Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB200051-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. A. Wenker, und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 14. Mai 2020
in Sachen
A._____, , Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. T. Moder, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Juni 2018 (GB180033)
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 2. Mai 2019 (SB180457)
- 2 -
Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 9. Januar 2020 (6B_897/2019)
- 3 - Anklage/Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Februar 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 33). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 2/60 S. 28 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig a) des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von - Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 28b WG sowie Art. 71 WV; - Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e WG, Art. 5 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 WG und Art. 28b WG sowie Art. 2 WV und Art. 71 WV; - Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 WG, Art. 28b WG sowie Art. 71 WV. b) der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sach-Kaution Nr. 1 lagernden Gegenstände (iPhone Gehäuse [Elektroschocker], 3 Schlagringe, 1 Schlagstock, 1 Doppelseitiges Klappmesser) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 6. Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Betäubungsmittel (5 Jungpflanzen ohne Blüten, Lager-Nr. S02165-2017) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 4 - 7. Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ wird für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 1'656.50 (inkl. Auslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. Es wird dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung für die erbetene anwaltliche Verteidigung zugesprochen. 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'020.35 Auslagen (Vorverfahren); Fr. 1'656.50 vormalige amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung (Gebühr Vorverfahren und Auslagen Vorverfahren) werden im Umfang von Fr. 300.– dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen (Fr. 1'720.35) auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der vormaligen amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 11. Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (SB180457; Urk. 2/83 S. 28 ff.) "Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Juni 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-4. (…) 5. Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sach-Kaution Nr. 1 lagernden Gegenstände (iPhone Gehäuse [Elektroschocker], 3 Schlagringe, 1 Schlagstock, 1 Doppelseitiges Klappmesser) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 5 - 6. Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Betäubungsmittel (5 Jungpflanzen ohne Blüten, Lager-Nr. S02165-2017) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ wird für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 1'656.50 (inkl. Auslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. (…) 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'020.35 Auslagen (Vorverfahren); Fr. 1'656.50 vormalige amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. (…) 11. (…) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig a) des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von − Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 28b WG sowie Art. 71 WV; − Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e WG, Art. 5 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 WG und Art. 28b WG sowie Art. 2 WV und Art. 71 WV; − Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 WG, Art. 28b WG sowie Art. 71 WV; b) der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG.
- 6 - 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziff. 8 und 10-11) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 105 S. 2) 1. Mein Klient sei freizusprechen. 2. Meinem Klienten sei eine Entschädigung (zuzüglich MwSt.) für die Verteidigungskosten zuzusprechen. 3. Die Kosten im Berufungsverfahren seien nach Art. 428 StPO zu verlegen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 111) Verzicht auf Vernehmlassung.
- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 2. Mai 2019 ergibt sich aus dem aufgehobenen Entscheid (Urk. 2/83 S. 4 f.) sowie dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 9. Januar 2020 (Urk. 93 S. 2 = Urk. 95 S. 2). 2. Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Beschluss der hiesigen Kammer vom 2. Mai 2019 wurde festgestellt, dass die Dispositiv-Ziffern 5-7 (Einziehung Gegenstände, Einziehung Betäubungsmittel, Entschädigung vormalige amtliche Verteidigung) und 9 (Kostenfestsetzung) des den Beschuldigten betreffenden Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Juni 2018 in Rechtskraft erwachsen sind (Urk. 2/83 S. 28 f.). Mit gleichentags ergangenem – ebenfalls eingangs im Dispositiv zitiertem – Urteil wurde der Beschuldigte des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie dessen mehrfacher Übertretung schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– bestraft, wovon ein Tagessatz als durch Haft geleistet galt (a.a.O. S. 29). 3. Gegen dieses Urteil hat der Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben (Urk. 87 und Urk. 88/2; Verfahren 6B_897/2019). Die Beschwerde des Beschuldigten wurde mit Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Januar 2020 gutgeheissen, das Urteil der hiesigen Kammer vom 2. Mai 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 95 S. 5). 4. Nachdem sich die Parteien mit der schriftlichen Durchführung des vorliegenden (Rückweisungs-)Verfahrens einverstanden erklärt hatten (Urk. 97), wurde mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2020 dessen schriftliche Durchführung angeordnet sowie dem Beschuldigten Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 98). Fristgerecht (vgl. Urk. 99, Urk. 101 und Urk. 103) liess der Beschuldigte seine Berufungsbegründung vom 6. April 2020 hierorts einreichen (Urk. 105). Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2020 wurde das Doppel bzw. eine Kopie der Berufungs-
- 8 begründung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zugestellt und Frist angesetzt, die Berufungsantwort einzureichen bzw. sich freigestellt vernehmen zu lassen (Urk. 108). Je mit Zuschrift vom 15. April 2020 erklärten die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz, auf eine Vernehmlassung zu verzichten (Urk. 110 und Urk. 111). Der Schriftenwechsel ist damit abgeschlossen. 5. Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Rückweisung und Bindungswirkung; Umfang der Berufung 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück, darf sich diese von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2019 vom 20. November 2019 E. 1.3.). Das Bundesgericht hob zwar das gesamte (erste) Berufungsurteil vom 2. Mai 2019 auf (Urk. 95 S. 5). Vom gutheissenden höchstrichterlichen Entscheid nicht betroffen, in Rechtskraft erwachsen und deswegen im vorliegenden Entscheid nicht mehr zu thematisieren, ist jedoch der Beschluss vom selben Datum, mit welchem die Rechtskraft der Dispositiv-Ziffern 5-7 und 9 des angefochtenen Urteils der Vorinstanz festgestellt wurde. Im Übrigen beschlägt das aufhebende Bundesgerichtsurteil das ganze Berufungsurteil vom 2. Mai 2019.
