuldigten nicht. Es ist kein Motiv erkennbar, wieso er den ihm unbekannten Beschuldigten falsch hätte belasten sollen. Auch sind keine Gründe ersichtlich, wieso der Privatkläger 1 eine tätliche Auseinandersetzung hätte starten respektive grundlos auf den Beschuldigten und damit auf seinen Fahrgast hätte losgehen sollen, zumal der Beschuldigte die Taxifahrt bereits bezahlt hatte, bevor es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden gekommen war. Auch dass der Privatkläger 1 ausführte, der Beschuldigte habe gegen ihn Pfefferspray eingesetzt, obwohl am Tatort nichts gefunden werden konnte respektive in den ärztlichen Berichten nichts dergleichen dokumentiert wurde, hat keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, da nicht auszuschliessen ist, dass der Pfefferspray vor dem Eintreffen der Polizei noch eingesammelt worden ist und eine allfällige Rötung der Augen bis zur medizinischen Untersuchung nicht mehr festgestellt werden konnte. Nicht nur der Privatkläger 1 schilderte, dass der Be-

- 44 schuldigte unvermittelt einen Pfefferspray gegen ihn eingesetzt habe, als er sich wieder dem Fahrzeug genähert habe (Urk. D1/5/2 S. 5), sondern auch der Beschuldigte gab zu Protokoll, dass der Privatkläger 1 ihm nachgelaufen sei und ihn mit Pfefferspray besprüht habe, als er bereits im Fahrstuhl zu seiner Wohnung gewesen sei (Urk. D1/5/1 S. 2). Zwar ist durchaus denkbar, dass sich auch der Privatkläger 1 mittels Pfefferspray gegen den Beschuldigten zur Wehr setzen respektive zurückschlagen wollte, dass der verletzte Privatkläger 1 dafür aber dem sich entfernenden Beschuldigten nachlaufen sollte, um diesen in seinem angeschlagenen Zustand mittels Pfefferspray anzugreifen, als dieser bereits im Fahrstuhl zu dessen Wohnung gewesen sein will und die Auseinandersetzung damit eigentlich beendet gewesen wäre, erscheint aber eher unwahrscheinlich. Die Aussagen des Privatklägers 1 sind insgesamt konstant und detailliert. Sie ergeben ein stimmiges Ganzes und zeigen keine Anzeichen von übertriebener Belastung des Beschuldigten. So führte dieser nicht aus, der Beschuldigte habe ohne Unterbruch auf ihn eingeschlagen, sondern er gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich von ihm abgelassen habe, um weiter nach dessen Schlüssel zu suchen (Urk. D1/5/2 S. 2), und auch die Frage, ob er durch die Fusstritte verletzt worden sei, verneinte er (Urk. D1/5/2 S. 4, Antw. auf Frage 37). Der Privatkläger 1 räumte zudem auch ein, wenn er sich nicht sicher war oder etwas nicht mehr wusste, wie beispielsweise die Anzahl der Schläge oder Fusstritte des Beschuldigten (Urk. D1/5/2 S. 4 f.). 3.3.2. Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten dagegen sind äusserst detailarm. Konfrontiert mit der Sachverhaltsdarstellung des Privatklägers 1 machte er vorwiegend Erinnerungslücken aufgrund seiner Alkoholisierung geltend (Urk. D1/5/1 S. 4 und S. 7, insbes. Antw. auf Frage 63) oder gab ausweichende Antworten zu Protokoll (Prot. I S. 34). Der Beschuldigte räumte zwar ein, dass es zu Schlägen ins Gesicht des Privatklägers 1 gekommen sei und anerkannte dessen Prellungen im Gesicht und am Knie. An einen Schlag mit dem Kreditkartenlesegerät oder weitere Schläge gegen die Brust und den linken Oberarm respektive die Schulter des Privatklägers 1 wollte der Beschuldigte aber keine Erinnerungen mehr haben. So

