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Zürich Obergericht Strafkammern 01.07.2020 SB200238

1. Juli 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·720 Wörter·~4 min·9

Zusammenfassung

Betrügerischer Konkurs

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200238-O /U/mc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur Stiefel, die- Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Schwarzenbach-Oswald Beschluss vom 1. Juli 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin

betreffend betrügerischer Konkurs Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Dezember 2019 (GG190025)

- 2 - Nach Einsicht in die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 15. Juli 2019 gegen den Beschuldigten, mit welcher beim Einzelgericht Dietikon wegen betrügerischen Konkurses im Sinne von Art. 163 Ziff. 1 StGB eine bedingte Freiheitsstrafe von 11 Monaten, unter Anrechnung von 25 Tagen entstandener Haft, beantragt wurde (Urk. 28), da das Einzelgericht in Strafsachen des Bezirksgerichtes Dietikon den Beschuldigten mit Urteil vom 17. Dezember 2019 mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, wovon 26 Tage durch Haft erstanden sind, bestrafte (Urk. 47), unter Hinweis auf Art. 19 StPO und insbesondere § 27 GOG, wonach im Kanton Zürich die sachliche Zuständigkeit der Einzelgerichte nur bis zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr gegeben ist, wobei das Einzelgericht die Akten entsprechend Art. 334 StPO ans Kollegialgericht zu überweisen hat, wenn es der Ansicht ist, es sei eine Strafe von mehr als einem Jahr angezeigt, nachdem somit ein sachlich unzuständiges Gericht die Freiheitsstrafe von 14 Monaten ausgefällt hat, was einen derart wesentlicher Verfahrensfehler darstellt, dass nur die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung eines ordnungsgemässen Verfahrens und zur Fällung eines neuen Urteils mit sachlich zuständiger Gerichtsbesetzung übrig bleibt (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., N 2 zu Art. 409), nachdem sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungserklärung zu einer allfälligen Rückweisung äusserte (Urk. 48) und die amtliche Verteidigung auf Vernehmlassung zur Frage der Rückweisung verzichtete (Urk. 52), unter Hinweis auf Art. 409 StPO, da die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 1'003.20 (inkl. MWST) festzusetzen sind (Urk. 53), ausgangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen sind und im Übrigen die Kosten des Berufungsverfahren ausser Ansatz fallen,

- 3 wird beschlossen: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Dezember 2019 in Sachen des Beschuldigten A._____ (GG190025) wird aufgehoben und an die Vorinstanz zur Durchführung der Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils mit sachlich zuständiger Gerichtsbesetzung zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Das Honorar für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'003.20 festgesetzt. 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an − den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − den Privatkläger sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen

- 4 richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 1. Juli 2020

Der Präsident:

Oberrichter Dr. Bussmann

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Schwarzenbach-Oswald

Beschluss vom 1. Juli 2020 wird beschlossen: 1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 17. Dezember 2019 in Sachen des Beschuldigten A._____ (GG190025) wird aufgehoben und an die Vorinstanz zur Durchführung der Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urt... 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Das Honorar für die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren wird auf Fr. 1'003.20 festgesetzt. 4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an  den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis  den Privatkläger sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

6. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorges...

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