- 9 - 2. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220; 135 III 334 E. 2 S. 335 f.; Urteile 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2; 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.3). III. Sachverhalt 1. Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 9. Januar 2020 verbindlich festgestellt, dass die Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten nicht rechtmässig war (Urk. 95 S. 5). Es sei zwar unbestritten, dass die tatort- und tatzeitnahe Anhaltung des Beschuldigten rechtens gewesen sei, was ebenso für die Feststellung gelte, wonach für die Rechtmässigkeit der strittigen Hausdurchsuchung alle bis zu deren Anordnung vorliegenden Ermittlungsergebnisse berücksichtigt werden dürften. Es würden indes keine solchen Erkenntnisse genannt. Die Vorinstanz (das Berufungsgericht) beziehe sich in ihren Erwägungen ausschliesslich auf Umstände bzw. Gründe, die zur Anhaltung und Kontrolle des Beschuldigten im Oktober 2016 geführt hätten. Es leuchte nicht ein, weshalb das möglicherweise verdächtige Verhalten des Beschuldigten anlässlich einer Polizeikontrolle die Durchsuchung von dessen Wohnung rund neun Monate später rechtfertigen solle. Es könne keine Rede davon sein, dass sich ein Tatverdacht gegen
- 10 den Beschuldigten verdichtet hätte, vielmehr handle es sich um allgemeine Tatsachen, blosse Vermutungen und einen Generalverdacht. Solches genüge zur Begründung einer Hausdurchsuchung klarerweise nicht (a.a.O. S. 4). Es ist somit dem vorliegenden Urteil zugrunde zu legen, dass die Hausdurchsuchung vom 4. Juli 2017 nicht rechtmässig war. Hiervon ist für den vorliegenden Entscheid auszugehen, selbst wenn das Bundesgericht offenbar das – nach der Anhaltung des Beschuldigten – erstellte Geoprofiling (Urk. 1/1/21 bzw. Urk. 1/1/25) sowie den Umstand, dass das Multitoolgerät gestützt auf die aus dem Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 24. Oktober 2016 fliessenden Erkenntnisse plötzlich als Tatwerkzeug in Frage kam (Urk. 1/1/18 S. 3), ausser Acht liess, worauf im aufgehobenen Entscheid hingewiesen wurde (Urk. 2/83 S. 9 und S. 13 betreffend Geoprofiling, a.a.O. S. 11 betreffend Multitoolgerät als Tatwerkzeug). 2. Anlässlich der – unrechtmässigen – Hausdurchsuchung vom 4. Juli 2017 wurden diverse Gegenstände sichergestellt (Urk. 1/1/26/2-3 [Durchsuchungsprotokoll und Asservate-Bogen] und Urk. 1/1/26/5 [Sicherstellungsliste]). Beweise, die die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Als schwere Straftaten dürften primär Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB in Betracht fallen (SCHMID/JOSITSCH, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 8 zu Art. 141). Die vorliegend zur Diskussion stehenden, anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Beweismittel (drei Schlagringe, eine Schlagrute, ein doppelseitiges Klappmesser, ein Elektroschockgerät ohne Bewilligung und ein "Grow-Zelt" mit Cannabispflanzen und diversem technischem Zubehör) führten zur Verurteilung des Beschuldigten wegen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Dies stellen – mit der Verteidigung (Urk. 105 S. 9 ff.) – keine schwere Straftaten im oben umschriebenen Sinn dar. Die anlässlich der Hausdurchsuchung getätigten Sicherstellungen dürfen somit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden.