- 45 führte er aus, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, ob er den Privatkläger 1 anderweitig tätlich angegangen sei. Er habe keine Ahnung, woher die Fraktur am Oberarm des Privatklägers 1 stamme. Er habe keinerlei Erinnerung an den Ablauf (Urk. D1/5/1 S. 4). Er habe keine Erinnerungen daran, ob das Kreditkartenlesegerät bei der Auseinandersetzung als Tatwaffe eingesetzt worden sei. Er habe auch keinerlei Erinnerungen daran, dass er den Privatkläger 1 damit geschlagen habe (Urk. D1/5/1 S. 6). Es fällt durchaus auf, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Vorwürfe nicht vehement bestreitet, sondern vorwiegend ausführt, sich nicht daran erinnern zu können. Die lückenhafte Erinnerung des Beschuldigten kann mit seiner Alkoholisierung im Tatzeitpunkt, gemäss Polizeirapport vom 22. Juni 2015 wies er um ca. 05.50 Uhr und damit unmittelbar nach der tätlichen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 eine Atemalkoholkonzentration von rund 1.9 Promille auf (Urk. D1/1 S. 1), in Einklang gebracht werden. Vor diesem Hintergrund scheinen seine Erinnerungslücken hinsichtlich des konkreten Ablaufs respektive bezogen auf einzelne Details der Geschehnisse plausibel. Auffallend ist allerdings, dass der Beschuldigte nur partielle Erinnerungslücken geltend macht und sich diese insbesondere auf ihn belastende Handlungen und Abläufe beziehen, wohingegen er sich an Entlastendes respektive an Gewalthandlungen, welche der Privatkläger 1 ihm gegenüber verübt haben soll, relativ klar zu erinnern vermögen will (vgl. Urk. D1/5/1 S. 5; Urk. D1/5/6 S. 10). So vermochte sich der Beschuldigte beispielsweise klar nicht mehr daran zu erinnern, dass er die Taxifahrt mit Kreditkarte bezahlt und dafür das Kreditkartenlesegerät in den Händen gehalten hatte, was ihm erst wieder bewusst geworden sei, nachdem er seine Abrechnung überprüft habe, während ihm die Situation, in welcher ihm der Privatkläger 1 zum Fahrstuhl nachgelaufen und ihn mit Pfefferspray besprüht haben soll, detailliert in Erinnerung geblieben sein will (Urk. D1/5/6 S. 10 f.). Auch seine Aussage vor Vorinstanz, wonach seiner Meinung nach das mit dem auf den Hinterkopf Schlagen mit dem Kreditkartenlesegerät nicht passiert sei (Prot. I S. 35), wirkt wenig überzeugend. Auch die Argumentation der Verteidigung, wonach die Platzverhältnisse im Taxi des Privatklägers 1, einem Toyota Prius, einen derartigen Schlag mit dem Kreditkartenlesegerät auf dessen Hinterkopf gar nicht zugelassen hätten, da die Kopfstützen in ei-

- 46 nem solchen Fahrzeug bis zum Dach reichen würden, sodass der Platz im Auto dafür nicht ausgereicht habe (Urk. 81 S. 2 f.; Prot. II S. 34), vermag nicht zu überzeugen, zumal auch in einem Toyota Prius zwischen den beiden Vordersitzen respektive den Kopfstützen ein genug grosser Freiraum besteht, durch welchen sich ein entsprechender Schlag ohne Weiteres ausführen lässt. Gewisse Aussagen des Beschuldigten lassen sich durchaus mit einzelnen Aussagen der Privatkläger 1 und 3 in Einklang bringen und ergeben so ein stimmiges Bild. So lässt sich aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ebenfalls darauf schliessen, dass er sich gegenüber dem Privatkläger 1 respektlos und angriffig verhalten hatte, zumal dieser selber ausführte, er habe den Privatkläger 1 gefragt, ob seine Frau stolz auf ihn sei als Taxifahrer, der nicht wisse, wohin er fahren müsse, und er hätte gerne einen Rabatt, weil Bildung kosten würde (Urk. D1/5/1 S. 3). Auch dass es zu einer gegenseitigen Rangelei gekommen und er gestürzt sei, bevor dann der Privatkläger 3 eingetroffen sei, deckt sich mit den Aussagen der Privatkläger 1 und 3, welche ebenfalls eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Sturz des Beschuldigten beschrieben haben. Die Aussagen des Beschuldigten decken sich teilweise auch betreffend einzelne Details insbesondere zum Randgeschehen mit denjenigen der Privatkläger 1 und 3, so beispielsweise wenn er in Übereinstimmung mit dem Privatkläger 1 beschreibt, dass dieser daneben gestanden sei, als er im Taxi nach seinem Schlüssel gesucht habe (vgl. Urk. D1/5/1 S. 2; Prot. I S. 21), oder in Übereinstimmung mit dem Privatkläger 3, dass der Privatkläger 1 gestanden und als die Polizei vor Ort gewesen sei, am Boden gelegen habe (vgl. Urk. D1/5/1 S. 4; Urk. D1/5/3 S. 2). Der Beschuldigte bestreitet insbesondere, dass er dem Privatkläger 1 das Kreditkartenlesegerät auf dessen Hinterkopf geschlagen respektive diesen mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert haben soll. Dass der Privatkläger 1 aber, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, grundlos auf diesen losgegangen sein und dieser sich lediglich zur Wehr gesetzt haben soll (Urk. D1/5/1 S. 2), erscheint unwahrscheinlich. Dies nicht nur, weil der Privatkläger 1 als Taxichauffeur keinen Grund hatte auf den Beschuldigten als seinen Fahrgast loszugehen, zumal dieser die Taxifahrt bereits bezahlt hatte und die Fahrt eigentlich beendet gewesen wäre,

