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Zürich Obergericht Strafkammern 16.09.2020 SB200185

16. September 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Strafkammern·PDF·767 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Versuchte schwere Körperverletzung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB200185-O/U/as

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Beschluss vom 16. September 2020

in Sachen

A._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin

sowie

B._____, Privatkläger

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend versuchte schwere Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 2. Oktober 2019 (DG190027)

- 2 -

Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 2. Oktober 2019 wurde die Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet, und der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben (Urk. 64). 2. Gegen dieses mündlich eröffnete Urteil liess die Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Oktober 2019 Berufung anmelden (Prot. I S. 37 ff.; Urk. 59) und in der Folge mit Eingabe vom 24. April 2020 fristgerecht die Berufungserklärung erstatten (Urk. 63/2; Urk. 66). Innert der mit Präsidialverfügung vom 29. April 2020 angesetzten Frist erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. Mai 2020 Anschlussberufung (Urk. 67; Urk. 69). 3. In der Folge wurden die Parteien auf den 12. Januar 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 73). Mit Eingabe vom 9. September 2020 liess die Beschuldigte ihre Berufung zurückziehen (Urk. 75). Damit fällt auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Das Verfahren ist demzufolge als durch Rückzug erledigt abzuschreiben, und den Parteien ist die Vorladung zur Berufungsverhandlung abzunehmen. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers, der Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie diejenigen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers sind auf die Gerichtskasse zu nehmen,

- 3 wobei die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung vorzubehalten ist. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist damit hinfällig. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 2. Oktober 2019 rechtskräftig. 2. Den Parteien wird die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 12. Januar 2021 abgenommen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 400.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'471.50 amtliche Verteidigung Fr. 543.60 unentgeltliche Rechtsverbeiständung 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie diejenigen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht der Beschuldigten bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste

- 4 sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer

Zürich, 16. September 2020

Der Präsident:

Oberrichter lic. iur. Spiess

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw Höchli

Beschluss vom 16. September 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist damit hinfällig. 2. Den Parteien wird die Vorladung zur Berufungsverhandlung vom 12. Januar 2021 abgenommen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung des Privatklägers, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie diejenigen der ... 5. Schriftliche Mitteilung an  die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich  die unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste  die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

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