- 11 - 3. Die Verteidigung bringt vor, die sichergestellten Gegenstände seien gar absolut unverwertbar (Urk. 105 S. 6). Dem kann nicht gefolgt werden. Zum einen muss bereits die Verteidigung einräumen, dass bloss ein Teil der Lehre und lediglich teilweise die Rechtsprechung bei den Ergebnissen einer unzulässigen Beweisausforschung von einem absoluten Verwertungsverbot ausgehen (Urk. 105 S. 6 Mitte). Zum anderen wies das Bundesgericht das Berufungsgericht ausdrücklich an zu prüfen, ob die anlässlich der unrechtmässigen Hausdurchsuchung vorgefundenen Beweise ausnahmsweise nach Art. 141 Abs. 2 StPO zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar seien (Urk. 95 S. 5 E. 1.3.2). Hieran ist das Berufungsgericht gebunden (vgl. zur Bindungswirkung bundesgerichtlicher Entscheide vorne Ziffer II.2). 4. Andere Beweismittel (neben den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenständen), mit deren Hilfe der Anklagesachverhalt erstellt werden könnte, existieren nicht. Der Anklagesachverhalt kann gestützt auf die noch vorhandenen Beweismittel und Akten nicht erstellt werden. Der Beschuldigte ist daher von den Vorwürfen des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vollumfänglich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die Kosten der Untersuchung im Umfang von Fr. 300.– und nahm sie im Übrigen (Fr. 1'720.35) auf die Gerichtskasse; die Kosten des gerichtlichen Verfahrens – mit Ausnahme derjenigen der vormaligen amtlichen Verteidigung – auferlegte sie ausgangsgemäss dem Beschuldigten (Urk. 2/60 S. 27 und S. 29). Zufolge des heutigen vollumfänglichen Freispruchs sind auch die Kosten der Untersuchung im noch nicht auf die Gerichtskasse genommenen Umfang von Fr. 300.– und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens wurden ausgangsgemäss dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 2/83 S. 28 und S. 30). Als Folge der bundesgerichtlichen Rückweisung hat die Gerichtsgebühr jenes ersten Berufungsverfahrens
- 12 ausser Ansatz zu fallen. Die übrigen Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im vorliegenden (zweiten) Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte vollumfänglich. Die Gerichtsgebühr fällt daher ausser Ansatz und die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4. Nachdem der Beschuldigte heute vollumfänglich freizusprechen ist, ist ihm für seine erbetene Verteidigung eine Prozessentschädigung zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Er beantragt für sämtliche Verfahren eine solche von Fr. 11'302.85 (Urk. 105 S. 11 und Urk. 107/1-6). Diese Kosten der Verteidigung des Beschuldigten sind belegt (Urk. 107/1-6). Es ist ihm daher für seine anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung im beantragten Umfang zuzusprechen. Rechtskräftiger Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichtes Zürich vom 2. Mai 2019: Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Juni 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-4. (…) 5. Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sach-Kaution Nr. 1 lagernden Gegenstände (iPhone Gehäuse [Elektroschocker], 3 Schlagringe, 1 Schlagstock, 1 Doppelseitiges Klappmesser) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 6. Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Betäubungsmittel (5 Jungpflanzen ohne Blüten, Lager-Nr. S02165-2017) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
- 13 - 7. Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ wird für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 1'656.50 (inkl. Auslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. (…) 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 900.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 1'020.35 Auslagen (Vorverfahren); Fr. 1'656.50 vormalige amtliche Verteidigung.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. (…) 11. (…) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird von den Vorwürfen des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr für die beiden Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der beiden Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 11'302.85 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
- 14 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 96 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Stadtpolizei Zürich (betreffend Dispositiv-Ziffer 6 des rechtskräftigen Beschlusses vom 2. Mai 2019). 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 14. Mai 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Urteil vom 14. Mai 2020 Anklage/Strafbefehl: Urteil der Vorinstanz: (Urk. 2/60 S. 28 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig a) des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von - Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 28b WG sowie Art. 71 WV; - Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e WG, Art. 5 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 WG und Art. 28b WG sowie Art. 2 WV und Art. 71 WV; - Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 WG, Art. 28b WG sowie Art. 71 WV. b) der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sach-Kaution Nr. 1 lagernden Gegenstände (iPhone Gehäuse [Elektroschocker], 3 Schlagringe, 1 Schlagstock, 1 Doppelseitiges Klappmesser) werd... 6. Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Betäubungsmittel (5 Jungpflanzen ohne Blüten, Lager-Nr. S02165-2017) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ wird für seine Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 1'656.50 (inkl. Auslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. Es wird dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung für die erbetene anwaltliche Verteidigung zugesprochen. 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung (Gebühr Vorverfahren und Auslagen Vorverfahren) werden im Umfang von Fr. 300.– dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen (Fr. 1'720.35) auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenomm... 11. Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" Entscheid im ersten Berufungsverfahren: (SB180457; Urk. 2/83 S. 28 ff.) "Es wird beschlossen: 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig a) des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 28b WG sowie Art. 71 WV; Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e WG, Art. 5 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 WG und Art. 28b WG sowie Art. 2 WV und Art. 71 WV; Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 WG, Art. 28b WG sowie Art. 71 WV; b) der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziff. 8 und 10-11) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 8. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 4) 1. Mein Klient sei freizusprechen. 2. Meinem Klienten sei eine Entschädigung (zuzüglich MwSt.) für die Verteidigungskosten zuzusprechen. 3. Die Kosten im Berufungsverfahren seien nach Art. 428 StPO zu verlegen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte II. Rückweisung und Bindungswirkung; Umfang der Berufung III. Sachverhalt IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechtskräftiger Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichtes Zürich vom 2. Mai 2019: Es wird beschlossen: 9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird von den Vorwürfen des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Gerichtsgebühr für die beiden Berufungsverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie der beiden Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 11'302.85 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Vorinstanz die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 96 die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Stadtpolizei Zürich (betreffend Dispositiv-Ziffer 6 des rechtskräftigen Beschlusses vom 2. Mai 2019). 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.