- 47 als die tätlichen Auseinandersetzungen begonnen wurden, sondern auch gestützt auf den Umstand, dass eindeutig der Beschuldigte in aufgebrachter und provozierender Stimmung gewesen war, was sich so auch aus dem Bericht über die ambulante Behandlung vom 29. März 2015 des Stadtspitals Waid Zürich ergibt, in welchem festgehalten wurde, dass der Beschuldigte sich beim Eintreffen auf der Notfallstation wenig kooperativ und unruhig gezeigt habe (Urk. D1/7/2/2/1). Der Beschuldigte bestätigte zudem selber, dass er sehr aufgebracht gewesen sei (Urk. D1/5/1 S. 3). Wäre es im Vorfeld nicht bereits zu Gewalthandlungen des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 gekommen, hätte der Privatkläger 1 keine Veranlassung gehabt, sich zur Wehr zu setzen respektive – wie vom Beschuldigten geltend gemacht – auf diesen loszugehen. Seine diesbezüglichen Aussagen erscheinen somit wenig glaubhaft. Eine plausible Erklärung, weshalb der Privatkläger 1 grundlos hätte auf ihn losgehen sollen, liefert der Beschuldigte zudem nicht. 3.3.3. Aussagen des Privatklägers 3 Dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 während der Fahrt beschimpft und ihm am Zielort das Kreditkartenlesegerät über den Hinterkopf geschlagen haben soll, wird auch durch die Aussagen des Privatklägers 3 belegt, welcher aufgrund der Telefonverbindung mit dem Privatkläger 1 die Vorkommnisse und die Vorgeschichte respektive die Beschimpfungen des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger 1 während der Fahrt mithören konnte. Der Privatkläger 3 sagte aus, er habe gehört, wie der Beschuldigte unterwegs geschrien und auf etwas eingeschlagen habe. Der Beschuldigte habe dem Privatkläger 1 den Weg nur noch mit "rechts Arschloch, links Arschloch" gewiesen. Nachdem der Beschuldigte die Fahrt mit Karte habe bezahlen wollen, habe der Privatkläger 1 plötzlich ins Telefon geschrien, dass er soeben geschlagen worden sei (Urk. D1/5/3 S. 1 f.). Damit decken sich die Aussagen des Privatklägers 3 weitestgehend mit denjenigen des Privatklägers 1. Dass trotzdem gewisse Abweichungen vorliegen und der Privatkläger 3 nicht jedes Detail mitbekommen konnte, so beispielsweise die Aufforderung des Privatklägers 1 an den Beschuldigten auszusteigen, ist durchaus nachvollziehbar, zumal der Privatkläger 3 selber bei der Arbeit und damit auf den

- 48 - Strassenverkehr und eigene potentielle Kunden konzentriert gewesen war, sodass er sich nicht auf jedes einzelne Wort oder Geräusch konzentrieren konnte, welches zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten gesprochen wurde oder im Taxi des Privatklägers 1 stattfand. Der Privatkläger 3 wäre aber wohl nicht zum Standort des Privatklägers 1 gefahren, wenn er die Beschimpfungen des Beschuldigten und den Aufschrei des Privatklägers 1, wonach er soeben geschlagen worden sei, nicht ernstgenommen und das Gehörte für ihn nicht nach einer ernsthaften Auseinandersetzung getönt hätte. Andere Gründe, als dass er dem Privatkläger 1 zur Hilfe eilen wollte, sind nicht ersichtlich. Die Aussagen des Privatklägers 3 zur Situation, die er angetroffen hatte, als er am Tatort erschienen war, decken sich zudem ebenfalls mit denjenigen des Privatklägers 1. So schilderte der Privatkläger 3 nachvollziehbar, dass er lediglich zwei Personen mit weissen Hemden gesehen habe, wobei eine oben gewesen sei und auf die untere eingeschlagen habe. Dann sei der obere auf den Boden geflogen und erst als dieser wieder aufgestanden sei, habe er gesehen, dass es der Beschuldigte gewesen sei (Urk. D1/5/3 S. 2). Auch hier räumte der Privatkläger 3 ohne Weiteres ein, dass er nicht alles habe sehen und sofort erkennen können. Angesichts des Umstandes, dass der Privatkläger 3 mit seinem Auto dazugekommen war, dieses zuerst Parkieren und danach aussteigen musste, entsprechend kurzzeitig abgelenkt war, ist nachvollziehbar, dass er nicht alles sofort und detailliert sehen konnte. Der Privatkläger 3 war an den Ereignissen während der Taxifahrt und den ersten körperlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Privatkläger 1 und dem Beschuldigten nicht direkt beteiligt, allerdings konnte er – wie bereits aufgezeigt – Angaben zum Geschehen während der Fahrt machen, da er in dieser Zeit mit dem Privatkläger 1 telefonisch verbunden war und hören konnte, was in dessen Taxi vor sich ging, und er fuhr am Schluss ebenfalls zum Tatort, wodurch er auch die bei seinem Eintreffen herrschende Situation schildern konnte. Der Privatkläger 3 schilderte dabei das von ihm Gehörte konstant, detailliert und nachvollziehbar. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht auch, dass er ohne Weiteres einräumte, wenn er etwas nicht selber gehört hatte, sondern ihm dies erst im

- 49 - Nachhinein vom Privatkläger 1 erzählt worden war. So stellte er klar, dass ihm der Privatkläger 1 erst später gesagt habe, wie er vom Beschuldigten geschlagen worden sei (Urk. D1/5/3 S. 3). Auch wenn der Privatkläger 3 zu einzelnen Vorkommissen keine Angaben machen konnte, weil er selber durch seine Fahrt abgelenkt oder nicht vor Ort war, gab er dies so zu Protokoll. Entsprechend zu würdigen ist auch, dass er den Beschuldigten nicht übermässig belastete und die Geschehnisse respektive das von ihm Gehörte nicht übertrieben darstellte. Hinsichtlich eines Motivs für eine Falschbelastung gelten beim Privatkläger 3 die gleichen Überlegungen wie vorstehend betreffend den Privatkläger 1. Es ist kein solches Motiv erkennbar. Zwar war der Privatkläger 3 mit dem Privatkläger 1 befreundet, er arbeitete und wohnte mit diesem zusammen, es liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er das Vorgefallene wahrheitswidrig zugunsten des Privatklägers 1 geschildert haben könnte. Die Aussagen des Privatklägers 3 weisen eine inhaltliche Konstanz auf und decken sich grösstenteils mit denjenigen des Privatklägers 1, weshalb sie als glaubhaft einzustufen sind. Sie untermauern insbesondere – was die Vorkommnisse während der Taxifahrt sowie die Situation bei seinem Eintreffen am Tatort anbelangt – die Darstellung des Privatklägers 1. 3.3.4. Aussagen der Zeugin H._____ Die Zeugin H._____ konnte keine sachverhaltsrelevanten Aussagen zur tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 1 machen, da sie erst ab jenem Zeitpunkt Beobachtungen aus ihrem Fenster machen konnte, a

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